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(+++ Textnachweis ab: 1.1.1981 +++)
Auf Grund des § 78 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit, dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Für Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt
(2) Für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt werden und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt
(3) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise der Apotheken, wenn es sich um eine Abgabe handelt
(4) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.
(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers
(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers
(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes zuzüglich 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Umsatzsteuer zu erheben; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens Zuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.
(1a) Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Apotheke ist ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben.
(2) Der Festzuschlag ist zu erheben
(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag
(4) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag
(5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen. Satz 1 gilt auch in dem Fall, dass statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung abgegeben wird, die größer ist als die verschriebene Packungsgröße.
(6) Für die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt der Festzuschlag 5,80 Euro.
(1) Bei der Abgabe eines Stoffes, der in Apotheken in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet wird, sind ein Festzuschlag von 100 Prozent (Spanne 50 Prozent) auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoff und erforderliche Verpackung sowie die Umsatzsteuer zu erheben.
(2) Auszugehen ist von dem Apothekeneinkaufspreis der abzugebenden Menge des Stoffes, wobei der Einkaufspreis der üblichen Abpackung maßgebend ist.
(3) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag für die durch diese Vereinbarungen erfaßten Abgaben abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.
(4) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über die Höhe des Festzuschlages nach Absatz 1, so ist der vereinbarte Zuschlag abweichend von Absatz 1 bei der Preisberechnung zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungsunternehmen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen. Liegt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.
(1) Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, sind
(2) Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist
(3) Der Rezepturzuschlag beträgt für
1. die Herstellung eines Arzneimittels durch ZubereitungFür jede über die Grundmenge hinausgehende kleinere bis gleich große Menge erhöht sich der Rezepturzuschlag um jeweils 50 Prozent.
aus einem Stoff oder mehreren Stoffen
bis zur Grundmenge von 500 g,
die Anfertigung eines gemischten Tees, Herstellung
einer Lösung ohne Anwendung von Wärme, Mischen von
Flüssigkeiten
bis zur Grundmenge von 300 g 3,50 Euro,
2. die Anfertigung von Pudern, ungeteilten Pulvern,
Salben, Pasten, Suspensionen und Emulsionen
bis zur Grundmenge von 200 g,
die Anfertigung von Lösungen unter Anwendung von
Wärme, Mazerationen, Aufgüssen und Abkochungen
bis zur Grundmenge von 300 g 6,00 Euro,
3. die Anfertigung von Pillen, Tabletten und Pastillen
bis zur Grundmenge von 50 Stück,
die Anfertigung von abgeteilten Pulvern, Zäpfchen,
Vaginal-Kugeln und für das Füllen von Kapseln
bis zur Grundmenge von 12 Stück,
die Anfertigung von Arzneimitteln mit Durchführung
einer Sterilisation, Sterilfiltration oder
aseptischen Zubereitung
bis zur Grundmenge von 300 g,
das Zuschmelzen von Ampullen
bis zur Grundmenge von 6 Stück 8,00 Euro.
(4) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag nach Absatz 1 Nr. 1 für die durch diese Vereinbarungen erfaßten Abgaben abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden. Besteht keine Vereinbarung über abrechnungsfähige Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in Zubereitungen nach Satz 1 oder Satz 2, ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis zu berechnen, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund dieser Verordnung gilt. Bei einer umsatzsteuerfreien Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung durch Krankenhausapotheken ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis nach Satz 3 einschließlich der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen.
(5) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über die Höhe des Fest- oder Rezepturzuschlages nach Absatz 1, so sind die vereinbarten Zuschläge abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 bei der Preisberechnung zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.
(6) Besteht keine Vereinbarung über Apothekenzuschläge für die Zubereitung von Stoffen nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, beträgt der Zuschlag für parenterale Lösungen abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 für
Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.
Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.
Unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken mit Zustimmung des Kostenträgers gesondert berechnen.
Auf der Verschreibung sind von den Apotheken einzeln anzugeben
(1) Bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte an Tierhalter dürfen höchstens Zuschläge entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 bis 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.
(2) Liegt der für den Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 2 maßgebliche Betrag über 51,13 Euro, so sind für den 51,13 Euro übersteigenden Betrag folgende Zuschläge zu erheben:
von 51,13 Euro bis 127,82 Euro höchstens 25 Prozent,
von mehr als 127,82 Euro höchstens 20 Prozent.
(3) (weggefallen)
Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln in den Fällen des § 78 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes wird bei Anwendung dieser Verordnung der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers durch den Länderabgabepreis ersetzt. Bei Abgabe von Stoffen oder Zubereitungen ist zur Berechnung des Apothekeneinkaufspreises sowie bei Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 ebenfalls der Länderabgabepreis zugrunde zu legen. Abweichend von § 4 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 und 5 können auch die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten Verbände der Apotheker mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Vereinbarungen über die Apothekeneinkaufspreise und Zuschläge treffen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
(2) (Aufhebungsvorschriften)
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2019 +++)Die V wurde als Art. 1 der V v. 27.6.2018 I 891 vom Auswärtigen Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 1.1.2019 in Kraft.
(+++ Zur Nichtanwendung vgl. § 12 Abs. 7,
zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 2 und 3 +++)
Diese Verordnung regelt die bei grenzüberschreitenden dienstlichen Maßnahmen erforderlichen Abweichungen von den allgemein für Bundesbedienstete geltenden Vorschriften über die Gewährung von Trennungsgeld.
(1) Auslandstrennungsgeld wird aus Anlass von Umsetzungen, Abordnungen, Versetzungen und versetzungsgleichen Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 des Bundesumzugskostengesetzes) vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland gewährt. Der Abordnung stehen gleich
(2) Mit dem Auslandstrennungsgeld werden notwendige Auslagen für getrennte Haushaltsführung oder für das Beibehalten der Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort aus Anlass von Maßnahmen nach Absatz 1 an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis erstattet und die durch sie entstehenden materiellen und immateriellen Belastungen abgegolten. Zuwendungen aus diesem Grund, die der versetzten oder abgeordneten Person ihres Amtes wegen für die Dauer der dienstlichen Maßnahme von dritter Seite gewährt werden, sind auf das Auslandstrennungsgeld anzurechnen.
(3) Auslandstrennungsgeld wird nur gewährt, wenn bei Maßnahmen nach Absatz 1 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige ist, es sei denn, dass die Wohnung am neuen Dienstort oder im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte liegt. Die Wohnung liegt im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von ihr entfernt ist.
(1) Berechtigt sind
(2) Berechtigt sind nicht
(1) Auslandstrennungsgeld wird gewährt, wenn die berechtigte Person in häuslicher Gemeinschaft lebt
(2) Behält die berechtigte Person eine Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort bei und wird eine dienstliche Maßnahme nach § 2 Absatz 1 mit eingeschränkter oder ohne Zusage der Umzugskostenvergütung angeordnet oder besteht am neuen Dienstort Wohnungsmangel, so wird Auslandstrennungsgeld nur gewährt, wenn die berechtigte Person
(3) Verzichtet die berechtigte Person unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich, werden als Auslandstrennungsgeld nur Reisebeihilfen nach § 13 für längstens ein Jahr gewährt.
(+++ § 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 12 Abs. 7 +++)
(1) Nach uneingeschränkter Zusage der Umzugskostenvergütung wird Auslandstrennungsgeld gewährt, wenn die berechtigte Person seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für die berechtigte Person günstiger, der dienstlichen Maßnahme nach § 2 Absatz 1 uneingeschränkt umzugswillig ist und sich ständig um eine Wohnung bemüht, aber wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort und im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte oder aus zwingenden persönlichen Gründen nach § 12 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes vorübergehend nicht umziehen kann. Der Umzug darf nicht durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert werden.
(2) Liegt bei Umsetzungen oder Versetzungen vom Inland ins Ausland kein Umzugshinderungsgrund nach § 12 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes vor, wird Auslandstrennungsgeld für längstens sechs Monate gewährt, solange der Ehegatte oder der Lebenspartner auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit vorübergehend nicht umziehen kann.
(3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, so wird dadurch ein Auslandstrennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Auslandstrennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.
(+++ § 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 12 Abs. 7 +++)
Als Auslandstrennungsgeld werden gewährt:
(+++ § 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 12 Abs. 7 +++)
(1) Als Auslandstrennungstagegeld wird gewährt
(2) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde ein entsprechend den notwendigen Auslagen ermäßigtes Trennungstagegeld. Verfügt die Unterkunft am neuen Wohn- oder Dienstort über eine voll ausgestattete Küche oder hält sich die berechtigte Person bei Verwandten oder Bekannten auf, wird kein Auslandstrennungstagegeld gewährt.
(3) Auslandstrennungstagegeld wird nicht gewährt für volle Kalendertage
(4) Auf das Auslandstrennungstagegeld ist die für eine Dienstreise von weniger als 24 Stunden Dauer an einem Kalendertag zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.
(+++ § 7: Zur Nichtanwendung vgl. § 12 Abs. 7 +++)
(1) Als Auslandstrennungsübernachtungsgeld wird gewährt
(2) Werden Einnahmen aus der beibehaltenen Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort erzielt, so sind diese auf das Auslandstrennungsübernachtungsgeld anzurechnen.
(+++ § 8: Zur Nichtanwendung vgl. § 12 Abs. 7 +++)
(1) Bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Ausland und vom Ausland ins Inland wird der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsführung wie folgt abgegolten:
(2) Abweichend von Absatz 1 wird bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland in das Inland bis zu drei Monaten kein auslandstrennungsbedingter Mehraufwand abgegolten, wenn Anspruch auf Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes besteht.
(3) Bei einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland wird der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsführung der zurückbleibenden berücksichtigungsfähigen Personen abgegolten mit einem Betrag in Höhe von 70 Prozent des Auslandszuschlags, der bei der Übersiedlung dieser Personen an den neuen Dienstort zustünde. Dies gilt nur, soweit kein Anspruch nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes besteht.
(+++ § 9: Zur Nichtanwendung vgl. § 12 Abs. 7 +++)
(1) Wird ein Umzug, für den eine uneingeschränkte Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, wird Auslandstrennungsgeld in entsprechender Anwendung der §§ 7, 8 und 9 Absatz 1 Nummer 2 ab dem Tag nach dem Eintreffen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen am neuen Dienst- oder Wohnort bis zum Ablauf des Tages der Beendigung der Dienstantrittsreise der berechtigten Person, längstens jedoch für sechs Monate gewährt.
(2) Das Auslandstrennungstagegeld nach § 7 wird für die berechtigte Person am bisherigen Dienst- oder Wohnort berechnet. Das Auslandstrennungsübernachtungsgeld nach § 8 für eine Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland umfasst alle unmittelbar mit der Nutzung zusammenhängenden Nebenkosten. Der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird berechnet nach dem künftigen Auslandszuschlag der berechtigten Person am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland.
(1) Eine berechtigte Person, die täglich an ihren Wohnort zurückkehrt oder der die tägliche Rückkehr zuzumuten ist, erhält Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen.
(2) Für Tage mit mehr als elfstündiger Abwesenheit von der Wohnung wird zusätzlich ein Verpflegungszuschuss nach § 6 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung gewährt. Bei Dienstschichten über zwei Tage wird die Abwesenheitsdauer für jede Schicht gesondert berechnet.
(3) Muss der Berechtigte aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachten, werden die nachgewiesenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.
(1) Haben beide Ehegatten oder Lebenspartner Anspruch auf Auslandstrennungsgeld nach dieser Verordnung, kann jede berechtigte Person nur Leistungen wie eine nach § 4 Absatz 2 berechtigte Person erhalten; Reisebeihilfen für Heimfahrten werden nach § 13 Absatz 1 Satz 1 gewährt. Wenn Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die in häuslicher Gemeinschaft mit der berechtigten Person leben, in der bisherigen Wohnung verbleiben, erhält einer der Ehegatten oder Lebenspartner Auslandstrennungsgeld wie eine nach § 4 Absatz 1 berechtigte Person. Steht dem Ehegatten oder Lebenspartner einer berechtigten Person Trennungsgeld nach § 3 der Trennungsgeldverordnung oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn zu, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Bei Umsetzungen, Versetzungen und Abordnungen an demselben Dienstort wird Auslandstrennungsgeld weitergewährt.
(3) Einer berechtigten Person wird bei einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 2 Absatz 1 und bei Aufhebung einer Abordnung Auslandstrennungsübernachtungsgeld nach § 8 längstens bis zu dem Zeitpunkt weitergewährt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann. Ist die Aufgabe der Unterkunft nicht zumutbar, wird Auslandstrennungsübernachtungsgeld nach § 8 für die Dauer der neuen dienstlichen Maßnahme weitergewährt.
(4) Bei der Berechnung des Auslandstrennungsgelds werden ab dem Tag ihres Wirksamwerdens berücksichtigt:
(5) Ist einer berechtigten Person die Führung ihrer Dienstgeschäfte verboten oder ist sie infolge von Disziplinarmaßnahmen oder durch eine auf Grund eines Gesetzes angeordnete Freiheitsentziehung an der Ausübung ihres Dienstes gehindert, kann für die Dauer der Dienstunterbrechung das Auslandstrennungsgeld gekürzt oder seine Zahlung eingestellt werden. Das gilt nicht, wenn die berechtigte Person auf Grund dienstlicher Weisung am Dienstort bleibt.
(6) Für einen Zeitraum, für den kein Anspruch auf Besoldung besteht, wird kein Auslandstrennungsgeld gewährt.
(7) Bei Abordnungen vom Inland ins Ausland und im Ausland, für die der berechtigten Person nach § 52 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes keine Auslandsdienstbezüge für den neuen Dienstort im Ausland zustehen, wird Auslandstrennungsgeld in Höhe der Vergütung wie bei Auslandsdienstreisen gezahlt; die §§ 4 bis 9 sind insoweit nicht anzuwenden.
(8) Sind aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland andere als die in § 2 Absatz 1 bezeichneten dienstlichen Maßnahmen oder Maßnahmen, die Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 betreffen, erforderlich und entstehen dadurch Mehraufwendungen im Sinne des § 2 Absatz 2, so bestimmt das Auswärtige Amt in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung das Auslandstrennungsgeld im Einzelfall. Werden für einen Dienstort, an dem sich eine Auslandsvertretung befindet, Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich, bestimmt das Auswärtige Amt die Entschädigung in Form von Auslandstrennungsgeld für alle an diesem Dienstort tätigen und von der Maßnahme betroffenen Berechtigten.
(+++ § 12 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 2 und 3 +++)
(1) Eine nach § 4 Absatz 1 berechtigte Person erhält für jeweils drei Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Eine nach § 4 Absatz 2 berechtigte Person erhält für jeweils sechs Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Die oberste Dienstbehörde kann insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Dienstortes und der persönlichen Situation des Betroffenen Ausnahmen zulassen; dies gilt auch für Fälle des § 12 Absatz 7. Das Bundesministerium der Verteidigung kann insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Dienstortes und der persönlichen Situation des Betroffenen in seinem Geschäftsbereich auch Ledigen ohne eigene Wohnung Reisebeihilfen für Heimfahrten im gleichen Umfang wie den nach § 4 Absatz 2 berechtigten Personen gewähren.
(2) Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten Tag, für den Auslandstrennungsgeld zusteht.
(3) Die erste Reise kann frühestens einen Monat nach Beginn des Anspruchszeitraums angetreten werden. Der Anspruch auf Reisebeihilfe erlischt mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende des Anspruchszeitraums oder mit Beendigung der Zahlung von Auslandstrennungsgeld. Der Anspruchszeitraum wird durch eine neue dienstliche Maßnahme nach § 2 Absatz 1 nicht unterbrochen.
(4) Ein Anspruch auf Reisebeihilfe für eine Heimfahrt entfällt für den laufenden Anspruchszeitraum, wenn
(5) An Stelle einer Reise der berechtigten Person kann auch die Reise einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, berücksichtigt werden. Berechtigten Personen, denen auf Grund einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Heimfahrt nach Absatz 1 nicht gewährt werden kann, können Reisebeihilfen nach Absatz 6 für sie und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zu einem von der obersten Dienstbehörde festgelegten Ort gewährt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann für nach § 4 Absatz 2 berechtigte Personen die Reise eines sonstigen Haushalts- oder Familienangehörigen berücksichtigt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Einer nach § 4 Absatz 1 berechtigten Person werden als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen Fahrtkosten zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem Wohnort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigen Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder einem Ort im Inland auf dem kürzesten Weg bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Einer nach § 4 Absatz 2 berechtigten Person werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe von Satz 1 zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem bisherigen Dienst- oder Wohnort oder einem Ort im Inland erstattet. In diesem Kostenrahmen wird eine Reisebeihilfe auch für eine Reise zum Urlaubsort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, gewährt. Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Soweit dienstliche Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden können, werden Fahrtkosten nicht erstattet.
(1) Auslandstrennungsgeld wird grundsätzlich vom Tag nach Beendigung der Dienstantrittsreise zum neuen Dienstort bis zu dem Tag gezahlt, an dem die maßgebenden Voraussetzungen wegfallen. Bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland wird abweichend hiervon das Auslandstrennungsgeld ab dem Tag des Beginns der Dienstantrittsreise gezahlt. Satz 2 gilt entsprechend für die Rückreise zum alten Dienstort aus Anlass der Aufhebung einer Abordnung vom Ausland ins Inland.
(2) Wird bei einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 2 Absatz 1 der Dienstort vorzeitig verlassen, wird Auslandstrennungsgeld bis zu dem Tag gezahlt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag. § 12 Absatz 3 ist anzuwenden. Kann der bisherige Dienstort wegen Erkrankung nicht verlassen werden, wird Auslandstrennungsgeld bis zum Tag vor dem Tag weitergezahlt, an dem der Dienstort hätte verlassen werden können. Satz 1 gilt entsprechend bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Ist bei Erkrankung mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen und ist nach Feststellung des Dienstherrn die Rückkehr an den Wohnort zumutbar, wird Auslandstrennungsgeld bis zu dem Tag gezahlt, an dem der Dienstort verlassen werden kann. Notwendige Fahrtkosten werden bis zur Höhe der Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Das gilt auch bei einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot. § 12 Absatz 3 ist anzuwenden.
(4) Bei einem Umzug mit uneingeschränkter Zusage der Umzugskostenvergütung wird Auslandstrennungsgeld längstens bis zum Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes gezahlt.
(5) Der Anspruch auf Auslandstrennungsgeld wegen Wohnungsmangels nach § 5 Absatz 1 Satz 1 endet am Tag vor dem Bezug der Wohnung oder vor der Möglichkeit zum Bezug einer angemessenen und zumutbaren Wohnung.
(6) Ändert sich für einen Inlandstrennungsgeldempfänger auf Grund einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland der neue Dienstort für längstens zwölf Monate, können nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der Unterkunft im Inland an Stelle von § 4 Absatz 6 der Trennungsgeldverordnung erstattet werden, wenn dem Berechtigten die Aufgabe der Unterkunft nicht zuzumuten ist.
(1) Das Auslandstrennungsgeld wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt. Der Antrag kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag des Dienstantritts, bei Zahlung von Reisekostenvergütung für diesen Tag mit dem Tag nach dem Dienstantritt.
(2) Das Auslandstrennungsgeld wird monatlich nachträglich gezahlt. Auf Antrag kann ein angemessener Abschlag gezahlt werden. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass Abschläge unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werden.
(3) Die berechtigte Person ist verpflichtet, alle Änderungen unverzüglich anzuzeigen, die für den Anspruch auf Auslandstrennungsgeld von Bedeutung sein können.
(4) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die zuständige Behörde für die Bewilligung und Zahlung des Auslandstrennungsgelds.
Auslandstrennungsgeld für dienstliche Maßnahmen nach § 2 Absatz 1, die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, wird nach den bisherigen Vorschriften gewährt oder weiter gewährt.