diff --git a/last_update.txt b/last_update.txt
index cfb026c9..af1176de 100644
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(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 10.3.2026 I Nr. 64 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Abs. 1 dieses G am 13.2.2026 in Kraft getreten. Die §§ 7 bis 17, 18 Abs. 2, 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2, Abs. 4 bis 7 sowie 8 Nr. 2 und § 19 treten gem. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 dieses G am 18.8.2026 in Kraft.
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2023/1544 (CELEX Nr: 32023L1544) +++)
Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2023/1544 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023. Der Begriff „Adressat“ wird im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 verwendet.
(1) Dieser Teil gilt für Anordnungen und Entscheidungen zur Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren auf der Grundlage
(2) Dieser Teil lässt die Befugnisse der deutschen Ermittlungsbehörden unberührt, sich nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union und des nationalen Rechts zur Erhebung von elektronischen Beweismitteln in Strafverfahren direkt an die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Diensteanbieter zu wenden.
(1) Diensteanbieter mit einer oder mehreren Niederlassungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eines oder mehrere der in § 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente anwenden, haben nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 mindestens eine dieser Niederlassungen als Adressat zu benennen. Bei der Benennung des Adressaten ist ein Mitgliedstaat zu wählen, in dem der Diensteanbieter seine Dienste anbietet und der das jeweilige in § 2 Absatz 1 genannte Rechtsinstrument anwendet. Bestehen Niederlassungen ausschließlich in Mitgliedstaaten im Sinne von Satz 1, in denen der Diensteanbieter keine Dienste anbietet, muss eine dieser Niederlassungen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 als Adressat benannt werden. Der Adressat ist verantwortlich für die Entgegennahme, Einhaltung und Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen, die in den Anwendungsbereich von § 2 Absatz 1 fallen.
(2) Diensteanbieter mit einer oder mehreren Niederlassungen ausschließlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 mindestens eine dieser Niederlassungen als Adressat im Sinne von Absatz 1 Satz 4 zu benennen, wenn sie ihre Dienste auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zusätzlich oder alternativ in einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union anbieten.
(3) Diensteanbieter, die ihre Dienste auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anbieten, aber weder dort noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der das jeweilige in § 2 Absatz 1 genannte Rechtsinstrument anwendet, über eine Niederlassung verfügen, bestellen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 mindestens einen Vertreter als Adressat im Sinne von Absatz 1 Satz 4 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der das jeweilige in § 2 Absatz 1 genannte Rechtsinstrument anwendet und in dem sie ihre Dienste anbieten.
(4) Diensteanbieter, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind oder Dienste anbieten, haben ihre Adressaten mit den Befugnissen und Ressourcen auszustatten, die notwendig sind, um den seitens eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen und Anordnungen, die in den in § 2 Absatz 1 festgelegten Anwendungsbereich fallen, nachzukommen.
(5) Diensteanbieter, die am 18. Februar 2026 in der Europäischen Union Dienste anbieten, sind verpflichtet, bis zum 18. August 2026 mindestens einen Adressaten gemäß den Absätzen 1 bis 3 zu benennen oder zu bestellen. Diensteanbieter, die nach dem 18. Februar 2026 mit dem Anbieten von Diensten in der Europäischen Union beginnen, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem sie mit dem Anbieten von Diensten in der Europäischen Union begonnen haben, mindestens einen Adressaten gemäß den Absätzen 1 bis 3 zu benennen oder zu bestellen.
(6) Adressaten von Diensteanbietern, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind oder Dienste anbieten, sind verpflichtet, bei der Entgegennahme von Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 2 Absatz 1 nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten.
(1) Diensteanbieter, deren Adressaten ihren Sitz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, haben dem Bundesamt für Justiz nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 die Kontaktdaten dieser Adressaten und alle diesbezüglichen Änderungen in Textform mitzuteilen.
(2) Diensteanbieter, die ihre Adressaten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union benannt oder bestellt haben und
(3) Diensteanbieter haben in den Mitteilungen den genauen räumlichen Geltungsbereich anzugeben bei Benennung oder Bestellung
(4) In den Mitteilungen haben die Diensteanbieter anzugeben, welche Amtssprache oder welche Amtssprachen der Europäischen Union im Austausch mit dem oder den Adressaten verwendet werden kann oder können. Zu diesen Sprachen muss, wenn der Adressat in Deutschland eingerichtet ist, die deutsche Sprache gehören.
(5) Die Mitteilungen haben unverzüglich nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist aus § 3 Absatz 5 oder, im Falle von Änderungen, unverzüglich nach deren Eintritt zu erfolgen.
(1) Für die Nichterfüllung von Verpflichtungen, die sich aus in den Anwendungsbereich von § 2 Absatz 1 fallenden Entscheidungen und Anordnungen ergeben, ist sowohl der Diensteanbieter als auch der Adressat verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, wer von beiden die Handlung oder Unterlassung, die den Pflichtverstoß darstellt, begangen hat, und auch dann, wenn geeignete interne Verfahren im Verhältnis zwischen Diensteanbieter und Adressaten fehlen.
(2) Die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Absatz 1 entfällt, soweit die den Pflichtverstoß begründende Handlung oder Unterlassung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einen Straftatbestand erfüllt.
(1) Das Bundesamt für Justiz überwacht auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als zentrale Behörde die Erfüllung der Pflichten, die sich für die Diensteanbieter und deren Adressaten aus den §§ 3 und 4 ergeben. Das Bundesamt für Justiz darf die zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener Daten erheben und weiterverarbeiten. Darüber hinaus darf das Bundesamt für Justiz von den auf deutschem Hoheitsgebiet befindlichen Adressaten Auskünfte und Nachweise anfordern, insbesondere zu der Ausstattung der Adressaten mit Befugnissen und Ressourcen nach § 3 Absatz 4.
(2) Das Bundesamt für Justiz arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgabe gemäß Absatz 1 mit den zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und, soweit erforderlich, mit der Europäischen Kommission zusammen und stimmt sich mit diesen Akteuren ab. Dabei unterstützt das Bundesamt für Justiz die zentralen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch alle geeigneten Informationen und Amtshilfe.
(3) Das Bundesamt für Justiz übermittelt die nach § 4 erhaltenen Informationen und sich darauf beziehende Aktualisierungen umgehend nach Erhalt von den Diensteanbietern dem Europäischen Justiziellen Netz für Strafsachen, damit sie auf dessen öffentlich zugänglicher Internetseite veröffentlicht werden können. Zudem veröffentlicht das Bundesamt für Justiz die Informationen auf seiner eigenen Internetseite.
(4) Das Bundesamt für Justiz teilt der Kommission jährlich mit, welche Diensteanbieter ihren in Absatz 1 genannten Pflichten gemäß den §§ 3 und 4 nicht nachgekommen sind, welche Durchsetzungsmaßnahmen gegen sie ergriffen und welche Sanktionen gegen sie verhängt wurden.
(+++ Teil 3 (vor § 7): Tritt gem. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 G v. 10.03.2026 I Nr. 64 am 18.08.2026 in Kraft +++)
(+++ Kap. 1 (vor § 7): Tritt gem. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 G v. 10.03.2026 I Nr. 64 am 18.08.2026 in Kraft +++)
(+++ § 7: Tritt gem. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 G v. 10.03.2026 I Nr. 64 am 18.08.2026 in Kraft +++)
(+++ Kap. 2 (vor § 8): Tritt gem. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 G v. 10.03.2026 I Nr. 64 am 18.08.2026 in Kraft +++)
(+++ §§ 8 bis 12: Treten gem. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 G v. 10.03.2026 I Nr. 64 am 18.08.2026 in Kraft +++)
(+++ Kap. 3 (vor § 13): Tritt gem. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 G v. 10.03.2026 I Nr. 64 am 18.08.2026 in Kraft +++)
(+++ Abschn. 1 (vor § 13): Tritt gem. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 G v. 10.03.2026 I Nr. 64 am 18.08.2026 in Kraft +++)
(+++ §§ 13 und 14: Treten gem. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 G v. 10.03.2026 I Nr. 64 am 18.08.2026 in Kraft +++)
(+++ Abschn. 2 (vor § 15): Tritt gem. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 G v. 10.03.2026 I Nr. 64 am 18.08.2026 in Kraft +++)
(+++ §§ 15 und 16: Treten gem. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 G v. 10.03.2026 I Nr. 64 am 18.08.2026 in Kraft +++)
(+++ Abschn. 3 (vor § 17): Tritt gem. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 G v. 10.03.2026 I Nr. 64 am 18.08.2026 in Kraft +++)
(+++ § 17: Tritt gem. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 G v. 10.03.2026 I Nr. 64 am 18.08.2026 in Kraft +++)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fährlässig
(2) (zukünftig in Kraft)
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
(4) (zukünftig in Kraft)
(5) (zukünftig in Kraft)
(6) (zukünftig in Kraft)
(7) (zukünftig in Kraft)
(8) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
(+++ § 8 Abs. 2, 3 Nr. 1 Buchst. b u. Nr. 2, Abs. 4 bis 7 sowie 8 Nr. 2: Treten gem. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 G v. 10.03.2026 I Nr. 64 am 18.08.2026 in Kraft +++)
(+++ § 19: Tritt gem. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 G v. 10.03.2026 I Nr. 64 am 18.08.2026 in Kraft +++)