Update laws from RSS - 2026-05-08 21:09:15 UTC
This commit is contained in:
15
laws_md/alehrv/§6.md
Normal file
15
laws_md/alehrv/§6.md
Normal file
@@ -0,0 +1,15 @@
|
||||
# § 6 Nichtanrechnung lehrimmanenter Nebenpflichten
|
||||
|
||||
(1) Lehrimmanente Nebenpflichten werden nicht auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet. Als lehrimmanente Nebenpflichten gelten insbesondere:
|
||||
1.das Vor- oder Nachbereiten der Lehrveranstaltungen,
|
||||
2.das Erstellen oder Fortschreiben der für die Lehrveranstaltungen erforderlichen eigenen Lehr- oder Lernmittel, einschließlich elektronischer Lehr- oder Lernmittel,
|
||||
3.Tutorentätigkeiten,
|
||||
4.Tätigkeiten im Rahmen von Mentoren- oder Mentee-Programmen,
|
||||
5.das veranstaltungsbegleitende fachliche Beraten der Studierenden,
|
||||
6.die Mitwirkung an Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der Lehre, zum Beispiel das Abstimmen der Lehrinhalte für verschiedene Lehrveranstaltungsorte, die Evaluierung von Lehrveranstaltungen oder das Abstimmen des Einsatzes externer Lehrverantwortlicher,
|
||||
7.die Mitwirkung an der Aufstellung oder Fortschreibung von Studien- und Lehrplänen,
|
||||
8.die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule, zum Beispiel im Fachbereichsrat, Senat oder in der Studienbereichssitzung,
|
||||
9.Aufsichten sowie
|
||||
10.die Teilnahme an internen Besprechungen der Hochschule.
|
||||
|
||||
(2) In den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen können darüber hinaus fachspezifische lehrimmanente Nebenpflichten festgelegt werden.
|
||||
Reference in New Issue
Block a user