AGebVAGebV2015-02-11BGBl I2015, 130Allgemeine GebührenverordnungStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2021 I 204


(+++ Textnachweis ab: 20.2.2015 +++)

(+++ Anlage 1 Teil A Abschn. 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 3 HkNGebV +++)

AGebVEingangsformel

Auf Grund des § 22 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung:

AGebV010Abschnitt 1Allgemeines AGebV§ 1Regelungsgegenstand

Gegenstand dieser Verordnung sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes:

1.
Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr nach § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren,
2.
die Festlegung von Gebühren für Beglaubigungen.

AGebV020Abschnitt 2Ermittlung der kostendeckenden Gebühr AGebV§ 2Grundsätze

(1) Die kostendeckende Gebühr muss diejenigen durchschnittlichen Kosten aller an der Leistungserbringung beteiligten öffentlichen Stellen decken, die

1.
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind und
2.
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind.

(2) Die Gebührenberechnung soll dem Handbuch zur Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung (GMBl 2013 S. 1235) entsprechen. Die Regelungen der §§ 3 bis 8 gehen vor.

(3) Die Regelungen zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr bilden die Grundlage für die Regelungen in den Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes.

AGebV§ 3Kosten der gebührenfähigen Leistung

(1) Mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind die Kosten für Tätigkeiten und Prozesse, die für die Leistungserbringung notwendig sind und

1.
durch die Leistungserbringung selbst verursacht werden oder
2.
durch Neben- und Zusatzleistungen verursacht werden, die mit der eigentlichen Leistungserbringung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen.

(2) Insbesondere folgende Kosten nach Absatz 1 Nummer 2 werden als Gemeinkosten anteilig erfasst:

1.
Kosten für die Leitung,
2.
Kosten für die Bereitstellung und Bereithaltung der allgemeinen Verwaltungsbereiche,
3.
Kosten für die Rechts- und Fachaufsicht sowie
4.
Kosten für sonstige Bereiche, die die Leistungserbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst unterstützen.

AGebV§ 4Pauschalierung und Typisierung

Lassen sich die Kosten nach § 3 nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln, können sie unter Anwendung pauschalierender und typisierender Maßstäbe näherungsweise ermittelt werden.

AGebV§ 5Berücksichtigung der Auslagen

(1) Soweit Auslagen in die Ermittlung der Gebühren einzubeziehen sind, können sie eingerechnet werden in:

1.
die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,
2.
die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
3.
die Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(2) Haben die einzubeziehenden Auslagen keinen ausreichenden Bezug zur Anzahl der geleisteten Stunden oder fallen sie für die gebührenfähige Leistung nur einmal an, so sind sie zu dem Bestandteil der kostendeckenden Gebühr, der sich aus den Stundensätzen ergibt, hinzuzurechnen.

(3) Soweit Auslagen gesondert abzurechnen sind, dürfen sie nicht in die kostendeckende Gebühr einbezogen werden.

AGebV§ 6Gegenstand der Kostenermittlung

(1) Gegenstand der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten ist ausschließlich die unter den Gebührentatbestand fallende gebührenfähige Leistung. Mehrere sachlich zusammenhängende gebührenfähige Leistungen können zu einem einheitlichen Gebührentatbestand zusammengefasst werden.

(2) Folgende Kosten dürfen bei der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden:

1.
Kosten, die bereits in Kostenpositionen der zu berechnenden oder einer anderen gebührenfähigen Leistung enthalten sind,
2.
Kosten für eine andere nicht gebührenfähige Leistung,
3.
Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung entstehen,
4.
Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine nicht fristgerechte oder nicht erfolgte Zahlung, insbesondere durch eine Stundung oder einen Erlass, entstehen.

AGebV§ 7Kalkulatorische Kosten

(1) Als kalkulatorische Kosten sind ausschließlich die folgenden Kosten ansatzfähig:

1.
kalkulatorische Versorgungszuschläge,
2.
kalkulatorische Abschreibungen,
3.
kalkulatorische Zinsen,
4.
kalkulatorische Mieten,
5.
kalkulatorische Wagnisse.

(2) Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen. Der Zuschlag ist auf die Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten anzusetzen, und zwar in folgender Höhe:

1.
27,9 Prozent für den einfachen und den mittleren Dienst,
2.
29,3 Prozent für den gehobenen Dienst,
3.
36,9 Prozent für den höheren Dienst.
Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen.

(3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen.

(4) Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Er wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(5) Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt werden. Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Unternehmergewinn enthalten.

(6) Nicht als kalkulatorisches Wagnis ansatzfähig ist der Ausfall von Gebührenforderungen.

AGebV§ 8Verteilung der Gemeinkosten

(1) Für die Verteilung der Gemeinkosten sind sachgerechte Maßstäbe anzuwenden, die an den für die gebührenfähige Leistung erforderlichen Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen sollen.

(2) Ist eine Verteilung der Gemeinkosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich, so werden sie mit einem angemessenen prozentualen Zuschlag auf die Einzelkosten angesetzt.

AGebV§ 9Festgebühr

(1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen:

1.
nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage
a)
der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder
b)
der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
2.
auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.

AGebV§ 10Zeitgebühr

(1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen.

(2) Der Berechnung der Zeitgebühr sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen:

1.
die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,
2.
die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
3.
die Stundensätze, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(3) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.

(4) Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen.

AGebV§ 11Rahmengebühr

Die Unter- und die Obergrenze der Rahmengebühr ergeben sich

1.
durch Multiplikation des für die gebührenfähige Leistung ermittelten
a)
niedrigsten Stundensatzes mit dem niedrigsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, und
b)
höchsten Stundensatzes mit dem höchsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, oder
2.
aus den durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelten niedrigsten und höchsten Kosten.
Für die Ermittlung der Stundensätze nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 9 entsprechend.

AGebV030Abschnitt 3Einheitliche Gebühren AGebV§ 12Gebühren für Beglaubigungen

(1) Die Gebühr beträgt 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von

1.
durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten
a)
elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,
b)
Ausdrucken elektronischer Dokumente,
2.
elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,
3.
Unterschriften und Handzeichen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.

AGebV040Abschnitt 4Inkrafttreten AGebV§ 13Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

AGebVAnlage 1(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 204 – 210)



Teil A<BR/> Allgemeine pauschale Stundensätze<BR/> (Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)

KostenblockStundensatz
in Euro
Abschnitt 1
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten
1. mit GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,90 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 450,73mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a59,42gehobener Dienst/Gruppe E 9b
bis E 12
74,41
höherer Dienst/Gruppe E 13
bis E 15 Ü
93,61
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst62,00gehobener Dienst75,19höherer Dienst96,592. ohne GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 439,60mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a46,38gehobener Dienst/Gruppe E 9b
bis E 12
58,09
höherer Dienst/Gruppe E 13
bis E 15 Ü
73,08
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst48,40gehobener Dienst58,70höherer Dienst75,40Abschnitt 2
Personaleinzelkosten
1. mit GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,31 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigteeinfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 437,39mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a46,09gehobener Dienst/Gruppe E 9b
bis E 12
61,08
höherer Dienst/Gruppe E 13
bis E 15 Ü
80,28
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtemittlerer Dienst49,01gehobener Dienst62,19höherer Dienst83,592. ohne GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigteeinfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 429,19mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a35,98gehobener Dienst/Gruppe E 9b
bis E 12
47,68
höherer Dienst/Gruppe E 13
bis E 15 Ü
62,67
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtemittlerer Dienst38,26gehobener Dienst48,55höherer Dienst65,25Abschnitt 3
Sacheinzelkosten
1. mit GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
13,33Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,57 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
13,002. ohne GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
10,41Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
10,15



Teil B<BR/> Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze

KostenblockBesoldungs- oder Entgeltgruppe/ZweckbestimmungDurchschnittskosten
für den Bund
pro Jahr in Euro
1. Personaleinzelkosten1.1 Beamtinnen und Beamte1.1.1 steuerpflichtiges BruttoA 329 209A 434 875A 536 285A 637 245einfacher Dienst A 2 bis A 636 427A 633 056A 736 673A 843 251A 947 887A 9 + Zulage52 040mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage44 860A 940 738A 1050 215A 1157 815A 1263 344A 1370 639A 13 + Zulage74 822gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage57 529A 1365 194A 1473 858A 1585 319A 1695 292höherer Dienst A 13 bis A 1678 0881.1.2 Versorgung
% von 1.1.1
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst27,9  
10 163mittlerer Dienst27,9  
12 516
gehobener Dienst29,3  
16 856
höherer Dienst36,9  
28 814
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtemittlerer Dienst32,6  
14 624
gehobener Dienst32,6  
18 754
höherer Dienst32,6  
25 457
1.1.3 sonstige PersonalnebenkostenBeihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten 2 450Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften   100Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen   4001.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer1.2.1 steuerpflichtiges BruttoE 232 523E 2 Ü29 897E 334 831E 435 699Gruppe E 2 bis E 434 830E 538 483E 639 805E 743 533E 845 403E 9a 47 884Gruppe E 5 bis E 9a 42 261E 9b 52 951E 9c 52 503E 10 55 546E 11 60 576E 12 66 265Gruppe E 9b bis E 12 58 811E 13 61 817E 14 74 679E 15 86 568E 15 Ü103 564Gruppe E 13 bis E 15 Ü 68 8411.2.2 Personalnebenkosten BezügeE 2  8 738E 2 Ü  8 475E 3  9 078E 4  9 470Gruppe E 2 bis E 4  9 149E 5 10 190E 6 10 623E 7 11 864E 8 12 315E 9a 12 793Gruppe E 5 bis E 9a 11 319E 9b 13 914E 9c 13 464E 10 14 472E 11 15 551E 12 16 632Gruppe E 9b bis E 12 15 088E 13 15 590E 14 18 109E 15 19 537E 15 Ü 19 652Gruppe E 13 bis E 15 Ü 16 9011.2.3 sonstige PersonalnebenkostenFürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften   100Unfallversicherung Bund und Bahn   250Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen   4002. Sacheinzelkosten2.1 sächliche Verwaltungsausgaben 5 490Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, WartungVerbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichenMieten und PachtenAus- und FortbildungDienstreisenSachverständige2.2 Investitionen 3 660kleine Neu-, Um- und ErweiterungsbautenErwerb von FahrzeugenErlöse aus der Veräußerung von beweglichen SachenErwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik2.3 Büroräume 8 100Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und RäumeMieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen LiegenschaftsmanagementUnterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3– 4 %3. GemeinkostenZuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten28,1 %
4. Personalstruktur Bundesbedienstete4.1 AnzahlVerwaltungsbeamtinnen und -beamte78 121einfacher Dienst 1 225mittlerer Dienst34 001gehobener Dienst29 546höherer Dienst13 349Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer70 337Gruppe E 2 bis E 4 5 313Gruppe E 5 bis E 9a39 376Gruppe E 9b bis E 1216 244Gruppe E 13 bis E 15 Ü 9 4044.2 VollzeitäquivalenteVerwaltungsbeamtinnen und -beamte74 211einfacher Dienst 1 196mittlerer Dienst32 673gehobener Dienst27 875höherer Dienst12 467Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer65 126Gruppe E 2 bis E 4 4 690Gruppe E 5 bis E 9a36 740Gruppe E 9b bis E 1215 177Gruppe E 13 bis E 15 Ü 8 159
5. ArbeitsleistungArbeitsstundenpro MonatBeamtinnen und Beamte   136Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer   129

(+++ Anlage 1 Teil A Abschn. 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 3 HkNGebV +++)

AGebVAnlage 2(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 10 Absatz 2 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 210 – 215)



Besondere pauschale Stundensätze<BR/> (Berechnungsschema für behördenspezifische Pauschalsätze)

KostenblockBesoldungs- oder Entgeltgruppe/ZweckbestimmungFesttitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes1. Personaleinzelkosten1.1 Beamtinnen und Beamte1.1.1 steuerpflichtes BruttoA 3A 4A 5A 6einfacher Dienst A 2 bis A 6A 6A 7A 8A 9A 9 + Zulagemittlerer Dienst A 6 bis A 9 + ZulageA 9A 10A 11A 12A 13A 13 + Zulagegehobener Dienst A 9 bis A 13 + ZulageA 13A 14A 15A 16höherer Dienst A 13 bis A 161.1.2 Versorgung
% von 1.1.1
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst27,9  
mittlerer Dienst27,9  
gehobener Dienst29,3  
höherer Dienst36,9  
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtemittlerer Dienst32,6  
gehobener Dienst32,6  
höherer Dienst32,6  
1.1.3 sonstige PersonalnebenkostenBeihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtenZ 441 .1 sowie 443 .3Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/‑kräftenZ 443 .1Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen453 .1wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird:
5% dieses Titels
vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)459 .91.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer1.2.1 steuerpflichtiges BruttoE 2E 2 ÜE 3E 4Gruppe E 2 bis E 4E 5E 6E 7E 8E 9aGruppe E 5 bis E 9aE 9bE 9cE 10E 11E 12Gruppe E 9b bis E 12E 13E 14E 15E 15 ÜGruppe E 13 bis E 15 Ü1.2.2 Personalnebenkosten BezügeE 2E 2 ÜE 3E 4Gruppe E 2 bis E 4E 5E 6E 7E 8E 9aGruppe E 5 bis E 9aE 9bE 9cE 10E 11E 12Gruppe E 9b bis E 12E 13E 14E 15E 15 ÜGruppe E 13 bis E 15 Ü1.2.3 sonstige PersonalnebenkostenFürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräftenZ 443 .1Unfallversicherung Bund und BahnZ 452 02Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen453 .1wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird:
5 % dieses Titels
vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)459 .92. Sacheinzelkosten2.1 sächliche VerwaltungsausgabenGeschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung511 .1Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen514 .1wenn Hubschrauber als Auslage abgerechnet werden:
79 % dieses Titels
wenn Boote oder Schiffe als Auslage abgerechnet werden:
91 % dieses Titels
Mieten und Pachten518 .1Aus- und Fortbildung525 .1Dienstreisen527 .1wenn Dienstreisen als Auslage abgerechnet werden:
0 % dieses Titels
Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fachbeiräten und ähnlichen Ausschüssen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 526 .2wenn Sachverständige als Auslage abgerechnet werden:
60 % dieses Titels
außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 529 .1Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)532 .1behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsausgaben (ohne IT) – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)532 .2sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)532 .3wenn sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte als Auslage abgerechnet werden:
0 % dieses Titels
vermischte Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)539 .9Öffentlichkeitsarbeit – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 542 .1Veröffentlichungen und Fachinformationen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 543 .1Forschung, Untersuchungen und Ähnliches – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)544 .1Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellungen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 545 .1nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)547 .12.2 InvestitionenKleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten711 .1Erwerb von Fahrzeugen811 .1wenn Wasserwerfer als Auslage abgerechnet werden:
96 % dieses Titels
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen132 .1Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)812 .1Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik812 .2Baumaßnahmen von mehr als 6 Mio. Euro im Einzelfall – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)712 .12.3 BüroräumeBewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume517 .1Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement518 .2Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen519 .12.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3– 4 %3. GemeinkostenZuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringenLeitungStabstelleninterne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte)Controllinginterne RevisionBereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte)LiegenschaftsverwaltungInformationstechnikArbeitsschutzJustiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren)Innerer DienstSprachendienstBibliothekDruckereiBeihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte)Stelle für Reisekosten, Umzugskosten, TrennungsgeldBezügestellePersonalvertretung3.2 Rechts- und Fachaufsicht
4. Personalstruktur4.1 AnzahlBeamtinnen und Beamte
(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte)
Gesamtzahl
einfacher Dienstmittlerer Dienstgehobener Diensthöherer DienstArbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerGesamtzahlGruppe E 2 bis E 4Gruppe E 5 bis E 9aGruppe E 9b bis E 12Gruppe E 13
bis E 15 Ü
4.2 VollzeitäquivalenteBeamtinnen und Beamte
(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte)
Gesamtzahl
einfacher Dienstmittlerer Dienstgehobener Diensthöherer DienstArbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerGesamtzahlGruppe E 2 bis E 4Gruppe E 5 bis E 9aGruppe E 9b bis E 12Gruppe E 13
bis E 15 Ü
5. ArbeitsleistungArbeitsstundenpro MonatBeamtinnen und BeamteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer