ASGZustV1973-08-18BGBl I1973, 1321Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der VerteidigungStandZuletzt geändert durch Art. 6 V v. 6.3.2025 I Nr. 78

(+++ Textnachweis ab: 21. 9.1973 +++)

ASGZustVEingangsformel

Auf Grund des § 38 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 787), geändert durch das Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 946), wird verordnet:

ASGZustV§ 1

Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr gelten § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit die personalbearbeitende Dienststelle tritt, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuständig ist.

ASGZustV§ 2

§ 32 Abs. 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes ist für Arbeitnehmer der Bundeswehr mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr tritt.

ASGZustV§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ASGZustVSchlußformel

Der Bundesminister der Verteidigung