(+++ Textnachweis ab: 1.1.2003 +++)
Es wird ein nationaler Solidaritätsfonds "Aufbauhilfe" als Sondervermögen des Bundes errichtet.
(1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Hochwasser vom August 2002 betroffenen Ländern zur Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Regionen.
(2) Aus den Mitteln des Fonds werden Maßnahmen
(3) Bei der Verteilung der Mittel und der Gewährung der Hilfen sind die unterschiedlichen Schadensbelastungen der Betroffenen zu berücksichtigen.
(4) Der Fonds stellt den vom Hochwasser betroffenen Ländern einen Betrag in Höhe von 3,593 Milliarden Euro pauschal zur Verwendung im Rahmen der Zweckbindung zur Verfügung.
(5) Bund und die jeweiligen Länder tragen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 bei gemeinsam finanzierten Programmen jeweils die Hälfte der Ausgaben, soweit in anderen Gesetzen oder in der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung, insbesondere zur Regelung der Verteilung der Mittel und zur näheren Durchführung zu erlassen.
(1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig, er kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das Sondervermögen.
(2) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.
(1) Die Finanzierung des Fonds erfolgt in gemeinsamer Verantwortung durch Beiträge aus dem Bundeshaushalt und den jeweiligen Haushalten der Länder.
(2) Der Bund leistet insgesamt einen Beitrag in Höhe von 3,507 Milliarden Euro; der Beitrag der Länder beträgt insgesamt 2,774 Milliarden Euro.
(3) Der Beitrag der Länder gemäß Absatz 2 teilt sich wie folgt auf:
(4) Bund und Länder überweisen im Jahr 2003 an den Fonds die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Jahresbeträge mit je einem Zwölftel zum Ende eines jeden Monats. Die Zahlungen der Länder nach Satz 1 werden ausgesetzt, solange und soweit die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 1a des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und des Aufbauhilfefondsgesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862) geleisteten Zahlungen der Länder die von ihnen nach Satz 1 zu leistenden Beträge übersteigen. Darüber hinaus werden die in 2002 von Bund und Ländern im Vorgriff auf dieses Gesetz geleisteten Hilfen zu Beginn des Jahres 2003 aus dem Fonds erstattet. Die Erstattungen können mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2002 gebucht werden.
(5) Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund sichergestellt.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei.
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.
(1) Der Fonds wird mit Ablauf des Jahres 2006 aufgelöst. Das Vermögen des Fonds geht unter Beibehaltung der bisherigen Zweckbindung unverzüglich nach Aufstellung der Jahresrechnung 2006 im Jahr 2007 auf Bund und Länder als Teilgläubiger wie folgt über:
(2) Das nach Absatz 1 übergehende Vermögen ist gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 zu verwenden. Für die Verwendung dieses Vermögens gelten § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 bis 5 sowie § 3 Abs. 1 bis 5 der Aufbauhilfefondsverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 962) entsprechend. Der Bundesrechnungshof kann die ordnungsgemäße Verwendung des auf die Länder übertragenen Vermögens prüfen.
(3) Rückzahlungen einschließlich Zinsen nach § 3 Abs. 5 der Aufbauhilfefondsverordnung fließen zunächst den jeweiligen Programmen zu. Rückzahlungen können in andere Programme umgeschichtet werden, sofern dort noch Schäden abzudecken sind. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, ist mit der Rückzahlung entsprechend Absatz 1 Satz 7 zu verfahren.
(4) Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt eigenverantwortlich durch die für die jeweiligen Programme zuständigen Bundesressorts und Länder. Die den Bundesressorts zugewiesenen und bis Ende des Jahres nicht verbrauchten Mittel sind bei Deckung aus dem gesamten Bundeshaushalt übertragbar. Die Länder stellen die Finanzierung ihrer eigenen und der kofinanzierten Programme sicher.
(5) Spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 sind die von Bund und Ländern nicht verbrauchten Mittel abzüglich der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Forderungen Betroffener innerhalb einer Frist von sechs Monaten dem Freistaat Sachsen zur Verwendung nach Absatz 2 zuzuführen. Sich nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten ergebende Restbeträge sind dem Freistaat Sachsen ebenfalls zur Verwendung nach Absatz 2 zuzuführen.
(6) Soweit Mittel vom Freistaat Sachsen nicht spätestens bis zum Ende des Jahres 2016 nach Absatz 2 verbraucht werden, sind diese abzüglich der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Forderungen Betroffener entsprechend den Anteilen an den Einzahlungen in den Fonds nach § 4 bis zum Ablauf des Jahres 2017 an Bund und Länder zu erstatten. Bis spätestens zum Ende des Jahres 2020 sind alle nicht verbrauchten Mittel entsprechend Satz 1 an Bund und Länder zu erstatten.