(+++ Textnachweis ab: 24.3.2015 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 11.3.2015 I 302 vom Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates und auf Ersuchen der Länder Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 24.3.2015 in Kraft getreten.
Als weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Bayern sind zum Zugriff auf die Antiterrordatei berechtigt:
Als weitere Polizeivollzugsbehörde des Landes Brandenburg ist zum Zugriff auf die Antiterrordatei berechtigt:
Polizeipräsidium Land Brandenburg
Behördenstab, Stabsbereich Einsatz- und Lagezentrum
Kaiser-Friedrich-Straße 143
14469 Potsdam
Als weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz sind zum Zugriff auf die Antiterrordatei berechtigt: