(+++ Textnachweis ab: 1.3.2023 +++)
Auf Grund des § 12l des Behindertengleichstellungsgesetzes, der durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
(1) Diese Verordnung ist anwendbar auf Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten
Im Sinne dieser Verordnung ist
(1) Assistenzhunde lassen sich anhand der Hilfeleistungen, die sie für einen Menschen mit Behinderungen erbringen, in die folgenden Assistenzhundearten einteilen:
(2) Assistenzhunde, die sich mehreren Assistenzhundearten zuordnen lassen, werden nach dem Schwerpunkt ihrer Hilfeleistungen bezeichnet.
Vor der Ausbildung bedarf der Hund einer Grunderziehung. Die Grunderziehung beginnt möglichst im Welpenalter und beinhaltet eine Schulung des Gehorsams sowie des Sozial- und Umweltverhaltens. Die Grunderziehung kann auch durch Dritte, zum Beispiel eine Ausbildungsstätte, durchgeführt werden. Bezieht die Ausbildungsstätte einen Welpen- und Junghundpaten in die Grunderziehung ein, hat sie dafür Sorge zu tragen, dass dieser die erforderliche Sachkunde besitzt und die Grunderziehung tierschutzgerecht erfolgt.
(1) Der Hund muss als Assistenzhund gesundheitlich geeignet sein. Die gesundheitliche Eignung ist durch eine tierärztliche Untersuchung festzustellen. Bei der tierärztlichen Untersuchung muss der Hund mindestens zwölf Monate alt sein.
(2) Die Vorgaben für die tierärztliche Untersuchung ergeben sich aus der Anlage 1. Der Tierarzt kann im Rahmen seines tierärztlichen Ermessens nach den anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst im Einzelfall von diesen Vorgaben abweichen. Sofern er für eine einzelne Untersuchung den fachtierärztlichen Standard nicht erfüllt, muss ein anderer geeigneter Tierarzt diese Untersuchung durchführen.
(3) Diagnosen gemäß Anlage 2 schließen eine gesundheitliche Eignung des Hundes aus.
(4) Steht die gesundheitliche Eignung fest, stellt der Tierarzt ein Attest aus, das die in Anlage 3 aufgeführten Angaben enthält. Er hat die Feststellung der gesundheitlichen Eignung auf die Ausbildung zu einer bestimmten Assistenzhundeart (§ 3 Absatz 1) zu beschränken, sofern die Untersuchungsergebnisse dies erfordern. Dem Attest sind ein Befunderhebungsbogen, der dem Muster der Anlage 1 entspricht, sowie die Untersuchungsergebnisse durchgeführter weiterführender Untersuchungen beizufügen. Abweichungen von den Vorgaben gemäß Absatz 2 Satz 2 sind vom Tierarzt anzugeben und zu begründen.
Der Hund ist spätestens bei der tierärztlichen Untersuchung nach § 5 Absatz 1 dauerhaft mit einem Mikrochip-Transponder gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178/1 vom 28.6.2013, S. 11) zu kennzeichnen. Sofern für den Hund keine anderweitige Registrierungspflicht besteht, meldet der Halter den Hund innerhalb von drei Monaten nach der Kennzeichnung mit einem Mikrochip-Transponder bei einem Haustierregister an.
(1) Die Ausbildung erfolgt als Fremdausbildung oder Selbstausbildung.
(2) Bei der Selbstausbildung leitet die Ausbildungsstätte den Menschen mit Behinderungen an und führt notwendige Schulungen, insbesondere zur Zusammenarbeit von Mensch und Hund durch. Art und Umfang der Einbeziehung der Ausbildungsstätte richten sich nach den jeweiligen Erfordernissen und Bedürfnissen des Menschen mit Behinderungen. Sie muss jedoch mindestens einen Umfang von 60 Zeitstunden, verteilt auf einen Zeitraum von zwei Monaten, umfassen.
(3) Von den zeitlichen Vorgaben des Absatzes 2 Satz 3 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen. Ein erheblicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits eine Ausbildung mit einem anderen Hund absolviert oder begleitet hat.
(+++ § 7 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 11 Abs. 2 +++)
(1) Ziel der Ausbildung ist es, eine funktionsfähige Einheit zwischen Mensch und Hund zu schaffen. Diese liegt vor, wenn
(2) Ziel der Ausbildung ist es zudem, dass der Mensch mit Behinderungen die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten insbesondere in Bezug auf Haltung, Gesundheit, Wesen und Verhalten eines Assistenzhundes besitzt.
(3) Die Ausbildung erfolgt zu einer der in § 3 Absatz 1 genannten Assistenzhundearten und umfasst mindestens den in Anlage 4 und in diesem Abschnitt aufgeführten Ausbildungsinhalt.
(4) Die Ausbildung muss unter Beachtung der einschlägigen Gesetze erfolgen, insbesondere des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Für die Ausbildung sind tierschutzgerechte Methoden und Hilfsmittel zu verwenden und zu vermitteln, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft und der Lerntheorien entsprechen.
(1) Die Ausbildungsstätte vergewissert sich bei der Fremdausbildung und bei Selbstausbildung so früh wie möglich, ob der Hund generell als Assistenzhund geeignet ist. Die generelle Eignung als Assistenzhund liegt vor, wenn
(2) Die Ausbildung beginnt frühestens, wenn der Hund 15 Monate alt ist. Diese Altersgrenze gilt nicht für die Ausbildung von Warn- und Anzeige-Assistenzhunden, soweit Reaktionen in Bezug auf innere körperliche Veränderungen eines Menschen mit stoffwechselbedingten Beeinträchtigungen trainiert werden.
(1) Zusätzlich zur generellen Eignung des Hundes vergewissert sich die Ausbildungsstätte bei der Fremdausbildung und bei der Selbstausbildung so früh wie möglich, ob sich der Hund unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Menschen mit Behinderungen im konkreten Fall als Assistenzhund eignet. Die konkret-individuelle Eignung liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderungen gegenüber der Ausbildungsstätte nachweist, dass
(2) Die konkret-individuelle Eignung kann insbesondere nachgewiesen werden durch die Vorlage
(1) Die Ausbildungsstätte schult die Zusammenarbeit von Mensch und Hund. Ziel dieser Schulung ist es, eine funktionsfähige Einheit zwischen Mensch und Hund zu schaffen.
(2) Die Schulung der Zusammenarbeit erfolgt bei der Fremdausbildung spätestens dann, wenn der Hund die erforderlichen Hilfeleistungen erlernt hat. Diese Schulung erfolgt mindestens über einen Zeitraum von 60 Zeitstunden, verteilt auf mindestens zwei Monate. Von diesen zeitlichen Vorgaben kann abgewichen werden, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen. § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) In der Ausbildungsstätte trägt die fachlich verantwortliche Person die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung über die Ausbildung.
(2) Die Ausbildungsstätte berücksichtigt bei der Ausbildung die individuellen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen. Insbesondere erfolgt die Ausbildung durch die Ausbildungsstätte für den Menschen mit Behinderungen barrierefrei oder, soweit dies nicht möglich oder zumutbar ist, durch die Bereitstellung der erforderlichen angemessenen Vorkehrungen.
(3) Die Ausbildungsstätte dokumentiert die Ausbildung nach Maßgabe der Anlage 5 in einem Ausbildungsnachweis. Die Ausbildungsstätte händigt dem Menschen mit Behinderungen auf dessen Verlangen eine Kopie des Ausbildungsnachweises aus.
Eine Bezugsperson ist in die Ausbildung einzubeziehen, wenn aufgrund der Beeinträchtigung oder des Alters des Menschen mit Behinderungen eine Unterstützung durch diese Bezugsperson bei der Ausführung der Hilfeleistungen, der Haltung des Assistenzhundes oder in sonstiger Weise erforderlich ist. Bei Menschen mit Behinderungen, die jünger als 16 Jahre sind, ist die Einbeziehung einer Bezugsperson zwingend. Der Umfang der Einbeziehung richtet sich nach dem Bedarf des Menschen mit Behinderungen und des Hundes.
Menschen mit Behinderungen und gegebenenfalls deren Bezugspersonen nehmen spätestens bei Beginn der Selbstausbildung die Beratung einer Ausbildungsstätte zu Inhalt und Umfang der Selbstausbildung in Anspruch. Die Beratung zu den praktischen Anforderungen an eine Selbstausbildung, zu Fragen der generellen Eignung als Assistenzhund, insbesondere aufgrund von rassetypischen Besonderheiten, zu Fragen der konkret-individuellen Eignung als Assistenzhund sowie zur artgemäßen Versorgung eines Assistenzhundes soll möglichst schon vor der Anschaffung eines Hundes erfolgen.
(1) Zur Prüfung muss der Mensch mit Behinderungen sich und den Hund bei einem Prüfer anmelden.
(2) Mit der Anmeldung, spätestens aber zwei Wochen vor der Prüfung, müssen bei dem Prüfer die folgenden Unterlagen vorliegen:
(3) Die Anmeldung kann bei jedem nach § 30 Absatz 1 zugelassenen Prüfer erfolgen.
(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Ausbildungsziel erreicht ist und ob die Gemeinschaft aus Mensch und Hund über die erforderlichen Kompetenzen verfügt, die zur tiergerechten Haltung und zum bedarfs- und tierschutzgerechten Einsatz eines Assistenzhundes erforderlich sind. Die Prüfung findet als Einzelprüfung am Wohnort des Menschen mit Behinderungen statt. Die Einzelheiten im Hinblick auf Inhalt, Durchführung und Bewertung der Prüfung richten sich nach Anlage 6.
(2) Der Hund muss zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens 21 Monate alt sein.
Die individuellen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen sind bei der Konzeption und Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen. Insbesondere erfolgt die Prüfung für den Menschen mit Behinderungen barrierefrei oder, soweit dies nicht möglich oder zumutbar ist, durch die Bereitstellung der erforderlichen angemessenen Vorkehrungen. Individuelle Benachteiligungen werden so weit wie möglich kompensiert.
(1) Die jeweiligen Prüfungsleistungen werden mit „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ bewertet. Die Prüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
(2) Wurde die Prüfung nicht bestanden, darf sie wiederholt werden. Hierauf weist der Prüfer den Menschen mit Behinderungen hin.
(1) Bei bestandener Prüfung erfolgt die Zertifizierung der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft. Die Zertifizierung bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Prüfer händigt dem Menschen mit Behinderungen ein Zertifikat nach Anlage 9 aus. Auf dem Zertifikat ist die Gültigkeitsdauer der Zertifizierung zu vermerken. Außerdem händigt der Prüfer dem Menschen mit Behinderungen ein Abzeichen aus.
Der Mensch mit Behinderungen kann beim Prüfer ab einem Zeitraum von sechs Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der Zertifizierung zweimalig eine Verlängerung der Befristung um jeweils bis zu zwölf Monate beantragen. Der Zeitraum der Verlängerung beginnt jeweils mit Ablauf des vorangegangenen Gültigkeitszeitraums. Für die Verlängerung hat der Mensch mit Behinderungen dem Prüfer ein tierärztliches Attest über den Fortbestand der gesundheitlichen Eignung des Assistenzhundes vorzulegen. Für den Umfang der tierärztlichen Untersuchung zum Fortbestand der gesundheitlichen Eignung gelten die Vorgaben des § 25 Absatz 1. Das Attest darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, verlängert der Prüfer die Befristung und händigt ein entsprechendes Zertifikat aus.
(1) Die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt auf Antrag des Menschen mit Behinderungen bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, wenn die folgenden Nachweise, Informationen und Unterlagen vorliegen:
(2) Eine qualifizierte Prüfung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ist insbesondere eine Prüfung, die von einer Person abgenommen wurde, die nicht selbst an der Ausbildung beteiligt war und die
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 wird befristet und bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Behörde händigt dem Menschen mit Behinderungen einen Ausweis nach Anlage 9 aus. Der Ausweis wird entsprechend der Anerkennung befristet. Außerdem händigt sie dem Menschen mit Behinderungen ein Abzeichen aus.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, eine Auflistung mit prüfenden Personen und Verbänden zu veröffentlichen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.
(5) Die Anerkennung nach Absatz 1 kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 beantragt werden.
(+++ § 21 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 22 Abs. 3 +++)
(+++ § 21 Abs. 5: Zur Geltung vgl. § 22 Abs. 3 +++)
(1) Die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt auf Antrag des Menschen mit Behinderungen bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, wenn die folgenden Nachweise, Informationen und Unterlagen vorliegen:
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes mit der Maßgabe, dass ausschließlich die folgenden Nachweise, Informationen und Unterlagen zu erbringen sind:
(3) Für Anträge nach Absatz 1 und Absatz 2 gilt § 21 Absatz 3 entsprechend. Für einen Antrag nach Absatz 2 gilt zudem § 21 Absatz 5 entsprechend.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde händigt einem Menschen mit Behinderungen auf Antrag für einen Assistenzhund, der für ihn als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wurde, einen Ausweis nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster und ein Abzeichen aus. Der Ausweis wird befristet und bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
(1) Der Mensch mit Behinderungen kann bis zu sechs Monate vor Ablauf einer Anerkennung nach § 21 oder § 22 zweimalig eine Verlängerung der Anerkennung um jeweils bis zu zwölf Monate bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragen. Hierzu hat er der Behörde ein tierärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung des Assistenzhundes vorzulegen. Das Attest darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, verlängert die Behörde die Anerkennung und ändert den Ausweis entsprechend ab.
(2) Für Ausweise, die nach § 23 erteilt worden sind, gilt Absatz 1 Satz 1 für eine Verlängerung der Gültigkeit des Ausweises entsprechend.
(1) Der Assistenzhund ist einmal jährlich tierärztlich dahingehend zu untersuchen, ob seine gesundheitliche Eignung fortbesteht. Der Tierarzt bestimmt Art, Inhalt und Ausmaß dieser Untersuchung nach tierärztlichem Ermessen unter Berücksichtigung insbesondere
(2) Ergeben sich bei der Untersuchung Befunde, die die gesundheitliche Eignung in Frage stellen, sind über die nach Absatz 1 erforderlichen weitere Untersuchungen durchzuführen. Ergibt eine Untersuchung, dass der Assistenzhund den Einsatz als Assistenzhund nur unter Schmerzen, Leiden oder Schäden fortsetzen kann, entfällt seine gesundheitliche Eignung. Über das Entfallen der gesundheitlichen Eignung des Assistenzhundes hat der Tierarzt den Prüfer, der die Zertifizierung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat, oder im Falle eines anerkannten Assistenzhundes die für die Anerkennung zuständige Behörde darüber zu informieren. Für den Widerruf der Anerkennung gelten die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Über die Zurückziehung der Zertifizierung entscheidet die Prüfstelle gemäß den Vorgaben der DIN 17024-11.
(1) Mit dem Kennzeichen nach Anlage 10 dürfen ausschließlich Assistenzhunde gekennzeichnet werden,
(2) Menschen mit Assistenzhunden, die ihre Rechte nach § 12e Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes wahrnehmen, haben ihren Hund mit einem Abzeichen zu kennzeichnen. Das Abzeichen ist auf einer Kenndecke, einem Hundegeschirr, am Halsband oder in sonstiger Weise am Assistenzhund sichtbar zu befestigen. Abweichend von Satz 1 kann die Kennzeichnung des Hundes auch durch das Vorzeigen des Ausweises erfolgen.
(3) Abweichend von Absatz 2 genügt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 auch ein von Anlage 10 abweichendes Kennzeichen, das zum Ausdruck bringt, dass es sich bei dem Hund um einen Assistenzhund handelt.
Der Halter eines Assistenzhundes muss eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung oder mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500 Euro zur Deckung der durch den Hund verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abschließen und aufrechterhalten. Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Million Euro für Personen- und sonstige Schäden abdecken.
Die Akkreditierung als fachliche Stelle erfolgt auf Antrag bei der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH. Als fachliche Stelle ist zu akkreditieren, wer nachweist, dass
(1) Die Zulassung als Ausbildungsstätte nach § 12i Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes ist bei der fachlichen Stelle zu beantragen. Sie kann für die Ausbildung zu einer oder zu mehreren Assistenzhundearten beantragt werden. Zur Zulassung legt die Ausbildungsstätte der fachlichen Stelle die nach Anlage 7 erforderlichen Angaben und Nachweise vor.
(2) Die Ausbildungsstätte muss für jede Assistenzhundeart eine oder mehrere fachlich verantwortliche Personen festlegen. Ist die Ausbildungsstätte eine natürliche Person, ist diese fachlich verantwortlich. Eine Person kann auch für mehrere Assistenzhundearten fachlich verantwortlich sein.
(1) Die Zulassung als Prüfer erfolgt auf Antrag bei der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH, wenn die Anforderungen des § 12j Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllt sind und der Prüfer Fachprüfer bei sich beschäftigt, die über die Sachkundeanforderungen gemäß Anlage 8 dieser Verordnung verfügen. Die erforderlichen Nachweise hierfür hat der Prüfer der Akkreditierungsstelle beizubringen.
(2) Der Prüfer hat bei einer Prüfung nach Abschnitt 4 nur solche Fachprüfer in die Prüfung einzubeziehen, die die Voraussetzungen nach Anlage 8 erfüllen.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.
Ein Attest zur Vorlage bei der Ausbildungsstätte nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und dem Prüfer nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 muss folgende Angaben enthalten:
Nr 2 Buchst a Tab Nr H4 Sp 3 Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird das Wort "Straßenverkehrsordnung" durch das Wort "Straßenverkehrs-Ordnung" ersetzt
Die Dokumentation der Ausbildung muss die folgenden Angaben enthalten:
Die Zulassung als Ausbildungsstätte ersetzt nicht eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f TierSchG erforderliche Erlaubnis.
Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zu allen Assistenzhundearten (§ 3 Absatz 1)
Spezielle Zulassungskriterien abhängig von der Ausbildung der jeweiligen Assistenzhundeart
Anlage 7 Satz 1 Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "§ 11 Nummer 8f TierSchG" durch die Angabe "§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f TierSchG" ersetzt. Anlage 7 Tabelle 1 Zeile 9 Spalte 3 Spiegelstrich 1 Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "§ 11 Absatz 1 Nummer 8f TierSchG" durch die Angabe "§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f TierSchG" ersetzt.
Der Ausweis muss die Bezeichnung Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft im Sinne des § 12e Absatz 3 BGG, das Kennzeichen nach Anlage 10 sowie die weiteren nachfolgenden Angaben in deutscher und englischer Sprache enthalten:


