AMAusbV 20042004-02-09BGBl I2004, 160Aufbereitungsmechaniker-AusbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Aufbereitungsmechaniker/zur Aufbereitungsmechanikerin


(+++ Textnachweis ab:  1. 8.2004 +++)

Beschäftigungsverbote für Frauen in der Fachrichtung Steinkohle bleiben aus Gründen des Arbeitsschutzes bei der Beschäftigung unter Tage unberührt.
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.

AMAusbV 2004Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

AMAusbV 2004§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Aufbereitungsmechaniker/Aufbereitungsmechanikerin wird staatlich anerkannt.

AMAusbV 2004§ 2Ausbildungsdauer, Fachrichtungen

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Naturstein,
2.
feuerfeste und keramische Rohstoffe,
3.
Sand und Kies,
4.
Steinkohle,
5.
Braunkohle
gewählt werden.

AMAusbV 2004§ 3Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,
6.
Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung,
7.
Instandhalten von Werkzeugen,
8.
Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen,
9.
Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,
10.
Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,
11.
Grundlagen der Elektrotechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
12.
Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen,
13.
Zerkleinern und Klassieren von Rohstoffen,
14.
Sortieren, Mischen und Dosieren von Rohstoffen und Teilprodukten,
15.
Instandhalten von Maschinen und Anlagen,
16.
Lagern und Entsorgen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Naturstein:
a)
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
b)
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
c)
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
d)
Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen,
e)
Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Natursteinen;
2.
in der Fachrichtung feuerfeste und keramische Rohstoffe:
a)
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
b)
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
c)
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
d)
Überwachen, Steuern und Regeln verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe der Nass- oder Trockenaufbereitung keramischer Rohstoffe,
e)
Füllen, Wiegen und Versandvorbereiten keramischer Rohstoffe;
3.
in der Fachrichtung Sand und Kies:
a)
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
b)
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
c)
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
d)
Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen,
e)
Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Sand und Kies;
4.
in der Fachrichtung Steinkohle:
a)
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
b)
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
c)
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
d)
Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen,
e)
Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Steinkohle;
5.
in der Fachrichtung Braunkohle:
a)
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
b)
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
c)
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
d)
Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Gewinnungs- und Aufbereitungsabläufen,
e)
Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Braunkohle.

AMAusbV 2004§ 4Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

AMAusbV 2004§ 5Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

AMAusbV 2004§ 6Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

AMAusbV 2004§ 7Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstück:Anfertigen einer mechanischen Baugruppe durch manuelles und maschinelles Spanen, Kaltumformen und Fügen einschließlich Erstellen eines Arbeitsplanes sowie eines Prüfprotokolls;
2.
als Arbeitsproben:
a)
Herstellen einer mechanischen Verbindung,
b)
Aufbau einer steuerungstechnischen Baugruppe und Funktionsprüfung.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
2.
Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,
3.
berufsbezogene Berechnungen,
4.
Vorkommen, Eigenschaften und Verwendung von Rohstoffen,
5.
Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,
6.
Maschinen und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,
7.
Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.

AMAusbV 2004§ 8Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung unter Beachtung fachrichtungsspezifischer Besonderheiten in höchstens sechs Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstück:Herstellen einer Baugruppe mit elektropneumatischen oder elektrohydraulischen und elektrotechnischen Steuerungselementen einschließlich Funktionsprüfung oder Herstellen eines fachrichtungsspezifischen Produktes nach Vorgabe;
2.
als Arbeitsproben:
a)
Einstellen oder Inbetriebnehmen einer automatisierten oder teilautomatisierten Aufbereitungsanlage oder eines Anlagenteils,
b)
Instandsetzen einer mechanischen Baugruppe,
c)
Probenehmen, Prüfen und Analysieren einschließlich Dokumentieren,
d)
Fehlersuche.
Dabei sollen das Prüfungsstück mit 40 und die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
in der Fachrichtung Naturstein:
aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
bb)
Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Natursteinprodukten,
cc)
Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen,
dd)
Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik,
ee)
Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Gewinnung und Verarbeitung von Natursteinen,
ff)
Prüftechniken und Analyseverfahren von Natursteinen,
gg)
Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;
b)
in der Fachrichtung feuerfeste und keramische Rohstoffe:
aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
bb)
Einteilung, Eigenschaften und Verwendung feuerfester und keramischer Rohstoffe,
cc)
Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen,
dd)
Aufbereitungstechnik und Aufbereitungsverfahren,
ee)
Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Gewinnung und Aufbereitung feuerfester und keramischer Rohstoffe,
ff)
Prüftechniken und Analyseverfahren feuerfester und keramischer Rohstoffe,
gg)
Füllen, Wiegen und Versandvorbereiten;
c)
in der Fachrichtung Sand und Kies:
aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
bb)
Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Sand und Kies,
cc)
Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den fertigungstechnischen Betrieb von Produktionsanlagen,
dd)
Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik,
ee)
Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Gewinnung und Aufbereitung von Sand und Kies,
ff)
Prüftechniken und Analyseverfahren,
gg)
Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;
d)
in der Fachrichtung Steinkohle:
aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
bb)
Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Steinkohle,
cc)
Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik in der Steinkohleaufbereitung,
dd)
Aufbereitungstechnik und Aufbereitungsverfahren von Steinkohle,
ee)
Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Steinkohleaufbereitung,
ff)
Prüftechniken und Analyseverfahren von Steinkohle,
gg)
Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;
e)
in der Fachrichtung Braunkohle:
aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
bb)
Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Braunkohle,
cc)
Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik in der Braunkohlegewinnung und -aufbereitung,
dd)
Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik sowie -verfahren von Braunkohle,
ee)
Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Braunkohlegewinnung und -aufbereitung,
ff)
Prüftechniken und Analyseverfahren für Braunkohle,
gg)
Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;
2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
a)
Handhaben von Skizzen und Technischen Zeichnungen, Tabellen, Statistiken, Diagrammen, Montage-, Schalt- und Arbeitsplänen, Materialfluss- und Funktionsablaufplänen sowie von Betriebsablaufplänen,
b)
Interpretation technischer Daten,
c)
anwendungsbezogene Datenverarbeitung;
3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Ermitteln von Mischungen und Dosierungen,
b)
Rechnen mit physikalischen und technischen Größen,
c)
Ermitteln und Auswerten von Produktionsdaten;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,
3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.

AMAusbV 2004§ 9Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

AMAusbV 2004§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

AMAusbV 2004Anlage(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Aufbereitungsmechaniker/zur Aufbereitungsmechanikerin

(Fundstelle BGBl. I 2004, 164 - 179)I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sindzeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Mineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und -absatz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Bergaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwendenb)berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der ersten Hilfe einleitend)wesentliche Vorschriften der Brandverhütung nennen, Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienene)Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene erläuternf)Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachteng)für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennenh)arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitrageni)im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen5Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)technische Zeichnungen und Symbole sowie technische Unterlagen, insbesondere Tabellen und Skizzen aus Bedienungshinweisen sowie Richtlinien, lesen und anwendenb)Skizzen anfertigenc)Verfahrensfließbilder anfertigen und lesend)Produktionsvorgänge anhand von Darstellungen, insbesondere von Arbeitsablauf-, Funktionsablauf- und Verlaufsplänen sowie Verfahrensfließbildern, aufzeigene)Betriebsdaten und Arbeitsergebnisse von Arbeitsabläufen dokumentieren6Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)manuelle Werkstoffbearbeitung12  aa)Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten unter Beachtung der Linienarten, Maßstäbe, Maßeintragungen mit Toleranzangaben und der Symbole für Oberflächenbeschaffenheit lesen sowie Skizzen anfertigenbb)Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesencc)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel bereitstellen und pflegendd)Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzenee)Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen nach geforderter Messgenauigkeit auswählen und handhabenff)Längen mit Maßstab und Messschieber messengg)Winkel mit Winkelmesser messen und mit Winkellehren prüfenhh)Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit und Formgenauigkeit prüfenii)Werkstücke unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen, körnen und kennzeichnenkk)Werkstücke und Halbzeuge unter Berücksichtigung des Oberflächenschutzes zur Bearbeitung ein- und aufspannenll)Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff sägenmm)Werkstücke aus Metall und Kunststoff bis zur Maßgenauigkeit von +- 0,5 mm und bis zur Oberflächenbeschaffenheit R(tief)z 25 eben und winklig feilen sowie entgratennn)Rundungen und Durchbrüche an Werkstücken aus Metall und Kunststoff formgerecht feilen sowie entgratenoo)Innengewinde in Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Gewindebohrer schneidenpp)Außengewinde auf Rohre und Stangen aus Metall mit Schneideisen schneidenqq)Bleche und Kunststoffplatten mit Hand- und Handhebelschere scherschneiden sowie mit Lochwerkzeugen lochenrr)Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegenss)Werkstücke, die durch den Schneid- oder Biegevorgang verformt sind, richtenb)maschinelle Werkstoffbearbeitung4  aa)Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berücksichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffes sowie Maschinen und Hilfsmittel auswählenbb)Drehzahl, Vorschub und Schnitttiefe an Bohrmaschinen unter Berücksichtigung des Werkstoffes mit Hilfe von Tabellen ermitteln und einstellencc)Bohrer und Senker mit Bohrfutter und Spannkegel spannendd)Bohrungen und Kegelsenkungen in Blechen, Platten und Profilteilen mit handgeführten und ortsfesten Bohrmaschinen herstellenee)Flachsenkungen mit ortsfesten Bohrmaschinen herstellenff)Werkzeuge an Schleifböcken scharfschleifenc)Trennen von Werkstoffenaa)Profile aus Metall und Kunststoff unter Berücksichtigung des Werkstoffes mit Maschinensägen trennenbb)Profile aus Metall mit Winkelschleifer trennencc)Profile und Platten aus Stahl durch Brennschneiden trennend)Herstellen von mechanischen Verbindungen10  aa)Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und Scheiben herstellen sowie mittels Sicherungselementen, insbesondere mit Federringen und Zahnscheiben, sichernbb)Kleber nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen sowie Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschiedenen Werkstoffen nach Anweisungen und Unterlagen herstellencc)Schweißeinrichtungen, insbesondere Handschweißtransformatoren und Schweißhilfsmaterialien, für das Schmelzschweißen auswählen sowie Einstellwerte festlegendd)Bleche, Profile und Rohre aus Stahl im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten durch Schmelzschweißen verbindenee)lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellenff)Transportbänder im Rahmen von Reparaturarbeiten durch Kaltvulkanisieren oder Klammern instand setzen7Instandhalten von Werkzeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7)a)Werkzeuge für die Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen4  b)Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen reinigen und pflegenc)Verschleißteile von Werkzeugen auswechselnd)Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren8Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8)a)betriebliche Rohstoffvorkommen erläutern8  b)Gewinnungstechniken von Rohstoffen anhand von Beispielen erläuternc)Rekultivierung anhand von Beispielen erläuternd)bei der Erschließung, Gewinnung und Förderung von Rohstoffen mitarbeitene)betriebsbedingte Reinigungsarbeiten durchführen9Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten (§ 3 Abs. 1 Nr. 9)a)Verfahrenstechniken der Trocken- und Nassaufbereitung gegenüberstellen14  b)in Aufbereitungs- oder Produktionsanlagen beim Zerkleinern, Waschen, Klassieren, Trennen sowie bei thermischen Bearbeitungsverfahren mitarbeitenc)Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen für die Aufbereitung von Rohstoffen und Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen sowie entsprechende Maschinen und Anlagen unter Aufsicht bedienend)Verwendung der Endprodukte erläutern10Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik (§ 3 Abs. 1 Nr. 10)a)Pneumatik und Hydraulik 8 aa)Schalt- und Funktionspläne pneumatischer und hydraulischer Systeme lesen und skizzierenbb)Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren in hydraulischen und pneumatischen Anlagen beachten und anwendencc)Druck in pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellendd)Pneumatik- und Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfenb)Elektropneumatik und Elektrohydraulikaa)Schalt- und Funktionspläne von elektropneumatischen und elektrohydraulischen Systemen lesen und skizzierenbb)Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwendencc)elektrische Bauteile und Baugruppen anhand von Typen- und Leistungsschildern identifizieren, Bauteile und Baugruppen mechanisch montieren und demontierendd)Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen und elektrohydraulischen Systemen prüfen11Grundlagen der Elektrotechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 3 Abs. 1 Nr. 11)a)Elektrotechnik 10 aa)einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen und skizzierenbb)elektrische Größen, insbesondere Strom und Spannung, mit einfachen Messgeräten messen, Messergebnisse bewertencc)Vorschriften über das Arbeiten und Bedienen elektrischer Anlagen beachtendd)Funktionsfähigkeit elektrischer Baugruppen und elektrischer Sicherheitseinrichtungen feststellenb)Steuerungstechnikaa)Symbole zur Beschreibung von Steuerungs- und Verfahrensabläufen erklären und einfache Steuerungsaufgaben mit Funktionsplänen darstellenbb)Steuerungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und nach Anweisung in Betrieb nehmenc)Mess- und Regelungstechnikaa)Unterscheidungsmerkmale einer Steuerung und einer Regelung erläutern sowie wesentliche Baugruppen einer Steuerung und einer Regelung zuordnenbb)Reglerarten unterscheidencc)prinzipielle Arbeitsweise von Messwertaufnehmern erläuterndd)Messwertaufnehmer Hauptanwendungsgebieten zuordnenee)Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren bei radiometrischen Messeinrichtungen anwendenff)Einrichtungen zur Regelung von Prozessabläufen unter Anleitung bedienen12Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12)a)Gewinnung Gewinnungsmaschinen und -einrichtungen nach Anweisung bedienen 4 b)Förderung und Transportaa)Transportsysteme innerhalb der Rohstoffförderung unterscheidenbb)Förderanlagen und Transportsysteme nach Anweisung bedienencc)Zusammenwirken von Gewinnung und Förderung innerhalb eines Produktionsablaufes erläutern13Zerkleinern und Klassieren von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 13)a)Betriebsbereitschaft von Zerkleinerungs- und Klassiereinrichtungen überprüfen 10 b)Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellenc)Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Vorschriften in und außer Betrieb nehmend)Zerkleinerungs- und Klassiervorgänge erläutern, überwachen und bewerten14Sortieren, Mischen und Dosieren von Rohstoffen und Teilprodukten (§ 3 Abs. 1 Nr. 14)a)Betriebsbereitschaft von Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiereinrichtungen überprüfen 12 b)Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Vorschriften in und außer Betrieb nehmenc)Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellend)Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiereinrichtungen überwachene)Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiervorgänge bewerten15Instandhalten von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 15)a)Produktionseinrichtungen nach Inspektions-, Wartungs- und Betriebsanleitung unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften inspizieren und warten 4 b)Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen beurteilen und schadhafte Teile auswechselnc)Auswirkungen von Verschleiß und anderen Einwirkungen auf den Betriebszustand feststellen, Folgen beurteilend)Instandsetzungsmaßnahmen durchführen16Lagern und Entsorgen (§ 3 Abs. 1 Nr. 16)a)Lagerung Einrichtungen zur Lagerung von Rohstoffen, Teil- und Fertigprodukten bedienen und überwachen 4 b)Entsorgungaa)Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und Chemikalien unterscheiden und der Entsorgung zuführenbb)betriebsübliche Gefahrstoffe unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen Zwischenlagern und deren Entsorgung veranlassenII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2A. Fachrichtung Naturstein1Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)Arbeitsabläufe in Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen nach Sicherheitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen  2b)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertenc)technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung einschätzen und meldend)Ursachen von technischen Störungen in Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben2Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren  8b)instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfenc)Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzung beheben3Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)a)Probenahme  4aa)Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählenbb)Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmencc)Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen überwachendd)automatische Probenahmeeinrichtungen warten und instand haltenb)Aufbereitungsanalytik  12aa)Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereitenbb)Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von:- Dichte- Schüttgewicht- Feuchte- Kornverteilung- Kornformcc)Massenströme ermitteln und mit Vorgabewerten vergleichendd)Dosier- und Wägeeinrichtungen überprüfen und kalibrierenee)Sieblinien nach Vorgabe erstellenc)Dokumentieren Prüfergebnisse dokumentieren, mit Vorgabewerten vergleichen und weiterleiten4Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)a)Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Trocken- und Nassaufbereitungsanlagen und Zusammenwirken der einzelnen Teilanlagen für den Gesamtprozess erläutern  9b)Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen, Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und meldenc)Anlage unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an- und abfahrend)Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Aufbereitungsablaufs durchführen und veranlassen  9e)Messdaten und Störungen protokollierenf)Prozessablauf der gesamten Anlage überwachen5Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Natursteinen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e)a)Natursteine unter Berücksichtigung der Wägeeinrichtungen nach Verladeprogramm verladen  8b)Maßnahmen zur Verminderung von Staubabwehungen durchführen oder veranlassenc)Versandpapiere und Lieferscheine erstellend)Bestand von Natursteinprodukten erfassen und fortschreibene)Einsatzbereiche von Natursteinen im- allgemeinen Verkehrswegebau- schienengebundenen Verkehrswegebau- Wasserbau- Hochbau und konstruktiven Ingenieurbauerläutern

B. Fachrichtung feuerfeste und keramische RohstoffeLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sindzeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)Arbeitsabläufe in Aufbereitungsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen  2b)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertenc)technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung einschätzen und meldend)Ursachen von technischen Störungen in Aufbereitungsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben2Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)a)Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren  8b)instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfenc)Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzung beheben3Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)a)Probenahme  4aa)geeignete Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählenbb)Probenahmen unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführencc)Funktion von automatischen Probenahmeeinrichtungen überwachendd)automatische Probenahmeeinrichtungen warten und instand haltenb)Aufbereitungsanalytik  12aa)Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereitenbb)Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von:- Kornverteilung- Mineralstoffanteilen- Feststoffgehalten- Dichte- Brennverhalten- Fließverhaltenc)Dokumentieren Analyseergebnisse dokumentieren, auf Anomalien prüfen und weiterleiten4Überwachen, Steuern und Regeln verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe der Nass- oder Trockenaufbereitung keramischer Rohstoffe (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)a)Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an unterschiedlichen Sortieranlagen erklären  12b)Sollwerte anhand von Vorgaben einstellenc)Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und meldend)Folgen von unsachgemäßer Wärmebehandlung erkennene)Mischenaa)Einflüsse der mineralogischen Zusammensetzung, des Wassergehaltes, der chemischen Zusätze und der Korngröße auf die Plastizität der feuerfesten Masse sowie deren zentrale Bedeutung für die nachfolgende Formgebung erläuternbb)Mischungen nach vorgegebener mineralogischer und chemischer Zusammensetzung unter Berücksichtigung von Korngröße und Wassergehalten zur Erreichung der für die Formgebung notwendigen Plastizitäten zusammenstellenf)Trocknen und Brennen  12aa)Trocknungs- und Brennvorgänge unter Erhaltung der vorgegebenen Wasserabgabe sowie Schwindungstoleranzen durchführenbb)Trocknungsanlagen bedienen und die unterschiedlichen anlagenspezifischen Wirkungsweisen nutzencc)Vorgänge während des Trocknens und Brennens steuerndd)mit Brennstoffen unter Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften umgehen5Füllen, Wiegen und Versandvorbereiten keramischer Rohstoffe (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e)a)Eignung des Leergutes feststellen  2b)Verladung nach Verladeprogramm durchführenc)die ermittelten Gewichte aufzeichnend)Verladedaten zu den Versandabteilungen übermittelne)Produkte bei allen Transportmöglichkeiten verladen und absichernf)Lieferscheine erstellen und Wägeeinrichtungen bedieneng)Einsatzbereiche von feuerfesten und keramischen Rohstoffen erläutern

C. Fachrichtung Sand und KiesLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sindzeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a)a)Arbeitsabläufe in Aufbereitungsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen  2b)Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffenc)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertend)technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung einschätzen und meldene)Ursachen von technischen Störungen in Aufbereitungsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben2Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)a)Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren  8b)instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfenc)Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzung beheben3Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c)a)Probenahme  4aa)geeignete Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählenbb)Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmencc)Funktion von automatischen Probenahmeeinrichtungen überwachendd)automatische Probenahmeeinrichtungen warten und instand haltenb)Aufbereitungsanalytik  12aa)Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereitenbb)Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von:1.Stofflichen Eigenschaften- Kornzusammensetzung- Kornform- Widerstand gegen Frost- Kornrohdichte- Schüttgewicht2.Schädlichen Bestandteilen- abschlämmbare Bestandteile- Stoffe organischen Ursprungs- Sulfatgehalt- Chloridgehaltcc)Massenströme ermitteln und mit Vorgabewerten vergleichendd)Dosier- und Wägeeinrichtungen überprüfen und kalibrierenee)Sieblinien nach Vorgabe erstellenc)Dokumentieren Prüfergebnisse dokumentieren, mit Vorgabewerten vergleichen und weiterleiten4Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d)a)Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Nass- und Trockenaufbereitungsanlagen und Zusammenwirken der einzelnen Teilanlagen für den Gesamtprozess erläutern  9b)Sollwerte anhand von Vorgaben einstellenc)Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und meldend)Anlage unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an- und abfahrene)Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Aufbereitungsablaufs durchführen und veranlassen  9f)Messdaten und Störungen protokolliereng)Prozessablauf der gesamten Anlage überwachen5Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Sand und Kies (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e)a)Verladeeinrichtungen bedienen  8b)Gewichtsermittlung über Wägeeinrichtungen durchführenc)Lieferscheine erstellend)Materialbewegungen statistisch erfassene)Einsatzbereiche von Sand und Kies als Bau- und Zuschlagstoffe im Bauwesen erläutern

D. Fachrichtung SteinkohleLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sindzeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a)a)Arbeitsabläufe in Aufbereitungsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen  2b)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertenc)technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung einschätzen und meldend)Ursachen von technischen Störungen systematisch ermitteln und Störungen beheben2Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b)a)Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren  8b)instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfenc)Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzung beheben3Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c)a)Probenahme  4aa)geeignete Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählenbb)Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmencc)Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen überwachendd)automatische Probenahmeeinrichtungen warten und instand haltenb)Aufbereitungsanalytik  12aa)Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereitenbb)Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von:- Feuchte- Mineralstoffanteilen (Asche)- Schwefel- flüchtigen Bestandteilen- Kokungsverhalten (Dilatation/Backvermögen)- Feststoffkonzentration- Dichte- Kornverteilung (Siebanalyse)- Dichteverteilung (SuS-Analyse)cc)Prozesswasseranalysen zur Bestimmung von- Chloriden und Sulfaten- pH-Werten- Wasserhärtendurchführendd)Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, bei der Durchführung von Analysen unter Berücksichtigung der arbeitssicherheitlichen Vorschriften handhabenc)Dokumentieren Analyseergebnisse dokumentieren, auf Anomalien prüfen und weiterleiten4Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe d)a)Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an unterschiedlichen Sortieranlagen erklären  12b)Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen bzw. ändernc)Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und meldend)Einrichtungen des Waschwasserkreislaufes erläutern und bedienene)Funktion von Kläreinrichtungen mittels vorgegebener Analyseverfahren überwachenf)Masse- und Volumenströme von Feststoffen und Fluiden quantifiziereng)Sollwerteinstellung aufgrund von Analysedaten durchführenh)Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und meldeni)Wirkungsweise von Entwässerungseinrichtungen mit Hilfe vorgegebener Analyseverfahren überwachenk)Prozessablauf der gesamten Anlage überwachen  6l)Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Aufbereitungsablaufs durchführen oder veranlassenm)Messdaten und Störungen protokollieren5Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Steinkohle (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe e)a)Leergut mit automatisierten und teilautomatisierten Anlagen vorschriftsmäßig positionieren  8b)Eignung des Leergutes feststellenc)Produkte unter Berücksichtigung der Wägeeinrichtung nach Verladeprogramm verladend)ermittelte Gewichte aufzeichnene)Verladedaten zu den Versandabteilungen übermittelnf)Maßnahmen zur Verminderung von Staubabwehungen durchführen oder veranlassen

E. Fachrichtung BraunkohleLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sindzeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a)a)Arbeitsabläufe in Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen  2b)Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffenc)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertend)technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen einschätzen und meldene)Ursachen von technischen Störungen in Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben2Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b)a)Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren  8b)instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfenc)Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzung beheben3Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c)a)Probenahme  2aa)Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes und örtlicher Gegebenheiten auswählenbb)Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften entnehmencc)Funktion automatischer Probeentnahmeeinrichtungen überwachendd)automatische Probeentnahmeeinrichtungen warten und instand haltenb)Aufbereitungsanalytik und Dokumentation  4aa)Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens aufbereitenbb)Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von- Feuchte- Kornverteilung- Dichteverteilungcc)Massenströme ermitteln und mit Vorgabewerten vergleichendd)Dosier- und Wägeeinrichtungen überprüfen und kalibrierenc)Prüfergebnisse dokumentieren, mit Vorgabewerten vergleichen und weiterleiten4Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Gewinnungs- und Aufbereitungsabläufen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe d)a)Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Gewinnungsund Aufbereitungsanlagen überprüfen  22b)Zusammenwirken einzelner Teilanlagen für den Gesamtprozess beachtenc)Sollwerte anhand von Vorgaben einstellend)Fehlfunktionen erkennen und beurteilen, Maßnahmen einleitene)Anlagen unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften an- und abfahrenf)Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Ablaufes durchführen und veranlassen  8g)Messdaten und Störungen protokollierenh)Prozessablauf von Anlagen überwachen5Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Braunkohle (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe e)a)Verladeeinrichtungen bedienen  6b)Gewichtsermittlung durch Wägeeinrichtungen durchführenc)Materialbewegungen statistisch erfassend)Dokumentationen erstellene)Maßnahmen zur Verminderung von Staubabwehungen durchführen