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Die V wurde als Artikel 1 der V v. 30.4.2026 I Nr. 127 vom Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 Abs. 1 dieser V am 12.06.2026 in Kraft.
(+++ Textnachweis ab: 12.6.2026 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 30.4.206 I Nr. 127 +++)
Die Verordnung bestimmt die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren, über die Gewährung vorübergehenden Schutzes und zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und für die Ausführung der Aufnahme schutzbedürftiger Personen, namentlich die Ausführung
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU)
(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist auch zuständig für die Zusammenarbeit mit den anderen Staaten nach der Verordnung (EU) 2024/1358 bei
(3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist weiter zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die
(1) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (Grenzbehörden) sind zuständig für die Maßnahmen und Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 2 Nummer 1, wenn ein Drittstaatsangehöriger im grenznahen Raum der Bundesrepublik Deutschland in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise aus einem angrenzenden Mitgliedstaat angetroffen wurde und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser oder ein anderer angrenzender Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständig ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind zuständig für die Maßnahmen und Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn ein Drittstaatsangehöriger aus der Bundesrepublik Deutschland in einen angrenzenden Staat unerlaubt eingereist ist und dort im grenznahen Raum angetroffen wurde und eine mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde für das Auf- und Wiederaufnahmeersuchen beziehungsweise die Wiederaufnahmemitteilung zuständig ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Zollverwaltung.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Verfahren übernehmen, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden übernimmt es diese Verfahren.
Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf
(1) Das Bundeskriminalamt ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die
(2) Das Bundeskriminalamt ist zuständig für Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 603/2013.
(1) Die für die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der Identität eines Ausländers zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Erfassung der nach der vorgenannten Verordnung zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren Übermittlung an die Behörde nach § 5. Abweichend von Satz 1 ist die nach § 13a des Asylgesetzes zuständige Behörde zuständig für die Erfassung der nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Übermittlung der zum Zwecke der Übermittlung an Eurodac erfassten Daten an Eurodac, sofern die Daten über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche übermittelt und empfangen werden.
(1) Die Ausländerbehörde, die einer Person, deren Daten zuvor nach Artikel 22 Absatz 2 oder Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac gespeichert wurden, einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Markierung der einschlägigen Datensätze nach Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358.
(2) Die für die Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Speicherung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/1358 als Ergebnis einer Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356.
(3) Die Behörde, die eine Maßnahme nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 durchführt, ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Speicherung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2024/1358 als Ergebnis einer Maßnahme nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348.
(4) Die nach § 7 Absatz 1 zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Unterrichtung nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1358.
(5) Das Bundesministerium des Innern ist für die Übermittlung der Verzeichnisse der auf Eurodac zugriffsberechtigten Behörden nach Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 und die Führung der Listen gemäß Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständig.