AABGebVAABGebV2021-08-23BGBl I2021, 3920Besondere Gebührenverordnung AABesondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen ZuständigkeitsbereichStandGeändert durch Art. 1 V v. 4.6.2025 I Nr. 140


(+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)

AABGebVEingangsformel

Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Auswärtige Amt:

AABGebV§ 1Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Im Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Dienstes werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund des Konsulargesetzes erbracht werden. Der Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Dienstes umfasst das Auswärtige Amt, die Auslandsvertretungen, die Honorarkonsularbeamten und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten.

(2) Bestimmt sich die Gebühr für die individuell zurechenbare Leistung nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in Anlage 1, sind Auslagen mit der Gebühr abgegolten, sofern sie nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis gesondert aufgeführt sind.

(3) Bestimmt sich die Gebühr für die individuell zurechenbare Leistung nach einer anderen Rechtsvorschrift, sind Auslagen der Auslandsvertretung und des Honorarkonsularbeamten auch dann zu erheben, wenn die andere Rechtsvorschrift für Inlandsbehörden eine Auslagenerhebung nicht vorsieht.

AABGebV§ 2Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem in der Anlage 1 aufgeführten Gebühren- und Auslagenverzeichnis.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

AABGebV§ 3Zeitgebühr

Richtet sich die Gebühr im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach dem Zeitaufwand, so berechnet sich die Zeitgebühr (§ 11 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes) nach dem Abrechnungsbogen in Anlage 3. Dieser Berechnung sind die in Anlage 2 bestimmten besonderen pauschalen Stundensätze zugrunde zu legen.

AABGebV§ 4Übergangsvorschrift

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

AABGebV§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

AABGebVAnlage 1Gebühren- und Auslageverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 140, S. 1 – 4)

NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
I.Auslandsgebühren und Auslagen der Auslandsvertretungen (AVs) und Honorarkonsularbeamten (HKs)1Allgemeine konsularische Aufgaben nach § 1 KonsG1.1Auskunft (ausführlich schriftlich)nach Zeitaufwand1.2Beschaffung1.2.1Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder von sonstigen Schriftstücken in Deutschland (oder im Land der Auslandsvertretung)93,00 bis 122,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
Erläuterung:
Bei der gleichzeitigen Beschaffung von mehreren Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei einer Stelle ist die Gebühr nur einmal zu erheben. Bei der gleichzeitigen Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei verschiedenen Stellen ist die Gebühr mehrfach zu erheben.
1.2.2Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken in einem Drittlandnach Zeitaufwand1.2.3Beschaffung sonstiger beweglicher Sachennach Zeitaufwand1.3Mahnschreiben im Auftrag Dritter54,00 bis 68,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
1.4Sonstige Gewährung von Rat und Beistand sowie andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungennach Zeitaufwand1.5Übersendung von Fund-, Verwahrungs- und Nachlasssachen.71,001.6Übersetzungen und Dolmetscherleistungen1.6.1Einfache Übersetzungen, z. B. von Urkunden und Standardschreibennach Zeitaufwand1.6.2Dolmetschen durch hinzugezogenes Personal der Auslandsvertretung im Rahmen gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungennach Zeitaufwand1.6.3Bestätigung der Richtigkeit einer Übersetzungnach Zeitaufwand1.7Amtliche Verwahrung1.7.1Amtliche Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (Überweisungsgebühren inbegriffen)76,00Erläuterung:
Wird Geld in unterschiedlichen Währungen für die gleiche Person verwahrt, so sind die Gebühren nach dieser Gebührennummer nur einmalig zu entrichten.
1.7.2Amtliche Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen61,00Erläuterung:
Bei der Verwahrung mehrerer zusammen abgegebener Verwahrungs- und Fundsachen für dieselbe Person können diese abrechnungstechnisch zu einem Vorgang zusammengefasst und Gebühren einmalig über diese Gebührennummer abgerechnet werden.
Werden Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten zusammen mit sonstigen beweglichen Sachen für die gleiche Person verwahrt, so ist die Gebühr einmalig nach Nummer 1.7.1 zu vereinnahmen.
1.8Anordnung und Vollzug der Verwertung oder Vernichtung einer Sache auch im Sinne einer Veräußerungnach Zeitaufwand1.9Persönliche Herausgabe der an AVs oder bei HKs verwahrten Sachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten oder sonstige bewegliche Sachen)50,002Übertragene konsularische Aufgaben nach § 2 KonsG2.1Fertigung des Entwurfs einer formlosen privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Nachlassangelegenheiten, sofern nicht Teil einer anderen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung.61,003Hilfeleistungen nach den §§ 5 und 6 sowie Haftbetreuung nach § 7 KonsG3.1Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen mit dem Ziel der Gewährung einer Hilfe zur Behebung einer Notlage oder zur Schutzgewährung bei Schadensereignissen sowie im Zusammenhang mit der Betreuung von inhaftierten deutschen Personen.nach ZeitaufwandErläuterung:
Werden mehrere Stellen (AVs oder HKs) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so werden die bei jeder Stelle angefallenen Gebühren und Auslagen erhoben. Auslagen werden von AVs und HKs auch erhoben, wenn sie in der Zentrale angefallen sind.
4Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge nach § 9 KonsG4.1Todesfälle4.1.1Leichenpass oder Urnenbescheinigung68,004.1.2Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder bei der Bestattung vor Ortnach Zeitaufwand4.2Nachlassfürsorgenach Zeitaufwand5Beglaubigungen, Bescheinigungen und Beurkundungen nach den §§ 10 bis 12 KonsG5.1Beglaubigung5.1.1Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder eines Handzeichens unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften in einem Beglaubigungsvermerk85,005.1.2Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten in einem Beglaubigungsvermerk60,005.1.3Beglaubigung einer durch die AVs/HKs angefertigten Kopie eines Schriftstücks (unabhängig von der Seitenzahl des Schriftstücks)24,00 bis 33,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
Erläuterung:
In der Gebühr sind die Kosten für die Herstellung der Kopien bereits enthalten.
5.2Konsularische Bescheinigung5.2.1Konsularische Bescheinigung mit Vorlage36,005.2.2Konsularische Bescheinigung ohne Vorlage75,005.3BeurkundungErläuterung:
Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder beglaubigten Kopie für jeden Beteiligten abgegolten.
5.3.1Willenserklärungen in familienrechtlichen Angelegenheiten und eidesstattliche Versicherungen5.3.1.1Vorbereitung der Beurkundung von Willenserklärungen in familienrechtlichen Angelegenheiten;
Vorbereitung der Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge sowie von eidesstattlichen Versicherungen
124,00 bis 159,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
Erläuterung:
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird.
5.3.1.2Beurkundung von Willenserklärungen in familienrechtlichen Angelegenheiten;
Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge sowie von eidesstattlichen Versicherungen
87,00 bis 113,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
5.3.2Anträge verbunden mit eidesstattlichen Versicherungen in erbrechtlichen Angelegenheiten5.3.2.1Vorbereitung des Antrags auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung.249,00 bis 327,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
Erläuterung:
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird.
5.3.2.2Beurkundung eines Antrags auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung132,00 bis 170,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
5.3.3Sonstige Beurkundungennach Zeitaufwand5.4Anlegen eines Nachlassverzeichnissesnach Zeitaufwand5.5Anlegen eines Vermögensverzeichnissesnach Zeitaufwand6Verfügungen von Todes wegen nach § 11 KonsG6.1Eröffnung eines Testamentsnach Zeitaufwand7Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 KonsG7.1Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 2 KonsG (Legalisation im engeren Sinn)30,00 bis 39,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
7.2Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 4 KonsG (Legalisation im weiteren Sinn)nach Zeitaufwand8Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nach § 14 KonsG8.1Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkundennach Zeitaufwand9Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 8 sind neben den Gebühren die Kosten für Dienstreisen sowie Kosten für andere Behörden und Dritte als Auslagen zu erheben.in tatsächlich entstandener HöheErläuterung:
Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenommen AV-eigene Fahrzeuge), Übernachtungskosten, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts, gemäß Anlage 2.
10Annahme von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch HKs nach § 25a Absatz 1 Satz 2 KonsG in der Fassung vom 25. März 202010.1Annahme und Weiterleitung des Pass- oder Personalausweisantrags durch HKs64,00 bis 105,00
(Festgebühr in Abhängigkeit der Abschnitte 1 bis 6 Anlage 1 AuslZuschlV)
11Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 10.1 sind neben den Gebühren die Kosten für Porto und Dienstreisen als Auslagen zu erheben.in tatsächlich entstandener HöheErläuterung:
Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel, Übernachtungskosten, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts, gemäß Anlage 2.
12In Fällen nach § 1 Absatz 3 dieser Verordnung (Gebühr nach einer anderen Rechtsvorschrift) werden Auslagen erhoben für Übersendungen, Dienstreisen, Bekanntmachungen, Schreibauslagen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geldleistungen.in tatsächlich entstandener HöheErläuterung:
Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenommen AV-eigene Fahrzeuge), Übernachtungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts.
II.Inlandsgebühren und Auslagen1Bestätigung der Echtheit der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkundenach Zeitaufwand2Endbeglaubigung als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten22,003Bei den Gebührentatbeständen der Nummern II.1 und II.2 sind neben den Gebühren die Kosten für andere Behörden und Dritte als Auslagen zu erheben.in tatsächlich entstandener Höhe

AABGebVAnlage 2Besondere pauschale Stundensätze des Auswärtigen Amts

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 140, S. 5)

Vorbemerkungen:

1.
Die Festlegung der besonderen pauschalen Stundensätze des Auswärtigen Amts beruht auf den Vorgaben der Anlage 2 AGebV in der ab 18. Februar 2021 gültigen Fassung (einschließlich Sacheinzelkosten und Gemeinkostenzuschlag).
2.
Wenn Dienstreisen als Auslagen abzurechnen sind, muss der Stundensatz für Entsandte um 0,86 Euro und für lokal Beschäftigte/Honorarkonsularbeamte um 0,59 Euro gekürzt werden.
3.
Die Orte, an denen sich die AVs des Bundes befinden, sind gemäß § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Auslandszuschlagsverordnung in insgesamt 20 Zonenstufen eingeteilt. Die Besoldung der entsandten Angehörigen des Auswärtigen Dienstes ist von der Zonenstufe abhängig.
Zonen-
stufe
einfacher Dienst
bzw. vergleichbarer einfacher Dienst
mittlerer Dienst
bzw. vergleichbarer mittlerer Dienst
gehobener Dienst bzw. vergleichbarer gehobener Diensthöherer Dienst
bzw. vergleichbarer höherer Dienst
Lokal Beschäftigte/
Honorarkonsular-
beamte
Inland 73,50 82,03105,42126,041 88,25 99,45120,15154,8670,892 90,37102,22124,47160,3080,513 91,98103,99126,45162,5986,044 93,60105,75128,43164,8879,285 95,22107,52130,40167,1758,566 96,84109,29132,38169,4767,437 98,45111,05134,36171,7681,348100,07112,81136,33174,0572,089101,68114,58138,31176,3456,1810103,30116,34140,29178,6248,4711104,91118,11142,26180,9167,2712106,53119,87144,24183,2058,5813108,13121,63146,21185,4953,8014109,74123,40148,18187,7847,2715111,36125,16150,16190,0749,0316112,97126,93152,14192,3640,6817114,59128,69154,12194,6540,0618116,20130,46156,10196,9449,0219117,83132,22158,08199,2347,5420119,44133,99160,05201,5243,74

AABGebVAnlage 3
Abrechnungsbogen für das Bestimmen von Zeitgebühren

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3927)

Auslandsvertretung/
Honorarkonsul:
Zonenstufe:
Rechtsgrundlagen gemäß Gebühren- und Auslagenverzeichnis Anlage 1 Abschnitt I. und II. der AABGebV:
Leistungszeitraum:Antragstellerin/-steller:Rechnungsanschrift:
Dokumentation des zeitlichen AufwandsMitarbeiterin/MitarbeiterKurze Beschreibung der Tätigkeit bzw.
der verwendeten Zeit inklusive Wartezeiten
Zeitaufwand in Minuten
mD bzw.
vgl. mD
gD bzw.
vgl. gD
hD bzw.
vgl. hD
LB/HKs
 1 2 3 4 5 6 7 8 910Summe:
Gruppierungsabhängiger Stundensatz nach Zonenstufe
gemäß Anlage 2 der AABGebV in Euro
(bei Auslagen eventuelle Kürzungen beachten)
mD bzw.
vgl. mD
gD bzw.
vgl. gD
hD bzw.
vgl. hD
LB/HK
Kosten der individuell durch die Auslandsvertretung/
den Honorarkonsularbeamten erbrachten öffentlichen Leistung
nach Gruppierung der Verwaltungsbeschäftigten
(Stundensatz/60 * Zeitaufwand je Laufbahn)
mD bzw.
vgl. mD
gD bzw.
vgl. gD
hD bzw.
vgl. hD
LB/HK
Gebührensumme in Euro
Summe der als Auslagen angefallenen Kosten in Euro
(separat nachgewiesen)
Gesamtkosten in Euro