AntarktMeerSchÜbkG1982-04-14BGBl II1982, 420Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der AntarktisStandZuletzt geändert durch Art. 183 V v. 31.10.2006 I 2407


(+++ Textnachweis ab: 21.4.1982 +++)

AntarktMeerSchÜbkGEingangsformel

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

AntarktMeerSchÜbkGArt 1

Dem in Canberra am 11. September 1980 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis wird zugestimmt.

AntarktMeerSchÜbkGArt 2

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
die von der Kommission angenommenen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis nach Artikel IX Abs. 2 des Übereinkommens in Kraft zu setzen,
2.
das Verfahren der Überwachung zur Einhaltung dieser Maßnahmen zu regeln. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) kann für dieses Verfahren eingeschränkt werden.

AntarktMeerSchÜbkGArt 3

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig, die in Artikel 2 genannten Maßnahmen durchzuführen.

AntarktMeerSchÜbkGArt 4

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)