(+++ Textnachweis ab: 22.4.2016 +++)
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund
(1) Diese Verordnung gilt für die Anlage des Sicherungsvermögens von
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Versicherungsunternehmen müssen bei der Anlage des Sicherungsvermögens die allgemeinen Anlagegrundsätze des § 124 Absatz 1 in Verbindung mit § 234h des Versicherungsaufsichtsgesetzes beachten. Die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Versicherungsunternehmen müssen bei der Anlage des Sicherungsvermögens die allgemeinen Anlagegrundsätze des § 215 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beachten.
(3) Die in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmen haben die Einhaltung der für sie geltenden allgemeinen Anlagegrundsätze und die Einhaltung der nachfolgenden besonderen Vorschriften dieser Verordnung durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, durch geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, durch eine strategische und taktische Anlagepolitik sowie durch weitere organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere die Beobachtung aller Risiken der Aktiv- und Passivseite der Bilanz und des Verhältnisses beider Seiten zueinander sowie eine Prüfung der Elastizität des Anlagebestandes gegenüber bestimmten Kapitalmarktszenarien und Investitionsbedingungen.
(4) Die in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass sie jederzeit auf sich wandelnde wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen, insbesondere Veränderungen auf den Finanz- und Immobilienmärkten, auf Katastrophenereignisse mit Schadensfällen großen Ausmaßes oder auf sonstige ungewöhnliche Marktsituationen angemessen reagieren können. Bei der Anlage des Sicherungsvermögens in einem Staat, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) oder Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, sind vor allem die mit der Anlage verbundenen Rechtsrisiken umfassend und besonders sorgfältig zu prüfen.
(5) Nähere Vorgaben zu den Vorschriften dieser Verordnung und die Darlegungs- und Anzeigepflichten der in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(1) Das Sicherungsvermögen kann angelegt werden in
(2) Das Sicherungsvermögen kann darüber hinaus in Anlagen angelegt werden, die in Absatz 1 nicht genannt sind, die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen oder die Begrenzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5 und § 4 Absatz 1 bis 4 übersteigen (Öffnungsklausel). Im Rahmen der Öffnungsklausel nach Satz 1 angelegte Anlagen sind insgesamt auf 5 Prozent des Sicherungsvermögens beschränkt; unter Wahrung der Belange der Versicherten kann diese Anlagegrenze mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf 10 Prozent des Sicherungsvermögens erhöht werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann dem Versicherungsunternehmen auch Anlagen in Vermögenswerten, die in den vorangehenden Absätzen nicht genannt sind oder die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze nicht erfüllen, sowie die Überschreitung der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5 und § 4 Absatz 1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Nicht zulässig sind direkte und indirekte Anlagen
(1) Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Anlagen bei Schuldnern mit Sitz in Staaten außerhalb des EWR, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht des § 315 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf sie erstreckt, sind auf ein vorsichtiges Maß zu beschränken.
(2) Die Anlage in einzelnen Anlageformen ist wie folgt beschränkt:
(3) Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 dürfen zusammen mit Anlagen, die den Quoten des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 unterliegen, insgesamt 40 Prozent des Sicherungsvermögens nicht übersteigen. Auf diese Quote sind auch Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a anzurechnen, soweit Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 Gegenstand der Wertpapierdarlehen sind. Innerhalb der Quote nach Satz 1 darf der Anteil der nicht zum Handel zugelassenen und nicht an einem anderen organisierten Markt zugelassenen oder in diesen einbezogenen und nicht an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel zugelassenen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassenen oder in diesen einbezogenen Vermögensgegenstände nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 13 nicht höher als 15 Prozent des Sicherungsvermögens sein.
(4) Bei Anlagen in Anteilen und Aktien an Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16, die durch den Einsatz von Derivaten nach § 197 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder den entsprechenden Vorschriften eines anderen Staates des EWR mehr als das Einfache des Marktrisikopotentials aufweisen, ist das erhöhte Marktrisikopotential auf die Quote nach Absatz 3 Satz 1 anzurechnen. Soweit das erhöhte Marktrisikopotential nicht zeitnah ermittelt werden kann, ist der höchstzulässige Betrag anzusetzen.
(5) Direkte und indirekte Anlagen in Darlehen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, in Immobilien nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a, b und c und in Immobilien, die über Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c erfüllen, dürfen 25 Prozent des Sicherungsvermögens nicht übersteigen.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann die direkten und indirekten Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 9, 12, 13 und die Anlagen, die den Quoten des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 unterliegen, bis auf 10 Prozent des Sicherungsvermögens herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich ist. Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde im Falle des § 135 Absatz 1 erste Alternative des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu.
(7) Direkte und indirekte Anlagen zur Finanzierung von Infrastrukturanlagen und Infrastrukturunternehmen werden im Umfang von bis zu 5 Prozent des Sicherungsvermögens nicht auf die Quoten nach den Absätzen 1 bis 6 angerechnet. Anlagen nach Satz 1 müssen nach § 2 zulässig sein und der Errichtung, dem Ausbau, der Sanierung, der Erhaltung, dem Bereitstellen, dem Halten, dem Betreiben oder dem Bewirtschaften von Infrastruktur dienen.
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen alle auf ein und denselben Schuldner entfallenden Anlagen 5 Prozent des Sicherungsvermögens nicht übersteigen. Auf diese Quote und auf die Quoten nach den Absätzen 2, 3 und 4 sind die Anlagen der zehn größten Schuldner in einem offenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 bis 17 anzurechnen. Hat ein Schuldner gegenüber dem Versicherungsunternehmen für Verbindlichkeiten eines Dritten die volle Gewährleistung übernommen, so ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit auf die Quote nach Satz 1 anzurechnen. Anlagen in Anteilen oder Aktien an einem offenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17 gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Schuldner, wenn das Investmentvermögen in sich ausreichend gestreut ist.
(2) Für Anlagen bei ein und demselben in § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder d genannten Schuldner gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 30 Prozent des Sicherungsvermögens. Für die folgenden Anlagen gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 15 Prozent des Sicherungsvermögens:
(3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind Anlagen beim Schuldner und bei seinen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes zusammenzurechnen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Anlagen bei Konzernunternehmen, soweit es sich nicht um Forderungen aus Rückversicherungsbeziehungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b handelt, eine verringerte Streuungsquote von 3 Prozent des Sicherungsvermögens.
(4) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 bei ein und demselben Unternehmen sowie Anteile und Aktien an einem geschlossenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 dürfen abweichend von Absatz 1 insgesamt 1 Prozent des Sicherungsvermögens nicht überschreiten. Bei Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck das Halten der in Satz 1 genannten Anlagen an anderen Unternehmen ist, bezieht sich Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen des Versicherungsunternehmens bei den anderen Unternehmen.
(5) Bis zu 10 Prozent des Sicherungsvermögens können in einem einzelnen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht oder in Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist, oder in Anteilen oder Aktien an einem Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c angelegt werden. Dieselbe Grenze gilt für mehrere rechtlich selbständige Grundstücke zusammengenommen, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden.
(6) Anlagen einer Pensionskasse in einem Trägerunternehmen im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes und in dessen Konzernunternehmen dürfen 5 Prozent des gesamten Vermögens nicht überschreiten. Wird eine Pensionskasse von mehr als zwei Unternehmen getragen, sind Anlagen in diesen Unternehmen auf insgesamt 15 Prozent des gesamten Vermögens begrenzt; Satz 1 bleibt unberührt.
Das Sicherungsvermögen ist nach Maßgabe der Kongruenzregeln in der Anlage zu dieser Verordnung in Vermögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung lauten, in der die Versicherungen erfüllt werden müssen. Dabei gelten
(1) Anlagen, die bis zum 30. Juni 2010 getätigt worden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 1 der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) in der Fassung der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) im Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben.
(2) Anteile an Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, können im Sicherungsvermögen verbleiben und Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden.
(3) Anlagen, die bis zum 7. März 2015 getätigt worden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 3 der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) in der Fassung der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) im Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben und den Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden.
(4) Anlagen des Sicherungsvermögens, die zum Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, die Voraussetzungen der jeweiligen Anlageform nach § 2 Absatz 1 deswegen nicht mehr erfüllen, weil das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht länger Staat des EWR ist, können weiterhin der jeweiligen Anlageform nach § 2 Absatz 1 zugeordnet werden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.