(+++ Textnachweis ab: 9.7.2020 +++)
Auf Grund des § 23 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, von denen § 21 Absatz 3 durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, von denen § 23 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580) neu gefasst worden ist und von denen § 23 Nummer 2 durch Artikel 3 Nummer 1a des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
(1) Abweichend von § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beträgt die Höhe der tagesbezogenen Pauschale ab dem 13. Juli 2020 für Krankenhäuser, deren Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden und
(2) Abweichend von § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beträgt die Höhe der tagesbezogenen Pauschale ab dem 13. Juli 2020 für Krankenhäuser, deren Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden und
(1) Die Frist für die Erhebung des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis einschließlich 30. September 2020 verlängert.
(2) Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beträgt der Zuschlag 100 Euro, wenn voll- oder teilstationär behandelte Patientinnen oder Patienten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.