AuslSchuldAbkAGErG 31956-08-23BGBl I1956, 758Drittes Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

AuslSchuldAbkAGErG 3Art 1

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AuslSchuldAbkAGErG 3Art 2

Die Frist des § 71 Abs. 3 beginnt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wenn die Oberfinanzdirektion bereits vor diesem Zeitpunkt über den Entschädigungsanspruch entschieden hat.

AuslSchuldAbkAGErG 3Art 3

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

AuslSchuldAbkAGErG 3Art 4

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.