From b0c100f312def3701a903cf1517039e04798109d Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Michael Hermann Date: Fri, 20 Feb 2026 20:29:11 +0100 Subject: [PATCH] =?UTF-8?q?update=5Flaws.py:=20Nutze=20RSS-Summary=20statt?= =?UTF-8?q?=20Title=20f=C3=BCr=20Matching,=20129=20Gesetze=20aktualisiert?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit - RSS entry.summary enthält den Gesetzes-Namen, entry.title nur BGBl-Nr - Kern-Gesetznamen werden aus Änderungs-Beschreibungen extrahiert - ETag/Last-Modified Caching für effiziente Updates - Metadaten werden in laws_metadata.json gespeichert - last_update.txt auf Oktober 2025 zurückgesetzt für erneuten Test --- .cursorignore | 2 + last_update.txt | 2 +- laws/agebv/agebv_2026-02-20_96ac60bc.xml | 51 + laws/agebv/last_stand.txt | 1 + .../agrargeoschdg_2026-02-20_3e7fcd2f.xml | 61 + laws/agrargeoschdg/last_stand.txt | 1 + laws/alt_lv/alt_lv_2026-02-20_2abb86c8.xml | 23 + laws/alt_lv/last_stand.txt | 1 + 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a/last_update.txt b/last_update.txt index b52d1c08..64a1e5b6 100644 --- a/last_update.txt +++ b/last_update.txt @@ -1 +1 @@ -2026-02-20T17:37:08.677233 \ No newline at end of file +2025-10-20T00:00:00.000000 diff --git a/laws/agebv/agebv_2026-02-20_96ac60bc.xml b/laws/agebv/agebv_2026-02-20_96ac60bc.xml new file mode 100644 index 00000000..dc142219 --- /dev/null +++ b/laws/agebv/agebv_2026-02-20_96ac60bc.xml @@ -0,0 +1,51 @@ + +AGebVAGebV2015-02-11BGBl I2015, 130Allgemeine GebührenverordnungStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2021 I 204


(+++ Textnachweis ab: 20.2.2015 +++)

(+++ Anlage 1 Teil A Abschn. 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 3 HkNGebV +++)

+AGebVEingangsformel

Auf Grund des § 22 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung:

+AGebV010Abschnitt 1Allgemeines +AGebV§ 1Regelungsgegenstand

Gegenstand dieser Verordnung sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes:

1.
Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr nach § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren,
2.
die Festlegung von Gebühren für Beglaubigungen.

+AGebV020Abschnitt 2Ermittlung der kostendeckenden Gebühr +AGebV§ 2Grundsätze

(1) Die kostendeckende Gebühr muss diejenigen durchschnittlichen Kosten aller an der Leistungserbringung beteiligten öffentlichen Stellen decken, die

1.
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind und
2.
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind.

(2) Die Gebührenberechnung soll dem Handbuch zur Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung (GMBl 2013 S. 1235) entsprechen. Die Regelungen der §§ 3 bis 8 gehen vor.

(3) Die Regelungen zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr bilden die Grundlage für die Regelungen in den Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes.

+AGebV§ 3Kosten der gebührenfähigen Leistung

(1) Mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind die Kosten für Tätigkeiten und Prozesse, die für die Leistungserbringung notwendig sind und

1.
durch die Leistungserbringung selbst verursacht werden oder
2.
durch Neben- und Zusatzleistungen verursacht werden, die mit der eigentlichen Leistungserbringung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen.

(2) Insbesondere folgende Kosten nach Absatz 1 Nummer 2 werden als Gemeinkosten anteilig erfasst:

1.
Kosten für die Leitung,
2.
Kosten für die Bereitstellung und Bereithaltung der allgemeinen Verwaltungsbereiche,
3.
Kosten für die Rechts- und Fachaufsicht sowie
4.
Kosten für sonstige Bereiche, die die Leistungserbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst unterstützen.

+AGebV§ 4Pauschalierung und Typisierung

Lassen sich die Kosten nach § 3 nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln, können sie unter Anwendung pauschalierender und typisierender Maßstäbe näherungsweise ermittelt werden.

+AGebV§ 5Berücksichtigung der Auslagen

(1) Soweit Auslagen in die Ermittlung der Gebühren einzubeziehen sind, können sie eingerechnet werden in:

1.
die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,
2.
die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
3.
die Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(2) Haben die einzubeziehenden Auslagen keinen ausreichenden Bezug zur Anzahl der geleisteten Stunden oder fallen sie für die gebührenfähige Leistung nur einmal an, so sind sie zu dem Bestandteil der kostendeckenden Gebühr, der sich aus den Stundensätzen ergibt, hinzuzurechnen.

(3) Soweit Auslagen gesondert abzurechnen sind, dürfen sie nicht in die kostendeckende Gebühr einbezogen werden.

+AGebV§ 6Gegenstand der Kostenermittlung

(1) Gegenstand der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten ist ausschließlich die unter den Gebührentatbestand fallende gebührenfähige Leistung. Mehrere sachlich zusammenhängende gebührenfähige Leistungen können zu einem einheitlichen Gebührentatbestand zusammengefasst werden.

(2) Folgende Kosten dürfen bei der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden:

1.
Kosten, die bereits in Kostenpositionen der zu berechnenden oder einer anderen gebührenfähigen Leistung enthalten sind,
2.
Kosten für eine andere nicht gebührenfähige Leistung,
3.
Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung entstehen,
4.
Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine nicht fristgerechte oder nicht erfolgte Zahlung, insbesondere durch eine Stundung oder einen Erlass, entstehen.

+AGebV§ 7Kalkulatorische Kosten

(1) Als kalkulatorische Kosten sind ausschließlich die folgenden Kosten ansatzfähig:

1.
kalkulatorische Versorgungszuschläge,
2.
kalkulatorische Abschreibungen,
3.
kalkulatorische Zinsen,
4.
kalkulatorische Mieten,
5.
kalkulatorische Wagnisse.

(2) Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen. Der Zuschlag ist auf die Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten anzusetzen, und zwar in folgender Höhe:

1.
27,9 Prozent für den einfachen und den mittleren Dienst,
2.
29,3 Prozent für den gehobenen Dienst,
3.
36,9 Prozent für den höheren Dienst.
Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen.

(3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen.

(4) Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Er wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(5) Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt werden. Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Unternehmergewinn enthalten.

(6) Nicht als kalkulatorisches Wagnis ansatzfähig ist der Ausfall von Gebührenforderungen.

+AGebV§ 8Verteilung der Gemeinkosten

(1) Für die Verteilung der Gemeinkosten sind sachgerechte Maßstäbe anzuwenden, die an den für die gebührenfähige Leistung erforderlichen Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen sollen.

(2) Ist eine Verteilung der Gemeinkosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich, so werden sie mit einem angemessenen prozentualen Zuschlag auf die Einzelkosten angesetzt.

+AGebV§ 9Festgebühr

(1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen:

1.
nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage
a)
der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder
b)
der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
2.
auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.

+AGebV§ 10Zeitgebühr

(1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen.

(2) Der Berechnung der Zeitgebühr sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen:

1.
die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,
2.
die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
3.
die Stundensätze, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(3) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.

(4) Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen.

+AGebV§ 11Rahmengebühr

Die Unter- und die Obergrenze der Rahmengebühr ergeben sich

1.
durch Multiplikation des für die gebührenfähige Leistung ermittelten
a)
niedrigsten Stundensatzes mit dem niedrigsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, und
b)
höchsten Stundensatzes mit dem höchsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, oder
2.
aus den durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelten niedrigsten und höchsten Kosten.
Für die Ermittlung der Stundensätze nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 9 entsprechend.

+AGebV030Abschnitt 3Einheitliche Gebühren +AGebV§ 12Gebühren für Beglaubigungen

(1) Die Gebühr beträgt 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von

1.
durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten
a)
elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,
b)
Ausdrucken elektronischer Dokumente,
2.
elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,
3.
Unterschriften und Handzeichen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.

+AGebV040Abschnitt 4Inkrafttreten +AGebV§ 13Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

+AGebVAnlage 1(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 204 – 210)



Teil A<BR/> Allgemeine pauschale Stundensätze<BR/> (Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)

KostenblockStundensatz
in Euro
Abschnitt 1
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten
1. mit GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,90 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 450,73mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a59,42gehobener Dienst/Gruppe E 9b
bis E 12
74,41
höherer Dienst/Gruppe E 13
bis E 15 Ü
93,61
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst62,00gehobener Dienst75,19höherer Dienst96,592. ohne GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 439,60mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a46,38gehobener Dienst/Gruppe E 9b
bis E 12
58,09
höherer Dienst/Gruppe E 13
bis E 15 Ü
73,08
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst48,40gehobener Dienst58,70höherer Dienst75,40Abschnitt 2
Personaleinzelkosten
1. mit GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,31 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigteeinfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 437,39mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a46,09gehobener Dienst/Gruppe E 9b
bis E 12
61,08
höherer Dienst/Gruppe E 13
bis E 15 Ü
80,28
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtemittlerer Dienst49,01gehobener Dienst62,19höherer Dienst83,592. ohne GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigteeinfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 429,19mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a35,98gehobener Dienst/Gruppe E 9b
bis E 12
47,68
höherer Dienst/Gruppe E 13
bis E 15 Ü
62,67
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtemittlerer Dienst38,26gehobener Dienst48,55höherer Dienst65,25Abschnitt 3
Sacheinzelkosten
1. mit GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
13,33Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,57 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
13,002. ohne GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
10,41Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
10,15



Teil B<BR/> Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze

KostenblockBesoldungs- oder Entgeltgruppe/ZweckbestimmungDurchschnittskosten
für den Bund
pro Jahr in Euro
1. Personaleinzelkosten1.1 Beamtinnen und Beamte1.1.1 steuerpflichtiges BruttoA 329 209A 434 875A 536 285A 637 245einfacher Dienst A 2 bis A 636 427A 633 056A 736 673A 843 251A 947 887A 9 + Zulage52 040mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage44 860A 940 738A 1050 215A 1157 815A 1263 344A 1370 639A 13 + Zulage74 822gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage57 529A 1365 194A 1473 858A 1585 319A 1695 292höherer Dienst A 13 bis A 1678 0881.1.2 Versorgung
% von 1.1.1
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst27,9  
10 163mittlerer Dienst27,9  
12 516
gehobener Dienst29,3  
16 856
höherer Dienst36,9  
28 814
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtemittlerer Dienst32,6  
14 624
gehobener Dienst32,6  
18 754
höherer Dienst32,6  
25 457
1.1.3 sonstige PersonalnebenkostenBeihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten 2 450Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften   100Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen   4001.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer1.2.1 steuerpflichtiges BruttoE 232 523E 2 Ü29 897E 334 831E 435 699Gruppe E 2 bis E 434 830E 538 483E 639 805E 743 533E 845 403E 9a 47 884Gruppe E 5 bis E 9a 42 261E 9b 52 951E 9c 52 503E 10 55 546E 11 60 576E 12 66 265Gruppe E 9b bis E 12 58 811E 13 61 817E 14 74 679E 15 86 568E 15 Ü103 564Gruppe E 13 bis E 15 Ü 68 8411.2.2 Personalnebenkosten BezügeE 2  8 738E 2 Ü  8 475E 3  9 078E 4  9 470Gruppe E 2 bis E 4  9 149E 5 10 190E 6 10 623E 7 11 864E 8 12 315E 9a 12 793Gruppe E 5 bis E 9a 11 319E 9b 13 914E 9c 13 464E 10 14 472E 11 15 551E 12 16 632Gruppe E 9b bis E 12 15 088E 13 15 590E 14 18 109E 15 19 537E 15 Ü 19 652Gruppe E 13 bis E 15 Ü 16 9011.2.3 sonstige PersonalnebenkostenFürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften   100Unfallversicherung Bund und Bahn   250Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen   4002. Sacheinzelkosten2.1 sächliche Verwaltungsausgaben 5 490Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, WartungVerbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichenMieten und PachtenAus- und FortbildungDienstreisenSachverständige2.2 Investitionen 3 660kleine Neu-, Um- und ErweiterungsbautenErwerb von FahrzeugenErlöse aus der Veräußerung von beweglichen SachenErwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik2.3 Büroräume 8 100Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und RäumeMieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen LiegenschaftsmanagementUnterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3– 4 %3. GemeinkostenZuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten28,1 %
4. Personalstruktur Bundesbedienstete4.1 AnzahlVerwaltungsbeamtinnen und -beamte78 121einfacher Dienst 1 225mittlerer Dienst34 001gehobener Dienst29 546höherer Dienst13 349Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer70 337Gruppe E 2 bis E 4 5 313Gruppe E 5 bis E 9a39 376Gruppe E 9b bis E 1216 244Gruppe E 13 bis E 15 Ü 9 4044.2 VollzeitäquivalenteVerwaltungsbeamtinnen und -beamte74 211einfacher Dienst 1 196mittlerer Dienst32 673gehobener Dienst27 875höherer Dienst12 467Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer65 126Gruppe E 2 bis E 4 4 690Gruppe E 5 bis E 9a36 740Gruppe E 9b bis E 1215 177Gruppe E 13 bis E 15 Ü 8 159
5. ArbeitsleistungArbeitsstundenpro MonatBeamtinnen und Beamte   136Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer   129

(+++ Anlage 1 Teil A Abschn. 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 3 HkNGebV +++)

+AGebVAnlage 2(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 10 Absatz 2 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 210 – 215)



Besondere pauschale Stundensätze<BR/> (Berechnungsschema für behördenspezifische Pauschalsätze)

KostenblockBesoldungs- oder Entgeltgruppe/ZweckbestimmungFesttitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes1. Personaleinzelkosten1.1 Beamtinnen und Beamte1.1.1 steuerpflichtes BruttoA 3A 4A 5A 6einfacher Dienst A 2 bis A 6A 6A 7A 8A 9A 9 + Zulagemittlerer Dienst A 6 bis A 9 + ZulageA 9A 10A 11A 12A 13A 13 + Zulagegehobener Dienst A 9 bis A 13 + ZulageA 13A 14A 15A 16höherer Dienst A 13 bis A 161.1.2 Versorgung
% von 1.1.1
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst27,9  
mittlerer Dienst27,9  
gehobener Dienst29,3  
höherer Dienst36,9  
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtemittlerer Dienst32,6  
gehobener Dienst32,6  
höherer Dienst32,6  
1.1.3 sonstige PersonalnebenkostenBeihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtenZ 441 .1 sowie 443 .3Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/‑kräftenZ 443 .1Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen453 .1wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird:
5% dieses Titels
vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)459 .91.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer1.2.1 steuerpflichtiges BruttoE 2E 2 ÜE 3E 4Gruppe E 2 bis E 4E 5E 6E 7E 8E 9aGruppe E 5 bis E 9aE 9bE 9cE 10E 11E 12Gruppe E 9b bis E 12E 13E 14E 15E 15 ÜGruppe E 13 bis E 15 Ü1.2.2 Personalnebenkosten BezügeE 2E 2 ÜE 3E 4Gruppe E 2 bis E 4E 5E 6E 7E 8E 9aGruppe E 5 bis E 9aE 9bE 9cE 10E 11E 12Gruppe E 9b bis E 12E 13E 14E 15E 15 ÜGruppe E 13 bis E 15 Ü1.2.3 sonstige PersonalnebenkostenFürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräftenZ 443 .1Unfallversicherung Bund und BahnZ 452 02Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen453 .1wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird:
5 % dieses Titels
vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)459 .92. Sacheinzelkosten2.1 sächliche VerwaltungsausgabenGeschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung511 .1Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen514 .1wenn Hubschrauber als Auslage abgerechnet werden:
79 % dieses Titels
wenn Boote oder Schiffe als Auslage abgerechnet werden:
91 % dieses Titels
Mieten und Pachten518 .1Aus- und Fortbildung525 .1Dienstreisen527 .1wenn Dienstreisen als Auslage abgerechnet werden:
0 % dieses Titels
Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fachbeiräten und ähnlichen Ausschüssen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 526 .2wenn Sachverständige als Auslage abgerechnet werden:
60 % dieses Titels
außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 529 .1Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)532 .1behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsausgaben (ohne IT) – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)532 .2sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)532 .3wenn sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte als Auslage abgerechnet werden:
0 % dieses Titels
vermischte Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)539 .9Öffentlichkeitsarbeit – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 542 .1Veröffentlichungen und Fachinformationen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 543 .1Forschung, Untersuchungen und Ähnliches – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)544 .1Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellungen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 545 .1nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)547 .12.2 InvestitionenKleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten711 .1Erwerb von Fahrzeugen811 .1wenn Wasserwerfer als Auslage abgerechnet werden:
96 % dieses Titels
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen132 .1Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)812 .1Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik812 .2Baumaßnahmen von mehr als 6 Mio. Euro im Einzelfall – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)712 .12.3 BüroräumeBewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume517 .1Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement518 .2Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen519 .12.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3– 4 %3. GemeinkostenZuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringenLeitungStabstelleninterne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte)Controllinginterne RevisionBereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte)LiegenschaftsverwaltungInformationstechnikArbeitsschutzJustiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren)Innerer DienstSprachendienstBibliothekDruckereiBeihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte)Stelle für Reisekosten, Umzugskosten, TrennungsgeldBezügestellePersonalvertretung3.2 Rechts- und Fachaufsicht
4. Personalstruktur4.1 AnzahlBeamtinnen und Beamte
(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte)
Gesamtzahl
einfacher Dienstmittlerer Dienstgehobener Diensthöherer DienstArbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerGesamtzahlGruppe E 2 bis E 4Gruppe E 5 bis E 9aGruppe E 9b bis E 12Gruppe E 13
bis E 15 Ü
4.2 VollzeitäquivalenteBeamtinnen und Beamte
(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte)
Gesamtzahl
einfacher Dienstmittlerer Dienstgehobener Diensthöherer DienstArbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerGesamtzahlGruppe E 2 bis E 4Gruppe E 5 bis E 9aGruppe E 9b bis E 12Gruppe E 13
bis E 15 Ü
5. ArbeitsleistungArbeitsstundenpro MonatBeamtinnen und BeamteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/agebv/last_stand.txt b/laws/agebv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..abb31b19 --- /dev/null +++ b/laws/agebv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +c5922ad0625d4daf0eed6e9e211d3ce3 \ No newline at end of file diff --git a/laws/agrargeoschdg/agrargeoschdg_2026-02-20_3e7fcd2f.xml b/laws/agrargeoschdg/agrargeoschdg_2026-02-20_3e7fcd2f.xml new file mode 100644 index 00000000..769b3fd6 --- /dev/null +++ b/laws/agrargeoschdg/agrargeoschdg_2026-02-20_3e7fcd2f.xml @@ -0,0 +1,61 @@ + +AgrarGeoSchDGAgrarGeoSchDG2026-01-11BGBl. I2026, Nr. 9Agrargeoschutz-DurchführungsgesetzGesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes


(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 11.1.2026 I Nr. 9 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 16 dieses G am 16.1.2026 in Kraft.

+AgrarGeoSchDGInhaltsübersichtTeil 1Allgemeine Bestimmungen§ 1Zweck; Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Zuständigkeiten; Verordnungsermächtigung
Teil 2Regelungen im Bereich der SchutzbezeichnungenAbschnitt 1Erzeugervereinigungen und Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen§ 4Konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zu antragstellenden und allgemeinen Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung§ 5Anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung§ 6Anerkannte Erzeugervereinigungen in einzelnen Ländern; Verordnungsermächtigung§ 7Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung§ 8Einzelerzeuger und Behörden an Stelle von Erzeugervereinigungen; Unterstützung durch öffentliche Stellen; Verordnungsermächtigung§ 9Öffentliches Register; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 2Eintragung von Schutzbezeichnungen, Änderung von Produktspezifikationen und Löschung<BR/>von Schutzbezeichnungen§ 10Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung§ 11Prüfung des Eintragungsantrags in der nationalen Phase; Verordnungsermächtigung§ 12Abschluss der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung§ 13Nationale Phase des Antrags auf Änderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung§ 14Standardänderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung§ 15Löschung einer Schutzbezeichnung; Verordnungsermächtigung§ 16Einspruch und Mitteilung von Bemerkungen bezüglich Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten; mitgliedstaatenübergreifender Antrag oder Einspruch; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3Vorgaben im Zusammenhang mit Schutzbezeichnungen§ 17Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften§ 18Weitere Schutzvorschriften; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 4Amtliche Kontrollen§ 19Allgemeine Bestimmungen; Verordnungsermächtigung§ 20Amtliche Herstellungskontrolle; Verordnungsermächtigung§ 21Bündlerkontrolle; Verordnungsermächtigung§ 22Amtliche Marktkontrolle; Verordnungsermächtigung§ 23Zollamtliche Überwachung; Verordnungsermächtigung§ 24Mitgliedstaatenübergreifende Kontrolle
Teil 3Regelungen im Bereich der fakultativen Qualitätsangaben§ 25Erlass von Durchführungsbestimmungen; Verordnungsermächtigung§ 26Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften§ 27Amtliche Kontrolle; Verordnungsermächtigung
Teil 4Überwachung und Durchsetzung; Übermittlung und Veröffentlichung von Daten; Berichtspflichten; Amtshilfe; Datenverarbeitung; Verhältnis zu anderweitigem Produktrecht; Gebühren und Auslagen§ 28Behördliche Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung; Verordnungsermächtigung§ 29Privatrechtliche Ansprüche bei Verstößen§ 30Übermittlung und Veröffentlichung von Daten§ 31Mitteilungen zur Erfüllung von Berichtspflichten; Verordnungsermächtigung§ 32Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und gegenüber Drittstaaten§ 33Abruf, Verarbeitung und Löschung von Daten§ 34Verhältnis des Agrargeoschutzrechts zu anderweitigem Produktrecht§ 35Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
Teil 5Genfer Akte; vergleichbare Schutzbezeichnungen§ 36Verfahren im Rahmen der Genfer Akte; Verordnungsermächtigung§ 37Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen anwendbare Bestimmungen; Verordnungsermächtigung
Teil 6Verfahren vor Gericht§ 38Kennzeichenstreitsachen§ 39Beiziehung eines Patentanwalts
Teil 7Bußgeld- und Einziehungsvorschriften§ 40Bußgeldvorschriften§ 41Einziehung
Teil 8Schlussbestimmungen§ 42Übertragung der Verordnungsermächtigung durch die Landesregierung§ 43Geändertes Unionsrecht; Rechtsverordnungen in besonderen Fällen; Verordnungsermächtigung§ 44Ausschluss abweichenden Landesrechts§ 45Übergangsbestimmungen
+AgrarGeoSchDG010Teil 1Allgemeine Bestimmungen +AgrarGeoSchDG§ 1Zweck; Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung des Unionsrechts auf den Gebieten des Agrargeoschutzes und des Schutzes der fakultativen Qualitätsangaben.

(2) Der Agrargeoschutz erstreckt sich auf die folgenden Schutzbezeichnungen:

1.
geschützte Ursprungsbezeichnungen für Erzeugnisse des Agrarbereichs und des Weinbereichs, im Folgenden g.U.;
2.
geschützte geografische Angaben für Erzeugnisse des Agrarbereichs und des Weinbereichs, im Folgenden g.g.A.;
3.
geografische Angaben für Erzeugnisse des Spirituosenbereichs;
4.
garantiert traditionelle Spezialitäten für Erzeugnisse des g.t.S.-Bereichs, im Folgenden g.t.S.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen umfasst das Unionsrecht auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes:

1.
die Verordnung (EU) 2024/1143;
2.
soweit die jeweiligen Bestimmungen ausschließlich oder auch den Agrargeoschutz betreffen:
a)
die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
b)
die Verordnung (EU) 2019/787;
c)
die Verordnung (EU) Nr. 251/2014;
d)
die Verordnung (EU) 2019/1753;
e)
die Verordnung (EU) 2017/625;
f)
die Verordnung (EU) Nr. 608/2013;
g)
die Beschlüsse des Rates der Europäischen Union über die Unterzeichnung von Übereinkünften zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten oder sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich der betreffenden Übereinkünfte und auf die Übereinkünfte gestützten Rechtsakte;
3.
die auf Bestimmungen in den Rechtsakten nach den Nummern 1 und 2 gestützten Rechtsakte der Europäischen Kommission.

(4) Die fakultativen Qualitätsangaben erstrecken sich auf solche im Sinne des Artikels 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143.

(5) Auf Schutzbezeichnungen, die

1.
mit in Absatz 2 genannten Schutzbezeichnungen vergleichbar sind,
2.
auf der Grundlage völkerrechtlicher Übereinkünfte im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe g in der Europäischen Union einen Schutzstatus besitzen und
3.
nicht in das Unionsregister der geografischen Angaben aufgenommen sind,
(vergleichbare Schutzbezeichnungen) ist dieses Gesetz nur anzuwenden, soweit es die Anwendung ausdrücklich anordnet.

(6) Dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten vorbehaltlich

1.
abweichender Bestimmungen des Unionsrechts und
2.
besonderer Bestimmungen, die auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes im Weingesetz oder im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch oder in auf das Weingesetz oder das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gestützten Rechtsverordnungen enthalten sind, insbesondere weinrechtlicher Bestimmungen zu traditionellen Begriffen im Sinne des Artikels 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
Agrargeoschutzrecht:
a)
das Unionsrecht auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes,
b)
dieses Gesetz,
c)
die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie
d)
Bestimmungen anderer Gesetze und Rechtsverordnungen, insbesondere mit Geltung für den Wein- oder Spirituosenbereich, soweit die Bestimmungen ausschließlich oder auch den Agrargeoschutz betreffen;
2.
Agrarbereich: der Bereich der von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 erfassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse;
3.
Weinbereich: der Bereich der von Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfassten Weinbauerzeugnisse;
4.
Spirituosenbereich: der Bereich der von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/787 erfassten Spirituosen;
5.
g.t.S.-Bereich: der Bereich der von Artikel 51 Unterabsatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 erfassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel;
6.
Erzeugnisbereiche: die in den Nummern 2 bis 5 genannten Bereiche;
7.
Erzeugnis: ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 oder des Artikels 51 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143;
8.
Erzeugervereinigung:
a)
eine antragstellende Erzeugervereinigung,
b)
eine allgemeine Erzeugervereinigung oder
c)
eine anerkannte Erzeugervereinigung;
9.
antragstellende Erzeugervereinigung: eine Vereinigung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Satz 2 oder des Artikels 56 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143;
10.
allgemeine Erzeugervereinigung: eine Vereinigung im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder des Artikels 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143;
11.
anerkannte Erzeugervereinigung: eine im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 anerkannte Vereinigung;
12.
Zusammenschluss von Erzeugervereinigungen: ein Zusammenschluss im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143;
13.
Erzeuger: ein Wirtschaftsbeteiligter im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1143 oder ein Marktteilnehmer im Sinne des Artikels 116a Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 die gemäß der Produktspezifikation für die Endherstellung des jeweiligen Erzeugnisses maßgebliche Tätigkeit ausübt, wobei die alleinige Herstellung von für das Erzeugnis benötigten Rohstoffen, Ausgangsstoffen, Zutaten oder Zwischenerzeugnissen sowie die alleinige Verpackung oder Lagerung des Erzeugnisses und anderweitige alleinige Aktivitäten nach der Herstellung des Erzeugnisses ausgenommen sind;
14.
Satzung: die Satzung oder ein vergleichbarer Rechtsakt einer Erzeugervereinigung, in der oder in dem insbesondere die Ziele der Erzeugervereinigung sowie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder geregelt sind;
15.
Unionszeichen: die Zeichen nach Artikel 37 Absatz 2 oder Artikel 70 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, auch in Verbindung mit Rechtsakten der Europäischen Kommission, in denen technische Merkmale und sonstige Konkretisierungen zu den Unionszeichen festgelegt werden, und in Verbindung mit Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
16.
amtliche Herstellungskontrolle: eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation vor dem Inverkehrbringen nach Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1143 oder Artikel 116a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
17.
Herstellungskontrollstelle: eine Behörde, beauftragte Stelle oder natürliche Person nach Artikel 39 Absatz 3 oder Artikel 72 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 oder Artikel 116a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
18.
amtliche Marktkontrolle: eine Kontrolle nach Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1143;
19.
Bundesministerium: das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat;
20.
Markenamt: das Deutsche Patent- und Markenamt;
21.
Bundesanstalt: die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung;
22.
Bundesamt: das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit;
23.
Zollbehörden: die für die Anwendung zollrechtlicher Vorschriften zuständigen Dienststellen der Zollverwaltung nach § 17 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes und sonstige zur Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden.

(2) Im Übrigen gelten die im Unionsrecht auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes enthaltenen Begriffsbestimmungen. Enthält das betreffende Unionsrecht für denselben Begriff verschiedene Begriffsbestimmungen, gelten für die Zwecke dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1143 und der auf sie gestützten Rechtsakte der Europäischen Kommission.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG§ 3Zuständigkeiten; Verordnungsermächtigung

(1) Die Durchführung der von Teil 2 Abschnitt 2 dieses Gesetzes erfassten Verfahren obliegt der Bundesanstalt.

(2) Die Durchführung der zollamtlichen Überwachung des Agrargeoschutzrechts obliegt den Zollbehörden.

(3) Im Übrigen obliegt die Durchführung des Agrargeoschutzrechts und des Rechts über fakultative Qualitätsangaben den nach Landesrecht zuständigen Stellen (zuständige Landesstellen), soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von Absatz 1 andere Stellen der Bundesverwaltung als zuständige Stellen für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben zu bestimmen. Liegt die andere Stelle nicht im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums, bedarf die Rechtsverordnung nach Satz 1 des Einvernehmens des betreffenden Bundesministeriums.

+AgrarGeoSchDG020Teil 2Regelungen im Bereich der Schutzbezeichnungen +AgrarGeoSchDG020010Abschnitt 1Erzeugervereinigungen und Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen +AgrarGeoSchDG§ 4Konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zu antragstellenden und allgemeinen Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Unionsrecht konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zu antragstellenden und allgemeinen Erzeugervereinigungen zu treffen, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 9 Absatz 1, des Artikels 32 Absatz 1 bis 4 sowie der Artikel 55 und 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist.

(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden:

1.
der Begriff des Erzeugers abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 13, um der Funktionsfähigkeit von Erzeugervereinigungen oder den Besonderheiten eines bestimmten Erzeugnisbereichs Rechnung zu tragen;
2.
die Beschränkung der Mitgliedschaft auf bestimmte Kategorien von Erzeugern, wobei die Beschränkung der Art des Erzeugnisses, das Gegenstand der Erzeugervereinigung ist, Rechnung tragen muss;
3.
das Recht bestimmter Personengruppen auf Mitgliedschaft;
4.
Vorgaben für die Verfasstheit der Erzeugervereinigungen, insbesondere in Bezug auf die demokratische Verfasstheit sowie
a)
die Rechtsform,
b)
die Einzelheiten über die Bestimmungen des Hauptsitzes,
c)
die Organisation,
d)
die Satzung,
e)
die Funktionsweise,
f)
die Mitgliedschaft, insbesondere deren Erwerb und Verlust, die mit ihr verbundenen Rechte und Pflichten, die Vertretung von Mitgliedern und die Nichteinhaltung von Mitgliedschaftspflichten sowie
g)
die finanziellen und sonstigen Beiträge zur Funktionsfähigkeit der Erzeugervereinigung und zur Erfüllung ihrer Aufgaben;
5.
die Möglichkeit für Wirtschaftsbeteiligte, Vertreter von Wirtschaftszweigen und Akteuren nach Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie sonstige Personen mit einem besonderen Interesse an der Erzeugervereinigung, Mitglied einer Erzeugervereinigung zu sein;
6.
das Verfahren der Übermittlung von Nachhaltigkeitsberichten im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 an die Europäische Kommission.

(3) Die Bestimmungen nach Absatz 1 können jeweils alle antragstellenden oder allgemeinen Erzeugervereinigungen oder nur solche eines bestimmten Erzeugnisbereichs oder eines Teils eines bestimmten Erzeugnisbereichs betreffen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG§ 5Anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung

(1) Soweit Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 ein System der Anerkennung von Erzeugervereinigungen ermöglicht, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
ein solches Anerkennungssystem für alle oder einzelne Erzeugnisbereiche oder für einen Teil eines Erzeugnisbereichs vorzusehen sowie
2.
das Unionsrecht konkretisierende oder ergänzende Bestimmungen zur Durchführung eines Anerkennungssystems zu treffen, wobei nach Erzeugnisbereichen oder Teilen von Erzeugnisbereichen unterschieden werden kann.

(2) Eine Regelung nach Absatz 1 setzt voraus, dass das Anerkennungssystem

1.
für die Funktionsfähigkeit des Agrargeoschutzes, insbesondere die Durchführung von Antrags-, Änderungs- und Löschungsverfahren sowie die privatrechtliche Durchsetzung des Schutzes, erforderlich oder zweckmäßig ist oder
2.
im Interesse des betreffenden Erzeugnisbereichs oder Teils eines Erzeugnisbereichs liegt.

(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 muss Folgendes geregelt werden:

1.
die mögliche Rechtsform der Erzeugervereinigung;
2.
die Erfüllung einer der folgenden Bedingungen:
a)
ein Mindestanteil von mehr als 50 Prozent der Erzeuger des Erzeugnisses sind Mitglieder der Erzeugervereinigung oder
b)
ein bestimmter Mindestanteil von Erzeugern des Erzeugnisses sind Mitglieder der Erzeugervereinigung und diese Mitglieder erzeugen eine Mindestmenge beziehungsweise einen Mindestwert von mehr als 50 Prozent der vermarktbaren Erzeugung.

(4) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 kann zudem insbesondere Folgendes geregelt werden:

1.
die Anerkennung nur einer einzigen Erzeugervereinigung für eine bestimmte Schutzbezeichnung;
2.
die ausschließliche Ausübung von Aufgaben einer allgemeinen Erzeugervereinigung für eine bestimmte Schutzbezeichnung durch eine anerkannte Erzeugervereinigung;
3.
die Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere
a)
in Ergänzung von Bestimmungen, die nach § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 oder 3, getroffen worden sind, oder in Abweichung von diesen Bestimmungen
b)
eine Mindestmitgliederzahl und
c)
eine Mindestmenge oder einen Mindestwert vermarktbarer Erzeugnisse oder eine Kombination beider Vorgaben;
4.
das Anerkennungsverfahren einschließlich der örtlichen Zuständigkeit;
5.
die im Anerkennungsverfahren von den Erzeugervereinigungen zu erfüllenden Nachweispflichten;
6.
die Geltungsdauer der Anerkennung;
7.
die Pflicht anerkannter Erzeugervereinigungen zur Mitteilung und zum Nachweis sie betreffender tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen, insbesondere jeder Änderung eines Sachverhaltes, die sich nach der Anerkennung ergibt und maßgeblich ist für
a)
die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen,
b)
die örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung oder
c)
die im Unionsrecht vorgesehenen Unterrichtungen;
8.
die Verlängerung, das Ruhen und die Aufhebung der Anerkennung sowie der Verzicht auf die Anerkennung;
9.
die Aufgaben anerkannter Erzeugervereinigungen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten;
10.
der Schutz der Anerkennung vor einer missbräuchlichen Nutzung;
11.
die durch die zuständigen Landesstellen auf elektronischem Wege an die zuständigen Stellen des Bundes vorzunehmende Übermittlung derjenigen Informationen, die für die Erfüllung der unionsrechtlichen Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem Anerkennungssystem erforderlich sind, insbesondere Name und Anschrift der anerkannten Erzeugervereinigung sowie relevante Änderungen, die übermittelte Informationen betreffen;
12.
die Fortgeltung der Anerkennung von Erzeugervereinigungen im Falle der Änderung von Anerkennungsvoraussetzungen einschließlich entsprechender Übergangsbestimmungen, wobei die Vorgaben des Absatzes 2 entsprechend gelten;
13.
die im Falle der Änderung von Anerkennungsvoraussetzungen von den Erzeugervereinigungen zu erfüllenden Mitteilungspflichten;
14.
besondere Bestimmungen zu Erzeugervereinigungen, die länder- oder mitgliedstaatenübergreifend tätig sind.

(5) Eine Erzeugervereinigung darf sich erst ab dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung und nur während des Zeitraums der Anerkennung als anerkannte Erzeugervereinigung bezeichnen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG§ 6Anerkannte Erzeugervereinigungen in einzelnen Ländern; Verordnungsermächtigung

(1) In einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 kann die Ermächtigung des § 5 Absatz 1 in Bezug auf alle Erzeugnisbereiche oder einzelne Erzeugnisbereiche oder einen Teil eines Erzeugnisbereichs auf die Landesregierungen übertragen werden. Satz 1 gilt nicht für § 5 Absatz 4 Nummer 10. Sieht ein Land ein Anerkennungssystem vor, ist es nur auf Erzeugervereinigungen anzuwenden, die eine Schutzbezeichnung betreuen, deren geografisches Gebiet sich ganz oder teilweise in dem betreffenden Land befindet, und die ihren Hauptsitz in dem betreffenden Land nehmen. Erstreckt sich ein geografisches Gebiet auf mehr als ein Land, bedarf die Anerkennung einer Erzeugervereinigung der Zustimmung aller anderen betroffenen Länder. Die Zustimmung darf nur aus Sachgründen verweigert werden.

(2) Besteht für einen Erzeugnisbereich oder den Teil eines Erzeugnisbereichs ein Anerkennungssystem eines Landes und tritt anschließend ein diesbezügliches Anerkennungssystem durch Bundesrecht in Kraft,

1.
dürfen keine neuen Anerkennungen auf der Grundlage des Landesrechts ausgesprochen werden und
2.
gelten bestehende Anerkennungen als Anerkennungen nach Bundesrecht.

(3) Sofern eine nach Landesrecht anerkannte Erzeugervereinigung nicht alle bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, hat sie sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung des Bundes an die bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen. Anderenfalls erlöschen die entsprechenden Anerkennungen mit Ablauf des zweiten Jahres. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse der Länder und der Interessen der betroffenen Erzeugervereinigungen Übergangsbestimmungen, auch unter Abweichung von den Sätzen 1 und 2, zu treffen.

(4) Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, kann in einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 die Ermächtigung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Bezug auf Vorgaben gemäß § 5 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b und c auf die Landesregierungen hinsichtlich einzelner Erzeugnisbereiche oder Teile eines Erzeugnisbereichs übertragen werden. Landesrechtliche Vorgaben gehen bundesrechtlichen Bestimmungen vor und gelten nur für Erzeugervereinigungen, die eine Schutzbezeichnung betreuen, deren geografisches Gebiet sich ausschließlich in dem betreffenden Land befindet. Werden anschließend die Vorgaben durch Bundesrecht geregelt, gilt Absatz 3 entsprechend.

+AgrarGeoSchDG§ 7Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Unionsrecht ergänzende oder konkretisierende Bestimmungen über Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen zu treffen, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben eines Zusammenschlusses von Erzeugervereinigungen, insbesondere der in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten Aufgaben, erforderlich oder zweckmäßig ist. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Vorgaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5 geregelt werden.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG§ 8Einzelerzeuger und Behörden an Stelle von Erzeugervereinigungen; Unterstützung durch öffentliche Stellen; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Unionsrecht konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zur Geltung von Einzelerzeugern als Erzeugervereinigung zu treffen, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 9 Absatz 3, des Artikels 33 Absatz 1 Satz 4 und des Artikels 56 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich oder zweckmäßig ist. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere geregelt werden:

1.
das Antragsverfahren zur Benennung als Einzelerzeuger;
2.
die von den Antragstellern zu erfüllenden Nachweis- und Mitteilungspflichten.
Ein Einzelerzeuger, der nicht als Erzeugervereinigung gilt, darf sich nicht als Erzeugervereinigung bezeichnen.

(2) Soweit eine Behörde mit den Aufgaben einer Erzeugervereinigung betraut werden darf, obliegt die Entscheidung über die Betrauung und die Benennung entsprechender Landesbehörden den Ländern. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Unionsrecht konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zur Betrauung, insbesondere im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 oder des Artikels 32 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 zu treffen, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich oder zweckmäßig ist. In einer Rechtsverordnung nach Satz 2 kann die Ermächtigung des Satzes 2 in Bezug auf einzelne Erzeugnisbereiche oder auf einen Teil eines Erzeugnisbereichs auf die Landesregierungen übertragen werden. Landesrechtliche Regelungen nach Satz 3 gehen vorhandenen bundesrechtlichen Bestimmungen vor.

(3) Für Fälle, in denen sich das geografische Gebiet von Schutzbezeichnungen auf das gesamte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 die Entscheidung über die Betrauung abweichend von Absatz 2 Satz 1 dem Bundesministerium übertragen werden. Erfolgt eine Übertragung nach Satz 1, benennt das Bundesministerium eine Behörde des Bundes. Soweit die benannte Behörde nicht im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums liegt, bedarf die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 des Einvernehmens des betreffenden Bundesministeriums. War vor der Benennung der Behörde des Bundes die Behörde eines Landes benannt, erlischt die Betrauung dieser Behörde. Für die Fälle des Satzes 4 können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 Übergangsbestimmungen getroffen werden.

(4) Erzeugervereinigungen dürfen bei der Vorbereitung von Anträgen und in sonstiger Weise von öffentlichen Stellen unterstützt werden. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Art und Weise der Unterstützung zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere im Sinne des Artikels 32 Absatz 5, erforderlich oder zweckmäßig ist. Soweit für die Unterstützung öffentliche Stellen der Länder zuständig sind, bedarf die Rechtsverordnung nach Satz 2 der Zustimmung des Bundesrates. Im Falle einer Zuständigkeit der Länder im Sinne des Satzes 3 kann in einer Rechtsverordnung nach Satz 2, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Ermächtigung des Satzes 2 auf die Landesregierungen übertragen werden. Landesrechtliche Regelungen nach Satz 4 gehen vorhandenen bundesrechtlichen Bestimmungen vor.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG§ 9Öffentliches Register; Verordnungsermächtigung

(1) Jede zuständige Landesstelle hat für ihren Zuständigkeitsbereich ein öffentliches Register zu führen. Es enthält folgende Einträge zu Erzeugervereinigungen, Zusammenschlüssen von Erzeugervereinigungen, Einzelerzeugern sowie betrauten Behörden (Eingetragene):

1.
anerkannte Erzeugervereinigungen;
2.
Einzelerzeuger im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1, soweit die Voraussetzungen für die Geltung des Einzelerzeugers als Erzeugervereinigung nach der Eintragung der Schutzbezeichnung gegeben sind;
3.
nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 betraute Behörden, soweit die Betrauung nach der Eintragung der Schutzbezeichnung fortbesteht;
4.
nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 betraute Behörden;
5.
sofern die Eintragung in das Register beantragt wird,
a)
allgemeine Erzeugervereinigungen und
b)
Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen.

(2) Das Register trägt die Bezeichnung „Agrargeoschutz-Vereinigungenregister“ und die zugehörige Kurzbezeichnung „AgrarGeoSchVerReg“, jeweils nebst einem auf das jeweilige Land verweisenden Zusatz.

(3) Zu jedem Eintrag sind folgende Angaben aufzunehmen:

1.
der Name des Eingetragenen;
2.
die Rechtsform des Eingetragenen;
3.
die Art des Eingetragenen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2;
4.
das Datum der Eintragung in das Register;
5.
die Anschrift einschließlich telefonischer und elektronischer Kontaktdaten des Eingetragenen;
6.
der Erzeugnisbereich und alle Schutzbezeichnungen, die dem Eintrag zugeordnet sind;
7.
die Angaben nach Absatz 4;
8.
weitere Daten im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 Nummer 4.

(4) Entfällt eine der Voraussetzungen für eine Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder wird von einem nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Eingetragenen die Löschung aus dem Register beantragt, ist das Datum des Entfalles oder der Bewilligung der Löschung in das Register einzutragen. Zum Ablauf des dritten auf das Datum folgenden Kalenderjahres ist der Eintrag zu dem betreffenden Eingetragenen zu löschen. Ruht die Anerkennung einer Erzeugervereinigung, sind das Datum des Ruhens und, sofern kein Entfall der Anerkennung erfolgt, das Datum der Aufhebung des Ruhens einzutragen.

(5) Auskünfte aus dem Register können auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Beim automatisierten Abruf über das Internet sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.

(6) Das Register kann unter Wahrung der Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit technisch mit dem Agrarorganisationenregister nach § 8 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes verbunden werden. Eine Übermittlung von Daten zwischen den Registern ist nicht zulässig.

(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Bezug auf die Absätze 1 bis 6 abweichende oder ergänzende Regelungen zu Inhalt und Führung des Registers zu treffen. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden:

1.
die Übertragung der Zuständigkeit für die Registerführung auf die Bundesanstalt, soweit dies zur besseren Nutzbarkeit des Registers erforderlich ist;
2.
die erforderlichen Übergangsbestimmungen im Falle der Nummer 1;
3.
Verfahren und Form der Beantragung der Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und der Löschung nach Absatz 4 Satz 1;
4.
die in den Verfahren nach Nummer 3 zu erfüllenden Nachweis- und Mitteilungspflichten sowie die Nachweis- und Mitteilungspflichten von Eingetragenen;
5.
die Aufnahme weiterer den zuständigen Landesstellen vorliegenden Daten in das Register, soweit
a)
die Daten nicht personenbezogen sind und
b)
an der Veröffentlichung der Daten ein öffentliches Interesse besteht.

(8) Macht das Bundesministerium von der Ermächtigung nach Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 Gebrauch, haben die zuständigen Landesstellen der Bundesanstalt die erforderlichen Registerdaten zu übermitteln. In einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 kann das Verfahren zur Übermittlung der Registerdaten einschließlich der Zeitpunkte, zu denen die Übermittlung erfolgt, näher geregelt werden. Die Bundesanstalt ist befugt, die ihr nach Satz 1 übermittelten Daten zur Führung des Registers nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 zu erheben, zu speichern und zu verwenden.

(9) Soweit öffentliche Stellen den in Absatz 1 Satz 2 genannten Personenkreis über tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen im Bereich des Agrargeoschutzes in allgemeiner Weise informieren, dürfen sie dabei den informierten Personenkreis auf in das Register Eingetragene beschränken.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG020020Abschnitt 2Eintragung von Schutzbezeichnungen, Änderung von Produktspezifikationen und Löschung von Schutzbezeichnungen +AgrarGeoSchDG§ 10Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 nach den Absätzen 2 und 3 zu regeln.

(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die mit dem Antragsverfahren verbundenen Fristen und Nachweispflichten zu bestimmen.

(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner geregelt werden:

1.
Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags;
2.
die Veröffentlichung eines Formblatts für den Antrag im Bundesanzeiger und die Verpflichtung zur Nutzung dieses Formblatts;
3.
die Nutzung digitaler Systeme und Anwendungen, die von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden;
4.
das Recht auf Akteneinsicht;
5.
die Konkretisierung der KN-Nummer für das betroffene Erzeugnis.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG§ 11Prüfung des Eintragungsantrags in der nationalen Phase; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über die Prüfung des Eintragungsantrags in der nationalen Phase zu regeln, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 10 Absatz 3 bis 7 und des Artikels 56 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist.

(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist das Einspruchsverfahren einschließlich der damit verbundenen Fristen, Unterrichtungen sowie der Veröffentlichung von mit dem Antrag verbundenen Unterlagen und Hinweisen zu bestimmen.

(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner insbesondere geregelt werden:

1.
die Erörterung des Antrags mit der antragstellenden Person einschließlich notwendiger oder zweckmäßiger Änderungen des Antrags oder der Antragsunterlagen;
2.
das Recht auf Akteneinsicht;
3.
die Veröffentlichung eines Formblatts für den Einspruch im Bundesanzeiger und die Verpflichtung zur Nutzung dieses Formblatts;
4.
die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Einspruch im Hinblick auf die Einspruchsgründe, insbesondere
a)
die entsprechende Anwendung von Einspruchsgründen, die im Unionsrecht für Einsprüche auf Unionsebene gegen Anträge auf Eintragung geregelt sind, und
b)
der Einspruchsgrund, dass die Einhaltung einer Anforderung, die die Produktspezifikation enthalten soll, einem Wirtschaftsbeteiligten unmöglich oder unzumutbar ist;
5.
ein Konsultationsverfahren zwischen antragstellender und einspruchsführender Person;
6.
Fachausschüsse, die bei der Prüfung beraten, insbesondere
a)
die Bildung, Einberufung und Organisation eines oder mehrerer Fachausschüsse, die sich auf einzelne Erzeugnisbereiche oder einen Teil eines Erzeugnisbereichs beziehen können,
b)
Anforderungen an die Geschäftsordnung der Fachausschüsse,
c)
Kriterien für die Heranziehung der Fachausschüsse und
d)
der Personenkreis, der in den Fachausschüssen vertreten sein kann und insbesondere folgende Stellen umfassen darf:
aa)
Stellen der Bundesverwaltung und der Landesverwaltungen;
bb)
sonstige öffentliche Körperschaften und anderweitige Einrichtungen des öffentlichen Rechts;
cc)
Verbände und Organisationen der Wirtschaft;
dd)
wissenschaftliche Einrichtungen;
7.
die Einholung von Stellungnahmen, insbesondere bei den in Nummer 6 Buchstabe d genannten Stellen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG§ 12Abschluss der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über den Abschluss der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere im Sinne des Artikels 10 Absatz 6 und 7, der Artikel 11, 16 und 56 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 sowie des Artikels 60 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist.

(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist Folgendes zu bestimmen:

1.
die Form der Entscheidung über die eingereichten Anträge;
2.
die Veröffentlichung der Entscheidung im Sinne der Nummer 1 sowie der Produktspezifikationen im Bundesanzeiger;
3.
die Bekanntgabe von Entscheidungen an antragstellende und einspruchsführende Personen;
4.
die Unterrichtung antragstellender Personen über die Bestandskraft der Entscheidung;
5.
die Übermittlung von Anträgen einschließlich der Begleitunterlagen sowie anderer erforderlicher Informationen an die Europäische Union;
6.
Unterrichtungen der Europäischen Union im Zusammenhang mit deutschen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die der Eintragung einer Schutzbezeichnung entgegenstehen können, sowie die geeigneten Folgemaßnahmen, wenn eine Entscheidung im Sinne der Nummer 1 ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird.

(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner geregelt werden:

1.
Vorgaben zu Art und Umfang der Berücksichtigung
a)
des Vortrags aus zulässigen Einsprüchen und
b)
von Erkenntnissen aus der Anhörung von Fachausschüssen oder eingegangenen Stellungnahmen;
2.
die Veröffentlichung von mit der Entscheidung verbundenen Unterlagen und Informationen, insbesondere von Antragsänderungen und Einzigen Dokumenten, im Bundesanzeiger;
3.
der Ausschluss eines Vorverfahrens;
4.
die Möglichkeit der Zurückweisung von Rechtsbehelfen, soweit sie auf Gründe gestützt werden, die die den Rechtsbehelf führende Person in einem Einspruchsverfahren hätte geltend machen können;
5.
das Verfahren im Falle einer Aufforderung der Europäischen Union, zusätzliche Informationen zu übermitteln oder den Antrag zu ändern, und im Falle einer Zurückverweisung des Antrags durch die Europäische Union in die nationale Phase, insbesondere die Wiedereröffnung des Antragsverfahrens in der nationalen Phase;
6.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung eines Übergangszeitraums in Bezug auf die Einhaltung der Produktspezifikation einschließlich dessen Verlängerung;
7.
ergänzende Bestimmungen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren für die Gewährung eines übergangsweisen nationalen Schutzes während der nationalen Phase und der Unionsphase.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens im Falle eines Einspruchs auf Unionsebene gegen den Eintragungsantrag zu regeln, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 17 Absatz 4 bis 7 und des Artikels 61 Absatz 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. Insbesondere können in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 die Durchführung des Konsultationsverfahrens, das Verfahren der Änderung des Eintragungsantrages sowie die Veröffentlichung des geänderten Eintragungsantrages und ein darauf bezogenes Einspruchsverfahren geregelt werden.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG§ 13Nationale Phase des Antrags auf Änderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über Anträge auf eine Unionsänderung der Produktspezifikation einer g.U., einer g.g.A. oder einer geografischen Angabe für Erzeugnisse des Spirituosenbereichs sowie Anträge auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einer g.t.S. zu regeln, jeweils soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere der Artikel 24 und 66 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. Für eine Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten folgende Vorschriften entsprechend:

1.
§ 10 Absatz 2,
2.
§ 10 Absatz 3,
3.
§ 11 Absatz 2 und 3 sowie
4.
§ 12 Absatz 2 und 3.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG§ 14Standardänderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über die Genehmigung der Standardänderung einer Produktspezifikation einschließlich der vorübergehenden Änderung einer Produktspezifikation zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. Für eine Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten folgende Vorschriften mit der Maßgabe entsprechend, dass eine abschließende Genehmigung auf nationaler Ebene erfolgt:

1.
§ 10 Absatz 2,
2.
§ 10 Absatz 3,
3.
§ 11 Absatz 2 und 3 sowie
4.
§ 12 Absatz 2 und 3.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG§ 15Löschung einer Schutzbezeichnung; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Löschung der Eintragung einer Schutzbezeichnung zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere der Artikel 25 und 67 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere ein Anhörungsverfahren im Falle von Konsultationsverfahren der Europäischen Union geregelt werden.

(2) Für eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Vorschriften entsprechend:

1.
§ 10 Absatz 2,
2.
§ 10 Absatz 3,
3.
§ 11 Absatz 2 und 3 sowie
4.
§ 12 Absatz 2 und 3.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG§ 16Einspruch und Mitteilung von Bemerkungen bezüglich Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten; mitgliedstaatenübergreifender Antrag oder Einspruch; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Unionsrecht konkretisierende oder ergänzende Bestimmungen über Einsprüche und Mitteilungen von Bemerkungen bezüglich Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten zu treffen, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 17 Absatz 1, des Artikels 18 Absatz 1 und des Artikels 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist.

(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes bestimmt werden:

1.
das Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene, insbesondere
a)
Form- und Fristvorgaben für die Einlegung des Einspruchs,
b)
die Erörterung eingelegter Einsprüche mit der einspruchsführenden Person und die Anregung von Anpassungen des Einspruchs,
c)
die Einholung von Stellungnahmen bei den in § 11 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe d genannten Stellen und die Befassung eines nach § 11 Absatz 3 Nummer 6 eingerichteten Fachausschusses,
d)
die Verfahrensvorgaben bezüglich der Entscheidung über den Einspruch;
2.
Verfahrensvorgaben zur Behandlung von durch Landes- oder Bundesstellen vorgebrachte Anregungen, die die Einlegung von Einsprüchen betreffen;
3.
die Beteiligung an einem Konsultationsverfahren zwischen antragstellender und einspruchsführender Person;
4.
das Verfahren bezüglich Anregungen, eine Mitteilung von Bemerkungen abzugeben, und die Bestimmung des Kreises derjenigen, die eine solche Anregung abgeben dürfen.

(3) In Rechtsverordnungen nach den §§ 10 bis 15 sowie nach Absatz 1 kann auch der Fall eines Antrags oder Einspruchs, der ein die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland überschreitendes geografisches Gebiet betrifft, geregelt werden.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG020030Abschnitt 3Vorgaben im Zusammenhang mit Schutzbezeichnungen +AgrarGeoSchDG§ 17Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften

Niemand darf

1.
eine Handlung vornehmen, die gegen eine Bestimmung zum Schutz einer Schutzbezeichnung, insbesondere gegen Artikel 20 Absatz 5, gegen Artikel 26 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 7, gegen Artikel 37 Absatz 1, 3, 5, 7, 8 oder 10, gegen Artikel 68 Absatz 1, 2 oder 3 oder gegen Artikel 70 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2024/1143, verstößt, oder
2.
ein Erzeugnis oder sonstiges Produkt in den Verkehr bringen, dessen Kennzeichnung dem Agrargeoschutzrecht widerspricht.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG§ 18Weitere Schutzvorschriften; Verordnungsermächtigung

(1) Wer in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht in der Kennzeichnung eines Erzeugnisses, das die Anforderungen einer Produktspezifikation erfüllt, nicht die betreffende Schutzbezeichnung verwendet, hat bei der Vermarktung des Erzeugnisses anzugeben, dass eine Herstellungskontrolle die Einhaltung der Produktspezifikation ergeben hat. Die Angabe hat so zu erfolgen, dass auf der jeweils nächsten Vermarktungsstufe, insbesondere im Rahmen einer Marktkontrolle, der Nachweis über die erfolgte Herstellungskontrolle geführt werden kann. Zum Nachweis kann insbesondere die Konformitätsbescheinigung nach § 20 Absatz 8 dienen. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für die Vermarktung gegenüber dem Endverbraucher.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Einzelheiten zum Schutz von Schutzbezeichnungen zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Konkretisierungen zu Absatz 1 sowie Vorschriften über die Pflicht zur Verwendung der Kennzeichnung von vorverpackten oder nicht vorverpackten Erzeugnissen und über die Berechtigung zum Verwenden von Schutzbezeichnungen erlassen werden.

+AgrarGeoSchDG020040Abschnitt 4Amtliche Kontrollen +AgrarGeoSchDG§ 19Allgemeine Bestimmungen; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Unionsrecht konkretisierende oder ergänzende Bestimmungen hinsichtlich der amtlichen Kontrollen im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 und des Artikels 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 sowie des Artikels 116a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu treffen, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist. Dies schließt den Bereich des Internets ein. Insbesondere können Regelungen zu Art, Umfang und Häufigkeit der Kontrollen sowie zur Auswahl der zu Kontrollierenden getroffen werden. Satz 1 gilt vorbehaltlich der in den §§ 20 bis 24 enthaltenen besonderen Ermächtigungen.

(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass das Bundesministerium, das Bundesamt oder die Bundesanstalt für alle oder einzelne Erzeugnisbereiche

1.
nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b und d der Verordnung (EU) 2017/625 die Europäische Kommission informiert,
2.
nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 die betreffenden Informationen veröffentlicht und
3.
unbeschadet der grundgesetzlichen Vorschriften über die Aufgaben und Befugnisse des Bundes und der Länder zentrale Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, auch in Verbindung mit Artikel 116a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, für einen oder mehrere Erzeugnisbereiche ist.

(3) Macht das Bundesministerium von der Ermächtigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Gebrauch, übermitteln die Länder für ihr Hoheitsgebiet der zuständigen Stelle des Bundes die jeweils erforderlichen Informationen und teilen im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 in angemessenen zeitlichen Abständen Änderungen mit, die sich auf Informationen nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2017/625 beziehen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 können Art und Weise der Übermittlung, insbesondere Zeitpunkte und Datenformate, festgelegt werden.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG§ 20Amtliche Herstellungskontrolle; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten über die Vornahme, Entgegennahme und Verarbeitung vorgeschriebener Mitteilungen im Zusammenhang mit der amtlichen Herstellungskontrolle gegenüber den Herstellungskontrollstellen zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist.

(2) Insbesondere können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Verfahren, Inhalt, Form, Frist und örtliche Zuständigkeit bezüglich Mitteilungen von Wirtschaftsbeteiligten, die an Tätigkeiten teilnehmen möchten, die unter die Produktspezifikation einer Schutzbezeichnung fallen, einschließlich der Angaben, um welche Schutzbezeichnung es sich handelt und ob es sich um einen Erzeuger oder sonstigen Wirtschaftsbeteiligten handelt, sowie der Verfahrensweise bei Änderungen der mitgeteilten Angaben bestimmt werden.

(3) Wird eine Tätigkeit nach Absatz 2 nicht im Ursprungsland des Erzeugnisses, das unter die Schutzbezeichnung fällt, vorgenommen, hat die Übermittlung der Mitteilung so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Tätigkeit kontrolliert werden kann, bevor das Erzeugnis erstmals in den Verkehr gebracht wird.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten über die Erstellung, Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung von Listen, die das Agrargeoschutzrecht im Zusammenhang mit der Herstellungskontrolle vorsieht, sowie über die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung der für die jeweilige Liste erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist. Die Listen dürfen insbesondere Einträge zu den Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Absatzes 2 sowie zu den Herstellungskontrollstellen enthalten.

(5) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 kann auch das Bundesamt oder die Bundesanstalt für die Erstellung, Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung der Liste der Herstellungskontrollstellen für zuständig bestimmt werden. In diesem Fall übermitteln die Länder für ihr Hoheitsgebiet der für zuständig bestimmten Stelle des Bundes die jeweils erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und teilen in angemessenen zeitlichen Abständen Änderungen mit. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die Einzelheiten der Übermittlung, insbesondere Zeitpunkte und Datenformate, geregelt werden.

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ergänzende Bestimmungen zur Akkreditierung im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 und zum Verfahren der Akkreditierung zu erlassen, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich und mit dem allgemeinen Akkreditierungsrecht der Europäischen Union vereinbar ist. Insbesondere kann Folgendes geregelt werden:

1.
die Überleitung von Akkreditierungen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1143;
2.
die Möglichkeit, einen Akkreditierungsbescheid mit Befristungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten zu versehen;
3.
Anforderungen an den Verzicht auf die Anhörung im Rahmen überraschender Kontrollen.

(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Folgendes zu regeln:

1.
die ganze oder teilweise Übertragung der amtlichen Herstellungskontrolle auf nichtstaatliche Stellen oder natürliche Personen im Wege der Beleihung;
2.
die Mitwirkung oder anderweitige Beteiligung von nichtstaatlichen Stellen oder natürlichen Personen an der Durchführung von amtlichen Herstellungskontrollen;
3.
die Voraussetzungen für eine Übertragung nach Nummer 1 und für eine Beteiligung nach Nummer 2;
4.
die im Fall einer Übertragung nach Nummer 1 und einer Beteiligung nach Nummer 2
a)
von den nichtstaatlichen Stellen und natürlichen Personen zu erfüllenden Antrags- und Mitteilungspflichten sowie
b)
erforderlichen Verfahrens- und Überwachungsbestimmungen.

(8) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung des Artikels 45 Absatz 1 und des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 festzulegen, ob die Feststellung der Einhaltung der Produktspezifikation (Konformitätsbescheinigung) entweder in Form der Ausstellung einer physischen oder digitalen Bescheinigung, jeweils auch als beglaubigte Kopie, oder in Form der Aufnahme in eine Liste, in der der betreffende Wirtschaftsbeteiligte enthalten ist, erfolgt. Bei der Festlegung kann nach Erzeugnisbereichen unterschieden werden. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner Folgendes geregelt werden:

1.
konkretisierende oder ergänzende Einzelheiten zur Konformitätsbescheinigung, insbesondere auch die Pflicht zur Vernichtung einer Bescheinigung oder eines Listenauszuges im Falle der fehlenden Einhaltung der Produktspezifikation;
2.
die Veröffentlichung der in der Konformitätsbescheinigung enthaltenen Angaben und die Verbindung dieser Veröffentlichung mit den veröffentlichten Listen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, wobei die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten sind.

(9) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle der Form, die auf der Grundlage des Absatzes 8 Satz 1 und 2 festgelegt worden ist, die nach Absatz 8 Satz 1 und 2 alternativ festlegbare Form vorzusehen. Landesrechtliche Regelungen nach Satz 1 gehen vorhandenen bundesrechtlichen Regelungen vor und gelten nur für die in die Zuständigkeit des betreffenden Landes fallenden Wirtschaftsbeteiligten.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG§ 21Bündlerkontrolle; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Bündlerkontrolle im Sinne des Absatzes 2 vorzusehen, um im Falle einer Klein- oder Kleinsterzeugung zur Verringerung der mit der amtlichen Herstellungskontrolle verbundenen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten oder Herstellungskontrollstellen beizutragen.

(2) Eine Bündlerkontrolle liegt vor, wenn die amtlichen Herstellungskontrollen die Eigenkontrollsysteme von Wirtschaftsbeteiligten einbeziehen. Die Durchführung des Eigenkontrollsystems obliegt dabei als Bündler einem von den Wirtschaftsbeteiligten gebildeten Zusammenschluss oder einer mit der Durchführung von den Wirtschaftsbeteiligten beauftragten Person. Die Bündlerkontrolle bezieht sich stets auf eine bestimmte Produktspezifikation.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden:

1.
Anforderungen an die Organisation und Durchführung des Eigenkontrollsystems;
2.
auf Anforderungen nach Nummer 1 bezogene Nachweispflichten des Bündlers gegenüber den Herstellungskontrollstellen;
3.
Einzelheiten der Einbeziehung des Eigenkontrollsystems in die amtliche Herstellungskontrolle;
4.
das Erfordernis der Zulassung einer Bündlerkontrolle durch die Herstellungskontrollstelle sowie die Voraussetzungen der Zulassung einschließlich des ganzen oder teilweisen Entzugs oder Ruhens der Zulassung im Falle eines Verstoßes gegen die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Bündlerkontrolle.

+AgrarGeoSchDG§ 22Amtliche Marktkontrolle; Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Art und Weise der amtlichen Marktkontrolle, einschließlich ihrer Häufigkeit, zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere der Artikel 42 und 43 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG§ 23Zollamtliche Überwachung; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Bestimmungen zu erlassen, die die Prüfung der Einhaltung des Agrargeoschutzrechts im Rahmen der zollamtlichen Überwachung betreffen. Dabei können insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Kontrolle von dem Agrargeoschutz unterfallenden Erzeugnissen, die innerhalb der Europäischen Union verbracht oder in diese eingeführt oder aus dieser ausgeführt werden, geregelt werden.

(2) Für den Bereich des Agrargeoschutzes sind auf Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 und auf Beschlagnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung sowie der Einfuhr und der Ausfuhr die §§ 150 und 151 des Markengesetzes anzuwenden.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG§ 24Mitgliedstaatenübergreifende Kontrolle

Erstreckt sich das geografische Gebiet einer g.U., einer g.g.A. oder einer geografischen Angabe für Erzeugnisse des Spirituosenbereichs auf das Gebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, kann in Rechtsverordnungen nach den §§ 19 bis 23 auch die Art und Weise einer mitgliedstaatenübergreifenden Kontrolle geregelt werden.

+AgrarGeoSchDG030Teil 3Regelungen im Bereich der fakultativen Qualitätsangaben +AgrarGeoSchDG§ 25Erlass von Durchführungsbestimmungen; Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates konkretisierende oder ergänzende Bestimmungen zu erlassen, die zur Durchführung des Unionsrechts zu fakultativen Qualitätsangaben, insbesondere des Artikels 83 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich sind.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG§ 26Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften

Niemand darf

1.
eine Handlung vornehmen, die gegen eine Bestimmung zum Schutz einer fakultativen Qualitätsangabe, insbesondere gegen Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, verstößt,
2.
ein Erzeugnis oder sonstiges Produkt in Verkehr bringen, dessen Kennzeichnung Artikel 82 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 widerspricht,
3.
eine fakultative Qualitätsangabe widerrechtlich nutzen oder nachahmen oder
4.
eine Praktik anwenden, die geeignet ist, Unternehmen oder Endverbraucher in Bezug auf eine fakultative Qualitätsangabe in die Irre zu führen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG§ 27Amtliche Kontrolle; Verordnungsermächtigung

(1) Die nach Artikel 83 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlichen Kontrollen erfolgen als Bestandteil der amtlichen Kontrolle derjenigen Lebensmittel, die mit einer fakultativen Qualitätsangabe gekennzeichnet sind. Die Kontrollvorschriften für diese Lebensmittel finden auf fakultative Qualitätsangaben entsprechende Anwendung.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu Verfahren und Häufigkeit der Kontrollen nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen, soweit die Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 nicht ausreichend sind, um die Einhaltung der Bestimmungen zu fakultativen Qualitätsangaben zu kontrollieren.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG040Teil 4Überwachung und Durchsetzung; Übermittlung und Veröffentlichung von Daten; Berichtspflichten; Amtshilfe; Datenverarbeitung; Verhältnis zu anderweitigem Produktrecht; Gebühren und Auslagen +AgrarGeoSchDG§ 28Behördliche Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung; Verordnungsermächtigung

(1) Behördliche Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung des Agrargeoschutzrechts werden auf der Grundlage der jeweils einschlägigen Bestimmungen des Agrargeoschutzrechts getroffen.

(2) Soweit ein Erzeugnis nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 oder des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches fällt, finden die dort enthaltenen Befugnisse für behördliche Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung des Agrargeoschutzrechts im Bereich des Teils 2 Abschnitt 4, insbesondere Artikel 137 Absatz 2 und 3 und Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie § 39 Absatz 2, 4, 7 und 7a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, hinsichtlich dieses Erzeugnisses entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt vorbehaltlich spezieller Regelungen für Erzeugnisse im Weinrecht.

(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 können die zuständigen Stellen Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung des Agrargeoschutzrechts treffen, die darauf gerichtet sind, das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Agrargeoschutzrecht festzustellen, einen festgestellten Verstoß zu beseitigen und einen künftigen Verstoß zu verhüten. Darunter fällt insbesondere auch Folgendes:

1.
eine nach Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderliche Sperrung des Zugangs zu einem Domainnamen und
2.
ein nach Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderliches Vorgehen gegen einen rechtswidrigen Inhalt.

(4) Behördliche Anordnungen und Maßnahmen nach Absatz 3 können von den zuständigen Stellen auch zur Überwachung und Durchsetzung des Agrargeoschutzrechts im Bereich des Teils 2 Abschnitt 1 und 2 getroffen werden.

(5) Auf die Überwachung und Durchsetzung der Bestimmungen zu fakultativen Qualitätsangaben finden diejenigen Befugnisse für behördliche Anordnungen und Maßnahmen Anwendung, die für dasjenige Lebensmittel gelten, das mit einer fakultativen Qualitätsangabe gekennzeichnet ist.

(6) Soweit nach den Absätzen 1 bis 5 die gemäß dem Agrargeoschutzrecht oder den Bestimmungen zu fakultativen Qualitätsangaben erforderliche behördliche Überwachung und Durchsetzung nicht gewährleistet ist, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die notwendigen ergänzenden Vorschriften zu erlassen. Dabei kann Folgendes geregelt werden:

1.
die Befugnis zu spezifischen Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung oder Durchsetzung, soweit diese Befugnis zwingend notwendig ist, um die unionsrechtlich gebotene Einhaltung des Agrargeoschutzrechts sicherzustellen;
2.
der Erwerb von Erzeugnissen, ohne sich als Überwachungsbehörde zu erkennen zu geben;
3.
Mitteilungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- und sonstige Unterstützungspflichten;
4.
die Verpflichtung zur Duldung des Betretens und der Besichtigung von Geschäftsräumen, Betriebsstätten und Transportmitteln, auch an öffentlichen Orten wie insbesondere Märkten, Plätzen und öffentlichen Straßen, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten, bei Gefahr im Verzug auch durch Angehörige der Polizei;
5.
Vornahme von Stichproben gegen Empfangsbescheinigung;
6.
Einsichtnahme, Prüfung und Vervielfältigung von Geschäftsunterlagen.

(7) Bei einem Erwerb nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 unterrichtet die Kontrollbehörde den Verkäufer nach Erhalt der Ware hierüber. Sie kann vom Verkäufer die Erstattung des Kaufpreises sowie die Versandkosten verlangen, sofern dadurch nicht eine unbillige Härte eintreten würde. Im Falle von Stichproben nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 ist im Einzelfall eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, sofern anderenfalls eine unbillige Härte eintreten würde.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG§ 29Privatrechtliche Ansprüche bei Verstößen

(1) Auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung kann in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr eine Handlung vornimmt, die gegen eine der folgenden Bestimmungen verstößt:

1.
Artikel 26 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, Artikel 27 Absatz 1 und 2, Artikel 37 Absatz 1, 3, 5 und 7 bis 10, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 68 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 3, Artikel 70 Absatz 1 und 2 oder Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143;
2.
Artikel 103 oder 106a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
3.
eine Bestimmung in Rechtsakten der Europäischen Kommission, die eine in den Nummern 1 oder 2 genannte Bestimmung konkretisiert, ergänzt oder durchführt;
4.
eine sonstige Bestimmung des Agrargeoschutzrechts, die den Schutz des geschäftlichen Verkehrs bezweckt.
Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen folgenden Personen, Personenvereinigungen und Behörden zu, soweit ihre Interessen durch die Handlung beeinträchtigt werden oder eine solche Beeinträchtigung erstmalig droht:

1.
allgemeinen und anerkannten Erzeugervereinigungen;
2.
Zusammenschlüssen von Erzeugervereinigungen;
3.
Einzelerzeugern nach § 8 Absatz 1 Satz 1;
4.
nach § 8 Absatz 2 Satz 1 betrauten Behörden;
5.
anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, wenn ihre Zielsetzung auch den Schutz gegen einen Verstoß im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 umfasst;
6.
Erzeugern eines Erzeugnisses, das unter eine Schutzbezeichnung oder eine fakultative Qualitätsangabe fällt.

(3) Wer eine Zuwiderhandlung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist demjenigen, der die Schutzbezeichnung berechtigt nutzt, zum Ersatz des diesem durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn berücksichtigt werden, der durch die Verletzung des Rechts erzielt wurde. Anspruchsberechtigte nach Absatz 2 Nummer 1 und 5 können die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der nach Absatz 2 Nummer 6 berechtigten Erzeuger in deren Namen geltend machen.

(4) § 14 Absatz 7, § 14a Absatz 2 und die §§ 18 bis 19d des Markengesetzes gelten entsprechend.

(5) Auf die Verjährung der Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat die verpflichtete Person durch die Verletzung auf Kosten der berechtigten Person etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(6) Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG§ 30Übermittlung und Veröffentlichung von Daten

(1) Die zuständigen Stellen können Daten einschließlich personenbezogener Daten, die sie im Rahmen der Durchführung des Agrargeoschutzrechts erhoben haben, den folgenden Stellen übermitteln, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist:

1.
den zuständigen öffentlichen Stellen der Länder,
2.
den zuständigen öffentlichen Stellen des Bundes,
3.
den zuständigen öffentlichen Stellen in anderen Mitgliedstaaten,
4.
den zuständigen Organen der Europäischen Union und
5.
den zuständigen öffentlichen Stellen in Drittstaaten nach Maßgabe des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679.
Die in Satz 1 genannten Stellen sind jeweils befugt, die ihnen nach Satz 1 übermittelten Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck zu verarbeiten.

(2) Die zuständigen Stellen dürfen, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist, im Zusammenhang mit rechtswidrigen Online-Inhalten im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 Daten einschließlich personenbezogener Daten von der Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne des § 14 des Digitale-Dienste-Gesetzes verarbeiten. Die Bundesnetzagentur übermittelt die nach Satz 1 erforderlichen Daten an die zuständigen Stellen.

(3) Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 in Bezug auf rechtswidrige Online-Inhalte im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 übermitteln die zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse rechtswidrige Online-Inhalte einschließlich personenbezogener Daten an die Bundesnetzagentur, soweit diese in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne des § 14 des Digitale-Dienste-Gesetzes tätig wird. Die Bundesnetzagentur darf die ihr nach Satz 1 übermittelten Daten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu den genannten Zwecken erheben und weiterverarbeiten.

(4) Nichtpersonenbezogene Daten dürfen durch die zuständigen Stellen zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken veröffentlicht werden. Dabei sind die Anforderungen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie eines funktionierenden Wettbewerbs einzuhalten.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG§ 31Mitteilungen zur Erfüllung von Berichtspflichten; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass die zuständigen Landesstellen zur Erfüllung von Berichtspflichten, die nach dem Agrargeoschutzrecht gegenüber der Europäischen Union bestehen, die erforderlichen Daten der Bundesanstalt, dem Bundesamt, dem Markenamt oder anderen Stellen der Bundesverwaltung übermitteln. Dabei können einheitliche Datenformate und Übermittlungszeitpunkte festgelegt werden.

(2) Soweit zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Absatz 1 Mitteilungen der Wirtschaftsbeteiligten erforderlich sind, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:

1.
den Adressaten der Mitteilungspflicht;
2.
Inhalt, Form und Zeitpunkt der Mitteilung;
3.
das Verfahren der Mitteilung.

+AgrarGeoSchDG§ 32Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und gegenüber Drittstaaten

(1) Im Rahmen der Amtshilfe, die nach dem Agrargeoschutzrecht den zuständigen Stellen in anderen Mitgliedstaaten und in Drittstaaten zu leisten ist, übermitteln die zuständigen Stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen, führen geeignete Untersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen durch und beteiligen sich an Untersuchungen, die in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten eingeleitet wurden. Die Durchführung der in Satz 1 genannten Amtshilfehandlungen erfolgt auf der Grundlage derjenigen Bestimmungen, die dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für amtliche Kontrollen sowie für Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung vorsehen.

(2) Die zuständigen Stellen können den zuständigen Stellen in anderen Mitgliedstaaten und in Drittstaaten personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies im Rahmen der in Absatz 1 genannten Amtshilfe für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts im jeweiligen Mitgliedstaat oder Drittstaat erforderlich ist. Dies schließt die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen innerstaatlichen Stellen ein, soweit diese an der Vornahme der Amtshilfe beteiligt und zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugt sind. Die nach Satz 1 zuständigen Stellen teilen bei der Übermittlung der Daten den zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates oder des Drittstaates den Zweck der Datenübermittlung und den vorgesehenen Löschungszeitpunkt mit.

+AgrarGeoSchDG§ 33Abruf, Verarbeitung und Löschung von Daten

(1) Sieht eine Vorschrift des Agrargeoschutzrechts vor, dass eine behördliche Mitteilung zu machen ist oder gemacht werden kann, so kann diese Mitteilung auch dadurch erfolgen, dass dem Empfänger der Mitteilung die Möglichkeit eines digitalen Abrufs eröffnet wird.

(2) In Ergänzung zu Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 dürfen auch personenbezogene Daten, die im Rahmen des Teils 2 Abschnitt 1 dieses Gesetzes erhoben werden, durch die für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften zuständigen Stellen verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung dieser Vorschriften erforderlich ist.

(3) Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Herstellungs- und Marktkontrolle sowie der zollamtlichen Überwachung erhoben wurden, sind spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erhoben wurden, zu löschen. Soweit die Daten für Zwecke des Agrargeoschutzrechts weiter benötigt werden, kann die Frist um weitere fünf Jahre verlängert werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen, ihre Kenntnis für Zwecke des Agrargeoschutzrechts nicht mehr erforderlich oder die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.

(4) Jede öffentliche Stelle kann den für die Kontrolle des Agrargeoschutzrechts zuständigen Stellen von Amts wegen Hinweise auf Handlungen, die gegen das Agrargeoschutzrecht verstoßen, mitteilen und die zugehörigen personenbezogenen Daten übermitteln.

(5) Die für die Kontrolle des Agrargeoschutzrechts zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten den für die Einleitung und Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 40 zuständigen Stellen übermitteln.

(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 übermittelten Daten dürfen von den zuständigen Stellen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu den in den Absätzen 4 und 5 jeweils genannten Zwecken verarbeitet werden.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG§ 34Verhältnis des Agrargeoschutzrechts zu anderweitigem Produktrecht

(1) Soweit das Agrargeoschutzrecht keine besonderen Regelungen enthält, bleibt für Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes geltendes anderweitiges Produktrecht, insbesondere Bestimmungen über die Herstellung, die Zusammensetzung, die Kennzeichnung, das Verbot irreführender Informationen, die Kontrolle sowie die Durchsetzung, unberührt.

(2) Weicht eine Produktspezifikation, die Bestandteil eines Antrags ist, der im Zusammenhang mit einer Schutzbezeichnung bei der Bundesanstalt gestellt wird, von deutschem anderweitigen zwingenden Produktrecht ab, darf eine positive Entscheidung über den Antrag nur ergehen, nachdem die Produktspezifikation mit dem anderweitigen deutschen Produktrecht in Einklang gebracht worden ist.

+AgrarGeoSchDG§ 35Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

(1) Soweit es das Unionsrecht gestattet, können für amtliche Tätigkeiten der zuständigen Landesstellen im Bereich des Agrargeoschutzes Gebühren und Auslagen erhoben werden, um die Kosten für die Tätigkeiten ganz oder teilweise abzudecken. Dies betrifft insbesondere Anträge im Bereich des Teils 2 Abschnitt 1 sowie Kontrollen im Bereich des Teils 2 Abschnitt 4. Die kostenpflichtigen Tatbestände sowie die konkrete Höhe der Gebühren und Auslagen werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) Gebühren und Auslagen von Stellen des Bundes im Bereich des Agrargeoschutzes richten sich nach dem Bundesgebührengesetz.

(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

+AgrarGeoSchDG050Teil 5Genfer Akte; vergleichbare Schutzbezeichnungen +AgrarGeoSchDG§ 36Verfahren im Rahmen der Genfer Akte; Verordnungsermächtigung

(1) Im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1753 ist die Bundesanstalt, sofern ein Erzeugnis im Sinne dieses Gesetzes betroffen ist, zuständig für:

1.
Anträge auf Eintragungsersuchen nach Artikel 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2a;
2.
Löschungsanträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b;
3.
Einsprüche nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1;
4.
Rücknahmeanträge nach Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1 Variante 2;
5.
Ungültigerklärungen nach Artikel 9 Absatz 1 Variante 2.

(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst auch Verfahren betreffend die Regel 15 (Änderungen) und die Regel 16 (Schutzverzicht) der Gemeinsamen Ausführungsordnung vom 2. Oktober 2018 zum Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 zu regeln, insbesondere die Einholung von Stellungnahmen bei den in § 11 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe d genannten Stellen und die Befassung eines nach § 11 Absatz 3 Nummer 6 eingerichteten Fachausschusses.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG§ 37Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen anwendbare Bestimmungen; Verordnungsermächtigung

(1) Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen sind die Bestimmungen der §§ 2 und 3 Absatz 2 bis 4, des Teils 2 Abschnitt 3, der §§ 19, 22, 23, 28 Absatz 1 bis 3, 6 und 7 sowie der §§ 29 bis 33 und 35 entsprechend anzuwenden. Soweit nach der jeweils zugrunde liegenden internationalen Übereinkunft nicht bestimmt ist, gegen welche Handlungen sich der Schutz der vergleichbaren Schutzbezeichnung richtet, ist Artikel 26 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 entsprechend anzuwenden.

(2) Rechtsverordnungen nach § 10 und den §§ 13 bis 15 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände auch für vergleichbare Schutzbezeichnungen erlassen werden.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abweichungen oder Ergänzungen zu den in Absatz 1 genannten Bestimmungen zu regeln, soweit dies im Hinblick auf die Besonderheiten vergleichbarer Schutzbezeichnungen erforderlich oder zweckmäßig ist.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG060Teil 6Verfahren vor Gericht +AgrarGeoSchDG§ 38Kennzeichenstreitsachen

Alle Klagen, durch die ein Anspruch aus § 29 dieses Gesetzes geltend gemacht wird, gelten als Verfahren in Kennzeichenstreitsachen im Sinne des Teils 8 des Markengesetzes.

+AgrarGeoSchDG§ 39Beiziehung eines Patentanwalts

(1) In Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, die Schutzrechte betreffen, die sich aus Schutzbezeichnungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder 5 ableiten, können sich die Beteiligten durch einen Patentanwalt vertreten lassen. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann in Verfahren nach Satz 1 auch ein Patentanwalt beigeordnet werden.

(2) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts nach Absatz 1 entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

+AgrarGeoSchDG070Teil 7Bußgeld- und Einziehungsvorschriften +AgrarGeoSchDG§ 40Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach
a)
§ 5 Absatz 4 Nummer 5, 7 oder 13, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1,
b)
§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 4,
c)
§ 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 13 Satz 2 Nummer 1, § 14 Satz 2 Nummer 1 oder § 15 Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37 Absatz 2,
d)
§ 18 Absatz 2 Satz 2 oder § 21 Absatz 3 Nummer 1 oder
e)
§ 21 Absatz 3 Nummer 2, § 28 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 bis 6 oder § 31 Absatz 2
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
entgegen § 5 Absatz 5 sich als anerkannte Erzeugervereinigung bezeichnet,
3.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 sich als Erzeugervereinigung bezeichnet,
4.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1, zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 116a Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 eine Mitteilung nicht oder nicht vor Aufnahme einer dort genannten Tätigkeit macht.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1143 in der Fassung vom 11. April 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig im geschäftlichen Verkehr

1.
als Erzeuger oder Wirtschaftsbeteiligter entgegen Artikel 20 Absatz 5 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 oder 4, eine geografische Angabe für ein dort genanntes Erzeugnis verwendet,
3.
entgegen Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 oder 4, oder entgegen Artikel 68 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 3, sich eine geografische Angabe oder eine garantiert traditionelle Spezialität aneignet oder sie nachahmt,
4.
entgegen Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 oder 4, eine dort genannte Angabe macht oder ein Behältnis für ein Erzeugnis verwendet,
5.
entgegen Artikel 35 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe als Recht anerkannt wird,
6.
entgegen Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe, eine Abkürzung oder ein Zeichen verwendet,
7.
entgegen Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ein Erzeugnis oder eine Spirituose vermarktet,
8.
als Erzeuger oder Wirtschaftsbeteiligter entgegen Artikel 37 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, eine Bezeichnung nicht richtig vornimmt,
9.
als Wirtschaftsbeteiligter entgegen Artikel 37 Absatz 10 zweiter Halbsatz ein Zeichen nicht oder nicht vollständig verwendet,
10.
entgegen Artikel 39 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 72 Absatz 4 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht vor Aufnahme einer dort genannten Tätigkeit vornimmt,
11.
entgegen Artikel 39 Absatz 2 oder Artikel 72 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass ein Erzeugnis mit einer dort genannten Angabe oder Produktspezifikation übereinstimmt,
12.
entgegen Artikel 39 Absatz 5 Satz 2 der zuständigen Behörde eine Wirtschaftstätigkeit nicht oder nicht vor Aufnahme dieser zur Kenntnis bringt,
13.
entgegen Artikel 45 Absatz 3 oder Artikel 77 Absatz 3 eine dort genannte Bescheinigung oder Liste anzeigt, verwendet oder zeigt,
14.
entgegen Artikel 70 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 eine Angabe, eine Abkürzung oder ein Zeichen verwendet,
15.
entgegen Artikel 70 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ein Erzeugnis vermarktet oder
16.
entgegen Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 82 Absatz 1 Satz 3 eine dort genannte fakultative Qualitätsangabe verwendet.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Angabe, eine Abkürzung oder ein Zeichen nach Artikel 37 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 in der Fassung vom 11. April 2024 verwendet, wenn die Verwendung geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 1

1.
Buchstabe a, b, c oder e oder
2.
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 7 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 3 Nummer 2, 3, 4, 6, 7 oder 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 3 und 5, des Absatzes 3 Nummer 5, 8, 9, 13, 14 und 16, des Absatzes 4 und des Absatzes 5 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 5 geahndet werden können.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+AgrarGeoSchDG§ 41Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 40 Absatz 1 oder 3 bis 5 begangen worden, so können

1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

+AgrarGeoSchDG080Teil 8Schlussbestimmungen +AgrarGeoSchDG§ 42Übertragung der Verordnungsermächtigung durch die Landesregierung

Soweit in diesem Gesetz die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt werden oder eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen durch eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung auf die Landesregierungen weiter übertragen wird, können die Landesregierungen die jeweilige Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden sowie im Falle des § 20 Absatz 7 auf andere Landesbehörden übertragen.

+AgrarGeoSchDG§ 43Geändertes Unionsrecht; Rechtsverordnungen in besonderen Fällen; Verordnungsermächtigung

(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung des Bundes (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, werden Ordnungswidrigkeiten nach § 40, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
den Verweis in einer innerstaatlichen Vorschrift des Agrargeoschutzrechts auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt
a)
der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist, oder
b)
der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift anzupassen,
2.
eine innerstaatliche Vorschrift des Agrargeoschutzrechts zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechenden unmittelbar anwendbaren Unionsrechts unanwendbar geworden ist, oder
3.
den Wortlaut in einer innerstaatlichen Vorschrift des Agrargeoschutzrechts an eine Berichtigung des Unionsrechts anzupassen.

(3) Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Gesetz dürfen auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn

1.
ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung des Unionsrechts erforderlich ist und
2.
ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

(4) Soweit es zur besseren Lesbarkeit erforderlich ist, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes die Inhaltsübersicht, die Einzelvorschriften, deren Untergliederungen und die Anlagen mit neuen Ordnungszeichen zu versehen und die übrigen Gliederungseinheiten entsprechend anzupassen. Inhaltliche Änderungen dürfen dabei nicht vorgenommen werden.

+AgrarGeoSchDG§ 44Ausschluss abweichenden Landesrechts

Von den bundesrechtlichen Regelungen des Verwaltungsverfahrens, die auf der Grundlage des Teils 2 Abschnitt 1 und 4 sowie der §§ 25, 27, 28, 31 und 37 getroffen wurden, kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden, soweit nicht in diesem Gesetz eine Abweichung ausdrücklich vorgesehen ist.

+AgrarGeoSchDG§ 45Übergangsbestimmungen

(1) Das Markengesetz, die Markenverordnung, das Weingesetz und das Lebensmittelspezialitätengesetz in ihrer bis zum 27. Juni 2024 jeweils geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, soweit nach den in Artikel 90 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen die folgenden Vorschriften weiterhin Anwendung finden:

1.
Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in der Fassung vom 2. Dezember 2021;
2.
durch die Verordnung (EU) 2024/1143 aufgehobene oder geänderte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2) Für Verfahren, die sich auf vor dem 16. Januar 2026 beim Markenamt anhängige Anträge oder Einsprüche beziehen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder der Verordnung (EU) 2024/1143 fallen, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Markenamts. Im Falle von Einspruchsverfahren findet Satz 1 auch auf Verfahren Anwendung, die auf Anträge zurückgehen, die vor dem 16. Januar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die verbleibende Zuständigkeit des Markenamts schließt die Rechtsmittelverfahren nach § 133 des Markengesetzes in der bis zum 15. Januar 2026 geltenden Fassung, die beim Bundespatentgericht oder Bundesgerichtshof anhängig sind oder werden, ein, soweit sich die Rechtsmittelverfahren auf Antrags- oder Einspruchsverfahren beziehen, die nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beim Markenamt verbleiben.

(3) Für Verfahren, die sich auf Anträge und Einsprüche im Sinne des Teils 2 Abschnitt 2 beziehen, die vor dem 16. Januar 2026 beim Markenamt oder bei der Bundesanstalt anhängig sind, finden anstelle der Bestimmungen für solche Verfahren, die dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen enthalten, die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, des Patentkostengesetzes, des Weingesetzes, des Lebensmittelspezialitätengesetzes und der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen in ihrer bis zum 16. Januar 2026 jeweils geltenden Fassung Anwendung, bis das jeweilige Verfahren abgeschlossen ist. Eingeschlossen sind Verfahren im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 bis 3.

(4) Für in § 36 Absatz 1 und 2 genannte Verfahren, die vor dem 16. Januar 2026 begonnen haben, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Im Falle von Einspruchsverfahren findet Satz 1 auch auf Verfahren Anwendung, die auf internationale Eintragungen zurückgehen, die vor dem 16. Januar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die verbleibende Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz schließt Rechtsmittelverfahren ein, die sich auf in Satz 1 genannte Verfahren beziehen.

(5) Falls bis zum 16. Januar 2026 keine Rechtsverordnung, die auf eine in Teil 2 Abschnitt 2 enthaltene Verordnungsermächtigung gestützt ist, in Kraft getreten ist, sind bis zum Inkrafttreten einer solchen Rechtsverordnung Anträge und Einsprüche im Sinne des Teils 2 Abschnitt 2, die ab dem 16. Januar 2026 bei der Bundesanstalt anhängig werden, von der Bundesanstalt nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, sondern nach den folgenden Bestimmungen in ihrer bis zum 16. Januar 2026 jeweils geltenden Fassung zu bearbeiten:

1.
im Agrarbereich: die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, der Markenverordnung und des Patentkostengesetzes;
2.
im Weinbereich: die einschlägigen Bestimmungen des Weingesetzes und der Weinverordnung;
3.
im g.t.S.-Bereich: die einschlägigen Bestimmungen des Lebensmittelspezialitätengesetzes und der Lebensmittelspezialitätenverordnung;
4.
im Spirituosenbereich: in entsprechender Anwendung die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, der Markenverordnung und des Patentkostengesetzes.
Im Agrarbereich treten an die Stelle der einschlägigen Bestimmungen der DPMA-Verordnung in ihrer bis zum 16. Januar 2026 jeweils geltenden Fassung die entsprechenden Bestimmungen des Weingesetzes und der Weinverordnung in ihrer bis zum 16. Januar 2026 jeweils geltenden Fassung. Auf Verfahren im Sinne des § 36 Absatz 1 und 2 ist im Agrar-, Wein- und Spirituosenbereich Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.

(6) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung, die auf die Verordnungsermächtigung des § 4 Absatz 2 Nummer 1 gestützt ist, findet § 2 Absatz 1 Nummer 13 im Weinbereich keine Anwendung.

(7) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung, die auf die Verordnungsermächtigung des § 28 Absatz 6 gestützt ist, finden auf Maßnahmen der Überwachung und Durchsetzung im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 bis 6 die § 134 Absatz 2 bis 6 des Markengesetzes sowie § 4 Absatz 2 bis 5 des Lebensmittelspezialitätengesetzes in ihrer bis zum 16. Januar 2026 jeweils geltenden Fassung Anwendung. Im Spirituosenbereich ist bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt § 134 Absatz 2 bis 6 des Markengesetzes entsprechend anwendbar.

(8) Die auf der Grundlage des § 22g Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes in seiner bis zum 16. Januar 2026 geltenden Fassung bestehenden Anerkennungssysteme der Länder im Weinbereich gelten als Anerkennungssysteme im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3. Für diese Anerkennungssysteme gilt die Ermächtigung des § 5 Absatz 1 als im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 übertragen. Die unionsrechtlichen Vorgaben für Anerkennungssysteme von Erzeugervereinigungen werden hierdurch nicht berührt.

(9) § 9 Absatz 1 bis 5 und 8 Satz 1 sowie Absatz 9 ist erst ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/agrargeoschdg/last_stand.txt b/laws/agrargeoschdg/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/agrargeoschdg/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/alt_lv/alt_lv_2026-02-20_2abb86c8.xml b/laws/alt_lv/alt_lv_2026-02-20_2abb86c8.xml new file mode 100644 index 00000000..674fea0d --- /dev/null +++ b/laws/alt_lv/alt_lv_2026-02-20_2abb86c8.xml @@ -0,0 +1,23 @@ + +AltölVAltölV1987-10-27BGBl I1987, 2335AltölverordnungNeufNeugefasst durch Bek. v. 16.4.2002 I 1368;Standzuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.10.2020 I 2091


(+++ Textnachweis ab: 1.11.1987 +++)

+AltölV010Erster AbschnittAllgemeine Bestimmungen

+AltölV§ 1Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

1.
die stoffliche Verwertung,
2.
die energetische Verwertung und
3.
die Beseitigung
von Altöl.

(2) Diese Verordnung gilt für

1.
Erzeuger, Besitzer, Sammler und Beförderer von Altöl,
2.
Betreiber von Altölentsorgungsanlagen und
3.
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.

+AltölV§ 1aDefinitionen

(1) Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen.

(2) Aufbereitung ist jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden und bei denen insbesondere die Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen erfolgt.

(3) Basisöle sind unlegierte Grundöle zur Herstellung der folgenden nach Sortengruppen spezifizierten Erzeugnisse:

Sortengruppe 01MotorenöleSortengruppe 02GetriebeöleSortengruppe 03HydrauliköleSortengruppe 04TurbinenöleSortengruppe 05ElektroisolieröleSortengruppe 06KompressorenöleSortengruppe 07MaschinenöleSortengruppe 08Andere Industrieöle, nicht für SchmierzweckeSortengruppe 09ProzessöleSortengruppe 10MetallbearbeitungsöleSortengruppe 11Schmierfette.

(4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung bezeichneten Stoffe.

+AltölV§ 2Vorrang der Aufbereitung

(1) Die stoffliche Verwertung von Altölen hat Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Im Rahmen der stofflichen Verwertung hat die Aufbereitung Vorrang vor alternativ in Frage kommenden Recyclingverfahren nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(2) Altöle der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 sind zur Aufbereitung geeignet.

+AltölV§ 3Grenzwerte

Altöle dürfen nicht stofflich verwertet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg, ermittelt nach den in Anlage 2 Abschnitt 2 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg nach einem der in Anlage 2 Abschnitt 3 festgelegten Untersuchungsverfahren enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch stoffliche Verwertung zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der stofflichen Verwertung unterhalb der in Satz 1 genannten Grenzwerte liegt.

+AltölV§ 4Getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote

(1) Es ist verboten, Altöle im Sinne des § 1a Absatz 1 mit anderen Abfällen zu vermischen.

(2) Öle auf der Basis von PCB, die insbesondere in Transformatoren, Kondensatoren und Hydraulikanlagen enthalten sein können, müssen von Besitzern, Sammlern und Beförderern getrennt gesammelt, getrennt befördert und getrennt einer Entsorgung zugeführt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn eine Getrenntsammlung an der Anfallstelle aus betriebstechnischen Gründen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand durchführbar ist und eine Entsorgung in einer dafür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen Anlage vom Altölbesitzer nachgewiesen wird.

(3) Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien nach Anlage 1 dürfen nicht untereinander gemischt werden.

(4) In nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen Anlagen zur stofflichen und energetischen Verwertung oder sonstigen Entsorgung von Altölen oder Abfällen gelten die Verbote nach den Absätzen 1 bis 3 nicht, soweit eine Getrenntsammlung der Altöle zur Einhaltung der Pflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie zur vorrangigen Aufbereitung der Altöle nicht erforderlich und eine Vermischung der Altöle in der Zulassung der Entsorgungsanlage vorgesehen ist.

(5) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Erzeuger, Besitzer, Sammler oder Beförderer von Altölen der Sammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1, soweit eine Getrenntsammlung der Altöle nicht erforderlich ist, die Entsorgung der Altöle in einer Entsorgungsanlage erfolgt, in deren Zulassung eine Vermischung der Altöle nach Absatz 4 vorgesehen ist und die ordnungsgemäße Entsorgung der vermischten Altöle durch einen Entsorgungsnachweis oder Sammelentsorgungsnachweis nach den Bestimmungen der Nachweisverordnung bestätigt worden ist. Satz 1 gilt für die Erzeuger, Besitzer oder Beförderer von Altölen entsprechend, soweit die Entsorgung vermischter Altöle in der Anlage eines Altölentsorgers erfolgt, der nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Nachweisverordnung von der Bestätigungspflicht freigestellt ist. Die Bestätigung nach § 5 oder § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 oder die Freistellung nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 sowie die Annahmeerklärung nach § 3 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 1 und § 9 Absatz 3 Satz 2 der Nachweisverordnung für die Entsorgung gemischter Altöle, darf nur unter Beachtung der Absätze 1 und 2 sowie des Absatzes 2 Satz 2 und Absatz 4 erteilt werden.

(6) Abweichend von Absatz 3 sind Altöle der Sammelkategorien 1 bis 4 nach Anlage 1 von Erzeugern, Sammlern, Beförderern und Entsorgern nach Abfallschlüsseln getrennt zu sammeln, soweit dies in der Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Altölentsorgungsanlage oder in der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder in der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 oder der Freistellung nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 der Nachweisverordnung angeordnet ist.

(7) § 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende Anwendung.

+AltölV§ 5Entnahme, Untersuchung und Aufbewahrung von Proben

(1) Unternehmen der Altölsammlung haben bei der Übernahme von Altölen der Sammelkategorien 1 und 2 eine Probe zu entnehmen. Je eine Teilmenge dieser Probe (Rückstellprobe) ist von der Anfallstelle und vom Unternehmen der Altölsammlung aufzubewahren, bis die nach Absatz 2 vorgeschriebene Untersuchung durchgeführt worden ist und feststeht, dass die Altöle ordnungsgemäß entsorgt werden können.

(2) Wer Altöle stofflich oder energetisch verwertet, muss die Gehalte an PCB und Gesamthalogen in diesen Abfällen untersuchen oder untersuchen lassen. Nimmt der Betreiber einer Altölentsorgungsanlage die Untersuchung nicht selbst vor, ist sie von einer notifizierten Untersuchungsstelle durchzuführen. Grundlage für diese Notifizierung ist eine Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025. Nimmt der Betreiber einer Altölentsorgungsanlage die Untersuchung selbst vor, ohne regelmäßig mit Erfolg an Ringversuchen teilzunehmen, kann die zuständige Behörde die Untersuchung durch eine bestimmte Untersuchungsstelle vorschreiben.

(3) Aus den zu untersuchenden Altölen ist eine Probe zu entnehmen. Eine Teilmenge dieser Probe (Rückstellprobe) ist von dem nach Absatz 2 Untersuchungspflichtigen drei Jahre aufzubewahren. Die Entnahme, Untersuchung und Aufbewahrung von Proben zur Überwachung der in § 3 festgesetzten Grenzwerte erfolgt nach dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren.

(4) Ergibt die Untersuchung nach Absatz 2, dass die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 überschritten sind, hat der nach Absatz 2 Satz 1 Untersuchungspflichtige die für das Unternehmen des Altölsammlers zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. Die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zur Aufbewahrung von Rückstellproben Verpflichteten haben die Rückstellproben der zuständigen Behörde auf Verlangen zu überlassen.

+AltölV§ 6Ergänzende Erklärungen zur Nachweisführung

(1) Wer Altöle

1.
als Altölsammler zum Zwecke der stofflichen oder energetischen Verwertung abgibt oder
2.
gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder als öffentliche Einrichtung an Unternehmen der Altölsammlung zum Zwecke der stofflichen oder energetischen Verwertung abgibt,
hat gleichzeitig mit der Abgabe oder vor der Verbringung eine Erklärung nach dem in Anlage 3 enthaltenen Muster abzugeben. Die Vorschriften der Nachweisverordnung bleiben unberührt.

(2) Wer Altöle nach § 5 Absatz 2 Satz 1 untersuchen muss, hat die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen ergänzend in die Erklärung nach Anlage 3 einzutragen, auch soweit er nicht nach Absatz 1 verpflichtet ist.

(3) Je eine Ausfertigung der Erklärung ist von dem nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten und dem Unternehmen, welches das Altöl übernimmt, drei Jahre aufzubewahren.

(4) Der nach Absatz 1 Nummer 1 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 im Formblatt Deklarationsanalyse des Entsorgungsnachweises eintragen. Der nach Absatz 1 Nummer 2 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 in den Übernahmescheinen nach § 12 der Nachweisverordnung im Feld "Frei für Vermerke" eintragen.

(5) Der nach Absatz 2 zur Untersuchung Verpflichtete kann die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen statt in Anlage 3 auf den Begleitscheinen nach § 10 der Nachweisverordnung im Feld "Frei für Vermerke" eintragen.

(6) Für die Abgabe der ergänzenden Erklärungen zur Nachweisführung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung zur elektronischen Führung von Nachweisen entsprechende Anwendung, einschließlich des § 30 der Nachweisverordnung.

+AltölV020Zweiter AbschnittAnforderungen an die Abgabe von Verbrennungsmotoren- oder Getriebeölen

+AltölV§ 7Kennzeichnung der Gebinde

Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle dürfen in Gebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Aufdruck oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet sind:

"Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die Umwelt! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Lösemitteln, Benzin, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist verboten."

+AltölV§ 8Altölannahmestelle bei Abgabe an Endverbraucher

(1) Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 2 für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle nach Absatz 2 hinzuweisen.

(2) Die Annahmestelle muss gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen. Sie muss über eine Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen.

(3) Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort, so muss sie in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, dass ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist.

(4) Die Absätze 1 bis 2 gelten sinngemäß auch für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn für den gewerbsmäßigen Verkauf von Verbrennungsmotoren- und Getriebeölen an Endverbraucher Fernkommunikationsmittel verwendet werden.

+AltölV§ 9Ausnahmen für gewerbliche Endverbraucher, Schiffahrt

(1) Soweit gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle unmittelbar beim Hersteller oder Mineralölhandel erwerben, muss die Annahmestelle nicht am Verkaufsort oder in dessen Nähe eingerichtet oder nachgewiesen werden. Der Verkäufer kann sich zur Erfüllung seiner Annahmeverpflichtung Dritter bedienen.

(2) Für den Bereich der Binnenschiffahrt und der Seeschifffahrt gilt die Annahmeverpflichtung des Verkäufers als erfüllt, wenn der Käufer die Einrichtungen der Bilgenentölung oder die Auffanganlagen gemäß des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch den Schiffsbetrieb (MARPOL) in Anspruch nimmt.

+AltölV030Dritter AbschnittSchlussbestimmungen

+AltölV§ 10Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Satz 1 Altöle stofflich verwertet,
2.
entgegen § 4 Absatz 1 Altöle mit anderen Abfällen vermischt,
3.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Öle nicht getrennt sammelt, nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung zuführt,
4.
entgegen § 4 Absatz 3 Altöle untereinander mischt,
5.
entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt sammelt oder
6.
entgegen § 8 Absatz 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 4 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig überlässt oder
2.
entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder Getriebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt.

+AltölV§ 11(weggefallen)

+AltölV(XXXX) §§ 12 und 13(weggefallen)

-

+AltölV§ 14

(Inkrafttreten)

+AltölVAnlage 1(zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6)
Zuordnung von Abfallschlüsseln zu einer Sammelkategorie

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 1372)

Sammelkategorie 1:13 01 10*nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis13 02 05*nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis13 02 06*synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle13 02 08*andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle13 03 07nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf MineralölbasisSammelkategorie 2:12 01 07*halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)12 01 10*synthetische Bearbeitungsöle13 01 11*synthetische Hydrauliköle13 01 13*andere HydrauliköleSammelkategorie 3:12 01 06*halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)13 01 01*Hydrauliköle, die PCB enthalten13 01 09*chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis13 02 04*chloriere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis13 03 01Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten13 03 06chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallenSammelkategorie 4:13 01 12*biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle13 02 07*biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle13 03 08*synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle13 03 09*biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle13 03 10andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle13 05 06Öle aus Öl-/Wasserabscheidern13 07 01Heizöl und Diesel

Mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg.
+AltölVAnlage 2(zu § 5 Abs. 3)
Probenahme und Untersuchung von Altöl

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 1373 - 1374)

1
Entnahme und Aufbewahrung der ProbenDie Probenahme für die Untersuchung eines Altöls auf die Gehalte an Gesamthalogen und polychlorierten Biphenylen (PCB) wird nach DIN EN ISO 3170, Ausgabe Juni 2004 (und DIN EN ISO 3170 Berichtigung 1, Ausgabe Dezember 2007) und DIN EN ISO 3171, Ausgabe November 2000, durchgeführt. Ergänzend zu den Vorschriften der Norm DIN EN ISO 3170 und DIN EN ISO 3171 wird auf Folgendes hingewiesen:
1.1
Einsatz von Vakuum-TankwagenBei Einsatz von Vakuum-Tankwagen kann die Probenahme wie nachfolgend beschrieben (siehe Abbildung) erfolgen.

Probenahmevorrichtung an Vakuum-Tankwagen(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,Fundstelle: BGBl. I 2002, 1373)Der Saugschlauch wird an den Entnahmestutzen des Altöltanks angeschlossen oder in andere Behälter eingehängt. Nachdem der Tank des Fahrzeugs unter Vakuum gesetzt wurde, werden die Schieber 1 und 4 bei geschlossenen Hähnen 2 und 3 geöffnet und der Übernahmevorgang beginnt. Am Anfang und mehrfach wiederholt bis zum Ende, werden die Schieber 1 und 4 geschlossen, das dazwischenliegende Rohrstück mittels des Hahnes 2 belüftet und anschließend über den Hahn 3 der Inhalt dieses Rohrstutzens in ein Probenahmegefäß abgelassen. Aus mehreren solchen Entnahmen wird eine Gesamtprobe von mindestens 1 l erhalten. Die Probenahme soll nicht sofort mit Beginn der Altölübernahme erfolgen, da sonst durch Verschleppungseffekte Probenverfälschungen eintreten können.
1.2
ProbenahmegefäßeZur Probenahme und zum Aufbewahren der Proben sind Glas- oder Metallgefäße zu verwenden. Gefäße aus anderen Werkstoffen sind dann zugelassen, wenn nachgewiesen ist, dass keine das Messergebnis beeinflussende Aufnahme von PCB durch die Gefäßwandung erfolgt.
1.3
ProbemengeDie jeweilige Probenmenge beträgt mindestens 1 l.
1.4
Probenahme an der AnfallstelleBei der Probenahme an einer Altölanfallstelle gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 verbleiben von der Probe 250 ml bei der Anfallstelle und 250 ml beim Altölsammler.
1.5
Probenahme an der AufarbeitungsstelleBei der Probenahme für Zwecke des § 5 Abs. 2 dieser Verordnung ist die Probe in vier Teilproben zu unterteilen. Hiervon ist je eine Probe für das Untersuchungslaboratorium, eine Probe für den Anlieferer, eine Probe für den Aufbereiter und eine Probe für etwaige Schiedsanalysen (Rückstellproben) bestimmt.Soweit im konkreten Fall mehrere Proben für ein und dieselbe Stelle bestimmt sind, reduziert sich die Zahl der Teilproben entsprechend.
1.6
Beachtung von SicherheitsvorschriftenBei der Probenahme sowie beim Umgang mit der Probe sind die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere die des Brandschutzes, zu beachten.
1.7
ProbenahmeprotokollÜber die Probenahme ist ein Protokoll in Anlehnung an das Muster der Norm 51 750 Teil 1 zu fertigen.
1.8
Aufbewahrung von ProbenDie Aufbewahrung von nach dieser Verordnung entnommenen Proben richtet sich nach § 5 Abs. 1 und 3. Im Falle eines Straf- oder Bußgeldverfahrens sind die für die Schiedsprobe (Schiedsverfahren nach DIN EN ISO 4259-2, Ausgabe Februar 2020) vorgesehenen Probenbehälter bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.Die gezogenen Proben sind so zu sichern (z.B. durch Plombieren), dass die Probemenge unverändert bleibt, sowie Ort und Zeit der Entnahme jederzeit nachgewiesen werden können.
2
Bestimmung des Gehaltes an polychlorierten Biphenylen (PCB)
2.1
GrundsatzEs werden die Einzelgehalte der folgenden 6 Congenere
 2,4,4'-Trichlorbiphenyl (PCB 28) 2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (PCB 52) 2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (PCB 101) 2,2',3,4',4',5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 138) 2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 153) 2,2',3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (PCB 180)im Altöl bestimmt und hieraus der PCB-Gehalt berechnet.
2.2
UntersuchungsverfahrenDie Bestimmung der Einzelgehalte der in Abschnitt 2.1 genannten 6 Congenere hat nach DIN EN 12 766 Teil 1, Ausgabe November 2000, zu erfolgen.
2.3
BerechnungsverfahrenDie Berechnung des PCB-Gehaltes hat nach DIN EN 12 766 Teil 2, Ausgabe Dezember 2001, Verfahren B, zu erfolgen.
2.4
Überschreitung des GrenzwertesBei einem berechneten Gehalt von 28,5 mg PCB/kg Altöl gilt der nach § 3 einzuhaltende Grenzwert von 20 mg PCB/kg Altöl als überschritten. Gemäß den Präzisionsangaben der DIN EN 12 766 Teil 2, Ausgabe Dezember 2001, ist bei diesem Wert eine Überschreitung des Grenzwertes mit einer statistischen Sicherheit von 95% gegeben.
3
Bestimmung des Gesamthalogengehaltes
3.1
GrundsatzUnter dem Gehalt eines Altöles an Gesamthalogen wird der Massenanteil an den anorganisch und organisch gebundenen Halogenen Chlor und Brom in der wasserfreien Ölphase verstanden.Die zur Bestimmung des Gesamthalogengehaltes geeigneten Methoden sind in Abschnitt 3.3 aufgeführt.Gleichwertige Methoden sind zugelassen.
3.2
ProbenvorbereitungDie Probenvorbereitung ist derart durchzuführen, dass die ermittelten Gehalte sich auf die wasserfreie Ölphase beziehen. Die zu untersuchende flüssige Probe wird auf etwa vorhandenes Absetzwasser hin geprüft. Falls eine Wasserphase erkennbar ist, wird diese mittels eines Scheidetrichters abgetrennt.Die erhaltene Ölphase oder Proben mit geringen Anteilen freien Wassers oder Emulsionen werden homogenisiert.Die Wasseranteile der homogenisierten Proben werden mit wasserfreiem Natriumsulfat entfernt, das in eine Probemenge von 5 bis 30 g portionsweise eingerührt wird.Sofern erforderlich, werden das Natriumsulfat sowie andere Feststoffe vom Öl abzentrifugiert.Anmerkung:Die Trocknung der Altölprobe ist so durchzuführen, dass Verdampfungsverluste durch leichtflüchtige Bestandteile vermieden werden.
3.3
Analysenverfahren
3.3.1
Vortest mit energiedispersiver Röntgenfluoreszenz-AnalyseBestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit energiedispersiver Röntgenfluoreszenz-Analyse nach DIN 51 577 Teil 4, Ausgabe Februar 1994.
3.3.2
Referenzverfahren
3.3.2.1
Verbrennung und Bestimmung des Halogenidgehaltes in der AufschlusslösungAufschluss der Probe in Anlehnung an das Verbrennungsverfahren zur Bestimmung des Halogen- und Schwefelgehalts in Materialien durch Verbrennung in einem geschlossenen, Sauerstoff enthaltenen System nach DIN EN 14 582, Ausgabe Dezember 2016, oder durch ein anderes, gleichwertiges Verfahren und nachfolgende Bestimmung des Halogenidgehaltes (gemäß Abschnitt 3.1) in der Aufschlusslösung auf Basis einer argentometrischen Titration z. B. nach DIN 51 408 Teil 1, Ausgabe Juni 1983, oder nach DIN 38 405 Teil 1, Ausgabe Dezember 1985, oder mittels Ionenchromatographie nach DIN EN ISO 10 304 Teil 1, Ausgabe Juli 2009, oder durch ein anderes, gleichwertiges Verfahren.
3.3.2.2
Wellenlängendispersive Röntgenfluoreszenz-AnalyseBestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit wellenlängendispersiver Röntgenfluoreszenz-Analyse nach DIN ISO 15 597, Ausgabe Januar 2006.
3.4
Überschreitung des GrenzwertesEine Überschreitung des nach § 3 Abs. 1 zulässigen Gesamthalogengehaltes ist grundsätzlich nachgewiesen, wenn der nach einem Referenzverfahren ermittelte Gehalt um mehr als 5 % über dem Grenzwert liegt. Die Untersuchung nach einem der Referenzverfahren kann entfallen, wenn bei dem Vortest ein Gesamthalogengehalt von 1,4 g/kg nicht überschritten wird.
4
Qualitätssicherung und -kontrolleDie Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Verlässlichkeit der Analysenergebnisse durch geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -kontrolle abzusichern. Dazu gehört unter anderem der Nachweis über die regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.
5.
G Bekanntmachung sachverständiger StellenDie in den Abschnitten 1, 2 und 3 genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Die DIN-Normen sind in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen.

+AltölVAnlage 3(zu § 6 Abs. 1 und 2)
Erklärung über die Entsorgung von Altölen

(Inhalt: nicht darstellbares Formblatt,
Fundstelle: BGBl. I 2002, 1375;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/alt_lv/last_stand.txt b/laws/alt_lv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..77e10962 --- /dev/null +++ b/laws/alt_lv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +1f75e66b934b8f136c7aadfef12c766a \ No newline at end of file diff --git a/laws/amgbbehefstv/amgbbehefstv_2026-02-20_7e88c82e.xml b/laws/amgbbehefstv/amgbbehefstv_2026-02-20_7e88c82e.xml new file mode 100644 index 00000000..b3c47604 --- /dev/null +++ b/laws/amgbbehefstv/amgbbehefstv_2026-02-20_7e88c82e.xml @@ -0,0 +1,9 @@ + +AMGBBehEfStV2025-11-12BGBl. I2025, Nr. 269AMG-Bundesoberbehörden-Effizienzsteigerung-VerordnungVerordnung zur Steigerung der Effizienz der nach dem Arzneimittelgesetz zuständigen Bundesoberbehörden


(+++ Textnachweis ab: 15.11.2025 +++)

+AMGBBehEfStVEingangsformel

Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund des § 6 Absatz 2 und des § 77 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist:

+AMGBBehEfStV§ 1Einrichtung einer Koordinierungsstelle

Zu dem Zweck, Verfahrensabläufe zwischen den in § 77 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Bundesoberbehörden (Bundesoberbehörden) zu verbessern, wird beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Koordinierung und Harmonisierung der Zusammenarbeit dieser Bundesoberbehörden bei der Zulassung von Arzneimitteln und der Genehmigung klinischer Prüfungen eine Koordinierungsstelle eingerichtet.

+AMGBBehEfStV§ 2Aufgaben der Koordinierungsstelle

Die Koordinierungsstelle nimmt zu dem in § 1 genannten Zweck insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1.
die Sicherstellung einer fortlaufenden administrativen Beobachtung und die Ermöglichung einer übergreifenden Steuerung anhängiger Verfahren bei der Wahrnehmung der folgenden Aufgaben der Bundesoberbehörden:
a)
wissenschaftliche Beratung,
b)
Genehmigung klinischer Prüfungen und
c)
Zulassung von Arzneimitteln;
2.
die Identifizierung von Optimierungs- und Angleichungsbedarfen bei den Verfahrensabläufen innerhalb der Bundesoberbehörden sowie die Erarbeitung von Verbesserungsmaßnahmen insbesondere zur Beschleunigung der Durchführung von beantragten Beratungsverfahren und der gegenseitigen Abstimmung zwischen den Bundesoberbehörden sowohl bei administrativen als auch bei Bewertungsprozessen;
3.
die Bereitstellung von zentralen Eingangsadressen für Anträge und von einheitlichen Hinweisen für Antragsteller zu Antragsverfahren;
4.
die Abstimmung und Koordinierung von Entscheidungsprozessen zwischen den Bundesoberbehörden
a)
in Fällen, in denen die Zuständigkeit nach § 77 Absatz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes nicht eindeutig ist, oder
b)
bei divergierenden fachlichen Positionen der Bundesoberbehörden für Entscheidungen über Zulassungen nach § 25 des Arzneimittelgesetzes;
5.
die Vermittlung gegenseitiger fachlicher oder personeller Unterstützung der Bundesoberbehörden nach Anforderung einer der Bundesoberbehörden bei der Bewertung von Anträgen auf Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz oder auf wissenschaftliche Beratung;
6.
die Rolle als zentraler Ansprechpartner für allgemeine Verfahrensfragen von Antragstellern und
7.
die Unterstützung beim Informationsaustausch und von den Verfahrensabläufen der Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden sowie die Dokumentation dieser Zusammenarbeit.

+AMGBBehEfStV§ 3Befugnisse der Koordinierungsstelle

(1) Die Koordinierungsstelle darf zur Erfüllung der ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben Einsicht in die bei den Bundesoberbehörden geführten Unterlagen nehmen.

(2) Die Koordinierungsstelle darf zentrale Eingangsadressen für Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz festlegen.

+AMGBBehEfStV§ 4Berichts- und Evaluationspflicht

Die Koordinierungsstelle evaluiert ihre Tätigkeit alle zwei Jahre und berichtet alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 2028 gegenüber den Bundesoberbehörden über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2. Der Bericht hat insbesondere die von der Koordinierungsstelle nach § 2 Nummer 2 erarbeiteten Vorschläge für Maßnahmen zur Optimierung und Angleichung und das Ergebnis der Evaluation zu enthalten. Die Bundesoberbehörden haben den von ihnen gebilligten Bericht gemeinsam dem Bundesministerium für Gesundheit im gleichen Quartal des jeweiligen Jahres vorzulegen, in dem die Koordinierungsstelle ihnen berichtet hat.

+AMGBBehEfStV§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/amgbbehefstv/last_stand.txt b/laws/amgbbehefstv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/amgbbehefstv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/ampreisv/ampreisv_2026-02-20_342f951a.xml b/laws/ampreisv/ampreisv_2026-02-20_342f951a.xml new file mode 100644 index 00000000..73837f9a --- /dev/null +++ b/laws/ampreisv/ampreisv_2026-02-20_342f951a.xml @@ -0,0 +1,17 @@ + +AMPreisVAMPreisV1980-11-14BGBl I1980, 2147ArzneimittelpreisverordnungStandZuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.7.2023 I Nr. 197


(+++ Textnachweis ab: 1.1.1981 +++) 

+AMPreisVEingangsformel

Auf Grund des § 78 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit, dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

+AMPreisV§ 1Anwendungsbereich der Verordnung

(1) Für Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt

1.
die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken oder Tierärzte (§ 2),
2.
die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§§ 3, 6 und 7),
3.
die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an Tierhalter (§ 10).

(2) Für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt werden und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt

1.
die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken (§§ 4 bis 7),
2.
die Preisspannen der Tierärzte (§ 10).

(3) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise der Apotheken, wenn es sich um eine Abgabe handelt

1.
durch Krankenhausapotheken, soweit es sich nicht um die Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung handelt,
2.
an Krankenhäuser und diesen nach § 14 Absatz 8 Satz 2 des Apothekengesetzes gleichgestellte Einrichtungen sowie an Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten,
3.
an die in § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 10 des Arzneimittelgesetzes genannten Personen und Einrichtungen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen,
3a.
von Impfstoffen, die zur Anwendung bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen im Sinne des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bestimmt sind und diese Impfstoffe an Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte abgegeben werden, sofern es sich nicht um die Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen an Ärzte handelt,
4.
von Impfstoffen, die zur Anwendung bei allgemeinen, insbesondere behördlichen oder betrieblichen Grippevorsorgemaßnahmen bestimmt sind,
5.
an Gesundheitsämter für Maßnahmen der Rachitisvorsorge,
6.
von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei der Dialyse Nierenkranker bestimmt sind,
7.
von aus Fertigarzneimitteln auf Grund ärztlicher Verordnung entnommenen Teilmengen, soweit deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt,
8.
von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen.
Im Fall von Satz 1 Nummer 1 bleibt § 129a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Im Fall von Satz 1 Nr. 7 können Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände das Verfahren für die Berechnung der Apothekenabgabepreise für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel mit Apotheken oder deren Verbänden vereinbaren.

(4) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

+AMPreisV§ 2Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers
 bis 0,84 Euro21,0 Prozent  (Spanne 17,4 Prozent),von 0,89 Eurobis 1,70 Euro20,0 Prozent  (Spanne 16,7 Prozent),von 1,75 Eurobis 2,56 Euro19,5 Prozent  (Spanne 16,3 Prozent),von 2,64 Eurobis 3,65 Euro19,0 Prozent  (Spanne 16,0 Prozent),von 3,76 Eurobis 6,03 Euro18,5 Prozent  (Spanne 15,6 Prozent),von 6,21 Eurobis 9,10 Euro18,0 Prozent  (Spanne 15,3 Prozent),von 10,93 Eurobis 44,46 Euro15,0 Prozent  (Spanne 13,0 Prozent),von 55,59 Eurobis 684,76 Euro12,0 Prozent  (Spanne 10,7 Prozent),ab 684,77 Euro 3,0 Prozent  zuzüglich 61,63 Euro.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers
von 0,85 Euro bis 0,88 Euro0,18 Euro,von 1,71 Euro bis 1,74 Euro0,34 Euro,von 2,57 Euro bis 2,63 Euro0,50 Euro,von 3,66 Euro bis 3,75 Euro0,70 Euro,von 6,04 Euro bis 6,20 Euro1,12 Euro,von 9,11 Euro bis 10,92 Euro1,64 Euro,von 44,47 Euro bis 55,58 Euro6,67 Euro.

+AMPreisV§ 3Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes zuzüglich 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Umsatzsteuer zu erheben; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens Zuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.

(1a) Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Apotheke ist ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben.

(2) Der Festzuschlag ist zu erheben

1.
auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,
2.
bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Absatz 2 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes nur vom pharmazeutischen Unternehmer direkt zu beziehen sind, auf den bei Belieferung der Apotheke geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer; § 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag

 bis 1,22 Euro68 Prozent
(Spanne 40,5 Prozent),
von 1,35 Eurobis 3,88 Euro62 Prozent
(Spanne 38,3 Prozent),
von 4,23 Eurobis 7,30 Euro57 Prozent
(Spanne 36,3 Prozent),
von 8,68 Eurobis 12,14 Euro48 Prozent
(Spanne 32,4 Prozent),
von 13,56 Eurobis 19,42 Euro43 Prozent
(Spanne 30,1 Prozent),
von 22,58 Eurobis 29,14 Euro37 Prozent
(Spanne 27,0 Prozent),
von 35,95 Eurobis 543,91 Euro30 Prozent
(Spanne 23,1 Prozent),
ab 543,92 Euro 8,263 Prozent
zuzüglich 118,24 Euro.

(4) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag

von 1,23 Euro bis 1,34 Euro0,83 Euro,von 3,89 Euro bis 4,22 Euro2,41 Euro,von 7,31 Euro bis 8,67 Euro4,16 Euro,von 12,15 Euro bis 13,55 Euro5,83 Euro,von 19,43 Euro bis 22,57 Euro8,35 Euro,von 29,15 Euro bis 35,94 Euro10,78 Euro.

(5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen. Satz 1 gilt auch in dem Fall, dass statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung abgegeben wird, die größer ist als die verschriebene Packungsgröße.

(6) Für die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt der Festzuschlag 5,80 Euro.

+AMPreisV§ 4Apothekenzuschläge für Stoffe

(1) Bei der Abgabe eines Stoffes, der in Apotheken in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet wird, sind ein Festzuschlag von 100 Prozent (Spanne 50 Prozent) auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoff und erforderliche Verpackung sowie die Umsatzsteuer zu erheben.

(2) Auszugehen ist von dem Apothekeneinkaufspreis der abzugebenden Menge des Stoffes, wobei der Einkaufspreis der üblichen Abpackung maßgebend ist.

(3) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag für die durch diese Vereinbarungen erfaßten Abgaben abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.

(4) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über die Höhe des Festzuschlages nach Absatz 1, so ist der vereinbarte Zuschlag abweichend von Absatz 1 bei der Preisberechnung zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungsunternehmen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen. Liegt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.

+AMPreisV§ 5Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen

(1) Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, sind

1.
ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung,
2.
ein Rezepturzuschlag nach Absatz 3,
3.
ein Festzuschlag von 8,35 Euro für Zubereitungen nach Absatz 3, die nicht Absatz 6 unterfallen
sowie die Umsatzsteuer zu erheben.

(2) Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist

1.
bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung,
2.
bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.

(3) Der Rezepturzuschlag beträgt für

1.  die Herstellung eines Arzneimittels durch Zubereitung
aus einem Stoff oder mehreren Stoffen
bis zur Grundmenge von 500 g,
die Anfertigung eines gemischten Tees, Herstellung
einer Lösung ohne Anwendung von Wärme, Mischen von
Flüssigkeiten
bis zur Grundmenge von 300 g 3,50 Euro,
2. die Anfertigung von Pudern, ungeteilten Pulvern,
Salben, Pasten, Suspensionen und Emulsionen
bis zur Grundmenge von 200 g,
die Anfertigung von Lösungen unter Anwendung von
Wärme, Mazerationen, Aufgüssen und Abkochungen
bis zur Grundmenge von 300 g 6,00 Euro,
3. die Anfertigung von Pillen, Tabletten und Pastillen
bis zur Grundmenge von 50 Stück,
die Anfertigung von abgeteilten Pulvern, Zäpfchen,
Vaginal-Kugeln und für das Füllen von Kapseln
bis zur Grundmenge von 12 Stück,
die Anfertigung von Arzneimitteln mit Durchführung
einer Sterilisation, Sterilfiltration oder
aseptischen Zubereitung
bis zur Grundmenge von 300 g,
das Zuschmelzen von Ampullen
bis zur Grundmenge von 6 Stück 8,00 Euro.
Für jede über die Grundmenge hinausgehende kleinere bis gleich große Menge erhöht sich der Rezepturzuschlag um jeweils 50 Prozent.

(4) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag nach Absatz 1 Nr. 1 für die durch diese Vereinbarungen erfaßten Abgaben abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden. Besteht keine Vereinbarung über abrechnungsfähige Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in Zubereitungen nach Satz 1 oder Satz 2, ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis zu berechnen, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund dieser Verordnung gilt. Bei einer umsatzsteuerfreien Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung durch Krankenhausapotheken ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis nach Satz 3 einschließlich der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen.

(5) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über die Höhe des Fest- oder Rezepturzuschlages nach Absatz 1, so sind die vereinbarten Zuschläge abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 bei der Preisberechnung zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.

(6) Besteht keine Vereinbarung über Apothekenzuschläge für die Zubereitung von Stoffen nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, beträgt der Zuschlag für parenterale Lösungen abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 für

1.
zytostatikahaltige Lösungen 90 Euro,
2.
Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 87 Euro,
3.
antibiotika- und virustatikahaltige Lösungen 51 Euro,
4.
Lösungen mit Schmerzmitteln 51 Euro,
5.
Ernährungslösungen 83 Euro,
6.
Calciumfolinatlösungen 51 Euro,
7.
sonstige Lösungen 70 Euro.

+AMPreisV§ 6Notdienst

Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.

+AMPreisV§ 7Betäubungsmittel
und Arzneimittel nach § 3a
der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.

+AMPreisV§ 8Sonderbeschaffung

Unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken mit Zustimmung des Kostenträgers gesondert berechnen.

+AMPreisV§ 9Angaben auf der Verschreibung

Auf der Verschreibung sind von den Apotheken einzeln anzugeben

1.
bei Fertigarzneimitteln der Apothekenabgabepreis, zusätzlich berechnete Beträge und die Summe der Einzelbeträge,
2.
bei Arzneimitteln, die in Apotheken hergestellt werden, außerdem die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises,
3.
bei einem Betrag nach § 6 auch die Zeit der Inanspruchnahme.

+AMPreisV§ 10Zuschläge der Tierärzte

(1) Bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte an Tierhalter dürfen höchstens Zuschläge entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 bis 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.

(2) Liegt der für den Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 2 maßgebliche Betrag über 51,13 Euro, so sind für den 51,13 Euro übersteigenden Betrag folgende Zuschläge zu erheben:
von 51,13 Euro bis 127,82 Euro höchstens 25 Prozent,
von mehr als 127,82 Euro höchstens 20 Prozent.

(3) (weggefallen)

+AMPreisV§ 11Preise in besonderen Fällen

Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln in den Fällen des § 78 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes wird bei Anwendung dieser Verordnung der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers durch den Länderabgabepreis ersetzt. Bei Abgabe von Stoffen oder Zubereitungen ist zur Berechnung des Apothekeneinkaufspreises sowie bei Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 ebenfalls der Länderabgabepreis zugrunde zu legen. Abweichend von § 4 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 und 5 können auch die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten Verbände der Apotheker mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Vereinbarungen über die Apothekeneinkaufspreise und Zuschläge treffen.

+AMPreisV§ 12Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

(2) (Aufhebungsvorschriften)

+AMPreisVSchlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/ampreisv/last_stand.txt b/laws/ampreisv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..216d8214 --- /dev/null +++ b/laws/ampreisv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +ee53cfb16296931d3c61d81f944eb6a8 \ No newline at end of file diff --git a/laws/arbzv_ndv_8/arbzv_ndv_8_2026-02-20_cf5e0c8c.xml b/laws/arbzv_ndv_8/arbzv_ndv_8_2026-02-20_cf5e0c8c.xml new file mode 100644 index 00000000..4a854c21 --- /dev/null +++ b/laws/arbzv_ndv_8/arbzv_ndv_8_2026-02-20_cf5e0c8c.xml @@ -0,0 +1,9 @@ + +ArbZVÄndV 81989-02-09BGBl I1989, 227Achte Verordnung zur Änderung der ArbeitszeitverordnungStandGeändert durch Art. 15 Abs. 17 G v. 5.2.2009 I 160

(+++ Textnachweis ab: 1.4.1989 +++)

+ArbZVÄndV 8Eingangsformel

Auf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) verordnet die Bundesregierung:

+ArbZVÄndV 8Art 1

-

+ArbZVÄndV 8Art 2

Für die im Zustelldienst der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten kann die regelmäßige Arbeitszeit weiterhin im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche betragen und vom 1. August 1989 an auf im Durchschnitt 38 1/2 Stunden herabgesetzt werden.

+ArbZVÄndV 8Art 3

Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der Arbeitszeitverordnung in der vom 1. April 1990 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

+ArbZVÄndV 8Art 4(weggefallen)

-

+ArbZVÄndV 8Art 5

Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/arbzv_ndv_8/last_stand.txt b/laws/arbzv_ndv_8/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..4ff0d13f --- /dev/null +++ b/laws/arbzv_ndv_8/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +75dcd2a86f4cbb55e91095605b060174 \ No newline at end of file diff --git a/laws/aufenthv/aufenthv_2026-02-20_46dccdfa.xml b/laws/aufenthv/aufenthv_2026-02-20_46dccdfa.xml new file mode 100644 index 00000000..01439e6f --- /dev/null +++ b/laws/aufenthv/aufenthv_2026-02-20_46dccdfa.xml @@ -0,0 +1,194 @@ + +AufenthVAufenthV2004-11-25BGBl I2004, 2945AufenthaltsverordnungStandZuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.1.2026 I Nr. 31


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2005 +++)

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V. v. 29.10.2025 I Nr. 260 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 25.11.2004 I 2945 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 1.1.2005 in Kraft getreten.

+AufenthVInhaltsübersicht

Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen§ 1BegriffsbestimmungenKapitel 2Einreise und Aufenthalt im BundesgebietAbschnitt 1Passpflicht für Ausländer§ 2Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters§ 3Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz§ 4Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer§ 5Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer§ 6Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland§ 7Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland§ 8Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer§ 9Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer§ 10Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer§ 11Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland§ 12Grenzgängerkarte§ 13Notreiseausweis§ 13aEU-Rückkehrausweis§ 14Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen
Abschnitt 2
Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen§ 15Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte§ 16Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen§ 17Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts§ 17aBefreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte
Unterabschnitt 2
Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise§ 18Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose§ 19Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe§ 20Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt§ 21Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten§ 22Befreiung für Schüler auf Sammellisten
Unterabschnitt 3
Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen§ 23Befreiung für ziviles Flugpersonal§ 24Befreiung für Seeleute§ 25Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt§ 26Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum
Unterabschnitt 4
Sonstige Befreiungen§ 27Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten§ 28Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer§ 29Befreiung in Rettungsfällen§ 30Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung§ 30aBefreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021/1883
Abschnitt 3
Visumverfahren§ 31Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung§ 31aBeschleunigtes Fachkräfteverfahren§ 32Zustimmung der obersten Landesbehörde§ 33Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern§ 34Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten§ 35Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika§ 36Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte§ 37Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen§ 38Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde
Abschnitt 3a
Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen§ 38aVoraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen§ 38bAufhebung der Anerkennung§ 38cMitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden§ 38dBeirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung§ 38eVeröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge§ 38fInhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages
Abschnitt 4
Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet§ 39Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke§ 40Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts§ 41Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
Abschnitt 5
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen§ 42Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes§ 43Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung
Kapitel 3
Gebühren§ 44Gebühren für die Niederlassungserlaubnis§ 44aGebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU§ 45Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte§ 45aGebühren für Expressverfahren§ 45bGebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen§ 45cGebühr bei Neuausstellung§ 46Gebühren für das Visum§ 47Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen§ 48Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen§ 49Bearbeitungsgebühren§ 50Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger§ 51Widerspruchsgebühr§ 52Befreiungen und Ermäßigungen§ 52aBefreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung§ 53Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen§ 54Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Kapitel 4
Ordnungsrechtliche Vorschriften§ 55Ausweisersatz§ 56Ausweisrechtliche Pflichten§ 57Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente§ 57aPflichten der Inhaber von Dokumenten mit Chip nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
Kapitel 5
Verfahrensvorschriften
Abschnitt 1
Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente§ 58Vordruckmuster§ 59Muster der Aufenthaltstitel§ 59aHinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU§ 59bHinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Blauen Karte EU§ 60Lichtbild§ 60aAusgabe und Versand des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts§ 61Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik
Abschnitt 2
Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
Unterabschnitt 1
Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit Chip nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes§ 61aFingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip§ 61bForm und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung§ 61cÜbermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller§ 61dNachweis der Erfüllung der Anforderungen§ 61eQualitätsstatistik§ 61fAutomatischer Abruf aus Dateisystemen und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich§ 61gVerwendung im nichtöffentlichen Bereich§ 61hAnwendung der Personalausweisverordnung
Unterabschnitt 2
Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen§ 62Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden§ 63Ausländerdatei A§ 64Datensatz der Ausländerdatei A§ 65Erweiterter Datensatz§ 66Dateisystem über Passersatzpapiere§ 67Ausländerdatei B§ 68Löschung§ 69Visadateien der Auslandsvertretungen§ 70(weggefallen)
Unterabschnitt 3
Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden§ 71Übermittlungspflicht§ 72Mitteilungen der Meldebehörden§ 72aMitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden§ 73Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes§ 74Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen§ 75(weggefallen)§ 76Mitteilungen der Gewerbebehörden§ 76aForm und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen
Unterabschnitt 4
Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes§ 76bTechnische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik§ 76cNationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik
Kapitel 6
Ordnungswidrigkeiten§ 77Ordnungswidrigkeiten§ 78Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 7
Übergangs- und Schlussvorschriften§ 79Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte§ 80Übergangsregelung für bestimmte Fiktionsbescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster§ 80aÜbergangsregelungen für britische Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union§ 81Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren§ 82Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien§ 82aÜbergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union§ 82bÜbergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2§ 83Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen§ 84Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen
Anlagen

+AufenthV010Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen

+AufenthV§ 1Begriffsbestimmungen

(1) Schengen-Staaten sind die Staaten im Sinne des § 2 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird.

(3) Reiseausweise für Flüchtlinge sind Ausweise auf Grund

1.
des Abkommens vom 15. Oktober 1946 betreffend die Ausstellung eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter die Zuständigkeit des zwischenstaatlichen Ausschusses für die Flüchtlinge fallen (BGBl. 1951 II S. 160) oder
2.
des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559).

(4) Reiseausweise für Staatenlose sind Ausweise auf Grund des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473).

(5) Schülersammellisten sind Listen nach Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).

(6) Flugbesatzungsausweise sind "Airline Flight Crew Licenses" und "Crew Member Certificates" nach der Anlage des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung zum Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411).

(7) Binnenschifffahrtsausweise sind in zwischenstaatlichen Vereinbarungen für den Grenzübertritt vorgesehene Ausweise für ziviles Personal, das internationale Binnenwasserstraßen befährt, sowie dessen Familienangehörige, soweit die Geltung für Familienangehörige in den jeweiligen Vereinbarungen vorgesehen ist.

(8) Europäische Reisedokumente für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Europäische Reisedokumente für die Rückkehr) sind Dokumente nach der Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 13).

(9) EU-Rückkehrausweise sind Reisedokumente im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V. v. 29.10.2025 I Nr. 260 +++)

+AufenthV020Kapitel 2Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

+AufenthV020010Abschnitt 1Passpflicht für Ausländer

+AufenthV§ 2Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass +eines gesetzlichen Vertreters

Minderjährige Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfüllen die Passpflicht auch durch Eintragung in einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz eines gesetzlichen Vertreters. Für einen minderjährigen Ausländer, der das zehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt dies nur, wenn im Pass oder Passersatz sein eigenes Lichtbild angebracht ist.

+AufenthV§ 3Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz

(1) Von anderen Behörden als von deutschen Behörden ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bundesrepublik Deutschland

1.
auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder
2.
auf Grund des Rechts der Europäischen Union
verpflichtet ist, dem Inhaber unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Grenzübertritt zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der ausstellende Staat aus dem Geltungsbereich des Ausweises ausgenommen oder wenn der Inhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt ist.

(2) Die Zulassung entfällt, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 feststellt, dass

1.
die Gegenseitigkeit, soweit diese vereinbart wurde, nicht gewahrt ist oder
2.
der amtliche Ausweis
a)
keine hinreichenden Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Inhabers oder der ausstellenden Behörde enthält,
b)
keine Sicherheitsmerkmale aufweist, die in einem Mindestmaß vor Fälschung oder Verfälschung schützen, oder
c)
die Angaben nicht in einer germanischen oder romanischen Sprache enthält.

(3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 zählen insbesondere:

1.
Reiseausweise für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3),
2.
Reiseausweise für Staatenlose (§ 1 Abs. 4),
3.
Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,
4.
Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,
5.
amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für deren Staatsangehörige,
6.
Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5),
7.
Flugbesatzungsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 23 gebraucht werden,
8.
Binnenschifffahrtsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 25 gebraucht werden, und
9.
EU-Rückkehrausweise (§ 1 Absatz 9).

+AufenthV§ 4Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer

(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:

1.
der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1),
2.
der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1),
3.
der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3),
4.
der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4),
5.
die Schülersammelliste (§ 1 Absatz 5),
6.
die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Absatz 2),
7.
das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 1 Absatz 8),
8.
der EU-Rückkehrausweis (§ 1 Absatz 9, § 13a Absatz 1).
Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren oder, sofern der Passinhaber im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 9 oder 9a des Aufenthaltsgesetzes oder eines auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes/EU ausgestellten Dokuments ist, mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht zulässig. Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch als vorläufige Dokumente ohne Chip ausgegeben, deren Gültigkeit, auch nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten darf. An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr können in begründeten Fällen abweichend von Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ohne Chip ausgegeben werden. Passersatzpapiere nach Satz 4 ohne Chip sind höchstens ein Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Eine Verlängerung dieser Passersatzpapiere ist vor Ablauf der Gültigkeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres um jeweils ein Jahr zulässig; es ist jeweils ein aktuelles Lichtbild einzubringen. Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4, die an heimatlose Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet ausgestellt werden, können mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden.

(2) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Seriennummer sowie dem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers des Passersatzpapiers ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:

1.
Familienname und ggf. Geburtsname,
2.
den oder die Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Geschlecht mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,
6.
Größe,
7.
Farbe der Augen,
8.
Wohnort,
9.
Staatsangehörigkeit.
Auf Antrag kann der Passersatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn der vorherige Eintrag männlich oder weiblich war. Diesem abweichenden Eintrag kommt keine weitere Rechtswirkung zu.

(3) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:

1.
die Abkürzung
a)
„PT“ für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere,
b)
„PR“ für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere oder
c)
„PS“ für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere,
2.
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,
3.
den Familiennamen,
4.
den oder die Vornamen,
5.
die Seriennummer des Passersatzes, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passersatznummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und bei vorläufigen Passersatzpapieren aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht,
6.
die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
7.
den Tag der Geburt,
8.
die Abkürzung „F“ für Passersatzpapierinhaber weiblichen Geschlechts, „M“ für Passersatzpapierinhaber männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,
9.
die Gültigkeitsdauer des Passersatzes,
9a.
die Versionsnummer des Dokumentenmusters,
10.
die Prüfziffern und
11.
Leerstellen.
Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Passersatzpapierinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jedes Passersatzpapier erhält eine neue Seriennummer.

(4) Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) sind Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 mit Ausnahme der in § 6 Satz 2 und § 7 genannten Reiseausweise für Ausländer mit einem Chip zu versehen, auf dem das Lichtbild, die Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden. Die gespeicherten Daten sind mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern. Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet.

(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 werden in Passersatzpapieren mit Chip bei Antragstellern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Fingerabdrücke gespeichert. Die Unterschrift durch den Antragsteller ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Passersatzes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

(6) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. Das Gleiche gilt für Passersatzpapiere nach Absatz 1 Nummer 3 und 4, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen.

(7) Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Er ist zu entziehen, wenn der Ausländer auf Grund besonderer Vorschriften zur Rückgabe verpflichtet ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt.

(8) Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen Passersatz im Benehmen mit der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das Benehmen mit der Behörde herzustellen, die den Passersatz ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, mit der Behörde, die ihn verlängert hat.

+AufenthV§ 5Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer

(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,

1.
derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
2.
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
3.
die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder
4.
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.

(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.

(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.

(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne Chip darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

+AufenthV§ 6Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland

Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden,

1.
wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
2.
wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt,
3.
um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen oder,
4.
wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises für Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Reiseausweis für Ausländer ohne Chip ausgestellt. Die ausstellende Behörde darf in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 Ausnahmen von § 5 Absatz 2 und 3 sowie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Ausnahmen von § 5 Absatz 4 zulassen. Bei Ausländern, denen nach einer Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist die Erlangung eines Passes oder Passersatzes regelmäßig nicht zumutbar. Dies gilt entsprechend für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben.

+AufenthV§ 7Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland

(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne Chip nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, um dem Ausländer die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines hierfür erforderlichen Aufenthaltstitels vorliegen.

(2) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne Chip zudem nach Maßgabe des § 5 einem in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten ausländischen Familienangehörigen oder dem Lebenspartner eines Deutschen erteilt werden, wenn dieser im Ausland mit dem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.

+AufenthV§ 8Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer

(1) Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung des Ausländers nicht überschreiten. Der Reiseausweis für Ausländer darf im Übrigen ausgestellt werden bis zu einer Gültigkeitsdauer von

1.
zehn Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr vollendet hat,
2.
sechs Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 und des § 7 Abs. 1 darf der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Absatz 1 nur für eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat ausgestellt werden. In Fällen, in denen der Staat, in oder durch den die beabsichtigte Reise führt, die Einreise nur mit einem Reiseausweis für Ausländer gestattet, der über den beabsichtigten Zeitpunkt der Einreise oder Ausreise hinaus gültig ist, kann der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Satz 1 für einen entsprechend längeren Gültigkeitszeitraum ausgestellt werden der auch nach Verlängerung zwölf Monate nicht überschreiten darf.

(3) Ein nach § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer darf nicht verlängert werden. Der Ausschluss der Verlängerung ist im Reiseausweis für Ausländer zu vermerken.

+AufenthV§ 9Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer

(1) Der Reiseausweis für Ausländer kann für alle Staaten oder mit einer Beschränkung des Geltungsbereichs auf bestimmte Staaten oder Erdteile ausgestellt werden. Der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, ist aus dem Geltungsbereich auszunehmen, wenn nicht in Ausnahmefällen die Erstreckung des Geltungsbereichs auf diesen Staat gerechtfertigt ist.

(2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 4 ist der Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer auf die den Zweck der Reise betreffenden Staaten zu beschränken. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist eine Erstreckung des Geltungsbereichs auf den Herkunftsstaat unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 soll der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Ausländer im Fall des § 6 Satz 1 Nr. 3 den Staat einschließen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.

(4) Der Geltungsbereich des im Ausland ausgestellten Reiseausweises für Ausländer ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, den Ausreisestaat, den Staat der Ausstellung sowie die im Reiseausweis für Ausländer einzeln aufzuführenden, auf dem geplanten Reiseweg zu durchreisenden Staaten zu beschränken.

+AufenthV§ 10Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer

In den Reiseausweis für Ausländer können zur Vermeidung von Missbrauch bei oder nach der Ausstellung sonstige Beschränkungen aufgenommen werden, insbesondere die Bezeichnung der zur Einreise in das Bundesgebiet zu benutzenden Grenzübergangsstelle oder die Bezeichnung der Person, in deren Begleitung sich der Ausländer befinden muss. § 46 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

+AufenthV§ 11Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland

(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellt werden. Dasselbe gilt für die zulässige Verlängerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reiseausweises für Ausländer im Ausland.

(2) Im Ausland darf ein im Inland ausgestellter oder verlängerter Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde verlängert werden. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die den Reiseausweis ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, bei der Behörde, die ihn verlängert hat.

(3) Die Aufhebung von Beschränkungen nach den §§ 9 und 10 im Ausland bedarf der Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die die Beschränkung eingetragen hat.

+AufenthV§ 12Grenzgängerkarte

(1) Einem Ausländer, der sich in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat rechtmäßig aufhält und der mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehrt, kann eine Grenzgängerkarte für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums im Bundesgebiet erteilt werden, wenn er

1.
in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner lebt,
2.
in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner lebt, der Unionsbürger ist und als Grenzgänger im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausübt oder ohne Grenzgänger zu sein seinen Wohnsitz vom Bundesgebiet in einen an Deutschland angrenzenden Staat verlegt hat, oder
3.
die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums nur deshalb nicht erfüllt, weil er Grenzgänger ist.
Eine Grenzgängerkarte zur Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet darf nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt hat oder die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Im Fall der selbständigen Tätigkeit kann die Grenzgängerkarte unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Für eine Grenzgängerkarte zur Ausübung eines Studiums gilt § 16b Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend. Einem Ausländer, der Beamter ist, in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat wohnt und mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehrt, wird eine Grenzgängerkarte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten im Bundesgebiet erteilt. Die Grenzgängerkarte kann bei der erstmaligen Erteilung bis zu einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden. Sie kann für jeweils zwei Jahre verlängert werden, solange die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

(2) Staatsangehörigen der Schweiz wird unter den Voraussetzungen und zu den Bedingungen eine Grenzgängerkarte ausgestellt und verlängert, die in Artikel 7 Abs. 2, Artikel 13 Abs. 2, Artikel 28 Abs. 1 und Artikel 32 Abs. 2 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) genannt sind.

+AufenthV§ 13Notreiseausweis

(1) Zur Vermeidung einer unbilligen Härte, oder soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht, darf einem Ausländer ein Notreiseausweis ausgestellt werden, wenn der Ausländer seine Identität glaubhaft machen kann und er

1.
Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder eines Staates ist, der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), die durch die Verordnung (EU) 2019/592 (ABl. L 103 I vom 12.4.2019, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt ist, oder
2.
aus sonstigen Gründen zum Aufenthalt im Bundesgebiet, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz oder zur Rückkehr dorthin berechtigt ist.

(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können nach Maßgabe des Absatzes 1 an der Grenze einen Notreiseausweis ausstellen, wenn der Ausländer keinen Pass oder Passersatz mitführt.

(3) Die Ausländerbehörde kann nach Maßgabe des Absatzes 1 einen Notreiseausweis ausstellen, wenn die Beschaffung eines anderen Passes oder Passersatzes, insbesondere eines Reiseausweises für Ausländer, im Einzelfall nicht in Betracht kommt.

(4) Die ausstellende Behörde kann die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis bescheinigen, sofern die Bescheinigung der beabsichtigten Auslandsreise dienlich ist. Die in Absatz 2 genannten Behörden bedürfen hierfür der Zustimmung der Ausländerbehörde.

(5) Abweichend von Absatz 1 können die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden

1.
zivilem Schiffspersonal eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes für den Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des Schiffes und
2.
zivilem Flugpersonal für einen in § 23 Abs. 1 genannten Aufenthalt
sowie die jeweils mit einem solchen Aufenthalt verbundene Ein- und Ausreise einen Notreiseausweis ausstellen, wenn es keinen Pass oder Passersatz, insbesondere keinen der in § 3 Abs. 3 genannten Passersatzpapiere, mitführt. Absatz 4 findet keine Anwendung.

(6) Die Gültigkeitsdauer des Notreiseausweises darf längstens einen Monat betragen.

+AufenthV§ 13aEU-Rückkehrausweis

(1) Einem Unionsbürger, dessen Pass oder Passersatz verloren gegangen ist, gestohlen oder vernichtet wurde oder sonst nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden kann, wird auf seinen Antrag in einem Drittstaat, in dem der Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit konsularisch nicht durch eine eigene Auslandsvertretung im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/637 vertreten ist, ein EU-Rückkehrausweis zum Zwecke der Einreise in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er seinen Aufenthalt hat, von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt, sofern der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, die Angaben des Antragstellers zu dessen Staatsangehörigkeit bestätigt und keine Einwände erhebt. Abweichend von Satz 1 darf ausnahmsweise das Dokument auch zum Zwecke einer einzigen Reise in ein anderes Land ausgestellt werden.

(2) Die Gültigkeitsdauer des EU-Rückkehrausweises ist nach dem Zeitraum zu bemessen, der für die Reise in den in Absatz 1 genannten Staat erforderlich ist, zuzüglich zwei Tage Nachfrist. Die Gültigkeitsdauer darf nur unter außergewöhnlichen Umständen 15 Kalendertage überschreiten.

(3) Die deutsche Auslandsvertretung konsultiert spätestens zwei Arbeitstage nach Antragstellung den Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/637 zum Zwecke der Überprüfung der Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers. Die deutsche Auslandsvertretung übermittelt hierfür dem jeweiligen Mitgliedstaat die notwendigen Angaben zur Identität, insbesondere Namen und Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geschlecht des Antragstellers sowie ein Gesichts- oder Lichtbild des Antragstellers im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/997 und eine Fotokopie oder elektronische Kopie eines verfügbaren Identifizierungsmittels und, soweit verfügbar, Art und Nummer des zu ersetzenden Dokuments sowie eine nationale Registrierungs- oder Sozialversicherungsnummer. Hat der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, Einwände gegen die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises, findet Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 Anwendung.

(4) Der EU-Rückkehrausweis ist spätestens zwei Arbeitstage nach Erhalt der Bestätigung der Angaben zur Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers auszustellen und eine Kopie an den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, zu übersenden. In begründeten Fällen darf die Frist nach Satz 1 überschritten werden. In äußersten Notfällen kann ein EU-Rückkehrausweis für einen Unionsbürger auch ohne vorherige Bestätigung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ausgestellt werden, wenn die deutsche Auslandsvertretung zuvor alle Kommunikationsmittel ausgeschöpft hat. Der Mitgliedstaat ist anschließend über die Ausstellung des EU-Rückkehrausweises sowie die darin enthaltenen Informationen so schnell wie möglich zu informieren.

(5) Eingehende Konsultationsanfragen anderer Mitgliedstaaten leitet das Auswärtige Amt an die jeweils zuständige deutsche Behörde weiter. Die Rückmeldung ist dem jeweiligen Mitgliedstaat über das Auswärtige Amt spätestens drei Arbeitstage nach Erhalt der Informationen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 und 3 zu übermitteln. Kann die Frist nicht eingehalten werden, unterrichtet das Auswärtige Amt den anfragenden Mitgliedstaat und gibt eine Einschätzung ab, wann mit einer Antwort zu rechnen ist.

(6) Der EU-Rückkehrausweis ist nach Ankunft am Zielort bei der für die Beantragung von Reisedokumenten zuständigen Behörde abzugeben. Die zurückgegebenen EU-Rückkehrausweise und Kopien sind umgehend zu vernichten.

(7) EU-Rückkehrausweise nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 enthalten neben der Angabe des ausstellenden Staates, dem Tag und Ort der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Seriennummer des EU-Rückkehrausweises und dem Gesichts- oder Lichtbild, der Unterschrift des Inhabers sowie dem Reiseziel und gegebenenfalls Transitstaaten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:

1.
Familienname,
2.
den oder die Vornamen,
3.
Staatsangehörigkeit,
4.
Tag der Geburt,
5.
Geschlechtsangabe mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,
6.
ein Anmerkungsfeld.
EU-Rückkehrausweise enthalten zudem eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:
1.
die Abkürzung „PU“ für Dokumententyp,
2.
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,
3.
den Familiennamen,
4.
den oder die Vornamen,
5.
die Seriennummer des EU-Rückkehrausweises,
6.
die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
7.
den Tag der Geburt,
8.
die Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,
9.
die Gültigkeitsdauer des EU-Rückkehrausweises,
10.
die Prüfziffern und
11.
Leerstellen.
Die Seriennummer und Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Inhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jeder EU-Rückkehrausweis enthält eine neue Seriennummer. Bei der Ausstellung des EU-Rückkehrausweises findet Artikel 8 Absatz 2, 5 bis 8 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 Anwendung.

(8) Die für die Zwecke der Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises verarbeiteten personenbezogenen Daten einschließlich des Gesichts- oder Lichtbilds des Antragstellers dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Identität nach dieser Vorschrift, für das Drucken der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke und zur Erleichterung der Reise des Antragstellers verwendet werden. Die Berichtigung, Speicherung und Löschung der personenbezogenen Daten, die zur Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises verarbeitet oder auf einem EU-Rückkehrausweis gespeichert werden, richten sich nach Artikel 15 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024.

(9) Die Ausstellung des EU-Rückkehrausweises ist gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 zu überwachen und die Informationen an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V. v. 29.10.2025 I Nr. 260 +++)

+AufenthV§ 14Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen

Von der Passpflicht sind befreit

1.
Ausländer, die aus den Nachbarstaaten, auf dem Seeweg oder im Wege von Rettungsflügen aus anderen Staaten einreisen und bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen, und
2.
Ausländer, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.
Die Befreiung endet, sobald für den Ausländer die Beschaffung oder Beantragung eines Passes oder Passersatzes auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.

+AufenthV020020Abschnitt 2Befreiung vom Erfordernis eines +Aufenthaltstitels

+AufenthV020020010Unterabschnitt 1Allgemeine Regelungen

+AufenthV§ 15Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte

Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere dem Schengener Durchführungsübereinkommen und der Verordnung (EU) 2018/1806 in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen.

+AufenthV§ 16Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen

Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen.

+AufenthV§ 17Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts

(1) Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die Personen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 in der jeweils geltenden Fassung und die Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Ausländer im Bundesgebiet bis zu 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausübt, die nach § 30 Nummer 2 und 3 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausübt. Die zeitliche Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, die lediglich Güter oder Personen durch das Bundesgebiet hindurchbefördern, ohne dass die Güter oder Personen das Transportfahrzeug wechseln. Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach § 30 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung 90 Tage innerhalb von 180 Tagen. Selbständige Tätigkeiten nach § 30 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung und nach den Sätzen 1 und 2 dürfen unter den dort genannten Voraussetzungen ohne den nach § 4a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel ausgeübt werden.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Beschäftigungen für eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen, zu deren Ausübung die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis nach § 15a Absatz 1 Nummer 1 oder § 15d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt hat.

+AufenthV§ 17aBefreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte

Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nummer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

+AufenthV020020020Unterabschnitt 2Befreiungen für Inhaber bestimmter +Ausweise

+AufenthV§ 18Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose

Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge oder für Staatenlose sind für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern

1.
der Reiseausweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder von einem in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staat ausgestellt wurde,
2.
der Reiseausweis eine Rückkehrberechtigung enthält, die bei der Einreise noch mindestens vier Monate gültig ist und
3.
sie keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge, die von einem der in Anlage A Nr. 3 genannten Staaten ausgestellt wurden.

+AufenthV§ 19Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe

Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staatsangehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.

+AufenthV§ 20Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt

Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind Inhaber

1.
von Ausweisen für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,
2.
von Ausweisen für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,
3.
von vatikanischen Pässen, wenn sie sich nicht länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten,
4.
von Passierscheinen zwischenstaatlicher Organisationen, die diese den in ihrem Auftrag reisenden Personen ausstellen, soweit die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Vereinbarung mit der ausstellenden Organisation verpflichtet ist, dem Inhaber die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten.

+AufenthV§ 21

Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

+AufenthV§ 22Befreiung für Schüler auf Sammellisten

(1) Schüler, die als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule an einer Reise in oder durch das Bundesgebiet teilnehmen, sind für die Einreise, Durchreise und einen Kurzaufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie

1.
Staatsangehörige eines in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates sind,
2.
ihren Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staat oder der Schweiz haben,
3.
in einer Sammelliste eingetragen sind, die den Voraussetzungen entspricht, die in Artikel 1 Buchstabe b in Verbindung mit dem Anhang des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat festgelegt sind, und
4.
keine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Schüler mit Wohnsitz im Bundesgebiet, die für eine Reise in das Ausland in einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden inländischen Schule auf einer von deutschen Behörden ausgestellten Schülersammelliste aufgeführt sind, sind für die Wiedereinreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn die Ausländerbehörde angeordnet hat, dass die Abschiebung nach der Wiedereinreise ausgesetzt wird. Diese Anordnung ist auf der Schülersammelliste zu vermerken.

+AufenthV020020030Unterabschnitt 3Befreiungen im grenzüberschreitenden +Beförderungswesen

+AufenthV§ 23Befreiung für ziviles Flugpersonal

(1) Ziviles Flugpersonal, das im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, ist vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern es

1.
sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug zwischengelandet ist oder seinen Flug beendet hat, aufhält,
2.
sich nur im Gebiet einer in der Nähe des Flughafens gelegenen Gemeinde aufhält oder
3.
zu einem anderen Flughafen wechselt.

(2) Ziviles Flugpersonal, das nicht im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, kann für einen in Absatz 1 genannten Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.

+AufenthV§ 24Befreiung für Seeleute

(1) Seelotsen, die in Ausübung ihres Berufes handeln und sich durch amtliche Papiere über ihre Person und Seelotseneigenschaft ausweisen, benötigen für ihre Einreise und ihren Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel.

(2) Ziviles Schiffspersonal eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes kann, sofern es nicht unter Absatz 1 fällt, für den Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des Schiffes vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.

(3) Ziviles Schiffspersonal im Sinne der vorstehenden Absätze sind der Kapitän eines Schiffes, die Besatzungsmitglieder, die angemustert und auf der Besatzungsliste verzeichnet sind, sowie sonstige an Bord beschäftigte Personen, die auf einer Besatzungsliste verzeichnet sind.

+AufenthV§ 25Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt

(1) Ausländer, die

1.
auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates betriebenen Schiff in der grenzüberschreitenden Binnenschifffahrt tätig sind,
2.
im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels des Staates sind, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat und dort der Aufenthaltstitel die Tätigkeit in der Binnenschifffahrt erlaubt und
3.
in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind,
sind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu sechs Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

(2) Ausländer, die

1.
auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland betriebenen Schiff in der Donauschifffahrt einschließlich der Schifffahrt auf dem Main-Donau-Kanal tätig sind,
2.
in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind und
3.
einen Binnenschifffahrtsausweis besitzen,
sind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

(3) Die Befreiung nach Absatz 1 und 2 gilt für die Einreise und den Aufenthalt

1.
an Bord,
2.
im Gebiet eines Liegehafens und einer nahe gelegenen Gemeinde und
3.
bei Reisen zwischen dem Grenzübergang und dem Schiffsliegeort oder zwischen Schiffsliegeorten auf dem kürzesten Wege
im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen oder Sachen sowie in der Donauschifffahrt zur Weiterbeförderung derselben Personen oder Sachen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die in Binnenschifffahrtsausweisen eingetragenen Familienangehörigen.

+AufenthV§ 26Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum

(1) Ausländer, die sich im Bundesgebiet befinden, ohne im Sinne des § 13 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes einzureisen, sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

(2) Das Erfordernis einer Genehmigung für das Betreten des Transitbereichs eines Flughafens während einer Zwischenlandung oder zum Umsteigen (Flughafentransitvisum) gilt für Personen, die auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1) ein Flughafentransitvisum benötigen, sowie für Staatsangehörige der in Anlage C genannten Staaten, sofern diese nicht nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 von der Flughafentransitvisumpflicht befreit sind. Soweit danach das Erfordernis eines Flughafentransitvisums besteht, gilt die Befreiung nach Absatz 1 nur, wenn der Ausländer ein Flughafentransitvisum besitzt. Das Flughafentransitvisum ist kein Aufenthaltstitel.

(3) (weggefallen)

+AufenthV020020040Unterabschnitt 4Sonstige Befreiungen

+AufenthV§ 27Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten

(1) Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, wenn Gegenseitigkeit besteht,

1.
die in die Bundesrepublik Deutschland amtlich entsandten Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht ständig im Bundesgebiet ansässigen Familienangehörigen,
2.
die nicht amtlich entsandten, mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes örtlich angestellten Mitglieder des diplomatischen und berufskonsularischen, des Verwaltungs- und technischen Personals sowie des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und ihre mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes zugezogenen, mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährigen ledigen Kinder und volljährigen ledigen Kinder, die bei der Verlegung ihres ständigen Aufenthalts in das Bundesgebiet das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich in der Ausbildung befinden und wirtschaftlich von ihnen abhängig sind,
3.
die mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes beschäftigten privaten Hausangestellten von Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet,
4.
die mitreisenden Familienangehörigen von Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung im Sinne des § 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
5.
Personen, die dem Haushalt eines entsandten Mitgliedes einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung im Bundesgebiet angehören, die mit dem entsandten Mitglied mit Rücksicht auf eine rechtliche oder sittliche Pflicht oder bereits zum Zeitpunkt seiner Entsendung ins Bundesgebiet in einer Haushalts- oder Betreuungsgemeinschaft leben, die nicht von dem entsandten Mitglied beschäftigt werden, deren Unterhalt einschließlich eines angemessenen Schutzes vor Krankheit und Pflegebedürftigkeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gesichert ist und deren Aufenthalt das Auswärtige Amt zum Zweck der Wahrung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland im Einzelfall zugestimmt hat.

(2) Die nach Absatz 1 als Familienangehörige oder Haushaltsmitglieder vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreiten sowie die von § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes erfassten Familienangehörigen sind auch im Fall der erlaubten Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn Gegenseitigkeit besteht.

(3) Der Eintritt eines Befreiungsgrundes nach Absatz 1 oder 2 lässt eine bestehende Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis unberührt und steht der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an einen bisherigen Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nicht entgegen.

+AufenthV§ 28Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer

Staatsangehörige der Schweiz sind nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes diese Aufenthaltserlaubnis auf Antrag als Dokument mit Chip ausgestellt.

+AufenthV§ 29Befreiung in Rettungsfällen

Für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet sind die in § 14 Satz 1 genannten Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Die Befreiung nach Satz 1 endet, sobald für den Ausländer die Beantragung eines erforderlichen Aufenthaltstitels auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.

+AufenthV§ 30Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung

Für die Einreise in das Bundesgebiet aus einem anderen Schengen-Staat und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu drei Tagen sind Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie

1.
auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise durch das Bundesgebiet reisen, oder
2.
auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder mit Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm beauftragten Stelle durch das Bundesgebiet durchbefördert werden; in diesem Fall gilt die Befreiung auch für die sie begleitenden Aufsichtspersonen.

+AufenthV§ 30aBefreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021/1883

Für die Einreise in das Bundesgebiet und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu einem Monat sind Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn

1.
sie Inhaber einer Blauen Karte EU nach § 18g des Aufenthaltsgesetzes waren,
2.
sie zu einem Zeitpunkt, als die Blaue Karte EU nach Nummer 1 noch gültig war, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1) einen Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU gestellt haben, den dieser Mitgliedstaat abgelehnt hat,
3.
die Geltungsdauer der Blauen Karte EU nach Nummer 1 abgelaufen ist, während der Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Nummer 2 den Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU geprüft hat, und
4.
der Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Nummer 2 bei den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland ein Ersuchen auf Gestattung der Wiedereinreise des Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland gestellt hat.
Satz 1 gilt entsprechend für die Familienangehörigen des Ausländers, wenn diese über einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige dieses Ausländers verfügen und der Aufenthaltstitel erteilt wurde, während die Geltungsdauer der Blauen Karte EU nach Satz 1 Nummer 1 noch nicht abgelaufen war.

+AufenthV020030Abschnitt 3Visumverfahren

+AufenthV§ 31Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung

(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn

1.
der Ausländer sich zu anderen Zwecken als zur Ausbildung nach Kapitel 2 Abschnitt 3 des Aufenthaltsgesetzes oder zur Erwerbstätigkeit nach Kapitel 2 Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will,
2.
der Ausländer
a)
im Bundesgebiet eine selbständige Tätigkeit ausüben will,
b)
im Bundesgebiet eine Beschäftigung nach § 19c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausüben will,
c)
im Bundesgebiet
aa)
eine sonstige Beschäftigung ausüben will,
bb)
mit einem Aufenthaltstitel nach § 18d des Aufenthaltsgesetzes forschen will,
cc)
mit einem Aufenthaltstitel nach §§ 16a, 16b, 16d, 16e oder 16f Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes die jeweils zulässigen Aufenthaltszwecke verfolgen will, oder
dd)
mit einem Aufenthaltstitel nach § 17 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausbildungs- oder Studienplatz suchen oder sich mit einer Chancenkarte nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes aufhalten will, und
wenn er sich bereits zuvor auf der Grundlage einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat oder wenn gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen erfolgt sind,
d)
im Bundesgebiet eine Beschäftigung gemäß § 14 Absatz 1a der Beschäftigungsverordnung ausüben will und dabei einen Fall des § 14 Absatz 1a Satz 2 der Beschäftigungsverordnung geltend macht,
e)
im Bundesgebiet einen Schulbesuch nach § 16f Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes beabsichtigt, oder
3.
die Daten des Ausländers nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden, soweit das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Zustimmungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage angeordnet hat.
Das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners und der minderjährigen Kinder eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben oder mit einem Aufenthaltstitel nach § 18d des Aufenthaltsgesetzes forschen will, bedarf in der Regel nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, wenn
1.
das Visum des Ausländers nicht der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa oder bb unterliegt,
2.
das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners nicht selbst der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde nach Satz 1 Nummer 2 unterliegt,
3.
die Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden und
4.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bei der Visumbeantragung des Ausländers besteht.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten des Visumantrages an sie widerspricht oder die Ausländerbehörde im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Prüfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird. Dasselbe gilt im Fall eines Ausländers, der
1.
eine sonstige Beschäftigung ausüben oder mit einem Aufenthaltstitel nach § 18d des Aufenthaltsgesetzes forschen will, und seiner Familienangehörigen nach Satz 2, oder
2.
die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, cc oder dd erfüllt,
wenn das Visum nur auf Grund eines Voraufenthalts im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf und das Visum nicht nach anderen Bestimmungen zustimmungsfrei ist.

(2) Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer öffentlichen Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung zur Visumerteilung auch von der Ausländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz der vermittelnden Stelle zuständig ist. Im Visum ist ein Hinweis auf diese Vorschrift aufzunehmen und die Ausländerbehörde zu bezeichnen.

(3) Die Ausländerbehörde kann insbesondere im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses, in den Fällen der §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, §§ 19, 19b, 19c oder 21 des Aufenthaltsgesetzes, in denen auf Grund von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Zustimmung der Ausländerbehörde vorgesehen ist, oder in dringenden Fällen der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung).

(4) In den Fällen des § 81a des Aufenthaltsgesetzes ist für die Erteilung der nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung die Ausländerbehörde zuständig, die für den Ort der Betriebsstätte zuständig ist, an der der Ausländer beschäftigt werden soll.

+AufenthV§ 31aBeschleunigtes Fachkräfteverfahren

(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes bietet die Auslandsvertretung unverzüglich nach Vorlage der Vorabzustimmung oder Übermittlung der Vorabzustimmung durch das Ausländerzentralregister und nach dem Eingang der Terminanfrage der Fachkraft einen Termin zur Visumantragstellung an, der innerhalb der nächsten drei Wochen liegt.

(2) Die Bescheidung des Visumantrags erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Stellung des vollständigen Visumantrags.

+AufenthV§ 32Zustimmung der obersten Landesbehörde

Ein Visum bedarf nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 31, wenn die oberste Landesbehörde der Visumerteilung zugestimmt hat.

+AufenthV§ 33Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern

Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Inhabern von Aufnahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenengesetz und den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten und Abkömmlingen.

+AufenthV§ 34Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten

Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei

1.
Wissenschaftlern, die für eine wissenschaftliche Tätigkeit von deutschen Wissenschaftsorganisationen oder einer deutschen öffentlichen Stelle vermittelt werden und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten,
2.
a)
Gastwissenschaftlern,
b)
Ingenieuren und Technikern als technischen Mitarbeitern im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers und
c)
Lehrpersonen und wissenschaftlichen Mitarbeitern,
die auf Einladung an einer Hochschule oder einer öffentlich-rechtlichen, überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung tätig werden,
3.
Ausländern, die für ein Studium von einer deutschen Wissenschaftsorganisation oder einer deutschen öffentlichen Stelle vermittelt werden, die Stipendien auch aus öffentlichen Mitteln vergibt, und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium auf Grund eines auch für öffentliche Mittel verwendeten Vergabeverfahrens erhalten,
4.
Forschern, die eine Aufnahmevereinbarung nach § 38f mit einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Forschungseinrichtung abgeschlossen haben,
5.
Ausländern, die als Absolventen deutscher Auslandsschulen über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügen und ein Studium (§ 16b Absatz 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen,
6.
Ausländern, die an einer deutschen Auslandsschule eine internationale Hochschulzugangsberechtigung oder eine nationale Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium (§ 16b Absatz 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen, oder
7.
Ausländern, die an einer mit deutschen Mitteln geförderten Schule im Ausland eine nationale Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium (§ 16b Absatz 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Aufenthalt aus Mitteln der Europäischen Union gefördert wird. Satz 1 gilt in den Fällen der Nummern 1 bis 4 entsprechend für den mit- oder nacheinreisenden Ehegatten oder Lebenspartner des Ausländers, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bei der Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet bestand, sowie für die minderjährigen ledigen Kinder des Ausländers.

+AufenthV§ 35Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika

Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Ausländern, die

1.
auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als Gastarbeitnehmer oder als Werkvertragsarbeitnehmer tätig werden,
2.
eine von der Bundesagentur für Arbeit vermittelte Beschäftigung bis zu einer Höchstdauer von neun Monaten ausüben,
3.
ohne Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und das in das internationale Seeschifffahrtsregister eingetragen ist (§ 12 des Flaggenrechtsgesetzes),
4.
auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im Rahmen eines Ferienaufenthalts von bis zu einem Jahr eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder
5.
eine Tätigkeit bis zu längstens drei Monaten ausüben wollen, für die sie nur ein Stipendium erhalten, das ausschließlich aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird.

+AufenthV§ 36Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern +ausländischer Streitkräfte

Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, das einem Mitglied ausländischer Streitkräfte für einen dienstlichen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilt wird, der auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung stattfindet. Zwischenstaatliche Vereinbarungen, die eine Befreiung von der Visumpflicht vorsehen, bleiben unberührt.

+AufenthV§ 37Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen

Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde für Ausländer, die im Bundesgebiet lediglich Tätigkeiten, die nach § 30 Nummer 1 bis 3 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausüben wollen.

+AufenthV§ 38Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde

Ein Ausländer kann ein nationales Visum bei der am Sitz des Auswärtigen Amtes zuständigen Ausländerbehörde einholen, soweit die Bundesrepublik Deutschland in dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts keine Auslandsvertretung unterhält oder diese vorübergehend keine Visa erteilen kann und das Auswärtige Amt keine andere Auslandsvertretung zur Visumerteilung ermächtigt hat.

+AufenthV020031Abschnitt 3aAnerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen

+AufenthV§ 38aVoraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen

(1) Eine überwiegend privat finanzierte Einrichtung soll auf Antrag zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder von entsprechenden Verträgen nach § 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes anerkannt werden, wenn sie im Inland Forschung betreibt. Forschung ist jede systematisch betriebene schöpferische und rechtlich zulässige Tätigkeit, die den Zweck verfolgt, den Wissensstand zu erweitern, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, oder solches Wissen einzusetzen, um neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden.

(2) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Er hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Name, Rechtsform und Anschrift der Forschungseinrichtung,
2.
Namen und Vornamen der gesetzlichen Vertreter der Forschungseinrichtung,
3.
die Anschriften der Forschungsstätten, in denen Ausländer, mit denen Aufnahmevereinbarungen oder entsprechende Verträge abgeschlossen werden, tätig werden sollen,
4.
einen Abdruck der Satzung, des Gesellschaftsvertrages, des Stiftungsgeschäfts, eines anderen Rechtsgeschäfts oder der Rechtsnormen, aus denen sich Zweck und Gegenstand der Tätigkeit der Forschungseinrichtung ergeben, sowie
5.
Angaben zur Tätigkeit der Forschungseinrichtung, aus denen hervorgeht, dass sie im Inland Forschung betreibt.
Im Antragsverfahren sind amtlich vorgeschriebene Vordrucke, Eingabemasken im Internet oder Dateiformate, die mit allgemein verbreiteten Datenverarbeitungsprogrammen erzeugt werden können, zu verwenden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellt die jeweils gültigen Vorgaben nach Satz 3 auch im Internet zur Verfügung.

(3) Die Anerkennung kann von der Abgabe einer allgemeinen Erklärung nach § 18d Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes und dem Nachweis der hinreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit zur Erfüllung einer solchen Verpflichtung abhängig gemacht werden, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann auf Antrag feststellen, dass die Durchführung eines bestimmten Forschungsprojekts im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Eine Liste der wirksamen Feststellungen nach Satz 2 kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Internet veröffentlichen.

(4) Die Anerkennung soll auf mindestens fünf Jahre befristet werden.

(4a) Die Absätze 1 bis 4 gelten weder für staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen noch für andere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Diese Hochschulen und Forschungseinrichtungen gelten als anerkannte Forschungseinrichtungen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann auf Ersuchen einer Forschungseinrichtung feststellen, dass diese überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.

(5) Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist verpflichtet, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich Änderungen der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Verhältnisse oder eine Beendigung des Betreibens von Forschung anzuzeigen.

+AufenthV§ 38bAufhebung der Anerkennung

(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen oder die Verlängerung ist abzulehnen, wenn die Forschungseinrichtung

1.
keine Forschung mehr betreibt,
2.
erklärt, eine nach § 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes abgegebene Erklärung nicht mehr erfüllen zu wollen oder
3.
eine Verpflichtung nach § 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr erfüllen kann, weil sie nicht mehr leistungsfähig ist, insbesondere weil über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder eine vergleichbare Entscheidung ausländischen Rechts getroffen wurde.
Hat die Forschungseinrichtung ihre Anerkennung durch arglistige Täuschung, Drohung, Gewalt oder Bestechung erlangt, ist die Anerkennung zurückzunehmen.

(2) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Forschungseinrichtung schuldhaft Aufnahmevereinbarungen unterzeichnet hat, obwohl die in § 38f genannten Voraussetzungen nicht vorlagen.

(3) Zusammen mit der Entscheidung über die Aufhebung der Anerkennung aus den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3, in Absatz 1 Satz 2 oder in Absatz 2 genannten Gründen wird ein Zeitraum bestimmt, währenddessen eine erneute Anerkennung der Forschungseinrichtung nicht zulässig ist (Sperrfrist). Die Sperrfrist darf höchstens fünf Jahre betragen. Sie gilt auch für abhängige Einrichtungen oder Nachfolgeeinrichtungen der Forschungseinrichtung.

(4) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen haben dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge alle ihnen bekannten Tatsachen mitzuteilen, die Anlass für die Aufhebung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung geben könnten.

+AufenthV§ 38cMitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden

Eine Forschungseinrichtung ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, wenn

1.
Umstände vorliegen, die dazu führen können, dass eine Aufnahmevereinbarung nicht erfüllt werden kann oder die Voraussetzungen ihres Abschlusses nach § 38f Abs. 2 entfallen oder
2.
ein Ausländer seine Tätigkeit für ein Forschungsvorhaben, für das sie eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, vorzeitig beendet.
Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 1 muss unverzüglich, die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der zur Mitteilung verpflichtenden Tatsachen gemacht werden. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und Staatsangehörigkeiten des Ausländers anzugeben sowie die Aufnahmevereinbarung näher zu bezeichnen.

+AufenthV§ 38dBeirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung

(1) Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird ein Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung gebildet, der es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt und bei der Fachkräfteeinwanderung unterstützt. Die Geschäftsstelle des Beirats für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung wird beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingerichtet.

(2) Der Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung hat insbesondere die Aufgaben,

1.
Empfehlungen für allgemeine Richtlinien zur Anerkennung von Forschungseinrichtungen abzugeben,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge allgemein und bei der Prüfung einzelner Anträge zu Fragen der Forschung zu beraten,
3.
festzustellen, ob ein Bedarf an ausländischen Forschern durch die Anwendung des in § 18d des Aufenthaltsgesetzes und in diesem Abschnitt geregelten Verfahrens angemessen gedeckt wird,
4.
im Zusammenhang mit dem in § 18d des Aufenthaltsgesetzes und in diesem Abschnitt geregelten Verfahren etwaige Fehlentwicklungen aufzuzeigen und dabei auch Missbrauchsphänomene oder verwaltungstechnische und sonstige mit Migrationsfragen zusammenhängende Hindernisse bei der Anwerbung von ausländischen Forschern darzustellen,
5.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Fachkräfteeinwanderung zu beraten.

(3) Der Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung berichtet dem Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mindestens einmal im Kalenderjahr über die Erfüllung seiner Aufgaben.

(4) Die Mitglieder des Beirats für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in Verwaltungsvorgänge nehmen, die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt werden.

(5) Der Beirat hat zwölf Mitglieder. Der Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beruft den Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied des Beirats für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung auf Vorschlag

1.
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung oder einer von ihm bestimmten Stelle,
2.
des Bundesrates,
3.
der Hochschulrektorenkonferenz,
4.
der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V.,
5.
des Auswärtigen Amts oder einer von ihm bestimmten Stelle,
6.
des Bundesverbandes der Deutschen Industrie und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,
7.
des Deutschen Gewerkschaftsbundes und
8.
des Deutschen Industrie- und Handelskammertags,
9.
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder einer von ihm bestellten Stelle,
10.
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz oder einer von ihm bestellten Stelle,
11.
des Deutschen Akademischen Austauschdienstes.

(6) Die Mitglieder des Beirats für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung werden für drei Jahre berufen.

(7) Die Tätigkeit im Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern werden Reisekosten entsprechend den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann jedem Mitglied zudem Büromittelkosten in einer Höhe von jährlich nicht mehr als 200 Euro gegen Einzelnachweis erstatten.

(8) Der Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bedarf.

+AufenthV§ 38eVeröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veröffentlicht im Internet eine aktuelle Liste der Bezeichnungen und Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen und über den Umstand der Abgabe oder des Endes der Wirksamkeit von Erklärungen nach § 18d Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes. Die genaue Fundstelle der Liste gibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf seiner Internetseite bekannt.

+AufenthV§ 38fInhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages

(1) Eine Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Verpflichtung des Ausländers, sich darum zu bemühen, das Forschungsvorhaben abzuschließen,
2.
die Verpflichtung der Forschungseinrichtung, den Ausländer zur Durchführung des Forschungsvorhabens aufzunehmen,
3.
die Angaben zum wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Forschungseinrichtung und dem Ausländer begründet werden soll, wenn ihm ein Aufenthaltstitel nach § 18d oder § 18f des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird oder wenn die aufnehmende deutsche Forschungseinrichtung eine kurzfristige Forschermobilität nach § 18e des Aufenthaltsgesetzes mitteilt, insbesondere zum Umfang der Tätigkeit des Ausländers und zum Gehalt,
4.
eine Bestimmung, wonach die Aufnahmevereinbarung oder der entsprechende Vertrag unwirksam wird, wenn dem Ausländer kein Aufenthaltstitel nach § 18d oder § 18f des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird oder wenn die kurzfristige Forschermobilität nach § 18e des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt wird,
5.
Beginn und voraussichtlichen Abschluss des Forschungsvorhabens sowie
6.
Angaben zum beabsichtigten Aufenthalt zum Zweck der Forschung in einem oder mehreren weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801, soweit diese Absicht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht.

(2) Eine Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag nur wirksam abschließen, wenn

1.
feststeht, dass das Forschungsvorhaben durchgeführt wird, insbesondere, dass über seine Durchführung von den zuständigen Stellen innerhalb der Forschungseinrichtung nach Prüfung seines Zwecks, seiner Dauer und seiner Finanzierung abschließend entschieden worden ist,
2.
der Ausländer, der das Forschungsvorhaben durchführen soll, dafür geeignet und befähigt ist, über den in der Regel hierfür notwendigen Hochschulabschluss verfügt, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, und
3.
der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist.

+AufenthV020040Abschnitt 4Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet

+AufenthV§ 39Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens zwölf Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
7a.
er seit mindestens sechs Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, wenn er unmittelbar vor der Erteilung dieser Blauen Karte EU Inhaber einen Blauen Karte EU war, die ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hatte, der nicht derjenige Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, der die Blaue Karte EU ausgestellt hat, die der Ausländer besitzt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
7b.
die Voraussetzungen nach § 30a für die Wiedereinreise in das Bundesgebiet vorliegen. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 15d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber oder zum Zweck der Ausbildung beantragt; wird der Aufenthaltstitel nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 15a oder § 15d der Beschäftigungsverordnung beantragt, gilt dieser bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

+AufenthV§ 40Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts

Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn

1.
ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt und
2.
der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt.

+AufenthV§ 41Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten

(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.

(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.

(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

+AufenthV020050Abschnitt 5Aufenthalt aus völkerrechtlichen, +humanitären oder politischen Gründen

+AufenthV§ 42Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes

Ein Ausländer, der auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/ 55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12) nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufgenommen wurde, kann bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stellen. Die Ausländerbehörde leitet den Antrag an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weiter. Dieses unterrichtet den anderen Mitgliedstaat, die Europäische Kommission und den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen über den gestellten Antrag.

+AufenthV§ 43Verfahren bei Zustimmung des anderen +Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung

(1) Sobald der andere Mitgliedstaat sein Einverständnis mit der beantragten Wohnsitzverlegung erklärt hat, teilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde mit,

1.
wo und bei welcher Behörde des anderen Mitgliedstaates sich der aufgenommene Ausländer melden soll und
2.
welcher Zeitraum für die Ausreise zur Verfügung steht.

(2) Die Ausländerbehörde legt nach Anhörung des aufgenommenen Ausländers einen Zeitpunkt für die Ausreise fest und teilt diesen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit. Dieses unterrichtet den anderen Mitgliedstaat über die Einzelheiten der Ausreise und stellt dem Ausländer die hierfür vorgesehene Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung aus, die der zuständigen Ausländerbehörde zur Aushändigung an den Ausländer übersandt wird.

+AufenthV030Kapitel 3Gebühren

+AufenthV§ 44Gebühren für die Niederlassungserlaubnis

An Gebühren sind zu erheben

1.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes)147 Euro,2.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)124 Euro,3.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen113 Euro.

+AufenthV§ 44aGebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU

An Gebühren sind zu erheben 109 Euro.

+AufenthV§ 45Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte

An Gebühren sind zu erheben

1.für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte  a)mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr100 Euro, b)mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr100 Euro,2.für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte  a)für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten96 Euro, b)für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten93 Euro,3.für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung98 Euro,4.für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte80 Euro,5.für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte70 Euro.

+AufenthV§ 45aGebühren für Expressverfahren

Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in eilbedürftigen Fällen (Expressverfahren) ist zu den Gebührentatbeständen nach den §§ 44, 44a, 45 und 45c eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 35 Euro zu erheben.

+AufenthV§ 45bGebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen

Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro.

+AufenthV§ 45cGebühr bei Neuausstellung

(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund

1.
des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,
2.
des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,
3.
des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
4.
des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chips oder
5.
der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.

+AufenthV§ 46Gebühren für das Visum

(1) Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.

(2) Die Gebührenhöhe beträgt

1.
für die Erteilung eines
nationalen Visums (Kategorie „D“),
auch für mehrmalige Einreisen
75 Euro,
2.
für die Verlängerung eines
nationalen Visums (Kategorie „D“)
25 Euro,
3.
für die Verlängerung eines
Schengen-Visums im Bundes-
gebiet über 90 Tage
hinaus als nationales Visum
(§ 6 Absatz 2 des
Aufenthaltsgesetzes)
60 Euro.

+AufenthV§ 47Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen

(1) An Gebühren sind zu erheben

1a.für die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes169 Euro,1b.für die nachträgliche Verlängerung der Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes169 Euro,2.für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes)100 Euro,3.für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag50 Euro,4.für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt21 Euro,5.für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 
a)
nur als Klebeetikett
58 Euro,
b)
mit Trägervordruck
62 Euro,
6.für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes 
a)
nur als Klebeetikett
33 Euro,
b)
mit Trägervordruck
37 Euro,
7.für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag50 Euro,8.für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes13 Euro,9.für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag18 Euro,10.für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt18 Euro,11.für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes12 Euro,12.für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes)29 Euro,13.für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2)10 Euro,14.für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38a Abs. 1), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird219 Euro,15.für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes411 Euro,16.im Fall einer Übergabe nach § 60a Absatz 2 zusätzlich zu den jeweils festgesetzten Gebühren für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes15 Euro.

(2) Keine Gebühren sind zu erheben für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen.

(3) Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), eines Aufenthaltsdokuments-GB (§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und eines Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB (§ 16 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr zu erheben. Hiervon abweichend wird ein Aufenthaltsdokument-GB an bisherige Inhaber einer Daueraufenthaltskarte gebührenfrei ausgestellt. Wird die Aufenthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für eine Person ausgestellt, die

1.
zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder
2.
zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Absatz 5 Satz 2, § 16 Absatz 3 oder 4 oder § 11 Absatz 4 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 81 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. Die Gebühren nach Satz 1 oder Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte oder des Aufenthaltsdokuments-GB oder des Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist eine Gebühr in Höhe von 10 Euro zu erheben.

+AufenthV§ 48Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen

(1) An Gebühren sind zu erheben

1a.für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)100 Euro,1b.für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) bis zum vollendeten 24. Lebensjahr97 Euro,1c.für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind,70 Euro,1d.für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, bis zum vollendeten 24. Lebensjahr38 Euro,1e.für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)67 Euro,1f.für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge, eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind,26 Euro,1g.für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), für Flüchtlinge, für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres14 Euro,2.für die Verlängerung eines als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ausgestellten Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose20 Euro,3.für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte (§ 12) mit einer Gültigkeitsdauer von  a)bis zu einem Jahr61 Euro, b)bis zu zwei Jahren61 Euro,4.für die Verlängerung einer Grenzgängerkarte um  a)bis zu einem Jahr35 Euro, b)bis zu zwei Jahren35 Euro,5.für die Ausstellung eines Notreiseausweises (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 13)18 Euro,6.für die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis (§ 13 Abs. 4)1 Euro,7.für die Bestätigung auf einer Schülersammelliste (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)12 Euro pro Person, auf die sich die Bestätigung jeweils bezieht,8.für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6, § 43 Abs. 2)99 Euro,9.für die Ausnahme von der Passpflicht (§ 3 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes)76 Euro,10.für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes)32 Euro,11.für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) im Fall des § 55 Abs. 221 Euro,12.für die Verlängerung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes)16 Euro,13.für die Änderung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente15 Euro,14.für die Umschreibung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente34 Euro,15.für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit dem Zusatz Ausweisersatz (§ 78 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes)72 Euro,16.für die Anfertigung eines Lichtbilds (§ 60 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Passgesetz)6 Euro,17.für die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, § 13a)
und
52 Euro
wenn die Ausstellung auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen
Dienstzeiten vorgenommen wird
60 Euro.


Wird der Notreiseausweis zusammen mit dem Passierschein (§ 23 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2 Satz 3) ausgestellt, so wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 13 auf die für den Notreiseausweis zu erhebende Gebühr angerechnet.

(2) Keine Gebühren sind zu erheben

1.
für die Änderung eines der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente, wenn die Änderung von Amts wegen eingetragen wird,
2.
für die Berichtigung der Wohnortangaben in einem der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente und
3.
für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschließung in einem Reiseausweis für Ausländer, einem Reiseausweis für Flüchtlinge oder einem Reiseausweis für Staatenlose.

+AufenthV§ 49Bearbeitungsgebühren

(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 44a und 52a Absatz 2 Nummer 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.

(2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 und § 52a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.

(3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag

1.
ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder
2.
vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.

(4) Geht die örtliche Zuständigkeit nach Erhebung der Bearbeitungsgebühr auf eine andere Behörde über, verbleibt die Bearbeitungsgebühr bei der Behörde, die sie erhoben hat. In diesem Fall erhebt die nunmehr örtlich zuständige Behörde keine Bearbeitungsgebühr.

+AufenthV§ 50Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 45a, 45b, 45c, 46 Absatz 2, § 47 Absatz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 14 und § 49 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren zu erheben. Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt 55 Euro.

(2) Für die Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer, für Flüchtlinge oder für Staatenlose an Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind jeweils 6 Euro an Gebühren zu erheben.

+AufenthV§ 51Widerspruchsgebühr

(1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen
1.die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden Gebühr, 2.eine Bedingung oder eine Auflage des Visums, der Aufenthaltserlaubnis oder der Aussetzung der Abschiebung50 Euro,3.die Feststellung der Ausländerbehörde über die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)20 Euro,3a.die verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes)50 Euro,4.die Ausweisung55 Euro,5.die Abschiebungsandrohung55 Euro,6.eine Rückbeförderungsverfügung (§ 64 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,7.eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung (§ 63 Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,8.die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 66 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,9.einen Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,10.den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38b Abs. 1 oder 2), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird55 Euro,11.die Zurückschiebung (§ 57 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro.

(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 5 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begründung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.

(3) § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.

+AufenthV§ 52Befreiungen und Ermäßigungen

(1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren für die Erteilung eines nationalen Visums befreit.

(2) Bei Staatsangehörigen der Schweiz entspricht die Gebühr nach § 45 für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die auf Antrag als Dokument mit Chip nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wird, der Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr. Wird die Aufenthaltserlaubnis für eine Person ausgestellt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. Die Gebühren nach den Sätzen 1 und 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltserlaubnis aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Die Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung einer Grenzgängerkarte nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ermäßigt sich bei Staatsangehörigen der Schweiz auf 8 Euro. Die Gebühren nach § 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung und nach § 49 Absatz 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Sätzen 1 bis 5 genannten Amtshandlungen entfallen bei Staatsangehörigen der Schweiz.

(3) Asylberechtigte, Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießen, sind befreit von den Gebühren nach

1.
§ 44 Nummer 3, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen,
2.
§ 45 Nummer 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen,
3.
§ 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung sowie
4.
§ 49 Absatz 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen.

(4) Personen, die aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, sind befreit von den Gebühren nach

1.
§ 44 Nummer 3, § 45 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen sowie
2.
§ 49 Absatz 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 1 genannten Amtshandlungen.

(5) Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind befreit von den Gebühren nach

1.
§ 46 Absatz 2 Nummer 1 für die Erteilung eines nationalen Visums,
2.
§ 45 Nummer 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und § 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen,
3.
§ 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung sowie
4.
§ 49 Absatz 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 2 genannten Amtshandlungen.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch für die Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder, soweit diese in die Förderung einbezogen sind.

(6) Zugunsten von Ausländern, die im Bundesgebiet kein Arbeitsentgelt beziehen und nur eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder eine Umschulung erhalten, können die in Absatz 5 bezeichneten Gebühren ermäßigt oder kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.

(7) Die zu erhebende Gebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.

(8) Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken und Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. EU Nr. L 289 S. 23), sind von den Gebühren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit.

+AufenthV§ 52aBefreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung

(1) Assoziationsberechtigte im Sinne dieser Vorschrift sind Ausländer, für die das Assoziationsrecht EU-Türkei auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509, 510) Anwendung findet.

(2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 bis 45, 45c Absatz 1 und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 jeweils eine Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr zu erheben ist. Wird der Aufenthaltstitel für eine Person ausgestellt, die noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. In den Fällen des § 45b Absatz 2 und des § 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in Verbindung mit § 44 oder mit § 44a beträgt die Gebühr 8 Euro.

(3) Von folgenden Gebühren sind die in Absatz 1 genannten Ausländer befreit:

1.
von der nach § 45b Absatz 1 und der nach § 45b Absatz 2 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr,
2.
von der nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 und 8 bis 10 und der nach § 47 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr,
3.
von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12 jeweils zu erhebenden Gebühr und
4.
von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 und 14 jeweils zu erhebenden Gebühr, soweit sie sich auf die Änderung oder Umschreibung der in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12 genannten Dokumente bezieht.

+AufenthV§ 53Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen

(1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach

1.
§ 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis,
2.
§ 47 Abs. 1 Nr. 5 und 6 für die Ausstellung oder Erneuerung der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes),
3.
§ 47 Abs. 1 Nr. 3 und 7 für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufenthaltserlaubnis oder zur Aussetzung der Abschiebung,
4.
§ 47 Abs. 1 Nr. 4 für den Hinweis in Form der Beratung,
5.
§ 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,
6.
§ 47 Abs. 1 Nr. 10 für die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt,
7.
§ 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument und § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
8.
§ 48 Abs. 1 Nr. 10 und 12 für die Erteilung und Verlängerung eines Ausweisersatzes und
9.
§ 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 bezeichneten Amtshandlungen
befreit; sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.

(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist.

+AufenthV§ 54Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung oder die Höhe von Gebühren werden durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt.

+AufenthV040Kapitel 4Ordnungsrechtliche Vorschriften

+AufenthV§ 55Ausweisersatz

(1) Einem Ausländer,

1.
der einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann oder
2.
dessen Pass oder Passersatz einer inländischen Behörde vorübergehend überlassen wurde,
wird auf Antrag ein Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Satz 4 oder § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung ausgesetzt ist. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn ein Antrag des Ausländers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose abgelehnt wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Einem Ausländer, dessen Pass oder Passersatz der im Inland belegenen oder für das Bundesgebiet konsularisch zuständigen Vertretung eines auswärtigen Staates zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend überlassen wurde, kann auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt werden, wenn dem Ausländer durch seinen Herkunftsstaat kein weiterer Pass oder Passersatz ausgestellt wird.

(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweisersatzes richtet sich nach der Gültigkeit des Aufenthaltstitels oder der Dauer der Aussetzung der Abschiebung, sofern keine kürzere Gültigkeitsdauer eingetragen ist.

+AufenthV§ 56Ausweisrechtliche Pflichten

(1) Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist verpflichtet,

1.
in Fällen, in denen er keinen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt, unverzüglich, ansonsten so rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Passes oder Passersatzes die Verlängerung oder Neuausstellung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
2.
unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz zu beantragen, wenn der bisherige Pass oder Passersatz aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden oder abhanden gekommen ist,
3.
unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz oder die Änderung seines bisherigen Passes oder Passersatzes zu beantragen, sobald im Pass oder Passersatz enthaltene Angaben unzutreffend sind,
4.
unverzüglich einen Ausweisersatz zu beantragen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 oder 2 erfüllt sind und kein deutscher Passersatz beantragt wurde,
5.
der für den Wohnort, ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle unverzüglich den Verlust und das Wiederauffinden seines Passes, seines Passersatzes oder seines Ausweisersatzes anzuzeigen; bei Verlust im Ausland kann die Anzeige auch gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,
6.
einen wiederaufgefundenen Pass oder Passersatz unverzüglich zusammen mit sämtlichen nach dem Verlust ausgestellten Pässen oder in- oder ausländischen Passersatzpapieren der für den Wohnort, ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, selbst wenn er den Verlust des Passes oder Passersatzes nicht angezeigt hat; bei Verlust im Ausland kann die Vorlage auch bei einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,
7.
seinen deutschen Passersatz unverzüglich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder, sofern eine deutsche Auslandsvertretung dies durch Eintragung im Passersatz angeordnet hat, nach der Einreise der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen; dies gilt nicht für Bescheinigungen über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Abs. 2), Europäische Reisedokumente für die Rückkehr (§ 1 Abs. 8) und für Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5), und
8.
seinen Pass oder Passersatz zur Anbringung von Vermerken über Ort und Zeit der Ein- und Ausreise, des Antreffens im Bundesgebiet sowie über Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz in seinem Pass oder Passersatz durch die Ausländerbehörden oder die Polizeibehörden des Bundes oder der Länder sowie die sonstigen mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden auf Verlangen vorzulegen und die Vornahme einer solchen Eintragung zu dulden.

(2) Ausländer, denen nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Grenzgängerkarte auszustellen ist, haben innerhalb von drei Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Daten des Ausländers enthalten:

1.
Namen,
2.
Vornamen,
3.
frühere Namen,
4.
Geburtsdatum und -ort,
5.
Anschrift im Inland,
6.
frühere Anschriften,
7.
gegenwärtige und frühere Staatsangehörigkeiten,
8.
Zweck, Beginn und Dauer des Aufenthalts und
9.
das eheliche oder Verwandtschaftsverhältnis zu der Person, von der er ein Aufenthaltsrecht ableitet.

+AufenthV§ 57Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente

Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen.

+AufenthV§ 57aPflichten der Inhaber von Dokumenten mit Chip nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes

Ein Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes als Dokument mit Chip ausgestellt worden ist, ist verpflichtet, unverzüglich

1.
der für den Wohnort, ersatzweise der für den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle den Verlust und das Wiederauffinden des Dokuments anzuzeigen und das Dokument vorzulegen, wenn es wiederaufgefunden wurde; bei Verlust im Ausland können die Anzeige und die Vorlage auch gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,
2.
nach Kenntnis vom Verlust der technischen Funktionsfähigkeit des Chips der zuständigen Ausländerbehörde das Dokument vorzulegen und die Neuausstellung zu beantragen,
3.
im Fall der Ausgabe durch postalischen Versand der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen, wenn die Postsendung unbefugt geöffnet worden ist oder den elektronischen Aufenthaltstitel nicht enthält oder wenn eine Angabe auf dem elektronischen Aufenthaltstitel unrichtig ist.

+AufenthV050Kapitel 5Verfahrensvorschriften

+AufenthV050010Abschnitt 1Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und +Ausweisersatz und sonstige Dokumente

+AufenthV§ 58Vordruckmuster

Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden:

1.
für den Ausweisersatz (§ 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster,
2.
für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D2a abgedruckte Muster (Klebeetikett), sofern ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz nicht vorhanden ist und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 55 nicht vorliegen, in Verbindung mit dem in Anlage D2b abgedruckten Muster (Trägervordruck),
3.
für die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D3 abgedruckte Muster,
4.
für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
a)
das in Anlage D4c abgedruckte Muster,
b)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D4d abgedruckte Muster,
5.
für die Grenzgängerkarte (§ 12) das in Anlage D5a abgedruckte Muster,
6.
für den Notreiseausweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) das in Anlage D6 abgedruckte Muster,
7.
für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
a)
das in Anlage D7a abgedruckte Muster,
b)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D7b abgedruckte Muster,
8.
für den Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
a)
das in Anlage D8a abgedruckte Muster,
b)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D8b abgedruckte Muster,
9.
für die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) das in Anlage D9 abgedruckte Muster,
10.
für das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) das in Anlage D10 abgedruckte Muster,
11.
für das Zusatzblatt
a)
zur Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung das in Anlage D11 abgedruckte Muster,
b)
zum Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen (§ 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11 abgedruckte Muster,
c)
zum Aufenthaltstitel mit Chip (§ 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11a abgedruckte Muster,
12.
für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylgesetzes) das in Anlage D12 abgedruckte Muster,
13.
für die Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates das in Anlage D15 abgedruckte Muster,
14.
für die Änderung der Anschrift auf Dokumenten mit Chip (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D16 abgedruckte Muster und
15.
für den EU-Rückkehrausweis (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8) das in den Anlagen D18 und D19 abgedruckte Muster.
Die nach den Mustern in den Anlagen D4c, D7a, D8a ausgestellten Passersatzpapiere werden nicht verlängert.

+AufenthV§ 59Muster der Aufenthaltstitel

(1) Das Muster des Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (Visum) richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. EG Nr. L 164 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 856/2008 (ABl. L 235 vom 2.9.2008, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung. Es ist in Anlage D13a abgedruckt. Im Falle des § 20a des Aufenthaltsgesetzes wird der Vermerk „Chancenkarte“ eingetragen. Für die Verlängerung im Inland ist das in Anlage D13b abgedruckte Muster zu verwenden.

(2) Die Muster der Aufenthaltstitel, die nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als eigenständige Dokumente mit Chip auszustellen sind, sowie die Muster der Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarten, Aufenthaltsdokumente-GB und Aufenthaltsdokumente für Grenzgänger-GB, die nach § 11 Absatz 3 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als Dokumente mit Chip auszustellen sind, richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Gleiches gilt für Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits auf Antrag als Dokumente mit Chip ausgestellt werden. Die Muster für Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 sind in Anlage D14a abgedruckt. Aufenthaltstitel nach § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes, die gemäß dem bis zum 1. Dezember 2013 zu verwendenden Muster der Anlage D14a ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

(2a) Auf Antrag des Ausländers wird bei Dokumenten nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 durch die zuständige Ausländerbehörde entweder bei Ausgabe des Dokuments oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anlage D17 auf dem Dokument angebracht.

(3) Die Muster für Vordrucke der Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes richten sich im Fall des § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002. Sie sind in Anlage D14 abgedruckt. Bei der Niederlassungserlaubnis, der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, der Blauen Karte EU, der ICT-Karte, der Mobiler-ICT-Karte und der Aufenthaltserlaubnis ist im Feld für Anmerkungen die für die Erteilung maßgebliche Rechtsgrundlage einzutragen. Bei Inhabern der Blauen Karte EU ist bei Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU im Feld für Anmerkungen „Ehem. Inh. der Blauen Karte EU“ einzutragen. Für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU kann im Falle des § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes der Vordruck der Anlage D14 mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“ weiterverwendet werden.

(4) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 18d Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Forscher“ eingetragen. In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Forscher-Mobilität“ eingetragen.

(4a) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 16b Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Student“ eingetragen.

(4b) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Praktikant“ eingetragen.

(4c) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Freiwilliger“ eingetragen.

(4d) Bei Forschern oder Studenten, die im Rahmen eines bestimmten Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder im Rahmen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr anerkannten Hochschuleinrichtungen in die Europäische Union reisen, wird das betreffende Programm oder die Vereinbarung auf der Aufenthaltserlaubnis oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 angegeben.

(4e) In einem Aufenthaltstitel, der für eine Saisonbeschäftigung gemäß § 15a der Beschäftigungsverordnung erteilt wird, oder in einem zu diesem Aufenthaltstitel gehörenden Zusatzblatt nach Anlage D11 oder in dem Trägervordruck nach Anlage D13a wird im Feld Anmerkungen der Vermerk „Saisonbeschäftigung“ eingetragen.

(4f) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Chancenkarte“ eingetragen.

(5) Ist in einem Aufenthaltstitel die Nebenbestimmung eingetragen, wonach die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, bezieht sich diese Nebenbestimmung nicht auf die in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten, sofern im Aufenthaltstitel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(6) Wenn die Grenzbehörde die Einreise nach § 60a Abs. 2a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zulässt und eine Duldung ausstellt, vermerkt sie dies auf dem nach § 58 Nr. 2 vorgesehenen Vordruck.

(7) Sofern ein Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 84 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als fortbestehend gilt, dokumentiert die Ausländerbehörde dies auf Antrag des Ausländers in einem Vordruck nach Anlage D11 oder D11a; ist dem Ausländer ein Dokument entsprechend einem in Anlage D1 bis D3 vorgesehenen Muster ausgestellt worden oder wird ihm ein solches Dokument ausgestellt, ist die Eintragung in diesem Dokument vorzunehmen.

(8) Sofern die Ausländerbehörde auf Antrag des Inhabers feststellt, dass er ein Recht auf Daueraufenthalt nach Artikel 15 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) besitzt, wird dieses Recht auf Daueraufenthalt dadurch bescheinigt, dass die Ausländerbehörde das Wort „Daueraufenthalt“ in der zweiten Zeile des Anmerkungsfeldes 1 auf der Rückseite des Aufenthaltsdokuments-GB einträgt.

(9) Besteht eine in § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes genannte Rechtsstellung oder eine Befreiung nach § 27, ist der Ausländer im Besitz eines vom Auswärtigen Amt ausgestellten Ausweises über diese Rechtsstellung, und hat der Ausländer zugleich ein in § 16 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genanntes oder ein nach § 11 Absatz 11 in Verbindung mit § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU gewährtes Aufenthaltsrecht, wird das Aufenthaltsrecht in einem Vordruck nach Anlage D11 oder D11a als Zusatzblatt zum ausgestellten Ausweis durch die Ausländerbehörde bescheinigt. Hierzu sind im Zusatzblatt zu verwenden der Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ unterhalb der Eintragungen

1.
in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU „Artikel 50 EUV – der Inhaber hat ein Recht nach Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens“,
2.
in den Fällen des § 16 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU „Artikel 50 EUV – Grenzgänger – der Inhaber hat ein Recht nach Artikel 26 des Austrittsabkommens“ und
3.
in den Fällen des § 11 Absatz 11 in Verbindung mit § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU „Der Inhaber besitzt ein Aufenthaltsrecht als Berechtigte(r) nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 bis 4 des Austrittsabkommens sowie § 3a in Verbindung mit § 11 Absatz 11 des Freizügigkeitsgesetzes/EU“.

+AufenthV§ 59aHinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU

(1) Wird einem Ausländer, dem in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes zuerkannt wurde, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen folgender Hinweis aufzunehmen: „Durch DEU am [Datum] internationaler Schutz gewährt“.

(2) Wird einem Ausländer, der im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, die den Hinweis enthält, dass dieser Staat dieser Person internationalen Schutz gewährt, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Vor Aufnahme des Hinweises ist der betreffende Mitgliedstaat in dem Verfahren nach § 91c Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes um Auskunft darüber zu ersuchen, ob der Ausländer dort weiterhin internationalen Schutz genießt. Wurde der internationale Schutz in dem anderen Mitgliedstaat durch eine rechtskräftige Entscheidung aberkannt, wird der Hinweis nach Satz 1 nicht aufgenommen.

(3) Ist ein Ausländer im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes, die den Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 enthält, und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften auf Deutschland übergegangen, so ist der Hinweis durch den in Absatz 1 genannten Hinweis zu ersetzen. Die Aufnahme dieses Hinweises hat spätestens drei Monate nach Übergang der Verantwortung auf Deutschland zu erfolgen.

(4) Ist der Ausländer im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes und wird ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes gewährt, bevor er dort eine langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU erhält, so ist durch die zuständige Ausländerbehörde in das Feld für Anmerkungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU folgender Hinweis aufzunehmen: „Durch [Abkürzung des Mitgliedstaates] am [Datum] internationaler Schutz gewährt“. Die Aufnahme dieses Hinweises hat spätestens drei Monate nachdem ein entsprechendes Ersuchen der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingegangen ist zu erfolgen.

+AufenthV§ 59bHinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Blauen Karte EU

(1) Wird einem Ausländer, dem in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes zuerkannt wurde, eine Blaue Karte EU erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen folgender Hinweis aufzunehmen: „Durch DEU am [Datum] internationaler Schutz gewährt“. Wurde dem Ausländer der internationale Schutz durch eine bestands- oder rechtskräftige Entscheidung aberkannt und bestehen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU fort, so ist die Blaue Karte EU ohne den Hinweis nach Satz 1 erneut auszustellen.

(2) Wird einem Ausländer, dem ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union Schutz gewährt, eine Blaue Karte EU erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen der Blauen Karte EU folgender Hinweis aufzunehmen: „Durch [Abkürzung des Mitgliedstaates] am [Datum] internationaler Schutz gewährt“. Vor Aufnahme des Hinweises ist der betreffende Mitgliedstaat in dem Verfahren nach § 91f Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes um Auskunft darüber zu ersuchen, ob der Ausländer dort weiterhin internationalen Schutz genießt. Wurde der internationale Schutz in dem anderen Mitgliedstaat durch eine rechtskräftige Entscheidung aberkannt, wird der Hinweis nach Satz 1 nicht aufgenommen.

(3) Ist ein Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, die den Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 enthält, und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, so ist der Hinweis durch den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hinweis zu ersetzen. Die Aufnahme dieses Hinweises hat spätestens drei Monate nach Übergang der Verantwortung auf die Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen.

+AufenthV§ 60Lichtbild

(1) Lichtbilder müssen den in § 4 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und den Ausländer zweifelsfrei erkennen lassen. Sie müssen die Person ohne Gesichts- und Kopfbedeckung zeigen. Die zuständige Behörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Ausnahmen zulassen oder anordnen, sofern gewährleistet ist, dass die Person hinreichend identifiziert werden kann.

(2) Der Ausländer, für den ein Dokument nach § 58 oder § 59 ausgestellt werden soll, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild nach Absatz 1 vorzulegen oder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken. § 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes findet entsprechende Anwendung

1.
für Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
2.
für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie
3.
für Reiseausweise für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4.
Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes oder dieser Verordnung zulässig.

(2a) Die zuständige Ausländerbehörde trägt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 in der Ausländerdatei A (§ 63) als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 65 Nummer 7 ein

1.
das übermittelte Pseudonym, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Passgesetzes und § 4 Absatz 2 Nummer 1 der Passverordnung gefertigt wurde,
2.
den Namen des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung gestellt hat, sowie die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Passgesetzes und § 4 Absatz 2 Nummer 2 der Passverordnung gefertigt wurde, oder
3.
die jeweilige Ausländerbehörde, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Passgesetzes gefertigt wurde.

(3) Das Lichtbild darf von den zuständigen Behörden zum Zweck des Einbringens in ein Dokument nach § 58 oder § 59 und zum späteren Abgleich mit dem tatsächlichen Aussehen des Dokumenteninhabers verarbeitet werden.

+AufenthV§ 60aAusgabe und Versand des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts

(1) Der elektronische Aufenthaltstitel wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort von der zuständigen Ausländerbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 80 des Aufenthaltsgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person persönlich ausgegeben.

(2) Der elektronische Aufenthaltstitel wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort der antragstellenden Person durch den Hersteller auf dem Postweg an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass, Passersatz oder einen Ausweisersatz besitzt und sie gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde in dieses Verfahren eingewilligt hat. Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist. Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines der in Satz 1 genannten Dokumente zu überprüfen. Der Hersteller unterrichtet die Ausländerbehörde über die erfolgte Übergabe des elektronischen Aufenthaltstitels an den Inhaber des elektronischen Aufenthaltstitels. Ein Versand des elektronischen Aufenthaltstitels als Ausweisersatz ist ausgeschlossen.

(3) Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der zuständigen Ausländerbehörde eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Ausländerbehörde noch nicht vorliegt. Die Ausländerbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Hersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des elektronischen Aufenthaltstitels, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 3 enthalten. Die E-Mail-Adresse darf von der Ausländerbehörde, dem Hersteller sowie dem Zusteller nicht für andere als die genannten Zwecke verwendet werden und ist bei der Ausländerbehörde, beim Hersteller und beim Zusteller nach Übergabe des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts an die antragstellende Person unverzüglich zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Hersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des elektronischen Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde, die Ausländerbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des elektronischen Aufenthaltstitels an die antragstellende Person zu löschen haben.

+AufenthV§ 61Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik

(1) Die produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen für die nach dieser Verordnung bestimmten Vordruckmuster werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt. Sie werden nicht veröffentlicht.

(2) Einzelheiten zum technischen Verfahren für das Ausfüllen der bundeseinheitlichen Vordrucke werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt und bekannt gemacht.

+AufenthV050020Abschnitt 2Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz

+AufenthV050020010Unterabschnitt 1Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit Chip nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes

+AufenthV§ 61aFingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip

(1) Die Fingerabdrücke werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers des Antragstellers im Chip des Dokuments gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

(2) Auf Verlangen hat die Ausländerbehörde dem Dokumenteninhaber Einsicht in die im Chip gespeicherten Daten zu gewähren. Die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Dokuments zu löschen.

+AufenthV§ 61bForm und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung

(1) Die Ausländerbehörde hat durch technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.

(2) Zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie zu deren Qualitätssicherung dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die dem Stand der Technik entsprechen.

(3) Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die eingesetzten Systeme und Bestandteile den für die Produktionsdatenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung maßgeblichen Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Diese Technischen Richtlinien sind vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(4) Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Dokumenten mit Chip dürfen nicht zum Anlass genommen werden, die dafür erforderlichen Angaben und die biometrischen Merkmale außer bei den zuständigen Ausländerbehörden zu speichern. Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung erforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbezogene fotografische Datenträger (Mikrofilme).

(5) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei dem Dokumentenhersteller und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Dokumente mit Chip erfolgen. Die Speicherung weiterer Angaben einschließlich der biometrischen Daten bei dem Dokumentenhersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung der Dokumente dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.

(6) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateisystemen oder eine Verknüpfung von Dateisystemen möglich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen die Seriennummern verwendet werden:

1.
durch die Ausländerbehörden für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateisystemen,
2.
durch die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder für den Abruf der in Dateisystemen gespeicherten Seriennummern solcher Dokumente mit Chip, die für ungültig erklärt worden sind, abhanden gekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.

(7) Die Absätze 4 bis 6 sowie § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 61a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend für alle übrigen, durch deutsche Behörden ausgestellten Passersatzpapiere für Ausländer.

+AufenthV§ 61cÜbermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller

(1) Nach der Erfassung werden sämtliche Antragsdaten in den Ausländerbehörden zu einem digitalen Datensatz zusammengeführt und an den Dokumentenhersteller übermittelt. Die Datenübermittlung umfasst auch die Qualitätswerte zu den erhobenen Fingerabdrücken und – soweit vorhanden – zu den Lichtbildern, die Behördenkennzahl, die Versionsnummern der Qualitätssicherungssoftware und der Qualitätssollwerte, den Zeitstempel des Antrags sowie die Speichergröße der biometrischen Daten. Die Datenübermittlung erfolgt durch elektronische Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Sie erfolgt unmittelbar zwischen Ausländerbehörde und Dokumentenhersteller oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.

(2) Zum Signieren und Verschlüsseln der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten sind gültige Zertifikate nach den Anforderungen der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstellten Sicherheitsleitlinien der Wurzelzertifizierungsinstanz der Verwaltung zu nutzen. Der Dokumentenhersteller hat geeignete technische und organisatorische Regelungen zu treffen, die eine Weiterverarbeitung von ungültig signierten Antragsdaten ausschließen.

(3) Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt unter Verwendung eines XML-basierten Datenaustauschformats gemäß den für die Produktionsdatenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung maßgeblichen Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und auf der Grundlage des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der jeweils gültigen Fassung. § 61b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Soweit die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen erfolgt, finden die Absätze 1 bis 3 auf die Datenübermittlung zwischen Vermittlungsstelle und Dokumentenhersteller entsprechende Anwendung. Die Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörde und Vermittlungsstelle muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den in Absatz 1 Satz 5 genannten Anforderungen entsprechendes Niveau aufweisen. Die Anforderungen an das Verfahren zur Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörde und Vermittlungsstelle richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

+AufenthV§ 61dNachweis der Erfüllung der Anforderungen

(1) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Technischen Richtlinien ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vor dem Einsatz der Systeme und Bestandteile festzustellen (Konformitätsbescheid). Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die in den Ausländerbehörden zum Einsatz bei den in § 61b Absatz 1 und 2 geregelten Verfahren bestimmt sind, beantragen spätestens drei Monate vor der voraussichtlichen Inbetriebnahme beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Konformitätsbescheid nach Satz 1.

(2) Die Prüfung der Konformität erfolgt durch eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannte und für das Verfahren nach dieser Vorschrift speziell autorisierte Prüfstelle. Die Prüfstelle dokumentiert Ablauf und Ergebnis der Prüfung in einem Prüfbericht. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt auf Grundlage des Prüfberichtes einen Konformitätsbescheid aus. Die Kosten des Verfahrens, die sich nach der BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I S. 519) in der jeweils gültigen Fassung richten, und die Kosten, die von der jeweiligen Prüfstelle erhoben werden, trägt der Antragsteller.

+AufenthV§ 61eQualitätsstatistik

Der Dokumentenhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Ausländerbehörde als auch beim Dokumentenhersteller ermittelt und vom Dokumentenhersteller ausgewertet werden. Der Dokumentenhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Verfügung. Die Einzelheiten der Auswertung der Statistikdaten bestimmen sich nach den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik hinsichtlich der Vorgaben zur zentralen Qualitätssicherungsstatistik.

+AufenthV§ 61fAutomatischer Abruf aus Dateisystemen und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich

(1) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen Dokumente mit Chip nicht zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden Dokumente mit Chip im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden, die für Zwecke

1.
der Grenzkontrolle,
2.
der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
im polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden. Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben, dürfen vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2 keine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden.

(2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen Lesen des Dokuments mit Chip nicht in Dateisystemen gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben.

+AufenthV§ 61gVerwendung im nichtöffentlichen Bereich

(1) Das Passersatzpapier kann auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis und Legitimationspapier benutzt werden.

(2) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateisystemen oder eine Verknüpfung von Dateisystemen möglich ist.

(3) Das Passersatzpapier darf weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden.

(4) Beförderungsunternehmen dürfen personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Passersatzes elektronisch nur verarbeiten, soweit sie auf Grund internationaler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwirkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen Reiseverkehr und zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichtet sind. Biometrische Daten dürfen nicht ausgelesen werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind.

+AufenthV§ 61hAnwendung der Personalausweisverordnung

(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sowie hinsichtlich der technischen Vorgaben für das Verfahren zur sicheren Übermittlung des Lichtbilds gemäß § 60 Absatz 2 sind die folgenden Regelungen unter der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt:

1.
§§ 1, 2 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e und f der Personalausweisverordnung,
2.
§§ 3, 4 und 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 4 Satz 1 bis 5 und Absatz 7 der Personalausweisverordnung,
3.
§§ 5a, 5b und 5c Absatz 1, 2, 3, 4 und 5 Satz 1 und 2, §§ 5d und 5e Absatz 1 der Personalausweisverordnung,
4.
§§ 10, 13 bis 16, § 17 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3, § 18 Absatz 5 der Personalausweisverordnung,
5.
§ 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 der Personalausweisverordnung,
6.
§§ 21 bis 25 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 der Personalausweisverordnung,
7.
§§ 25a und 26 Absatz 1 und 3 der Personalausweisverordnung sowie
8.
§§ 26a bis 36a der Personalausweisverordnung.

(2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ist ausgeschlossen, wenn die Identität des Ausländers durch die Ausländerbehörde nicht zweifelsfrei festgestellt ist.

+AufenthV050020020Unterabschnitt 2Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen

+AufenthV§ 62Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden

Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen "Ausländerdatei A" und "Ausländerdatei B". Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt. Die Daten sollen ausschließlich im Ausländerzentralregister gespeichert werden, soweit die Speicherung des Datums im Ausländerzentralregister vorgesehen ist; eine jederzeitige, wechselseitige und wirksame Übertragung in die beteiligten Register und IT-Fachverfahren, sowie die Kommunikation mit den Datenübermittlungsstandards nach § 76a ist sicherzustellen.

+AufenthV§ 63Ausländerdatei A

(1) In die Ausländerdatei A werden die Daten eines Ausländers aufgenommen,

1.
der bei der Ausländerbehörde
a)
die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt oder
b)
einen Asylantrag einreicht,
2.
dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde von der Meldebehörde oder einer sonstigen Behörde mitgeteilt wird oder
3.
für oder gegen den die Ausländerbehörde eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung trifft.

(2) Die Daten sind unverzüglich in dem Dateisystem zu speichern, sobald die Ausländerbehörde mit dem Ausländer befasst wird oder ihr eine Mitteilung über den Ausländer zugeht.

+AufenthV§ 64Datensatz der Ausländerdatei A

(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in dem Dateisystem geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:

1.
Familienname,
2.
Geburtsname,
3.
Vornamen,
4.
Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,
5.
Geschlecht,
6.
Doktorgrad,
7.
Staatsangehörigkeiten,
8.
Aktenzeichen der Ausländerakte,
9.
Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in dem Dateisystem geführt wird,
10.
das Sperrkennwort und die Sperrsumme für die Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und
11.
Angaben zur Ausschaltung und Einschaltung sowie Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens- oder Künstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Familiennamen abweicht.

(3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.

+AufenthV§ 65Erweiterter Datensatz

In die Ausländerdatei A sollen, soweit die dafür erforderlichen technischen Einrichtungen bei der Ausländerbehörde vorhanden sind, zusätzlich zu den in § 64 genannten Daten folgende Daten aufgenommen werden:

1.
Familienstand,
2.
gegenwärtige Anschrift und Einzugsdatum,
3.
frühere Anschriften und Auszugsdatum,
3a.
die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,
4.
Ausländerzentralregister-Nummer,
5.
Angaben zum Pass, Passersatz oder Ausweisersatz:
a)
Art des Dokuments,
b)
Seriennummer,
c)
ausstellender Staat und ausstellende Behörde,
d)
Gültigkeitsdauer,
6.
freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit,
7.
Lichtbild und die lichtbildaufnehmende Stelle,
8.
Visadatei-Nummer,
9.
folgende ausländerrechtliche Maßnahmen jeweils mit Erlassdatum:
a)
Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels unter Angabe der Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels und einer Befristung,
b)
Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels,
c)
Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung unter Angabe der Befristung,
d)
Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, sowie Angaben zur Bestandskraft,
e)
Ablehnung eines Asylantrags oder eines Antrages auf Anerkennung als heimatloser Ausländer und Angaben zur Bestandskraft,
f)
Widerruf und Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
g)
Bedingungen, Auflagen und räumliche Beschränkungen,
h)
nachträgliche zeitliche Beschränkungen,
i)
Widerruf und Rücknahme eines Aufenthaltstitels oder Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 oder § 6 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,
j)
sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes,
k)
Ausweisung,
l)
Ausreiseaufforderung unter Angabe der Ausreisefrist,
m)
Androhung der Abschiebung unter Angabe der Ausreisefrist,
n)
Anordnung und Vollzug der Abschiebung einschließlich der Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,
o)
Verlängerung der Ausreisefrist,
p)
Erteilung und Erneuerung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befristung,
q)
Untersagung oder Beschränkung der politischen Betätigung unter Angabe einer Befristung,
r)
Überwachungsmaßnahmen nach § 56 des Aufenthaltsgesetzes,
s)
Erlass eines Ausreiseverbots,
t)
Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumserteilung,
u)
Befristung nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
v)
Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befristung,
w)
Übermittlung von Einreisebedenken im Hinblick auf § 5 des Aufenthaltsgesetzes an das Ausländerzentralregister,
x)
Übermittlung einer Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes,
y)
Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes, Beginn und erfolgreicher Abschluss der Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes sowie, bis zum Abschluss des Kurses, gemeldete Fehlzeiten, Abgabe eines Hinweises nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Kennziffern, die von der Ausländerbehörde für die anonymisierte Mitteilung der vorstehend genannten Ereignisse an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Erfüllung seiner Koordinierungs- und Steuerungsfunktion verwendet werden,
z)
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes mit räumlicher Beschränkung und weiteren Nebenbestimmungen, deren Rücknahme sowie deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, deren Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes oder von der Ausländerbehörde festgestellte Zustimmungsfreiheit,
10.
Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes für Meldungen zu einer laufenden Beteiligungsanfrage oder einem Nachberichtsfall (BVA-Verfahrensnummer).

+AufenthV§ 66Dateisystem über Passersatzpapiere

Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose, Notreiseausweise und EU-Rückkehrausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle ein Dateisystem zu führen. Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten für die in Satz 1 genannten Dokumente mit Ausnahme des EU-Rückkehrausweises entsprechend. Die personenbezogenen Daten eines EU-Rückkehrausweises werden nur so lange wie erforderlich, maximal aber für 180 Tage im Dateisystem gespeichert.

+AufenthV§ 67Ausländerdatei B

(1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer

1.
gestorben,
2.
aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen ist oder
3.
die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes erworben hat.

(2) Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in dem Dateisystem zu vermerken. In dem Dateisystem ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden.

+AufenthV§ 68Löschung

(1) In der Ausländerdatei A sind die Daten eines Ausländers zu löschen, wenn sie nach § 67 Abs. 1 in die Ausländerdatei B übernommen werden. Die nur aus Anlass der Zustimmung zur Visumerteilung aufgenommenen Daten eines Ausländers sind zu löschen, wenn der Ausländer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer der Zustimmung eingereist ist.

(2) Die Daten eines Ausländers, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wurde, sind in der Ausländerdatei B zu löschen, wenn die Unterlagen über die Ausweisung und die Abschiebung nach § 91 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zu vernichten sind. Im Übrigen sind die Daten eines Ausländers in der Ausländerdatei B zehn Jahre nach Übernahme der Daten zu löschen. Im Fall des § 67 Absatz 1 Nummer 1 sollen die Daten fünf Jahre nach Übernahme des Datensatzes gelöscht werden.

+AufenthV§ 69Visadateien der Auslandsvertretungen

(1) Jede Auslandsvertretung, die mit Visumangelegenheiten betraut ist, führt ein Dateisystem über Visumanträge, die Rücknahme von Visumanträgen und die Erteilung, Versagung, Rücknahme, Annullierung und Aufhebung sowie den Widerruf von Visa.

(2) In der Visadatei werden folgende Daten automatisiert gespeichert, soweit die Speicherung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretung oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten erforderlich ist:

1.
über den Ausländer:
a)
Nachname,
b)
Geburtsname,
c)
Vornamen,
d)
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und frühere Namen,
e)
Datum, Ort und Land der Geburt,
f)
Geschlecht,
g)
Familienstand,
h)
derzeitige Staatsangehörigkeiten sowie Staatsangehörigkeiten zum Zeitpunkt der Geburt,
i)
nationale Identitätsnummer,
j)
bei Minderjährigen Vor- und Nachnamen der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormünder,
k)
Heimatanschrift und Wohnanschrift,
l)
Art, Seriennummer und Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln für andere Staaten als den Heimatstaat,
m)
Angaben zur derzeitigen Beschäftigung und Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers; bei Studenten Name und Anschrift der Bildungseinrichtung,
n)
Lichtbild,
o)
Fingerabdrücke oder Gründe für die Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und
p)
Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Nationalität, Nummer des Reisedokuments oder des Personalausweises des Ehegatten, der Kinder, Enkelkinder oder abhängigen Verwandten in aufsteigender Linie, soweit es sich bei diesen Personen um Unionsbürger, Staatsangehörige eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz handelt, und das Verwandtschaftsverhältnis des Ausländers zu der betreffenden Person,
q)
bei beabsichtigten Aufenthalten zur Beschäftigung Angaben zum beabsichtigten Beschäftigungsverhältnis und zur Qualifikation,
2.
über die Reise:
a)
Zielstaaten im Schengen-Raum,
b)
Hauptzwecke der Reise,
c)
Schengen-Staat der ersten Einreise,
d)
Art, Seriennummer, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder Angaben zu einer Ausnahme von der Passpflicht,
e)
das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie das Ausstellungsdatum,
f)
Angaben zu Aufenthaltsadressen des Antragstellers und
g)
Vornamen, Nachname, abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und frühere Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
aa)
eines Einladers,
bb)
einer Person, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantiert, und
cc)
einer sonstigen Referenzperson;
soweit eine Organisation an die Stelle einer in Doppelbuchstabe aa bis cc genannten Person tritt: Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Organisation, Sitz, Aufgabenstellung oder Wirkungsbereich und Bezeichnung und der Ort des Registers, in das die Organisation eingetragen ist, die Registernummer der Organisation sowie Vornamen und Nachname von deren Kontaktperson,
3.
sonstige Angaben:
a)
Antragsnummer,
b)
Angaben, ob der Antrag in Vertretung für einen anderen Schengen-Staat bearbeitet wurde,
c)
Datum der Antragstellung,
d)
Anzahl der beantragten Aufenthaltstage,
e)
beantragte Geltungsdauer,
f)
Visumgebühr und Auslagen,
g)
Visadatei-Nummer des Ausländerzentralregisters,
h)
Seriennummer des vorhergehenden Visums,
i)
Informationen zum Bearbeitungsstand des Visumantrags,
j)
Angabe, ob ge- oder verfälschte Dokumente vorgelegt wurden, und Art und Nummer der Dokumente, Angaben zum Aussteller, Ausstellungsdatum und Geltungsdauer,
k)
Rückmeldungen der am Visumverfahren beteiligten Behörden und
l)
bei Visa für Ausländer, die sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, die Angabe der Rechtsgrundlage,
4.
über das Visum:
a)
Nummer der Visummarke,
b)
Datum der Erteilung,
c)
Kategorie des Visums,
d)
Geltungsdauer,
e)
Anzahl der Aufenthaltstage,
f)
Geltungsbereich des Visums sowie Anzahl der erlaubten Einreisen in das Gebiet des Geltungsbereichs und
g)
Bedingungen, Auflagen und sonstige Beschränkungen,
5.
über die Versagung, die Rücknahme, die Annullierung, den Widerruf und die Aufhebung des Visums:
a)
Datum der Entscheidung und
b)
Angaben zu den Gründen der Entscheidung.

(3) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind spätestens zu löschen:

1.
bei Erteilung des Visums zwei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums,
2.
bei Rücknahme des Visumantrags zwei Jahre nach der Rücknahme und
3.
bei Versagung, Rücknahme, Annullierung, Widerruf oder Aufhebung des Visums fünf Jahre nach diesen Entscheidungen.
Die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe o gespeicherten Fingerabdrücke sind unverzüglich zu löschen, sobald
1.
das Visum ausgehändigt wurde,
2.
der Antrag durch den Antragsteller zurückgenommen wurde,
3.
die Versagung eines Visums zugegangen ist oder
4.
nach Antragstellung ein gesetzlicher Ausnahmegrund von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken vorliegt.
Die nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und e gespeicherten Daten sind unverzüglich bei Erteilung des Visums zu löschen. Die nach Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn der Grund für die Versagung, die Rücknahme, die Annullierung, die Aufhebung oder den Widerruf wegfällt und das Visum erteilt wird.

(4) Die Auslandsvertretungen, das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten dürfen die in den Visadateien gespeicherten Daten einander übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretungen, des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten erforderlich ist.

+AufenthV§ 70(weggefallen)

-

+AufenthV050020030Unterabschnitt 3Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden

+AufenthV§ 71Übermittlungspflicht

(1) Die

1.
Meldebehörden,
2.
Passbehörden,
3.
Ausweisbehörden,
4.
Staatsangehörigkeitsbehörden,
5.
Justizbehörden,
6.
Bundesagentur für Arbeit und
7.
Gewerbebehörden
sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2, 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, den Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Ersuchen die in den folgenden Vorschriften bezeichneten erforderlichen Angaben über personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen. Die Daten sind an die für den Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde, im Fall mehrerer Wohnungen an die für die Hauptwohnung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. Ist die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für den Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln.

(2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln:

1.
Familienname,
2.
Geburtsname,
3.
Vornamen,
4.
Tag, Ort und Staat der Geburt,
5.
Geschlecht,
6.
Staatsangehörigkeiten,
7.
Anschrift,
8.
zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.

+AufenthV§ 72Mitteilungen der Meldebehörden

(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1.
die Anmeldung,
2.
die Abmeldung,
3.
die Änderung der Hauptwohnung,
4.
die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
5.
die Namensänderung,
6.
die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses,
7.
die Geburt,
8.
den Tod,
9.
den Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners,
10.
die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall und
11.
das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde
eines Ausländers.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:

1.
bei einer Anmeldung
a)
Doktorgrad,
b)
Familienstand,
c)
die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,
d)
Tag des Einzugs,
e)
frühere Anschrift und bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat,
f)
Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,
2.
bei einer Abmeldung
a)
Tag des Auszugs,
b)
neue Anschrift,
3.
bei einer Änderung der Hauptwohnung
a)
die bisherige Hauptwohnung,
b)
das Einzugsdatum,
4.
bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft Vor- und Familiennamen des Ehe- oder des Lebenspartners,der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
4a.
bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaftder Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,
5.
bei einer Namensänderungder bisherige und der neue Name,
6.
bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses
a)
die neue oder weitere Staatsangehörigkeit und
b)
bei Aufgabe oder einem sonstigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich die in Nummer 1 bezeichneten Daten,
7.
bei Geburtdie gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,
8.
bei Todder Sterbetag,
9.
bei Tod des Ehegatten oder des Lebenspartnersder Sterbetag,
10.
bei einer eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzesdie Auskunftssperre und deren Wegfall.

+AufenthV§ 72aMitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden

(1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Passes nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nr. 2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.

(2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Personalausweises nach dem Personalausweisgesetz wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.

+AufenthV§ 73Mitteilungen der +Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 +des Bundesvertriebenengesetzes

(1) Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1.
den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer,
2.
die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
3.
den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und
4.
die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist.
Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt bei Personen, die mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.

(2) Die Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit.

+AufenthV§ 74Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen

(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1.
den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
2.
den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.

(2) Die Justizvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1.
den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches,
2.
die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,
3.
den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,
4.
die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches.

+AufenthV§ 75(weggefallen)

-

+AufenthV§ 76Mitteilungen der Gewerbebehörden

Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden teilen den Ausländerbehörden mit

1.
Gewerbeanzeigen,
2.
die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
3.
die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
4.
die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.

+AufenthV§ 76aForm und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen

(1) Für die Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden werden der Datenübermittlungsstandard „XAusländer“ und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet. Die Möglichkeiten des OSCI-Standards zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen.

(2) Absatz 1 ist auf die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen entsprechend anzuwenden. Erfolgt die Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden über Vermittlungsstellen in verwaltungseigenen Kommunikationsnetzen, kann auch ein dem jeweiligen Landesrecht entsprechendes vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein den genannten Anforderungen entsprechendes Niveau aufweist. Die Gleichwertigkeit ist durch den Verantwortlichen zu dokumentieren.

+AufenthV050020040Unterabschnitt 4Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes

+AufenthV§ 76bTechnische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Die nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden haben die Einhaltung des Stands der Technik zu gewährleisten bei

1.
der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
2.
der Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
3.
der maschinellen Echtheitsprüfung von ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumenten sowie
4.
der Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus.

(2) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage E genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden.

(3) Sofern die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten erforderlich:

1.
für Hardware zur Erfassung des Lichtbildes,
2.
für Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,
3.
für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes,
4.
für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,
5.
für Hardware zur Prüfung von Dokumenten und
6.
für Software zur Prüfung von Dokumenten.
In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übergangsweise vom Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden.

+AufenthV§ 76cNationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik

(1) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt eine nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik zu den nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes erhobenen biometrischen Daten und zu den durchgeführten maschinellen Dokumentenprüfungen nach dem Stand der Technik. Das Bundesverwaltungsamt ermöglicht dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Zugang zu anonymisierten Einzeldaten zum Zwecke der Sicherheits- und Qualitätsstatistik. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt die in Satz 1 genannten Statistiken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesverwaltungsamt, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Ländern ganz oder teilweise zur Verfügung, sofern sie zur Aufgabenerfüllung benötigt werden.

(2) Für die Statistiken des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität. Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen zu wahren, die die Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben gewährleisten.

+AufenthV060Kapitel 6Ordnungswidrigkeiten

+AufenthV§ 77Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 38c eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 4 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,
3.
entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4.
entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder § 57 eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5.
entgegen § 57a Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
6.
entgegen § 57a Nummer 2 ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die Neuausstellung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt.

+AufenthV§ 78Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird bei Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie bei der Einreise oder der Ausreise begangen werden, und nach § 98 Abs. 3 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes auf die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen.

+AufenthV070Kapitel 7Übergangs- und Schlussvorschriften

+AufenthV§ 79Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte

Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.

+AufenthV§ 80Übergangsregelung für bestimmte Fiktionsbescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster

Bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 dürfen Fiktionsbescheinigungen, die nicht nach § 11 Absatz 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 81 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt werden, auch mit Trägervordrucken nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 3. Dezember 2020 geltenden Recht vorgesehen war.

+AufenthV§ 80aÜbergangsregelungen für britische Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

(1) Britische Staatsangehörige im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, deren Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU am 31. Dezember 2020 endet und die kein Aufenthaltsrecht nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) haben, sind ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und können einen für den weiteren Aufenthalt in Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitel bis zum 31. März 2021 im Bundesgebiet einholen. Eine im Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2020 ausgeübte Erwerbstätigkeit darf bis zur Entscheidung über den Antrag ohne den nach § 4a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel weiterhin ausgeübt werden.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 dürfen Aufenthaltsdokumente für Grenzgänger-GB auch nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 24. August 2021 geltenden Recht vorgesehen war. Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten dürfen in den Fällen des § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU bis zum 31. Dezember 2021 auch mit einem Hinweis auf Artikel 10 beziehungsweise Artikel 20 der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt werden.

+AufenthV§ 81Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren

(1) Es behalten die auf Grund des zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Rechts ausgestellten

1.
Reiseausweise für Flüchtlinge nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes und Reiseausweise für Staatenlose nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes,
2.
Grenzgängerkarten nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Verbindung mit § 19 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes,
3.
Eintragungen in Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5) und Standardreisedokumente für die Rückführung nach § 1 Absatz 8 in der bis einschließlich 7. April 2017 geltenden Fassung,
4.
Reiseausweise für Ausländer, die nach dem in Anlage D4b abgedruckten Muster ausgestellt wurden,
5.
Reiseausweise für Ausländer, die nach dem in Anlage D4a abgedruckten Muster mit einem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden,
6.
Reiseausweise für Staatenlose, die nach dem in Anlage D8 abgedruckten Muster mit einem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden,
7.
Reiseausweise für Flüchtlinge, die nach dem in Anlage D7 abgedruckten Muster mit einem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden, und
8.
Grenzgängerkarten, die nach dem in Anlage D5 abgedruckten Muster ausgestellt wurden,
für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung.

(2) Zudem gelten weiter die auf Grund des vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechts ausgestellten oder erteilten

1.
Reisedokumente nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Verbindung mit den §§ 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes als Reiseausweise für Ausländer nach dieser Verordnung,
2.
Reiseausweise als Passersatz, die Ausländern nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Verbindung mit § 20 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes ausgestellt wurden, als Notreiseausweise nach dieser Verordnung,
3.
Befreiungen von der Passpflicht in Verbindung mit der Bescheinigung der Rückkehrberechtigung nach § 24 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes auf dem Ausweisersatz nach § 39 Abs. 1 des Ausländergesetzes als Notreiseausweise nach dieser Verordnung, auf denen nach dieser Verordnung die Rückkehrberechtigung bescheinigt wurde,
4.
Passierscheine nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, die nach § 21 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes an Flugpersonal ausgestellt wurden, und Landgangsausweise nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes an Besatzungsmitglieder eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes ausgestellt wurden, als Passierscheine und zugleich als Notreiseausweise nach dieser Verordnung und
5.
Grenzkarten, die bisher nach den Voraussetzungen ausgestellt wurden, die in Artikel 7 Abs. 2, Artikel 13 Abs. 2, Artikel 28 Abs. 1 und Artikel 32 Abs. 2 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit genannt sind, als Grenzgängerkarten nach dieser Verordnung.

(3) Der Gültigkeitszeitraum, der räumliche Geltungsbereich und der Berechtigungsgehalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise bestimmt sich nach den jeweils in ihnen enthaltenen Einträgen sowie dem Recht, das zum Zeitpunkt der Ausstellung des jeweiligen Ausweises galt.

(4) Die Entziehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise und die nachträgliche Eintragung von Beschränkungen richten sich ausschließlich nach den Vorschriften dieser Verordnung. Hat ein Vordruck nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie nach Absatz 2 seine Gültigkeit behalten, darf er dennoch nicht mehr für eine Verlängerung verwendet werden.

(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise können von Amts wegen entzogen werden, wenn dem Ausländer anstelle des bisherigen Ausweises ein Passersatz oder Ausweisersatz nach dieser Verordnung ausgestellt wird, dessen Berechtigungsgehalt demjenigen des bisherigen Ausweises zumindest entspricht, und die Voraussetzungen für die Ausstellung des neuen Passersatzes oder Ausweisersatzes vorliegen. Anstelle der Einziehung eines Ausweisersatzes, auf dem die Rückkehrberechtigung bescheinigt war, kann bei der Neuausstellung eines Notreiseausweises die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung auf dem Ausweisersatz amtlich als ungültig vermerkt und der Ausweisersatz dem Ausländer belassen werden. Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten, von deutschen Behörden ausgestellten Passersatzpapiere verlieren nach Ablauf von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit.

+AufenthV§ 82Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien

(1) Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte Angaben zu ausländerrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen bleiben auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU in der Ausländerdatei gespeichert. Nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Freizügigkeitsgesetz/EU zulässige neue Maßnahmen und Entscheidungen sind erst zu speichern, wenn diese im Einzelfall getroffen werden.

(2) Ausländerbehörden können bis zum 31. Dezember 2005 Maßnahmen und Entscheidungen, für die noch keine entsprechenden Kennungen eingerichtet sind, unter bestehenden Kennungen speichern. Es dürfen nur Kennungen genutzt werden, die sich auf Maßnahmen und Entscheidungen beziehen, die ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr getroffen werden.

(3) Die Ausländerbehörden haben beim Datenabruf der jeweiligen Maßnahme oder Entscheidung festzustellen, ob diese nach dem bisherigen Recht oder auf Grund des Aufenthaltsgesetzes oder des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfolgt ist.

(4) Die Ausländerbehörden sind verpflichtet, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten spätestens am 31. Dezember 2005 auf die neuen Speichersachverhalte umzuschreiben.

+AufenthV§ 82aÜbergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union neu geschaffenen Speichersachverhalten werden in den Ausländerdateien gespeichert, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin die Angaben noch nicht gespeichert worden sind, sind die Ausländerbehörden verpflichtet, unverzüglich ihre Speicherung nachzuholen.

+AufenthV§ 82bÜbergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2

Bis zur vollständigen Umsetzung des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 im automatisierten Visumverfahren des Bundesverwaltungsamtes, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, können die Ausländerbehörden auch in den Fällen am Visumverfahren beteiligt werden, in denen auf Grund von § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in der Fassung vom 27. Februar 2013 (BGBl. I S. 351) ein Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf.

+AufenthV§ 83Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen

Sofern die Voraussetzungen der Pflicht zur Vorlage nach § 57 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erfüllt sind, hat der Ausländer die genannten Papiere, die er zu diesem Zeitpunkt bereits besaß, nach dieser Vorschrift nur auf Verlangen der Ausländerbehörde oder dann vorzulegen, wenn er bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder einen deutschen Passersatz beantragt oder erhält oder eine Anzeige nach § 56 Nr. 5 erstattet. Auf Grund anderer Vorschriften bestehende Rechtspflichten bleiben unberührt.

+AufenthV§ 84Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen

Anträge auf die Anerkennung von Forschungseinrichtungen werden ab dem 1. Dezember 2007 bearbeitet.

+AufenthVAnlage A(zu § 16)

1.Inhaber von Nationalpässen und/oder Reiseausweisen für Flüchtlinge sowie sonstiger in den jeweiligen Abkommen genannten Reisedokumente von StaatZugehörige Fundstelle AustralienGMBl 1953 S. 575BrasilienBGBl. 2008 II S. 1179 ChileGMBl 1955 S. 22 El SalvadorBAnz. 1998 S. 12 778 HondurasGMBl 1963 S. 363 JapanBAnz. 1998 S. 12 778 KanadaGMBl 1953 S. 575 Korea (Republik Korea)BGBl. 1974 II S. 682; BGBl. 1998 II S. 1390 MonacoGMBl 1959 S. 287 NeuseelandBGBl. 1972 II S. 1550 PanamaBAnz. 1967 Nr. 171, S. 1 San MarinoBGBl. 1969 II S. 203 2.Inhaber dienstlicher Pässe von StaatZugehörige Fundstelle GhanaBGBl. 1998 II S. 2909 PhilippinenBAnz. 1968 Nr. 135, S. 2 3.Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge von Belgien,  Dänemark,  Finnland,  Irland,  Island,  Italien,  Liechtenstein,  Luxemburg  Malta,  Niederlande,  Norwegen,  Polen,  Portugal,  Rumänien,  Schweden,  Schweiz,  Slowakei,  Spanien,  Tschechische Republik, Ungarn 

nach Maßgabe des Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 20. April 1959 (BGBl. 1961 II S. 1097, 1098) sowie hinsichtlich der Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge der Schweiz auch nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über die Abschaffung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 4. Mai 1962 (BGBl.1962 II S. 2331, 2332).

+AufenthVAnlage B(zu § 19)

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 2968;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1.
Inhaber dienstlicher Pässe (Dienst-, Ministerial-, Diplomaten- und anderer Pässe für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende) von
Bolivien,
Ghana,
Kolumbien,
Philippinen,
Thailand,
Tschad,
Türkei.
2.
Inhaber von Diplomatenpässen von
Albanien,
Algerien,
Armenien,
Aserbaidschan,
Bosnien und Herzegowina,
Ecuador,
Georgien,
Indien,
Jamaika,
Kasachstan,
Malawi,
Marokko,
Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,
Moldau,
Montenegro,
Namibia,
Pakistan,
Peru,
Russische Föderation,
Serbien,
Südafrika,
Tunesien,
Ukraine,
Vereinigte Arabische Emirate,
Vietnam.
3.
Inhaber von Spezialpässen der Vereinigten Arabischen Emirate.
4.
Inhaber von Dienstpässen von Ecuador.
5.
Inhaber biometrischer Dienstpässe von
Moldau,
Ukraine.
6.
Inhaber biometrischer Diplomatenpässe von
Gabun,
Kuwait,
Mongolei.
7.
Inhaber biometrischer Offizialpässe (Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässe) von Katar,
Oman.
8.
Inhaber biometrischer Spezialpässe von Kuwait.

+AufenthVAnlage C(zu § 26 Absatz 2 Satz 1)

Indien

Jordanien

Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige Jordaniens, sofern sie

a)
im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels oder Neuseelands sowie eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der in den betreffenden Staat führt, oder
b)
nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der vorstehend genannten Staaten nach Jordanien reisen und hierzu im Besitz eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der nach Jordanien führt.
Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft in Deutschland von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer ausschließlich befindet.

Kuba

Libanon

Mali

Sudan

Südsudan

Syrien

Türkei

Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige der Türkei, die Inhaber von Dienstpässen, Ministerialpässen und anderen Pässen für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende sind.

+AufenthVAnlage D1Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1536 - 1537)

<small>- Vorderseite -</small>

Auf Seite 5 ist eines der in den Anlagen D2a, D13b und D14 wiedergegebenen Klebeetiketten aufzukleben (entfällt bei Dokumenten nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes). Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts oder die Seriennummer des Dokuments nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.



<small>- Rückseite -</small>

+AufenthVAnlage D2aBescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 2972;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



– Klebeetikett –



+AufenthVAnlage D2bBescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) +nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz

(Inhalt: nicht darstellbares Muster der Bescheinigung,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2973)

+
+AufenthVAnlage D3Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 2975 - 2977;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



– Klebeetikett –





– Trägervordruck; Vorderseite –


Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.



– Trägervordruck; Rückseite –

+AufenthVAnlage D4a(weggefallen)

-

+AufenthVAnlage D4b(weggefallen)

-

+AufenthVAnlage D4cAusweismuster Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)

– Einband –

Abbildung des Einbands des Reiseausweises für Ausländer

– Vorsatz und Passkartentitelseite –

Abbildung des Vorsatzes und der Passkartentitelseite des Reiseausweises für Ausländer

– Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 –

Abbildung der Passkartendatenseite und der Passbuchinnenseite 1 des Reiseausweises für Ausländer mit dem neuen Datenfeld „Nr. 14. Doktorgrad“

Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

– Passbuchinnenseiten 2 und 3 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 2 und 3 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 4 und 5 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 4 und 5 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 6 und 7 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 6 und 7 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 8 und 9 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 8 und 9 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 10 und 11 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 10 und 11 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 12 und 13 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 12 und 13 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 14 und 15 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 14 und 15 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 16 und 17 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 16 und 17 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 18 und 19 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 18 und 19 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 20 und 21 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 20 und 21 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 22 und 23 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 22 und 23 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 24 und 25 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 24 und 25 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 26 und 27 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 26 und 27 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 28 und 29 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 28 und 29 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseiten 30 und 31 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 30 und 31 des Reiseausweises für Ausländer

– Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes –

Abbildung der Passbuchinnenseite 32 und des Vorsatzes des hinteren Einbands des Reiseausweises für Ausländer

+AufenthVAnlage D4dVorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 2(Fundstelle des Originaltextes: Fundstelle BGBl. I 2007, 2064 - 2072)

- Deckseiten -

– Vorsatz und Innenseite 1 –

Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

– Innenseiten 2 und 3 –

– Innenseiten 4 und 5 –

– Innenseiten 6 bis 11 –

Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

– Innenseiten 12 bis 31 –

Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

– Innenseite 32 und Vorsatz –

– Aufkleber für die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des vorläufigen Reiseausweises aufgeklebt wird –

– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
Überklebungen sind nicht zulässig –

+AufenthVAnlage D5(weggefallen)

-

+AufenthVAnlage D5aGrenzgängerkarte § 12(Fundstelle des Originaltextes: Fundstelle BGBl I 2007, 2073 - 2074)

- Vorderseite -

– Rückseite –

+AufenthVAnlage D6Notreiseausweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2

( Inhalt: nicht darstellbares Notreiseausweisemuster,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2996 - 2998,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

+
+AufenthVAnlage D7(weggefallen)

-

+AufenthVAnlage D7aAusweismuster Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)

– Deckseiten –

Abbildung des Einbands des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Vorsatz und Passkartentitelseite –

Abbildung des Vorsatzes und der Passkartentitelseite des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 –

Abbildung der Passkartendatenseite und der Passbuchinnenseite 1 des Reiseausweises für Flüchtlinge mit dem neuen Datenfeld „Nr. 14. Doktorgrad“

Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

– Passbuchinnenseiten 2 und 3 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 2 und 3 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 4 und 5 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 4 und 5 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 6 und 7 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 6 und 7 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 8 und 9 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 8 und 9 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 10 und 11 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 10 und 11 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 12 und 13 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 12 und 13 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 14 und 15 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 14 und 15 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 16 und 17 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 16 und 17 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 18 und 19 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 18 und 19 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 20 und 21 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 20 und 21 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 22 und 23 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 22 und 23 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 24 und 25 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 24 und 25 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 26 und 27 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 26 und 27 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 28 und 29 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 28 und 29 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseiten 30 und 31 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 30 und 31 des Reiseausweises für Flüchtlinge

– Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbands –

Abbildung der Passbuchinnenseite 32 und des Vorsatzes des hinteren Einbandes des Reiseausweises für Flüchtlinge

+AufenthVAnlage D7bVorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 2(Fundstelle des Originaltextes: Fundstelle BGBl. I 2007, 2083 - 2091)

- Deckseiten -

– Vorsatz und Innenseite 1 –

Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

– Innenseiten 2 und 3 –

– Innenseiten 4 und 5 –

– Innenseiten 6 bis 11 –

Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

– Innenseiten 12 bis 31 –

Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

– Innenseite 32 und Vorsatz –

– Aufkleber für die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird –

– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
Überklebungen sind nicht zulässig –

+AufenthVAnlage D8(weggefallen)

-

+AufenthVAnlage D8aAusweismuster Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)

– Einband –

Abbildung des Einbandes des Reiseausweises für Staatenlose

– Vorsatz und Passkartentitelseite –

Abbildung des Vorsatzes und der Passkartentitelseite des Reiseausweises für Staatenlose

– Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 –

Abbildung der Passkartendatenseite und der Passbuchinnenseite 1 des Reiseausweises für Staatenlose mit dem neuen Datenfeld „Nr. 14. Doktorgrad“

Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

– Passbuchinnenseiten 2 und 3 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 2 und 3 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 4 und 5 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 4 und 5 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 6 und 7 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 6 und 7 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 8 und 9 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 8 und 9 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 10 und 11 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 10 und 11 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 12 und 13 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 12 und 13 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 14 und 15 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 14 und 15 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 16 und 17 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 16 und 17 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 18 und 19 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 18 und 19 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 20 und 21 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 20 und 21 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 22 und 23 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 22 und 23 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 24 und 25 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 24 und 25 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 26 und 27 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 26 und 27 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 28 und 29 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 28 und 29 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseiten 30 und 31 –

Abbildung der Passbuchinnenseiten 30 und 31 des Reiseausweises für Staatenlose

– Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes –

Abbildung der Passbuchinnenseite 32 und des Vorsatzes des hinteren Einbandes des Reiseausweises für Staatenlose

+AufenthVAnlage D8bVorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2(Fundstelle des Originaltextes: Fundstelle BGBl. I 2007, 2100 - 2108)

- Deckseiten -

– Vorsatz und Innenseite 1 –

Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

– Innenseiten 2 und 3 –

– Innenseiten 4 und 5 –

– Innenseiten 6 bis 11 –

Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

– Innenseiten 12 bis 31 –

Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

– Innenseite 32 und Vorsatz –

– Aufkleber für die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird –

– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
Überklebungen sind nicht zulässig –

+AufenthVAnlage D9Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6

( Inhalt: nicht darstellbares Muster der Bescheinigung,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 3019 - 3020;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

+
+AufenthVAnlage D10Europäisches Reisedokument für die Rückkehr nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 691;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)




+AufenthVAnlage D11Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 3022
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


– Klebeetiketten –





Vermerke, insbesondere zu Nebenbestimmungen, die mangels vorhandenen Raums für Eintragungen nicht in das entsprechende Etikett eingetragen werden können, sollen nur in einem Trägervordruck nach Anlage D1 oder D2b oder auf einem Etikett nach dieser Anlage eingetragen werden.

+AufenthVAnlage D11aZusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit Chip nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1538 - 1539;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

<small>- Vorderseite -</small>



<small>- Rückseite -</small>

+AufenthVAnlage D12Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylgesetzes)

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 3023 - 3025;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



– Klebeetikett –





– Trägervordruck; Vorderseite –

(Inhalt: nicht darstellbares Muster)


Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.



– Trägervordruck; Rückseite –

(Inhalt: nicht darstellbares Muster)

+AufenthVAnlage D13aVisum (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 353;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



– Klebeetikett –



+AufenthVAnlage D13bVerlängerung des Visums im Inland

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 353;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



– Klebeetikett –



+AufenthVAnlage D14Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2586 — 2588;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



– Klebeetiketten –



+AufenthVAnlage D14aDokumente mit Chip nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3694 - 3703;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



– Vorderseite –

– Rückseite –

– Vorderseite –

– Rückseite –

– Vorderseite –

– Rückseite –

– Vorderseite –

– Rückseite –

– Vorderseite –

– Rückseite –

– Vorderseite –

– Rückseite –

– Vorderseite –

– Rückseite –

– Vorderseite –

– Rückseite –

– Vorderseite –

– Rückseite –

– Vorderseite –

– Rückseite –

– Vorderseite –

– Rückseite –

– Vorderseite –

– Rückseite –

– Vorderseite –

– Rückseite –

– Vorderseite –

– Rückseite –

+AufenthVAnlage D15Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2609)

– Vorderseite –

– Rückseite –

+AufenthVAnlage D16Aufkleber zur Anschriftenänderung (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1548)

+AufenthVAnlage D17Muster für den Aufkleber mit Brailleschrift

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3703)

+AufenthVAnlage D18(zu § 13a)
Muster Trägervordruck EU-Rückkehrausweis

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 260, S. 4)

EU-RückkehrausweisVorderseiteEU-Rückkehrausweis Trägervordruck (Vorderseite)EU-RückkehrausweisRückseiteEU-Rückkehrausweis Trägervordruck (Rückseite)

+AufenthVAnlage D19(zu § 13a)
Muster Etikett EU-Rückkehrausweis

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 260, S. 5)

EU-Rückkehrausweis Etikett

+AufenthVAnlage ETechnische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 152, S. 24)



1.
BSI TR-03121 – Biometrics for Public Sector Applications
2.
BSI-TR 03135 – Machine Authentication of MRTDs for Public Sector Applications
3.
BSI-TR 03156 – Hoheitliches Identitätsmanagement in Verbindung mit EU-Informationssystemen

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/aufenthv/last_stand.txt b/laws/aufenthv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e100c3cf --- /dev/null +++ b/laws/aufenthv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +0b0e2127b6d9552ade1966f2c77507cc \ No newline at end of file diff --git a/laws/awv_2013/awv_2013_2026-02-20_f303ce5f.xml b/laws/awv_2013/awv_2013_2026-02-20_f303ce5f.xml new file mode 100644 index 00000000..67d13f72 --- /dev/null +++ b/laws/awv_2013/awv_2013_2026-02-20_f303ce5f.xml @@ -0,0 +1,144 @@ + +AWV 2013AWV2013-08-02BGBl I2013, 2865AußenwirtschaftsverordnungStandZuletzt geändert durch Art. 27 G v. 2.12.2025 I Nr. 301HinweisÄnderung durch Art. 2 G v. 3.2.2026 I Nr. 27 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitetSonstV in Kraft gem. § 83 Satz 1 iVm Art. 4 Abs. 1 Satz 1 G v. 6.6.2013 I 1482 mWv 1.9.2013


(+++ Textnachweis ab: 1.9.2013 +++)



(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2024/242 (CELEX Nr: 32024L0242) vgl. Bek. v. 29.1.2024 I Nr. 28
Umsetzung der
EURL 2025/290 (CELEX Nr: 32025L0290) vgl. Bek. v. 25.2.2025
BAnz AT 18.03.2025 B1, AT 17.04.2025 B1 +++)

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)
(+++ § 55 Abs. 3 Satz 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 +++)
(+++ § 55 Abs. 3 Satz 2 bis 4: Zur Geltung vgl. § 60 Abs. 4 Satz 2 +++)
(+++ § 55 Abs. 3 Satz 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 +++)
(+++ § 55a Abs. 3 Satz 2: Zur Geltung vgl. § 56 Abs. 4 Satz 4 +++)
(+++ § 56 Abs. 2 bis 5: Zur Geltung vgl. § 60a Abs. 2 +++)
(+++ § 58a Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 61 Satz 3 +++)
(+++ § 59 Abs. 3 bis 5: Zur Geltung vgl. § 62 Abs. 2 +++)

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 29.10.2025 I Nr. 261 u. G v. 3.2.2026 I Nr. 27 +++)

+AWV 2013AWVEingangsformel

Es verordnen auf Grund

des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und 3, § 5, § 9 Satz 1, § 11, § 19 Absatz 4 Satz 2 und § 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) die Bundesregierung sowie
des § 12 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

+AWV 2013AWVInhaltsübersichtKapitel 1Allgemeine Vorschriften§  1Beantragung von Genehmigungen§  2Zertifikate nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG§  3Formerfordernisse; Verwaltungsportal und Fristlauf§  4Erteilung von Genehmigungen§  5(weggefallen)§  6Aufbewahrung von Verwaltungsakten§  7Boykotterklärung§  7aGebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten
Kapitel 2Ausfuhr und Verbringung aus dem InlandAbschnitt 1BeschränkungenUnterabschnitt 1Genehmigungsbedürftige Ausfuhr§  8Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils I der Ausfuhrliste§  9Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern mit einem bestimmten Verwendungszweck§ 10Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils II der Ausfuhrliste
Unterabschnitt 2Genehmigungsbedürftige<BR/> Verbringung aus dem Inland§ 11Genehmigungserfordernisse für die Verbringung von Gütern
Abschnitt 2Verfahrens- und MeldevorschriftenUnterabschnitt 1Ausfuhr und Wiederausfuhr§ 12Gestellung und Anmeldung§ 13(weggefallen)§ 14Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung§ 15Vereinfachte Zollanmeldung§ 16Anschreibung in der Buchführung des Anmelders§ 17(weggefallen)§ 18Erhebung von Ausfuhrdaten bei der Ausfuhr von Mineralöl und Gas§ 19Ausfuhr von Obst und Gemüse§ 20Wiederausfuhren§ 20aSummarische Ausgangsanmeldung§ 20bWiederausfuhrmitteilung
Unterabschnitt 2Genehmigungsbedürftige Ausfuhr§ 21Ausfuhrgenehmigung§ 22Informations- und Buchführungspflichten§ 23Ausfuhrabfertigung§ 24Datenaustausch§ 25Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat§ 26Aufzeichnungspflichten
Unterabschnitt 3Genehmigungsbedürftige<BR/> Verbringung und Zertifizierungsverfahren§ 27Anzuwendende Vorschriften§ 28Zertifizierungsverfahren
Kapitel 3EinfuhrAbschnitt 1Beschränkungen und<BR/> allgemeine Verfahrensvorschriften§ 29Verwendungsbeschränkungen§ 30Bestätigungen über Internationale Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen
Abschnitt 2
Einfuhrabfertigung§ 31Antrag auf Einfuhrabfertigung§ 32Einfuhrdokumente§ 33Verfahren bei der Einfuhrabfertigung§ 34Erhebung von Einfuhrdaten§ 35(weggefallen)§ 36Vorherige Einfuhrüberwachung§ 37Einfuhrabfertigung bei vorheriger Einfuhrüberwachung§ 38Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung§ 39Einfuhrgenehmigung§ 40Erleichtertes Verfahren für landwirtschaftliche Waren§ 41Erleichtertes Verfahren für sonstige Waren§ 42Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen§ 43Zwangsvollstreckung
Kapitel 4Sonstiger GüterverkehrAbschnitt 1Durchfuhr§ 44Beschränkungen bei der Durchfuhr von Gütern§ 45Durchfuhrverfahren
Abschnitt 2Handels- und Vermittlungsgeschäfte§ 46Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste§ 47Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in einem Drittland§ 48Einfuhrdokumente für Handels- und Vermittlungsgeschäfte
Kapitel 5Dienstleistungsverkehr§ 49Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen oder Kernwaffen§ 50Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung§ 51Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Inland§ 52Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb kerntechnischer Anlagen§ 52aGenehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung§ 52bGenehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung§ 53Befreiungen von der Genehmigungspflicht
Kapitel 6Beschränkungen des KapitalverkehrsAbschnitt 1Beschränkungen nach § 4 Absatz 2<BR/> des Außenwirtschaftsgesetzes<BR/> zur Erfüllung des Abkommens<BR/> über deutsche Auslandsschulden§ 54Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen
Abschnitt 2Prüfung von UnternehmenserwerbenUnterabschnitt 1Sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben§ 55Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung§ 55aVoraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit§ 56Stimmrechtsanteile§ 57(weggefallen)§ 58Unbedenklichkeitsbescheinigung§ 58aFreigabe eines Erwerbs nach § 55§ 59Untersagung oder Anordnungen§ 59aAusnahmen von den Vollzugsbeschränkungen nach § 15 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes
Unterabschnitt 2Sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben§ 60Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung§ 60aStimmrechtsanteile§ 61Freigabe eines Erwerbs nach § 60§ 62Untersagung oder Anordnungen
Unterabschnitt 3Verfahrensübergreifende Vorschriften§ 62aVerfahrenswechsel im Prüfverfahren
Kapitel 7Meldevorschriften<BR/> im Kapital- und ZahlungsverkehrAbschnitt 1Begriffsbestimmungen§ 63Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2Meldevorschriften im Kapitalverkehr§ 64Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland§ 65Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland§ 66Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten
Abschnitt 3Meldung von Zahlungen§ 67Meldung von Zahlungen§ 68(weggefallen)§ 69(weggefallen)§ 70Meldungen der Geldinstitute
Abschnitt 4Meldefristen, Meldestellen<BR/> und Ausnahmen von der Meldepflicht§ 71Meldefristen§ 72Meldestelle und Einreichungsweg§ 73Ausnahmen
Kapitel 8Beschränkungen<BR/> gegen bestimmte Länder und PersonenAbschnitt 1Ausfuhr-,<BR/> Handels- und Vermittlungsverbote§ 74Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern§ 75Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter§ 76Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75§ 76aAusnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen
Abschnitt 2Einfuhr- und Verbringungsverbote§ 77Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus bestimmten Ländern
Abschnitt 3Besondere Genehmigungserfordernisse§ 78Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung
Abschnitt 4Auslandstaten Deutscher§ 79Beschränkungen nach § 5 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes
Kapitel 9Straftaten und OrdnungswidrigkeitenAbschnitt 1Straftaten§ 80Straftaten
Abschnitt 2Ordnungswidrigkeiten§ 81Ordnungswidrigkeiten – Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung§ 82Ordnungswidrigkeiten – Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Union
Kapitel 10Übergangsbestimmung, Evaluierung und Inkrafttreten, Außerkrafttreten§ 82aÜbergangsbestimmungen§ 82bEvaluierung der Änderungen der §§ 55 bis 62a durch die Fünfzehnte, Sechzehnte und Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung§ 83Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage  1Anlage AL zur AußenwirtschaftsverordnungAnlage  2DIREKA1 Vermögen von Inländern im AuslandAnlage  3DIREKA2 Vermögen von Ausländern im InlandAnlage  4AUSWIB1 Bestandsmeldungen der Forderungen und Verbindlichkeiten im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 66 ff. der AußenwirtschaftsverordnungAnlage  5ZABILC1 Zahlungen für Dienstleistungen, Transit, Direktinvestitionen, Kapitalverkehr (einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff. der AußenwirtschaftsverordnungAnlage  6ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach § 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1 der AußenwirtschaftsverordnungAnlage  7ZABILC3 Zahlungen für Reiseverkehr (Karten-Umsätze) im Außenwirtschaftsverkehr nach § 70 Absatz 1 Nummer 3 der AußenwirtschaftsverordnungAnlage  8Leistungsverzeichnis zur Außenwirtschaftsverordnung Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz
+AWV 2013AWV010Kapitel 1Allgemeine Vorschriften +AWV 2013AWV§ 1Beantragung von Genehmigungen

(1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung können, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von jedem gestellt werden, der das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft oder die genehmigungsbedürftige Handlung vornimmt. Antragsberechtigt ist auch, wer einen Anspruch aus dem Rechtsgeschäft herleitet oder einen Anspruch auf Vornahme der Handlung geltend macht.

(2) Genehmigungen in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) werden von Amts wegen erteilt.

+AWV 2013AWV§ 2Zertifikate nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt einem Teilnehmer am Außenwirtschaftsverkehr auf Antrag ein Zertifikat, das ihm Zuverlässigkeit bescheinigt, insbesondere in Bezug auf seine Fähigkeit, die Ausfuhrbestimmungen für in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannte Güter einzuhalten, die er im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezieht.

(2) Für die Bescheinigung der Zuverlässigkeit des Antragstellers sind in der Regel erforderlich:

1.
nachgewiesene Erfahrung im Bereich Verteidigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen durch den Antragsteller, etwaiger einschlägiger Gerichtsurteile und der Beschäftigung erfahrener Führungskräfte;
2.
einschlägige industrielle Tätigkeit mit Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannte Güter im Inland, insbesondere Fähigkeit zur System- oder Teilsystemintegration;
3.
die Ernennung eines leitenden Mitarbeiters zum persönlich Verantwortlichen für Verbringungen und Ausfuhren, der persönlich für das interne Programm zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder das Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystem des Antragstellers sowie für das Ausfuhr- und Verbringungskontrollpersonal verantwortlich ist und Mitglied des geschäftsführenden Organs des Antragstellers ist;
4.
eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Antragstellers, dass er alle notwendigen Vorkehrungen trifft, um sämtliche Bedingungen für die Endverwendung und Ausfuhr eines ihm gelieferten in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Gutes einzuhalten und durchzusetzen;
5.
eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Antragstellers, dass er gegenüber den zuständigen Behörden bei Anfragen und Untersuchungen die erforderlichen Angaben über die Endverwender oder die Endverwendung aller Güter macht, die er ausführt, verbringt oder im Rahmen einer Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhält;
6.
eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter gegengezeichnete Beschreibung des internen Programms zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder des Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystems des Antragstellers, aus der sich eindeutig ergibt, dass der in Nummer 3 genannte leitende Mitarbeiter die Aufsicht über das Personal der für die Ausfuhr- und Verbringungskontrolle des Antragstellers zuständigen Abteilungen führt; diese Beschreibung enthält Angaben über
a)
die organisatorischen, personellen und technischen Mittel für die Verwaltung von Verbringungen und Ausfuhren,
b)
die Verteilung der Zuständigkeiten beim Antragsteller,
c)
die internen Prüfverfahren,
d)
die Maßnahmen zur Sensibilisierung und Schulung des Personals,
e)
die Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen und technischen Sicherheit,
f)
das Führen von Aufzeichnungen,
g)
die Rückverfolgbarkeit von Verbringungen und Ausfuhren,
h)
die Adresse, unter der die zuständigen Behörden gemäß § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes die Aufzeichnungen über die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter einsehen können;
7.
eine Erklärung des Antragstellers, dass er
a)
die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter, die er auf der Grundlage einer Allgemeinverfügung erhält, welche auf die Erteilung des Zertifikats Bezug nimmt, für seine eigene Produktion verwendet und
b)
die betreffenden Güter außer zum Zweck der Wartung oder Reparatur nicht als solche einem Dritten endgültig überlässt, zu ihm verbringt oder an ihn ausführt.

(3) Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats darf höchstens fünf Jahre betragen.

+AWV 2013AWV§ 3Formerfordernisse; Verwaltungsportal und Fristlauf

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, können Verwaltungsakte, die nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder auf Grund dieser Verordnung erlassen werden, schriftlich oder elektronisch erlassen werden.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann im Rahmen seiner Zuständigkeit im Außenwirtschaftsverkehr durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, vorschreiben, dass der Erlass eines Verwaltungsaktes auf einem besonderen Vordruck beantragt werden muss und festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Erlass eines Verwaltungsaktes elektronisch gestellt werden können und Verwaltungsakte elektronisch erlassen werden.

(3) Anträge, Meldungen, Auskünfte, Unterlagen, Berichte und sonstige Dokumente, die auf der Grundlage von den §§ 14a, 15 oder 23 des Außenwirtschaftsgesetzes oder in Verfahren nach Kapitel 6 Abschnitt 2 dieser Verordnung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eingereicht werden, sind schriftlich oder elektronisch einzureichen. Die Dokumente nach Satz 1 sollen ab dem Zeitpunkt der elektronischen Verfügbarkeit der Verwaltungsleistung über ein Verwaltungsportal im Sinne des § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes mittels des Verwaltungsportals eingereicht werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, die elektronische Verfügbarkeit der jeweiligen Verwaltungsleistung über ein Verwaltungsportal fest.

(4) Soweit nach § 14a Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes für den Beginn einer Frist nach § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes der Eingang einer Meldung eines Erwerbs oder eines Antrags auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz maßgeblich ist, gilt die Meldung bzw. der Antrag bei Einreichung mittels des Verwaltungsportals nach Absatz 3 Satz 2 erst dann als eingegangen, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die übermittelten Dokumente vollständig und unversehrt aus dem Verwaltungsportal in das IT-System des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz importiert hat. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestätigt den Eingang der übermittelten Dokumente unverzüglich gegenüber dem unmittelbaren Erwerber und unterrichtet diesen, wenn Dokumente nicht vollständig oder nicht unversehrt sind, soweit dies möglich ist. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, soweit für den Beginn einer Frist nach § 14a Absatz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes der vollständige Eingang der nach § 14a Absatz 2 Satz 2 und 4 des Außenwirtschaftsgesetzes bestimmten Unterlagen maßgeblich ist. Dasselbe gilt für das Ende der Hemmung einer Frist nach § 14a Absatz 6 des Außenwirtschaftsgesetzes.

+AWV 2013AWV§ 4Erteilung von Genehmigungen

(1) Genehmigungen können in Form von Einzelgenehmigungen, Sammelgenehmigungen oder Allgemeingenehmigungen erteilt werden.

(2) Eine Sammelgenehmigung kann einem Antragsteller für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte oder Handlungen mit einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern oder Bestimmungsländern erteilt werden, wenn dies wegen der beabsichtigten Wiederholung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen zweckmäßig erscheint.

+AWV 2013AWV§ 5(weggefallen)

+AWV 2013AWV§ 6Aufbewahrung von Verwaltungsakten

(1) Der Adressat eines Verwaltungsakts muss die diesen Verwaltungsakt verkörpernde Urkunde nach Ablauf der Gültigkeit des Verwaltungsaktes für die Dauer von fünf Jahren aufbewahren, es sei denn, dass die Urkunde vorher zurückgegeben werden muss.

(2) Durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, kann die zuständige Stelle

1.
festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen auf die Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 verzichtet werden kann, oder
2.
die weiteren Voraussetzungen für die Aufbewahrung regeln.

+AWV 2013AWV§ 7Boykotterklärung

Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten. Satz 1 gilt nicht für eine Erklärung, die abgegeben wird, um den Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme eines Staates gegen einen anderen Staat zu genügen, gegen den auch

1.
der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
2.
der Rat der Europäischen Union im Rahmen des Kapitels 2 des Vertrags über die Europäische Union oder
3.
die Bundesrepublik Deutschland
wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen beschlossen haben.

+AWV 2013AWV§ 7aGebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten

Bei Anwendung der §§ 8 bis 12, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland als Teil des Zollgebiets der Europäischen Union.

+AWV 2013AWV020Kapitel 2Ausfuhr und Verbringung aus dem Inland +AWV 2013AWV020010Abschnitt 1Beschränkungen +AWV 2013AWV020010010Unterabschnitt 1Genehmigungsbedürftige Ausfuhr +AWV 2013AWV§ 8Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils I der Ausfuhrliste

(1) Die Ausfuhr der folgenden Güter bedarf der Genehmigung:

1.
der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter und
2.
der in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genannten Güter.

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich für die Ausfuhr der folgenden Güter in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen und Island:

1.
Feuerwaffen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2 und Abschnitt 3 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit das Waffengesetz und die auf Grund des Waffengesetzes erlassenen waffenrechtlichen Verordnungen für diese gelten, einschließlich unwesentlicher Teile und Zubehör,
2.
Munition im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1 und 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit sie für Feuerwaffen im Sinne von Nummer 1 bestimmt ist, einschließlich Munitionsteile, und
3.
Wiederladegeräte, soweit sie für die Munition im Sinne der Nummer 2 bestimmt sind.
Satz 1 gilt nicht, wenn dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der in Satz 1 genannten Staaten und außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt.

(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 ist nicht erforderlich, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen. Die Ausfuhr von Software und Technologie ist abweichend von Satz 1 stets genehmigungspflichtig.

+AWV 2013AWV§ 9Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern mit einem bestimmten Verwendungszweck

(1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass

1.
diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und
2.
das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien ist.
Soweit in Satz 1 und im Folgenden auf einen Anhang der Verordnung (EU) 2021/821 Bezug genommen wird, ist die jeweils geltende Fassung dieses Anhangs maßgebend.

(2) Ist dem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 genannt sind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in Absatz 1 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

1.
im Regelungsbereich der Artikel 4 und 10 der Verordnung (EU) 2021/821,
2.
in Fällen, in denen nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen; die Ausfuhr von Software und Technologie ist unabhängig von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig.

(4) Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/821 gilt entsprechend, wenn einem Ausführer aufgrund von Erkenntnissen, die er nicht im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht erlangt hat, bekannt ist, dass dort genannte Güter für eine dort genannte Verwendung bestimmt sind.

+AWV 2013AWV§ 10Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils II der Ausfuhrliste

Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit „G“ gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Waren den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen entsprechen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt worden sind. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Ausnahmen hinsichtlich der Beachtung der Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen vorgesehen sind.

+AWV 2013AWV020010020Unterabschnitt 2Genehmigungsbedürftige Verbringung aus dem Inland +AWV 2013AWV§ 11Genehmigungserfordernisse für die Verbringung von Gütern

(1) Die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht für

1.
Feuerwaffen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2 und Abschnitt 3 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit das Waffengesetz und die auf Grund des Waffengesetzes erlassenen waffenrechtlichen Verordnungen für diese gelten, einschließlich unwesentlicher Teile und Zubehör,
2.
Munition im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1 und 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit sie für Feuerwaffen im Sinne von Nummer 1 bestimmt ist, einschließlich Munitionsteile, und
3.
Wiederladegeräte, soweit sie für Munition im Sinne der Nummer 2 bestimmt sind.
Satz 2 gilt nicht, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb des Gebietes der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens und Islands liegt.

(2) Die Verbringung der in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genannten Güter bedarf der Genehmigung, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt.

(3) Die Verbringung von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt und der Verbringer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und es sich um ein in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genanntes Bestimmungsland handelt.

(4) Ist dem Verbringer bekannt, dass Güter im Sinne des Absatzes 3, die er verbringen möchte und deren endgültiges Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt, für einen in Absatz 3 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Verbringung genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst verbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Verbringung genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn

1.
die Ausfuhr der Güter gemäß § 8 oder § 9 einer Genehmigung bedarf und für eine derartige Ausfuhr eine Allgemeingenehmigung vorliegt,
2.
die Güter an dem Bestimmungsziel innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union, in das sie verbracht werden sollen, einer Verarbeitung oder Bearbeitung im Sinne des Artikels 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), unterzogen werden sollen oder
3.
Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen; die Verbringung von Software und Technologie ist unabhängig von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig.

+AWV 2013AWV020020Abschnitt 2Verfahrens- und Meldevorschriften +AWV 2013AWV020020010Unterabschnitt 1Ausfuhr und Wiederausfuhr +AWV 2013AWV§ 12Gestellung und Anmeldung

(1) Jede Ausfuhrsendung ist vor der Ausfuhr vom Anmelder unter Vorlage einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle zu gestellen.

(2) Wer als Ausführer nach Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343/1 vom 29.12.2015, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/398 (ABl. L 54 vom 22.2.2023, S. 1, ABl. L 56 I vom 23.2.2023, S. 7) geändert worden ist, oder als Anmelder nach Artikel 170 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union befördern will, hat entsprechend den Fristen des Artikels 244 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eine der folgenden Anmeldungen abzugeben:

1.
eine Ausfuhranmeldung im Sinne des Artikels 5 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und des Artikels 221 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) oder
2.
eine Wiederausfuhranmeldung im Sinne des Artikels 5 Nummer 13 und des Artikels 270 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
Die Anmeldung muss den Anforderungen der folgenden Vorschriften entsprechen:
1.
der Artikel 162, 166, 167 und 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und
2.
des Anhangs B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

(3) Die Anmeldung nach Absatz 2 ist elektronisch abzugeben; ausgenommen sind Fälle nach Artikel 158 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 136 Absatz 2, den Artikeln 137 und 139 Absatz 2 sowie mit den Artikeln 140, 141 und 143 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. In der Anmeldung sind die Angaben nach Anhang B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A1, A2 und Abschnitt 2 Spalte B1 sowie die Angaben zu den Datenelementen 13 03 000 000, 14 01 000 000, 14 05 000 000, 14 06 000 000, 16 10 000 000 sowie bei der Wiederausfuhr aus einem Zollager zu Datenelement 12 11 000 000 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu machen. In der Anmeldung ist der Ausführer im Sinne des § 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes oder des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2021/821 gesondert anzugeben, sofern er dem Ausführer nach Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nicht entspricht. Die Anmeldung ist mit Hilfe des elektronischen Ausfuhrverfahrens ATLAS oder über die Internetausfuhranmeldung Plus nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS, die das Bundesministerium der Finanzen in seinem Amtsblatt bekannt gibt, abzugeben. Bei einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders hat der Anmelder der Zollstelle die Zollanmeldung sowie gegebenenfalls den Antrag nach Absatz 4 nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS, die das Bundesministerium der Finanzen in seinem Amtsblatt bekannt gibt, zu übermitteln.

(4) Die Zollstelle kann auf Antrag die Gestellung an einem anderen Ort im Bezirk der Ausfuhrzollstelle zulassen, wenn die Waren dort verpackt oder verladen werden und die Ausfuhranmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung so rechtzeitig abgegeben wird, dass die zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung möglich ist. Die nicht gegenständliche Übermittlung von Gütern bedarf keiner zollamtlichen Behandlung.

(5) Für in Rohrleitungen beförderte Waren ist zuständige Ausgangszollstelle jede Zollstelle, in deren Bezirk sich ein Zugang zu der Rohrleitung befindet, in der die Ware befördert wird.

+AWV 2013AWV§ 13(weggefallen)

+AWV 2013AWV§ 14Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung

(1) Zur Prüfung der Zulässigkeit der Ausfuhr können die Ausfuhrzollstelle und die Ausgangszollstelle von dem Ausführer oder dem Anmelder weitere Angaben und Beweismittel verlangen.

(2) Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Behandlung ab, wenn die Waren nicht gemäß § 12 gestellt und angemeldet worden sind. In diesen Fällen verweigert bei Versand durch einen Postbetreiber die Poststelle oder bei Versand durch ein Unternehmen des Schienenverkehrs die Versandstelle die Übernahme der Waren.

(3) Der Anmelder darf Waren nicht vor Abschluss der Prüfung durch die Ausfuhrzollstelle vom Ort der Gestellung oder vom zugelassenen Ort gemäß § 12 Absatz 4 vor Ablauf der im Antrag nach § 12 Absatz 4 angegeben Zeit entfernen oder entfernen lassen oder dort verladen oder verladen lassen.

(4) Der Anmelder darf Waren nicht vor Abschluss der Prüfung durch die Ausgangszollstelle vom Ort der Gestellung entfernen oder entfernen lassen oder dort verladen oder verladen lassen.

+AWV 2013AWV§ 15Vereinfachte Zollanmeldung

(1) Wenn ein Anmelder von der vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Gebrauch machen will, muss er in der Ausfuhranmeldung oder in der Wiederausfuhranmeldung mindestens die Angaben machen, die nach Anhang B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A1 und A2 sowie Abschnitt 2 Spalte C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für dieses Verfahren erforderlich sind. Bei Waren, für die Ausfuhrabgaben zu entrichten sind oder für die sonstige im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Maßnahmen gelten, hat der Anmelder darüber hinaus alle Angaben zu machen, die die Erhebung der Abgaben oder die Durchführung der Maßnahmen ermöglichen.

(2) Der Anmelder hat die vereinfachte Zollanmeldung innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Annahme bei der Zollstelle, die in der vereinfachten Zollanmeldung oder in der Bewilligung nach Absatz 4 angegeben ist

1.
mit den nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 erforderlichen Angaben zu vervollständigen oder
2.
durch eine vollständige Anmeldung zu ersetzen.

(3) Der Anmelder kann Vervollständigungen oder Ersetzungen von mehreren vereinfachten Zollanmeldungen in einer ergänzenden oder ersetzenden Zollanmeldung zusammenfassen, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland erfolgt und die Waren in einer einzigen Sendung ausgeführt worden sind.

(4) Zuständig für die Bewilligung der regelmäßigen Inanspruchnahme vereinfachter Zollanmeldungen nach Artikel 166 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 145 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ist das Hauptzollamt.

+AWV 2013AWV§ 16Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

(1) In dem Antrag auf Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind die auszuführenden Waren zu bezeichnen und die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben, das vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegeben wird und auch über www.destatis.de bezogen werden kann.

(2) Soll ständig eine Vielzahl verschiedener Waren ausgeführt werden, so können diese in dem Antrag nach Absatz 1 in Warengruppen mit einer Sammelbezeichnung und mit der zutreffenden Positionsnummer des Warenverzeichnisses angegeben werden.

(3) Zuständig für die Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders ist das Hauptzollamt.

+AWV 2013AWV§ 17(weggefallen)

+AWV 2013AWV§ 18Erhebung von Ausfuhrdaten bei der Ausfuhr von Mineralöl und Gas

(1) Bei der Ausfuhr von Waren der Warennummern 2707 10 00 bis 2707 50 00, 2709 00 10 bis 2711 14 00, 2711 21 00, 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2712 90 11, 2712 90 31 bis 2713 20 00, 2713 90 90 und 3403 19 80 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Ausführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) folgende Angaben zu machen:

1.
den Namen und die Adressdaten des Ausführers,
2.
die Warenbezeichnung und die Warennummer,
3.
die dem Ausführer zugeteilte Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (EORI-Nummer),
4.
den Verfahrenscode,
5.
das Bestimmungsland,
6.
das Eigengewicht der Waren,
7.
die besondere Maßeinheit,
8.
die Ausfuhrzollstelle und
9.
das Ausgangsdatum.
Der Ausführer übermittelt diese Angaben der zuständigen Zollstelle elektronisch mit der Ausfuhranmeldung.

(2) Das Informationstechnikzentrum Bund leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löscht die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind.

+AWV 2013AWV§ 19Ausfuhr von Obst und Gemüse

(1) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Obst und Gemüse, das in Teil II Kapitel 7, 8, 9 und 12 der Ausfuhrliste mit „G“ gekennzeichnet ist, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung eines der nachstehend genannten Dokumente vorzulegen:

1.
eine gültige Bescheinigung nach der jeweils geltenden Fassung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 988/2012 (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 9) geändert worden ist (Konformitätsbescheinigung),
2.
eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde, oder
3.
eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien auf Grund einer Risikoanalyse auf eine Konformitätskontrolle verzichtet wurde (Verzichtserklärung).
Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland, kann das nach Nummern 1 bis 3 maßgebliche Dokument der Ausgangszollstelle vorgelegt werden.

(2) Erfolgt die Ausfuhrabfertigung elektronisch nach § 12 Absatz 3 Satz 1, hat der Ausführer sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausfuhrabfertigung bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden sind. Die Vorlage der Dokumente in Papierform ist bei der Ausfuhrabfertigung nur auf Verlangen der Zollstelle erforderlich. Die Dokumente sind der zuständigen Zollstelle monatlich oder nach spezieller Vereinbarung vorzulegen. Auf den Dokumenten muss die Registriernummer der Ausfuhranmeldung vermerkt sein.

(3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im gemeinsamen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr nach Anlage I Titel III Kapitel VII oder mit Vereinfachungen im Versandverfahren „Status eines zugelassenen Versenders“ nach Anlage I Titel III Kapitel V des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch Beschluss Nr. 4/2012 (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung kann der Ausfuhrzollstelle anstelle des nach Absatz 1 erforderlichen Dokuments eine Durchschrift dieses Dokuments zusammen mit dem Dokument gemäß Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 vorgelegt werden. Bei einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders hat der Anmelder der Zollstelle die Zollanmeldung nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS, die das Bundesministerium der Finanzen in seinem Amtsblatt bekannt gibt, zu übermitteln. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren unter Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung nach § 15 oder unter Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach § 16 kann der Ausfuhrzollstelle anstelle des nach Absatz 1 erforderlichen Dokuments innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Ausfuhrsendung ins Ausfuhrverfahren eine Durchschrift dieses Dokuments vorgelegt werden. Auf der Durchschrift muss die Registriernummer der ursprünglichen Ausfuhranmeldung vermerkt sein.

(5) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von verarbeitetem Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen wurden, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung entweder eine Konformitätsbescheinigung oder eine Verzichtserklärung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorzulegen. Absatz 2 gilt entsprechend.

+AWV 2013AWV§ 20Wiederausfuhren

Soweit Wiederausfuhren nach Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einer Wiederausfuhranmeldung bedürfen, gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts entsprechend.

+AWV 2013AWV§ 20aSummarische Ausgangsanmeldung

(1) Sofern keine Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung abgegeben wurde, hat der Beförderer eine summarische Ausgangsanmeldung nach Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 innerhalb der Fristen des Artikels 244 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bei der Ausgangszollstelle abzugeben. Die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung nach Artikel 245 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind zu berücksichtigen.

(2) Die summarische Ausgangsanmeldung muss die Angaben nach Anhang B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A1 und A2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthalten.

(3) § 14 Absatz 4 gilt entsprechend.

+AWV 2013AWV§ 20bWiederausfuhrmitteilung

(1) Sollen Waren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden und ist weder eine Zollanmeldung noch eine Wiederausfuhranmeldung noch eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich, so ist von der Person, die gemäß Artikel 267 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Gestellung der Waren beim Ausgang zuständig ist, vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union eine Wiederausfuhrmitteilung im Sinne von Artikel 5 Nummer 14 und Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entsprechend den Anforderungen des Anhangs B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bei der Ausgangszollstelle abzugeben.

(2) § 14 Absatz 4 gilt entsprechend.

+AWV 2013AWV020020020Unterabschnitt 2Genehmigungsbedürftige Ausfuhr +AWV 2013AWV§ 21Ausfuhrgenehmigung

(1) Eine Ausfuhrgenehmigung kann nur der Ausführer beantragen.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, sind Dokumente zum Nachweis des Endempfängers, des Endverbleibs und des Verwendungszwecks beizufügen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf die Vorlage dieser Dokumente verzichten oder andere als die in Satz 1 genannten Dokumente zum Nachweis des Verbleibs der Güter verlangen.

(3) Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung (International Import Certificate) des Bestimmungslandes anerkennen.

(4) Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verlangen, dass dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von bestimmten Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, eine Erklärung beigefügt wird, in der sich der Empfänger der Güter dazu verpflichtet, die durch die Neubeschaffung zu ersetzenden Güter zu vernichten. Soll durch die Neubeschaffung ein Mehrbedarf gedeckt werden, muss der Empfänger ersatzweise die Gründe für den Mehrbedarf darlegen und sich dazu verpflichten, die neu beschafften Güter bei späterer Außerdienststellung zu vernichten.

(5) Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verlangen, dass dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von bestimmten Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, ein Nachweis über die Zustimmung des Bestimmungslandes zur Duldung von Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs und der Einhaltung von gemäß Absatz 4 vom Empfänger übernommenen Verpflichtungen durch deutsche Stellen sowie ein Nachweis über die auf den Gütern angebrachte Kennzeichnung beigefügt wird.

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist.

+AWV 2013AWV§ 22Informations- und Buchführungspflichten

(1) Ausführer der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter sind verpflichtet, den Empfänger spätestens bei der Ausfuhr über die Beschränkungen zu informieren, die hinsichtlich einer Ausfuhr aus dem Bestimmungsland in der erteilten Ausfuhrgenehmigung festgelegt sind.

(2) Der Ausführer ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften verpflichtet, ausführliche Register oder Aufzeichnungen über seine Ausfuhren der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter zu führen. Diese müssen geschäftliche Unterlagen mit den folgenden Angaben enthalten:

1.
die Bezeichnung des Gutes und dessen Listenposition in der Ausfuhrliste,
2.
die Menge und der Wert des Gutes,
3.
das Datum der Ausfuhr oder einzelner Teilausfuhren,
4.
den Namen und die Anschrift des Ausführers und des Empfängers,
5.
soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender des Gutes und
6.
die Angabe, dass der Empfänger entsprechend Absatz 1 informiert wurde.

(3) Die Register oder Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

+AWV 2013AWV§ 23Ausfuhrabfertigung

(1) Erfolgt die Ausfuhrabfertigung aufgrund einer elektronischen Ausfuhranmeldung nach § 12 Absatz 3 Satz 1, ist die Vorlage der Ausfuhrgenehmigung in Papierform bei der Ausfuhrabfertigung grundsätzlich nicht erforderlich. Der Ausführer hat jedoch sicherzustellen, dass die Ausfuhrgenehmigung im Zeitpunkt der Beantragung der Ausfuhrabfertigung bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden ist. Im Fall des § 12 Absatz 3 Satz 5 ist die Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhrabfertigung vorzulegen.

(2) Zur Ausfuhrabfertigung hat der Anmelder in der elektronischen Ausfuhranmeldung hinsichtlich der Ausfuhrgenehmigung Folgendes anzugeben:

1.
die Genehmigungscodierung,
2.
die Listenposition in der Ausfuhrliste oder die Nummer oder Güterlistenposition in den Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts,
3.
die Referenznummer,
4.
das Ausstellungsdatum und
5.
das Gültigkeitsende.

(3) Bei Ausfuhren auf Grund von Genehmigungen in Form von Allgemeinverfügungen sind die Angaben nach Absatz 2 Nummer 3 bis 5 nicht erforderlich.

(4) Wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Bescheinigung erhalten hat, dass die Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf, hat der Anmelder zur Ausfuhrabfertigung in der elektronischen Ausfuhranmeldung hinsichtlich der Bescheinigung Folgendes anzugeben:

1.
die Codierung der Bescheinigung,
2.
die Referenznummer,
3.
das Ausstellungsdatum und
4.
das Gültigkeitsende.

(5) Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigungen werden durch die Zollstellen elektronisch abgeschrieben. Ausfuhrgenehmigungen zur wiederholten vorübergehenden Ausfuhr oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Ausfuhrgenehmigungen sind vom Anmelder bei der elektronischen Ausfuhrabfertigung in Papierform vorzulegen und werden von der Zollstelle manuell abgeschrieben.

(6) Falls eine Abschreibung erforderlich ist, hat der Anmelder zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 Folgendes anzugeben:

1.
den Wert und, soweit die Ausfuhrgenehmigung dazu Angaben enthält, die Menge der auszuführenden Waren und
2.
die Nummer der laufenden Güterposition der Genehmigung.

(7) Für die Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung nach § 20 und für die Abgabe einer rückwirkenden Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung nach Artikel 337 Absatz 1 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend.

+AWV 2013AWV§ 24Datenaustausch

(1) Zum Zweck der Ausfuhrabfertigung ausfuhrgenehmigungspflichtiger Waren ruft die zuständige Zollstelle die Daten der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigungen über das Informationstechnikzentrum Bund vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab. Hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Bescheinigung erteilt, dass die Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf, so tritt diese Bescheinigung an die Stelle der Ausfuhrgenehmigung nach Satz 1.

(2) Das Informationstechnikzentrum Bund leitet im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Nachverfolgung der Ausnutzung erteilter Ausfuhrgenehmigungen folgende Daten an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter:

1.
den Wert der ausgeführten Waren,
2.
den Zeitpunkt des Ausgangs,
3.
die Nummer der Ausfuhrgenehmigung,
4.
die Listenposition in der Ausfuhrliste oder die Nummer oder Güterlistenposition in den Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts und
5.
soweit angegeben, die Menge der ausgeführten Waren und die Nummer der laufenden Güterposition der Genehmigung.

(3) Die zuständige Zollstelle und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löschen die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten spätestens nach Ablauf von fünf Jahren, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften aufzubewahren sind. Die Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten an die zuständige Zollstelle oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt worden sind.

+AWV 2013AWV§ 25Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat

(1) Wenn der Ausführer eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilte Ausfuhrgenehmigung zur Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwenden will, so hat er die Ausfuhrgenehmigung zusammen mit dem Ausfuhrbegleitdokument oder einem vergleichbaren zollrechtlichen Ausfuhrdokument der für ihn oder seinen Firmensitz zuständigen Zollstelle innerhalb eines Monats nach Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union vorzulegen.

(2) Nach elektronischer Nacherfassung der Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige Zollstelle leitet das Informationstechnikzentrum Bund folgende Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Nachverfolgung der Ausnutzung erteilter Ausfuhrgenehmigungen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter:

1.
die in § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Daten und
2.
den Zeitpunkt der Nacherfassung.

(3) § 24 Absatz 3 gilt entsprechend.

+AWV 2013AWV§ 26Aufzeichnungspflichten

(1) Der Ausführer ist verpflichtet, für jede von einer Zollstelle vorgenommene Abschreibung gemäß § 23 oder § 25 unter Bezugnahme auf die Ausfuhranmeldung ausführliche Register oder Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen folgende Angaben enthalten:

1.
die Registriernummer der Ausfuhranmeldung,
2.
das Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung,
3.
die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abschreibung vorgenommen wurde,
4.
die Antragsnummer der Genehmigung,
5.
die Menge oder den Wert der abgeschriebenen Waren und
6.
die Restmenge oder den Restwert der Waren.

(2) Die Register oder Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

+AWV 2013AWV020020030Unterabschnitt 3Genehmigungsbedürftige Verbringung und Zertifizierungsverfahren +AWV 2013AWV§ 27Anzuwendende Vorschriften

Für die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter gilt § 21 entsprechend. Für die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter gilt darüber hinaus § 22 entsprechend.

+AWV 2013AWV§ 28Zertifizierungsverfahren

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestimmt durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, die dem Antrag auf Erteilung eines Zertifikats nach § 2 beizufügenden Unterlagen.

(2) § 6 Absatz 1 ist auf Zertifikate entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig eine Liste der zertifizierten Empfänger und teilt deren Inhalt dem Europäischen Parlament, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission mit, damit diese auf ihrer Webseite ein Zentralregister der von den Mitgliedstaaten zertifizierten Empfänger veröffentlichen kann.

+AWV 2013AWV030Kapitel 3Einfuhr +AWV 2013AWV030010Abschnitt 1Beschränkungen und allgemeine Verfahrensvorschriften +AWV 2013AWV§ 29Verwendungsbeschränkungen

Ist die Einfuhr einer Ware unter der Voraussetzung zugelassen oder unter der Auflage genehmigt, dass die Ware nur in bestimmter Weise verwendet werden darf, so hat der Veräußerer diese Verwendungsbeschränkung bei der Veräußerung jedem Erwerber der Ware nachweisbar mitzuteilen. Der Einführer und der Erwerber dürfen die Ware nur in der vorgeschriebenen Weise verwenden.

+AWV 2013AWV§ 30Bestätigungen über Internationale Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen

(1) Wer Waren ins Inland einführt oder verbringt, kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung (IEB) oder eine Wareneingangsbescheinigung (WEB) beantragen. § 21 Absatz 2 gilt entsprechend. Dem Antrag soll entsprochen werden, wenn die Bescheinigung zur Vorlage bei einer ausländischen Exportkontrollbehörde benötigt wird.

(2) Der Einführer oder Verbringer hat die Internationale Einfuhrbescheinigung und die Wareneingangsbescheinigung auf einem Vordruck zu beantragen, der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Allgemeinverfügung festgelegt wird, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, sowie die nach diesen Vordrucken erforderlichen Angaben zu machen. § 21 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Einfuhr oder Verbringung der in dem Antrag auf Internationale Einfuhrbescheinigung bezeichneten Ware ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzüglich nachzuweisen. Gibt der Antragsteller die Absicht auf, die Ware einzuführen oder in das Inland zu verbringen, so hat er dies unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anzuzeigen und ihm unverzüglich die Bescheinigung zurückzugeben oder über ihren Verbleib Mitteilung zu machen. Will der Antragsteller die Ware in ein anderes Bestimmungsland liefern, so hat er, bevor die Ware das Versendungsland verlässt, vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine neue Bescheinigung zu erwirken, die dieses Bestimmungsland nennt.

(4) § 8 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes ist entsprechend anwendbar.

+AWV 2013AWV030020Abschnitt 2Einfuhrabfertigung +AWV 2013AWV§ 31Antrag auf Einfuhrabfertigung

(1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung bei einer Zollstelle zu beantragen. Anstelle des Einführers kann ein Unionsansässiger im eigenen Namen die Einfuhrabfertigung für Waren beantragen, die auf Grund eines Einfuhrvertrags geliefert werden, wenn er

1.
als Handelsvertreter des unionsfremden Vertragspartners am Abschluss des Einfuhrvertrags mitgewirkt hat oder
2.
in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines Vertrags mit dem unionsfremden Vertragspartner
a)
an der Beförderung der Waren mitwirkt oder
b)
die Zollanmeldung zur Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt.

(2) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu stellen

1.
mit der Abgabe der Zollanmeldung zur Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr oder
2.
vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder Verarbeitung der Waren in einer Freizone oder auf der Insel Helgoland.
Auf Antrag des Einführers kann eine zeitlich vorgezogene Einfuhrabfertigung erfolgen. § 42 Absatz 1 und 3 bleibt unberührt.

(3) Darf der Einführer Waren aufgrund einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder einer vereinfachten Zollanmeldung als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in ein Zollverfahren überführen, müssen die für die Überführung in das angemeldete Zollverfahren zwingend erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zeitpunkt der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung oder im Zeitpunkt der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders bereitgehalten werden. Unterlagen, die für die Überführung in das angemeldete Zollverfahren nicht zwingend erforderlich sind, müssen gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abweichend von Absatz 2 Nummer 1 erst mit der ergänzenden Zollanmeldung bereitgehalten werden. Zur Sicherung der einfuhrrechtlichen Belange können die Zollbehörden verlangen, dass ihnen die nach Satz 1 bereitzuhaltenden Unterlagen vorgelegt werden.

(4) Der Antrag kann elektronisch oder in Papierform abgegeben werden.

(5) Der Einführer hat im Antrag die handelsübliche oder sprachgebräuchliche Bezeichnung der Waren sowie die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben.

+AWV 2013AWV§ 32Einfuhrdokumente

(1) Wird die Einfuhrabfertigung elektronisch beantragt, hat der Einführer sicherzustellen, dass die nachstehend genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden sind:

1.
die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind, und,
2.
wenn dies in einem Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist,
a)
ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung nach Maßgabe des § 38,
b)
ein Überwachungsdokument nach Maßgabe des § 36,
c)
eine Einfuhrgenehmigung nach Maßgabe des § 39 oder eine Einfuhrlizenz im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder einer Handelsregelung,
d)
eine Konformitätsbescheinigung oder Verzichtserklärung nach Maßgabe des § 42 Absatz 2.
Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und d genannten Dokumente müssen bei der Einfuhrabfertigung im Einzelfall auf Verlangen der Zollstelle vorgelegt werden.

(2) Nutzt der Einführer die elektronische Einfuhrabfertigung nach Absatz 1, so hat er monatlich oder nach spezieller Vereinbarung mit der zuständigen Zollstelle die in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Dokumente der zuständigen Zollstelle vorzulegen.

(3) Wird die Einfuhrabfertigung in Papierform beantragt, sind die in Absatz 1 genannten Dokumente vorzulegen.

+AWV 2013AWV§ 33Verfahren bei der Einfuhrabfertigung

(1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Einfuhr. Sie lehnt die Einfuhrabfertigung ab, wenn

1.
die für die Einfuhrabfertigung gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d erforderlichen Dokumente nicht beim Einführer oder seinem Vertreter vorhanden sind,
2.
die in § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Dokumente bei der Einfuhrabfertigung gemäß § 32 Absatz 3 nicht vorliegen oder
3.
die Waren nicht den Angaben der Dokumente im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 entsprechen.
Bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Ursprungszeugnisses, können die Zollstellen weitere Beweismittel zum Nachweis des Ursprungs verlangen und damit die Einfuhrabfertigung ermöglichen.

(2) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem Strom, Stadtgas, Ferngas oder ähnlichen Gasen in Leitungen entfällt die Einfuhrabfertigung.

+AWV 2013AWV§ 34Erhebung von Einfuhrdaten

(1) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 2705 00 00, 2707 10 00, 2707 20 00, 2707 30 00, 2707 50 00, 2709 00 10, 2709 00 90, 2710 12 11, 2710 19 99, 2710 99 00, 2711 11 00 bis 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2713 20 00, 2713 90 90, 2715 00 00 und 3403 19 80 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die folgenden Angaben zu machen:

1.
die Anmeldeart,
2.
die Belegnummer,
3.
den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung,
4.
den Namen und die Adresse des Empfängers,
5.
die EORI-Nummer des Empfängers,
6.
den Namen und die Adresse des Anmelders,
7.
die EORI-Nummer des Anmelders,
8.
das Versendungsland,
9.
die Warenbezeichnung,
10.
die Warennummer,
11.
das Ursprungsland,
12.
die Rohmasse,
13.
den Verfahrenscode,
14.
die Eigenmasse,
15.
die statistische Menge in besonderer Maßeinheit und
16.
den statistischen Wert.

(2) Der Einführer übermittelt die Angaben nach Absatz 1 der zuständigen Zollstelle elektronisch mit der Einfuhranmeldung. Das Informationstechnikzentrum Bund leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löscht die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind.

+AWV 2013AWV§ 35(weggefallen)

+AWV 2013AWV§ 36Vorherige Einfuhrüberwachung

(1) Unterliegt die Einfuhr einer Ware auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union der Überwachung, so wird bei der genehmigungsfreien Einfuhr auf Antrag ein Überwachungsdokument auf einem Einfuhrdokument nach den Rechtsakten der Europäischen Union erteilt. Das Einfuhrdokument ist in der gesamten Union gültig.

(2) Antragsberechtigt ist nur der Einführer. In seinem Antrag auf Erteilung des Überwachungsdokuments macht er die Angaben, die in dem Rechtsakt der Europäischen Union festgelegt sind. Verschiedenartige Waren, verschiedene Einkaufsländer oder verschiedene Ursprungsländer dürfen nicht in einem Antrag zusammengefasst werden.

(3) Zuständig für die Ausstellung des Überwachungsdokuments ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Es legt durch Allgemeinverfügung die Voraussetzungen für die Ausstellung und Verwendung des Überwachungsdokuments in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union fest und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Zum Zweck der Einfuhrüberwachung nach Absatz 1 kann in der Ausschreibung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 festgelegt werden, dass anstelle des Überwachungsdokuments die Einfuhrgenehmigung vorzulegen ist. Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) trägt im Überwachungsdokument die folgenden Angaben ein:

1.
das Datum, bis zu dem das Überwachungsdokument zur Einfuhrabfertigung verwendet werden darf, und
2.
den Prozentsatz, bis zu dem
a)
eine Überschreitung des Preises je Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wurde, zulässig ist oder
b)
eine Überschreitung des angegebenen Gesamtwertes oder der angegebenen Menge in handelsüblichen Einheiten bei der Einfuhrabfertigung zulässig ist.

+AWV 2013AWV§ 37Einfuhrabfertigung bei vorheriger Einfuhrüberwachung

(1) Erfolgt die Einfuhrabfertigung auf Grund einer elektronischen Einfuhranmeldung, rufen die Zollstellen die Daten des Überwachungsdokuments im automatisierten Verfahren ab. § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt entsprechend. Bei elektronischer Einfuhrabfertigung nach Satz 1 werden Überwachungsdokumente durch die Zollstellen grundsätzlich elektronisch abgeschrieben, wenn sie zur Verwendung im Inland bestimmt sind. In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Überwachungsdokumente müssen in Papierform vorgelegt und abgeschrieben werden.

(2) Erfolgt die Einfuhrabfertigung auf Grund einer Einfuhranmeldung in Papierform, muss der Einführer das Überwachungsdokument der zuständigen Zollstelle vorlegen. Die Zollstelle vermerkt auf dem Überwachungsdokument die Menge oder den Wert der abgefertigten Waren.

(3) Die Zollstelle lehnt die Einfuhrabfertigung ab,

1.
wenn der Antrag auf Einfuhrabfertigung später als am letzten Gültigkeitstag des Überwachungsdokuments gestellt wird,
2.
wenn der Preis je Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, den im Überwachungsdokument angegebenen Preis um mehr als den im Überwachungsdokument vermerkten Prozentsatz überschreitet oder
3.
soweit der Gesamtwert oder die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren um mehr als den im Überwachungsdokument vermerkten Prozentsatz überschritten wird.

+AWV 2013AWV§ 38Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung

(1) Wenn für Waren auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorgesehen ist, sind diese bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Satz 2 sowie § 32 Absatz 3 gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Wert der in der Einfuhrsendung enthaltenen Waren, für die ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorgeschrieben ist, 1 000 Euro nicht übersteigt. Satz 3 gilt nicht, wenn es sich um Waren der Ernährung und Landwirtschaft handelt.

(2) Das Ursprungszeugnis muss von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht eine Liste der berechtigten Stellen im Bundesanzeiger bekannt. Ist das Versendungsland nicht das Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines Ursprungszeugnisses einer berechtigten Stelle des Versendungslandes.

(3) Die Ursprungserklärung muss vom Exporteur oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der Ausfuhr in Verbindung stehenden geschäftlichen Beleg eingetragen werden. Sie muss bestätigen, dass die Waren ihren Ursprung im Sinne der Artikel 59 bis 63 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit den Artikeln 31 bis 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in dem angegebenen Drittland haben.

+AWV 2013AWV§ 39Einfuhrgenehmigung

(1) Durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, können die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen und Einfuhrlizenzen zuständigen Stellen im Sinne des § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes (Genehmigungsstellen) die Einzelheiten bekannt geben, die bei den Anträgen auf Erteilung der Genehmigung zu beachten sind (Ausschreibung). In der Ausschreibung werden insbesondere die Formerfordernisse und die Fristen für die Beantragung festgelegt. Antragsberechtigt ist nur der Einführer. Beruht das Genehmigungserfordernis auf einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union, so wird die Einfuhrgenehmigung auf dem in diesem Rechtsakt vorgeschriebenen Einfuhrdokument erteilt und ist in der gesamten Europäischen Union gültig.

(2) Soweit die Verwendung nationaler Vordrucke für die Einfuhrgenehmigung zulässig ist, können die Genehmigungsstellen zur Verwendung im Inland abweichend von Absatz 1 Satz 4 diese Vordrucke durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen.

(3) Die Genehmigungsstellen können verlangen, dass für bestimmte Waren oder Warengruppen getrennte Anträge gestellt werden, soweit es zur Überwachung der Einfuhr, zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens oder zur Wahrung sonstiger durch das Außenwirtschaftsgesetz oder durch das Unionsrecht geschützter Belange erforderlich ist. Falls getrennte Anträge verlangt werden, soll darauf in der Ausschreibung hingewiesen werden.

(4) Die Genehmigungsstellen sollen Anträge, die innerhalb einer angemessenen Frist nach der Ausschreibung bei ihnen eingehen, als gleichzeitig gestellt behandeln.

(5) Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 rufen die Zollstellen die Daten der Einfuhrgenehmigung im automatisierten Verfahren ab. § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c gilt entsprechend. Erfolgt die Einfuhrabfertigung aufgrund einer elektronischen Einfuhranmeldung, werden Einfuhrgenehmigungen durch die Zollstellen grundsätzlich elektronisch abgeschrieben, wenn sie zur Verwendung im Inland bestimmt sind. In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Einfuhrgenehmigungen müssen in Papierform vorgelegt und manuell abgeschrieben werden. Zur Verwendung einer Einfuhrgenehmigung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird das Nähere durch eine Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestimmt, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist.

(6) Bei der Einfuhrabfertigung in Papierform gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1 muss der Einführer die Einfuhrgenehmigung vorlegen. Die Zollstelle vermerkt auf der Einfuhrgenehmigung die Menge oder den Wert der abgefertigten Waren.

+AWV 2013AWV§ 40Erleichtertes Verfahren für landwirtschaftliche Waren

(1) Ohne Einfuhrgenehmigung dürfen folgende landwirtschaftliche Waren eingeführt werden:

1.
Waren der Kapitel 1 bis 25 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bis zu einem Wert von 125 Euro je Einfuhrsendung, ausgenommen Saatgut, wobei das erleichterte Verfahren weder für die Einfuhr aus einem Versandverfahren, einem Lagerverfahren, einer vorübergehenden Verwendung oder einer aktiven Veredelung noch für die Einfuhr von Waren gilt, die zum Handel oder zu einer anderen gewerblichen Verwendung bestimmt sind;
2.
Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe von Erzeugnissen der Ernährung und Landwirtschaft bis zu einem Wert von 50 Euro je Einfuhrsendung, ausgenommen Saatgut, wobei bei der Bemessung des Werts unentgeltlich gelieferter Muster und Proben die Vertriebskosten außer Betracht bleiben; dies gilt auch bei entgeltlich gelieferten Mustern und Proben, sofern die Vertriebskosten in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden;
3.
Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Verzehr als Kostproben auf Messen oder Ausstellungen einführen, wenn der Wert der in einem Kapitel des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zusammengefassten Waren 3 000 Euro je Messe oder Ausstellung nicht übersteigt, wobei der Wert der Waren mehrerer Aussteller, die sich durch dieselbe Person vertreten lassen, zusammenzurechnen ist;
4.
Fische und andere Waren, die Unionsansässige auf hoher See sowie im schweizerischen Teil des Untersees und des Rheins von Schiffen, welche die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen, aus gewinnen und unmittelbar in das Zollgebiet der Europäischen Union verbringen;
5.
Brieftauben, die nicht als Handelsware eingeführt werden;
6.
Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Waren, deren Einfuhr durch die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Grenzzonen oder grenznahen Räumen mit Drittländern bedingt ist und die nach zwischenstaatlichen Verträgen von Einfuhrbeschränkungen befreit sind;
7.
Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die vom Zollgebiet der Europäischen Union aus bewirtschaftet werden, wenn diese Erzeugnisse von den Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 befreit sind.

(2) Die §§ 31 bis 39 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Einfuhren.

+AWV 2013AWV§ 41Erleichtertes Verfahren für sonstige Waren

(1) Ohne Einfuhrgenehmigung dürfen ferner folgende Waren eingeführt werden:

1.
Waren
a)
zur Lieferung an die im Zollgebiet der Europäischen Union stationierten ausländischen Truppen, die diesen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie an die Mitglieder der Vorgenannten und deren Angehörige, wenn nach zwischenstaatlichen Verträgen der Bundesrepublik Deutschland oder den Vorschriften des Truppenzollgesetzes Zollfreiheit gewährt wird,
b)
aus dem Besitz oder zur eigenen Verwendung des in Buchstabe a genannten Personenkreises;
2.
Waren der Kapitel 26 bis 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bis zu einem Wert von 1 000 Euro je Einfuhrsendung, wobei das erleichterte Verfahren weder für die Einfuhr aus einem Versandverfahren, einem Lagerverfahren, einer vorübergehenden Verwendung oder einer aktiven Veredelung noch für die Einfuhr von Waren gilt, die zum Handel oder zu einer anderen gewerblichen Verwendung bestimmt sind;
3.
Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Wert von 250 Euro je Einfuhrsendung, wobei bei der Bemessung des Werts unentgeltlich gelieferter Muster und Proben die Vertriebskosten außer Betracht bleiben; dies gilt auch bei entgeltlich gelieferten Mustern und Proben, sofern die Vertriebskosten in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden;
4.
Geschenke bis zu einem Wert von 1 000 Euro je Einfuhrsendung;
5.
Waren, die von einem Unionsfremden auf eigene Rechnung einem Unionsansässigen zum Ausbessern von Schiffen zur Verfügung gestellt werden, wenn das Schiff in einer Freizone oder unter zollamtlicher Überwachung für Rechnung des Unionsfremden ausgebessert wird;
6.
gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Handel bestimmt sind;
7.
Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch in eine Freizone oder zur vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendet werden können, oder Teile davon, die bei der Ausbesserung im Zollgebiet der Europäischen Union anfallen;
8.
Ersatzlieferungen für eingeführte Waren, die in Drittländer zurückgesandt worden sind oder zurückgesandt werden sollen oder unter zollamtlicher Überwachung vernichtet worden sind, und handelsübliche Nachlieferungen zu bereits eingeführten Waren;
9.
Waren mit Ursprung in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die als Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher passiver Veredelung eingeführt werden, sowie andere Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher passiver Veredelung, die nach Ausbesserung, im Verfahren des Standardaustausches oder nach Durchführung ergänzender Veredelungsvorgänge gemäß Artikel 258 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingeführt werden;
10.
Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen;
11.
Reisegerät und Reisemitbringsel, wenn diese Waren von den Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 befreit sind, sowie nicht zum Handel bestimmte Waren bis zu einem Wert von 1 500 Euro, die Reisende mitführen;
12.
Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze zu Drittländern errichtet, betrieben oder benutzt werden;
13.
Waren, die frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingeführt werden, nach
a)
den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder
b)
Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23);
14.
Waren in Freizonen, die im erleichterten Verfahren unter den Voraussetzungen und Bedingungen eingeführt werden können, unter denen diese Waren von den Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 befreit sind;
15.
Waren, die nach den folgenden Vorschriften von den Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 außertariflich befreit sind:
a)
nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu zwischenstaatlichen Verträgen mit Drittländern,
b)
nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen vom 22. Juni 1954 (BGBl. 1954 II S. 639), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) geändert worden ist,
c)
nach den Artikeln 250 bis 253 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, wenn die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben vorübergehend im Zollgebiet der Europäischen Union verwendet werden oder
d)
nach den Artikeln 203 bis 207 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, wenn die Waren wieder in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden.

(2) Die §§ 31 bis 39 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Einfuhren. Absatz 1 Nummer 13 gilt entsprechend, wenn die dort genannten Waren aus einem anderen Grund zollfrei eingeführt werden können.

+AWV 2013AWV§ 42Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen

(1) Bei der Einfuhr von frischem Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt worden sind, prüft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, ob die Waren diesen Vermarktungsnormen entsprechen.

(2) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen festgelegt sind, ist eines der nachstehend genannten Dokumente bei der Einfuhrabfertigung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 erforderlich:

1.
eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011,
2.
eine gültige Konformitätsbescheinigung eines anerkannten Drittlandkontrolldienstes gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011,
3.
eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde, oder
4.
eine Verzichtserklärung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d gilt entsprechend.

(3) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, für die von den Organen der Europäischen Union auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mindestanforderungen festgelegt worden sind, prüft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor der Einfuhrabfertigung stichprobenweise, ob die Waren diesen Mindestanforderungen entsprechen.

(4) Absatz 2 ist nicht anwendbar, soweit für die Einfuhr der Ware das erleichterte Verfahren nach § 40 gilt.

+AWV 2013AWV§ 43Zwangsvollstreckung

Soll eine Zwangsvollstreckung in Waren vorgenommen werden, die sich in einer Freizone oder in einem Zolllager befinden, so kann der Gläubiger ein Überwachungsdokument oder eine Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrlizenz und die Einfuhrabfertigung beantragen. Im Antrag auf das Überwachungsdokument oder die Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrlizenz ist zu vermerken: „Zwangsvollstreckung“.

+AWV 2013AWV040Kapitel 4Sonstiger Güterverkehr +AWV 2013AWV040010Abschnitt 1Durchfuhr +AWV 2013AWV§ 44Beschränkungen bei der Durchfuhr von Gütern

(1) Die zuständigen Zollstellen können im Fall einer Durchfuhr von Gütern nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2021/821 die Überlassung der Güter bis zur Mitteilung einer Entscheidung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Absatz 3 aussetzen, um zu verhindern, dass die Güter das Inland verlassen, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die Güter

1.
im Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind und
2.
ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Die Befugnisse der zuständigen Zollstellen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bleiben unberührt.

(2) Die zuständige Zollstelle unterrichtet unverzüglich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet die zuständige Zollbehörde unverzüglich über seine Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2021/821.

(4) Kosten, die im Zusammenhang mit der Lagerung der Güter während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2021/821 anfallen, tragen die in Artikel 271 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Personen. Artikel 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, jeweils in Verbindung mit § 13 des Zollverwaltungsgesetzes, sind entsprechend anzuwenden.

+AWV 2013AWV§ 45Durchfuhrverfahren

Die Zulässigkeit der Durchfuhr wird beim Ausgang der Güter aus dem Inland von der Ausgangszollstelle geprüft und beim Ausgang über eine Binnengrenze zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von jeder beteiligten Zollstelle geprüft. Die Zollstelle kann zu diesem Zweck von dem Transporteur der Güter oder von den Verfügungsberechtigten weitere Angaben und Beweismittel, insbesondere auch die Vorlage der Verladescheine verlangen.

+AWV 2013AWV040020Abschnitt 2Handels- und Vermittlungsgeschäfte +AWV 2013AWV§ 46Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste

(1) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bedürfen der Genehmigung, wenn

1.
die Güter sich
a)
in einem Drittland befinden oder
b)
im Inland befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind und
2.
die Güter in ein anderes Drittland geliefert werden sollen.

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn das Handels- und Vermittlungsgeschäft nach § 4a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen genehmigungspflichtig ist.

+AWV 2013AWV§ 47Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in einem Drittland

(1) § 46 gilt auch für Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die in einem Drittland durch Deutsche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland vorgenommen werden, wenn sich das Handels- und Vermittlungsgeschäft auf folgende Kriegswaffen bezieht:

1.
Kriegswaffen nach Teil B I. Nummer 7 bis 11, V. Nummer 29, 30 oder 32, VI. Nummer 37 oder 38, VIII. Nummer 50 oder 51 der Anlage zu § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste),
2.
Rohre oder Verschlüsse für Kriegswaffen nach Teil B V. Nummer 29 oder 32 der Kriegswaffenliste,
3.
Munition oder Geschosse oder Treibladungen für Munition für Kriegswaffen nach Teil B V. Nummer 32 oder VI. Nummer 37 der Kriegswaffenliste,
4.
Mörser mit einem Kaliber von unter 100 Millimetern oder
5.
Rohre, Verschlüsse, Munition oder Geschosse oder Treibladungen für Munition für Mörser mit einem Kaliber unter 100 Millimetern.

(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 erfassten Güter bedürfen der Genehmigung, wenn

1.
sich die Güter
a)
in einem Drittland befinden oder
b)
im Inland befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind,
2.
die Güter in ein anderes Drittland geliefert werden sollen und
3.
der Deutsche, der das Handels- und Vermittlungsgeschäft in einem Drittland vornehmen will, vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 bestimmt sind oder sein können.

(3) Ist einem Deutschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, der ein Handels- und Vermittlungsgeschäft in einem Drittland vornehmen will, bekannt, dass die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 erfassten Güter, die sich in einem Drittland oder im Inland befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind und die von dort in ein anderes Drittland geliefert werden sollen, ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 bestimmt sind, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigungspflichtig ist. Das Handels- und Vermittlungsgeschäft darf erst vorgenommen werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.

+AWV 2013AWV§ 48Einfuhrdokumente für Handels- und Vermittlungsgeschäfte

Wer für Handels- und Vermittlungsgeschäfte eine Internationale Einfuhrbescheinigung oder eine Wareneingangsbescheinigung benötigt, hat diese beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen. § 30 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einfuhr in das im Antrag bezeichnete Bestimmungsland nachzuweisen ist.

+AWV 2013AWV050Kapitel 5Dienstleistungsverkehr +AWV 2013AWV§ 49Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen oder Kernwaffen

(1) Technische Unterstützung in Drittländern durch einen Deutschen oder einen Inländer bedarf der Genehmigung, wenn der Deutsche oder der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung bestimmt ist zur Verwendung im Zusammenhang mit

1.
der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von
a)
chemischen oder biologischen Waffen oder
b)
Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder
2.
der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Lagerung von Flugkörpern, die für die Ausbringung derartiger Waffen geeignet sind.

(2) Ist einem Deutschen oder einem Inländer bekannt, dass technische Unterstützung, die er in Drittländern erbringen will, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung

1.
in einem Land erbracht wird, das in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt ist,
2.
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung zu Teil I der Ausfuhrliste oder zu Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder
3.
mündlich erfolgt und keine Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt A Nummer 0022 oder Teil I Abschnitt B Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste genannt ist.

+AWV 2013AWV§ 50Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung

(1) Technische Unterstützung in Drittländern durch einen Deutschen oder einen Inländer, die nicht von § 49 Absatz 1 erfasst ist, bedarf der Genehmigung, wenn der Deutsche oder der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung steht und in einem Land im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/821 erbracht wird.

(2) Ist einem Deutschen oder einem Inländer bekannt, dass technische Unterstützung, die er in einem Drittland erbringen will, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung

1.
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung zu Teil I der Ausfuhrliste oder zu Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder
2.
mündlich erfolgt und keine Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt A Nummer 0022 oder Teil I Abschnitt B Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste genannt ist.

+AWV 2013AWV§ 51Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Inland

(1) Technische Unterstützung im Inland durch einen Inländer bedarf der Genehmigung, wenn der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung

1.
bestimmt ist zur Verwendung
a)
im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von
aa)
chemischen oder biologischen Waffen,
bb)
Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder
b)
im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Lagerung von Flugkörpern, die für die Ausbringung derartiger Waffen geeignet sind, und
2.
gegenüber Ausländern erbracht wird, die nicht in einem Land ansässig sind, das in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 genannt ist oder Mitglied der Europäischen Union ist.

(2) Technische Unterstützung im Inland durch einen Inländer bedarf der Genehmigung, wenn der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung steht, die nicht von Absatz 1 erfasst ist, und gegenüber Ausländern erbracht wird, die in einem Land im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/821 ansässig sind.

(3) Ist einem Inländer bekannt, dass technische Unterstützung, die er im Inland erbringen möchte, für eine in Absatz 1 oder 2 genannte Verwendung bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung

1.
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung zu Teil I der Ausfuhrliste oder zu Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder
2.
keine Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt A Nummer 0022 der Ausfuhrliste oder Teil I Abschnitt B Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste genannt ist.

(5) Als Ausländer im Sinne der Absätze 1 und 2 sind auch solche natürlichen Personen anzusehen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland auf höchstens fünf Jahre befristet ist.

+AWV 2013AWV§ 52Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb kerntechnischer Anlagen

(1) Technische Unterstützung durch einen Deutschen oder einen Inländer bedarf der Genehmigung, wenn der Deutsche oder der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in den in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Ländern steht.

(2) Ist einem Deutschen oder einem Inländer bekannt, dass die technische Unterstützung, die er erbringen will, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung

1.
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne der Nukleartechnologie-Anmerkung zu Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder
2.
keine Technologie betrifft, die in Nummern der Gattung E in der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 genannt ist.

(4) Das Verfahren nach dieser Vorschrift kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

+AWV 2013AWV§ 52aGenehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung

(1) Technische Unterstützung in Drittländern durch einen Deutschen oder einen Inländer bedarf der Genehmigung, wenn der Deutsche oder der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung bestimmt ist zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung oder der Reparatur von Gütern der Nummern 4A005, 4D004, 4E001 Buchstabe c, Nummer 5A001 Buchstabe f, Nummer 5A001 Buchstabe j oder Nummer 5D001 Buchstabe e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 und gegenüber Ausländern erbracht wird, die nicht in einem Land ansässig sind, das in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 genannt oder Mitglied der Europäischen Union ist.

(2) Ist einem Deutschen oder einem Inländer bekannt, dass technische Unterstützung, die er erbringen will, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung

1.
in einem Land erbracht wird, das in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt ist,
2.
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung zu Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder
3.
der Erfüllung eines Vertrages dient, der vor dem 13. Mai 2015 geschlossen wurde, und mit der Erbringung der technischen Unterstützung bereits begonnen wurde; diese Regelung tritt am 1. Januar 2016 außer Kraft.

+AWV 2013AWV§ 52bGenehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung

(1) Technische Unterstützung in Drittländern durch einen Deutschen oder einen Inländer bedarf der Genehmigung, wenn der Deutsche oder der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung bestimmt ist zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung oder der Reparatur von Gütern der Nummern 5A902, 5D902 oder 5E902 des Teils I Abschnitt B der Ausfuhrliste und gegenüber Ausländern erbracht wird, die nicht in einem Land ansässig sind, das in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 genannt oder Mitglied der Europäischen Union ist.

(2) Ist einem Deutschen oder einem Inländer bekannt, dass technische Unterstützung, die er erbringen will, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung

1.
in einem Land erbracht wird, das in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt ist,
2.
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung zu Teil I der Ausfuhrliste allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder
3.
der Erfüllung eines Vertrages dient, der vor dem 13. Mai 2015 geschlossen wurde, und mit der Erbringung der technischen Unterstützung bereits begonnen wurde; diese Regelung tritt am 1. Januar 2016 außer Kraft.

+AWV 2013AWV§ 53Befreiung von der Genehmigungspflicht

Die §§ 49 bis 52b gelten nicht

1.
in den Fällen der
a)
technischen Unterstützung durch Behörden und Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben,
b)
technischen Unterstützung, die für die Streitkräfte eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aufgrund der ihnen übertragenen Aufgaben erbracht wird,
c)
technischen Unterstützung, die zu einem Zweck erbracht wird, der in den Ausnahmen für Güter der vom Raketentechnologie-Kontrollregime erfassten Technologie (MTCR-Technologie) in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 genannt ist,
d)
technischen Unterstützung, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde,
2.
im Regelungsbereich des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2021/821.

+AWV 2013AWV060Kapitel 6Beschränkungen des Kapitalverkehrs +AWV 2013AWV060010Abschnitt 1Beschränkungen nach § 4 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes zur Erfüllung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden +AWV 2013AWV§ 54Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen

(1) Einem Schuldner ist die Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen verboten, wenn sie

1.
die Erfüllung einer Schuld im Sinne des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (BGBl. 1953 II S. 331) zum Gegenstand haben, die Schuld aber nicht geregelt ist,
2.
die Erfüllung einer geregelten Schuld im Sinne des Abkommens zum Gegenstand haben, sich aber nicht innerhalb der Grenzen der festgesetzten Zahlungs- und sonstigen Bedingungen halten, oder
3.
die Erfüllung von Verbindlichkeiten zum Gegenstand haben, die
a)
in nichtdeutscher Währung zahlbar sind oder waren und
b)
zwar den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 und 2 des Abkommens entsprechen, aber die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe a oder b des Abkommens hinsichtlich der Person des Gläubigers nicht erfüllen, es sei denn, dass es sich um Verbindlichkeiten aus marktfähigen Wertpapieren handelt, die in einem Gläubigerland zahlbar sind.

(2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch für Absatz 1.

+AWV 2013AWV060020Abschnitt 2Prüfung von Unternehmenserwerben +AWV 2013AWV060020010Unterabschnitt 1Sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben +AWV 2013AWV§ 55Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann prüfen, ob es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1) voraussichtlich beeinträchtigt, wenn ein Unionsfremder unmittelbar oder mittelbar ein inländisches Unternehmen oder unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen erwirbt.

(1a) Ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn ein Unionsfremder

1.
einen abgrenzbaren Betriebsteil eines inländischen Unternehmens oder
2.
alle wesentlichen Betriebsmittel eines inländischen Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils eines inländischen Unternehmens, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs des Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils erforderlich sind,
erwirbt.

(1b) Das Prüfrecht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft über den Erwerb eines inländischen Unternehmens ausschließlich zwischen Unternehmen abgeschlossen wird, deren Anteile jeweils vollständig von demselben herrschenden Unternehmen gehalten werden, und alle Vertragsparteien ihren Ort der Leitung in demselben Drittstaat haben.

(2) Der Prüfung nach Absatz 1 unterliegen ferner Erwerbe, auch durch Unionsansässige, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft zumindest auch vorgenommen wurde, um eine Prüfung nach Absatz 1 zu unterlaufen. Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft sind insbesondere, wenn der unmittelbare Erwerber mit Ausnahme des Erwerbs nach Absatz 1 keiner nennenswerten eigenständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht oder innerhalb der Europäischen Union keine auf Dauer angelegte eigene Präsenz in Gestalt von Geschäftsräumen, Personal oder Ausrüstungsgegenständen unterhält. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines unionsfremden Erwerbers gelten nicht als unionsansässig. Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen Unionsansässigen gleich. Eine Präsenz des unmittelbaren Erwerbers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation steht einer Präsenz innerhalb der Europäischen Union gleich. Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft sind ferner auch, wenn mehrere Erwerbe an demselben inländischen Unternehmen so aufeinander abgestimmt werden, dass bei gesonderter Betrachtung keiner der Erwerbe eine Beteiligung im Sinne des § 56 darstellt.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat dem unmittelbaren Erwerber und dem von einem Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist bekanntzugeben. Für die Wahrung der Frist nach Satz 1 ist allein die rechtzeitige Bekanntgabe der Mitteilung an das vom Erwerb nach Absatz 1 betroffene inländische Unternehmen maßgeblich.

(4) (weggefallen)

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)
(+++ § 55 Abs. 3 Satz 2: Zur Geltung vgl. § 60 Abs. 4 Satz 2 +++)

+AWV 2013AWV§ 55aVoraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

(1) Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann insbesondere berücksichtigt werden, ob das inländische Unternehmen

1.
Betreiber einer kritischen Anlage im Sinne des BSI-Gesetzes ist,
2.
kritische Komponenten im Sinne des § 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes entwickelt oder herstellt oder Software, die branchenspezifisch zum Betrieb von kritischen Anlagen im Sinne des BSI-Gesetzes dient, besonders entwickelt oder herstellt,
3.
zu organisatorischen Maßnahmen nach § 170 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet ist oder technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation herstellt oder in der Vergangenheit hergestellt hat und über Kenntnisse der oder sonstigen Zugang zu der den technischen Einrichtungen zugrundeliegenden Technologie verfügt,
4.
Cloud-Computing-Dienste erbringt und die hierfür genutzten Infrastrukturen die in Anhang 4 Teil 3 Nummer 2 Spalte D der BSI-Kritisverordnung genannten Schwellenwerte in Bezug auf den jeweiligen Cloud-Computing-Dienst erreichen oder überschreiten,
5.
eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 325 oder § 311 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besitzt,
6.
ein Unternehmen der Medienwirtschaft ist, das zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt und sich durch besondere Aktualität und Breitenwirkung auszeichnet,
7.
Dienstleistungen erbringt, die zur Sicherstellung der Störungsfreiheit und Funktionsfähigkeit staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des BDBOS-Gesetzes erforderlich sind,
8.
persönliche Schutzausrüstungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51), soweit diese dem Schutz vor Risiken der Kategorie III des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/425 dienen, entwickelt oder herstellt, oder Anlagen zur Produktion von Filtervliesen entwickelt oder herstellt, mit denen Filtervliese hergestellt werden können, die als Ausgangswerkstoff für Atemschutzmasken als Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen schädliche biologische Agenzien im Sinne der Kategorie III des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/425 oder für medizinische Gesichtsmasken nach DIN EN 14683 „Medizinische Gesichtsmasken – Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 14683:2019+AC:2019“, Ausgabe Oktober 2019, geeignet sind,
9.
für die Gewährleistung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung wesentliche Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, einschließlich deren Ausgangs- und Wirkstoffe, entwickelt, herstellt oder in Verkehr bringt oder Inhaber einer entsprechenden arzneimittelrechtlichen Zulassung ist,
10.
Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts, die zur Diagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von lebensbedrohlichen und hochansteckenden Infektionskrankheiten bestimmt sind, entwickelt oder herstellt,
11.
In-vitro-Diagnostika im Sinne des Medizinprodukterechts, die dazu dienen, Informationen über physiologische oder pathologische Prozesse oder Zustände oder zur Festlegung oder Überwachung therapeutischer Maßnahmen im Zusammenhang mit lebensbedrohlichen und hochansteckenden Infektionskrankheiten zu liefern, entwickelt oder herstellt,
12.
Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Satellitendatensicherheitsgesetzes ist,
13.
Güter entwickelt oder herstellt, die mittels Verfahren der Künstlichen Intelligenz konkrete Anwendungsprobleme lösen und zur eigenständigen Optimierung ihrer Algorithmen fähig sind, und die dazu genutzt werden können automatisiert
a)
Cyber-Angriffe durchzuführen,
b)
Personen zu imitieren, um gezielte Desinformation zu verbreiten,
c)
als Mittel zur Auswertung von Sprachkommunikation oder zur biometrischen Fernidentifikation von Personen zum Zwecke der Überwachung, die bei objektiver Betrachtung auch zur internen Repression geeignet ist verwendet zu werden, oder
d)
Bewegungs-, Standort-, Verkehrs- oder Ereignisdaten über Personen zum Zwecke der Überwachung, die bei objektiver Betrachtung auch zur internen Repression geeignet ist, zu analysieren,
14.
Kraftfahrzeuge oder unbemannte Luftfahrzeuge, die über eine technische Ausrüstung für die Steuerung von automatisierten oder autonomen Fahr- oder Navigationsfunktionen verfügen, oder die für die Steuerung solcher Fahr- oder Navigationsfunktionen wesentlichen Komponenten oder hierfür erforderliche Software entwickelt oder herstellt,
15.
Entwickler oder Hersteller von Robotern, auch automatisiert oder autonom mobil, mit folgenden Eigenschaften ist:
a)
besonders konstruiert für die Handhabung hochexplosiver Stoffe,
b)
besonders konstruiert oder ausgelegt als strahlungsgehärtet, um ohne Funktionseinbuße einer Strahlendosis von mehr als 5 x 103 Gy (Silizium) standhalten zu können,
c)
besonders konstruiert für eine Betriebsfähigkeit in Höhen über 30 000 Meter oder
d)
besonders konstruiert für eine Betriebsfähigkeit in Wassertiefen ab 200 Meter,
16.
Entwickler, Hersteller oder Veredler von
a)
mikro- oder nanoelektronischen nicht-optischen Schaltungen (integrierte Schaltungen) auf einem Substrat sowie diskreten Halbleitern,
b)
mikro- oder nanostrukturierten optischen Schaltungen auf einem Substrat sowie diskreten optischen Bauelementen oder
c)
Herstellungs- oder Bearbeitungswerkzeugen, hierbei insbesondere Kristallzucht-, Belichtungs-, Maskenherstellungs-, Faserzieh- oder Beschichtungsanlagen, sowie Schleif-, Ätz-, Dotier- oder Sägeausrüstung oder Reinraumtransporteinrichtungen, Testwerkzeuge und Masken, für Güter im Sinne der Buchstaben a oder b
ist,
17.
IT-Produkte oder wesentliche Komponenten solcher Produkte mit dem Ziel der Veräußerung an Dritte entwickelt oder herstellt, die als das wesentliche Funktionsmerkmal
a)
dem Schutz der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme, Komponenten oder Prozesse,
b)
der Abwehr von Angriffen auf IT-Systeme einschließlich der dazugehörigen Schadensanalyse und Wiederherstellung betroffener IT-Systeme oder
c)
der informationstechnischen Aufklärung von Straftaten und zur Beweissicherung durch Strafverfolgungsbehörden
dienen,
18.
ein Luftfahrtunternehmen mit Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) betreibt oder Güter der Unterkategorien 7A, 7B, 7D, 7E, 9A, 9B, 9D oder 9E des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder Güter oder Technologien, die für die Verwendung in der Raumfahrt oder für den Einsatz in Raumfahrtinfrastruktursystemen bestimmt sind, entwickelt oder herstellt,
19.
Güter der Kategorie 0 oder der Listenpositionen 1B225, 1B226, 1B228, 1B231, 1B232, 1B233 oder 1B235 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 entwickelt, herstellt, modifiziert oder nutzt,
20.
Entwickler oder Hersteller von Gütern und wesentlichen Komponenten der
a)
Quanteninformatik, insbesondere Quantencomputer und Quantensimulation,
b)
Quantenkommunikation, insbesondere Quantenkryptographie, oder
c)
quantenbasierten Messtechnik, insbesondere Quantensensoren und Güter der Quantenmetrologie,
ist,
21.
Entwickler oder Hersteller von
a)
Gütern, mit denen Bauteile aus metallischen oder keramischen Werkstoffen für industrielle Anwendungen mittels additiver Fertigungsverfahren hergestellt werden, hierbei insbesondere pulverbasierte Fertigungsverfahren, die eine Schutzgasatmosphäre besitzen und als Energiequelle einen Laser oder Elektronenstrahl verwenden,
b)
wesentlichen Komponenten der unter Buchstabe a genannten Güter oder
c)
Pulvermaterialien, die durch die unter Buchstabe a genannten Fertigungsverfahren verarbeitet werden,
ist,
22.
Güter entwickelt oder herstellt, die spezifisch dem Betrieb drahtloser oder drahtgebundener Datennetze dienen, insbesondere draht- oder lichtwellengebundene Übertragungstechniken, Netzkopplungselemente, Signalverstärker, Netzüberwachungs-, Netzmanagement- und Netzsteuerungsprodukte hierfür,
23.
Hersteller eines
a)
Smart-Meter-Gateways im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes ist, das durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 19 Absatz 3 in Verbindung mit § 24 des Messstellenbetriebsgesetzes zertifiziert worden ist oder sich in einem laufenden Zertifizierungsverfahren befindet, oder
b)
Sicherheitsmoduls für Smart-Meter-Gateways ist, das zum Nachweis der sicherheitstechnischen Anforderungen nach § 22 Absatz 1 und 2 des Messstellenbetriebsgesetzes durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden ist oder sich in einem laufenden Zertifizierungsverfahren befindet,
24.
Personen beschäftigt, die in lebenswichtigen Einrichtungen nach den §§ 5a, 5b oder § 9a der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung an sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes tätig sind,
25.
Rohstoffe oder deren Erze gewinnt, aufbereitet oder raffiniert, die im Rahmen der Rohstoffinitiative der Europäischen Kommission im Anhang einer Mitteilung der Kommission als Liste der kritischen Rohstoffe festgelegt wurden und die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,
26.
Güter entwickelt oder herstellt, auf die sich der Schutzbereich eines nach § 50 des Patentgesetzes geheimgestellten Patentes oder eines nach § 9 des Gebrauchsmustergesetzes geheimgestellten Gebrauchsmusters erstreckt, oder
27.
unmittelbar oder mittelbar eine landwirtschaftliche Fläche von mehr als 10 000 Hektar bewirtschaftet.

(2) Branchenspezifische Software im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ist:

1.
im Sektor Energie Software für die Kraftwerksleittechnik, für die Netzleittechnik oder für die Steuerungstechnik zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Strom-, Gas-, Kraftstoff-, Heizöl- oder Fernwärmeversorgung,
2.
im Sektor Wasser Software für die Leit-, Steuerungs- oder Automatisierungstechnik von Anlagen zur Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung,
3.
im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Sprach- und Datenübertragung oder zur Datenspeicherung und -verarbeitung,
4.
im Sektor Finanz- und Versicherungswesen Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen der Bargeldversorgung, des kartengestützten Zahlungsverkehrs, des konventionellen Zahlungsverkehrs, zur Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften oder zur Erbringung von Versicherungsdienstleistungen,
5.
im Sektor Gesundheit Software zum Betrieb eines Krankenhaus-Informationssystems, zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sowie zum Betrieb eines Laborinformationssystems,
6.
im Sektor Transport und Verkehr Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Beförderung von Personen oder Gütern im Luftverkehr, im Schienenverkehr, in der See- und Binnenschifffahrt, im Straßenverkehr, im öffentlichen Personennahverkehr oder in der Logistik,
7.
im Sektor Ernährung Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Lebensmittelversorgung.

(3) Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann ferner auch berücksichtigt werden, ob

1.
der Erwerber unmittelbar oder mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates, kontrolliert wird,
2.
der Erwerber bereits an Aktivitäten beteiligt war, die nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hatten, oder
3.
ein erhebliches Risiko besteht, dass der Erwerber oder die für ihn handelnden Personen an Aktivitäten beteiligt waren oder sind, die in Deutschland den Tatbestand
a)
einer Straftat, die in § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bezeichnet ist, oder
b)
einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
erfüllen würden.
Eine Kontrolle im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann insbesondere aufgrund der Eigentümerstruktur oder in Form einer Finanzausstattung durch die Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates, die über ein geringfügiges Maß hinausgeht, ausgeübt werden.

(4) Der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb eines in Absatz 1 Nummer 1 bis 27 bezeichneten inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 56 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder 2, an einem inländischen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 bis 27 durch einen Unionsfremden ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorbehaltlich des Satzes 2 unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts zu melden. Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes hat die Meldung unverzüglich nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots zu erfolgen. Erwerbe nach § 56 Absatz 3 bleiben für die Meldepflicht nach Satz 1 außer Betracht. In der Meldung sind insbesondere der Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. In den Fällen des § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 1. Halbsatz und Satz 2 ist auch die Stimmrechtsvereinbarung anzugeben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Allgemeinverfügung weitere Informationen und Unterlagen, die in der Meldung anzugeben sind, einschließlich für die Prüfung erforderliche personenbezogene Daten, sowie die Form der Meldung. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Zur Meldung nach Absatz 4 ist der unmittelbare Erwerber verpflichtet, auch wenn in dessen Person die Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 nicht vorliegen.

„amtlicher Hinweis: Im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt“.

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)
(+++ § 55a Abs. 3 Satz 2: Zur Geltung vgl. § 56 Abs. 4 Satz 4 +++)

+AWV 2013AWV§ 56Stimmrechtsanteile

(1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb seiner Beteiligung

1.
an einem in § 55a Absatz 1 Nummer 1 bis 7 bezeichneten Unternehmen 10 Prozent der Stimmrechte,
2.
im Fall eines in § 55a Absatz 1 Nummer 8 bis 27 bezeichneten Unternehmens 20 Prozent der Stimmrechte oder
3.
an einem sonstigen Unternehmen 25 Prozent der Stimmrechte
erreichen oder überschreiten.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden bei einem Erwerb von weiteren Stimmrechten, wenn der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen vor dem Erwerb bereits einen Stimmrechtsanteil im Sinne des Absatzes 1 erreicht oder überschreitet und der Stimmrechtsanteil des Erwerbers durch den weiteren Erwerb insgesamt

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 einen Anteil von 20, 25, 40, 50 oder 75,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 einen Anteil von 25, 40, 50 oder 75 oder
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 einen Anteil von 40, 50 oder 75,
Prozent der Stimmrechte erreicht oder überschreitet.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Unionsfremder in anderer Weise eine wirksame Beteiligung an der Kontrolle des inländischen Unternehmens erlangt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Erwerb von Stimmrechten durch einen Unionsfremden einhergeht mit

1.
der Zusicherung zusätzlicher Sitze oder Mehrheiten in Aufsichtsgremien oder in der Geschäftsführung,
2.
der Einräumung von Vetorechten bei strategischen Geschäfts- oder Personalentscheidungen oder
3.
der Einräumung von Rechten über Informationen im Sinne von § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes,
die über den durch den Stimmrechtsanteil vermittelten Einfluss in einer Weise hinausgehen, dass dadurch oder gemeinsam mit den Stimmrechten eine dem maßgeblichen Stimmrechtsanteil im Sinne des Absatzes 1 entsprechende Beteiligung an der Kontrolle des inländischen Unternehmens ermöglicht wird.

(4) Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländischen Unternehmen in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt vollständig zuzurechnen,

1.
an denen der Erwerber nach dem Erwerb seiner Beteiligung, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 3,
a)
in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens den dort genannten Anteil,
b)
in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil oder
c)
in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 3 mindestens den dort genannten Anteil
der Stimmrechte hält oder
2.
mit denen der Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat oder wenn aufgrund der sonstigen Umstände des Erwerbs von einer gemeinsamen Ausübung von Stimmrechten auszugehen ist.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Erwerber nachträglich eine Vereinbarung im Sinne von Satz 1 Nummer 2 schließt, ohne dass dies mit einem Erwerb von weiteren Stimmrechten an dem inländischen Unternehmen einhergeht. Sonstige Umstände des Erwerbs im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 werden vermutet, wenn der Erwerber und mindestens ein Dritter aus demselben Drittstaat, der in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar an dem inländischen Unternehmen beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 55a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfüllen. § 55a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen nach dem Erwerb seiner Beteiligung

1.
in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens den dort genannten Anteil,
2.
in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil oder
3.
in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 3 mindestens den dort genannten Anteil,
jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3, wenn der Erwerber und die jeweiligen Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung des Absatzes 4 mindestens einen der nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 maßgeblichen Anteile der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten.

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)
(+++ § 56 Abs. 2 bis 5: Zur Geltung vgl. § 60a Abs. 2 +++)

+AWV 2013AWV§ 57(weggefallen)

+AWV 2013AWV§ 58Unbedenklichkeitsbescheinigung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bescheinigt dem unmittelbaren Erwerber auf Antrag die Unbedenklichkeit eines Erwerbs im Sinne des § 55, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). In dem Antrag sind insbesondere der Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Allgemeinverfügung weitere Informationen und Unterlagen, die in dem Antrag anzugeben sind, einschließlich für die Prüfung erforderliche personenbezogene Daten, sowie die Form des Antrags. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren nach § 55 eröffnet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Prüfverfahren nach § 55 Absatz 3 eingeleitet wurde oder eine Pflicht zur Meldung nach § 55a Absatz 4 Satz 1 besteht.

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)

+AWV 2013AWV§ 58aFreigabe eines Erwerbs nach § 55

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Erwerb frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 entgegenstehen und die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 58 Absatz 3 ausgeschlossen ist. Die Freigabe erfolgt bei Erwerben im Sinne des § 55a Absatz 1 Nummer 1 bis 27 gegenüber dem nach § 55a Absatz 5 Meldepflichtigen, in allen anderen Fällen gegenüber demjenigen, dem die Einleitung des Prüfverfahrens nach § 55 Absatz 3 Satz 1 bekannt zu geben ist.

(2) Die Freigabe gilt als erteilt, wenn auf Grund einer Meldung nach § 55a Absatz 4 das Prüfverfahren nach § 55 nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist eingeleitet wird oder wenn in einem nach § 55 Absatz 3 eingeleiteten Prüfverfahren die Befugnisse nach § 59 Absatz 1 und 3 nicht ausgeübt wurden und die in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit dessen Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Fristen abgelaufen sind.

(3) Eine Freigabe kann mit der Auflage versehen werden, dass dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Erwerb weiterer Stimmrechte auch unterhalb der in § 56 Absatz 2 genannten Schwellenwerte zum Zwecke der Prüfung nach § 55 Absatz 1 unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts anzuzeigen ist. § 14 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)
(+++ § 58a Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 61 Satz 3 +++)

+AWV 2013AWV§ 59Untersagung oder Anordnungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit dessen Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersagen oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen Anordnungen erlassen, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 zu gewährleisten.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz insbesondere

1.
die Ausübung der Stimmrechte an dem erworbenen Unternehmen, die einem unionsfremden Erwerber gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken oder
2.
auf Kosten des Erwerbers einen Treuhänder bestellen, der die Rückabwicklung eines vollzogenen Erwerbs herbeiführt.

(4) Als Dritter kann nach § 23 Absatz 6b Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes mit der Kontrolle angeordneter oder durch Vertrag übernommener Verpflichtungen der an einem Erwerb Beteiligten beauftragt werden, wer fachkundig, zuverlässig und unabhängig von den Verpflichteten und den weiteren an dem Erwerb Beteiligten ist. Als fachkundig gilt, wer aufgrund seiner Ausbildung, seiner beruflichen Qualifikation oder seiner nachgewiesenen Berufspraxis oder einer Kombination daraus über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um die ihm übertragene Kontrolltätigkeit im Einklang mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen und, soweit es um die Kontrolle technischer oder naturwissenschaftlicher Vorgänge oder Anforderungen geht, unter Beachtung der anerkannten Grundsätze von Wissenschaft und Technik, fach- und sachgerecht ausüben zu können.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auch anordnen, dass die an einem Erwerb Beteiligten und die mit ihnen verbundenen Unternehmen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in bestimmten Zeitabständen einen Bericht über die Einhaltung von angeordneten oder durch Vertrag übernommenen Verpflichtungen vorzulegen haben. Der Bericht muss von einer Person erstellt werden, die fachkundig im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 und unabhängig von den Verpflichteten und den weiteren am Erwerb Beteiligten ist. Die Kosten des Berichts tragen die Verpflichteten.

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)
(+++ § 59 Abs. 3 bis 5: Zur Geltung vgl. § 62 Abs. 2 +++)

+AWV 2013AWV§ 59aAusnahmen von den Vollzugsbeschränkungen nach § 15 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes

(1) § 15 Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes steht dem Vollzug solcher schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte über den Erwerb nicht entgegen, bei denen die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem inländischen Unternehmen mittels eines Rechtsgeschäftes mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben wird, sofern die Meldung nach § 55a Absatz 4 Satz 1 unverzüglich abgegeben wird.

(2) Dem Erwerber ist es bis zu einer Entscheidung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes oder bis zu dem dort genannten Zeitpunkt untersagt, seine durch den Erwerb erlangten Stimmrechte auszuüben. Der Erwerber hat ferner sicherzustellen, dass die durch den Erwerb erlangten Stimmrechte bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten nicht in seinem Namen oder auf der Grundlage von ihm erteilter Weisungen ausgeübt werden.

(3) Die Überlassung oder das anderweitige Offenlegen unternehmensbezogener Informationen im Sinne des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Außenwirtschaftsgesetzes unmittelbar oder mittelbar an den Erwerber ist bis zu einer Entscheidung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes oder bis zu dem dort genannten Zeitpunkt verboten.

(4) Für den Fall, dass ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 untersagt wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Erwerbsbeteiligten gegenüber anordnen, den Erwerb rückgängig zu machen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass

1.
Wertpapiere, die aufgrund von Rechtsgeschäften im Sinne des Absatzes 1 erworben worden sind, innerhalb eines bestimmten Zeitraums über die Börse wieder zu veräußern oder an einen Treuhänder zu übertragen sind,
2.
die Ausübung von Stimmrechten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerb endgültig rückgängig gemacht ist, verboten ist.

+AWV 2013AWV060020020Unterabschnitt 2Sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben +AWV 2013AWV§ 60Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann prüfen, ob der Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 60a an einem inländischen Unternehmen durch einen Ausländer wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt, wenn das Unternehmen

1.
Güter im Sinne des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste entwickelt, herstellt, modifiziert oder die tatsächliche Gewalt über solche Güter innehat,
2.
Güter aus dem Bereich Wehrtechnik entwickelt, herstellt, modifiziert oder die tatsächliche Gewalt über solche Güter innehat, auf die sich der Schutzbereich eines nach § 50 des Patentgesetzes geheimgestellten Patentes oder eines nach § 9 des Gebrauchsmustergesetzes geheimgestellten Gebrauchsmusters erstreckt,
3.
Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbeitung staatlicher Verschlusssachen oder für die IT-Sicherheitsfunktion wesentliche Komponenten solcher Produkte
a)
herstellt oder
b)
hergestellt hat und noch über die dabei zugrunde liegende Technik verfügt
und die Produkte des Unternehmens oder im Falle für die IT-Sicherheitsfunktion wesentlicher Komponenten das Gesamtprodukt vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassen wurden oder
4.
eine verteidigungswichtige Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 gilt dies auch für Unternehmen, die die jeweils genannten Güter in der Vergangenheit entwickelt, hergestellt, modifiziert oder die tatsächliche Gewalt über solche Güter innegehabt haben und noch über Kenntnisse oder sonstigen Zugang zu der solchen Gütern zugrunde liegenden Technologie verfügen.

(1a) Ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Ausländer

1.
einen abgrenzbaren Betriebsteil eines inländischen Unternehmens oder
2.
alle wesentlichen Betriebsmittel eines inländischen Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils eines inländischen Unternehmens, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs des Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils erforderlich sind,
erwirbt.

(1b) Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner auch berücksichtigt werden, ob

1.
der Erwerber unmittelbar oder mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates kontrolliert wird,
2.
der Erwerber bereits an Aktivitäten beteiligt war, die nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hatten, oder
3.
ein erhebliches Risiko besteht, dass der Erwerber oder die für ihn handelnden Personen an Aktivitäten beteiligt waren oder sind, die in Deutschland den Tatbestand
a)
einer Straftat, die in § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bezeichnet ist, oder
b)
einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
erfüllen würden.
Kontrolle im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann insbesondere auf Grund der Eigentümerstruktur oder in Form einer Finanzausstattung durch die Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte eines Drittstaates, die über ein geringfügiges Maß hinausgeht, ausgeübt werden.

(2) Der Prüfung nach Absatz 1 unterliegen ferner Erwerbe, auch durch Inländer, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft zumindest auch vorgenommen wurde, um eine Prüfung nach Absatz 1 zu unterlaufen. Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft liegen insbesondere vor, wenn der unmittelbare Erwerber mit Ausnahme des Erwerbs nach Satz 1 keiner nennenswerten eigenständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht oder im Inland keine auf Dauer angelegte eigene Präsenz in Gestalt von Geschäftsräumen, Personal oder Ausrüstungsgegenständen unterhält. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines ausländischen Erwerbers gelten nicht als inländisch. Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft sind ferner auch, wenn mehrere Erwerbe an demselben inländischen Unternehmen so aufeinander abgestimmt werden, dass bei gesonderter Betrachtung keiner der Erwerbe eine Beteiligung im Sinne des § 60a darstellt.

(3) Der Erwerb ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorbehaltlich des Satzes 2 unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages zu melden. Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes hat die Meldung unverzüglich nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots zu erfolgen. In der Meldung sind insbesondere der Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. In den Fällen des § 60a Absatz 2 in Verbindung mit § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 1. Halbsatz und Satz 2 ist auch die Stimmrechtsvereinbarung anzugeben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Allgemeinverfügung weitere Informationen und Unterlagen, die in der Meldung anzugeben sind, einschließlich für die Prüfung erforderliche personenbezogene Daten, sowie die Form der Meldung. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Meldung hat ausschließlich durch den unmittelbaren Erwerber zu erfolgen, auch wenn in dessen Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat dem unmittelbaren Erwerber und dem von einem Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist bekannt zu geben. § 55 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)

+AWV 2013AWV§ 60aStimmrechtsanteile

(1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb seiner Beteiligung 10 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten.

(2) § 56 Absatz 2 bis 5 gilt mit der Maßgabe, dass auf den Erwerb durch einen Ausländer und auf den Stimmrechtsanteil nach Absatz 1 abzustellen ist, entsprechend.

(3) (weggefallen)

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)

+AWV 2013AWV§ 61Freigabe eines Erwerbs nach § 60

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Erwerb gegenüber dem Meldepflichtigen nach § 60 Absatz 3 Satz 7 frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren gemäß § 60 Absatz 1 gegenüber dem Meldepflichtigen eröffnet. § 58a Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des § 55 Absatz 1 der § 60 Absatz 1 tritt.

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)

+AWV 2013AWV§ 62Untersagung oder Anordnungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.

(2) § 59 Absatz 3 bis 5 und § 59a gilt entsprechend.

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)

+AWV 2013AWV060020030Unterabschnitt 3Verfahrensübergreifende Vorschriften +AWV 2013AWV§ 62aVerfahrenswechsel im Prüfverfahren

Sofern sich in einem Prüfverfahren nach § 55 Absatz 1 oder nach § 60 Absatz 1 Satz 1 herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung oder den Erlass von Anordnungen im Sinne der Vorschriften über das jeweils andere Verfahren vorliegen können, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz das jeweilige Prüfverfahren auf Grundlage der Voraussetzungen der Vorschriften des anderen Verfahrens fortsetzen. Hinsichtlich der Anwendung des § 14a des Außenwirtschaftsgesetzes gelten die bisherigen Verfahrenshandlungen für das andere Verfahren fort. Der Verfahrenswechsel ist dem unmittelbaren Erwerber, dem Veräußerer und dem inländischen Unternehmen unverzüglich bekannt zu geben.

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)

+AWV 2013AWV070Kapitel 7Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr +AWV 2013AWV070010Abschnitt 1Begriffsbestimmungen +AWV 2013AWV§ 63Begriffsbestimmungen

Für Zwecke der Meldungen nach diesem Kapitel ist

1.
Inland das deutsche Wirtschaftsgebiet im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.05 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/734 (ABl. L 97 vom 5.4.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Inländer jede institutionelle Einheit im Inland im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.12 bis 2.30 in Verbindung mit Nummer 2.07 bis 2.11 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und
3.
Ausländer jede institutionelle Einheit im Ausland im Sinne dieses Kapitels 2 Nummer 2.12 bis 2.30 in Verbindung mit Nummer 2.07 bis 2.11 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

+AWV 2013AWV070020Abschnitt 2Meldevorschriften im Kapitalverkehr +AWV 2013AWV§ 64Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland

(1) Der Meldepflichtige nach Absatz 6 hat der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 1 den Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung folgenden Vermögens im Ausland gemäß Absatz 4 oder Absatz 5 zu melden:

1.
des Vermögens eines ausländischen Unternehmens, wenn dem Inländer mindestens 10 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte an dem Unternehmen zuzurechnen sind,
2.
des Vermögens eines ausländischen Unternehmens, wenn mehr als 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte an diesem Unternehmen einem oder mehreren von dem Inländer abhängigen ausländischen Unternehmen allein oder gemeinsam mit dem Inländer zuzurechnen sind, und
3.
des Vermögens, das ausländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens zugeordnet ist, sowie des Vermögens, das ausländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens zugeordnet ist, das die Bedingungen nach Nummer 2 erfüllt.

(2) Ein ausländisches Unternehmen gilt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 als von einem Inländer abhängig, wenn dem Inländer mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an dem ausländischen Unternehmen zuzurechnen sind. Wenn einem oder mehreren von einem Inländer abhängigen ausländischen Unternehmen oder diesem Unternehmen gemeinsam mit dem Inländer mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an einem anderen ausländischen Unternehmen zuzurechnen sind, so ist auch das andere ausländische Unternehmen und unter denselben Voraussetzungen jedes weitere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 als von einem Inländer abhängig anzusehen.

(3) Die Meldepflicht nach Absatz 1 entfällt,

1.
wenn die Bilanzsumme des ausländischen Unternehmens, an dem der Inländer oder ein anderes von ihm abhängiges ausländisches Unternehmen beteiligt ist, 6 Millionen Euro nicht überschreitet,
2.
wenn das Betriebsvermögen, das der ausländischen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte nach Absatz 1 Nummer 3 zugeordnet ist, 6 Millionen Euro nicht überschreitet oder
3.
soweit dem Inländer Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zugänglich sind.

(4) Die Meldungen sind nach dem Stand des Bilanzstichtags des Meldepflichtigen oder, wenn der Meldepflichtige nicht bilanziert, nach dem Stand des 31. Dezember zu erstatten, wobei die Angaben gemäß Anlage 2 enthalten sein müssen.

(5) Stimmt der Bilanzstichtag eines ausländischen Unternehmens, an dem der Meldepflichtige oder ein anderes von ihm abhängiges ausländisches Unternehmen beteiligt ist, nicht mit dem Bilanzstichtag des Meldepflichtigen überein, so ist die Meldung des Vermögens gemäß Anlage 2 nach der Bilanz, deren Bilanzstichtag unmittelbar vor dem des Meldepflichtigen liegt, zu erstatten. Wenn der Meldepflichtige nicht bilanziert und der Bilanzstichtag eines ausländischen Unternehmens, an dem der Meldepflichtige oder ein anderes von ihm abhängiges Unternehmen beteiligt ist, nicht mit dem 31. Dezember übereinstimmt, so ist die Meldung des Vermögens gemäß Anlage 2 nach der Bilanz zu erstatten, deren Bilanzstichtag unmittelbar vor dem 31. Dezember liegt.

(6) Meldepflichtig ist der Inländer, dem das Vermögen unmittelbar oder über ein abhängiges ausländisches Unternehmen am Bilanzstichtag des Inländers oder, soweit er nicht bilanziert, am 31. Dezember zuzurechnen ist.

+AWV 2013AWV§ 65Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland

(1) Der Meldepflichtige nach Absatz 6 hat der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 2 den Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung folgenden Vermögens im Inland gemäß Absatz 5 zu melden:

1.
des Vermögens eines inländischen Unternehmens, wenn einem Ausländer oder mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern zusammen mindestens 10 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen sind,
2.
des Vermögens eines inländischen Unternehmens, wenn mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an diesem Unternehmen einem von einem Ausländer oder einem von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängigen inländischen Unternehmen zuzurechnen sind, und
3.
des Vermögens, das inländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens zugeordnet ist, sowie des Vermögens, das inländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens zugeordnet ist, das die Bedingungen nach Nummer 2 erfüllt.

(2) Ausländer sind als wirtschaftlich verbunden anzusehen, wenn sie gemeinsame wirtschaftliche Interessen verfolgen. Dies gilt auch, wenn sie gemeinsame wirtschaftliche Interessen zusammen mit Inländern verfolgen. Als solche wirtschaftlich verbundene Ausländer gelten insbesondere:

1.
natürliche und juristische ausländische Personen, die sich zum Zweck der Gründung oder des Erwerbs eines inländischen Unternehmens, des Erwerbs von Beteiligungen an einem solchen Unternehmen oder zur gemeinsamen Ausübung ihrer Anteilsrechte an einem solchen Unternehmen zusammengeschlossen haben,
2.
natürliche und juristische ausländische Personen, die gemeinsam wirtschaftliche Interessen verfolgen, indem sie an einem oder mehreren Unternehmen Beteiligungen halten, und
3.
juristische ausländische Personen, die im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes miteinander verbunden sind.

(3) Ein inländisches Unternehmen gilt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 als von einem Ausländer oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängig, wenn dem Ausländer oder den wirtschaftlich verbundenen Ausländern zusammen mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen sind. Wenn einem von einem Ausländer oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängigen inländischen Unternehmen allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren weiteren von diesem inländischen Unternehmen abhängigen inländischen Unternehmen mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an einem anderen inländischen Unternehmen zuzurechnen sind, so ist auch das andere inländische Unternehmen und unter denselben Voraussetzungen jedes weitere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 als von einem Ausländer oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängig anzusehen.

(4) Die Meldepflicht nach Absatz 1 entfällt,

1.
wenn die Bilanzsumme des inländischen Unternehmens, an dem der Ausländer, die wirtschaftlich verbundenen Ausländer oder ein anderes von dem Ausländer oder von den wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängiges inländisches Unternehmen beteiligt sind, 6 Millionen Euro nicht überschreitet,
2.
wenn das Betriebsvermögen, das der inländischen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte nach Absatz 1 Nummer 3 zugeordnet ist, 6 Millionen Euro nicht überschreitet,
3.
soweit dem Inländer Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zugänglich sind, oder
4.
wenn das inländische oder das abhängige inländische Unternehmen, an dem wirtschaftlich verbundene Ausländer beteiligt sind, nicht erkennen kann, dass es sich bei den Ausländern im Sinne des Absatzes 2 um wirtschaftlich verbundene Ausländer handelt.

(5) Die Meldungen sind nach dem Stand des Bilanzstichtags des Meldepflichtigen oder, wenn es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens handelt, nach dem Stand des Bilanzstichtages des ausländischen Unternehmens zu erstatten, wobei die Angaben gemäß Anlage 3 enthalten sein müssen.

(6) Meldepflichtig ist

1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 das inländische Unternehmen,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das abhängige inländische Unternehmen,
3.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 die inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte.

+AWV 2013AWV§ 66Meldungen von Forderungen und Verbindlichkeiten

(1) Inländer haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern der Deutschen Bundesbank gemäß Absatz 3 innerhalb der Frist des § 71 Absatz 3 zu melden, wenn diese Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als 6 Millionen Euro betragen.

(2) Von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind

1.
natürliche Personen und
2.
monetäre Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften bezüglich der Forderungen und Verbindlichkeiten ihrer Investmentfonds.

(3) Die zu meldenden Forderungen und Verbindlichkeiten müssen die Angaben nach Anlage 4 enthalten.

(4) Inländer, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen und deren Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Ausländern bei Ablauf eines Quartals mehr als 500 Millionen Euro betragen, haben diese Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern, soweit sie aus derivativen Finanzinstrumenten resultieren, nach dem Stand vom Quartalsende in der Frist des § 71 Absatz 4 zu melden, wobei in der Meldung die Angaben nach der Anlage 4 enthalten sein müssen. Die Bestände sind grundsätzlich mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

(5) Entfällt für einen Inländer, der für den vorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war, wegen Unterschreitens der in den Absätzen 1 oder 4 genannten Betragsgrenzen die Meldepflicht, so hat er dies in der nach § 72 Absatz 1 oder Absatz 3 vorgegebenen Form anzuzeigen.

+AWV 2013AWV070030Abschnitt 3Meldung von Zahlungen +AWV 2013AWV§ 67Meldung von Zahlungen

(1) Inländer haben der Deutschen Bundesbank in den Fristen des § 71 Absatz 6 Zahlungen gemäß Absatz 4 zu melden, die sie

1.
von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder
2.
an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen).

(2) Nicht zu melden sind

1.
Zahlungen, die den Betrag von 50 000 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen,
2.
Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren,
3.
Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten, einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben, und
4.
Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere.

(3) Zahlungen im Sinne dieses Abschnitts sind auch die Aufrechnung und die Verrechnung sowie Zahlungen, die mittels Lastschriftverfahren abgewickelt werden. Als Zahlung gilt ferner:

1.
das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten und
2.
die Übertragung von Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes.

(4) In den Meldungen ein- und ausgehender Zahlungen müssen die Angaben gemäß Anlage 5 enthalten sein. Im Fall von Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten müssen die Angaben gemäß Anlage 6 enthalten sein.

(5) In den Meldungen sind aussagefähige Angaben zu den zugrunde liegenden Leistungen oder zum Grundgeschäft zu machen und die entsprechenden Kennzahlen der Anlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“, bei Zahlungen für in Aktien verbriefte Direktinvestitionen zusätzlich die internationale Wertpapierkennnummer und Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben. Im Fall von Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapieren und Finanzderivaten sind anstelle der Angaben zum Grundgeschäft die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.

(6) Der Meldepflichtige nach Absatz 1, der eine ausgehende Zahlung im Transithandelsgeschäft gemeldet hat und die Transithandelsware danach in das Inland einführt oder verbringt, hat den ursprünglich gemeldeten Betrag als „Stornierung im Transithandel“ der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 6 zu melden.

+AWV 2013AWV(XXXX) §§ 68 und 69(weggefallen)

+AWV 2013AWV§ 70Meldungen der Geldinstitute

(1) Inländische Geldinstitute haben der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 6 zu melden:

1.
Zahlungen für die Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren und Finanzderivaten, die das Geldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an Ausländer verkauft oder von Ausländern kauft, sowie Zahlungen, die das Geldinstitut im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer Wertpapiere an Ausländer leistet oder von diesen erhält; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage 6 enthalten sein;
2.
Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere, die sie an Ausländer leisten oder von diesen erhalten; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage 5 enthalten sein;
3.
im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenumsätzen; in den Meldungen müssen die Angaben nach Anlage 7 enthalten sein.

(2) Geldinstitute im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Monetäre Finanzinstitute nach Artikel 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 mit Ausnahme von Geldmarktfonds,
2.
sonstige Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
3.
Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes und
4.
Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes.

(3) Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf Zahlungen, die den Betrag von 50 000 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen.

(4) Bei Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind die Kennzahlen der Anlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“ und die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.

(5) Soweit Zahlungen nach Absatz 1 zu melden sind, ist § 67 nicht anzuwenden.

+AWV 2013AWV070040Abschnitt 4Meldefristen, Meldestellen und Ausnahmen von der Meldepflicht +AWV 2013AWV§ 71Meldefristen

(1) Meldungen gemäß § 64 nach Anlage 2 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalendermonats einzureichen.

(2) Meldungen gemäß § 65 nach Anlage 3 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens handelt, des sechsten auf den Bilanzstichtag des ausländischen Unternehmens folgenden Monats einzureichen.

(3) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 nach Anlage 4 sind monatlich bis zum zehnten Werktag des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats einzureichen.

(4) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 4 nach Anlage 4 sind bis zum 50. Werktag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres einzureichen.

(5) Die Anzeige gemäß § 66 Absatz 5 ist für die in § 66 Absatz 1 genannte Betragsgrenze bis zum 15. Werktag des darauf folgenden Monats, für die in § 66 Absatz 4 genannte Betragsgrenze bis zum 50. Werktag nach Ablauf des Kalendervierteljahres einzureichen.

(6) Meldungen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4, Meldungen nach § 70 Absatz 1 sowie Stornomeldungen nach § 67 Absatz 6 sind bis zum siebten Werktag des folgenden Monats einzureichen.

+AWV 2013AWV§ 72Meldestelle und Einreichungsweg

(1) Die Meldungen nach den §§ 64 bis 70 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch einzureichen. Soweit die vorliegende Verordnung keine Formvorschriften enthält, sind dabei die von der Deutschen Bundesbank erlassenen Formvorschriften zu beachten.

(2) Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf Verlangen die Angaben der Meldepflichtigen nach den §§ 64 und 65 in geeigneter Form.

(3) Meldungen können anstatt elektronisch auch in anderer Form abgegeben werden, sofern die Deutsche Bundesbank dies genehmigt hat und die erlassenen Formvorschriften beachtet werden.

+AWV 2013AWV§ 73Ausnahmen

Die Deutsche Bundesbank kann

1.
für einzelne Meldepflichtige oder für Gruppen von Meldepflichtigen vereinfachte Meldungen oder Abweichungen von Meldefristen oder Verfahren zulassen oder
2.
einzelne Meldepflichtige oder Gruppen von Meldepflichtigen befristet oder widerruflich von einer Meldepflicht freistellen,
soweit dafür besondere Gründe vorliegen oder der Zweck der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird.

+AWV 2013AWV080Kapitel 8Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen +AWV 2013AWV080010Abschnitt 1Ausfuhr-, Handels- und Vermittlungsverbote +AWV 2013AWV§ 74Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern

(1) Verboten sind der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, in die folgenden Länder:

1.
(weggefallen)
2.
Birma/Myanmar,
3.
(weggefallen)
4.
Demokratische Republik Kongo,
5.
Demokratische Volksrepublik Korea,
6.
(weggefallen)
7.
Irak,
8.
Iran,
9.
Libanon,
10.
(weggefallen)
11.
(weggefallen)
12.
(weggefallen)
13.
Simbabwe,
14.
Somalia,
15.
Sudan,
15a.
Südsudan,
16.
Syrien,
16a.
Venezuela.

(2) Verboten sind auch der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, an natürliche oder juristische Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen, die aufgeführt sind

1.
in der jeweils geltenden Fassung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70),
2.
in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57),
3.
in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da´esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9), die durch die Verordnung (EU) 2016/363 des Rates vom 14. März 2016 (ABl. L 68 vom 15.3.2016, S. 17) geändert worden ist,
4.
in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1),
5.
in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 147), der zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2015/882 des Rates vom 8. Juni 2015 (ABl. L 143 vom 9.6.2015, S. 11) geändert worden ist,
6.
in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da´esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25).

+AWV 2013AWV§ 75Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter

(1) Verboten sind Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in folgenden Ländern bestimmt sind:

1.
(weggefallen)
2.
Birma/Myanmar,
3.
(weggefallen)
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Iran,
7.
Libanon,
8.
(weggefallen)
8a.
(weggefallen)
9.
Simbabwe,
10.
(weggefallen)
10a.
(weggefallen)
11.
Syrien.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch, wenn die Güter zur Verwendung in folgenden Ländern bestimmt sind:

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
Iran,
5.
Libanon,
6.
(weggefallen)
6a.
(weggefallen)
7.
Simbabwe,
8.
(weggefallen)
8a.
(weggefallen)
9.
Syrien.

+AWV 2013AWV§ 76Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75

(1) Abweichend von § 74 Absatz 1 und § 75 können der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 17 genehmigt werden.

(2) (weggefallen)

(3) Absatz 1 gilt in Bezug auf Birma/Myanmar für

1.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind,
2.
Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind,
3.
Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen und
4.
Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Birma/Myanmar ausgeführt wird.

(4) Absatz 1 gilt in Bezug auf den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr in die Demokratische Republik Kongo für

1.
Güter für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) oder der Verwendung durch diese,
2.
Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Demokratische Republik Kongo ausgeführt wird,
3.
nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist,
4.
Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union und
5.
den sonstigen Verkauf oder die sonstige Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial.

(5) Absatz 1 gilt in Bezug auf den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr in die Demokratische Volksrepublik Korea für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Demokratischen Volksrepublik Korea bestimmt sind.

(6) Absatz 1 gilt in Bezug auf Irak für Güter, die von der Regierung Iraks oder von der durch die Resolution 1511 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten multinationalen Truppe für die Zwecke der Resolution 1546 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benötigt werden.

(7) Absatz 1 gilt in Bezug auf den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr nach Iran für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind.

(8) Absatz 1 gilt in Bezug auf Libanon für

1.
Güter, die nicht unmittelbar oder mittelbar an Kampfgruppen geliefert werden, deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) gefordert hat und deren Lieferung von der Regierung Libanons oder der Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon (UNIFIL) genehmigt wurde,
2.
Güter, die zur Nutzung durch die UNIFIL im Rahmen ihrer Mission oder durch die libanesischen Streitkräfte bestimmt sind, und
3.
Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten vorübergehend nach Libanon ausgeführt wird.

(9) (weggefallen)

(10) (weggefallen)

(11) Absatz 1 gilt in Bezug auf Simbabwe für

1.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind,
2.
Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind, und
3.
Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.

(12) Absatz 1 gilt in Bezug auf Somalia für

1.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Regierung der Bundesrepublik Somalia, der Somalischen Nationalarmee, des Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes, der Somalischen Nationalpolizei, des Somalischen Strafvollzugskorps oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
2.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM) und des Unterstützungsbüros der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOS) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
3.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) und ihrer Truppen und Polizeikräfte stellenden Länder sowie ihrer strategischen Partner, die ausschließlich nach dem letztgültigen strategischen Einsatzkonzept der Afrikanischen Union und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der ATMIS tätig werden oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
4.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Union, der Türkei, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie aller sonstigen Kräfte von Staaten, die ein Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen oder eine Vereinbarung mit der Regierung der Bundesrepublik Somalia geschlossen haben, mit der Maßgabe, dass sie den Sanktionsausschuss über die Existenz solcher Abkommen benachrichtigt haben, oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
5.
Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, Sicherheitsunternehmen, humanitären Helfern oder Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird, und
6.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind.

(13) Absatz 1 gilt in Bezug auf den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr nach Sudan für

1.
nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für
a)
humanitäre oder Schutzzwecke,
b)
die Überwachung der Menschenrechtslage,
c)
Programme der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen,
d)
(weggefallen)
2.
Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder der Europäischen Union bestimmt ist,
3.
Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen,
4.
nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zur Verwendung zum Schutz, in Sudan, durch Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten oder durch Personal der Vereinten Nationen oder der Afrikanischen Union bestimmt sind, und
5.
Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Sudan ausgeführt wird.

(14) Absatz 1 gilt in Bezug auf den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr nach Südsudan für

1.
Güter, die ausschließlich für die Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Mission der vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) und der Interim-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei (UNISFA) oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind,
2.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind,
3.
Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird,
4.
Güter, die vorübergehend von den Truppen eines Staates nach Südsudan ausgeführt werden, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, den Schutz oder die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er die konsularische Verantwortung in Südsudan hat, zu erleichtern,
5.
Güter für den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union oder zu seiner Unterstützung, die ausschließlich für regionale Einsätze gegen die Widerstandsarmee des Herrn bestimmt sind,
6.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Umsetzung des Friedensabkommens bestimmt sind, und
7.
den sonstigen Verkauf oder die sonstige Lieferung von Gütern.

(15) Absatz 1 gilt in Bezug auf Syrien für

1.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
2.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich bestimmt sind für
a)
humanitäre oder Schutzzwecke,
b)
den Schutz der Zivilbevölkerung,
c)
Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen,
d)
Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen oder
e)
die nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition für die Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung,
3.
Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien bestimmt sind, und
4.
Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Syrien ausgeführt wird.

(16) Absatz 1 gilt in Bezug auf den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr nach Venezuela für

1.
Güter, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Nebenverträgen dient, die vor dem 13. November 2017 geschlossen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis zum 21. November 2017 angezeigt worden sind,
2.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen und der Union und ihren Mitgliedstaaten oder regionaler und subregionaler Organisationen zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind,
3.
Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen und der Union oder regionaler und subregionaler Organisationen bestimmt ist,
4.
Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen und
5.
Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Venezuela ausgeführt wird.

(17) (weggefallen)

+AWV 2013AWV§ 76aAusnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen

Abweichend von § 74 Absatz 1 und § 75 können genehmigt werden:

1.
die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern, die von deutschen Behörden zur Erledigung dienstlicher Aufgaben ausgeführt oder durchgeführt werden und die ausschließlich zur eigenen Verwendung der deutschen Behörden bestimmt sind und im eigenen Gewahrsam der deutschen Behörden verbleiben, und
2.
der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Güter, die ausschließlich bestimmt sind zum Eigenschutz von
a)
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen mit Ausnahme von Vertretungen der in § 74 Absatz 1 genannten Länder oder
b)
Büros internationaler zwischenstaatlicher Organisationen, deren Sonderorganisationen sowie der institutionell mit diesen verbundenen zwischenstaatlichen Einrichtungen.

+AWV 2013AWV080020Abschnitt 2Einfuhr- und Verbringungsverbote +AWV 2013AWV§ 77Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus bestimmten Ländern

(1) Verboten sind die Einfuhr und der Erwerb von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus den folgenden Ländern, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in diesen Ländern haben:

1.
Demokratische Volksrepublik Korea,
2.
(weggefallen)
3.
Iran,
4.
Libyen,
5.
Syrien.

(2) Dieses Verbot gilt auch für die Beförderung, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

(3) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Wiedereinfuhr von Gütern, deren Ausfuhr oder Durchfuhr zuvor nach § 76a genehmigt worden ist.

(4) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten in Bezug auf Russland nicht für

1.
die Einfuhr oder Beförderung von Ersatzteilen, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind,
2.
die Einfuhr oder Beförderung von Gütern, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden,
3.
die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent, von Monomethylhydrazin und von unsymmetrischem Dimethylhydrazin zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten oder in einem Mitgliedstaat ansässigen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder zur Betankung von Satelliten durch in einem Mitgliedstaat ansässige Satellitenhersteller, und
4.
die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent zur Verwendung im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, das bestimmt ist
a)
zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls bis zu einer Gesamtmenge von 5 000 Kilogramm für die gesamte Dauer der Mission oder
b)
für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls bis zu einer Gesamtmenge von 300 Kilogramm.
Die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung nach Satz 1 Nummer 3 und 4 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

+AWV 2013AWV080030Abschnitt 3Besondere Genehmigungserfordernisse +AWV 2013AWV§ 78Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung

Die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapieren bedarf der Genehmigung, wenn das Bestimmungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist.

+AWV 2013AWV080040Abschnitt 4Auslandstaten Deutscher +AWV 2013AWV§ 79Beschränkungen nach § 5 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes

Die §§ 74 bis 77 gelten auch für Deutsche im Ausland.

+AWV 2013AWV090Kapitel 9Straftaten und Ordnungswidrigkeiten +AWV 2013AWV090010Abschnitt 1Straftaten +AWV 2013AWV§ 80Straftaten

(1) Nach § 17 Absatz 1, Absatz 2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 74, auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter verkauft, ausführt, durchführt oder befördert,
2.
entgegen § 75 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 75 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt oder
3.
entgegen § 77 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 77 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter einführt, erwirbt oder befördert.

(2) Nach § 18 Absatz 1b Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer

1.
entgegen § 59a Absatz 2 Satz 1 ein Stimmrecht ausübt oder
2.
entgegen § 59a Absatz 3 eine dort genannte Information überlässt oder anderweitig offenlegt.

+AWV 2013AWV090020Abschnitt 2Ordnungswidrigkeiten +AWV 2013AWV§ 81Ordnungswidrigkeiten – Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 eine Boykott-Erklärung abgibt,
2.
ohne Genehmigung nach § 10 Satz 1 eine dort genannte Ware ausführt,
3.
ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 2 dort genannte Güter verbringt,
4.
entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 dort genannte Güter verbringt,
5.
entgegen § 29 Satz 2 eine Ware verwendet,
6.
(weggefallen)
7.
ohne Genehmigung nach § 52a Absatz 1 oder § 52b Absatz 1 technische Unterstützung erbringt,
8.
entgegen § 52a Absatz 2 Satz 3 oder § 52b Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder
9.
entgegen § 54 Absatz 1 eine Zahlung oder eine sonstige Leistung bewirkt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
(weggefallen)
2.
entgegen § 6 Absatz 1 eine Urkunde nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
3.
entgegen § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine Ausfuhrsendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 14 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 20, oder entgegen § 14 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 20, § 20a Absatz 3 oder § 20b Absatz 2, eine Ware entfernt oder entfernen lässt oder verlädt oder verladen lässt,
7.
entgegen § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
8.
entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 eine summarische Ausgangsanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
9.
entgegen § 22 Absatz 1 den Empfänger nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
10.
entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 Satz 1 ein Register oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
11.
entgegen § 23 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Ausfuhrgenehmigung vorhanden ist,
12.
entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 die Ausfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
13.
entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2 oder § 25 Absatz 1 die Ausfuhrgenehmigung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
14.
entgegen § 29 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
15.
entgegen § 30 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
16.
entgegen § 30 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 48 Satz 2,
a)
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
b)
eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt und eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
17.
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument vorhanden ist,
18.
entgegen § 32 Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
19.
entgegen § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 67 Absatz 1 oder § 70 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
20.
entgegen § 67 Absatz 6 eine Stornomeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

+AWV 2013AWV§ 82Ordnungswidrigkeiten – Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Union

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 in der Fassung vom 7. Dezember 1992,
2.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 in der Fassung vom 29. November 1993,
3.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 in der Fassung vom 30. Mai 1994,
4.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 in der Fassung vom 11. Juli 1994,
5.
Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 in der Fassung vom 17. März 2025,
6.
Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung vom 18. Juli 2025,
7.
Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 in der Fassung vom 27. Mai 2025,
8.
Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in der Fassung vom 10. September 2024,
9.
Artikel 4h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 in der Fassung vom 25. April 2025,
10.
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 in der Fassung vom 24. März 2025,
11.
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 in der Fassung vom 24. Februar 2025,
12.
Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 in der Fassung vom 9. Dezember 2024,
13.
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 18. Juli 2025,
14.
Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 in der Fassung vom 10. September 2024,
15.
Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 in der Fassung vom 8. Juli 2025,
16.
Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 in der Fassung vom 16. Dezember 2024,
17.
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 in der Fassung vom 9. Januar 2025,
18.
Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/263 in der Fassung vom 24. Februar 2025,
19.
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2309 in der Fassung vom 15. Juli 2025 oder
20.
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 in der Fassung vom 25. Juli 2025
einen dort genannten Anspruch erfüllt oder einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt. Soweit die in Satz 1 Nummer 8 genannte Vorschrift auf die Anhänge VIII, IX, XIII und XIV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweist, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 in der Fassung vom 6. Juni 2018 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Verbot nachkommt. Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2022 in der Fassung vom 23. Mai 2025 ein Behältnis oder ein dazu gehöriges Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorlegt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 267 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 eine Ware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 18. Juli 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe a oder b nach dem 22. Juli 2024 einen dort genannten Barbestand oder eine dort genannte Einnahme nicht richtig verbucht,
2.
entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe c Satzteil vor Satz 2 nach dem 22. Juli 2024 einen dort genannten Nettogewinn veräußert,
3.
entgegen Artikel 5aa Absatz 1a oder 1b Unterabsatz 1 einen dort genannten Posten bekleidet,
4.
entgegen Artikel 5ac Absatz 1 sich nach dem 1. November 2025 mit einem dort genannten System oder Nachrichtenübermittlungsdienst verbindet,
5.
entgegen Artikel 5b Absatz 2a nach dem 22. Juli 2024 ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet oder
6.
entgegen Artikel 5o Absatz 1 einer dort genannten Person ermöglicht, einen dort genannten Posten zu bekleiden.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/936 in der Fassung vom 29. November 2017 eine dort genannte Einfuhr in den freien Verkehr der Union überführt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der Fassung vom 28. April 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Inhaber einer Zulassung oder Bewilligung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 im Ausfuhrverfahren entgegen Artikel 224 eine in der Zulassung oder Bewilligung genannte Unterlage oder eine Unterlage, die für die Erfüllung einer in Artikel 267 Absatz 3 Buchstabe a, b oder Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 genannten Pflicht erforderlich sind, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereithält,
2.
im Ausfuhrverfahren einer mit einer Bewilligung nach Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe b, c, e oder Buchstabe g verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
3.
entgegen Artikel 331 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
4.
entgegen Artikel 340 Absatz 1 die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
5.
entgegen Artikel 340 Absatz 2 die Ausgangszollstelle nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach dem Entfernen der Ware von der Ausgangszollstelle informiert oder
6.
ohne Zustimmung nach Artikel 340 Absatz 3 den geänderten Beförderungsvertrag erfüllt.

(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 5. September 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder
2.
ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt.
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 29.10.2025 I Nr. 261 +++)

+AWV 2013AWV100Kapitel 10Übergangsbestimmungen, Evaluierung und Inkrafttreten, Außerkrafttreten +AWV 2013AWV§ 82aÜbergangsbestimmungen

Die §§ 55 bis 62a in der ab dem 1. Mai 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf schuldrechtliche Rechtsgeschäfte über den Erwerb eines inländischen Unternehmens anzuwenden, die ab dem 1. Mai 2021 abgeschlossen werden. Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots maßgeblich.

+AWV 2013AWV§ 82bEvaluierung der Änderungen der §§ 55 bis 62a durch die Fünfzehnte, Sechzehnte und Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewertet unter Beteiligung des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Anwendung der §§ 55 bis 62a in den Fassungen der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 02.06.2020 V1), der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 26. Oktober 2020 (BAnz AT 28.10.2020 V1) und der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V1) im Hinblick auf die Wirksamkeit der Regelungen und den mit dem Vollzug der Regelungen verbundenen Aufwand für Unternehmen und Verwaltung. Der Evaluierungszeitraum beginnt mit dem 1. Mai 2021 und endet zeitgleich mit dem Evaluierungszeitraum nach § 31 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637).

+AWV 2013AWV§ 83Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 12 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, außer Kraft.

+AWV 2013AWVAnlage 1Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 261, S. 5 - 46)



<B>Inhaltsübersicht</B>

Nummer der ListeAnwendung der AusfuhrlisteTeil I:Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) angeordneten Beschränkungen beziehenAbschnitt A:Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial0001 – 0022Abschnitt B:Liste national erfasster Güter1A901 – 9E1999Verzeichnis der verwendeten AbkürzungenBegriffsbestimmungen zu den in Teil I
durch doppelte Anführungszeichen gekennzeichneten Begriffen
Teil II:Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehenAbschnitt II:Waren pflanzlichen Ursprungs



Ausfuhrliste<BR/> Anwendung der Ausfuhrliste
<B>Teil I</B>

1.
Teil I der Ausfuhrliste nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.Abschnitt A enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.Abschnitt B enthält zusätzliche national erfasste Güter.Abschnitt B ist nach einem fünf- bzw. sechsstelligen Nummerierungssystem untergliedert, das sich an dem Nummerierungssystem der Gemeinsamen Liste der Europäischen Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821) anlehnt und die Differenzierung in Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/821 widerspiegelt.Im Einzelnen ist die Unterteilung wie folgt, wobei nicht alle Kategorien und Gattungen belegt sind:
a)
Kategorien 0= Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung1= Besondere Werkstoffe, Materialien und Ausrüstung2= Werkstoffbearbeitung3= Allgemeine Elektronik4= Rechner5= Telekommunikation (Teil 1) und Informationssicherheit (Teil 2)6= Sensoren und Laser7= Luftfahrtelektronik und Navigation8= Meeres- und Schiffstechnik9= Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
b)
Gattungen A= Systeme, Ausrüstung und BestandteileB= Prüf-, Test- und HerstellungseinrichtungenC= Werkstoffe und MaterialienD= Datenverarbeitungsprogramme (Software)E= Technologie
c)
Kennungen: 901-1999
Die in Teil I aufgeführten Nummern und Benennungen entsprechen nicht dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik.
2.
Der Zweck der in der Ausfuhrliste angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung:
Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen insbesondere Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how berücksichtigt werden.
3.
Die von der Ausfuhrliste erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
4.
Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstracts Service) aufgeführt. Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln, einschließlich Hydrate, unabhängig von Namen oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene CAS-Nummern haben können.
5.
Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B.
a)
Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:Zur Erfassung von Technologie im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0022.
b)
Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)(gültig im Zusammenhang mit Nummer 1E901, 3E1901, 3E1902, 3E1905, 4E1901b3, 5E902, 9E904, 9E991 oder 9E992 des Teils I Abschnitt B)Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Teil I Abschnitt B erfassten Güter „unverzichtbar“ ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben des Teils I Abschnitt B.„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine nationale Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.
6.
Software-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B
a)
Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:Zur Erfassung von Software im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0021. Daneben gilt die Allgemeine Software-Anmerkung Nr. 6 Buchstabe b.
b)
Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)(gültig im Zusammenhang mit Nummer 3D1902, 3D1907, 4D1901b3, 5D902, 5D911, 6D908 oder 9D904 des Teils I Abschnitt B)Teil I Abschnitt B erfasst keine „Software“, die entweder
a)
frei erhältlich ist und
1.
im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
a)
Barverkauf,
b)
Versandverkauf,
c)
Verkauf über elektronische Medien oder
d)
Telefonverkauf
und
2.
dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, oder
b)
„allgemein zugänglich“ ist.
7.
In doppelte Anführungszeichen gesetzte Begriffe siehe Begriffsbestimmungen am Ende von Teil I.
8.
Bei der Prüfung der Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der AWV und der Ausfuhrliste ist zu beachten, dass die in Teil I Abschnitte A und B genannten Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17, 18 oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegen können.



<B>Teil II</B>

1.
Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Die Waren sind in Spalte 1 mit den Warennummern und in Spalte 2 mit den Warenbenennungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bezeichnet.
2.
Waren, deren Ausfuhr gemäß § 10 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn sie den vorgeschriebenen Vermarktungsnormen entsprechen, sind in Spalte 3 mit G gekennzeichnet.



<B>TEIL I</B>

A
Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
0001
Handfeuerwaffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und Zubehör, geeignet hierfür, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung:
Nummer 0001 erfasst nicht:
a)
Waffen, besonders konstruiert für Übungsmunition, die keine Projektile verschießen können,
b)
Waffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen,
c)
Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, die keine Vollautomaten sind,
d)
‚deaktivierte Feuerwaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 WaffGʻ.Technische Anmerkung:Im Sinne von Nummer 0001 Anmerkung d ist eine ‚Feuerwaffe deaktiviertʻ, wenn sie dauerhaft unbrauchbar gemacht wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die Änderungen so vorgenommen werden, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können. Der Nachweis für die Deaktivierung ist nach § 8a des Beschussgesetzes zu erbringen; die Beschussämter sind überprüfende Behörde und erteilen eine Deaktivierungsbescheinigung.
a)
Lang- und Kurzwaffen mit gezogenem Lauf, einschließlich kombinierte Waffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre;
Anmerkung:
Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen,
d)
Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen,
e)
Handfeuerwaffen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren oder
2.
Betäubung von Tieren.
b)
Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
1.
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2.
andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
a)
Vollautomaten,
b)
Halbautomaten oder Repetierer;
Anmerkung:
Unternummer 0001b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.
Anmerkung:
Unternummer 0001b erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
d)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
Seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
Ergänzende Anmerkung:Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
c)
Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
d)
Zubehör, konstruiert für die von Unternummern 0001a, 0001b oder 0001c erfassten Waffen, wie folgt:
1.
Wechselmagazine,
2.
Schallunterdrücker oder -dämpfer,
3.
‚Rohrwaffen-Lafetteʻ,Technische Anmerkung:Im Sinne von Unternummer 0001d3. bezeichnet der Begriff ‚Rohrwaffen-Lafetteʻ eine Vorrichtung, die dazu konstruiert ist, eine Feuerwaffe auf einem Landfahrzeug, einem „Luftfahrzeug“, einem Schiff oder einer Struktur zu befestigen.
4.
Mündungsfeuerdämpfer,
5.
Waffenzielgeräte mit elektronischer Bildverarbeitung,
6.
Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
0002
Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Bewaffnung oder Waffen mit einem Kaliber größer als 12,7 mm, Werfer, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, sonstige Feuerwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen und Waffen mit glattem Lauf;
Anmerkung 1:
Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.
Anmerkung 2:
Unternummer 0002a erfasst nicht folgende Waffen:
a)
Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)
Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c)
Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt wurden,
d)
Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
e)
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
1.
Schlachtung von Haustieren,
2.
Betäubung von Tieren,
3.
Seismische Tests,
4.
Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5.
Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV),
Ergänzende Anmerkung:Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
f)
Handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.
b)
Werfer besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:
1.
Nebelwerfer;
2.
Gaswerfer;
3.
Pyrotechnische Werfer;
Anmerkung:
Unternummer 0002b erfasst nicht Signalpistolen.
c)
Zubehör, besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten Waffen, wie folgt:
1.
Waffenzielgeräte und Halterungen für Waffenzielgeräte besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2.
Tarnvorrichtungen,
3.
Lafetten,
4.
Wechselmagazine;
d)
nicht belegt.
0003
Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
Munition für die von Nummer 0001, 0002 oder 0012 erfassten Waffen;
b)
Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer 0003a erfasste Munition.
Anmerkung 1:
Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer 0003 schließen ein:
a)
Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B. Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall,
b)
Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen,
c)
Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung,
d)
Treibladungen, Treibladungspulver und abbrennbare Hülsen für Treibladungen,
e)
Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse.
Anmerkung 2:
Unternummer 0003a erfasst nicht:
a)
Munition ohne Geschoss (Manövermunition),
b)
Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer,
c)
andere Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen, die keine für Gefechtsmunition konstruierten Bestandteile enthalten, oder
d)
Bestandteile, besonders konstruiert für die unter Buchstaben a, b und c dieser Anmerkung angeführte Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen.
Anmerkung 3:
Unternummer 0003a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
a)
Signalmunition,
b)
Vogelschreck-Munition (bird scaring) oder
c)
Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen.
Anmerkung 4:
Unternummer 0003a erfasst nicht Randfeuer-Hülsenpatronen des Kalibers .22.
0004
Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und Sprengladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:Ergänzende Anmerkung 1:Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.Ergänzende Anmerkung 2:Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection System – AMPS) siehe Unternummer 0004c.
a)
Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, Sprengkörper-Vorrichtungen und Sprengkörper-Zubehör, „pyrotechnische“ Munition, Patronen, Submunition hierfür und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer der von Unternummer 0004a erfassten Waren simuliert), besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung:
Unternummer 0004a schließt ein:
a)
Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper,
b)
Antriebsdüsen von Flugkörpern oder Raketen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern.
Ergänzende Anmerkung:Granat- oder Kanistermunition für in Nummer 0001 oder 0002 erfasste Waffen oder Werfer und Submunition, besonders konstruiert für Munition: Siehe Nummer 0003.
b)
Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften:
1.
besonders konstruiert für militärische Zwecke und
2.
besonders konstruiert für ‚Tätigkeitenʻ im Zusammenhang mit
a)
von Unternummer 0004a erfasste Waren oder
b)
unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV);
Technische Anmerkung:Im Sinne von Unternummer 0004b2 bezeichnet der Begriff ‚Tätigkeitenʻ das Handhaben, Abfeuern, Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen.
Anmerkung 1:
Unternummer 0004b schließt ein:
a)
fahrbare Gasverflüssigungsanlagen,
b)
schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.
Anmerkung 2:
Unternummer 0004b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind.
c)
Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems – AMPS).
Anmerkung:
Unternummer 0004c erfasst nicht Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge mit allen folgenden Merkmalen:
a)
mit folgenden Flugkörperwarnsensoren:
1.
passive Sensoren mit einer Spitzenempfindlichkeit zwischen 100–400 nm oder
2.
aktive Flugkörperwarnsensoren mit gepulstem Doppler-Radar;
b)
Auswurfsysteme für Täuschkörper;
c)
Täuschkörper, die sowohl eine sichtbare Signatur als auch eine infrarote Signatur aussenden, um Boden-Luft-Flugkörper auf sich zu lenken, und
d)
eingebaut in ein „ziviles Luftfahrzeug“ und mit allen folgenden Eigenschaften:
1.
das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge ist ausschließlich in dem bestimmten „zivilen Luftfahrzeug“ funktionsfähig, in das es selbst eingebaut ist und für das eines der folgenden Dokumente ausgestellt wurde:
a)
eine von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements ausgestellte zivile Musterzulassung oder
b)
ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument;
2.
das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen Schutz, um unbefugten Zugang zur „Software“ zu verhindern, und
3.
das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen aktiven Mechanismus, der das System in einen funktionsunfähigen Zustand bringt, sobald es aus dem „zivilen Luftfahrzeug“ entfernt wird, in das es eingebaut war.
0005
Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a)
Waffenzielgeräte, die nicht von Unternummer 0001d oder 0002c erfasst werden, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;
b)
andere Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme wie folgt:
1.
Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme;
2.
Ortungs-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen:
3.
Datenverknüpfungs-Ausrüstung (data fusion equipment) oder Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);
c)
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer 0005a oder 0005b erfasste Ausrüstung;
Anmerkung:
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen im Sinne von Unternummer 0005c schließt Detektionsausrüstung ein.
d)
Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die Instandsetzung oder Wartung der von Unternummer 0005a, 0005b oder 0005c erfassten Ausrüstung.
0006
Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:Ergänzende Anmerkung:Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a)
Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
Anmerkung 1:
Unternummer 0006a schließt ein:
a)
Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Nummer 0004 erfassten Waffen,
b)
gepanzerte Fahrzeuge,
c)
amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,
d)
Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme,
e)
Anhänger.
Anmerkung 2:
Die Änderung eines Landfahrzeuges für militärische Zwecke, erfasst von Unternummer 0006a, bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die ein oder mehrere besonders konstruierte militärische Bestandteile betrifft. Solche Bestandteile schließen ein:
a)
Luftreifendecken in beschussfester Spezialbauart,
b)
Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),
c)
besondere Verstärkungen oder Lafetten für die Aufnahme von Waffen,
d)
Tarnbeleuchtung,
e)
Mehrfarben-Tarnlackierung des Fahrzeuges.
b)
andere Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
1.
Fahrzeuge, die nicht von Unternummer 0006a erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
Fahrzeuge, die mit metallischen oder nicht-metallischen Werkstoffen oder Bestandteilen hergestellt oder ausgerüstet wurden, um einen ballistischen Schutz größer/gleich der Widerstandsklasse FB 6/BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder „gleichwertige Standards“ zu bewirken;
b)
Allradantrieb;
c)
zulässiges Gesamtgewicht mehr als 4 500 kg; und
d)
Geländegängigkeit.
2.
Bestandteile mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
besonders konstruiert für von Unternummer 0006b1 erfasste Fahrzeuge und
b)
einen ballistischen Schutz größer/gleich der Widerstandsklasse FB 6 / BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder „gleichwertige Standards“ bewirken.
Ergänzende Anmerkung:Siehe auch Unternummer 0013a und Teil I B, Nummer 9A991.
Anmerkung 1:
Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden Fahrzeuge mit Schutzpanzerung:
a)
zivile Sonderschutzlimousinen,
b)
Werttransporter,
c)
zivile Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 500 kg,
d)
Sport Utility Vehicles (SUV) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 500 kg.
Anmerkung 2:
Nummer 0006 erfasst nicht Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
vor 1946 hergestellt,
b)
nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind und nach 1945 hergestellt wurden, mit Ausnahme von Reproduktionen von Originalbauteilen oder Originalzubehör des Fahrzeugs, und
c)
nicht ausgerüstet mit unter den Nummern 0001, 0002 oder 0004 erfassten Waffen, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und nicht in der Lage, ein Projektil abzufeuern.
Anmerkung 3:
Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden militärischen Bestandteile:
a)
Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
b)
Tarnnetzhalterungen,
c)
NATO-Kupplungen,
d)
Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel.
0007
Chemische Agenzien, „biologische Agenzien“, „Reizstoffe“, radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt:
a)
„biologische Agenzien“ oder radioaktive Stoffe ausgewählt oder geändert zur Steigerung der Wirksamkeit für die Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, die Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, die Vernichtung von Ernten oder die Schädigung der Umwelt;
b)
chemische Kampfstoffe einschließlich:
1.
Nervenkampfstoffe:
a)
Alkyl(R1)phosphonsäure-alkyl(R2)ester-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, Cn = C1 bis C10), wie:Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) undSoman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0),
b)
Phosphorsäure-dialkyl(R1, R2)amid-cyanid-alkyl (R3)ester (R1, R2 = Methyl-, Ethyl-, n‑Propyl- oder Isopropyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10), wie:Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6),
c)
Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3, R4) aminoethyl)-alkyl(R2) ester (R2 = H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie:VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr. 50782-69-9);
2.
Hautkampfstoffe:
a)
Schwefelloste, wie:
1.
2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5),
2.
Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),
3.
Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6),
4.
1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8),
5.
1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2),
6.
1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan,
7.
1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan,
8.
Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether,
9.
Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8),
b)
Lewisite, wie:
1.
2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),
2.
Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8),
3.
Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),
c)
Stickstoffloste, wie:
1.
HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-8),
2.
HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-2),
3.
HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1),
3.
Psychokampfstoffe, wie:
a)
BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),
4.
Entlaubungsmittel, wie:
a)
Butyl-(2-chlor-4-fluor-phenoxy-)acetat (LNF),
b)
2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) gemischt mit 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 94-75-7) (Agent Orange (CAS-Nr. 39277-47-9));
c)
Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:
1.
Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) phosphonsäuredifluoride wie:DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),
2.
Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3,R4) aminoethyl-alkyl(R2)ester (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-,n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) und entsprechend alkylierte oder protonierte Salze wie:QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8),
3.
Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-76-7),
4.
Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid (CAS-Nr. 7040-57-5);
d)
„Reizstoffe“, chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich:
1.
α-Bromphenylacetonitril (Brombenzylcyanid) (CA) (CAS-Nr. 5798-79-8);
2.
[(2-Chlorphenyl)methylen]propandinitril (o-Chlorbenzyliden-malonsäuredinitril) (CS)
(CAS-Nr. 2698-41-1);
3.
2-Chlor-1-phenylethanon, Phenylacylchlorid (ω-Chloracetophenon) (CN) (CAS-Nr. 532-27-4);
4.
Dibenz-(b,f)-1,4-oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8);
5.
10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (CAS-Nr. 578-94-9);
6.
N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS-Nr. 5299-64-9);
Anmerkung:
Unternummer 0007d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für medizinische Zwecke.
e)
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zum Ausbringen einer der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1.
Materialien oder Agenzien, die von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfasst werden, oder
2.
chemische Kampfstoffe, gebildet aus Komponenten für Binärkampfstoffe oder Schlüsselvorprodukten, die von Unternummer 0007c erfasst werden;
f)
Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, Bestandteile, und besonders formulierte Mischungen von Chemikalien, wie folgt:
1.
Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
2.
Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
3.
Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt oder formuliert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien;
Anmerkung:
Unternummer 0007f1 schließt ein:
a)
Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Filtern von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen;
b)
Schutzkleidung.
Ergänzende Anmerkung:Zivilschutzmasken, Schutzausrüstung und Dekontaminationsausrüstung siehe Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
g)
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung:
Unternummer 0007g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch.
h)
‚Biopolymereʻ, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;Technische Anmerkungen:Im Sinne von Unternummer 0007h gilt:
1.
‚Biopolymereʻ sind biologische Makromoleküle wie folgt:
a)
Enzyme für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen,
b)
‚antiidiotypische Antikörperʻ, ‚monoklonale Antikörperʻ oder ‚polyklonale Antikörperʻ,
c)
besonders entwickelte oder besonders verarbeitete ‚Rezeptoren‘;
2.
‚Antiidiotypische Antikörperʻ sind Antikörper, die sich an die spezifische Antigen-Bindungsstelle anderer Antikörper binden.
3.
‚Monoklonale Antikörperʻ sind Proteine, die sich an eine Antigen-Bindungsstelle binden und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden.
4.
‚Polyklonale Antikörperʻ sind eine Mischung von Proteinen, die sich an ein bestimmtes Antigen binden und durch mehr als einen Klon von Zellen erzeugt werden.
5.
‚Rezeptorenʻ sind biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden binden können, deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen.
i)
„Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür, wie folgt:
1.
„Biokatalysatoren“, besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der von Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und erzeugt durch gezielte Laborauslese oder genetische Manipulation biologischer Systeme,
2.
biologische Systeme die eine spezifische genetische Information zur Herstellung der von Unternummer 0007i1 erfassten „Biokatalysatoren“ enthalten, wie folgt:
a)
‚Expressions-Vektorenʻ,
b)
Viren,
c)
Zellkulturen.
Technische Anmerkungen:Im Sinne von Unternummer 0007i2a sind ‚Expressions-Vektorenʻ Träger (z. B. Plasmide oder Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden.
Anmerkung 1:
Unternummern 0007b und 0007d erfassen nicht:
a)
Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),
b)
Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),
c)
Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),
d)
Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5),
e)
Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-8),
f)
nicht belegt,
g)
Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3),
para: (CAS-Nr. 104-81-4),
h)
Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),
i)
Benzyliodid (CAS-Nr. 620-05-3),
j)
Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),
k)
Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),
l)
Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),
m)
Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),
n)
Iodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),
o)
Iodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),
p)
Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2).
Anmerkung 2:
Unternummern 0007h und 0007i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und biologische Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst.
Anmerkung 3:
Nummer 0007d erfasst nicht „Reizstoffe“, einzeln abgepackt für persönliche Selbstverteidigungszwecke.
Anmerkung 4:
Siehe auch Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 5:
Ausgangsstoffe für die Herstellung toxischer Wirkstoffe siehe Nummer 1C350 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 6:
Biologische Wirkstoffe siehe auch Nummern 1C351 bis 1C354 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.Biologische Wirkstoffe werden nur dann von Unternummer 0007a erfasst, wenn sie ausgewählt oder geändert wurden (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), zur Außergefechtsetzung von Menschen und Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, der Vernichtung von Ernten oder zur Schädigung der Umwelt.Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach § 17 oder 18 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verboten.
0008
„Energetische Materialien“ und zugehörige Stoffe wie folgt:Ergänzende Anmerkung 1:Siehe auch Nummer 1C011 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.Ergänzende Anmerkung 2:Ladungen und Vorrichtungen siehe Nummer 0004 und Nummer 1A008 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung:
Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer 0008 erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser Unternummer genannten Zweck verwendet wird (z. B. wird TAGN überwiegend als „Explosivstoff“ eingesetzt, kann aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet werden).
Technische Anmerkungen:
1.
‚Mischungʻ im Sinne von Nummer 0008 – mit Ausnahme der Unternummern 0008c11 oder 0008c12 – bedeutet eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer 0008 genannt sein muss.
2.
Partikelgröße im Sinne von Nummer 0008 bedeutet der mittlere Partikeldurchmesser bezogen auf Gewicht oder Volumen. Bei Probenahmen und Bestimmung der Partikelgröße werden internationale oder vergleichbare nationale Standards angewandt.
a)
„Explosivstoffe“ wie folgt und ‚Mischungenʻ daraus:
1.
ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 97096-78-1), Amino-dinitrobenzofuroxan),
2.
BNCP (cis-Bis (5-nitrotetrazolato) tetraminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr. 117412‑28‑9),
3.
CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 117907‑74-1) oder Diaminodinitrobenzofuroxan),
4.
CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 135285-90-4), Clathrate von CL-20 (siehe auch Unternummern 0008g3 und 0008g4 für dessen „Vorprodukte“),
5.
CP (2-(5-Cyanotetrazolato) pentaminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr. 70247-32-4),
6.
DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX-7) (CAS-Nr. 145250-81-3),
7.
DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),
8.
DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),
9.
DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO) (CAS-Nr. 194486-77-6),
10.
DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl) (CAS-Nr. 17215-44-0),
11.
DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril) (CAS-Nr. 55510-04-8),
12.
Furazane wie folgt:
a)
DAAOF (DAAF, DAAFox oder Diaminoazoxyfurazan),
b)
DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),
13.
HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer 0008g5 für deren „Vorprodukte“) wie folgt:
a)
HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen) (CAS-Nr. 2691-41-0),
b)
Difluoramin-Analoge des HMX,
c)
K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraazabicyclo[3,3,0]octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3), Tetranitrosemiglycouril oder keto-bicyclisches HMX),
14.
HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),
15.
HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),
16.
Imidazole wie folgt:
a)
BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-imidazol),
b)
DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),
c)
FDIA (1-Fluor-2,4-dinitroimidazol),
d)
NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),
e)
PTIA (1-Pikryl-2,4,5-trinitroimidazol),
17.
NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylenhydrazin),
18.
NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on) (CAS-Nr. 932-64-9),
19.
Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,
20.
PYX (Pikrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),
21.
RDX und RDX-Derivate wie folgt:
a)
RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4),
b)
Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triazacyclohexanon oder K-6)
(CAS-Nr. 115029-35-1),
22.
TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),
23.
TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6) (siehe auch Unternummer 0008g7 für dessen „Vorprodukte“),
24.
TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin),
25.
Tetrazole wie folgt:
a)
NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),
b)
NTNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),
26.
Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin) (CAS-Nr. 479-45-8),
27.
TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin) (CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternummer 0008g6 für dessen „Vorprodukte“),
28.
TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4) (siehe auch Unternummer 0008g2 für dessen „Vorprodukte“),
29.
TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL) (CAS-Nr. 55510-03-7),
30.
TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin) (CAS-Nr. 229176-04-9),
31.
Triazine wie folgt:
a)
DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin) (CAS-Nr. 19899-80-0),
b)
NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),
32.
Triazole wie folgt:
a)
5-Azido-2-nitrotriazol,
b)
ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-dinitramid)
(CAS-Nr. 1614-08-0),
c)
ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),
d)
BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin),
e)
DBT (3,3‘-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol) (CAS-Nr. 30003-46-4),
f)
DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),
g)
nicht belegt,
h)
NTDNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),
i)
PDNT (1-Pikryl-3,5-dinitrotriazol),
j)
TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol) (CAS-Nr. 25243-36-1),
33.
andere als die von Unternummer 0008a erfassten „Explosivstoffe“ und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a)
Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 700 m/s bei maximaler Dichte, oder
b)
Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),
34.
nicht belegt,
35.
DNAN (2,4-Dinitroanisol) (CAS-Nr. 119-27-7),
36.
TEX (4,10-Dinitro-2,6,8,12-tetraoxa-4,10-diazaisowurtzitan),
37.
GUDN (Guanylharnstoff-Dinitramid) FOX-12 (CAS-Nr. 217464-38-5)),
38.
Tetrazine wie folgt:
a)
BTAT (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-3,6-diaminotetrazin),
b)
LAX-112 (3,6-Diamino-1,2,4,5-tetrazine-1,4-dioxid),
39.
ionische energetische Materialien mit einem Schmelzpunkt zwischen 343 K (70 oC) und 373 K (100 oC) und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 6 800 m/s oder einem Detonationsdruck größer als 18 GPa (180 kbar),
40.
BTNEN (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-nitramin) (CAS-Nr. 19836-28-3),
41.
FTDO (5,6-(3',4'-Furazano)-1,2,3,4-tetrazin-1,3-dioxid),
42.
EDNA (Ethylendinitramin) (CAS-Nr. 505-71-5);
43.
TKX-50 (Dihydroxylammonium-5,5'-Bistetrazol-1,1'-diolat).
Anmerkung:
Unternummer 0008a schließt ‚Explosivstoff-Co-Kristalle (explosive co-crystals)ʻ ein.
Technische Anmerkung:Im Sinne von Unternummer 0008a Anmerkung ist ‚Explosivstoff-Co-Kristall (explosive co-crystal)ʻ ein Feststoff, der aus einer geordneten dreidimensionalen Anordnung von zwei oder mehr Explosivstoffmolekülen besteht, von denen mindestens eines in Unternummer 0008a angegeben ist.
b)
„Treibstoffe“ wie folgt:
1.
alle Feststoff-„Treibstoffe“ mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei Standardbedingungen) von mehr als
a)
240 Sekunden bei nichtmetallischen, nichthalogenierten „Treibstoffen“,
b)
250 Sekunden bei nichtmetallischen, halogenierten „Treibstoffen“ oder
c)
260 Sekunden bei metallischen „Treibstoffen“,
2.
nicht belegt,
3.
„Treibstoffe“ mit einer theoretischen Force größer als 1 200 kJ/kg,
4.
„Treibstoffe“, die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21 °C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen Strang) aufweisen,
5.
elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige „Treibstoffe“ (EMCDB), die bei 233 K (–40 °C) eine Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter Beanspruchung aufweisen,
6.
andere „Treibstoffe“, die von Unternummer 0008a erfasste Substanzen enthalten,
7.
„Treibstoffe“, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
c)
„Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und ‚Mischungenʻ daraus:
1.
„Luftfahrzeug“-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke,
Anmerkung 1:
Unternummer 0008c1 erfasst nicht folgende „Luftfahrzeug“-Brennstoffe: JP-4, JP-5 und JP-8.
Anmerkung 2:
„Luftfahrzeug“-Brennstoffe, die von Unternummer 0008c1 erfasst werden, sind Fertigprodukte und nicht deren Einzelkomponenten.
2.
Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),
3.
Borane wie folgt und Derivate daraus:
a)
Carborane;
b)
Boranhomologe wie folgt:
1.
Decaboran (14) (CAS-Nr. 17702-41-9),
2.
Pentaboran (9) (CAS-Nr. 19624-22-7),
3.
Pentaboran (11) (CAS-Nr. 18433-84-6),
4.
Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch Unternummern 0008d8 und 0008d9 für oxidierend wirkende Hydrazinderivate):
a)
Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70 %,
b)
Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),
c)
symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),
d)
unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
Anmerkung:
Unternummer 0008c4a erfasst nicht ‚Mischungenʻ mit Hydrazin, die für den Korrosionsschutz besonders formuliert sind.
5.
metallische Brennstoffe, Brennstoff‚mischungenʻ oder „pyrotechnische“ ‚Mischungenʻ in Partikelform (kugelförmig, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt aus Material, das zu mindestens 99 % aus einem der folgenden Materialien besteht:
a)
Metalle und ‚Mischungenʻ daraus wie folgt:
1.
Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,
2.
Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 3 µm, hergestellt durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,
b)
‚Mischungenʻ, die einen der folgenden Stoffe enthalten:
1.
Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 µm oder
2.
Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit größer/gleich 85 % und einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,
Anmerkung 1:
Unternummer 0008c5 erfasst „Explosivstoffe“ und Brennstoffe auch dann, wenn die Metalle und Legierungen in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.
Anmerkung 2:
Unternummer 0008c5b erfasst metallische Brennstoffe in Partikelform nur, wenn sie mit anderen Stoffen gemischt werden, um eine für militärische Zwecke formulierte ‚Mischungʻ zu bilden, wie Flüssig„treibstoff“suspensionen (liquid propellant slurries), Fest„treibstoffe“ oder „pyrotechnische“ ‚Mischungenʻ.
Anmerkung 3:
Unternummer 0008c5b2 erfasst nicht Bor und Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-% des Gesamt-Borgehalts).
6.
militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben besonders formulierte Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie Metallstearate (z. B. Oktal (CAS-Nr. 637-12-7)) oder -palmitate,
7.
Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen gemischt sind,
8.
kugelförmiges oder kugelähnliches Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 µm und hergestellt aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99 %,
9.
Titansubhydrid (TiHn) mit einer stöchiometrischen Zusammensetzung n = 0,65‑1,68,
10.
flüssige Brennstoffe hoher Energiedichte, nicht von Unternummer 0008c1 erfasst, wie folgt:
a)
Brennstoffgemische mit sowohl festen wie flüssigen Bestandteilen (z. B. Borschlamm), mit einer massespezifischen Energiedichte größer/gleich 40 MJ/kg,
b)
andere Brennstoffe hoher Energiedichte und Brennstoffadditive (z. B. Cuban, ionische Lösungen, JP-7, JP-10), mit einer volumenspezifischen Energiedichte größer/gleich 37,5 GJ/m3, gemessen bei 293 K (20 °C) und Atmosphärendruck (101,325 kPa),
Anmerkung:
Unternummer 0008c10b erfasst nicht raffinierte fossile Brennstoffe, Biobrennstoffe oder Brennstoffe für Triebwerke, zugelassen für die zivile Luftfahrt.
11.
„Pyrotechnische“ und selbstentzündliche Materialien wie folgt:
a)
„Pyrotechnische“ oder selbstentzündliche Materialien besonders formuliert, um die Produktion von Strahlungsenergie in jedem Bereich des Infrarot(IR)-Spektrums zu erhöhen oder zu steuern,
b)
Mischungen von Magnesium, Polyetrafluorethylen (PTFE) und einem Vinylidendifluorid-Hexafluorpropylen-Copolymer (z. B. MTV),
12.
Brennstoffgemische, „pyrotechnische“ Mischungen oder „energetische Materialien“, soweit nicht anderweitig von Nummer 0008 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
enthalten mehr als 0,5 % Partikel aus folgenden Materialien:
1.
Aluminium,
2.
Beryllium,
3.
Bor,
4.
Zirkonium,
5.
Magnesium oder
6.
Titan,
b)
von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einer Größe kleiner als 200 nm in jeder Richtung und
c)
von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einem metallischen Anteil größer/gleich 60 %;
Anmerkung:
Unternummer 0008c12 schließt Thermite ein.
d)
Oxidationsmittel wie folgt und ‚Mischungenʻ daraus:
1.
ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12) (CAS-Nr.140456-78-6),
2.
AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),
3.
Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt sind:
a)
sonstige Halogene,
b)
Sauerstoff oder
c)
Stickstoff,
Anmerkung 1:
Zur Erfassung von Chlortrifluorid (CAS-Nr. 7790-91-2) siehe Nummer 1C238 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 2:
Unternummer 0008d3 erfasst nicht Stickstofftrifluorid (CAS-Nr. 7783-54-2) in gasförmigem Zustand.
Anmerkung 3:
Unternummer 0008d3 erfasst nicht Iodpentafluorid (CAS-Nr. 7783-66-6).
4.
DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin) (CAS-Nr. 78246-06-7),
5.
HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),
6.
HAP (Hydroxylammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 15588-62-2),
7.
HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),
8.
Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),
9.
Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),
10.
flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7) bestehen oder diesen Stoff enthalten;
Anmerkung:
Unternummer 0008d10 erfasst nicht nicht-inhibierte rauchende Salpetersäure.
e)
Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt:
1.
AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7) und seine Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),
2.
BAMO (3,3-Bis(azidomethyl)oxetan) (CAS-Nr. 17607-20-4) und seine Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),
3.
BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal) (CAS-Nr. 5108-69-0),
4.
BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal) (CAS-Nr. 5917-61-3),
5.
BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe auch Unternummer 0008g8 für dessen „Vorprodukte“),
6.
energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel oder energetisch wirksame Polymere, besonders formuliert für militärische Zwecke, und die eine der folgenden Gruppen enthalten:
a)
Nitrogruppen,
b)
Azidogruppen,
c)
Nitratgruppen,
d)
Nitrazagruppen oder
e)
Difluoraminogruppen,
7.
FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und seine Polymere,
8.
FEFO (Bis(2-fluor-2,2-dinitroethyl)formal) (CAS-Nr. 17003-79-1),
9.
FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluorpentan-1,5-diol-formal) (CAS-Nr. 376-90-9),
10.
FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluor-2-trifluormethyl-3-oxaheptan-1,7-diol-formal),
11.
GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate,
12.
HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als 0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30 °C) kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),
13.
Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen und mit einem Molekulargewicht kleiner als 10 000, wie folgt:
a)
Polyepichlorhydrindiol,
b)
Polyepichlorhydrintriol,
14.
NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen) (CAS-Nrn. 17096-47-8, 85068-73-1, 82486-83-7, 82486-82-6 und 85954-06-9),
15.
PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder Poly(nitratomethyloxiran)) (CAS‑Nr. 27814-48-8),
16.
Poly-NIMMO (Poly(nitratomethylmethyloxetan), Poly-NMMO oder Poly(3-nitratomethyl-3-methyloxetan) (CAS-Nr. 84051-81-0),
17.
Polynitroorthocarbonate,
18.
TVOPA (1,2,3-Tris[(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]propan) (CAS-Nr. 53159-39-0),
19.
4,5-Diazidomethyl-2-methyl-1,2,3-triazol (iso-DAMTR),
20.
PNO (Poly(3-nitrato oxetan)),
21.
TMETN (Trimethylolethantrinitrat) (CAS-Nr. 3032-55-1);
f)
‚Additive‘ wie folgt:Technische Anmerkung:Im Sinne von Unternummer 0008f sind ‚Additive‘ Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern.
1.
basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),
2.
BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid) (CAS-Nr. 17409-41-5),
3.
BNO (Butadiennitriloxid),
4.
Ferrocen-Derivate wie folgt:
a)
Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),
b)
Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1)(2,2-Bis-ethylferrocenylpropan),
c)
Ferrocencarbonsäuren und Ferrocencarbonsäureester,
d)
n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7),
e)
andere verwandte polymere Ferrocenderivate, nicht anderweitig von Unternummer 0008f4 erfasst,
f)
Ethylferrocen (CAS-Nr. 1273-89-8),
g)
Propylferrocen,
h)
Pentylferrocen (CAS-Nr. 1274-00-6),
i)
Dicyclopentylferrocen,
j)
Dicyclohexylferrocen,
k)
Diethylferrocen (CAS-Nr. 1273-97-8),
l)
Dipropylferrocen,
m)
Dibutylferrocen (CAS-Nr. 1274-08-4),
n)
Dihexylferrocen (CAS-Nr. 93894-59-8),
o)
Acetylferrocen (CAS-Nr. 1271-55-2)/1,1'-Diacetylferrocen (CAS-Nr. 1273‑94‑5),
5.
Blei-ß-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7) oder Kupfer-ß-resorcylat (CAS-Nr. 70983‑44‑7),
6.
Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),
7.
Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4),
8.
Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),
9.
Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),
10.
Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),
11.
MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid) (CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-methylaziridinyl)-2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und andere MAPO-Derivate,
12.
Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0),
13.
N-Methyl-p-nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),
14.
3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr.7046-61-9),
15.
metallorganische-Kupplungsreagentien wie folgt:
a)
Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanolattris(dioctyl) phosphato] (LICA 12)
(CAS-Nr. 103850-22-2),
b)
Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat
(KR3538),
c)
Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)phosphat,
16.
Polycyanodifluoraminoethylenoxid,
17.
Bindemittel wie folgt:
a)
1,1R,1S-Trimesoyl-tris(2-ethylaziridin) (HX-868, BITA) (CAS-Nr. 7722-73-8)
b)
polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Isocyanur- oder Trimethyladipin-Grundstrukturen, auch mit einer 2-Methyl- oder 2-Ethyl-Aziridingruppe,
Anmerkung:
Unternummer 0008f17b umfasst:
a)
1,1H-Isophthaloyl bis(2-methylaziridin) (HX-752) (CAS‑Nr. 7652-64-4),
b)
2,4,6-Tris(2-ethylaziridin-1-yl)-1,3,5-triazin (HX-874) (CAS-Nr. 18924-91-9),
c)
1,1'-Trimethyladipoyl-bis(2-ethylaziridin) (HX-877) (CAS‑Nr. 71463-62-2);
18.
Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),
19.
superfeines Eisenoxid (Fe2O3) (CAS-Nr. 1317-60-8) mit einer spezifischen Oberfläche größer als 250 m2/g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm (CAS-Nr. 1309-37‑1),
20.
TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril) (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und ihre Salze,
21.
TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol) (CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-Addukte mit Glycidol und ihre Salze,
22.
TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8),
23.
TEPB (Tris(ethoxyphenyl)wismut (CAS-Nr. 90591-48-3);
g)
„Vorprodukte“ wie folgt:
Anmerkung:
Die Verweise in Unternummer 0008g beziehen sich auf erfasste „energetische Materialien“, die aus diesen Substanzen hergestellt werden.
1.
BCMO (3,3-Bis(chlormethyl)oxetan) (CAS-Nr. 78-71-7) (siehe auch Unternummern 0008e1 und 0008e2),
2.
Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8) (siehe auch Unternummer 0008a28),
3.
Hexabenzylhexaazaisowurtzitan-Derivate, einschließlich HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer 0008a4) und TAIW (Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 182763-60-6) (siehe auch Unternummer 0008a4),
4.
nicht belegt,
5.
TAT (1,3,5,7-Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan) (CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch Unternummer 0008a13),
6.
1,4,5,8-Tetraazadecalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe auch Unternummer 0008a27),
7.
1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch Unternummer 0008a23),
8.
1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan) (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer 0008e5),
9.
DADN (1,5-Diacetyl-3,7-dinitro-1,3,5,7-tetraazacyclooctan) (siehe auch Unternummer 0008a13).
h)
Pulver und Formteile aus ‚reaktiven Materialienʻ wie folgt:
1.
Pulver aus einem der folgenden Materialien mit einer Partikelgröße kleiner als 250 μm in jeder Richtung und nicht anderweitig von Nummer 0008 erfasst:
a)
Aluminium,
b)
Niob,
c)
Bor,
d)
Zirkonium,
e)
Magnesium,
f)
Titan,
g)
Tantal,
h)
Wolfram,
i)
Molybdän oder
j)
Hafnium,
2.
Formteile, nicht erfasst von Nummern 0003, 0004, 0012 oder 0016, hergestellt aus von Unternummer 0008h1 erfassten Pulvern.
Technische Anmerkung:Im Sinne von Unternummer 0008h gilt:
1.
‚Reaktive Materialienʻ sind für die Erzeugung einer exothermen Reaktion nur bei hohen Schergeschwindigkeiten und für die Verwendung als Auskleidung oder Gehäuse in Gefechtsköpfen entwickelt.
2.
Pulver aus ‚reaktiven Materialienʻ werden beispielsweise durch Mahlen in einer Hochenergie-Kugelmühle erzeugt.
3.
Formteile aus ‚reaktiven Materialienʻ werden beispielsweise durch selektives „Laser“sintern erzeugt.
Anmerkung 1:
Nummer 0008 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Verbindungen oder Mischungen mit in Unternummer 0008a genannten „energetischen Materialien“ oder den in Unternummer 0008c genannten Metallpulvern vorliegen, d. h., sie werden nicht erfasst, wenn sie in reiner Form oder als Mischungen untereinander vorliegen:
a)
Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8),
b)
Schwarzpulver,
c)
Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),
d)
Difluoramin (HNF2) (CAS-Nr. 10405-27-3),
e)
Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6),
f)
Kaliumnitrat (CAS-Nr.7757-79-1),
g)
Tetranitronaphthalin,
h)
Trinitroanisol,
i)
Trinitronaphthalin,
j)
Trinitroxylol,
k)
1-Methyl-2-pyrrolidinon (N-Methyl-2-pyrrolidon) (CAS-Nr. 872-50-4),
l)
Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),
m)
Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7),
n)
Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS‑Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,
o)
Nitrozellulose (CAS‑Nr. 9004-70-0),
p)
Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (CAS‑Nr. 55-63-0),
q)
2,4,6-Trinitrotoluol (CAS‑Nr. 118-96-7),
r)
Ethylendiamindinitrat (CAS‑Nr. 20829-66-7),
s)
Pentaerythrittetranitrat (CAS‑Nr. 78-11-5),
t)
Bleiazid (CAS‑Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS‑Nr. 15245-44-0), basisches Bleistyphnat (CAS‑Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,
u)
Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS‑Nr. 111-22-8),
v)
2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure) (CAS‑Nr. 82-71-3),
w)
Diethyldiphenylharnstoff (CAS‑Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff
(CAS‑Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite),
x)
N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS‑Nr. 603‑54‑3),
y)
Methyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff)
(CAS‑Nr. 13114-72-2),
z)
Ethyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff)
(CAS‑Nr. 64544-71-4),
aa)
2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA) (CAS‑Nr. 119-75-5),
bb)
4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS‑Nr. 836-30-6),
cc)
2,2-Dinitropropanol (CAS‑Nr. 918-52-5),
dd)
zur Erfassung von Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7) siehe Unternummer 1C011d des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 2:
Nummer 0008 erfasst nicht Ammoniumperchlorat (Unternummer 0008d2), NTO (Unternummer 0008a18) oder Catocen (Unternummer 0008f4b) mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
besonders geformt und formuliert für Gaserzeuger für zivile Verwendung,
b)
liegt als Verbindung oder Mischung mit nichtaktiven warmaushärtenden Bindemitteln oder Weichmachern vor und weist eine Masse von weniger als 250 g auf,
c)
der Wirkstoff enthält höchstens 80 Masse-% Ammoniumperchlorat (Unternummer 0008d2),
d)
enthält nicht mehr als 4 g NTO (Unternummer 0008a18) und
e)
enthält nicht mehr als 1 g Catocen (Unternummer 0008f4b).
Anmerkung 3:
Zur Erfassung von Treibladungspulver als Bestandteil von Munition siehe Nummer 0003.
0009
Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe wie folgt:Ergänzende Anmerkung:Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a)
Schiffe und Bestandteile, wie folgt:
1.
Schiffe (über oder unter Wasser), besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpern für solche Schiffe, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung:
Unternummer 0009a1 schließt Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für das Absetzen von Tauchern, ein.
2.
Überwasserschiffe, nicht von Unternummer 0009a1 erfasst, mit einer der folgenden fest am Schiff angebrachten oder in das Schiff eingebauten Ausrüstungen:
a)
automatische Waffen, erfasst von Nummer 0001, oder Waffen, die von Nummer 0002, 0004, 0012 oder 0019 erfasst werden, oder ‚Montagenʻ oder Befestigungspunkte (hard points) für Waffen mit einem Kaliber von größer/gleich 12,7 mm;Technische Anmerkung:Im Sinne von Unternummer 0009a2a bezieht sich der Begriff ‚Montagenʻ auf Lafetten und Verstärkungen der Schiffsstruktur für den Zweck der Installation von Waffen.
b)
Feuerleitsysteme, die von Nummer 0005 erfasst werden;
c)
mit allen folgenden Ausrüstungen:
1.
‚ABC-Schutzʻ und
2.
‚Pre-wet oder Wash-Down-Systemʻ konstruiert für Dekontaminationszwecke; oder
Technische Anmerkung:‚Pre-wet oder Wash-Down Systemʻ im Sinne von Unternummer 0009a2c2 ist ein Seewassersprühsystem, das zum gleichzeitigen Besprühen der äußeren Aufbauten und Decks eines Schiffes fähig ist.
d)
Aktive Waffenabwehrsysteme (active weapon countermeasure systems), die von Unternummern 0004b, 0005c oder 0011a erfasst werden, wenn das Schiff eines der folgenden Merkmale besitzt:
1.
‚ABC-Schutzʻ,
2.
Rumpf und Aufbauten, besonders konstruiert um den Radarrückstreuquerschnitt zu reduzieren,
3.
Einrichtungen zur Reduzierung der thermischen Signatur (z. B. ein Abgaskühlsystem), ausgenommen solche, die für die Erhöhung des Gesamtwirkungsgrades oder die Verringerung der Umweltbelastung besonders konstruiert sind, oder
4.
eine magnetische Eigenschutzanlage, konstruiert um die magnetische Signatur des gesamten Schiffes zu reduzieren;
Technische Anmerkung:‚ABC-Schutzʻ im Sinne von Unternummer 0009a2 ist ein abgeschlossener Innenraum, der Merkmale aufweist wie eine Überdruckbelüftung, die Trennung der Lüftungssysteme, eine limitierte Anzahl von Lüftungsöffnungen mit ABC-Filtern und eine limitierte Anzahl von Eingängen mit Luftschleusen.
b)
Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:
1.
Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote,
2.
Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
Leistung größer als 0,75 MW,
b)
schnell umsteuerbar,
c)
flüssigkeitsgekühlt und
d)
vollständig gekapselt,
3.
Dieselmotoren mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
Leistung größer/gleich 37,3 kW (50 PS) und
b)
‚nichtmagnetischerʻ Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts;
Technische Anmerkung:Im Sinne von Unternummer 0009b3 bedeutet ‚nichtmagnetischʻ eine Permeabilitätszahl kleiner als 2.
4.
‚außenluftunabhängige Antriebssystemeʻ (‚AIPʻ), besonders konstruiert für U-Boote;
Anmerkung:
Unternummer 0009b4 gilt nicht für Nuklearenergie.
Technische Anmerkung:Ein ‚außenluftunabhängiger Antriebʻ (‚AIPʻ) im Sinne von Unternummer 0009b4 gestattet es getauchten U‑Booten, das Antriebssystem ohne Zugang zu atmosphärischem Sauerstoff für einen längeren Zeitraum zu betreiben, als es sonst mit Batterien möglich wäre.Ergänzende Anmerkung:Nukleare Antriebsausrüstung siehe Unternummer 0009h.
c)
Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
d)
U-Boot- und Torpedonetze;
e)
nicht belegt;
f)
Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen, sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung 1:
Unternummer 0009f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-, Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie Schiffskörperdurchführungen ein, die jeweils unbeeinflusst bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die geforderten Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m beibehalten, sowie faseroptische Steckverbinder und optische Schiffskörperdurchführungen, besonders konstruiert für den Durchgang von „Laser“strahlen, unabhängig von der Wassertiefe.
Anmerkung 2:
Unternummer 0009f umfasst nicht übliche Schiffskörperdurchführungen für Antriebswellen und Ruderschäfte.
g)
geräuscharme Lager, mit einem der folgenden Merkmale, Bestandteile hierfür und Ausrüstung, die solche Lager enthalten, besonders konstruiert für militärische Zwecke:
1.
aerodynamische/aerostatische Schmierung oder magnetische Aufhängung,
2.
aktiv kontrollierte Signaturunterdrückung oder
3.
Schwingungsunterdrückung;
h)
nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, besonders konstruiert für in Unternummer 0009a genannte Schiffe, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ‚geänderteʻ Bestandteile.Technische Anmerkung:‚Geändertʻ im Sinne von Unternummer 0009h bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, sodass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.
Anmerkung:
Unternummer 0009h schließt „Kernreaktoren“ ein.
0010
„Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, „unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAV“), Triebwerke, „suborbitale Fahrzeuge“, „Luftfahrzeug“-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke:Ergänzende Anmerkung:Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a)
bemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b)
nicht belegt;
c)
unbemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1.
„UAV“, ferngelenkte Flugkörper (remotely piloted air vehicles – RPVs), autonome programmierbare Fahrzeuge und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“,
2.
Startgeräte, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte,
3.
Ausrüstung für die Steuerung;
d)
Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
e)
Einrichtungen für die Luftbetankung besonders konstruiert oder geändert für eines der Folgenden und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1.
„Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010a oder
2.
unbemannte „Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010c;
f)
Bodengeräte besonders entwickelt für die von Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die von Unternummer 0010d erfassten Triebwerke;
Anmerkung 1:
Unternummer 0010f erfasst Ausrüstung zum Druckbetanken und Ausrüstung konstruiert zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten, einschließlich der an Bord eines Schiffes befindlichen Ausrüstungen.
Anmerkung 2:
Unternummer 0010f erfasst nicht:
1.
Schleppstangen,
2.
Schutzmatten und Abdeckungen,
3.
Leitern, Treppen und Plattformen,
4.
Unterlegkeile, Verankerungen und Verzurrungsausrüstung;
g)
Lebenserhaltungsgeräte für die Flugbesatzung, Sicherheitsausrüstung für die Flugbesatzung und andere Einrichtungen für den Notausstieg, die nicht von Unternummer 0010a erfasst werden, besonders konstruiert für die von Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die von Unternummer 0010j erfassten „suborbitalen Fahrzeuge“;
Anmerkung:
Unternummer 0010g erfasst keine Helme für Flugbesatzungen, die nicht mit von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasster Ausrüstung ausgestattet sind und keine Montagen oder Halterungen hierfür aufweisen.
Ergänzende Anmerkung:Für Helme siehe auch Nummer 0013c.
h)
Fallschirme, Para-Gleiter und zugehörige Ausrüstung, wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1.
Fallschirme soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst,
2.
Para-Gleiter,
3.
Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z. B. Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung);
i)
Geräte für das gesteuerte Entfalten oder automatische Lenksysteme konstruiert für Fallschirmlasten.
j)
„suborbitale Fahrzeuge“ sowie zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte oder geänderte Bestandteile hierfür:
1.
„suborbitale Fahrzeuge“,
2.
Startausrüstung, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte,
3.
Ausrüstung für die Steuerung.
Anmerkung 1:
Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, oder Varianten dieser „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert für militärische Zwecke und mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
kein Kampfflugzeug oder -hubschrauber,
b)
nicht konfiguriert für militärische Verwendung und nicht mit technischen Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen versehen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind, und
c)
von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für zivile Verwendung zugelassen.
Anmerkung 2:
Unternummer 0010d erfasst nicht:
a)
Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für die Verwendung in „zivilen Luftfahrzeugen“ zugelassen sind, sowie deren besonders konstruierte Bestandteile,
b)
Hubkolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile, mit Ausnahme solcher, die für „UAV“ besonders konstruiert sind.
Ergänzende Anmerkung:Siehe jedoch Teil I B Nummer 9A994.
Anmerkung 3:
Im Sinne von Unternummern 0010a, 0010d und 0010j erstreckt sich die Erfassung von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische „Luftfahrzeuge“, Triebwerke oder „suborbitale Fahrzeuge“, die für militärische Zwecke geändert sind, nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig sind.
Anmerkung 4:
Im Sinne von Unternummern 0010a und 0010j schließen militärische Zwecke Folgendes ein: Kampfhandlungen, militärische Aufklärung, militärischer Angriff, militärische Ausbildung, logistische Unterstützung sowie Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung.
Anmerkung 5:
Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ oder „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
erstmalig vor 1946 hergestellt,
b)
nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Güter sind erforderlich, um die Sicherheits- oder Lufttüchtigkeitsstandards der Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements zu erfüllen, und
c)
nicht ausgerüstet mit Waffen, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und können nicht wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden.
Anmerkung 6:
Unternummer 0010d erfasst nicht Triebwerke, die erstmalig vor 1946 hergestellt wurden.
0011
Elektronische Ausrüstung, „Raumfahrzeuge“ und deren Bestandteile, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, wie folgt:
a)
Elektronische Ausrüstung besonders konstruiert für militärische Zwecke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung:
Unternummer 0011a schließt folgende Ausrüstung ein:
a)
Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstören, d.h. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeugen oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit gegnerischer Empfänger einschließlich der Geräte für Gegenmaßnahmen zu stören,
b)
schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),
c)
elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartigen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken,
d)
Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder verfälschende Signale erzeugen,
e)
Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsfunktionen verwenden,
f)
Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie Schlüsselmanagement-, Schlüsselgenerierungs- und Schlüsselverteilungsausrüstung,
g)
Lenk- und Navigationsausrüstung,
h)
digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung,
i)
digitale Demodulatoren, besonders konstruiert für die Fernmelde- oder elektronische Aufklärung,
j)
‚automatisierte Führungs- und Leitsysteme‘.Technische Anmerkung:Im Sinne von Unternummer 0011a Anmerkung j bezeichnet ‚automatisierte Führungs- und Leitsysteme‘ elektronische Systeme zur Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von Information, die wesentlich ist für die effektive Operation der unterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit oder des Waffensystems. Dies wird erreicht durch die Nutzung von Computern und anderer spezialisierter Hardware, konstruiert zur Unterstützung der Funktionen einer militärischen Führungs- und Leitorganisation. Die Hauptfunktionen eines ‚automatisierten Führungs- und Leitsystems‘ sind: die effiziente automatische Erfassung, Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Information; die Darstellung der Lage und der Verhältnisse, die die Vorbereitung und Durchführung von Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und taktische Berechnungen für die Zuweisung von Ressourcen zwischen den Kampfgruppen oder Elementen für die operative Kräftegliederung oder den Aufmarsch entsprechend der Mission oder dem Stadium der Operation; die Aufbereitung von Daten für die Einschätzung der Situation und für die Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation oder Schlacht; Computer-Simulation von Operationen.
Ergänzende Anmerkung:„Software“ für militärische „Software“ Defined Radio (SDR) siehe Nummer 0021.
b)
Störausrüstung, konstruiert oder geändert, um den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit der von „Satelliten-Navigationssystemen“ bereitgestellten Ortungs-, Navigations- oder Zeitdienste zu behindern, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
c)
„Raumfahrzeuge“ besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke und „Raumfahrzeug“-Bestandteile besonders konstruiert für militärische Zwecke.
0012
Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
b)
besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie.
Anmerkung 1:
Nummer 0012 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:
a)
Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s in den Betriebsarten Einzelfeuer oder Schnellfeuer beschleunigen können,
b)
Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz (electric armour), Energiespeicherung (z. B. Hochenergie-Speicherkondensatoren), Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung von „Treibstoffen“, elektrische Schnittstellen zwischen Stromversorgung, Geschütz und anderen elektrischen Richtfunktionen des Turms,Ergänzende Anmerkung:Hochenergie-Speicherkondensatoren siehe auch Unternummer 3A001e2 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
c)
Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermittlung,
d)
Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs (seitliche Beschleunigung) für Geschosse.
Anmerkung 2:
Nummer 0012 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden:
a)
elektromagnetisch,
b)
elektrothermisch,
c)
Plasmaantrieb,
d)
Leichtgasantrieb oder
e)
chemisch (sofern in Kombination mit den zu a bis d aufgeführten Antriebsarten verwendet).
Ergänzende Anmerkung:Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten, und Munition hierfür siehe Nummern 0001, 0002, 0003 und 0004.
0013
Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen, Bestandteile und Zubehör wie folgt:
a)
Metallische oder nichtmetallische Panzerplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.
hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder
2.
geeignet für militärische Zwecke;
Ergänzende Anmerkung:Körperpanzer-Schutzplatten siehe Unternummer 0013d2.
b)
Konstruktionen aus metallischen oder nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
c)
Helme und besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wie folgt:
1.
Helme, hergestellt nach militärischen Standards, militärischen Spezifikationen oder vergleichbaren nationalen Normen;
2.
Außenschalen, Innenschalen oder Polsterungen, besonders konstruiert für in Unternummer 0013c1 erfasste Helme;
3.
zusätzliche ballistische Schutzkomponenten, besonders konstruiert für in Unternummer 0013c1 erfasste Helme.
Ergänzende Anmerkung:Für andere Bestandteile oder Ausrüstung für militärische Helme siehe entsprechenden Eintrag in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A).
d)
Körperpanzer und Schutzkleidung sowie Bestandteile hierfür, wie folgt:
1.
weichballistische Körperpanzer oder Schutzkleidung, hergestellt nach militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Anforderungen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung:
Für die Zwecke der Unternummer 0013d1 schließen militärische Standards bzw. Spezifikationen mindestens Spezifikationen für den Splitterschutz ein.
2.
hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06, Juli 2008 oder entsprechend „gleichwertige Standards“) bewirken.
Anmerkung 1:
Unternummer 0013a umfasst auch Panzerplatten in besonders hergestellter Verbundbauweise oder einzelne Panzerplatten aus nur einem Werkstoff, die
a)
einen ballistischen Schutz der Widerstandsklasse FB1/BR1 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder vergleichbare Norm oder besser oder
b)
eine Sprengwirkungshemmung der Widerstandsklasse ER1/EPR1 nach DIN EN 13541 bzw. DIN EN 13123-1 oder vergleichbare Norm oder besser bewirken können.
Anmerkung 2:
Unternummer 0013b schließt Werkstoffe ein, die besonders konstruiert sind zur Bildung einer explosions-reaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters).
Anmerkung 3:
Unternummer 0013c erfasst nicht Helme mit allen folgenden Eigenschaften:
a)
sie wurden erstmalig vor 1970 hergestellt und
b)
sind weder mit in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Gütern ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit derartigen Gütern geändert oder konstruiert.
Anmerkung 4:
Unternummern 0013c und 0013d erfassen nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.
Anmerkung 5:
Unternummer 0013c erfasst nur solche besonders für Bombenräumpersonal konstruierte Helme, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind.
Anmerkung 6:
Unternummer 0013d1 erfasst nicht Schutzbrillen.Ergänzende Anmerkung:Für „Laser“schutzbrillen siehe Unternummer 0017o.
Ergänzende Anmerkung 1:Siehe auch Nummer 1A005 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.Ergänzende Anmerkung 2:„Faser- oder fadenförmige Materialien“, die bei der Herstellung von Körperpanzern verwendet werden, siehe Nummer 1C010 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
0014
‚Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildungʻ oder für die Simulation militärischer Szenare, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung an den unter Nummer 0001 oder 0002 erfassten Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.
Anmerkung 1:
Nummer 0014 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind.
Anmerkung 2:
Nummer 0014 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen.
Anmerkung 3:
,Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildungʻ schließt militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein:
a)
Angriffssimulatoren,
b)
Einsatzflug-Übungsgeräte,
c)
Radar-Zielübungsgeräte,
d)
Radar-Zielgeneratoren,
e)
Feuerleit-Übungsgeräte,
f)
Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung,
g)
Flugsimulatoren einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen,
h)
Radartrainer,
i)
Instrumentenflug-Übungsgeräte,
j)
Navigations-Übungsgeräte,
k)
Übungsgeräte für den Flugkörperstart,
l)
Zieldarstellungsgeräte,
m)
Drohnen,
n)
Waffen-Übungsgeräte,
o)
Geräte für Übungen mit unbemannten „Luftfahrzeugen“,
p)
bewegliche Übungsgeräte,
q)
Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.
0015
Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a)
Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;
b)
Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;
c)
Bildverstärkerausrüstung;
d)
Infrarot- oder Wärmebildausrüstung;
e)
Kartenbildradar-Sensorausrüstung;
f)
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern 0015a bis 0015e erfasste Ausrüstung.
Anmerkung:
Unternummer 0015f schließt Ausrüstung ein, die konstruiert ist zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher Beeinträchtigungen auf ein Minimum.
Anmerkung:
Nummer 0015 erfasst nicht „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ oder Ausrüstung, die besonders konstruiert ist für den Einsatz von „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“.Ergänzende Anmerkung:Für Waffenzielgeräten mit „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ siehe Unternummern 0001d, 0002c und 0005a.
Ergänzende Anmerkung:Siehe auch Unternummern 6A002a2, 6A002b und 6A003b des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
0016
Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, die besonders konstruiert sind für eine der von Nummer 0001, 0002, 0003, 0004, 0006, 0009, 0010, 0012 oder 0019 erfassten Waren.
Anmerkung 1:
Nummer 0016 erfasst unfertige Erzeugnisse, wenn sie anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden können.
Anmerkung 2:
Nummer 0016 schließt Mischungen von „energetischen Materialien“ ein, die formuliert sind für die Herstellung von Treibladungspulver. Andere Mischungen von „energetischen Materialien“ siehe Nummer 0008.
0017
Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und „Bibliotheken“ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:
1.
unabhängige Kreislauftauchgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung,
2.
Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung mit den von Unternummer 0017a1 erfassten Tauchgeräten;
Ergänzende Anmerkung:Siehe auch Unternummer 8A002q des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
b)
Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
c)
Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
d)
Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;
e)
„Roboter“, „Roboter“steuerungen und „Roboter“-„Endeffektoren“ mit einer der folgenden Eigenschaften:
1.
besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2.
ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen durch umherfliegende Munitionssplitter (z. B. selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566 °C) oder
3.
besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer ‚EMPʻ-Umgebung (‚EMPʻ = elektromagnetischer Impuls);Technische Anmerkung:‚EMPʻ im Sinne von Unternummer 0017e3 bezieht sich nicht auf eine unbeabsichtigte Störbeeinflussung, die durch elektromagnetische Abstrahlung nahe gelegener Ausrüstung (z. B. Maschinenanlagen, Vorrichtungen oder Elektronik) oder Blitzschlag verursacht wird.
f)
„Bibliotheken“, besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke in Verbindung mit Systemen, Ausrüstung oder Bestandteilen, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden bzw. wird;
g)
Nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ‚geänderteʻ Bestandteile;
Anmerkung:
Unternummer 0017g schließt „Kernreaktoren“ ein.
h)
Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst;
Anmerkung:
Unternummer 0017h erfasst nicht einzelne Erzeugnisse aus vorgenanntem Material einschließlich Bekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
i)
Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“;
j)
mobile Werkstätten, besonders konstruiert oder ‚geändertʻ zur Instandhaltung militärischer Ausrüstung;
k)
mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder ‚geändertʻ für militärische Zwecke;
l)
intermodale ISO-Container oder abnehmbare Fahrzeugkörper (d. h. Wechselaufbauten), besonders konstruiert oder ‚geändertʻ für militärische Zwecke;Technische Anmerkung:,Besonders konstruiert für militärische Zwecke´ im Sinne von Unternummer 0017l ist die Ausstattung mit einer der folgenden militärspezifischen Eigenschaften:
a)
Schutz gegen EMP (EMP = elektromagnetischer Impuls),
b)
ABC-Schutz,
c)
Beschichtung zur Signaturunterdrückung (Infrarot oder Radar) oder
d)
ballistischer Schutz.
m)
Fähren, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
n)
Testmodelle, die besonders konstruiert sind für die „Entwicklung“ der von Nummer 0004, 0006, 0009 oder 0010 erfassten Waren;
o)
„Laser“schutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen für Augen oder Schutzeinrichtungen für Sensoren), besonders konstruiert für militärische Zwecke;
p)
„Brennstoffzellen“, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert oder ‚geändertʻ für militärische Zwecke.
Technische Anmerkungen:
1.
nicht belegt.
2.
‚geändert‘ im Sinne von Nummer 0017 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.
0018
‚Herstellung‘sausrüstung, Umweltprüfeinrichtungen und Bestandteile wie folgt:
a)
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für die ‚Herstellungʻ der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b)
Umweltprüfeinrichtungen, besonders konstruiert für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter und nicht anderweitig erfasste besonders konstruierte Ausrüstung hierfür.
Technische Anmerkung:‚Herstellungʻ im Sinne von Nummer 0018 schließt die Konstruktion, den Test, die Fertigung, die Erprobung und die Prüfung ein.
0019
Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
„Laser“-‚Waffensysteme‘, nicht erfasst von Unternummer 0019f;
b)
Teilchenstrahl-‚Waffensysteme‘;
c)
energiereiche Hochfrequenz-‚Waffensysteme‘;
d)
Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer 0019a, 0019b oder 0019c erfassten Systeme;
e)
physische Versuchsmodelle und zugehörige Dokumentation für die von Nummer 0019 erfassten Systeme, Ausrüstung und Bestandteile;
f)
„Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d.h. bei einer Beobachtung mit bloßem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe.
Anmerkung 1:
Von Nummer 0019 erfasste Strahlenwaffensysteme schließen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von
a)
„Lasern“ mit einer Energie, die eine mit herkömmlicher Munition vergleichbare Vernichtungswirkung erreichen,
b)
Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder ungeladenen Strahl mit Vernichtungswirkung aussenden, oder
c)
Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher Durchschnittsenergie, die ein ausreichend starkes Feld erzeugen, um elektronische Schaltungen in einem entfernt liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen.
Anmerkung 2:
Nummer 0019 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Strahlenwaffensysteme:
a)
Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher, Schaltvorrichtungen, Geräte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von Treibstoffen,
b)
Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,
c)
Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder Einsatzunterbrechung,
d)
Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung,
e)
Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen,
f)
anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase conjugators),
g)
Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen,
h)
„weltraumgeeignete“ Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components),
i)
Ausrüstung für die Zusammenführung von Strahlen negativ geladener Ionen (negative ion beam funnelling equipment),
j)
Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen Ionenstrahls,
k)
„weltraumgeeignete“ Folien zur Neutralisierung von negativen Wasserstoffisotopenstrahlen.
Technische Anmerkung:Im Sinne von Nummer 0019 sind ‚Waffensysteme‘ konstruiert für die Beschädigung, Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts.
0020
Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“ Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a)
Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (–170 °C) zu erzeugen oder aufrechtzuerhalten;
Anmerkung:
Unternummer 0020a schließt mobile Systeme ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen, z. B. aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind.
b)
„supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen oder Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.
Anmerkung:
Unternummer 0020b erfasst nicht hybride, homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mit Hilfe „supraleitender“ Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die einzige „supraleitende“ Baugruppe im Generator sind.
0021
„Software“ wie folgt:
a)
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für:
1.
„Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Instandhaltung von Ausrüstung, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird,
2.
„Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Werkstoffen und Materialien, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden, oder
3.
„Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Wartung von „Software“, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird;
b)
spezifische „Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a, wie folgt:
1.
„Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung, Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme,
2.
„Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung oder Simulation militärischer Operationsszenarien,
3.
„Software“ für die Ermittlung der Wirkung konventioneller, atomarer, chemischer oder biologischer Kampfmittel,
4.
„Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen (C3I oder C4I);
5.
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die Durchführung militärischer offensiver Cyberoperationen;
Anmerkung 1:
Unternummer 0021b5 schließt „Software“ ein, die für die Zerstörung, Beschädigung, Beeinträchtigung oder Störung von in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Systemen, Ausrüstung oder „Software“ entwickelt wurde, sowie entsprechende „Software“ für Cyberaufklärung (cyber reconnaissance) und für Cyber-Führungs- und ‑Leitsysteme (cyber command and control) hierfür.
Anmerkung 2:
Unternummer 0021b5 findet keine Anwendung auf „Offenlegung von Sicherheitslücken“ oder auf „Reaktion auf Cybervorfälle“, die auf nichtmilitärische defensive Cybersicherheitsbereitschaft oder -reaktionsfähigkeit (non-military defensive cybersecurity readiness or response) beschränkt sind.
c)
„Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a oder 0021b, besonders entwickelt oder geändert, um nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste Ausrüstung zu befähigen, die militärischen Funktionen der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Ausrüstung zu erfüllen.Ergänzende Anmerkung:„Digitalrechner“ für allgemeine Zwecke, auf denen von Unternummer 0021c erfasste „Software“ installiert ist, siehe Systeme, Ausrüstung oder Bestandteile, die in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind.
0022
„Technologie“ wie folgt:
a)
„Technologie“, soweit nicht von Unternummer 0022b erfasst, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter „unverzichtbar“ ist;
b)
„Technologie“ wie folgt:
1.
„Technologie“, „unverzichtbar“ für Konstruktion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Reparatur vollständiger „Herstellungs“anlagen für von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren, auch wenn die Bestandteile dieser „Herstellungs“anlagen nicht erfasst werden;
2.
„Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“ und „Herstellung“ von Handfeuerwaffen, auch wenn sie zur „Herstellung“ von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird,
3.
nicht belegt,
4.
nicht belegt,
5.
„Technologie“, „unverzichtbar“ ausschließlich für die Beimischung von „Biokatalysatoren“, die von der Unternummer 0007i1 erfasst werden, zu militärischen Trägersubstanzen oder militärischem Material.
Anmerkung 1:
„Technologie“, „unverzichtbar“ für „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung von in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für Güter einsetzbar ist, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden.
Anmerkung 2:
Nummer 0022 erfasst nicht „Technologie“, wie folgt:
a)
„Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Test) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst werden oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde;
b)
„Technologie“, bei der es sich um „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für Patentanmeldungen erforderliche Informationen handelt;
c)
„Technologie“ für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler Transporteinrichtungen.


B
National erfasste Güter
1E901
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von den der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Polymethacrylimid-Hartschäumen, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
2B952
Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, die nicht von Nummer 2B352 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Bestimmungsland Iran oder die Demokratische Volksrepublik Korea ist:
a)
Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 10 l;
b)
Rührwerke für von Unternummer 2B952a erfasste Fermenter.Technische Anmerkung:Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.
2B993
Ausrüstung für die Abscheidung von metallischen Auflageschichten auf Substrate für nichtelektronische Anwendungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist:
a)
Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical vapour deposition);
b)
Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus der Dampfphase (PVD = physical vapour deposition) mittels Elektronenstrahl (EB – PVD);
c)
Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher Aufheizung.
3A1901a15
Integrierte Tieftemperatur-CMOS (Complementary Metal Oxide Semiconductor) Schaltkreise, die nicht von Nummer 3A001a2 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, konstruiert für einen Betrieb bei Umgebungstemperaturen kleiner/gleich 4,5 K (–268,65 °C), wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.Technische Anmerkung:Integrierte Tieftemperatur-CMOS Schaltkreise werden auch als Cryo-CMOS bezeichnet.
3A1901b13
Parametrische Signalverstärker mit allen folgenden Eigenschaften, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a)
konstruiert für eine Betriebstemperatur unter 1 K (–272,15 °C);
b)
konstruiert für eine Betriebsfrequenz größer als 2 GHz bis einschließlich 15 GHz; und
c)
mit einer Rauschzahl kleiner (besser) als 0,015 dB bei jeder Frequenz größer als 2 GHz bis einschließlich 15 GHz bei einer Temperatur von 1 K (–272,15 °C).
Anmerkung:
Nummer 3A1901b13 schließt Parametrische Wanderfeld-Verstärker (Travelling Wave Parametric Amplifiers (TWPAs)) ein.
Technische Anmerkung:Im Sinne der Nummer 3A1901b13 werden Parametrische Signalverstärker auch als quantenlimitierte Verstärker (Quantum Limited Amplifiers (QLAs)) bezeichnet.
3A1904
Kryogene Kühlsysteme und Bestandteile wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a)
Systeme ausgelegt, eine Kühlleistung größer/gleich 600 µW bei einer Temperatur kleiner/gleich 0,1 K (–273,05 °C) für einen Zeitraum größer als 48 h zu erreichen;
b)
zweistufige kryogene Pulsrohrkühler (Two-Stage Pulse Tube Cryocooler) ausgelegt, um eine Temperatur von kleiner/gleich 4 K (–269,15 °C) zu gewährleisten und eine Kühlleistung größer/gleich 1,5 W bei einer Temperatur kleiner gleich 4,2 K (–268,95 °C) zu erreichen.
3B1901k
Ausrüstung, konstruiert für das Trockenätzen (Dry Etching), mit einer der folgenden Eigenschaften, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a)
Ausrüstung konstruiert oder geändert für das isotropische Trockenätzen mit einer maximalen ‚Siliziumgermanium-zu-Silizium-Selektivität (SiGe:Si)ʻ beim Ätzprozess größer/gleich 100:1; oder
b)
Ausrüstung konstruiert oder geändert für das anisotropische Trockenätzen mit allen folgenden Eigenschaften:
1.
Hochfrequenzstromquelle(n) mit mindestens einem gepulsten Hochfrequenzausgang;
2.
Ein oder mehrere schnellschaltende Gasventile mit Schaltzeiten kleiner 300 ms; und
3.
Elektrostatische Aufnahmevorrichtung (electrostatic chuck) mit 20 oder mehr einzeln regelbaren Temperaturelementen.
Anmerkung 1:
Nummer 3B1901k schließt Ätzen durch ‚Radikaleʻ, Ionen, sequenzielle oder nicht-sequenzielle Reaktionen ein.
Anmerkung 2:
Nummer 3B1901k schließt folgende Plasmaätzverfahren ein:
a)
Verwendung von Plasma, das durch Hochfrequenzpulse angeregt wird (RF Pulse Excited Plasma),
b)
Verwendung von pulsangeregtem Plasma mit Austastlücke (Pulsed Duty Cycle Excited Plasma),
c)
Verwendung von pulsangeregtem Plasma, das durch Spannungsanlegen an die Elektroden modifiziert wird (Pulsed Voltage on Electrodes Modified Plasma),
d)
Plasmaätzverfahren mit zyklischem Einleiten und Ausspülen von Gasen (Cyclic Injection and Purging of Gases Combinded with a Plasma),
e)
Atomic-Layer-Plasmaätzen (Plasma Atomic Layer Etching) oder
f)
Quasi-Atomic-Layer-Plasmaätzen (Plasma Quasi-Atomic Layer Etching).
Technische Anmerkung:
1.
Im Sinne der Nummer 3B1901k wird die ‚Silizumgermanium-zu-Silizium-Selektivität (SiGe:Si)ʻ bei einer Germanium-Konzentration größer/gleich 30 % (Si 0,70 Ge 0,30) gemessen.
2.
Im Sinne der Nummer 3B1901k wird ein ‚Radikalʻ als ein Atom, Molekül oder Ion mit einem ungepaarten Elektron in einer offenen Elektronenschale definiert.
3B1903
Rasterelektronenmikroskope (Scanning Electron Microscopes), konstruiert für die bildgebende Untersuchung von Halbleiterbauelementen oder Integrierten Schaltkreisen, mit allen folgenden Eigenschaften, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a)
Ausrichtung des Probentischs mit einer Genauigkeit kleiner (besser) als 30 nm,
b)
Probentischpositionierung mittels Laserinterferometrie,
c)
Positionskalibrierung im Sichtfeld (Field-of-View, FOV) mittels interferometrischer Längenmessung;
d)
Bildaufnahme und -speicherung mit mehr als 200 000 000 Pixel;
e)
Sichtfeld (FOV) Überlappung weniger als 5 % in vertikaler und horizontaler Richtung,
f)
Überlappung des Sichtfeldes beim Stitching (Stitching Overlap of FOV) kleiner als 50 nm, und
g)
Beschleunigungsspannung größer als 21 kV.
Anmerkung:
Nummer 3B1903 schließt Rasterelektronenmikroskope ein, konstruiert für das Redesign von Integrierten Schaltungen (Chip Design Recovery).
3B1904
Kryogene Wafer-Prüfausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a)
konstruiert zum Testen von Bauelementen bei einer Temperatur kleiner/gleich 4,5 K (–268,65 °C); und
b)
konstruiert für die Aufnahme von Wafer mit einem Durchmesser größer/gleich 100 mm.
3D1902
„Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer 3B1901k erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
3D1907
„Software“, entwickelt um „GDSII“ oder vergleichbare standardisierte Layoutdaten zu gewinnen und eine Justierung der einzelnen Schichten aufeinander (Layer-to-Layer Alignment) von Rasterelektronenmikroskop-Aufnahmen vorzunehmen und „GDSII“-Daten für mehrere Ebenen oder die Netzliste des Schaltkreises (Circuit Netlist) zu gewinnen, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
3E1901
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 3A1901b13, 3A1904, 3B1901k, 3B1903 oder 3B1904 erfasst werden, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
3E1902
„Technologie“, die nicht von Nummer 3E001 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils gültigen Fassung erfasst wird, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 3A1901a15 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
Anmerkung 1:
Nummer 3E1902 beinhaltet ‚Prozessbeschreibungenʻ (‚Process Recipesʻ).
Anmerkung 2:
Nummer 3E1902 erfasst nicht ‚Process Design Kitsʻ (‚PDKsʻ), außer sie enthalten Bibliotheken, welche Funktionen oder Technologien für von Nummer 3A001 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasste Güter implementieren.
Technische Anmerkung 1:Eine ‚Prozessbeschreibungʻ (‚Process Recipeʻ) ist eine Zusammenstellung von Prozessbedingungen und -parametern für einen bestimmten Prozessschritt.Technische Anmerkung 2:Ein ‚Process Design Kitʻ (‚PDKʻ) ist ein Software-Tool, bereitgestellt von einem Halbleiterhersteller, um die Einhaltung der Entwurfsverfahren und -regeln sicherzustellen, die für die erfolgreiche Herstellung eines spezifischen Entwurfs einer integrierten Schaltung in einem spezifischen Halbleiterprozess unter technologischen und herstellungsbezogenen Bedingungen erforderlich ist (jeder Halbleiterherstellungsprozess hat sein eigenes ‚PDKʻ).
3E1905
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ integrierter Schaltungen oder Bauelementen mit „Gate-All-Around-Feldeffekttransistor“ („GAAFET“)-Strukturen, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
Anmerkung 1:
Nummer 3E1905 beinhaltet ‚Prozessbeschreibungenʻ (‚Process Recipesʻ).
Anmerkung 2:
Nummer 3E1905 ist nicht anwendbar für Werkzeugqualifikationen oder Instandhaltung
Anmerkung 3:
Nummer 3E1905 erfasst nicht ‚Process Design Kitsʻ (‚PDKsʻ), außer sie enthalten Bibliotheken, welche Funktionen oder Technologien für von Nummer 3A001 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasste Güter implementieren.
Technische Anmerkung 1:Eine ‚Prozessbeschreibungʻ (‚Process Recipeʻ) ist eine Zusammenstellung von Prozessbedingungen und -parametern für einen bestimmten Prozessschritt.Technische Anmerkung 2:Ein ‚Process Design Kitʻ (‚PDKʻ) ist ein Software-Tool, bereitgestellt von einem Halbleiterhersteller, um die Einhaltung der Entwurfsverfahren und -regeln sicherzustellen, die für die erfolgreiche Herstellung eines spezifischen Entwurfs einer integrierten Schaltung in einem spezifischen Halbleiterprozess unter technologischen und herstellungsbezogenen Bedingungen erforderlich ist (jeder Halbleiterherstellungsprozess hat sein eigenes ‚PDKʻ).
4A1906
Quantencomputer und zugehörige „elektronische Baugruppen“ und Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a)
Quantencomputer wie folgt:
1.
ausgelegt für den Betrieb von 34 oder mehr, jedoch weniger als 100, ‚vollständig kontrolliertenʻ, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚physikalischen Qubits‘, welche einen ‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 10-4 haben;
2.
ausgelegt für den Betrieb von 100 oder mehr, jedoch weniger als 200, ‚vollständig kontrollierten‘, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚physikalischen Qubits‘, welche einen ‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 10-3 haben;
3.
ausgelegt für den Betrieb von 200 oder mehr, jedoch weniger als 350, ‚vollständig kontrollierten‘, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚physikalischen Qubits‘, welche einen ‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 2 x 10-3 haben;
4.
ausgelegt für den Betrieb von 350 oder mehr, jedoch weniger als 500, ‚vollständig kontrollierten‘, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚physikalischen Qubits‘, welche einen ‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 3 x 10-3 haben;
5.
ausgelegt für den Betrieb von 500 oder mehr, jedoch weniger als 700, ‚vollständig kontrollierten‘, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚physikalischen Qubits‘, welche einen ‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 4 x 10-3 haben;
6.
ausgelegt für den Betrieb von 700 oder mehr, jedoch weniger als 1 100, ‚vollständig kontrollierten‘, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚physikalischen Qubits‘, welche einen ‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 5 x 10-3 haben;
7.
ausgelegt für den Betrieb von 1 100 oder mehr, jedoch weniger als 2 000, ‚vollständig kontrollierten‘, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚physikalischen Qubits‘, welche einen ‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 6 x 10-3 haben;
8.
ausgelegt für den Betrieb von 2 000 oder mehr ‚vollständig kontrollierten‘, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚physikalischen Qubits‘;
b)
Qubit-Bauteile und Qubit-Schaltkreise, die für den Betrieb von Anordnungen von ‚physikalischen Qubits‘ ausgelegt sind oder diese enthalten und besonders konstruiert sind für Güter, die von Unternummer 4A1906a erfasst sind;
c)
Quanten-Kontroll-Anordnungen und Quanten-Mess-Einrichtungen, besonders konstruiert für Güter, die von Unternummer 4A1906a erfasst sind;
Anmerkung 1:
Nummer 4A1906 gilt für Quantencomputer basierenden auf dem Schaltungsmodell (gatterbasiert) sowie für one-way Quantencomputer (messungsbasiert). 4A1906 gilt nicht für adiabatische (annealing) Quantencomputer.
Anmerkung 2:
Nummer 4A1906 erfasst auch Güter, bei denen Qubits nicht notwendigerweise dauerhaft physikalisch vorhanden sind. Beispielsweise enthalten Quantencomputer auf photonischer Basis nicht dauerhaft ein physikalisches Objekt, das als Qubit definiert werden kann. Photonische Qubits entstehen während des Betriebs des Quantencomputers und lösen sich danach wieder auf.
Anmerkung 3:
Unternummer 4A1906b erfasst halbleitende, supraleitende und photonische Qubit-Chips oder Chip-Anordnungen; Ionenfallenanordungen; andere Qubit-Einschlusstechnologien; oder kohärente Verbindungen solcher Güter.
Anmerkung 4:
Unternummer 4A1906c erfasst Güter, die zum Kalibrieren, Initialisieren, Manipulieren oder Messen der Qubits eines Quantencomputers bestimmt sind.
Technische Anmerkungen:Im Sinne von Nummer 4A1906 gilt:
1.
Ein ‚physikalisches Qubit‘ ist ein Quanten-Zweizustandsystem, mit dem die elementare Einheit der Quantenlogik durch nicht fehlerkorrigierte Manipulationen und Messungen dargestellt wird. ‚Physikalische Qubitsʻ unterscheiden sich von logischen Qubits dadurch, dass logische Qubits fehlerkorrigierte Qubits sind, welche aus mehreren ‚physikalischen Qubitsʻ bestehen.
2.
‚Vollständig kontrolliertʻ bedeutet, dass das ‚physikalische Qubitʻ nach Bedarf kalibriert, initialisiert, ausgelesen und durch Gatter manipuliert werden kann.
3.
‚Verbundenʻ bedeutet, dass Zwei-Qubit-Gatter-Operationen zwischen jedem beliebigen Paar der verfügbaren ‚funktionierendenʻ ‚physikalischen Qubits‘ durchgeführt werden können. Dies bedeutet nicht unbedingt eine all-to-all-Konnektivität.
4.
‚funktionierend‘ bedeutet, dass das ‚physikalische Qubit‘ universelle Quantencomputeroperationen gemäß den Systemspezifikationen für die Güte (fidelity) der Qubitoperationen ausführt.
5.
ausgelegt auf den Betrieb von 34 oder mehr ‚vollständig kontrollierte‘, ‚verbundene‘ und ‚funktionierende‘ ‚physikalische Qubits‘, bezieht sich auf die Fähigkeit eines Quantencomputers, die in 34 oder mehr ‚physikalischen Qubits‘ verkörperten Quanteninformationen einzuschließen, zu steuern, zu messen und zu verarbeiten, auch wenn diese Anzahl ‚physikalischer Qubits‘ nicht dauerhaft im Quantencomputer vorhanden ist.
6.
‚CNOT-Fehler‘ ist der durchschnittliche physikalische Gatter-Fehler für Controlled-NOT-Gatter (CNOT-Gatter) zwischen zwei benachbarten ‚physikalischen Qubits‘.
4D1901b3
„Software”, die nicht von Nummer 4D001 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von den Unternummern 4A1906b oder 4A1906c erfassten Ausrüstungen, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
4E1901b3
„Technologie“, die nicht von Nummer 4E001 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von den Unternummern 4A1906b oder 4A1906c erfassten Ausrüstungen, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
5A902
Überwachungssysteme, Geräte und Bestandteile für IuK (Informations- und Kommunikationstechnik) für öffentliche Netze, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a)
Überwachungszentren (Law Enforcement Monitoring Facilities) für Lawful Interception Systeme (LI, z. B. gemäß ETSI ES 201 158, ETSI ES 201 671 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b)
Vorratsdatenspeicherungssysteme oder -geräte für Ereignisdaten (Intercept Related Information IRI, z. B. gemäß ETSI TS 102 656 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.Technische Anmerkung:Ereignisdaten schließen Signalisierungsinformationen, Ursprung und Ziel (Telefonnummern, IP oder MAC Adressen etc.), Datum und Dauer sowie geographische Herkunft der Kommunikation ein.
Anmerkung:
5A902 erfasst keine Systeme oder Geräte, die besonders konstruiert sind für einen der folgenden Zwecke:
a)
Gebührenabrechnung,
b)
Datensammlungsfunktionen innerhalb von Netzelementen (z. B. Vermittlungsstelle oder HLR),
c)
Dienstgüte des Netzwerks (Quality of Service – QoS),
d)
Nutzerzufriedenheit (Quality of Experience – QoE) oder
e)
des Betriebs bei Telekommunikationsunternehmen (Service Provider).
5A911
Basisstationen für digitalen ‚Bündelfunk‘, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.Technische Anmerkung:‚Bündelfunk‘ ist ein zellulares Funkübertragungsverfahren mit mobilen Teilnehmern, denen Frequenzbündel zur Kommunikation zugewiesen werden. Digitaler ‚Bündelfunk‘ (z. B. TETRA, Terrestrial Trunked Radio) verwendet digitale Modulationsverfahren.
5D902
„Software“, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a)
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von in Nummer 5A902 erfassten Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen;
b)
„Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Erzielung der von Nummer 5A902 erfassten Eigenschaften, Funktionen oder Leistungsmerkmalen.
5D911
„Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A911, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
5E902
„Technologie“, die nicht von Nummer 5E001a des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen, die von Nummer 5A902 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 5D902 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
6A908
Radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder Flugverkehr, die nicht von Nummer 6A008 oder 6A108 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
6D908
„Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
9A904
„Raumfahrzeug-“ und sonstige Ausrüstung wie folgt:
a)
Antennen, konstruiert für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EG) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt;
b)
„Laser“kommunikationsterminals (LCTs, „Laser“-Datenübertragungsstationen), die nicht von Nummer 9A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
Technische Anmerkung:Nummer 9A904b schließt Güter ein, die in folgenden Zusammenhängen mit „Raumfahrzeugen“ Verwendung finden, sowohl am Boden als auch auf „Raumfahrzeugen“:
1.
Einsatz als Nutzlast für Up- oder Downlink,
2.
Kommunikation zwischen „Raumfahrzeugen“ oder
3.
Nutzung im Zusammenhang mit der Übertragung von Telemetriesignalen.
9A991
Landfahrzeuge, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden, wie folgt:
a)
Tiefladeanhänger und Sattelauflieger mit einer Nutzlast größer als 25 000 kg und kleiner als 70 000 kg oder mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen und geeignet für den Transport der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) Nummer 0006 erfassten Fahrzeuge sowie zu deren Fortbewegung geeignete und mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen versehene Zugmaschinen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Somalia ist;
Anmerkung:
Unter Zugmaschinen im Sinne von Unternummer 9A991a fallen alle Fahrzeuge mit primärer Zugfunktion.
b)
Sonstige Lastkraftwagen und geländegängige Fahrzeuge mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, die Demokratische Volksrepublik Korea oder Somalia ist.
Anmerkung 1:
Militärische Ausstattungsmerkmale im Sinne von Nummer 9A991 schließen ein:
a)
Watfähigkeit 1,2 m oder mehr,
b)
Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
c)
Tarnnetzhalterungen,
d)
Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel,
e)
militärübliche Lackierung,
f)
Hakenkupplung für Anhänger in Verbindung mit einer so genannten Nato-Steckdose.
Anmerkung 2:
Nummer 9A991 erfasst nicht Landfahrzeuge, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
9A992
Lastkraftwagen wie folgt:
a)
Lastkraftwagen mit Allradantrieb und einer Nutzlast größer als 1 000 kg, wenn das Bestimmungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist;
b)
Lastkraftwagen mit drei Achsen oder mehr und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
9A993
Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke (APUs) für die Verwendung in Hubschraubern sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar oder die Demokratische Volksrepublik Korea ist.
9A994
Luftgekühlte Kolbentriebwerke (Flugmotoren) mit einem Hubraum größer/gleich 100 cm3 und kleiner/gleich 600 cm3, geeignet für den Einsatz in unbemannten „Luftfahrzeugen“, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
9D904
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
9E904
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von den Unternummern 5E001b2, 9E001 und 9E002 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 9D904 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
9E991
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer 9A993 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar oder die Demokratische Volksrepublik Korea ist.
9E992
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von Nummer 9E101b des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Herstellung“ der von Nummer 9A012 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfassten „unbemannten Luftfahrzeuge“ („UAV“), wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.





<B>Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen</B>

Abkürzungen, für die eine Definition vorliegt, siehe BegriffsbestimmungenAIPAußenluftunabhängige Antriebsysteme (Air Independent Propulsion)C3IFührung, Information und Aufklärung (command, communications, control & intelligence)C4IFührung, Information und Aufklärung (command, communications, control, computer & intelligence)CASChemical Abstracts ServiceCVDChemische Beschichtung aus der Gasphase (chemical vapour deposition)EB-PVDPhysikalische Beschichtung aus der Gasphase durch thermisches Verdampfen (electron beam physical vapour deposition)ICAOInternationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organization)RPVFerngesteuerte Flugobjekte (remotely piloted air vehicles)


<B>Begriffsbestimmungen</B>

Begriffe in ‚einfachen Anführungszeichen‚ werden in einer Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert.

Begriffe in „doppelten Anführungszeichen“ werden in folgenden Begriffsbestimmungen erläutert:

Anmerkung:
Der Bezug zur Vorbemerkung, zur Nummer des Abschnitts A bzw. des Abschnitts B steht in der ersten Klammer nach dem definierten Begriff. Die zweite Klammer enthält den englischen Begriff.

„Allgemein zugänglich“ (ASA ATA 0022) (in the public domain): bezieht sich auf „Technologie“ oder „Software“, die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf).

„Anwenderzugängliche Programmierbarkeit“ (DEF) (user accessible programmability): die Möglichkeit für den Anwender, „Programme“ einzufügen, zu ändern oder auszutauschen durch andere Maßnahmen als durch

a)
eine physikalische Veränderung der Verdrahtung oder von Verbindungen oder
b)
das Setzen von Funktionsbedienelementen einschließlich Parametereingaben.

„Bibliothek“ (parametrische technische Datenbank) (0017) (Library (parametric technical database)): eine Sammlung technischer Informationen, deren Nutzung die Leistungsfähigkeit der betreffenden Systeme, Ausrüstung oder Bestandteile erhöhen kann.

„Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ (0015) (first generation image intensifier tubes): elektrostatisch fokussierende Röhren, die fiberoptische oder gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden (S-20 oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker.

„Biokatalysatoren“ (0007 0022) (biocatalysts): ‚Enzymeʻ oder andere biologische Verbindungen, die spezifische chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen.

Anmerkung:
‚Enzymeʻ (enzymes): „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen.

„Biologische Agenzien“ (0007) (biological agents): Pathogene oder Toxine, ausgewählt oder geändert (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung) für die Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, die Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, die Vernichtung von Ernten oder die Schädigung der Umwelt.

„Brennstoffzelle“ (0017) (fuel cell): eine elektrochemische Einrichtung, die durch den Verbrauch von Brennstoff aus einer externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt.

„Digitalrechner“ (0021) (digital computer): Geräte, die alle folgenden Operationen in Form einer oder mehrerer diskreter Variablen ausführen können:

a)
Daten aufnehmen,
b)
Daten oder Befehle in einem festen oder veränderbaren (beschreibbaren) Speicher speichern,
c)
Daten durch eine gespeicherte und veränderbare Befehlsfolge verarbeiten und
d)
Daten ausgeben.
Anmerkung:
Veränderungen an einer gespeicherten Befehlsfolge schließen den Austausch von festprogrammierten Speichervorrichtungen mit ein, nicht aber physische Veränderungen der Verdrahtung oder von Verbindungen.

„Elektronische Baugruppe“ (4A1906) (electronic assembly): eine Anzahl elektronischer Bauelemente (d. h. ‚Schaltungselementeʻ, diskrete Bauelementeʻ, integrierte Schaltungen u. ä.), die miteinander verbunden sind, um eine bestimmte Funktion oder mehrere bestimmte Funktionen zu erfüllen. Die „elektronische Baugruppe“ ist als Ganzes austauschbar und normalerweise demontierbar.

Anmerkung 1:
‚Schaltungselementʻ (circuit element): eine einzelne aktive oder passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z. B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator.
Anmerkung 2:
‚Diskretes Bauelementʻ (discrete component): ein in einem eigenen Gehäuse befindliches ‚Schaltungselementʻ mit eigenen äußeren Anschlüssen.

„Endeffektoren“ (0017) (end-effectors): umfassen Greifer, ‚aktive Werkzeugeinheitenʻ und alle anderen Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des „Roboter“-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind.

Anmerkung:
‚Aktive Werkzeugeinheitʻ (active tooling unit): eine Einrichtung, die dem Werkzeug Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt.

„Energetische Materialien“ (0008) (energetic materials): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. „Explosivstoffe“, „Pyrotechnika“ und „Treibstoffe“ sind Untergruppen von energetischen Materialien.

„Entwicklung“ (ATA 0017 0021 0022 1E901 3E1901 3E1902 3E1905 4D1901b3 4E1901b3 5D902 5E902 6D908 9D904 9E904 9E991) (development): schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout.

„Explosivstoffe“ (0008 0018) (explosives): feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen.

„Faser- oder fadenförmige Materialien“ (0013) (fibrous or filamentary materials): umfassen

a)
endlose Einzelfäden (monofilaments),
b)
endlose Garne und Faserbündel (rovings),
c)
Bänder, Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren,
d)
geschnittene Fasern, Stapelfasern und zusammenhängende Oberflächenvliese,
e)
frei gewachsene Mikrokristalle (Whiskers), monokristallin oder polykristallin, in jeder Länge,
f)
Pulpe aus aromatischen Polyamiden.

„Gate-All-Around-Feldeffekttransistor“ (3E1905) (Gate-All-Around Field-Effect Transistor, „GAAFET“): ein Bauelement mit einem oder mehreren Halbleiter-Leitungskanalelementen und einer gemeinsamen Gate-Struktur, die alle Halbleiter-Leitungskanalelemente umgibt und den Strom in ihnen steuert.

„GDSII“ („Graphic Design System II“) (3D1907): GDSII ist ein Datenformat zum Austausch von Layoutdaten oder anderer Daten Integrierter Schaltungen.

„Gleichwertige Standards“ (0006 0013) (equivalent standards): Vergleichbare nationale oder internationale Standards, die von einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements anerkannt werden und auf den betreffenden Eintrag anwendbar sind.

„Herstellung“ (ATA 0021 0022 1E901 3E1901 3E1902 3E1905 4D1901b3 4E1901b3 5D902 5E902 6D908 9D904 9E904 9E991) (production): schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung.

„Isolierte lebende Kulturen“ (DEF) (isolated live cultures): schließen lebende Kulturen in gefrorener Form und als Trockenpräparat ein.

„Kernreaktor“ (0009 0017) (nuclear reactor): ein vollständiger Reaktor, geeignet für den Betrieb mit einer kontrollierten, sich selbst erhaltenden Kernspaltungs-Kettenreaktion. Ein „Kernreaktor“ umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten und damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern.

„Kritische Temperatur (auch als Sprungtemperatur bezeichnet)“ (DEF) (critical temperature (or transition temperature)): eines speziellen „supraleitenden“ Materials ist die Temperatur, bei der das Material den Widerstand gegen den Gleichstromfluss vollständig verliert.

„Laser“ (0009 0013 0017 0019 9A904) (laser): ein Gerät zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht durch Verstärkung mithilfe der stimulierten Emission von Strahlung.

„Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ (0010) (lighter-than-air-vehicles): Ballone und „Luftschiffe“, deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht.

„Luftfahrzeug“ (0001 0008 0010 0014 9A994) (aircraft): ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln.

Anmerkung:
Siehe auch „zivile Luftfahrzeuge“.

„Luftschiff” (DEF) (airship): bezeichnet ein triebwerkgetriebenes Luftfahrzeug, dessen Auftrieb durch ein Traggas aufrechterhalten wird, das leichter als Luft ist (in der Regel Helium, früher Wasserstoff).

„Mikroorganismen“ (2B952) (microorganisms): Bakterien, Viren, Mycoplasma, Rickettsiae, Chlamydiae oder Pilze in natürlicher, adaptierter oder modifizierter Form entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert wurde.

„Mikroprogramm“ (DEF) (microprogram): eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird.

„Offenlegung von Sicherheitslücken“ (0021) (vulnerability disclosure): Vorgang der Ermittlung, Meldung oder Mitteilung einer Sicherheitslücke an Einzelpersonen oder Organisationen oder der Analyse einer Sicherheitslücke mit Einzelpersonen oder Organisationen, die für die Durchführung oder Koordinierung von Maßnahmen zum Zwecke der Behebung der Sicherheitslücke zuständig sind.

„Programm“ (DEF) (program): eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder umsetzbar in eine Form, die von einem elektronischen Rechner ausführbar ist.

„pyrotechnisch“ (0004 0008) (pyrotechnic): siehe „Pyrotechnika“.

„Pyrotechnika“ (0008) (pyrotechnics): Mischungen aus festen oder flüssigen „Treibstoffen“ mit Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Zu den „Pyrotechnika“ zählt auch die Untergruppe der Pyrophoren, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden.

„Raumfähre“ (DEF) (space vehicle): ein „Raumfahrzeug“, das dazu konstruiert ist, Fracht oder Personen zu befördern.

Anmerkung:
„Raumfähren“ umfassen auch Fahrzeuge, die dazu konstruiert sind, sicher auf die Erde zurückzukehren.

„Raumfahrzeuge“ (0011 9A904) (spacecraft): ein Fahrzeug, das dazu konstruiert ist, als „Satellit“, „Raumsonde“ oder „Raumfähre“ im Weltraum betrieben zu werden, dort zu verbleiben oder sich durch den Weltraum zu bewegen.

Anmerkung:
„Raumfahrzeuge“ umfassen keine Lander, Rover oder andere Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Konstruktion auf den Betrieb auf oder unter der Oberfläche oder in der Atmosphäre eines außerirdischen Himmelskörpers oder auf „suborbitale Fahrzeuge“ beschränkt sind.

„Raumsonde“ (DEF) (space probe): ein anderes „Raumfahrzeug“ als ein „Satellit“ oder eine „Raumfähre“, das dazu konstruiert ist, nicht zur Erde zurückzukehren.

„Reaktion auf Cybervorfälle“ (0021) (cyber incident response): Vorgang des Austauschs der erforderlichen Informationen über einen Cybersicherheitsvorfall mit Einzelpersonen oder Organisationen, die für die Durchführung oder Koordinierung von Maßnahmen zur Bewältigung des Cybersicherheitsvorfalls zuständig sind.

„Reizstoffe“ (0007) (riot control agents): Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden. (Tränengase sind eine Untermenge von „Reizstoffen“).

„Roboter“ (0017) (robot): ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:

a)
multifunktional,
b)
fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten,
c)
mit drei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen können, und
d)
mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, d.h. ohne mechanischen Eingriff.
Anmerkung:
Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte:
1.
ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme,
2.
Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können mechanisch, elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden,
3.
mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen.Das Programm wird durch feste, aber verstellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des festgelegten Programmablaufs veränderbar. Veränderungen oder Modifikationen des Programmablaufs (z. B. durch Wechsel von Stiften oder Austausch von Nocken) in einer oder mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechanische Vorgänge ausgeführt,
4.
nicht antriebsgeregelte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm ist veränderbar, der Ablauf erfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch festgelegten elektrischen Binärgeräten oder verstellbaren Anschlägen,
5.
Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen Koordinaten bezeichnet werden und als wesentlicher Bestandteil vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind, dass sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen entnehmen.

„Satellit“ (DEF) (satellite): andere „Raumfahrzeuge“ als „Raumfähren“, die dazu konstruiert sind, in einer Umlaufbahn um die Erde oder um einen anderen Himmelskörper betrieben zu werden. „Satelliten“ umfassen auch Orbitalstationen.

„Satelliten-Navigationssystem“ (0011) (satellite navigation system): ein System, das aus Bodenstationen, einer Konstellation von „Satelliten“ und Empfangsgeräten besteht und die Berechnung der Standorte von Empfangsgeräten auf der Grundlage der von den „Satelliten“ empfangenen Signale ermöglicht. Der Begriff schließt weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS) und regionale Satelliten-Navigationssysteme (RNSS) ein.

„Software“ (ASA 0004 0011 0021 3D1902 3D1907 4D1901b3 5D902 5D911 6D908 9D904) (software): eine Sammlung eines oder mehrerer „Programme“ oder „Mikroprogramme“, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind.

„Suborbitale Fahrzeuge“ (0010) (sub-orbital craft): ein Fahrzeug mit einer Hülle für die Beförderung von Personen oder Fracht, das dazu konstruiert ist,

a)
oberhalb der Stratosphäre betrieben zu werden,
b)
ausschließlich nichtorbitale Flugbahnen auszuführen und
c)
wieder auf der Erde zu landen, wobei die Insassen unversehrt bzw. die Ladung unbeschädigt bleibt.

„Supraleitend“ (0020) (superconductive): Materialien (d.h. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d.h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joulesche Erwärmung übertragen.

Anmerkung:
Der „supraleitende“ Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine „kritische Temperatur“, ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist.

„Technologie“ (ATA 0022 1E901 3E1901 3E1902 3E1905 4E1901b3 5E902 9E904 9E991 9E992) (technology): spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von ‚technischen Unterlagenʻ oder ‚technischer Unterstützungʻ verkörpert.

Anmerkung 1:
‚Technische Unterlagenʻ (technical data): können verschiedenartig sein, z. B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Algorithmen, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher.
Anmerkung 2:
‚Technische Unterstützungʻ (technical assistance): kann verschiedenartig sein, z. B. Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste, und kann auch die Weitergabe von ‚technischen Unterlagenʻ einbeziehen.

„Toxine“ (2B952) (toxins): Toxine in der Form gezielt isolierter Zubereitungen oder Mischungen, unabhängig von ihrer Herstellungsart, mit Ausnahme von Toxinen als Kontaminanten anderer Materialien wie pathologische Präparate, Kulturpflanzen, Lebensmittel oder Mutterkulturen von „Mikroorganismen“.

„Treibstoffe“ (0008 0012 0018) (propellants): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten.

„Unbemanntes Luftfahrzeug“ („UAV“) (0010) (unmanned aerial vehicle [UAV]): Luftfahrzeug, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen.

„Unverzichtbar“ (ATA 0022) (required): bezieht sich – auf „Technologie“ angewendet – ausschließlich auf den Teil der „Technologie“, der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese „unverzichtbare“ „Technologie“ kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar sein.

„Verwendung“ (ATA 3D1902 5D902 5D911 5E902 6D908 9D904 9E904) (use): Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.

„Vorprodukte“ (0008) (precursors): spezielle Chemikalien, die für die Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden.

„Weltraumgeeignet“ (0019) (space-qualified): konstruiert, hergestellt oder durch erfolgreiche Prüfung qualifiziert für den Betrieb in Höhen von 100 km über der Erdoberfläche.

Anmerkung:
Wenn ein Bestandteil auf Grund technischer Prüfung „weltraumgeeignet“ ist, bedeutet dies nicht, das andere Bestandteile der gleichen Fertigung oder der gleichen Modell-Serie „weltraumgeeignet“ sind, falls sie nicht im Rahmen einer Einzelprüfung getestet sind.

„Wissenschaftliche Grundlagenforschung“ (ATA 0022) (basic scientific research): experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.

„Zivile Luftfahrzeuge“ (0004 0010) (civil aircraft): sind solche „Luftfahrzeuge“, die mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind.

Anmerkung:
Siehe auch „Luftfahrzeug“.



<B>TEIL II</B>
<B>Waren pflanzlichen Ursprungs</B>
Nr. des
Warenverz.
für die
Außenhandels-
statistik
WarenbezeichnungBeschränkungs-
grund
123Abschnitt II
Waren pflanzlichen Ursprungs
Kapitel 7
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu
Ernährungszwecken verwendet werden
0702 00 00Tomaten, frisch oder gekühltGex 0703Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt,
ausgenommen Speisezwiebeln für Saatzwecke der Unterposition 0703 10 11
G
ex 0704Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühltGex 0705Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühltGex 0706Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühltG0707Gurken und Cornichons, frisch oder gekühltGex 0708Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühltGex 0709Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt,
ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 52 00, 0709 53 00, 0709 55 00, 0709 56 00, 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 92 10, 0709 92 90, 0709 99 40 und 0709 99 60
G
Kapitel 8
Genießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
ex 0802Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet,
ausgenommen Schalenfrüchte der Unterpositionen 0802 11 10, 0802 12 10, 0802 12 90, 0802 22 00, 0802 32 00, 0802 42 00, 0802 51 00, 0802 52 00, 0802 61 00, 0802 62 00, 0802 70 00, 0802 80 00, 0802 91 00, 0802 92 00, 0802 99 10 und 0802 99 90
G
0803 10 10Mehlbananen, frischG0804 20 10Feigen, frischGex 0804 30 00Ananas, frischGex 0804 40 00Avocadofrüchte, frischGex 0804 50 00Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder gekühltGex 0805Zitrusfrüchte, frischG0806 10 10Tafeltrauben, frischG0807Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frischG0808Äpfel, Birnen und Quitten, frischGex 0809Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen, frischGex 0810Andere Früchte, frisch
ausgenommen Cranberries (V. macrocarpon) zur Saftherstellung der Unterposition 0810 40 50
G
Kapitel 9
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
ex 0910 99Thymian, frisch oder gekühlt, weder gemahlen noch sonst zerkleinertGKapitel 12
Ölsamen und ölhaltige Früchte, verschiedene Samen und Früchte,
Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter
ex 1211 90 86Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt, weder gemahlen noch sonst zerkleinertG

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 29.10.2025 I Nr. 261 +++)

+AWV 2013AWVAnlage 2(zu § 64)
DIREKA1 Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 17 - 19)



MeldeinhalteAngaben zum MeldepflichtigenAngaben zum EinreicherKontaktdaten für RückfragenMeldedatum


Über die allgemeinen Angaben des Meldepflichtigen hinausgehende AngabenWirtschaftszweigRechtsformBilanzsummeJahresumsatzZahl der BeschäftigtenSitzland der ausländischen Konzernspitze


Falls der Meldepflichtige zu einem deutschen Konzern gehört: Angaben zum KonzernBilanzsummeJahresumsatzZahl der BeschäftigtenFirma der deutschen Konzernmutter


Liste der ausländischen Unternehmen, an denen der Meldepflichtige unmittelbar oder mittelbar zum Meldestichtag beteiligt ist oder zum letzten Meldestichtag beteiligt war mit folgendem InhaltFirmaSitzSitzlandWirtschaftszweigAngabe zur SelbständigkeitISINUnmittelbare ausländische Beteiligungsgeber, über die der Meldepflichtige mittelbar beteiligt istErstmelde-/AbgangsgrundWährungJahresumsatzInvestitionen in SachanlagenPersonalaufwandZahl der BeschäftigtenSumme der Stimmrechtsanteile vom Meldepflichtigen und unmittelbaren BeteiligungsgebernBilanz der ausländischen Beteiligung (siehe Beschreibung: Bilanzinformationen)Auf den Meldepflichtigen entfallende Anteile der folgenden Bilanzinformationen:Anteile an verbundenen Unternehmen, BeteiligungenAusleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtForderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtGezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von GesellschafternVerbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtBörsenwert der vom Meldepflichtigen unmittelbar gehaltenen AnteileAnteil der Stimmrechte des MeldepflichtigenAuf den oder die unmittelbaren ausländischen Beteiligungsgeber entfallenden Anteile der folgenden Bilanzinformationen:Anteile an verbundenen Unternehmen, BeteiligungenAusleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtForderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtGezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von GesellschafternVerbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht


Bilanzinformationen der ausländischen BeteiligungenBilanzstichtagArt der RechnungslegungSachanlagen und immaterielle VermögensgegenständeFinanzanlagen insgesamtDarunter:Anteile an verbundenen Unternehmen, BeteiligungenAusleihungen an in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtAusleihungen an nicht in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen an denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtUmlaufvermögen insgesamtDarunter:Forderungen gegenüber in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtForderungen gegenüber nicht in Deutschland ansässigen Anteilseigner, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtÜbrige AktivaNicht durch Eigenkapital gedeckter FehlbetragGezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von GesellschafternKapitalrücklageGewinnrücklagenBei internationaler Rechnungslegung: kumulierte erfolgsneutrale EigenkapitalveränderungenGewinnvortrag/VerlustvortragJahresüberschuss/JahresfehlbetragVerbindlichkeiten insgesamtDarunter:Verbindlichkeiten gegenüber in Deutschland ansässigen Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtVerbindlichkeiten gegenüber nicht in Deutschland ansässigen Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtÜbrige PassivaBilanzsumme
+AWV 2013AWVAnlage 3(zu § 65)
DIREKA2 Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 20 - 22)



MeldeinhalteAngaben zum MeldepflichtigenAngaben zum EinreicherKontaktdaten für RückfragenMeldedatum


Über die allgemeinen Angaben des Meldepflichtigen hinausgehende AngabenWirtschaftszweigRechtsformISINErstmeldegrundJahresumsatzZahl der BeschäftigtenBilanz des Meldepflichtigen (siehe Beschreibung: Bilanzinformationen)


Liste der ausländischen Beteiligungsgeber mit folgendem InhaltFirma oder NameSitzSitzlandSitzland des EndeigentümersAuf den ausländischen Beteiligungsgeber entfallende Anteile der folgenden Bilanzinformationen des Meldepflichtigen:Anteile an verbundenen Unternehmen, BeteiligungenAusleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht im AuslandForderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht im AuslandGezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von GesellschafternVerbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht im AuslandBörsenwert der gehaltenen AnteileAnteil der Stimmrechte


Liste der inländischen Unternehmen, an denen die Ausländer über den Meldepflichtigen zum Meldestichtag mittelbar beteiligt sind oder zum letzten Meldestichtag beteiligt waren mit folgendem Inhalt (nur für vom ausländischen Beteiligungsgeber abhängige Unternehmen):FirmaSitzWirtschaftszweigRechtsformUnmittelbare inländische Beteiligungsgeber über die der Meldepflichtige mittelbar beteiligt istErstmelde-/AbgangsgrundJahresumsatzZahl der BeschäftigtenBilanz der inländischen Beteiligung (siehe Beschreibung: Bilanzinformationen)Auf den oder die ausländischen Beteiligungsgeber entfallenden Anteile der folgenden Bilanzinformationen:Anteile an verbundenen Unternehmen, BeteiligungenAusleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtForderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtVerbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtAuf die direkten inländischen Beteiligungsgeber entfallende Anteile der folgenden Bilanzinformationen:Anteile an verbundenen Unternehmen, BeteiligungenAusleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtForderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtGezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von GesellschafternVerbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen an denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtAnteil der Stimmrechte des unmittelbaren Beteiligungsgebers


Bilanzinformationen (für Meldepflichtigen und seine deutschen Beteiligungen)BilanzstichtagArt der RechnungslegungSachanlagen und immaterielle VermögensgegenständeFinanzanlagen insgesamtDarunter:Anteile an verbundenen Unternehmen, BeteiligungenAusleihungen an in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtAusleihungen an nicht in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen an denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtUmlaufvermögen insgesamtDarunter:Forderungen gegenüber in Deutschland ansässigen Anteilseigner, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht in DeutschlandForderungen gegenüber nicht in Deutschland ansässigen Anteilseigner, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtÜbrige AktivaNicht durch Eigenkapital gedeckter FehlbetragGezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von GesellschafternKapitalrücklageGewinnrücklagenBei internationaler Rechnungslegung: kumulierte erfolgsneutrale EigenkapitalveränderungenGewinnvortrag/VerlustvortragJahresüberschuss/JahresfehlbetragVerbindlichkeiten insgesamtDarunter:Verbindlichkeiten gegenüber in Deutschland ansässigen Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtVerbindlichkeiten gegenüber nicht in Deutschland ansässigen Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtÜbrige PassivaBilanzsumme
+AWV 2013AWVAnlage 4(zu § 66)
AUSWIB1 Bestandsmeldungen der Forderungen und Verbindlichkeiten im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 66 ff. der Außenwirtschaftsverordnung

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 23 - 25)



MeldeinhalteAngaben zum MeldepflichtigenAngaben zum EinreicherKontaktdaten für RückfragenMeldedatum


Liste der Forderungen und Verbindlichkeiten, gegliedert nach:Sitzland des Schuldners/GläubigersWährung der Forderung/Verbindlichkeit (außer für derivative Finanzinstrumente)Bestandsarten gemäß BestandsartenverzeichnisBetrag (in Tausend Euro/fremde Währungen sind in Euro umzurechnen)


Bestandsartenverzeichnis (AUSWI) zur Außenwirtschaftsverordnung der Deutschen Bundesbank für die ZahlungsbilanzFinanzbeziehungen gegenüber ausländischen Banken (ohne Wertpapiere)Forderungenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 JahrVerbindlichkeitenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 JahrFinanzbeziehungen gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken (ohne Wertpapiere)– gegenüber Unternehmen, die am Meldepflichtigen beteiligt sindForderungenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 JahrVerbindlichkeitenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr– gegenüber Unternehmen, an denen der Meldepflichtige beteiligt istForderungenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 JahrVerbindlichkeitenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr– gegenüber Unternehmen, mit denen der Meldepflichtige über einen gemeinsamen Beteiligten verbunden istForderungenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 JahrVerbindlichkeitenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 JahrFinanzbeziehungen gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken (ohne Wertpapiere)Forderungenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 JahrVerbindlichkeitenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 JahrWaren- und Dienstleistungsverkehr gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken– gegenüber Unternehmen, die am Meldepflichtigen beteiligt sindForderungenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahraus geleisteten AnzahlungenVerbindlichkeitenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahraus empfangenen Anzahlungen– gegenüber Unternehmen, an denen der Meldepflichtige beteiligt istForderungenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahraus geleisteten AnzahlungenVerbindlichkeitenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahraus empfangenen Anzahlungen– gegenüber Unternehmen, mit denen der Meldepflichtige über einen gemeinsamen Beteiligten verbunden istForderungenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahraus geleisteten AnzahlungenVerbindlichkeitenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahraus empfangenen AnzahlungenWaren- und Dienstleistungsverkehr gegenüber sonstigen ausländischen NichtbankenForderungenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahraus geleisteten AnzahlungenVerbindlichkeitenmit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahrmit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahraus empfangenen AnzahlungenDerivative Finanzinstrumente gegenüber AusländernForderungenan ausländische Bankenan ausländische verbundene Nichtbankenan ausländische sonstige NichtbankenVerbindlichkeitengegenüber ausländischen Bankengegenüber ausländischen verbundenen Nichtbankengegenüber ausländischen sonstigen Nichtbanken
+AWV 2013AWVAnlage 5(zu den §§ 67 und § 70 Absatz 1 Nummer 2)
ZABILC1 Zahlungen für Dienstleistungen, Transit, Direktinvestitionen, Kapitalverkehr (einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 26)



MeldeinhalteAngaben zum MeldepflichtigenAngaben zum EinreicherKontaktdaten für RückfragenMeldedatumDie Zahlungsinformationen sind nach folgenden Merkmalen zu gliedern:
Transaktionsrichtung
Kennzahl laut Leistungsverzeichnis
Zahlungszweck
Betrag
Land
Verrechnungskennzeichen (außer für Wertpapier- und Zinserträge)
ISIN (Kapitalverkehr)
Bezeichnung des Wertpapieres (Kapitalverkehr)
Stückzahl (Kapitalverkehr)
Warencode (Transitverkehr)
Warenbezeichnung (Transitverkehr)
+AWV 2013AWVAnlage 6(zu den §§ 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1)
ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach § 67 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 27)



MeldeinhalteAngaben zum MeldepflichtigenAngaben zum EinreicherKontaktdaten für RückfragenMeldedatumDie Zahlungsinformationen sind nach folgenden Merkmalen zu gliedern:
Transaktionsrichtung
Kennzahl laut Leistungsverzeichnis
Betrag
Land
Notierungsart
ISIN
Bezeichnung des Wertpapieres bzw. Finanzinstruments
Stückzahl/Nominalbetrag
Emissionswährung
+AWV 2013AWVAnlage 7(zu § 70 Absatz 1 Nummer 3)
ZABILC3 Zahlungen für den Reiseverkehr (Karten-Umsätze) im Außenwirtschaftsverkehr nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 28)



MeldeinhalteAngaben zum MeldepflichtigenAngaben zum EinreicherKontaktdaten für RückfragenMeldedatumDie Zahlungsinformationen sind nach folgenden Merkmalen zu gliedern:
Transaktionsrichtung
Kennzahl laut Leistungsverzeichnis
Betrag
Land
+AWV 2013AWVAnlage 8(zu § 70 Absatz 1 Nummer 3)
Leistungsverzeichnis zur Außenwirtschaftsverordnung Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 29 - 42)



Dienstleistungen

Produktbezogene DienstleistungenForschung und Entwicklung549Produkttests551Herstellung von audiovisuellen und sonstigen künstlerischen Produkten564Wartung und Reparatur566Lohnfertigung567Technische Dienstleistungen553Architekturdienstleistungen554Ingenieur-Dienstleistungen555Entsorgungsleistungen534Dienstleistungen für Landwirtschaft und Bergbau558Unternehmensbezogene DienstleistungenProvisionen523Finanzdienstleistungen533Juristische Dienstleistungen536Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung546Unternehmens- und Public-Relation-Beratung556Werbung, Marktforschung, Messekosten540Miete und Operationelles Leasing594Amtliche Gebühren619Pacht694Sonstige produktbezogene oder unternehmensbezogene Dienstleistungen571Personenbezogene DienstleistungenGesundheitsleistungen658Bildungsdienstleistungen659Freizeit- und Kulturdienstleistungen643Personalleasing517Entgelte für nicht selbständige Arbeit521Sonstige personenbezogene Dienstleistungen695Geistiges Eigentum1. Nutzungsgebühren und LizenzenNutzung von Software613Nutzung von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten614Nutzung von Forschungsergebnissen, Erfindungen und Verfahren615Nutzung von Marken-, Warenzeichen, Namensrechten und Franchise616Nutzung von sonstigen Rechten6172. Vertriebs- und Reproduktionsrechte an geistigem EigentumReproduktion und Vertrieb von Computersoftware623Reproduktion, Vertrieb und Übertragung von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten624Sonstige Vertriebsrechte6273. Erwerb/Veräußerung von geistigem EigentumKauf/Verkauf von Software633Kauf/Verkauf von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten634Kauf/Verkauf von Forschungsergebnissen635Kauf/Verkauf von Markenrechten und Warenzeichen636Kauf/Verkauf von sonstigen Rechten637Telekommunikations-, Computer- und InformationsdienstleistungenKommunikationsdienstleistungen576EDV-Dienstleistungen573Nachrichten- und Informationsdienste572Speicherung von Informationen sowie Bereitstellung entsprechender Infrastruktur574Bauleistungen1. Baustellen im Ausland unter einem Jahr im Auftrag von AusländernAusgaben für Baustellen im Ausland, die kürzer als ein Jahr bestehen580Einnahmen aus Baustellen im Ausland, die kürzer als ein Jahr bestehen5702. Baustellen im Ausland über einem Jahr im Auftrag von AusländernAusgaben für Baustellen im Ausland, die länger als ein Jahr bestehen579Einnahmen aus Baustellen im Ausland, die länger als ein Jahr bestehen5693. Baustellen im Inland unter einem Jahr im Auftrag von InländernEinnahmen aus Baustellen im Inland, die kürzer als ein Jahr bestehen580Ausgaben für Baustellen im Inland, die kürzer als ein Jahr bestehen5704. Baustellen im Inland über einem Jahr im Auftrag von InländernEinnahmen aus Baustellen im Inland, die länger als ein Jahr bestehen579Ausgaben für Baustellen im Inland, die länger als ein Jahr bestehen5695. Sonstige BauleistungenReparatur von Gebäuden und anderen nicht beweglichen Sachen561Transportdienstleistungen1. SeeverkehrPersonenbeförderung auf See654Seefrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen669Sonstige Seefrachten081Transportnebenleistungen für den Seeverkehr3102. LuftverkehrPersonenbeförderung in Flugzeugen014Luftfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen225Sonstige Luftfrachten082Transportnebenleistungen für den Luftverkehr3603. StraßenverkehrPersonenbeförderung auf der Straße674Straßenfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen240Sonstige Straßenfrachten671Transportnebenleistungen für den Straßenverkehr6704. SchienenverkehrPersonenbeförderung auf der Schiene013Bahnfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen676Sonstige Bahnfrachten681Transportnebenleistungen für den Schienenverkehr3405. BinnenschiffsverkehrPersonenbeförderung auf Binnenschiffen664Binnenschiffsfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen216Sonstige Binnenschiffsfrachten661Transportnebenleistungen für den Binnenschiffsverkehr6906. Transport durch Rohr- und StromfernleitungenRohrfernleitungstransporte im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen226Sonstige Rohrfernleitungstransporte215Übertragung von Stromfernleitungen2177. Post- und Kurierdienste (KEP)Post- und Kurierdienste im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen696Sonstige Post- und Kurierdienste6918. Sonstige TransportdienstleistungenBedarf für Transportmittel361Weltraumtransporte629Allgemeine Transportnebenleistungen680Versicherungsverkehr1. Lebensversicherungen (ohne Risikolebensversicherung)Lebensversicherungen inländischer Versicherungsnehmer400Lebensversicherungen inländischer Versicherungsgeber mit Ausländern440Lebensversicherungen inländischer Versicherungsgeber mit Inländern4432. LebensversicherungszweitmarktLebensversicherungszweitmarkt4013. TransportversicherungenTransportversicherung inländischer Versicherungsnehmer410Transportversicherung inländischer Versicherungsgeber – Versicherungsvertrag mit Ausländern441Transportversicherung inländischer Versicherungsgeber – Versicherungsvertrag mit Inländern4444. Sonstige VersicherungenSonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsnehmer420Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsgeber – Versicherungsvertrag mit Ausländern442Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsgeber – Versicherungsvertrag mit Inländern4455. RückversicherungenAbgehendes (Retro-) Geschäft450Eingehendes (Rück-) Geschäft451Rückversicherungsprovision439Prämien- und Schadensrückerstattungen im abgehenden (Retro-) Geschäft – Korrektur Kennz. 450 (fakultativ)447Prämien- und Schadensrückerstattungen im eingehenden (Rück-) Geschäft – Korrektur Kennz. 451 (fakultativ)448Gewinnbeteiligungen bei Rückversicherungen449Verlustbeteiligungen bei Rückversicherungen459Portfolioübertragung zwischen Versicherern4526. BetriebsrentenAusländische Pensionskassen und Vorsorgewerke638Inländische Pensionskassen und Vorsorgewerke6397. SonstigesSonstige Einnahmen von Versicherungen460Versicherungsnebenleistungen657ReiseverkehrReiseverkehr017

Übertragungen
Private ÜbertragungenZahlungen im Verkehr mit ausländischen Behörden810Subventionen der Europäischen Union812Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, Restitution850Wiedergutmachungsleistungen privater Stellen724Privater Schuldenerlass727Unterstützungszahlungen zwischen privaten Haushalten728Unterstützungszahlungen ausländischer Arbeitnehmer861Kapitalanlagen ausländischer Arbeitnehmer862Sonstige private Unterstützungszahlungen729Transaktionen des Bundes, der Länder und der Gemeinden1. Ausgaben für RentenRenten526Pensionen527Kriegsopferversorgung528Sonstige Renten5292. Steuereinnahmen und Steuererstattungen inländischer öffentlicher StellenEinkommensteuer und Solidaritätszuschlag762Kapitalertrags- und Körperschaftsteuer763Mehrwertsteuer764Gewerbesteuer765Grund- und Grunderwerbsteuer769Sonstige Steuern7743. Zahlungen des Bundes an deutsche diplomatische VertretungenZahlungen des Bundes an die diplomatischen Vertretungen im Ausland zur Bestreitung der laufenden Kosten710Gehaltszahlungen an deutsche Beschäftigte bei deutschen Botschaften und Konsulaten712Gehaltszahlungen an ausländische Beschäftige bei deutschen Botschaften und Konsulaten5254. Sonstige Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder und der GemeindenWiedergutmachungsleistungen öffentlicher Stellen720Transaktionen mit Internationalen Organisationen740Einnahmen und Ausgaben der Bundeswehr700Schuldenerlass des Bundes725Sonstige Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer öffentlicher Stellen760Sonstige ÜbertragungenEuropäische Bankenabgabe815Sonstige Übertragungen854

Warenverkehr<BR/> (Hinweis: Zahlungen für deutsche Ein- und Ausfuhren oder das Verbringen von Waren sind<BR/> gem. § 67 Abs. 2 Nr. 2 AWV von der Meldepflicht befreit)

TransithandelTransithandel003Handel mit elektrischem Strom, Gas und GoldHandel mit Gas – Übergabepunkt im Inland998Handel mit Gas – Übergabepunkt im Ausland990Handel mit elektrischem Strom – Übergabepunkt im Inland994Handel mit elektrischem Strom – Übergabepunkt im Ausland995Handel mit Gold989Sonstiger WarenverkehrLieferungen von Waren und Dienstleistungen an die im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte770Einnahmen und Ausgaben im sonstigen Warenverkehr997Nebenleistungen im Waren- und DienstleistungsverkehrZahlungen im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen, die den Wert der Waren reduzieren600Zahlungen im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen, die den Wert der Waren erhöhen602Abgaben im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren601Gewährleistungen, Ersatz- und Rückzahlungen sowie Preisnachlässe im Dienstleistungsverkehr mit dem Ausland610Kryptowerte und Nonfungible TokenKryptowerte und digitale Vermögenswerte ohne korrespondierende Verbindlichkeit804Ausländische Kryptowerte und digitale Vermögenswerte mit Verbindlichkeiten814Inländische Kryptowerte und digitale Vermögenswerte mit Verbindlichkeiten824Nonfungible Token (NFT)834


Kapitalverkehr und Kapitalerträge<BR/> I. Vermögensanlagen von Inländern im Ausland

Ausländische Wertpapiere1.Anleihena)Anleihen ausländischer öffentlicher EmittentenEuro-Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten701Fremdwährungs-Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten101b)Anleihen ausländischer privater EmittentenEuro-Anleihen ausländischer privater Emittenten702Fremdwährungs-Anleihen ausländischer privater Emittenten1022.GeldmarktpapiereGeldmarktpapiere ausländischer Emittenten1053.AktienAktien und sonstige Dividendenpapiere ausländischer Emittenten1044.Investmentzertifikatea)GeldmarktfondszertifikateAusländische Geldmarktfondszertifikate mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen Barausschüttung und Thesaurierung)606Ausländische thesaurierende Geldmarktfonds607b)Sonstige InvestmentfondszertifikateSonstige ausländische Investmentfonds mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen Barausschüttung und Thesaurierung)106Sonstige ausländische thesaurierende Investmentfonds129Direktinvestitionen im Ausland1.Anteile am Kapital und an den Rücklagen ausländischer Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstättena)Anteile an ausländischen Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen MFIsErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen nicht börsennotierten Aktiengesellschaften107Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen börsennotierten Aktiengesellschaften827Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen bei ausländischen Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen108b)Anteile an ausländischen Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen HaushaltenErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen nicht börsennotierten Aktiengesellschaften207Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen börsennotierten Aktiengesellschaften927Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen bei ausländischen Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen208c)Anteile an ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen MFIsErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften – Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten111Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen112d)Anteile an ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen HaushaltenErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften – Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten211Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen212Explorationsaufwendungen im Ausland2372.Direktinvestitionskredite inländischer DirektinvestorenGewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie an Zweigniederlassungen und Betriebsstätten222Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten267Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditnehmer) von ausländischen Finanzierungstöchtern, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind269Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, an denen sie nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben228Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, an denen sie nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben268Kredite an Ausländer sowie Guthaben bei ausländischen Banken1.Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten (kurzfristige Kredite und Einlagen)Nicht meldepflichtig2.Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten (langfristige Kredite und Einlagen)Gewährung und Rückzahlung von Krediten an Ausländer, Dotierung und Rückzahlung von Guthaben bei ausländischen Banken sowie Abtretung (offen oder still) von Auslandsforderungen mit einer jeweiligen Laufzeit von mehr als 12 Monaten durchUnternehmen und Privatpersonen221Öffentliche Haushalte321Erwerb und Abtretung (offen oder still) sowie Tilgung von Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen, Namenspfandbriefen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren ausländischer Emittenten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländischeMFIs123Unternehmen und Privatpersonen223Öffentliche Haushalte323Grundstücke und Gebäude sowie Rechte an diesen im AuslandKauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Ausland sowie Erwerb und Veräußerung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds – unabhängig von der Höhe der Beteiligung – durch inländischeMFIs132Unternehmen und Privatpersonen232Öffentliche Haushalte332Sonstige Kapitalanlagen im Ausland1.Anteile an ausländischen Unternehmen, soweit nicht in Wertpapieren verbrieft oder unter den Direktinvestitionen zu erfassenErwerb und Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen von nicht in Aktien verbrieften Unternehmensanteilen durch inländischeMFIs136Unternehmen und Privatpersonen236Öffentliche Haushalte3362.Ausländische EmissionszertifikateAusländische Emissionszertifikate4673.Übrige Kapitalanlagen im AuslandErwerb und Veräußerung von übrigen Kapitalanlagen im Ausland durch inländischeMFIs139Unternehmen und Privatpersonen239Öffentliche Haushalte339


II. Vermögensanlagen von Ausländern im Inland

Inländische Wertpapiere1.Anleihena)Anleihen inländischer öffentlicher EmittentenBundesschatzanweisungen140Festverzinsliche Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten141Variabel verzinsliche Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten641Kapital-Strips der stripbaren Bundesanleihen133Zins-Strips der stripbaren Bundesanleihen134Fremdwährungsanleihen inländischer öffentlicher Emittenten143b)Anleihen und Schuldverschreibungen inländischer Banken (MFIs)Festverzinsliche Euro-Anleihen inländischer MFIs461Variabel verzinsliche Euro-Anleihen inländischer MFIs465Festverzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer MFIs491Variabel verzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer MFIs495c)Anleihen und Schuldverschreibungen inländischer UnternehmenFestverzinsliche Euro-Anleihen inländischer Unternehmen462Variabel verzinsliche Euro-Anleihen inländischer Unternehmen466Festverzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer Unternehmen492Variabel verzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer Unternehmen4962.GeldmarktpapiereGeldmarktpapiere inländischer MFIs145Geldmarktpapiere inländischer Unternehmen245Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes (Bubills)344Übrige Geldmarktpapiere inländischer öffentlicher Emittenten3453.AktienBankaktien inländischer Emittenten144Nichtbankaktien inländischer Emittenten2584.GenussscheineGenussscheine inländischer Emittenten1555.Investmentzertifikatea)GeldmarktfondszertifikateInländische Geldmarktfonds mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen Barausschüttung und Thesaurierung)646Inländische thesaurierende Geldmarktfonds647b)Sonstige InvestmentfondszertifikateSonstige inländische Investmentfonds mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen Barausschüttung und Thesaurierung)146Sonstige inländische thesaurierende Investmentfonds157Direktinvestitionen im Inland1.Anteile am Kapital und an den Rücklagen von inländischen Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstättena)Anteile an inländischen MFIs in der Rechtsform der AktiengesellschaftErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen nicht börsennotierten MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch nicht börsennotierte MFIs147Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen börsennotierten MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch börsennotierte MFIs847Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft148b)Anteile an inländischen Unternehmen in der Rechtsform der AktiengesellschaftenErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen nicht börsennotierten Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch nicht börsennotierte Unternehmen247Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen börsennotierten Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch börsennotierte Unternehmen947Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft248c)Anteile an inländischen MFIs in anderer Rechtsform als der der AktiengesellschaftErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen MFIs, die nicht Aktiengesellschaften sind, sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei diesen inländischen MFIs. Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer Banken, die inländische MFIs sind151Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen MFIs in der Rechtsform der Nicht-Aktiengesellschaft152d)Anteile an inländischen Unternehmen in anderer Rechtsform als der der AktiengesellschaftErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften sind, sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei diesen inländischen Unternehmen. Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer Unternehmen und Privatpersonen251Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen Unternehmen in der Rechtsform der Nicht-Aktiengesellschaft2522.Direktinvestitionskredite inländischer Direktinvestitionsunternehmen, Zweigniederlassungen und BetriebsstättenAufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) bei ausländischen Unternehmen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie Kreditaufnahmen von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten bei ihren ausländischen Zentralen262Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie Kredite, die inländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten an ihre ausländischen Zentralen geben227Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Finanzierungstöchter (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen und Privatpersonen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind219Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, die an ihnen nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben268Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, die an ihnen nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben228Kredite an Inländer sowie Guthaben bei inländischen Banken1.Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten (kurzfristige Kredite und Einlagen)Stille Abtretung und Tilgung von kurzfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit bis 12 Monate) durch Inländer, unterschieden nach inländischen Schuldnergruppen:MFIs175Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds)075Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen675Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126 und S. 127)275Nichtfinanzielle Unternehmen975Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck875Öffentliche Haushalte3732.Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten (langfristige Kredite und Einlagen)Gewährung und Rückzahlung von Krediten (sowie offene Abtretung von Inlandsforderungen) mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten an inländischeInvestmentvermögen (ohne Geldmarktfonds)041Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen541Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126 und S. 127)261Nichtfinanzielle Unternehmen und Privatpersonen941Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck841Öffentliche Haushalte351Erstabsatz und offene Abtretung sowie Tilgung oder Rückerwerb von langfristigen Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über 12 Monate) durch InländerEmissionen von MFIs163Emissionen von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen663Emissionen von sonstigen finanziellen Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S.125, S.126, und S.127)263Emissionen von nichtfinanziellen Unternehmen963Emissionen des Bundes366Emissionen der Länder367Emissionen von Städten und Gemeinden368Stille Abtretung und Tilgung von langfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über 12 Monate) durch Inländer, unterschieden nach folgenden inländischen Schuldnergruppen:MFIs176Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds)076Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen776Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S.125, S.126, und S.127)276Nichtfinanzielle Unternehmen976Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck876Öffentliche Haushalte352Grundstücke und Gebäude sowie Rechte an diesen im InlandKauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Inland oder von im Inland Aufgelegten Immobilienzertifikaten geschlossener Immobilienfonds – unabhängig von der Höhe der Beteiligung – durchMFIs (Eigengeschäft)172Unternehmen und Privatpersonen272Öffentliche Haushalte372Sonstige Kapitalanlagen im Inland1.Anteile an inländischen Unternehmen, soweit nicht in Wertpapieren verbrieft oder unter den Direktinvestitionen zu erfassenErwerb und Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen von nicht in Aktien verbrieften Unternehmensanteilen an inländischenMFIs178Unternehmen2782.Inländische EmissionszertifikateInländische Emissionszertifikate5073.Übriger Kapitalverkehr im InlandErwerb und Veräußerung von übrigen Kapitalanlagen im Inland bei inländischenMFIs179Unternehmen und Privatpersonen279Öffentlichen Haushalten379


III. Finanzderivate

1. Financial FuturesFinancial Futures, ausländische Terminbörsen882Financial Futures, inländische Terminbörsen8422. OptionenOptionen, ausländische Terminbörsen821Optionen, inländische Terminbörsen8313. Forward Rate Agreements (FRAs)Forward Rate Agreements8984. Zins- und WährungsswapsSwapzinsen und Ausgleichszahlungen5845. Equity SwapsEquity Swaps9846. OTC-OptionenOTC-Optionen mit ausländischen Stillhaltern820OTC-Optionen mit inländischen Stillhaltern830Mitarbeiteroptionen von inländischen Gesellschaften832Mitarbeiteroptionen von ausländischen Gesellschaften8337. Credit Default SwapsCredit Default Swaps8408. Total Return SwapsTotal Return Swaps5849. OptionsscheineOptionsscheine ausländischer Emittenten110Optionsscheine inländischer Emittenten15010. Sonstige außerbörsliche TermingeschäfteSonstige außerbörsliche Termingeschäfte883


IV. Kapitalerträge (Einnahmen und Ausgaben)

Erträge aus Wertpapieren1.Zinsen auf Wertpapierea)Zinsen auf Wertpapiere öffentlicher EmittentenZinsen auf Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die Inländer als erste inländische Stelle von ausländischen Lagerstellen erhalten382b)Zinsen auf Wertpapiere privater EmittentenZinsen auf Wertpapiere inländischer privater Emittenten, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die Inländer als erste inländische Stelle von ausländischen Lagerstellen erhalten1832.Dividenden, Erträge aus Genussscheinen und InvestmentzertifikatenErträge aus ausländischen Aktien oder Genussscheinen, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden185Erträge aus ausländischen Aktien oder Genussscheinen, die von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden985Erträge aus inländischen Aktien oder Genussscheinen, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die über ausländische Lagerstellen an Inländer gezahlt werden285Erträge auf ausländische Investmentzertifikate, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden585Erträge auf ausländische Investmentzertifikate, die von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden885Erträge auf inländische Investmentanteile, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die Inländer von ausländischen Lagerstellen erhalten685Erträge aus Direktinvestitionen1.Erträge aus AktienErträge aus Anteilen an Aktiengesellschaften, die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden188Erträge aus Anteilen an Aktiengesellschaften, die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden2882.Erträge aus sonstigen BeteiligungenErträge aus Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH-Anteilen), die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden186Erträge aus Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH-Anteilen), die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden286Erträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen (z. B. Kommanditanteilen) sowie Zweigniederlassungen, die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden187Erträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen (z. B. Kommanditanteilen) sowie Zweigniederlassungen, die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden2873.Zinsen auf DirektinvestitionskrediteKredite von Direktinvestoren an Tochterunternehmen: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer Direktinvestoren an deren ausländische Tochterunternehmen sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer Tochterunternehmen von ihren ausländischen Direktinvestoren289Kredite von Tochterunternehmen an Direktinvestoren: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer Tochterunternehmen an deren ausländische Direktinvestoren sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer Direktinvestoren von ihren ausländischen Tochterunternehmen689Kredite zwischen Schwesterunternehmen: Zinsen aus Kreditgewährungen verbundener Unternehmen, zwischen denen keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht, die jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben789Kredite von Finanzierungstöchtern an Direktinvestoren: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer Finanzierungstöchter an deren ausländische Direktinvestoren sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer Direktinvestoren von ihren ausländischen Finanzierungstöchtern8894.Zuschüsse zur Vermeidung von VerlustvorträgenVereinnahmte oder geleistete Zuschüsse von MFIs zur Vermeidung von Verlustvorträgen bzw. Jahresfehlbeträgen sowie Übernahmen der negativen Betriebsergebnisse von Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, soweit diese in das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eingehen190Vereinnahmte oder geleistete Zuschüsse von Unternehmen und Privatpersonen zur Vermeidung von Verlustvorträgen bzw. Jahresfehlbeträgen sowie Übernahmen der negativen Betriebsergebnisse von Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, soweit diese in das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eingehen290Zinsen auf Kredite und Bankguthaben (Einlagen)Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen der MFIs aus Bankguthaben, Krediten etc.181Zinseinnahmen und -ausgaben der MFIs aus Bankguthaben, Krediten etc.184Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen der Unternehmen und Privatpersonen aus Bankguthaben, Krediten etc.281Zinseinnahmen und -ausgaben der Unternehmen und Privatpersonen aus Bankguthaben, Krediten etc.284Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen öffentlicher Haushalte aus Bankguthaben, Krediten etc.381Zinseinnahmen und -ausgaben der öffentlichen Haushalte aus Bankguthaben, Krediten etc.384Pacht und Miete aus GrundbesitzPacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen MFIs180Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen Unternehmen und Privatpersonen280Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen öffentlichen Haushalten380Erträge aus sonstigen KapitalanlagenAufwendungen und Erträge von MFIs aus sonstigen, nicht in Wertpapieren verbrieften Unternehmensbeteiligungen bei ausländischen bzw. inländischen Nicht-Aktiengesellschaften197Aufwendungen und Erträge von Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentlichen Haushalten aus sonstigen, nicht in Wertpapieren verbrieften Unternehmensbeteiligungen bei ausländischen bzw. inländischen Nicht-Aktiengesellschaften297


Sonstige Transaktionen

Sonstige Transaktionen, die nicht direkt den Kennzahlen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs bzw. des Kapitalverkehrs zugeordnet werden könnenSonstige Transaktionen für Waren und Dienstleistungen950Sonstige Transaktionen im Kapitalverkehr951
+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/awv_2013/last_stand.txt b/laws/awv_2013/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..b686c548 --- /dev/null +++ b/laws/awv_2013/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +0676438366dc8235cf3aee3dfa1e8730 \ No newline at end of file diff --git a/laws/bapoerm_v/bapoerm_v_2026-02-20_c5c61c18.xml b/laws/bapoerm_v/bapoerm_v_2026-02-20_c5c61c18.xml new file mode 100644 index 00000000..be0dfc4a --- /dev/null +++ b/laws/bapoerm_v/bapoerm_v_2026-02-20_c5c61c18.xml @@ -0,0 +1,6 @@ + +BAPOErmÜVBAPOErmÜV2025-11-25BGBl. I2025, Nr. 288Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Prüfungsordnungen durch die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit


(+++ Textnachweis ab: 29.11.2025 +++)

+BAPOErmÜVEingangsformel

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 47 Absatz 3 und des § 56 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129):

+BAPOErmÜV§ 1Zuständigkeit für den Erlass von Prüfungsordnungen

Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit als zuständige Stelle im Bereich des öffentlichen Dienstes für alle zum Geschäftsbereich der Bundesagentur für Arbeit gehörenden Dienststellen wird ermächtigt, innerhalb ihres Aufgabenbereichs Prüfungsordnungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 Satz 1 und des § 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassen.

+BAPOErmÜV§ 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/bapoerm_v/last_stand.txt b/laws/bapoerm_v/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/bapoerm_v/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/battdg/battdg_2026-02-20_a1f22b39.xml b/laws/battdg/battdg_2026-02-20_a1f22b39.xml new file mode 100644 index 00000000..34968bee --- /dev/null +++ b/laws/battdg/battdg_2026-02-20_a1f22b39.xml @@ -0,0 +1,92 @@ + +BattDGBattDG2025-09-30BGBl. I2025, Nr. 233Batterierecht-DurchführungsgesetzGesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und AltbatterienStandGeändert durch Art. 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 233HinweisÄnderung durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 mWv 1.1.2027 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitetHinweisMittelbare Änderung durch Art. 3 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 ist berücksichtigtSonstErsetzt G 2129-53 v. 25.6.2009 I 1582 (BattG)


(+++ Textnachweis ab: 7.10.2025 +++)

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 30.9.2025 I Nr. 233 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 11 Abs. 1 dieses G am 7.10.2025 in Kraft.

+BattDGInhaltsübersichtTeil 1Allgemeine Vorschriften

§ 1Zweck des Gesetzes§ 2Anwendungsbereich des Gesetzes§ 3Ergänzende Begriffsbestimmungen

Teil 2Bewirtschaftung von Altbatterien

Kapitel 1Vertrieb von Batterien

§ 4Verkehrsverbote§ 5Registrierung der Hersteller

Kapitel 2Rücknahme von Altbatterien

Abschnitt 1Pflichten des Endnutzers

§ 6Pflichten des Endnutzers

Abschnitt 2Organisationen für Herstellerverantwortung

§ 7Pflichten der Hersteller§ 8Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung§ 9Sicherheitsleistung§ 10Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei der Beitragsbemessung§ 11Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung§ 12Wegfall einer Organisation für Herstellerverantwortung

Abschnitt 3Rücknahme von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien

§ 13Sammelziele§ 14Rücknahmepflichten der Händler§ 15Annahmepflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger§ 16Mitwirkung von freiwilligen Sammelstellen§ 17Überlassungspflichten Dritter

Abschnitt 4Rücknahme von Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien

§ 18Rücknahmepflichten der Händler§ 19Pfandpflicht für Starterbatterien§ 20Mitwirkung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern§ 21Überlassungspflichten Dritter§ 22Meldung zur Zuweisung an Organisationen für Herstellerverantwortung

Kapitel 3Behandlungspflichten

§ 23Behandlung und Beseitigung

Kapitel 4Informationspflichten

§ 24Informationspflichten der Händler§ 25Informationspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung

Kapitel 5Mitteilungspflichten

§ 26Mitteilungspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung§ 27Mitteilungspflichten ausgewählter Abfallbewirtschafter§ 28Mitteilungspflichten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger§ 29Mitteilungspflichten von Abfallbewirtschaftern, die Altbatterien behandeln, und Recyclingbetreibern

Kapitel 6Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden

Abschnitt 1Zuständige Behörde nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542

§ 30Zuständige Behörde nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542§ 31Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung und Zulassung§ 32Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde§ 33Befugnisse der zuständigen Behörde§ 34Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten

Abschnitt 2Altbatteriekommission

§ 35Einrichtung, Aufgaben und Verfahren§ 36Besetzung und Benennung

Abschnitt 3Beleihung

§ 37Ermächtigung zur Beleihung§ 38Aufsicht über die Beliehene§ 39Beendigung der Beleihung

Kapitel 7Beauftragung Dritter, Vollzug

§ 40Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung§ 41Vollzug

Teil 3Beteiligung von Bundesbehörden<BR/> an Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für Stoffe

§ 42Beteiligung der Bundesbehörden an Beschränkungsverfahren für Stoffe

Teil 4Konformitätsbewertung

Kapitel 1Bestimmungen über die notifizierende Behörde

§ 43Notifizierende Behörde§ 44Aufgaben der notifizierenden Behörde§ 45Aufgaben und Befugnisse der Akkreditierungsstelle

Kapitel 2Notifizierungsverfahren

§ 46Anträge auf Notifizierung, Erteilung der Befugnis§ 47Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen§ 48Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen

Kapitel 3Überwachung

§ 49Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Batterie§ 50Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Batterie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union§ 51Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Batterie

Teil 5Sorgfaltspflichten in der Lieferkette

§ 52Zuständige Behörde für die Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542§ 53Aufgaben der zuständigen Behörde und Eingriffsbefugnisse§ 54Tätigwerden der zuständigen Behörde§ 55Datenübermittlung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle§ 56Auskunftspflichten§ 57Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten§ 58Zwangsgeld

Teil 6Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 59Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Teil 7Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen

§ 60Bußgeldvorschriften§ 61Zuständige Verwaltungsbehörde§ 62Einziehung§ 63Geändertes Unionsrecht§ 64Übergangsvorschriften

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG010Teil 1Allgemeine Vorschriften +BattDG§ 1Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der Durchführung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1542. Um diese Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 2Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Batterien und Altbatterien im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1542. Es findet keine Anwendung auf Batterien, in den in Artikel 1 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 genannten Fällen.

(2) Soweit die Verordnung (EU) 2023/1542, dieses Gesetz und die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die §§ 60 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) anzuwenden.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 3Ergänzende Begriffsbestimmungen

Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 bezeichnet im Sinne dieses Gesetzes und im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Ausdruck:

1.
„Hersteller“ auch jeden Händler, der vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern bereitstellt, die oder deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 registriert sind;
2.
„Fulfilment-Dienstleister“ jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Batterien, an denen sie kein Eigentumsrecht hat; Post‑, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister;
3.
„Beteiligungsmenge“ den Durchschnitt der jeweils in den drei vorangegangenen Kalenderjahren auf dem Markt im Geltungsbereich des Gesetzes bereitgestellten Batterien einer Batteriekategorie unter Berücksichtigung einer anteiligen Zurechnung nach § 13 Absatz 4;
4.
„Sachverständiger“ jeden, der
a)
nach § 36 der Gewerbeordnung in der am 27. Dezember 2024 geltenden Fassung öffentlich bestellt ist,
b)
als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation aufgrund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, oder
c)
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend § 13a der Gewerbeordnung in der am 27. Dezember 2024 geltenden Fassung hat nachprüfen lassen; § 13b der Gewerbeordnung in der am 27. Dezember 2024 geltenden Fassung gilt entsprechend; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden;
5.
„Berichtsjahr“ das Kalenderjahr der Rücknahme oder Sammlung der Altbatterien;
6.
„regelmäßige Prüfung“ eine unabhängige Überprüfung nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542, die in einem Zeitabstand von mindestens drei Jahren wiederholt wird.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG020Teil 2Bewirtschaftung von Altbatterien +BattDG020010Kapitel 1Vertrieb von Batterien +BattDG§ 4Verkehrsverbote

(1) Hersteller dürfen Batterien nur bereitstellen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ordnungsgemäß registriert sind.

(2) Händler dürfen Batterien nur bereitstellen, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien bei diesen zurückgeben kann.

(3) Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 dessen Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 registriert, so dürfen

1.
Händler die Batterien dieses Herstellers nicht bereitstellen und
2.
Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand von Batterien dieses Herstellers nicht vornehmen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 5Registrierung der Hersteller

(1) Bevor ein Hersteller Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 sein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung verpflichtet, sich nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 bei der zuständigen Behörde mit der Marke und der jeweiligen Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 und 11 bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542 registrieren zu lassen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist abweichend von Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 auch dann vom Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 von seinem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu erfüllen, wenn eine Organisation für Herstellerverantwortung benannt ist. Die Registrierung ist auf Antrag bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Artikel 55 Absatz 3 bis 5 und 7 der Verordnung (EU) 2023/1542 und nach Absatz 2 zu erteilen. Die Registrierung gilt nach Ablauf von zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem alle gemäß Artikel 55 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 erforderlichen Informationen vorgelegt worden sind, als erteilt, sofern kein Fall des Satzes 6 vorliegt. Auf Verlangen des Antragstellers ist diesem der Eintritt der Registrierungsfiktion nach Satz 4 schriftlich zu bescheinigen und eine Registrierungsnummer zu erteilen. Die Frist nach Artikel 55 Absatz 9 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 kann mit Zustimmung des Antragstellers verlängert werden.

(2) Der Antrag auf Registrierung nach Absatz 1 Satz 3 und die Übermittlung der Angaben nach Artikel 55 Absatz 3 bis 5 und 7 der Verordnung (EU) 2023/1542 erfolgen über das auf der Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Datenverarbeitungssystem. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern oder mit deren Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen. Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3 sind auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG020020Kapitel 2Rücknahme von Altbatterien +BattDG020020010Abschnitt 1Pflichten des Endnutzers +BattDG§ 6Pflichten des Endnutzers

(1) Endnutzer haben Altbatterien einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Satz 1 gilt nicht für Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut sind; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, und die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien sind ausschließlich über Rücknahme- und Sammelstellen, die den Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und LV-Batterien angeschlossen sind, zu erfassen.

(3) Starter- und Industriealtbatterien sind ausschließlich über Händler nach § 18, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.

(4) Elektrofahrzeugaltbatterien sind ausschließlich über Händler nach § 18 und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG020020020Abschnitt 2Organisationen für Herstellerverantwortung +BattDG§ 7Pflichten der Hersteller

(1) Hersteller von Batterien haben sich mit diesen Batterien zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Altbatterien je Batteriekategorie an einer Organisation für Herstellerverantwortung zu beteiligen oder ihre erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrzunehmen. Auf Hersteller, die die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen, sind mit Ausnahme von § 10 die Bestimmungen über Organisationen für Herstellerverantwortung entsprechend anzuwenden.

(2) Die Hersteller haben gegenüber der Organisation für Herstellerverantwortung die Batteriekategorie und die Masse an Batterien, die jeweils von ihnen in den drei vorangegangenen Kalenderjahren auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes bereitgestellt wurden, anzugeben und diese Angabe kalenderjährlich zu aktualisieren. Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben den Herstellern eine erfolgte Beteiligung unter Angabe der Batteriekategorie und kalenderjährlichen Beteiligungsmenge unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Hersteller und die Organisationen für Herstellerverantwortung haben die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 jedes Jahr zeitgleich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Wird die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung vor Ablauf des Zeitraums, für den sich ein Hersteller an dieser beteiligt hat, nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder nach § 33 Absatz 2 oder 3 widerrufen oder in sonstiger Weise unwirksam, so gilt die Beteiligung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs oder des Eintritts der sonstigen Unwirksamkeit als nicht vorgenommen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 8Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung

(1) Der Betrieb einer Organisation für Herstellerverantwortung bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Zulassung wird auf Antrag nach Maßgabe des Artikels 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie der Absätze 2 bis 9 erteilt. Die Zulassung wird nur erteilt, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung eine Sicherheitsleistung nach § 9 nachweist. Die Zulassung gilt nach Ablauf von zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 erforderlichen Informationen vorgelegt worden sind, als erteilt. Auf Verlangen der Organisation für Herstellerverantwortung ist dieser der Eintritt der Zulassungsfiktion nach Satz 4 schriftlich zu bescheinigen. Die Frist nach Artikel 58 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 kann mit Zustimmung des Antragstellers verlängert werden.

(2) Die Zulassung für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Gerätebatterien oder LV-Batterien darf nur erteilt werden, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung folgende Anforderungen erfüllt:

1.
Sicherstellung einer flächendeckenden Sammlung, insbesondere durch die Einrichtung der notwendigen Sammelstrukturen gemäß Artikel 59 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder Artikel 60 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542,
2.
finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 4,
3.
Sicherstellung einer Datenerhebung für die Berichterstattung nach Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 und
4.
Nachweis eines Konzeptes zur Eigenkontrolle, mit dem regelmäßig die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 58 Absatz 2 und Artikel 72 der Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2008/98/EG sowie nach diesem Absatz überprüft wird.

(3) Die Zulassung für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugbatterien darf nur erteilt werden, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung folgende Anforderungen erfüllt:

1.
Sicherstellung einer flächendeckenden Sammlung, indem allen Händlern nach § 18, allen Wirtschaftsakteuren nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 und allen Behandlungsanlagen nach § 21 eine zumutbare und kostenlose Möglichkeit der Rückgabe angeboten wird,
2.
finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 4,
3.
Sicherstellung einer Datenerhebung für die Berichterstattung nach Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 und
4.
Nachweis eines Konzeptes zur Eigenkontrolle, mit dem regelmäßig die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 72 der Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2008/98/EG sowie nach diesem Absatz überprüft wird.

(4) Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 sind erfüllt, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung nachweist, dass sie alle bestehenden und voraussichtlichen Verpflichtungen unter realistischen Annahmen über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllen kann. Die Pflicht zur Sicherheitsleistung nach § 9 bleibt unberührt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Organisation für Herstellerverantwortung ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenzverfahren über diese Organisation für Herstellerverantwortung eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder in erheblichem Umfang oder wiederholt Rückstände an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit resultieren. Die zuständige Behörde prüft die finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere anhand des handelsrechtlichen Jahresabschlusses oder, falls eine Organisation für Herstellerverantwortung keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen kann, anhand einer Vermögensübersicht sowie in beiden Fällen zusätzlich anhand eines handelsrechtlichen Prüfungsberichts. Jede Organisation für Herstellerverantwortung hat dabei mindestens über Folgendes Angaben zu machen:

1.
verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen,
2.
als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,
3.
Betriebskapital,
4.
Belastungen des Betriebsvermögens,
5.
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Die zuständige Behörde kann von der Organisation für Herstellerverantwortung die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Angaben verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen eines Kreditinstituts, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers.

(5) Das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für die voraussichtliche Erreichung des Sammelziels nach Artikel 59 Absatz 3 oder Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 und die Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigenkontrollbericht nach Artikel 58 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542, im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung nach § 31 Absatz 2 und im Verfahren über einen Widerruf der Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 12. Juli 2023 oder nach § 33 Absatz 2 oder 3. Die Pflicht zur Glaubhaftmachung durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen gilt zusätzlich für vergangene Zeiträume mit der Maßgabe, dass an die Stelle der voraussichtlichen Erreichung oder Einhaltung die tatsächliche Erreichung des Ziels oder Einhaltung der Vorgaben tritt. § 24 Absatz 1, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes bleiben unberührt.

(6) Die Zulassung nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 und nach den Absätzen 2 und 3 für eine bestimmte Batteriekategorie ist auf eine maximale von der Organisation für Herstellerverantwortung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 insgesamt bestätigbare Beteiligungsmenge in der jeweiligen Kategorie zu begrenzen (Pflichtenwahrnehmungsgrenze).

(7) Die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung kann auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben aus Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 und der Verwertungsanforderungen nach Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 dauerhaft sicherzustellen.

(8) Ergänzend zu Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 haben die Organisationen für Herstellerverantwortung der zuständigen Behörde mitzuteilen, wenn die durch die beteiligten Hersteller in Verkehr gebrachte Menge an Batterien die Pflichtenwahrnehmungsgrenzen nach Absatz 6 überschreitet.

(9) Der Zulassungsantrag nach Absatz 1 Satz 2 und die Übermittlung der Angaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfolgen über das auf der Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Datenverarbeitungssystem. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige Kommunikation mit den Organisationen für Herstellerverantwortung die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen. Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3 sind auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 9Sicherheitsleistung

(1) Jede Organisation für Herstellerverantwortung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine angemessene und insolvenzsichere Sicherheit für die Rücknahme und Entsorgung der Altbatterien zu leisten, die die beteiligten Hersteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellen oder bereitgestellt haben.

(2) Für die Sicherheit sind folgende Formen möglich:

1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die die Kostenerstattungsansprüche der zuständigen Behörde aus behördlichen Ersatzvornahmen zur Durchsetzung der Erreichung des Ziels nach Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542, der Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder der §§ 11 und 13 sowie der Einhaltung der Anordnungen nach § 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 1 und die Ausgleichsverpflichtungen der Organisationen für Herstellerverantwortung für die jeweilige Batteriekategorie gemäß § 12 Absatz 3 sichert,
2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die die Kostenerstattungsansprüche der zuständigen Behörde aus behördlichen Ersatzvornahmen zur Durchsetzung der Erreichung des Ziels nach Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542, der Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder der §§ 11 und 13 sowie der Einhaltung der Anordnungen nach § 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 1 und die Ausgleichsverpflichtungen der Organisationen für Herstellerverantwortung für die jeweilige Batteriekategorie gemäß § 12 Absatz 3 sichert, oder
3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 7. April 2025 geltenden Fassung zugunsten der zuständigen Behörde nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder.

(3) Die Höhe der Sicherheitsleistung ist in der Regel angemessen, wenn die Bürgschaft, die Garantie oder der hinterlegte Geldbetrag

1.
für Geräte- und LV-Batterien mindestens das Zweifache des Produkts aus dem jeweils geltenden Ausgleichssatz gemäß § 31 Absatz 7 und der Pflichtenwahrnehmungsgrenze gemäß § 8 Absatz 6 umfasst oder
2.
für Industrie-, Starter- und Elektrofahrzeugbatterien die durchschnittlichen Kosten für die Abholung und Behandlung von Altbatterien der jeweiligen Batteriekategorie im Umfang der nach § 7 Absatz 2 Satz 2 bestätigten Beteiligungsmenge für einen Zeitraum von sechs Monaten umfasst.

(4) Die Höhe der erbrachten Sicherheitsleistung ist regelmäßig von der zuständigen Behörde zu überprüfen. Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass die Sicherheitsleistung zu erhöhen ist, wenn die erbrachte Sicherheitsleistung im Hinblick auf die zugelassene Pflichtenwahrnehmungsgrenze gemäß § 8 Absatz 6, die geltenden Ausgleichssätze gemäß § 31 Absatz 7 Satz 1 bis 4 oder die durchschnittlichen Kosten für die Abholung und Behandlung von Altbatterien nach § 31 Absatz 7 Satz 5 nicht mehr angemessen ist. Die zuständige Behörde kann die Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung widerrufen, wenn die erhöhte Sicherheit nicht innerhalb von einem Monat nach Erlass der Anordnung nach Satz 2 geleistet ist.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 10Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei der Beitragsbemessung

(1) Die Organisationen für Herstellerverantwortung sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der finanziellen Beiträge der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 der Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung Anreize dafür zu schaffen, dass bei der Herstellung von Batterien die Verwendung von gefährlichen Stoffen minimiert oder ganz vermieden wird. Bei der Bemessung der Beiträge sind die Langlebigkeit, die Wiederverwendbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Batterie zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der Beiträge sollen insbesondere auch folgende Kriterien berücksichtigt werden:

1.
die Wiederaufladbarkeit sowie die Reparierbarkeit der Batterie,
2.
der CO2-Fußabdruck nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/1542,
3.
die Verwendung von Rezyklaten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie
4.
ob die Batterie umgenutzt oder wiederaufgearbeitet oder einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Umnutzung zugeführt wurde.
Der jeweilige Beitrag hat sich dabei an den einzelnen chemischen Zusammensetzungen der Batterien sowie der Batteriekategorie zu bemessen.

(2) Jede Organisation für Herstellerverantwortung hat dem Umweltbundesamt alle zwei Jahre bis zum 1. Juni zu berichten, wie sie die Vorgaben nach Absatz 1 bei der Bemessung der Beiträge im vorangegangenen Kalenderjahr umgesetzt hat. Der erste Bericht ist für das Kalenderjahr 2026 vorzulegen. Das Umweltbundesamt prüft die Berichte auf Plausibilität. Es kann verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte beschließen und auf ihren Internetseiten veröffentlichen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 11Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung

(1) Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben Altbatterien von den folgenden Stellen unentgeltlich zurückzunehmen und nach Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 23 zu behandeln:

1.
Gerätealtbatterien von angeschlossenen Sammelstellen nach Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542,
2.
LV-Altbatterien von angeschlossenen Sammelstellen nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 und
3.
Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien von Händlern nach § 18, öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 20, Wirtschaftsakteuren nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 und Behandlungsanlagen nach § 21.

(2) Absatz 1 gilt auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und bei der Behandlung von Altfahrzeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung anfallen.

(3) Die Rücknahme durch die Organisationen für Herstellerverantwortung nach Absatz 1 Nummer 1 hat innerhalb von 15 Werktagen zu erfolgen, sobald

1.
Händler oder freiwillige Sammelstellen eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht und gemeldet haben oder
2.
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Behandlungsanlagen nach § 17 eine Abholmasse von 180 Kilogramm erreicht und gemeldet haben.
Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine geringere Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden. Erreicht eine angeschlossene Sammelstelle in einem Kalenderjahr die geforderte Abholmasse nicht, so kann sie von der Organisation für Herstellerverantwortung dennoch die einmalige Abholung der zurückgenommenen Altbatterien fordern.

(4) Die Rücknahme durch die Organisationen für Herstellerverantwortung nach Absatz 1 Nummer 2 hat innerhalb von 15 Werktagen zu erfolgen, sobald

1.
Händler oder freiwillige Sammelstellen eine Abholmasse von 45 Kilogramm erreicht und gemeldet haben oder
2.
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Behandlungsanlagen nach § 17 eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht und gemeldet haben.
Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine abweichende Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden. Erreicht eine angeschlossene Sammelstelle in einem Kalenderjahr die geforderte Abholmasse nicht, so kann sie von der Organisation für Herstellerverantwortung dennoch die einmalige Abholung der zurückgenommenen Altbatterie fordern.

(5) Die Organisationen für Herstellerverantwortung nach Absatz 1 Nummer 3 haben Altbatterien der jeweiligen Batteriekategorie nach Artikel 61 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder, sofern die zuständige Behörde eine Meldung nach § 22 Absatz 1 erhält, gemäß der Zuweisung der zuständigen Behörde nach § 32 Absatz 6 zurückzunehmen. Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der Sammelstelle nach Artikel 61 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 kann eine zu erreichende Abholmasse vereinbart werden. Erreicht eine Sammelstelle in einem Kalenderjahr die geforderte Abholmasse nicht, so kann sie von der Organisation für Herstellerverantwortung dennoch die einmalige Abholung der zurückgenommenen Altbatterien fordern.

(6) Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben die folgenden Informationen jährlich bis zum Ablauf des 31. Mai auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen:

1.
die Eigentums- und Mitgliederverhältnisse,
2.
die von den Mitgliedern geleisteten finanziellen Beiträge je in Verkehr gebrachte Batterie oder je in Verkehr gebrachte Masse an Batterien,
3.
das Verfahren für die Auswahl von Abfallbewirtschaftern sowie
4.
die erreichten Sammelquoten, Recyclingeffizienzen und Quoten für die stoffliche Verwertung.
Eine Information nach Satz 1 muss nicht veröffentlicht werden, wenn es sich um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) handelt.

(7) Die Organisationen für Herstellerverantwortung stellen den Händlern die zur Erfüllung der Pflicht aus Artikel 74 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(8) Die Organisationen für Herstellerverantwortung für Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien haben der zuständigen Behörde jeden Abfallbewirtschafter anzuzeigen, der im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählt wurde. Die Anzeige muss die Anschrift und die Kontaktinformationen des ausgewählten Abfallbewirtschafters enthalten. Ergeben sich nach der Anzeige Änderungen an der Auswahl eines Abfallbewirtschafters, sind diese der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(9) Die Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und für LV-Batterien erstatten dem Umweltbundesamt die im Rahmen der Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle gemäß Artikel 69 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 entstandenen Kosten. Sie tragen die Kosten entsprechend dem Marktanteil der in Verkehr gebrachten Masse an Batterien der jeweils bei ihnen selbst beteiligten Hersteller oder über einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beteiligten Hersteller.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 12Wegfall einer Organisation für Herstellerverantwortung

(1) Wird die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung für eine bestimmte Kategorie von Batterien nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder § 33 Absatz 2 oder 3 widerrufen oder in sonstiger Weise unwirksam, so hat die Organisation für Herstellerverantwortung der zuständigen Behörde unverzüglich die in Artikel 75 Absatz 1 und Absatz 2 auch in Verbindung mit Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 und die in § 26 genannten Informationen für das vorangegangene und laufende Kalenderjahr zu melden.

(2) Im Fall des Widerrufs oder der sonstigen Unwirksamkeit der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung für Geräte- oder LV-Batterien besteht für die anderen weiterhin zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung für dieselbe Kategorie von Batterien die Auffangsammelpflicht. Nach der Auffangsammelpflicht müssen die weiterhin zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung im Verhältnis ihrer Pflichtenwahrnehmungsgrenze in der jeweiligen Kategorie zueinander noch nicht erfüllte Verpflichtungen der weggefallenen Organisation für Herstellerverantwortung entsprechend der Zuweisung der zuständigen Behörde nach § 31 Absatz 6 Satz 1 erfüllen.

(3) Im Umfang ihrer erfüllten Auffangsammelpflicht nach Absatz 2 steht den Organisationen für Herstellerverantwortung ein Ausgleichsanspruch gegen die Organisation für Herstellerverantwortung zu, deren Zulassung widerrufen worden oder in sonstiger Weise unwirksam geworden ist. Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs wird das zur Erfüllung der Auffangsammelpflicht nachgewiesene Gewicht an gesammelten Altbatterien mit den Ausgleichssätzen nach § 31 Absatz 7 multipliziert. Maßgeblich sind die Ausgleichssätze im Zeitpunkt des Widerrufs oder der sonstigen Unwirksamkeit der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung, aufgrund derer die Auffangsammelpflicht zugewiesen wurde.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG020020030Abschnitt 3Rücknahme von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien +BattDG§ 13Sammelziele

(1) Abweichend von Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1542 müssen die Organisationen für Herstellerverantwortung, die für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Gerätebatterien zugelassen worden sind, jeweils im eigenen Rücknahme- und Sammelsystem nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 für Gerätealtbatterien eine Sammelquote von mindestens 50 Prozent erreichen und dauerhaft sicherstellen. Die Masse der zurückgenommenen Altbatterien, die in Erfüllung der Auffangsammelpflicht nach § 12 Absatz 2 gesammelt werden, bleiben bei der Sammelquote nach Satz 1 unberücksichtigt.

(2) Bei der Berechnung der Sammelquote nach Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 darf die Masse der im Berichtsjahr zurückgenommenen Blei-Säure-Gerätealtbatterien nur insoweit herangezogen werden, als sie die Masse der von den jeweils im Berichtsjahr beteiligten Herstellern im Durchschnitt der vorausgegangenen drei Kalenderjahre erstmals auf den Markt bereitgestellten Blei-Säure-Gerätebatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Verfügung steht, nicht übersteigt.

(3) Für die Berechnung der Sammelquote nach den Absätzen 1 und 2 und Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 sowie Artikel 60 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 bezogen auf das Berichtsjahr ist auf die Massen an Gerätebatterien oder LV-Batterien abzustellen, die insgesamt von den jeweils im Berichtsjahr an der Organisation für Herstellerverantwortung beteiligten Herstellern jeweils durchschnittlich in den dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahren erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurden.

(4) Bei einem unterjährigen Wechsel eines Herstellers von einer Organisation für Herstellerverantwortung zu einer anderen Organisation für Herstellerverantwortung wird die erstmals auf dem Markt bereitgestellte Masse an Gerätebatterien oder Batterien für leichte Verkehrsmittel der dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre bei der Berechnung der Sammelquote nach den Absätzen 1 bis 3 und Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 im zeitlichen Verhältnis der jeweiligen Beteiligung im Berichtsjahr der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung zugerechnet. Hersteller, die die Beauftragung einer Organisation für Herstellerverantwortung beenden, ohne daran anschließend eine andere Organisation für Herstellerverantwortung zu beauftragen, gelten für die Berechnung der Sammelquote bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Beendigung der Beauftragung als bei der bisherigen Organisation für Herstellerverantwortung beteiligt.

(5) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Organisation für Herstellerverantwortung, an der er beteiligt ist, die zur Erfüllung der Ermittlung der Sammelquote erforderlichen Daten auf Verlangen der Organisation für Herstellerverantwortung bereitzustellen. Absatz 1 gilt für Hersteller, die die erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen, entsprechend.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 14Rücknahmepflichten der Händler

(1) Ergänzend zu der Rücknahmepflicht nach Artikel 62 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 ist jeder Händler verpflichtet, vom Endnutzer Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit im Handelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der Batteriekategorien nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1542, die der Händler als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge an Altbatterien, derer sich private Endnutzer üblicherweise entledigen. Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt.

(2) Händler, die Gerätebatterien und LV-Batterien im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben, haben zur Erfüllung ihrer Pflicht aus Absatz 1 geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer einzurichten.

(3) Die Händler sind verpflichtet, zurückgenommene Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen. Die Bindung des Händlers an eine Organisation für Herstellerverantwortung erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die Zulassung der Organisation für Herstellerverantwortung für die betreffende Batteriekategorie während der Laufzeit widerrufen oder unwirksam wird.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 15Annahmepflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien aus privaten Haushaltungen unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit unentgeltlich anzunehmen. Die angenommenen Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien sind einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.

(2) Die Bindung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers an eine Organisation für Herstellerverantwortung erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die Zulassung für die Organisation für Herstellerverantwortung für die betreffende Batteriekategorie während der Laufzeit widerrufen oder unwirksam wird.

+BattDG§ 16Mitwirkung von freiwilligen Sammelstellen

(1) Freiwillige Sammelstellen haben die anfallenden und gesammelten Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.

(2) Die Bindung der freiwilligen Sammelstelle an eine Organisation für Herstellerverantwortung erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die Zulassung der Organisation für Herstellerverantwortung für die betreffende Batteriekategorie während der Laufzeit widerrufen oder unwirksam wird. In der Vereinbarung mit der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung sind mindestens Regelungen zur Art und zum Ort der Überlassung an die Organisation für Herstellerverantwortung zu treffen.

+BattDG§ 17Überlassungspflichten Dritter

(1) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die Richtlinie 2012/19/EU in der Fassung vom 13. März 2024 gilt, haben bei der Behandlung von Altgeräten anfallende Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.

(2) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die Richtlinie 2000/53/EG in der Fassung vom 16. Dezember 2022 gilt, haben bei der Behandlung von Altfahrzeugen anfallende Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.

(3) Die Bindung eines Betreibers von Behandlungsanlagen an eine Organisation für Herstellerverantwortung erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die Zulassung der Organisation für Herstellerverantwortung für die betreffende Batteriekategorie während der Laufzeit widerrufen oder unwirksam wird.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG020020040Abschnitt 4Rücknahme von Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien +BattDG§ 18Rücknahmepflichten der Händler

(1) Ergänzend zu Artikel 62 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 ist jeder Händler verpflichtet, vom Endnutzer Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien nach Satz 2 unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit im Handelsgeschäft oder in dessen Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542, die der Händler als Neubatterie in seinem Sortiment führt oder geführt hat. Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt.

(2) Händler, die Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugbatterien im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben, haben zur Erfüllung ihrer Pflicht aus Absatz 1 geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer einzurichten. Artikel 62 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 bleibt unberührt.

(3) Händler haben die zurückgenommenen Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien nach Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. Übergibt der Händler die zurückgenommenen Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einem ausgewählten Abfallbewirtschafter, so gelten die Anforderungen der Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 zugunsten des Händlers als erfüllt.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 19Pfandpflicht für Starterbatterien

(1) Händler, die Starterbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Starterbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Starterbatterie keine Starteraltbatterie zurückgibt. Der Händler, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Starteraltbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet. Der Händler kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen.

(2) Wird die Starteraltbatterie nicht dem Pfand erhebenden Händler zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 6 Absatz 3, der die Starteraltbatterien zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, dass eine Rücknahme ohne Pfanderstattung erfolgt ist. Ein Händler, der Starterbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 1 verpflichtet. Der Rückgabenachweis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen sein.

(3) Werden in Fahrzeuge eingebaute Starterbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.

+BattDG§ 20Mitwirkung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern

(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich an der Rücknahme von Starter- und Industriealtbatterien beteiligen. Sofern eine Beteiligung erfolgt, sind sie verpflichtet, die angenommenen Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Ein nach Landesrecht für die Verwertung und Beseitigung von Altbatterien zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann sämtliche Starter- oder Industriealtbatterien für jeweils mindestens zwei Jahre von der Überlassung nach Absatz 1 ausnehmen. Er hat die Starter- oder Industriealtbatterien gemäß den Artikeln 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 23 dieses Gesetzes zu behandeln.

(3) Die Absicht, von der Möglichkeit nach Absatz 2 Gebrauch zu machen, hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger drei Monate vor Beginn der eigenverantwortlichen Entsorgung der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 21Überlassungspflichten Dritter

(1) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die Richtlinie 2012/19/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012 gilt, haben bei der Behandlung von Altgeräten anfallende Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung nach § 8 Absatz 1 und 3 oder einem im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die Richtlinie 2000/53/EG in der Fassung vom 18. September 2020 gilt, haben bei der Behandlung von Altfahrzeugen anfallende Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Wirtschaftsakteure nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 sind verpflichtet, die bei der Wiederaufarbeitung oder Umnutzung anfallenden Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 22Meldung zur Zuweisung an Organisationen für Herstellerverantwortung

(1) Händler nach § 18, mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und überlassungspflichtige Dritte nach § 21 können der zuständigen Behörde angenommene Altbatterien unter Angabe einer Schätzmenge der abzuholenden Masse zur Zuweisung an eine für die jeweilige Batteriekategorie zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung melden, sobald

1.
für Industriealtbatterien
a)
Händler eine Abholmasse von 45 Kilogramm erreicht haben oder
b)
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und überlassungspflichtige Dritte eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht haben,
2.
für Starteraltbatterien
a)
Händler eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht haben oder
b)
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine Abholmasse von 180 Kilogramm erreicht haben, und
3.
für Elektrofahrzeugaltbatterien eine Abholmasse von 200 Kilogramm erreicht wurde.
Sofern bei der Abholung besondere Sicherheitsanforderungen zu berücksichtigen sind, ist dies bei der Meldung nach Satz 1 anzugeben.

(2) Die Händler nach § 18, mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und überlassungspflichtige Dritte nach § 21 sind verpflichtet, zurückgenommene Industrie-, Starter- und Elektrofahrzeugaltbatterien entsprechend der Zuweisung einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.

+BattDG020030Kapitel 3Behandlungspflichten +BattDG§ 23Behandlung und Beseitigung

(1) Ergänzend zu Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 sind auch Abfälle der Batterieerzeugung gemäß Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 zu behandeln.

(2) Ergänzend zu Artikel 70 der Verordnung (EU) 2023/1542 können Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und recycelten Altbatterien nach dem Stand der Technik gemeinwohlverträglich beseitigt werden.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG020040Kapitel 4Informationspflichten +BattDG§ 24Informationspflichten der Händler

(1) Ergänzend zu Artikel 74 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 haben Händler, die zur Rücknahme von Altbatterien nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verpflichtet sind, ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln mindestens in deutscher Sprache darauf hinzuweisen, dass

1.
Altbatterien im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können und
2.
der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist.

(2) Händler, die zur Rücknahme von Altbatterien nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verpflichtet sind, haben ihre Kunden im Eingangsbereich der Verkaufsstelle durch gut sicht- und lesbare Bildtafeln mindestens im Format DIN A4 im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms mit der Kennzeichnung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 darauf hinzuweisen, dass Altbatterien in der jeweiligen Verkaufsstelle zurückgegeben werden können.

(3) Händler, die Batterien im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben, haben die Informationen nach Artikel 74 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 gut sichtbar durch schriftliche und bildliche Hinweise in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien sowie leicht auffindbar auf der Internetseite zu geben oder der Warensendung schriftlich beizufügen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 25Informationspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung

(1) Ergänzend zu Artikel 74 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sind die Organisationen für Herstellerverantwortung ab dem Zeitpunkt der Zulassung verpflichtet, gemeinschaftlich die Endnutzer mindestens in deutscher Sprache zu informieren über

1.
die Verpflichtung der Endnutzer nach § 6 Absatz 1 zur Entsorgung von Altbatterien,
2.
Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Altbatterien,
3.
Abfallvermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung,
4.
die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien,
5.
die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien,
6.
die Rücknahme- und Sammelstellen für Altbatterien sowie
7.
die Bedeutung der Kennzeichnung für Rücknahme- und Sammelstellen nach Absatz 4.

(2) Die Information nach Absatz 1 hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als auch überregionale Maßnahmen beinhalten. Zur Erfüllung ihrer Pflichten aus Satz 1 haben die Organisationen für Herstellerverantwortung gemeinschaftlich einen Dritten zu beauftragen.

(3) Der beauftragte Dritte nach Absatz 2 Satz 2 hat einen Beirat einzurichten, dem folgende Vertreter angehören:

1.
Vertreter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
2.
Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen,
3.
Vertreter der Hersteller- und Handelsverbände,
4.
Vertreter der Entsorgungswirtschaft sowie
5.
Vertreter der Länder und des Bundes.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Organisationen für Herstellerverantwortung tragen die Kosten entsprechend dem Marktanteil der in Verkehr gebrachten Masse an Batterien der jeweils bei ihnen selbst beteiligten Hersteller oder über einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beteiligten Hersteller.

(4) Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben eine gemeinsame einheitliche Kennzeichnung für Rücknahme- und Sammelstellen zu entwerfen, diese den Rücknahme- und Sammelstellen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und bei den Rücknahme- und Sammelstellen dauerhaft für die Nutzung der Kennzeichnung zu werben. Die Organisationen für Herstellerverantwortung können auch gemeinschaftlich einen Dritten mit der Wahrnehmung der Pflicht aus Satz 1 beauftragen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG020050Kapitel 5Mitteilungspflichten +BattDG§ 26Mitteilungspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung

(1) Jede Organisation für Herstellerverantwortung hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über

1.
die Masse an Batterien, die im vorangegangenen Kalenderjahr von den beteiligten Herstellern im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurde und im Geltungsbereich dieses Gesetzes verblieben ist,
2.
die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Altbatterien, getrennt ausgewiesen nach der Masse, die
a)
selbst zurückgenommen wurde,
b)
an andere Organisationen für Herstellerverantwortung verkauft oder von anderen Organisationen für Herstellerverantwortung abgekauft wurde,
c)
in Erfüllung der Auffangsammelpflicht nach § 12 Absatz 2 zurückgenommen wurde,
3.
die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführten Altbatterien,
4.
die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Umnutzung zugeführten Altbatterien,
5.
die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zum Recycling zugeführten Altbatterien sowie
6.
die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einem Recycling zugeführten Altbatterien.
Die Dokumentation nach Satz 1 ist zu untergliedern nach den Kategorien von Batterien sowie nach chemischen Systemen. Bei der Angabe zu Satz 1 Nummer 1 sind Allzweck-Gerätebatterien und bei den Angaben zu Satz 1 Nummer 3 bis 6 in Staaten außerhalb der Europäischen Union ausgeführte und behandelte Altbatterien jeweils gesondert auszuweisen. Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und für LV-Batterien haben in der Dokumentation auch die im eigenen System erreichte Sammelquote und deren Herleitung anzugeben.

(2) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Organisation für Herstellerverantwortung, an der er beteiligt ist, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erforderlichen Informationen auf Verlangen der Organisation für Herstellerverantwortung bereitzustellen.

(3) Die Dokumentation nach Absatz 1 ist durch die Organisation für Herstellerverantwortung in einer von einem unabhängigen Sachverständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. Satz 1 gilt für Organisationen für Herstellerverantwortung, die für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugbatterien zugelassen wurden, mit der Maßgabe, dass nur die Masse an Batterien nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft und bestätigt werden muss. Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben sicherzustellen, dass spätestens nach fünf Jahren durchgängiger Prüfung durch denselben Sachverständigen ein anderer Sachverständiger die Prüfung und Bestätigung der Dokumentation durchführt.

(4) Jede Organisation für Herstellerverantwortung veröffentlicht die nach Absatz 1 vorzulegende Dokumentation innerhalb eines Monats nach Vorlage beim Umweltbundesamt auf ihrer Internetseite. Im Fall der Beleihung nach § 37 übermittelt das Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der Organisationen für Herstellerverantwortung.

(5) Die Organisationen für Herstellerverantwortung für Industrie-, Starter- und Elektrofahrzeugbatterien können der zuständigen Behörde auch unterjährig die Masse der im laufenden Kalenderjahr selbst oder aufgrund der Zuweisung nach § 32 Absatz 6 zurückgenommenen Altbatterien der jeweiligen Batteriekategorie zur Berücksichtigung bei der Berechnung des Verpflichtungssaldos nach § 32 Absatz 3 mitteilen.

+BattDG§ 27Mitteilungspflichten ausgewählter Abfallbewirtschafter

Jeder nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ausgewählte Abfallbewirtschafter hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über

1.
die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Altbatterien,
2.
die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführten Altbatterien,
3.
die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Umnutzung zugeführten Altbatterien,
4.
die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zum Recycling zugeführten Altbatterien sowie
5.
die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einem Recycling zugeführten Altbatterien.
Die Dokumentation nach Satz 1 ist zu untergliedern nach Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien sowie nach chemischen Systemen. Bei den Angaben zu Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind in Staaten außerhalb der Europäischen Union ausgeführte und behandelte Altbatterien gesondert auszuweisen. Im Fall der Beleihung nach § 37 übermittelt das Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der ausgewählten Abfallbewirtschafter.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 28Mitteilungspflichten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger

Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat dem Umweltbundesamt im Fall des § 20 Absatz 2 jährlich bis zum 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über

1.
die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Altbatterien,
2.
die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführten Altbatterien,
3.
die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Umnutzung zugeführten Altbatterien,
4.
die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zum Recycling zugeführten Altbatterien sowie
5.
die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einem Recycling zugeführten Altbatterien.
Die Dokumentation nach Satz 1 ist zu untergliedern nach Starter- und Industriebatterien sowie nach chemischen Systemen. Bei den Angaben zu Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind in Staaten außerhalb der Europäischen Union ausgeführte und behandelte Altbatterien gesondert auszuweisen. Im Fall der Beleihung nach § 37 übermittelt das Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

+BattDG§ 29Mitteilungspflichten von Abfallbewirtschaftern, die Altbatterien behandeln, und Recyclingbetreibern

(1) Jeder Abfallbewirtschafter, der Altbatterien behandelt, hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über

1.
die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zwecks Behandlung angenommen wurde,
2.
die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereitet wurde,
3.
die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zur Umnutzung vorbereitet wurde, sowie
4.
die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einem Recyclingverfahren zugeführt wurde.

(2) Jeder Recyclingbetreiber hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über

1.
die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zum Recycling angenommen wurde,
2.
die erreichten Recyclingeffizienzen nach Artikel 71 in Verbindung mit Anhang XII Teil B der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und
3.
die erreichten Quoten für die stoffliche Verwertung nach Artikel 71 in Verbindung mit Anhang XII Teil C der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
Werden Recyclingverfahren in mehreren Anlagen durchgeführt, so ist der erste Recyclingbetreiber zur Dokumentation nach Satz 1 verpflichtet. Die Betreiber der weiteren Recyclinganlagen stellen zu diesem Zweck dem ersten Recyclingbetreiber die entsprechenden Daten zur Verfügung.

(3) Im Fall der Beleihung nach § 37 übermittelt das Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der Abfallbewirtschafter, die Altbatterien behandeln, und der Recyclingbetreiber.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG020060Kapitel 6Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden +BattDG020060010Abschnitt 1Zuständige Behörde nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 30Zuständige Behörde nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542

Zuständige Behörde gemäß Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 und gemäß Teil 2 dieses Gesetzes ist das Umweltbundesamt.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 31Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung und Zulassung

(1) Die zuständige Behörde registriert den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift sowie der Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie 11 bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542 und erteilt dem Hersteller eine Registrierungsnummer. Im Fall des § 40 Absatz 2 registriert die zuständige Behörde den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung mit den in Satz 1 genannten Angaben sowie mit den Kontaktdaten des vertretenen Herstellers und erteilt je vertretenem Hersteller eine Registrierungsnummer. Einem Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem für die erweiterte Herstellerverantwortung darf die Registrierung nur erteilt werden, wenn er oder sein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung eine für die jeweilige Batteriekategorie zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung mit der Wahrnehmung der Aufgaben der erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 56 der Verordnung (EU) 2023/1542 beauftragt hat oder selbst für die individuelle Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung zugelassen wurde.

(2) Die zuständige Behörde lässt die Organisationen für Herstellerverantwortung auf deren Antrag nach Maßgabe des § 8 zu. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig, spätestens alle drei Jahre, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt werden. Dabei berücksichtigt sie die Eigenkontrollberichte und erforderlichenfalls die Korrekturmaßnahmenpläne der Organisationen für Herstellerverantwortung und deren Umsetzungsstand nach Artikel 58 Absatz 5 Satz 2 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542.

(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht die folgenden Angaben zu den registrierten Herstellern und den registrierten Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung auf ihrer Internetseite:

1.
Name, Anschrift und Internetadresse des Herstellers oder von dessen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung,
2.
im Fall der Bevollmächtigung: Name und Anschrift des vertretenen Herstellers,
3.
die Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie 11 bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542, die der Hersteller in Verkehr bringt,
4.
die Marke, unter der der Hersteller die Batterien in Verkehr bringt, und
5.
Name und Rechtsform der Organisation für Herstellerverantwortung, die der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter beauftragt hat.
Die Veröffentlichung ist zu untergliedern nach Herstellern von Gerätebatterien, LV-Batterien sowie Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien und muss für jeden Hersteller die Angaben nach Satz 1 sowie das Datum der Registrierung enthalten. Für Hersteller, die aus dem Markt ausgetreten sind, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. Die Angaben nach Satz 1 sind mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Datum des angezeigten Marktaustritts des Herstellers im Internet zu löschen. Die Sätze 2 bis 4 gelten im Fall der Bevollmächtigung mit der Maßgabe, dass die Daten zum Bevollmächtigten je vertretenem Hersteller zu veröffentlichen sind.

(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite den Namen und die Anschrift der zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung.

(5) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage der gemäß § 12 Absatz 1 gemeldeten Informationen und der gemäß Artikel 75 Absatz 1 und Absatz 2 auch in Verbindung mit Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 26 übermittelten Dokumentationen fest, in welchem Umfang Verpflichtungen einer Organisation für Herstellerverantwortung, deren Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder § 33 Absatz 2 oder 3 widerrufen worden oder in sonstiger Weise unwirksam geworden ist, noch nicht erfüllt sind. Die Feststellung kann öffentlich bekannt gegeben werden. Informationen, die nicht innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des Widerrufs oder der sonstigen Unwirksamkeit von der betroffenen Organisation für Herstellerverantwortung der zuständigen Behörde gemeldet werden, bleiben für die Feststellung nach Satz 1 außer Betracht.

(6) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Verpflichtungen einer Organisation für Herstellerverantwortung, deren Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder § 33 Absatz 2 oder 3 widerrufen worden oder in sonstiger Weise unwirksam geworden ist, noch nicht erfüllt sind, trifft sie gegenüber den zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung für die jeweilige Kategorie die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Sicherstellung der Auffangsammelpflicht nach § 12 Absatz 2. Die Zulassung nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 8 Absatz 2 und 3 kann auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Auffangsammelpflicht sicherzustellen.

(7) Die zuständige Behörde legt je Kategorie von Batterien Ausgleichssätze für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 12 Absatz 3 durch Allgemeinverfügung fest. Die Festlegung ist öffentlich bekannt zu geben. Die Ausgleichssätze sollen die Kosten decken, die der Organisation für Herstellerverantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen in Wahrnehmung der Herstellerverantwortung je Gewichtseinheit in Verbindung mit Abfallbewirtschaftungstätigkeiten entstehen, und einen angemessenen Risikoaufschlag enthalten. Die Ausgleichssätze sind regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, zu aktualisieren; dabei sind die Organisationen für Herstellerverantwortung anzuhören. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Festlegung der durchschnittlichen Kosten für die Abholung und Behandlung von Altbatterien nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 entsprechend.

(8) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag der Organisationen für Herstellerverantwortung, denen eine Auffangsammelpflicht zugewiesen wurde, den jeweiligen Anteil ihrer erfüllten Auffangsammelpflicht an der gesamten Auffangsammelpflicht und die Höhe ihres jeweiligen Ausgleichsanspruchs nach § 12 Absatz 3 gegen die Organisation für Herstellerverantwortung fest, deren Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder § 33 Absatz 2 oder 3 widerrufen worden oder in sonstiger Weise unwirksam geworden ist.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 32Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde

(1) Die zuständige Behörde nimmt folgende Anzeigen, Meldungen und Mitteilungen entgegen:

1.
die Anzeigen nach § 7 Absatz 2 Satz 3, § 11 Absatz 8 und § 20 Absatz 3,
2.
die Meldungen nach § 12 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 und
3.
die Mitteilungen nach § 8 Absatz 8 und § 26 Absatz 5.
Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Anzeigen nach § 7 Absatz 2 Satz 3, der Meldungen nach § 12 Absatz 1 und der Mitteilungen nach § 26 Absatz 5 die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen anfordern. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Angaben ist die zuständige Behörde befugt, die Mengenangaben auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu schätzen. Sie kann verlangen, dass die Anzeigen nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und die Mitteilungen nach § 26 Absatz 5 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb angemessener Frist bestätigt werden. Sie ist berechtigt, für die Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.

(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite die nach § 11 Absatz 8 von den Organisationen für Herstellerverantwortung angezeigten ausgewählten Abfallbewirtschafter sowie das Bundesland und die Postleitzahl des Sitzes des Abfallbewirtschafters. Wird die Auswahl eines Abfallbewirtschafters aufgehoben, löscht die zuständige Behörde auf ihrer Internetseite den Eintrag des betreffenden Abfallbewirtschafters.

(3) Nach einer Meldung nach § 22 Absatz 1 berechnet die zuständige Behörde den Verpflichtungssaldo der für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung. Der Verpflichtungssaldo ergibt sich aus der Differenz zwischen der Gesamtbeteiligungsmenge der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung für das laufende Kalenderjahr und der von der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung nach § 26 Absatz 5 mitgeteilten Masse für das laufende Kalenderjahr. Bei der Berechnung des Verpflichtungssaldos soll die zuständige Behörde die Masse der infolge vorgehender Zuweisungen voraussichtlich abgeholten oder abzuholenden Altbatterien der jeweiligen Batteriekategorie und das Ergebnis ihrer Prüfung nach Absatz 1 Satz 2, die Schätzungen nach Absatz 1 Satz 3 sowie die Bestätigungen nach Absatz 1 Satz 4 berücksichtigen.

(4) Die Ermittlung der Gesamtbeteiligungsmenge der Organisation für Herstellerverantwortung für das laufende Kalenderjahr erfolgt entsprechend § 13 Absatz 3 und 4 auf der Grundlage der von der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung nach § 7 Absatz 2 Satz 3 angezeigten oder der nach Absatz 1 Satz 3 geschätzten Beteiligungsmengen je Batteriekategorie.

(5) Die zuständige Behörde veröffentlicht die aktuellen Verpflichtungssalden der Organisationen für Herstellerverantwortung nach Absatz 3 je Batteriekategorie auf ihrer Internetseite.

(6) Erhält die zuständige Behörde eine Meldung gemäß § 22 Absatz 1, weist sie die Abholung der Organisation für Herstellerverantwortung mit dem höchsten Verpflichtungssaldo der betroffenen Batteriekategorie nach Absatz 3 zu, teilt dem Meldenden die zugewiesene Organisation für Herstellerverantwortung mit und trifft die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten nach § 11 Absatz 1 Nummer 3. Erfolgt die Abholung nicht bis zur von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist, gilt eine Nachfrist bis zum Ablauf des folgenden Werktages. Bei der Zuweisung informiert die zuständige Behörde die Organisation für Herstellerverantwortung über Meldungen nach § 22 Absatz 1 Satz 2.

(7) Anzeigen, Meldungen und Mitteilungen nach Absatz 1 erfolgen über das auf der Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Datenverarbeitungssystem. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern oder mit deren Bevollmächtigten die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen. Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3 sind auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.

+BattDG§ 33Befugnisse der zuständigen Behörde

(1) Ergänzend zu Artikel 55 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2023/1542 kann die zuständige Behörde unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrierung einschließlich der Registrierungsnummer eines Herstellers oder dessen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung widerrufen, wenn

1.
der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht mehr an einer Organisation für Herstellerverantwortung beteiligt oder die Zulassung für die individuelle Wahrnehmung der Herstellerverantwortung widerrufen wurde oder unwirksam geworden ist,
2.
über das Vermögen des Herstellers oder von dessen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herstellers die Registrierung einschließlich der Registrierungsnummer zu widerrufen, sofern der Insolvenzverwalter oder bei Anordnung der Eigenverwaltung der Hersteller nicht unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt, den Herstellerpflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Satz 2 gilt entsprechend, sofern im Fall der Bevollmächtigung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung eröffnet wird.

(2) Ergänzend zu Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 kann die zuständige Behörde unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung widerrufen, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung nicht nur unwesentlich gegen eine Auflage nach § 8 Absatz 7 oder § 31 Absatz 6 Satz 2 oder eine Anordnung nach § 31 Absatz 6 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 verstößt oder das in § 13 und Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 bestimmte Sammelziel verfehlt.

(3) Die zuständige Behörde soll die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung widerrufen, wenn über das Vermögen der Organisation für Herstellerverantwortung das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wird. Die Zulassung der Organisation für Herstellerverantwortung ist zu widerrufen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass der Betrieb der Organisation für Herstellerverantwortung eingestellt wurde.

(4) Die zuständige Behörde ist im Fall der Hinterlegung von Geld als Sicherheitsleistung nach § 9 befugt, die Hinterlegungsstelle um Herausgabe des hinterlegten Geldes in Höhe nicht erfüllter Kostenerstattungsansprüche aus behördlichen Ersatzvornahmen an sich selbst und im Übrigen in Höhe des festgestellten Ausgleichsanspruchs nach § 31 Absatz 8 an die ausgleichsberechtigten Organisationen für Herstellerverantwortung zu ersuchen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 34Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten

Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach den §§ 31 bis 33 und 41 Absatz 1 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.

+BattDG020060020Abschnitt 2Altbatteriekommission +BattDG§ 35Einrichtung, Aufgaben und Verfahren

(1) Es wird eine Altbatteriekommission eingerichtet. Sie berät die zuständige Behörde bei

1.
Fragen zu technischen Standards der Verwiegung von Batterien, die in anderen Produkte eingebaut sind, zur Ermittlung der Beteiligungsmenge nach § 7 Absatz 2,
2.
Maßnahmen zur Verbesserung der flächendeckenden Sammlung von Altbatterien nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1,
3.
Fragen der technischen Einordnung von Batterien in die jeweilige Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 und 11 bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542,
4.
der Ermittlung der Ausgleichssätze nach § 31 Absatz 7 Satz 1 und
5.
der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten nach § 31 Absatz 7 Satz 5.
Die zuständige Behörde unterstützt die Altbatteriekommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist für die Einberufung und Organisation der Sitzungen verantwortlich.

(2) Die Beratung durch die Altbatteriekommission erfolgt in Form von Empfehlungen. Die Empfehlungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Einzelheiten hierzu werden in der Geschäftsordnung nach Absatz 4 geregelt. Entscheidungen in den Verfahren nach Absatz 1 Satz 2, die von Empfehlungen der Altbatteriekommission abweichen, sind zu begründen.

(3) Die zuständige Behörde kann die Altbatteriekommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Empfehlung abzugeben. Wird innerhalb dieser Frist keine Empfehlung abgegeben, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Altbatteriekommission fortgesetzt.

(4) Die Altbatteriekommission gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen an. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. Mit der Zustimmung der zuständigen Behörde ist die Altbatteriekommission eingerichtet. Die zuständige Behörde kann die Altbatteriekommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Geschäftsordnung zur Zustimmung vorzulegen. Wird innerhalb dieser Frist keine Geschäftsordnung vorgelegt, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Altbatteriekommission fortgesetzt.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 36Besetzung und Benennung

(1) Die Altbatteriekommission besteht aus zwölf Mitgliedern. Die Mitglieder verteilen sich wie folgt:

1.
drei Vertreter der Hersteller und Händler,
2.
drei Vertreter der Organisationen für Herstellerverantwortung,
3.
ein Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
4.
ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
5.
ein Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft,
6.
zwei Vertreter der überlassungspflichtigen Dritten und
7.
ein Vertreter der Umwelt- oder Verbraucherschutzverbände.
Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Eine Vergütung oder Erstattung von Auslagen wird nicht gewährt.

(2) Die jeweiligen Verbände und sonstigen Interessenvertreter benennen der zuständigen Behörde die Mitglieder und Stellvertretungen. Dazu fordert die zuständige Behörde die Verbände und sonstigen Interessenvertreter auf, innerhalb einer Frist eine einvernehmliche Benennung der Mitglieder und Stellvertretungen vorzunehmen. Wird innerhalb dieser Frist keine einvernehmliche Benennung vorgenommen, werden die jeweiligen Mitglieder und Stellvertretungen durch die zuständige Behörde benannt. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung nach § 35 Absatz 4 Satz 1 geregelt.

+BattDG020060030Abschnitt 3Beleihung +BattDG§ 37Ermächtigung zur Beleihung

(1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die Gemeinsame Stelle nach § 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit den Aufgaben und Befugnissen nach § 5 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 bis 4, § 8 Absatz 1 Satz 3 und 6, Absatz 4 Satz 4 und 6 und Absatz 7 und 9, § 9 Absatz 4, den §§ 31 bis 35 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4, § 36 Absatz 2 und § 41 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 und dem Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 zu beleihen. Die Aufgaben schließen die Vollstreckung, die Rücknahme und den Widerruf der hierzu ergehenden Verwaltungsakte ein. Die zu beleihende Gemeinsame Stelle hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu bieten. Sie bietet die notwendige Gewähr, wenn

1.
die Personen, die nach Gesetz, nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,
2.
die zu beleihende Gemeinsame Stelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation hat und
3.
sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.

(2) Die zuständige Behörde kann der beliehenen Gemeinsamen Stelle die Befugnis übertragen, für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, zu erheben und festzulegen, wie die Gebühren und Auslagen vom Gebührenschuldner zu zahlen sind. Soweit bei der Beliehenen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Aufwand für nicht individuelle zurechenbare öffentliche Leistungen oder sonstiger Aufwand entsteht, der nicht durch die Gebühren- und Auslagenerhebung der Beliehenen gedeckt ist, oder soweit die Befugnis nach Satz 1 nicht übertragen wird, ersetzt die zuständige Behörde der Beliehenen die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehenden Kosten und Auslagen.

(3) Die Beleihung ist durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 38Aufsicht über die Beliehene

(1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Behörde.

(2) Erfüllt die Beliehene die ihr übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist die zuständige Behörde befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauftragten durchführen zu lassen.

(3) Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für die Rechts- und Fachaufsicht nach Absatz 1 entstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.

+BattDG§ 39Beendigung der Beleihung

(1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist.

(2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung widerrufen, wenn die Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.

(3) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich von der zuständigen Behörde verlangen. Dem Begehren der Beliehenen ist innerhalb einer Frist, die zur Übernahme und Fortführung der Aufgabenerfüllung nach § 5 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 bis 4, § 8 Absatz 1 Satz 3 und 6, Absatz 4 Satz 4 und 6 und Absatz 7 und 9, § 9 Absatz 4, den §§ 31 bis 35 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4, § 36 Absatz 2 und § 41 Absatz 1 durch die zuständige Behörde erforderlich ist, zu entsprechen.

+BattDG020070Kapitel 7Beauftragung Dritter, Vollzug +BattDG§ 40Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung

(1) Die nach der Verordnung (EU) 2023/1542 und nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

(2) Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, haben einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 und Teil 2 dieses Gesetzes zu beauftragen. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 41Vollzug

(1) Die zuständige Behörde soll gegenüber den Organisationen für Herstellerverantwortung die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 bis 3 und § 13 sowie die Einhaltung der Verwertungsanforderungen nach Artikel 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 23 dauerhaft sicherzustellen.

(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die § 47 Absatz 1 bis 6 und § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG030Teil 3Beteiligung von Bundesbehörden an Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für Stoffe +BattDG§ 42Beteiligung der Bundesbehörden an Beschränkungsverfahren für Stoffe

(1) Bei der Durchführung von Beschränkungsverfahren für Stoffe nach Artikel 86 der Verordnung (EU) 2023/1542 wirken mit:

1.
die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterliegt, als Bundesstelle für Chemikalien,
2.
das Umweltbundesamt als Bewertungsstelle Umwelt,
3.
das Bundesinstitut für Risikobewertung, das insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterliegt, als Bewertungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz,
4.
die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unterliegt, als Bewertungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten und
5.
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unterliegt, als Bewertungsstelle für Materialsicherheit.

(2) Die Bundesstelle für Chemikalien ist für die Vorbereitung von Dossiers zur Einleitung von Beschränkungsverfahren nach Artikel 86 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 zuständig. Die Bundesstelle für Chemikalien übermittelt das Beschränkungsdossier dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit informiert die betroffenen Bundesministerien und gibt ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen. Anschließend informiert das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit die betroffenen Bundesministerien über etwaige Rückmeldungen der betroffenen Bundesministerien und das vorgesehene weitere Vorgehen.

(3) Die Bewertungsstellen unterstützen die Bundesstelle für Chemikalien bei deren Aufgabe nach Absatz 2 durch die eigenverantwortliche und abschließende Durchführung der ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich betreffenden Bewertungsaufgaben. Die Bewertungsstellen unterstützen sich gegenseitig durch fachliche Stellungnahmen, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlich ist.

(4) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle Umwelt ist die umweltbezogene Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.

(5) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz ist die gesundheitsbezogene Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.

(6) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten ist die arbeitsschutzbezogene Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.

(7) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle für Materialsicherheit ist die materialtechnische Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.

(8) Die Bundesstelle für Chemikalien koordiniert das Zusammenwirken der unter Absatz 1 genannten Bewertungsstellen und wirkt auf die Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit der Gesamtposition hin. Sie entscheidet über die Gesamtposition, sofern im Einzelfall deren Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit anders nicht erreicht werden kann und die Abgabe einer Stellungnahme keinen Aufschub duldet. Entscheidungen nach Satz 2, in denen die Bundesstelle für Chemikalien von der Bewertung einer Bewertungsstelle abweicht, bedürfen einer eingehenden Begründung, die aktenkundig zu machen und den Bewertungsstellen zuzuleiten ist. Die Bundesstelle für Chemikalien vertritt die Gesamtposition nach außen. Sie zieht dabei Vertreter der anderen beteiligten Bundesoberbehörden zur Unterstützung hinzu, sofern sie es für erforderlich hält oder diese es verlangen.

(9) Die Bundesstelle für Chemikalien beteiligt im Einzelfall weitere Bundesoberbehörden, sofern bei diesen besondere Fachkenntnisse zu Einzelaspekten der Bewertung von Stoffen zu Zwecken der Verordnung (EU) 2023/1542 vorhanden sind und die betreffende Fragestellung von den in Absatz 1 genannten Behörden nicht abschließend beurteilt werden kann.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG040Teil 4Konformitätsbewertung +BattDG040010Kapitel 1Bestimmungen über die notifizierende Behörde +BattDG§ 43Notifizierende Behörde

Die Länder haben in ihrer Zuständigkeit eine Behörde einzurichten, die die Aufgaben der notifizierenden Behörde nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 wahrnimmt und den Anforderungen des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2023/1542 entspricht.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 44Aufgaben der notifizierenden Behörde

(1) Die notifizierende Behörde führt die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen durch. Sie hat hierfür die erforderlichen Verfahren einzurichten und durchzuführen.

(2) Die notifizierende Behörde übermittelt der Akkreditierungsstelle nach § 45 Absatz 1 Satz 1 und den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Notifizierungsbescheide und sonstige Informationen, die Einfluss auf die Durchführung der Tätigkeiten als notifizierte Stelle haben.

+BattDG§ 45Aufgaben und Befugnisse der Akkreditierungsstelle

(1) Bewertung von Konformitätsbewertungsstellen und Überwachung von notifizierten Stellen erfolgen durch die Stelle, die auch für die Akkreditierung nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, zuständig ist (Akkreditierungsstelle). Bewertung und Überwachung erfolgen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und dem Akkreditierungsstellengesetz.

(2) Der Geltungsbereich der Akkreditierung und deren technischer Umfang für notifizierte Stellen umfasst, dass

1.
Konformitätsbewertungsstellen für die Bewertung der Konformität nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 von Batterien, die serienmäßig hergestellt werden, für Modul D1 die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17065 erfüllen und die Evaluierungskompetenzen gemäß DIN EN ISO/IEC 17020, EN ISO/IEC 17029 und DIN EN ISO/IEC 17021-1 einschließen und bei nicht serienmäßig hergestellten Batterien für Modul G die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17065 erfüllen und die Evaluierungskompetenzen gemäß DIN EN ISO/IEC 17020, DIN EN ISO/IEC 17029 und DIN EN ISO/IEC 17025 einschließen müssen;
2.
Konformitätsbewertungsstellen für die Bewertung der Konformität nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 von Batterien für Modul D1 die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17065 erfüllen und die Evaluierungskompetenzen gemäß DIN EN ISO/IEC 17020, DIN EN ISO/IEC 17029 und DIN EN ISO/IEC 17021-1 einschließen und für Modul G die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17065 erfüllen und die Evaluierungskompetenzen gemäß DIN EN ISO/IEC 17020, DIN EN ISO/IEC 17029 und DIN EN ISO/IEC 17025 einschließen müssen;
3.
Konformitätsbewertungsstellen, die eine unabhängige Überprüfung der Sorgfaltspflichten nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1542 durchführen, die Anforderungen der EN ISO/IEC 17065 erfüllen und die Evaluierungskompetenzen gemäß EN ISO/IEC 17020, EN ISO/IEC 17029 und EN ISO/IEC 17021-1 einschließen müssen.

(3) Die Akkreditierung im Rahmen der Bewertung nach Absatz 1 kann unter Auflagen oder mit Widerrufsvorbehalt erteilt werden und ist auf fünf Jahre zu befristen.

(4) Die Akkreditierungsstelle trifft die Anordnungen, die zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhinderung künftiger Verstöße notwendig sind.

Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren, Ausgabe Januar 2013, zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin.Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen, Ausgabe Juli 2012, zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin.Konformitätsbewertung – Allgemeine Grundsätze und Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen, Ausgabe Februar 2020, zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin.Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren – Teil 1: Anforderungen, Ausgabe November 2015, zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin.Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien, Ausgabe März 2018, zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG040020Kapitel 2Notifizierungsverfahren +BattDG§ 46Anträge auf Notifizierung, Erteilung der Befugnis

(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der notifizierenden Behörde die Befugnis beantragen, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen. Dem Antrag sind die Unterlagen nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 beizufügen. Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 gilt mit der Maßgabe, dass zwingend eine Akkreditierungsurkunde vorzulegen ist.

(2) Die notifizierende Behörde erteilt die Befugnis, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen, wenn die Konformitätsbewertungsstelle für die jeweiligen Tätigkeiten nach § 45 Absatz 2 akkreditiert ist. Anschließend notifiziert die notifizierende Behörde die Konformitätsbewertungsstelle mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird.

(3) Die Befugnis nach Absatz 2 ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung Einwände erheben. Die Befugnis kann unter weiteren Bedingungen und unter Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.

(4) Stellen, die der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund von Artikel 29 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 mitgeteilt worden sind, stehen in dem mitgeteilten Umfang einer notifizierten Stelle gleich.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 47Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen

Die notifizierten Stellen haben sicherzustellen, dass Wirtschaftsakteuren ein transparentes und zugängliches Einspruchsverfahren nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2023/1542 gegen ihre Entscheidungen zur Verfügung steht. Die Funktionsweise des Einspruchsverfahrens wird durch die Akkreditierungsstelle überwacht. Die notifizierten Stellen informieren die notifizierende Behörde und die Akkreditierungsstelle über das vorgesehene Verfahren bei der Antragsstellung auf Notifizierung sowie auf Nachfrage über jeden Einspruch und die Entscheidung hierüber.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 48Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen

(1) Folgende Unterlagen sind durch die Wirtschaftsakteure in deutscher Sprache abzufassen:

1.
die Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie
2.
die Kontaktangaben nach Artikel 38 Absatz 7 sowie nach Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542, sofern diese nicht in lateinischer Schrift abgefasst sind.

(2) Eine unterzeichnete Version der EU-Konformitätserklärung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 muss nach Wahl des Herstellers entweder in deutscher oder englischer Sprache vorgehalten werden. Sie ist auf Verlangen der zuständigen Behörde in die deutsche Sprache zu übersetzen.

(3) Die Händler müssen nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1542 überprüfen, ob die Anleitung und die Informationen, die der Batterie beigefügt sind, in deutscher Sprache abgefasst sind.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG040030Kapitel 3Überwachung +BattDG§ 49Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Batterie

Die Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Batterie nach Artikel 79 Absatz 2 und 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 50Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Batterie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 79 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 Informationen darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 79 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 getroffen worden ist, und hält die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Sie hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich zu unterrichten über

1.
die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie getroffen hat, sowie
2.
alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität der Batterie.

(2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, hat sie die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber innerhalb der in Artikel 79 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1542 genannten Frist von drei Monaten zu unterrichten und ihre Einwände anzugeben.

(3) Hält die Europäische Kommission die Einwände der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 für nicht gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 51Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Batterie

Die Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Batterie nach Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorzunehmen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG050Teil 5Sorgfaltspflichten in der Lieferkette +BattDG§ 52Zuständige Behörde für die Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542

(1) Zuständige Behörde zur Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(2) Für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 53Aufgaben der zuständigen Behörde und Eingriffsbefugnisse

(1) Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle obliegt die Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 und der auf Grundlage von Artikel 48 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 erlassenen delegierten Rechtsakte sowie die Durchführung von Teil 5 dieses Gesetzes und der aufgrund von § 59 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnungen.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle trifft die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zur

1.
Feststellung von Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten Rechtsakte,
2.
Beseitigung festgestellter Verstöße und
3.
Verhinderung zukünftiger Verstöße.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann insbesondere

1.
den Wirtschaftsakteuren, den Inhabern der Unternehmen der Wirtschaftsakteure und ihrer Vertretung und bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen aufgeben, die zur Kontrolle notwendigen Unterlagen, die zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten im Sinne der Artikel 48 bis 50 sowie des Artikels 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 geeignet sind, vorzulegen,
2.
Personen laden und von ihnen nach Maßgabe des § 56 Auskünfte verlangen,
3.
die Offenlegung oder Veröffentlichung von Informationen entsprechend Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 anordnen,
4.
dem betroffenen Wirtschaftsakteur konkrete Handlungen und Maßnahmen zur Erfüllung seiner Pflichten aufgeben,
5.
dem betroffenen Wirtschaftsakteur aufgeben, innerhalb eines von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bestimmten Zeitraums ab Bekanntgabe der Anordnung einer Maßnahme einen Plan, einschließlich eines Zeitplans zur Umsetzung der Maßnahme, vorzulegen,
6.
die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob der betroffene Wirtschaftsakteur eine ihm aufgegebene Maßnahme angemessen und innerhalb des ihm vorgegebenen Zeitraums umgesetzt hat,
7.
dem betroffenen Wirtschaftsakteur nach Feststellung eines Verstoßes und Anordnung einer Maßnahme zusätzlich aufgeben,
a)
auf seine Kosten innerhalb eines bestimmten Zeitraums erneut eine Prüfung durch eine notifizierte Stelle nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 vornehmen zu lassen, bei der insbesondere die Umsetzung der Maßnahme zu berücksichtigen ist, und
b)
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Prüfbericht der notifizierten Stelle zur erneuten Kontrolle zukommen zu lassen,
8.
bei Fortbestehen eines Verstoßes und wenn es keine wirksame Möglichkeit zur Abstellung des Verstoßes gibt, die Menge der vom Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitgestellten Batterien beschränken oder die Bereitstellung ganz untersagen oder
9.
bei einem schweren Verstoß die Rücknahme oder den Rückruf der vom Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitgestellten Batterien anordnen.

(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Zollbehörden um Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die die Zollbehörden bei der Überlassung von Batterien zum zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben, ersuchen und diese Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Teil 5 dieses Gesetzes erforderlich ist.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 54Tätigwerden der zuständigen Behörde

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen tätig, um

1.
die Einhaltung der Pflichten nach Artikel 48 bis 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 zu kontrollieren und
2.
Verstöße gegen Pflichten nach Nummer 1 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat einmal jährlich über die Umsetzung der Vorgaben aus Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 im jeweils vorausgegangenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht soll auf festgestellte Verstöße und angeordnete Abhilfemaßnahmen hinweisen und diese erläutern, ohne die von den konkret genannten Abhilfemaßnahmen betroffenen Wirtschaftsakteure zu benennen. Der Bericht nach Satz 1 ist erstmals in dem Jahr vorzulegen, das auf das in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 genannte Datum folgt, und auf der Webseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu veröffentlichen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 55Datenübermittlung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

(1) Die Zollbehörden übermitteln dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf deren Ersuchen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Teil 5 dieses Gesetzes erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die sie bei der Überlassung von Batterien zum zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben. Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht einer Weitergabe der Daten nicht entgegen.

(2) Für den Datenaustausch und die Datenerfassung, die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 notwendig sind, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronische Systeme einsetzen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 56Auskunftspflichten

(1) Wirtschaftsakteure und nach § 53 Absatz 3 Nummer 2 geladene Personen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen herauszugeben, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Durchführung der ihr durch Teil 5 dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben benötigt.

(2) Die zu erteilenden Auskünfte und herauszugebenden Unterlagen nach Absatz 1 umfassen insbesondere

1.
die Angaben und Nachweise zur Feststellung, ob ein Wirtschaftsakteur in den Anwendungsbereich von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 fällt,
2.
die Angaben über die Erstellung einer Unternehmensstrategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die den Anforderungen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2023/1542 entspricht,
3.
die Namen der Personen, die nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1542 benannt wurden, um die internen Prozesse zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zu überwachen,
4.
die Art und Weise der Risikoermittlung,
5.
vorhandene Beschwerdemechanismen und Frühwarnsysteme zur Risikoerkennung,
6.
die konkrete Risikobewertung einschließlich der Grundlagen dieser Risikobewertung,
7.
die Strategien nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 zur Verhinderung, Minimierung und Beseitigung negativer Auswirkungen aus ermittelten Risiken,
8.
die Systeme zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette,
9.
die Art und Weise, in der die Prüfungen der Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch eine notifizierte Stelle nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1542 durchgeführt werden sowie deren Inhalt und Ergebnis,
10.
die Erfüllung der von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 vorgegebenen Informations- und Offenlegungspflichten und
11.
den Plan zur Umsetzung einer eigenen oder angeordneten Abhilfemaßnahme sowie Informationen zu dessen Umsetzung und den daraus resultierenden Ergebnissen.

(3) Wer zur Auskunft nach Absatz 1 verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Sonstige gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 57Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten

(1) Zur Erfüllung der ihr nach § 53 übertragenen Aufgaben dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie Personen und Einrichtungen, derer sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient, während der Geschäfts- oder Betriebszeiten

1.
Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel der Wirtschaftsakteure betreten und besichtigen sowie
2.
geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen der Wirtschaftsakteure einsehen, aus denen sich die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 48 bis 50 sowie 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 ergibt oder ableiten lässt.

(2) Die Wirtschaftsakteure haben die Maßnahmen zu dulden und die nach Absatz 1 bei der Durchführung der Maßnahmen zu unterstützen. Satz 1 gilt auch für die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung, bei juristischen Personen für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 58Zwangsgeld

Die Höhe des Zwangsgelds im Verwaltungszwangsverfahren des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beträgt abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 50 000 Euro.

+BattDG060Teil 6Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen +BattDG§ 59Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, zum Schutz der Umwelt vor den negativen Auswirkungen der Erzeugung von Batterien und der Bewirtschaftung von Altbatterien, insbesondere um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften umzusetzen oder durchzuführen, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen zu Anforderungen an und Vorgaben für

1.
den CO2-Fußabdruck von Batterien,
2.
den Rezyklatgehalt von Batterien,
3.
die Leistung und Haltbarkeit von Batterien,
4.
die Kennzeichnung von Batterien,
5.
die Bestimmung des Alterungszustandes und der voraussichtlichen Lebensdauer von Batterien,
6.
die Gleichwertigkeit der Behandlung von Altbatterien außerhalb der Europäischen Union und
7.
Altbatterien, die diese erfüllen müssen, um nicht länger Abfall zu sein, und
8.
den Zugang zu Informationen aus dem Batteriepass.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Kontrolle nach § 54 Absatz 1 näher zu regeln.

+BattDG070Teil 7Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen +BattDG§ 60Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen
a)
§ 4 Absatz 1 oder 3 Nummer 1 oder
b)
§ 4 Absatz 2
eine Batterie bereitstellt,
2.
entgegen § 4 Absatz 3 Nummer 3 die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand einer Batterie vornimmt,
3.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4.
entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 eine Batterie nicht zurücknimmt,
5.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Sammelquote nicht sicherstellt,
6.
entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 1 oder 2 oder § 22 Absatz 2 eine Altbatterie einer Organisation für Herstellerverantwortung nicht überlässt,
7.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 ein Pfand nicht oder nicht rechtzeitig erhebt,
8.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 ein Pfand nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
9.
entgegen § 24 Absatz 1 oder 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
10.
entgegen § 24 Absatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt und einer Warensendung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt,
11.
entgegen § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 27 Satz 1, § 28 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 oder 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
12.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 31 Absatz 6 Satz 1,
b)
§ 53 Absatz 3 Nummer 1 bis 3, 5 oder 7 oder
c)
§ 53 Absatz 3 Nummer 8 oder 9
zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine Batterie oder eine Batteriezelle leicht entfernt oder ausgetauscht werden kann,
2.
entgegen Artikel 19 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der Fassung vom 20. Juni 2019 eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einer Batterie anbringt,
3.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 3, die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
4.
entgegen Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a nicht gewährleistet, dass eine Batterie nach einer Anforderung nach Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 oder 3, Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1 gestaltet oder erzeugt ist,
5.
entgegen Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Nummer 1 nicht gewährleistet, dass einer Batterie die Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind,
6.
entgegen Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b nicht gewährleistet, dass die Batterie nach Artikel 13 Absatz 4 bis 6 oder 7 gekennzeichnet ist,
7.
entgegen Artikel 38 Absatz 4, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 Satz 4 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 41 Absatz 7 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
8.
entgegen Artikel 38 Absatz 6 Satz 1 nicht gewährleistet, dass eine Batterie eine dort genannte Nummer oder ein anderes Kennzeichen trägt,
9.
entgegen Artikel 38 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder Artikel 41 Absatz 3 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
10.
entgegen Artikel 38 Absatz 9 Satz 2, Artikel 41 Absatz 6 Satz 2 oder Artikel 42 Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
11.
entgegen Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b sich nicht vergewissert, dass die Batterie nach Artikel 13 Absatz 4 bis 6 oder 7 gekennzeichnet ist,
12.
entgegen Artikel 46 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
13.
entgegen Artikel 46 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Information mindestens zehn Jahre vorgelegt werden kann,
14.
entgegen Artikel 48 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 50 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle durchführen lässt,
15.
entgegen Artikel 48 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Strategie nicht oder nicht mindestens alle drei Jahre prüfen lässt,
16.
entgegen Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a eine dort genannte Unternehmensstrategie nicht, nicht richtig oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle verabschiedet,
17.
entgegen Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe e eine dort genannte Strategie in einen Vertrag oder eine Vereinbarung nicht oder nicht richtig aufnimmt,
18.
entgegen Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f erster Halbsatz einen dort genannten Mechanismus nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle einführt und nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen dieser Umsatzschwelle bereitstellt,
19.
entgegen Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein dort genanntes Risiko oder eine dort genannte Wahrscheinlichkeit nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle ermittelt oder nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen dieser Umsatzschwelle bewertet,
20.
entgegen Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b Nummer i, iii oder iv eine Strategie nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle konzipiert oder nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen dieser Umsatzschwelle umsetzt,
21.
entgegen Artikel 52 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
22.
entgegen Artikel 52 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Überprüfung nicht oder rechtzeitig vornimmt oder einen Bericht nicht oder nicht bis zum 1. April des Folgejahres veröffentlicht,
23.
entgegen Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 2 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert,
24.
entgegen Artikel 55 Absatz 12 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
25.
entgegen Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b oder c oder Artikel 60 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Zielvorgabe nicht oder nicht rechtzeitig erreicht,
26.
entgegen Artikel 62 Absatz 1 eine Altbatterie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zurücknimmt,
27.
entgegen Artikel 70 Absatz 1 eine Altbatterie beseitigt,
28.
entgegen Artikel 74 Absatz 4 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
29.
entgegen Artikel 77 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information korrekt, vollständig oder auf dem neuesten Stand ist,
30.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 79 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 83 Absatz 2 zuwiderhandelt oder
31.
entgegen Artikel 81 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 12 Buchstabe c und des Absatzes 2 Nummer 14 bis 18, 20 und 22 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, 4 bis 6, 11 und 12 Buchstabe a sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 10, 21, 23 bis 25, 30 und 31 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+BattDG§ 61Zuständige Verwaltungsbehörde

(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
in den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 5, 11 und 12 Buchstabe a sowie des § 60 Absatz 2 Nummer 23 bis 25 das Umweltbundesamt und
2.
in den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe b und c sowie des § 60 Absatz 2 Nummer 14 bis 22 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.

+BattDG§ 62Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,

1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

+BattDG§ 63Geändertes Unionsrecht

Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt

1.
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ändern, soweit dies zur Anpassung an eine Änderung der Vorschrift in diesem Rechtsakt erforderlich ist,
2.
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift anpassen.
Von der Ermächtigung nach Satz 1 darf nur zur Anpassung an redaktionelle Änderungen, einschließlich der Änderung der Nummern oder der Bezeichnungen von Rechtsakten oder von Einzelnormen, sowie zur Anpassung von Änderungshinweisen Gebrauch gemacht werden.

+BattDG§ 64Übergangsvorschriften

(1) Registrierungen mit der Batterieart Fahrzeugbatterie gemäß § 2 Absatz 4 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, die vor dem 18. August 2025 erteilt wurden, gelten längstens bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 als Registrierungen mit der Batteriekategorie Starterbatterie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2023/1542.

(2) Registrierungen mit der Batterieart Industriebatterie gemäß § 2 Absatz 5 des Batteriegesetzes, die vor dem 18. August 2025 erteilt wurden, gelten längstens bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 als Registrierungen jeweils mit den Batteriekategorien LV-Batterie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2023/1542, Industriebatterie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2023/1542 und Elektrofahrzeugbatterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2023/1542.

(3) Registrierungen mit der Batterieart Gerätebatterie gemäß § 2 Absatz 6 des Batteriegesetzes, die vor dem 18. August 2025 erteilt wurden, gelten längstens bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 als Registrierungen mit der Batteriekategorie Gerätebatterie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2023/1542.

(4) Registrierungen von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind, sind von der Fortgeltung nach den Absätzen 1 bis 3 ausgeschlossen.

(5) Für gemäß den Absätzen 1 bis 3 fortgeltende Registrierungen gelten bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem Batteriegesetz in der bis zum Ablauf des 6. Oktober 2025 geltenden Fassung fort.

(6) Genehmigungen von Rücknahmesystemen nach § 7 des Batteriegesetzes in der bis zum Ablauf des 6. Oktober 2025 geltenden Fassung gelten längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 als Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 8. Für gemäß Satz 1 fortgeltende Genehmigungen gelten für das Berichtsjahr 2025 die Bestimmungen, Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem Batteriegesetz in der bis zum Ablauf des 6. Oktober 2025 geltenden Fassung fort.

(7) Gemäß den Absätzen 1 bis 3 fortgeltende Registrierungen von Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 26 des Batteriegesetzes ihrer Bevollmächtigter, die den Nachweis der Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 7 für die betreffende Batteriekategorie nicht bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 gegenüber der zuständigen Behörde erbracht haben, gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 als aufgehoben. Die Sätze 1 und 2 gelten für das Berichtsjahr 2025 auch für Anträge auf Änderungen fortgeltender Genehmigungen sowie für Anträge auf Neuerteilung von Genehmigungen nach § 7 des Batteriegesetzes in der bis zum 6. Oktober 2025 geltenden Fassung entsprechend.

(8) Gemäß der Absätze 1 bis 3 fortgeltende Registrierungen von Bevollmächtigten nach § 26 Absatz 2 des Batteriegesetzes, die bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 gegenüber der zuständigen Behörde keinen Nachweis ihrer schriftlichen Beauftragung im Sinne des Artikels 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 erbracht haben, gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 als aufgehoben.

(9) Organisationen für Herstellerverantwortung werden nach § 8 frühestens mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zugelassen.

(10) Hersteller von Gerätebatterien oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 deren Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung, die nach dem 17. August 2025 einen Antrag auf Registrierung stellen, müssen den Nachweis der Beauftragung einer nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1542 zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung nach § 7 Absatz 1 erst mit Wirkung zum 1. Januar 2026 erbringen. Für Hersteller von Gerätebatterien oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 deren Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung, die nach dem 17. August 2025 einen Antrag auf Registrierung stellen, gelten die Anforderungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 7 des Batteriegesetzes in der bis zum 6. Oktober 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 fort. Die Absätze 5, 7 und 8 gelten für diese Registrierungen entsprechend.

(11) Hersteller von LV-, Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 deren Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung, die nach dem 17. August 2025 einen Antrag auf Registrierung stellen, müssen den Nachweis der Beauftragung einer nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1542 zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung nach § 7 Absatz 1 erst mit Wirkung zum 1. Januar 2026 erbringen. Für Hersteller von LV-, Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 deren Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung, die nach dem 17. August 2025 einen Antrag auf Registrierung stellen, gelten die Anforderungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 8 des Batteriegesetzes in der bis 6. Oktober 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 fort. Die Absätze 5, 7 und 8 gelten für diese Registrierungen entsprechend.

(12) § 11 Absatz 7, § 18 Absatz 3, § 20 Absatz 1 Satz 2, die §§ 21 und 22 gelten erst ab dem 1. Januar 2026.

(13) § 15 Absatz 1 gilt hinsichtlich LV-Altbatterien erst ab dem 1. Januar 2026.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/battdg/last_stand.txt b/laws/battdg/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..572b442f --- /dev/null +++ b/laws/battdg/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +ffc806f1deb973149ca0b633c163e7f5 \ No newline at end of file diff --git a/laws/baumeistervablv/baumeistervablv_2026-02-20_72277b7c.xml b/laws/baumeistervablv/baumeistervablv_2026-02-20_72277b7c.xml new file mode 100644 index 00000000..0982dc19 --- /dev/null +++ b/laws/baumeistervablv/baumeistervablv_2026-02-20_72277b7c.xml @@ -0,0 +1,9 @@ + +BaumeisterVAblV1979-04-02BGBl I1979, 419Verordnung zur Ablösung der Baumeisterverordnung

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1981 +++)

+BaumeisterVAblVEingangsformel

Auf Grund des § 133 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

+BaumeisterVAblVArt 1

-

+BaumeisterVAblVArt 2

Die Berufsbezeichnung "Baumeister" sowie Berufsbezeichnungen, die das Wort "Baumeister" enthalten und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe (Hoch- oder Tiefbau) hinweisen, darf weiterhin nur führen, wer am 31. Dezember 1980 zur Führung dieser Bezeichnung berechtigt ist oder wer noch nach diesem Zeitpunkt die Baumeisterprüfung bestanden hat (Artikel 5 Abs. 2).

+BaumeisterVAblVArt 3

Unberührt bleiben die Vorschriften über die Führung von Amts- und Berufsbezeichnungen durch die Beamten und Angestellten des Bundes, der Länder und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Unberührt bleiben ferner die Vorschriften über die Führung der Bezeichnung "Regierungsbaumeister".

+BaumeisterVAblVArt 4

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin.

+BaumeisterVAblVArt 5

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

(2) Baumeisterprüfungen werden weiterhin nach den bisher geltenden Vorschriften durchgeführt, wenn die Zulassung zur Prüfung vor dem 1. Oktober 1980 beantragt wird und die Voraussetzungen für die Zulassung im Zeitpunkt des Antrags erfüllt sind.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/baumeistervablv/last_stand.txt b/laws/baumeistervablv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/baumeistervablv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/baupg_2013/baupg_2013_2026-02-20_e5eaf260.xml b/laws/baupg_2013/baupg_2013_2026-02-20_e5eaf260.xml new file mode 100644 index 00000000..2d3a9a76 --- /dev/null +++ b/laws/baupg_2013/baupg_2013_2026-02-20_e5eaf260.xml @@ -0,0 +1,18 @@ + +BauPG 2013BauPG2012-12-05BGBl I2012, 2449, 2450BauproduktengesetzGesetz zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011 und (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von BauproduktenStandZuletzt geändert durch Art. 5 G v. 27.7.2021 I 3146HinweisÄnderung durch Art. 1 G v. 9.1.2026 I Nr. 4 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet


(+++ Textnachweis ab: 1.7.2013 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.1.2026 I Nr. 4 +++)

Das Gesetz wurde als Artikel 2 des G v. 5.12.2012 I 2449 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 am 1.7.2013 in Kraft.
Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 9.1.2026 I Nr. 4 mWv 15.1.2026

+BauPG 2013BauPG010Abschnitt 1Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 305/2011

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.1.2026 I Nr. 4 +++)

+BauPG 2013BauPG§ 1Notifizierende Behörde nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor.

(2) Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH als Nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(3) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.1.2026 I Nr. 4 +++)

+BauPG 2013BauPG§ 2Antrag auf Notifizierung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.1.2026 I Nr. 4 +++)

+BauPG 2013BauPG020Abschnitt 2Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/3110

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.1.2026 I Nr. 4 +++)

+BauPG 2013BauPG§ 3Benennende Behörde

(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ist benennende Behörde im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110.

(2) Die Behörde nach Absatz 1 überwacht und bewertet die nach § 2 Absatz 1 benannte Technische Bewertungsstelle im Sinne des Artikels 39 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.1.2026 I Nr. 4 +++)

+BauPG 2013BauPG§ 4Technische Bewertungsstelle

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist Technische Bewertungsstelle im Sinne des Artikels 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110, insbesondere für die in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/3110 aufgeführten Produktfamilien.

(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/3110 mit.

(3) Dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen obliegen die Mitteilung nach Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3110 und die Unterrichtung nach Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3110.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.1.2026 I Nr. 4 +++)

+BauPG 2013BauPG§ 5Notifizierende Behörde nach der Verordnung (EU) 2024/3110

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizierende Behörde im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110. Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 vor.

(2) Bewertung und Überwachung nach Artikel 43 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/3110 erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH als Nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Für die nach Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/3110 erforderliche Aufsicht gilt § 9 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.

(3) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.1.2026 I Nr. 4 +++)

+BauPG 2013BauPG§ 6Antrag auf Notifizierung nach der Verordnung (EU) 2024/3110

Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 ist als Akkreditierungsurkunde im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 die Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.1.2026 I Nr. 4 +++)

+BauPG 2013BauPG030Abschnitt 3Abschnitt 3 Allgemeine Vorschriften +BauPG 2013BauPG§ 7Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden

(1) Die sachliche Zuständigkeit für die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und der Verordnung (EU) 2024/3110 richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Örtlich zuständig für die Durchführung eines Marktüberwachungsverfahrens ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes, in dessen Bezirk der Wirtschaftsteilnehmer, gegen den sich das Marktüberwachungsverfahren richtet, seinen Sitz hat. Dies gilt unabhängig von der Vertriebsform, über die das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird.

(3) Für die Bearbeitung von Beschwerden über Nichtkonformitäten ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk der Wirtschaftsteilnehmer, der die Nichtkonformität zu verantworten hat oder das angezeigte Produkt auf dem Markt bereitstellt, seinen Sitz hat.

(4) Mit Zustimmung der nach den Absätzen 2 oder 3 örtlich zuständigen Behörde kann das Marktüberwachungsverfahren auch von einer Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes durchgeführt werden.

(5) Richtet sich ein Marktüberwachungsverfahren gegen einen Online-Marktplatz gemäß Artikel 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) 2024/3110, so ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk das betreffende Produkt bestellt und geliefert werden kann. Sind mehrere Behörden zuständig, so führt die Marktüberwachungsbehörde des Landes das Marktüberwachungsverfahren durch, die sich zuerst mit der Angelegenheit befasst hat.

(6) Ist kein verantwortlicher Wirtschaftsteilnehmer feststellbar oder befindet sich dessen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes zuständig, die sich zuerst mit der Angelegenheit befasst hat.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.1.2026 I Nr. 4 +++)

+BauPG 2013BauPG§ 8Sprache

(1) Die für die Leistungserklärung nach Artikel 7 Absatz 4, die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen nach Artikel 11 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 zu verwendende Sprache ist Deutsch. Die in Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 und Artikel 14 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 genannten Unterlagen und Informationen sind in deutscher Sprache auszuhändigen.

(2) Die für die Leistungs- und Konformitätserklärung nach Artikel 16 Absatz 4 sowie für die Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen nach Artikel 22 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27. November 2024 zu verwendende Sprache ist Deutsch.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.1.2026 I Nr. 4 +++)

+BauPG 2013BauPG§ 9Verordnungsermächtigungen

(1) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung oder Durchführung solcher Rechtsakte der Europäischen Union, die Regelungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten enthalten, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von solchen Bauprodukten geregelt werden, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 oder die Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27. November 2024 fallen. Dabei können insbesondere Prüfungen, Überwachungen, Bescheinigungen, Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, behördliche Maßnahmen sowie andere als die nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 oder der Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlichen Konformitätsnachweisverfahren vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können sonstige Regelungen, die mit dem Inverkehrbringen von Bauprodukten in engem Zusammenhang stehen, getroffen werden.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auch die Anerkennung von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle geregelt werden. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen dieser Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Folgendes zu regeln:

1.
die Überwachung der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie
2.
die kostenpflichtigen Tatbestände der Prüfung, Überwachung und Zertifizierung sowie die Gebührensätze der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.1.2026 I Nr. 4 +++)

+BauPG 2013BauPG040Abschnitt 4Bußgeld- und Strafvorschriften +BauPG 2013BauPG§ 10Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes als Wirtschaftsakteur bei der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt eine Abschrift der Leistungserklärung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
2.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
a)
Artikel 4 Absatz 1 eine Leistungserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt oder
b)
Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
3.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 beim Inverkehrbringen eines Bauprodukts eine technische Dokumentation nicht oder nicht richtig erstellt,
4.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a oder Artikel 13 Absatz 8, eine technische Unterlage oder eine Leistungserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder eine Abschrift einer Leistungserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
5.
entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die erklärte Leistung bei Serienfertigung beständig sichergestellt ist,
6.
entgegen Artikel 11 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass ein Bauprodukt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifizierung trägt,
7.
entgegen Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 13 Absatz 3 bei der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt eine dort genannte Angabe nicht oder nicht richtig macht,
8.
entgegen Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes nicht sicherstellt, dass einem Bauprodukt eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt ist,
9.
entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 1, Artikel 13 Absatz 7 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 eine erforderliche Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine erforderliche Korrekturmaßnahme getroffen wird,
10.
entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 2, Artikel 13 Absatz 7 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
11.
entgegen Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 5 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes, oder entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,
12.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,
13.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass dem Produkt eine dort genannte Unterlage beigefügt ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt hat,
14.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 oder entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt,
15.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 den Hersteller, den Importeur oder die Marktüberwachungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Gefahr unterrichtet,
16.
entgegen Artikel 13 Absatz 5 oder Artikel 14 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität eines Bauprodukts mit der Leistungserklärung oder die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht beeinträchtigen oder,
17.
entgegen Artikel 16 eine Nennung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27. November 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2, eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
2.
entgegen Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 einen Wirtschaftsteilnehmer oder einen Akteur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nennt,
3.
entgegen Artikel 20 Absatz 4 Satz 1 eine Unterlage oder Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
4.
entgegen Artikel 20 Absatz 4 Satz 2 eine Dokumentation oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5.
entgegen Artikel 22 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 3 Satz 1 die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
6.
als Hersteller entgegen Artikel 22 Absatz 4 Satz 3 nicht sicherstellt, dass das Produkt der erklärten Leistung entspricht oder die Konformität sichergestellt ist,
7.
entgegen Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Produkt einen dort genannten Identifizierungscode oder eine Chargen- oder Seriennummer trägt,
8.
entgegen Artikel 22 Absatz 6 oder Artikel 24 Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass einem Produkt eine dort genannte Produktinformation, Gebrauchsanweisung oder Sicherheitsinformation beigefügt ist,
9.
entgegen Artikel 22 Absatz 11 Satz 1 oder Artikel 24 Absatz 8 Satz 1 eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift,
10.
entgegen Artikel 22 Absatz 12 Satz 1, Artikel 24 Absatz 8 Satz 2 oder Artikel 25 Absatz 6 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
11.
entgegen Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b eine Information oder Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
12.
entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass die Übereinstimmung des Produkts mit den dort genannten Anforderungen oder seine Leistung nachgewiesen wurde,
13.
entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass der Hersteller eine dort genannte Dokumentation erstellt hat,
14.
entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b nicht dafür Sorge trägt, dass ein Produkt mit einer dort genannten Kennzeichnung versehen ist,
15.
entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c nicht dafür Sorge trägt, dass einem Produkt eine dort genannte Erklärung beigefügt ist und eine dort genannte Erklärung verfügbar ist,
16.
entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d nicht dafür Sorge trägt, dass der Hersteller die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 5 oder 6 erfüllt,
17.
entgegen Artikel 24 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 5 oder Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität eines Produkts nicht beeinträchtigen,
18.
entgegen Artikel 24 Absatz 5 Satz 1 ein Produkt in Verkehr bringt,
19.
entgegen Artikel 24 Absatz 5 Satz 2, Artikel 25 Absatz 4 Satz 2 oder Artikel 27 Absatz 5 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem Risiko vornimmt,
20.
entgegen Artikel 24 Absatz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Produkts macht,
21.
entgegen Artikel 25 Absatz 4 Satz 1 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,
22.
entgegen Artikel 25 Absatz 6 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird,
23.
entgegen Artikel 27 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kennzeichnung oder Unterlage verfügbar ist und dem Produkt beigefügt ist,
24.
entgegen Artikel 27 Absatz 5 Satz 1 die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt unterstützt,
25.
entgegen Artikel 28 Absatz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht ergreift oder
26.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 67 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 2, 5, 8, 9, 12, 13, 14, 15 und 16 und des Absatzes 3 Nummer 5, 6, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 21, 22, 24 und 26 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.1.2026 I Nr. 4 +++)

+BauPG 2013BauPG§ 11Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 5, 9, 14 oder Absatz 3 Nummer 6, 9, 18, 21, 22, 26 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/baupg_2013/last_stand.txt b/laws/baupg_2013/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..3fb6ca7f --- /dev/null +++ b/laws/baupg_2013/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +b176d29a8a61d52ce144748af9f6ff46 \ No newline at end of file diff --git a/laws/bauwiausbv_1999/bauwiausbv_1999_2026-02-20_6aea5661.xml b/laws/bauwiausbv_1999/bauwiausbv_1999_2026-02-20_6aea5661.xml new file mode 100644 index 00000000..2a8f65e3 --- /dev/null +++ b/laws/bauwiausbv_1999/bauwiausbv_1999_2026-02-20_6aea5661.xml @@ -0,0 +1,1033 @@ + +BauWiAusbV 19991999-06-02BGBl I1999, 1102Verordnung über die Berufsausbildung in der +BauwirtschaftAufhV aufgeh. durch Art. 4 Satz 2 V v. 3.6.2024 I Nr. 179 mWv 1.8.2026SonstErsetzt durch V 806-22-1-154 v. 3.6.2024 I Nr. 179 (TiefbauBAusbV)SonstErsetzt durch V 806-22-1-155 v. 3.6.2024 I Nr. 179 (HochbauBAusbV)SonstErsetzt durch V 806-22-1-156 v. 3.6.2024 I Nr. 179 (AusbauBAusbV)StandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.2.2009 I 399

(+++ Textnachweis ab: 1.8.1999 +++)

+BauWiAusbV 1999Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

+BauWiAusbV 1999Inhaltsübersicht

Erster Teil Gemeinsame Vorschriften   § 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe   § 2Ausbildungsdauer   § 3Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung   § 4Berufsausbildung in überbetrieblichen AusbildungsstättenZweiter Teil Vorschriften über die Ausbildungsberufe Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin und Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin  1.Abschnitt   Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin   § 5Ausbildungsberufsbild   § 6Ausbildungsrahmenplan   § 7Ausbildungsplan   § 8Berichtsheft   § 9Zwischenprüfung   § 10Abschlussprüfung  2.Abschnitt   Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin   § 11Ausbildungsberufsbild   § 12Ausbildungsrahmenplan   § 13Ausbildungsplan   § 14Berichtsheft   § 15Zwischenprüfung   § 16Abschlussprüfung  3.Abschnitt   Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin   § 17Ausbildungsberufsbild   § 18Ausbildungsrahmenplan   § 19Ausbildungsplan   § 20Berichtsheft   § 21Zwischenprüfung   § 22AbschlussprüfungDritter Teil Vorschriften für die aufbauenden Ausbildungsberufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 2  1.Abschnitt   Maurer/Maurerin   § 23Ausbildungsberufsbild   § 24Ausbildungsrahmenplan   § 25Ausbildungsplan   § 26Berichtsheft   § 27Abschlussprüfung/Gesellenprüfung  2.Abschnitt   Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin   § 28Ausbildungsberufsbild   § 29Ausbildungsrahmenplan   § 30Ausbildungsplan   § 31Berichtsheft   § 32Abschlussprüfung/Gesellenprüfung  3.Abschnitt   Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs- und Schornsteinbauerin   § 33Ausbildungsberufsbild   § 34Ausbildungsrahmenplan   § 35Ausbildungsplan   § 36Berichtsheft   § 37Abschlussprüfung/Gesellenprüfung  3a.Abschnitt   Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik   § 37aAusbildungsberufsbild   § 37bAusbildungsrahmenplan   § 37cAusbildungsplan   § 37dBerichtsheft   § 37eAbschlussprüfung  4.Abschnitt   Zimmerer/Zimmerin   § 38Ausbildungsberufsbild   § 39Ausbildungsrahmenplan   § 40Ausbildungsplan   § 41Berichtsheft   § 42Abschlussprüfung/Gesellenprüfung  5.Abschnitt   Stukkateur/Stukkateurin   § 43Ausbildungsberufsbild   § 44Ausbildungsrahmenplan   § 45Ausbildungsplan   § 46Berichtsheft   § 47Abschlussprüfung/Gesellenprüfung  6.Abschnitt   Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin   § 48Ausbildungsberufsbild   § 49Ausbildungsrahmenplan   § 50Ausbildungsplan   § 51Berichtsheft   § 52Abschlussprüfung/Gesellenprüfung  7.Abschnitt   Estrichleger/Estrichlegerin   § 53Ausbildungsberufsbild   § 54Ausbildungsrahmenplan   § 55Ausbildungsplan   § 56Berichtsheft   § 57Abschlussprüfung/Gesellenprüfung  8.Abschnitt   Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin   § 58Ausbildungsberufsbild   § 59Ausbildungsrahmenplan   § 60Ausbildungsplan   § 61Berichtsheft   § 62Abschlussprüfung/Gesellenprüfung  9.Abschnitt   Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin   § 63Ausbildungsberufsbild   § 64Ausbildungsrahmenplan   § 65Ausbildungsplan   § 66Berichtsheft   § 67Abschlussprüfung  10.Abschnitt   Straßenbauer/Straßenbauerin   § 68Ausbildungsberufsbild   § 69Ausbildungsrahmenplan   § 70Ausbildungsplan   § 71Berichtsheft   § 72Abschlussprüfung/Gesellenprüfung  11.Abschnitt   Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin   § 73Ausbildungsberufsbild   § 74Ausbildungsrahmenplan   § 75Ausbildungsplan   § 76Berichtsheft   § 77Abschlussprüfung  12.Abschnitt   Kanalbauer/Kanalbauerin   § 78Ausbildungsberufsbild   § 79Ausbildungsrahmenplan   § 80Ausbildungsplan   § 81Berichtsheft   § 82Abschlussprüfung  13.Abschnitt   Brunnenbauer/Brunnenbauerin   § 83Ausbildungsberufsbild   § 84Ausbildungsrahmenplan   § 85Ausbildungsplan   § 86Berichtsheft   § 87Abschlussprüfung/Gesellenprüfung  14.Abschnitt   Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin   § 88Ausbildungsberufsbild   § 89Ausbildungsrahmenplan   § 90Ausbildungsplan   § 91Berichtsheft   § 92Abschlussprüfung  15.Abschnitt   Gleisbauer/Gleisbauerin   § 93Ausbildungsberufsbild   § 94Ausbildungsrahmenplan   § 95Ausbildungsplan   § 96Berichtsheft   § 97AbschlussprüfungVierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften   § 98Übergangsregelung   § 99Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlagenAnlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter/zur Hochbaufacharbeiterin    I.Berufliche Grundbildung    II.Berufliche Fachbildung      A.Schwerpunkt Maurerarbeiten      B.Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten      C.Schwerpunkt Feuerungs- und SchornsteinbauarbeitenAnlage 2Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter/zur Ausbaufacharbeiterin    I.Berufliche Grundbildung    II.Berufliche Fachbildung      A.Schwerpunkt Zimmerarbeiten      B.Schwerpunkt Stukkateurarbeiten      C.Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten      D.Schwerpunkt Estricharbeiten      E.Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten      F.Schwerpunkt TrockenbauarbeitenAnlage 3Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufacharbeiterin    I.Berufliche Grundbildung    II.Berufliche Fachbildung      A.Schwerpunkt Straßenbauarbeiten      B.Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten      C.Schwerpunkt Kanalbauarbeiten      D.Schwerpunkt Brunnen- und Spezialtiefbauarbeiten      E.Schwerpunkt GleisbauarbeitenAnlage 4Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maurer/zur MaurerinAnlage 5Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer/zur Beton- und StahlbetonbauerinAnlage 6Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer/ zur Feuerungs- und SchornsteinbauerinAnlage 6aAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und BetontrenntechnikAnlage 7Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zimmerer/zur ZimmerinAnlage 8Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Stukkateur/zur StukkateurinAnlage 9Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/ zur Fliesen-, Platten- und MosaiklegerinAnlage 10Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Estrichleger/zur EstrichlegerinAnlage 11Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/ zur Wärme-, Kälte- und SchallschutzisoliererinAnlage 12Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur/zur TrockenbaumonteurinAnlage 13Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Straßenbauer/zur StraßenbauerinAnlage 14Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Rohrleitungsbauer/zur RohrleitungsbauerinAnlage 15Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kanalbauer/zur KanalbauerinAnlage 16Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brunnenbauer/zur BrunnenbauerinAnlage 17Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer/zur SpezialtiefbauerinAnlage 18Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gleisbauer/zur Gleisbauerin

+BauWiAusbV 1999010Erster TeilGemeinsame Vorschriften

+BauWiAusbV 1999§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

(1) Es werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in den Gewerben Nr. 1 Maurer und Betonbauer, Nr. 3 Zimmerer, Nr. 5 Straßenbauer, Nr. 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Nr. 7 Brunnenbauer, Nr. 9 Stukkateure der Anlage A der Handwerksordnung, Nr. 1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nr. 3 Estrichleger der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes folgende Ausbildungsberufe staatlich anerkannt:

1.
die Ausbildungsberufe:
a)
Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin,
b)
Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin,
c)
Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin;
2.
die auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:
a)
Maurer/Maurerin,
b)
Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin,
c)
Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs- und Schornsteinbauerin;
3.
die auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:
a)
Zimmerer/Zimmerin,
b)
Stukkateur/Stukkateurin,
c)
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin,
d)
Estrichleger/Estrichlegerin,
e)
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin;
4.
die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:
a)
Straßenbauer/Straßenbauerin,
b)
Brunnenbauer/Brunnenbauerin.

(2) Gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes werden darüber hinaus im Bereich der Industrie staatlich anerkannt:

1.
der auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik;
2.
der auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin;
3.
die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:
a)
Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin,
b)
Kanalbauer/Kanalbauerin,
c)
Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin,
d)
Gleisbauer/Gleisbauerin.

+BauWiAusbV 1999§ 2Ausbildungsdauer

(1) Die Stufenausbildung in der Bauwirtschaft dauert insgesamt 36 Monate.

(2) Die Ausbildung in der ersten Stufe zu den Ausbildungsberufen Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin oder Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin dauert 24 Monate. In den Ausbildungsberufen der darauf aufbauenden zweiten Stufe dauert die Ausbildung weitere 12 Monate.

(3) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

+BauWiAusbV 1999§ 3Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der +Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in der Zwischenprüfung und in der Abschlussprüfung nachzuweisen.

+BauWiAusbV 1999§ 4Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

(1) Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen:

1.
im ersten Ausbildungsjahr: 17 bis 20 Wochen,
2.
im zweiten Ausbildungsjahr: 11 bis 13 Wochen,
3.
im dritten Ausbildungsjahr: 4 Wochen.

(2) Die zuständige Stelle regelt die Dauer der Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten im Rahmen der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Nr. 1 und 2. Trifft die zuständige Stelle keine Regelung, erfolgt die Festlegung durch den Ausbildenden.

(3) Eine nach Maßgabe von Absatz 2 getroffene Regelung ist für die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses verbindlich.

(4) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.

+BauWiAusbV 1999020Zweiter TeilVorschriften für die Ausbildungsberufe +Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, +Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin und +Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin

+BauWiAusbV 19990200101. AbschnittHochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin

+BauWiAusbV 1999§ 5Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,
8.
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,
9.
Durchführen von Messungen,
10.
Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen,
11.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
12.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
13.
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
14.
Herstellen von Putzen,
15.
Herstellen von Estrichen,
16.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
17.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
18.
Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung,
19.
Herstellen von Verkehrswegen,
20.
Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsorgungsleitungen,
21.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

+BauWiAusbV 1999§ 6Ausbildungsrahmenplan

Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Maurerarbeiten", "Beton- und Stahlbetonarbeiten" sowie "Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten" nach der in der Anlage 1 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

+BauWiAusbV 1999§ 7Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

+BauWiAusbV 1999§ 8Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

+BauWiAusbV 1999§ 9Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.

(3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 20 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
Herstellen von einlagigem Wandputz,
2.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers bis 24 Zentimeter Wandstärke mit rechtwinklig einbindender Wand,
3.
Herstellen einer Brettschalung für ein rechteckiges Stahlbetonteil als Fundament oder Stütze einschließlich Abstützung und Sicherung gegen Verschiebung,
4.
Herstellen eines im Querschnitt rechteckigen Bewehrungskorbes.

(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie Abs. 2 Nr. 1, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 10 Abs. 1 bis 4.

+BauWiAusbV 1999§ 10Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

1.
im Schwerpunkt Maurerarbeiten:
a)
Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus klein- oder mittelformatigen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten,
b)
Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Nische oder Öffnung und Überdeckung oder
c)
Herstellen eines Verblendmauerwerkskörpers in unterschiedlichen Verbandsarten;
2.
im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten:
a)
Herstellen von betonierfähiger Schalung für eine rechteckige Ortbetonstütze mit Balkenanschluss und Bewehrung,
b)
Schalen eines geraden Treppenlaufes mit Podestanschluss oder
c)
Herstellen von betonierfähiger Schalung für ein Stahlbetonfertigteil mit Bewehrung;
3.
im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten:
a)
Herstellen eines Mauerwerkskörpers für Feuerungs- oder Abgasanlagen mit Bewegungsfugen und Schauloch,
b)
Herstellen eines mehrschichtigen Mauerwerkskörpers für Feuerungsanlagen oder
c)
Herstellen eines Schornsteinschaftausschnittes aus Mauerwerk.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben, Bauwerke im Hochbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Hochbau soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben:
a)
im Schwerpunkt Maurerarbeiten:
aa)
Mauermörtel,
bb)
Verbandsarten für Mauerwerke,
cc)
Mauerwerk für unterschiedliche Baukörper, Verblendmauerwerk,
dd)
Einfassungen, Ausfachungen und Schächte,
ee)
Öffnungen und Überdeckungen;
b)
im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten:
aa)
Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen,
bb)
Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen von Beton,
cc)
Schalungen für Stützen, Wände, Decken und gerade Treppen einschließlich Anschlüsse,
dd)
Bewehrungen, Einbauteile,
ee)
Konstruktionsarten für gerade Treppen und Teilmontagedecken,
ff)
Geräte und Maschinen zur Betonverarbeitung;
c)
im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten:
aa)
Mauermörtel sowie Feuerfest- und Isoliermörtel,
bb)
Mauerwerk für Feuerungs- und Abgasanlagen,
cc)
Abgasanlagen und Schornsteine;
2.
im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau:
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile,
b)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste,
c)
Schalungen, Bewehrungen, Bauteile aus Beton und Stahlbeton,
d)
Baukörper aus Steinen,
e)
Abgasanlagen und Schornsteine,
f)
Abdichten gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser,
g)
Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
h)
angrenzende Arbeiten im Ausbau: Bauteile aus Holz, Putze, Estriche,
i)
angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pflasterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsorgungsleitungen;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
+ + + + + + + 1. + im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben + 100 Minuten, + + + 2. + im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau + 100 Minuten, + + + 3. + im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 40 Minuten. + + + +

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
+ + + + + + + 1. + Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben + 40 vom Hundert, + + + 2. + Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau + 40 vom Hundert, + + + 3. + Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 20 vom Hundert. + + + +

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.

+BauWiAusbV 19990200202. AbschnittAusbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin

+BauWiAusbV 1999§ 11Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,
8.
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,
9.
Durchführen von Messungen,
10.
Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen,
11.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
12.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
13.
Prüfen und Vorbereiten von Untergründen,
14.
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
15.
Herstellen von Putzen und Stuck,
16.
Herstellen von Estrichen,
17.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
18.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
19.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

+BauWiAusbV 1999§ 12Ausbildungsrahmenplan

Die in § 11 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Zimmerarbeiten", "Stukkateurarbeiten", "Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten", "Estricharbeiten", "Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten" und "Trockenbauarbeiten" nach der in der Anlage 2 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

+BauWiAusbV 1999§ 13Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

+BauWiAusbV 1999§ 14Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

+BauWiAusbV 1999§ 15Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.

(3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 2 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 17 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
Herstellen von Wand-Trockenputz,
2.
Herstellen eines Holzbauteils mit mindestens zwei unterschiedlichen Holzverbindungen,
3.
Herstellen eines geraden Stuckprofils,
4.
Herstellen einer Unterkonstruktion einschließlich Beplankung,
5.
Herstellen eines Verbundestrichs,
6.
Herstellen einer Dämmung mit Ummantelung,
7.
Ansetzen von Fliesen im Dickbett- oder Dünnbettverfahren,
8.
Verlegen von Bodenfliesen im Dickbettverfahren.

(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 16 Abs. 1 bis 4.

+BauWiAusbV 1999§ 16Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

1.
im Schwerpunkt Zimmerarbeiten:
a)
Herstellen eines Dachkonstruktionsteiles für ein Satteldach oder Walmdach,
b)
Herstellen einer Balkenlage mit Auswechslung oder
c)
Herstellen einer Fachwerkwand;
2.
im Schwerpunkt Stukkateurarbeiten:Herstellen einer Wand- oder Deckenfläche aus einer Kombination von Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten;
3.
im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten:
a)
Verlegen von Bodenfliesen oder -platten im Dickbettverfahren einschließlich Vorbereiten des Untergrundes und Ansetzen von Sockelfliesen,
b)
Ansetzen von Wandfliesen oder -platten im Dickbettverfahren einschließlich Spritzbewurf und Verfugen oder
c)
Ansetzen von Wandfliesen und Verlegen von Bodenfliesen im Dünnbettverfahren und Verfugen;
4.
im Schwerpunkt Estricharbeiten:
a)
Herstellen eines Ausgleichestrichs mit verschiedenen Neigungen,
b)
Herstellen eines Verbundestrichs mit Hohlkehle oder Wandanschluß aus Estrich oder
c)
Verlegen eines Bodenbelages aus Bahnen oder Platten;
5.
im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten:Anbringen von Dämmstoffen an Rohrleitungen sowie Herstellen und Montieren einer Ummantelung mit zwei Abwicklungen;
6.
im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:Herstellen einer Wand- und Deckenkonstruktion mit Spachtelarbeiten.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben, Bauwerke im Ausbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Ausbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben:
a)
im Schwerpunkt Zimmerarbeiten:
aa)
Hölzer und Holzwerkstoffe,
bb)
Schützen von Holzoberflächen,
cc)
Holzbearbeitungsmaschinen,
dd)
Holzkonstruktionen für Decken, Dächer, Fachwerk und Holzrahmenbau,
ee)
Türen, Tore, Verschläge und gerade Treppen;
b)
im Schwerpunkt Stukkateurarbeiten:
aa)
Putzmörtel und Kunstharzputze,
bb)
Auftragen von Innen- und Außenputzen,
cc)
Drahtputzkonstruktionen,
dd)
Ziehen und Ansetzen von Stuckprofilen,
ee)
Herstellen von Wänden in Trockenbauweise,
ff)
Sanieren und Instandsetzen von Putz und Stuck;
c)
im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten:
aa)
Fliesen, Platten, Mosaike, Formstücke und Profile,
bb)
Mörtelgruppen, Dick- und Dünnbettmörtel,
cc)
Prüfen und Vorbereiten von Untergründen,
dd)
Bekleidungen und Beläge für gegliederte, vertikale, horizontale und geneigte Flächen,
ee)
Bewegungsfugen,
ff)
Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser,
gg)
Abdichten im Verbund mit Bekleidungen und Belägen;
d)
im Schwerpunkt Estricharbeiten:
aa)
Mörtelgruppen, Estrichmörtel,
bb)
Prüfen und Vorbereiten von Untergründen,
cc)
Gefälle- und Ausgleichestriche, Verbundestriche, Estriche auf Trennschichten, schwimmende Estriche und Fertigteilestriche,
dd)
Schein-, Rand-, Bewegungs- und Schwindfugen,
ee)
Beläge aus Platten, Bahnen und Laminaten;
e)
im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten:
aa)
Dämmstoffe, Werkstoffe für Ummantelungen und Unterkonstruktionen, Materialien des Oberflächenschutzes,
bb)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
cc)
Unterkonstruktionen,
dd)
Aufrisse und Abwicklungen von Schablonen für Formstücke,
ee)
Herstellen von Dämmungen und Ummantelungen,
ff)
Kälteschutz;
f)
im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:
aa)
Trockenputz, Gipskarton- und Gipsfaserplatten,
bb)
Wände aus Gipswandbauplatten,
cc)
Montagewände,
dd)
Unterdecken und Deckenbekleidungen, Verkofferungen und Schürzen,
ee)
Wand-Trockenputz und Vorsatzschalen;
2.
im Prüfungsbereich Bauwerke im Ausbau:
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile,
b)
Beurteilen von Untergründen,
c)
Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
d)
Holz- und Trockenbaukonstruktionen,
e)
Beschichten und Bekleiden von Oberflächen,
f)
Abdichten gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser,
g)
angrenzende Arbeiten im Hochbau;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
+ + + + + + + 1. + im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben + 100 Minuten, + + + 2. + im Prüfungsbereich Bauwerke im Ausbau + 100 Minuten, + + + 3. + im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 40 Minuten. + + + +

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
+ + + + + + + 1. + Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben + 40 vom Hundert, + + + 2. + Prüfungsbereich Bauwerke im Ausbau + 40 vom Hundert, + + + 3. + Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 20 vom Hundert. + + + +

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.

+BauWiAusbV 19990200303. AbschnittTiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin

+BauWiAusbV 1999§ 17Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,
8.
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,
9.
Durchführen von Messungen,
10.
Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen,
11.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
12.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
13.
Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung,
14.
Herstellen von Verkehrswegen,
15.
Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen,
16.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

+BauWiAusbV 1999§ 18Ausbildungsrahmenplan

Die in § 17 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Straßenbauarbeiten", "Rohrleitungsbauarbeiten", "Kanalbauarbeiten", "Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten" sowie "Gleisbauarbeiten" nach der in der Anlage 3 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

+BauWiAusbV 1999§ 19Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

+BauWiAusbV 1999§ 20Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

+BauWiAusbV 1999§ 21Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.

(3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 3 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 15 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
Abstecken eines Bauteiles,
2.
Herstellen einer ungebundenen Tragschicht,
3.
Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen aus künstlichen Steinen,
4.
Versetzen von kleinen Betonfertigteilen,
5.
Verbauen und Sichern eines Leitungsgrabens,
6.
Einbauen von Rohren und Formstücken oder von Profilen,
7.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers.

(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 3, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 22 Abs. 1 bis 4.

+BauWiAusbV 1999§ 22Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

1.
im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Längs- und Querneigung und Einfassung;
2.
im Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten:Herstellen einer Druckrohrleitung unter Verwendung unterschiedlicher Materialien, Zuordnen verschiedener Formstücke und Durchführen einer Druckprüfung;
3.
im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten:
a)
Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk, Einbau von Gelenkstücken und Herstellen von Bermen und Gerinnen oder
b)
Herstellen einer Freispiegelleitung unter Verwendung unterschiedlicher Materialien sowie Einbau von Abzweigungen und Formstücken;
4.
im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten:
a)
Herstellen einer Bohrung und Führen eines Schichtenverzeichnisses,
b)
Herstellen eines Verbauabschnittes einschließlich Einbauen einer Rohrleitung oder
c)
Installieren einer Druckkesselanlage einschließlich Herstellen einer Werkstückkomponente;
5.
im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten:
a)
Herstellen eines Gleisjoches einschließlich einer Notlaschenverbindung oder
b)
Herstellen eines Bahndammes.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben, Bauwerke im Tiefbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Tiefbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben:
a)
im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:
aa)
Vermessungen im Straßenbau,
bb)
Entwässerung,
cc)
Unterlage für Decken und Beläge,
dd)
Pflasterdecken und Plattenbeläge,
ee)
Asphaltdecken;
b)
im Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten:
aa)
Messungen im Rohrleitungsbau,
bb)
Rohre, Armaturen und Formstücke,
cc)
Einbauen von Druckrohrleitungen,
dd)
Auslegen und Sichern von Kabeln,
ee)
Schachtbauwerke;
c)
im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten:
aa)
Messungen im Kanalbau,
bb)
Rohre, Formstücke und Schachtbauteile,
cc)
Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegelleitung,
dd)
Auslegen und Sichern von Kabeln,
ee)
Schachtbauwerke;
d)
im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten:
aa)
Messungen im Brunnenbau und Spezialtiefbau,
bb)
Bearbeiten von Werkstücken,
cc)
Einbauen von Rohrleitungen,
dd)
Baugrundaufschlußbohrungen,
ee)
Herstellen und Ausbauen von Bohrungen zu Grundwassermeldestellen,
ff)
Abschlußbauwerke und Wasserförderungsanlagen;
e)
im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten:
aa)
Verkehrssichernde Maßnahmen,
bb)
Messungen im Gleisbau,
cc)
Entwässerung eines Bahnkörpers,
dd)
Unterbau,
ee)
Oberbau,
ff)
Werkzeuge und Maschinen zum Verlegen von Gleisen;
2.
im Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau:
a)
Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Baugruben und Gräben,
b)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile,
c)
Bodenarten und Bodenklassen,
d)
Verbau von Baugruben und Gräben,
e)
Geräte und Maschinen,
f)
offene Wasserhaltung,
g)
Verkehrswege und Verkehrsflächen,
h)
Ver- und Entsorgungssysteme,
i)
angrenzende Arbeiten im Hochbau;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
+ + + + + + + 1. + im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben + 100 Minuten, + + + 2. + im Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau + 100 Minuten, + + + 3. + im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 40 Minuten. + + + +

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
+ + + + + + + 1. + Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben + 40 vom Hundert, + + + 2. + Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau + 40 vom Hundert, + + + 3. + Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 20 vom Hundert. + + + +

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 3 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.

+BauWiAusbV 1999030Dritter TeilVorschriften für die aufbauenden Ausbildungsberufe +nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 bis 3

+BauWiAusbV 19990300101. AbschnittMaurer/Maurerin

+BauWiAusbV 1999§ 23Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
8.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
9.
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
10.
Herstellen von Putzen,
11.
Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern,
12.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

+BauWiAusbV 1999§ 24Ausbildungsrahmenplan

Die in § 23 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

+BauWiAusbV 1999§ 25Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

+BauWiAusbV 1999§ 26Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

+BauWiAusbV 1999§ 27Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Anschlägen und mit Öffnungen oder Nischen einschließlich einer Überdeckung als Bogen sowie mit Pfeiler oder Vorlage mit Ausfachungen im Zierverband,
2.
Herstellen eines zweischaligen Mauerwerks mit Luftschicht und Wärmedämmung oder
3.
Herstellen einer Schalung einschließlich der Bewehrung für einen Balken oder eine Stütze in Verbindung mit einem Mauerwerkskörper.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Baukörper aus Steinen, Bauwerke im Hochbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Baukörper aus Steinen und Bauwerke im Hochbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen:
a)
Mauermörtel,
b)
Verbandsarten für Mauerwerk,
c)
ein- und zweischaliges Mauerwerk, Pfeiler und Vorlagen,
d)
Natursteinmauerwerk,
e)
Treppen,
f)
Einfassungen und Ausfachungen,
g)
Schächte,
h)
Öffnungen und Überdeckungen,
i)
Abgasanlagen;
2.
im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau:
a)
Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, Wärmedämmverbundsysteme,
b)
Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen,
c)
Brettschalungen, Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen, Schalungen für Sichtbeton,
d)
Bewehrungen,
e)
Baukörper aus Beton und Stahlbeton,
f)
Abdichten gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser,
g)
Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern,
h)
angrenzende Arbeiten im Ausbau: Bauteile aus Holz, Wärmedämm- und Sonderputze, Estriche,
i)
angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pflasterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsorgungsleitungen;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen insbesondere in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
+ + + + + + + 1. + im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen + 150 Minuten, + + + 2. + im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau + 150 Minuten, + + + 3. + im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 60 Minuten. + + + +

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
+ + + + + + + 1. + Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen + 40 vom Hundert, + + + 2. + Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau + 40 vom Hundert, + + + 3. + Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 20 vom Hundert. + + + +

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

+BauWiAusbV 19990300202. AbschnittBeton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin

+BauWiAusbV 1999§ 28Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
8.
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
9.
Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,
10.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

+BauWiAusbV 1999§ 29Ausbildungsrahmenplan

Die in § 28 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

+BauWiAusbV 1999§ 30Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

+BauWiAusbV 1999§ 31Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

+BauWiAusbV 1999§ 32Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen einer Schalung mit Bewehrung für Stürze, Unterzüge, Stützen und Kragplatten mit Deckenanschlüssen oder
2.
Herstellen einer Schalung mit Bewehrung für eine Treppe einschließlich Podest.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Bauteile aus Beton und Stahlbeton, Baukörper aus Steinen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Bauteile aus Beton und Stahlbeton sowie Baukörper aus Steinen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Bauteile aus Beton und Stahlbeton:
a)
Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen,
b)
Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen von Beton,
c)
Betone mit besonderen Eigenschaften,
d)
Brettschalungen, Schaltafeln, Rahmen- und Großflächenschalungen, Sonderschalungen,
e)
Spannbeton,
f)
Einbauteile,
g)
Abdichtungen,
h)
Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,
i)
Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
k)
Sichtbeton,
l)
Unterfangungen;
2.
im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen:
a)
Mauermörtel,
b)
ein- und zweischaliges Mauerwerk,
c)
Abgasanlagen,
d)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste,
e)
angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pflasterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsorgungsleitungen;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
+ + + + + + + 1. + im Prüfungsbereich Bauteile aus Beton und Stahlbeton + 180 Minuten, + + + 2. + im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen + 120 Minuten, + + + 3. + im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 60 Minuten. + + + +

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
+ + + + + + + 1. + Prüfungsbereich Bauteile aus Beton und Stahlbeton + 50 vom Hundert, + + + 2. + Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen + 30 vom Hundert, + + + 3. + Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 20 vom Hundert. + + + +

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

+BauWiAusbV 19990300303. AbschnittFeuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs- und Schornsteinbauerin

+BauWiAusbV 1999§ 33Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Herstellen von Schornsteinen und Abgasanlagen,
8.
Herstellen von feuerfesten Konstruktionen,
9.
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
10.
Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz,
11.
Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern,
12.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

+BauWiAusbV 1999§ 34Ausbildungsrahmenplan

Die in § 33 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

+BauWiAusbV 1999§ 35Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

+BauWiAusbV 1999§ 36Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

+BauWiAusbV 1999§ 37Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 6 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen eines Schornsteinschaftausschnittes aus Mauerwerk einschließlich Schornsteinfutter und Wärmedämmung,
2.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers für Feuerungsanlagen mit Bewegungsfugen und Einsteigeöffnung oder
3.
Herstellen eines Formsteingewölbes aus feuerfesten Materialien.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Feuerfeste Konstruktionen, Abgasanlagen und Schornsteine sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Feuerfeste Konstruktionen sowie Abgasanlagen und Schornsteine soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Feuerfeste Konstruktionen:
a)
Feuerfest- und Isoliermörtel, Stampf-, Schütt- und Spritzmassen,
b)
Feuerungsanlagen,
c)
Mauerwerk für feuerfeste Konstruktionen,
d)
Sanieren und Instandsetzen von feuerfesten Konstruktionen;
2.
im Prüfungsbereich Abgasanlagen und Schornsteine:
a)
Abgasanlagen sowie ein- und mehrschalige Schornsteine,
b)
Schornsteingründungen,
c)
Sanieren und Instandsetzen von Abgasanlagen,
d)
Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz,
e)
angrenzende Arbeiten im Hochbau: Baukörper aus Steinen sowie aus Beton und Stahlbeton, Abdichtungen,
f)
angrenzende Arbeiten im Ausbau: Putze, Estriche,
g)
angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pflasterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsorgungsleitungen;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
+ + + + + + + 1. + im Prüfungsbereich Feuerfeste Konstruktionen + 150 Minuten, + + + 2. + im Prüfungsbereich Abgasanlagen und Schornsteine + 150 Minuten, + + + 3. + im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 60 Minuten. + + + +

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
+ + + + + + + 1. + Prüfungsbereich Feuerfeste Konstruktionen + 40 vom Hundert, + + + 2. + Prüfungsbereich Abgasanlagen und Schornsteine + 40 vom Hundert, + + + 3. + Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 20 vom Hundert. + + + +

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

+BauWiAusbV 1999030031Abschnitt 3aBauwerksmechaniker für Abbruch und +Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik

+BauWiAusbV 1999§ 37aAusbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Ausführen von Bohr- und Trennverfahren mit Baumaschinen und -geräten,
8.
Ausführen von Abbruchverfahren mit Baumaschinen und -geräten,
9.
Führen und Instandhalten von Baumaschinen, -geräten und -fahrzeugen,
10.
Trennen und Zwischenlagern von Abbruchmaterialien,
11.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

+BauWiAusbV 1999§ 37bAusbildungsrahmenplan

Die in § 37a genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 6a enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

+BauWiAusbV 1999§ 37cAusbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

+BauWiAusbV 1999§ 37dBerichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

+BauWiAusbV 1999§ 37eAbschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 6a der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe durchführen. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

1.
Abbrechen eines Bauwerkteiles unter Verwendung von Baumaschinen und -geräten,
2.
Durchführen von Bohrungen in ein Bauwerksteil einschließlich Schneiden einer Fuge unter Verwendung von Baumaschinen und -geräten oder
3.
Sichern und Trennen eines Bauwerkteiles unter Verwendung von Baumaschinen und -geräten.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und durchführen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Abbruchtechnik, Bohr- und Trenntechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Abbruchtechnik sowie Bohr- und Trenntechnik sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Kenntnisse fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen zuordnen, Planungsunterlagen und Dokumentationen erstellen, Herstellerangaben beachten sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Abbruchtechnik:Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und Durchführung von Abbrucharbeiten von Bauwerken und Bauteilen aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Stahl und Holz sowie zur Trennung, Lagerung und Entsorgung von Abbruchmaterialien;
2.
im Prüfungsbereich Bohr- und Trenntechnik:Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und Durchführung von Bohr- und Trennarbeiten an Mauerwerk und Stahlbetonkonstruktionen sowie zum Schneiden von Fugen;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
+ + + + + + + 1. + im Prüfungsbereich Abbruchtechnik + 150 Minuten, + + + 2. + im Prüfungsbereich Bohr- und Trenntechnik + 150 Minuten, + + + 3. + im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 60 Minuten. + + + +

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweilige bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
+ + + + + + + 1. + Prüfungsbereich Abbruchtechnik + 40 Prozent, + + + 2. + Prüfungsbereich Bohr- und Trenntechnik + 40 Prozent, + + + 3. + Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 20 Prozent. + + + +

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er jedoch in dieser Prüfung die Anforderungen nach § 10, so hat er den Abschluss Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

+BauWiAusbV 19990300404. AbschnittZimmerer/Zimmerin

+BauWiAusbV 1999§ 38Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Herstellen von Holzkonstruktionen,
8.
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
9.
Herstellen von Unterkonstruktionen und Bekleidungen,
10.
Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen,
11.
Bedienen und Warten von Holzbearbeitungsmaschinen und Werkzeugen,
12.
Erhalten und Instandsetzen von Holzkonstruktionen,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

+BauWiAusbV 1999§ 39Ausbildungsrahmenplan

Die in § 38 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 7 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

+BauWiAusbV 1999§ 40Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

+BauWiAusbV 1999§ 41Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

+BauWiAusbV 1999§ 42Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

1.
Aufreißen und Herstellen einer Dachkonstruktion, insbesondere mit Grat-, Kehl- und Schiftersparren,
2.
Aufreißen und Herstellen von Knotenpunkten an Dachkonstruktionen, insbesondere an Hänge- und Sprengwerken, mit Streben, Kopfbändern, Schmiegen und Versätzen,
3.
Herstellen einer Dachgaube oder
4.
Aufreißen und Herstellen eines Teiles einer Treppe.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Holzkonstruktionen, Bauteile sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Holzkonstruktionen und Bauteile soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Holzkonstruktionen:
a)
Abbinden von Dächern mit Grat- und Kehlsparren,
b)
Dachkonstruktionen einschließlich Anbauten und Dachgauben in unterschiedlichen Ausführungen,
c)
Konstruieren von Holztreppen;
2.
im Prüfungsbereich Bauteile:
a)
Montagewände und Deckenbekleidungen,
b)
Holzrahmenbauteile,
c)
Bekleidungen von Holzkonstruktionen und Fassaden,
d)
Erhalten und Instandsetzen von Holzkonstruktionen;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
+ + + + + + + 1. + im Prüfungsbereich Holzkonstruktionen + 180 Minuten, + + + 2. + im Prüfungsbereich Bauteile + 120 Minuten, + + + 3. + im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 60 Minuten. + + + +

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
+ + + + + + + 1. + Prüfungsbereich Holzkonstruktionen + 50 vom Hundert, + + + 2. + Prüfungsbereich Bauteile + 30 vom Hundert, + + + 3. + Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 20 vom Hundert. + + + +

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

+BauWiAusbV 19990300505. AbschnittStukkateur/Stukkateurin

+BauWiAusbV 1999§ 43Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Herstellen von Putzen,
8.
Herstellen von Drahtputzarbeiten,
9.
Herstellen von Estrichen und Einbauen von Fertigteilestrichen,
10.
Herstellen von Trockenbaukonstruktionen,
11.
Ausführen von Stuckarbeiten,
12.
Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

+BauWiAusbV 1999§ 44Ausbildungsrahmenplan

Die in § 43 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 8 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

+BauWiAusbV 1999§ 45Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

+BauWiAusbV 1999§ 46Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

+BauWiAusbV 1999§ 47Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 8 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere das Herstellen einer Wand- und Deckenputzfläche in Verbindung mit einer Trockenbaukonstruktion sowie mit angesetztem oder vor Ort gezogenem Stuck in Betracht.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Stuck und Putz, Trockenbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Stuck und Putz sowie Trockenbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Stuck und Putz:
a)
Wärmedämmverbundsysteme,
b)
Stuckarbeiten,
c)
Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz,
d)
Estriche,
e)
Sonderputze,
f)
Drahtputzkonstruktionen;
2.
im Prüfungsbereich Trockenbau:
a)
Fertigteilestriche,
b)
Trockenbaukonstruktionen;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
+ + + + + + + 1. + im Prüfungsbereich Stuck und Putz + 180 Minuten, + + + 2. + im Prüfungsbereich Trockenbau + 120 Minuten, + + + 3. + im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 60 Minuten. + + + +

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
+ + + + + + + 1. + Prüfungsbereich Stuck und Putz + 50 vom Hundert, + + + 2. + Prüfungsbereich Trockenbau + 30 vom Hundert, + + + 3. + Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 20 vom Hundert. + + + +

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

+BauWiAusbV 19990300606. AbschnittFliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin

+BauWiAusbV 1999§ 48Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
8.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken,
9.
Sanieren und Instandsetzen von Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken,
10.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

+BauWiAusbV 1999§ 49Ausbildungsrahmenplan

Die in § 48 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 9 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

+BauWiAusbV 1999§ 50Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

+BauWiAusbV 1999§ 51Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

+BauWiAusbV 1999§ 52Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens zehn Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren und Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

1.
Bekleiden eines Pfeilers oder einer Säule mit Fliesen, Platten oder Mosaik,
2.
Bekleiden von Teilen eines Badezimmers mit Wand- und Bodenfliesen oder Mosaik im Dick- oder Dünnbettverfahren,
3.
Herstellen eines gedämmten Bodenbelages aus Fliesen, Platten oder Mosaik einschließlich Sockel,
4.
Herstellen eines Wand- und Stufenbelages für ein Treppenhaus aus Fliesen, Platten oder Mosaik oder
5.
Herstellen eines Wand- oder Bodenbelages aus Natursteinen.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Wandbeläge, Bodenbeläge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Wandbeläge und Bodenbeläge soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Wandbeläge:
a)
Verlegepläne,
b)
Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen,
c)
Wandflächen aus Fliesen, Platten, Mosaiken und Natursteinen,
d)
Putze,
e)
Dämmschichten und Abdichtungen,
f)
Montieren von Platten und Fertigteilen,
g)
Sanieren und Instandsetzen von Bekleidungen und Wandbelägen;
2.
im Prüfungsbereich Bodenbeläge:
a)
Verlegepläne,
b)
Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen,
c)
Bodenflächen aus Fliesen, Platten, Mosaiken und Natursteinen,
d)
Estriche,
e)
Dämmschichten und Abdichtungen,
f)
Montieren von Platten und Fertigteilen,
g)
Sanieren und Instandsetzen von Bodenbelägen;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
+ + + + + + + 1. + im Prüfungsbereich Wandbeläge + 150 Minuten, + + + 2. + im Prüfungsbereich Bodenbeläge + 150 Minuten, + + + 3. + im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 60 Minuten. + + + +

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
+ + + + + + + 1. + Prüfungsbereich Wandbeläge + 40 vom Hundert, + + + 2. + Prüfungsbereich Bodenbeläge + 40 vom Hundert, + + + 3. + Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 20 vom Hundert. + + + +

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

+BauWiAusbV 19990300707. AbschnittEstrichleger/Estrichlegerin

+BauWiAusbV 1999§ 53Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
8.
Herstellen von Estrichen,
9.
Verlegen von Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten,
10.
Auftragen von Kunstharzschichten,
11.
Herstellen von Böden aus Beton,
12.
Sanieren und Instandsetzen von Estrichen und Belägen,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

+BauWiAusbV 1999§ 54Ausbildungsrahmenplan

Die in § 53 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 10 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

+BauWiAusbV 1999§ 55Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

+BauWiAusbV 1999§ 56Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

+BauWiAusbV 1999§ 57Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 10 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden zwei praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen von Verbundestrich oder schwimmendem Estrich als Unterboden für Belag,
2.
Herstellen von Verbundestrich oder schwimmendem Estrich als Nutzestrich,
3.
Herstellen von einschichtigem oder mehrschichtigem Industrieestrich,
4.
Auftragen von Kunstharzen,
5.
Verlegen und Verschweißen von Bahnen- oder Plattenbelag mit Sockelsystem oder
6.
Einbauen von Fertigteilestrich.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Estriche, Bodenbeläge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Estriche und Bodenbeläge soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Estriche:
a)
Hohlraum- und Doppelböden,
b)
Herstellen von Estrichen,
c)
Böden aus Beton,
d)
Dämmschichten und Abdichtungen,
e)
Sanieren und Instandsetzen von Estrichen;
2.
im Prüfungsbereich Bodenbeläge:
a)
Verlegepläne,
b)
Auftragen von Kunstharzschichten,
c)
Platten, Bahnen und Laminate,
d)
Dämmschichten und Abdichtungen,
e)
Sanieren und Instandsetzen von Belägen;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
+ + + + + + + 1. + im Prüfungsbereich Estriche + 150 Minuten, + + + 2. + im Prüfungsbereich Bodenbeläge + 150 Minuten, + + + 3. + im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 60 Minuten. + + + +

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
+ + + + + + + 1. + Prüfungsbereich Estriche + 40 vom Hundert, + + + 2. + Prüfungsbereich Bodenbeläge + 40 vom Hundert, + + + 3. + Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 20 vom Hundert. + + + +

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keiner der praktischen Aufgaben und in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

+BauWiAusbV 19990300808. AbschnittWärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/Wärme-, +Kälte- und Schallschutzisoliererin

+BauWiAusbV 1999§ 58Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Vorbereiten von Materialien des Oberflächenschutzes,
8.
Anbringen von Unterkonstruktionen,
9.
Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken,
10.
Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
11.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
12.
Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

+BauWiAusbV 1999§ 59Ausbildungsrahmenplan

Die in § 58 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 11 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

+BauWiAusbV 1999§ 60Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

+BauWiAusbV 1999§ 61Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

+BauWiAusbV 1999§ 62Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden zwei praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Fertigen eines Formstückes mit mindestens drei verschiedenen Abwicklungen, insbesondere Rohrbogen, Abzweigung, Übergangsstück, Formkappe, Hosenstück und Abflachung und
2.
Dämmen eines Rohrbogens und eines Rohrabzweiges mit Mineralwollmatten und nichtmetallischer Ummantelung.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Dämmungen, Ummantelungen und Bekleidungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Dämmungen sowie Ummantelungen und Bekleidungen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Dämmungen:
a)
Materialien für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
b)
Grundlagen der Wärme-, Kälte- und Schalltechnik sowie des Brandschutzes,
c)
Anforderungen an Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
d)
Tragkonstruktionen,
e)
Dampfbremsen,
f)
Kühlzellen und Kühlräume,
g)
Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz;
2.
im Prüfungsbereich Ummantelungen und Bekleidungen:
a)
Materialien für Ummantelungen und Stützkonstruktionen sowie Bekleidungen,
b)
Stützkonstruktionen,
c)
Aufrisse und Abwicklungen von Schablonen für Formstücke,
d)
isometrische Darstellungen,
e)
Ummanteln von Dämmungen,
f)
Dampfbremsen,
g)
Kühlzellen und Kühlräume,
h)
Trockenbau,
i)
Abdichtungen gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
+ + + + + + + 1. + im Prüfungsbereich Dämmungen + 150 Minuten, + + + 2. + im Prüfungsbereich Ummantelungen und Bekleidungen + 150 Minuten, + + + 3. + im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 60 Minuten. + + + +

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
+ + + + + + + 1. + Prüfungsbereich Dämmungen + 40 vom Hundert, + + + 2. + Prüfungsbereich Ummantelungen und Bekleidungen + 40 vom Hundert, + + + 3. + Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 20 vom Hundert. + + + +

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keiner der praktischen Aufgaben und in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

+BauWiAusbV 19990300909. AbschnittTrockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin

+BauWiAusbV 1999§ 63Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Einbauen von Fertigteilfußbodenkonstruktionen,
8.
Herstellen von Trockenbaukonstruktionen,
9.
Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen,
10.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

+BauWiAusbV 1999§ 64Ausbildungsrahmenplan

Die in § 63 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 12 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

+BauWiAusbV 1999§ 65Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

+BauWiAusbV 1999§ 66Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

+BauWiAusbV 1999§ 67Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 12 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere das Herstellen einer Montagewand in Verbindung mit einer Deckenkonstruktion in Betracht.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Trockenbaukonstruktionen, Sanieren und Instandsetzen von Bauwerken sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Trockenbaukonstruktionen sowie Sanieren und Instandsetzen von Bauwerken soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Trockenbaukonstruktionen:
a)
Montagewände,
b)
Unterdecken und Deckenbekleidungen,
c)
Wand-Trockenputz und Vorsatzschalen,
d)
Brandschutzkonstruktionen,
e)
Fertigteilfußbodenkonstruktionen,
f)
Herstellen von Sondertrockenbaukonstruktionen;
2.
im Prüfungsbereich Sanieren und Instandsetzen von Bauwerken:
a)
nachträglicher Einbau eines Badezimmers,
b)
nachträglicher Dachgeschoßausbau,
c)
Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen,
d)
Sanieren und Instandsetzen von Fertigteilfußbodenkonstruktionen;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
+ + + + + + + 1. + im Prüfungsbereich Trockenbaukonstruktionen + 180 Minuten, + + + 2. + im Prüfungsbereich Sanieren und Instandsetzen von Bauwerken + 120 Minuten, + + + 3. + im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 60 Minuten. + + + +

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
+ + + + + + + 1. + Prüfungsbereich Trockenbaukonstruktionen + 50 vom Hundert, + + + 2. + Prüfungsbereich Sanieren und Instandsetzen von Bauwerken + 30 vom Hundert, + + + 3. + Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 20 vom Hundert. + + + +

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

+BauWiAusbV 199903010010. AbschnittStraßenbauer/Straßenbauerin

+BauWiAusbV 1999§ 68Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
8.
Herstellen der Entwässerung von Verkehrsflächen,
9.
Herstellen der Unterlage für Decken und Beläge,
10.
Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen,
11.
Herstellen von Asphaltdecken,
12.
Herstellen von Decken aus Beton,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

+BauWiAusbV 1999§ 69Ausbildungsrahmenplan

Die in § 68 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 13 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

+BauWiAusbV 1999§ 70Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

+BauWiAusbV 1999§ 71Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

+BauWiAusbV 1999§ 72Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 13 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen einer Verkehrsfläche aus natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten und Mustern mit unterschiedlichen Neigungen und Randbefestigungen oder
2.
Herstellen einer Verkehrsfläche aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten und Mustern mit unterschiedlichen Neigungen und Randbefestigungen.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Straßenbau, Erdbau und Wasserhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Straßenbau sowie Erdbau und Wasserhaltung soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Straßenbau:
a)
Unterlage für Decken und Beläge,
b)
Einfassungen und Randbefestigungen,
c)
Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen und natürlichen Steinen, Verbandsarten und Muster,
d)
Decken aus Asphalt und Beton,
e)
Fugen und Vergußmassen,
f)
Prüfen und Instandsetzen von Deckschichten,
g)
Wiederherstellen von Deckschichten nach Aufgrabungen,
h)
angrenzende Arbeiten im Hochbau;
2.
im Prüfungsbereich Erdbau und Wasserhaltung:
a)
Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Baugruben und Gräben,
b)
Bodenarten und Bodenklassen,
c)
Herstellen von Erdbauwerken,
d)
Geräte und Maschinen,
e)
Verbau von Baugruben und Gräben,
f)
Wasserhaltung,
g)
offene und geschlossene Entwässerung,
h)
Oberflächenentwässerung bei Quer- und Längsneigung,
i)
Einbauen und Verdichten von Böden;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
+ + + + + + + 1. + im Prüfungsbereich Straßenbau + 180 Minuten, + + + 2. + im Prüfungsbereich Erdbau und Wasserhaltung + 120 Minuten, + + + 3. + im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 60 Minuten. + + + +

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
+ + + + + + + 1. + Prüfungsbereich Straßenbau + 50 vom Hundert, + + + 2. + Prüfungsbereich Erdbau und Wasserhaltung + 30 vom Hundert, + + + 3. + Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 20 vom Hundert. + + + +

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

+BauWiAusbV 199903011011. AbschnittRohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin

+BauWiAusbV 1999§ 73Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Herstellen von Schachtbauwerken,
8.
Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung,
9.
Herstellen von Verkehrswegen,
10.
Einbauen von Druckrohrleitungen,
11.
Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen,
12.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

+BauWiAusbV 1999§ 74Ausbildungsrahmenplan

Die in § 73 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 14 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

+BauWiAusbV 1999§ 75Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

+BauWiAusbV 1999§ 76Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

+BauWiAusbV 1999§ 77Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 14 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

1.
Einbauen einer Versorgungsleitung und Herstellen eines Hausanschlusses für Wasser unter Berücksichtigung des Korrosionsschutzes einschließlich Anbohrung und Dichtheitsprüfung,
2.
Herstellen eines Hausanschlusses für Gas unter Berücksichtigung des Korrosionsschutzes einschließlich Druckprüfung oder
3.
Einbinden einer Anschlußleitung in eine vorhandene Leitung unter Berücksichtigung des Korrosionsschutzes durch Anbohren der Hauptleitung und Setzen von Absperrblasen.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Rohrleitungsbau, Baugruben und Wasserhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Rohrleitungsbau sowie Baugruben und Wasserhaltung soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau:
a)
Bearbeiten von Rohren aus unterschiedlichen Werkstoffen,
b)
Druckrohrleitungen und Hausanschlüsse,
c)
Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen,
d)
Schachtbauwerke,
e)
Abdichten von Bauwerken gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser;
2.
im Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung:
a)
Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Baugruben und Gräben,
b)
Bodenarten und Bodenklassen,
c)
Verbau von Baugruben und Gräben,
d)
Wasserhaltung,
e)
offene und geschlossene Bauweise,
f)
Einbauen und Verdichten von Böden,
g)
angrenzende Arbeiten: Herstellen von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Asphaltdecken;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
+ + + + + + + 1. + im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau + 180 Minuten, + + + 2. + im Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung + 120 Minuten, + + + 3. + im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 60 Minuten. + + + +

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
+ + + + + + + 1. + Prüfungsbereich Rohrleitungsbau + 50 vom Hundert, + + + 2. + Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung + 30 vom Hundert, + + + 3. + Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 20 vom Hundert. + + + +

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

+BauWiAusbV 199903012012. AbschnittKanalbauer/Kanalbauerin

+BauWiAusbV 1999§ 78Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Herstellen von Schachtbauwerken,
8.
Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung,
9.
Herstellen von Verkehrswegen,
10.
Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegel- und Druckrohrleitung,
11.
Sanieren und Instandsetzen von Kanälen,
12.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

+BauWiAusbV 1999§ 79Ausbildungsrahmenplan

Die in § 78 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 15 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

+BauWiAusbV 1999§ 80Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

+BauWiAusbV 1999§ 81Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

+BauWiAusbV 1999§ 82Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 15 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk und Einbauen von Gelenkstücken sowie den dazugehörigen Entlastungsbögen, Einbauen eines Gerinnes sowie Herstellen der Bermen oder
2.
Einmessen einer Kanalisationsanlage nach Lage, Richtung, Gefälle und Anschlüssen sowie Verlegen und Einbauen von Entwässerungsrohren einschließlich des Herstellens eines Anschlusses mittels Abzweig und weiteren Formstücken.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Kanalbau, Baugruben und Wasserhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Kanalbau sowie Baugruben und Wasserhaltung soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Kanalbau:
a)
Bearbeiten von Rohren aus unterschiedlichen Werkstoffen,
b)
Abwasserleitungen als Freispiegel- und Druckrohrleitungen und Hausanschlüsse,
c)
Sanieren und Instandsetzen von Kanälen,
d)
Schachtbauwerke,
e)
Abdichten von Bauwerken gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser;
2.
im Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung:
a)
Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Baugruben und Gräben,
b)
Bodenarten und Bodenklassen,
c)
Verbau von Baugruben und Gräben,
d)
Wasserhaltung,
e)
offene und geschlossene Bauweise,
f)
Einbauen und Verdichten von Böden,
g)
angrenzende Arbeiten: Herstellen von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Asphaltdecken;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
+ + + + + + + 1. + im Prüfungsbereich Kanalbau + 150 Minuten, + + + 2. + im Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung + 150 Minuten, + + + 3. + im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 60 Minuten. + + + +

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
+ + + + + + + 1. + Prüfungsbereich Kanalbau + 40 vom Hundert, + + + 2. + Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung + 40 vom Hundert, + + + 3. + Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 20 vom Hundert. + + + +

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

+BauWiAusbV 199903013013. AbschnittBrunnenbauer/Brunnenbauerin

+BauWiAusbV 1999§ 83Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,
8.
Bedienen und Instandhalten von Geräten, Anlagen und Maschinen,
9.
Herstellen von vertikalen Bohrungen,
10.
Herstellen von horizontalen Bohrungen,
11.
Ausbau von Bohrungen zu Brunnen,
12.
Herstellen von Abschlußbauwerken,
13.
Installieren von Wasserförderungs- und Wasseraufbereitungsanlagen,
14.
Instandhalten und Sanieren von Brunnen,
15.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

+BauWiAusbV 1999§ 84Ausbildungsrahmenplan

Die in § 83 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 16 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

+BauWiAusbV 1999§ 85Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

+BauWiAusbV 1999§ 86Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

+BauWiAusbV 1999§ 87Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 16 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:

1.
Ausbau einer Bohrung zu einem Brunnen einschließlich Inbetriebnahme und Dokumentation,
2.
Herstellen eines Abschlußbauwerks,
3.
Durchführen einer Intensiventsandung einschließlich Dokumentation und Herstellen eines entsprechenden Werkzeuges oder
4.
Durchführen einer Brunnensanierung einschließlich Dokumentation.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Bohrungen und Brunnen, Wasserversorgungsanlagen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Bohrungen und Brunnen sowie Wasserversorgungsanlagen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Bohrungen und Brunnen:
a)
Ausbauen von Bohrungen,
b)
Entwickeln von Brunnen,
c)
Abschlußbauwerke,
d)
Regenerieren von Brunnen,
e)
Instandhalten und Sanieren von Brunnen,
f)
Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen;
2.
im Prüfungsbereich Wasserversorgungsanlagen:
a)
Pumpensysteme,
b)
Meß- und Regeleinrichtungen,
c)
Wasseraufbereitungsanlagen,
d)
Instandsetzen und Warten von Wasserversorgungsanlagen;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
+ + + + + + + 1. + im Prüfungsbereich Bohrungen und Brunnen + 180 Minuten, + + + 2. + im Prüfungsbereich Wasserversorgungsanlagen + 120 Minuten, + + + 3. + im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 60 Minuten. + + + +

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
+ + + + + + + 1. + Prüfungsbereich Bohrungen und Brunnen + 50 vom Hundert, + + + 2. + Prüfungsbereich Wasserversorgungsanlagen + 30 vom Hundert, + + + 3. + Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 20 vom Hundert. + + + +

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

+BauWiAusbV 199903014014. AbschnittSpezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin

+BauWiAusbV 1999§ 88Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,
8.
Durchführen von Messungen,
9.
Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,
10.
Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen,
11.
Herstellen von Bohrungen,
12.
Herstellen von Pfählen und Ankersystemen,
13.
Herstellen von Baugruben- und Hangsicherungen,
14.
Durchführen von Injektionsarbeiten,
15.
Durchführen von Ramm-, Rüttel- und Vibrationsarbeiten,
16.
Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden,
17.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

+BauWiAusbV 1999§ 89Ausbildungsrahmenplan

Die in § 88 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 17 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

+BauWiAusbV 1999§ 90Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

+BauWiAusbV 1999§ 91Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

+BauWiAusbV 1999§ 92Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 17 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen eines Kleinbohrpfahls einschließlich Dokumentation,
2.
Herstellen eines suspensionsgestützten Hohlraums einschließlich Greifern sowie Anmischen und Verpumpen der Stützsuspension,
3.
Herstellen einer Rückverankerung einer Baugrubenwand einschließlich Bohrung, Einbauen des Verankerungselements und Spannen sowie Dokumentation oder
4.
Herstellen einer Bohrreihe mit Ausbau für Injektionsverfahren und Durchführen einer Poreninjektion, Anmischen und Verpressen eines Injektionsmittels.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gründungen und Verbau, Spezialtiefbaugeräte sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Gründungen und Verbau sowie Spezialtiefbaugeräte soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Gründungen und Verbau:
a)
Herstellen von Bohrungen,
b)
Herstellen von Pfählen,
c)
Herstellen von Ankersystemen,
d)
Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden,
e)
Einpreßverfahren,
f)
Wasserhaltung,
g)
Baugrundverbesserungen;
2.
im Prüfungsbereich Spezialtiefbaugeräte:
a)
Aufstellen von Geräten, Maschinen und Anlagen,
b)
Funktion von Bohrgeräten und Injektionskomponenten,
c)
Funktion von Ramm-, Rüttel- und Vibrationsgeräten,
d)
Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
+ + + + + + + 1. + im Prüfungsbereich Gründungen und Verbau + 180 Minuten, + + + 2. + im Prüfungsbereich Spezialtiefbaugeräte + 120 Minuten, + + + 3. + im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 60 Minuten. + + + +

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
+ + + + + + + 1. + Prüfungsbereich Gründungen und Verbau + 50 vom Hundert, + + + 2. + Prüfungsbereich Spezialtiefbaugeräte + 30 vom Hundert, + + + 3. + Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 20 vom Hundert. + + + +

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

+BauWiAusbV 199903015015. AbschnittGleisbauer/Gleisbauerin

+BauWiAusbV 1999§ 93Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,
8.
Herstellen von Bahnübergängen,
9.
Verlegen von Gleisen und Weichen,
10.
Instandhalten von Gleisen und Weichen,
11.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

+BauWiAusbV 1999§ 94Ausbildungsrahmenplan

Die in § 93 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 18 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

+BauWiAusbV 1999§ 95Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

+BauWiAusbV 1999§ 96Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

+BauWiAusbV 1999§ 97Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 18 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Durchführen von gleistechnischen Vermessungen,
2.
Herstellen eines Schienenstoßes,
3.
Montieren einer Weiche oder
4.
Herstellen eines Gleisbogens mit Rampe.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Bau und Instandhaltung von Gleisen, Bau und Instandhaltung von Weichen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Bau und Instandhaltung von Gleisen sowie Bau und Instandhaltung von Weichen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Gleisen:
a)
Bau- und Betriebsvorschriften,
b)
Oberbau,
c)
Feste Fahrbahn,
d)
Bahnübergänge,
e)
Kräfte im Gleis,
f)
Schweißverfahren,
g)
Gleisabschlüsse,
h)
Gleisvermarkung;
2.
im Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Weichen:
a)
Bau- und Betriebsvorschriften,
b)
Oberbau,
c)
Konstruktion von Weichen,
d)
Vermarkung von Weichen,
e)
Instandhalten von Weichen;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
+ + + + + + + 1. + im Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Gleisen + 150 Minuten, + + + 2. + im Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Weichen + 150 Minuten, + + + 3. + im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 60 Minuten. + + + +

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
+ + + + + + + 1. + Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Gleisen + 40 vom Hundert, + + + 2. + Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Weichen + 40 vom Hundert, + + + 3. + Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 20 vom Hundert. + + + +

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keiner der praktischen Aufgaben und in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

+BauWiAusbV 1999040Vierter TeilÜbergangs- und Schlußvorschriften

+BauWiAusbV 1999§ 98Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

+BauWiAusbV 1999§ 99Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.

+BauWiAusbV 1999Anlage 1(zu § 6)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter/zur Hochbaufacharbeiterin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1132 - 1145;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 5 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 5 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 5 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 5 Nr. 5)
a)
Ziel des Arbeitsauftrages erkennen
b)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
c)
Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen
d)
Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen
e)
ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
f)
Arbeitsberichte erstellen
6*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 5 Nr. 6)
Arbeitsplatz auf der Baustelle:
a)
Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b)
Arbeitsplatz sichern
Arbeits- und Schutzgerüste:
c)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
d)
bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirken
Werkzeuge und Geräte:
e)
Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veranlassen
f)
Störungen an Geräten erkennen und melden
g)
Werkzeuge warten
7Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 5 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfen
b)
Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen
c)
Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern
8Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 5 Nr. 8)
a)
Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden
b)
Ausführungsskizzen anfertigen
c)
Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen ermitteln
9Durchführen von Messungen
(§ 5 Nr. 9)
a)
Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführen
b)
Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragen
c)
Geraden ausfluchten
d)
Messpunkte anlegen und sichern
e)
rechte Winkel anlegen und prüfen
f)
Bauteile abstecken
10Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen
(§ 5 Nr. 10)
a)
Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden
b)
Holz für Werkstücke messen und anreißen
c)
Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten
d)
Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen sowie durch Nageln und Schrauben herstellen
e)
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen und säubern, Mängel anzeigen
f)
Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen
20
11Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 5 Nr. 11)
Schalungen:
a)
Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stützen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b)
Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagern
Bewehrungen:
c)
Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellen
d)
Betonstahlmatten zuschneiden
e)
Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen
Bauteile:
f)
Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
g)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
h)
Oberflächen nacharbeiten
i)
kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportieren und einbauen
k)
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
l)
Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtigkeit abdichten
12Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 5 Nr. 12)
a)
Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b)
Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen herstellen
c)
Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinformatigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdecken
d)
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
e)
Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdichten
f)
Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen
13Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 5 Nr. 13)
a)
Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck unterscheiden und vorbereiten
b)
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
18
14Herstellen von Putzen
(§ 5 Nr. 14)
a)
Untergrund beurteilen
b)
Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen, Bewegungsfugen anlegen
c)
Spritzbewurf von Hand auftragen
d)
einlagigen Putz herstellen
e)
gerades Stuckprofil ziehen
15Herstellen von Estrichen
(§ 5 Nr. 15)
a)
Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen
b)
Trenn- und Dämmschichten einbauen
c)
Höhenlehren ausrichten
d)
rechtwinklige Aussparungen herstellen und einbringen
e)
Schienen und Rahmen einbauen
f)
Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach Vorgaben anlegen
g)
Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten
h)
Estrich nachbehandeln
16Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten
(§ 5 Nr. 16)
a)
Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen
b)
Fliesen und Platten schneiden sowie Ausschnitte und Löcher herstellen
c)
Fliesen und Platten im Dickbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen
d)
Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen
e)
Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an Rohrdurchführungen anlegen, vorbereiten und schließen
17Herstellen von Bauteilen im Trockenbau
(§ 5 Nr. 17)
a)
Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit beurteilen
b)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
c)
Gipsmörtel anmachen
d)
Wand-Trockenputz ansetzen
e)
Fugen verspachteln
18Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung
(§ 5 Nr. 18)
a)
Oberboden abtragen, transportieren und lagern
b)
Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraumbreite prüfen
c)
Baugruben und Gräben von Hand ausheben, Böschungswinkel prüfen
d)
offene Wasserhaltung durchführen
e)
Baugruben und Gräben durch waagerechten und senkrechten Verbau sichern
f)
Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten
g)
Baugruben und Gräben schrittweise rückbauen
h)
Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten
19Herstellen von Verkehrswegen
(§ 5 Nr. 19)
a)
Untergrund verbessern
b)
ungebundene Tragschichten herstellen
c)
Planum durch Verdichten unter Beachtung der Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen
d)
Einfassungen in Geraden herstellen
e)
Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen Steinen herstellen
20Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsorgungsleitungen
(§ 5 Nr. 20)
a)
Rohrleitungsdurchführungen in Fundamenten, Decken und Wänden herstellen und abdichten
b)
Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere aus Metall und Kunststoff, sägen, feilen, bohren und schleifen
c)
Rohre und Formstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen verlegen, ausrichten, verbinden, einsanden und unterstopfen
d)
Kontrollschächte herstellen
e)
Dränung einbauen
21 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 11, 12 oder 14 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden.8
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
 In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 20 zu ergänzen und zu vertiefen. II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -A. Schwerpunkt MaurerarbeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr12341Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 5 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeits- und Ablaufplan:
d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e)
Arbeitsschritte festlegen
f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 5 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 5 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 5 Nr. 8)
a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
b)
Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen
5Durchführen von Messungen
(§ 5 Nr. 9)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen
6Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 5 Nr. 11)
Schalungen:
a)
Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
b)
Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen
c)
Schalungen abbauen, reinigen und lagern
Bewehrungen:
d)
Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten für rechteckige Baukörper herstellen und einbauen
e)
Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen
Beton:
f)
Betonfestigkeitsklasse auswählen
g)
Bindemittel und Zuschlag auswählen
h)
Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
i)
Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen
k)
Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten
l)
Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern, montieren, sichern und abstützen
10
7Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 5 Nr. 12)
a)
Mörtelgruppe auswählen
b)
Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen
c)
ein- und mehrschalige Wände mit klein- und mittelformatigen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten herstellen
d)
Mauerwerk mit großformatigen Steinen herstellen
e)
Verblendmauerwerk in unterschiedlichen Verbandsarten herstellen, verfugen sowie Verankerungen einbauen
f)
Aussparungen und Schlitze im Mauerwerk anlegen und schließen
g)
Bewegungsfugen anlegen
h)
Stufen, Einfassungen, Ausfachungen und Schächte herstellen
i)
Öffnungen im Mauerwerk mit künstlichen Steinen überdecken
k)
Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und anbringen
l)
Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes Wasser abdichten
m)
Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Abstützungen und Unterfangungen herstellen und schließen
24
8Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 5 Nr. 13)
a)
Voraussetzungen zum Dämmen prüfen
b)
Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten
10
9Herstellen von Putzen
(§ 5 Nr. 14)
a)
Putzgrund vorbereiten
b)
Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
c)
Putzlehren anbringen und ausrichten
d)
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
e)
Putze nachbehandeln
f)
Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen herstellen
10Herstellen von Estrichen
(§ 5 Nr. 15)
a)
Estrichmörtel herstellen
b)
Gefälle- und Ausgleichestrich herstellen
c)
Verbundestrich, Estrich auf Trennschichten und schwimmenden Estrich einbringen, verdichten und abziehen
d)
Bewehrungen einbauen
11Herstellen von Bauteilen im Trockenbau
(§ 5 Nr. 17)
a)
Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen
b)
Beplankungen, insbesondere mit Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
12Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 5 Nr. 21)
a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerhafte Ausführung prüfen
b)
Tagesbericht erstellen
c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
 noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -B. Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten1Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 5 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b)
technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e)
Arbeitsschritte festlegen
f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 5 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 5 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 5 Nr. 8)
a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
b)
Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen
5Durchführen von Messungen
(§ 5 Nr. 9)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Messinstrumenten einmessen
6Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 5 Nr. 11)
Schalungen:
a)
Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
b)
Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen
c)
Schalungen für Podeste und gerade Treppenläufe herstellen und aufbauen,
d)
Schalungen für konische Formen herstellen und aufbauen
e)
Schalungen für Stützenköpfe in unterschiedlichen Arten und Formen herstellen
f)
Schalungen für sichtbaren Beton herstellen
g)
Schalungen abbauen, reinigen und lagern
15
Bewehrungen:
h)
Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten für rechteckige Baukörper herstellen und einbauen
i)
Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere unter Einhaltung der Betondeckung einbauen
k)
Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen
l)
Ver- und Entsorgungsleitungen aus verschiedenen Materialien einbauen und verankern
8
Beton:
m)
Betonfestigkeitsklasse auswählen
n)
Bindemittel und Zuschlag auswählen
o)
Frischbetonprüfungen durchführen
p)
Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
q)
Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen
r)
Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten
s)
Oberfläche des Frischbetons mit Baugeräten und Baumaschinen bearbeiten
t)
Festbetonprüfungen durchführen
u)
Festbeton bearbeiten, insbesondere Fugen schneiden sowie Bohrungen und Durchbrüche herstellen und schließen
v)
Stahlbetonfertigteile herstellen, transportieren, lagern, montieren, sichern und abstützen
w)
Bauwerke aus Beton und Stahlbeton gegen nichtdrückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten
8
7Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 5 Nr. 12)
a)
Mörtelgruppe auswählen
b)
Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen
c)
Außen- und Innenwände mit mittel- und großformatigen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten herstellen
d)
Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes Wasser abdichten
e)
Abgasanlagen und -schächte aus Fertigteilen versetzen
f)
Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und anbringen, insbesondere Trag- und Haltekonstruktionen sowie Zargen einbauen
g)
Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Abstützungen und Unterfangungen herstellen und schließen
13
8Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 5 Nr. 13)
a)
Voraussetzungen zum Dämmen prüfen
b)
Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten
9Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 5 Nr. 21)
a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b)
Tagesbericht erstellen
c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
 noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -C. Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten1Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 5 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e)
Arbeitsschritte festlegen
f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 5 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 5 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 5 Nr. 8)
a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
b)
Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen
5Durchführen von Messungen
(§ 5 Nr. 9)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen
6Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 5 Nr. 11)
Schalungen:
a)
Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus Schalplatten, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
b)
Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen
c)
Schalungen abbauen, reinigen und lagern
Bewehrungen:
d)
Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten für rechteckige Baukörper herstellen und einbauen
e)
Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen
Beton:
f)
Betonfestigkeitsklasse auswählen
g)
Bindemittel und Zuschlag für Beton auswählen
h)
Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
i)
Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen
k)
Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten
l)
Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern, montieren, sichern und abstützen
10
7Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 5 Nr. 12)
a)
Mörtelgruppe auswählen
b)
Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen
c)
Feuerfest- und Isoliermörtel zubereiten
d)
feuerfeste Steine und Dämmstoffe verarbeiten
10
e)
ein- und mehrschichtiges Mauerwerk für Feuerungsanlagen und Mauerwerk für Abgasanlagen herstellen
f)
Bewegungs-, Trenn- und Gleitfugen herstellen
g)
Schornsteine aus Mauerwerk herstellen
h)
Abgasanlagen und -schächte aus Fertigteilen versetzen
i)
Futter für Schornsteine mit Wärmedämmungen herstellen und verfugen
k)
Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und anbringen, insbesondere Schornsteinbänder, Schornsteinkopfabdeckungen, Steigeisen, Schutzbügel und Steigleitern
l)
Umgänge für die Hindernisbefeuerung anbringen
22
8Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 5 Nr. 13)
a)
Voraussetzungen zum Dämmen prüfen
b)
Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten
2
9Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 5 Nr. 21)
a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerhafte Ausführung prüfen
b)
Tagesbericht erstellen
c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

+BauWiAusbV 1999Anlage 2(zu § 12)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter/zur Ausbaufacharbeiterin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1146 - 1168)


I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 11 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 11 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 11 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 11 Nr. 5)
a)
Ziel des Arbeitsauftrages erkennen
b)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
c)
Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen
d)
Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen
e)
ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
f)
Arbeitsberichte erstellen
6*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Arbeitsplatz auf der Baustelle:
a)
Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b)
Arbeitsplatz sichern
Arbeits- und Schutzgerüste:
c)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
d)
bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirken
Werkzeuge und Geräte:
e)
Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veranlassen
f)
Störungen an Geräten erkennen und melden
g)
Werkzeuge warten
7Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfen
b)
Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen
c)
Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern
8Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
a)
Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden
b)
Ausführungsskizzen anfertigen
c)
Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen ermitteln
9Durchführen von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
a)
Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführen
b)
Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragen
c)
Geraden ausfluchten
d)
Meßpunkte anlegen und sichern
e)
rechte Winkel anlegen und prüfen
f)
Bauteile abstecken
10Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen
(§ 11 Nr. 10)
a)
Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden
b)
Holz für Werkstücke messen und anreißen
c)
Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten
d)
Holzverbindungen durch Blatt, Versatz und Zapfen sowie durch Nageln und Schrauben herstellen
e)
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
f)
Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen
20
11Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 11 Nr. 11)
Schalungen:
a)
Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stützen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b)
Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagern
Bewehrungen:
c)
Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellen
d)
Betonstahlmatten zuschneiden
e)
Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen
Beton:
f)
Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
g)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
h)
Oberflächen nacharbeiten
i)
kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportieren und einbauen
k)
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
l)
Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtigkeit abdichten
12Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 11 Nr. 12)
a)
Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b)
Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen herstellen
c)
Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinformatigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdecken
d)
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
e)
Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdichten
f)
Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen
13Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 11 Nr. 14)
a)
Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck unterscheiden und vorbereiten
b)
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
c)
Oberflächenschutz für Dämmungen vorbereiten und anbringen
18
14Herstellen von Putzen und Stuck
(§ 11 Nr. 15)
a)
Untergrund beurteilen
b)
Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen, Bewegungsfugen anlegen
c)
Spritzbewurf von Hand auftragen
d)
einlagigen Putz herstellen
e)
gerades Stuckprofil ziehen
15Herstellen von Estrichen
(§ 11 Nr. 16)
a)
Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen
b)
Trenn- und Dämmschichten einbauen
c)
Höhenlehren ausrichten
d)
rechtwinklige Aussparungen herstellen und einbringen
e)
Schienen und Rahmen einbauen
f)
Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach Vorgaben anlegen
g)
Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten
h)
Estrich nachbehandeln
16Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten
(§ 11 Nr. 17)
a)
Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen
b)
Fliesen und Platten schneiden sowie Ausschnitte und Löcher herstellen
c)
Fliesen und Platten im Dickbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen
d)
Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen
e)
Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an Rohrdurchführungen anlegen, vorbereiten und schließen
17Herstellen von Bauteilen im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a)
Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit beurteilen
b)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
c)
Gipsmörtel anmachen
d)
Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen
e)
Beplankungen, insbesondere mit Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
f)
Wand-Trockenputz ansetzen
g)
Fugen verspachteln
18 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 oder 13 - 17 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden.8
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
 In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 17 zu ergänzen und zu vertiefen. II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -A. Schwerpunkt ZimmerarbeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr12341Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e)
Arbeitsschritte festlegen
f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
d)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berücksichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben lagern
4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
b)
Aufmaßskizzen anfertigen
5Durchführen von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen
6Prüfen und Vorbereiten von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
a)
Untergründe auf Ebenheit, Höhenlage und Maßhaltigkeit prüfen
b)
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
c)
Untergründe vorbereiten
2*)
7Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen
(§ 11 Nr. 10)
Holzkonstruktionen:
a)
Hölzer und Holzwerkstoffe prüfen, auswählen und lagern
b)
Verbindungsmittel auswählen und einsetzen
c)
Hölzer anreißen, ausarbeiten und zusammenbauen, insbesondere Knotenpunkte herstellen
d)
Abbund herstellen, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes
e)
Dachflächen über quadratischen und rechteckigen Grundrissen ausmitteln
f)
Holzkonstruktionen, insbesondere aus Vollholz, Konstruktionsvollholz und Brettschichtholz, für Decken, Dächer, Fachwerk und Holzrahmenbau, herstellen
g)
Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, mit gleicher Neigung in unterschiedlichen Ausführungen herstellen
23
Unterkonstruktionen und Bekleidungen:
h)
Unterkonstruktionen, Innenbekleidungen und aussteifende Scheiben herstellen
i)
Fußböden herstellen, insbesondere aus Holzwerkstoffplatten, Dielen und Verbundelementen
k)
Dachgesimse an Traufen und Ortgängen, insbesondere aus Holz, herstellen
3
Bearbeiten und Schützen von Holzoberflächen:
l)
Holzoberflächen mit handgeführten Maschinen bearbeiten
m)
Holzoberflächen imprägnieren, lasieren und versiegeln
2
Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen:
n)
Türen, Tore und Verschläge herstellen und einbauen
o)
gerade Treppen herstellen und einbauen
4
Einsetzen und Warten von Holzbearbeitungsmaschinen und Werkzeugen:
p)
Handwerkzeuge schärfen und instandhalten
q)
Handmaschinen einsetzen und warten, Maschinenwerkzeuge wechseln
r)
stationäre Holzbearbeitungsmaschinen einsetzen und warten
2
Schalungen:
s)
Schalungen für gerade Treppen herstellen
2
8Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 11 Nr. 14)
a)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen
b)
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten
c)
Dämmstoffe einbauen und befestigen
2
9Herstellen von Bauteilen im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a)
Montagewände, Unterdecken, Decken- und Wandbekleidungen, insbesondere unter Beachtung der Winddichtigkeit und Hinterlüftung, herstellen
b)
Vorsatzschalen auf Holzkonstruktionen herstellen
c)
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
d)
Träger und Stützen bekleiden
e)
Bewegungsfugen ausbilden
f)
Bodensysteme einschließlich Unterkonstruktion einbauen
4
10Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b)
Tagesbericht erstellen
c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
 noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -B. Schwerpunkt Stukkateurarbeiten1Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e)
Arbeitsschritte festlegen
f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum prüfen
d)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berücksichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben lagern
4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
b)
Aufmaßskizzen anfertigen
c)
Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
5Durchführen von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
a)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen
b)
Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessen
6Prüfen und Vorbereiten von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
a)
Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit
b)
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
c)
Untergründe vorbereiten
2*)
7Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 11 Nr. 14)
a)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen
b)
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten
c)
Dämmstoffe einbauen und befestigen
2
8Herstellen von Putzen und Stuck
(§ 11 Nr. 15)
Putze:
a)
Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
b)
Putzlehren anbringen und ausrichten
c)
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
d)
Kunstharzputze auswählen und auftragen
e)
Putze nachbehandeln
f)
Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen herstellen
8
Drahtputzarbeiten:
g)
Drahtputzwände, Drahtputzdecken und Drahtputzbögen herstellen
3
Stuckarbeiten:
h)
Profilformen auswählen, Schablonen herstellen
i)
Stuckprofile am Tisch ziehen
k)
Stuckprofile zuschneiden, versetzen und einputzen
l)
Formen nach Modell anfertigen und Abgüsse herstellen
15
Sanieren und Instandsetzen von Putz und Stuck:
m)
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
n)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
o)
Altsubstanz entfernen
2
9Herstellen von Bauteilen im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a)
Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden
Wände aus Gipswandbauplatten:
b)
Wände aus Gipswandbauplatten setzen
c)
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
d)
Öffnungen und Schlitze herstellen und schließen
e)
vorgefertigte Bauteile einbauen
f)
Fugen schließen
12
Trockenbau:
g)
Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche Anforderungen bekleiden
h)
Montagewände, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
i)
Vorsatzschalen, insbesondere angesetzte Vorsatzschalen, herstellen
k)
Zargen montieren
10Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b)
Tagesbericht erstellen
c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -C. Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und MosaikarbeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr12341Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e)
Arbeitsschritte festlegen
f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b)
Fliesen, Platten und Mosaike im Hinblick auf die Gestaltung von Flächen auswählen
c)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
d)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
b)
Aufmaßskizzen anfertigen
c)
Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
d)
Verlegepläne skizzieren und anwenden
5Durchführen von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen
6Prüfen und Vorbereiten von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
a)
Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prüfen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit
b)
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
c)
Untergründe vorbereiten
3*)
7Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 11 Nr. 14)
a)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen
b)
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten
c)
Dämmstoffe einbauen und befestigen
4
8Herstellen von Putzen und Stuck
(§ 11 Nr. 15)
a)
Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
b)
Putzlehren anbringen und ausrichten
c)
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
d)
Putze nachbehandeln
e)
Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen herstellen
f)
Wärmedämmverbundsysteme zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen
4
9Herstellen von Estrichen
(§ 11 Nr. 16)
a)
Haftbrücken aufbringen
b)
Zusatzmittel auswählen
c)
Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln herstellen
d)
Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen
e)
Estriche zur Aufnahme von Fliesen, Platten, Mosaiken, Formstücken und Profilen sowie von Natur- und Werksteinen von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehen
f)
Bewehrungen einbauen
g)
Fertigteilestriche einbauen
h)
Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen
i)
Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, einbauen und befestigen
k)
Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne Profil anlegen und schließen
l)
Schwindfugen von Hand und maschinell einschneiden
m)
Estriche nachbehandeln
n)
Bauteile gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrückendes Wasser abdichten
4
10Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten
(§ 11 Nr. 17)
a)
Fliesen, Platten, Mosaike, Formstücke und Profile von Hand und maschinell bearbeiten
b)
Mörtelgruppe auswählen
c)
Bindemittel, Zuschlag und Zusatzmittel für Mörtel auswählen
d)
Dick- und Dünnbettmörtel herstellen
e)
Bekleidungen und Beläge für gegliederte, vertikale, horizontale und geneigte Flächen herstellen
f)
Fliesen, Platten und Mosaike mit hydraulischen Mörteln und Harzen verfugen
g)
Bewegungsfugen anlegen, Fugen mit elastischen Füllstoffen schließen
h)
Bauteile unter Verwendung verschiedener Systeme gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrückendes Wasser abdichten
i)
Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken ausführen
24
11Herstellen von Bauteilen im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a)
Montagewände und Vorsatzschalen zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen
b)
vorgefertigte Bauteile, insbesondere Sanitärsystembauteile, Tragkonstruktionen und Installationsteile, montieren
c)
Ummantelungen und Bekleidungen herstellen und montieren
d)
Öffnungen für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen herstellen und Anschlüsse anarbeiten
e)
Ecken und Anschlüsse herstellen
f)
Bauteile ab- und ausbauen
5
12Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b)
Tagesbericht erstellen
c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
 noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -D. Schwerpunkt Estricharbeiten1Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e)
Arbeitsschritte festlegen
f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b)
Platten, Bahnen und Laminate für Bodenbeläge im Hinblick auf die Gestaltung von Flächen auswählen
c)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
d)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
b)
Aufmaßskizzen anfertigen
c)
Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
d)
Verlegepläne skizzieren und anwenden
5Durchführen von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen
6Prüfen und Vorbereiten von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
a)
Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prüfen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit
b)
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
c)
Untergründe vorbereiten
4*)
7Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 11 Nr. 14)
a)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen
b)
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten
c)
Dämmstoffe einbauen und befestigen
6
8Herstellen von Estrichen
(§ 11 Nr. 16)
Estriche:
a)
Haftbrücken aufbringen
b)
Zusatzmittel auswählen
c)
Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln herstellen
d)
Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen
e)
Verbundestriche, Estriche auf Trennschichten und schwimmende Estriche von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehen
f)
Bewehrungen einbauen
g)
Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen
h)
Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, einbauen und befestigen
i)
Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne Profil anlegen und schließen
k)
Schwindfugen von Hand und maschinell einschneiden
l)
Estriche nachbehandeln
m)
Fertigteilestriche unterschiedlicher Systeme
20
Beläge aus Platten, Bahnen und Laminaten:
n)
Kleber auswählen
o)
Beläge zuschneiden und verkleben
p)
Beläge verschweißen, verschmelzen und verfugen
r)
Sockel aus unterschiedlichen Materialien anbringen
10
9Herstellen von Bauteilen im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a)
Sonderkonstruktionen für Böden mit unterschiedlichen Aufbauhöhen herstellen
b)
Bewegungsfugen ausbilden
c)
Bauteile ab- und ausbauen
4
10Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b)
Tagesbericht erstellen
c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
 noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -E. Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten1Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e)
Arbeitsschritte festlegen
f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
b)
Aufmaßskizzen anfertigen
5Durchführen von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen
6Prüfen und Vorbereiten von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
a)
Untergründe prüfen, insbesondere auf Beschädigungen und Verunreinigungen
b)
Untergründe auf Feuchtigkeit und vorhandenen Korrosionsschutz prüfen
c)
Untergründe vorbereiten
2*)
7Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 11 Nr. 14)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen:
a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen instandhalten, Reparaturen veranlassen
2
Materialien des Oberflächenschutzes:
b)
Kunststoffe auswählen
c)
Kunststoffschläuche bearbeiten und verbinden
d)
Stahl und Nichteisenmetalle auswählen, Korrosionsverhalten beurteilen
e)
Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißen und bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen, bohren, kanten, sicken, runden, bördeln, falzen, schweifen und durchsetzen
f)
Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften und Nieten, verbinden
10
Unterkonstruktionen:
g)
Stütz- und Tragkonstruktionen, insbesondere Stege, Schienen und Ringe, herstellen
2
Schablonen und Formstücke:
h)
Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen herstellen
i)
Maße für Formstücke an betriebstechnischen Anlagen und in der Haustechnik ermitteln
k)
Modelle für Formstücke aufreißen und abwickeln
l)
vorgefertigte Teile und Formstücke montieren
7
Dämmungen:
m)
Voraussetzungen zum Dämmen, insbesondere Vorleistungen anderer Gewerke, nach einschlägigen Regelwerken prüfen und entsprechende Maßnahmen veranlassen
n)
Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten
o)
Dämmstoffe insbesondere an Rohrleitungen, Behältern, Decken und Wänden sowie an Formstücken, insbesondere an Krümmern, Abzweigen und Übergängen, befestigen
6
Ummantelungen:
p)
Werkstoffe für Ummantelungen auswählen, verarbeiten und nach Herstellerangaben lagern
q)
Befestigungsmittel zur Ummantelung auswählen
r)
vorgefertigte Bleche montieren
s)
Folien und Bahnen zuschneiden und anbringen
t)
Dämmstoffe mit Bandagen umwickeln
u)
vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befestigen
v)
Klebebänder und Beschichtungen zur Verhinderung von Kontaktkorrosion anbringen
6
Kälteschutz:
w)
Innenauskleidungen für Kühlräume herstellen und montieren
x)
Untergrund zum Aufbringen der Dampfbremse vorbereiten, Dampfbremsen herstellen und montieren
4
Abdichtungen:
y)
Auswirkung der Witterungsverhältnisse auf die Ausführung sowie das Ergebnis der Arbeit beurteilen
z)
Bauteile nach unterschiedlichen Abdichtverfahren gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser abdichten
2
8Herstellen von Bauteilen im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a)
Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden
b)
Vorsatzschalen aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten herstellen
c)
Ummantelungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
d)
Bauteile ab- und ausbauen
3
9Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b)
Tagesbericht erstellen
c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
 noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -F. Schwerpunkt Trockenbauarbeiten1Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e)
Arbeitsschritte festlegen
f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum prüfen
d)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berücksichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben lagern
4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
b)
Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen
c)
Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
5Durchführen von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
a)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen
b)
Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessen
c)
Abweichungen von Sollwerten feststellen und dokumentieren
6Prüfen und Vorbereiten von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
a)
Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit
b)
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
c)
Untergründe vorbereiten
2*)
7Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 11 Nr. 14)
a)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen
b)
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten
c)
Dämmstoffe einbauen und befestigen
4
8Herstellen von Bauteilen im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a)
Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden
Wände aus Gipswandbauplatten:
b)
Wände aus Gipswandbauplatten setzen
c)
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
d)
Öffnungen und Schlitze herstellen und schließen
e)
vorgefertigte Bauteile einbauen
f)
Fugen schließen
8
Trockenbaukonstruktionen:
g)
Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche Anforderungen bekleiden
h)
Montagewände aus unterschiedlichen Materialien und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
i)
Unterdecken und Deckenbekleidungen aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten herstellen
k)
Vorsatzschalen aus unterschiedlichen Materialien und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
l)
Außenwandbekleidungen herstellen
m)
Verkofferungen und Schürzen herstellen und montieren
n)
Öffnungen, insbesondere für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen, herstellen und Anschlüsse anarbeiten
o)
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
p)
Zargen montieren
q)
Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser herstellen
r)
Fertigteile, insbesondere Trockenstuckprofilleisten und Bauteile in Falttechnik, montieren
s)
Fugen ausbilden
t)
Fugen von Hand schließen
26
Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen:
u)
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
v)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
w)
Altsubstanz entfernen
4
9Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b)
Tagesbericht erstellen
c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

+BauWiAusbV 1999Anlage 3(zu § 18)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufacharbeiterin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1169 - 1189)


I. Berufliche Grundbildung - 1. AusbildungsjahrLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 17 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 17 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 17 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 17 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 17 Nr. 5)
a)
Ziel des Arbeitsauftrages erkennen
b)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
c)
Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen
d)
Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen
e)
ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
f)
Arbeitsberichte erstellen
6*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 17 Nr. 6)
Arbeitsplatz auf der Baustelle:
a)
Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b)
Arbeitsplatz sichern
Arbeits- und Schutzgerüste:
c)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
d)
bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirken
Werkzeuge und Geräte:
e)
Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veranlassen
f)
Störungen an Geräten erkennen und melden
g)
Werkzeuge warten
7Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 17 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfen
b)
Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen
c)
Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern
8Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 17 Nr. 8)
a)
Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden
b)
Ausführungsskizzen anfertigen
c)
Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen ermitteln
9Durchführen von Messungen
(§ 17 Nr. 9)
a)
Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführen
b)
Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragen
c)
Geraden ausfluchten
d)
Meßpunkte anlegen und sichern
e)
rechte Winkel anlegen und prüfen
f)
Bauteile abstecken
10Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen
(§ 17 Nr. 10)
a)
Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden
b)
Holz für Werkstücke messen und anreißen
c)
Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten
d)
Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen sowie durch Nageln und Schrauben herstellen
e)
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
f)
Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen
20
11Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 17 Nr. 11)
Schalungen:
a)
Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stützen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b)
Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagern
Bewehrungen:
c)
Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellen
d)
Betonstahlmatten zuschneiden
e)
Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen
Beton:
f)
Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
g)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
h)
Oberflächen nacharbeiten
i)
kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportieren und einbauen
k)
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
l)
Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtigkeit abdichten
12Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 17 Nr. 12)
a)
Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b)
Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen herstellen
c)
Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinformatigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdecken
d)
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
e)
Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdichten
13Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung
(§ 17 Nr. 13)
a)
Oberboden abtragen, transportieren und lagern
b)
Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines Verbaus beurteilen
c)
Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraumbreite prüfen
d)
Baugruben und Gräben von Hand ausheben, Böschungswinkel prüfen
e)
offene Wasserhaltung durchführen
f)
Baugruben und Gräben durch waagerechten und senkrechten Verbau sichern
g)
den Verbau von Baugruben und Gräben auf Sicherheit einschätzen
h)
Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten
i)
Baugruben und Gräben schrittweise rückbauen
k)
Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten
18
14Herstellen von Verkehrswegen
(§ 17 Nr. 14)
a)
Verkehrswege abtragen, Stoffe getrennt lagern
b)
Untergrund verbessern
c)
ungebundene Tragschichten herstellen
d)
Planum durch Verdichten unter Beachtung der Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen
e)
Einfassungen in Geraden herstellen
f)
Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen Steinen herstellen
g)
Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere Metalle und Kunststoffe, sägen, feilen, bohren und schleifen
15Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen
(§ 17 Nr. 15)
a)
Rohrleitungsdurchführungen in Fundamenten und Wänden herstellen und abdichten
b)
Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere aus Metall und Kunststoff, sägen, feilen, bohren und schleifen
c)
Rohre, Formstücke und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen verlegen, ausrichten, verbinden, einsanden und unterstopfen
d)
Kontrollschächte herstellen
e)
Dränung einbauen
16 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 12, 13, 14 oder 15 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden.8
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
 In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 15 zu ergänzen und zu vertiefen. II. Berufliche Fachbildung - 2. AusbildungsjahrA. Schwerpunkt StraßenbauarbeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr12341Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 17 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e)
Arbeitsschritte festlegen
f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 17 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 17 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 17 Nr. 8)
a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
b)
Aufmaßskizzen anfertigen
5Durchführen von Messungen
(§ 17 Nr. 9)
a)
Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser
b)
Längenmessungen, Richtungsmessungen und Winkelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumenten durchführen
c)
Längs- und Querprofile abstecken
d)
Bögen abstecken
6Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 17 Nr. 11)
a)
Rahmenschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
b)
Rahmenschalungen abbauen, reinigen und lagern
c)
Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen
d)
Betone mit besonderen Eigenschaften unterscheiden
e)
Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheiden, Betonfestigkeitsklasse nach Konsistenz auswählen
f)
Bindemittel und Zuschlag auswählen
g)
Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
h)
Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen
i)
Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten
k)
Stahlbetonteile herstellen, transportieren, lagern und einbauen
6
7Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 17 Nr. 12)
a)
Mörtelgruppe auswählen
b)
Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen
c)
Verbandsart für Schachtmauerwerke festlegen
d)
Sonderbauteile mit Steinen und Fertigteilen herstellen, insbesondere Einfassungen, Ausfachungen und Schächte
8Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung
(§ 17 Nr. 13)
a)
Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Böden beurteilen
b)
Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden
c)
Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen
d)
Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen
e)
vorhandene Leitungen sichern
f)
Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und warten
g)
Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
h)
Baugruben und Gräben verbauen
i)
offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwasser durchführen
k)
Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfen
l)
Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
6
9Herstellen von Verkehrswegen
(§ 17 Nr. 14)
Entwässerung:
a)
Oberflächenentwässerung unter Berücksichtigung von Quer- und Längsneigung höhen- und fluchtgerecht herstellen
8
Unterlage für Decken und Beläge:
b)
Befestigung aufnehmen, Material auf Wiederverwendung prüfen und getrennt lagern
c)
Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen
d)
Bodenverbesserung und Bodenverfestigung durchführen
e)
Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
f)
Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten
g)
Einfassungen und Befestigungen in Geraden und Kurven herstellen
4
Pflasterdecken und Plattenbeläge:
h)
Bettung herstellen
i)
Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbänden herstellen
k)
Pflasterdecken und Plattenbeläge einschlämmen, rammen und abrütteln
16
Asphaltdecken:
l)
Unterlage vorbereiten
m)
Verarbeitbarkeit des Materials prüfen
n)
Deckschicht von Hand und mit Maschinen einbauen und verdichten
o)
Deckschicht auf Ebenheit prüfen
p)
Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen
4
10Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 17 Nr. 16)
a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b)
Tagesbericht erstellen
c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
 noch II. Berufliche Fachbildung - 2. AusbildungsjahrB. Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten1Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 17 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e)
Arbeitsschritte festlegen
f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 17 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 17 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 17 Nr. 8)
a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
b)
bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normgerechter Sinnbilder anfertigen
c)
Aufmaßskizzen anfertigen
5Durchführen von Messungen
(§ 17 Nr. 9)
a)
Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser
b)
Längenmessungen, Richtungsmessungen und Winkelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumenten durchführen
6Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 17 Nr. 11)
a)
Brettschalungen für Auf- und Widerlager sowie für Fundamente herstellen und aufbauen
b)
Brettschalungen abbauen, reinigen und lagern
c)
Bewehrungen für Auf- und Widerlager sowie für Fundamente herstellen und einbauen
d)
Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungselemente
e)
Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheiden
f)
Bindemittel und Zuschlag auswählen
g)
Frischbetonprüfung durchführen
h)
Auf- und Widerlager sowie Festpunkte herstellen
i)
Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten
3
7Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 17 Nr. 12)
a)
Mörtelgruppe auswählen
b)
Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen
c)
Schachtsohle herstellen und Außendichtungen anbringen
d)
Schachtbauwerke aus Steinen, Fertigteilen und Ortbeton herstellen
e)
Bauteile nach unterschiedlichen Verfahren einbauen
f)
Aussparungen und Bohrungen herstellen und schließen
g)
Schachtabdeckungen aus unterschiedlichen Materialien einbauen
2
8Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung
(§ 17 Nr. 13)
a)
Straßenbeläge aufnehmen und Stoffe getrennt lagern
b)
Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Böden beurteilen
c)
Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden
d)
Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen
e)
Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen
f)
vorhandene Leitungen sichern
g)
Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und warten
h)
Böden lösen, laden, fördern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, lagern, einbauen und verdichten
i)
Baugruben und Gräben verbauen
k)
offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwasser durchführen
l)
Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfen
m)
Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
12
9Herstellen von Verkehrswegen
(§ 17 Nr. 14)
Unterlage für Decken und Beläge:
a)
Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen
b)
Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
c)
Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten
d)
Einfassungen herstellen
Pflasterdecken und Plattenbeläge:
e)
Bettung herstellen
f)
Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen wiederherstellen
4
10Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen
(§ 17 Nr. 15)
Transportieren und Lagern von Rohren, Armaturen und Formstücken:
a)
Rohre, Armaturen und Formstücke auf Beschaffenheit und einwandfreien Zustand prüfen
b)
Rohrleitungsbauteile transportieren und lagern
Einbauen von Druckrohrleitungen:
c)
Druckrohre aus metallischen Werkstoffen bearbeiten und verbinden, insbesondere durch Spanen, Trennen und Umformen sowie durch Stecken, Schrauben, Löten und Schweißen
d)
Druckrohre aus duroplastischen und thermoplastischen Kunststoffen bearbeiten und verbinden, insbesondere durch Spanen, Trennen und Umformen sowie durch Stecken, Schrauben, Kleben und Schweißen
e)
Rohrbettung aus unterschiedlichen Materialien herstellen
f)
Druckrohrleitungen sowie Armaturen und Formstücke aus unterschiedlichen Materialien für den Transport von flüssigen und gasförmigen Medien bearbeiten und einbauen
g)
lösbare zugfeste und lösbare nichtzugfeste Verbindungen herstellen
h)
Rohrleitungen mit Wasser auf Dichtheit prüfen, Rohrleitungen mit Luft auf Dichtheit prüfen
i)
Rohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren spülen und desinfizieren
k)
Leitungsgräben verfüllen und verdichten, insbesondere unter Berücksichtigung der Leitungszone
21
Auslegen von Kabeln, Herstellen und Versetzen von Kabelschächten:
l)
Kabel auslegen und abdecken
m)
Kabelschutzrohre aus unterschiedlichen Materialien auslegen und Zwischenräume verfüllen
n)
Kabel in Kabelschutzrohre einziehen
2
11Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 17 Nr. 16)
a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b)
Tagesbericht erstellen
c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -C. Schwerpunkt KanalbauarbeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr12341Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 17 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e)
Arbeitsschritte festlegen
f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 17 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 17 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 17 Nr. 8)
a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
b)
bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normgerechter Sinnbilder anfertigen
c)
Aufmaßskizzen anfertigen
5Durchführen von Messungen
(§ 17 Nr. 9)
a)
Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser
b)
Längenmessungen, Richtungsmessungen und Winkelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumenten durchführen
6Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 17 Nr. 11)
a)
Rahmenschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
b)
Rahmenschalungen abbauen, reinigen und lagern
c)
Bewehrungen für Sohlen, Wände und Decken herstellen und einbauen
d)
Einbauteile, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungselemente, einbauen
e)
Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheiden
f)
Bindemittel und Zuschlag auswählen
g)
Frischbetonprüfung durchführen
h)
Auf- und Widerlager sowie Festpunkte herstellen
i)
Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten
4
7Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 17 Nr. 12)
a)
Mörtelgruppe auswählen
b)
Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen
c)
Schachtsohle herstellen und Außendichtungen anbringen
d)
Schachtbauwerke aus Steinen, Fertigteilen und Ortbeton herstellen
e)
Bauteile nach unterschiedlichen Verfahren einbauen
f)
Aussparungen und Bohrungen herstellen und schließen
g)
Rohrleitungen unter Verwendung von Gelenkstücken einbinden und sichern
h)
Schachtabdeckungen aus unterschiedlichen Materialien einbauen
i)
Sohlengerinne und Bermen mit unterschiedlichen Materialien herstellen
4
8Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung
(§ 17 Nr. 13)
a)
Straßenbeläge aufnehmen und Stoffe getrennt lagern
b)
Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Boden beurteilen
c)
Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden
d)
Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen
e)
Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen
f)
vorhandene Leitungen sichern
g)
Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und warten
h)
Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
i)
Baugruben und Gräben verbauen
k)
offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwasser durchführen
l)
Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfen
m)
Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
16
9Herstellen von Verkehrswegen
(§ 17 Nr. 14)
Unterlage für Decken und Beläge:
a)
Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen
b)
Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
c)
Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten
d)
Einfassungen herstellen
Pflasterdecken und Plattenbeläge:
e)
Bettung herstellen
f)
Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen wiederherstellen
4
10Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen
(§ 17 Nr. 15)
Transportieren und Lagern von Rohren, Formstücken und Schachtbauteilen:
a)
Rohre, Formstücke und Schachtbauteile auf Beschaffenheit und einwandfreien Zustand prüfen
b)
Kanalbauteile transportieren und lagern
Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegelleitung:
c)
Standfestigkeit des Baugrundes prüfen
d)
Rohrbettung mit unterschiedlichen Materialien herstellen
e)
Rohre für nicht begehbare Freispiegelleitungen aus unterschiedlichen Materialien nach unterschiedlichen Verlegungsverfahren einbauen
f)
Abzweige und Formstücke einbauen, einmessen und protokollieren
g)
Hausanschlüsse herstellen
h)
Leitungsgräben verfüllen und verdichten, insbesondere unter Berücksichtigung der Leitungszone
14
Auslegen von Kabeln, Herstellen und Versetzen von Kabelschächten:
i)
Kabel auslegen und abdecken
k)
Kabelschutzrohre aus unterschiedlichen Materialien auslegen und Zwischenräume verfüllen
l)
Kabel in Kabelschutzrohre einziehen
2
11Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 17 Nr. 16)
a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b)
Tagesbericht erstellen
c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
 noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -D. Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten1Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 17 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e)
Arbeitsschritte festlegen
f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 17 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n)
Geräte und Maschinen auf Verunreinigung des Bodens vermeiden
o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 17 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 17 Nr. 8)
a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
b)
bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normgerechter Sinnbilder anfertigen
c)
Schichtenprofile und Brunnenausbaupläne anfertigen
d)
Einmeßskizzen und Aufmaßskizzen anfertigen
5Durchführen von Messungen
(§ 17 Nr. 9)
a)
Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser
b)
Längenmessungen, Richtungsmessungen und Winkelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumenten durchführen
c)
Wasserspiegelmessungen und Tiefenlotungen in Bohrungen und Brunnen durchführen
6Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung
(§ 17 Nr. 13)
a)
Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Böden beurteilen
b)
Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden
c)
Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen
d)
Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen
e)
vorhandene Leitungen sichern
f)
Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
g)
Baugruben und Gräben verbauen
h)
geschlossene Wasserhaltungen durchführen und überwachen, insbesondere nach dem Vakuum- und Schwerkraftverfahren
i)
Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfen
6
7Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen
(§ 17 Nr. 15)
Einbauen von Rohrleitungen:
a)
Druckrohrleitungen aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauen, ausrichten und nach unterschiedlichen Verfahren verbinden
b)
Einbindungen in bestehende Druckrohrleitungen herstellen
c)
Hausanschlüsse für Wasser und Abwasser herstellen
d)
Rohrleitungen auf Dichtheit prüfen
e)
Rohrleitungen spülen und desinfizieren
f)
oberirdische Rohrleitungen zum Ableiten von Grundwasser verlegen und überwachen
g)
Kabel auslegen und verdecken
9
Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen:
h)
Werkstoffe auswählen und bearbeiten, insbesondere anreißen, körnen, trennen, fügen und Gewinde schneiden
3
Herstellen von Bohrungen:
i)
Bohrungen im Trocken- und Spülbohrverfahren herstellen, insbesondere zur Untersuchung des Baugrundes, zur Wassergewinnung und Wassereinleitung, zur Grundwasserabsenkung sowie zum Rückbau von Brunnen
k)
Schachtbrunnen herstellen
l)
Bodenproben entnehmen, ansprechen und Schichtenverzeichnisse führen
m)
Bohrspülzusatzmittel auswählen, dosieren und die Bohrspülung während des Bohrens kontrollieren
n)
Bohrgeräte und Zubehör einsetzen und warten
o)
Ramm- und Schlitzsondierungen durchführen
14
Ausbau von Bohrungen:
p)
Bohrungen in unterschiedlichen Techniken zu Brunnen ausbauen
q)
Bohrungen, insbesondere zu Grundwassermeßstellen, ausbauen
r)
Ausbaumaterialien vorbereiten und einbauen, insbesondere Filter- und Vollwandrohre sowie Mantelrohre oder Sperr-Rohre
s)
Filter- und Füllkiese nach unterschiedlichen Verfahren einbringen
6
Herstellen von Abschlußbauwerken:
t)
Abschlüsse für Grundwassermeßstellen überflur und unterflur herstellen
3
Montieren von Wasserförderungsanlagen:
u)
Pumpen auswählen, montieren und in Betrieb nehmen
v)
Druckkesselanlagen installieren
3
8Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 17 Nr. 16)
a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b)
Tagesbericht erstellen
c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 und 7 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
 noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -E. Schwerpunkt Gleisbauarbeiten1Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 17 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e)
Arbeitsschritte festlegen
f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
4*)
2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 17 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 17 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c)
Schienen und Schwellen abladen und lagern
d)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 17 Nr. 8)
a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
b)
Aufmaßskizzen anfertigen
5Durchführen von Messungen
(§ 17 Nr. 9)
a)
Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser
b)
Längenmessungen, Richtungsmessungen und Winkelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumenten durchführen
c)
Spur-, Rillen- und Leitweite sowie gegenseitige Höhenlage messen
4*)
6Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 17 Nr. 11)
a)
Rahmenschalungen für Fundamente und Schächte herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
b)
Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen
c)
Schalungen abbauen, reinigen und lagern
d)
Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheiden
e)
Bindemittel und Zuschlag auswählen
f)
Frischbeton auf Konsistenz prüfen
g)
Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
h)
Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen
i)
Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten bearbeiten und nachbehandeln
k)
Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern und einbauen
4
7Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung
(§ 17 Nr. 13)
a)
Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Böden beurteilen
b)
Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden
c)
Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit beurteilen und berücksichtigen
d)
Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen
e)
vorhandene Leitungen sichern
f)
Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und warten
g)
Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
h)
Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
i)
Entwässerung eines Bahnkörpers herstellen
8
8Herstellen von Verkehrswegen
(§ 17 Nr. 14)
Pflasterdecken und Plattenbeläge:
a)
Bettung herstellen
b)
Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbänden herstellen
c)
Pflasterdecken und Plattenbeläge einschlämmen, abrammen und abrütteln
Asphaltdecken:
d)
Unterlage vorbereiten
e)
Trag- und Deckschicht von Hand und mit Maschinen einbauen und verdichten
f)
Trag- und Deckschicht auf Ebenheit prüfen
g)
Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen
9
Verlegen von Gleisen:
i)
Planum für Untergrund, Erdkörper und Schotter herstellen und prüfen
k)
Schwellen auf- und umplatten
l)
Schwellen verlegen und ausrichten
m)
Schienen auf Schwellen, insbesondere mit Hilfe von Schienenzangen, Umsetzböcken und eines Zwei-Wege-Baggers, verlegen und befestigen
n)
Gleisjoch herstellen
o)
Laschenverbindungen mit Rückstromführung, insbesondere Stoßlückenverbindungen, Notlaschenverbindungen und Verbindungen mit Übergangslasche und Ausgleichslasche, herstellen
p)
Gleise einschotten, heben, richten und stopfen
21
9Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 17 Nr. 16)
a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b)
Tagesbericht erstellen
c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

+BauWiAusbV 1999Anlage 4(zu § 24)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maurer/zur Maurerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1190 - 1192)


- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 23 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 23 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 23 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 23 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 23 Nr. 5)
a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 23 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
f)
geräumte Baustelle übergeben
7Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 23 Nr. 7)
a)
Schalungen für Podeste und gerade Treppenläufe herstellen und aufbauen
b)
Schalungen für sichtbaren Beton herstellen
c)
Sichtbetonbauteile herstellen
d)
Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere unter Einhaltung der Betondeckung einbauen
e)
Treppen aus Fertigteilen einbauen
8
8Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 23 Nr. 8)
a)
Verbandsart für unterschiedliche Mauerwerkskörper festlegen, insbesondere für Pfeiler und Vorlagen
b)
Mauerwerk mit Pfeilern und Vorlagen herstellen
c)
Natursteinmauerwerk herstellen
d)
Öffnungen im Mauerwerk mit natürlichen Steinen überdecken
e)
Bögen herstellen
f)
Treppen herstellen
g)
Abgasanlagen aus Fertigteilen herstellen, insbesondere ein- und angebaute Schornsteine
h)
Oberflächen von Mauerwerk gegen Umwelteinflüsse schützen
i)
Baukörper aus Steinen gegen drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten
26
9Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 23 Nr. 9)
a)
Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächten und Stützen an- und einbringen
b)
Brandschutzbekleidungen einbauen
c)
Brandschutzabschlüsse herstellen
2
10Herstellen von Putzen
(§ 23 Nr. 10)
a)
Wärmedämm- und Sonderputze auftragen
b)
Wärmedämmverbundsysteme herstellen
c)
Kunstharzputze auswählen und auftragen
d)
Putzoberflächen nach verschiedenen Methoden gestalten
5
11Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern
(§ 23 Nr. 11)
a)
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
b)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
c)
Art und Umfang der Sanierung und der Instandsetzung abschätzen
d)
Gebäudeteile bei der Herstellung von Durchbrüchen abstützen
e)
Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbesondere von Mauerwerk und Putzen
5
12Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 23 Nr. 12)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

+BauWiAusbV 1999Anlage 5(zu § 29)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer/zur Beton- und Stahlbetonbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1193 - 1195)


- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 28 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 28 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 28 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 28 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 28 Nr. 5)
a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 28 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
f)
geräumte Baustelle übergeben
7Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 28 Nr. 7)
Schalungen:
a)
Rahmen-, Großflächen- und Sonderschalungen für gegliederte Bauteile sowie für gebogene Wände und Decken herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
b)
Schalungen für gewendelte Treppen herstellen und aufbauen
c)
Schalungen für Stützen mit Konsolen, Balkenanschlüssen, Decken- und Kragplattenanschlüssen herstellen und aufbauen
18
Bewehrungen:
d)
Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten für gegliederte Bauteile und gebogene Wände und Decken herstellen
e)
Spannstähle mit Verankerungselementen einbauen
11
Bauteile:
f)
Betonoberfläche nach gestalterischen Gesichtspunkten bearbeiten
g)
Beton mit besonderen Eigenschaften herstellen
h)
Gebäudeteile unterfangen
11
8Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 28 Nr. 8)
Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächte und Stützen an- und einbringen2
9Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen
(§ 28 Nr. 9)
a)
Betonoberfläche durch Inaugenscheinnahme auf Schäden prüfen und Mängel markieren
b)
Untergrund vorbereiten, Bewehrungen entrosten
c)
Korrosionsschutz aufbringen
d)
Haftbrücken auftragen
e)
Reparaturmörtel verarbeiten
f)
Oberflächen wiederherstellen
4
10Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 28 Nr. 10)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

+BauWiAusbV 1999Anlage 6(zu § 34)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer/zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1196 - 1198)


- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 33 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 33 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 33 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 33 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 33 Nr. 5)
a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 33 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
f)
geräumte Baustelle übergeben
7Herstellen von Schornsteinen und Abgasanlagen
(§ 33 Nr. 7)
a)
Verbandsart für unterschiedliche Mauerwerkskörper, insbesondere für Schornsteine, festlegen
b)
Oberflächen an freistehenden Schornsteinen aus Mauerwerk und Beton schützen
c)
Abgasanlagen, insbesondere freistehende Schornsteine, aus Fertigteilen herstellen
d)
Abgasanlagen, insbesondere freistehende Schornsteine, aus Stahlbeton herstellen
12
8Herstellen von feuerfesten Konstruktionen
(§ 33 Nr. 8)
a)
Stampf-, Schütt- und Spritzmassen zubereiten und einbringen
b)
feuerfeste Formsteingewölbe, Hängedecken und durch Stahlkonstruktion gehaltene Wände herstellen
24
9Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 33 Nr. 9)
a)
Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächten und Stützen an- und einbringen
b)
Brandschutzbekleidungen einbauen
c)
Brandschutzabschlüsse herstellen
2
10Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz
(§ 33 Nr. 10)
a)
Erdungswiderstand von gebräuchlichen Erderformen ermitteln, Abmessungen von Oberflächen- und Tiefenerdern festlegen und dokumentieren
b)
Erder unter Beachtung im Erdreich verlegter Kabel und Rohrleitungen einbringen
c)
Potentialausgleich herstellen, Potentialausgleichsschiene montieren, vorhandene Erdleitungen anschließen
d)
Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz nach technischen Regeln errichten, insbesondere Anordnung von Fangeinrichtungen und Ableitungen unter Beachtung von Näherungen zu elektrischen Anlagen, festlegen und dokumentieren
e)
Widerstände von Erdungs- und Blitzschutzanlagen messen, beurteilen und dokumentieren
4
11Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern
(§ 33 Nr. 11)
a)
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
b)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
c)
Art und Umfang der Sanierung und der Instandsetzung abschätzen
d)
Gebäudeteile bei der Herstellung von Durchbrüchen abstützen
e)
Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbesondere von Abgaskanälen und feuerfesten Konstruktionen
4
12Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 33 Nr. 12)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

+BauWiAusbV 1999Anlage 6a(zu § 37b)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauwerkmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 539 - 541;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 37a Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 37a Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 37a Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 37a Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 37a Nr. 5)
a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten zur Verbesserung vorschlagen und nutzen
c)
Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
d)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
e)
Arbeitsaufgaben teamorientiert planen und durchführen
3*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 37a Nr. 6)
a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
c)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
d)
Maßnahmen zum Schutz der Vegetation ergreifen
e)
geräumte Baustelle und Teilabschnitte übergeben
6*)
7Ausführen von Bohr- und Trennverfahren mit Baumaschinen und -geräten
(§ 37a Nr. 7)
a)
Bohr- und Trenntechniken unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen und nach Auftrag auswählen
b)
kontaminierte Stoffe erkennen und anzeigen
c)
Bohrarbeiten, insbesondere in Mauerwerk, Beton und Stahlbeton, mit Bohrgeräten durchführen
d)
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Bohr- und Trennarbeiten durchführen
e)
Trennarbeiten, insbesondere mit Sägen, ausführen
f)
Fugenschnitte herstellen
g)
Maschinenwerkzeuge auswählen, einsetzen und warten
15
8Ausführen von Abbruchverfahren mit Baumaschinen und -geräten
(§ 37a Nr. 8)
a)
Abbruchtechniken unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen, insbesondere aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Stahl und Holz, nach Auftrag auswählen
b)
kontaminierte Baumaterialien erkennen und anzeigen
c)
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Abbrucharbeiten, insbesondere Unterfangungen und Abstützungen, durchführen
d)
Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen ausführen
e)
Abbrucharbeiten mit Baumaschinen, insbesondere Hydraulikbagger und deren Anbaugeräte sowie Frontlader, ausführen
f)
erhaltenswerte Bauwerke und angrenzende Bauteile schützen
g)
Arbeitshilfen, insbesondere Steiglifte und Hubarbeitsbühnen, einsetzen
h)
Bauteile und -elemente sichern und ausbauen
i)
Standsicherheit für Baumaschinen herstellen
15
9Führen und Instandhalten von Baumaschinen, -geräten und -fahrzeugen
(§ 37a Nr. 9)
a)
Baumaschinen und -geräte außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs führen
b)
Baumaschinen und -geräte verladen und umsetzen
c)
Baumaschinen und -geräte umrüsten
d)
Baumaschinen und -geräte unter Beachtung der Betriebsvorschriften und des Umweltschutzes in und außer Betrieb nehmen
e)
Baumaschinen und -geräte unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften in Stand halten
f)
Störungen und Fehler feststellen und Reparatur veranlassen
6
10Trennen und Zwischenlagern von Abbruchmaterialien
(§ 37a Nr. 10)
a)
Abbruchmaterialien trennen
b)
Abbruchmaterialien, insbesondere unter Berücksichtigung von Vorschriften, lagern
c)
Entsorgung von kontaminierten Schlämmen und Abbruchmaterialien veranlassen
4
11Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 27a Nr. 11)
a)
Qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen
b)
Arbeitsergebnisse feststellen, dokumentieren und im Team auswerten
c)
Aufmaß anfertigen, Massen ermitteln und Leistungen berechnen
d)
Arbeitsaufgaben kundenorientiert planen und durchführen
3*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.

*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

+BauWiAusbV 1999Anlage 7(zu § 39)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zimmerer/zur Zimmerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1199 - 1201)


- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 38 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 38 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 38 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 38 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 38 Nr. 5)
a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 38 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
f)
geräumte Baustelle übergeben
7Herstellen von Holzkonstruktionen
(§ 38 Nr. 7)
a)
Dachflächen über zusammengesetzten Grundrissen ausmitteln
b)
Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, mit ungleicher Neigung einschließlich Anbauten und Dachgauben in unterschiedlichen Ausführungen herstellen
c)
vorgefertigte Elemente und Holzkonstruktionen für Wände, Decken und Dächer transportieren, einbauen und verankern
26
8Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 38 Nr. 8)
a)
Dämmsysteme prüfen und auf ihre Wirkung, insbesondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beurteilen
b)
Feuchte- und Wärmeschutz, insbesondere unter Beachtung der Winddichtigkeit, der Dampfdiffusion und der Hinterlüftung, herstellen
2
9Herstellen von Unterkonstruktionen und Bekleidungen
(§ 38 Nr. 9)
a)
Außenwandbekleidungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Hinterlüftung, herstellen
b)
Fugen und Ecken bei Holzkonstruktionen und Fassaden hinsichtlich der Schlagregen- und Winddichtigkeit ausbilden und Anschlüsse herstellen
6
10Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen
(§ 38 Nr. 10)
a)
vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster und Türen, einbauen
b)
Befestigungs- und Montagehilfsmittel für Verankerungen, insbesondere Dübel, Diagonalverbände, Spannschlösser, Abstandhalter und Stahlblechverbindungsmittel, auswählen und einbauen
c)
gewendelte Treppen herstellen und einbauen
6
11Bedienen und Warten von Holzbearbeitungsmaschinen und Werkzeugen
(§ 38 Nr. 11)
a)
stationäre Holzbearbeitungsmaschinen einrichten
b)
Maschinenwerkzeuge instand halten
2
12Erhalten und Instandsetzen von Holzkonstruktionen
(§ 38 Nr. 12)
a)
Schäden durch Sichtprüfung feststellen und dokumentieren
b)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
c)
Art und Umfang der Instandsetzung abschätzen
d)
Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchführen, Formen und Schablonen herstellen, Holzbauteile ersetzen und ergänzen, Holzschutzmaßnahmen durchführen
4
13Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 38 Nr. 13)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

+BauWiAusbV 1999Anlage 8(zu § 44)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Stukkateur/zur Stukkateurin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1202 - 1204)


- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 43 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 43 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 43 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 43 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 43 Nr. 5)
a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 43 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
f)
geräumte Baustelle übergeben
7Herstellen von Putzen
(§ 43 Nr. 7)
a)
Wärmedämmputze auftragen
b)
Sonderputze auftragen
c)
Wärmedämmverbundsysteme herstellen
d)
Putzoberflächen nach verschiedenen Methoden gestalten
6
8Herstellen von Drahtputzarbeiten
(§ 43 Nr. 8)
a)
Unterkonstruktionen für Gesimse, Schürzen und Säulen herstellen
b)
Drahtputzgewölbe herstellen
2
9Herstellen von Estrichen und Einbauen von Fertigteilestrichen
(§ 43 Nr. 9)
a)
Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen
b)
Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen und befestigen
c)
Ausgleichestrich herstellen
d)
Gipsestrich herstellen
e)
Fugen anlegen und einschneiden
f)
Fertigteilestrich herstellen und einbauen
g)
Gefälle- und Ausgleichsschüttungen herstellen
4
10Herstellen von Trockenbaukonstruktionen
(§ 43 Nr. 10)
a)
Platten und Paneele, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, zurichten und montieren
b)
vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster, Türen und Sanitärsystembauteile, montieren
c)
Ummantelungen und Bekleidungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
d)
Unterdecken und Deckenbekleidungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
e)
Bewegungsfugen ausbilden
13
11Ausführen von Stuckarbeiten
(§ 43 Nr. 11)
a)
Stuckprofile vor Ort ziehen
b)
Stab- und Gesimsprofile einputzen
c)
Antragstuck herstellen
d)
Arbeiten in Stuccolustro- und Stuckmarmortechnik ausführen
e)
Baluster und Säulen drehen
16
12Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz
(§ 43 Nr. 12)
a)
Art und Umfang der Sanierung und Instandsetzung abschätzen
b)
Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbesondere Sanierungsputze auftragen sowie Stuckteile sichern, abnehmen und aufarbeiten
c)
Gefahrstoffe erkennen und melden
5
13Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 43 Nr. 13)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

+BauWiAusbV 1999Anlage 9(zu § 49)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1205 - 1207)


- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 48 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 48 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 48 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 48 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 48 Nr. 5)
a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 48 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
f)
geräumte Baustelle übergeben
7Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 48 Nr. 7)
a)
Dämmsysteme aus Leichtestrichen und Ortschaum einbringen
b)
Brandschutzabschlüsse an Befestigungsmitteln sowie im Bereich von Rand- und Bewegungsfugen herstellen
4
8Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken
(§ 48 Nr. 8)
a)
Hilfsmittel auswählen und verwenden, insbesondere Justierhilfen und Schablonen, sowie Schablonen herstellen
b)
Bauteile, insbesondere Säulen, Treppen, Bögen und gerundete Flächen, in unterschiedlichen Verfahren unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte bekleiden
c)
Beläge reinigen
26
d)
großformatige Platten und Bauteile verankern
e)
Natur- und Werksteine auswählen und bearbeiten
f)
Bauteile mit Natur- und Werksteinen bekleiden
8
9Sanieren und Instandsetzen von Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken
(§ 48 Nr. 9)
a)
Bekleidungen und Beläge auf Schäden prüfen
b)
Ursachen von Schäden an Bekleidungen und Belägen abschätzen
c)
Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von Bekleidungen und Belägen vorschlagen
d)
Ausblühungen entfernen, fluatieren, wachsen und konservieren
e)
Bekleidungen und Beläge sanieren und instandsetzen
8
10Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 48 Nr. 10)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

+BauWiAusbV 1999Anlage 10(zu § 54)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Estrichleger/zur Estrichlegerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1208 - 1210)


- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 53 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 53 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 53 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 53 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 53 Nr. 5)
a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 53 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen:
f)
geräumte Baustelle übergeben
7Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 53 Nr. 7)
a)
Dämmsysteme aus Leichtestrichen und Ortschaum einbringen
b)
Brandschutzabschlüsse im Bereich von Rand- und Bewegungsfugen herstellen
4
8Herstellen von Estrichen
(§ 53 Nr. 8)
a)
Industrieestriche von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehen
b)
Hohlraum- und Doppelböden verschiedener Systeme einbauen
c)
Bauteile unter Verwendung unterschiedlicher Systeme gegen Bodenfeuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser abdichten
d)
Bauteile gegen Restfeuchte abdichten
20
9Verlegen von Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten
(§ 53 Nr. 9)
Beläge nach unterschiedlichen Verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte, verlegen4
10Auftragen von Kunstharzschichten
(§ 53 Nr. 10)
Kunstharzschichten aus Reaktionsharzen für Imprägnierungen, Versiegelungen, Beschichtungen und Kunstharzestriche nach unterschiedlichen Verfahren auftragen6
11Herstellen von Böden aus Beton
(§ 53 Nr. 11)
a)
Betonfestigkeitsklasse auswählen
b)
Zusatzmittel auswählen
c)
Bindemittel und Zuschlag für Beton auswählen
d)
Beton herstellen, fördern, einbringen und verdichten
e)
Oberfläche des Frischbetons höhengerecht abziehen, Verschleißschicht aufbringen und maschinell glätten
4
12Sanieren und Instandsetzen von Estrichen und Belägen
(§ 53 Nr. 12)
a)
Estriche und Beläge auf Schäden prüfen
b)
Ursachen von Schäden an Bodenbelägen abschätzen
c)
Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von Estrichen und Belägen vorschlagen
d)
Estriche und Beläge sanieren und instandsetzen
8
13Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 53 Nr. 13)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

+BauWiAusbV 1999Anlage 11(zu § 59)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1211 - 1213)


- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 58 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 58 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 58 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 58 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 58 Nr. 5)
a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 58 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
f)
geräumte Baustelle übergeben
 
7Vorbereiten von Materialien des Oberflächenschutzes
(§ 58 Nr. 7)
a)
Maschinen nach Betriebsanleitung einrichten und bedienen
b)
Formteile aus Blech herstellen
c)
Kunststofformteile bearbeiten und verbinden
d)
Platten aus Kunststoff bearbeiten und verbinden
8
8Anbringen von Unterkonstruktionen
(§ 58 Nr. 8)
Stütz- und Tragkonstruktionen anbringen2
9Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken
(§ 58 Nr. 9)
a)
Anlagenteile aufmessen, Isometrien aufnehmen, lesen und anfertigen
b)
Formstücke, insbesondere Übergänge, Behälterköpfe, Hosenstücke, Formkappen und Abflachungen, vorfertigen
10
10Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 58 Nr. 10)
Einbauen von Dämmstoffen:
a)
Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung herstellen und anbringen
b)
Dämmsysteme aus Ortschaum herstellen
c)
Brandschutzabschlüsse herstellen
d)
Dämmsysteme prüfen und ihre Wirkung, insbesondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beurteilen
8
Ummanteln von Dämmungen:
e)
Nähte mit Dichtungsmassen und Bändern abdichten
f)
plastische Hartmäntel vorbereiten, Bandagen, insbesondere aus Nessel und Jute, einarbeiten, Mantel auftragen und abglätten
5
Kälteschutz:
g)
Kälteschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Behältern und Sonderformen herstellen
h)
Kühlraumtüren und -luken einbauen
Schallschutz:
i)
Schallschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Behältern und Sonderformen herstellen
k)
Schallkapseln und Schallhauben herstellen und montieren
Brandschutz:
l)
Brandschutz an technischen Anlagen herstellen, insbesondere an lufttechnischen Anlagen, elektrotechnischen Anlagen und an Rohrleitungssystemen
8
11Herstellen von Bauteilen im Trockenbau
(§ 58 Nr. 11)
a)
Platten und Paneele zurichten und montieren
b)
Montagewände und Bekleidungen sowie Unterdecken und Deckenbekleidungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen, Winddichtigkeit beachten
c)
Bewegungsfugen ausbilden und schließen
2
12Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 58 Nr. 12)
a)
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
b)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
c)
Art und Umfang der Sanierung oder Instandsetzung abschätzen
d)
Sanierung oder Instandsetzung durchführen
3
13Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 58 Nr. 13)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

+BauWiAusbV 1999Anlage 12(zu § 64)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur/zur Trockenbaumonteurin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1214 - 1216)


- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 63 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 63 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 63 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 63 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 63 Nr. 5)
a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 63 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
f)
geräumte Baustelle übergeben
7Einbauen von Fertigteilfußbodenkonstruktionen
(§ 63 Nr. 7)
a)
Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen
b)
Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen und befestigen
c)
Bewegungs- und Randfugen mit Profil anlegen
d)
Gefälle- und Ausgleichsschüttungen herstellen
e)
Fertigteilestriche einbauen
f)
Hohlraum- und Doppelböden verschiedener Systeme einbauen
8
8Herstellen von Trockenbaukonstruktionen
(§ 63 Nr. 8)
a)
Platten und Paneele zurichten und montieren
b)
Träger, Tragwerke und Stützen bekleiden
c)
vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster, Türen, Brandschutzglas, Sanitärsystembauteile, Tragkonstruktionen und Installationsteile, montieren
d)
Ummantelungen und Abschottungen herstellen und montieren
e)
Unterdecken und Deckenbekleidungen herstellen und montieren
f)
Vorwandinstallations- und Installationswände herstellen
g)
Installationsschächte herstellen
h)
umsetzbare Trennwände montieren
i)
Brandwände montieren
k)
Brandschutzanschlüsse, insbesondere an lufttechnischen und elektrotechnischen Anlagen sowie an Rohrleitungssystemen, herstellen
l)
Kabelkanäle herstellen und montieren
m)
Gewölbe und Bögen herstellen und mit unterschiedlichen Werkstoffen beplanken
n)
Fugen maschinell schließen
o)
Dachschrägen, insbesondere unter Beachtung der Winddichtigkeit, Dampfdiffusion und Hinterlüftung, herstellen
p)
Konstruktionen für besondere technische und gestalterische Anforderungen herstellen und einbauen
26
9Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen
(§ 63 Nr. 9)
a)
Art und Umfang der Sanierung und Instandsetzung abschätzen
b)
Sanierung und Instandsetzung durchführen
c)
Gefahrstoffe melden
12
10Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 63 Nr. 10)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

+BauWiAusbV 1999Anlage 13(zu § 69)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Straßenbauer/zur Straßenbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1217 - 1219)


- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 68 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 68 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 68 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 68 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 68 Nr. 5)
a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 68 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
f)
geräumte Baustelle übergeben
7Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 68 Nr. 7)
Natursteinmauerwerk herstellen3
8Herstellen der Entwässerung von Verkehrsflächen
(§ 68 Nr. 8)
a)
offene und geschlossene Entwässerung und Anschlüsse herstellen
b)
Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Abstützungen und Unterfangungen herstellen und schließen
c)
Bauwerke nach unterschiedlichen Abdichtungsverfahren gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten
9
9Herstellen der Unterlage für Decken und Beläge
(§ 68 Nr. 9)
Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauen4
10Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen
(§ 68 Nr. 10)
a)
Pflasterdecken und Plattenbeläge in Mustern für Bögen und bei Neigungswechsel herstellen
b)
Pflaster und Platten an Kanten und Abschlüssen zuarbeiten sowie an Einbauten und Aussparungen verlegen
c)
Platten in unterschiedlichen Größen aus künstlichen und natürlichen Materialien verlegen
d)
Pflasterdecken und Plattenbeläge mit verschiedenen Materialien verfugen
e)
Pflasterdecken und Plattenbeläge nach Aufgrabungen unter Berücksichtigung der angrenzenden Beläge wiederherstellen
23
11Herstellen von Asphaltdecken
(§ 68 Nr. 11)
a)
Fugen ausbilden und schließen
b)
Oberflächenschutzschichten nach unterschiedlichen Verfahren herstellen
c)
Decken auf Schäden prüfen und zur Instandsetzung vorbereiten
d)
Deckschichten nach Aufgrabungen wiederherstellen
4
12Herstellen von Decken aus Beton
(§ 68 Nr. 12)
a)
Schalung höhen- und fluchtgerecht setzen, Unterlage vorbereiten
b)
Fugen festlegen und ausbilden
c)
Frischbetonprüfung durchführen
d)
Frischbetondecke mit Rüttler verdichten und mit Abziehbohlen abziehen, nachbehandeln und schützen
e)
Fugen herstellen und Vergußmasse einbringen
f)
Decken auf Schäden prüfen und zur Instandsetzung vorbereiten
3
13Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 68 Nr. 13)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

+BauWiAusbV 1999Anlage 14(zu § 74)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Rohrleitungsbauer/zur Rohrleitungsbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1220 - 1222)


- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 73 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 73 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 73 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 73 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 73 Nr. 5)
a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 73 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
f)
geräumte Baustelle übergeben
7Herstellen von Schachtbauwerken
(§ 73 Nr. 7)
a)
Rohrleitungen einbinden und sichern
b)
Schachtbauwerke nach unterschiedlichen Verfahren gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten sowie nach unterschiedlichen Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen schützen
2
8Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung
(§ 73 Nr. 8)
a)
Kontaminierungen und Altlasten erkennen, melden und sichern
b)
Gefahrenquellen beim Ausheben von Baugruben und Gräben sowie bei deren Verbau erkennen und vermeiden, insbesondere Einsturzgefahr, Wassereinbruch, Gasaustritt, Haltbarkeit des Verbaus und Zustand des Verbaumaterials
c)
Baugruben und Gräben nach unterschiedlichen Verfahren verbauen
d)
geschlossene Grundwasserhaltung durchführen
e)
Bauteile unterfangen
12
9Herstellen von Verkehrswegen
(§ 73 Nr. 9)
a)
Unterlage vorbereiten
b)
Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauen
c)
Platten und Pflaster an Kanten und Anschlüssen zuarbeiten sowie an Einbauten und Aussparungen verlegen
d)
Asphaltdecken nach Aufgrabungen wiederherstellen
3
10Einbauen von Druckrohrleitungen
(§ 73 Nr. 10)
a)
Druckrohrleitungen mit Armaturen und Formstücken für den Transport von flüssigen und gasförmigen Medien aus unterschiedlichen Kunststoffen und Stahl herstellen, einbauen und ausrichten
b)
Arbeiten an in Betrieb befindlichen Druckrohrleitungen ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Rohrsperrungen mittels Abquetschen und Setzen von Absperrblasen von Hand sowie mittels Setzgerät
c)
Hausanschlüsse, insbesondere für Gas und Wasser, herstellen
d)
Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen schützen
e)
Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren in grabenloser Bauweise herstellen
23
11Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen
(§ 73 Nr. 11)
a)
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
b)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
c)
Sanierungsverfahren unterscheiden
d)
Druckrohrleitungen außer Betrieb nehmen, Armaturen und Formteile austauschen, Druckrohrleitungen in Betrieb nehmen
6
12Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 73 Nr. 12)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

+BauWiAusbV 1999Anlage 15(zu § 79)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kanalbauer/zur Kanalbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1223 - 1225)


- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 78 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der Gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 78 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 78 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 78 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 78 Nr. 5)
a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 78 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
f)
geräumte Baustelle übergeben
7Herstellen von Schachtbauwerken
(§ 78 Nr. 7)
a)
Sohlabstürze mit unterschiedlichen Materialien herstellen
b)
Schachtbauwerke nach unterschiedlichen Verfahren gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten sowie nach unterschiedlichen Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen schützen
c)
Schachtbauwerke auf Wasserdichtheit prüfen
5
8Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung
(§ 78 Nr. 8)
a)
Kontaminierungen und Altlasten erkennen, melden und sichern
b)
Gefahrenquellen beim Ausheben von Baugruben und Gräben sowie bei deren Verbau erkennen und vermeiden, insbesondere Einsturzgefahr, Wassereinbruch, Gasaustritt, Haltbarkeit des Verbaus und Zustand des Verbaumaterials
c)
Baugruben und Gräben nach unterschiedlichen Verfahren verbauen
d)
geschlossene Grundwasserhaltung durchführen
e)
Bauteile unterfangen
14
9Herstellen von Verkehrswegen
(§ 78 Nr. 9)
a)
Unterlage vorbereiten
b)
Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauen
c)
Platten und Pflaster an Kanten und Anschlüssen zuarbeiten sowie an Einbauten und Aussparungen verlegen
d)
Asphaltdecken nach Aufgrabungen wiederherstellen
3
10Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegel- und Druckrohrleitung
(§ 78 Nr. 10)
a)
Rohre für begehbare Freispiegelleitungen aus unterschiedlichen Materialien nach unterschiedlichen Verlegungsverfahren einbauen
b)
Rohre für Druckrohrleitungen aus unterschiedlichen Materialien nach unterschiedlichen Verlegungsarten einbauen
c)
außenliegende Rohrabstürze herstellen
d)
Rohrleitungen prüfen, insbesondere auf Dichtheit
18
11Sanieren und Instandsetzen von Kanälen
(§ 78 Nr. 11)
a)
Sanierungsverfahren unterscheiden
b)
Kanäle absperren
c)
Abwasserumleitung herstellen
d)
Kanäle reinigen, insbesondere unter Berücksichtigung der Zustandserfassung
e)
Rohrleitungen und Schächte nach unterschiedlichen Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen schützen
f)
Kanäle sanieren, insbesondere unter Einziehen eines In-Liner-Rohres
6
12Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 78 Nr. 12)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

+BauWiAusbV 1999Anlage 16(zu § 84)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brunnenbauer/zur Brunnenbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1226 - 1228)


- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 83 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 83 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 83 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 83 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 83 Nr. 5)
a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 83 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
f)
geräumte Baustelle übergeben
7Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen
(§ 83 Nr. 7)
a)
Rohr- und Schlauchverbindungen, insbesondere mittels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnik, herstellen
b)
Werkstücke herstellen
2
8Bedienen und Instandhalten von Geräten, Anlagen und Maschinen
(§ 83 Nr. 8)
a)
Bauteile, Baugruppen und Bauelemente, insbesondere Sicherheitseinrichtungen, auf Verschleiß prüfen und warten
b)
mechanische Verbindungen, insbesondere deren Sicherungselemente, kontrollieren und Reparatur veranlassen
c)
hydraulische, pneumatische und elektrische Steuerungs- und Antriebssysteme sowie Verbrennungsmotoren bedienen und warten
d)
Störungen und Fehler an Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Geräten feststellen, eingrenzen und bewerten und Reparatur veranlassen
e)
Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollieren, reinigen und warten
3
9Herstellen von vertikalen Bohrungen
(§ 83 Nr. 9)
a)
Bohrwerkzeuge auswählen, einrichten und warten
b)
Bohrarbeiten, insbesondere mit Entnahmen von ungestörten Bodenproben unter Anwendung von Kernbohrtechniken, durchführen
c)
Bohrloch für geophysikalische Untersuchungen und Bohrlochtest vorbereiten
d)
Bohrlöcher verfüllen
e)
Fangarbeiten durchführen
f)
Sicherungsmaßnahmen bei Bohrarbeiten in kontaminierten Böden durchführen
8
10Herstellen von horizontalen Bohrungen
(§ 83 Nr. 10)
a)
Start- und Zielgrube herstellen, Streckenverlauf prüfen
b)
Bohrung nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten und durchführen, Streckenverlauf prüfen
3
11Ausbau von Bohrungen zu Brunnen
(§ 83 Nr. 11)
a)
Filterkieskörnung bestimmen und Filterkies einbringen
b)
verpreßbare und schüttbare Abdichtungsmaterialien auswählen und nach unterschiedlichen Verfahren einbringen
c)
Brunnen klarpumpen, entsanden, entkeimen und beproben sowie Protokolle erstellen
d)
Intensiventsandungsmaßnahmen durchführen und protokollieren
e)
Leistungspumpversuch durchführen und Pumpversuchsprotokoll erstellen
14
12Herstellen von Abschlußbauwerken
(§ 83 Nr. 12)
a)
Brunnenschächte, insbesondere durch Erdaushub und Einbau von Fertigteilen, herstellen
b)
Schachtabdeckungen auswählen und einbauen
c)
Brunnenköpfe herstellen und einbauen
d)
Abdichtungen herstellen
5
13Installieren von Wasserförderungs- und Wasseraufbereitungsanlagen
(§ 83 Nr. 13)
a)
Meß- und Regeleinrichtungen auswählen und einbauen
b)
Wasserförderungsanlagen installieren
c)
Wasseraufbereitungsanlagen installieren und warten
4
14Instandhalten und Sanieren von Brunnen
(§ 83 Nr. 14)
a)
Brunnen für geophysikalische und optische Untersuchungsverfahren vorbereiten
b)
Mängel und Ursachen für Leistungsrückgänge feststellen und dokumentieren
c)
mechanische, hydraulische und chemische Brunnenregenerierungsverfahren durchführen
d)
Brunnensanierungsverfahren durchführen und dokumentieren
e)
Pumpen und Fördereinrichtungen prüfen, warten und reparieren
7
15Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 83 Nr. 15)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 14 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

+BauWiAusbV 1999Anlage 17(zu § 89)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer/zur Spezialtiefbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1229 - 1232)


- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 88 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 88 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 88 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 88 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 88 Nr. 5)
a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 88 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
f)
geräumte Baustelle übergeben
7Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 88 Nr. 7)
Eingangskontrolle für Bau- und Bauhilfsstoffe durchführen, insbesondere durch Rückstellproben
8Durchführen von Messungen
(§ 88 Nr. 8)
a)
Bohransatzpunkte nach Lage und Höhe einmessen und abstecken
b)
Hebungs- und Setzungskontrollmessungen durchführen
c)
Erschütterungs- und Schwingungsmessungen durchführen
9Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen
(§ 88 Nr. 9)
a)
Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen, insbesondere mittels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnik
b)
Werkstücke herstellen
2
10Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen
(§ 88 Nr. 10)
a)
Grund- und Anbaugeräte sowie Werkzeuge für den Bohreinsatz aufbauen und bedienen
b)
Maschinen und Geräte sowie Werkzeuge und Zubehör für Rüttel-, Ramm- und Vibriertechniken einrichten und bedienen
c)
Injektionskomponenten, insbesondere Hochdruckpumpen, Mischer, Förder- und Bevorratungsanlagen zu Injektionseinheiten zusammenbauen und bedienen
d)
Meß-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen installieren, überprüfen und bedienen, Meßergebnisse auswerten
e)
hydraulische, pneumatische und elektrische Steuerungs- und Antriebssysteme sowie Verbrennungsmotoren bedienen und warten
f)
Störungen und Fehler an Maschinen, Geräten und Anlagen feststellen, eingrenzen und bewerten, Reparatur veranlassen
g)
Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollieren, reinigen und warten
10
11Herstellen von Bohrungen
(§ 88 Nr. 11)
a)
Bohrungen nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten und durchführen, insbesondere für die Herstellung von Pfählen sowie den Einbau von Trägern und Ankern
b)
Großbohrungen für Pfähle einschließlich Bohrschablonen herstellen
c)
Kleinbohrungen, insbesondere für Injektionslanzen, herstellen
d)
Bohrlöcher für geophysikalische Untersuchungen und Bohrlochtest vorbereiten
e)
Bohrarbeiten in kontaminierten Böden unter Verwendung persönlicher Schutzausrüstung und Beachtung der Sicherheitsregeln durchführen
f)
Bohrlöcher verfüllen
12
12Herstellen von Pfählen und Ankersystemen
(§ 88 Nr. 12)
a)
Pfähle nach unterschiedlichen Verfahren herstellen
b)
Ankersysteme einbauen und spannen sowie Nachverpressungen durchführen, Anker kontrollieren
7
13Herstellen von Baugruben und Hangsicherungen
(§ 88 Nr. 13)
a)
Verbau, insbesondere durch Träger und Ausfachungen, herstellen
b)
Böschungen und Geländesprünge, insbesondere mit Spritzbeton, sichern
6
14Durchführen von Injektionsarbeiten
(§ 88 Nr. 14)
a)
Injektionslanzen in Bohrungen mit Sperrmittel einbauen
b)
Abdichtungen und Verfestigungen im Poreninjektionsverfahren herstellen
3
15Durchführen von Ramm-, Rüttel- und Vibrationsarbeiten
(§ 88 Nr. 15)
a)
Rammlehren herstellen
b)
Bauteile, insbesondere Spundbohlen oder Stahlträger, durch Rammen, Rütteln und Vibrieren einbringen und ziehen
3
16Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden
(§ 88 Nr. 16)
a)
Leitwände herstellen
b)
Schlitze für Baugruben und Dichtwände ausheben
c)
Bentonit- und Dichtwandsuspensionen aufbereiten
d)
Bewehrungskörbe in Stützflüssigkeit einbauen
e)
Schlitze im Kontraktorverfahren betonieren
3
17Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 88 Nr. 17)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 9 bis 16 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

+BauWiAusbV 1999Anlage 18(zu § 94)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gleisbauer/zur Gleisbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1233 - 1235)


- 3. Ausbildungsjahr -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 93 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 93 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 93 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 93 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 93 Nr. 5)
a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 93 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
f)
geräumte Baustelle übergeben
7Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 93 Nr. 7)
a)
Lage- und Höhenpläne von Gleisanlagen, insbesondere Gleisvermarkungspläne, Trassenpläne, Weichenskizzen und Weichenverlegepläne, lesen und anwenden
b)
Ist- mit Solllage von Gleisanlagen mit Hilfe von Vermarkungsplänen vergleichen
4*)
8Herstellen von Bahnübergängen herstellen
(§ 93 Nr. 8)
a)
Bahnübergänge in unterschiedlichen Bauarten
b)
Oberflächenentwässerung für Bahnübergänge und Bahnanlagen mit befahrbaren Verkehrsflächen herstellen
6
9Verlegen von Gleisen und Weichen
(§ 93 Nr. 9)
a)
Quer- und Längsverschiebewiderstand durch Einbau von Sicherungskappen und Wanderschutzeinrichtungen erhöhen
b)
Höhe und Richtung der verlegten Gleise, insbesondere mit Nivellier-, optischem Visier- und Pfeilhöhenmeßgerät, prüfen
c)
Gleise mit Maschinen jochweise verlegen
d)
Gleisabschlüsse montieren
10
e)
Weichen montieren und einbauen
10
10Instandhalten von Gleisen und Weichen
(§ 93 Nr. 10)
a)
Schürfgrube zur Begutachtung des Schotters, des Erdkörpers und des Untergrundes herstellen
b)
Schotter auf Verschmutzung prüfen
c)
Schienen durch Brennschneiden und Trennschleifen trennen
d)
Gleise demontieren, verladen und transportieren
e)
Schotter ausbauen, transportieren und lagern
f)
Kleineisen auf Wiederverwendbarkeit prüfen
g)
Lichtraumprofil prüfen und Hindernisse beseitigen
h)
Bahndämme, Randwege und Entwässerungsanlagen pflegen und instandhalten
10
i)
Weichen anhand der Vorgaben in Weichenkarteiblättern prüfen und Mängel beseitigen
k)
Höhenlage und Richtung der Weichen aufnehmen und Weichen demontieren
6
11Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 93 Nr. 11)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 8 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/bauwiausbv_1999/last_stand.txt b/laws/bauwiausbv_1999/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..70b99831 --- /dev/null +++ b/laws/bauwiausbv_1999/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +253ddd34ca19b6816891dbc90f2ef3fb \ No newline at end of file diff --git a/laws/bbergg/bbergg_2026-02-20_3cb7a33c.xml b/laws/bbergg/bbergg_2026-02-20_3cb7a33c.xml new file mode 100644 index 00000000..ba71a35f --- /dev/null +++ b/laws/bbergg/bbergg_2026-02-20_3cb7a33c.xml @@ -0,0 +1,274 @@ + +BBergGBBergG1980-08-13BGBl I1980, 1310BundesberggesetzStandZuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 348


(+++ Textnachweis ab: 21.8.1980 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 70 vgl. § 15 MarkschBergV +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. BBergG Anhang EV +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2018/2001 (CELEX Nr: 32018L2001) vgl. Art. 1
G v. 14.6.2021 I 1760 +++)

+BBergGEingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

+BBergGInhaltsübersicht

Erster Teil  Einleitende Bestimmungen    Zweck des Gesetzes§ 1   Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich§ 2   Bergfreie und grundeigene Bodenschätze§ 3   Begriffsbestimmungen§ 4   Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes§ 5   Öffentliche Bekanntgabe§ 5aZweiter Teil  Bergbauberechtigungen  Erstes Kapitel   Bergfreie Bodenschätze   Erster Abschnitt    Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum    Grundsatz§ 6   Erlaubnis§ 7   Bewilligung§ 8   Bergwerkseigentum§ 9   Antrag§ 10   Versagung der Erlaubnis§ 11   Versagung der Bewilligung§ 12   Versagung der Verleihung von Bergwerkseigentum§ 13   Vorrang§ 14   Beteiligung anderer Behörden§ 15   Form, Inhalt und Nebenbestimmungen§ 16   Entstehung des Bergwerkseigentums§ 17   Widerruf§ 18   Aufhebung der Erlaubnis und Bewilligung§ 19   Aufhebung von Bergwerkseigentum§ 20   Beteiligung an der Aufsuchung§ 21   Übertragung und Übergang der Erlaubnis und Bewilligung§ 22   Veräußerung von Bergwerkseigentum§ 23  Zweiter Abschnitt    Vereinigung, Teilung und Austausch von Bergwerkseigentum    Zulässigkeit der Vereinigung§ 24   Voraussetzungen der Vereinigung§ 25   Genehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde§ 26   Wirkung der Vereinigung§ 27   Teilung§ 28   Austausch§ 29  Dritter Abschnitt    Feldes- und Förderabgabe    Feldesabgabe§ 30   Förderabgabe§ 31   Feststellung, Erhebung und Änderung der Feldes- und Förderabgabe§ 32  Vierter Abschnitt    Fundanzeige    Anzeige und Entschädigung§ 33 Zweites Kapitel   Grundeigene Bodenschätze    Inhalt der Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze§ 34 Drittes Kapitel   Zulegung    Voraussetzungen§ 35   Verfahren§ 36   Entschädigung§ 37   Inhalt der Zulegung, Aufhebung, Förderabgabe§ 38Dritter Teil  Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung  Erstes Kapitel   Allgemeine Vorschriften über die Aufsuchung und Gewinnung   Erster Abschnitt    Aufsuchung    Einigung mit dem Grundeigentümer, Zustimmung anderer Behörden, Entschädigung§ 39   Streitentscheidung§ 40   Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung§ 41  Zweiter Abschnitt    Gewinnung    Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze§ 42   Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze§ 43   Hilfsbaurecht§ 44   Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen§ 45   Hilfsbau bei Bergwerkseigentum§ 46   Benutzung fremder Grubenbaue§ 47  Dritter Abschnitt    Verbote und Beschränkungen    Allgemeine Verbote und Beschränkungen§ 48   Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und innerhalb der Küstengewässer§ 49 Zweites Kapitel   Anzeige, Betriebsplan    Anzeige§ 50   Betriebsplanpflicht§ 51   Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betriebes§ 52   Betriebsplan für die Einstellung des Betriebes, Betriebschronik§ 53   Zulassungsverfahren§ 54   Zulassung des Betriebsplanes§ 55   Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung§ 56   Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan§ 57Planfeststellungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung§ 57aVorzeitiger Beginn, Vorbescheide, Teilgenehmigungen, Vorrang§ 57bVerordnungsermächtigung§ 57cZulassungsverfahren für störfallrelevante Vorhaben§ 57dVerfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff§ 57e Drittes Kapitel   Verantwortliche Personen    Personenkreis§ 58   Beschäftigung verantwortlicher Personen§ 59   Form der Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen, Namhaftmachung§ 60   Allgemeine Pflichten§ 61   Übertragbarkeit bestimmter Pflichten und Befugnisse§ 62 Viertes Kapitel   Sonstige Bestimmungen für den Betrieb    Rißwerk§ 63   Markscheider§ 64   (weggefallen)§ 64aVierter Teil  Ermächtigungen zum Erlaß von Bergverordnungen    Anzeige, Genehmigung, allgemeine Zulassung, Prüfung§ 65   Schutzmaßnahmen, Wiedernutzbarmachung, Fachkunde§ 66   Technische und statistische Unterlagen, Markscheidewesen§ 67   Erlaß von Bergverordnungen§ 68Fünfter Teil  Bergaufsicht    Allgemeine Aufsicht§ 69   Allgemeine Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten§ 70   Allgemeine Anordnungsbefugnis§ 71   Verhinderung unerlaubter Tätigkeiten, Sicherstellung§ 72   Untersagung der Beschäftigung verantwortlicher Personen§ 73   Hilfeleistung, Anzeigepflicht§ 74Sechster Teil  Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte    Anlegung und Führung des Berechtsamsbuchs und der Berechtsamskarte§ 75   Einsicht§ 76Siebenter Teil  Bergbau und Grundbesitz, öffentliche Verkehrsanlagen  Erstes Kapitel   Grundabtretung   Erster Abschnitt    Zulässigkeit und Voraussetzungen der Grundabtretung    Zweck der Grundabtretung§ 77   Gegenstand der Grundabtretung§ 78   Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung§ 79   Grundabtretungsbegünstigter und -pflichtiger§ 80   Umfang der Grundabtretung§ 81   Ausdehnung der Grundabtretung§ 82   Sinngemäße Anwendung von Vorschriften§ 83  Zweiter Abschnitt    Entschädigung    Entschädigungsgrundsätze§ 84   Entschädigung für den Rechtsverlust§ 85   Entschädigung für andere Vermögensnachteile, Mitverschulden§ 86   Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten§ 87   Schuldübergang bei Entziehung des Eigentums an Grundstücken§ 88   Entschädigungsleistung§ 89   Wertänderungen, Veränderungen, Begründung neuer Rechtsverhältnisse§ 90  Dritter Abschnitt    Vorabentscheidung, Ausführung und Rückgängigmachen der Grundabtretung    Vorabentscheidung§ 91   Ausführung der Grundabtretung§ 92   Hinterlegung§ 93   Geltendmachung der Rechte an der Hinterlegung, Verteilungsverfahren§ 94   Lauf der Verwendungsfrist§ 95   Aufhebung der Grundabtretung§ 96  Vierter Abschnitt    Vorzeitige Besitzeinweisung    Voraussetzungen§ 97   Besitzeinweisungsentschädigung§ 98   Zustandsfeststellung§ 99   Wirksamwerden und Rechtsfolgen der vorzeitigen Besitzeinweisung, Sicherheitsleistung§ 100   Aufhebung und Änderung der vorzeitigen Besitzeinweisung§ 101   Entschädigung bei Aufhebung oder Änderung der vorzeitigen Besitzeinweisung§ 102  Fünfter Abschnitt    Kosten, Zwangsvollstreckung, Verfahren    Kosten§ 103   Vollstreckbarer Titel§ 104   Verfahren§ 105   Benachrichtigungen§ 106 Zweites Kapitel   Baubeschränkungen    Festsetzung von Baubeschränkungsgebieten§ 107   Wirkung der Festsetzung§ 108   Entschädigung§ 109 Drittes Kapitel   Bergschaden   Erster Abschnitt    Anpassung    Anpassungspflicht§ 110   Sicherungsmaßnahmen§ 111   Verlust des Ersatzanspruchs§ 112   Bauwarnung§ 113  Zweiter Abschnitt    Haftung für Bergschäden    Erster Unterabschnitt     Allgemeine Bestimmungen    Bergschaden§ 114   Ersatzpflicht des Unternehmers§ 115   Ersatzpflicht des Bergbauberechtigten§ 116   Umfang der Ersatzpflicht, Verjährung, Rechte Dritter§ 117   Mitwirkendes Verschulden§ 118   Mitwirkung eines Dritten§ 119   Bergschadensvermutung§ 120   Verhältnis zu anderen Vorschriften§ 121   Zweiter Unterabschnitt     Bergschadensausfallkasse    Ermächtigung§ 122   Durchführungsverordnung§ 123  Dritter Abschnitt    Bergbau und öffentliche Verkehrsanlagen    Öffentliche Verkehrsanlagen§ 124  Vierter Abschnitt    Beobachtung der Oberfläche    Messungen§ 125Achter Teil  Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen    Untergrundspeicherung§ 126   Bohrungen§ 127   Alte Halden§ 128   Versuchsgruben, Bergbauversuchsanstalten§ 129   (weggefallen)§ 130   Hauptstellen für das Grubenrettungswesen§ 131Neunter Teil  Besondere Vorschriften für den Festlandsockel    Forschungshandlungen§ 132   Unterwasserkabel und Transit-Rohrleitungen§ 133   Überwachung und Vollziehung von Verwaltungsakten, Zusammenwirken§ 134   (weggefallen)§ 135   Zuständigkeiten für sonstige Verwaltungsaufgaben§ 136   Übergangsregelung§ 137Zehnter Teil  Bundesprüfanstalt, Sachverständigenausschuß, Durchführung  Erstes Kapitel   Bundesprüfanstalt für den Bergbau    Errichtung§ 138   Aufgaben§ 139   Inanspruchnahme, Gebühren§ 140 Zweites Kapitel   Sachverständigenausschuß, Durchführung    Sachverständigenausschuß Bergbau§ 141   Zuständige Behörden§ 142   Verwaltungsvorschriften§ 143Elfter Teil  Rechtsweg, Bußgeld- und Strafvorschriften    Klage vor den ordentlichen Gerichten§ 144   Ordnungswidrigkeiten§ 145   Straftaten§ 146   Erforschung von Straftaten§ 147   Tatort, Gerichtsstand§ 148Zwölfter Teil  Übergangs- und Schlußbestimmungen  Erstes Kapitel   Alte Rechte und Verträge    Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung alter Rechte und Verträge§ 149   Ausnahmen von der Bergfreiheit von Bodenschätzen§ 150   Bergwerkseigentum§ 151   Aufrechterhaltene Rechte und Verträge zur Aufsuchung, Forschungshandlungen§ 152   Konzessionen, Erlaubnisse und Verträge zur Gewinnung§ 153   Bergwerke, Bergwerksberechtigungen und Sonderrechte§ 154   Dingliche Gewinnungsrechte§ 155   Aufrechterhaltene Rechte und Verträge über grundeigene Bodenschätze§ 156   Grundrenten§ 157   Erbstollengerechtigkeiten§ 158   Alte Rechte und Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken§ 159   Enteignung alter Rechte und Verträge§ 160   Ausdehnung von Bergwerkseigentum auf aufgehobene Längenfelder§ 161   Entscheidung, Rechtsänderung§ 162 Zweites Kapitel   Auflösung und Abwicklung der bergrechtlichen Gewerkschaften    Auflösung oder Umwandlung§ 163   Abwicklung§ 164   Überleitung§ 164a   Fortgeltendes Recht§ 165 Drittes Kapitel   Sonstige Übergangs- und Schlußvorschriften    Bestehende Hilfsbaue§ 166   Fortgeltung von Betriebsplänen und Anerkennungen§ 167   Erlaubnisse für Transit-Rohrleitungen§ 168   Genehmigungen im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres§ 168a   Vorhandene Unterwasserkabel§ 168b   Übergangszeit bei Unterstellung unter die Bergaufsicht, eingestellte Betriebe§ 169   Haftung für verursachte Schäden§ 170   Verjährung bei Bergschäden§ 170a   Eingeleitete Verfahren§ 171   Mutungen§ 172   Zusammenhängende Betriebe§ 173   Änderung von Bundesgesetzen§ 174   Außerkrafttreten von Bundesrecht§ 175   Außerkrafttreten von Landesrecht, Verweisungen§ 176   (weggefallen)§ 177   Inkrafttreten§ 178

+BBergG010Erster TeilEinleitende Bestimmungen

+BBergG§ 1Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es,

1.
zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern,
2.
die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie
3.
die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.

+BBergG§ 2Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
4.
in Luftfahrzeugen und
5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.

+BBergG§ 3Bergfreie und grundeigene Bodenschätze

(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.

(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.

(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:

1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,
2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,
a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie
b)
Erdwärme aus Bohrungen ab einer Teufe von 400 Metern und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien.

(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:

1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;
2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.

+BBergG§ 4Begriffsbestimmungen

(1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme

1.
der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme,
2.
der Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen und
3.
des Sammelns von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben für mineralogische oder geologische Sammlungen.
Eine großräumige Aufsuchung ist eine mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischen Verfahren durchgeführte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rückschlüsse auf das mögliche Vorkommen von Bodenschätzen zulassen.

(2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen

1.
in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und
2.
in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.

(3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das

1.
Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen oder geometrischen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten,
2.
Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen und Verlösen von Bodenschätzen,
wenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzubereitenden Art in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschätze in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort ihrer Gewinnung aufbereitet werden. Eine Aufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) durchgeführt wird und das Schwergewicht der Tätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung von Erdwärme ist einer Weiterverarbeitung gleichzustellen.

(4) Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses.

(5) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen läßt.

(6) Gewinnungsberechtigung ist das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen.

(7) Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums ist ein Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern.

(8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.

(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser. Abweichend von Satz 1 ist eine Anlage zur Speicherung von Wärme ab einer Teufe von 400 Metern ein Untergrundspeicher, auch wenn die Wärme wasserbasiert gespeichert wird.

(10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom Festlandsockel oder vom Gebiet eines anderen Staates in den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland führt oder diesen durchquert.

+BBergG§ 5Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.

+BBergG§ 5aÖffentliche Bekanntgabe

(1) Entscheidungen, die in Ausführung dieses Gesetzes ergehen und auf die § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes Anwendung findet, können von der zuständigen Behörde auch öffentlich bekannt gegeben werden. Vorschriften über die Bekanntgabe einer Entscheidung mittels Zustellung sowie andere Vorschriften über die öffentliche Bekanntgabe bleiben unberührt.

(2) Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Entscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Sofern die Entscheidung nicht vollständig bekannt gemacht wird, ist die Entscheidung einschließlich zugehöriger Pläne und der Begründung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach der Bekanntmachung zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Nach Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntmachung gilt die Entscheidung auch denjenigen, denen Rechtsbehelfe nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zustehen, als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann die Entscheidung bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den in Satz 3 genannten Vereinigungen und denjenigen, denen die Entscheidung bekannt zu geben war, schriftlich angefordert werden. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann die Entscheidung nach Satz 2 eingesehen und nach Satz 4 angefordert werden kann.

+BBergG020Zweiter TeilBergbauberechtigungen

+BBergG020010Erstes KapitelBergfreie Bodenschätze

+BBergG020010010Erster AbschnittErlaubnis, Bewilligung, +Bergwerkseigentum

+BBergG§ 6Grundsatz

Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, bedarf der Erlaubnis, wer bergfreie Bodenschätze gewinnen will, der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums. Diese Berechtigungen können nur natürlichen und juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften erteilt oder verliehen werden.

+BBergG§ 7Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld)

1.
die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen,
2.
bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu lösende oder freizusetzende Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3.
die Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, die zur Aufsuchung der Bodenschätze und zur Durchführung der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlich sind.
Bei einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung gilt Satz 1 mit den sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Einschränkungen.

(2) Eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken, eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung die Erteilung einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

+BBergG§ 8Bewilligung

(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes

1.
in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben,
2.
die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3.
die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben,
4.
Grundabtretung zu verlangen.

(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

+BBergG§ 9Bergwerkseigentum

(1) Bergwerkseigentum gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten und Rechte auszuüben; auf das Recht sind die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Eine Vereinigung eines Grundstücks mit einem Bergwerkseigentum sowie die Zuschreibung eines Bergwerkseigentums als Bestandteil eines Grundstücks oder eines Grundstücks als Bestandteil eines Bergwerkseigentums ist unzulässig.

+BBergG§ 10Antrag

Erlaubnis und Bewilligung werden nur auf Antrag erteilt, Bergwerkseigentum nur auf Antrag verliehen. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.

+BBergG§ 11Versagung der Erlaubnis

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

+BBergG§ 12Versagung der Bewilligung

(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn

1.
nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben werden,
2.
das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einem Lageriß nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht nachweist, daß die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind,
4.
der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, daß die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

(2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihm beantragte Bewilligung nur aus Gründen des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.

+BBergG§ 13Versagung der Verleihung von Bergwerkseigentum

Die Verleihung von Bergwerkseigentum ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller nicht Inhaber einer Bewilligung für die Bodenschätze und das Feld ist, für die er die Verleihung des Bergwerkseigentums beantragt (Bergwerksfeld),
2.
der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß in Zukunft mit einer wirtschaftlichen Gewinnung im gesamten beantragten Feld zu rechnen ist,
3.
das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder seine Begrenzung an der Oberfläche nach der horizontalen Projektion eine Fläche von mehr als 25 Quadratkilometer umfassen soll,
4.
folgende Angaben und Unterlagen des Antragstellers nicht oder nicht vollständig vorliegen:
a)
die genaue Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum verliehen werden soll,
b)
die Eintragung des Feldes, für das die Verleihung des Bergwerkseigentums beantragt ist, in einem Lageriß in zweifacher Ausfertigung, der von einem anerkannten Markscheider oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt worden ist und der den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 entspricht,
c)
der Name des zu verleihenden Bergwerkseigentums,
d)
die Beschreibung von Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens unter Angabe der geologisch-lagerstättenkundlichen Merkmale.

+BBergG§ 14Vorrang

(1) Dem Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken hat die zuständige Behörde unverzüglich den Inhalt jedes Antrages mitzuteilen, den ein Dritter auf Erteilung einer Bewilligung für ein bestimmtes, ganz oder teilweise innerhalb der Erlaubnis gelegenes Feld und für einen bestimmten der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz gestellt hat. Stellt der Inhaber der Erlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung, so hat sein Antrag, soweit er sich auf das innerhalb seiner Erlaubnis gelegene Feld bezieht, Vorrang vor allen übrigen Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung für denselben Bodenschatz.

(2) In allen anderen Fällen hat bei Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung, bei denen Versagungsgründe nach § 11 oder § 12 nicht gegeben sind, der Antrag den Vorrang, in dem das Arbeitsprogramm zusammen mit der Voraussetzung, die nach § 11 Nr. 7 für Erlaubnis oder Bewilligung glaubhaft zu machen ist, den Anforderungen einer sinnvollen und planmäßigen Aufsuchung oder Gewinnung am besten Rechnung trägt; dabei sind die sonstigen bergbaulichen Tätigkeiten des Antragstellers zu berücksichtigen. § 12 Abs. 2 bleibt unberührt.

+BBergG§ 15Beteiligung anderer Behörden

(1) Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nummer 10 gehört.

(2) Handelt es sich um einen Antrag zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme und ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme abgegeben worden, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will.

+BBergG§ 16Form, Inhalt und Nebenbestimmungen

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

+BBergG§ 17Entstehung des Bergwerkseigentums

(1) Bergwerkseigentum entsteht mit der Zustellung der Berechtsamsurkunde an den Antragsteller. Die Zustellung ist erst zulässig, wenn die Entscheidung über die Verleihung unanfechtbar geworden ist. Mit der Entstehung des Bergwerkseigentums erlischt die Bewilligung für den Bereich des Bergwerksfeldes.

(2) Die Berechtsamsurkunde besteht aus der Urkunde über die Verleihung (Verleihungsurkunde) und einer Ausfertigung des Lagerisses, den die zuständige Behörde mit dem Inhalt der Entscheidung über die Verleihung in Übereinstimmung zu bringen hat. Die Verleihungsurkunde muß enthalten

1.
den Namen und Wohnort des Berechtigten (Bergwerkseigentümers),
2.
den Namen des Bergwerkseigentums,
3.
die genaue Angabe der Größe und Begrenzung des Bergwerksfeldes unter Verweisung auf den Lageriß,
4.
die Namen der Gemeinden, in denen das Bergwerkseigentum liegt,
5.
die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt,
6.
Datum der Urkunde, Siegel und Unterschrift.

(3) Die zuständige Behörde ersucht das Grundbuchamt um Eintragung des Bergwerkseigentums im Grundbuch. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde beizufügen.

(4) Das Grundbuchamt hat die zuständige Behörde von der Eintragung eines neuen Bergwerkseigentümers zu benachrichtigen.

+BBergG§ 18Widerruf

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

+BBergG§ 19Aufhebung der Erlaubnis und Bewilligung

(1) Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist auf Antrag ihres Inhabers ganz oder teilweise aufzuheben. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2) Mit der Bekanntgabe der Aufhebung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde erlischt die Erlaubnis oder Bewilligung in dem Umfang, in dem sie aufgehoben wird.

+BBergG§ 20Aufhebung von Bergwerkseigentum

(1) Das Bergwerkseigentum ist auf Antrag des Bergwerkseigentümers aufzuheben. Eine teilweise Aufhebung ist nicht zulässig.

(2) Die zuständige Behörde hat den im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten schriftlich mitzuteilen, daß ein Antrag auf Aufhebung des Bergwerkseigentums vorliegt. Die Mitteilung muß den Hinweis auf das sich aus Absatz 3 ergebende Antragsrecht sowie darauf enthalten, daß mit der Aufhebung das Bergwerkseigentum erlischt. Die Mitteilung ist im Bundesanzeiger und im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde bekanntzumachen.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung der Mitteilung kann jeder dinglich Berechtigte die Zwangsversteigerung des Bergwerkseigentums beantragen. Ein vollstreckbarer Titel ist für den Antrag und die Durchführung der Zwangsversteigerung nicht erforderlich.

(4) Wird die Zwangsversteigerung nicht innerhalb der Frist des Absatzes 3 Satz 1 beantragt oder führt das Zwangsversteigerungsverfahren nicht zur Erteilung des Zuschlages, so hebt die zuständige Behörde das Bergwerkseigentum auf; anderenfalls gilt der Antrag nach Absatz 1 als erledigt. Die Entscheidung über die Aufhebung ist dem Bergwerkseigentümer und den im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten zuzustellen. Die Gemeinde, in deren Gebiet das Bergwerksfeld liegt, ist von der Entscheidung zu unterrichten.

(5) Ist das Bergwerkseigentum erloschen, so ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um die Löschung.

+BBergG§ 21Beteiligung an der Aufsuchung

(1) Die zuständige Behörde hat

1.
den Inhalt einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken jedem Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken und
2.
den Inhalt einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung jedem Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung und jedem Bergwerkseigentümer
unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die Felder dieser Berechtigungen mit dem Feld der Erlaubnis zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken oder der Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung hinsichtlich desselben Bodenschatzes ganz oder teilweise überdecken.

(2) Die zuständige Behörde hat ein Verlangen im Sinne des § 11 Nr. 5 zu stellen, wenn einer der Berechtigten bis zum Ablauf von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung gemäß Absatz 1 für sich einen entsprechenden Antrag stellt und glaubhaft macht, daß er die zur Übernahme des angemessenen Teils der Aufwendungen gemäß § 11 Nr. 5 erforderlichen Mittel aufbringen kann. Nach Ablauf dieser Frist kann die Behörde bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 ein Verlangen stellen, wenn die Entscheidung des Berechtigten über seine Beteiligung vorher nicht möglich war und für den verpflichteten Antragsteller im Zeitpunkt des Verlangens die Beteiligung noch zumutbar ist.

+BBergG§ 22Übertragung und Übergang der Erlaubnis und Bewilligung

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

+BBergG§ 23Veräußerung von Bergwerkseigentum

(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung von Bergwerkseigentum und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Veräußerung Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.

(2) Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages versagt wird. Hierüber hat die zuständige Behörde auf Verlangen ein Zeugnis zu erteilen.

+BBergG020010020Zweiter AbschnittVereinigung, Teilung +und Austausch von Bergwerkseigentum

+BBergG§ 24Zulässigkeit der Vereinigung

Bergwerksfelder dürfen vereinigt werden, wenn sie aneinandergrenzen und das Bergwerkseigentum auf die gleichen Bodenschätze verliehen ist.

+BBergG§ 25Voraussetzungen der Vereinigung

Zur Vereinigung sind erforderlich

1.
eine notariell beurkundete Einigung der beteiligten Bergwerkseigentümer oder eine entsprechende Erklärung des Alleineigentümers über die Vereinigung; dabei sind die Namen des neuen Bergwerkseigentums und des neuen Bergwerkseigentümers, bei mehreren Bergwerkseigentümern auch der Anteil oder die sonstigen Rechtsverhältnisse an dem neuen Bergwerkseigentum anzugeben;
2.
zwei Ausfertigungen eines Lagerisses des neuen Bergwerksfeldes, der den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 entspricht;
3.
bei dinglicher Belastung des Bergwerkseigentums eine notariell beurkundete Vereinbarung zwischen den dinglich Berechtigten und den beteiligten Bergwerkseigentümern darüber, daß und in welcher Weise, insbesondere in welcher Rangordnung, die Belastungen auf das neue Bergwerkseigentum (§ 27 Abs. 1) übergehen sollen;
4.
die Genehmigung nach § 26.

+BBergG§ 26Genehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde

(1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

1.
die Vereinigung unzulässig ist,
2.
die in § 25 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Urkunden und die Verleihungsurkunden oder die nach § 154 Abs. 2 ausgestellten Urkunden nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder
3.
der Vereinigung Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.

(2) Die Genehmigung wird mit der Urkunde nach § 25 Nr. 1, einer Ausfertigung des Lagerisses nach § 25 Nr. 2, den Verleihungs- oder den nach § 154 Abs. 2 ausgestellten Urkunden zu einer einheitlichen Berechtsamsurkunde verbunden.

+BBergG§ 27Wirkung der Vereinigung

(1) Mit der Zustellung der Berechtsamsurkunde an den Antragsteller entsteht unter Erlöschen des bisherigen Bergwerkseigentums neues Bergwerkseigentum an dem einheitlichen Bergwerksfeld mit den sich aus der Vereinbarung nach § 25 Nr. 3 ergebenden dinglichen Belastungen.

(2) Ist die Vereinigung wirksam geworden, so ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuches. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde beizufügen.

+BBergG§ 28Teilung

Ein Bergwerksfeld kann in selbständige Teile geteilt werden, wenn die Teile dem § 4 Abs. 7 entsprechen und durch die Teilung eine Feldeszersplitterung, insbesondere eine Erschwerung der sinnvollen und planmäßigen Gewinnung von Bodenschätzen nicht zu befürchten ist. Die §§ 25 bis 27 gelten mit der Maßgabe entsprechend, daß die in § 25 Nr. 1 und 2 bezeichneten Urkunden für jeden Teil des Bergwerksfeldes erforderlich sind; mit Ausnahme der Lagerisse für die Teilung ist jedoch eine Urschrift nebst der erforderlichen Zahl von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften der Urkunden ausreichend.

+BBergG§ 29Austausch

Der Austausch von Teilen von Bergwerksfeldern ist zulässig, wenn die auszutauschenden Teile jeweils an das Bergwerksfeld angrenzen, mit dem sie durch den Austausch vereinigt werden sollen, durch den Austausch eine Feldeszersplitterung, insbesondere eine Erschwerung der sinnvollen und planmäßigen Gewinnung von Bodenschätzen, nicht zu befürchten ist, die auszutauschenden Teile dem § 4 Abs. 7 entsprechen und das Bergwerkseigentum auf die gleichen Bodenschätze verliehen ist. Die §§ 25 bis 27 sind mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

1.
Die Namen des am Austausch beteiligten Bergwerkseigentums bleiben bestehen.
2.
Die in § 25 Nr. 1 und 2 bezeichneten Urkunden sind für jeden am Austausch beteiligten Teil der Bergwerksfelder erforderlich.
3.
Mit Ausnahme der Lagerisse für den Austausch ist neben jeweils einer Urschrift die erforderliche Zahl von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften der Urkunden ausreichend.

+BBergG020010030Dritter AbschnittFeldes- und Förderabgabe

+BBergG§ 30Feldesabgabe

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken hat jährlich eine Feldesabgabe zu entrichten.

(2) Die Feldesabgabe ist an das Land zu entrichten, in dem das Erlaubnisfeld liegt; § 137 bleibt unberührt.

(3) Die Feldesabgabe beträgt im ersten Jahr nach der Erteilung fünf Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere fünf Euro bis zum Höchstbetrag von fünfundzwanzig Euro je angefangenen Quadratkilometer. Auf die Feldesabgabe sind die im Erlaubnisfeld in dem jeweiligen Jahr für die Aufsuchung gemachten Aufwendungen anzurechnen.

+BBergG§ 31Förderabgabe

(1) Der Inhaber einer Bewilligung hat jährlich für die innerhalb des jeweiligen Jahres aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Bodenschätze eine Förderabgabe zu entrichten. Gleiches gilt für den Bergwerkseigentümer. Eine Förderabgabe ist nicht zu entrichten, soweit die Bodenschätze ausschließlich aus gewinnungstechnischen Gründen gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet werden. Satz 3 gilt nicht für die Errichtung eines Untergrundspeichers.

(2) Die Förderabgabe beträgt zehn vom Hundert des Marktwertes, der für im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewonnene Bodenschätze dieser Art innerhalb des Erhebungszeitraums durchschnittlich erzielt wird. Für Bodenschätze, die keinen Marktwert haben, stellt die zuständige Behörde nach Anhörung sachverständiger Stellen den für die Förderabgabe zugrunde zu legenden Wert fest.

(3) § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.

+BBergG§ 32Feststellung, Erhebung und Änderung der Feldes- und +Förderabgabe

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 30 und 31 erforderlichen Vorschriften über die Feststellung des Marktwertes und des Wertes nach § 31 Abs. 2 Satz 2 sowie über die Erhebung und Bezahlung der Feldes- und Förderabgabe zu erlassen. Natürliche und juristische Personen können zur Erteilung von Auskünften verpflichtet werden, soweit dies zur Festsetzung des Marktwertes erforderlich ist.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einen bestimmten Zeitraum

1.
Erlaubnisse, Bewilligungen und Bergwerkseigentum auf bestimmte Bodenschätze oder in bestimmten Gebieten von der Feldes- und Förderabgabe zu befreien,
2.
für Erlaubnisse auf bestimmte Bodenschätze oder in bestimmten Gebieten einen von § 30 Abs. 3 Satz 1 abweichenden Betrag und eine andere Staffelung festzusetzen,
3.
für Bewilligungen und Bergwerkseigentum auf bestimmte Bodenschätze oder in bestimmten Gebieten einen von § 31 Abs. 2 abweichenden Vomhundertsatz oder Bemessungsmaßstab festzusetzen,
soweit dies zur Anpassung an die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen geboten, zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, zur Abwehr einer Gefährdung der Wettbewerbslage der aufsuchenden oder gewinnenden Unternehmen, zur Sicherung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, zur Verbesserung der Ausnutzung von Lagerstätten oder zum Schutz sonstiger volkswirtschaftlicher Belange erforderlich ist oder soweit die Bodenschätze im Gewinnungsbetrieb verwendet werden. Dabei dürfen die Abgaben höchstens auf das Vierfache des sich aus § 30 Abs. 3 Satz 1 oder § 31 Abs. 2 Satz 1 ergebenden Beträge erhöht werden.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

+BBergG020010040Vierter AbschnittFundanzeige

+BBergG§ 33Anzeige und Entschädigung

(1) Wer einen bergfreien Bodenschatz entdeckt, ohne zu seiner Aufsuchung oder Gewinnung berechtigt zu sein, und der zuständigen Behörde die Entdeckung unverzüglich anzeigt, kann von demjenigen, der auf Grund dieser Anzeige eine Bewilligung für den Bodenschatz erhält, Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihm im Zusammenhang mit der Entdeckung entstanden sind. Dies gilt nicht, wenn der Bodenschatz unter Verstoß gegen § 6 entdeckt worden oder die Lagerstätte dieses Bodenschatzes bereits bekannt ist.

(2) Die Anzeige muß Angaben über den Zeitpunkt der Entdeckung, den Fundort mit Bezeichnung des Grundstücks, der Gemeinde und des Kreises sowie eine Beschreibung der Art und Beschaffenheit des Fundes enthalten. Die zuständige Behörde hat den Anzeigenden unverzüglich von der Erteilung einer Bewilligung zu benachrichtigen.

+BBergG020020Zweites KapitelGrundeigene Bodenschätze

+BBergG§ 34Inhalt der Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung grundeigener +Bodenschätze

Für die Befugnis des Grundeigentümers, bei der Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze nach Maßgabe dieses Gesetzes andere Bodenschätze mitzugewinnen, das Eigentum daran zu erwerben, Hilfsbaue anzulegen und fremde Grubenbaue zu benutzen, gelten,

1.
soweit sich dies nicht schon aus dem Inhalt des Grundeigentums und
2.
soweit sich nicht aus den §§ 149 bis 158 etwas anderes
ergibt, § 7 Abs. 1 und die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Erlaubnis-, Bewilligungs- und Bergwerksfeldes das Grundstück tritt, auf das sich das Grundeigentum bezieht.

+BBergG020030Drittes KapitelZulegung

+BBergG§ 35Voraussetzungen

Die zuständige Behörde kann auf Antrag dem Inhaber einer Gewinnungsberechtigung durch Zulegung das Recht erteilen, den Abbau eines Bodenschatzes aus dem Feld seiner Gewinnungsberechtigung (Hauptfeld) in das Feld einer benachbarten fremden Gewinnungsberechtigung, die sich auf den gleichen Bodenschatz bezieht, fortzuführen (grenzüberschreitender Abbau), wenn

1.
der Antragsteller nachweist, daß er sich ernsthaft um eine Einigung über den grenzüberschreitenden Abbau zu angemessenen Bedingungen, erforderlichenfalls unter Angebot geeigneter Abbaumöglichkeiten innerhalb der eigenen Gewinnungsberechtigungen, bemüht hat,
2.
aus bergwirtschaftlichen oder bergtechnischen Gründen ein grenzüberschreitender Abbau geboten ist,
3.
Gründe des Allgemeinwohls, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Bodenschätzen oder andere gesamtwirtschaftliche Gründe, einen grenzüberschreitenden Abbau erfordern,
4.
nicht damit gerechnet werden muß, daß die in dem Feld der benachbarten Berechtigung anstehenden Bodenschätze von einem anderen Gewinnungsbetrieb auch ohne Zulegung ebenso wirtschaftlich gewonnen werden,
5.
Bodenschätze, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, durch die Zulegung nicht beeinträchtigt werden,
6.
folgende Angaben und Unterlagen des Antragstellers vorliegen:
a)
Ein Lageriß mit genauer Eintragung des Hauptfeldes und des Feldes der fremden Berechtigung unter besonderer Kennzeichnung des zuzulegenden Feldesteiles,
b)
eine Darstellung der zur bergwirtschaftlichen und bergtechnischen Beurteilung der Zulegung bedeutsamen tatsächlichen Verhältnisse,
c)
Angaben über das im Hauptfeld durchgeführte sowie über das im Feld der fremden Berechtigung beabsichtigte Arbeitsprogramm, insbesondere über die technische Durchführung der Gewinnung, die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage und den Zeitplan,
d)
glaubhafte Angaben darüber, daß die für eine ordnungsgemäße Durchführung des grenzüberschreitenden Abbaus und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
e)
Angaben über Verwendung und Absatz der durch den grenzüberschreitenden Abbau zu gewinnenden Bodenschätze,
f)
eine Begründung zu dem Vorliegen der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Voraussetzungen.

+BBergG§ 36Verfahren

(1) Auf das Verfahren sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Beteiligter ist auch, wem ein Recht zur Gewinnung in dem Feld der fremden Berechtigung zusteht, sowie der Inhaber eines dinglichen Rechtes an der fremden Berechtigung. Liegt die fremde Berechtigung ganz oder teilweise im Bezirk einer anderen zuständigen Behörde, so ist auch diese zu laden.

(3) Von Amts wegen ist ein Vertreter auch zu bestellen für Mitberechtigte, wenn sie der Aufforderung der zuständigen Behörde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachgekommen sind.

(4) In der mündlichen Verhandlung ist auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsniederschrift zu beurkunden. Auf die Beurkundung sind die §§ 3 bis 13b, 16 und 17 bis 26 des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift über die Einigung steht einer notariellen Beurkundung der Einigung gleich. Eine Auflassung kann die zuständige Behörde nicht entgegennehmen.

(5) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag. Das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau ist für ein bestimmtes Feld, für bestimmte Bodenschätze und zeitlich beschränkt zu erteilen. § 16 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) An die Stelle der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes treten die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, soweit dies landesrechtlich angeordnet ist.

+BBergG§ 37Entschädigung

(1) Für die Erteilung des Rechts zum grenzüberschreitenden Abbau hat der Berechtigte eine Entschädigung an den Inhaber der fremden Berechtigung zu leisten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Entschädigung in der Entscheidung über die Erteilung des Rechts zum grenzüberschreitenden Abbau festzusetzen.

(2) Die Entschädigung wird für den durch den grenzüberschreitenden Abbau eintretenden Rechtsverlust und für andere dadurch eintretende Vermögensnachteile geleistet. Soweit zur Zeit der Entscheidung Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, daß die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist auf Verlangen des Inhabers der fremden Berechtigung in wiederkehrenden Leistungen zu zahlen. Ist die fremde Berechtigung mit dinglichen Rechten Dritter belastet, so gelten die Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend.

+BBergG§ 38Inhalt der Zulegung, Aufhebung, Förderabgabe

(1) Für das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau gelten die §§ 8, 15, 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 1 und 3 entsprechend. § 31 gilt in dem Umfang entsprechend, in dem er für den Inhaber der fremden Berechtigung gelten würde.

(2) Das Recht darf erst ausgeübt werden, wenn der Berechtigte

1.
die Entschädigung geleistet oder
2.
bei einer Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen die erste Rate und für die übrigen Raten angemessene Sicherheit geleistet hat.

+BBergG030Dritter TeilAufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung

+BBergG030010Erstes KapitelAllgemeine Vorschriften über die +Aufsuchung und Gewinnung

+BBergG030010010Erster AbschnittAufsuchung

+BBergG§ 39Einigung mit dem Grundeigentümer, Zustimmung anderer Behörden, +Entschädigung

(1) Wer zum Zwecke der Aufsuchung ein fremdes Grundstück benutzen will, hat vor Beginn der Aufsuchung

1.
die Zustimmung des Grundeigentümers und der sonstigen Nutzungsberechtigten und,
2.
wenn das Grundstück durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet ist, auch die Zustimmung der für die Wahrung dieses Zweckes zuständigen Behörde
einzuholen. § 905 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(2) Bei einem unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 fallenden Grundstück ist

1.
die Zustimmung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich, wenn das Grundstück ausschließlich dem öffentlichen Zweck dient, dem es gewidmet ist,
2.
die Zustimmung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht erforderlich, wenn
a)
sich Art und Form der Tätigkeit, die der Aufsuchung dient oder zu dienen bestimmt ist, nicht von den Tätigkeiten unterscheidet, die im Rahmen der Widmung ausgeübt werden dürfen oder von der Widmung nicht betroffen sind oder
b)
für die Zulassung der Tätigkeit nach den Vorschriften, auf denen die Widmung beruht, eine besondere behördliche Erlaubnis, Genehmigung oder Zustimmung vorgesehen und diese von der dafür zuständigen Behörde erteilt worden ist.

(3) Der Aufsuchungsberechtigte hat nach Abschluß der Aufsuchungsarbeiten den früheren Zustand fremder Grundstücke wiederherzustellen, es sei denn, daß die Aufrechterhaltung der Einwirkungen auf die Grundstücke nach Entscheidung der zuständigen Behörde für spätere Gewinnungsarbeiten zulässig ist oder die zuständige Behörde zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche eine Abweichung von dem früheren Zustand angeordnet hat.

(4) Der Aufsuchungsberechtigte hat dem Grundeigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten für die durch die Aufsuchungsarbeiten entstandenen, nicht durch Wiederherstellung des früheren Zustandes oder andere Maßnahmen nach Absatz 3 ausgeglichenen Vermögensnachteile Ersatz in Geld zu leisten. Der Ersatzanspruch haftet den Inhabern von dinglichen Rechten, mit denen das Grundstück belastet ist, in entsprechender Anwendung der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

(5) Zur Sicherung ihrer Ansprüche aus den Absätzen 3 und 4 können der Grundeigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

+BBergG§ 40Streitentscheidung

(1) Wird die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderliche Zustimmung versagt, so kann sie auf Antrag durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde ersetzt werden, wenn öffentliche Interessen, insbesondere die Durchforschung nach nutzbaren Lagerstätten, die Aufsuchung erfordern. Wenn unter Gebäuden, auf Betriebsgrundstücken, in Gärten oder eingefriedeten Hofräumen aufgesucht werden soll, kann die Zustimmung nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde ersetzt werden.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag auch über die Höhe des Entschädigungsanspruchs (§ 39 Abs. 4) oder der Sicherheit (§ 39 Abs. 5), wenn eine Einigung hierüber nicht zustande kommt; die Kosten des Verfahrens trägt der Aufsuchungsberechtigte. Erst wenn der Ersatz geleistet oder eine Sicherheit hinterlegt ist, darf die Aufsuchung begonnen oder fortgesetzt werden.

+BBergG§ 41Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung

Der Aufsuchungsberechtigte hat das Recht, Bodenschätze zu gewinnen, soweit die Bodenschätze nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Aufsuchung aus bergtechnischen, sicherheitstechnischen oder anderen Gründen gewonnen werden müssen. Das Recht des Aufsuchungsberechtigten, andere als bergfreie Bodenschätze in eigenen Grundstücken zu gewinnen, bleibt unberührt.

+BBergG030010020Zweiter AbschnittGewinnung

+BBergG§ 42Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung bergfreier +Bodenschätze

(1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können. Andere an diesen Bodenschätzen Berechtigte hat der Gewinnungsberechtigte von der Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Gewinnungsberechtigte hat die Herausgabe

1.
mitgewonnener bergfreier Bodenschätze, für die Aneignungsrechte Dritter bestehen, und
2.
mitgewonnener nicht bergfreier Bodenschätze
dem jeweils anderen Berechtigten gegen Erstattung der für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung gemachten Aufwendungen und einer für die Gewinnung zu zahlenden Förderabgabe anzubieten und diese Bodenschätze auf Verlangen herauszugeben. Der andere Berechtigte kann die Herausgabe nur innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme nach Absatz 1 Satz 2 verlangen. Die bis zu dem Zeitpunkt des Verlangens mitgewonnenen Bodenschätze unterliegen nicht der Herausgabepflicht. Das gleiche gilt, wenn
1.
die Trennung der mitgewonnenen Bodenschätze von den übrigen Bodenschätzen nicht möglich oder wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar ist oder
2.
die mitgewonnenen Bodenschätze zur Sicherung des eigenen Betriebes des Gewinnungsberechtigten oder in diesem Betrieb zur Sicherung der Oberfläche verwendet werden.
Können herauszugebende Bodenschätze nicht voneinander getrennt werden oder ist eine Trennung wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar und stehen sie mehreren anderen Berechtigten zu, so hat der Gewinnungsberechtigte jedem dieser Berechtigten einen seiner Berechtigung entsprechenden Anteil herauszugeben.

(3) Ist dem jeweils anderen Berechtigten die Übernahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumutbar, so kann er für diese Bodenschätze von dem Gewinnungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die Bodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung sowie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe sind anzurechnen.

(4) Auf Antrag des Gewinnungsberechtigten oder eines anderen Berechtigten entscheidet die zuständige Behörde über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Trennung der Bodenschätze und die Größe der Anteile.

+BBergG§ 43Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener +Bodenschätze

Bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze gilt für die Mitgewinnung bergfreier Bodenschätze § 42 entsprechend.

+BBergG§ 44Hilfsbaurecht

(1) Der Gewinnungsberechtigte hat das Recht, außerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung unterirdische Anlagen zu errichten, die der technischen oder wirtschaftlichen Verbesserung seines Gewinnungsbetriebes, insbesondere der Wasserlösung oder Wetterführung, zu dienen bestimmt sind (Hilfsbaue). Dies gilt nicht, wenn ein Hilfsbau im Feld einer anderen Gewinnungsberechtigung errichtet werden soll und dadurch die Gewinnung des anderen Gewinnungsberechtigten gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt würde.

(2) Der Hilfsbauberechtigte hat für den Schaden, der dem anderen Gewinnungsberechtigten durch den Hilfsbau entsteht, Ersatz in Geld zu leisten.

+BBergG§ 45Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen

(1) Der Hilfsbauberechtigte hat das Recht, alle Bodenschätze mitzugewinnen, die nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei ordnungsgemäßer Anlegung eines Hilfsbaues gelöst werden müssen. Andere an diesen Bodenschätzen Berechtigte hat er von der Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Bergfreie Bodenschätze, für die Aneignungsrechte Dritter bestehen, und fremde nicht bergfreie Bodenschätze hat der Hilfsbauberechtigte den anderen Berechtigten unentgeltlich herauszugeben, wenn diese es innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme nach Absatz 1 Satz 2 verlangen. § 42 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 gilt entsprechend.

+BBergG§ 46Hilfsbau bei Bergwerkseigentum

Ein Hilfsbau, der auf Grund von Bergwerkseigentum rechtmäßig angelegt worden ist, gilt als dessen wesentlicher Bestandteil. Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht erforderlich.

+BBergG§ 47Benutzung fremder Grubenbaue

(1) Der Gewinnungsberechtigte hat das Recht, fremde unter Tage errichtete Baue (Grubenbaue) zu benutzen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 vorliegen und
2.
er einen angemessenen Teil der Aufwendungen für die Errichtung und Unterhaltung der zu benutzenden Grubenbaue übernimmt.
Satz 1 gilt nicht für Grubenbaue, die für andere Zwecke als die Aufsuchung oder Gewinnung bergfreier oder grundeigener Bodenschätze benutzt werden.

(2) Ist eine zweckmäßige Benutzung nach Absatz 1 Satz 1 nur bei entsprechender Veränderung der Grubenbaue möglich und wird dadurch die Gewinnung durch den anderen Berechtigten nicht gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt, so ist dieser verpflichtet, die Veränderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Die Aufwendungen für die Veränderung trägt der Gewinnungsberechtigte. Die Übernahme von Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entfällt, wenn der Grubenbau vom anderen Berechtigten nicht mehr benutzt wird; in diesem Fall trägt der Gewinnungsberechtigte die Aufwendungen für die Unterhaltung allein.

(3) Für den durch die Benutzung entstehenden Schaden hat der Gewinnungsberechtigte dem anderen Berechtigten Ersatz in Geld zu leisten.

(4) In Streitfällen entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde über das Recht zur Benutzung.

+BBergG030010030Dritter AbschnittVerbote und Beschränkungen

+BBergG§ 48Allgemeine Verbote und Beschränkungen

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

+BBergG§ 49Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und +innerhalb der Küstengewässer

Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer ist die Aufsuchung insoweit unzulässig, als sie

1.
den Betrieb oder die Wirkung von Schiffahrtsanlagen oder -zeichen,
2.
das Legen, die Unterhaltung oder den Betrieb von Unterwasserkabeln oder Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar,
3.
die Benutzung der Schiffahrtswege, die Schiffahrt oder den Fischfang unangemessen
4.
die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts unangemessen
beeinträchtigt.

+BBergG030020Zweites KapitelAnzeige, Betriebsplan

+BBergG§ 50Anzeige

(1) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die Errichtung und Aufnahme

1.
eines Aufsuchungsbetriebes,
2.
eines Gewinnungsbetriebes und
3.
eines Aufbereitungsbetriebes
rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Beginn der beabsichtigten Tätigkeit anzuzeigen; in der Anzeige ist der Tag des Beginns der Errichtung oder der Aufnahme des Betriebes anzugeben. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Die Pflicht zur Anzeige entfällt, wenn ein Betriebsplan nach § 52 eingereicht wird.

(2) Absatz 1 gilt für die Einstellung des Betriebes mit Ausnahme der in § 57 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichneten Fälle entsprechend. § 57 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Unternehmer, deren Betrieb nicht nach § 51 der Betriebsplanpflicht unterliegt, haben der Anzeige über die Errichtung oder die Aufnahme eines Gewinnungsbetriebes einen Abbauplan beizufügen, der alle wesentlichen Einzelheiten der beabsichtigten Gewinnung, insbesondere

1.
die Bezeichnung der Bodenschätze, die gewonnen werden sollen,
2.
eine Karte in geeignetem Maßstab mit genauer Eintragung des Feldes, in dem die Bodenschätze gewonnen werden sollen,
3.
Angaben über das beabsichtigte Arbeitsprogramm, die vorgesehenen Einrichtungen unter und über Tage und über den Zeitplan,
4.
Angaben über Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche während des Abbaues und über entsprechende Vorsorgemaßnahmen für die Zeit nach Einstellung des Betriebes
enthalten muß. Wesentliche Änderungen des Abbauplanes sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

+BBergG§ 51Betriebsplanpflicht

(1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Die Betriebsplanpflicht gilt auch für die Einstellung im Falle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums sowie im Falle des Erlöschens einer sonstigen Bergbauberechtigung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Aufsuchungsbetrieb, in dem weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen durchgeführt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann Betriebe von geringer Gefährlichkeit auf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Dies gilt nicht für die Errichtung und die Einstellung des Betriebes und für Betriebe im Bereich des Festlandsockels.

+BBergG§ 52Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betriebes

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde soll abweichend von Satz 1 eine längere Befristung von mindestens vier und höchstens acht Jahren zulassen, wenn ihr eine Kontrolle des Betriebes auch bei einer längeren Laufzeit möglich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

+BBergG§ 53Betriebsplan für die Einstellung des Betriebes, +Betriebschronik

(1) Für die Einstellung eines Betriebes ist ein Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung, den Nachweis, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, und in anderen als den in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Fällen auch Angaben über eine Beseitigung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen oder über deren anderweitige Verwendung enthalten muß. Abschlußbetriebspläne können ergänzt und abgeändert werden.

(2) Dem Abschlußbetriebsplan für einen Gewinnungsbetrieb ist eine Betriebschronik in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Diese muß enthalten

1.
den Namen des Gewinnungsbetriebes mit Bezeichnung der Gemeinde und des Kreises, in denen der Betrieb liegt,
2.
Name und Anschrift des Unternehmers und, wenn dieser nicht zugleich Inhaber der Gewinnungsberechtigung ist, auch Name und Anschrift des Inhabers dieser Berechtigung,
3.
die Bezeichnung der gewonnenen Bodenschätze nebst vorhandenen chemischen Analysen, bei Kohlen- und Kohlenwasserstoffen unter Angabe des Heizwertes, eine Beschreibung der sonst angetroffenen Bodenschätze unter Angabe der beim Betrieb darüber gewonnenen Kenntnisse sowie Angaben über Erschwerungen des Betriebes in bergtechnischer und sicherheitstechnischer Hinsicht,
4.
die Angaben über den Verwendungszweck der gewonnenen Bodenschätze,
5.
eine Beschreibung der technischen und wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse und, soweit ein Grubenbild nicht geführt wurde, eine zeichnerische Darstellung des Betriebes,
6.
die Angaben des Tages der Inbetriebnahme und der Einstellung des Gewinnungsbetriebes sowie der Gründe für die Einstellung,
7.
eine lagerstättenkundliche Beschreibung der Lagerstätte nebst einem Verzeichnis der Vorräte an Bodenschätzen einschließlich der Haldenbestände,
8.
eine Darstellung der Aufbereitungsanlagen (Art, Durchsatzleistung und Ausbringung an Fertigerzeugnissen nebst vorhandenen chemischen Analysen (Angabe des Metallgehaltes in den Abgängen)),
9.
eine Darstellung der Verkehrslage und der für den Abtransport der Verkaufserzeugnisse wesentlichen Verhältnisse des Gewinnungsbetriebes.
Satz 1 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die in Form von Tagebauen betrieben wurden, es sei denn, daß der Lagerstätte nach Feststellung der zuständigen Behörde noch eine wirtschaftliche Bedeutung für die Zukunft zukommen kann.

+BBergG§ 54Zulassungsverfahren

(1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen.

(2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist.

(3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie beispielsweise

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen mit Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen des Unternehmers,
5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und
6.
der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins.
Die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung bleibt bei der zuständigen Behörde. Erfolgt die Beauftragung auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers, so kann die Behörde entscheiden, dass der Unternehmer die Kosten der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten durch den Dritten tragen muss.

+BBergG§ 55Zulassung des Betriebsplanes

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

+BBergG§ 56Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die zuständige Behörde soll bei der Zulassung eines Betriebsplans für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme einen Nachweis über die Absicherung für Bergschäden verlangen. Die Behörde kann dabei insbesondere einen Nachweis der Mitgliedschaft in einer Bergschadensausfallkasse nach § 122 Absatz 1, einer privaten Bergschadensausfallkasse oder einer Kommunal- oder Haftpflichtversicherung, die Bergschäden absichert, fordern.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

+BBergG§ 57Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan

(1) Kann eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter nur durch eine sofortige Abweichung von einem zugelassenen Betriebsplan oder durch sofortige, auf die endgültige Einstellung des Betriebes gerichtete Maßnahmen abgewendet werden, so darf die Abweichung oder die auf die Einstellung gerichtete Maßnahme auf ausdrückliche Anordnung des Unternehmers bereits vor der Zulassung des hierfür erforderlichen Betriebsplanes vorgenommen werden. Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die Anordnung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Werden infolge unvorhergesehener Ereignisse zur Abwendung von Gefahren für bedeutende Sachgüter sofortige Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan erforderlich, so gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Sicherheit des Betriebes nicht gefährdet werden darf.

(3) Die Zulassung der infolge der Abweichung erforderlichen Änderung des Betriebsplanes oder des für die Einstellung erforderlichen Betriebsplanes ist unverzüglich zu beantragen.

+BBergG§ 57aPlanfeststellungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Das im Falle des § 52 Abs. 2a durchzuführende Planfeststellungsverfahren tritt an die Stelle des Verfahrens nach § 54 Absatz 1 und 2 und § 56 Absatz 1. § 54 Absatz 3 gilt entsprechend. Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde. Bei Vorhaben im Bereich des Festlandsockels tritt bei der Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über das Planfeststellungsverfahren an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde; als Bereich, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, gilt der Sitz dieser Behörde. Für das Verfahren sind die §§ 15 bis 27 sowie 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die nachfolgenden Regelungen anzuwenden.

(2) Der Rahmenbetriebsplan muß den Anforderungen genügen, die sich aus den Voraussetzungen für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung der Antragserfordernisse für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen ergeben. Der Rahmenbetriebsplan muss alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsamen Angaben in der Form eines Berichts zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach Maßgabe des § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Rechtsverordnung nach § 57c enthalten. Der Unternehmer hat dem Rahmenbetriebsplan einen zur Auslegung geeigneten Plan beizufügen.

(3) Verfügen die beteiligten Behörden zu den nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu machenden Angaben über zweckdienliche Informationen, so unterrichten sie den Unternehmer und stellen ihm die Informationen auf Verlangen zur Verfügung. Das gilt insbesondere für Informationen einer vorausgegangenen Raumverträglichkeitsprüfung; die dafür zuständige Behörde hat die Unterlagen aus dieser Prüfung, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung von Bedeutung sein können, der nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Entscheidung über die Planfeststellung ist hinsichtlich der eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu treffen. Das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betroffenen und der Schutz von Belangen Dritter im Sinne des Bergrechts bestimmen sich nach den dafür geltenden Vorschriften dieses Gesetzes; dies gilt auch für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.

(5) Hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter und der Aufgabenbereiche Beteiligter im Sinne des § 54 Abs. 2 erstrecken sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung auch auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlußbetriebspläne, soweit über die sich darauf beziehenden Einwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können; Entscheidungen nach § 48 Abs. 2 werden außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen des Schutzes von Rechten Dritter durch einen Planfeststellungsbeschluß ausgeschlossen.

(6) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Vorschriften des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.

+BBergG§ 57bVorzeitiger Beginn, Vorbescheide, Teilgenehmigungen, Vorrang

(1) Die zuständige Behörde kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß bereits vor der Planfeststellung oder vor der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Absatz 2 Nummer 1 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird, wenn

1.
mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann,
2.
eine nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung von Natur und Landschaft nicht zu besorgen ist,
3.
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und
4.
der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung des Vorhabens verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht planfestgestellt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

(2) Vorschriften über Vorbescheide und Teilgenehmigungen, die in anderen Gesetzen für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen vorgesehen sind, gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß

1.
eine Entscheidung auf Grund dieser Vorschriften nur nach Durchführung einer sich auf den Gegenstand von Vorbescheid oder Teilgenehmigung erstreckenden Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen werden darf, die die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhaben einbezieht,
2.
eine abschließende Entscheidung im Planfeststellungsbeschluß vorzubehalten und dabei
3.
eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, soweit bisher nicht berücksichtigte, für die Umweltverträglichkeit des Vorhabens bedeutsame Merkmale des Vorhabens vorliegen oder bisher nicht berücksichtigte Umweltauswirkungen erkennbar werden.

(3) Sind für ein Vorhaben nach § 52 Abs. 2a auch nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren oder vergleichbare behördliche Entscheidungen vorgesehen, so ist nur das Verfahren nach den §§ 57a bis 57c durchzuführen. In den Fällen des § 126 Abs. 3 hat § 9b des Atomgesetzes Vorrang. Sind für Folgemaßnahmen nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen, so ist insoweit das Verfahren nach den anderen Vorschriften durchzuführen.

+BBergG§ 57cVerordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen,

1.
welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen,
2.
welche Angaben im einzelnen im Rahmen des UVP-Berichts zu machen sind, welchen Anforderungen die Angaben genügen müssen und welche Unterlagen dazu beizubringen sind.
In der Rechtsverordnung können für die Bestimmung der Vorhaben nach Satz 1 Nr. 1 auch Gruppen oder Arten von Vorhaben durch Festlegung von Schwellenwerten und anderen Kriterien bestimmt werden. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben nach Anlage 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der UVP-Bericht bei bestimmten Vorhaben enthalten muss.

+BBergG§ 57dZulassungsverfahren für störfallrelevante Vorhaben

(1) Bei der Zulassung eines Betriebsplans zur Errichtung oder Änderung eines Betriebs ist ein Rahmen- oder Sonderbetriebsplan zu verlangen und die Öffentlichkeit entsprechend § 23b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beteiligen, wenn

1.
es sich dabei um eine störfallrelevante Errichtung und einen Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist und die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf,
2.
durch die störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder die störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten nach § 3 Absatz 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird und
3.
keine Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach § 52 Absatz 2a Satz 1 vorgesehen ist.
§ 18 der Störfall-Verordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des Antrags nach § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Antrag auf Betriebsplanzulassung tritt. Anforderungen nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der auf Grundlage des § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen sind, sofern sie über die Anforderungen nach § 55 hinausgehen, öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Absatz 2 Satz 1.

(2) Bei Vorhaben, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen und bei denen die Öffentlichkeitsbeteiligung nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Vorschriften erfolgt, ist die Öffentlichkeitsbeteiligung mit der Maßgabe durchzuführen, dass sich der Umfang der vorzulegenden Unterlagen, Berichte und Empfehlungen entsprechend § 23b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmt. Die Regelungen des § 18 der Störfall-Verordnung sind dabei mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass

1.
an die Stelle des Antrags nach § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Antrag auf Betriebsplanzulassung tritt und
2.
an die Stelle der in § 18 Absatz 2 Nummer 4 der Störfall-Verordnung genannten Frist die im Verfahren nach § 52 Absatz 2a Satz 1 geltende Frist tritt.
3. u. 4 (weggefallen)

Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.

(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

+BBergG§ 57eVerfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff

(1) Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz, für bei der Förderung von Erdwärme gewonnene weitere Bodenschätze sowie für Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wasserstoff, Wasserstoffgemischen oder von Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2 sind die Absätze 2 bis 7 anzuwenden.

(2) Auf Antrag werden das Verfahren zur Zulassung von Betriebsplänen für ein Vorhaben nach Absatz 1 sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. Die Verfahren sind elektronisch durchzuführen.

(3) Die einheitliche Stelle stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger des Vorhabens bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. Hierbei weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und falls weitere einheitliche Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind.

(4) Eine Behörde, deren Aufgabenbereich durch ein Vorhaben nach Absatz 1 berührt wird, wird elektronisch durch die zuständige Behörde über das Verfahren informiert und übermittelt ihre Stellungnahme ausschließlich elektronisch an die zuständige Behörde. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren auf Zulassung einer Anlage nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die zu beteiligende Behörde sich nicht äußern will. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, wirkt die zuständige Behörde auf eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen hin.

(5) Sind die Antragsunterlagen vollständig, so bestätigt die zuständige Behörde dies in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 gegenüber der einheitlichen Stelle, andernfalls gegenüber dem Träger des Vorhabens innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. Die Antragsunterlagen sind vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Aspekte zu prüfen. Sind die Antragsunterlagen nicht vollständig, so fordert die zuständige Behörde, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 über die einheitliche Stelle, den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Antragsunterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 auf, die Antragsunterlagen unverzüglich zu ergänzen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren. Den Zeitplan teilt die zuständige Behörde dem Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit.

(6) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung innerhalb der folgenden Fristen:

1.
bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme sowie bei Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2 innerhalb eines Jahres,
2.
abweichend von Nummer 1 bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz, wenn diese mittels Installation von Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung bis zu 50 Megawatt realisiert werden, innerhalb von drei Monaten,
3.
bei Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wasserstoff oder Wasserstoffgemischen innerhalb von zwei Jahren.
Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 Nummer 1 und 3 in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen einmalig um bis zu sechs Monate verlängern. Bei Vorhaben mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt und bei Vorhaben zur Modernisierung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme beträgt die Verlängerungsfrist abweichend von Satz 2 längstens drei Monate. Die zuständige Behörde teilt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens, die außergewöhnlichen Umstände mit, die die jeweilige Verlängerung der Frist nach Satz 1 Nummer 1 und 3 rechtfertigen. Die Fristen nach Satz 1 beginnen mit Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde oder, falls die Behörde nicht reagiert, mit Ablauf der Frist nach Absatz 5 Satz 1. Wenn die Behörde oder in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 die einheitliche Stelle den Träger des Vorhabens zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufgefordert hat, beginnt die jeweilige Frist nach Satz 1 mit Bestätigung des vollständigen Eingangs der von der Behörde erstmalig nachgeforderten Antragsunterlagen.

(7) Die Entscheidung wird dem Träger des Vorhabens zugestellt. Im Übrigen wird die Entscheidung öffentlich bekannt gegeben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass die Entscheidung auf der Internetseite der zuständigen Behörde und durch eine Veröffentlichung in einer Tageszeitung oder auf eine andere Weise öffentlich bekannt gemacht wird.

(8) Ist bei Vorhaben im Zusammenhang mit der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme oder der Speicherung von Wärme- oder Wasserstoff nach diesem Gesetz ein Planfeststellungsverfahren nach § 52 Absatz 2a erforderlich, ist kein Erörterungstermin nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen.

+BBergG030030Drittes KapitelVerantwortliche Personen

+BBergG§ 58Personenkreis

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

+BBergG§ 59Beschäftigung verantwortlicher Personen

(1) Als verantwortliche Personen im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur Personen beschäftigt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen.

(2) Verantwortliche Personen im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 2 sind in einer für die planmäßige und sichere Führung des Betriebes erforderlichen Anzahl zu bestellen. Die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen sind eindeutig und lückenlos festzusetzen sowie so aufeinander abzustimmen, daß eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist.

+BBergG§ 60Form der Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen, +Namhaftmachung

(1) Die Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen sind schriftlich zu erklären. In Fällen, die nach § 57 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 eine Abweichung von einem zugelassenen Betriebsplan rechtfertigen, kann die Erklärung auch mündlich erfolgen; sie ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen. In der Bestellung sind die Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen den Aufgaben entsprechen.

(2) Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Bestellung namhaft zu machen. Die Änderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

+BBergG§ 61Allgemeine Pflichten

(1) Der Unternehmer ist für die ordnungsgemäße Leitung des Betriebes verantwortlich; ihm obliegt die Sicherheit und Ordnung im Betrieb. Er ist verpflichtet,

1.
für die ordnungsgemäße Errichtung des Betriebes und den ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu sorgen, insbesondere
a)
unter Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und arbeitshygienischen Regeln sowie der sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse die erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Eigenart des Betriebes dies zuläßt,
b)
durch innerbetriebliche Anordnungen sicherzustellen, daß die verantwortlichen Personen ihre Aufgaben erfüllen und ihre Befugnisse wahrnehmen können,
2.
bei Zuständen oder Ereignissen im Betrieb, die eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter herbeizuführen geeignet sind oder herbeigeführt haben, die zur Abwehr der Gefahr oder zur Rettung von Verunglückten geeigneten Maßnahmen zu treffen,
3.
bei Zuständen oder Ereignissen im Sinne der Nummer 2 in benachbarten Betrieben anderer Unternehmen im Rahmen seiner Möglichkeiten die erforderliche sachkundige Hilfe durch Einsatz eigener Beschäftigter und Geräte zu leisten.

(2) Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, den verantwortlichen Personen von allen die Errichtung, Führung oder Einstellung des Betriebes betreffenden Verwaltungsakten einschließlich der dazugehörigen Unterlagen unverzüglich insoweit Kenntnis zu geben, als deren Aufgaben und Befugnisse betroffen werden. Er hat dafür zu sorgen, daß Betriebspläne und deren Zulassung von den verantwortlichen Personen jederzeit eingesehen werden können.

+BBergG§ 62Übertragbarkeit bestimmter Pflichten und Befugnisse

Der Unternehmer kann

1.
die sich aus § 51 Abs. 1, §§ 52, 54 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2, § 61 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, Satz 2 und Absatz 2 sowie § 74 Abs. 3 ergebenden Pflichten sowie
2.
die sich aus § 57 Abs. 1 und 2 sowie aus dieser Vorschrift ergebenden Befugnisse
auf verantwortliche Personen übertragen. Die Pflichten des Unternehmers nach § 61 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 bleiben bestehen, auch wenn verantwortliche Personen bestellt worden sind.

+BBergG030040Viertes KapitelSonstige Bestimmungen für den +Betrieb

+BBergG§ 63Rißwerk

(1) Der Unternehmer hat für jeden Gewinnungsbetrieb und untertägigen Aufsuchungsbetrieb ein Rißwerk in zwei Stücken anfertigen und in den durch Rechtsverordnung nach § 67 vorgeschriebenen Zeitabständen nachtragen zu lassen. Für Aufsuchungsbetriebe über Tage gilt dies nur, soweit es durch Rechtsverordnung nach § 67 vorgeschrieben wird. Durch Rechtsverordnung nach § 67 können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden, wenn es sich um Betriebe von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung handelt, die Aufsuchung oder Gewinnung einen geringen Umfang hat und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aufrechterhaltenen Vorschriften auch ohne Rißwerk sichergestellt werden kann.

(2) Zum Rißwerk zählen

1.
das Grubenbild und
2.
sonstige Unterlagen wie Risse, Karten und Pläne.
Inhalt und Form des Rißwerkes sowie die nach Art des Betriebes erforderlichen Unterlagen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ergeben sich aus einer Rechtsverordnung nach § 67.

(3) Ein Stück des Rißwerkes ist der zuständigen Behörde einzureichen, das andere an einem geeigneten Ort im Betrieb oder in dessen Nähe aufzubewahren. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann von der Einreichung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Unterlagen abgesehen werden.

(4) Wer der zuständigen Behörde gegenüber glaubhaft macht, daß er von einem Bergschaden betroffen sein kann, ist zur Einsichtnahme in den entsprechenden Teil des bei der Behörde befindlichen Stückes des Grubenbildes berechtigt. Dem Unternehmer ist Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme zugegen zu sein.

+BBergG§ 64Markscheider

(1) Das für untertägige Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe vorgeschriebene Rißwerk muß von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Markscheider angefertigt und nachgetragen werden. Für andere Betriebe vorgeschriebene sonstige Unterlagen im Sinne des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 können auch von anderen Personen, die von der zuständigen Behörde dafür anerkannt sind, angefertigt und nachgetragen werden.

(2) Die Markscheider sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. Der Markscheider ist befugt, innerhalb seines Geschäftskreises Tatsachen mit öffentlichem Glauben zu beurkunden.

(3) Die Länder können Vorschriften über die Voraussetzungen erlassen, unter denen eine Person als Markscheider tätig werden kann.

+BBergG040Vierter TeilErmächtigungen zum Erlaß von +Bergverordnungen

+BBergG§ 65Anzeige, Genehmigung, allgemeine Zulassung, Prüfung

Zum Schutze der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Rechtsgüter und Belange kann, soweit im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und sichere Führung der Betriebe eine Vereinfachung oder Entlastung bei der Zulassung von Betriebsplänen notwendig oder zweckmäßig ist, durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) bestimmt werden,

1.
daß bestimmte Arbeiten sowie die Errichtung, Herstellung und Inbetriebnahme bestimmter Einrichtungen, die Vornahme von Änderungen und sonstige sie betreffende Umstände anzuzeigen und welche Unterlagen den Anzeigen beizufügen sind,
2.
daß bestimmte Arbeiten sowie die Errichtung oder Herstellung bestimmter Einrichtungen, ihr Betrieb und die Vornahme von Änderungen unter Befreiung von der Betriebsplanpflicht einer Genehmigung bedürfen,
3.
daß nach einer Bauart- oder Eignungsprüfung durch eine in der Bergverordnung zu bezeichnende Stelle oder durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen bestimmte Einrichtungen und Stoffe allgemein zugelassen werden können, welche Anzeigen bei allgemeiner Zulassung zu erstatten und welche Unterlagen diesen Anzeigen beizufügen sind,
4.
daß bestimmte Einrichtungen einer Prüfung oder Abnahme vor ihrer Inbetriebnahme und nach Instandsetzung, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde durch eine in der Bergverordnung zu bezeichnende Stelle, durch eine besonders zu bestimmende verantwortliche Person oder durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen unterliegen,
5.
daß Genehmigungen und allgemeine Zulassungen im Sinne der Nummern 2 und 3 von bestimmten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen abhängig zu machen sind,
6.
daß die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger im Sinne der Nummern 3 und 4 von bestimmten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen abhängig zu machen, insbesondere welche Anforderungen an die Ausbildung, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, an Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit zu stellen sind und welche Voraussetzungen im Hinblick auf die technische Ausstattung und auf die Zusammenarbeit verschiedener Sachverständiger oder Stellen erfüllt werden müssen. Zur Durchführung von Rechtsakten des Rats oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften können durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) für Einrichtungen und Stoffe über Satz 1 hinaus und auch zum Schutz anderer als der dort genannten Rechtsgüter sicherheitstechnische Beschaffenheitsanforderungen und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens und der bestimmungsgemäßen Verwendung, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachung, Bescheinigungen, Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, sowie behördliche Maßnahmen geregelt werden.

+BBergG§ 66Schutzmaßnahmen, Wiedernutzbarmachung, Fachkunde

Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren im Betrieb und zur Wahrung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Rechtsgüter und Belange kann durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) bestimmt werden,

1.
daß Einrichtungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Art hinsichtlich
a)
der Wahl des Standortes und
b)
der Errichtung, Ausstattung, Unterhaltung und des Betriebes
bestimmten Anforderungen genügen müssen,
2.
welche Anforderungen an Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsverfahren zu stellen sind,
3.
daß und welche Sicherheitszonen im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer um Betriebe zu errichten, wie sie anzulegen, einzurichten und zu kennzeichnen sind,
4.
daß
a)
die Beschäftigung bestimmter Personengruppen mit bestimmten Arbeiten nicht oder nur unter Einschränkungen zulässig ist,
b)
die Beschäftigung an bestimmten Betriebspunkten unter Tage eine bestimmte Höchstdauer nicht überschreiten darf,
c)
ein arbeitsmedizinischer Dienst einzurichten ist und welche Aufgaben er wahrzunehmen hat,
d)
die Beschäftigung von Personen mit Arbeiten unter oder über Tage nur nach Maßgabe einer Bescheinigung eines mit den Arbeitsbedingungen im Bergbau vertrauten Arztes erfolgen darf, daß, in welchem Umfange und in welchen Zeitabständen Nachuntersuchungen bei diesen Personen und bei einer Änderung der Tätigkeit von Beschäftigten durchzuführen sind und daß für die Aufzeichnung der Untersuchungsbefunde und Bescheinigungen bestimmte Vordrucke zu verwenden sind,
e)
Aufwendungen für die ärztlichen Untersuchungen nach Buchstabe d, soweit sie nicht von Sozialversicherungsträgern übernommen werden, von dem Unternehmer zu tragen sind, in dessen Betrieb die untersuchte Person beschäftigt werden soll oder beschäftigt ist,
5.
welche Maßnahmen verantwortliche Personen in Erfüllung der sich aus § 61 ergebenden Pflichten zu treffen haben, insbesondere
a)
welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die Regelung eines den zugelassenen Betriebsplänen entsprechenden Arbeitsablaufs zu treffen sind,
b)
daß die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Schutzeinrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und in welchen Zeitabständen die Belehrungen zu wiederholen sind,
6.
daß ein sicherheitstechnischer Dienst einzurichten ist und welche sonstigen Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und Dritter im Betrieb zu treffen sind und wie sich diese Personen im Betrieb zur Vermeidung von Gefahren zu verhalten haben,
7.
welche Vorkehrungen und Maßnahmen bei und nach Einstellung eines Betriebes zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter zu treffen sind,
8.
welche Vorsorge- und Durchführungsmaßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung zu treffen und welche Anforderungen an diese Maßnahmen zu stellen sind,
9.
welche fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse (Fachkunde) bestimmter verantwortlicher Personen nach der Art der ihnen zu übertragenden Aufgaben und Befugnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik gestellt werden müssen, welche Nachweise hierüber zu erbringen sind und auf welche Weise die zuständige Behörde das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde zu prüfen hat,
10.
daß
a)
die Verantwortung für die Erfüllung bestimmter Pflichten auch anderen als den in § 58 Abs. 1 bezeichneten Personen übertragen werden kann,
b)
mit der Durchführung bestimmter gefährlicher Arbeiten oder mit besonderer Verantwortung verbundener Tätigkeiten nur Personen betraut werden dürfen,
die den hierfür in der Bergverordnung festgesetzten persönlichen und fachlichen Anforderungen genügen, welche Nachweise hierüber zu erbringen sind und auf welche Weise die zuständige Behörde das Vorliegen der festgesetzten Anforderungen zu prüfen hat,
11.
unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die aus Anzeigen nach § 74 gewonnenen Erkenntnisse, ausgenommen Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheit und Unfallverhütung durch in der Bergverordnung zu bezeichnende Stellen veröffentlicht werden dürfen.
Die Regelung über Sicherheitszonen (Satz 1 Nr. 3) läßt § 27 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613), und § 9 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBl. II S. 833) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1314), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613), unberührt. Rechtsverordnungen (Bergverordnungen) können gemäß Satz 1 auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Gegenstände dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist; durch solche Rechtsverordnungen können auch anderen Personen als Unternehmern und Beschäftigten Pflichten auferlegt werden. Rechtsverordnungen zur Durchführung von Rechtsakten im Sinne des Satzes 3 (Bergverordnungen) können auch festlegen:
1.
die Art und den Umfang einer Deckungsvorsorge für Haftungsverbindlichkeiten, die infolge bergbaulicher Tätigkeiten entstehen können, sowie Anforderungen an den Nachweis der Deckungsvorsorge und
2.
die Art und den Umfang der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit, die erforderlich ist, um Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs-, Notfalleinsatz- und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, sowie Anforderungen an den Nachweis der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit.

+BBergG§ 67Technische und statistische Unterlagen, Markscheidewesen

Soweit es zur Durchführung der Bergaufsicht, der Vorschriften über Erteilung, Verleihung und Aufrechterhaltung von Bergbauberechtigungen und zum Schutze der in § 11 Nr. 8 und 9 oder § 66 genannten Rechtsgüter und Belange oder im Fall von Nummer 7 zur Regelung der Festlegung von Einwirkungsbereichen, erforderlich ist, kann durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) bestimmt werden,

1.
daß bestimmte rißliche und sonstige zeichnerische Darstellungen über Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und über Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 einzureichen und nachzutragen, daß bestimmte Listen, Bücher und Statistiken über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge zu führen und vorzulegen, Anzeigen zu erstatten und den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind,
2.
unter welchen Voraussetzungen eine Person im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 anerkannt werden kann,
3.
welche Anforderungen an die Geschäftsführung von Markscheidern einschließlich der technischen Ausstattung zu stellen sind,
4.
welchen Anforderungen markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten genügen müssen,
5.
welche Risse, Karten, Pläne und Unterlagen zum Rißwerk gehören und in welchen Zeitabständen das Rißwerk nachzutragen ist,
6.
für welche Arten von Betrieben unter welchen Voraussetzungen der Unternehmer zur Anfertigung eines Rißwerks verpflichtet ist,
7.
in welcher Weise der Bereich festzulegen ist, in dem durch einen Bergbaubetrieb oder sonstige Tätigkeiten nach den §§ 126 bis 129 auf die Oberfläche eingewirkt werken kann (Einwirkungsbereich),
8.
daß und für welchen Zeitraum die Unterlagen, Darstellungen, Listen, Bücher und Statistiken aufzubewahren sind.

+BBergG§ 68Erlaß von Bergverordnungen

(1) Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 bis 67 werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, von den Landesregierungen erlassen. Diese können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erläßt Bergverordnungen,

1.
soweit sie auf Grund des § 65 Satz 1 Nr. 3, 6 und 5 in Verbindung mit Nr. 3, des § 65 Satz 2, des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a, b, d und e und des § 67 ergehen,
2.
soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 2 im Bereich des Festlandsockels betreffen und
3.
soweit für gleichartige Verhältnisse der Schutz der in den §§ 65 bis 67 bezeichneten Rechtsgüter und Belange durch Bergverordnungen nach Absatz 1 nicht gleichwertig sichergestellt wird oder soweit Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder Beschlüsse internationaler Organisationen oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Gegenstände dieses Gesetzes betreffen, durchgeführt werden.

(3) Bergverordnungen nach Absatz 2 ergehen mit Zustimmung des Bundesrates und

1.
Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 und 66 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 und Satz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, soweit sie Fragen des Arbeitsschutzes betreffen,
2.
Bergverordnungen auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 8 im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und für Verkehr und digitale Infrastruktur,
3.
Bergverordnungen auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 3 sowie alle anderen Bergverordnungen, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(4) In den Bergverordnungen kann wegen technischer Anforderungen auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden.

+BBergG050Fünfter TeilBergaufsicht

+BBergG§ 69Allgemeine Aufsicht

(1) Der Bergbau unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bergaufsicht).

(1a) Bei Vorhaben nach § 52 Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 1 durch geeignete Überwachungsmaßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses und den erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplanzulassungen sowie den damit verbundenen Nebenbestimmungen durchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Bestimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie für Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Hierbei sind bereits bestehende Überwachungsmechanismen zu nutzen und Ergebnisse der nach § 52 Absatz 2d durch den Unternehmer vorzunehmenden Überwachungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

(2) Die Bergaufsicht endet nach der Durchführung des Abschlußbetriebsplanes (§ 53) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörde (§ 71 Abs. 3) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, daß durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden.

(3) Der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegen die Markscheider und die Ausführung der markscheiderischen Arbeiten im Sinne des § 64 Abs. 1.

+BBergG§ 70Allgemeine Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten

(1) Wer zur Aufsuchung oder Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen berechtigt ist, ferner die verantwortlichen Personen, die in § 64 Abs. 1 bezeichneten und die dem arbeitsmedizinischen oder sicherheitstechnischen Dienst angehörenden sowie die unter § 66 Satz 1 Nr. 10 fallenden Personen (Auskunftspflichtige) haben der zuständigen Behörde die zur Durchführung der Bergaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Aufsicht beauftragten Personen (Beauftragte) sind befugt, Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen des Auskunftspflichtigen sowie Wasserfahrzeuge, die der Unterhaltung oder dem Betrieb von Einrichtungen im Bereich des Festlandsockels dienen oder zu dienen bestimmt sind, zu betreten, dort Prüfungen vorzunehmen, Befahrungen durchzuführen und gegen Empfangsbescheinigung auf Kosten des Unternehmers Proben zu entnehmen sowie die geschäftlichen und betrieblichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die genannten Grundstücke und Räumlichkeiten auch außerhalb der üblichen Arbeits- und Betriebszeiten und auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Beauftragten sind, soweit der Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, verpflichtet, einen Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen; sie sind berechtigt, Gegenstände vorübergehend sicherzustellen, soweit dies zur Überprüfung von Unfallursachen notwendig ist oder soweit in diesem Zusammenhang die Erlangung neuer Erkenntnisse zur Unfallverhütung zu erwarten ist. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden. Sie sind bei Befahrungen verpflichtet, die Beauftragten auf Verlangen zu begleiten.

(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Tätigkeiten ohne die erforderliche Berechtigung ausüben oder ausgeübt haben.

(+++ § 70 Abs. 1 bis 3: Zur Anwendung vgl. § 15 Abs. 2 MarkschBergV +++)

+BBergG§ 71Allgemeine Anordnungsbefugnis

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

+BBergG§ 72Verhinderung unerlaubter Tätigkeiten, Sicherstellung

(1) Wird die Aufsuchung oder Gewinnung bergfreier Bodenschätze ohne die erforderliche Berechtigung ausgeübt oder wird ein Betrieb ohne die nach § 51 notwendigen und zugelassenen Betriebspläne oder ohne eine Genehmigung, allgemeine Zulassung oder Prüfung durchgeführt, die nach den Vorschriften der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung der Tätigkeit untersagen. Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer ist im Falle der Untersagung die Beseitigung der Einrichtungen anzuordnen, die der Ausübung der Tätigkeit zu dienen bestimmt sind.

(2) Die zuständige Behörde kann explosionsgefährliche und zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie sonstige Gegenstände sicherstellen und verwerten, wenn diese Gegenstände zur Verwendung in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben nicht zugelassen sind oder wenn es erforderlich ist, um ihre unbefugte Verwendung zu verhindern. Der Erlös aus der Verwertung tritt an die Stelle der sichergestellten Gegenstände.

+BBergG§ 73Untersagung der Beschäftigung verantwortlicher Personen

(1) Die zuständige Behörde kann dem Unternehmer die Beschäftigung einer der in § 58 Abs. 1 Nr. 2 genannten verantwortlichen Personen in dem ihr übertragenen Aufgabenbereich untersagen, wenn

1.
diese Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Pflichten verstoßen hat, für deren Erfüllung sie verantwortlich ist, und dieses Verhalten trotz Verwarnung durch die zuständige Behörde fortsetzt oder sonst Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt.
Kommt der Unternehmer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde die Fortführung des Betriebes bis zur Befolgung der Anordnung untersagen.

(2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, daß der Unternehmer die zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit oder Fachkunde nicht besitzt, so kann die zuständige Behörde die Fortführung des Betriebes bis zur Bestellung einer mit der Gesamtleitung beauftragten verantwortlichen Person untersagen und, wenn der Unternehmer der Untersagung nicht nachkommt, verhindern. Dies gilt entsprechend, wenn bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die Voraussetzungen des Satzes 1 bei einer der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person vorliegen.

+BBergG§ 74Hilfeleistung, Anzeigepflicht

(1) Bei Betriebsereignissen, die eine Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbeigeführt haben oder herbeizuführen geeignet sind, kann die zuständige Behörde, soweit erforderlich, die zur Abwehr der Gefahr oder zur Rettung Verunglückter oder gefährdeter Personen notwendigen Maßnahmen anordnen.

(2) Der Unternehmer und auf Verlangen der zuständigen Behörden auch die Unternehmer anderer bergbaulicher Betriebe haben unverzüglich die zur Ausführung der nach Absatz 1 angeordneten Maßnahmen erforderlichen Arbeitskräfte, Geräte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Aufwendungen, die den Unternehmern anderer bergbaulicher Betriebe entstehen, hat der Unternehmer zu tragen, in dessen Betrieb die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte, Geräte und Hilfsmittel eingesetzt worden sind.

(3) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde

1.
Betriebsereignisse, die den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt haben oder herbeiführen können, und
2.
Betriebsereignisse, deren Kenntnis für die Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter oder für den Betrieb von besonderer Bedeutung ist,
unverzüglich anzuzeigen.

+BBergG060Sechster TeilBerechtsamsbuch, Berechtsamskarte

+BBergG§ 75Anlegung und Führung des Berechtsamsbuchs und der +Berechtsamskarte

(1) Bei der zuständigen Behörde werden ein Berechtsamsbuch und eine Berechtsamskarte angelegt und geführt.

(2) In das Berechtsamsbuch sind einzutragen

1.
Erlaubnisse, Bewilligungen, Bergwerkseigentum und nach § 149 aufrechterhaltene Bergbauberechtigungen,
2.
Änderungen der in Nummer 1 genannten Bergbauberechtigungen durch Vereinigung, Teilung, Austausch oder Zulegung.

(3) In der Berechtsamskarte sind einzutragen

1.
die Felder, auf sie sich die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Bergbauberechtigungen beziehen,
2.
die Veränderungen der Felder, die sich aus den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Änderungen ergeben,
3.
Baubeschränkungsgebiete.

(4) Die Eintragungen in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte werden von Amts wegen vorgenommen.

(5) Erloschene Bergbauberechtigungen sind im Berechtsamsbuch zu löschen. Auf der Berechtsamskarte ist das Erlöschen in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

+BBergG§ 76Einsicht

(1) Die Einsicht in das Berechtsamsbuch, in die Berechtsamskarte und in Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ausgenommen sind Urkunden, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.

(2) Soweit die Einsicht gestattet ist, können Auszüge gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen sind.

(3) Die zuständige Behörde gestattet auf Antrag ohne Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in folgende Angaben zu den in § 75 Absatz 2 Nummer 1 genannten Bergbauberechtigungen:

1.
Inhaber,
2.
Felder, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht,
3.
Datum der Beantragung und der Erteilung,
4.
Laufzeit sowie
5.
Bodenschatz, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht.
§ 3 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die in Satz 1 genannten Angaben öffentlich einsehbar machen. Die Einsicht in weitere Angaben nach Absatz 1, die Anforderung von Auszügen nach Absatz 2 und die Gestattung der Einsicht oder die Veröffentlichung von Angaben auf Grund der Zustimmung des betroffenen Unternehmers oder auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

+BBergG070Siebenter TeilBergbau und Grundbesitz, Öffentliche +Verkehrsanlagen

+BBergG070010Erstes KapitelGrundabtretung

+BBergG070010010Erster AbschnittZulässigkeit und +Voraussetzungen der Grundabtretung

+BBergG§ 77Zweck der Grundabtretung

(1) Nach den Vorschriften dieses Kapitels kann auf Antrag des Unternehmers eine Grundabtretung durchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebes oder Aufbereitungsbetriebes einschließlich der dazugehörigen, in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen die Benutzung eines Grundstücks notwendig ist.

(2) Die Benutzung ist insbesondere dann notwendig, wenn das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung entspricht und die Bereitstellung von Grundstücken des Unternehmers für diesen Zweck nicht möglich oder deshalb nicht zumutbar ist, weil die Benutzung solcher Grundstücke für andere Zwecke der in Absatz 1 bezeichneten Art unerläßlich ist.

(3) Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken bleiben unberührt.

+BBergG§ 78Gegenstand der Grundabtretung

Durch Grundabtretung können

1.
das Eigentum einschließlich aus § 34 sich ergebender Befugnisse, der Besitz und dingliche Rechte an Grundstücken,
2.
persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder deren Benutzung beschränken,
entzogen, übertragen, geändert, mit einem dinglichen Recht belastet oder sonst beschränkt werden.

+BBergG§ 79Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung

(1) Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Die Grundabtretung setzt voraus, daß der Grundabtretungsbegünstigte

1.
sich ernsthaft
a)
um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneter anderer Grundstücke aus dem eigenen Vermögen, oder
b)
um die Vereinbarung eines für die Durchführung des Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen
vergeblich bemüht hat und
2.
glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.

(3) Die Abtretung eines Grundstücks, das bebaut ist oder mit einem bebauten Grundstück in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang steht und eingefriedet ist, setzt ferner die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus. Die Zustimmung darf nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens erteilt werden.

+BBergG§ 80Grundabtretungsbegünstigter und -pflichtiger

(1) Grundabtretungsbegünstigter ist der Unternehmer, für dessen Vorhaben ein Grundabtretungsverfahren durchgeführt wird.

(2) Grundabtretungspflichtige sind der Eigentümer des von der Grundabtretung betroffenen Grundstücks oder sonstigen Gegenstandes und die Inhaber der Rechte, die entzogen, übertragen, geändert, belastet oder sonst beschränkt werden sollen.

(3) Nebenberechtigte sind die Personen, denen dingliche oder persönliche Rechte am oder in bezug auf den Gegenstand der Grundabtretung zustehen.

+BBergG§ 81Umfang der Grundabtretung

(1) Die Grundabtretung darf nur in dem Umfang durchgeführt werden, in dem sie zur Verwirklichung des Grundabtretungszweckes erforderlich ist. Die Frist, innerhalb der der Grundabtretungszweck verwirklicht werden muß, ist von der zuständigen Behörde festzusetzen.

(2) Die Entziehung des Eigentums an Grundstücken ist nur zulässig, wenn

1.
die Grundstücke bebaut sind oder mit bebauten Grundstücken in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang stehen und eingefriedet sind,
2.
im Zeitpunkt der Grundabtretung damit zu rechnen ist, daß die Grundstücke auf Grund behördlich angeordneter Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche eine Wertsteigerung erfahren werden oder
3.
der Eigentümer die Entziehung des Eigentums nach § 82 verlangt.
Reicht in den in Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen die Belastung des Eigentums an Grundstücken mit einem dinglichen Nutzungsrecht zur Verwirklichung des Grundabtretungszweckes aus, so ist die Grundabtretung hierauf zu beschränken. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die Entziehung des Eigentums nicht zulässig, wenn der Eigentümer sich verpflichtet, nach Beendigung der Benutzung des Grundstücks die durch die Maßnahme zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche eingetretene Werterhöhung in Geld auszugleichen.

(3) Der Grundabtretungsbegünstigte ist, soweit nicht die Entziehung des Eigentums an einem Grundstück oder einer in § 82 Abs. 5 bezeichneten Sache Gegenstand der Grundabtretung ist, verpflichtet, nach Beendigung der Benutzung der abgetretenen Sachen zu dem vorgesehenen Zweck oder, wenn das Grundstück danach einem Zweck zugeführt wird, der eine Grundabtretung rechtfertigen würde, nach Beendigung der Benutzung zu diesem Zweck,

1.
den Zustand des Grundstücks oder der Sachen in dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Grundabtretung wiederherzustellen, es sei denn, daß die Wiederherstellung mit unzumutbaren Aufwendungen verbunden oder eine vom früheren Zustand abweichende Anordnung der zuständigen Behörde zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche erlassen worden ist und
2.
den abgetretenen Gegenstand dem betroffenen Grundabtretungspflichtigen wieder zur Verfügung zu stellen.

+BBergG§ 82Ausdehnung der Grundabtretung

(1) In den in § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen kann der Eigentümer anstelle einer anderen beantragten Form der Grundabtretung die Entziehung des Eigentums verlangen.

(2) Der Eigentümer kann ferner die Entziehung des Eigentums an einem Grundstück verlangen, soweit eine andere Form der Grundabtretung für ihn unbillig ist.

(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zur einem Teil Gegenstand der Grundabtretung werden, so kann der Eigentümer die Ausdehnung der Grundabtretung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.

(4) Wird ein Grundstück durch die Entziehung, Belastung oder Beschränkung eines Rechts an einem anderen Grundstück in seiner Wirtschaftlichkeit wesentlich beeinträchtigt, so kann der Eigentümer die Ausdehnung der Grundabtretung auf das Grundstück verlangen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Der Eigentümer, der Nießbraucher oder der Pächter kann verlangen, daß die Grundabtretung auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Gegenstände im Sinne des § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgedehnt wird, soweit er das Zubehör oder die Sachen infolge der Grundabtretung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer Weise angemessen verwerten kann.

+BBergG§ 83Sinngemäße Anwendung von Vorschriften

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten

1.
die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Kapitels sinngemäß auch für Grundstücksteile und
2.
die für das Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften dieses Kapitels sinngemäß auch für grundstücksgleiche Rechte mit Ausnahme des Bergwerkseigentums und selbständiger Abbaugerechtigkeiten.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften dieses Kapitels auf die Entziehung, Übertragung, Änderung, Belastung oder sonstige Beschränkung der in § 78 Nr. 1 und 2 bezeichneten anderen Rechte sinngemäß anzuwenden.

+BBergG070010020Zweiter AbschnittEntschädigung

+BBergG§ 84Entschädigungsgrundsätze

(1) Für die Grundabtretung ist eine Entschädigung zu leisten.

(2) Die Entschädigung wird gewährt für

1.
den durch die Grundabtretung eintretenden Rechtsverlust,
2.
andere durch die Grundabtretung eintretende Vermögensnachteile.

(3) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Grundabtretung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet (Entschädigungsberechtigter). Zur Leistung der Entschädigung ist der Grundabtretungsbegünstigte verpflichtet (Entschädigungsverpflichteter).

(4) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Sie ist in einem einmaligen Betrag zu leisten, soweit in § 89 nichts anderes bestimmt ist. Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die zuständige Behörde über den Grundabtretungsantrag entscheidet. Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit sich der Entschädigungsberechtigte und der Entschädigungsverpflichtete über eine andere Art der Entschädigung einigen.

(5) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Gegenstandes der Grundabtretung in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die zuständige Behörde über den Grundabtretungsantrag entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

+BBergG§ 85Entschädigung für den Rechtsverlust

(1) Die Entschädigung für den Rechtsverlust bemißt sich nach dem Verkehrswert des Gegenstandes der Grundabtretung.

(2) Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

(3) Die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

+BBergG§ 86Entschädigung für andere Vermögensnachteile, Mitverschulden

(1) Wegen anderer durch die Grundabtretung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind.

(2) Zu den Vermögensnachteilen im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere

1.
der vorübergehende oder dauernde Verlust, den der Entschädigungsberechtigte in seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwandes, der erforderlich ist, um einen anderen Gegenstand in gleicher Weise wie den abzutretenden Gegenstand zu nutzen oder zu gebrauchen,
2.
die Wertminderung, die durch die Abtretung eines Grundstücksteiles oder eines Teiles eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Abtretung eines Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist,
3.
die notwendigen Aufwendungen für einen durch die Grundabtretung erforderlich werdenden Umzug.

(3) Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteiles ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

+BBergG§ 87Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten

(1) Rechte an dem abzutretenden Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Nutzung des Grundstücks beschränken, können aufrechterhalten werden, soweit dies mit dem Grundabtretungszweck vereinbar ist.

(2) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten werden, sind gesondert zu entschädigen

1.
Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte sowie Inhaber von Dienstbarkeiten und Erwerbsrechten an dem Grundstück,
2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist,
3.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grundstücks beschränken.

(3) Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten und nicht gesondert entschädigt werden, haben Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechts aus der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Entschädigungen, die für den durch die Grundabtretung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 86 Abs. 2 Nr. 2 festgesetzt werden.

+BBergG§ 88Schuldübergang bei Entziehung des Eigentums an Grundstücken

Wird das Eigentum an einem Grundstück entzogen und haftet bei einem Grundpfandrecht, das aufrechterhalten wird, der Grundabtretungspflichtige zugleich persönlich, so übernimmt der Grundabtretungsbegünstigte an seiner Stelle die Schuld bis zur Höhe des Grundpfandrechts, jedoch nicht über den Verkehrswert des Grundstücks hinaus.

+BBergG§ 89Entschädigungsleistung

(1) Wird im Wege der Grundabtretung ein Nutzungsrecht begründet oder dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten eine mit einem dauernden Nutzungsausfall verbundene Beschränkung oder ein anderer sich ständig erneuernder Nachteil auferlegt, so ist die Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen zu entrichten. Werden hierdurch die zu entschädigenden Vermögensnachteile nicht abgegolten, so ist insoweit die Entschädigung in einem einmaligen Betrag zu leisten.

(2) Entstehen einem Entschädigungsberechtigten durch die Grundabtretung Vermögensnachteile, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung über die Grundabtretung nicht abschätzen lassen, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten eine Ergänzungsentschädigung festzusetzen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Entschädigungsberechtigte nachweist, daß er sich ernsthaft um eine Einigung über die Ergänzungsentschädigung bemüht hat. Die Ergänzungsentschädigung darf nur für die Zeit nach Antragstellung festgesetzt werden.

(3) Ist die Entschädigung nach Absatz 1 Satz 1 in wiederkehrenden Leistungen zu entrichten und tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, die für die Bemessung der Höhe der Leistungen maßgebend waren, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten oder des Entschädigungsverpflichteten die Höhe der wiederkehrenden Leistungen neu festzusetzen; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Lassen sich im Zeitpunkt der Entscheidung über die Grundabtretung Vermögensnachteile nicht abschätzen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Entschädigungsberechtigten anordnen, daß der Entschädigungspflichtige Sicherheit zu leisten hat. Über die Freigabe einer Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

+BBergG§ 90Wertänderungen, Veränderungen, Begründung neuer +Rechtsverhältnisse

(1) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben folgende Wertänderungen unberücksichtigt:

1.
Werterhöhungen, die ausschließlich infolge des Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetriebes eingetreten sind, zu dessen Gunsten die Grundabtretung durchgeführt wird,
2.
Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden Grundabtretung eingetreten sind,
3.
Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Eigentümer oder sonstige Berechtigte zur Vermeidung der Grundabtretung ein Kauf- oder Tauschangebot im Sinne des § 79 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a oder ein Angebot zum Abschluß einer Vereinbarung im Sinne des § 79 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b mit angemessenen Bedingungen hätte annehmen können, es sei denn, daß er Kapital oder Arbeit für die Werterhöhung aufgewendet hat,
4.
wertsteigernde Veränderungen, die ohne die erforderliche behördliche Anordnung, Genehmigung, Zulassung, Zustimmung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgenommen worden sind, es sei denn, daß sie ausschließlich der Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gedient haben.

(2) Für bauliche Anlagen, deren Abbruch jederzeit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften entschädigungslos gefordert werden kann, ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Kann der Abbruch entschädigungslos erst nach Ablauf einer Frist gefordert werden, so ist die Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen zu der gesamten Frist zu bemessen.

(3) Wird der Wert des Eigentums an dem abzutretenden Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die aufrechterhalten oder gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.

(4) Eine Vereinbarung, die mit Rücksicht auf ein in Vorbereitung befindliches Grundabtretungsverfahren oder die nach Einleitung des Grundabtretungsverfahrens getroffen wird und die einen Dritten zum Gebrauch oder zur Nutzung des Gegenstandes der Grundabtretung berechtigt, bleibt bei der Festsetzung der Entschädigung insoweit unberücksichtigt, als sie von üblichen Vereinbarungen in vergleichbaren, nicht von einer Grundabtretung betroffenen Fällen auffällig abweicht und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie getroffen worden ist, um eine Entschädigung zu erlangen.

(5) Ist eine Veränderung an dem Gegenstand der Grundabtretung, die nach Einleitung des Grundabtretungsverfahrens ohne Zustimmung der zuständigen Behörde vorgenommen wird, für dessen neuen Verwendungszweck nachteilig und war dieser Umstand dem Grundabtretungspflichtigen, der die Veränderung vorgenommen hat, bekannt, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen.

+BBergG070010030Dritter AbschnittVorabentscheidung, +Ausführung und Rückgängigmachen der Grundabtretung

+BBergG§ 91Vorabentscheidung

Auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten, des Grundabtretungspflichtigen oder eines Nebenberechtigten hat die zuständige Behörde vorab über die durch die Grundabtretung zu bewirkenden Rechtsänderungen zu entscheiden. In diesem Fall hat die zuständige Behörde anzuordnen, daß dem Entschädigungsberechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist. § 84 Abs. 4 Satz 2 und 3 und § 89 gelten entsprechend.

+BBergG§ 92Ausführung der Grundabtretung

(1) Die Ausführung einer Grundabtretung ist nur zulässig, wenn die Entscheidung über den Antrag nach § 77 unanfechtbar geworden ist und der Grundabtretungsbegünstigte

1.
bei Festsetzung einer Entschädigung in einem einmaligen Betrag die Entschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat,
2.
bei Festsetzung einer Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen die erste Rate gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt und für weitere drei Raten angemessene Sicherheit geleistet hat.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Entscheidung nach § 91 unanfechtbar geworden ist; in diesem Fall kann die zuständige Behörde auf Antrag des Entschädigungsberechtigten die Ausführung der Grundabtretung davon abhängig machen, daß der Grundabtretungsbegünstigte zusätzlich für einen angemessenen Betrag Sicherheit leistet. Einer unanfechtbaren Entscheidung über einen Antrag nach § 77 steht eine Einigung der Beteiligten im Verfahren gleich, wenn die Einigung durch eine Niederschrift von der zuständigen Behörde beurkundet worden ist. Mit Beginn des von der zuständigen Behörde festzusetzenden Tages wird der bisherige Rechtszustand durch den in der Entscheidung über die Grundabtretung geregelten Rechtszustand ersetzt.

(2) Wird die Entscheidung über die Grundabtretung nur wegen der Höhe der Entschädigung von einem oder mehreren Entschädigungsberechtigten angefochten, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten die vorzeitige Ausführung der Grundabtretung anordnen, wenn eine von ihr zur Sicherung der Ansprüche der Anfechtenden für erforderlich erachtete Sicherheit geleistet ist und im übrigen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Ist die Ausführung der Grundabtretung zulässig, übersendet die zuständige Behörde dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung über den Antrag nach § 77, der Entscheidung nach § 91 oder der Niederschrift nach Absatz 1 Satz 3 und ersucht es, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen. Mit dem Ersuchen ist dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift der Festsetzung nach Absatz 1 Satz 4 und im Fall des Absatzes 2 auch der Anordnung über die vorzeitige Ausführung der Grundabtretung zu übersenden.

+BBergG§ 93Hinterlegung

(1) Entschädigungen, aus denen Entschädigungsberechtigte nach § 87 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist. Die Hinterlegung ist bei dem Amtsgericht vorzunehmen, in dessen Bezirk das von der Grundabtretung betroffene Grundstück liegt; § 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gilt entsprechend.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt.

+BBergG§ 94Geltendmachung der Rechte an der Hinterlegung, +Verteilungsverfahren

(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 92 Abs. 1 Satz 4) kann jeder Beteiligte seine Rechte an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.

(2) Für das Verteilungsverfahren ist das in § 93 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Amtsgericht zuständig.

(3) Ist die Ausführung vorzeitig angeordnet worden, so ist das Verteilungsverfahren erst zulässig, wenn die Entscheidung über die Grundabtretung unanfechtbar geworden ist.

(4) Für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung über die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen entsprechend:

1.
Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu eröffnen.
2.
Die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung; ist das Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden.
3.
Das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes sind die zur Zeit der Zustellung der Entscheidung über die Grundabtretung an den Grundabtretungspflichtigen vorhandenen Eintragungen sowie die später eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen.
4.
Bei dem Verfahren sind die in § 87 Abs. 3 bezeichneten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu berücksichtigen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinterlegung.

(5) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erlöses im Falle einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, daß diese andere Stelle auch für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zuständig ist. Wird die Änderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.

+BBergG§ 95Lauf der Verwendungsfrist

(1) Die Frist, innerhalb deren der Grundabtretungszweck nach § 81 Abs. 1 Satz 2 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.

(2) Die zuständige Behörde kann diese Frist vor deren Ablauf auf Antrag verlängern, wenn

1.
der Grundabtretungsbegünstigte nachweist, daß er den Grundabtretungszweck ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder
2.
vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, daß er den Grundabtretungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann.
Der frühere Grundabtretungspflichtige ist vor der Entscheidung zu hören.

+BBergG§ 96Aufhebung der Grundabtretung

(1) Auf Antrag des früheren Grundabtretungspflichtigen hat die zuständige Behörde vorbehaltlich des Absatzes 2 die durch die Entscheidung über die Grundabtretung bewirkten Rechtsänderungen mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit

1.
der Grundabtretungsbegünstigte oder sein Rechtsnachfolger
a)
das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten Frist (§ 81 Abs. 1 Satz 2, § 95) zu dem Grundabtretungszweck verwendet oder
b)
den Grundabtretungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat oder
2.
der Entschädigungsverpflichtete bei einer Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt nur, wenn durch die Grundabtretung das Eigentum an dem Grundstück entzogen worden ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist die Aufhebung ausgeschlossen, solange das Grundstück einem Zweck zugeführt wird, der eine Grundabtretung rechtfertigen würde.

(3) Die Aufhebung kann nur innerhalb von zwei Jahren seit Entstehung des Anspruchs beantragt werden. Die Frist ist gehemmt, solange der Antragsberechtigte an der Rechtsverfolgung durch höhere Gewalt verhindert wird. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist der Antrag nicht mehr zulässig, wenn mit der zweckgerechten Verwendung begonnen worden ist.

(4) Wird dem Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung stattgegeben, so ist dem von der Aufhebung Betroffenen die geleistete Entschädigung zurückzuerstatten, gemindert um den Betrag, der einer Entschädigung nach Maßgabe der §§ 84 bis 90 für den Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden der Grundabtretung und der Aufhebung entsprechen würde. Hinsichtlich der Rückgabe der von der Aufhebung der Grundabtretung betroffenen Sachen gilt § 81 Abs. 3 Nr. 1 entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die durch eine Vorabentscheidung bewirkten Rechtsänderungen entsprechend.

(6) § 92 Abs. 3 gilt entsprechend.

+BBergG070010040Vierter AbschnittVorzeitige Besitzeinweisung

+BBergG§ 97Voraussetzungen

Ist die sofortige Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Vorhabens aus den in § 79 genannten Gründen des Wohles der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die zuständige Behörde den Grundabtretungsbegünstigten auf Antrag schon vor Abschluß des Verfahrens in den Besitz des betroffenen Grundstücks einweisen. Die vorzeitige Besitzeinweisung setzt voraus, daß dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

+BBergG§ 98Besitzeinweisungsentschädigung

(1) Der Grundabtretungsbegünstigte hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung in Geld zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung (§ 84 Abs. 4) ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind unter entsprechender Anwendung der §§ 84 bis 90 festzusetzen.

(2) Die Entschädigung für die vorzeitige Besitzeinweisung ist ohne Rücksicht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die vorzeitige Besitzeinweisung wirksam wird.

+BBergG§ 99Zustandsfeststellung

Auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten, des Besitzers oder des Eigentümers hat die zuständige Behörde den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung festzustellen, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder Grundabtretungsentschädigung von Bedeutung ist. Der Zustand des Grundstückes kann auch von Amts wegen festgestellt werden.

+BBergG§ 100Wirksamwerden und Rechtsfolgen der vorzeitigen Besitzeinweisung, +Sicherheitsleistung

(1) Die Besitzeinweisung wird in dem von der zuständigen Behörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. In diesem Zeitpunkt wird dem Eigentümer des Grundstücks und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Grundabtretungsbegünstigte Besitzer. Der Grundabtretungsbegünstigte darf auf dem Grundstück das im Grundabtretungsantrag bezeichnete Vorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen. Ein Recht zur Nutzung des Grundstücks wird durch die Besitzeinweisung insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die vorzeitige Besitzeinweisung kann von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Entschädigung nach § 98 und von anderen Bedingungen abhängig gemacht werden. Auf Antrag des Inhabers eines Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, ist die Einweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der ihm voraussichtlich zu gewährenden Entschädigung abhängig zu machen.

+BBergG§ 101Aufhebung und Änderung der vorzeitigen Besitzeinweisung

(1) Die vorzeitige Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn

1.
die für die Besitzeinweisung nach § 97 erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind,
2.
der Antrag nach § 77 zurückgenommen worden ist oder
3.
die Entscheidung über die Grundabtretung nicht innerhalb von zwei Jahren erlassen wird, nachdem die Besitzeinweisung wirksam geworden ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann statt der Aufhebung der Besitzeinweisung die Entscheidung über die Besitzeinweisung geändert werden. Die in Absatz 1 Nr. 3 bestimmte Frist kann von der zuständigen Behörde um längstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn die Entscheidung über den Antrag nach § 77 aus besonderen, durch das Verfahren bedingten Umständen nicht innerhalb dieser Frist ergehen kann.

(3) Mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Aufhebung der vorzeitigen Besitzeinweisung unanfechtbar wird, ist dem Grundabtretungsbegünstigten der Besitz entzogen und der vorherige Besitzer wieder Besitzer.

+BBergG§ 102Entschädigung bei Aufhebung oder Änderung der vorzeitigen +Besitzeinweisung

(1) Wird die vorzeitige Besitzeinweisung aufgehoben oder die Entscheidung über die Besitzeinweisung geändert, so hat der Grundabtretungsbegünstigte

1.
im Falle der Aufhebung für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen,
2.
im Falle der Änderung der Entscheidung über die Besitzeinweisung für die in bezug auf die Änderung entstandenen,
durch die Besitzeinweisungsentschädigung nicht abgegoltenen Vermögensnachteile eine Entschädigung in Geld zu leisten. An Stelle der Entschädigung in Geld hat der Grundabtretungsbegünstigte auf Verlangen der von der vorzeitigen Besitzeinweisung Betroffenen den früheren Zustand wiederherzustellen, es sei denn, daß die Wiederherstellung mit unzumutbaren Aufwendungen verbunden ist oder die zuständige Behörde eine vom früheren Zustand abweichende Wiedernutzbarmachung der Oberfläche angeordnet hat.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat die zuständige Behörde auf Antrag die Höhe der Entschädigung festzusetzen und, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes zulässigerweise verlangt wird, die Verpflichtung hierzu auszusprechen.

+BBergG070010050Fünfter AbschnittKosten, Zwangsvollstreckung, +Verfahren

+BBergG§ 103Kosten

(1) Der Grundabtretungsbegünstigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit Kosten jedoch durch Verschulden oder durch Anträge verursacht werden, die zum Zwecke der Verzögerung gestellt worden sind, können sie dem betreffenden Beteiligten auferlegt werden.

(2) Kosten sind außer den im Verfahren vor der zuständigen Behörde entstehenden Gebühren und Auslagen auch die den Beteiligten aus Anlaß des Verfahrens entstehenden Aufwendungen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

(3) Für das Verfahren nach § 96 gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 der von der Aufhebung Betroffene zu tragen hat, wenn dem Antrag auf Aufhebung stattgegeben wird.

+BBergG§ 104Vollstreckbarer Titel

(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt

1.
aus der Niederschrift über eine Einigung wegen der in ihr bezeichneten Entschädigungsleistungen,
2.
aus einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung über die Grundabtretung und einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung nach § 89 Abs. 2 oder 3, § 91 Satz 2 oder § 96 Abs. 4 oder 5 wegen der darin festgesetzten Entschädigungsleistungen,
3.
aus einer Entscheidung über die vorzeitige Besitzeinweisung, deren Änderung oder Aufhebung wegen der darin festgesetzten Leistungen.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.

+BBergG§ 105Verfahren

Auf die Grundabtretung sind, soweit sich aus diesem Kapitel nichts anderes ergibt, die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.

+BBergG§ 106Benachrichtigungen

(1) Die zuständige Behörde teilt dem Grundbuchamt die Einleitung des Grundabtretungsverfahrens mit. Das Grundbuchamt hat die zuständig Behörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Grundabtretungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen worden sind und vorgenommen werden.

(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die zuständige Behörde dem Vollstreckungsgericht von der Einleitung des Grundabtretungsverfahrens sowie von der Entscheidung über den Grundabtretungsantrag Kenntnis, soweit davon das Grundstück betroffen wird, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.

+BBergG070020Zweites KapitelBaubeschränkungen

+BBergG§ 107Festsetzung von Baubeschränkungsgebieten

(1) Soweit Grundstücke für die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in Anspruch genommen werden sollen, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Baubeschränkungsgebiete festsetzen, wenn die Inanspruchnahme wegen der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Bodenschätze für die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen und wegen der Notwendigkeit einer umfassenden Nutzung der Lagerstätte dem Wohle der Allgemeinheit dient; die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Festsetzung ist nicht zulässig, wenn die bergbauliche Inanspruchnahme der Grundstücke nicht innerhalb von fünfzehn Jahren zu erwarten ist.

(2) Karten und Pläne, die Bestandteil der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 sind, können dadurch verkündet werden, daß sie bei einer Amtsstelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt werden. In der Rechtsverordnung ist hierauf hinzuweisen.

(3) Das vorgesehene Baubeschränkungsgebiet ist vor Erlaß einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen obersten Landesbehörde bekanntzumachen. Die Rechtsverordnung darf erst drei Monate nach der Bekanntgabe erlassen werden.

(4) Sind die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Baubeschränkungsgebiets ganz oder teilweise entfallen, so ist das Baubeschränkungsgebiet durch Rechtsverordnung aufzuheben oder zu beschränken; Absatz 2 gilt entsprechend.

+BBergG§ 108Wirkung der Festsetzung

(1) In Baubeschränkungsgebieten darf die für die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen erforderliche baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung oder eine diese einschließende Genehmigung nur mit Zustimmung der nach § 69 zuständigen Behörde erteilt werden.

(2) Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn durch die bauliche Anlage die Durchführung bergbaulicher Maßnahmen erschwert würde. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der für die baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung zuständigen Behörde versagt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bauliche Anlagen, die nur bis zur Inanspruchnahme des in Betracht kommenden Grundstücks einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.

+BBergG§ 109Entschädigung

(1) Tritt wegen Versagung der Zustimmung nach § 108 Abs. 2 eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, so ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Grundstückseigentümer kann ferner angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit durch die Versagung der baurechtlichen Genehmigung Aufwendungen für Vorbereitungen zur Nutzung seines Grundstücks an Wert verlieren, die er im Vertrauen auf den Fortbestand der baulichen Nutzungsmöglichkeiten vor Erlaß der Rechtsverordnung nach § 107 Abs. 1 gemacht hat.

(2) Ist dem Grundstückseigentümer wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen, kann er anstelle der Entschädigung nach Absatz 1 die Übernahme des Grundstücks verlangen.

(3) Zur Leistung der Entschädigung ist der durch die Baubeschränkung begünstigte Unternehmer verpflichtet. Die §§ 84 bis 90 gelten mit der Maßgabe entsprechend, daß Verkehrswert mindestens der Wert ist, der für das Grundstück ohne die Versagung der baurechtlichen Genehmigung gelten würde.

(4) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die zuständige Behörde.

(5) Tritt bereits als Folge der Festsetzung eines Baubeschränkungsgebiets eine nicht nur unwesentliche Wertminderung eines Grundstücks ein, so kann der Grundstückseigentümer Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks verlangen. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

+BBergG070030Drittes KapitelBergschaden

+BBergG070030010Erster AbschnittAnpassung

+BBergG§ 110Anpassungspflicht

(1) Soweit durch Gewinnungsbetriebe, für die zumindest ein Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt, Beeinträchtigungen der Oberfläche zu besorgen sind, die den vorbeugenden Schutz baulicher Anlagen zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter erforderlich machen, hat der Bauherr bei der Errichtung, Erweiterung oder wesentlichen Veränderung einer baulichen Anlage auf Grund eines entsprechenden Verlangens des Unternehmers den zu erwartenden bergbaulichen Einwirkungen auf die Oberfläche durch Anpassung von Lage, Stellung oder Konstruktion der baulichen Anlage Rechnung zu tragen.

(2) Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 ist der Unternehmer, dessen Gewinnung die Anpassung erforderlich macht. Ist die Anpassung mit Rücksicht auf die Beeinträchtigung durch eine geplante oder eine bereits eingestellte Gewinnung zu besorgen, so ist Unternehmer derjenige, der die Gewinnung plant oder bis zu ihrer Einstellung betrieben hat und im Einvernehmen mit diesem auch der Inhaber der Gewinnungsberechtigung.

(3) Sind mit der Anpassung unerhebliche Nachteile oder Aufwendungen verbunden, trägt diese der Bauherr. Nachteile und Aufwendungen, die diese Grenze übersteigen, hat der Unternehmer zu ersetzen.

(4) Der Unternehmer hat auf Verlangen des Bauherrn an diesen bei Baubeginn einen angemessenen Vorschuß in Geld für die Aufwendungen zu leisten, die er nach Absatz 3 Satz 2 zu ersetzen hat. Für die Pflicht zum Ersatz der Aufwendungen und zur Vorschußleistung mehrerer Unternehmer gilt § 115 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(5) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Nachteile oder Aufwendungen, die mit der Anpassung verbunden wären, in einem unangemessenen Verhältnis zu der durch die Anpassung eintretenden Verminderung des Bergschadensrisikos stehen würden.

(6) Die zuständigen Behörden erteilen dem Unternehmer für das von ihm bezeichnete Gebiet Auskunft über alle Anträge auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließende Genehmigung.

+BBergG§ 111Sicherungsmaßnahmen

(1) Soweit ein vorbeugender Schutz durch Maßnahmen nach § 110 nicht ausreicht, sind bauliche Anlagen mit den zur Sicherung gegen Bergschäden jeweils erforderlichen zusätzlichen baulichen Vorkehrungen (Sicherungsmaßnahmen) auf Grund eines entsprechenden Verlangens des Unternehmers zu errichten. Die Sicherungsmaßnahmen richten sich nach Art und Umfang der zu erwartenden Bodenverformungen und nach Bauart, Größe, Form und Bergschadensempfindlichkeit der baulichen Anlage. Satz 1 und 2 gilt bei einer Erweiterung oder wesentlichen Veränderung baulicher Anlagen entsprechend.

(2) Die Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen hat der Unternehmer zu tragen. Ist der Bauherr seiner Verpflichtung nach § 110 Abs. 1 ganz oder teilweise nicht nachgekommen, so trägt er den auf seinem Unterlassen beruhenden Teil der Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen.

(3) § 110 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

+BBergG§ 112Verlust des Ersatzanspruchs

Werden bauliche Anlagen unter Verstoß gegen § 110 oder § 111 errichtet, erweitert oder wesentlich verändert, so ist ein Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens wegen der Beschädigung dieser Anlagen und der daraus entstandenen Schäden an Personen oder Sachen ausgeschlossen, soweit der Schaden auf die Nichtbeachtung der genannten Vorschriften zurückzuführen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zum Ersatz oder zur Tragung der Aufwendungen oder zur Vorschußleistung nach § 110 Abs. 3 und 4 oder nach § 111 Abs. 2 und 3 nicht oder nur teilweise nachgekommen ist. Bei Verstößen des Bauherrn oder Unternehmers, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, gilt § 118 entsprechend.

+BBergG§ 113Bauwarnung

(1) Ist der Schutz baulicher Anlagen vor Bergschäden nach § 110 oder § 111 nicht möglich oder stehen Nachteile oder Aufwendungen für eine Anpassung im Sinne des § 110 oder für Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 111 in einem unangemessenen Verhältnis zu der durch diese Maßnahmen eintretenden Verminderung des Bergschadensrisikos, so kann der Unternehmer vor der Errichtung, Erweiterung oder wesentlichen Veränderung einer baulichen Anlage eine schriftliche Bauwarnung gegenüber dem Bauherrn aussprechen. Die Bauwarnung hat Angaben über die Art der zu erwartenden bergbaulichen Beeinträchtigungen der Oberfläche, über die sich daraus ergebenden wesentlichen Einwirkungen auf die bauliche Anlage und über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 zu enthalten.

(2) Werden bauliche Anlagen entgegen der Bauwarnung errichtet, erweitert oder wesentlich verändert, ist ein Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens wegen der Beschädigung dieser Anlagen und der daraus entstandenen Schäden an Personen oder Sachen ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für das Aussprechen der Bauwarnung nach Absatz 1 Satz 1 nicht vorgelegen haben oder die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Veränderung von Leitungen zur öffentlichen Versorgung oder Entsorgung unvermeidbar ist.

(3) Wenn ausschließlich infolge der Bauwarnung nach Absatz 1 ein Grundstück nicht bebaut oder Art oder Maß der baulichen Nutzung in der sonst zulässigen Weise nicht ausgeschöpft werden können, hat der Unternehmer Ersatz für die Minderung des Verkehrswertes des Grundstücks zu leisten. Ist es dem Eigentümer mit Rücksicht auf die Bauwarnung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, so kann er vom Unternehmer die Übernahme des Grundstücks verlangen. In diesem Fall hat der Unternehmer den Verkehrswert, den das Grundstück ohne die Bauwarnung hätte, sowie die für die Beschaffung eines Ersatzgrundstücks erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit nicht, als Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Absicht, eine bauliche Anlage zu errichten, zu erweitern oder wesentlich zu verändern, nur erklärt wird, um einen Wertersatz zu erlangen.

+BBergG070030020Zweiter AbschnittHaftung für Bergschäden

+BBergG070030020010Erster UnterabschnittAllgemeine +Bestimmungen

+BBergG§ 114Bergschaden

(1) Wird infolge der Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen (Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt (Bergschaden), so ist für den daraus entstehenden Schaden nach den §§ 115 bis 120 Ersatz zu leisten.

(2) Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 ist nicht

1.
ein Schaden, der an im Bergbaubetrieb beschäftigten Personen oder an im Bergbaubetrieb verwendeten Sachen entsteht,
2.
ein Schaden, der an einem anderen Bergbaubetrieb oder an den dem Aufsuchungs- oder Gewinnungsrecht eines anderen unterliegenden Bodenschätzen entsteht,
3.
ein Schaden, der durch Einwirkungen entsteht, die nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht verboten werden können,
4.
ein Nachteil, der durch Planungsentscheidungen entsteht, die mit Rücksicht auf die Lagerstätte oder den Bergbaubetrieb getroffen werden und
5.
ein unerheblicher Nachteil oder eine unerhebliche Aufwendung im Zusammenhang mit Maßnahmen der Anpassung nach § 110.

+BBergG§ 115Ersatzpflicht des Unternehmers

(1) Zum Ersatz eines Bergschadens ist der Unternehmer verpflichtet, der den Bergbaubetrieb zur Zeit der Verursachung des Bergschadens betrieben hat oder für eigene Rechnung hat betreiben lassen.

(2) Ist ein Bergschaden durch zwei oder mehrere Bergbaubetriebe verursacht, so haften die Unternehmer der beteiligten Bergbaubetriebe als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander hängt, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Bergschaden vorwiegend von dem einen oder anderen Bergbaubetrieb verursacht worden ist; im Zweifel entfallen auf die beteiligten Bergbaubetriebe gleiche Anteile.

(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die Haftung des Unternehmers eines beteiligten Bergbaubetriebes gegenüber dem Geschädigten durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen ist, sind bis zur Höhe des auf diesen Bergbaubetrieb nach Absatz 2 Satz 2 entfallenden Anteils die Unternehmer der anderen Bergbaubetriebe von der Haftung befreit.

(4) Wird ein Bergschaden durch ein und denselben Bergbaubetrieb innerhalb eines Zeitraums verursacht, in dem der Bergbaubetrieb durch zwei oder mehrere Unternehmer betrieben wurde, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

+BBergG§ 116Ersatzpflicht des Bergbauberechtigten

(1) Neben dem nach § 115 Abs. 1 ersatzpflichtigen Unternehmer ist auch der Inhaber der dem Bergbaubetrieb zugrundeliegenden Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung (Bergbauberechtigung) zum Ersatz des Bergschadens verpflichtet; dies gilt bei betriebsplanmäßig zugelassenem Bergbaubetrieb auch, wenn die Bergbauberechtigung bei Verursachung des Bergschadens bereits erloschen war oder wenn sie mit Rückwirkung aufgehoben worden ist. Der Unternehmer und der Inhaber der Bergbauberechtigung haften als Gesamtschuldner. Soweit die Haftung eines Gesamtschuldners gegenüber dem Geschädigten durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen ist, ist auch der andere Gesamtschuldner von der Haftung befreit.

(2) Im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander haftet, soweit nichts anderes vereinbart ist, allein der Unternehmer.

+BBergG§ 117Umfang der Ersatzpflicht, Verjährung, Rechte Dritter

(1) Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens im Falle einer unerlaubten Handlung, jedoch mit folgenden Einschränkungen:

1.
Im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.
2.
Im Falle einer Sachbeschädigung haftet der Ersatzpflichtige nur bis zur Höhe des gemeinen Wertes der beschädigten Sache; dies gilt nicht für die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör.

(2) Auf die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Bergschadens finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(3) Für die Entschädigung gelten die Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend.

+BBergG§ 118Mitwirkendes Verschulden

Hat bei der Entstehung des Bergschadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.

+BBergG§ 119Mitwirkung eines Dritten

Hat bei der Entstehung eines Bergschadens eine Ursache mitgewirkt, die die Ersatzpflicht eines Dritten auf Grund eines anderen Gesetzes begründet, haften der Ersatzpflichtige und der Dritte dem Geschädigten gegenüber als Gesamtschuldner. Es gelten

1.
für den Ausgleich im Verhältnis zwischen dem nach § 115 Ersatzpflichtigen und dem Dritten § 115 Abs. 2 Satz 2 und
2.
für die Ersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten § 115 Abs. 3
entsprechend. Der Ersatzpflichtige ist jedoch nicht verpflichtet, über die Haftungshöchstbeträge des § 117 hinaus Ersatz zu leisten.

+BBergG§ 120Bergschadensvermutung

(1) Entsteht im Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung eines Bergbaubetriebes oder bei einer bergbaulichen Tätigkeit mit Hilfe von Bohrungen, die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Gasen oder Erdwärme aus Grubenräumen stillgelegter Bergwerke dienen, durch Senkungen, Hebungen, Pressungen oder Zerrungen der Oberfläche oder durch Erdrisse oder durch Erschütterungen ein Schaden, der seiner Art nach ein Bergschaden sein kann, so wird vermutet, daß der Schaden durch diesen Bergbaubetrieb verursacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn feststeht, daß

1.
der Schaden durch einen offensichtlichen Baumangel oder eine baurechtswidrige Nutzung verursacht sein kann oder
2.
die Senkungen, Hebungen, Pressungen, Zerrungen, Erdrisse oder Erschütterungen
a)
durch natürlich bedingte geologische oder hydrologische Gegebenheiten oder Veränderungen des Baugrundes oder
b)
von einem Dritten verursacht sein können, der, ohne Bodenschätze untertägig aufzusuchen oder zu gewinnen oder ohne bergbauliche Tätigkeiten mit Hilfe von Bohrungen durchzuführen, im Einwirkungsbereich des Bergbaubetriebes auf die Oberfläche eingewirkt hat.

(2) Wer sich wegen eines Schadens an einer baulichen Anlage auf eine Bergschadensvermutung beruft, hat dem Ersatzpflichtigen auf Verlangen Einsicht in die Baugenehmigung und die dazugehörigen Unterlagen für diese bauliche Anlage sowie bei Anlagen, für die wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, auch Einsicht in die Prüfunterlagen zu gewähren oder zu ermöglichen.

+BBergG§ 121Verhältnis zu anderen Vorschriften

Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen für einen Schaden im Sinne des § 114 in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts gehaftet wird oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

+BBergG070030020020Zweiter UnterabschnittBergschadensausfallkasse

+BBergG§ 122Ermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in seinem Geschäftsbereich eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts als Ausfallkasse zur Sicherung von Bergschadensansprüchen (Bergschadensausfallkasse) zu errichten, wenn

1.
die Haftung für den Ersatz eines Bergschadens bei einem Ausfall durch die Unternehmer nicht sichergestellt ist und
2.
die Sicherstellung sich nicht auf alle Unternehmer erstreckt, es sei denn, daß der Ersatz im Rahmen der Ausfallhaftung durch einen Unternehmer oder eine bestimmte Gruppe von Unternehmern gewährleistet ist.

(2) Die Bergschadensausfallkasse haftet bei einem Ausfall an Stelle der nach den §§ 115 und 116 Ersatzpflichtigen für den Ersatz des Bergschadens.

(3) Ein Ausfall liegt vor, soweit der Geschädigte für einen Bergschaden von keinem der nach den §§ 115 und 116 Ersatzpflichtigen einen Ersatz erlangen kann. Er gilt nur dann als eingetreten, wenn keiner der nach §§ 115 und 116 Ersatzpflichtigen mehr vorhanden ist oder soweit deren Zahlungsunfähigkeit durch Zahlungseinstellung oder auf sonstige Weise erwiesen ist. Soweit die Bergschadensausfallkasse den Geschädigten befriedigt, geht dessen Forderung gegen den Ersatzpflichtigen auf sie über.

(4) Das Nähere über die Bergschadensausfallkasse bestimmt die Satzung, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates aufgestellt wird.

+BBergG§ 123Durchführungsverordnung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über

1.
die Beitragspflicht, die Beitragspflichtigen und, soweit erforderlich, deren Einteilung in Beitragsklassen, sowie über die Abgrenzung der Zuordnung der Beitragspflichtigen zu den einzelnen Beitragsklassen,
2.
die Bemessung der Beiträge,
3.
das Verfahren zur Feststellung der Beitragspflichtigen,
4.
die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Unterlagen, soweit dies zur Beitragsbemessung erforderlich ist, und
5.
die Aufsicht über die Bergschadensausfallkasse.

+BBergG070030030Dritter AbschnittBergbau und öffentliche +Verkehrsanlagen

+BBergG§ 124Öffentliche Verkehrsanlagen

(1) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Veränderung und der Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen und von Gewinnungsbetrieben sind in gegenseitiger Rücksichtnahme so zu planen und durchzuführen, daß die Gewinnung von Bodenschätzen durch öffentliche Verkehrsanlagen und öffentliche Verkehrsanlagen durch die Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Im übrigen sind die §§ 110 bis 112 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.

(2) Die Aufwendungen für die Anpassung im Sinne des § 110 und für Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 111 trägt der Träger der öffentlichen Verkehrsanlage, soweit Anpassung und Sicherungsmaßnahmen dazu dienen, Bergschäden an Verkehrsanlagen aus einem bis zur Festlegung eines Planungsgebietes oder zur Planauslegung betriebsplanmäßig zugelassenen Abbau zu vermeiden oder zu vermindern. Im übrigen trägt sie der Unternehmer, dessen Gewinnungsbetrieb die Anpassung und Sicherungsmaßnahmen erforderlich macht. An die Stelle der Planoffenlegung nach Satz 1 tritt im vereinfachten Planfeststellungsverfahren der Zeitpunkt, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, bei Verkehrsanlagen, die durch einen Bebauungsplan festgesetzt werden, die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans; bei Anlagen, die ohne formelle Planung hergestellt werden, ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, sofern eine solche nicht erforderlich ist, der Beginn der Herstellungsarbeiten maßgebend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Veränderung und den Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen, wenn die Kosten für die jeweilige Maßnahme von den Eigentümern der Grundstücke, die an die Verkehrsanlage angrenzen, ganz oder überwiegend zu tragen sind.

(3) Soweit der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebes ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen ist, gehen die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb der öffentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen vor, es sei denn, daß das öffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt.

(4) Ist Voraussetzung für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage, daß der Unternehmer in seinem Gewinnungsbetrieb Einrichtungen herstellt, beseitigt oder ändert, so ist ihm vom Träger der öffentlichen Verkehrsanlage Ersatz in Geld zu leisten, soweit seine Maßnahmen ausschließlich der Sicherung der Verkehrsanlage dienen. Dies gilt nicht, wenn die Gewinnungsberechtigung erst nach der für die öffentliche Verkehrsanlage erforderlichen Planoffenlegung entstanden ist; Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

+BBergG070030040Vierter AbschnittBeobachtung der Oberfläche

+BBergG§ 125Messungen

(1) Die beteiligten Unternehmer haben auf ihre Kosten auf Verlangen und unter Aufsicht der zuständigen Behörde die Messungen durchführen zu lassen, die zur Erleichterung der Feststellung von Art und Umfang zu erwartender und zur Beobachtung eingetretener Einwirkungen des Bergbaus auf die Oberfläche erforderlich sind. Die Ergebnisse der Messungen sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde einzureichen. Für die Einsicht in die Ergebnisse gilt § 63 Abs. 4 entsprechend.

(2) Messungen nach Absatz 1 können nur für Gebiete verlangt werden, in denen Beeinträchtigungen der Oberfläche durch Bergbaubetriebe mit Auswirkungen auf bauliche Anlagen eingetreten oder zu erwarten sind, wenn die Messungen zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter von Bedeutung sein können.

(3) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten haben, soweit dies zur Durchführung der Messungen nach Absatz 1 erforderlich ist, das Betreten ihrer Grundstücke und das Anbringen von Meßmarken zu dulden. § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 gilt entsprechend. Für dabei entstehende Schäden haben die beteiligten Unternehmer eine angemessene Entschädigung an Geld zu leisten.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
die nach Absatz 1 im einzelnen durchzuführenden Messungen und die Anforderungen, denen sie zur Erreichung der in Absatz 1 bezeichneten Zwecke genügen müssen,
2.
die Überwachung der Durchführung von Messungen im Sinne des Absatzes 1,
3.
die Anforderungen an die Voraussetzungen, die nach Absatz 2 an die Gebiete gestellt werden, für die Messungen verlangt werden können.
In der Rechtsverordnung kann die entsprechende Anwendung des § 70 Abs. 1 bis 3 vorgeschrieben und bei der Bestimmung von Anforderungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden.

+BBergG080Achter TeilSonstige Tätigkeiten und Einrichtungen

+BBergG§ 126Untergrundspeicherung

(1) Auf Untersuchungen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern und auf Untergrundspeicher sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74, 77 bis 104, 106 und 131 entsprechend anzuwenden. Soweit zur Errichtung des Untergrundspeichers ein künstlicher Hohlraum geschaffen wird oder geschaffen worden ist, sind auf die Errichtung und den Betrieb von Untergrundspeichern zudem die §§ 110 bis 123 entsprechend anzuwenden. Mit der Vorlage des ersten Betriebsplans hat der Unternehmer nachzuweisen, daß er eine allgemeine Beschreibung des geplanten Untergrundspeichers unter möglichst genauer Angabe der Lage und der voraussichtlich größten Ausdehnung im Untergrund durch Veröffentlichung in mindestens zwei der im Bereich des Standorts des Untergrundspeichers allgemein verbreiteten Tageszeitungen mindestens einen Monat vorher bekanntgemacht hat. Bei nachträglichen Veränderungen ist dieser Nachweis erneut zu erbringen, wenn sich die Ausdehnung des Untergrundspeichers im Untergrund wesentlich ändert.

(2) Eine Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern liegt nur vor, soweit damit eine Aufsuchung nicht verbunden ist.

(3) Auf die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373), sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74 und 77 bis 104 und 106 entsprechend anzuwenden, wenn die Anlage ihrer Art nach auch zur unterirdischen behälterlosen Speicherung geeignet ist.

+BBergG§ 127Bohrungen

(1) Für die nicht unter § 2 fallenden Bohrungen und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen gelten, wenn die Bohrungen mehr als hundert Meter in den Boden eindringen sollen, die §§ 50 bis 62 und 65 bis 74 mit folgender Maßangabe entsprechend:

1.
Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten sind mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Müssen Bohrarbeiten schon in kürzerer Frist eingestellt werden, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.
2.
§ 51 Abs. 1 gilt nur, wenn die zuständige Behörde die Einhaltung der Betriebsplanpflicht im Einzelfall mit Rücksicht auf den Schutz Beschäftigter oder Dritter oder die Bedeutung des Betriebes für erforderlich erklärt.
3.
Als Unternehmer ist auch anzusehen, wer eine Bohrung auf fremde Rechnung ausführt.
4.
Die Auskunftspflicht nach § 70 Abs. 1 gilt auch für die Aufschlußergebnisse.
5.
Die Erfüllung der Pflichten durch einen Unternehmer befreit die übrigen mitverpflichteten Unternehmer.

(2) Im Fall der Anzeige einer Bohrung bis zu einer Teufe von 400 Metern zur Aufsuchung oder zur Gewinnung von Erdwärme hat die zuständige Behörde die Unterlagen innerhalb von vier Wochen zu prüfen. Äußert sich die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Einhaltung einer Betriebsplanpflicht nach Absatz 1 Nummer 2 als nicht erforderlich. Soweit ein zentrales Bohranzeigeportal durch die zuständige Behörde eingerichtet ist, kann die Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 an das Bohranzeigeportal erfolgen. Eine Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 darf frühestens neun Monate vor Beginn der Bohrung erfolgen.

(3) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, der Landeswassergesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

+BBergG§ 128Alte Halden

Für das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Halden gelten die §§ 39, 40, 42, 48, 50 bis 74 und 77 bis 104 und 106 entsprechend, wenn die mineralischen Rohstoffe als Bodenschätze unter § 3 Abs. 3 und 4 fallen würden und aus einer früheren Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen stammen.

+BBergG§ 129Versuchsgruben, Bergbauversuchsanstalten

(1) Für Versuchsgruben gelten die §§ 50 bis 74, für nicht unter § 2 fallende, wie ein Gewinnungsbetrieb eingerichtete bergbauliche Ausbildungsstätten sowie für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen die §§ 50 bis 62 und 65 bis 74 entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 genannten Vorschriften auf sonstige bergbauliche Versuchsanstalten für entsprechend anwendbar zu erklären und die zugehörigen Bußgeldvorschriften zu erstrecken, soweit dies zum Schutze der in § 55 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

+BBergG§ 130

-

+BBergG§ 131Hauptstellen für das Grubenrettungswesen

(1) Unternehmer, die einen untertägigen Gewinnungsbetrieb oder einen Gewinnungsbetrieb mit brand- oder explosionsgefährdeten Anlagen oder mit Anlagen betreiben, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können, müssen zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungs- und Gasschutzwesens Hauptstellen für das Grubenrettungswesen bilden und unterhalten oder solchen angeschlossen sein.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über Aufgaben, Anzahl, Organisation und Ausstattung der Hauptstellen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Sicherheitsaufgaben und zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der Hauptstellen und ihrer Einrichtungen erforderlich ist.

(3) Auf Hauptstellen für das Grubenrettungswesen sind die §§ 58 bis 62 und, soweit die Hauptstellen nicht von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unterhalten werden, für die Überwachung der Einhaltung des Absatzes 1, der §§ 58 bis 62 und der Rechtsverordnungen nach Absatz 2 die §§ 69 bis 74 entsprechend anzuwenden.

+BBergG090Neunter TeilBesondere Vorschriften für den +Festlandsockel

+BBergG§ 132Forschungshandlungen

(1) Wer in bezug auf den Festlandsockel an Ort und Stelle Forschungshandlungen vornehmen will, die ihrer Art nach zur Entdeckung oder Feststellung von Bodenschätzen offensichtlich ungeeignet sind, bedarf hinsichtlich der Ordnung der Nutzung und Benutzung der Gewässer über dem Festlandsockel und des Luftraumes über diesen Gewässern der Genehmigung des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie. Andere mit Bezug auf den Festlandsockel an Ort und Stelle vorgenommene Forschungshandlungen gelten auch über § 4 Abs. 1 hinaus als Aufsuchung.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

1.
das Gebiet, in dem die Forschungshandlung vorgenommen werden soll, nicht in einem Lageplan genau bezeichnet ist,
2.
dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie keine Angaben über das Forschungsprogramm und über dessen technische Durchführung gemacht werden oder
3.
überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere durch die beabsichtigte Forschungshandlung
a)
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen,
b)
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt in unvertretbarer Weise,
c)
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar
beeinträchtigt würden,
d)
eine Verunreinigung des Meeres zu besorgen ist oder
e)
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird.

(3) Forschungshandlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unterliegen, soweit sich aus § 134 nichts anderes ergibt, der Überwachung durch das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie; die §§ 70 und 71 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden. Unberührt bleibt die Flugverkehrskontrolle im Luftraum über dem Festlandsockel auf Grund internationaler Vereinbarungen.

(4) Werden Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel ohne Genehmigung vorgenommen, so hat das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie die Fortsetzung der unerlaubten Tätigkeit zu untersagen. § 72 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

+BBergG§ 133Unterwasserkabel und Transit-Rohrleitungen

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Transit-Rohrleitung in oder auf dem Festlandsockel bedarf einer Genehmigung

1.
in bergbaulicher Hinsicht und
2.
hinsichtlich der Ordnung der Nutzung und Benutzung der Gewässer über dem Festlandsockel und des Luftraumes über diesen Gewässern.
Für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 ist die gemäß § 136 bestimmte Behörde und für die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zuständig. Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur nach Vorliegen der Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 erteilt werden.

(2) Die Genehmigungen nach Absatz 1 dürfen nur versagt werden, wenn eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen oder von Sachgütern oder eine Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen zu besorgen ist, die nicht durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Eine Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen liegt insbesondere in den in § 132 Abs. 2 Nr. 3 genannten Fällen vor. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie für den Unternehmer und für Rohrleitungen vergleichbarer Art wirtschaftlich vertretbar und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar ist.

(2a) Für die Errichtung und den Betrieb einer Transit-Rohrleitung, die zugleich ein Vorhaben im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist, ist eine Prüfung der Umweltverträglichkeit im Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung tritt an die Stelle der Gemeinde die Genehmigungsbehörde. Auf die Auslegung des Plans nach § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist durch amtliche Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen hinzuweisen.

(3) Für die Errichtung und den Betrieb einer Transit-Rohrleitung gelten die §§ 58 bis 62 und 65 bis 74 mit folgender Maßgabe entsprechend:
Für die Aufsicht nach den §§ 69 bis 74 ist, soweit sich aus § 134 nichts anderes ergibt, das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie im Rahmen des mit der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 verfolgten Zwecks, im übrigen die nach § 136 bestimmte Behörde zuständig.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Verlegung und den Betrieb von Unterwasserkabeln.

+BBergG§ 134Überwachung und Vollziehung von Verwaltungsakten, Zusammenwirken

(1) Im Bereich des Festlandsockels überwachen die in § 6 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 326 Abs. 5 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), bezeichneten Vollzugsbeamten, daß

1.
nicht unbefugt eine Aufsuchung oder Gewinnung durchgeführt, eine Forschungshandlung vorgenommen, ein Unterwasserkabel verlegt oder betrieben oder eine Transit-Rohrleitung errichtet oder betrieben wird und
2.
die nach § 72 Abs. 1, § 132 Abs. 4 und § 133 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4 erlassenen Anordnungen durchgeführt werden.
§ 70 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Im Bereich des Festlandsockels werden die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakte nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Bundespolizei und der Zollverwaltung angewandt.

(3) Die Bundesministerien für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen regeln im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Vereinbarung das Zusammenwirken der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundespolizei und der Zollverwaltung.

+BBergG§ 135(weggefallen)

+BBergG§ 136Zuständigkeiten für sonstige Verwaltungsaufgaben

Soweit sich aus den §§ 132 bis 134 nichts anderes ergibt, nimmt die Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Bergverordnungen für den Bereich des Festlandsockels die zuständige Landesbehörde wahr.

+BBergG§ 137Übergangsregelung

(1) Die Zuständigkeit der Länder im Bereich des Festlandsockels richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip. Eine Feldes- oder Förderabgabe ist an das Land zu entrichten, an dessen Küstengewässer das Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums im Bereich des Festlandsockels angrenzt; die Zuordnung eines Feldes zum Gebiet des Landes bestimmt sich nach dem Äquidistanzprinzip.

(2) Die endgültige Regelung der Rechte am Festlandsockel einschließlich einer Regelung über die Zuweisung der Feldes- und Förderabgabe bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.

+BBergG100Zehnter TeilBundesprüfanstalt, Sachverständigenausschuß, +Durchführung

+BBergG100010Erstes KapitelBundesprüfanstalt für den +Bergbau

+BBergG§ 138Errichtung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in seinem Geschäftsbereich eine Bundesprüfanstalt für den Bergbau (Bundesprüfanstalt) als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu errichten, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, daß Prüfungen oder Abnahmen im Sinne des § 65 Nr. 3 oder 4 nicht durch eine Stelle vorgenommen werden,

1.
die in ihrer Ausstattung dem Stand von Wissenschaft und Technik für die Prüfungen oder Abnahmen nicht entspricht,
2.
die nicht über das erforderliche fachkundige und zuverlässige Personal verfügt,
3.
in der die beschäftigten Personen keine hinreichende Gewähr für ihre Unparteilichkeit bieten, insbesondere in einem Bindungs- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen, das eine unparteiische Prüftätigkeit beeinflussen könnte,
4.
deren Träger als Unternehmer tätig ist oder zu einem Unternehmer in einem Bindungs- oder Abhängigkeitsverhältnis steht, das eine unparteiische Prüftätigkeit beeinflussen könnte,
5.
deren Träger nicht in der Lage oder bereit ist, die für die Unterhaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Stelle erforderlichen Mittel aufzubringen oder
6.
deren Träger nicht in der Lage ist, den Schaden zu ersetzen, der dem Staat wegen seiner Haftung für Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals entstehen kann.

+BBergG§ 139Aufgaben

Die Bundesprüfanstalt hat Prüfungen und Abnahmen im Sinne des § 65 Nr. 3 und 4 durchzuführen, soweit dies in Bergverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 65 vorgesehen ist, und im Rahmen ihrer Aufgaben die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und die Unternehmen zu beraten.

+BBergG§ 140Inanspruchnahme, Gebühren

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesprüfanstalt und die Gebühren und Auslagen für ihre Nutzleistungen zu erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand für die Nutzleistung unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes für den Antragsteller zu bestimmen. Der Personalaufwand kann nach der Zahl der Stunden bemessen werden, die Bedienstete der Bundesprüfanstalt für Prüfungen und Untersuchungen bestimmter Arten von Prüf- oder Untersuchungsgegenständen durchschnittlich benötigen.

(2) Die Gebühr für eine Nutzleistung darf in der Regel 10 000 Euro nicht übersteigen. Erfordert die Nutzleistung einen außergewöhnlichen Aufwand, insbesondere für die Prüfung oder Abnahme umfangreicher Anlagen, so kann der Höchstbetrag um den entsprechenden Mehrbetrag überschritten werden.

(3) Für die Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nutzungsleistungen für denselben Empfänger können Pauschgebühren vorgesehen werden. Bei der Bemessung der Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.

+BBergG100020Zweites KapitelSachverständigenausschuß, +Durchführung

+BBergG§ 141Sachverständigenausschuß Bergbau

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, einen Sachverständigenausschuß für den Bergbau zu errichten, der es in allen Fragen der Bergtechnik, insbesondere der Sicherheitstechnik, berät und zu den von ihm zu erlassenden Bergverordnungen Stellung nimmt. Dem Ausschuß sollen ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Vorsitzender sowie Vertreter der beteiligten Bundesministerien, der Landesregierungen, der fachlich zuständigen Landesbehörden, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Wirtschaft und der Gewerkschaften angehören. In der Rechtsverordnung kann das Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung der Mitglieder sowie das Verfahren des Ausschusses geregelt werden.

+BBergG§ 142Zuständige Behörden

Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Unberührt bleiben Vorschriften des Landesrechts, nach denen für ein Land Behörden eines anderen Landes zuständig sind.

+BBergG§ 143Verwaltungsvorschriften

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften. Für Bergverordnungen, die auf Grund von § 68 Abs. 2 erlassen worden sind, gilt dies nur, soweit der Schutz der in den §§ 65 bis 67 bezeichneten Rechtsgüter und Belange durch Verwaltungsvorschriften der zuständigen Behörden nicht gleichwertig sichergestellt wird. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Soweit allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 an Bundesbehörden gerichtet sind, bedürfen sie nicht der Zustimmung des Bundesrates.

+BBergG110Elfter TeilRechtsweg, Bußgeld- und Strafvorschriften

+BBergG§ 144Klage vor den ordentlichen Gerichten

(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Entschädigungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(2) Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der in Anspruch genommene Gegenstand liegt.

(3) Die Klage ist innerhalb eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt

1.
mit der Zustellung der Entscheidung der Behörde oder,
2.
falls in derselben Sache ein Verwaltungsstreitverfahren eingeleitet wird, mit dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens.
Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.

(4) Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Entschädigungsverpflichteten zu führen. Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft.

(5) Das Gericht übersendet der nach § 92 zuständigen Behörde eine Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleichs.

+BBergG§ 145Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Satz 1 bergfreie Bodenschätze ohne Erlaubnis aufsucht oder ohne Bewilligung oder Bergwerkseigentum gewinnt,
2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Abs. 3 zuwiderhandelt,
3.
die Grenze seiner Gewinnungsberechtigung überschreitet, ohne daß die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, vorliegen,
4.
entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 die Errichtung, Aufnahme oder Einstellung eines dort bezeichneten Betriebes nicht rechtzeitig anzeigt,
5.
entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 der Anzeige nicht einen vorschriftsmäßigen Abbauplan beifügt oder entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 eine wesentliche Änderung nicht unverzüglich anzeigt,
6.
einen nach § 51 betriebsplanpflichtigen Betrieb ohne zugelassenen Betriebsplan errichtet, führt oder, ohne daß die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 vorliegen, einstellt oder Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan anordnet,
7.
entgegen § 53 Abs. 2 dem Abschlußbetriebsplan nicht die vorgeschriebene Betriebschronik beifügt,
8.
einer mit einer Betriebsplanzulassung nach § 55 verbundenen vollziehbaren Auflage oder einer vollziehbaren Auflage nach § 56 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 4, zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 57 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 57 Abs. 2, eine Anordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich anzeigt,
10.
einer Vorschrift des § 59 Abs. 1 oder § 60 Abs. 1 über die Beschäftigung, Bestellung oder Abberufung verantwortlicher Personen oder des § 60 Abs. 2 über die Namhaftmachung verantwortlicher Personen oder die Anzeige der Änderung ihrer Stellung oder ihres Ausscheidens zuwiderhandelt,
11.
entgegen § 61 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsakte den verantwortlichen Personen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich zur Kenntnis gibt,
12.
entgegen § 61 Abs. 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß Betriebspläne und deren Zulassung jederzeit eingesehen werden können,
13.
entgegen § 63 Abs. 1 bis 3 Satz 1 das Rißwerk nicht vorschriftsmäßig anfertigt oder nachträgt, der zuständigen Behörde nicht einreicht oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt,
13a.
(weggefallen)
14.
entgegen § 70 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
15.
entgegen § 70 Abs. 2 Satz 4 oder 5 das Betreten von Grundstücken, Geschäftsräumen, Einrichtungen oder Wasserfahrzeugen, die Vornahme von Prüfungen oder Befahrungen, die Entnahme von Proben oder die Einsichtnahme in geschäftliche oder betriebliche Unterlagen nicht duldet oder Beauftragte bei Befahrungen nicht begleitet,
16.
entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 eine verantwortliche Person weiterbeschäftigt,
17.
entgegen § 74 Abs. 2 Satz 1 auf Verlangen die erforderlichen Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht unverzüglich zur Verfügung stellt,
18.
entgegen § 74 Abs. 3 ein Betriebsereignis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich anzeigt,
19.
entgegen § 125 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die verlangten Messungen nicht durchführt oder deren Ergebnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich einreicht oder entgegen § 125 Abs. 3 Satz 1 das Betreten eines Grundstücks oder das Anbringen von Meßmarken nicht duldet,
20.
ohne Genehmigung nach § 132 Abs. 1 Satz 1 Forschungshandlungen im Bereich des Festlandsockels vornimmt,
21.
ohne die Genehmigungen nach § 133 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, ein Unterwasserkabel oder eine Transit-Rohrleitung in oder auf dem Festlandsockel verlegt, errichtet oder betreibt,
22.
entgegen § 169 Abs. 1 Nr. 1 den Betrieb nicht unverzüglich anzeigt oder entgegen § 169 Abs. 1 Nr. 3 verantwortliche Personen nicht rechtzeitig bestellt oder nicht namhaft macht.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1

a)
Nummer 4, 6 und 8 bis 18 gelten auch für Untersuchungen des Untergrundes und Untergrundspeicher nach § 126 Abs. 1, für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Abs. 3 sowie für das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten Halden nach § 128,
b)
Nummer 4, 6, 8 bis 12 und 14 bis 18 gelten auch für Bohrungen nach § 127 Abs. 1,
c)
Nummer 4, 6, 8 bis 16 und 18 gelten auch für Versuchsgruben nach § 129 Abs. 1,
d)
Nummer 4, 6, 8 bis 12, 14 bis 16 und 18 gelten auch für bergbauliche Ausbildungsstätten sowie für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen nach § 129 Abs. 1,
e)
Nummer 10, 11 und 14 bis 17 gelten auch für Hauptstellen für das Grubenrettungswesen nach § 131 Abs. 3,
f)
Nummer 14 und 15 gelten auch für Forschungshandlungen nach § 132 Abs. 3,
g)
Nummer 10, 11, 14 bis 16 und 18 gelten auch für Transit-Rohrleitungen nach § 133 Abs. 3 und Unterwasserkabel nach § 133 Abs. 4.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach

1.
§ 32 Abs. 1, §§ 67, 123, § 125 Abs. 4 oder § 131 Abs. 2 oder
2.
§ 65 und § 66 mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 4 Buchstabe e
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 6, 8 bis 11, 15 bis 18, 20, 21 und des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5, 7, 12 bis 14, 19, 22 und des Absatzes 3 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels im Zusammenhang mit Forschungshandlungen (§ 132) und mit der Überwachungstätigkeit der in § 134 Abs. 1 bezeichneten Behörden des Bundes die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmte Behörde.

+BBergG§ 146Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 145 Abs. 1 Nr. 6, 8, 9, 16 und 17, auch in Verbindung mit § 145 Abs. 2, oder in § 145 Abs. 3 Nr. 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat das Leben oder die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder leichtfertig den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines Menschen (§ 226 des Strafgesetzbuches) verursacht.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

+BBergG§ 147Erforschung von Straftaten

Die für die Ausführung des Gesetzes zuständigen Landesbehörden haben bei der Erforschung von Straftaten nach § 146 die Rechte und Pflichten der Behörden des Polizeidienstes.

+BBergG§ 148Tatort, Gerichtsstand

(1) Werden Taten nach § 146 nicht im Inland begangen, so gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts.

(2) Im Bereich des Festlandsockels haben die Beamten der in § 132 Abs. 1, § 134 Abs. 1 und § 136 bezeichneten Behörden Straftaten nach § 146 zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten; die Beamten haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung; sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

(3) Ist für eine Straftat nach § 146 ein Gerichtsstand nach den §§ 7 bis 10, 13, 98 Abs. 2, § 128 Abs. 1, § 162 oder § 165 der Strafprozeßordnung oder § 157 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.

+BBergG120Zwölfter TeilÜbergangs- und Schlußbestimmungen

+BBergG120010Erstes KapitelAlte Rechte und Verträge

+BBergG§ 149Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung alter Rechte +und Verträge

(1) Nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes bleiben aufrechterhalten

1.
Bergwerkseigentum,
2.
Ermächtigungen, Erlaubnisse und Verträge über die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen, deren Aufsuchung und Gewinnung nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder dem Staate vorbehalten waren, sowie Erlaubnisse im Sinne des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel vom 24. Juli 1964 (BGBl. I S. 497), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373), mit Ausnahme der Erlaubnisse für Transit-Rohrleitungen,
3.
dingliche, selbständig im Grundbuch eingetragene Gewinnungsrechte, die ein aufrechterhaltenes Recht nach Nummer 1 belasten,
4.
Bergwerke, Bergwerkskonzessionen und sonstige Berechtigungen und Sonderrechte zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen, die bei Inkrafttreten der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erlassenen Berggesetze und anderen bergrechtlichen Vorschriften der Länder bereits bestanden haben,
5.
besondere Rechte der Grundeigentümer und selbständige, vom Grundeigentümer bestellte dingliche Gerechtigkeiten zur Aufsuchung oder Gewinnung der in § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannten Bodenschätze mit Ausnahme der Rechte nach Nummer 7,
6.
Verträge, die der Grundeigentümer oder ein sonstiger Ausbeutungsberechtigter über die Aufsuchung und Gewinnung der in § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannten Bodenschätze, auf die sich Rechte im Sinne der Nummer 5 beziehen, geschlossen hat,
7.
Rechte von Grundeigentümern zur Verfügung über Bodenschätze, die einem aufrechterhaltenen Recht nach Nummer 1 unterliegen,
8.
Rechte auf Grundrenten oder sonstige Abgaben, die für aufrechterhaltene Bergwerkskonzessionen nach Nummer 4 zu zahlen sind,
9.
Erbstollengerechtigkeiten,
soweit diese Rechte und Verträge
a)
nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder oder der Vorschriften des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel aufrechterhalten, eingeführt, übertragen, begründet oder nicht aufgehoben worden sind,
b)
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Beifügung der zum Nachweis ihres Bestehens erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden und
c)
ihre Aufrechterhaltung von der zuständigen Behörde bestätigt wird.
Zur Anzeige nach Satz 1 Buchstabe b ist nur der Inhaber des Rechts, bei Verträgen jeder Vertragspartner berechtigt. Bei Miteigentümern oder sonst gemeinsam Berechtigten genügt die Anzeige eines Mitberechtigten.

(2) Für im Grundbuch eingetragene Rechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 mit Ausnahme der in Absatz 2a bezeichneten Rechte gilt Absatz 1 mit folgender Maßgabe:

1.
Die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bezeichnete Frist beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung einer öffentlichen Aufforderung durch die zuständige Behörde nach den Sätzen 2 und 3.
2.
Der Anzeige brauchen zum Nachweis des Bestehens des Rechts Unterlagen nicht beigefügt zu werden.
3.
Zur Anzeige sind auch die Inhaber der im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechte berechtigt.
Die öffentliche Aufforderung soll innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger und im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde bekanntgemacht werden. In die öffentliche Aufforderung sind insbesondere aufzunehmen
1.
die sich aus dem Grundbuch ergebende Bezeichnung des Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1;
2.
der im Grundbuch eingetragene Inhaber dieses Rechts;
3.
der Hinweis auf die sich aus den Absätzen 4 und 5 ergebenden Rechtsfolgen.

(2a) Für Rechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5, die auf Grund des in § 176 Abs. 1 Nr. 50 aufgehobenen Gesetzes in das Grundbuch eingetragen worden sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bezeichnete Frist entfällt. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 bleiben außerdem in den Gebieten, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfügungsrecht des Grundeigentümers über in § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannte Bodenschätze nicht entzogen war, Grundeigentümer und sonstige Ausbeutungsberechtigte, die ihr Recht vom Grundeigentum herleiten, auch noch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den räumlichen Grenzen ihres Grundeigentums oder Ausbeutungsrechts zur Verfügung über einen bestimmten dieser Bodenschätze unter der Voraussetzung berechtigt, daß

1.
bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
a)
mit der Nutzung dieses bestimmten Bodenschatzes begonnen worden ist oder
b)
durch diesen bestimmten Bodenschatz eine Steigerung des Verkehrswertes des Grundstückes eingetreten ist,
2.
das Recht innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde angezeigt wird und
3.
die Aufrechterhaltung des Rechts von der zuständigen Behörde bestätigt wird.
Mit der Anzeige ist neben dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bei Anzeigen sonstiger Ausbeutungsberechtigter der Inhalt des mit dem Grundeigentümer oder anderen Berechtigten geschlossenen Vertrages, insbesondere das Vertragsgebiet, nachzuweisen. Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn im Falle der Absätze 1 und 2 die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, im Falle des Absatzes 3 die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind.

(5) Rechte und Verträge, die nicht oder nicht fristgemäß angezeigt worden sind, erlöschen drei Jahre nach Ablauf der Anzeigefrist. Nicht unter Satz 1 fallende Rechte und Verträge, denen die Bestätigung versagt wird, erlöschen mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung.

(6) Ist ein nach Absatz 5 erloschenes Recht im Grundbuch eingetragen, so ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um die Löschung des Rechts.

(7) Für die Aufsuchung und Gewinnung auf Grund eines aufrechterhaltenen Rechts oder Vertrages im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 gilt § 6 Satz 1 nicht. Das gleiche gilt in den Fällen des Absatzes 5 bis zum Erlöschen des Rechts oder Vertrages.

+BBergG§ 150Ausnahme von der Bergfreiheit von Bodenschätzen

(1) In § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 aufgeführte Bodenschätze, auf die sich ein aufrechterhaltenes Recht oder aufrechterhaltener Vertrag im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder 6 oder Abs. 3 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung des Rechts oder Vertrages grundeigene Bodenschätze.

(2) In § 3 Abs. 3 Satz 1 nicht aufgeführte und nicht unter § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe b fallende Bodenschätze, auf die sich ein aufrechterhaltenes Recht oder aufrechterhaltener Vertrag im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder eine nach § 172 erteilte Bewilligung bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung des Rechts, des Vertrages oder der Bewilligung bergfreie Bodenschätze.

+BBergG§ 151Bergwerkseigentum

(1) Aufrechterhaltenes Bergwerkseigentum im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gewährt das nicht befristete ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes

1.
die in der Verleihungsurkunde bezeichneten Bodenschätze in dem Bergwerksfeld aufzusuchen, zu gewinnen und Eigentum daran zu erwerben,
2.
in dem Bergwerksfeld andere Bodenschätze mitzugewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3.
die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum an diesen Bodenschätzen zu erwerben,
4.
die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben,
5.
Grundabtretung zu verlangen.

(2) Im übrigen gilt § 9 mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Das Recht nach Absatz 1 Nr. 1 erstreckt sich auch auf die in der Verleihungsurkunde bezeichneten Bodenschätze, soweit sie sich in Halden eines früheren, auf Grund einer bereits erloschenen Gewinnungsberechtigung betriebenen Bergbaus innerhalb des Bergwerksfeldes befinden, es sei denn, daß die Halden im Eigentum des Grundeigentümers stehen;
2.
die §§ 18 und 31 sind nicht anzuwenden;
3.
Zuschreibungen und Vereinigungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben von § 9 Abs. 2 unberührt; die Länder können Vorschriften über ihre Aufhebung erlassen;
4.
Vereinigung und Austausch mit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehenen Bergwerkseigentum sind nicht zulässig.

+BBergG§ 152Aufrechterhaltene Rechte und Verträge zur Aufsuchung, +Forschungshandlungen

(1) Aufrechterhaltene Rechte und Verträge im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, die nur zur Aufsuchung von Bodenschätzen berechtigen, gelten für die Bodenschätze, die Zeit und den Bereich, für die sie aufrechterhalten bleiben, als Erlaubnisse nach § 7, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) § 18 ist anzuwenden, wenn der Widerrufsgrund nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintritt oder fortbesteht. Eine Verlängerung ist, auch wenn sie nach dem Inhalt der Rechte oder Verträge nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder vorgesehen ist, nur unter der Voraussetzung des § 16 Abs. 4 Satz 2 zulässig. Nicht befristete Rechte und Verträge erlöschen nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Bei Neuerteilung einer Erlaubnis hat der Antrag des aus dem erloschenen Recht oder Vertrag Berechtigten den Vorrang vor allen anderen Anträgen, wenn für seinen Antrag kein Versagungsgrund nach § 11 vorliegt; § 14 ist insoweit nicht anzuwenden.

(3) Ist ein Recht im Sinne des Absatzes 1 im Grundbuch eingetragen, so ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Rechts.

(4) Aufrechterhaltene Rechte im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, die nur zu solchen Forschungshandlungen im Bereich des Festlandsockels berechtigen, die ihrer Art nach zur Aufsuchung von Bodenschätzen offensichtlich ungeeignet sind, gelten für die Forschungshandlungen, die Zeit und den Bereich, für die sie aufrechterhalten bleiben, als Genehmigung nach § 132, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Inhalt dieser Rechte bleibt insoweit unberührt, als er diesem Gesetz nicht widerspricht. Nicht befristete Rechte erlöschen nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

+BBergG§ 153Konzessionen, Erlaubnisse und Verträge zur Gewinnung

Aufrechterhaltene Rechte und Verträge im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7, die zur Gewinnung von Bodenschätzen oder zur Verfügung über Bodenschätze berechtigen, gelten für die Bodenschätze, die Zeit und den Bereich, für die sie aufrechterhalten bleiben, als Bewilligung nach § 8, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 152 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 gilt entsprechend. Auf eine Verlängerung befristeter Rechte und Verträge gilt § 16 Abs. 5 Satz 3 entsprechend.

+BBergG§ 154Bergwerke, Bergwerksberechtigungen und Sonderrechte

(1) Aufrechterhaltene Rechte im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die zur Aufsuchung und Gewinnung berechtigen, gelten für die Bodenschätze und den Bereich, für die sie aufrechterhalten bleiben, als Bergwerkseigentum im Sinne des § 151. Rechte, die ihrem Wortlaut nach auf alle vom Verfügungsrecht des Grundeigentümers ausgeschlossenen Bodenschätze erteilt, übertragen oder verliehen worden sind, gelten dabei für die Bodenschätze, die nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften des Landes oder Landesteiles, in dessen Gebiet das Recht gilt, bergfrei oder dem Staate vorbehalten waren. Steht nicht fest, auf welche Bodenschätze sich ein Recht bezieht, so ist insoweit der Inhalt des Rechts durch die zuständige Behörde für den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes festzustellen. Dabei sind Art und Umfang der in den letzten dreißig Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübten Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ist bei der Erteilung, Übertragung oder Verleihung des Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine Urkunde, die der nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder über die Entstehung von Bergwerkseigentum auf bergfreie Bodenschätze erforderlichen Verleihungsurkunde entspricht, nicht ausgefertigt worden, so hat die zuständige Behörde eine die Verleihungsurkunde ersetzende Urkunde auszustellen und auf Verlangen dem beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Berechtigten zuzustellen. Die Urkunde muß dem § 17 Abs. 2 Satz 2 entsprechen und den Inhalt der Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 enthalten.

(3) Ist ein Recht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht oder nicht als Bergwerkseigentum im Grundbuch eingetragen, so gilt § 17 Abs. 3 entsprechend. An die Stelle der beglaubigten Abschrift der Berechtsamsurkunde tritt eine beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde oder einer entsprechenden Urkunde.

+BBergG§ 155Dingliche Gewinnungsrechte

Aufrechterhaltene dingliche Gewinnungsrechte im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 treten für die Bodenschätze, die Zeit und den Bereich, für die sie aufrechterhalten bleiben, an die Stelle des durch sie belasteten Bergwerkseigentums. Die §§ 24 bis 29 sind nicht anzuwenden.

+BBergG§ 156Aufrechterhaltene Rechte und Verträge über grundeigene +Bodenschätze

(1) Der Inhalt aufrechterhaltener Rechte und Verträge im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 bleibt unberührt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Rechte im Sinne des Absatzes 1 können nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde an einen anderen durch Rechtsgeschäft abgetreten oder zur Ausübung überlassen werden. Dasselbe gilt für die Änderung von Verträgen im Sinne des Absatzes 1 und des § 149 Abs. 3 Satz 2 sowie für die Überlassung der Ausübung des sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Aufsuchungs- oder Gewinnungsrechts. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Abtretung, Überlassung oder Änderung die sinnvolle oder planmäßige Aufsuchung oder Gewinnung der Bodenschätze beeinträchtigt oder gefährdet.

(3) Rechte und Verträge im Sinne des Absatzes 1 erlöschen nach Maßgabe der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder, sofern sie nicht bereits vorher aus anderen Gründen erloschen sind. § 149 Abs. 6 gilt entsprechend.

+BBergG§ 157Grundrenten

Aufrechterhaltene Grundrenten und sonstige Abgaben im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 sind nach Maßgabe der für sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften weiterhin zu entrichten.

+BBergG§ 158Erbstollengerechtigkeiten

(1) Auf aufrechterhaltene Erbstollengerechtigkeiten im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sind, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden.

(2) Der aus einer Erbstollengerechtigkeit Berechtigte hat innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Eintragung der Erbstollengerechtigkeit im Grundbuch zu beantragen. Erbstollengerechtigkeiten, deren Eintragung im Grundbuch nicht innerhalb dieser Frist beantragt worden ist, erlöschen, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Gründen erloschen sind.

+BBergG§ 159Alte Rechte und Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken

Aufrechterhaltene alte Rechte und Verträge, die allein oder neben anderen Befugnissen ein ausschließliches Recht zur Aufsuchung von Bodenschätzen zum Gegenstand haben, schließen die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 7 für dasselbe Feld nicht aus.

+BBergG§ 160Enteignung alter Rechte und Verträge

(1) Die nach § 149 aufrechterhaltenen Rechte und Verträge können durch die zuständige Behörde gegen Entschädigung ganz oder teilweise aufgehoben werden, soweit von dem Fortbestand dieser Rechte oder der Fortsetzung ihrer Nutzung oder von der Aufrechterhaltung oder der Durchführung der Verträge eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten ist, insbesondere wenn sich das Recht oder der Vertrag auf Bodenschätze von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung bezieht und diese Bodenschätze nur deshalb nicht gewonnen werden, weil der Berechtigte das Recht nicht nutzt oder den Vertrag nicht durchführt und die Nutzung oder Durchführung nach den gegebenen Umständen auch nicht in absehbarer Zeit aufnehmen wird.

(2) Die Entschädigung ist als einmalige Leistung in Geld zu entrichten; § 84 Abs. 2, 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1, § 85 Abs. 1 und 2, § 86 Abs. 1 und 3, § 89 Abs. 2 und 4 und § 90 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Absatz 2 und 4 gelten entsprechend. Wird ein Recht dinglicher Art aufgehoben, so gelten für die Entschädigung die Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend.

(3) Die Entschädigung ist von dem Land zu leisten, in dem die Bodenschätze belegen sind, auf die sich das ganz oder teilweise aufgehobene Recht oder der ganz oder teilweise aufgehobene Vertrag bezogen hat; sind die Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels belegen, so ist die Entschädigung vom Bund zu leisten.

(4) Auf die Enteignung nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.

(5) Ist ein nach Absatz 1 ganz oder teilweise aufgehobenes Recht im Grundbuch eingetragen und die Aufhebung unanfechtbar, so ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um die Berichtigung des Grundbuchs.

(6) Für Rechte im Sinne des § 149 Abs. 2a, die noch nicht bestätigt worden sind, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

+BBergG§ 161Ausdehnung von Bergwerkseigentum auf aufgehobene Längenfelder

(1) Wird auf Antrag eines Bergwerkseigentümers Bergwerkseigentum für ein Längenfeld nach § 151 in Verbindung mit § 20 oder durch Enteignung nach § 160 ganz oder teilweise aufgehoben, so ist Bergwerkseigentum für ein Geviertfeld, das

1.
auf den gleichen Bodenschatz oder die gleichen Bodenschätze wie das Bergwerkseigentum für das Längenfeld verliehen worden ist und
2.
den durch die Aufhebung betroffenen Bereich des Längenfeldes ganz umschließt,
auf Antrag des Bergwerkseigentümers des Geviertfeldes durch Entscheidung der zuständigen Behörde auf den durch die Aufhebung betroffenen Bereich des Längenfeldes auszudehnen. Wird nur ein Teil des durch die Aufhebung betroffenen Bergwerkseigentums für ein Längenfeld von einem auf den gleichen Bodenschatz verliehenen Bergwerkseigentum für ein Geviertfeld umschlossen, so ist hinsichtlich des umschlossenen Teils Satz 1 anzuwenden.

(2) Geviertfeld ist ein Feld, das den Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 entspricht. Längenfeld ist ein Feld, das im Streichen und Einfallen dem Verlauf einer Lagerstätte folgt. Als Längenfeld im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Feld, das, wie Breitenfelder, Vertikallagerungsfelder, Gevierte Grubenfelder, weder die Voraussetzungen des Satzes 1 noch des Satzes 2 erfüllt.

+BBergG§ 162Entscheidung, Rechtsänderung

(1) In der Entscheidung über die Ausdehnung des Bergwerkseigentums für ein Geviertfeld auf den Bereich eines durch Enteignung nach § 160 ganz oder teilweise aufgehobenen Bergwerkseigentums für ein Längenfeld hat die zuständige Behörde dem Antragsteller aufzuerlegen, die nach § 160 Abs. 2 Satz 1 geleistete Entschädigung dem Land bis zur Höhe des Verkehrswertes des Bereichs zu erstatten, auf den das Bergwerkseigentum für ein Geviertfeld ausgedehnt wird. Für die Bemessung des Verkehrswerts, die nach § 85 Abs. 2 vorzunehmen ist, ist der Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend.

(2) Mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung wird die Ausdehnung des Geviertfeldes wirksam. Die zuständige Behörde hat die erforderlichen Zusatzurkunden auszufertigen. Die zuständige Behörde ersucht das Grundbuchamt, die Rechtsänderung im Grundbuch einzutragen.

+BBergG120020Zweites KapitelAuflösung und Abwicklung der +bergrechtlichen Gewerkschaften

+BBergG§ 163Auflösung und Umwandlung

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gewerkschaften mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind mit Ablauf des 1. Januar 1986 aufgelöst, wenn nicht bis zu diesem Tage

1.
ein Beschluß über die Umwandlung der Gewerkschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes oder nach den §§ 384, 385 und 393 des Aktiengesetzes zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet ist,
2.
ein Beschluß über die Verschmelzung der Gewerkschaft mit einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien nach den §§ 357 oder 358 des Aktiengesetzes oder mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet ist oder
3.
die Gewerkschaft durch Beschluß der Gewerkenversammlung oder in sonstiger Weise aufgelöst ist.
Ist der Beschluß über die Umwandlung oder die Verschmelzung angefochten worden, so tritt an die Stelle des in Satz 1 genannten Tages der sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag. Die Entstehung neuer Gewerkschaften ist ausgeschlossen.

(2) Die Bezeichnung "Gewerkschaft" und der bisher von der Gewerkschaft verwendete Name können in die Firma des Unternehmens, in das die Gewerkschaft umgewandelt worden ist, aufgenommen werden. Die sonstigen firmenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Geschäfte und Verhandlungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 1. Januar 1986 oder zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt durchgeführt werden und einer Umwandlung oder Verschmelzung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 dienen, sind von Gebühren und Auslagen der Gerichte und Behörden, soweit sie nicht auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen, befreit. Die Befreiung schließt Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern ein; sie gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Umwandlung einer Gewerkschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit in eine Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit entsprechend, soweit die Umwandlung der Vorbereitung einer unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 fallenden Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Verschmelzung mit einer solchen Gesellschaft oder Umwandlung oder Verschmelzung nach dem Aktiengesetz dient.

(4) Für Gewerkschaften, die am 1.Juli 1985 als Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 tätig sind, gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 1.Januar 1986 der 1.Januar 1994 tritt.

+BBergG§ 164Abwicklung

(1) Eine aufgelöste oder als aufgelöst geltende Gewerkschaft ist abzuwickeln. Die Fortsetzung der Gewerkschaft ist ausgeschlossen.

(2) Der Repräsentant (Grubenvorstand) hat die Abwickler (Liquidatoren) dem Gericht des Sitzes der Gewerkschaft unverzüglich, spätestens drei Monate nach dem in § 163 Abs. 1 Satz 1, 2 oder Abs. 4 genannten Zeitpunkt, namhaft zu machen. Sind dem Gericht des Sitzes der Gewerkschaft bis zu diesem Zeitpunkt keine Abwickler namhaft gemacht worden, so hat es die Abwickler von Amts wegen zu bestellen. Die zuständige Behörde hat die abzuwickelnde Gewerkschaft dem Gericht des Sitzes der Gewerkschaft unter Angabe ihres Namens und, soweit bekannt, des Namens des Repräsentanten (Grubenvorstandes) und der Namen der beteiligten Gewerken bekanntzugeben.

(3) Die Abwickler haben dafür Sorge zu tragen, daß die Abwicklung ohne Verzögerung durchgeführt wird.

+BBergG§ 164aÜberleitung

Die Fortsetzung einer nach § 163 Abs. 1 aufgelösten Gewerkschaft gilt mit dem Inkrafttreten des § 163 Abs. 4 als beschlossen, wenn bei ihr noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Gewerken begonnen worden war und sie am 1.Juli 1985 als Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 tätig gewesen ist.

+BBergG§ 165Fortgeltendes Recht

Bis zu dem in § 163 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Zeitpunkt und für den Zeitraum einer Abwicklung nach § 164 sind die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für Gewerkschaften geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder weiterhin anzuwenden, soweit sich aus § 163 Abs. 1 Satz 3 und § 164 nichts anderes ergibt.

+BBergG120030Drittes KapitelSonstige Übergangs- und +Schlußvorschriften

+BBergG§ 166Bestehende Hilfsbaue

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften rechtmäßig angelegten Hilfsbaue gelten als Hilfsbaue im Sinne dieses Gesetzes.

+BBergG§ 167Fortgeltung von Betriebsplänen und Anerkennungen

(1) Für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 und der §§ 126 bis 131, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bergaufsicht unterliegen, gilt folgendes:

1.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zugelassenen Betriebspläne gelten für die Dauer ihrer Laufzeit als im Sinne dieses Gesetzes zugelassen.
2.
Die Personen, deren Befähigung zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes anerkannt ist (Aufsichtspersonen), gelten für die Dauer der Anerkennung, höchstens jedoch für zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, für die ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes übertragenen Geschäftskreise als verantwortliche Personen im Sinne der §§ 58 und 59.
3.
Die Personen, die vom Unternehmer (Bergwerksbesitzer, Bergwerksunternehmer) im Rahmen seiner verantwortlichen Leitung des Betriebes zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und Befugnisse für die Sicherheit und Ordnung im Betrieb bestellt und der Bergbehörde namhaft gemacht worden sind (verantwortliche Personen), gelten nach Maßgabe der ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben und Befugnisse als verantwortliche Personen im Sinne des §§ 58 und 59.

(2) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt von dem Zeitpunkt ab nicht, von dem ab nach einer auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 9 erlassenen Bergverordnung die Fachkunde der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen für die ihnen übertragenen Geschäftskreise oder Aufgaben und Befugnisse wegen der in der Bergverordnung gestellten Anforderungen nicht ausreicht oder der Unternehmer ihre Bestellung im Sinne des § 59 ändert.

+BBergG§ 168Erlaubnisse für Transit-Rohrleitungen

Die am 1. Januar 1982 nach § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel erteilten vorläufigen Erlaubnisse zur Errichtung oder zum Betrieb von Transit-Rohrleitungen gelten für die Dauer ihrer Laufzeit als Genehmigungen im Sinne des § 133.

+BBergG§ 168aGenehmigungen im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres

Bestehende Rechte im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres nach dem Beschluß der Bundesregierung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I s. 3428), insbesondere Genehmigungen zur Vornahme von Forschungshandlungen im Sinne des § 132 oder zur Errichtung oder zum Betrieb von Transit-Rohrleitungen im Sinne des § 133, gelten nach Maßgabe ihrer Laufzeit als Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder sonstige behördliche Entscheidung nach den seit dem 1. Januar 1995 auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften.

+BBergG§ 168bVorhandene Unterwasserkabel

Soweit Unterwasserkabel bereits verlegt worden sind und betrieben werden, gelten sie als nach § 133 Abs. 4 genehmigt, wenn sie den Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 entsprechen.

+BBergG§ 169Übergangszeit bei Unterstellung unter die Bergaufsicht, +eingestellte Betriebe

(1) Für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 und der §§ 126 bis 131 (Betriebe), die erst mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bergaufsicht unterliegen, gilt folgendes:

1.
Der Unternehmer hat seinen Betrieb unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
2.
Die nach § 51 oder nach den §§ 126 bis 130 in Verbindung mit § 51 für die Errichtung oder Führung des Betriebes erforderlichen Betriebspläne sind innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde zur Zulassung einzureichen. Ist der Betriebsplan fristgemäß eingereicht, so bedarf es für die Errichtung oder Fortführung des Betriebes bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulassung keines zugelassenen Betriebsplanes. Bei Untergrundspeichern ist der Nachweis der Veröffentlichung nach § 126 Abs. 1 Satz 2 nicht erforderlich.
3.
Verantwortliche Personen sind, soweit nach § 59 Abs. 2 oder nach den §§ 126 bis 131 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 erforderlich, innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen und der zuständigen Behörde namhaft zu machen.

(2) Auf Betriebe im Sinne des Absatzes 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits endgültig eingestellt waren oder die Erdwärme gewinnen und diese Wärme zu Bade- oder Heilzwecken nutzen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. Dieses Gesetz ist ferner auf Betriebe nicht anzuwenden, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Ziegeleierzeugnisse auch aus Tonen im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 hergestellt werden.

+BBergG§ 170Haftung für verursachte Schäden

Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden sind, sind die für solche Schäden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor dem 12. August 2016 verursacht worden sind, sind die §§ 120 und 126 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

+BBergG§ 170aVerjährung bei Bergschäden

Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 117 Abs. 2 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.

+BBergG§ 171Eingeleitete Verfahren

(1) In eingeleiteten Grundabtretungs- oder anderen Enteignungsverfahren ist nach den bisher geltenden Vorschriften zu entscheiden. Hat die zuständige Behörde die Entschädigung noch nicht festgesetzt, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung in gleichen oder entsprechenden Fällen anzuwenden.

(2) In sonstigen eingeleiteten Verfahren ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu entscheiden.

(3) Die Anfechtung von Verwaltungsakten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der außer Kraft getretenen Vorschriften ergangen und noch nicht unanfechtbar geworden sind, sowie das weitere Verfahren und die Entscheidung richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die entsprechenden Verwaltungsakte. Ein nach den bisher geltenden Vorschriften zulässiger Rechtsbehelf wird als ein nach diesem Gesetz zulässiger Rechtsbehelf behandelt, auch wenn er bei einer nicht mehr zuständigen Stelle eingelegt wird.

(4) Die Anfechtung von gerichtlichen Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen und noch nicht unanfechtbar geworden sind oder die in den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Verfahren ergehen, sowie das weitere Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung richten sich nach den bisher geltenden Vorschriften.

+BBergG§ 171aÜbergangsvorschrift

Verfahren nach § 52 Absatz 2a bis Absatz 2c des Bundesberggesetzes sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 29. Juli 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017

1.
das Verfahren zur Unterrichtung über Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 52 Absatz 2a Satz 2 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes eingeleitet wurde oder
2.
die Angaben nach § 57a Absatz 2 Satz 2 bis 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben in der bis dahin geltenden Fassung gemacht wurden.
§ 74 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.

+BBergG§ 172Mutungen

Auf Mutungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingelegt sind und auf die nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes jeweils geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder über das Muten und Verleihen Bergwerkseigentum zu verleihen gewesen wäre, ist für die Bodenschätze und das Feld, für die Bergwerkseigentum zu verleihen gewesen wäre, eine Bewilligung zu erteilen, wenn der Muter nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Erteilung verzichtet.

+BBergG§ 173Zusammenhängende Betriebe

(1) Stehen Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 (Betrieb) zur unterirdischen Aufsuchung oder Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen mit einem Betrieb oder Betriebsteil in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang, in dem andere Bodenschätze übertage aufgesucht oder gewonnen werden, so kann die zuständige Behörde bestimmen, daß an die Tätigkeiten und Einrichtungen in diesem Betrieb oder Betriebsteil die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind, soweit dies mit Rücksicht auf die Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgänge zwischen unter- und übertage geboten ist. Die Anordnung nach Satz 1 ist aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für ihren Erlaß entfällt.

(2) Soweit Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 zur Aufsuchung oder Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen mit einem Kraftwerk, das zur Aufsuchung oder Gewinnung der Bodenschätze erforderlich ist, oder mit einer Schamottefabrik im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, kann, wenn das Kraftwerk oder die Schamottefabrik nach den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zum Bergwesen gehört, die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, daß auf die Tätigkeiten und Einrichtungen in dem Kraftwerk oder der Schamottefabrik die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind, soweit dies mit Rücksicht auf die Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgänge notwendig erscheint.

+BBergG§ 174

-

+BBergG§ 175

-

+BBergG§ 176Außerkrafttreten von Landesrecht, Verweisung

(1) Landesrechtliche Vorschriften, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen, treten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, insbesondere:
Baden-Württemberg

1.
das badische Berggesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1925 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 103), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung bergrechtlicher Vorschriften vom 8. April 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 237) und § 69 Abs. 6 des Naturschutzgesetzes vom 21. Oktober 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 654; ber. 1976 S. 96);
2.
das württembergische Berggesetz vom 7. Oktober 1874 (Regierungsblatt für das Königreich Württemberg S. 265), zuletzt geändert durch § 69 Abs. 5 des Naturschutzgesetzes vom 21. Oktober 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 654; ber. 1976 S. 96) und § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG) vom 16. Dezember 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 868);
3.
das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung bergrechtlicher Vorschriften vom 8. April 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 237) und § 69 Abs. 7 des Naturschutzgesetzes vom 21. Oktober 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 654; ber. 1976 S. 96);
4.
das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 (Preußische Gesetzsammlung S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung bergrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 1971 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 161);
5.
das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Preußische Gesetzsammlung S. 404), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937 (Preußische Gesetzsammlung S. 93);
6.
die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember 1934 (Preußische Gesetzsammlung S. 463), zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937 (Preußische Gesetzsammlung S. 93);
7.
die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden vom 22. Januar 1938 (Preußische Gesetzsammlung S. 19);
8.
das Gesetz über die behälterlose unterirdische Speicherung von Gas (Gasspeichergesetz) vom 18. Mai 1971 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 172);
Bayern
9.
das Berggesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1967 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 52 Abs. 11 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung vom 11. November 1974 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 610);
10.
das Gesetz über die Änderung des Berggesetzes vom 17. August 1918 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 162);
11.
die Bekanntmachung zum Vollzug des Gesetzes vom 17. August 1918 über die Änderung des Berggesetzes vom 18. August 1918 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 163);
12.
das Gesetz über Graphitgewinnung (Graphitgesetz) vom 12. November 1937 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 164);
13.
das Gesetz über die Änderung des Berggesetzes und des Wassergesetzes vom 23. März 1938 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 165);
14.
die Bekanntmachung über Aufsuchung und Gewinnung von Waschgold (Goldwäscherei) vom 19. Mai 1938 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 165);
15.
das Gesetz zur Änderung des Berggesetzes vom 29. Dezember 1949 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 166);
16.
das Gesetz über die behälterlose unterirdische Speicherung von Gas vom 25. Oktober 1966 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 335), zuletzt geändert durch § 18 des Zweiten Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts und zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht vom 24. Juli 1974 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 354);
Berlin
17.
das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband I 750-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 5. Februar 1980 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 406);
18.
das Gesetz betreffend die Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 18. Juni 1907 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband I 750-1-1);
Bremen
19.
das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Sammlung des bremischen Rechts 751-c-2), zuletzt geändert durch § 60 Nr. 53 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513);
20.
das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben, Tiefspeichern und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (Sammlung des bremischen Rechts 751-c-3), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 14. Oktober 1969 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 131);
21.
das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 (Sammlung des bremischen Rechts 751-c-4);
22.
das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Sammlung des bremischen Rechts 751-c-5);
23.
die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember 1934 (Sammlung des bremischen Rechts 751-c-6);
24.
die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden vom 22. Januar 1938 (Sammlung des bremischen Rechts 751-c-7);
25.
die Verordnung über das Bergrecht in Bremen vom 15. Juli 1941 (Sammlung des bremischen Rechts 751-c-1);
26.
die Bekanntmachung des Oberbergamts für die Freie Hansestadt Bremen vom 20. August 1949 (Sammlung des bremischen Rechts 751-b-1);
Hamburg
27.
das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-m), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes zur Anpassung des hamburgischen Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 9. Dezember 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 381);
28.
das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben, Tiefspeichern und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-o), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes zur Anpassung des hamburgischen Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 9. Dezember 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 381);
29.
das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-p);
30.
das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-q);
31.
die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-q-1);
32.
die Verordnung über das Bergrecht in Groß-Hamburg vom 25. März 1937 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-r);
33.
die Dritte Verordnung über das Bergrecht in Groß-Hamburg vom 7. Dezember 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-s);
Hessen
34.
das Allgemeine Berggesetz für das Land Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 223), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) und das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) vom 4. September 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 361);
35.
die Verordnung, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet des vormaligen Herzogtums Nassau vom 22. Februar 1867 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 237), zuletzt geändert durch Artikel 27 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 245);
36.
die Verordnung, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in die mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landesteile der Großherzoglich Hessischen Provinz Oberhessen, sowie in das Gebiet der vormaligen Landgrafschaft Hessen-Homburg, einschließlich des Ober-Amtsbezirks Meisenheim vom 22. Februar 1867 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 242), zuletzt geändert durch Artikel 27 Nr. 3 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 245);
37.
die Verordnung, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das mit der Preußischen Monarchie vereinigte Gebiet des vormaligen Kurfürstentums Hessen und der vormaligen freien Stadt Frankfurt sowie der vormals Königlich Bayerischen Landesteile vom 1. Juni 1867 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 770), zuletzt geändert durch Artikel 27 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 245);
38.
das Gesetz betreffend die Einführung des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in die Fürstentümer Waldeck und Pyrmont vom 1. Januar 1869 (Fürstlich Waldeckisches Regierungsblatt S. 3), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Hessischen Landesrechts vom 6. Februar 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 21);
39.
das Gesetz über den Bergwerksbetrieb ausländischer juristischer Personen und den Geschäftsbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften vom 23. Juni 1909 (Preußische Gesetz-Sammlung S. 619), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Hessischen Landesrechts vom 6. Februar 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 21);
40.
das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben, Tiefspeichern und Tiefbohrungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 251), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung der Straf- und Bußgeldvorschriften an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 5. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 598);
41.
das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung der Straf- und Bußgeldvorschriften an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 5. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 598);
42.
das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung der Straf- und Bußgeldvorschriften an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 5. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 598);
43.
die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 91), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Hessischen Landesrechts vom 6. Februar 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 21);
44.
die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden vom 22. Januar 1938 (Preußische Gesetzsammlung S. 19), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Hessischen Landesrechts vom 6. Februar 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 21);
45.
das Gesetz über das Bergrecht im Land Hessen vom 6. Juli 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 130), zuletzt geändert durch § 10 Nr. 4 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 258);
Niedersachsen
46.
das Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Bergrechts im Lande Niedersachsen vom 10. März 1978 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 253);
47.
das Allgemeine Berggesetz für das Land Niedersachsen in der Fassung der Anlage zu Artikel I des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Bergrechts im Lande Niedersachsen vom 10. März 1978 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 253);
48.
die Verordnung betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover vom 8. Mai 1867 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband III S. 307), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Bergrechts im Lande Niedersachsen vom 10. März 1978 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 253);
49.
die Verordnung betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das mit der Preußischen Monarchie vereinigte Gebiet des vormaligen Kurfürstentums Hessen und der vormaligen freien Stadt Frankfurt, sowie der vormals Königlich Bayerischen Landestheile vom 1. Juni 1867 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband III S. 308);
50.
das Gesetz über die Bestellung von Salzabbaugerechtigkeiten in der Provinz Hannover vom 4. August 1904 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband III S. 359);
51.
das Gesetz betreffend die Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 vom 18. Juni 1907 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband III S. 308);
52.
das Gesetz über den Bergwerksbetrieb ausländischer juristischer Personen und den Geschäftsbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften vom 23. Juni 1909 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband III S. 309);
53.
das Gesetz über die Verleihung von Braunkohlenfeldern an den Staat vom 3. Januar 1924 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband II S. 701);
54.
das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband II S. 702), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts, an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und an das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Erstes Anpassungsgesetz) vom 24. Juni 1970 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 237);
55.
die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember 1934 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband II S. 709);
56.
die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden vom 22. Januar 1938 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband II S. 703), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Bergrechts im Lande Niedersachsen vom 10. März 1978 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 253);
57.
die Verordnung über Salze und Solquellen im Landkreis Holzminden (Regierungsbezirk Hildesheim) vom 4. Januar 1943 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband II S. 710);
Nordrhein-Westfalen
58.
das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 164), zuletzt geändert durch Artikel XXXIII des Zweiten Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht vom 3. Dezember 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 1504);
59.
das Gesetz betreffend die Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 vom 18. Juni 1907 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 185);
60.
das Gesetz über den Bergwerksbetrieb ausländischer juristischer Personen und den Geschäftsbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften vom 23. Juni 1909 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 185);
61.
das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 189), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 15. Oktober 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 1048);
62.
das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 189), zuletzt geändert durch Artikel III des Vierten Gesetzes zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 201);
63.
das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 190), zuletzt geändert durch Artikel II des Vierten Gesetzes zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 201);
64.
die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember 1934 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 191);
65.
die Verordnung über die bergaufsichtliche Überwachung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden vom 22. Januar 1938 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 192), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die bergaufsichtliche Überwachung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden vom 7. September 1977 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 346);
66.
das Zweite Gesetz zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 1954 (Sammlung des bereinigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen S. 694);
67.
die Verordnung über die Beaufsichtigung von Tiefbohrungen durch die Bergbehörden vom 1. April 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 135);
Rheinland-Pfalz
68.
das Allgemeine Berggesetz für das Land Rheinland-Pfalz (ABGRhPf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 113), geändert durch Artikel 41 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften (3. LStrafÄndG) vom 5. November 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 469);
69.
das Gesetz über die Bestrafung unbefugter Gewinnung oder Aneignung von Mineralien vom 26. März 1856 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften vom 5. November 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 469);
70.
die Verordnung, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet des vormaligen Herzogtums Nassau (für den Regierungsbezirk Montabaur) vom 22. Februar 1867 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 113);
71.
die Verordnung, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in die mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landesteile der Großherzoglich Hessischen Provinz Oberhessen sowie in das Gebiet der vormaligen Landgrafschaft Hessen-Homburg, einschließlich des Oberamtsbezirks Meisenheim vom 22. Februar 1867 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 113);
72.
das Gesetz, betreffend die Abänderung des Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (für die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom 18. Juni 1907 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 114);
73.
das Gesetz über den Bergwerksbetrieb ausländischer juristischer Personen und den Geschäftsbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften (für die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom 23. Juni 1909 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 114);
74.
das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Landesgesetzes über das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 1);
75.
das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen - Erdölgesetz - vom 12. Mai 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Landesgesetzes über das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 1);
76.
die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen - Erdölverordnung - vom 13. Dezember 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 120), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Landesgesetzes über das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 1);
77.
das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Landesgesetzes über das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 1);
78.
die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden vom 22. Januar 1938 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Landesgesetzes über das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 1);
79.
die Landesverordnung über die Beaufsichtigung von Tiefbohrungen durch die Bergbehörden vom 29. Juli 1976 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 215);
Saarland
80.
das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Saarlandes vom 13. November 1974 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1011);
81.
das Gesetz über die Bestrafung unbefugter Gewinnung oder Aneignung von Mineralien vom 26. März 1856 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Saarlandes vom 13. November 1974 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1011);
82.
das Gesetz betreffend die Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 vom 18. Juni 1907 (Preußische Gesetzsammlung S. 119), geändert durch § 8 Nr. 2 des Gesetzes zur Überführung der privaten Bergregale und Regalitätsrechte an den Staat vom 29. Dezember 1942 (Preußische Gesetzsammlung 1943 S. 1);
83.
das Gesetz über den Bergwerksbetrieb ausländischer juristischer Personen und den Geschäftsbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften vom 23. Juni 1909 (Preußische Gesetzsammlung S. 619);
84.
das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (Preußische Gesetzsammlung S. 493), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes Nr. 907 zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften sowie zur Anpassung des Rechts des Saarlandes an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 13. März 1970 (Amtsblatt des Saarlandes S. 267);
85.
das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 (Preußische Gesetzsammlung S. 257), zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937 (Preußische Gesetzsammlung S. 93);
86.
das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Preußische Gesetzsammlung S. 404), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937 (Preußische Gesetzsammlung S. 93);
87.
die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember 1934 (Preußische Gesetzsammlung S. 463), zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937 (Preußische Gesetzsammlung S. 93);
88.
das Gesetz zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937 (Preußische Gesetzsammlung S. 93);
89.
die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden vom 22. Januar 1938 (Preußische Gesetzsammlung S. 19), geändert durch Verordnung vom 29. April 1980 (Amtsblatt des Saarlandes S. 549);
90.
das Gesetz über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Eisen- und Manganerzen vom 10. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Eisen- und Manganerzen vom 11. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1657);
Schleswig-Holstein
91.
das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-1), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere straf- und bußgeldrechtliche Vorschriften des Bundes vom 9. Dezember 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 453);
92.
das Gesetz über die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 in das Gebiet des Herzogtums Lauenburg vom 6. Mai 1868 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-2);
93.
das Gesetz über die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet der Herzogtümer Schleswig und Holstein vom 12. März 1869 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-3);
94.
das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 vom 18. Juni 1907 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-4);
95.
das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben, Tiefspeichern und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-5), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere straf- und bußgeldrechtliche Vorschriften des Bundes vom 9. Dezember 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 453);
96.
das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-6);
97.
das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-7);
98.
die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember 1934; (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-7-1);
99.
die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden vom 22. Januar 1938 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-1-1).

(2) Die Vorschriften des Landesrechts über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergbauberechtigungen, einschließlich der Vorschriften über die Einrichtung und Führung der Berggrundbücher, bleiben unberührt, soweit sie nicht in den in Absatz 1 aufgeführten Gesetzen und Verordnungen enthalten sind. Die Länder können in dem in Satz 1 genannten Bereich auch neue Vorschriften erlassen und die bestehenden Vorschriften des Landesrechts aufheben oder ändern.

(3) Verordnungen (Berg(polizei)verordnungen), die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise auf Grund der durch Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften erlassen worden sind, und die zugehörigen gesetzlichen Bußgeldvorschriften, gelten bis zu ihrer Aufhebung fort, soweit nicht deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder soweit sie nicht mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Widerspruch stehen. Die Landesregierungen oder die von ihnen nach § 68 Abs. 1 bestimmten Stellen werden ermächtigt, die jeweils in ihrem Land geltenden, nach Satz 1 aufrechterhaltenen Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben, soweit von ihnen über die darin geregelten Gegenstände Bergverordnungen auf Grund des § 68 Abs. 1 erlassen werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, die nach Satz 1 aufrechterhaltenen Vorschriften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufzuheben, soweit über die darin geregelten Gegenstände Bergverordnungen auf Grund des § 68 Abs. 2 erlassen werden.

(4) Soweit in Gesetzen und Verordnungen des Bundes auf die nach Absatz 1 oder § 175 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen wird, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

+BBergG§ 177(weggefallen)

+BBergG§ 178Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Abweichend hiervon treten die §§ 32, 65 bis 68, 122 Abs. 4, §§ 123, 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, §§ 141 und 176 Abs. 3 Satz 2 und 3 am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

+BBergGAnhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1003)
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215),
mit folgenden Maßgaben:

a)
(weggefallen)
b)
Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrechte des Staates im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 4 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik, die Dritten zur Ausübung übertragen worden sind (alte Rechte), werden nach Maßgabe der Buchstaben c) bis g) aufrechterhalten. Soweit sich daraus nichts anderes ergibt, erlischt das Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrecht des Staates im Sinne des § 5 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik.
c)
Untersuchungsrechte erlöschen zwölf Monate nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts. § 14 Abs. 1 ist für die Erteilung einer Erlaubnis und insoweit mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle des Inhabers einer Erlaubnis der durch ein Lagerstätteninteressengebiet Begünstigte tritt, das auf der Grundlage der Lagerstättenwirtschaftsanordnung vom 15. März 1971 (GBl. II Nr. 34 S. 279) festgelegt worden ist.
d)
(1) bis (3) (weggefallen)(4) Ein bestätigtes Gewinnungsrecht gilt für die Bodenschätze, die Zeit und den Bereich, für die es bestätigt wird,
1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1.1. und 1.2. erster und dritter Anstrich als Bewilligung im Sinne des § 8,
2.
im Falle des Absatzes 2 Nr. 1.2. zweiter Anstrich als Bergwerkseigentum im Sinne des § 151.
(5) Die §§ 75 und 76 gelten für bestätigte alte Rechte sinngemäß.(6) Nicht oder nicht fristgemäß angemeldete Rechte erlöschen mit Fristablauf. Rechte, denen die Bestätigung versagt wird, erlöschen mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung.(7) Bergrechtliche Pflichten aus einem bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts ausgeübten Gewinnungsrecht bleiben von einer das bisherige Gewinnungsrecht nicht voll umfassenden Bestätigung unberührt. Ist die Rechtsnachfolge in bergrechtlichen Pflichten strittig, stellt die für die Bestätigung zuständige Behörde die Verantwortung fest. Die Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
e)
Für Gewinnungsrechte an anderen mineralischen Rohstoffen gilt Buchstabe d) entsprechendmit folgenden Maßgaben:
aa) und bb)
(weggefallen)
cc)
Die Übertragung der Bewilligung (§ 22) bedarf der Zustimmung des Grundeigentümers. Eine Verleihung von Bergwerkseigentum ist ausgeschlossen. § 31 findet keine Anwendung.
f)
Auf Untersuchungen des Untergrundes und auf Untergrundspeicher findet § 126 mit der Maßgabe Anwendung, daß auch die Vorschriften der §§ 107 bis 125 entsprechende Anwendung finden.
g)
§ 153 Satz 2 und 3 und die §§ 159 und 160 finden auf bestätigte alte Rechte entsprechende Anwendung.
h)
Die §§ 50 bis 62 und 169 sind mit folgender Maßgabe anzuwenden:
aa)
Technische Betriebspläne, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nach dem Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften genehmigt sind, gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für die Dauer ihrer Laufzeit, höchstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991 als im Sinne der §§ 50 bis 56 zugelassen. Technische Betriebspläne mit einer Laufzeit bis längstens zum 31. Dezember 1990 können bei Fortführung des Vorhabens ohne wesentliche Veränderung nach Maßgabe des bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts geltenden Rechts bis längstens 31. Dezember 1991 verlängert werden. Technische Betriebspläne für die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufende oder künftige Einstellung eines Betriebes, die vor dem 1. Oktober 1990 genehmigt worden sind, sind innerhalb einer Frist von vier Monaten nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der zuständigen Behörde zur Zulassung als Abschlußbetriebsplan einzureichen; § 169 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne der §§ 2, 126 bis 129 und 131, die erst mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Betriebsplanpflicht unterliegen, gilt § 169 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechend. § 169 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. In allen Fällen ist der Nachweis der Berechtigung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unverzüglich nach der Entscheidung über die Bestätigung, bei Erlaubnissen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts zu führen.
bb)
§ 52 Abs. 2a gilt nicht für Vorhaben, bei denen das Verfahren zur Zulassung des Betriebes, insbesondere zur Genehmigung eines technischen Betriebsplanes, am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bereits begonnen war.
cc)
(weggefallen)
i)
Festgesetzte Bergbauschutzgebiete im Sinne des § 11 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik, bei denen nach Feststellung der für die Zulassung von Betriebsplänen zuständigen Behörde innerhalb der nächsten fünfzehn Jahre eine bergbauliche Inanspruchnahme von Grundstücken zu erwarten ist, gelten für den Bereich des Feldes, für das das Gewinnungsrecht bestätigt worden ist, als Baubeschränkungsgebiete nach §§ 107 bis 109 mit der Maßgabe, daß § 107 Abs. 4 unabhängig von den Voraussetzungen für die Festsetzung der Bergbauschutzgebiete gilt, aber erstmalig ab 1. Januar 1995 anzuwenden ist, es sei denn, daß der durch die Baubeschränkung begünstigte Unternehmer eine frühere Aufhebung beantragt. Im übrigen gelten Bergbauschutzgebiete mit dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts als aufgehoben. Das Register der nach Satz 1 als Baubeschränkungsgebiete geltenden Bergbauschutzgebiete gilt als archivmäßige Sicherung nach § 107 Abs. 2.
k)
§ 112 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß als Verstoß auch die Unterlassung oder die nicht ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen im Sinne der §§ 110 oder 111 gilt, sofern diese vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in bergbaulichen Stellungnahmen gefordert wurde, zu deren Einholung der Bauherr nach dem Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften verpflichtet war. Die §§ 114 bis 124 gelten mit der Maßgabe, daß die Haftung nach diesen Vorschriften nur für die Schäden gilt, die ausschließlich ab dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts verursacht werden. Im übrigen sind die für derartige Schäden vor dem Tage des Beitritts geltenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. An die Stelle der in § 124 Abs. 2 enthaltenen planungsrechtlichen Verfahrensabschnitte treten die entsprechenden Verfahrensabschnitte nach dem fortgeltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik, soweit nicht Recht des Gebiets, in dem das Bundesberggesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet übergeleitet wird.
l)
Soweit im übrigen auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, die nicht auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet übergeleitet werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik.
m)
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
aa)
eine andere Zuordnung der in Buchstabe a) erfaßten mineralischen Rohstoffe, soweit dies die im Verhältnis zu § 3 Abs. 3 und 4 geltenden anderen oder unbestimmten Kriterien erfordern,
bb)
eine Verlängerung der in diesem Gesetz geforderten Fristen um höchstens sechs Monate, soweit das mit Rücksicht auf die erforderliche Anpassung geboten ist,
cc)
nähere Einzelheiten zur Aufrechterhaltung und Bestätigung alter Rechte im Sinne des Buchstaben b) sowie für die nach Buchstabe i) als Baubeschränkungsgebiete geltenden Bergbauschutzgebiete und zu deren Aufhebung.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/bbergg/last_stand.txt b/laws/bbergg/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..db6b030c --- /dev/null +++ b/laws/bbergg/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +fe74ee49c5d14442d3f0c09171ebf932 \ No newline at end of file diff --git a/laws/beg_172dv_67/beg_172dv_67_2026-02-20_0e6afd8f.xml b/laws/beg_172dv_67/beg_172dv_67_2026-02-20_0e6afd8f.xml new file mode 100644 index 00000000..41ac358c --- /dev/null +++ b/laws/beg_172dv_67/beg_172dv_67_2026-02-20_0e6afd8f.xml @@ -0,0 +1,6 @@ + +BEG§172DV 672025-12-19BGBl. I2025, Nr. 359Siebenundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes


(+++ Textnachweis ab: 30.12.2025 +++)

+BEG§172DV 67Eingangsformel

Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund

des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, und
des Artikels V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) geändert worden ist:

+BEG§172DV 67§ 1Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2024

(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2024 – jeweils gerundet –: in den Ländern (außer Berlin)71 076 140 Euro,in Berlin5 723 542 Euro,insgesamt76 799 682 Euro.

(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –: in den Ländern (außer Berlin)35 538 070 Euro,in Berlin3 434 125 Euro,insgesamt38 972 195 Euro.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen – jeweils gerundet –: in Nordrhein‑Westfalen9 883 348 Euro,in Bayern7 243 492 Euro,in Baden‑Württemberg6 163 593 Euro,in Niedersachsen4 390 054 Euro,in Hessen3 441 173 Euro,in Rheinland‑Pfalz2 264 596 Euro,in Schleswig‑Holstein1 623 372 Euro,im Saarland554 995 Euro,in Hamburg1 018 774 Euro,in Bremen385 557 Euro,in Berlin858 531 Euro,insgesamt37 827 485 Euro,insgesamt nach Korrektur der Rundungsdifferenzen37 827 487 Euro.

(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils gerundet –: Nordrhein‑Westfalen11 220 088 Euro,Bayern3 991 178 Euro,Hessen3 893 373 Euro,Rheinland‑Pfalz20 931 016 Euro,Berlin4 865 010 Euro,insgesamt44 900 665 Euro.

(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils gerundet –: Baden‑Württemberg1 006 492 Euro,Niedersachsen2 125 052 Euro,Schleswig‑Holstein1 521 522 Euro,Saarland312 756 Euro,Hamburg687 584 Euro,Bremen275 064 Euro,insgesamt5 928 470 Euro.

(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

+BEG§172DV 67§ 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/beg_172dv_67/last_stand.txt b/laws/beg_172dv_67/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/beg_172dv_67/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/bes_g/bes_g_2026-02-20_72114857.xml b/laws/bes_g/bes_g_2026-02-20_72114857.xml new file mode 100644 index 00000000..958edd8b --- /dev/null +++ b/laws/bes_g/bes_g_2026-02-20_72114857.xml @@ -0,0 +1,12 @@ + +BesÜGBesÜG2009-02-05BGBl I2009, 160, 221 (462)BesoldungsüberleitungsgesetzStandZuletzt geändert durch Art. 69 V v. 19.6.2020 I 1328


(+++ Textnachweis ab: 1.7.2009 +++)

Das G wurde als Artikel 3 G v. 5.2.2009 I 160 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 17 Abs. 7 dieses G am 1.7.2009 in Kraft.

+BesÜG§ 1Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die

1.
Beamtinnen und Beamten des Bundes,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes,
3.
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
soweit sie am 1. Juli 2009 und am Vortag den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A oder den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 angehören.

+BesÜG§ 2Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.

(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.

(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.

(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.

(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.

(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.

(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.

(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.

+BesÜG§ 3Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A

(1) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei einer Zuordnung zur Stufe 5 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 12 wird ab dem Zeitpunkt, ab dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, der Betrag der Überleitungsstufe zur Stufe 6 gezahlt; Satz 1 bleibt unberührt. Bei einer Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 und bei einer Zuordnung zur Stufe 7 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 6 wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, wenn sich dadurch ein früherer Zeitpunkt als bei einem Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt. Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gilt dies auch für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 6 oder A 7 der Stufe 1 zugeordnet werden. Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Absatz 3 möglich wäre. Wenn die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 erfolgt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grundgehaltes, sondern die nächsthöhere Stufe erreicht wird. Mit dem jeweiligen Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) Die maßgebende Erfahrungszeit nach Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3 beträgt für den Aufstieg von Stufe 2 nach Stufe 3 abweichend von § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zwei Jahre.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 und des Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach § 28 Absatz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit diese nicht bereits nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden.

(5) (weggefallen)

+BesÜG§ 4Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2

Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 werden auf der Grundlage der ihnen im Juni 2009 zustehenden Dienstbezüge den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 2 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 3, 6, 8 und 9 gilt entsprechend. Die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe bleibt auch in den Fällen der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe R 2 bestehen. Mit dem Wirksamwerden der Ernennung ist die der Stufe zugewiesene Überleitungsstufe der Besoldungsgruppe R 2 maßgebend.

+BesÜG§ 5Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2

(1) Bei einer Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 2 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem die nächsthöhere Lebensaltersstufe nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung erreicht worden wäre. Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei der Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen nach der Lebensaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe R 2 nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Zeit für den Aufstieg in die Stufe 3 nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes um ein Jahr verkürzt. Bei der Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen nach der Lebensaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe R 1 sowie den Lebensaltersstufen 3, 4 und 5 der Besoldungsgruppe R 2 nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Zeit für den Aufstieg in die Stufen 3, 4 und 5 nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes um jeweils ein Jahr verkürzt.

(2) Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre. Erfolgt die Zuordnung zu der Überleitungsstufe zu den Stufen 2, 3, 4 oder 5, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe, sondern die nächsthöhere Stufe des Grundgehaltes erreicht wird. Mit dem Aufstieg in die jeweilige Stufe des Grundgehaltes der Anlage 2 beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Erfolgt die Zuordnung zu der Überleitungsstufe zu den Stufen 6 oder 7, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich die Erfahrungszeit in der dazugehörigen Stufe um die Zeiten des Verweilens in der Überleitungsstufe verkürzt.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. § 3 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

+BesÜG§ 5aTeilnahme der Grundgehaltssätze an Besoldungsanpassungen

(1) Die Monatsbeträge der Anlagen nehmen an allgemeinen Anpassungen der Besoldung nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Monatsbeträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(+++ Hinweis: Beträge nach Absatz 2 ab 1.3.2014 und ab 1.3.2015 vgl. Bek. 2032-26-7 v. 28.11.2014 I 1899,
ab 1.3.2016 und ab 1.2.2017 vgl. Bek. 2032-26-9 v. 25.11.2016 I 2695,
ab 1.3.2018, ab 1.4.2019 und ab 1.3.2020 vgl. Bek. 2032-26-10 v. 13.11.2018 I 1899 +++)

+BesÜG§ 6Regelungen für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen

(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, werden gemäß § 2 den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes zugeordnet.

(2) Nach der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes ist auf die Beträge der Anlage 1 dieses Gesetzes § 78 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden. Es wird aber mindestens der Betrag aus Grundgehalt und der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gezahlt.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die sich nach Absatz 2 jeweils ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt.

(+++ Hinweis: Beträge nach Absatz 2 ab 1.1.2012 vgl. Bek. 2032-26-5 v. 20.12.2011 I 3023,
ab 1.3.2012, ab 1.1.2013 und ab 1.8.2013 vgl. Bek. 2032-26-6 v. 15.8.2012 I 1771
ab 1.3.2014 und ab 1.3.2015 vgl. Bek. 2032-26-7 v. 28.11.2014 I 1899,
ab 1.3.2016 und ab 1.2.2017 vgl. Bek. 2032-26-9 v. 25.11.2016 I 2695,
ab 1.3.2018, ab 1.4.2019 und ab 1.3.2020 vgl. Bek. 2032-26-10 v. 13.11.2018 I 1899 +++)

+BesÜGAnlage 1

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1700)



<B>Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A</B>

Besoldungs-
gruppe
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1Überleitungs-
stufe zu Stufe
2
Stufe 2Überleitungs-
stufe zu Stufe
3
Stufe 3Überleitungs-
stufe zu Stufe
4
Stufe 4Überleitungs-
stufe zu Stufe
5
Stufe 5Überleitungs-
stufe zu Stufe
6
Stufe 6Überleitungs-
stufe zu Stufe
7
Stufe 7Überleitungs-
stufe zu Stufe
8
Stufe 8
A 21 845,901 889,031 933,321 966,511 974,262 000,832 017,432 035,142 059,472 069,432 103,74A 31 920,041 965,412 010,772 047,302 056,152 083,832 101,522 120,332 148,012 156,862 193,37A 41 962,112 016,312 070,542 113,702 122,572 156,862 176,782 200,022 229,902 243,172 283,02A 51 977,582 045,082 099,302 152,432 170,142 205,562 235,442 259,792 299,622 312,902 364,91A 62 021,842 080,512 100,432 139,162 180,092 197,812 240,962 256,472 304,042 315,102 364,912 373,752 432,412 491,07A 72 126,982 181,212 196,702 254,242 288,582 327,292 382,622 400,312 474,472 548,612 567,432 601,742 637,152 653,752 706,86A 82 255,352 317,322 339,462 412,512 457,872 506,562 577,392 601,742 696,902 758,882 779,892 821,952 864,012 885,022 947,01A 92 441,262 504,352 524,272 605,052 654,862 705,762 787,652 806,472 918,222 976,893 006,773 045,503 096,423 115,223 183,83A 102 619,432 706,862 733,422 836,342 898,322 964,723 062,093 094,203 225,883 308,893 339,883 396,303 453,843 482,633 567,85A 113 006,773 139,573 176,093 271,263 344,303 405,163 513,623 536,853 629,813 712,813 746,013 802,443 862,213 890,983 978,41A 123 223,693 380,823 423,983 539,083 625,393 697,313 825,683 855,583 965,134 064,734 102,344 170,974 240,684 276,084 381,23A 133 780,313 950,743 968,454 121,174 155,474 291,604 343,604 404,484 473,084 518,454 603,674 632,444 733,134 746,414 860,40A 143 887,674 107,894 130,014 328,114 373,484 549,454 615,834 697,744 782,924 843,824 951,154 992,095 118,255 139,295 286,47A 154 751,964 754,184 971,084 997,635 138,175 191,305 305,285 384,965 472,395 579,735 638,395 775,615 804,385 808,805 969,26A 165 242,195 244,425 496,745 525,515 689,285 750,155 881,855 974,816 073,306 200,556 266,976 425,206 459,526 465,046 649,87

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 19,67 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,58 Euro.

(+++ Hinweis: Für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen ab 1.8.2013 vgl. Bek. 2032-26-6 v. 15.8.2012 I 1771
ab 1.3.2014 und ab 1.3.2015 vgl. Bek. 2032-26-7 v. 28.11.2014 I 1899,
ab 1.3.2016 und ab 1.2.2017 vgl. Bek. 2032-26-9 v. 25.11.2016 I 2695,
ab 1.3.2018, ab 1.4.2019 und ab 1.3.2020 vgl. Bek. 2032-26-10 v. 13.11.2018 I 1899 +++)

+BesÜGAnlage 2

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1701)

<B>Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2</B>

Besoldungs-
gruppe
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1Überleitungs-
stufe zu Stufe
2
Stufe 2Überleitungs-
stufe zu Stufe
3
Stufe 3Überleitungs-
stufe zu Stufe
4
Stufe 4Überleitungs-
stufe zu Stufe
5
Stufe 5Überleitungs-
stufe zu Stufe
6
Stufe 6Überleitungs-
stufe zu Stufe
7
Stufe 7Überleitungs-
stufe zu Stufe
8
Stufe 8
R 13 780,314 040,384 144,414 271,664 509,604 734,264 832,764 966,645 154,785 197,945 477,935 660,515 798,855 892,916 124,20R 24 593,694 829,435 064,045 288,695 384,965 521,085 708,095 752,376 030,146 214,956 353,286 446,246 676,44

(+++ Hinweis: Für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen ab 1.3.2016 und ab 1.2.2017 vgl. Bek. 2032-26-9 v. 25.11.2016 I 2695,
ab 1.3.2018, ab 1.4.2019 und ab 1.3.2020 vgl. Bek. 2032-26-10 v. 13.11.2018 I 1899 +++)

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/bes_g/last_stand.txt b/laws/bes_g/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..256c686f --- /dev/null +++ b/laws/bes_g/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +942485e244ade7047d6102d6834cead2 \ No newline at end of file diff --git a/laws/bimschv_16/bimschv_16_2026-02-20_cc09f6e3.xml b/laws/bimschv_16/bimschv_16_2026-02-20_cc09f6e3.xml new file mode 100644 index 00000000..7c070bc0 --- /dev/null +++ b/laws/bimschv_16/bimschv_16_2026-02-20_cc09f6e3.xml @@ -0,0 +1,15 @@ + +BImSchV 1616. BImSchV1990-06-12BGBl I1990, 1036VerkehrslärmschutzverordnungSechzehnte Verordnung zur Durchführung des +Bundes-ImmissionsschutzgesetzesStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.11.2020 I 2334

(+++ Textnachweis ab: 21.6.1990 +++)

+BImSchV 16Eingangsformel

Auf Grund des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721, 1193) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

+BImSchV 16§ 1Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege).

(2) Die Änderung ist wesentlich, wenn

1.
eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird oder
2.
durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird.
Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten.

+BImSchV 16§ 2Immissionsgrenzwerte

(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:
  TagNacht1.an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen  57 Dezibel (A)47 Dezibel (A)2.in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten  59 Dezibel (A)49 Dezibel (A)3.in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und Urbanen Gebieten  64 Dezibel (A)54 Dezibel (A)4.in Gewerbegebieten     69 Dezibel (A)59 Dezibel (A)

(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.

(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2025 und dann fortlaufend alle zehn Jahre dem Deutschen Bundestag Bericht über die Durchführung der Verordnung. In dem Bericht wird insbesondere dargestellt, ob die in § 2 Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und ob weitere Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche erforderlich sind.

+BImSchV 16§ 3Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen

(1) Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.

(2) Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

1.
die Geräuschemissionen von den Kraftfahrzeugen,
2.
die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht und
3.
die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg.

(3) Die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht nach Absatz 2 Nummer 2 werden beachtet, indem die Bauweise einem Straßendeckschichttyp zugeordnet wird, der aufgeführt ist in der jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) und mit der festgelegten Straßendeckschichtkorrektur in die Berechnung eingestellt wird.

+BImSchV 16§ 3aFestlegung der Straßendeckschichtkorrektur

(1) Für eine Bauweise, die keinem Straßendeckschichttyp entspricht, der aufgeführt ist in der jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698), legt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Straßendeckschichtkorrektur fest, wenn

1.
die Bauweise mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und
2.
die Bundesanstalt für Straßenwesen eine Straßendeckschichtkorrektur nach den Technischen Prüfvorschriften zur Korrekturwertbestimmung der Geräuschemission von Straßendeckschichten – Ausgabe 2019 – TP KoSD-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 140, S. 698) ermittelt hat.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Straßendeckschichtkorrektur im Verkehrsblatt bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt durch die Ergänzung oder Änderung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698). Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung ist die Straßendeckschichtkorrektur in die Berechnung nach § 3 einzustellen.

(3) Ändert sich die Bauweise für einen Straßendeckschichttyp, der aufgeführt ist in der jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698), kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit festlegen, dass die bisherige Straßendeckschichtkorrektur anzuwenden ist, wenn die geänderte Bauweise

1.
mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und
2.
die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht nicht verschlechtert.
Die bisherige Straßendeckschichtkorrektur ist solange anzuwenden, bis für die geänderte Bauweise eine neue Straßendeckschichtkorrektur nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 festgelegt und bekanntgemacht wird.

+BImSchV 16§ 4Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege

(1) Der Beurteilungspegel für Schienenwege ist nach Anlage 2 zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.

(2) Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

1.
die Schallpegelkennwerte von Fahrzeugen und Fahrwegen,
2.
die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg,
3.
die Besonderheiten des Schienenverkehrs durch Auf- oder Abschläge
a)
für die Lästigkeit von Geräuschen infolge ihres zeitlichen Verlaufs, ihrer Dauer, ihrer Häufigkeit und ihrer Frequenz sowie
b)
für die Lästigkeit ton- oder impulshaltiger Geräusche.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für Abschnitte von Vorhaben, für die bis zum 31. Dezember 2014 das Planfeststellungsverfahren bereits eröffnet und die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist, § 3 in Verbindung mit Anlage 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 43 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

+BImSchV 16§ 5Festlegung akustischer Kennwerte für abweichende Bahntechnik und schalltechnische Innovationen

(1) Abweichende Bahntechnik oder schalltechnische Innovationen dürfen bei der Berechnung des Beurteilungspegels nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde in einem Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 für die Berechnung akustische Kennwerte festgelegt hat. Abweichende Bahntechnik ist Technik, die nicht in Anlage 2 Nummer 3 bis 6 oder Beiblatt 1 bis 3 aufgeführt ist und die einem der folgenden Bereiche zuzuordnen ist:

1.
Fahrbahnarten,
2.
Schallminderungsmaßnahmen am Gleis oder am Rad oder
3.
bahnspezifische Schallminderungsmaßnahmen im Ausbreitungsweg.
Schalltechnische Innovationen sind technische Neu- und Weiterentwicklungen zu der in Anlage 2 Nummer 3 bis 6 oder Beiblatt 1 bis 3 aufgeführten Bahntechnik, die Auswirkungen auf die Geräuschemission und -immission dieser Bahntechnik haben.

(2) Über die Festlegung akustischer Kennwerte entscheidet auf Antrag für die Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt und für sonstige Bahnen die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde. Ein akustischer Kennwert ist festzulegen, wenn die Emissionsdaten der abweichenden Bahntechnik oder der schalltechnischen Innovationen für diese Technik bezeichnend sind und wenn bei schalltechnischen Innovationen die akustischen Kennwerte von den in Anlage 2 Nummer 3 bis 6 oder Beiblatt 1 bis 3 jeweils genannten Kennwerten wesentlich abweichen. Eine wesentliche Abweichung muss mindestens die in der Anlage 2 Nummer 9.2.2 genannten Werte erreichen.

(3) Berechtigt, einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 zu stellen, sind

1.
Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
2.
Inhaber der Schutzrechte von abweichenden Bahntechniken oder von schalltechnischen Innovationen und
3.
Lizenznehmer von abweichenden Bahntechniken oder von schalltechnischen Innovationen.

(4) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

1.
eine Beschreibung der abweichenden Bahntechnik oder schalltechnischen Innovation, für die die Festlegung akustischer Kennwerte beantragt wird, wobei insbesondere darzulegen ist, worin sich die abweichende Bahntechnik oder schalltechnische Innovation von der in Anlage 2 aufgeführten entsprechenden Technik unterscheidet,
2.
das Gutachten einer anerkannten Messstelle nach Anlage 2 Nummer 9.3,
3.
einen Vorschlag, zu welcher Regelung der Anlage 2 Nummer 3 bis 6 oder Beiblatt 1 bis 3 die abweichende Bahntechnik ergänzend oder die schalltechnische Innovation abweichend beschrieben werden kann, unter Beifügung eines Datenblattes, das die in der vorgeschlagenen Zuordnung üblichen akustischen Kennwerte darstellt,
4.
eine Beschreibung, wie sich die akustische Wirksamkeit durch betriebsüblichen Verschleiß verändert.

(5) Die zuständige Behörde gibt dem Antragsteller die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 schriftlich bekannt. Die zuständige Behörde macht zudem eine Festlegung akustischer Kennwerte nach Absatz 2 Satz 1 öffentlich bekannt.

+BImSchV 16§ 6Übergangsregelung für die Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen

Der Beurteilungspegel für den jeweiligen Abschnitt eines Straßenbauvorhabens berechnet sich nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 geltenden Fassung, wenn vor dem Ablauf des 1. März 2021

1.
der Antrag auf Durchführung des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens gestellt worden ist oder
2.
für den Fall, dass ein Bebauungsplan die Planfeststellung ersetzt, der Beschluss nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

+BImSchV 16Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

+BImSchV 16Anlage 1(weggefallen)

+BImSchV 16Anlage 2(zu § 4)
Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege (Schall 03)

(Fundstelle: BGBl. I 2014 S. 2271 – 2313)

Inhaltsverzeichnis

1.
Berechnungsverfahren
2.
Begriffe, Festlegungen
3.
Modellierung der Schallquellen
4.
Schallemissionen von Eisenbahnen
5.
Schallemissionen von Straßenbahnen
6.
Schallausbreitung
7.
Berechnung der Schallimmission
8.
Beurteilungspegel
9.
Berücksichtigung von abweichender Bahntechnik und von schalltechnischen Innovationen
10.
Zugänglichkeit von technischen Regeln und Normen

1.
BerechnungsverfahrenFür Schienenwege wird der Beurteilungspegel Lr in der Nachbarschaft getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) entsprechend Nummer 8.1 angegeben. Grundlage für die Berechnung des Beurteilungspegels sind die Anzahl der prognostizierten Züge der jeweiligen Zugart sowie die den betrieblichen Planungen zugrunde liegenden Geschwindigkeiten auf dem zu betrachtenden Planungsabschnitt einer Bahnstrecke.Auf der Grundlage dieser Prognosedaten erfolgt die Berechnung des Beurteilungspegels in folgenden Schritten:
Aufteilung der zu betrachtenden Bahnstrecke in einzelne Gleise und Abschnitte u. a. mit gleicher Verkehrszusammensetzung, gleicher Geschwindigkeit, gleicher Fahrbahnart und gleichem Fahrflächenzustand nach Nummer 3.1 sowie Identifizierung und Festlegung der Schallquellen von Rangier- und Umschlagbahnhöfen nach Nummer 4.8;
ausgehend von den Mengen je Stunde nFz aller Arten Fz von Fahrzeugeinheiten, Berechnung der längenbezogenen bzw. flächenbezogenen Pegel der Schallleistung in Oktavbändern, getrennt für jeden Abschnitt einer Strecke nach Nummer 3.2 bzw. für jede Schallquelle eines Rangier- und Umschlagbahnhofs in allen Höhenbereichen h nach Nummer 3.3;
Zerlegung der Abschnitte in Teilstücke kS bzw. Zerlegung der Flächen in Teilflächen kƒ zur Bildung von Punktschallquellen mit zugeordnetem Pegel der Schallleistung unter Berücksichtigung der Richtwirkung und der Abstrahlcharakteristik nach den Nummern 3.4 und 3.5;
Berechnung der Schallemissionen von Eisenbahnen nach Nummer 4 und Beiblatt 1 bzw. Beiblatt 3 und von Straßenbahnen nach Nummer 5 und Beiblatt 2;
Berechnung der Schallimmission durch Ausbreitungsrechnung nach Nummer 6;
Zusammenfassung der Schallimmissionsanteile am Immissionsort nach Nummer 7;
Bildung des Beurteilungspegels für die maßgeblichen Beurteilungszeiträume nach Nummer 8.
Die für die Berechnung verwendeten Softwareprodukte müssen die normgerechte Abbildung dieser Vorschrift sicherstellen; dies kann erfolgen in Anlehnung an die DIN 45687, Akustik – Software-Erzeugnisse zur Berechnung der Schallimmissionen im Freien – Qualitätsanforderungen und Prüfbestimmungen, Ausgabe Mai 2006.
2.
Begriffe, Festlegungen
2.1
Bahntechnische Begriffe
2.1.1
EisenbahnenFahrzeuge und Infrastruktureinrichtungen, die im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) aufgeführt sind; zur Abgrenzung von Straßenbahnen (vgl. 2.1.9)
2.1.2
FahrzeugeinheitKleinster im Fahrbetrieb nicht zerlegbarer Teil eines Eisenbahnzuges bzw. ein Straßenbahnfahrzeug
2.1.3
Personenbahnhöfe, Haltepunkte und HaltestellenEinrichtungen, an denen Fahrgäste ein-, um- oder aussteigenAnmerkung 1: Bei Eisenbahnen wird in der EBO begrifflich zwischen Bahnhof (§ 4 Absatz 2 EBO), Haltepunkt (§ 4 Absatz 8 EBO) und Haltestelle (§ 4 Absatz 9 EBO) unterschieden. Bei Straßenbahnen wird der Begriff der Haltestelle im Allgemeinen (§ 31 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab) und der Doppelhaltestelle (§ 31 Absatz 1 Nummer 3 BOStrab) gebraucht. In dieser Anlage werden die Begriffe je nach Verkehrsart (Eisenbahn/Straßenbahn) verwendet.Anmerkung 2: Bei Eisenbahnen können Personenbahnhöfe mit anderen Bahnanlagen, z. B. mit Verladeeinrichtungen von Autoreisezügen, kombiniert sein.
2.1.4
RangierbahnhöfeBahnhöfe für den Güterverkehr, an denen in erheblichem Umfang Güterzüge gebildet oder zerlegt werden
2.1.5
SchienenstegdämpferVorrichtungen zur Dämpfung der Schallabstrahlung von Schienenstegen
2.1.6
SchienenstegabschirmungVorrichtungen zur Abschirmung der Schallabstrahlung von Schienenstegen
2.1.7
SchienenwegGleisanlagen mit Unter- und Oberbau einschließlich einer Oberleitung, nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.9, auf denen durch Fahrvorgänge Schallimmissionen hervorgerufen werden.Anmerkung 1: Die Schallimmissionen können von den Rollgeräuschen, aerodynamischen Geräuschen, Aggregat- und Antriebsgeräuschen der Schienenfahrzeuge hervorgerufen werden.Anmerkung 2: Betriebsanlagen, von denen andere Schallimmissionen ausgehen, wie z. B. Unterwerke oder Umrichterwerke, Wartungs- und Verladeeinrichtungen sowie Waschanlagen, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.
2.1.8
SchwellengleisOberbau, bestehend aus Schienen auf Holz-, Beton- oder Stahlschwellen im Schotterbett
2.1.9
StraßenbahnenFahrzeuge und Infrastruktureinrichtungen, die im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) aufgeführt sind; zur Abgrenzung von Eisenbahnen (vgl. 2.1.1), abweichend von § 4 Absatz 2 PBefG werden Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart nicht als Straßenbahnen im Sinne dieser Anlage angesehen.
2.1.10
Straßenbündiger BahnkörperGleise, die in Straßenfahrbahnen oder Gehwegflächen eingebettet sind
2.1.11
U-BahnenBahnen mit Stromschienen, die als unabhängige Bahnen durch ihre Bauart oder Lage auf der gesamten Streckenlänge von anderen öffentlichen Verkehren unabhängig sind und keine Bahnübergänge (§ 1 Absatz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes) aufweisen
2.1.12
UmschlagbahnhöfeAnlagen des kombinierten Verkehrs als Teil des öffentlichen Eisenbahnverkehrs mit Gleisen für an- und abfahrende Güterzüge, mit Lademitteln und Ladestraßen, die an das öffentliche Straßennetz anbinden, ggf. mit Abstell- oder Zwischenlagerflächen
2.1.13
Verbundstoff-KlotzbremseKlotzbremsen mit Bremssohlen aus Verbundstoffen; diese Bremsen verwenden z. B. Verbundstoffbremsklotzsohlen mit hohem Reibwertniveau (K-Sohle) oder niedrigem Reibwertniveau (LL-Sohle).
2.2
Schalltechnische Begriffe
2.2.1
A-bewerteter SchalldruckpegelLpAZehnfacher dekadischer Logarithmus des Quotienten aus dem Quadrat des Effektivwerts des Schalldrucks mit der Frequenzbewertung A zusammen mit einer Zeitbewertung und dem Quadrat des Bezugsschalldrucks p0 = 20 μPa in LuftAnmerkung 1: Die Frequenzbewertung A und die Zeitbewertung (z. B. F, S) werden als Index des Schalldruckpegels Lp angegeben, z. B. LpAF.Anmerkung 2: Der Schalldruckpegel wird in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.2
A-BewertungAFrequenzbewertung nach DIN EN 61672-1, Elektroakustik – Schallpegelmesser – Teil 1; Anforderungen, Ausgabe Oktober 2003Anmerkung: Die Kennzeichnung eines A-bewerteten Pegels wird normgerecht durch den Index A am Formelzeichen L vorgenommen, nicht durch Anhängen des Formelzeichens A an die Einheit dB.
2.2.3
AbschirmmaßDzAbnahme des Schalldruckpegels an einem Ort hinter einem Hindernis gegenüber dem Schalldruckpegel ohne Hindernis bei einer frei fortschreitenden SchallwelleAnmerkung: Das Abschirmmaß wird in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.4
AbsorptionsverlustDƿVerlust von Schallenergie bei ReflexionenAnmerkung: Der Absorptionsverlust wird in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.5
Äquivalenter DauerschalldruckpegelLp,Aeq,TA-bewerteter energieäquivalenter Mittelungspegel für einen über die Zeit T veränderlichen SchalldruckpegelAnmerkung: Der äquivalente Dauerschallpegel Lpeq,T wird (beispielsweise für die Frequenzbewertung A und Zeitbewertung F) wie folgt gebildet:(siehe auch Mittelungspegel)Anmerkung: Der äquivalente Dauerschalldruckpegel wird in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.6
BeurteilungspegelLrGröße zur Kennzeichnung der Stärke der Schallimmission während der Beurteilungszeit Tr unter Berücksichtigung von Zu- oder Abschlägen für bestimmte Geräusche, Zeiten oder Situationen; wenn keine Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen sind, ist der äquivalente Dauerschallpegel der Beurteilungspegel:Anmerkung 1: Der Beurteilungspegel Lr wird wie folgt aus dem äquivalenten Dauerschallpegel LpAFeq,Ti und den Zuschlägen Ki während der Teilzeitintervalle Ti für die Beurteilungszeit Tr gebildet:Anmerkung 2: Der Beurteilungspegel wird in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.7
Bezugshöhe für SchallquellenSOSchienenoberkante für Schienenfahrzeuge, bezogen auf die GleisachseFOFahrwegoberkante für Straßenfahrzeuge, bezogen auf die Fahrbahn
2.2.8
EinzelereignispegelLp,T0= 1sDer auf 1 Sekunde bezogene äquivalente Dauerschalldruckpegel eines in der Zeitspanne T auftretenden SchallereignissesAnmerkung 1:  Anmerkung 2: In Oktavbändern wird der A-bewertete Einzelereignispegel mit LEA,ƒ bezeichnet.Anmerkung 3: Der Einzelereignisschalldruckpegel wird in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.9
EmissionspegelLmEÄquivalenter Dauerschalldruckpegel nach Akustik 03: Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen – Schall 03, Ausgabe 1990, bekannt gemacht im Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn Nr. 14 vom 4. April 1990 unter der lfd. Nummer 133 für einen bestimmten Zeitraum, z. B. für die Tagzeit, bei freier Schallausbreitung von einem unabgeschirmten Gleis/Fahrweg, abhängig von Fahrbahneigenschaften, vom Fahrflächenzustand und von Zug-/Fahrzeugmengen, in 25 m Abstand von der Gleis-/Fahrwegachse und in 3,5 m Höhe über der Schienen-/FahrwegoberkanteAnmerkung: Der Emissionspegel lässt sich für ebenes Gelände durch LmE = LW'A –19 dB aus dem Pegel der längenbezogenen Schallleistung LW'A abschätzen.
2.2.10
ImmissionsortIOMaßgeblicher Ort für die Ermittlung eines Beurteilungspegels, nach dieser Anlage
bei Gebäuden in Höhe der Geschossdecke (0,2 m über der Fensteroberkante) auf der Fassade der zu schützenden Räume und
bei Außenwohnbereichen 2 m über der Mitte der als Außenwohnbereich genutzten Fläche
Anmerkung: Für Immissionsorte an Gebäuden werden Reflexionen an der zugehörigen Fassade nicht berücksichtigt.
2.2.11
MittelungspegelLmEinzahlwert zur Beschreibung von Schallvorgängen mit zeitlich beliebig schwankendem Pegel oder von Schallfeldern mit örtlich unterschiedlichen Schallpegeln oder eine Kombination darausAnmerkung: Der A-bewertete Mittelungspegel für einen zeitlich veränderlichen Schalldruckpegel wird äquivalenter Dauerschalldruckpegel genannt.
2.2.12
OktavpegelIm Frequenzbereich einer Oktave angegebener Schallpegel
2.2.13
Pegel der flächenbezogenen A-bewerteten SchallleistungLW"AA-bewerteter Mittelungspegel zur Beschreibung der Schallemission von einer Flächenschallquelle; nach dieser Anlage angegeben für die mittlere Höhe der Schienen-/Fahrwegoberkanten in einer flächenhaften BahnanlageAnmerkung: Der Pegel wird unter Bezug auf eine Schallleistung von 1 pW und eine Fläche von 1 m2 in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.14
Pegel der längenbezogenen A-bewerteten SchallleistungLW'AA-bewerteter Mittelungspegel zur Beschreibung der Schallemission von einer Linienschallquelle; nach dieser Anlage angegeben für verschiedene Höhenbereiche über einem Strecken- oder Fahrbahnabschnitt mit bestimmten Fahrbahneigenschaften und Fahrflächenzuständen bei Betrieb mit bestimmten Fahrzeugen und GeschwindigkeitenAnmerkung: Der Pegel wird unter Bezug auf eine Schallleistung von 1 pW und eine Länge von 1 m in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.15
Pegelkorrektur für die Auffälligkeit von GeräuschenKLPegelkorrektur zur Berücksichtigung der erhöhten Auffälligkeit von Geräuschen mit ausgeprägter Tonhöhe, Impuls- oder InformationshaltigkeitAnmerkung: Die Pegelkorrektur für die Auffälligkeit von Geräuschen wird in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.16
Pegelkorrekturen für Geräusche von Brücken und Viadukten ohne SchallschutzKBrPegelkorrekturen zur Berücksichtigung des rad- und schienenbedingten Rollgeräusches bei der Fahrt über Brücken und Viadukte ohne SchallschutzAnmerkung 1: Diese Pegelkorrektur beinhaltet auch die Störwirkung von tieffrequenten Geräuschanteilen, die durch die A-Bewertung des Schallpegels nicht angemessen berücksichtigt wird.Anmerkung 2: Als Viadukt wird in dieser Anlage eine Brücke mit mehreren Feldern bezeichnet.Anmerkung 3: Die Pegelkorrekturen für Geräusche von Brücken und Viadukten werden in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.17
Pegelkorrekturen für Geräusche von Brücken und Viadukten mit SchallschutzKBr + KLMPegelkorrekturen zur Berücksichtigung des rad- und schienenbedingten Rollgeräusches bei der Fahrt über Brücken mit SchallschutzAnmerkung 1: Die gesonderte Ausweisung der Wirkung von Schallminderungsmaßnahmen dient dem Anreiz zur Anwendung emissionsarmer Brückenkonstruktionen.Anmerkung 2: Die Pegelkorrekturen für Geräusche von Brücken und Viadukten mit Schallschutz werden in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.18
Pegelkorrektur Straße – SchieneKSPegelkorrektur zur Berücksichtigung der geringeren Störwirkung von Schienenverkehrsgeräuschen gegenüber StraßenverkehrsgeräuschenAnmerkung 1: Die Anwendung der Pegelkorrektur wurde in § 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) festgelegt und durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 für Eisenbahnen und zum 1. Januar 2019 für Straßenbahnen abgeschafft (vgl. § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes).Anmerkung 2: Die Pegelkorrektur Straße – Schiene wird in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.19
RichtwirkungsmaßDIMaß zur Beschreibung der ungleichförmigen Abstrahlung einer Schallquelle in der Luft; nach dieser Anlage einheitlich für alle Schallquellen einer Strecke in allen FrequenzbändernAnmerkung: Das Richtwirkungsmaß wird in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.20
SchallabsorptionUmwandlung von Schallenergie aus einem Raum oder Raumbereich in WärmeAnmerkung: Die Schallabsorption wird in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.21
SchalldruckpegelLpZehnfacher dekadischer Logarithmus des Quotienten aus dem Quadrat des Schalldrucks p und dem Quadrat des Bezugsschalldrucks p0 = 20 µPaAnmerkung: Der Schalldruckpegel wird in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.22
SchallemissionAussendung von Schall
2.2.23
SchallimmissionAuftreffen von Schall am Immissionsort
2.2.24
SchallleistungspegelLWMittelungspegel zur Beschreibung der Schallemission einer EinzelschallquelleAnmerkung: Der Schallleistungspegel wird unter Bezug auf eine Schallleistung von 1 pW in Dezibel, dB, angegeben.
2.2.25
SchallreflexionsgradƿReflektierter Anteil der Schallenergie, bezogen auf die einfallende Schallenergie, für eine gegebene Frequenz und festgelegte Bedingungen einer reflektierenden Fläche
2.3
Formelzeichen, Einheiten, ZählerTabelle 1: Formelzeichen, Einheiten und Bedeutung

SpalteABCZeileFormelzeichenEinheitBedeutung 1ɑAdBA-bewerteter Gesamtpegel der längenbezogenen Schallleistung unter bestimmten Bedingungen 2ΔɑdBDifferenz zum Gesamtpegel ɑA im Oktavband ƒ 3AdBAusbreitungs-Dämpfungsmaß 4AdivdBDämpfungsmaß infolge geometrischer Ausbreitung 5AatmdBDämpfungsmaß infolge Luftabsorption 6AgrdBDämpfungsmaß infolge Bodeneinfluss 7AbardBDämpfungsmaß infolge Abschirmung durch Hindernisse 8bGeschwindigkeitsfaktor 9cdBZähler für Pegelkorrekturen c1 und c210c1dBPegelkorrektur für Fahrbahnarten11c2dBPegelkorrektur für Fahrflächenzustand12C2Abschirmfaktor bei Einfachbeugung13C3Zusätzlicher Abschirmfaktor bei Mehrfachbeugung14dmLaufweglänge des Schalls zwischen Schallquelle und Immissionsort15dpmHorizontale Entfernung zwischen Schallquelle und Immissionsort16drmAbstand letzte Beugungskante – Immissionsort17dsmAbstand Schallquelle – 1. Beugungskante18dsomAbstand Schallquelle – Reflektor19dormAbstand Reflektor – Immissionsort20dПmAbstand Schallquelle – Immissionsort parallel zur Beugungskante21DIdBRichtwirkungsmaß22DIrdBRichtwirkungsmaß des reflektierten Schalls23DreƒldBPegelkorrektur für reflektierende Schallschutzwand mit absorbierendem Sockel24DzdBAbschirmmaß25DρdBReflexionsdämpfungsmaß26DΩdBRaumwinkelmaß27e, e1...mAbstand zwischen Beugungskanten28ƒZähler für Oktavband29ƒmOktavbandmittenfrequenz30FzZähler für Fahrzeugkategorie31hZähler für Höhenbereich32habsmHöhe des absorbierenden Sockels einer Schallschutzwand33hgmHöhe der Schallquelle über dem Boden34hLSWmMittlere Höhe einer Schallschutzwand über der Schienenoberkante35hmmMittlere Höhe über dem Boden36hsmHöhe der Schallquelle über der Schienenoberkante37hrmHöhe des Immissionsortes über dem Boden38iZähler für Einzelschallquelle39jZähler für Linienquelle40kdBZähler für Pegelkorrekturen K41KdBPegelkorrekturen42KBrdBPegelkorrektur für Brücken43kFZähler für Teilstück einer Fläche44KLMdBPegelkorrektur für Schallminderungsmaßnahmen an Brücken45KLdBPegelkorrektur für die Auffälligkeit von Geräuschen46KLAdBPegelkorrektur für Schallschutzmaßnahmen gegen die Auffälligkeit von Geräuschen47KmetKorrekturfaktor für meteorologische Einflüsse48kSZähler für Teilstück einer Linie bzw. Strecke49KSdBPegelkorrektur zur Berücksichtigung der geringeren Störwirkung des Schienenverkehrslärms50lmLänge51lhmHorizontalabmessung eines Hindernisses auf dem Schallausbreitungsweg52llmSenkrechter Abstand zwischen Verbindungslinie Quelle – Empfänger und 1. Endpunkt des Hindernisses auf dem Schallausbreitungsweg53lrmSenkrechter Abstand zwischen Verbindungslinie Quelle – Empfänger und 2. Endpunkt des Hindernisses auf dem Schallausbreitungsweg54lminmKleinste Abmessung des Reflektors55LEAdBA-bewerteter Einzelereignispegel je Oktavband ƒ56Lp,AeqdBÄquivalenter Dauerschalldruckpegel57Lp,Aeq,TagdBÄquivalenter Dauerschalldruckpegel für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr)58Lp,Aeq,NachtdBÄquivalenter Dauerschalldruckpegel für den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr)59LrdBBeurteilungspegel60LWAdBA-bewerteter Gesamtpegel der Schallleistung61ΔLW,ƒdBPegeldifferenz zum A-bewerteten Gesamtpegel der Schallleistung im Oktavband ƒ62LW'AdBA-bewerteter Gesamtpegel der längenbezogenen Schallleistung63LW"AdBA-bewerteter Gesamtpegel der flächenbezogenen Schallleistung64ΔLW',ƒdBPegeldifferenz zum A-bewerteten Gesamtpegel der längenbezogenen Schallleistung im Oktavband ƒ65LWA,imdBA-bewerteter Gesamtpegel der Schallleistung der Spiegelschallquelle66mTeilquellennummer67nAchsAnzahl der Achsen je Fahrzeugeinheit68nFzAnzahl der Fahrzeuge je Stunde69niAnzahl der Ereignisse je Stunde an der Punktschallquelle70njAnzahl der Ereignisse je Stunde an der Linienschallquelle71nQAnzahl der Schallquellen je Fahrzeugeinheit72qAnzahl der Schallquellen im Rangier- und Umschlagbahnhof73rmRadius74RIndex für Rangierbahnhof75Sm2Fläche76TsZeitdauer77vkm/hGeschwindigkeit78wZähler für Ausbreitungsweg79zmUmweg eines Schallstrahls durch Beugung80αdB/kmAbsorptionskoeffizient81βRadReflexionswinkel82ϬRadWinkel der Schallabstrahlung83λmSchallwellenlänge84ρSchallreflexionsgrad


Tabelle 2: Abkürzungen

SpalteABZeileAbkürzungenBedeutung 1büGbesonders überwachtes Gleis 2E-LokElektrolokomotive 3ETElektrotriebwagen 4FOFahrbahnoberkante 5HGVHochgeschwindigkeitsverkehr 6IOImmissionsort 7RbfRangierbahnhof 8SOSchienenoberkante 9UbfUmschlagbahnhof10V-LokVerbrennungslokomotive (Diesellok)11VTVerbrennungstriebwagen
3.
Modellierung der Schallquellen
3.1
Aufteilung in Abschnitte gleichmäßiger SchallemissionZu beurteilende Strecken werden in Abschnitte mit gleichmäßiger Schallemission nach folgenden Kriterien aufgeteilt:
Verkehrszusammensetzung,
Geschwindigkeitsklassen,
Fahrbahnart,
Fahrflächenzustand,
Bahnhofsbereiche und Haltestellen,
Brücken und Viadukte,
Bahnübergänge,
Kurvenradien.
Für die so entstehenden Abschnitte sind einheitliche Pegel der längenbezogenen Schallleistung zu ermitteln.Zu beurteilende Rangier- und Umschlagbahnhöfe werden durch Schallquellen nach Tabelle 10 beschrieben. Die jeweilige Lage der Schallquelle wird entsprechend ihrer geometrischen Ausdehnung als Punkt- oder Linienschallquelle mit der dazugehörigen Quellhöhe nach Tabelle 10 in kartesischen Koordinaten angegeben. Bereiche des Rangier- bzw. Umschlagbahnhofs mit mehreren unterschiedlichen Schallquellen eines Höhenbereichs, jedoch mit gleichmäßiger Schallabstrahlung dürfen zu größeren Flächenschallquellen zusammengefasst werden. Maßgeblich für die Aufteilung von Rangier- und Umschlagbahnhöfen in Flächenschallquellen sind gleichartige Anlagenteile und Betriebsabläufe auf der jeweiligen Fläche, die einheitlich durch einen Pegel der flächenbezogenen Schallleistung zu beschreiben sind.An Rangier- und Umschlagbahnhöfen vorbeiführende Eisenbahn- oder Straßenbahnstrecken werden wie sonstige Strecken behandelt (siehe Nummer 2.2.18).
3.2
Schallleistungspegel für Eisenbahn- und StraßenbahnstreckenDer Pegel der längenbezogenen Schallleistung LW'A,ƒ,h,m,Fz im Oktavband ƒ, im Höhenbereich h, infolge einer Teil-Schallquelle m (siehe Tabelle 5 und Tabelle 13), für eine Fahrzeugeinheit der Fahrzeug-Kategorie Fz je Stunde wird nach folgender Gleichung (Gl. 1) berechnet:Dabei bezeichnet: ɑA,h,m,FzA-bewerteter Gesamtpegel der längenbezogenen Schallleistung bei
der Bezugsgeschwindigkeit v0 = 100 km/h auf Schwellengleis mit durchschnittlichem Fahrflächenzustand, nach Beiblatt 1 und 2, in dB,
Δɑƒ,h,m,FzPegeldifferenz im Oktavband ƒ, nach Beiblatt 1 und 2, in dB,nQAnzahl der Schallquellen der Fahrzeugeinheit nach Nummer 4.1 bzw. 5.1,nQ,0Bezugsanzahl der Schallquellen der Fahrzeugeinheit nach Nummer 4.1 bzw. 5.1,bƒ,h,mGeschwindigkeitsfaktor nach Tabelle 6 bzw. 14,vFzGeschwindigkeit nach Nummer 4.3 bzw. 5.3.2, in km/h,v0Bezugsgeschwindigkeit, v0 = 100 km/h,Summe der c Pegelkorrekturen für Fahrbahnart (c1) nach Tabelle 7 bzw. 15 und Fahrfläche (c2) nach Tabelle 8, in dB,Summe der k Pegelkorrekturen für Brücken nach Tabelle 9 bzw. 16 und die Auffälligkeit von Geräuschen nach Tabelle 11, in dB.
Anmerkung: In Beiblatt 1 und 2 sind die Indizes h, m und Fz nicht mitgeführt.In den Berechnungen werden die acht Oktavbänder ƒ mit den Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz berücksichtigt. Die zu verwendenden Parameter sind in Nummer 4 für Eisenbahnen und in Nummer 5 für Straßenbahnen zusammengestellt.Bei Verkehr von nFz Fahrzeugeinheiten pro Stunde der Art Fz wird der Pegel der längenbezogenen Schallleistung im Oktavband ƒ und Höhenbereich h nach folgender Gleichung (Gl. 2) berechnet:
3.3
Schallleistungspegel für Rangier- und UmschlagbahnhöfeDie Schallemission wird in acht Oktavbändern ƒ bei Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz als Schallleistungspegel für Abstrahlung in den Raumwinkel 4π angegeben. Es gilt das Raumwinkelmaß nach der Gleichung (Gl. 9). Zu unterscheiden sind Schallquellen nach Tabelle 10. Die Quellen sind punktförmig oder linienförmig ausgeformt.Der Pegel der A-bewerteten Schallleistung von Punktschallquellen LW,ƒ,h,i im Oktavband ƒ, im Höhenbereich h, infolge einer Einzelquelle i wird abhängig von der Anzahl ni der Ereignisse bzw. Einheiten pro Stunde nach folgender Gleichung (Gl. 3) berechnet:Der Pegel der A-bewerteten längenbezogenen Schallleistung von Linienschallquellen LW'A,ƒ,h,j im Oktavband ƒ, im Höhenbereich h, infolge einer Einzelquelle j wird abhängig von der Anzahl nj der Ereignisse bzw. Einheiten pro Stunde nach folgender Gleichung (Gl. 4) berechnet:Dabei bezeichnet: LWA,h,i , LW'A,h,jA-bewerteter Gesamtpegel der Schallleistung bzw. der längenbezogenen Schallleistung der Einzelquelle i bzw. j nach Beiblatt 3, in dB,ΔLW,ƒ,h,i, ΔLW',ƒ,h,jPegeldifferenz im Oktavband ƒ nach Beiblatt 3, in dB,ni,njAnzahl der Ereignisse bzw. Einheiten pro Stunde,KkPegelkorrektur für die Auffälligkeit der Geräusche nach Tabelle 9 und Tabelle 11, in dB.
Anmerkung: Im Beiblatt 3 sind die Indizes h, i und j nicht mitgeführt.Teilflächen von Rangier- und Umschlagbahnhöfen mit gleichmäßiger Schallemission können zu Flächenschallquellen zusammengefasst werden. Die Emission der Flächenschallquelle, zusammengefasst aus Punkt- und Linienschallquellen, wird durch deren A-bewerteten Schallleistungspegel LW”A,ƒ,h im Oktavband ƒ und Höhenbereich h nach folgender Gleichung (Gl. 5) angegeben:Dabei bezeichnet: SFTeilfläche mit gleichmäßiger Schallemission, in m2,S0 = 1 m2Bezugsfläche,ljLänge der Linienquelle j, in m,l0 = 1 mBezugslänge,qi,hAnzahl der Punktschallquellen der Art i im Höhenbereich h,qj,hAnzahl der Linienschallquellen der Art j im Höhenbereich h.
Fahrbewegungen von ein-, aus- und vorbeifahrenden Zügen sowie von Rangierfahrten werden nach Nummer 3.2 berücksichtigt.
3.4
Bildung von Punktschallquellen durch TeilstückzerlegungDer Berechnung der Beurteilungspegel liegen Punktschallquellen zugrunde. Dazu werden alle linien- und flächenförmigen Quellen in Punktschallquellen zerlegt (siehe Bild 1). Eine ausgedehnte Quelle, für die von allen Teilen bis zu einem Immissionsort gleichmäßige Schallausbreitungsbedingungen herrschen, wird als Punktschallquelle modelliert. Darüber hinaus ist die Länge der Teilstücke lks bzw. die Größe der Teilfläche SkF durch weitere Zerlegung so zu begrenzen, dass bei Halbierung aller Teilstücke bzw. Teilflächen der Immissionsanteil nach der Gleichung (Gl. 29) für alle Beiträge am jeweiligen Immissionsort sich um weniger als 0,1 dB verändert.



Bild 1: Beispiele für die Zerlegung von Linien- und Flächenschallquellen in Teilstücke und TeilflächenAnmerkung 1: In Rangierbahnhöfen werden z. B. Gleisbremsen als Punktschallquellen betrachtet.Anmerkung 2: Die Forderung nach gleichmäßigen Ausbreitungsbedingungen an jedem betrachteten Punkt eines Teilstückes zum Immissionsort wird durch den Schwellenwert von 0,1 dB präzisiert. Sie schließt Anforderungen an Abstände, Schallstrahlhöhe über dem Boden, Abschirmungen und Reflexionen ein. Als Richtwert für eine geeignete Länge lks bei freier Schallausbreitung über ebenem Boden dient die Hälfte der Weglänge dkS von der Mitte des Teilstückes bis zum Immissionsort. Als Richtwert für eine geeignete Teilflächengröße SkF bei freier Schallausbreitung über ebenem Boden dient ein Viertel des Quadrats der Weglänge dkF von der Mitte der Teilfläche bis zum Immissionsort.Aus der Länge lkS eines Teilstückes ks und aus A-bewerteten Pegeln der längenbezogenen Oktav-Schallleistung LW'A,ƒ,h nach der Gleichung (Gl. 5) in den nach dieser Anlage festgelegten Höhenbereichen h (siehe Tabelle 5 bzw. Tabelle 10) in diesem Abschnitt werden die A-bewerteten Schallleistungspegel LWA,ƒ,h,kS im Oktavband ƒ nach folgender Gleichung (Gl. 6) berechnet:mit   l0 = 1 m.Oktav-Schallleistungspegel nach der Gleichung (Gl. 6) beschreiben zusammen mit dem Richtwirkungsmaß nach der Gleichung (Gl. 8) und dem Raumwinkelmaß nach der Gleichung (Gl. 9) die Schallemission, mit der von einer Punktschallquelle in der Mitte eines Teilstückes ks in der Höhe hs über der Schienenoberkante zu rechnen ist.Mit der Fläche SkF einer Teilfläche und aus den Pegeln LW"A,ƒ,h der flächenbezogenen Schallleistung nach der Gleichung (Gl. 5) in den nach Tabelle 10 festgelegten Höhenbereichen h werden die Schallleistungspegel LWA,ƒ,h,kF nach der folgenden Gleichung (Gl. 7) berechnet:mit   S0 = 1 m2.Der Oktav-Schallleistungspegel nach der Gleichung (Gl. 7) beschreibt zusammen mit dem Raumwinkelmaß nach der Gleichung (Gl. 9) die ungerichtete Schallemission einer Punktschallquelle in der Mitte einer Teilfläche kF in der Höhe hs über der Schienen- bzw. der Fahrbahnoberkante.
3.5
Richtwirkung und Raumwinkelmaß
3.5.1
RichtwirkungDas Richtwirkungsmaß DI,kS wird nach folgender Gleichung (Gl. 8) für Teilstücke von Streckenabschnitten berechnet:Dabei bezeichnet δkS den Winkel zwischen einem Schallstrahl, der von der Punktschallquelle ausgeht, und der Gleisachse (siehe Bild 2):

Bild 2: Definition des Winkels δkS an einer BahnstreckeAnmerkung: Das Richtwirkungsmaß ist grafisch in Bild 3 dargestellt:

Bild 3: Richtwirkungsmaß DI,kS in dB nach Gleichung (Gl. 8) für δkS in GradAnmerkung 1: Das Richtwirkungsmaß kennzeichnet die mittlere Abstrahlung des Rollgeräusches bei Zugfahrten in beiden Richtungen.Anmerkung 2: Der Winkel δkS kann aus geometrischen Beschreibungen der Gleisachse und des Immissionsorts ermittelt werden.Für Quellen in Rangier- und Umschlagbahnhöfen wird nach dieser Rechenvorschrift keine Richtwirkung berücksichtigt.
3.5.2
RaumwinkelmaßDie Schallleistungspegel aller Quellen dieser Anlage geben die Abstrahlung in den Raumwinkel 4π an. Dabei wird der scheinbare Anstieg des Schallleistungspegels der Schallquelle aufgrund von Reflexionen am Boden durch das Raumwinkelmaß nach folgender Gleichung (Gl. 9) berücksichtigt:Dabei bezeichnet:
hg
Höhe der Schallquelle über dem Boden, in m,
hr
Höhe des Immissionsorts über dem Boden, in m,
dp
horizontaler Abstand zwischen Schallquelle und Immissionsort, in m.
Anmerkung: Angaben zur Schallquellenhöhe nach den Tabellen 5, 10 und 13 beziehen sich auf die Fahrbahnoberkante. Entsprechend ist zu der angegebenen Schallquellenhöhe die Höhe der Fahrbahnoberkante über dem Boden hinzuzufügen.
4.
Schallemissionen von Eisenbahnen
4.1
FahrzeugartenZur Berechnung der Schallemission werden Fahrzeugkategorien Fz nach Tabelle 3 unterschieden:Tabelle 3: Fahrzeugarten, Fz-Kategorien und Bezugsanzahl der Achsen für Eisenbahnen

SpalteABCZeileFahrzeugartFahrzeug-Kategorie FzBezugsanzahl
der Achsen
nAchs,0
 1HGV-Triebkopf14 2HGV-Mittel-/Steuerwagen, nicht angetrieben24 3HGV-Triebzug332 4HGV-Neigezug428 5E-Triebzug und S-Bahn (ET)510 6V-Triebzug (VT)66 7Elektrolok (E-Lok)74 8Diesellok (V-Lok)84 9Reisezugwagen9410Güterwagen104
Festlegung zu Tabelle 3, Spalte C:Die Schallleistung des Rollgeräusches nimmt mit der Anzahl der Achsen zu. Bei Abweichung der Anzahl der Achsen nAchs einer Fahrzeugeinheit von der Bezugsanzahl der Achsen nAchs,0 wird eine Korrektur in der Gleichung (Gl. 1) mit nQ = nachs vorgenommen. Diese Korrektur wird nur für die Schallquellenart Rollgeräusche nach Tabelle 5 angesetzt. Bei allen anderen Schallquellenarten gilt nQ = nQ,0. Der A-bewertete Gesamtpegel ɑA,h,m,Fz der längenbezogenen Schallleistung und die Pegeldifferenz Δɑƒ,h,m,Fz im Oktavband ƒ bei der Bezugsgeschwindigkeit v0 = 100 km/h auf Schwellengleis mit durchschnittlichem Fahrflächenzustand sind für jede Fahrzeugart in Beiblatt 1 zusammengestellt (siehe auch die Gleichung Gl. 1). Die Zusammensetzung und die Anzahl von Fahrzeugeinheiten von Zügen können, sofern diese für die Berechnung nicht vorgegeben werden, der Tabelle 4 entnommen werden.Tabelle 4: Verkehrsdaten für Eisenbahnen

SpalteABCDEFGHIJKLZeileZugartHöchstgeschwindigkeit
im Regelverkehr
in km/h
Anzahl der Fahrzeugeinheiten je Fz-Kategorie
12345678910 1ICE-1-Zug250212 2ICE-2-Halbzug25017 3ICE-2-Vollzug250214 4ICE-3-Halbzug3001 5ICE-3-Vollzug3002 6ICE-T2301 7Thalys-PBKA-Halbzug30025 8Thalys-PBKA-Vollzug300410 9ETR 470 Cisalpino200110IC-Zug (bespannt mit
E-Lok)
200112
11IC-Zug (bespannt mit
V-Lok)
160112
12Nahverkehrszug
(bespannt mit E-Lok)
16015
13Nahverkehrszug
(bespannt mit V-Lok)
14015
14Nahverkehrszug (ET)140115Nahverkehrszug (VT)120116IC3180117S-Bahn120118Güterzug (bespannt mit
E-Lok)
100124
19Güterzug (bespannt mit
V-Lok)
100124


Anmerkungen zu Tabelle 4:Zeile 6: Die 7-teilige Version (BR 411) und die 5-teilige Version (BR 415) des ICE-T werden schalltechnisch nicht unterschieden.Zeilen 10 und 11: Radsätze der Wagen mit Wellenscheibenbremsen.Zeilen 14 und 17: Detaillierung nach Baureihen siehe Datenblatt der Fahrzeug-Kategorie 5.Zeile 15: Detaillierung nach Baureihen siehe Datenblatt der Fahrzeug-Kategorie 6.Zeile 16: Zu behandeln wie BR 612 im Datenblatt der Fahrzeug-Kategorie 6.Bei Güterzügen kann damit gerechnet werden, dass bis zum Jahr 2020 80 Prozent und bis zum Jahr 2030 100 Prozent der Güterwagen mit Verbundstoff-Klotzbremsen ausgestattet sind. Dies betrifft Güterwagen gemäß den Zeilen 5 bis 7 sowie 18 bis 20 von Beiblatt 1, Fahrzeug-Kategorie 10.
4.2
SchallquellenartenZur Berechnung der Schallemission werden die in Tabelle 5 aufgeführten vier Schallquellenarten in den zugehörigen Höhenbereichen berücksichtigt.Tabelle 5: Schallquellenarten an Fahrzeugen für Eisenbahnen

SpalteABCDEZeileSchallquellenartHöhenbereich hHöhe hs über SOTeilquellen mGeräuschursache,
Komponente
 1Rollgeräusche10 m1Schienenrauheit 210 m2Radrauheit 324 m3Abstrahlung des als Körperschall übertragenen Rollgeräusches aufgrund der Schienenrauheit durch Kesselwagenaufbauten 424 m4Abstrahlung des als Körperschall übertragenen Rollgeräusches aufgrund der Radrauheit durch Kesselwagenaufbauten 5Aerodynamische Geräusche35 m5Stromabnehmerwippe 624 m6Stromabnehmerfuß, Gitter von Kühl- und Klimaanlagen im Dachbereich 710 m7Umströmung der Drehgestelle 8Aggregatgeräusche24 m8Ventilatoren von Kühl- und Klimaanlagen, Saugseite im Dachbereich 910 m9Ventilatoren von Kühl- und Klimaanlagen, Saug- und Druckseite im Unterflurbereich10Antriebsgeräusche24 m10Abgasanlage1110 m11Motor, Getriebe
Festlegungen zu Tabelle 5:Zeilen 1 und 2: Bei Gefällestrecken mit einer Neigung 20 und einer Länge 500 m ist für Güterzüge mit Graugussklotzbremsen auf dem talwärts befahrenen Gleis ein Zuschlag von 3 dB auf das Rollgeräusch in der Höhe hs = 0 m aufgrund von Bremsgeräuschen zu berücksichtigen.Zeilen 3 und 4: Bei Kesselwagen wirken sich die Rauheiten der Rollgeräusche durch Schallabstrahlung der Aufbauten auch in der Höhe hs = 4 m aus. Die entsprechende Teilquelle wird nur für Kesselwagen angewendet. Sofern nicht genauer bekannt, wird ein Anteil von 20 Prozent Kesselwagen für jeden Güterzug angenommen.
4.3
GeschwindigkeitDie in Beiblatt 1 aufgeführten A-bewerteten Gesamtpegel der längenbezogenen Schallleistung gelten für die Bezugsgeschwindigkeit v0 = 100 km/h. Der Einfluss davon abweichender Geschwindigkeiten wird in der Gleichung (Gl. 1) mit dem Geschwindigkeitsfaktor b nach Tabelle 6 berücksichtigt.Tabelle 6: Geschwindigkeitsfaktor b für Eisenbahnen

SpalteABCZeileSchallquellenartTeil-
quellen m
Geschwindigkeitsfaktor b in der
Oktavband-Mittenfrequenz, in Hz
1631252505001 0002 0004 0008 0002Rollgeräusche1, 2, 3, 4–5–5–50102525253Aerodynamische Geräusche5, 6, 7 504Aggregatgeräusche8, 9–105Antriebsgeräusche10, 11 20
Die Geschwindigkeit vFz wird wie folgt ermittelt:Ausgangspunkt ist die zulässige fahrzeugbedingte Höchstgeschwindigkeit im Regelverkehr. Haben mehrere Fahrzeuge eines Zuges unterschiedliche Höchstgeschwindigkeiten, ist die Höchstgeschwindigkeit des langsamsten Fahrzeugs für alle Fahrzeuge zu verwenden. Ist die zulässige Streckengeschwindigkeit geringer, ist diese anzusetzen.Im Bereich von Personenbahnhöfen (innerhalb der Einfahrsignale) und von Haltepunkten bzw. Haltestellen (Bahnsteiglänge zuzüglich auf jeder Seite 100 m) ist die zulässige Geschwindigkeit der freien Strecke, mindestens aber 70 km/h anzusetzen. Mit vFz = 70 km/h werden die in Bahnhöfen und an Haltepunkten bzw. in Haltestellenbereichen anfallenden Geräusche, die z. B. durch das Türenschließen oder beim Überfahren von Weichen und/oder beim Bremsen und Anfahren entstehen, berücksichtigt.Anmerkung: Eine Zusammenstellung von Höchstgeschwindigkeiten für verschiedene Zugarten kann Tabelle 4 entnommen werden.
4.4
Fahrbahnarten, BahnübergängeDie in Beiblatt 1 aufgeführten akustischen Kenndaten gelten für Schwellengleise (siehe Nummer 2.1.8). Für andere Fahrbahnarten sind nach der Gleichung (Gl. 1) Pegelkorrekturen nach Tabelle 7 vorzunehmen.Tabelle 7: Pegelkorrekturen c1 für Fahrbahnarten

SpalteABCZeileEinflussgrößePegelkorrekturen c1 in dB
für Oktavband-Mittenfrequenz, in Hz
631252505001 0002 0004 0008 0001Feste FahrbahnErhöhte Schienenabstrahlung000730002Reflexion an der Fahrbahn111111113Feste Fahrbahn
mit Absorber
Erhöhte Schienenabstrahlung00073000
4Reflexion an der Fahrbahn000–2–2–3005BahnübergangErhöhte Schienenrauheit000840006Reflexion an der Fahrbahn11111111
Festlegungen zu Tabelle 7:Zeilen 1 und 3: Pegelkorrektur für die erhöhte Schallabstrahlung der Schiene aufgrund der bei festen Fahrbahnen erforderlichen elastischen Schienenbefestigung; die Korrektur ist auf das Rollgeräusch infolge Schienenrauheit und Radrauheit (Teilquellen 1 und 2) anzuwenden. Bei allen anderen Teilquellen m gilt c1 = 0 dB.Zeilen 2, 4 und 6: Pegelkorrektur für die veränderte Schallabstrahlung aufgrund der veränderten Reflexionen gegenüber dem Schotterbett; die Korrektur ist auf alle Teilquellen auf Höhe der Schiene (Teilquellen 1, 2, 7, 9 und 11) anzuwenden. Bei allen anderen Teilquellen m gilt c1 = 0 dB.Zeilen 3 und 4: Absorber sind als Schallschutzmaßnahme einzustufen.Zeile 5: Pegelkorrektur für die Schallabstrahlung der Schiene aufgrund der erhöhten Fahrbahnrauheit. Die Korrektur ist auf das Rollgeräusch aufgrund der Schienenrauheit und der Radrauheit (Teilquellen 1 und 2) anzuwenden. Bei allen anderen Teilquellen m gilt c1 = 0 dB.Zeilen 5 und 6: Die Pegelkorrektur für Bahnübergänge ist für Teilstücke, die der 2-fachen Straßenbreite entsprechen, anzusetzen. Pegelkorrekturen für andere Fahrbahnarten sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.Anmerkung 1: Schwellengleise im Schotterbett schließen Betonschwellen, Holzschwellen und Stahlschwellen ein.Anmerkung 2: Im Bereich von Weichen können in der Regel keine Absorber verlegt werden.Anmerkung 3: Auf eine Pegelkorrektur für Bahnübergänge, die nur als Fuß- und Radwege dienen, kann nach Zeile 5 vollständig, nach Zeile 6 bei einer Wegbreite des befestigten Bahnüberganges von 7 m verzichtet werden.
4.5
Schallminderungstechniken am GleisDie in Beiblatt 1 aufgeführten akustischen Kenndaten gelten für einen durchschnittlichen Fahrflächenzustand und ohne besondere akustische Maßnahmen an der Schiene. Für den Fahrflächenzustand „besonders überwachtes Gleis (büG)“ und für Maßnahmen an den Schienenstegen sind nach der Gleichung (Gl. 1) Pegelkorrekturen nach Tabelle 8 vorzunehmen.Tabelle 8: Pegelkorrekturen c2 für Fahrflächenzustand „besonders überwachtes Gleis (büG)“ sowie für Schienenstegdämpfer und -abschirmung

SpalteABCZeileMaßnahmeTeilquelle
m
Pegelkorrekturen c2 in dB in der
Oktavband-Mittenfrequenz, in Hz
631252505001 0002 0004 0008 0001besonders überwachtes Gleis (büG)1, 3000–4–5–5–402Schienenstegdämpfer1, 3000–2–3–30032, 4000–1–3–2004Schienenstegabschirmung1000–3–4–500
Die Korrekturwerte c2 werden für das „büG“ auf die Teilquellen Rollgeräusch aufgrund der Schienenrauheit, Teilquellen 1 und 3, bei den Einflussgrößen Schienenstegdämpfer auf die Teilquellen 1 bis 4 und bei der Schienenstegabschirmung nur auf die Teilquelle 1 angesetzt. Bei allen anderen Teilquellen gilt c2 = 0 dB. Die Maßnahmen nach Tabelle 8 gelten als Schallschutzmaßnahme. Die eingesetzten Schienenstegdämpfer und -abschirmungen müssen die akustische Wirksamkeit nach Tabelle 8 aufweisen. Eine Addition der Korrekturwerte c2 aus den Zeilen 1 und 2 sowie den Zeilen 1 und 4 ist möglich.Anmerkung 1: Das „besonders überwachte Gleis (büG)“ ist eine Schallschutzmaßnahme mit einer besonderen Form der Überwachung und Pflege der Schienenfahrflächen. Sie beruht auf der Erkenntnis, dass neben dem fahrzeugartabhängigen Zustand der Radlaufflächen vor allem der Fahrflächenzustand der Schienen eine entscheidende Rolle bei der Entstehung des Rollgeräusches spielt. Beim Einsatz dieser Maßnahme werden bestimmte Gleisabschnitte in regelmäßigen Abständen auf ihren akustischen Zustand hin überprüft und im Bedarfsfall mit einem besonderen Schleifverfahren geschliffen (akustisches Schleifen). Die Maßnahme zielt darauf ab, dass auf solchen Gleisabschnitten stets ein überdurchschnittlich guter, d. h. glatter Fahrflächenzustand der Schienen vorhanden ist und das Rollgeräusch entsprechend gering auftritt.Anmerkung 2: Schienenstegdämpfer ist eine Dämpfungsmaßnahme, Schienenstegabschirmung ist eine Abschirmmaßnahme für Schienenfuß und Schienensteg; beide Technologien sind Schallschutzmaßnahmen.Die Maßnahme „büG“ ist mit folgenden Festlegungen verbunden:
Vor der Inbetriebnahme von Streckenabschnitten mit der Maßnahme „büG“ und nach jedem akustischen Schleifen gilt das Gleis als abgenommen, wenn es mit den für das büG-Schleifen anerkannten Verfahren Verfügung Pr.1110 Rap/Rau 98 vom 16.3.1998 (VkBl. 1998, Heft 7, S. 262, lfd. Nr. 74) bearbeitet wurde.
Die schalltechnische Überwachung des „büG“ erfolgt durch eine Befahrung mit dem Schallmesswagen (SMW). Die erste Befahrung ist spätestens zwölf Monate nach der Inbetriebnahme des Streckenabschnittes mit der Maßnahme „büG“ durchzuführen. Jede weitere Befahrung mit dem SMW findet spätestens zwölf Monate nach der vorigen Befahrung statt.
Zeigt der SMW für einen Gleisabschnitt einen Messwert von +2 dB (Auslöseschwelle) oder mehr an, so wird dieser Gleisabschnitt innerhalb der nächsten zwölf Monate nach der Befahrung akustisch geschliffen. Ein akustisches Schleifen ist nicht erforderlich, wenn der Gleisabschnitt nicht länger als 50 m ist und auf den an einer Seite oder an beiden Seiten anschließenden Gleisabschnitten von mindestens 200 m Länge die Auslöseschwelle nicht überschritten oder dort die Maßnahme „büG“ nicht durchgeführt wird.
Das akustische Schleifen kann entfallen, wenn durch geeignete Schleifverfahren wie z. B. das Hochgeschwindigkeitsschleifen nachgewiesen wird, dass der durch den SMW angezeigte Messwert kleiner als +1 dB ist.
Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 sind weitergehende Festlegungen der zuständigen Behörde zu beachten.
4.6
BrückenBei der Überfahrt eines Zuges über eine Brücke ist die Schallemission des Brückenüberbaus durch eine Korrektur, die auch die Belästigung aufgrund tieffrequenter Geräuschanteile enthält, zu berücksichtigen. Sie wird als kombinierte Brücken- und Fahrbahnkorrektur KBr dargestellt, da sie neben der Schallemission der Brücke auch den Einfluss der Fahrbahn auf der Brücke enthält. Maßnahmen, die zu einer Minderung der Schallemission einer Brücke führen, werden durch eine Korrektur KLM berücksichtigt und sind als Schallschutzmaßnahme anzusetzen. Für die gebräuchlichsten fünf Brücken- und Oberbautypen sind in Tabelle 9 Pegelkorrekturen angegeben. Die Korrektur erfolgt für die lichte Weite der Brücke zuzüglich auf jeder Seite 2 m. Die Pegelkorrekturen gelten für die Teilquellen 1 und 2. Für alle anderen Teilquellen ist KBr + KLM = 0 dB anzusetzen. Korrekturen für Fahrbahnarten nach Tabelle 7 Zeile 1 bis 4 sind nicht anzusetzen.Tabelle 9: Korrekturen KBr und KLM für Brücken

SpalteABCZeileBrücken- und FahrbahnartKBr
in dB
KLM
in dB
1Brücken mit stählernem Überbau, Gleise direkt aufgelagert12–62Brücken mit stählernem Überbau und Schwellengleis im Schotterbett6–33Brücken mit massiver Fahrbahnplatte oder mit besonderem stählernen Überbau und Schwellengleis im Schotterbett3–34Brücken mit fester Fahrbahn4


Festlegungen zu Tabelle 9:Zeile 1: Schienen sind direkt oder über Holzschwellen auf der Brückenkonstruktion befestigt. Die Abschläge für Schallminderungsmaßnahmen nach Spalte C sind anzusetzen, wenn zur Minderung der Schallemission der Brücke hochelastische Schienenbefestigungen mit den für die vorliegenden Bedingungen geringsten zugelassenen Werten für die Stützpunktsteifigkeit verwendet werden.Zeile 4: Ist eine Beeinträchtigung durch Schallemissionen nach unten zu erwarten, muss die Beeinträchtigung durch eine geeignete Maßnahme, z. B. eine elastische Matte zwischen Fahrbahn und Überbau, gemindert werden. Im Zweifelsfall ist die Maßnahme durch eine schalltechnische Stellungnahme abzuklären.Spalte C: Die Pegelkorrekturen für Schallminderungsmaßnahmen an Brücken mit Schotterbett (Zeilen 2 und 3) sind anzusetzen, wenn zur Minderung der Schallemissionen der Brücke Unterschottermatten mit den für die vorliegenden Bedingungen geringsten zugelassenen Werten für den Bettungsmodul verwendet werden.Anmerkung zu Tabelle 9 Zeile 3:Fahrbahnplatte aus Stahlbeton, Spannbeton, Walzträger in Beton, Doppelverbundträger oder Gewölbebrücke; auch Verbundbrücke aus massiver Betonfahrbahnplatte und stählernen Brückenteilen. Der besondere stählerne Überbau unterscheidet sich von den unter Zeile 2 beschriebenen Brücken durch konstruktive Maßnahmen zur Verhinderung von Resonanzen.Befindet sich eine Schallschutzwand auf einer Brücke nach Tabelle 9 Zeile 1 bis 3, sind Schallminderungsmaßnahmen mit einer Mindestwirksamkeit nach Tabelle 9 Spalte C vorzusehen und in der Berechnung zu berücksichtigen.
4.7
Schallemission von BauwerkenIm Bereich von Tunnelöffnungen und Bahnhofshallen sind die dort austretenden Schallemissionen zu berücksichtigen. Dabei ist von den in den Nummern 4.1 bis 4.6 festgelegten Schallleistungen auszugehen. Die Absorptions- und Transmissionseigenschaften der Bauwerke sind nach den anerkannten Regeln der Technik anzusetzen.Anmerkung 1: Anerkannte Regel der Technik ist die DIN EN 12354-4 Bauakustik – Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden aus den Bauteileigenschaften, Teil 4: Schallübertragung von Räumen ins Freie, Ausgabe April 2001.Anmerkung 2: Die beim Hochgeschwindigkeitsverkehr ggf. an Tunnelportalen auftretenden Mikrodruckwellen („Tunnelknall“) werden von dieser Richtlinie nicht erfasst und sind außerhalb dieser Verordnung gesondert zu betrachten.
4.8
Rangier- und UmschlagbahnhöfeZur Berechnung der Schallemissionen von Rangier- und Umschlagbahnhöfen werden die in Tabelle 10 aufgeführten Schallquellen berücksichtigt.Tabelle 10: Schallquellen in Rangier- und Umschlagbahnhöfen

SpalteABCDEZeileAnlagenteilSchallquellenartHöhenbereich hHöhe
hs über
SO/FO
Geräuschursache
 1Rangier- und Umschlagbahnhöfe 2Einfahr-, Richtungs-, Nachordnungs- und Ausfahrgruppe in Rangier- und Umschlagbahnhöfen sowie in AutoreisezuganlagenRollgeräusche von Lok und Güterwagen, Aggregate und Antriebsgeräusch
der Lok
10 mRauheit der Schienen und Radlaufflächen, Ventilatoren, Motor,
Getriebe
 3Antriebsgeräusche
der Rangierlok
24 mAbgasanlage
 4Kurvenfahrgeräusch10 mStick-slip, Anlaufen der Radspurkränze am Schienenkopf 5EinfahrgruppeAbdrückgeräusch von Güterwagen über den Ablaufberg24 mAggregate und Antrieb der abdrückenden Lok 6Richtungs- und NachordnungsgruppeGleisbremsengeräusch10 mReibung der Radflanken an Bremsbalken 7Retardergeräusch
(Klingelgeräusch)
10 mEindrücken von Stoßdämpfern
 8Hemmschuhauflaufgeräusch10 mReibung des Radsatzes auf Metall 9Auflaufstoßgeräusch61,5 mPufferstoß10Richtungs- und AusfahrgruppeGeräusch beim Anreißen und Abbremsen von lose gekuppelten Wagen61,5 mruckartiges Beschleunigen und Abbremsen von lose gekuppelten Güterwagen
Festlegungen zu Tabelle 10:Zeilen 2 bis 4: Rollgeräusche von Lok und Güterwagen sowie Aggregat- und Antriebsgeräusche der Lok (Höhenbereich 1 und 2) sind in allen Teilen der Rangier- und Umschlagbahnhöfe mit 70 km/h anhand von Beiblatt 1 zu ermitteln. Jede Fahrbewegung ist als ein Ereignis zu werten. Nicht zu berücksichtigen sind Rollgeräusche der abzudrückenden Güterwagen und der abdrückenden Loks sowie die Rollgeräusche der vom Ablaufberg in Richtungs- oder Nachordnungsgruppen ablaufenden Güterwagen.Zeile 4: Kurvenfahrgeräusche sind in allen Teilen der Rangier- und Umschlagbahnhöfe zu ermitteln, wobei jedes Fahrzeug (Lok, Güterwagen) als jeweils ein Ereignis auf der gesamten Länge jedes Gleisbogens mit r 300 m betrachtet werden muss.Zeile 5: Die Zahl der Schallereignisse richtet sich nach der Anzahl der Vorgänge des Abdrückens durch die abdrückende Rangierlok. Die Berechnung der Geräusche der abdrückenden Lok erfolgt nach Beiblatt 1, Fz-Kategorie 7 oder 8.Zeilen 6 und 7: Jede Fahrt eines Güterwagens durch eine Gleisbremse oder über Retarder ist als ein Schallereignis zu werten. In Beharrungsstrecken sind auch die Lokfahrten als Schallereignisse zu ermitteln, wenn die Retarder dafür nicht weggeklappt werden können.Zeilen 8 und 9: Jeder Güterwagenablauf verursacht je ein Hemmschuhauflaufgeräusch. In den schalltechnischen Ermittlungen ist anzunehmen, dass 15 Prozent aller Schallereignisse im ersten, 25 Prozent im zweiten und 60 Prozent im letzten Drittel der Gleisharfen der Richtungs- oder Nachordnungsgruppen entstehen. Geräusche der Hemmschuhauswurfeinrichtungen sind in den Schallleistungspegeln für Hemmschuhauflaufgeräusche (Beiblatt 3) bereits enthalten. Für Pufferstöße gelten die Sätze 1 und 2 zu den Zeilen 8 und 9 sinngemäß.Zeile 10: Die Anzahl der Schallereignisse ist abhängig von der Anzahl der angerissenen und abgebremsten, lose gekuppelten Wagengruppen. Fest miteinander gekuppelte Güterwagen bleiben unberücksichtigt.Angaben zum A-bewerteten Gesamtpegel der Schallleistung und zur Verteilung in Oktavbändern enthält Beiblatt 3.
4.9
Auffälligkeit von EisenbahngeräuschenTon-, impuls- oder informationshaltige Geräusche von Teilstrecken oder Teilflächen werden mit einem frequenzunabhängigen Zuschlag KL zum Schallleistungspegel nach Tabelle 11 auf die Teilquellen 1 und 2 nach Beiblatt 1 berücksichtigt. Falls dauerhaft wirksame Vorkehrungen gegen das Auftreten von Quietschgeräuschen getroffen werden, ist eine zusätzliche Pegelkorrektur KLA vorzunehmen.

Tabelle 11: Pegelkorrekturen KL für die Auffälligkeit von Geräuschen

SpalteABCDEZeileSchallquellenartGeräuschquelleKL
dB
KLA
dB
Bemerkung
 1Kurvenfahrgeräusch bei EisenbahnstreckenKurvenradius < 300 m8–3 2Kurvenradius von 300 m bis < 500 m3–3 3Kurvenradius 500 m0 4Kurvenfahrgeräusch
in Rangier- und Umschlagbahnhöfen
alle Radien 300 m6–3
 5GleisbremsengeräuschZulaufbremse6–3 6Talbremse TW ohne oder mit Segmenten, Richtungsgleisbremse TWE einseitig mit Segmenten, Talbremse FEW Leipzig6–3 7Talbremse TW beidseitig mit GG-Segmenten, TW schalloptimiert3 8Schraubenbremse3 9Retarder3gilt auch für Rangierfahrten über Retarderstrecken10Sonstige GeräuscheHemmschuhaufläufe6Geräusche treten nur
in Rangierbahnhöfen ohne moderne Rangiertechnik auf
11Auflaufstöße3in Rangierbahnhöfen mit moderner Technik126in Rangierbahnhöfen mit älterer Technik13Anreißen und Abbremsen von lose gekuppelten Güterwagen6Geräusche vermeidbar durch festes Kuppeln der Wagen untereinander
Festlegungen zu Tabelle 11, Spalte D:Die Pegelkorrekturen für Schallminderungsmaßnahmen zur Vermeidung auffälliger Geräusche KLA im Bereich enger Kurvenradien und Bremsanlagen in Rangierbahnhöfen sind anzusetzen, wenn zur Minderung der Schallemissionen Reibmodifikatoren angewendet werden, die das Auftreten von Quietschgeräuschen dauerhaft verhindern.
5.
Schallemissionen von Straßenbahnen
5.1
FahrzeugartenZur Berechnung der Schallemission wird von Fahrzeugarten nach Tabelle 12 ausgegangen.Tabelle 12: Fahrzeugarten, Fahrzeug-Kategorien Fz und Bezugsanzahl der Achsen für Straßenbahnen

SpalteABCZeileFahrzeugartFahrzeug-Kategorie
Fz
Bezugsanzahl
der Achsen
nAchs,0
1Straßenbahn-Niederflurfahrzeuge2182Straßenbahn-Hochflurfahrzeuge223U-Bahn-Fahrzeuge23
Festlegung zu Tabelle 12 Spalte C:Die Schallleistung des Rollgeräusches nimmt mit der Anzahl der Achsen zu. Bei Abweichung der Anzahl der Achsen nAchs einer Fahrzeugeinheit von der Bezugsanzahl der Achsen nAchs,0 = 8 wird der dritte Term in der Gleichung (Gl. 1) mit nQ = nAchs und nQ,0 = nAchs,0 berücksichtigt. Dieser Term wird für die Schallquellenart Fahrgeräusche nach Tabelle 13 angesetzt. Bei allen anderen Schallquellen nQ = nQ,0. Der A-bewertete Gesamtpegel ɑA,h,m,Fz der längenbezogenen Schallleistung und die Pegeldifferenz Δɑƒ,h,m,Fz im Oktavband ƒ bei der Bezugsgeschwindigkeit v0 = 100 km/h auf Schwellengleis mit durchschnittlichem Fahrflächenzustand sind für jede Fahrzeug-Kategorie im Beiblatt 2 zusammengestellt (siehe auch Gl. 1). Die Anzahl von Fahrzeugeinheiten je Stunde und die Zusammensetzung von Straßenbahnen sind den Unterlagen der Verkehrsunternehmen zu entnehmen.Anmerkungen zu Tabelle 12:Zeile 1: Die Quellen der Aggregatgeräusche liegen überwiegend auf dem Dach.Zeilen 2 und 3: Die Quellen der Aggregatgeräusche liegen überwiegend unter dem Fahrzeugboden.
5.2
SchallquellenartenBei der Berechnung der Schallemission sind die in Tabelle 13 aufgeführten Schallquellenarten und Höhenbereiche anzusetzen.Tabelle 13: Schallquellenarten bei Straßenbahnen

SpalteABCDEFZeileSchallquellenartHöhenbereich
h
Höhe
über SO
hS
Teilquelle
m
Geräuschursache, KomponenteFahrzeug-Kategorie
Fz
1Fahrgeräusche10 m1Schienenrauheit21, 22, 23210 m2Radrauheit, Motor, Getriebe3Aggregatgeräusche10 m3Stromrichter, Kompressor,
Klima- bzw. Lüftungsaggregate
22, 23
424 m4Stromrichter, Kompressor,
Klima- bzw. Lüftungsaggregate
21
5.3
Geschwindigkeit
5.3.1
BezugsgeschwindigkeitDie in Beiblatt 2 aufgeführten Gesamtpegel der längenbezogenen Schallleistung gelten für die Bezugsgeschwindigkeit v0 = 100 km/h. Der Einfluss davon abweichender Geschwindigkeiten wird in der Gleichung (Gl. 1) durch den Geschwindigkeitsfaktor b nach Tabelle 14 berücksichtigt.Tabelle 14: Geschwindigkeitsfaktor für Straßenbahnen

SpalteABCZeileSchallquellenartTeilquelle
m
Geschwindigkeitsfaktor b
für Oktavband-Mittenfrequenz, in Hz
631252505001 0002 0004 0008 0001Fahrgeräusch von Niederflur- und Hochflurfahrzeugen1, 200–55201515202Fahrgeräusch von
U-Bahn-Fahrzeugen
1,21510202030252520
3Aggregatgeräusche3, 4–10
Festlegung zu Tabelle 14, Zeile 3:Hochflurfahrzeuge haben teilweise auch Aggregate (z. B. Klimaanlage für den Fahrgastraum) auf dem Dach. Sofern für solche Fahrzeuge ein spezielles Datenblatt vorhanden ist, bildet dieses die Berechnungsgrundlage.Anmerkung zu Tabelle 14, Zeile 1 und 2:Die Geschwindigkeitsfaktoren sind bauartbedingt. Große Geschwindigkeitsfaktoren b bewirken gegenüber der Bezugsgeschwindigkeit von 100 km/h hohe Abschläge für bauartbedingt langsame Fahrzeuge.
5.3.2
Für die Berechnung anzusetzende GeschwindigkeitGrundsätzlich wird auf allen Strecken mit der zulässigen Streckenhöchstgeschwindigkeit gerechnet. Ist die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit niedriger als die Streckenhöchstgeschwindigkeit, ist die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit anzusetzen. Ist die Streckenhöchstgeschwindigkeit geringer als 50 km/h, wird ersatzweise mit einer Geschwindigkeit von v = 50 km/h gerechnet. Es sind folgende Längen zu berücksichtigen:
Weichen: Weichenlänge plus je 25 m davor und dahinter,
Kreuzungen: Länge der Kreuzung plus je 25 m davor und dahinter,
Haltestellen an Strecken: Bahnsteiglänge plus je 25 m davor und dahinter.
Ausgenommen sind Strecken mit dauerhaft v 30 km/h (z. B. Langsamfahrstellen und Fußgängerbereiche), sofern es sich um Streckenabschnitte mit r> 200 m und Bereiche ohne Weichen, Haltestellen oder Kreuzungen handelt. In diesen Fällen wird mit einer Geschwindigkeit von v = 30 km/h gerechnet.Anmerkung 1: Die erhöhten Schallemissionen an Gleisbögen mit kleinen Radien, Weichen und Kreuzungen, an Isolier- und Schweißstößen, an Beschleunigungs- und Bremsstrecken sowie an Haltestellen werden durch eine angenommene Geschwindigkeit berücksichtigt, die in diesen Bereichen höher ist als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit. Hierdurch werden auch die für Haltestellen typischen Geräusche wie z. B. tonhaltige Anfahr- und Bremsgeräusche, Türschließgeräusche und Kommunikation von Fahrgästen berücksichtigt.Werden in Gleisbögen mit Radien r< 200 m keine wirksamen Schallminderungsmaßnahmen zur Reduzierung der Kurvengeräusche getroffen, ist – zusätzlich zur Annahme der ersatzweise angenommenen Geschwindigkeit von v = 50 km/h – der Pegel der längenbezogenen Schallleistung von Rollgeräuschen nach der Gleichung (Gl. 1) wegen der besonderen Auffälligkeit des Kurvengeräusches um KL = 4 dB zu erhöhen.Anmerkung 2: Wirksame Schallminderungsmaßnahmen können z. B. Behandlungsmaßnahmen am Schienenkopf und Radabsorber sein. Spurkranzschmiereinrichtungen können einen Beitrag zur Minderung der typischen Geräusche in Gleisbögen leisten, sie verhindern jedoch nicht vollständig das Auftreten dieser Geräusche.
5.4
FahrbahnartenDie in Beiblatt 2 aufgeführten akustischen Kenndaten gelten für Fahrzeugarten auf Schwellengleisen im Schotterbett und für ein durchschnittlich gepflegtes Rad-Schiene-System. Für andere Fahrbahnarten sind aufgrund der Schienen- und Radrauheit für die Teilquellen 1 und 2 Pegelkorrekturen nach Tabelle 15 vorzunehmen.Anmerkung: Schwellengleise im Schotterbett schließen Beton-, Holz- und Stahlschwellen ein.Tabelle 15: Pegelkorrekturen c1 für andere Fahrbahnarten im Vergleich zum Schwellengleis im Schotterbett

SpalteABCZeileFahrbahnartAnwendung
Teilquelle
m
Pegelkorrekturen c1 in dB
für Oktavband-Mittenfrequenz, in Hz
631252505001 0002 0004 0008 0001Straßenbündiger Bahnkörper und feste Fahrbahn1, 2232584212Begrünter Bahnkörper – Gleiseindeckung mit tief liegender Vegetationsebene1, 2–2–4–3–1–1–1–1–33Begrünter Bahnkörper – Gleiseindeckung mit hoch liegender Vegetationsebene1, 21–1–3–4–4–7–7–5
Festlegungen zu Tabelle 15:Bei Bahnübergängen im Bereich von Schwellengleisen im Schotterbett oder im Bereich von Fahrbahnarten nach den Zeilen 2 und 3 ist die Pegelkorrektur c1 nach Zeile 1 für Teilstücke, die der 2-fachen Straßenbreite entsprechen, anzusetzen; Pegelkorrekturen für andere Fahrbahnarten sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
5.5
Brücken und ViadukteBei der Überfahrt eines Zuges über eine Brücke ist die Schallemission des Brückenüberbaus durch eine Korrektur, die auch die Belästigung aufgrund tieffrequenter Geräuschanteile enthält, zu berücksichtigen. Die Korrektur wird als „kombinierte Brücken- und Fahrbahn-Korrektur“ KBr angegeben, da sie neben der Schallabstrahlung der Brücke auch den Einfluss der Fahrbahn auf der Brücke enthält. Eine Korrektur für die Fahrbahnart nach Tabelle 15 ist daher nicht zusätzlich anzusetzen.Maßnahmen, die zu einer Minderung der Schallabstrahlung einer Brücke führen, werden durch einen Abschlag – die Korrektur KLM – berücksichtigt und sind als Schallminderungsmaßnahme, nicht als Änderung der Brücken- oder Fahrbahnart anzusetzen. Für die gebräuchlichsten Brücken- und Oberbau-Typen sind die Pegelkorrekturen K in Tabelle 16 angegeben. Abweichungen von Tabelle 16 sind nur nach Festlegung durch die zuständige Behörde nach § 5 Absatz 2 zu berücksichtigen. Die Korrektur erfolgt für die lichte Weite der Brücke zwischen den Widerlagern zuzüglich auf jeder Seite 2 m. Die Pegelkorrekturen gelten für die Teilquellen 1 und 2 der Tabelle 13. Für die anderen Teilquellen m ist K = 0 anzusetzen. Korrekturen für Fahrbahnarten nach Tabelle 15 Zeile 1 bis 3 sind nicht anzusetzen.Tabelle 16: Korrekturen KBr und KLM für Brücken und Viadukte

SpalteABCZeileBrücken- und FahrbahnartKBr
dB
KLM
dB
1Brücken mit stählernem Überbau, Gleise direkt aufgelagert12–62Brücken mit stählernem Überbau und Schwellengleis im Schotterbett6–33Brücken mit stählernem Überbau oder massiver Fahrbahnplatte, Gleise
in Straßenfahrbahn eingebettet (Rillenschiene)
4
4Brücken mit massiver Fahrbahnplatte oder mit besonderem stählernen Überbau, Gleise auf Schwellengleis im Schotterbett3–35Brücken mit massiver Fahrbahnplatte, Gleise direkt aufgelagert
(feste Fahrbahn)
4
Festlegungen zu Tabelle 16:Zeile 1: Schienen sind direkt oder über Holzschwellen auf der Brückenkonstruktion befestigt. Die Abschläge für Schallminderungsmaßnahmen nach Spalte C sind anzusetzen, wenn zur Minderung der Schallabstrahlung der Brücke hochelastische Schienenbefestigungen mit den für die vorliegenden Bedingungen geringsten zugelassenen Werten für die Stützpunktsteifigkeit verwendet werden.Spalte C: Die Pegelkorrekturen für Lärmminderungsmaßnahmen an Brücken mit Schotterbett (Zeilen 2 und 4) sind anzusetzen, wenn zur Minderung der Schallabstrahlung der Brücke Unterschottermatten mit den für die vorliegenden Bedingungen geringsten zugelassenen Werten für den Bettungsmodul verwendet werden.Anmerkung zu Tabelle 16, Zeile 3, 4 und 5:Fahrbahnplatte aus Stahlbeton, Spannbeton, Walzträger in Beton, Doppelverbundträger oder Gewölbebrücke; auch Verbundbrücke aus massiver Betonfahrbahnplatte und stählernen Brückenteilen. Der besondere stählerne Überbau unterscheidet sich von den in Zeile 2 beschriebenen Brücken durch konstruktive Maßnahmen zur Verhinderung von Resonanzen.Bei einer Schallschutzwand auf einer direkt befahrenen oder einer mit Schotterbett ausgestatteten Brücke sind Schallminderungsmaßnahmen mit einer Mindestwirksamkeit nach Tabelle 16 Spalte C vorzusehen und in der Berechnung zu berücksichtigen.
6.
Schallausbreitung
6.1
Einflussgrößen auf den AusbreitungswegenAuf den Ausbreitungswegen des Schalls von einer Punktschallquelle zu einem Immissionsort ist das Ausbreitungsdämpfungsmaß A nach folgender Gleichung (Gl. 10) zu berücksichtigen:Dabei bezeichnet: AdivA durch geometrische Ausbreitung nach Nummer 6.2,AatmA durch Luftabsorption nach Nummer 6.3,AgrA durch Bodeneinfluss nach Nummer 6.4,AbarA durch Abschirmung durch Hindernisse nach Nummer 6.5.
Schalldruckpegelerhöhungen durch Reflexionen sind nach Nummer 6.6 zu ermitteln, das Raumwinkelmaß DΩ infolge von Reflexionen, die am Boden nahe der Quelle entstehen, nach Nummer 3.5.Unberücksichtigt bleiben nach dieser Anlage
Pegelminderung durch Bewuchs und
Schallausbreitung mit Reflexionen höher als der 3. Ordnung.
Anmerkung 1: Die Berechnungsverfahren beschreiben die ausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen, wie sie bei leichtem Mitwind oder/und leichter Bodeninversion auftreten, beispielsweise in klaren, windstillen Nächten.Anmerkung 2: Indizes kS für den Abschnitt einer Linienschallquelle oder kF für den einer Flächenschallquelle sind in den Gleichungen der Nummer 6 nicht mitgeführt.
6.2
Geometrische AusbreitungDie Dämpfung der geometrischen Ausbreitung wird für die kugelförmige Schallausbreitung von einer ungerichtet abstrahlenden Punktschallquelle im Freifeld nach folgender Gleichung (Gl. 11) berechnet:Dabei bezeichnet: dLaufweglänge zwischen Punktschallquelle und Immissionsort, in m,d0 = 1 mBezugslänge.
6.3
LuftabsorptionDie Dämpfung durch Luftabsorption während der Schallausbreitung wird nach folgender Gleichung (Gl. 12) berechnet:Dabei bezeichnet: αAbsorptionskoeffizient der Luft, in dB je 1 000 m für jedes Oktavband bei der Bandmittenfrequenz.
Als Standardwerte sind die Absorptionskoeffizienten nach Tabelle 17 anzusetzen.Tabelle 17: Absorptionskoeffizienten der Luft für Oktavbänder

SpalteABZeileBezeichnungOktavband-Mittenfrequenz ƒ, in Hz1631252505001 0002 0004 0008 0002Absorptionskoeffizient α in dB je 1 000 m0,10,41,01,93,79,732,8117
Anmerkung zu Tabelle 17:Die in dieser Anlage zu verwendenden Absorptionskoeffizienten entsprechen den Angaben von DIN ISO 9613-2, Akustik – Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren, Ausgabe Oktober 1999, für eine Temperatur von 10 °C und eine relative Luftfeuchte von 70 Prozent.
6.4
BodeneinflussDie Dämpfung durch Bodeneinfluss errechnet sich nach dieser Anlage frequenzunabhängig nach folgender Gleichung (Gl. 13):Dabei bezeichnet: Agr,BDämpfungsmaß durch Bodenabsorption über Boden nach (Gl. 14),Agr,WDämpfungsmaß durch Reflexion über Wasser nach (Gl. 16),
Dabei bezeichnet:dAbstand zwischen Schallquellenmitte und Immissionsort, in m,SFläche zwischen Laufweg und Boden, in m².
Anmerkung: Die Schreibweise der Gleichung (Gl. 14) soll angeben, dass nach dem mittleren Teil der Formel negativ berechnete Werte durch 0 dB ersetzt werden.Dabei bezeichnet: dWAbschnitt der horizontalen Entfernung zwischen Schallquellenmitte und Immissionsort über Wasserflächen, in m.


Bild 4: Verfahren zur Bestimmung der mittleren Höhe hm = S/d
6.5
Abschirmung durch HindernisseEin Objekt auf dem Ausbreitungsweg zwischen Punktschallquelle und Immissionsort ist als Hindernis zu berücksichtigen, wenn es die folgenden Anforderungen erfüllt:
In der Projektion auf den Grundriss durchquert der Schallstrahl eine oder mehrere Beugungskanten des Hindernisses (siehe Bild 5),
die flächenbezogene Masse des Hindernisses beträgt mindestens 10 kg/m2,
das Hindernis hat eine akustisch geschlossene Oberfläche und
die Horizontalabmessung lh des Hindernisses senkrecht zur Verbindungslinie zwischen Quelle und Empfänger ist größer als die Schallwellenlänge λ bei der Oktavband-Mittenfrequenz nach folgender Gleichung (Gl. 17):
Dabei bezeichnet: Schallwellenlänge bei der Oktavband-Mittenfrequenz ƒm, in m,llsenkrechter Abstand zwischen Verbindungslinie Quelle – Empfänger und 1. Endpunkt des Hindernisses, in m,lrsenkrechter Abstand zwischen Verbindungslinie Quelle – Empfänger und 2. Endpunkt des Hindernisses, in m.


Bild 5: Schallweg über ein Hindernis mit zwei wirksamen parallelen KantenEine Schirmkante, über die der Schall hinweg gebeugt wird, ist dann als Oberkante zu bezeichnen, wenn sie mit der Horizontalen einen Winkel von weniger als 45° bildet. Anderenfalls wird sie als Seitenkante bezeichnet, um die herum eine seitliche Beugung auftritt. Eine Oberkante wird als Folge von Geradenstücken modelliert, eine Seitenkante als eine Gerade. Bahnsteige, Bahnsteigdächer sowie stehende oder bewegte Reise- bzw. Güterzüge, einzelne Reise- oder Güterzugwagen, Straßenbahnen, abgestellte und aufgestapelte Container sowie andere bewegliche Hindernisse gelten nicht als Hindernisse im Ausbreitungsweg. Für niedrige Schallschutzwände 1,0 m >hLSW> 0,5 m mit einem Abstand von ds< 2 m zur nächstgelegenen Gleisachse ist die Höhe hLSW über der Schienenoberkante für die Schallausbreitungsberechnung um 30 Prozent zu reduzieren. Bahnsteigkanten sind nicht als Hindernisse zu betrachten.Die Dämpfung des Schalls durch seitliche Beugung um ein Hindernis herum wird nach folgender Gleichung (Gl. 18) berechnet:Dabei bezeichnet: DzAbschirmmaß nach Gleichung (Gl. 21), in dB.
Bei der Beugung über ein Hindernis wird die Dämpfung durch Abschirmung nach folgender Gleichung (Gl. 19) berechnet:Dabei bezeichnet:
Pegelkorrektur für reflektierende Schallschutzwände im Abstand
ds 5 m mit absorbierendem Sockel der Höhe habs über der Schienenoberkante, in dB,
AgrBodeneinfluss nach der Gleichung (Gl. 13), in dB.
Anmerkung 1: Infolge von Gleichung (Gl. 19) beinhaltet die Gleichung (Gl. 10) anstelle der getrennten Ausweisung von Abar und Agr zusammenfassend das Abschirmmaß Dz – ggf. mit einer Pegeldifferenz für reflektierende Aufsätze nach der Gleichung (Gl. 20) – zur Beschreibung der Schirmwirkung.Anmerkung 2: Die Ausbreitung des Schalls ist für die Ausbreitungswege w über die Oberkante und die Seitenkanten des Hindernisses zu berechnen.Anmerkung 3: Dreƒl berücksichtigt die Mehrfachreflexion zwischen reflektierender Schallschutzwand und Wagenaufbau. Zusätzlich sind Reflexionen an der Schallschutzwand nach Nummer 6.6 zu berücksichtigen.Anmerkung 4: Die Schreibweise der Gleichungen (Gl. 18), (Gl. 19) und (Gl. 20) soll angeben, dass nach dem mittleren Teil der Formel negativ berechnete Werte durch 0 dB ersetzt werden.Anmerkung 5: Bei Abständen > 5 m zwischen Schallquelle und reflektierender Schallschutzwand kann Dreƒl vernachlässigt werden.Das Abschirmmaß Dz ist nach folgender Gleichung (Gl. 21) zu berechnen:Dabei bezeichnet: C2 = 40Abschirmfaktor für Bahnstrecken mit Schallquellenarten nach den Tabellen 5 und 13,C2 = 20Abschirmfaktor für flächenhafte Bahnanlagen mit Schallquellenarten nach Tabelle 10,C3 = 1Abschirmfaktor für Einfachbeugung,
Korrekturfaktor für meteorologische Einflüsse.Bei parallelen Beugungskanten gilt:Schirmwert als Differenz zwischen den Laufweglängen des gebeugten und des direkten Schalls. Wenn eine Sichtverbindung zwischen Schallquelle und Immissionsort besteht, wird z mit negativem Vorzeichen versehen.dsAbstand von der Punktschallquelle zur (ersten) Beugungskante, in m,drAbstand von der (letzten) Beugungskante zum Immissionsort, in m,eLaufweglänge zwischen erster und letzter Schirmkante, in m,dПAbstand zwischen Punktschallquelle und Immissionsort, gemessen parallel zur Beugungskante (siehe Bild 5), in m,dLaufweglänge zwischen Quelle und Immissionsort, in m.


Bild 6: Beispiel für einen Schallweg über mehr als zwei maßgebliche
parallele Beugungskanten; zu vernachlässigende Kanten sind durch x markiert
Die Auswahl der maßgeblichen Beugungskanten erfolgt nach der sogenannten Gummibandmethode. Kanten, die von einem Gummiband, das von der Punktschallquelle zum Immissionsort gespannt wird, nicht berührt werden, bleiben für die Mehrfachbeugung unberücksichtigt.Bei nicht parallelen Beugungskanten, d. h. wenn mindestens eine Beugungskante nicht parallel zu den übrigen am Gummiband beteiligten Beugungskanten ist, gilt:



Bild 7: Beispiel für einen Schallweg über mehr als zwei maßgebliche nicht
parallele Beugungskanten; zu vernachlässigende Kanten sind durch x markiert
Mehrfachbeugung wird nur berücksichtigt, wenn der Weg des gebeugten Schalls, wie in Bild 6 beispielhaft dargestellt, über mehrere Kanten führt.Bei der Festlegung von Schallminderungsmaßnahmen sind die akustischen Eigenschaften zur Schalldämmung und Schallabsorption nach dem Stand der Technik zu beachten.Das Abschirmmaß Dz in einem beliebigen Oktavband sollte bei Einfachbeugung (d. h. bei dünnen Schallschirmen) nicht größer als 20 dB und bei Doppelbeugung (d. h. bei dicken Schallschirmen) nicht größer als 25 dB angenommen werden.
6.6
Pegelerhöhung durch ReflexionenBei reflektierenden oder teilweise reflektierenden Schallschutzwänden (z. B. bei Glasaufsätzen) sind die reflektierenden oder absorbierenden Eigenschaften der Schallschutzwände in der Berechnung durch Spiegelquellen oder Spiegelempfänger zu berücksichtigen. Zusätzlich werden die Reflexionen zwischen reflektierender Schallschutzwand und Wagenaufbauten durch Verminderung der Abschirmwirkung nach der Gleichung (Gl. 20) berücksichtigt.Reflexionen werden nach dieser Anlage durch inkohärente Spiegelquellen berücksichtigt. Am Boden in Quellnähe werden sie nach der Gleichung (Gl. 9) über ein Raumwinkelmaß mit der Stärke der Originalquelle verbunden. Reflexionen an Gebäuden und Schallschirmen sind für alle Oktavbänder nur dann zu berechnen, wenn jede der nachfolgend genannten Anforderungen erfüllt ist:
Eine geometrische/spiegelnde Reflexion ist, wie in Bild 8 schematisch dargestellt, konstruierbar.
Der Schallreflexionsgrad der Hindernisoberfläche ist größer als ρ = 0,2.
Die kleinste Abmessung des Reflektors genügt der folgenden Gleichung (Gl. 27):
Dabei bezeichnet: lminkleinste Abmessung des Reflektors, in m,βWinkel zwischen der Verbindungslinie Quelle zu Immissionsort und der Reflektornormalen,Schallwellenlänge bei der Oktavband-Mittenfrequenz ƒm, in m,dsoLaufweg des Schalls von der Punktschallquelle Q zum Reflektor R, in m,dorLaufweg des Schalls vom Reflektor R zum Immissionsort IO, in m.


Bild 8: Spiegelreflexion an einem HindernisDer A-bewertete Schallleistungspegel der Spiegelschallquelle LWA,im ist nach folgender Gleichung (Gl. 28) zu berechnen:Dabei bezeichnet: LWAA-bewerteter Schallleistungspegel nach den Gleichungen (Gl. 7) und (Gl. 8), in dB,DρAbsorptionsverlust für Reflexionen an der Wandoberfläche nach Tabelle 18, in dB,DIrRichtwirkungsmaß der Punktschallquelle in der Richtung des Spiegelschallempfängers (siehe Gleichung (Gl. 8)), in dB.
Die Frequenzabhängigkeit von Absorptionsverlust und Richtwirkungsmaß bleibt in dieser Anlage unberücksichtigt.Tabelle 18: Absorptionsverlust an Wänden

SpalteABZeileWandoberflächeAbsorptionsverlust
Dρ in dB
1Ebene und harte Wände02Gebäudewände mit Fenstern und kleinen Anbauten13Absorbierende Schallschutzwände44Hoch absorbierende Schallschutzwände8
Anmerkung zu Zeile 1: z. B. gekachelte Stützwände, glatte Betonoberflächen.Direkte und reflektierte Beiträge werden getrennt ermittelt. Für Spiegelquellen sind die Dämpfungsterme nach der Gleichung (Gl. 10) sowie Dρ und DIr nach der Gleichung (Gl. 28) entsprechend dem Ausbreitungsweg des reflektierten Schalls zu bestimmen. Es sind Reflexionen bis einschließlich der 3. Ordnung zu berechnen.
7.
Berechnung der SchallimmissionDie Schallimmission an einem Immissionsort wird als äquivalenter Dauerschalldruckpegel LpAeq für den Zeitraum einer vollen Stunde errechnet: Er wird gebildet durch energetische Addition der Beiträge von
allen Teilschallquellen in Oktavbändern mit Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz,
allen Höhenbereichen h,
allen Teilstücken kS,
allen Teilflächen kF und
allen Ausbreitungswegen w.
An Strecken der Eisenbahn und Straßenbahn sind Summationen der Schalldruckpegel nach folgender Gleichung (Gl. 29) durchzuführen:Dabei bezeichnet: ƒZähler für Oktavband,hZähler für Höhenbereich,kSZähler für Teilstück oder einen Abschnitt davon,wZähler für unterschiedliche Ausbreitungswege,LWA,f,h,kSA-bewerteter Schallleistungspegel der Punktschallquelle in der Mitte des Teilstücks kS, der die Emission aus dem Höhenbereich h angibt nach der Gleichung (Gl. 6), in dB,DI,kS,wRichtwirkungsmaß für den Ausbreitungsweg w nach der Gleichung (Gl. 8), in dB,DΩkSRaumwinkelmaß nach der Gleichung (Gl. 9), in dB,Af,h,kS,wAusbreitungsdämpfungsmaß im Oktavband ƒ im Höhenbereich h vom Teilstück kS längs des Weges w nach der Gleichung (Gl. 10), in dB.
An Rangier- und Umschlagbahnhöfen sind Summationen der Energie unter Berücksichtigung der Gleichungen (Gl. 3), (Gl. 4) und (Gl. 7) vorzunehmen:Dabei bezeichnet: RIndex für Rangierbahnhof,ƒZähler für Oktavband,hZähler für Höhenbereich,iZähler für Punktschallquellen,kSZähler für Teilstück,kFZähler für Teilfläche,wZähler für Ausbreitungsweg,LWA,ƒ,h,iA-bewerteter Schallleistungspegel der Punktschallquelle i nach der Gleichung (Gl. 3), in dB,LWA,f,h,kSA-bewerteter Schallleistungspegel des Teilstücks kS nach der Gleichung (Gl. 6), in dB,LWA,f,h,kFA-bewerteter Schallleistungspegel der Teilfläche kF nach der Gleichung (Gl. 7), in dB,DΩRaumwinkelmaß nach der Gleichung (Gl. 9), in dB,Aƒ,wAusbreitungsdämpfungsmaß im Oktavband ƒ längs des Weges w nach der Gleichung (Gl. 10), in dB.
8.
Beurteilungspegel
8.1
Äquivalenter Dauerschalldruckpegel in BeurteilungszeiträumenLiegen die Verkehrsmengen als Gesamtangaben über die gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Beurteilungszeiträume Tag (16 Stunden) bzw. Nacht (8 Stunden) vor, sind diese Verkehrsmengen auf mittlere Verkehrsmengen je Stunde für diese Zeiträume umzurechnen. Die äquivalenten Dauerschalldruckpegel werden daraus nach der Gleichung (Gl. 29) und der Gleichung (Gl. 30) berechnet und für Strecken der Eisenbahn und Straßenbahn mit Lp,Aeq,Tag, Lp,Aeq,Nacht bzw. für Rangier- und Umschlagbahnhöfe mit Lp,Aeq,Tag,R, Lp,Aeq,Nacht,R bezeichnet.Liegen die Verkehrsmengen getrennt für jede Stunde in dem Beurteilungszeitraum vor, so sind die äquivalenten Dauerschalldruckpegel für den Beurteilungszeitraum Tag und für den Beurteilungszeitraum Nacht nach den folgenden Gleichungen (Gl. 31) und (Gl. 32) zu ermitteln:Dabei bezeichnet: TZähler für volle Stunden des Beurteilungszeitraums Tag (6 Uhr bis 22 Uhr),NZähler für volle Stunden des Beurteilungszeitraums Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr).
8.2
Beurteilungspegel für Eisenbahnen
8.2.1
StreckenAn einem Immissionsort, der durch Geräusche von einer Strecke für Eisenbahnen mit oder ohne Bahnhöfe, Haltestellen oder Haltepunkte betroffen ist, wird der Beurteilungspegel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) nach folgenden Gleichungen (Gl. 33) und (Gl. 34) berechnet:Dabei bezeichnet: Lr,TagBeurteilungspegel für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr), in dB,Lr,NachtBeurteilungspegel für den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr), in dB,Lp,Aeq,Tag, Lp,Aeq,Nachtäquivalenter Dauerschalldruckpegel von Strecken, in dB,KS = –5 dBPegelkorrektur Straße – Schiene nach Nummer 2.2.18.
Pegelkorrekturen für ton-, impuls- oder informationshaltige Geräusche sind in der Berechnung der Schallemission enthalten und werden bei der Bildung des Beurteilungspegels nicht gesondert angesetzt.Zum Vergleich mit den Immissionsgrenzwerten nach § 2 sind die Beurteilungspegel Lr,Tag und Lr,Nacht auf ganze dB aufzurunden. Im Fall des § 1 Absatz 2 Nummer 2 ist erst die Differenz des Beurteilungspegels aufzurunden.
8.2.2
Rangier- und UmschlagbahnhöfeAn einem Immissionsort, der durch Geräusche von einem Rangier- oder Umschlagbahnhof sowie von Eisenbahnstrecken betroffen ist, wird der Beurteilungspegel gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) nach folgenden Gleichungen (Gl. 35) und (Gl. 36) berechnet:Dabei bezeichnet: Lr,TagBeurteilungspegel für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr),
in dB,
Lr,NachtBeurteilungspegel für den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr), in dB,Lp,Aeq,Tag,R, Lp,Aeq,Nacht,Räquivalenter Dauerschalldruckpegel aus dem Bereich des Rangier- oder Umschlagbahnhofs, in dB,Lp,Aeq,Tag, Lp,Aeq,Nachtäquivalenter Dauerschalldruckpegel aus dem Bereich durchgehender Streckengleise, in dB,KS = –5 dBPegelkorrektur Straße – Schiene im Sinne von Nummer 2.2.18 (gilt nicht für ein- und ausfahrende Züge und Rangierfahrten).
Pegelkorrekturen für ton-, impuls- oder informationshaltige Geräusche werden nicht gesondert angesetzt. Solche Korrekturen sind in der Schallemission enthalten.Zum Vergleich mit den Immissionsgrenzwerten nach § 2 sind die Beurteilungspegel Lr,Tag und Lr,Nacht auf ganze dB aufzurunden. Im Fall des § 1 Absatz 2 Nummer 2 ist erst die Differenz des Beurteilungspegels aufzurunden.
8.3
Beurteilungspegel für StraßenbahnenAn einem Immissionsort, der durch Geräusche von einer Strecke für Straßenbahnen betroffen ist, wird der Beurteilungspegel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) nach folgenden Gleichungen (Gl. 37) und (Gl. 38) berechnet:Dabei bezeichnet: Lr,TagBeurteilungspegel für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr), in dB,Lr,NachtBeurteilungspegel für den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr), in dB,Lp,Aeq,Tag, Lp,Aeq,Nachtäquivalenter Dauerschalldruckpegel von Strecken, in dB,KS = –5 dBPegelkorrektur zur Berücksichtigung der geringeren Störwirkung des Schienenverkehrslärms gegenüber dem Straßenverkehr nach Nummer 2.2.18.
Pegelkorrekturen für ton-, impuls- oder informationshaltige Geräusche sind in der Berechnung der Schallemission enthalten und werden bei der Bildung des Beurteilungspegels nicht gesondert angesetzt (siehe Nummer 4.9). Die Regelungen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 12. Juli 2013 bleiben unberührt.Zum Vergleich mit den Immissionsgrenzwerten nach § 2 sind die Beurteilungspegel Lr,Tag und Lr,Nacht auf ganze dB aufzurunden. Im Fall des § 1 Absatz 2 Nummer 2 ist erst die Differenz des Beurteilungspegels aufzurunden.
9.
Berücksichtigung von abweichender Bahntechnik und von schalltechnischen Innovationen
9.1
Messtechnische Ermittlung der Emissionsdaten von abweichender Bahntechnik und von schalltechnischen Innovationen
9.1.1
FahrzeugeDer Nachweis von schalltechnischen Innovationen an Fahrzeugeinheiten hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen: Die Schallemissionen solcher Fahrzeugeinheiten sind zu ermitteln durch Vorbeifahrtmessungen auf einem Schwellengleis und Standmessungen nach DIN EN ISO 3095:2014-7, Akustik – Bahnanwendungen – Messung der Geräuschemissionen von spurgebundenen Fahrzeugen (ISO 3095:2014-7); Deutsche Fassung EN ISO 3095:2014-7, unter Berücksichtigung der zusätzlichen Messanforderungen der Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (bekannt gemacht unter Aktenzeichen K(2008) 648) (ABl. L 84 vom 26. März 2008, S. 132) (TSI) für Eisenbahnen und VDV-Schrift 154 Geräusche von Schienenfahrzeugen des Öffentlichen Personen-Nahverkehrs (ÖPNV), November 2011 für Straßenbahnen. Die Vorbeifahrtmessungen sollen nach mindestens drei Betriebsbremsungen durchgeführt worden sein.Anmerkung 1: Es können Ergebnisse von Messungen genutzt werden, die aus anderen Gründen ohnehin durchgeführt worden sind, wie z. B. im Rahmen der Zulassung neuer interoperabler Fahrzeuge von Eisenbahnen nach Entscheidung 2008/232/EG der Kommission oder von Straßenbahnen nach VDV-Schrift 154 bzw. im Ausland ermittelte Emissionsdaten.Anmerkung 2: In Sonderfällen kann die Anwendung von Richtmikrofonen oder einer Array-Messtechnik zur Erfassung von einzelnen Schallquellen zweckmäßig sein.Anmerkung 3: Schalltechnische Innovationen können geringere oder höhere Schallemissionen als die in dieser Anlage geregelte Technik hervorrufen. Höhere Schallemissionen können z. B. durch schnellere Hochgeschwindigkeitszüge, zugkräftigere Lokomotiven oder auch ältere, importierte Eisenbahntechnik oder Straßenbahntechnik auftreten.Die Ergebnisse der Vorbeifahrtmessungen sind für die Höchstgeschwindigkeit im Regelverkehr rechnerisch aufzuteilen auf Beiträge von
Rollgeräuschen,
aerodynamischen Geräuschen (nur für Eisenbahnen),
Aggregatgeräuschen,
Antriebsgeräuschen und
Fahrgeräuschen (nur Straßenbahnen).
Dazu dienen Angaben von Pegeln der auf eine Länge von 100 km bezogenen A-bewerteten Schallleistung in den acht Oktavbändern mit Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz. Sofern nicht durch Standmessungen und besondere Messungen – z. B. hinter einem Schallschirm, mit einem Richtmikrofon oder im Windkanal – bekannt, sind die Geräuschemissionsdaten für aerodynamische Geräusche, Aggregate- und Antriebsgeräusche für die gemäß Beiblatt 1 oder Beiblatt 2 zugeordnete Fahrzeugart in dem jeweiligen Höhenbereich der Emission zu übernehmen.Anmerkung 4: Ergibt beispielsweise die Vorbeifahrtmessung einer V-Lok bei der Geschwindigkeit v im Abstand d in der Höhe h über SO im Oktavband ƒ einen A-bewerteten Einzelereignispegel LEA,ƒ und die Messung der Abgasgeräusche im Stand bei gleicher Motorleistung einen Schallleistungspegel LWA,aggr, so wird – unter Berücksichtigung von Emissionswerten der aerodynamischen und Antriebsgeräusche sowie von Aggregatgeräuschen, die zusätzlich zum Abgasgeräusch nach dem Einzelblatt für V-Loks bei der Geschwindigkeit v auftreten – das Rollgeräusch auf sehr glatten Schienen nach folgender Gleichung ermittelt:Dabei bezeichnet: ɑA,2,FzA-bewerteter Summenschallpegel der längenbezogenen Schallleistung bei der Bezugsgeschwindigkeit v0 = 100 km/h auf Schwellengleis für das Rollgeräusch aufgrund der Radrauheit (Teilquelle m = 2), in dB,Δaƒ,2,FzPegeldifferenz der längenbezogenen Schallleistung bei der Bezugsgeschwindigkeit v0 = 100 km/h auf Schwellengleis für das Rollgeräusch aufgrund der Radrauheit (Teilquelle m = 2), im Oktavband ƒ, in dB,LEA,ƒA-bewerteter Einzelereignispegel je Oktavband, in dB,bƒ,2Geschwindigkeitsfaktor für Rollgeräusche (Teilquelle m = 2) nach Tabelle 6,vGeschwindigkeit während der Vorbeifahrt, in km/h,v0 = 100 km/hBezugsgeschwindigkeit,LWA,ƒ,h,m´,FzA-bewerteter Oktav-Schallleistungspegel anderer Teilquellen, in dB,bƒ,m´Geschwindigkeitsfaktor für andere Teilquellen nach Tabelle 6,m´Zähler für Teilquellen ohne m = 2.
Der Ausdruck unter dem Summenzeichen darf höchstens den Wert 0,5 annehmen, um eine Fremdgeräuschkorrektur zuzulassen. Die Zahlenwerte 36 und 44 gelten als Näherungen für Abstände d von 5 bis 10 m.Tabelle 19: Abschätzung der schienenrauheitsbedingten Emission (Teilquelle m = 1)

SpalteABCZeileFahrflächenzustand der SchienenEnergetischer Beitrag zur Gesamt-
emission
Pegeldifferenz zur Radrauheit
(Teilquelle
m = 2)
1Sehr glatt0 %–20 dB2Glatt, Grenzwert nach TSI bzw. VDV 15420 %–7 dB3Glatt, Grenzwert nach DIN EN ISO 3095:2014-740 %–4 dB
Die Rollgeräusche sind auf radrauheits- und schienenrauheitsbedingte Emissionen aufzuspalten. Dazu sind nachfolgende drei Verfahren zulässig:
a)
Die Messungen wurden auf sehr glatten Schienen durchgeführt, deren Fahrflächenzustand jedoch nicht gemessen wurde. Dann wird die Rollgeräuschemission allein dem Fahrzeug zugeordnet (siehe Zeile 1 von Tabelle 19).
b)
Die Messungen wurden auf glatten Schienen mit nachgewiesenem Fahrflächenzustand durchgeführt. Dann wird nach Tabelle 19 eine Abschätzung der schienenrauheitsbedingten Emission vorgenommen. Der verbleibende Beitrag zur Gesamtemission, wenigstens aber 50 Prozent der Energie entsprechend einer Pegeldifferenz zur Radrauheit von –3 dB, wird dem Fahrzeug zugeordnet. Dies stellt den Regelfall dar.
c)
In begründeten Ausnahmefällen und für Straßenbahnen dürfen Messungen herangezogen werden, die auf Schienen mit unbekanntem Fahrflächenzustand durchgeführt wurden. Dann sind energetisch gleiche Beiträge von Rad- und Schienenrauheiten anzunehmen.
Das Verfahren nach Buchstabe c darf nicht für Fahrzeuge mit Grauguss-Klotzbremsen angewendet werden.Anmerkung 5: Für Fahrzeuge ist allein die radrauheitsbedingte Emission von Interesse. Sie kann für Schienen mit gutem Fahrflächenzustand nach Verfahren nach Buchstabe a um bis zu 3 dB höher bestimmt werden als nach Verfahren nach Buchstabe c, während das Verfahren nach Buchstabe b im Mittelfeld liegt. Messungen an Schienen mit schlechterem Fahrflächenzustand liefern nach den drei Verfahren in der Regel unbeabsichtigt hohe radrauheitsbedingte Emissionswerte. Die schienenrauheitsbedingte Emission wird aus den Beiblättern 1 bis 3 für die zugeordnete Fahrzeugart übernommen. Für die radrauheitsbedingte Emission sind vorzugsweise Messergebnisse nach Verfahren nach Buchstabe b zu verwenden.Anmerkung 6: Die Messergebnisse können unabhängig von Grenzwerten für Emissionsdaten nach der Entscheidung 2008/232/EG der Kommission für Eisenbahnen und VDV-Schrift 154 für Straßenbahnen herangezogen werden. Allerdings kann für Neufahrzeuge angenommen werden, dass die Grenzwerte nicht überschritten werden.Die Ergebnisse für die radrauheitsbedingte Emission sind zur Umrechnung auf den durchschnittlichen Betriebszustand mit einem Zuschlag zu versehen, der nach Tabelle 20 von den Messbedingungen abhängt.Anmerkung 7: Die Zuschläge wurden aus Erfahrungswerten zur Streuung von Messergebnissen in einer Datenbank abgeschätzt.Tabelle 20: Zuschläge zur Umrechnung auf den durchschnittlichen Betriebszustand in Abhängigkeit von den Messbedingungen

SpalteABCDZeile1 Messort,
Mittelwert über
verschiedene Fz,
in dB
3 Messorte,
Mittelwert über
verschiedene Fz,
in dB
1 Messort
(z. B. TSI, VDV 154),
Mittelwert über
gleiche Fz,
in dB
1Fahrzeuge mit Scheibenbremsen2032Fahrzeuge mit Verbundstoff-Klotzbremsen2143Fahrzeuge mit Grauguss-Klotzbremsen325
Wurden die Messungen nicht auf einem Schwellengleis (im Schotterbett) durchgeführt, sondern auf einer anderen Fahrbahn, sind bei der Aufteilung der Rollgeräusche die Pegelkorrekturen für Fahrbahnarten nach Tabelle 7 bzw. 15 anzuwenden.
9.1.2
Komponenten von FahrzeugenDie Schallemission einer Fahrzeugkomponente als schalltechnische Innovation zu einer bereits geregelten Fahrzeugkategorie ist im Vergleich mit der Schallemission von Teilquellen bestehender Fahrzeuge (siehe Tabelle 5 und 13 Spalte D Beiblatt 1 und 2) zu erfassen und zu beurteilen. Dazu sind vor dem Nachweis vorab Messungen durchzuführen, aus denen sich ein maßgeblicher Beitrag der Komponente ableiten lässt. Als maßgeblich gilt ein Beitrag, der im Pegel höchstens um 3 dB unter dem Messwert für das Gesamtgeräusch liegt. Messungen nach DIN EN ISO 3095:2014-7 oder Sondermessungen – z. B. hinter einer Abschirmwand oder mit einem Richtmikrofon – sind zu beschreiben.Anmerkung: Für hoch liegende Quellen wird empfohlen, hinter einer Abschirmwand oder mit einem Richtmikrofon gewonnene Messergebnisse heranzuziehen.
9.1.3
Komponenten von Rangier- und UmschlagbahnhöfenDie Schallemission einer Komponente als schalltechnische Innovation ist im Vergleich mit der Schallemission von bestehenden Teilquellen (siehe Tabelle 10 und Beiblatt 3) zu erfassen und zu beurteilen. Dazu sind vor dem Nachweis vorab Messungen durchzuführen, aus denen sich ein maßgeblicher Beitrag der Komponente ableiten lässt. Als maßgeblich gilt ein Beitrag, der im Pegel höchstens um 3 dB unter dem Messwert für das Gesamtgeräusch liegt. Die Messungen sind zu beschreiben.
9.1.4
FahrbahnenAbweichende Bahntechnik und schalltechnische Innovationen an Fahrbahnen umfassen zum Beispiel die Steife der Schienenbefestigung oder eine bessere Absorptionseigenschaft der Fahrbahn. Sie sind im Vergleich mit bekannten Fahrbahnen ähnlicher Bauart nach den Tabellen 7 und 15 bei Betrieb mit gleichen Fahrzeugen zu erfassen und zu beurteilen. Die Emissionen sind durch Vorbeifahrtmessungen nach DIN EN ISO 3095:2014-7 unter Bedingungen, bei denen das Rollgeräusch überwiegt, zu ermitteln. Durch besondere Prüfung der Rad- und Schienenfahrflächen ist sicherzustellen, dass die resultierenden Fahrflächenrauheiten im Wellenlängenbereich, der nach Entscheidung 2008/232/EG der Kommission und VDV-Schrift 154 zu beachten ist, bei den Vergleichsmessungen sich in Oktavbändern um nicht mehr als 1 dB unterscheiden.Vorzugsweise ist für die Vergleichsmessung ein Messfahrzeug einzusetzen, dessen Radfahrflächen glatt gegenüber den Schienenfahrflächen sind. Dann beschränkt sich die Prüfung auf die vergleichbare Rauheit der Schienenfahrflächen von konventionellen und neuartigen Fahrbahnen. Alternativ kann ein Messfahrzeug mit unverändert hoher Fahrflächenrauheit der Räder eingesetzt werden. Dann ist nur die Einhaltung eines zulässigen Grenzwerts für die Fahrflächenrauheit der Schienen zu prüfen, um sicherzustellen, dass bei Vergleichsmessungen von konventionellen und neuartigen Fahrbahnen der Einfluss der Schienenrauheit klein bleibt.
9.1.5
BrückenNeuartige Brücken können sich als schalltechnische Innovationen durch besondere Konstruktionen des Brückenüberbaus oder Schallminderungsmaßnahmen auszeichnen. Sie sind im Vergleich mit bekannten Brücken ähnlicher Bauart nach den Tabellen 9 und 16 bei Betrieb mit gleichen Fahrzeugen zu erfassen und zu beurteilen. Die Emissionen sind durch Vorbeifahrtmessungen an der Brücke und an der anschließenden freien Strecke unter Bedingungen, bei denen das Rollgeräusch überwiegt, zu ermitteln. Es ist der unbewertete Schalldruckpegel zu ermitteln. Durch besondere Prüfung der Rad- und Schienenfahrflächen ist sicherzustellen, dass die resultierenden Fahrflächenrauheiten im Wellenlängenbereich, der nach Entscheidung 2008/232/EG der Kommission und VDV-Schrift 154 zu beachten ist, bei den Vergleichsmessungen sich in Oktavbändern um nicht mehr als 1 dB unterscheiden.Anmerkung: Durch die Auswertung des unbewerteten Schalldruckpegels wird die Belästigung aufgrund tieffrequenter Geräuschanteile berücksichtigt.
9.1.6
Schallminderungsmaßnahmen am Gleis und am RadSchallminderungsmaßnahmen am Gleis und am Rad kommen sowohl als abweichende Bahntechnik als auch als schalltechnische Innovationen in Betracht. Abweichende Bahntechnik können auch Gleispflegemaßnahmen wie das besonders überwachte Gleis bei Straßenbahnen sein.Die schalltechnischen Innovationen können zu einer Änderung des Rollgeräusches führen und sind in ihrer Wirkung mit der Schallquellenart Rollgeräusch, Teilquellen Schienenrauheit- oder Radrauheit der Tabellen 5 und 13 in Verbindung mit den Beiblättern 1 und 2 zu vergleichen. Zur Beschreibung dienen:
direkte Rauheitsmessungen mit umsetzbaren Aufnehmern,
indirekte Rauheitsmessungen an Bord eines Messfahrzeugs,
Vorbeifahrtmessungen mit einem Messfahrzeug oder
Schallmessungen während Zugvorbeifahrten.
Das verwendete Verfahren ist unter Angabe des Zeitraums der Messung und der Bestimmung eines Mittelwerts über einen Beurteilungszeitraum darzustellen. Zum Nachweis von Veränderungen sind die Messergebnisse als Gesamtpegel der A-bewerteten Schallleistung und als Pegeldifferenzen in den acht Oktavbändern mit Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz anzugeben.
9.1.7
Bahnspezifische Schallschutzmaßnahme im AusbreitungswegAbschirmeinrichtungen und ähnliche Maßnahmen, deren Wirkung nicht nach Nummer 6.5 berechenbar ist, sind als abweichende Bahntechnik in Zuordnung zu den bestehenden Regelungen zu beschreiben. Zur Nachweisführung von Veränderungen sind Messergebnisse in den acht Oktavbändern mit Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz als Pegeldifferenzen zum berechneten Abschirmmaß nach Nummer 6.5 anzugeben.
9.1.8
Anerkannte MessstelleDer Antragsteller hat die Nachweismessungen nach den Nummern 9.1.1 bis 9.1.7 durch eine anerkannte Messstelle durchführen zu lassen. Anerkannte Messstellen sind die nach § 29b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stellen.
9.2
Bewertung der Messergebnisse für abweichende Bahntechnik und für schalltechnische Innovationen
9.2.1
Abweichende BahntechnikDie anerkannte Messstelle hat auf der Grundlage der Messungen nach Nummer 9.1 festzustellen, welche schalltechnischen Abweichungen zu bekannter und in der Anlage 2 aufgeführter Bahntechnik mit ähnlicher Bauart vorliegen. Bei Fahrbahnen nach Nummer 9.1.4 wird das Ergebnis als Pegelkorrektur gegenüber der Fahrbahn ähnlicher Bauart in den Oktavbändern um 500 Hz, 1 000 Hz und 2 000 Hz angegeben. Die übrigen Oktavbänder bleiben unberücksichtigt; für sie wird keine Pegelkorrektur angegeben. Bei Schallminderungsmaßnahmen am Gleis oder am Rad nach Nummer 9.1.6 sind zum Nachweis von Veränderungen die Messergebnisse als Gesamtpegel der A-bewerteten Schallleistung und als Pegeldifferenzen in den acht Oktavbändern mit Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz anzugeben.Kennzeichnend für die abweichende Bahntechnik sind Pegeldifferenzen zur Emission von vergleichbaren, in den Beiblättern 1 bis 3 beschriebenen Teilquellen. Bei bahnspezifischen Schallschutzmaßnahmen im Ausbreitungsweg nach Nummer 9.1.7 sind zum Nachweis von Veränderungen Messergebnisse in den acht Oktavbändern mit Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz als Pegeldifferenzen zum berechneten Abschirmmaß nach Nummer 6.5 anzugeben.
9.2.2
Schalltechnische InnovationenDie anerkannte Messstelle hat auf der Grundlage der Messungen nach Nummer 9.1 festzustellen, ob der Antragsgegenstand von den schalltechnischen Angaben dieser Anlage wesentlich abweicht.Eine wesentliche Abweichung liegt bei schalltechnischen Innovationen nach den Nummern 9.1.1 bis 9.1.6 vor, wenn für eine Teilquelle nach Tabelle 5 bzw. 13 die Abweichung im A-bewerteten Gesamtpegel für einzelne Fahrzeugarten nach Tabelle 3 bzw. 12 mindestens 2 dB oder in einzelnen Oktavbändern mindestens 4 dB beträgt. Für eine Schallschutzmaßnahme im Ausbreitungsweg nach Nummer 9.1.7 liegt in der Regel eine wesentliche Abweichung von den Rechenergebnissen nach Nummer 6 vor, wenn an einem Immissionsort nach DIN EN ISO 3095:2014-7 die Abweichung für das Rechenergebnis im A-bewerteten Gesamtpegel mindestens 2 dB oder in einzelnen Oktavbändern mindestens 4 dB beträgt.Die anerkannte Messstelle hat für alle schalltechnischen Innovationen die Zuordnung des Antragsgegenstandes zu den bestehenden Beiblättern oder Festlegungen in den Nummern 3 bis 6 und die abweichende schalltechnische Wirkung zu beschreiben. Die schalltechnische Wirkung wird durch den Nachweis auf ganze dB nach mathematischer Rundung geführt.Bei schalltechnischen Innovationen nach den Nummern 9.1.1, 9.1.2 und 9.1.3 sind die Ergebnisse als Gesamtpegel der A-bewerteten Schallleistung und als Pegeldifferenzen in acht Oktavbändern mit Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz für die Bezugsgeschwindigkeit von 100 km/h entsprechend den Beiblättern 1 bis 3 anzugeben. Kennzeichnend für schalltechnische Innovationen sind Pegeldifferenzen zur Emission von vergleichbaren, in den Beiblättern 1 bis 3 beschriebenen Teilquellen.Bei schalltechnischen Innovationen nach Nummer 9.1.4 ist das Ergebnis als Pegelkorrektur gegenüber der Fahrbahn ähnlicher Bauart in den Oktavbändern um 500 Hz, 1 000 Hz und 2 000 Hz anzugeben. Die übrigen Oktavbänder bleiben unberücksichtigt; für sie wird keine Pegelkorrektur angegeben.Bei schalltechnischen Innovationen nach Nummer 9.1.5 wird das Ergebnis als Pegelkorrektur KBr oder für Schallminderungsmaßnahmen als Pegelkorrektur KLM angegeben, die sich aus der Differenz der unbewerteten Schalldruckpegel an der Brücke und der freien Strecke ergibt.
9.3
Gutachten der anerkannten MessstelleDie vom Antragsteller beauftragte anerkannte Messstelle nach Nummer 9.1.8 erstellt über die nach Maßgabe der Nummern 9.1.1 bis 9.1.7 durchgeführten Messungen ein Gutachten, das die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten muss:
a)
die Beschreibung des Messaufbaus,
b)
die Beschreibung der örtlichen Verhältnisse sowie die Beschreibung des Zustands des Gleises und der Schienenoberflächen,
c)
die Beschreibung der meteorologischen Verhältnisse,
d)
die Beschreibung des Unterhaltungszustandes, der Laufleistung und der Radrauheit des bei der Messung eingesetzten Fahrzeugs,
e)
die Messprotokolle der durchgeführten Messungen,
f)
die Angabe der Zahl der durchgeführten Messungen, wenn mehr als die in der Begutachtung enthaltenen Messungen durchgeführt wurden,
g)
die Bewertung der Messergebnisse nach Maßgabe von Nummer 9.2.
10.
Zugänglichkeit von technischen Regeln und Normen
1.
Die in der Verordnung genannten DIN-Normen, DIN-EN-Normen und DIN-ISO-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
2.
Die VDV-Schrift 154 ist zu beziehen beimVerband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV)
Kamekestraße 37–39
50672 Köln
und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.Beiblatt 1 Datenblätter Eisenbahnen – Festlegungen





Für den Thalys-PBKA-Halbzug und Thalys-PBKA-Vollzug ohne Radabsorber:ɑA der Teilquellen 1 und 2 sind um je 5 dB zu erhöhen.



Für den ETR 470 Cisalpino ohne Radabsorber:ɑA der Teilquellen 1 und 2 sind um je 5 dB, alle weiteren Teilquellen um je 2 dB zu erhöhen.











Beiblatt 2 Datenblätter Straßenbahnen – Festlegungen



Für Fahrzeuge mit Klimaanlage:ɑA der Teilquelle 4 ist um 8 dB zu erhöhen.



Die angegebenen Werte gelten für durchschnittliche Fahrzeuge neuerer Bauart. Insbesondere bei älteren Fahrzeugen ist eine Überprüfung nach Abschnitt 9.1.1 erforderlich.

Beiblatt 3 Datenblätter Rangier- und Umschlagbahnhöfe – Festlegungen







* Der angegebene LWA gilt für ein Bremselement mit der Länge von ca. 1,2 m.





* nret ist die Anzahl der Retarder pro laufenden Meter Gleis.

* nret ist die Anzahl der Retarder pro laufenden Meter Gleis.





* Die Auflaufgeschwindigkeit darf v = 1,25 m/s nicht überschreiten.

* Der Wert bezieht sich auf eine Rangiergruppe von 20 Wagen (400 m Länge).

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/bimschv_16/last_stand.txt b/laws/bimschv_16/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..2bbcdf20 --- /dev/null +++ b/laws/bimschv_16/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +bda3d2ccbfa26a0534cd0be1991f095b \ No newline at end of file diff --git a/laws/binschstro2012abwv_8/binschstro2012abwv_8_2026-02-20_2678429d.xml b/laws/binschstro2012abwv_8/binschstro2012abwv_8_2026-02-20_2678429d.xml new file mode 100644 index 00000000..bbda3121 --- /dev/null +++ b/laws/binschstro2012abwv_8/binschstro2012abwv_8_2026-02-20_2678429d.xml @@ -0,0 +1,10 @@ + +BinSchStrO2012AbwV 88. BinSchStrOAbweichV2025-10-09BGBl. I2025, Nr. 237Achte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungAufhV aufgeh. durch § 4 dieser V mit Ablauf d. 31.10.2028


(+++ Textnachweis ab: 1.11.2025 +++)

+BinSchStrO2012AbwV 88. BinSchStrOAbweichVEingangsformel

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verordnet aufgrund des § 3 Nummer 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253; 2024 I Nr. 336) geändert worden ist:

+BinSchStrO2012AbwV 88. BinSchStrOAbweichV§ 1Abweichende Regelung zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus dem im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.

+BinSchStrO2012AbwV 88. BinSchStrOAbweichV§ 2Verhaltenspflichten

Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin darf einen automatischen Spurführungsassistenten (TGAIN) nur einsetzen, wenn er oder sie dafür sorgt, dass

1.
der TGAIN ordnungsgemäß funktioniert,
2.
die in den TGAIN eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder des Verbands entsprechen,
3.
der TGAIN nur von einer Person benutzt wird, die in dessen Funktionsweise eingewiesen worden ist,
4.
während des Betriebs des TGAIN
a)
das Steuerhaus zu keinem Zeitpunkt unbesetzt ist,
b)
dessen Aufmerksamkeitsüberwachungsgerät zu keinem Zeitpunkt ausgeschaltet ist,
c)
dessen Alarmsignal jederzeit wahrgenommen werden kann,
d)
alle fünf Minuten die Anwesenheit einer Person im Steuerhaus durch Betätigung des Anwesenheitsüberwachungsgerätes bestätigt wird und
e)
in regelmäßigen Abständen und nach jeder manuellen Veränderung der Fahrspur die ordnungsgemäße Funktion des TGAIN überprüft wird,
5.
bei der Annäherung an Schleusen oder Schiffshebewerke der TGAIN mindestens fünf Minuten vor Einfahrt ausgeschaltet wird und
6.
der TGAIN nur dann benutzt wird, wenn dieser selbst oder ein externes Gerät die Betriebsdaten aufzeichnet.
Wer vorübergehend selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs bestimmt, ist für die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 4 und 6 verantwortlich.

+BinSchStrO2012AbwV 88. BinSchStrOAbweichV§ 3Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Satz 1

1.
Nummer 1 bis 3 oder 5 oder
2.
Nummer 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Satz 2,
einen automatischen Spurführungsassistenten einsetzt.

+BinSchStrO2012AbwV 88. BinSchStrOAbweichV§ 4Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2028 außer Kraft.

+BinSchStrO2012AbwV 88. BinSchStrOAbweichV§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.

+BinSchStrO2012AbwV 88. BinSchStrOAbweichVAnhang(zu § 1)
Abweichungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 237, S. 3)

I.
Inhaltsübersicht
Inhaltsverzeichnis (Angabe zu § 4.08 – neu)
Abweichungen von dieser Verordnung für automatische Spurführungsassistenten (TGAIN) (§ 4.08 – neu)
II.
Vorübergehende Regelungen
1.
Das Inhaltsverzeichnis der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist in der um die nachstehende Angabe zu § 4.08 ergänzten Fassung anzuwenden:
"4.08
Automatischer Spurführungsassistent (TGAIN)".
2.
Das Kapitel 4 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist in der um nachstehenden § 4.08 ergänzten Fassung anzuwenden:"§ 4.08
Automatischer Spurführungsassistent (TGAIN)
1.
Ist in ein Fahrzeug ein System zur selbsttätigen Schiffssteuerung entlang einer zu verfolgenden Fahrspur (automatischer Spurführungsassistent für die Binnenschifffahrt, TGAIN) eingebaut, darf dieses System nur dann eingesetzt werden, wenn es ordnungsgemäß funktioniert. Die in den TGAIN eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder des Verbands entsprechen.
2.
Die im TGAIN hinterlegte Fahrspur gewährt keinen Anspruch auf die Nutzung dieser Fahrspur gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern.
3.
Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass der TGAIN nur von einer Person benutzt wird, die in dessen Funktionsweise eingewiesen worden ist.
4.
Der Schiffsführer oder die Person, die vorübergehend selbstständig Kurs und Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, hat dafür zu sorgen, dass während des Betriebs des TGAIN
a)
das Steuerhaus zu keinem Zeitpunkt unbesetzt ist,
b)
dessen Aufmerksamkeitsüberwachungsgerät zu keinem Zeitpunkt ausgeschaltet ist,
c)
das Alarmsignal des Aufmerksamkeitsüberwachungsgeräts jederzeit wahrgenommen werden kann,
d)
die Anwesenheit der Person im Steuerhaus alle fünf Minuten durch Betätigung des Aufmerksamkeitsüberwachungsgeräts bestätigt wird und
e)
in regelmäßigen Abständen und nach jeder manuellen Veränderung der Fahrspur die ordnungsgemäße Funktion des TGAIN überprüft wird.
5.
Bei der Annäherung an Schleusen oder Schiffshebewerke ist der TGAIN mindestens fünf Minuten vor Einfahrt in den jeweiligen Schleusenbereich auszuschalten. Nach einer Schleusung darf der TGAIN erst wieder aktiviert werden, wenn das Fahrzeug den Schleusenbereich verlassen hat.
6.
Der Schiffsführer oder die Person, die vorübergehend selbstständig Kurs und Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, darf einen TGAIN nur benutzen, wenn dieser selbst oder ein externes Gerät die Betriebsdaten zur Durchführung von Unfalluntersuchungen aufzeichnet. Zu den Betriebsdaten nach Satz 1 zählt neben den dynamischen Reiseinformationen des Fahrzeuges (Kurs, Geschwindigkeit und Position mit den entsprechenden Zeitangaben) insbesondere die Information, wann der TGAIN ein- oder ausgeschaltet wurde, wann und in welchem Umfang manuell Einfluss auf die Fahrspur genommen wurde sowie wann und in welchem Umfang der TGAIN Steuerbefehle an die Antriebseinrichtungen des Fahrzeugs gesendet hat. Die aufgezeichneten Daten müssen vier Tage lang gespeichert werden und sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen."

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/binschstro2012abwv_8/last_stand.txt b/laws/binschstro2012abwv_8/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..b0449a3b --- /dev/null +++ b/laws/binschstro2012abwv_8/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +891a795eaff96ef44bff58b92fa5825c \ No newline at end of file diff --git a/laws/bmfstrubvfpaktv/bmfstrubvfpaktv_2026-02-20_49f0326e.xml b/laws/bmfstrubvfpaktv/bmfstrubvfpaktv_2026-02-20_49f0326e.xml new file mode 100644 index 00000000..efd74a42 --- /dev/null +++ b/laws/bmfstrubvfpaktv/bmfstrubvfpaktv_2026-02-20_49f0326e.xml @@ -0,0 +1,8 @@ + +BMFStruBVfPAktV2025-12-18BGBl. I2025, Nr. 339Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Straf- und Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der FinanzenAufhV aufgeh. durch § 3 dieser V mit Ablauf des 31.12.2026


(+++ Textnachweis ab: 20.12.2025 +++)

+BMFStruBVfPAktVEingangsformel

Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund der StPOEG-Papierakte-Übertragungsverordnung vom 12. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 324) und der OWiG-Papierakte-Übertragungsverordnung vom 12. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 324):

+BMFStruBVfPAktV§ 1Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Straf- und Bußgeldverfahren im Bundeszentralamt für Steuern

Das Bundeszentralamt für Steuern kann abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung und abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Straf- und Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.

+BMFStruBVfPAktV§ 2Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Straf- und Bußgeldverfahren in der Zollverwaltung

Die Zollverwaltung kann abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung und abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Straf- und Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.

+BMFStruBVfPAktV§ 3Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

+BMFStruBVfPAktV§ 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/bmfstrubvfpaktv/last_stand.txt b/laws/bmfstrubvfpaktv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..fa1eeb9f --- /dev/null +++ b/laws/bmfstrubvfpaktv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +8b4bc45c792b89e452ceb52fb6d35c8e \ No newline at end of file diff --git a/laws/bmipaktermv/bmipaktermv_2026-02-20_ec787410.xml b/laws/bmipaktermv/bmipaktermv_2026-02-20_ec787410.xml new file mode 100644 index 00000000..b0983036 --- /dev/null +++ b/laws/bmipaktermv/bmipaktermv_2026-02-20_ec787410.xml @@ -0,0 +1,8 @@ + +BMIPAktErmV2025-12-30BGBl. I2025, Nr. 383Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des InnernAufhDie V tritt gem. § 3 mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft


(+++ Textnachweis ab: 31.12.2025 +++)

+BMIPAktErmVEingangsformel

Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund der OWiG-Papierakte-Übertragungsverordnung vom 12. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 324):

+BMIPAktErmV§ 1Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren der Bundespolizei

Die Bundespolizei kann abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.

+BMIPAktErmV§ 2Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren des Bundesverwaltungsamtes

Das Bundesverwaltungsamt kann abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.

+BMIPAktErmV§ 3Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

+BMIPAktErmV§ 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/bmipaktermv/last_stand.txt b/laws/bmipaktermv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..bc900cc0 --- /dev/null +++ b/laws/bmipaktermv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +050932060fc71e233b1c8a7aa8e4b433 \ No newline at end of file diff --git a/laws/bmlehstrubvfpaktv/bmlehstrubvfpaktv_2026-02-20_0fccea83.xml b/laws/bmlehstrubvfpaktv/bmlehstrubvfpaktv_2026-02-20_0fccea83.xml new file mode 100644 index 00000000..c64daf39 --- /dev/null +++ b/laws/bmlehstrubvfpaktv/bmlehstrubvfpaktv_2026-02-20_0fccea83.xml @@ -0,0 +1,7 @@ + +BMLEHStruBVfPAktV2025-12-18BGBl. I2025, Nr. 358Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat


(+++ Textnachweis ab: 24.12.2025 +++)

+BMLEHStruBVfPAktVEingangsformel

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet aufgrund der OWiG-Papierakte-Übertragungsverordnung vom 12. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 324):

+BMLEHStruBVfPAktV§ 1Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.

+BMLEHStruBVfPAktV§ 2Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

+BMLEHStruBVfPAktV§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/bmlehstrubvfpaktv/last_stand.txt b/laws/bmlehstrubvfpaktv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/bmlehstrubvfpaktv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/bmvgverfwdo2025ubverfpaktv/bmvgverfwdo2025ubverfpaktv_2026-02-20_5747bdc5.xml b/laws/bmvgverfwdo2025ubverfpaktv/bmvgverfwdo2025ubverfpaktv_2026-02-20_5747bdc5.xml new file mode 100644 index 00000000..04686483 --- /dev/null +++ b/laws/bmvgverfwdo2025ubverfpaktv/bmvgverfwdo2025ubverfpaktv_2026-02-20_5747bdc5.xml @@ -0,0 +1,8 @@ + +BMVgVerfWDO2025uBVerfPAktV2025-12-19BGBl. I2025, Nr. 375Verordnung zur Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung und in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der VerteidigungAufhV aufgeh. durch § 3 dieser V mit Ablauf d. 31.12.2025


(+++ Textnachweis ab: 30.12.2025 +++)

+BMVgVerfWDO2025uBVerfPAktVEingangsformel

Das Bundesministerium der Verteidigung verordnet aufgrund

der StPOEG-Papierakte-Übertragungsverordnung vom 12. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 324) sowie
der OWiG-Papierakte-Übertragungsverordnung vom 12. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 324):

+BMVgVerfWDO2025uBVerfPAktV§ 1Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

1.
die Wehrdisziplinaranwaltschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung,
2.
die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft beim Bundesverwaltungsgericht sowie
3.
die Bußgeldverfahren bearbeitenden Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

+BMVgVerfWDO2025uBVerfPAktV§ 2Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten

(1) Abweichend von § 94 Absatz 1 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung können die Wehrdisziplinaranwaltschaften sowie die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft in den Verfahren, die sich nach der Wehrdisziplinarordnung richten, Akten

1.
in Papierform anlegen,
2.
in Papierform führen sowie
3.
in Papierform weiterführen.
Dies gilt auch für die den Wehrdisziplinaranwaltschaften und der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft von anderen Stellen übermittelten Akten.

(2) Abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung können die Dienststellen, die Bußgeldverfahren bearbeiten, in Bußgeldverfahren Akten in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.

+BMVgVerfWDO2025uBVerfPAktV§ 3Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

+BMVgVerfWDO2025uBVerfPAktV§ 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/bmvgverfwdo2025ubverfpaktv/last_stand.txt b/laws/bmvgverfwdo2025ubverfpaktv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..1335af53 --- /dev/null +++ b/laws/bmvgverfwdo2025ubverfpaktv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +e716437243f3746ca582db0d7a5b728e \ No newline at end of file diff --git a/laws/bmwiebverfpaktv/bmwiebverfpaktv_2026-02-20_e766bd70.xml b/laws/bmwiebverfpaktv/bmwiebverfpaktv_2026-02-20_e766bd70.xml new file mode 100644 index 00000000..7d6c48d7 --- /dev/null +++ b/laws/bmwiebverfpaktv/bmwiebverfpaktv_2026-02-20_e766bd70.xml @@ -0,0 +1,7 @@ + +BMWiEBVerfPAktV2025-12-18BGBl. I2025, Nr. 376Verordnung zur Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und EnergieAufhV aufgeh. durch § 2 dieser V mit Ablauf d. 31.12.2026


(+++ Textnachweis ab: 30.12.2025 +++)

+BMWiEBVerfPAktVEingangsformel

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund der OWiG-Papierakte-Übertragungsverordnung vom 12. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 324):

+BMWiEBVerfPAktV§ 1Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren des Bundeskartellamtes, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Das Bundeskartellamt, die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle können abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.

+BMWiEBVerfPAktV§ 2Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

+BMWiEBVerfPAktV§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/bmwiebverfpaktv/last_stand.txt b/laws/bmwiebverfpaktv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..50922db7 --- /dev/null +++ b/laws/bmwiebverfpaktv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d689dacffd153ec041e4d095e1649856 \ No newline at end of file diff --git a/laws/btgo_2025/btgo_2025_2026-02-20_93a9847f.xml b/laws/btgo_2025/btgo_2025_2026-02-20_93a9847f.xml new file mode 100644 index 00000000..bd623875 --- /dev/null +++ b/laws/btgo_2025/btgo_2025_2026-02-20_93a9847f.xml @@ -0,0 +1,163 @@ + +BTGO 20252025-10-17BGBl. I2025, Nr. 250, 2Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesSonstKonstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250


(+++ Textnachweis ab: 1.11.2025 +++)

+BTGO 2025010I. Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und Schriftführer +BTGO 2025§ 1Konstituierung

(1) Der neugewählte Bundestag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten spätestens zum dreißigsten Tag nach der Wahl (Artikel 39 des Grundgesetzes) einberufen.

(2) Bis der neugewählte Präsident oder einer der Vizepräsidenten das Amt übernimmt, führt das am längsten dem Bundestag angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, den Vorsitz (Alterspräsident); bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Bundestag entscheidet das höhere Lebensalter.

(3) Der Alterspräsident ernennt Mitglieder des Bundestages zu vorläufigen Schriftführern.

(4) Der Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung (Artikel 40 des Grundgesetzes). Hierauf folgt die Wahl des Präsidenten (§ 2), die mit dem Namensaufruf der Mitglieder des Bundestages und der Feststellung der Beschlussfähigkeit verbunden wird. Im Anschluss wird die Wahl der Vizepräsidenten vorgenommen (§ 2a).

+BTGO 2025§ 2Wahl des Präsidenten

(1) Der Bundestag wählt den Präsidenten ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) für die Dauer der Wahlperiode. Nur Fraktionen steht das Recht zu, einen Bewerber vorzuschlagen.

(2) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, können für einen zweiten Wahlgang neue Wahlvorschläge nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 gemacht werden. Satz 1 findet auf den zweiten Wahlgang Anwendung. Ergibt sich auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt. Für diesen können keine neuen Wahlvorschläge gemacht werden. Bei nur einem Wahlvorschlag ist gewählt, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Bei mehreren Wahlvorschlägen kommen die beiden Wahlvorschläge des zweiten Wahlgangs mit den meisten Ja-Stimmen in die engere Wahl. Gewählt ist dann, wer die meisten Ja-Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Alterspräsidenten.

(3) Weitere Wahlgänge mit im dritten Wahlgang erfolglosen Bewerbern sind nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig. Werden nach erfolglosem Ablauf des Verfahrens nach Absatz 3 neue Wahlvorschläge gemacht, ist neu in das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 einzutreten.

+BTGO 2025§ 2aWahl der Vizepräsidenten

(1) Der Bundestag beschließt die Anzahl der Vizepräsidenten, wobei jede Fraktion mindestens für ein Amt zu berücksichtigen ist. Er legt fest, welche Fraktion jeweils für welches Amt einen Wahlvorschlag unterbreiten kann.

(2) Die Vizepräsidenten werden in gesonderten Wahlverfahren ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) gewählt. Gewählt ist, wer im ersten oder im zweiten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält. Im dritten Wahlgang des Wahlverfahrens ist gewählt, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigt. Weitere Wahlgänge nach einem erfolglosen dritten Wahlgang sind mit diesem Bewerber nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig.

(3) Ist in der konstituierenden Sitzung das Wahlverfahren nach Absatz 2 erfolglos oder hat die vorschlagsberechtigte Fraktion in dieser Sitzung auf weitere Wahlgänge verzichtet, findet § 20 Absatz 4 auf sämtliche nachfolgende Wahlgänge Anwendung. Wird ein neuer Bewerber vorgeschlagen, ist in ein neues Wahlverfahren nach Absatz 2 einzutreten. Mit der Einbringung eines neuen Wahlvorschlages gilt das bisherige Wahlverfahren als erfolglos. Nach drei erfolglosen Wahlverfahren bedarf ein neuer Wahlvorschlag der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages.

(4) Auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundestages kann ein Vizepräsident abgewählt werden. Der Vizepräsident ist abgewählt, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages für die Abwahl stimmen. Die Abwahl erfolgt in gesonderten Wahlverfahren ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) frühestens drei Wochen nach Antragstellung.

(5) Scheidet ein Vizepräsident aus oder wird er abgewählt, verbleibt das Vorschlagsrecht bei der berechtigten Fraktion. Auf die Nachwahl finden die Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung. Ein abgewählter Vizepräsident kann nicht erneut vorgeschlagen werden.

+BTGO 2025§ 3Wahl der Schriftführer

Der Bundestag beschließt die Zahl der Schriftführer. Sie können gemeinsam aufgrund eines Vorschlages der Fraktionen gewählt werden. Bei der Festlegung der Zahl der Schriftführer und ihrer Verteilung auf die Fraktionen ist § 12 zu beachten. Bei der Abwahl eines Schriftführers ist § 2a Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

+BTGO 2025020II. Wahl des Bundeskanzlers +BTGO 2025§ 4Wahl des Bundeskanzlers

(1) Die Wahl des Bundeskanzlers (Artikel 63 des Grundgesetzes) erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49).

(2) Wahlvorschläge zu Wahlgängen gemäß Artikel 63 Absatz 3 und 4 des Grundgesetzes sind von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfasst, zu unterzeichnen. § 78 Absatz 5 findet keine Anwendung.

(3) Erreicht zu dem Wahlgang gemäß Artikel 63 Absatz 4 des Grundgesetzes kein Wahlvorschlag die notwendige Anzahl an Unterzeichnungen, steht jedem Mitglied des Bundestages das Wahlvorschlagsrecht zu, es sei denn, ein Vorschlag ist von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet.

(4) § 45 findet auf den Wahlgang gemäß Artikel 63 Absatz 4 des Grundgesetzes keine Anwendung.

+BTGO 2025030III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat +BTGO 2025§ 5Präsidium

(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium.

(2) Das Präsidium unterstützt und berät den Präsidenten bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte und in Angelegenheiten der Verwaltung. Der Präsident kann im Einzelfall die Erledigung von Aufgaben auf die Vizepräsidenten übertragen.

(3) Das Präsidium legt die Delegationsstärke sowie den Delegationsschlüssel für Delegationsreisen der Ausschüsse und Gremien fest. Das Präsidium ist bei den Entscheidungen des Präsidenten über Delegationsreisen beteiligt. Die Beteiligung des Präsidiums bei Personalmaßnahmen richtet sich nach § 7.

(4) Für die Sitzungen des Präsidiums gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit.

+BTGO 2025§ 6Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dreiundzwanzig weiteren von den Fraktionen gemäß § 12 zu benennenden Mitgliedern. Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Er muss ihn einberufen, wenn eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages es verlangen.

(2) Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte. Er führt eine Verständigung zwischen den Fraktionen über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter sowie über den Arbeitsplan des Bundestages herbei. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der Ältestenrat kein Beschlussorgan.

(3) Der Ältestenrat beschließt über die inneren Angelegenheiten des Bundestages, soweit sie nicht dem Präsidenten oder dem Präsidium vorbehalten sind. Er verfügt über die Verwendung der dem Bundestag vorbehaltenen Räume. Er stellt den Voranschlag für den Haushaltseinzelplan des Bundestages auf, von dem der Haushaltsausschuss nur im Benehmen mit dem Ältestenrat abweichen kann.

(4) Zur Vorbereitung und Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ältestenrat ständige Kommissionen einsetzen, denen auch Mitglieder des Bundestages, die nicht Mitglied des Ältestenrates sind, angehören können. Entscheidungen der Kommissionen kann der Ältestenrat jederzeit an sich ziehen.

(5) Für die Sitzungen des Ältestenrates gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit.

+BTGO 2025§ 7Aufgaben des Präsidenten

(1) Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.

(2) Dem Präsidenten stehen das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Der Präsident erlässt im Benehmen mit dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eine Hausordnung.

(3) Der Präsident schließt die Verträge, die für die Bundestagsverwaltung von erheblicher Bedeutung sind, im Benehmen mit den anderen Mitgliedern des Präsidiums ab. Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplans weist der Präsident an.

(4) Der Präsident ist die oberste Dienstbehörde der Bundestagsbeamten. Er ernennt und stellt die Bundestagsbeamten nach den gesetzlichen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften ein und versetzt sie in den Ruhestand. Auch die nichtbeamteten Bediensteten des Bundestages werden von dem Präsidenten eingestellt und entlassen. Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 trifft der Präsident, soweit Beamte des höheren Dienstes oder entsprechend eingestufte Angestellte betroffen sind, im Benehmen mit den Vizepräsidenten, soweit leitende Beamte (Besoldungsgruppe A 16 und höher) oder entsprechend eingestufte Angestellte eingestellt, befördert bzw. höhergestuft werden, mit Zustimmung des Präsidiums.

(5) Absatz 4 gilt auch für die dem Wehrbeauftragten beigegebenen Beschäftigten. Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 4 erfolgen im Benehmen mit dem Wehrbeauftragten. Für die Bestellung, Ernennung, Umsetzung, Versetzung und Zurruhesetzung des Leitenden Beamten ist das Einvernehmen mit dem Wehrbeauftragten erforderlich. Der Wehrbeauftragte hat das Recht, für alle Entscheidungen nach Absatz 4 Vorschläge zu unterbreiten.

(6) Ist der Präsident verhindert, wird er von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten. Der Präsident bestimmt die Vertretung für den Einzelfall. Ist eine Vertretung im Einzelfall aufgrund längerer Verhinderung der Amtsausübung nicht möglich, erfolgt die Vertretung durch die Mitglieder des Präsidiums entsprechend der Reihenfolge der Fraktionen (§ 11). Gehören Mitglieder des Präsidiums derselben Fraktion an, gilt § 1 Absatz 2 entsprechend.

+BTGO 2025§ 8Sitzungsvorstand

(1) In den Sitzungen des Bundestages bilden der sitzungsleitende Präsident und zwei Schriftführer den Sitzungsvorstand.

(2) Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Präsidiums die Reihenfolge der Vertretung. Sind die Mitglieder des Präsidiums gleichzeitig verhindert, so übernimmt der Alterspräsident die Leitung.

(3) Stehen die gewählten Schriftführer für eine Sitzung des Bundestages nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, so bestellt der sitzungsleitende Präsident andere Mitglieder des Bundestages als Stellvertreter.

+BTGO 2025§ 9Aufgaben der Schriftführer

Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten. Sie haben insbesondere die Rednerlisten zu führen, die Namen aufzurufen, die Stimmzettel zu sammeln und zu zählen sowie andere Angelegenheiten des Bundestages nach den Weisungen des Präsidenten zu besorgen. Der Präsident verteilt die Geschäfte.

+BTGO 2025040IV. Fraktionen +BTGO 2025§ 10Bildung der Fraktionen

(1) Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei angehören oder von derselben Partei als Wahlbewerber aufgestellt worden sind oder solchen Parteien angehören, die aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(3) Fraktionen können Gäste aufnehmen, die bei der Bestimmung der Reihenfolge der Fraktionen (§ 11) nicht mitzählen, jedoch bei der Bemessung der Stellenanteile (§ 12) zu berücksichtigen sind.

+BTGO 2025§ 10aGruppen

(1) Mitglieder des Bundestages, die sich zusammenschließen wollen, ohne Fraktionsmindeststärke zu erreichen, können als Gruppe anerkannt werden. Für sie gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend. Über die der Gruppe im Einzelnen zukommenden Rechte entscheidet der Bundestag.

(2) Eine Gruppe ist anzuerkennen, wenn nach dem Berechnungssystem für die Fraktionen (§ 12) ein Stellenanteil für einen Ausschuss oder ein parlamentarisches Gremium auf die Gruppe entfallen würde. In diesem Fall stehen der Gruppe und ihren Mitgliedern die Rechte einer Fraktion und der fraktionsangehörigen Mitglieder in dem betreffenden Ausschuss oder Gremium zu. Über weitergehende Rechte der Gruppe entscheidet der Bundestag.

+BTGO 2025§ 11Reihenfolge der Fraktionen

Nach der Stärke der Fraktionen bestimmt sich ihre Reihenfolge. Bei gleicher Fraktionsstärke entscheidet das Los, das vom Präsidenten in einer Sitzung des Bundestages gezogen wird. Verliert ein Mitglied des Bundestages sein Mandat, wird dieses bis zur Nachbesetzung bei der Fraktion mitgezählt, zu der es bisher zählte.

+BTGO 2025§ 12Stellenanteile der Fraktionen

Die Zusammensetzung des Ältestenrates und der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Derselbe Grundsatz wird bei Wahlen, die der Bundestag vorzunehmen hat, angewandt.

+BTGO 2025050V. Die Mitglieder des Bundestages +BTGO 2025§ 13Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages

(1) Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.

(2) Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Arbeiten des Bundestages teilzunehmen. An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Mitglieder des Bundestages einzutragen haben. Die Folgen der Nichteintragung und der Nichtbeteiligung an einer namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem Abgeordnetengesetz.

+BTGO 2025§ 14

(weggefallen)

+BTGO 2025§ 15Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft

Die Rechte eines Mitgliedes des Bundestages, dessen Mitgliedschaft angefochten ist, regeln sich nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes. Nach diesem Gesetz richtet sich auch der Verlust der Mitgliedschaft.

+BTGO 2025§ 16Akteneinsicht und -abgabe

(1) Die Mitglieder des Bundestages sind berechtigt, alle Akten einzusehen, die sich in der Verwahrung des Bundestages oder eines Ausschusses befinden; die Arbeiten des Bundestages oder seiner Ausschüsse, ihrer Vorsitzenden oder Berichterstatter dürfen dadurch nicht behindert werden. Die Einsichtnahme in persönliche Akten und Abrechnungen, die beim Bundestag über seine Mitglieder geführt werden, ist nur dem betreffenden Mitglied des Bundestages möglich. Wünschen andere Mitglieder des Bundestages etwa als Berichterstatter oder Ausschussvorsitzende oder Persönlichkeiten außerhalb des Hauses Einsicht in diese Akten, dann kann dies nur mit Genehmigung des Präsidenten und des betreffenden Mitgliedes des Bundestages geschehen. Akten des Bundestages, die ein Mitglied des Bundestages persönlich betreffen, kann es jederzeit einsehen.

(2) Zum Gebrauch außerhalb der Liegenschaften des Deutschen Bundestages werden Akten nur an die Vorsitzenden oder Berichterstatter der Ausschüsse für ihre Arbeiten abgegeben. Ausnahmen kann der Präsident genehmigen.

(3) Für Verschlusssachen gelten die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (§ 17).

+BTGO 2025§ 17Geheimschutzordnung

Der Bundestag beschließt eine Geheimschutzordnung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist (Anlage 1). Sie regelt die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden müssen.

+BTGO 2025§ 18

(weggefallen)

+BTGO 2025060VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen +BTGO 2025§ 19Sitzungen

Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nach Artikel 42 Absatz 1 des Grundgesetzes ausgeschlossen werden.

+BTGO 2025§ 20Tagesordnung

(1) Termin und Tagesordnung jeder Sitzung des Bundestages werden im Ältestenrat vereinbart, es sei denn, dass der Bundestag vorher darüber beschließt oder der Präsident sie nach § 21 Absatz 1 selbständig festsetzt.

(2) Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Bundestages, dem Bundesrat und der Bundesregierung mitgeteilt. Sie gilt, wenn kein Widerspruch erfolgt, mit Aufruf des Punktes 1 als festgestellt. Nach Eröffnung jeder Plenarsitzung kann vor Eintritt in die jeweilige Tagesordnung jedes Mitglied des Bundestages eine Änderung der Tagesordnung beantragen, wenn es diesen Antrag bis spätestens 18 Uhr des Vortages dem Präsidenten vorgelegt hat.

(3) Nach Feststellung der Tagesordnung dürfen andere Verhandlungsgegenstände nur beraten werden, wenn nicht von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages widersprochen wird oder diese Geschäftsordnung die Beratung außerhalb der Tagesordnung zulässt. Der Bundestag kann jederzeit einen Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung absetzen, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

(4) Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages müssen auf Verlangen der Antragsteller auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt und beraten werden, wenn seit der Verteilung der Drucksache (§ 123) mindestens drei Wochen vergangen sind.

+BTGO 2025§ 21Einberufung durch den Präsidenten

(1) Selbständig setzt der Präsident Termin und Tagesordnung fest, wenn der Bundestag ihn dazu ermächtigt oder aus einem anderen Grunde als dem der Beschlussunfähigkeit nicht entscheiden kann.

(2) Der Präsident ist zur Einberufung des Bundestages verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder des Bundestages, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen (Artikel 39 Absatz 3 des Grundgesetzes).

(3) Hat der Präsident in anderen Fällen selbständig eine Sitzung anberaumt oder Nachträge zur Tagesordnung festgesetzt, so muss er bei Beginn der Sitzung die Genehmigung des Bundestages einholen.

+BTGO 2025§ 22Leitung der Sitzungen

Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Vor Schluss der Sitzung gibt der Präsident nach den Vereinbarungen im Ältestenrat oder nach Beschluss des Bundestages den Termin der nächsten Sitzung bekannt.

+BTGO 2025§ 23Eröffnung der Aussprache

Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, wenn diese nicht unzulässig oder an besondere Bedingungen geknüpft ist.

+BTGO 2025§ 24Verbindung der Beratung

Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände kann jederzeit beschlossen werden.

+BTGO 2025§ 25Vertagung der Beratung oder Schluss der Aussprache

(1) Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zum Wort, so erklärt der Präsident die Aussprache für geschlossen.

(2) Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Beratung vertagen oder die Aussprache schließen. Der Antrag auf Schluss der Aussprache geht bei der Abstimmung dem Antrag auf Vertagung vor. Ein Antrag auf Schluss der Aussprache darf erst zur Abstimmung gestellt werden, wenn jede Fraktion mindestens einmal zu Wort gekommen ist.

+BTGO 2025§ 26Vertagung der Sitzung

Die Sitzung kann nur vertagt werden, wenn es der Bundestag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages beschließt.

+BTGO 2025§ 27Worterteilung und Wortmeldung

(1) Der Präsident erteilt das Wort.

(2) Will der Präsident selbst sich als Redner an der Aussprache beteiligen, so hat er während dieser Zeit den Vorsitz abzugeben.

(3) Mitglieder des Bundestages, die zur Sache sprechen wollen oder anderweitig das Wort erhalten möchten, haben in der Regel ihren Redewunsch bei dem Schriftführer, der die Rednerliste führt, anzumelden.

+BTGO 2025§ 27aZwischenfragen, -bemerkungen, Kurzinterventionen

(1) Während der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand kann der Präsident mit Einverständnis des Redners das Wort für Zwischenfragen oder ‑bemerkungen, die kurz und präzise sein müssen, erteilen. Die Mitglieder des Bundestages melden sich hierzu über die Saalmikrofone zu Wort.

(2) Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann der Präsident einem Mitglied des Bundestages das Wort zu einer Kurzintervention von höchstens zwei Minuten erteilen. Er kann das Mitglied, sofern es noch für einen Debattenbeitrag gemeldet ist, auch auf diesen verweisen. Der Redner darf auf eine Kurzintervention noch einmal kurz antworten. Wenn es um die Zurückweisung von Äußerungen gegen die eigene Person oder um die Richtigstellung eigener Äußerungen geht, soll das Wort nach Satz 1 erteilt werden. Dieser Anlass ist dem Präsidenten bei der Wortmeldung vorab mitzuteilen.

+BTGO 2025§ 28Reihenfolge der Redner

(1) Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Redner. Dabei sollen ihn die Sorge für sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Parteirichtungen, auf Rede und Gegenrede und auf die Stärke der Fraktionen leiten; insbesondere sollen vor einer Rede eines weiteren Mitgliedes einer Fraktion zunächst alle anderen Fraktionen das Wort erhalten haben und nach der Rede eines Mitgliedes oder Beauftragten der Bundesregierung eine abweichende Meinung zu Wort kommen.

(2) Bei einer Aussprache zu einer Vorlage in erster Beratung soll der erste Redner der einbringenden Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages angehören. Entsprechendes gilt für Vorlagen der Bundesregierung und des Bundesrates. Bei der Beratung von Beschlussempfehlungen der Ausschüsse soll der erste Redner kein Mitglied oder Beauftragter der Bundesregierung sein.

+BTGO 2025§ 29Zur Geschäftsordnung

(1) Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt der Präsident vorrangig das Wort. Der Antrag muss sich auf den zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstand oder auf die Tagesordnung beziehen.

(2) Der Präsident kann die Worterteilung bei Geschäftsordnungsanträgen, denen entsprochen werden muss (Verlangen), auf den Antragsteller, bei anderen Anträgen auf einen Sprecher jeder Fraktion beschränken.

(3) Meldet sich ein Mitglied des Bundestages zur Geschäftsordnung zum Wort, ohne zu einem Geschäftsordnungsantrag sprechen oder einen solchen stellen zu wollen, so erteilt der Präsident das Wort nach seinem Ermessen.

(4) Zur Geschäftsordnung darf der einzelne Redner grundsätzlich nicht länger als drei Minuten sprechen.

+BTGO 2025§ 30

(weggefallen)

+BTGO 2025§ 31Erklärung zur Abstimmung

(1) Zu einer mündlichen Erklärung zur abschließenden Abstimmung, die nicht länger als drei Minuten dauern darf, kann der Präsident jedem Mitglied des Bundestages vor oder nach der Abstimmung das Wort erteilen. Jedes Mitglied des Bundestages kann eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben, die in das Plenarprotokoll aufzunehmen ist.

(2) Zu einer Erklärung nach Absatz 1 zählt auch die Erklärung, nicht an der Abstimmung teilzunehmen.

+BTGO 2025§ 32Erklärung außerhalb der Tagesordnung

Zu einer dringlichen Erklärung tatsächlicher oder persönlicher Art außerhalb der vereinbarten oder beschlossenen Tagesordnungen erteilt der Präsident vor Eintritt in die jeweilige Tagesordnung, nach Schluss, Unterbrechung oder Vertagung einer Aussprache nach seinem Ermessen das Wort. Der Anlass ist ihm vorab mitzuteilen. Die Erklärung darf nicht länger als drei Minuten dauern.

+BTGO 2025§ 33Die Rede

(1) Die Redner sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.

(2) Außerhalb der Kernzeiten können Redner ihre Reden mit Zustimmung des Präsidenten schriftlich zu Protokoll geben. Der Umfang der Redetexte hat sich an den zugeteilten Redezeiten zu orientieren. Die Regelungen der §§ 36 bis 38 finden bei Verletzungen der Ordnung oder der Würde des Bundestages auf schriftliche Reden sinngemäß Anwendung.

(3) Die Rede sowie alle anderen Beiträge zur Beratung sollen von gegenseitigem Respekt und der Achtung der anderen Mitglieder des Bundestages sowie der Fraktionen geprägt sein.

+BTGO 2025§ 34Platz des Redners

Die Redner sprechen von den dafür bestimmten Saalmikrofonen oder vom Rednerpult aus.

+BTGO 2025§ 35Rededauer

(1) Die Dauer der Aussprache und die Verteilung der Redezeit über einen Verhandlungsgegenstand erfolgen nach Vereinbarung des Ältestenrates oder auf Beschluss des Bundestages. Kommt es im Ältestenrat nicht zu einer Vereinbarung gemäß Satz 1 oder beschließt der Bundestag nichts anderes, entscheidet der Präsident. Dabei soll die Aussprache nicht länger als 60 Minuten betragen und sich die Verteilung der Redezeit an dem Stärkeverhältnis der Fraktionen orientieren.

(2) Spricht ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten außerhalb einer vereinbarten oder beschlossenen Verteilung der Redezeit länger als 20 Minuten, kann die Fraktion, die eine abweichende Meinung vortragen lassen will, für einen ihrer Redner eine entsprechende Redezeit verlangen.

(3) Überschreitet ein Mitglied des Bundestages seine Redezeit, so soll ihm der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.

(4) Über die den fraktionslosen Mitgliedern des Bundestages zu gewährende Redezeit entscheidet der Präsident im Einzelfall nach Maßgabe des Verhandlungsgegenstandes, der Gesamtdauer der Aussprache und unter Berücksichtigung gleichgerichteter politischer Ziele anderer fraktionsloser Mitglieder des Bundestages sowie der der kleinsten Fraktion oder Gruppe zustehenden Redezeit.

+BTGO 2025§ 36Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung

(1) Der sitzungsleitende Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift oder eine Erklärung zur Geschäftsordnung, zur Abstimmung oder außerhalb der Tagesordnung zweckwidrig nutzt, zur Sache verweisen. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache gerufen worden, muss ihm der sitzungsleitende Präsident das Wort entziehen und darf es ihm zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.

(2) Der sitzungsleitende Präsident kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen nachfolgend nicht behandelt werden. Ist ein Mitglied des Bundestages dreimal während einer Sitzung zur Ordnung gerufen worden, verweist es der sitzungsleitende Präsident für die Dauer der Sitzung aus dem Saal. § 38 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Ein Ordnungsruf kann im Einzelfall auch nachträglich bis zum Ende des auf die Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages folgenden dritten Sitzungstages erlassen werden.

+BTGO 2025§ 37Ordnungsgeld

(1) Ist ein Mitglied des Bundestages innerhalb von drei Sitzungswochen gemäß § 36 Absatz 2 oder 3 dreimal zur Ordnung gerufen worden, setzt der sitzungsleitende Präsident mit dem Erlass des dritten Ordnungsrufes zugleich ein Ordnungsgeld gegen das Mitglied fest. Dies gilt nicht, sofern gegen das Mitglied bereits eine Maßnahme nach § 36 Absatz 2 Satz 3 ausgesprochen wurde.

(2) Unbeschadet der Regelungen in Absatz 1 kann der sitzungsleitende Präsident wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages gegen ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld festsetzen. § 36 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Höhe des jeweils nach Absatz 1 oder 2 festgesetzten Ordnungsgeldes beträgt 2 000 Euro. Im jeweiligen Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 4 000 Euro.

+BTGO 2025§ 38Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages

(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der sitzungsleitende Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen oder ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. Bis zum Schluss der Sitzung muss der sitzungsleitende Präsident bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird. Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu dreißig Sitzungstage ausgeschlossen werden. Der sitzungsleitende Präsident kann im begründeten Einzelfall dem ausgeschlossenen Mitglied die Teilnahme an geheimen Wahlen und namentlichen Abstimmungen ermöglichen.

(2) § 36 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Das betroffene Mitglied hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Kommt es der Aufforderung nicht nach, wird es vom sitzungsleitenden Präsidenten darauf hingewiesen, dass es sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht. Kommt das betroffene Mitglied auch dann nicht der Aufforderung nach, unterbricht der sitzungsleitende Präsident die Sitzung und lässt den Ausschluss durchsetzen. Nach Wiedereröffnung der Sitzung hat der sitzungsleitende Präsident über die Dauer der Verlängerung des Ausschlusses zu befinden. Eine Begrenzung des Ausschlusses nach Absatz 1 Satz 5 ist in diesem Fall nicht möglich.

(4) Versucht das betroffene Mitglied, widerrechtlich an den Sitzungen des Bundestages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.

(5) Das betroffene Mitglied darf während der Dauer seines Ausschlusses nicht an Ausschusssitzungen teilnehmen. Es gilt als nicht entschuldigt und darf sich nicht in die Anwesenheitsliste eintragen.

+BTGO 2025§ 39Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

Gegen den Ordnungsruf (§ 36), das Ordnungsgeld (§ 37) und den Sitzungsausschluss (§ 38) kann das betroffene Mitglied des Bundestages bis zum Beginn der nächsten Plenarsitzung beim Präsidenten schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Einspruch ist spätestens auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung zu setzen, sofern der sitzungsleitende Präsident dem Einspruch nicht abhilft. Der Bundestag entscheidet ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

+BTGO 2025§ 40Unterbrechung der Sitzung

Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der sitzungsleitende Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Präsidentenstuhl; die Sitzung wird dadurch unterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der sitzungsleitende Präsident ein.

+BTGO 2025§ 41Weitere Ordnungsmaßnahmen

(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des sitzungsleitenden Präsidenten.

(2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des sitzungsleitenden Präsidenten sofort entfernt werden. Der sitzungsleitende Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.

+BTGO 2025§ 42Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung

Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beschließen.

+BTGO 2025§ 43Recht auf jederzeitiges Gehör

Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Absatz 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.

+BTGO 2025§ 44Wiedereröffnung der Aussprache

(1) Ergreift nach Schluss der Aussprache oder nach Ablauf der beschlossenen Redezeit ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten zu dem Verhandlungsgegenstand das Wort, so ist die Aussprache wieder eröffnet.

(2) Erhält während der Aussprache ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten zu dem Verhandlungsgegenstand das Wort, so haben die Fraktionen, deren Redezeit zu diesem Tagesordnungspunkt bereits ausgeschöpft ist, das Recht, noch einmal ein Viertel ihrer Redezeit in Anspruch zu nehmen.

(3) Ergreift ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten das Wort außerhalb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Aussprache über seine Ausführungen eröffnet. In dieser Aussprache dürfen keine Sachanträge gestellt werden.

+BTGO 2025§ 45Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit

(1) Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.

(2) Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand nicht zweifelsfrei bejaht oder wird die Beschlussfähigkeit vom Sitzungsvorstand im Einvernehmen mit den Fraktionen bezweifelt, so ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit durch Zählung der Stimmen nach § 51 festzustellen, sofern nicht eine Fraktion namentliche Abstimmung verlangt. § 52 Satz 1 und § 53 finden keine Anwendung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit. Der sitzungsleitende Präsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen.

(3) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hebt der sitzungsleitende Präsident die Sitzung sofort auf.

(4) Der Präsident kann im Fall der Sitzungsaufhebung für denselben Tag einmal eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Innerhalb dieser Tagesordnung kann er den Zeitpunkt für die Wiederholung der erfolglosen Abstimmung oder Wahl festlegen oder sie von der Tagesordnung absetzen, es sei denn, dass von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages widersprochen wird. Ein Verlangen auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.

(5) Der Bundestag kann im Übrigen zu Beginn der auf die Beschlussunfähigkeit folgenden Sitzung beschließen, Verhandlungsgegenstände, deren Beratung infolge der Beschlussunfähigkeit nicht abgeschlossen oder entfallen ist, auch ohne Einhaltung der Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3 als letzte Verhandlungsgegenstände zur Beratung auf die Tagesordnung zu setzen.

+BTGO 2025§ 46Fragestellung

Der Präsident stellt die Fragen so, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Über die Fassung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Bundestag.

+BTGO 2025§ 47Teilung der Abstimmung

Eine Fraktion kann oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages können vor der Abstimmung über eine Vorlage von Mitgliedern des Bundestages schriftlich die Teilung des Abstimmungsgegenstandes verlangen, sofern der Unterzeichner der Vorlage nicht widerspricht. Bei Abstimmungen zu anderen Vorlagen kann auf schriftlichen Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Teilung der Frage beschlossen werden. Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen vorzulesen.

+BTGO 2025§ 48Abstimmungsregeln

(1) Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Bei der Schlussabstimmung über Gesetzentwürfe (§ 86) erfolgt die Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben.

(2) Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, im Übrigen bleiben sie bei der Ermittlung der einfachen Mehrheit außer Betracht.

(3) Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.

(4) Abstimmungen über den Schluss der Aussprache gehen Abstimmungen über eine Vertagung derselben vor. Abstimmungen über Überweisungen gehen Abstimmungen über Entscheidungen in der Sache vor.

+BTGO 2025§ 49Wahlen

(1) Wahlen finden durch Handzeichen oder durch Abgabe von Stimmzetteln statt. Soweit in einem Bundesgesetz oder in dieser Geschäftsordnung Wahlen durch den Bundestag mit verdeckten amtlichen Stimmzetteln vorgeschrieben sind oder der Bundestag auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert seiner Mitglieder eine solche Wahl beschließt, findet die Wahl geheim statt.

(2) Ist die Wahl geheim, werden die Stimmzettel erst vor Betreten der Wahlkabine ausgehändigt. Der Stimmzettel ist in der Wahlkabine zu kennzeichnen, dort in einen Wahlumschlag zu legen und sodann in die dafür vorgesehenen Wahlurnen einzuwerfen. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Der Nachweis der Teilnahme an einer geheimen Wahl erfolgt durch Abgabe eines Wahlausweises. Die Schriftführer können in den entsprechenden Fällen des § 56 Absatz 6 der Bundeswahlordnung ein Mitglied des Bundestages von der Wahl zurückweisen. In Zweifelsfällen entscheidet der sitzungsleitende Präsident.

(3) Ein Verstoß gegen Absatz 2 Satz 2 und 3 stellt eine Verletzung der Ordnung des Bundestages dar. Dieser kann auch nachträglich geahndet werden, wenn der Präsident hiervon erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erhält. § 36 Absatz 3 findet im Hinblick auf den Zeitpunkt dieser Kenntnisnahme entsprechende Anwendung.

(4) Soweit eine Aussprache nicht verfassungsrechtlich oder kraft Bundesgesetzes ausgeschlossen ist, findet diese bei Wahlen nur aufgrund eines Beschlusses des Bundestages statt.

+BTGO 2025§ 50Abstimmungen in besonderen Fällen

(1) Berät der Bundestag über mehrere, alternativ zur Entscheidung anstehende Vorlagen, ohne dass der federführende Ausschuss einen bestimmten Beschluss in der Sache empfohlen hat, bemisst sich, sofern nichts anderes beschlossen wird, die Reihenfolge der Abstimmungen nach der inhaltlichen Reichweite einer Vorlage, beginnend mit der am weitesten reichenden Vorlage. Bei der Bestimmung der Reichweite einer Vorlage, die auf eine Änderung der bestehenden Rechtslage abzielt, ist auf den Umfang der rechtlichen Änderungen abzustellen. Ist die Reihenfolge nach diesen Maßgaben uneindeutig, bestimmt sich die Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung. Hat eine Vorlage die erforderliche Mehrheit erhalten, hat sich die Abstimmung über die weiteren Vorlagen erledigt.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall kann der Bundestag die Abstimmung auch mittels Stimmzetteln durchführen. Im ersten Durchgang sind alle Vorlagen auf dem Stimmzettel aufzuführen. Dabei hat jedes Mitglied des Bundestages eine Stimme. Hat nach diesem Durchgang eine Vorlage mehr Ja-Stimmen als alle anderen Ja- und Nein-Stimmen zusammen erhalten, ist diese angenommen. Ansonsten erfolgt ein zweiter Durchgang ohne die Vorlage mit den wenigsten Ja-Stimmen aus dem ersten Durchgang. Die Durchgänge sind entsprechend zu wiederholen, bis lediglich noch über eine Vorlage abzustimmen ist.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Verfahren erfolgen vor einer Schlussabstimmung.

+BTGO 2025§ 51Zählung der Stimmen

(1) Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, so wird die Gegenprobe gemacht. Bleibt er auch nach ihr uneinig, so werden die Stimmen gezählt. Auf Anordnung des Sitzungsvorstandes erfolgt die Zählung gemäß Absatz 2.

(2) Nachdem die Mitglieder des Bundestages auf Aufforderung des sitzungsleitenden Präsidenten den Sitzungssaal verlassen haben, werden die Türen bis auf drei Abstimmungstüren geschlossen. An jeder dieser Türen stellen sich zwei Schriftführer auf. Auf ein Zeichen des sitzungsleitenden Präsidenten betreten die Mitglieder des Bundestages durch die mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ bezeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden von den Schriftführern laut gezählt. Zur Beendigung der Zählung gibt der sitzungsleitende Präsident ein Zeichen. Mitglieder des Bundestages, die später eintreten, werden nicht mitgezählt. Der sitzungsleitende Präsident und die diensttuenden Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich ab. Der sitzungsleitende Präsident verkündet das Ergebnis.

+BTGO 2025§ 52Namentliche Abstimmung

Namentliche Abstimmung kann bis zum Beginn der Sitzung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt werden. Schriftführer sammeln in Urnen die Abstimmungskarten, die den Namen des Abstimmenden und die Erklärung „Ja“ oder „Nein“ oder „Enthalte mich“ tragen. Nach beendeter Einsammlung erklärt der sitzungsleitende Präsident die Abstimmung für geschlossen und verkündet nach Zählung der Stimmen durch die Schriftführer das Ergebnis.

+BTGO 2025§ 53Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

Namentliche Abstimmung ist unzulässig über

a)
die Stärke des Ausschusses,
b)
die Abkürzung der Fristen,
c)
die Sitzungszeit und die Tagesordnung,
d)
die Vertagung der Sitzung,
e)
die Vertagung der Beratung sowie über einen Antrag auf Aussprache oder Schluss der Aussprache,
f)
die Teilung der Frage,
g)
die Überweisung an einen Ausschuss,
h)
einen Einspruch nach § 39,
i)
die Durchführung geheimer Wahlen und
j)
sonstige, ausschließlich in dieser Geschäftsordnung geregelte Verfahrensanträge.

+BTGO 2025070VII. Ausschüsse +BTGO 2025§ 54Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse

(1) Zur Vorbereitung der Verhandlungen setzt der Bundestag ständige Ausschüsse ein. Für einzelne Angelegenheiten kann er Sonderausschüsse einsetzen.

(2) Soweit das Grundgesetz oder Bundesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richten sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass im Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.

+BTGO 2025§ 55Einsetzung von Unterausschüssen

(1) Zur Vorbereitung seiner Arbeiten kann jeder Ausschuss aus seiner Mitte Unterausschüsse mit bestimmten Aufträgen einsetzen, es sei denn, dass ein Drittel seiner Mitglieder widerspricht. In Ausnahmefällen können die Fraktionen auch Mitglieder des Bundestages benennen, die nicht dem Ausschuss angehören. Der Unterausschuss hat seinen Bericht und seine Empfehlungen dem Ausschuss vorzulegen. Der Ausschuss kann den Unterausschuss mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder jederzeit auflösen.

(2) Der Ausschuss soll sich bei der Bestimmung des Wahlvorschlagsrechts für den Vorsitz des Unterausschusses nach dem Stärkeverhältnis der einzelnen Fraktionen richten (§ 12).

(3) In einem Unterausschuss muss jede Fraktion, die im Ausschuss vertreten ist, auf ihr Verlangen mindestens mit einem Mitglied vertreten sein. Im Übrigen sind die Grundsätze des § 12 zu berücksichtigen.

(4) Ist eine Vorlage mehreren Ausschüssen zur Beratung überwiesen worden oder fällt ein Verhandlungsgegenstand in den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse, können diese einen gemeinsamen Unterausschuss bilden.

+BTGO 2025§ 56Enquete-Kommission

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe kann der Bundestag eine Enquete-Kommission einsetzen. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Der Antrag muss den Auftrag der Kommission bezeichnen.

(2) Die Mitglieder der Kommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und vom Präsidenten berufen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so benennen die Fraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke. Die Mitgliederzahl der Kommission soll, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Mitglieder der Fraktionen, neun nicht übersteigen.

(3) Jede Fraktion kann ein Mitglied, auf Beschluss des Bundestages auch mehrere Mitglieder, in die Kommission entsenden.

(4) Die Enquete-Kommission hat ihren Bericht so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber im Bundestag stattfinden kann. Sofern ein abschließender Bericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht vorzulegen, auf dessen Grundlage der Bundestag entscheidet, ob die Enquete-Kommission ihre Arbeit fortsetzen oder einstellen soll.

+BTGO 2025§ 56aTechnikfolgenanalysen

(1) Dem Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung obliegt es, Technikfolgenanalysen zu veranlassen und für den Deutschen Bundestag aufzubereiten und auszuwerten. Er kann mit der wissenschaftlichen Durchführung von Technikfolgenanalysen Institutionen außerhalb des Deutschen Bundestages beauftragen.

(2) Der Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung hat Grundsätze über die Erstellung von Technikfolgenanalysen aufzustellen und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung im Einzelfall zu machen.

+BTGO 2025§ 57Mitgliederzahl der Ausschüsse

(1) Das System für eine dem § 12 entsprechende Zusammensetzung der Ausschüsse und die Zahl der Mitglieder bestimmt der Bundestag. Jedes Mitglied des Bundestages soll grundsätzlich einem Ausschuss angehören.

(2) Die Fraktionen benennen die Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter. Der Präsident benennt fraktionslose Mitglieder des Bundestages als beratende Ausschussmitglieder.

(3) Der Präsident gibt die erstmalig benannten Mitglieder und die späteren Änderungen dem Bundestag bekannt.

(4) Zur Unterstützung der Mitglieder kann die Teilnahme eines Fraktionsmitarbeiters jeder Fraktion zu den Ausschusssitzungen zugelassen werden.

+BTGO 2025§ 58Vorsitz und Stellvertretung

(1) Nach Maßgabe des Stärkeverhältnisses der Fraktionen legt der Ältestenrat fest, welche Fraktion in welchem Ausschuss das Vorschlagsrecht für die Wahl des Vorsitzes und der Stellvertretung hat. Wird im Ältestenrat keine entsprechende Einigung erzielt, erfolgt die Festlegung der jeweiligen Wahlvorschlagsrechte unter Zugrundelegung des Stärkeverhältnisses im Zugriffsverfahren. Eine Fraktion soll in demselben Ausschuss nicht das Wahlvorschlagsrecht für den Vorsitz und die Stellvertretung erhalten.

(2) Die vorschlagsberechtigte Fraktion schlägt zur Wahl des Vorsitzes und der Stellvertretung ein Mitglied vor. Der Ausschuss wählt den Vorsitz sowie die Stellvertretung mit Stimmenmehrheit. Die erste Wahl des Vorsitzes soll in der konstituierenden Sitzung des Ausschusses erfolgen. Die Wahl der Stellvertretung kann zeitnah auch in einer der folgenden Sitzungen stattfinden. Bis zur Wahl des Vorsitzes oder der Stellvertretung leitet die Sitzung ein Mitglied des Präsidiums oder das am längsten dem Bundestag angehörende ordentliche Mitglied des Ausschusses (§ 1 Absatz 2).

(3) Hat der Vorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktion nicht die Stimmenmehrheit erhalten, so kann diese einen zweiten Wahlgang verlangen. Dabei kann der Wahlvorschlag ausgetauscht werden. Auf Verlangen einer Fraktion wird dieser Wahlgang in der folgenden Sitzung durchgeführt.

(4) Hat auch nach Absatz 3 weiterhin kein Vorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktion die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, findet auf weitere Wahlvorschläge das Verfahren nach Absatz 3 entsprechende Anwendung. Nach insgesamt drei erfolglosen Wahlvorschlägen bedürfen neue Wahlvorschläge der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses. In diesem Fall können auch bereits erfolglose Vorschläge erneut unterbreitet werden.

+BTGO 2025§ 58aAbwahl und Folgen des Ausscheidens

(1) Auf die Abwahl des Vorsitzenden durch die Mitglieder des Ausschusses ist § 2a Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Die Abwahl erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung.

(2) Wird der Vorsitzende abgewählt oder scheidet er aus anderen Gründen aus, findet auf die Wahl des neuen Vorsitzenden § 58 Absatz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Abwahl und das Ausscheiden der Stellvertretung entsprechend.

+BTGO 2025§ 59Rechte und Pflichten des Vorsitzenden

(1) Dem Vorsitzenden obliegen die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Ausschusssitzungen sowie die Durchführung der Ausschussbeschlüsse. Er ist bei der Leitung der Ausschussgeschäfte vom Willen der Ausschussmehrheit abhängig, soweit ihm nicht diese Geschäftsordnung eigenständige Rechte zuweist. Die Vereinbarungen, die die Fraktionen im Ausschuss zur Abwicklung der Ausschussgeschäfte erzielt haben, sind zu beachten.

(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 28 Absatz 1 Satz 2. Die Verteilung der Redezeiten durch den Vorsitzenden wird von den Fraktionen im Ausschuss einvernehmlich festgelegt. Kommt zur Verteilung der Redezeit kein Einvernehmen zu Stande, soll der Vorsitzende bei der Verteilung der Redezeit das Stärkeverhältnis der Fraktionen und das Prinzip von Rede und Gegenrede beachten.

(3) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und Zuhörer unterstehen während der Sitzung der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.

(4) Der Vorsitzende kann im Bedarfsfall jedes Mitglied zur Einhaltung der parlamentarischen Ordnung und zur Achtung der Würde des Bundestages auffordern. Ist der ordnungsgemäße Ablauf einer Sitzung nicht mehr gewährleistet, kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder im Einvernehmen mit den Fraktionen im Ausschuss beenden. Wurde die Sitzung aufgrund einer gröblichen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages durch ein Mitglied des Bundestages unterbrochen, kann der Vorsitzende mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Ausschusses das Mitglied des Bundestages von der Sitzung ausschließen. § 39 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Einspruch beim Präsidenten einzulegen ist.

+BTGO 2025§ 60Einberufung der Ausschusssitzungen

(1) Der Vorsitzende kann im Rahmen der vom Ältestenrat festgelegten Tagungsmöglichkeiten für Ausschüsse (Zeitplan) Ausschusssitzungen selbständig einberufen, es sei denn, dass der Ausschuss im Einzelfall etwas anderes beschließt.

(2) Der Vorsitzende ist zur Einberufung zum nächstmöglichen Termin innerhalb des Zeitplans verpflichtet, wenn es eine Fraktion im Ausschuss oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

(3) Zur Einberufung einer dringlichen Sitzung außerhalb des Zeitplans oder einer Sitzung außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Bundestages ist der Vorsitzende nur berechtigt, wenn ein entsprechendes Verlangen einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages oder ein einstimmiger Beschluss des Ausschusses vorliegt und die Genehmigung des Präsidenten erteilt worden ist.

(4) In begründeten Ausnahmefällen ist die Einberufung einer Sitzung, an der Mitglieder eines Ausschusses über elektronische Kommunikationsmittel teilnehmen können, möglich. Die Einberufung erfolgt für diese Fälle nach Maßgabe eines Beschlusses des Ausschusses.

+BTGO 2025§ 61Tagesordnung der Ausschüsse

(1) Termin und Tagesordnung werden vom Vorsitzenden festgesetzt, es sei denn, dass der Ausschuss vorher darüber beschließt. Die Tagesordnung soll den Ausschussmitgliedern in der Regel drei Tage vor der Sitzung zugeleitet werden.

(2) Nach Eintritt in die Tagesordnung kann der Ausschuss die Tagesordnung mit Mehrheit ändern; erweitern kann er sie nur, wenn nicht eine Fraktion oder ein Drittel der Ausschussmitglieder widerspricht.

(3) Die Tagesordnung jeder Ausschusssitzung ist mit Angabe des Ortes, des Termins und, soweit vereinbart, der Dauer der Sitzung den beteiligten Bundesministerien und dem Bundesrat mitzuteilen.

+BTGO 2025§ 62Aufgaben der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Als vorbereitende Beschlussorgane des Bundestages haben sie die Pflicht, dem Bundestag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen oder mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen dürfen. Sie können sich jedoch mit anderen Fragen aus ihrem Geschäftsbereich befassen; mit Angelegenheiten der Europäischen Union, die ihre Zuständigkeit betreffen, sollen sie sich auch unabhängig von Überweisungen zeitnah befassen. Weitergehende Rechte, die einzelnen Ausschüssen durch Grundgesetz, Bundesgesetz, diese Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Bundestages übertragen sind, bleiben unberührt.

(2) Zehn Sitzungswochen nach Überweisung einer Vorlage können eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, dass der Ausschuss durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter dem Bundestag einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet. Wenn sie es verlangen, ist der Bericht auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen.

+BTGO 2025§ 63Federführender Ausschuss

(1) Den Bericht an den Bundestag gemäß § 66 kann nur der federführende Ausschuss erstatten.

(2) Werden Vorlagen an mehrere Ausschüsse überwiesen (§ 80), ist die Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses in die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses einzubeziehen.

(3) Beraten mehrere Ausschüsse in gemeinsamer Sitzung über denselben Verhandlungsgegenstand, stimmen die Ausschüsse getrennt ab.

+BTGO 2025§ 64Verhandlungsgegenstände

(1) Verhandlungsgegenstände sind die dem Ausschuss überwiesenen Vorlagen und Fragen aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses (§ 62 Absatz 1 Satz 3).

(2) Sind dem Ausschuss mehrere Vorlagen zum selben Gegenstand überwiesen worden, beschließt der Ausschuss, welche Vorlage als Verhandlungsgegenstand für seine Beschlussempfehlung an den Bundestag dienen soll. Andere Vorlagen zum selben Gegenstand können, auch wenn sie bei der Beratung nicht oder nur teilweise berücksichtigt wurden, für erledigt erklärt werden. Wird der Erledigterklärung von einer Fraktion im Ausschuss widersprochen, muss über die Vorlagen abgestimmt werden. Die Beschlussempfehlung, die Vorlagen für erledigt zu erklären oder abzulehnen, ist dem Bundestag vorzulegen.

+BTGO 2025§ 65Berichterstatterbenennung

Vorbehaltlich der Entscheidung des Ausschusses benennt der Vorsitzende einen oder mehrere Berichterstatter für jeden Verhandlungsgegenstand.

+BTGO 2025§ 66Berichterstattung

(1) Ausschussberichte an den Bundestag über Vorlagen sind in der Regel schriftlich zu erstatten. Sie können mündlich ergänzt werden.

(2) Die Berichte müssen die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses mit Begründung sowie die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse enthalten.

+BTGO 2025§ 67Beschlussfähigkeit und Abstimmungen im Ausschuss

(1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Als anwesend gelten auch diejenigen Mitglieder, die im Fall der Einberufung gemäß § 60 Absatz 4 über elektronische Kommunikationsmittel an der Sitzung teilnehmen.

(2) Der Ausschuss gilt so lange als beschlussfähig, wie nicht vor einer Abstimmung ein Mitglied verlangt, die Beschlussfähigkeit durch Auszählen festzustellen. Der Vorsitzende kann die Abstimmung, vor der die Feststellung der Beschlussfähigkeit verlangt wurde, auf bestimmte Zeit verschieben und, wenn kein Widerspruch erfolgt, die Aussprache fortsetzen oder einen anderen Tagesordnungspunkt aufrufen. Ist nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrochen worden und nach Wiedereröffnung die Beschlussfähigkeit noch nicht gegeben, gilt Satz 2.

(3) Für Abstimmungen können in Abweichung von § 48 Absatz 1 Satz 1 im Fall der Einberufung gemäß § 60 Absatz 4 auch elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden.

+BTGO 2025§ 68Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschusssitzungen

Das Recht des Ausschusses, die Anwesenheit eines Mitgliedes der Bundesregierung zu verlangen, gilt auch, wenn es in einer öffentlichen Sitzung gehört werden soll.

+BTGO 2025§ 69Öffentliche Ausschusssitzungen und Zutritt

(1) Die Ausschüsse beschließen, ob und inwieweit sie in öffentlicher Sitzung beraten. Sie berücksichtigen hierbei insbesondere das Interesse der Öffentlichkeit an öffentlichen Sitzungen, die Besonderheit der Beratungsgegenstände und etwaige Erfahrungen mit öffentlichen Sitzungen. Der Beschluss erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung. Er kann auf Dauer, für einzelne Sitzungen, für bestimmte Verhandlungsgegenstände oder Teile derselben gefasst werden. Bei öffentlichen Sitzungen ist der Presse und sonstigen Zuhörern im Rahmen der Raumverhältnisse der Zutritt zu gestatten. Öffentliche Sitzungen sollen grundsätzlich im Internet übertragen werden.

(2) Soweit ein Ausschuss noch keinen Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 gefasst hat, finden dessen Sitzungen nichtöffentlich statt. Hat der Bundestag das Zutrittsrecht zu einem Ausschuss vollständig oder für Teile seines Geschäftsbereichs auf die ordentlichen Mitglieder und deren namentlich benannte Stellvertreter beschränkt (geschlossener Ausschuss), tagt dieser Ausschuss nach Maßgabe der Zutrittsbeschränkung grundsätzlich nichtöffentlich. Im Einzelfall kann dieser Ausschuss hiervon Ausnahmen beschließen.

(3) Die Beratungen eines Ausschusses zu einer Vorlage, die als Verschlusssache eingestuft ist, erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Es gelten die Vorschriften der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages.

(4) Vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen des Zutrittsrechts haben die Fraktionsvorsitzenden jeweils beratende Stimme in allen Ausschüssen und Sonderausschüssen (§ 54). Sie können ein Mitglied ihrer Fraktion beauftragen, sie zu vertreten. An Sitzungen nicht geschlossener Ausschüsse können Mitglieder des Bundestages, die nicht dem Ausschuss angehören, als Zuhörer teilnehmen. Bei den Beratungen geschlossener Ausschüsse kann einer der Antragsteller, der nicht Mitglied des Ausschusses ist, zur Begründung der Vorlage mit beratender Stimme teilnehmen. Darüber hinaus können geschlossene Ausschüsse im Einzelfall Ausnahmen von der Beschränkung des Zutritts beschließen.

(5) Berät ein nicht geschlossener Ausschuss, dessen Verhandlungen nicht mindestens VS-VERTRAULICH sind, eine Vorlage von Mitgliedern des Bundestages, so ist dem Erstunterzeichner, wenn er nicht Mitglied des Ausschusses ist, die Tagesordnung zuzuleiten. Er kann insoweit mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen oder sich von einem der anderen Antragsteller vertreten lassen. In besonderen Fällen soll der Ausschuss auch andere Mitglieder des Bundestages zu seinen Verhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen oder zulassen.

+BTGO 2025§ 69aBesondere Beteiligungsrechte Dritter

(1) Berät ein Ausschuss einen ihm federführend überwiesenen Gesetzentwurf, durch den wesentliche Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden berührt werden, ist den auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden vor Beschlussfassung im Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hiervon kann bei Regierungsvorlagen abgesehen werden, wenn aus der Begründung der Vorlagen die Auffassungen der kommunalen Spitzenverbände ersichtlich sind. Wesentliche Belange im Sinne des Satzes 1 werden durch Gesetze berührt, die ganz oder teilweise von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre öffentlichen Finanzen unmittelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken.

(2) Betrifft eine Anhörung gemäß § 70 Absatz 1 durch den federführenden Ausschuss Gesetzentwürfe gemäß Absatz 1 Satz 3, ist den auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit zur Teilnahme an der Anhörung zu geben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall einer Teilnahme unterbleibt eine Anrechnung nach § 70 Absatz 2 Satz 3. Die Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände sollen in ihren wesentlichen Punkten im Bericht wiedergegeben werden.

(3) Betrifft eine Anhörung gemäß § 70 Absatz 1 durch den federführenden Ausschuss Gesetzentwürfe, die in erheblicher Weise die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, ist auf Beschluss des Ausschusses oder auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Teilnahme an der Anhörung zu geben. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

+BTGO 2025§ 70Anhörungssitzungen

(1) Zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung kann ein Ausschuss öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen vornehmen. Bei überwiesenen Vorlagen ist der federführende Ausschuss auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder dazu verpflichtet; bei nicht überwiesenen Verhandlungsgegenständen im Rahmen des § 62 Absatz 1 Satz 3 erfolgt eine Anhörung auf Beschluss des Ausschusses. Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht. Öffentliche Anhörungen sollen grundsätzlich im Internet übertragen werden.

(2) Wird gemäß Absatz 1 die Durchführung einer Anhörung von einer Minderheit der Mitglieder des Ausschusses verlangt, ist die Anhörung innerhalb von zehn Sitzungswochen nach Beschlussfassung durchzuführen. Die von der Minderheit benannten Auskunftspersonen müssen gehört werden. Beschließt der Ausschuss eine Begrenzung der Anzahl der anzuhörenden Personen, kann von der Minderheit nur der ihrem Stärkeverhältnis im Ausschuss entsprechende Anteil an der Gesamtzahl der anzuhörenden Auskunftspersonen benannt werden.

(3) Der mitberatende Ausschuss kann beschließen, im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss eine Anhörung durchzuführen, soweit der federführende Ausschuss von der Möglichkeit des Absatzes 1 keinen Gebrauch macht oder seine Anhörung auf Teilfragen der Vorlage, die nur seinen Geschäftsbereich betreffen, beschränkt. Dem federführenden Ausschuss sind Ort und Termin sowie der zu hörende Personenkreis mitzuteilen. Mitglieder des federführenden Ausschusses haben während der Anhörung Fragerecht; dieses kann im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss auf einzelne seiner Mitglieder beschränkt werden.

(4) Mit Ausnahme der Bediensteten von obersten Bundes- oder Landesbehörden, die den gesetzlichen Auftrag haben, den Bundestag zu beraten, oder sich von Verfassungs oder von Gesetzes wegen auf Unabhängigkeit berufen können, der Richterinnen und Richter sowie der Bereiche von Forschung und Lehre ist eine Einladung von Bundes- oder Landesbediensteten als Sachverständige oder Auskunftspersonen zu Anhörungen außer in berechtigten Ausnahmefällen nicht erlaubt. Der Ausschuss kann die Expertise dieser Personengruppe durch eine Teilnahme an regulären Beratungssitzungen oder schriftliche Stellungnahme einbeziehen. Im Übrigen ist mit der Tagesordnung zu veröffentlichen, auf Vorschlag welcher Fraktionen die einzelnen Sachverständigen oder Auskunftspersonen zu einer öffentlichen Anhörung eingeladen wurden.

(5) Der Ausschuss kann in eine allgemeine Aussprache mit den Auskunftspersonen eintreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist. Hierbei ist die Redezeit zu begrenzen. Der Ausschuss kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Anhörung durchzuführen; dabei ist jede im Ausschuss vertretene Fraktion zu berücksichtigen.

(6) Zur Vorbereitung einer öffentlichen Anhörung soll der Ausschuss den Auskunftspersonen die jeweilige Fragestellung übermitteln. Er kann sie um Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bitten. Auskunftspersonen haben im Vorfeld ihrer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme etwaige finanzielle Interessenverknüpfungen in Bezug auf den Gegenstand der Beratungen offenzulegen.

(7) Ersatz von Auslagen an Sachverständige und Auskunftspersonen erfolgt nur aufgrund von Ladungen durch Beschluss des Ausschusses mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten.

(8) Absatz 1 Satz 1 bis 3 sowie die Absätze 2 bis 7 gelten auch für Anhörungen in nichtöffentlicher Sitzung.

+BTGO 2025§ 71Antragstellung im Ausschuss, Schluss der Aussprache

(1) Antragsberechtigt sind die Ausschussmitglieder, deren Stellvertreter im Fall der Vertretung eines Ausschussmitgliedes aus ihrer Fraktion sowie beratende Ausschussmitglieder. Ein schriftlicher Antrag eines nicht anwesenden Mitgliedes des Ausschusses darf nur zur Abstimmung gestellt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied ihn übernimmt.

(2) Mitglieder des Bundestages, die nicht Ausschussmitglieder sind, können Änderungsanträge zu überwiesenen Vorlagen an den federführenden Ausschuss stellen. Die Antragsteller können insoweit mit beratender Stimme an der Sitzung des Ausschusses teilnehmen.

(3) Ein Antrag auf Schluss der Aussprache darf frühestens zur Abstimmung gestellt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen, und wenn von der jeweiligen Fraktionsauffassung abweichende Meinungen vorgetragen werden konnten.

+BTGO 2025§ 72Abstimmung außerhalb einer Sitzung

Der Ausschuss kann den Vorsitzenden einstimmig ermächtigen, auch außerhalb einer Sitzung über bestimmte Fragen in besonderen Eilfällen eine schriftliche Abstimmung durchführen zu lassen. § 122a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. Macht der Ausschuss von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat der Vorsitzende den Mitgliedern des Ausschusses den Entwurf einer Beschlussempfehlung zuzuleiten, über die innerhalb einer bestimmten Frist in entsprechender Anwendung des § 46 Satz 1 abgestimmt werden kann. Eine schriftliche Abstimmung entfällt, wenn eine Sitzung des Ausschusses aufgrund der Bestimmungen des § 60 Absatz 2 oder 3 stattfindet.

+BTGO 2025§ 73Ausschussprotokolle

(1) Über jede Ausschusssitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Es muss mindestens alle Ausschussdrucksachen, die Gegenstand der Beratung waren, und die Beschlüsse des Ausschusses enthalten sowie den wesentlichen Verlauf der Ausschussberatung zusammenfassen.

(2) Ausschussprotokolle sind grundsätzlich unverzüglich zu veröffentlichen, soweit sie nicht als Verschlusssache eingestuft sind. Soweit der Ausschuss das Protokoll mit dem Vermerk „Nur zur dienstlichen Verwendung“ versehen hat oder es sich um ein Protokoll über eine nichtöffentliche Sitzung handelt, erfolgt die Veröffentlichung spätestens ein Jahr nach der entsprechenden Ausschusssitzung. Protokolle von Sitzungen geschlossener Ausschüsse, des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung in Immunitätsangelegenheiten, des Petitionsausschusses, des Haushaltsausschusses einschließlich des Rechnungsprüfungsausschusses, des Richterwahlausschusses und des Wahlausschusses für die Richter des Bundesverfassungsgerichts werden nur auf Beschluss des Ausschusses veröffentlicht.

(3) Der Präsident kann im Benehmen mit dem Ältestenrat ergänzende Richtlinien erlassen.

(4) Für die Protokollierung der Sitzungen der Untersuchungsausschüsse gilt § 11 des Untersuchungsausschussgesetzes. Für die Behandlung der Protokolle von Untersuchungsausschüssen, die keine Verschlusssachen sind, hat der Untersuchungsausschuss vor Beendigung seines Auftrags Empfehlungen zu geben. Über Abweichungen von diesen Empfehlungen entscheidet nach Auflösung des Untersuchungsausschusses der Präsident.

(5) Stenographische Aufnahmen von Ausschusssitzungen bedürfen der Genehmigung des Präsidenten. Technische Aufzeichnungen von nichtöffentlichen Sitzungen sind eine Woche nach Verteilung des entsprechenden Protokolls zu löschen, es sei denn, dass der Ausschuss etwas anderes beschlossen hat.

+BTGO 2025§ 74Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung

Soweit die Verfahrensregeln für die Ausschüsse nichts anderes bestimmen, gelten für Ausschüsse und Enquete-Kommissionen die übrigen Bestimmungen der Geschäftsordnung, mit Ausnahme des § 126, entsprechend.

+BTGO 2025080VIII. Vorlagen und ihre Behandlung +BTGO 2025§ 75Vorlagen

(1) Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen):

a)
Gesetzentwürfe,
b)
Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss),
c)
Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates,
d)
Anträge,
e)
Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Bundestages (Unterrichtungen),
f)
Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung,
g)
Wahlvorschläge, soweit sie als Drucksachen verteilt worden sind,
h)
Beschlussempfehlungen und Berichte in Wahlprüfungs-, Immunitäts- und Geschäftsordnungsangelegenheiten,
i)
Beschlussempfehlungen und Berichte über Petitionen,
j)
Beschlussempfehlungen und Berichte des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht,
k)
Beschlussempfehlungen und Berichte von Untersuchungsausschüssen,
l)
Zwischenberichte der Ausschüsse,
m)
Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.

(2) Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):

a)
Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
b)
Änderungsanträge,
c)
Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unterrichtungen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Unionsdokumenten, Stabilitätsvorlagen und Rechtsverordnungen sowie im Rahmen vereinbarter Debatten,
d)
Unterrichtungen über Stellungnahmen des Bundesrates und Gegenäußerungen der Bundesregierung (Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes).

(3) Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.

+BTGO 2025§ 76Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages

(1) Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages (§ 75) müssen von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein, es sei denn, dass die Geschäftsordnung etwas anderes vorschreibt oder zulässt.

(2) Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer kurzen Begründung versehen werden. Gesetzentwürfen zur Änderung geltender Gesetze soll eine Synopse beigefügt werden, die die Entwurfsfassung dem geltenden Gesetz gegenüberstellt.

+BTGO 2025§ 77Behandlung der Vorlagen

(1) Vorlagen werden an die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates und an die Bundesministerien in der Regel auf elektronischem Weg verteilt. Eine Verteilung in Papierform ist weiterhin zulässig.

(2) Bei Vorlagen gemäß § 75 Absatz 1 Buchstabe e, die der Unterrichtung des Bundestages dienen (Berichte, Denkschriften, Programme, Gutachten, Nachweisungen und Ähnliches), kann der Präsident, soweit sie nicht auf gesetzlichen Vorschriften oder Beschlüssen des Bundestages beruhen, im Benehmen mit dem Ältestenrat ganz oder teilweise von der Verteilung absehen. In diesen Fällen werden der Eingang dieser Vorlagen und im Benehmen mit dem Ältestenrat die Art ihrer Behandlung als amtliche Mitteilung durch den Präsidenten bekanntgegeben. Sie werden als Übersicht in einer Drucksache zusammengestellt, in der auch anzugeben ist, in welchen Räumen des Bundestages die Vorlagen eingesehen werden können.

(3) Vorlagen gemäß § 75 Absatz 2 Buchstabe d gelten als an die Ausschüsse überwiesen, denen die den Vorlagen zu Grunde liegenden Gesetzentwürfe überwiesen worden sind.

+BTGO 2025§ 78Beratungen

(1) Gesetzentwürfe werden in drei Beratungen, Verträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen (Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes), grundsätzlich in zwei Beratungen und nur auf Beschluss des Bundestages in drei Beratungen, alle anderen Vorlagen grundsätzlich in einer Beratung behandelt. Für Nachtragshaushaltsvorlagen gilt § 95 Absatz 1 Satz 6.

(2) Anträge können ohne Aussprache einem Ausschuss überwiesen werden. Auch wenn sie nicht verteilt sind, kann über sie abgestimmt werden, es sei denn, dass von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages widersprochen wird. Im Übrigen gelten für Anträge sinngemäß die Vorschriften über die Beratung von Gesetzentwürfen.

(3) Werden Vorlagen gemäß Absatz 1 in zwei Beratungen behandelt, so finden für die Schlussberatung neben den Bestimmungen für die zweite Beratung (§§ 81, 82 und 83 Absatz 3) die Bestimmung über die Schlussabstimmung (§ 86) entsprechende Anwendung.

(4) Werden Vorlagen in einer Beratung behandelt, findet für Änderungsanträge § 82 Absatz 1 Satz 2 Anwendung.

(5) Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt oder zulässt, beginnen die Beratungen der Vorlagen frühestens am dritten Tag nach Verteilung der Drucksachen (§ 123).

(6) Wird im Ältestenrat vorab vereinbart, anstelle einer Aussprache die schriftlichen Redetexte zu Protokoll zu nehmen, werden die betreffenden Punkte in der Tagesordnung kenntlich gemacht. Eine Aussprache findet abweichend davon statt, wenn sie bis 18 Uhr des Vortages von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird. Je Fraktion kann im Regelfall ein Redebeitrag in angemessenem Umfang zu Protokoll gegeben werden. Der Umfang je Fraktion soll sich an den auf die Fraktionen entfallenden Redezeiten bei einer Aussprache von 30 Minuten orientieren. Die Redetexte sollen dem Sitzungsvorstand spätestens bis zum Aufruf des Tagesordnungspunktes vorliegen.

+BTGO 2025§ 79Erste Beratung von Gesetzentwürfen

In der ersten Beratung findet eine allgemeine Aussprache nur statt, wenn es vom Ältestenrat empfohlen, bis zum Aufruf des betreffenden Punktes der Tagesordnung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt oder gemäß § 80 Absatz 4 beschlossen wird. In der Aussprache werden nur die Grundsätze der Vorlagen besprochen. Sachanträge dürfen nicht gestellt werden.

+BTGO 2025§ 80Überweisung an einen Ausschuss

(1) Am Schluss der ersten Beratung wird der Gesetzentwurf vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung gemäß Absatz 2 einem Ausschuss überwiesen; er kann nur in besonderen Fällen gleichzeitig mehreren Ausschüssen überwiesen werden, wobei der federführende Ausschuss zu bestimmen ist. Weitere Ausschüsse können sich im Benehmen mit dem federführenden Ausschuss an der Beratung bestimmter Fragen der Vorlage gutachtlich beteiligen.

(2) Auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages kann der Bundestag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, ohne Ausschussüberweisung in die zweite Beratung einzutreten. Für den Antrag gilt die Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3. Bei Finanzvorlagen soll vor Eintritt in die zweite Beratung dem Haushaltsausschuss Gelegenheit gegeben werden, die Vorlage gemäß § 96 Absatz 4 zu prüfen. Die Fristenregelung des § 96 Absatz 8 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) Vorlagen gemäß § 75 Absatz 1 Buchstabe e kann der Präsident, ohne sie auf die Tagesordnung zu setzen, nach Vereinbarung im Ältestenrat einem Ausschuss überweisen. Eine Berichterstattung an den Bundestag erfolgt nur, wenn der Ausschuss einen über die Kenntnisnahme hinausgehenden Beschluss empfehlen will. Erhebt der Haushaltsausschuss gegen eine Unionsvorlage (§ 93), deren Finanzierung nicht durch den jeweiligen jährlichen Eigenmittelansatz der Europäischen Union gedeckt ist oder erkennbar nicht gedeckt sein wird, Bedenken zu seiner Vereinbarkeit mit dem laufenden oder mit künftigen Haushalten des Bundes, hat der federführende Ausschuss Bericht zu erstatten.

(4) Vorlagen, die nach Vereinbarung im Ältestenrat im vereinfachten Verfahren behandelt werden sollen, werden in einem gemeinsamen Tagesordnungspunkt zusammengefasst. Über die Überweisung dieser Vorlagen wird ohne Aussprache in einer einzigen Abstimmung insgesamt abgestimmt. Wird die Teilung der Abstimmung beantragt (§ 47), bedarf es einer Abtrennung der Abstimmung über den Überweisungsvorschlag zu einer Vorlage nicht, falls dem Antrag eines Mitgliedes des Bundestages zur Änderung des Überweisungsvorschlages des Ältestenrates nicht widersprochen wird. Auf einen Antrag eines Mitgliedes des Bundestages auf Aussprache zu einer Vorlage, für die das vereinfachte Verfahren vorgesehen ist, findet § 20 Absatz 2 Satz 3 Anwendung.

+BTGO 2025§ 80aÜberprüfung von Gesetzentwürfen auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit

(1) Ein beim Bundestag eingerichteter oder angesiedelter Redaktionsstab soll auf Beschluss des federführenden Ausschusses einen Gesetzentwurf auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit prüfen und bei Bedarf Empfehlungen an den Ausschuss richten. Der federführende Ausschuss kann den Redaktionsstab im gesamten Verlauf seines Beratungsverfahrens hinzuziehen und um Prüfung bitten. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Änderungsanträgen, deren Annahme zu erwarten ist.

(2) Darüber hinaus bietet der Redaktionsstab auch sonstige sprachliche Beratung an.

+BTGO 2025§ 81Zweite Beratung von Gesetzentwürfen

(1) Die zweite Beratung wird mit einer allgemeinen Aussprache eröffnet, wenn sie vom Ältestenrat empfohlen oder von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird. Sie beginnt am zweiten Tag nach Verteilung der Beschlussempfehlung und des Ausschussberichts, früher nur, wenn auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Bundestages es beschließen; bei Gesetzentwürfen der Bundesregierung, die für dringlich erklärt worden sind (Artikel 81 des Grundgesetzes), kann die Fristverkürzung mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages beschlossen werden. Für den Antrag gilt die Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3.

(2) Über alle Teile des Gesetzentwurfs wird vorbehaltlich der Regelungen des § 47 gemeinsam abgestimmt, sofern der Bundestag nichts anderes bestimmt. Über Verträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes wird nur im Ganzen abgestimmt.

+BTGO 2025§ 82Änderungsanträge und Zurückverweisung in zweiter Beratung

(1) Änderungen zu Gesetzentwürfen in zweiter Beratung können beantragt werden, solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht abgeschlossen ist. Die Anträge müssen von mindestens einem Mitglied des Bundestages unterzeichnet sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden; wenn sie noch nicht verteilt sind, werden sie verlesen.

(2) Zu Verträgen mit auswärtigen Staaten und ähnlichen Verträgen, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen (Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes), sind Änderungsanträge nicht zulässig.

(3) Solange über die Vorlage nicht abschließend abgestimmt ist, kann sie ganz oder teilweise auch an einen anderen Ausschuss zurückverwiesen werden; dies gilt auch für bereits beratene Teile.

+BTGO 2025§ 83Zusammenstellung der Änderungen

(1) Wurden in der zweiten Beratung Änderungen beschlossen, so lässt sie der Präsident zusammenstellen.

(2) Die Beschlüsse der zweiten bilden die Grundlage der dritten Beratung.

(3) Sind in der zweiten Beratung alle Teile eines Gesetzentwurfs abgelehnt worden, so ist die Vorlage abgelehnt und jede weitere Beratung unterbleibt.

+BTGO 2025§ 84Dritte Beratung von Gesetzentwürfen

Die dritte Beratung erfolgt,

a)
wenn in zweiter Beratung keine Änderungen beschlossen worden sind, anschließend,
b)
wenn Änderungen beschlossen sind, am zweiten Tag nach Verteilung der Drucksachen mit den beschlossenen Änderungen, früher nur, wenn auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Bundestages es beschließen; bei Gesetzentwürfen der Bundesregierung, die für dringlich erklärt worden sind (Artikel 81 des Grundgesetzes), kann die Fristverkürzung mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages beschlossen werden. Für den Antrag gilt die Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3.
Die dritte Beratung beginnt mit einer allgemeinen Aussprache nur dann, wenn in zweiter Beratung keine allgemeine Aussprache stattgefunden hat und sie vom Ältestenrat empfohlen oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.

+BTGO 2025§ 85Änderungsanträge und Zurückverweisung in dritter Beratung

(1) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen in dritter Beratung müssen von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden. Sie dürfen sich nur auf diejenigen Bestimmungen beziehen, zu denen in zweiter Beratung Änderungen beschlossen wurden. Die Einzelberatung ist auf diese Bestimmungen beschränkt.

(2) Vor der Schlussabstimmung kann die Vorlage ganz oder teilweise auch an einen anderen Ausschuss zurückverwiesen werden; § 80 Absatz 1 findet Anwendung. Schlägt der Ausschuss Änderungen gegenüber den Beschlüssen des Bundestages in zweiter Beratung vor, wird die Beschlussempfehlung erneut in zweiter Beratung behandelt.

+BTGO 2025§ 86Schlussabstimmung

Nach Schluss der dritten Beratung wird über den Gesetzentwurf abgestimmt. Sind die Beschlüsse der zweiten Beratung unverändert geblieben, so folgt die Schlussabstimmung unmittelbar. Wurden Änderungen vorgenommen, so muss die Schlussabstimmung auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ausgesetzt werden, bis die Beschlüsse zusammengestellt und verteilt sind. Über Verträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge findet keine besondere Schlussabstimmung statt.

+BTGO 2025§ 87Verfahren zu Artikel 113 des Grundgesetzes

(1) Macht die Bundesregierung von Artikel 113 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes Gebrauch, so ist die Beschlussfassung auszusetzen. Der Gesetzentwurf darf frühestens nach Eingang der Stellungnahme der Bundesregierung oder sechs Wochen nach Zugang des Verlangens der Bundesregierung beim Präsidenten auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(2) Verlangt die Bundesregierung nach Artikel 113 Absatz 2 des Grundgesetzes, dass der Bundestag erneut Beschluss fasst, gilt der Gesetzentwurf als an den federführenden Ausschuss und an den Haushaltsausschuss zurückverwiesen.

(3) Ist das beschlossene Gesetz dem Bundesrat gemäß § 122 bereits zugeleitet worden, hat der Präsident den Bundesrat von dem Verlangen der Bundesregierung in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall gilt die Zuleitung als nicht erfolgt.

+BTGO 2025§ 88Behandlung von Entschließungsanträgen

(1) Anträge auf Entschließungen enthalten Meinungen, Anregungen, Empfehlungen oder Ersuchen, die mit dem Verhandlungsgegenstand im Zusammenhang stehen.

(2) Über Entschließungsanträge (§ 75 Absatz 2 Buchstabe c) wird nach der Schlussabstimmung über den Verhandlungsgegenstand oder, wenn keine Schlussabstimmung möglich ist, nach Schluss der Aussprache abgestimmt. Über Entschließungsanträge zu Teilen des Haushaltsplans kann während der dritten Beratung abgestimmt werden.

(3) Entschließungsanträge können einem Ausschuss überwiesen werden. Bei Entschließungsanträgen zu Aussprachen, zu denen Vorlagen gemäß § 75 Absatz 1 eingebracht worden sind, ist die Überweisung nur zulässig, wenn die Antragsteller nicht widersprechen; auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ist die Abstimmung auf den nächsten Sitzungstag zu verschieben.

+BTGO 2025§ 89Einberufung des Vermittlungsausschusses

Auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages kann der Bundestag beschließen, zu Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes, § 75 Absatz 1 Buchstabe d).

+BTGO 2025§ 90Beratung von Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses

(1) Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses eine Änderung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, gilt für die Behandlung des Einigungsvorschlages im Bundestag § 10 der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses.

(2) Die Beratung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses beginnt am zweiten Tag nach der Verteilung als Drucksache, früher nur, wenn auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Bundestages es beschließen. Für den Antrag gilt die Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3.

+BTGO 2025§ 91Einspruch des Bundesrates

Über den Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz (Artikel 77 Absatz 4 des Grundgesetzes) wird ohne Begründung und Aussprache abgestimmt. Vor der Abstimmung können lediglich Erklärungen abgegeben werden. Über den Antrag wird durch Zählung der Stimmen gemäß § 51 abgestimmt, wenn nicht namentliche Abstimmung verlangt wird (§ 52).

+BTGO 2025§ 92Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundestages bedürfen oder deren Aufhebung der Bundestag innerhalb einer bestimmten Frist verlangen kann, überweist der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat unmittelbar an die zuständigen Ausschüsse. Dabei hat er eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der federführende Ausschuss dem Bundestag einen Bericht vorzulegen hat. Der Bericht des Ausschusses ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu setzen. Legt der Ausschuss diesen Bericht nicht rechtzeitig vor, ist die Vorlage auch ohne Ausschussbericht zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu setzen.

+BTGO 2025§ 93Zuleitung und Überweisung von Unionsdokumenten

(1) Dokumente, Berichte, Unterrichtungen, Mitteilungen und sonstige Informationen in Angelegenheiten der Europäischen Union, die dem Bundestag von der Bundesregierung oder Organen der Europäischen Union übermittelt werden, sowie Unterrichtungen des Europäischen Parlaments (Unionsdokumente) dienen dem Bundestag als Grundlage zur Wahrnehmung seiner Rechte aus Artikel 23 des Grundgesetzes und zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union.

(2) Ein Verzicht gegenüber der Bundesregierung auf die Zuleitung von Unionsdokumenten scheidet bei Widerspruch einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages aus.

(3) Unionsdokumente, die Vorhaben oder Unterrichtungen im Sinne der §§ 5 und 7 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie Entschließungen des Europäischen Parlaments beinhalten, kommen für eine Überweisung grundsätzlich in Betracht. Bei der Vorbereitung der Überweisungsentscheidung wird die Beratungsrelevanz des Dokuments in Abstimmung mit den Fraktionen bewertet (Priorisierung). Andere Unionsdokumente werden in geeigneter Form für eine Kenntnisnahme angeboten; auf Verlangen einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages findet auch insoweit eine Überweisung statt.

(4) Die zuständigen Ausschüsse können Unionsdokumente, die ihnen nicht oder noch nicht überwiesen sind, zum Verhandlungsgegenstand erklären. Die Ausschüsse haben dem Vorsitzenden des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union anzuzeigen, welche Unionsdokumente sie zum Verhandlungsgegenstand erklärt haben.

(5) Der Vorsitzende des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union legt dem Präsidenten in Abstimmung mit den anderen Ausschüssen einen Überweisungsvorschlag für die eingegangenen Unionsdokumente und für die von den Ausschüssen zum Verhandlungsgegenstand erklärten Unionsdokumente vor. Der Präsident überweist die Unionsdokumente im Benehmen mit den Fraktionen unverzüglich an einen Ausschuss federführend und an andere Ausschüsse zur Mitberatung. Wird der vorgesehenen oder erfolgten Überweisung von einem Ausschuss oder einer Fraktion widersprochen, entscheidet der Ältestenrat.

(6) Die Titel der überwiesenen Unionsdokumente werden in eine Sammelübersicht aufgenommen, die verteilt wird und aus der ersichtlich ist, welchen Ausschüssen die Vorlagen überwiesen worden sind. Unionsdokumente im Sinne des Absatzes 3 Satz 1, zu denen von keiner Fraktion eine Beratungsrelevanz angemeldet bzw. eine Überweisung vorgeschlagen wird, werden in der Sammelübersicht gesondert aufgeführt.

(7) Ein Unionsdokument wird als Drucksache verteilt, wenn es der Vorsitzende des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union bei seinem Überweisungsvorschlag vorsieht oder wenn der federführende Ausschuss eine über die Kenntnisnahme hinausgehende Beschlussempfehlung vorlegt. Andere als in Absatz 3 Satz 1 aufgeführte Unionsdokumente werden nicht als Drucksache verteilt; bezieht sich eine Beschlussempfehlung auf ein derartiges Unionsdokument, wird unter Wahrung der Vertraulichkeit nur über dessen wesentlichen Inhalt berichtet.

(8) Schriftliche Unterrichtungen der Bundesregierung nach § 8 Absatz 5 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union müssen auf Verlangen einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundestages gesetzt und beraten werden.

+BTGO 2025§ 93aAusschussberatung von Unionsdokumenten

(1) Bei der Beratung von Unionsdokumenten prüfen die Ausschüsse auch die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Wird beabsichtigt, insoweit eine Verletzung zu rügen, ist unverzüglich der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zu informieren, um diesem zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beabsichtigt der federführende Ausschuss nur eine Kenntnisnahme, ist dennoch dem Bundestag zu berichten, falls der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union Bedenken wegen einer Verletzung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit geltend macht. Die Ausschüsse berücksichtigen bei ihrer Beschlussfassung die auf der Ebene der Europäischen Union maßgeblichen Fristvorgaben.

(2) Die Ausschüsse können ihren Beratungen und einer Beschlussempfehlung ein Folgedokument zu dem ihnen überwiesenen Unionsdokument zugrunde legen. Ebenso kann ein federführender Ausschuss wiederholt eine Beschlussempfehlung vorlegen, insbesondere um neueren Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die mitberatenden Ausschüsse sind zu unterrichten und erhalten Gelegenheit, innerhalb einer vom federführenden Ausschuss festgelegten Frist eine bereits abgegebene Stellungnahme zu ergänzen oder erneut eine Stellungnahme abzugeben.

(3) Ein für ein bestimmtes Unionsdokument federführender Ausschuss ist auch nach Abgabe einer Stellungnahme des Bundestages für die Behandlung eines Bemühens der Bundesregierung zur Erzielung eines Einvernehmens mit dem Bundestag nach Einlegung eines Parlamentsvorbehalts zuständig. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der federführende Ausschuss hat dem Bundestag eine erneute Beschlussempfehlung vorzulegen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für das Einvernehmen zwischen Bundestag und Bundesregierung über die Aufnahme von Verhandlungen über Beitritte und Vertragsänderungen nach § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union.

(5) Die Ausschüsse können Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie Mitglieder des Rates und der Kommission der Europäischen Union oder deren Beauftragte zu ihren Beratungen in Europaangelegenheiten hinzuziehen. Sie können Unionsdokumente gemeinsam mit Ausschüssen des Europäischen Parlaments gleicher Zuständigkeit beraten.

(6) Die Ausschüsse können zur Vorbereitung von Entscheidungen über Unionsdokumente Delegationen zu einem Ausschuss des Europäischen Parlaments mit gleicher Zuständigkeit oder zu anderen Organen der Europäischen Union entsenden.

+BTGO 2025§ 93bAusschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union

(1) Dem gemäß Artikel 45 des Grundgesetzes vom Bundestag zu bestellenden Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union obliegt nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Bundestages die Behandlung der Unionsdokumente gemäß § 93 Absatz 1.

(2) Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union ermächtigen, zu bestimmt bezeichneten Unionsdokumenten oder hierauf bezogenen Vorlagen die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes gegenüber der Bundesregierung sowie die Rechte, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, wahrzunehmen. Soweit die Rechte im Integrationsverantwortungsgesetz ausgestaltet sind, kommt eine Ermächtigung nur in Betracht, wenn die Beteiligung des Bundestages nicht in der Form eines Gesetzes erfolgen muss. Auch ohne eine Ermächtigung nach Satz 1 kann der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union die Rechte des Bundestages gemäß Satz 1 gegenüber der Bundesregierung wahrnehmen, sofern nicht einer der beteiligten Ausschüsse widerspricht. Satz 3 gilt nicht im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie für Beschlüsse nach § 9 Absatz 1 des Integrationsverantwortungsgesetzes. Die Rechte des Bundestages nach Artikel 45 Satz 3 des Grundgesetzes kann der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen wahrnehmen. Das Recht des Bundestages, über eine Angelegenheit der Europäischen Union jederzeit selbst zu beschließen, bleibt unberührt.

(3) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat im Fall einer Ermächtigung gemäß Absatz 2 Satz 1 vor der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zu dem Unionsdokument eine Stellungnahme der beteiligten Ausschüsse einzuholen. Will er von der Stellungnahme eines oder mehrerer Ausschüsse abweichen, soll eine gemeinsame Sitzung mit den mitberatenden Ausschüssen anberaumt werden. In eilbedürftigen Fällen können die Vorsitzenden der mitberatenden Ausschüsse entsprechend § 72 Satz 3 schriftlich abstimmen lassen.

(4) Will der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union von seinem Recht gemäß Absatz 2 Satz 3 Gebrauch machen, gilt für das Verfahren Absatz 3 entsprechend. Ein federführender Ausschuss kann unter Angabe einer Begründung verlangen, dass der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union prüft, ob er von seinem Recht gemäß Absatz 2 Satz 2 Gebrauch macht; bei Ablehnung gilt Absatz 6 entsprechend. Mitberatende Ausschüsse sind zu beteiligen, wenn der federführende Ausschuss und der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union dies für erforderlich halten; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Zur Einberufung einer Sitzung des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union außerhalb des Zeitplans oder außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Bundestages ist der Vorsitzende des Ausschusses abweichend von § 60 auch berechtigt, wenn es die Terminplanung der zuständigen Organe der Europäischen Union erfordert und die Genehmigung des Präsidenten erteilt worden ist.

(6) Über den Inhalt und die Begründung der vom Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union beschlossenen Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zu einem Unionsdokument erstattet der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union einen Bericht, der als Drucksache verteilt wird und innerhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung zu setzen ist. Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.

(7) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union kann bei einem Unionsdokument, das ihm zur Mitberatung überwiesen worden ist, Änderungsanträge zur Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses stellen; der Änderungsantrag muss bis spätestens 18 Uhr des Vortages der Beratung der Beschlussempfehlung zu dem Unionsdokument dem Präsidenten vorgelegt werden.

(8) Zu den Sitzungen des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union erhalten deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments Zutritt; weitere deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments sind als Vertreter zur Teilnahme berechtigt. Die mitwirkungsberechtigten Mitglieder des Europäischen Parlaments werden vom Präsidenten des Deutschen Bundestages auf Vorschlag der Fraktionen des Bundestages, aus deren Parteien deutsche Mitglieder in das Europäische Parlament gewählt worden sind, bis zur Neuwahl des Europäischen Parlaments, längstens bis zum Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundestages berufen. Die berufenen Mitglieder des Europäischen Parlaments sind befugt, die Beratung von Verhandlungsgegenständen anzuregen sowie während der Beratungen des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union Auskünfte zu erteilen und Stellung zu nehmen.

+BTGO 2025§ 93cSubsidiaritätsrüge

Die Entscheidung, gemäß Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eine Subsidiaritätsrüge zu erheben, wird grundsätzlich vom Bundestag getroffen; nach Maßgabe des § 93b Absatz 2 bis 4 kann hierüber auch der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union entscheiden.

+BTGO 2025§ 93dSubsidiaritätsklage

(1) Beschließt der Bundestag die Erhebung einer Klage nach Artikel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (Subsidiaritätsklage), ist für deren Durchführung einschließlich der Prozessführung vor dem Europäischen Gerichtshof der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zuständig. Dies schließt die Formulierung der Klageschrift und die Benennung eines Prozessbevollmächtigten ein, falls dies nicht bereits durch den Bundestag beschlossen wurde.

(2) Verlangt mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages die Erhebung der Klage (Artikel 23 Absatz 1a Satz 2 des Grundgesetzes), ist der Antrag so rechtzeitig zu stellen, dass innerhalb der Klagefrist eine angemessene Beratung im Bundestag gesichert ist. Der Antrag hat mindestens die wesentlichen Klagegründe zu benennen. Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Benennung eines Prozessbevollmächtigten im Einvernehmen mit den Antragstellern erfolgt und bei der Formulierung der Klageschrift sowie der Durchführung des Klageverfahrens die Antragsteller angemessen zu beteiligen sind. Diese haben einen Bevollmächtigten zu benennen. § 69 Absatz 5 Satz 3 ist anzuwenden.

(3) Abweichende Auffassungen, die gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 des Integrationsverantwortungsgesetzes von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages vertreten werden, sind ebenfalls in die Klageschrift aufzunehmen. Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Fällt der Ablauf der Frist für die Einreichung einer Subsidiaritätsklage auf einen Zeitpunkt außerhalb des Zeitplans des Bundestages, ist der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Erhebung der Klage ermächtigt, sofern nicht der Bundestag zuvor hierüber entschieden hat. § 93b Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

+BTGO 2025§ 94Stabilitätsvorlagen

Vorlagen der Bundesregierung gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (Stabilitätsvorlagen) werden vom Präsidenten unmittelbar dem Haushaltsausschuss überwiesen. Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage spätestens innerhalb der auf den Eingang der Stellungnahme des Bundesrates folgenden Sitzungswoche zu beraten. Der Bericht des Haushaltsausschusses ist spätestens einen Tag vor Ablauf von vier Wochen nach Eingang der Vorlage beim Bundestag auf die Tagesordnung zu setzen. Hat der Haushaltsausschuss bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschlussempfehlung vorgelegt, ist die Vorlage ohne Ausschussbericht auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu setzen. Änderungsanträge zu Stabilitätsvorlagen dürfen nur auf eine Kürzung der Ausgaben gerichtet sein (§ 42 der Bundeshaushaltsordnung).

+BTGO 2025§ 95Haushaltsvorlagen

(1) Haushaltsvorlagen sind der Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans, Änderungsvorlagen zu diesen Entwürfen (Ergänzungsvorlagen), Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans (Nachtragshaushaltsvorlagen) sowie sonstige den Haushalt betreffende Vorlagen. Alle Haushaltsvorlagen sind dem Haushaltsausschuss zu überweisen; auf ihr Verlangen sind die Fachausschüsse gutachtlich zu hören. § 63 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Haushaltsausschuss soll die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse wiedergeben. Ergänzungsvorlagen überweist der Präsident grundsätzlich ohne erste Beratung. Nachtragshaushaltsvorlagen können auf Vorschlag des Ältestenrates durch den Präsidenten ohne erste Beratung überwiesen und in einer Beratung abschließend behandelt werden.

(2) Die zweite Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans darf frühestens sechs Wochen, die abschließende Beratung von Nachtragshaushaltsvorlagen frühestens drei Wochen nach Zuleitung erfolgen, es sei denn, die Stellungnahme des Bundesrates geht vor Ablauf der in Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes vorgesehenen Frist ein.

(3) Für die abschließende Beratung von Nachtragshaushaltsvorlagen findet neben den Bestimmungen für die zweite Beratung (§§ 81, 82) die Bestimmung über die Schlussabstimmung (§ 86) entsprechende Anwendung.

(4) Nachtragshaushaltsvorlagen hat der Haushaltsausschuss spätestens innerhalb der auf den Eingang der Stellungnahme des Bundesrates folgenden Sitzungswoche zu beraten. Der Bericht des Haushaltsausschusses ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu setzen. Hat der Haushaltsausschuss seine Beratungen nicht innerhalb der Frist abgeschlossen, ist die Vorlage ohne Ausschussbericht auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu setzen.

+BTGO 2025§ 96Finanzvorlagen

(1) Finanzvorlagen sind alle Vorlagen, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder ihres finanziellen Umfangs geeignet sind, auf die öffentlichen Finanzen des Bundes oder der Länder erheblich einzuwirken und die nicht Haushaltsvorlagen im Sinne des § 95 sind. Bei Zweifeln über den Charakter der Vorlagen entscheidet der Bundestag nach Anhörung des Haushaltsausschusses.

(2) Finanzvorlagen werden nach der ersten Beratung dem Haushaltsausschuss und dem Fachausschuss überwiesen. Werden Gesetzentwürfe durch die Annahme eines Änderungsantrags im Ausschuss zu Finanzvorlagen, hat der Ausschuss den Präsidenten hiervon in Kenntnis zu setzen. Dieser überweist die vom Ausschuss beschlossene Fassung dem Haushaltsausschuss; die Überweisung kann mit einer Fristsetzung verbunden sein.

(3) Finanzvorlagen von Mitgliedern des Bundestages müssen in der Begründung die finanziellen Auswirkungen darlegen. Der Präsident gibt der Bundesregierung Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen zu den Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen des Bundes und der Länder Stellung zu nehmen. Der Bericht des Haushaltsausschusses darf erst nach Eingang der Stellungnahme der Bundesregierung oder nach vier Wochen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(4) Soweit die Finanzvorlage auf die öffentlichen Finanzen des Bundes einwirkt, prüft der Haushaltsausschuss ihre Vereinbarkeit mit dem laufenden Haushalt und künftigen Haushalten. Ergibt die Prüfung des Haushaltsausschusses, dass die Vorlage Auswirkungen auf den laufenden Haushalt hat, legt er zugleich mit dem Bericht an den Bundestag einen Vorschlag zur Deckung der Mindereinnahmen oder Mehrausgaben vor; hat sie Auswirkungen auf die künftigen Haushalte, äußert sich der Haushaltsausschuss in seinem Bericht zu den Möglichkeiten künftiger Deckung. Hat die Bundesregierung zu der Vorlage Stellung genommen, äußert sich der Haushaltsausschuss in seinem Bericht zu dieser Stellungnahme. Kann der Haushaltsausschuss keinen Deckungsvorschlag machen, wird die Vorlage dem Bundestag vorgelegt, der nach Begründung durch einen Antragsteller lediglich über die Möglichkeit einer Deckung berät und beschließt. Wird die Möglichkeit zur Deckung auch vom Bundestag verneint, gilt die Vorlage als erledigt.

(5) Soweit die Finanzvorlage auf die öffentlichen Finanzen der Länder einwirkt, teilt der Haushaltsausschuss in seinem Bericht Art und Umfang der Einwirkungen mit.

(6) Ergibt der Bericht des Haushaltsausschusses, dass Mitglieder oder Beauftragte der Bundesregierung Bedenken gegen die finanziellen Auswirkungen der Vorlage, der Beschlüsse des federführenden Ausschusses oder des Deckungsvorschlages erheben, gibt der Präsident der Bundesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit diese nicht bereits vorliegt. In diesem Fall kann der Bericht erst nach Eingang der Stellungnahme oder nach vier Wochen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Hat die Bundesregierung Stellung genommen, soll der Haushaltsausschuss sich zu dieser Stellungnahme dem Bundestag gegenüber äußern.

(7) Werden in der zweiten Beratung Änderungen mit finanziellen Auswirkungen von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblichem finanziellen Umfang beschlossen, erfolgt die dritte Beratung – nach vorheriger Beratung im Haushaltsausschuss – erst in der zweiten Woche nach der Beschlussfassung.

(8) Berichte des Haushaltsausschusses, die einen Deckungsvorschlag enthalten, können ohne Einhaltung der für die zweite Beratung von Gesetzentwürfen vorgeschriebenen Frist (§ 81 Absatz 1 Satz 2) beraten werden. Für Berichte, die keinen Deckungsvorschlag enthalten, kann die für die zweite Beratung vorgeschriebene Frist weder verkürzt noch aufgehoben werden, es sei denn, dass der Bundestag beschließt, gemäß § 80 Absatz 2 zu verfahren.

+BTGO 2025§ 96aVerfahren nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz

(1) Der Vorsitzende eines Ausschusses ist zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des Zeitplans zur Beratung über einen Antrag gemäß § 4 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes verpflichtet, wenn es eine Fraktion im Ausschuss oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses verlangt und die Genehmigung des Präsidenten erteilt worden ist.

(2) Ein Verlangen auf Befassung des Bundestages gemäß § 4 Absatz 1 Satz 4 oder § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes muss binnen sieben Tagen seit der Verteilung der Drucksache beim Präsidenten eingehen. Nach Eingang des Verlangens unterrichtet der Präsident die Fraktionen und die Bundesregierung hierüber unverzüglich.

(3) Unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag gemäß § 6 Absatz 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes durch einen schriftlichen Bericht, wird dieser als Drucksache verteilt. Das Gleiche gilt für sonstige schriftliche Unterrichtungen des Bundestages. In Fällen des § 5 Absatz 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes werden gemäß Absatz 2 grundsätzlich die Vorsitzenden und Obleute des Auswärtigen Ausschusses und des Verteidigungsausschusses außerhalb einer Ausschusssitzung unterrichtet. Hat der Bundestag einem Antrag gemäß § 5 Absatz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes zugestimmt, gelten für weitere Unterrichtungen die allgemeinen Regelungen.

(4) Die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 1) findet Anwendung.

+BTGO 2025§ 97Misstrauensantrag gegen den Bundeskanzler

(1) Der Bundestag kann auf Antrag gemäß Artikel 67 Absatz 1 des Grundgesetzes dem Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen. Der Antrag ist von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfasst, zu unterzeichnen und in der Weise zu stellen, dass dem Bundestag ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, dürfen nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(2) Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) zu wählen. Er ist nur dann gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt.

(3) Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Artikel 67 Absatz 2 des Grundgesetzes.

+BTGO 2025§ 98Vertrauensantrag des Bundeskanzlers

(1) Der Bundeskanzler kann gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes beantragen, ihm das Vertrauen auszusprechen; für den Zeitpunkt der Abstimmung über den Antrag gilt Artikel 68 Absatz 2 des Grundgesetzes.

(2) Findet der Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, kann der Bundestag binnen einundzwanzig Tagen auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Bundestages gemäß § 97 Absatz 2 einen anderen Bundeskanzler wählen.

+BTGO 2025§ 99Dringliche Gesetzentwürfe der Bundesregierung nach Artikel 81 des Grundgesetzes

(1) Gesetzentwürfe der Bundesregierung, die im Rahmen des Artikels 81 des Grundgesetzes von der Bundesregierung als dringlich bezeichnet oder nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes dem Bundestag erneut vorgelegt worden sind, müssen auf Verlangen der Bundesregierung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden. Absetzen von der Tagesordnung ist nur einmal möglich.

(2) Der Gesetzentwurf gilt auch dann als abgelehnt, wenn zweimal in der zweiten oder dritten Beratung bei einer Einzel- oder Schlussabstimmung wegen Beschlussunfähigkeit ergebnislos abgestimmt worden ist.

+BTGO 2025§ 100Große Anfragen

Große Anfragen an die Bundesregierung (§ 75 Absatz 1 Buchstabe f) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden. Wird in der Begründung auf andere Materialien verwiesen, findet § 77 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

+BTGO 2025§ 101Beantwortung und Beratung von Großen Anfragen

Der Präsident teilt der Bundesregierung die Große Anfrage mit und fordert zur Erklärung auf, ob und wann sie antworten werde. Nach Eingang der Antwort wird die Große Anfrage auf die Tagesordnung gesetzt. Die Beratung muss erfolgen, wenn sie von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.

+BTGO 2025§ 102Ablehnung der Beantwortung der Großen Anfragen

Lehnt die Bundesregierung überhaupt oder für die nächsten drei Wochen die Beantwortung der Großen Anfrage ab, so kann der Bundestag die Große Anfrage zur Beratung auf die Tagesordnung setzen. Sie muss erfolgen, wenn sie von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird. Vor der Aussprache kann einer der Anfragenden das Wort zu einer zusätzlichen mündlichen Begründung erhalten.

+BTGO 2025§ 103Beschränkung der Beratung über Große Anfragen

Gehen Große Anfragen so zahlreich ein, dass sie die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte gefährden, so kann der Bundestag zeitweilig die Beratungen darüber auf einen bestimmten wöchentlichen Sitzungstag beschränken. Auch in diesem Fall kann der Bundestag die Beratung über einzelne Große Anfragen an einem anderen Sitzungstag beschließen.

+BTGO 2025§ 104Kleine Anfragen

(1) In Kleinen Anfragen (§ 75 Absatz 3) kann von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Eine kurze Begründung kann angefügt werden.

(2) Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Benehmen mit dem Fragesteller verlängern.

+BTGO 2025§ 105Fragen einzelner Mitglieder des Bundestages

Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, kurze Einzelfragen zur mündlichen oder schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten. Das Nähere wird in Richtlinien geregelt (Anlage 2).

+BTGO 2025§ 106Aktuelle Stunde und Befragung der Bundesregierung

(1) Für die Aussprache über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem aktuellen Interesse in Kurzbeiträgen von fünf Minuten (Aktuelle Stunde) gelten, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt, die Richtlinien (Anlage 3).

(2) In Sitzungswochen findet eine Befragung der Bundesregierung statt, bei der die Mitglieder des Bundestages Fragen von aktuellem Interesse an die Bundesregierung im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen können. Das Nähere wird in Richtlinien geregelt (Anlage 4).

+BTGO 2025§ 107Immunitätsangelegenheiten

(1) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind vom Präsidenten unmittelbar an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weiterzuleiten.

(2) Dieser hat Grundsätze über die Behandlung von Ersuchen auf Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages aufzustellen (Anlage 5) und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner in Einzelfällen zu erarbeitenden Beschlussempfehlungen an den Bundestag zu machen.

(3) Die Beratung über eine Beschlussempfehlung ist an Fristen nicht gebunden. Auf Ersuchen des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung wird die Beschlussempfehlung unverzüglich auf die Tagesordnung gesetzt und beraten. Ist die Beschlussempfehlung noch nicht verteilt, wird sie verlesen. Eine Aussprache findet nicht statt.

(4) Vor der Konstituierung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann der Präsident dem Bundestag in Immunitätsangelegenheiten unmittelbar eine Beschlussempfehlung vorlegen.

+BTGO 2025090IX. Behandlung von Petitionen +BTGO 2025§ 108Zuständigkeit des Petitionsausschusses

(1) Dem gemäß Artikel 45c des Grundgesetzes vom Bundestag zu bestellenden Petitionsausschuss obliegt die Behandlung der nach Artikel 17 des Grundgesetzes an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden. Aufgaben und Befugnisse des Wehrbeauftragten des Bundestages bleiben unberührt.

(2) Soweit sich aus dem Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages nichts anderes ergibt, werden die Petitionen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen behandelt.

+BTGO 2025§ 109Überweisung der Petitionen

(1) Der Präsident überweist die Petitionen an den Petitionsausschuss. Dieser holt eine Stellungnahme der Fachausschüsse ein, wenn die Petitionen einen Gegenstand der Beratung in diesen Fachausschüssen betreffen.

(2) Mitglieder des Bundestages, die eine Petition überreichen, sind auf ihr Verlangen zu den Ausschussverhandlungen mit beratender Stimme zuzuziehen.

+BTGO 2025§ 110Rechte des Petitionsausschusses

(1) Der Petitionsausschuss hat Grundsätze über die Behandlung von Bitten und Beschwerden aufzustellen und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung im Einzelfall zu machen.

(2) Soweit Ersuchen um Aktenvorlage, Auskunft oder Zutritt zu Einrichtungen unmittelbar an Behörden des Bundes, bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gerichtet werden, ist das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu verständigen.

(3) Von der Anhörung des Petenten, Zeugen oder Sachverständigen ist das zuständige Mitglied der Bundesregierung rechtzeitig zu unterrichten.

+BTGO 2025§ 111Übertragung von Befugnissen auf einzelne Mitglieder des Petitionsausschusses

Die Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes auf eines oder mehrere seiner Mitglieder muss der Petitionsausschuss im Einzelfall beschließen. Inhalt und Umfang der Übertragung sind im Beschluss zu bestimmen.

+BTGO 2025§ 112Beschlussempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses

(1) Der Bericht über die vom Petitionsausschuss behandelten Petitionen wird mit einer Beschlussempfehlung dem Bundestag in einer Sammelübersicht vorgelegt. Der Bericht soll monatlich vorgelegt werden. Darüber hinaus erstattet der Petitionsausschuss dem Bundestag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit.

(2) Die Berichte werden verteilt und innerhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung gesetzt; sie können vom Berichterstatter mündlich ergänzt werden. Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.

(3) Den Einsendern wird die Art der Erledigung ihrer Petition mitgeteilt. Diese Mitteilung soll mit Gründen versehen sein.

+BTGO 2025100X. Der Wehrbeauftragte des Bundestages +BTGO 2025§ 113Wahl des Wehrbeauftragten

Die Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49).

+BTGO 2025§ 114Berichte des Wehrbeauftragten

(1) Die Berichte des Wehrbeauftragten überweist der Präsident dem Verteidigungsausschuss, es sei denn, dass eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, ihn auf die Tagesordnung zu setzen.

(2) Der Verteidigungsausschuss hat dem Bundestag Bericht zu erstatten.

+BTGO 2025§ 115Beratung der Berichte des Wehrbeauftragten

(1) Der Präsident erteilt dem Wehrbeauftragten in der Aussprache über die von ihm vorgelegten Berichte das Wort, wenn es von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt worden ist.

(2) Die Herbeirufung des Wehrbeauftragten zu den Sitzungen des Bundestages kann von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt werden; Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

+BTGO 2025110XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages +BTGO 2025§ 116Plenarprotokolle

(1) Über jede Sitzung wird ein Stenographischer Bericht (Plenarprotokoll) angefertigt.

(2) Die Plenarprotokolle werden an die Mitglieder des Bundestages verteilt.

(3) Alle anderen Aufnahmen der Verhandlungen des Bundestages, zum Beispiel Tonbandaufnahmen, sind im Parlamentsarchiv niederzulegen.

+BTGO 2025§ 117Prüfung der Niederschrift durch den Redner

Jeder Redner erhält die Niederschrift seiner Rede zur Prüfung. Sie ist innerhalb von zwei Stunden an den Stenographischen Dienst zurückzugeben. Die Niederschrift wird in Druck gegeben, wenn der Redner sie nicht fristgerecht zurückgibt. Niederschriften von Reden dürfen vor ihrer Prüfung durch den Redner einem anderen als dem Präsidenten nur mit Zustimmung des Redners zur Einsicht überlassen werden.

+BTGO 2025§ 118Korrektur der Niederschrift

(1) Durch Korrekturen, die der Redner an der Niederschrift vornimmt, darf der Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht geändert werden. Ergeben sich hinsichtlich der Zulässigkeit einer Korrektur Zweifel und wird keine Verständigung zwischen dem Redner und dem Leiter des Stenographischen Dienstes erzielt, so ist die Entscheidung des sitzungsleitenden Präsidenten einzuholen.

(2) Der Präsident kann alle Beweismittel heranziehen.

+BTGO 2025§ 119Niederschrift von Zwischenrufen

Ein Zwischenruf, der in die Niederschrift aufgenommen worden ist, wird Bestandteil des Plenarprotokolls, es sei denn, dass er mit Zustimmung des Präsidenten und der Beteiligten gestrichen wird.

+BTGO 2025§ 120Beurkundung der Beschlüsse

Außer dem Plenarprotokoll wird über jede Sitzung ein Beschlussprotokoll (Amtliches Protokoll) gefertigt, das vom Präsidenten unterzeichnet wird. Das Amtliche Protokoll wird an die Mitglieder des Bundestages verteilt und gilt als genehmigt, wenn bis zu dem auf die Verteilung folgenden Sitzungstag kein Einspruch erhoben wird.

+BTGO 2025§ 121Einspruch gegen das Amtliche Protokoll

Wird gegen das Amtliche Protokoll Einspruch erhoben und dieser nicht durch den Präsidenten erledigt, so befragt er den Bundestag. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle dem nächsten Amtlichen Protokoll beizufügen.

+BTGO 2025§ 122Übersendung beschlossener Gesetze

(1) Der Präsident übersendet das beschlossene Gesetz unverzüglich dem Bundesrat (Artikel 77 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes).

(2) Je einen Abdruck des Gesetzesbeschlusses übersendet der Präsident an den Bundeskanzler und an den federführenden Minister und teilt dabei mit, wann die Zuleitung des beschlossenen Gesetzes an den Bundesrat nach Artikel 77 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes erfolgt ist.

(3) Werden vor Übersendung nach Absatz 1 in der vom Bundestag in der Schlussabstimmung angenommenen Fassung des Gesetzes Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten festgestellt, kann der Präsident im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss eine Berichtigung veranlassen. Ist das Gesetz gemäß Absatz 1 bereits übersandt, macht der Präsident nach Einwilligung des federführenden Ausschusses den Präsidenten des Bundesrates auf die Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten mit der Bitte aufmerksam, sie im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berichtigen. Von dieser Bitte ist dem Bundeskanzler und dem federführenden Minister Mitteilung zu machen.

+BTGO 2025§ 122aElektronische Dokumente

(1) Soweit für die Einbringung von Vorlagen Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die weitere Bearbeitung geeignet ist.

(2) Das Dokument muss mit einer elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) versehen sein. Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind.

+BTGO 2025§ 123Fristberechnung

(1) Bei Fristen wird der Tag der Verteilung der Drucksache nicht eingerechnet; sie gilt als verteilt, wenn sie für die Mitglieder des Bundestages elektronisch abrufbar oder in ihre Fächer verteilt worden ist.

(2) Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen für einzelne Mitglieder des Bundestages eine Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung elektronisch abrufbar oder in ihre Fächer verteilt worden ist.

+BTGO 2025§ 124Wahrung der Frist

Bei Berechnung einer Frist, innerhalb der eine Erklärung gegenüber dem Bundestag abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist, wird der Tag, an dem die Erklärung oder Leistung erfolgt, nicht mitgerechnet. Ist danach die Erklärung oder Leistung an einem Sonnabend, Sonntag oder einem am Sitz des Bundestages gesetzlich anerkannten Feiertag zu bewirken, so tritt an dessen Stelle der nächstfolgende Werktag. Die Erklärung oder Leistung ist während der üblichen Dienststunden, spätestens aber um 18 Uhr, zu bewirken.

+BTGO 2025§ 125Unerledigte Gegenstände

Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen.

+BTGO 2025120XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung +BTGO 2025§ 126Abweichungen von dieser Geschäftsordnung

Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.

+BTGO 2025§ 127Auslegung dieser Geschäftsordnung

(1) Während einer Sitzung des Bundestages auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. Im Übrigen obliegt die Auslegung dieser Geschäftsordnung dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung. Der Präsident, eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, ein Ausschuss oder ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung können eine Auslegungsentscheidung dieser Geschäftsordnung beantragen. Die hierzu Berechtigten können verlangen, dass die Auslegungsentscheidung dem Bundestag zur abschließenden Entscheidung vorgelegt wird.

(2) Wird ein entsprechendes Verlangen gemäß Absatz 1 Satz 4 nicht vorgebracht, entscheidet der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, in welcher Form seine Auslegung bekanntzumachen ist.

+BTGO 2025§ 128Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann Fragen aus seinem Geschäftsbereich beraten und dem Bundestag Empfehlungen unterbreiten (§ 75 Absatz 1 Buchstabe h).

+BTGO 2025Anlage 1Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages

(Text siehe: BTGO2025Anl 1)

+BTGO 2025Anlage 2Richtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen Einzelfragen

(Text siehe: BTGO2025Anl 2)

+BTGO 2025Anlage 3Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allgemeinem aktuellen Interesse

(Text siehe: BTGO2025Anl 3)

+BTGO 2025Anlage 4Richtlinien für die Befragung der Bundesregierung

(Text siehe: BTGO2025Anl 4)

+BTGO 2025Anlage 5Beschluss des Deutschen Bundestages betreffend die Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages

(Text siehe: BTGO2025Anl 5/Bes)

+BTGO 2025Anlage 5Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Absatz 3 StPO und § 382 Absatz 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Absatz 2, § 194 Absatz 4 StGB

(Text siehe: BTGO2025Anl 5/Grds)

+BTGO 2025Anlage 6Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes

(Text siehe: BTGO2025Anl 6)

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/btgo_2025/last_stand.txt b/laws/btgo_2025/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..2d898bcf --- /dev/null +++ b/laws/btgo_2025/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +f70c94dce3515fcb94e5a4a79ec9efd3 \ No newline at end of file diff --git a/laws/btm_ndv_21/btm_ndv_21_2026-02-20_f47a8fea.xml b/laws/btm_ndv_21/btm_ndv_21_2026-02-20_f47a8fea.xml new file mode 100644 index 00000000..61c69ff9 --- /dev/null +++ b/laws/btm_ndv_21/btm_ndv_21_2026-02-20_f47a8fea.xml @@ -0,0 +1,8 @@ + +BtMÄndV 2121. BtMÄndV2008-02-18BGBl I2008, 246Einundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-ÄnderungsverordnungEinundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften


(+++ Textnachweis ab: 1.3.2008 +++)

+BtMÄndV 21Eingangsformel

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung von Sachverständigen:

+BtMÄndV 21Art 1Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes

-

+BtMÄndV 21Art 2Übergangsvorschrift

Wer am 1. März 2008 mit folgenden in Artikel 1 Nr. 2 aufgeführten Stoffen und deren Zubereitungen

1.
Benzylpiperazin (BZP)
2.
Oripavin
am Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes teilnimmt oder ausgenommene Zubereitungen herstellt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes), bleibt dazu bis zum 1. September 2008 berechtigt. Beantragt er vor dem Ablauf dieser Frist eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, so dauert die Berechtigung bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrages fort. Der nach Satz 1 und 2 Berechtigte ist ab 1. März 2008 wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle übrigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.

+BtMÄndV 21Art 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

+BtMÄndV 21Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/btm_ndv_21/last_stand.txt b/laws/btm_ndv_21/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/btm_ndv_21/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/bverfgbes_2015-11-24/bverfgbes_2015-11-24_2026-02-20_d31623b5.xml b/laws/bverfgbes_2015-11-24/bverfgbes_2015-11-24_2026-02-20_d31623b5.xml new file mode 100644 index 00000000..bde6af44 --- /dev/null +++ b/laws/bverfgbes_2015-11-24/bverfgbes_2015-11-24_2026-02-20_d31623b5.xml @@ -0,0 +1,6 @@ + +BVerfGBes 2015-11-242015-11-24BGBl I2016, 118Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2015 gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das BundesverfassungsgerichtStandZuletzt geändert durch Beschluss v. 2.12.2025; 2026 I Nr. 13


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2016 +++)

+BVerfGBes 2015-11-24Eingangsformel

Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 24. November 2015 gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, beschlossen:

+BVerfGBes 2015-11-24A.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2026 ist abweichend von § 14 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auch zuständig:

I.
Für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nummer 6 und Nummer 11 BVerfGG) und Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichen
1.
des Asylrechts;
2.
des Aufenthaltsrechts und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen;
3.
des Staatsangehörigkeitsrechts;
4.
des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse zu Religionsgesellschaften, deren Recht dem Recht des öffentlichen Dienstes nachgebildet ist, einschließlich des jeweiligen Disziplinarrechts;
5.
des Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des diesen Bereich betreffenden Disziplinarrechts;
6.
des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts mit Ausnahme von
a)
Verfahren, in denen Fragen der Auslegung und Anwendung des Artikels 5 oder des Artikels 8 GG überwiegen und
b)
Verfahren aus dem Rechtsbereich des Ersten Buchs, Achter Abschnitt der Strafprozessordnung (StPO);
7.
des Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie der Anordnung und des Vollzugs anderer Freiheitsentziehungen;
8.
des Bußgeldverfahrens;
9.
des Einkommensteuerrechts einschließlich des Kirchensteuerrechts;
10.
des Rechts des Versicherungswesens;
11.
des Glücksspielrechts;
12.
grundstücks- und unternehmensbezogene Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit;
13.
des Kreditrechts einschließlich des Rechts der Sicherungen;
14.
Dienst- und Werkvertragsrecht;
15.
Kaufrecht,
jeweils einschließlich der dazugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen.
II.
Für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die ab dem Geschäftsjahr 2026 eingehen, aus den Rechtsbereichen
1.
des Vertriebenenrechts;
2.
des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;
3.
des Waffenrechts;
4.
des Petitionsrechts;
5.
des Rechts der Zwangsversteigerung und der Zwangsvollstreckung im Sinne des Achten Buchs der Zivilprozessordnung (ZPO), wenn der angegriffene Hoheitsakt durch das Vollstreckungsgericht erlassen wurde und dieses nicht nur in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 769 Absatz 2 ZPO tätig geworden ist;
6.
des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung von Artikel 12 GG gerügt wird);
7.
des sonstigen Deliktsrechts,
jeweils einschließlich der dazugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen.
III.
Für Verfassungsbeschwerden, die ab dem Geschäftsjahr 2026 eingehen, aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Rechtsbereiche
1.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht;
2.
Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG);
3.
Recht der freien Meinungsäußerung, Informations-, Rundfunk- und Pressefreiheit (Artikel 5 GG);
4.
Familienrecht (einschließlich Betreuungs-, Namens-, Personenstands- und Transsexuellenrecht);
5.
Recht des geistigen Eigentums;
6.
Recht des Datenschutzes;
7.
Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 GG);
8.
Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG);
9.
Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG);
10.
Recht der selbständig und vorwiegend persönlich ausgeübten Berufe (einschließlich Recht der berufsständischen Versorgungseinrichtungen);
11.
Erbrecht;
12.
Miet- und Pachtrecht;
13.
Wettbewerbsrecht;
14.
Bau- und Bodenrecht einschließlich Erschließungs- und Enteignungsrecht;
15.
Gesellschaftsrecht einschließlich des Genossenschaftsrechts;
16.
Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht;
17.
Recht der Finanzmarktstabilisierung einschließlich Enteignungen;
18.
Regulierungsrecht;
19.
Anwaltsvertragsrecht;
20.
wirtschaftsrechtliche Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung;
21.
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen;
22.
Wohnungseigentumsrecht,
jeweils einschließlich der dazugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen.
IV.
Im Übrigen für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden
1.
bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Artikel 23, 24 und 59 GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen, überwiegen;
2.
bei denen andere Fragen als solche der Auslegung und Anwendung der Artikel 1 bis 17, 19, 101 und 103 Absatz 1 GG (auch in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) überwiegen.

+BVerfGBes 2015-11-24B.

Im Verfassungsbeschwerdeverfahren bestimmt sich der maßgebliche Rechtsbereich anhand des Verfahrensgegenstands des dem angegriffenen Hoheitsakt zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens, es sei denn, der Schwerpunkt liegt erkennbar auf einem Rechtsgebiet, das dem anderen Senat zugewiesen ist.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/bverfgbes_2015-11-24/last_stand.txt b/laws/bverfgbes_2015-11-24/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..c9639c5b --- /dev/null +++ b/laws/bverfgbes_2015-11-24/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +2bdf81b10aeea21a25fa51bb9a4899f1 \ No newline at end of file diff --git a/laws/bwbbg_2026/bwbbg_2026_2026-02-20_af262e53.xml b/laws/bwbbg_2026/bwbbg_2026_2026-02-20_af262e53.xml new file mode 100644 index 00000000..3175b97f --- /dev/null +++ b/laws/bwbbg_2026/bwbbg_2026_2026-02-20_af262e53.xml @@ -0,0 +1,31 @@ + +BwBBG 2026BwBBG2026-02-10BGBl. I2026, Nr. 40BundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzGesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die BundeswehrSonstErsetzt G 703-13 v. 11.7.2022 I 1078 (BwBBG)


(+++ Textnachweis ab: 14.2.2026 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 10.02.2026 I Nr. 40 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 6 dieses G am 14.2.2026 in Kraft.

+BwBBG 2026BwBBGInhaltsübersichtTeil 1Allgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich
Teil 2Ausnahmen vom Vergabeverfahrensrecht§ 2Ausnahmen auf Basis des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union§ 3Ausnahmen von den Voraussetzungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen§ 4Ausnahmen von den Voraussetzungen der Vergabeverordnungen§ 5Ausnahmen vom Haushaltsrecht§ 6Ausnahme von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen; Prüfung weiterer Ausnahmen
Teil 3Erleichterungen des Vergabeverfahrens§ 7Marktverfügbarkeit; Vergabereife§ 8Abweichungen vom Losgrundsatz§ 9Anpassungen des Vergabeverfahrens§ 10Unwirksamkeit des Vertrages und alternative Sanktionen
Teil 4Besonderheiten im Vergabeverfahren§ 11Angebote aus Drittstaaten§ 12Gemeinsame europäische Beschaffung§ 13Zentrale Beschaffungsstellen§ 14Stärkung innovativer Beschaffungen
Teil 5Beschleunigte Nachprüfungsverfahren§ 15Beschleunigte Verfahren vor der Vergabekammer§ 16Beschleunigte sofortige Beschwerde
Teil 6Anpassungen von Verträgen§ 17Auftragsänderungen§ 18Erweiterungen von Rahmenvereinbarungen
Teil 7Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 19Übergangsregelungen§ 20Außerkrafttreten
+BwBBG 2026BwBBG010Teil 1Allgemeine Bestimmungen +BwBBG 2026BwBBG§ 1Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet, zur Deckung

1.
der Bedarfe der Bundeswehr, die vergeben werden durch
a)
das Bundesministerium der Verteidigung und die Behörden in seinem Geschäftsbereich,
b)
Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes,
c)
die Einrichtungen der Länder, denen nach § 5b des Finanzverwaltungsgesetzes die Erledigung von Bauaufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung übertragen wurde,
d)
das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und
e)
die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, sowie
2.
von Bedarfen der Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit diese jeweils durch Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben werden.

(2) Abweichend von § 106 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben obere Bundesbehörden oder vergleichbare Bundeseinrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nicht den Schwellenwert für zentrale Regierungsbehörden anzuwenden.

(3) Für die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen zur Deckung der Bedarfe nach Absatz 1, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht, gelten die §§ 6 und 8 dieses Gesetzes.

+BwBBG 2026BwBBG020Teil 2Ausnahmen vom Vergabeverfahrensrecht +BwBBG 2026BwBBG§ 2Ausnahmen auf Basis des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1) § 107 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit Artikel 346 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
Beschaffungen zum Erreichen der europäischen Verteidigungsbereitschaft oder der des nordatlantischen Bündnisses die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich berühren,
2.
Versorgungssicherheit durch die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial einschließlich der Schaffung der erforderlichen Infrastruktur und Produktionskapazitäten
a)
auf dem Bundesgebiet in der Regel ein wesentliches Sicherheitsinteresse der Bundesrepublik Deutschland ist und
b)
auf dem Gebiet der Europäischen Union oder des nordatlantischen Bündnisses ein wesentliches Sicherheitsinteresse der Bundesrepublik Deutschland sein kann,
3.
wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland auch berührt sein können, wenn die gemeinsame Durchführung eines öffentlichen Auftrags wesentliche Sicherheitsinteressen eines anderen beteiligten Mitgliedstaates, der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des nordatlantischen Bündnisses betrifft,
4.
wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland insbesondere berührt sein können, wenn der öffentliche Auftrag verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien auf dem Bundesgebiet betrifft oder auf sonstige Weise zur Stärkung der technologischen Souveränität im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie auf dem Bundesgebiet beiträgt.

(2) § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, dass wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch berührt sein können, wenn der öffentliche Auftrag Leistungen für die Bundeswehr oder für Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten betrifft.

(3) Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist in den von Artikel 347 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union benannten Ausnahmesituationen nicht anzuwenden.

(4) § 107 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt im Übrigen unberührt.

+BwBBG 2026BwBBG§ 3Ausnahmen von den Voraussetzungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) § 145 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch Aufträge, die den Zwecken der Tätigkeiten des militärischen Nachrichtenwesens dienen, erfasst sind.

(2) § 145 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zwecke auch die satzungsgemäßen Zwecke der internationalen Organisation umfassen.

(3) Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen auch in den Fällen des Artikels 13 der Richtlinie 2009/81/EG nicht anzuwenden. § 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.10.2026 I Nr. 40 +++)

+BwBBG 2026BwBBG§ 4Ausnahmen von den Voraussetzungen der Vergabeverordnungen

(1) Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist auch zulässig, wenn die Fristen, die für das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind, nicht eingehalten werden können, weil dringliche zwingende Gründe dies nicht zulassen und eine kontinuierliche Leistungserbringung aus Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen sichergestellt werden muss. Der Auftrag ist in diesem Fall auf den Umfang zu beschränken, der unabdingbar ist, um die Leistungserbringung bis zu einer wettbewerblichen Auftragsvergabe sicherzustellen. Satz 1 gilt in den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge entsprechend. § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt.

(2) Eine technische Besonderheit im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit kann auch bei Anforderungen an die Interoperabilität der Ausrüstung vorliegen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn nur die Beschaffung von Ausrüstung, über die bereits von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Auftrag vergeben wurde, eine militärische Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat ermöglicht.

(3) § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit und § 14 Absatz 4 Nummer 2 der Vergabeverordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Betrachtung, ob ein Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder durchgeführt werden kann, Unternehmen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, unberücksichtigt bleiben können. Satz 1 gilt für öffentliche Bauaufträge entsprechend. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt § 11 Absatz 5 entsprechend.

(4) Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist auch in den Fällen des Artikels 28 der Richtlinie 2009/81/EG zulässig. § 12 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.10.2026 I Nr. 40 +++)

+BwBBG 2026BwBBG§ 5Ausnahmen vom Haushaltsrecht

§ 56 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vorleistungen insbesondere auch dann vereinbart werden dürfen, wenn das Vorsehen einer Vorleistung in den Vertragsbedingungen in einem wettbewerblichen Verfahren aus Sicht des Auftraggebers auf Basis einer durchgeführten Markterkundung

1.
eine höhere Anzahl an Bewerbern oder Bietern,
2.
eine höhere Qualität der Leistung oder
3.
eine beschleunigte Erweiterung verteidigungsindustrieller Kapazitäten
erwarten lässt.

+BwBBG 2026BwBBG§ 6Ausnahme von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen; Prüfung weiterer Ausnahmen

(1) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen ist im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend hinsichtlich der Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen, auf die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht anzuwenden ist, weil ihr geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht.

(2) Die Bundesregierung prüft und berichtet dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2026, ob und inwieweit in Gesetze und Verordnungen Ausnahmen aufgenommen werden sollen, um den Belangen der Bundeswehr gerecht zu werden. Sie legt bis spätestens 30. Juni 2027 entsprechende Gesetzes- und Verordnungsvorschläge vor.

+BwBBG 2026BwBBG030Teil 3Erleichterungen des Vergabeverfahrens +BwBBG 2026BwBBG§ 7Marktverfügbarkeit; Vergabereife

(1) Zur Beschleunigung der Beschaffungsvorhaben sind grundsätzlich im Rahmen der Markterkundung am Markt verfügbare Leistungen und Produkte zu identifizieren. Bei der Erkundung sind auch zivile Märkte zu berücksichtigen.

(2) Bei Vorliegen von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen kann der Auftraggeber ein Vergabeverfahren einleiten, ohne dass dessen Finanzierung bereits gesichert ist. Die nicht gesicherte Finanzierung ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen darzulegen.

+BwBBG 2026BwBBG§ 8Abweichungen vom Losgrundsatz

(1) § 97 Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 10 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit finden keine Anwendung.

(2) Leistungen öffentlicher Bauaufträge müssen nicht in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet vergeben werden. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, muss der Auftraggeber das Unternehmen nicht verpflichten, sofern es Unteraufträge öffentlicher Bauaufträge an Dritte vergibt, Leistungen in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet zu vergeben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht.

+BwBBG 2026BwBBG§ 9Anpassungen des Vergabeverfahrens

(1) § 104 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass er auch Verschlusssachenaufträge im Bereich der militärischen Sicherheit umfasst.

(2) Bei der Prüfung eines Ausschlusses nach § 124 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind auch die Auswirkungen auf Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen durch die Beteiligung oder Nichtbeteiligung des Unternehmens an der Ausschreibung in die Abwägung einzubeziehen.

(3) Erklärungen oder sonstige Unterlagen zum Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen können unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung ergänzt, erläutert, vervollständigt oder korrigiert werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Nachforderung von Unterlagen abzusehen. Soweit der Auftraggeber plant, von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch zu machen, legt er dies in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen fest. Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die Entscheidung über und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren. § 22 Absatz 6 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt.

(4) In Fällen, in denen weniger als drei wertungsfähige Angebote vorliegen, kann der Auftraggeber abweichend von § 31 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichberechtigung auffordern, im Angebot fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes gelten für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge entsprechend.

(5) Ein Vergabeverfahren kann auch dann aufgehoben werden, wenn dieses nach § 7 Absatz 2 ohne bereits gesicherte Finanzierung eingeleitet wurde und die Finanzierung des öffentlichen Auftrags endgültig nicht gesichert ist, ohne dass dies dem Auftraggeber zuzurechnen ist. § 37 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt.

(6) § 8 Absatz 2 Nummer 3 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auftraggeber insbesondere auch Bescheinigungen oder Unterlagen hinsichtlich der Erfüllung von Anforderungen an die Versorgungssicherheit in Bezug auf die Verfügbarkeit von Schlüsselressourcen verlangen können.

(7) Auftraggeber prüfen in geeigneten Fällen die Aufnahme anreizorientierter Regelungen in die Vertragsunterlagen.

+BwBBG 2026BwBBG§ 10Unwirksamkeit des Vertrages und alternative Sanktionen

(1) Abweichend von § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann in einem Nachprüfungsverfahren bei Feststellung eines Verstoßes des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf Antrag des Auftraggebers ein Vertrag nicht als unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen. In den Fällen des Satzes 1 hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht alternative Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erlassen.

(2) Alternative Sanktionen nach Absatz 1 Satz 2 müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie umfassen die Verhängung einer Geldsanktion gegen den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrages. Eine Geldsanktion darf höchstens 10 Prozent des Auftragswertes betragen.

(3) § 156 Absatz 3, § 179 Absatz 1 und § 181 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

+BwBBG 2026BwBBG040Teil 4Besonderheiten im Vergabeverfahren +BwBBG 2026BwBBG§ 11Angebote aus Drittstaaten

(1) Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen Auftraggeber die Teilnahme an einem Vergabeverfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf Bewerber oder Bieter beschränken, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind. Nur diese sind abweichend von § 160 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in einem Nachprüfungsverfahren antragsbefugt.

(2) Auftraggeber können festlegen, dass ein bestimmter wertmäßiger Anteil der in Ausführung des Vertrages gelieferten oder sonst zum Einsatz gebrachten Waren oder erbrachten Dienstleistungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammen muss. § 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.

(3) § 9 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auftraggeber von Bietern verlangen können, in ihrem Angebot keine Unterauftragnehmer vorzusehen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind.

(4) § 9 Absatz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeben können, keine Unterauftragnehmer zu beauftragen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind.

(5) Als Bewerber, Bieter und Unterauftragnehmer im Sinne der Absätze 1, 3 und 4, die in der Europäischen Union ansässig sind, gelten auch Unternehmen, die in einem Staat ansässig sind, der Vertragspartei über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Gleiches gilt für Bewerber, Bieter und Unterauftragnehmer, die in einem Drittstaat ansässig sind, der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, wenn der öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt. In den Fällen des Absatzes 2 gelten die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes für Waren und Dienstleistungen aus diesen Staaten entsprechend.

(6) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf den Kauf von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sind die Auswirkungen auf die europäische technologische Souveränität und die Produktionskapazitäten auf dem Bundesgebiet und dem Gebiet der Europäischen Union zu beachten. Eine Dokumentation der Prüfung nach Satz 1 ist nicht erforderlich.

(7) Die Bundesregierung erarbeitet bis zum 30. September 2026 Leitlinien, wie im Zusammenhang mit Rüstungskäufen, die außerhalb des EU-Vergaberechts durchgeführt werden, die Vereinbarung von Kompensationsgeschäften verstärkt geprüft und gefördert werden kann.

+BwBBG 2026BwBBG§ 12Gemeinsame europäische Beschaffung

Wird ein öffentlicher Auftrag im Rahmen eines Kooperationsprogramms, welches mit mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird, oder auf andere Weise gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder mit der Europäischen Union vergeben, überwiegen bei den Entscheidungen in einem Nachprüfungsverfahren oder in einem Beschwerdeverfahren bei der Abwägung der Interessen in der Regel die Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile, sofern die gemeinsame Durchführung sonst von einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat abgebrochen werden würde. Die §§ 15 und 16 dieses Gesetzes sowie § 169 Absatz 2 und § 176 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

+BwBBG 2026BwBBG§ 13Zentrale Beschaffungsstellen

(1) Bei öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist eine zentrale Beschaffungsstelle, abweichend von § 120 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ein öffentlicher Auftraggeber oder eine europäische öffentliche Einrichtung, die für Auftraggeber

1.
bestimmte Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder
2.
Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen schließt.

(2) Auftraggeber dürfen als zentrale Beschaffungsstellen tätig werden. Sie dürfen Leistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben, auch durch solche anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(3) Bei Auftraggebern, die Leistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle erwerben, wird widerleglich vermutet, dass sie die Vorschriften des Kapitels 1 des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vorschriften dieses Gesetzes und die Vorschriften der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit eingehalten haben, sofern die zentrale Beschaffungsstelle diese Vorschriften eingehalten hat. Soweit es sich bei der zentralen Beschaffungsstelle nicht um einen Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland handelt, gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Soweit ein öffentlicher Auftraggeber für einen Auftraggeber aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, als zentrale Beschaffungsstelle tätig wird, kommt es für das Vorliegen von vergaberechtlichen Ausnahmetatbeständen auf die Umstände an, die bei dem anderen Mitgliedstaat oder Staat vorliegen.

+BwBBG 2026BwBBG§ 14Stärkung innovativer Beschaffungen

(1) Öffentliche Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen nach § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen das Verhandlungsverfahren auch als Innovationspartnerschaft entsprechend § 19 der Vergabeverordnung ausgestalten. § 146 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 11 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleiben unberührt.

(2) Öffentliche Auftraggeber dürfen vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Ebenso dürfen öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Markterkundung den Rat von Marktteilnehmern einholen oder annehmen und diesen Rat für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens nutzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge. Satz 2 gilt entsprechend für öffentliche Bauaufträge. § 10 Absatz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit sowie die §§ 7 und 28 Absatz 1 der Vergabeverordnung bleiben unberührt.

(3) Sofern keine marktverfügbaren Leistungen vorliegen oder zur Entwicklung innovativer Konzepte, soll der Auftraggeber prüfen, ob die Leistungsanforderungen in Form funktionaler Leistungsbeschreibungen innovationsoffen ausgeschrieben werden können. Eine Dokumentation der Prüfung nach Satz 1 ist nicht erforderlich.

(4) Zur Entwicklung innovativer Konzepte können Auftraggeber Wettbewerbe entsprechend § 103 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchführen. Die §§ 69 bis 72 der Vergabeverordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Bei der Vergabe von IT-Leistungen und der Vergabe von Aufträgen, die auch IT-Leistungen umfassen, sollen angemessene Updates und Upgrades vereinbart werden.

+BwBBG 2026BwBBG050Teil 5Beschleunigte Nachprüfungsverfahren +BwBBG 2026BwBBG§ 15Beschleunigte Verfahren vor der Vergabekammer

(1) Abweichend von § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die Vergabekammer des Bundes für die Nachprüfung aller Vergabeverfahren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständig.

(2) Abweichend von § 160 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch in Fällen, in denen der Antragsteller Kenntnis von der beabsichtigten Vergabe hatte und ein Verstoß gegen Vergabevorschriften erkennbar war, bevor der Zuschlag in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung erteilt worden ist.

(3) Auf Antrag des Auftraggebers kann nach Lage der Akten entschieden werden. Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.

(4) Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer insbesondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen.

(5) § 169 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Zuschlagsverbot im Falle des Obsiegens des Auftraggebers mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer über den Antrag auf Nachprüfung endet.

(6) Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1 sowie den Entscheidungen nach § 169 Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen überwiegen in der Regel die Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile.

(7) Stellt die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren einen Verstoß des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest, hat sie § 10 dieses Gesetzes zu beachten.

(8) Mitglieder der Vergabekammern haften gegenüber dem Dienstherrn im Falle der Verletzung einer Amtspflicht nur bei Vorsatz.

+BwBBG 2026BwBBG§ 16Beschleunigte sofortige Beschwerde

(1) Abweichend von § 173 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, wenn die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt hat. § 173 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden in diesem Fall keine Anwendung.

(2) Das Gericht kann im Ausnahmefall nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere, wenn dies der Beschleunigung dient und kein unmittelbarer Eindruck der Parteien oder direkter Austausch des tatsächlichen und rechtlichen Vortrags erforderlich ist. Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.

(3) Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen überwiegen in der Regel Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile.

(4) § 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung.

(5) § 178 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht stets in der Sache selbst entscheidet.

(6) Für das Beschwerdegericht gilt § 15 Absatz 7 entsprechend.

+BwBBG 2026BwBBG060Teil 6Anpassungen von Verträgen +BwBBG 2026BwBBG§ 17Auftragsänderungen

(1) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags im Sinne von § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist nicht wesentlich, soweit ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht.

(2) Umstände für die Änderung eines öffentlichen Auftrags, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Krise im Sinne des § 4 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit stehen, sind regelmäßig unvorhersehbar im Sinne des § 132 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, auch wenn der öffentliche Auftrag erst nach Eintritt der Krise erteilt wurde.

+BwBBG 2026BwBBG§ 18Erweiterungen von Rahmenvereinbarungen

(1) Abweichend von § 14 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit können die Möglichkeiten zur Erweiterung von Rahmenvereinbarungen nach den Vorgaben europäischer Verordnungen zum Verteidigungsvergaberecht im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ohne Einschränkung genutzt werden, insbesondere bezüglich des Beitritts von weiteren Vertragsparteien zu einer Rahmenvereinbarung nach deren Abschluss nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2025/1106 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“.

(2) § 14 Absatz 6 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die zulässige Laufzeit von Rahmenvereinbarungen aus Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie 2009/81/EG ergibt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.10.2026 I Nr. 40 +++)

+BwBBG 2026BwBBG070Teil 7Übergangs- und Schlussbestimmungen +BwBBG 2026BwBBG§ 19Übergangsregelungen

Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 1 zum Gegenstand haben.

+BwBBG 2026BwBBG§ 20Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/bwbbg_2026/last_stand.txt b/laws/bwbbg_2026/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..82941930 --- /dev/null +++ b/laws/bwbbg_2026/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +736b5ed72e0b68b38f2974827999dfba \ No newline at end of file diff --git a/laws/bwschutzg/bwschutzg_2026-02-20_7dbcb150.xml b/laws/bwschutzg/bwschutzg_2026-02-20_7dbcb150.xml new file mode 100644 index 00000000..98847ca9 --- /dev/null +++ b/laws/bwschutzg/bwschutzg_2026-02-20_7dbcb150.xml @@ -0,0 +1,19 @@ + +BwSchutzGBwSchutzG2026-01-09BGBl. I2026, Nr. 7, 28Bundeswehr-Schutz-GesetzGesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr


(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)

Das G wurde als Artikel 2 des G v. 9.1.2026 I Nr. 7 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 17 Abs. 1 dieses G am 16.1.2026 in Kraft. Abweichend hiervon tritt Abschn. 1 Unterabschn. 1 Titel 1 gem. Art. 17 Abs. 2 am 1.7.2026 in Kraft.

+BwSchutzG010Abschnitt 1(zukünftig in Kraft)

(+++ Abschnitt 1 (vor § 1): Tritt gem. Art. 17 Abs. 2 G v. 09.01.2026 I Nr. 7 am 01.07.2026 in Kraft +++)

+BwSchutzG010010Unterabschnitt 1(zukünftig in Kraft)

(+++ Unterabschnitt 1 (vor § 1): Tritt gem. Art. 17 Abs. 2 G v. 09.01.2026 I Nr. 7 am 01.07.2026 in Kraft +++)

+BwSchutzG010010010Titel 1(zukünftig in Kraft)

(+++ Titel 1 (vor § 1): Tritt gem. Art. 17 Abs. 2 G v. 09.01.2026 I Nr. 7 am 01.07.2026 in Kraft +++)

+BwSchutzG§ 1Personenkreis

(1) Für Personen, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung erstmalig in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden sollen, ist vor dem Beginn des Wehrdienstverhältnisses eine unterstützte Verfassungstreueprüfung durchzuführen.

(2) Für Personen, die erneut in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden sollen, ist eine unterstützte Verfassungstreueprüfung durchzuführen, sofern zwischen dem letzten aktiven Wehrdienstverhältnis und dem vorgesehenen erneuten Dienstantritt mehr als fünf Jahre liegen.

(3) Die unterstützte Verfassungstreueprüfung kann unterbleiben, wenn

1.
hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht oder
2.
für die Person nach den Absätzen 1 oder 2 (betroffene Person) bereits vor weniger als fünf Jahren vor dem vorgesehenen Dienstantritt eine Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist.

+BwSchutzG§ 2Inhalt der unterstützten Verfassungstreueprüfung

Im Rahmen der unterstützten Verfassungstreueprüfung werden Informationen zur Bewertung herangezogen, ob die betroffene Person Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.

+BwSchutzG§ 3Zuständigkeiten

(1) Zuständig für Sammlung und Auswertung der Informationen ist der Militärische Abschirmdienst.

(2) Zuständig für die Bewertung nach § 2 ist die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle.

+BwSchutzG§ 4Durchführung

(1) Die betroffene Person hat

1.
ihre Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen zu erklären,
2.
die Adressen sämtlicher eigener Internetseiten sowie die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet einschließlich der verwendeten Benutzernamen mitzuteilen sowie
3.
eine Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments zu überlassen.

(2) Die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle übermittelt dem Militärischen Abschirmdienst die folgenden Angaben und Dokumente zu der betroffenen Person:

1.
den oder die Namen, auch frühere,
2.
den oder die Vornamen, auch frühere,
3.
den oder die Geburtsnamen,
4.
das Geburtsdatum,
5.
den Geburtsort,
6.
den Geschlechtseintrag,
7.
die Staatsangehörigkeiten, auch frühere,
8.
den Wohnsitz,
9.
die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet, einschließlich der verwendeten Benutzernamen,
10.
eine Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments.

(3) Der Militärische Abschirmdienst darf zur Unterstützung der für die Ernennung und Heranziehung zuständigen Stelle:

1.
Auskünfte bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und dem Bundesnachrichtendienst einholen,
2.
eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen sowie
3.
personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen systematisch erheben oder zusammenführen und dazu auch auf allen öffentlich zugänglichen Internetplattformen und in allen öffentlich zugänglichen sozialen Netzwerken in erforderlichem Maße recherchieren.
Das nach Absatz 1 Nummer 3 durch die Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokumentes überlassene Lichtbild darf bei der Auskunft nach Satz 1 Nummer 1 und der systematischen Erhebung oder Zusammenführung nach Satz 1 Nummer 3 für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden.

(4) Der Militärische Abschirmdienst wertet die nach Absatz 3 erlangten Informationen aus und übermittelt der für die Ernennung oder Heranziehung zuständigen Stelle zur Bewertung nach § 2 ausgewertete entscheidungserhebliche Erkenntnisse.

(5) Der Militärische Abschirmdienst darf die ihm nach Absatz 2 übermittelten Angaben und Dokumente nur für die Sammlung und Auswertung von Informationen nach § 2 verarbeiten. Die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle darf die vom Militärischen Abschirmdienst übermittelten ausgewerteten entscheidungserheblichen Informationen und Erkenntnisse nur für das Verfahren zur Begründung eines Wehrdienstverhältnisses oder zur Heranziehung verarbeiten. Alle übermittelten Informationen und Erkenntnisse sind nach Begründung des Wehrdienstverhältnisses oder nach Heranziehung oder nach unanfechtbarer Ablehnung der Begründung des Wehrdienstverhältnisses oder der Heranziehung unverzüglich zu löschen.

(6) Die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person vor Durchführung der unterstützten Verfassungstreueprüfung über die beabsichtigte Datenverarbeitung nach Absatz 5 sowie über den Umfang und die Dauer der anschließenden Datenverarbeitung.

+BwSchutzG010010020Titel 2Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen +BwSchutzG(XXXX) §§ 5 und 6(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 5 und 6: Treten gem. Art. 17 Abs. 2 G v. 09.01.2026 I Nr. 7 am 01.07.2026 in Kraft +++)

+BwSchutzG010020Unterabschnitt 2Reisebeschränkungen +BwSchutzG§ 7(zukünftig in Kraft)

(+++ § 7: Tritt gem. Art. 17 Abs. 2 G v. 09.01.2026 I Nr. 7 am 01.07.2026 in Kraft +++)

+BwSchutzG§ 8Reiseanzeigen, Zustimmungsvorbehalt, Reiseverbot

(1) Beschäftigte des Bundesministeriums der Verteidigung können verpflichtet werden, Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine Gefährdungslage besteht, rechtzeitig vorher anzuzeigen.

(2) Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine erhebliche Gefährdungslage besteht, können unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt werden.

(3) Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine besonders erhebliche Gefährdungslage besteht, können verboten werden.

+BwSchutzG§ 9Anzeige eines Vorkommnisses

Ergeben sich für Personen nach § 7 im Zusammenhang mit einer Reise in oder durch Regionen oder Staaten, für die mindestens eine Gefährdungslage nach § 8 Absatz 1 besteht, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch ausländischer Nachrichtendienste hindeuten können, so hat die Person dies unverzüglich, spätestens nach ihrer Rückkehr, anzuzeigen.

+BwSchutzG§ 10Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu Reisebeschränkungen nach § 8 zu bestimmen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist insbesondere festzulegen

1.
für welche Regionen oder Staaten Gefährdungslagen, erhebliche Gefährdungslagen und besonders erhebliche Gefährdungslagen bestehen,
2.
für welche Regionen oder Staaten eine Anzeigepflicht, ein grundsätzlicher Zustimmungsvorbehalt oder ein grundsätzliches Reiseverbot besteht,
3.
welcher Stelle die Reise nach § 8 Absatz 1 anzuzeigen ist,
4.
welche Stelle für die Zustimmung nach § 8 Absatz 2 zuständig ist,
5.
unter welchen Voraussetzungen aufgrund einer besonderen Härte im Einzelfall eine Ausnahme des Reiseverbots nach § 8 Absatz 3 zuzulassen ist und welche Stelle für die Entscheidung über das Vorliegen eines Härtefalls zuständig ist,
6.
ob und welche Einschränkungen des betroffenen Personenkreises vorzunehmen sind und
7.
welcher Stelle ein Vorkommnis nach § 9 anzugeigen ist.

+BwSchutzG020Abschnitt 2Schlussbestimmungen +BwSchutzG§ 11Übergangsvorschriften

Vor dem 1. Juli 2026 nach § 37 Absatz 3 des Soldatengesetzes in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung eingeleitete einfache Sicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz sind noch nach dem bis zum 30. Juni 2026 geltenden Recht abzuschließen. § 1 Absatz 1 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/bwschutzg/last_stand.txt b/laws/bwschutzg/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/bwschutzg/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/dachdarbbv_13/dachdarbbv_13_2026-02-20_efcaf802.xml b/laws/dachdarbbv_13/dachdarbbv_13_2026-02-20_efcaf802.xml new file mode 100644 index 00000000..0d525d30 --- /dev/null +++ b/laws/dachdarbbv_13/dachdarbbv_13_2026-02-20_efcaf802.xml @@ -0,0 +1,8 @@ + +DachdArbbV 1313. DachdArbbV2025-12-17BGBl. I2025, Nr. 333Dreizehnte DachdeckerarbeitsbedingungenverordnungDreizehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im DachdeckerhandwerkAufhV aufgeh. durch § 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2028


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)

+DachdArbbV 1313. DachdArbbVEingangsformel

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 7 Absatz 1, 2 und 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

+DachdArbbV 1313. DachdArbbV§ 1Zwingende Arbeitsbedingungen

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 2. Oktober 2025, abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. – Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – einerseits sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt andererseits, finden auf alle nicht an den TV Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter den Geltungsbereich der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung des TV Mindestlohn fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung nach dem fachlichen Geltungsbereich des TV Mindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.

+DachdArbbV 1313. DachdArbbV§ 2Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

+DachdArbbV 1313. DachdArbbV§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

+DachdArbbV 1313. DachdArbbVAnlage(zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 2. Oktober 2025

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 333, S. 3 - 6)
(Text der Anlage siehe: TVMindestlohnDachd 13)

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/dachdarbbv_13/last_stand.txt b/laws/dachdarbbv_13/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..a6d63ac4 --- /dev/null +++ b/laws/dachdarbbv_13/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +7d6f7d731c46c229e6115035a4d71c88 \ No newline at end of file diff --git a/laws/deutschepostbankagzustano_2006/deutschepostbankagzustano_2006_2026-02-20_d4073184.xml b/laws/deutschepostbankagzustano_2006/deutschepostbankagzustano_2006_2026-02-20_d4073184.xml new file mode 100644 index 00000000..ab15cf5a --- /dev/null +++ b/laws/deutschepostbankagzustano_2006/deutschepostbankagzustano_2006_2026-02-20_d4073184.xml @@ -0,0 +1,6 @@ + +DeutschePostbankAGZustAnO 20062006-05-24BGBl I2006, 1292Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den +Bereich der Deutschen Postbank AG


(+++ Textnachweis ab: 1.5.2006 +++)

+DeutschePostbankAGZustAnO 2006(XXXX)

Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes wird die Befugnis, Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A zu ernennen und zu entlassen, dem Vorstand übertragen.
Die Anordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1335) außer Kraft.

+DeutschePostbankAGZustAnO 2006Schlussformel

Der Bundesminister der Finanzen

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/deutschepostbankagzustano_2006/last_stand.txt b/laws/deutschepostbankagzustano_2006/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/deutschepostbankagzustano_2006/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/dienstr_ndg_5/dienstr_ndg_5_2026-02-20_29c780f6.xml b/laws/dienstr_ndg_5/dienstr_ndg_5_2026-02-20_29c780f6.xml new file mode 100644 index 00000000..f2d8ec03 --- /dev/null +++ b/laws/dienstr_ndg_5/dienstr_ndg_5_2026-02-20_29c780f6.xml @@ -0,0 +1,13 @@ + +DienstRÄndG 51984-07-25BGBl I1984, 998Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1984 +++)

+DienstRÄndG 5Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

+DienstRÄndG 5(XXXX) Art 1 bis 6(weggefallen) +DienstRÄndG 5Art 7Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

(1)

(2) Für Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeitszeiten und Urlaub, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden sind, findet § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.

+DienstRÄndG 5Art 8Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

(1)

(2) Für Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeitszeiten und Urlaub, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden sind, findet § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

+DienstRÄndG 5Art 9Änderung der Dienstgradbezeichnung früherer Berufssoldaten, +die als Hauptfeldwebel in den Ruhestand getreten sind oder +entlassen wurden

(1) Ein früherer Berufssoldat, der vor dem 1. Januar 1983 mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann in den Ruhestand getreten ist oder in den Ruhestand versetzt worden ist, darf abweichend von § 44 Abs. 7 des Soldatengesetzes den Dienstgrad

a)
Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 erhalten hat, oder
b)
Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage erhalten hat.

(2) Einem vor dem 1. Januar 1983 mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel/ Hauptbootsmann entlassenen Berufssoldaten kann der Bundesminister der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, abweichend von § 49 Abs. 5 des Soldatengesetzes den Dienstgrad

a)
Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 erhalten hat, oder
b)
Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage erhalten hat.
Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

+DienstRÄndG 5Art 10

-

+DienstRÄndG 5Art 11Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

+DienstRÄndG 5Art 12Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/dienstr_ndg_5/last_stand.txt b/laws/dienstr_ndg_5/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/dienstr_ndg_5/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/ebanzv/ebanzv_2026-02-20_7680bba6.xml b/laws/ebanzv/ebanzv_2026-02-20_7680bba6.xml new file mode 100644 index 00000000..88ab757f --- /dev/null +++ b/laws/ebanzv/ebanzv_2026-02-20_7680bba6.xml @@ -0,0 +1,10 @@ + +eBAnzV2006-12-15BGBl I2006, 3202Verordnung über die Übertragung der Führung des UnternehmensregistersAufhDie V tritt gem. § 5 Abs. 2 am 31.12.2016 außer Kraft; die Geltung dieser V ist gem. § 4 idF d. Art. 1 Nr. 4 V v. 14.1.2015 I 16 über den 31.12.2016 hinaus bis zum 31.12.2026 verlängert worden; die Geltung dieser V ist gem. § 5 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 366 über den 31.12.2026 hinaus bis zum 31.12.2031 verlängert wordenStandzuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 366


(+++ Textnachweis ab: 22.12.2006 +++)

Überschrift: IdF d. Art. 2 Abs. 41 G v. 22.12.2011 I 3044 mWv 1.4.2012 u. d. Art. 1 Nr. 1 V v. 14.1.2015 I 16 mWv 27.1.2015

+eBAnzVEingangsformel

Auf Grund des § 9a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) neu gefasst worden ist, und des Artikels 61 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

+eBAnzV§ 1Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

Der Bundesanzeiger Verlag GmbH (Beliehene), eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Köln, HRB 31248, wird die Führung des Unternehmensregisters übertragen.

+eBAnzV§ 2Führung eines Dienstsiegels

Die Beliehene ist berechtigt, das kleine Bundessiegel zu führen. Es wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt. Das Dienstsiegel darf ausschließlich zur Beglaubigung von Ausdrucken aus dem Unternehmensregister genutzt werden.

+eBAnzV§ 3Kündigungsrechte

(1) Das durch die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters begründete Auftragsverhältnis kann vor Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens dieser Verordnung nach § 5 schriftlich von der Beliehenen mit einer Frist von einem Jahr, vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit einer Frist von höchstens einem Jahr gekündigt werden.

(2) Die Kündigung nach Absatz 1 ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Teile die Fortsetzung des Auftragsverhältnisses bis zum Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens der Verordnung nach § 5 nicht zugemutet werden kann, insbesondere wenn

1.
das Verhalten der Beliehenen geeignet ist, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines der Länder zu schädigen;
2.
die personelle oder sachliche Ausstattung oder die Betriebsabläufe nicht mehr die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmensregisters bieten;
3.
wiederholt oder grob gegen Bestimmungen zur Führung des Unternehmensregisters verstoßen wurde;
4.
die Überschuldung der Beliehenen droht;
5.
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beliehenen eröffnet wurde.

(3) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(4) Unbeschadet des § 5 sind mit Wirksamwerden der Kündigung die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters nach § 1 und die Berechtigung zur Führung eines Dienstsiegels nach § 2 aufgehoben.

+eBAnzV§ 4Abwicklung bei Beendigung der Beleihung

(1) An dem Tag, an dem die Beleihung endet, hat die Beliehene dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder einer von diesem bestimmten Stelle unverzüglich

1.
alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Unternehmensregisters erforderliche Software und Daten zur Verfügung zu stellen und
2.
die Rechte an dieser Software und an der für das Unternehmensregister genutzten Internetadresse zu übertragen.

(2) Die Kosten für die Abwicklung nach Absatz 1 werden nicht vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet solche Kosten nur, wenn es sich um Lizenz- und Übertragungsgebühren handelt, die Dritten zustehen, die nicht mit der Beliehenen gesellschaftsrechtlich verbunden sind.

+eBAnzV§ 5Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.

+eBAnzVSchlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/ebanzv/last_stand.txt b/laws/ebanzv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..1a6747b9 --- /dev/null +++ b/laws/ebanzv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d8acd4dc0fb21df8845f40a7cb71c33e \ No newline at end of file diff --git a/laws/egovg/egovg_2026-02-20_138e5362.xml b/laws/egovg/egovg_2026-02-20_138e5362.xml new file mode 100644 index 00000000..13dfb95c --- /dev/null +++ b/laws/egovg/egovg_2026-02-20_138e5362.xml @@ -0,0 +1,32 @@ + +EGovGEGovG2013-07-25BGBl I2013, 2749E-Government-GesetzGesetz zur Förderung der elektronischen VerwaltungStandZuletzt geändert durch Art. 11 G v. 2.12.2025 I Nr. 301


(+++ Textnachweis ab: 1.8.2013 +++)
(+++ Zur Nichtanwendung vgl. § 4a Abs. 4 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 25.7.2013 I 2749 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 31 Abs. 1 dieses G am 1.8.2013 in Kraft getreten. § 2 Abs. 1 tritt gem. Art. 31 Abs. 2 dieses G am 1.7.2014 in Kraft. § 2 Abs. 3 und § 14 treten gem. Art. 31 Abs. 3 dieses G am 1.1.2015 in Kraft. § 2 Abs. 2 tritt gem. Art. 31 Abs. 4 dieses G iVm Bek. v. 21.4.2015 I 678 mWv 24.3.2016 in Kraft. § 6 Satz 1 tritt gem. Art. 31 Abs. 5 dieses G am 1.1.2020 in Kraft.

+EGovGInhaltsübersicht§  1Geltungsbereich§  2Elektronischer Zugang zur Verwaltung§  2aSiegeldienst; Verordnungsermächtigung§  3Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen§  4Elektronische Bezahlmöglichkeiten und elektronische Rechnungsstellung§ 4aElektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung§  5Nachweisabruf; Nachweiserbringung§  5aGrenzüberschreitende Nachweisabrufe§  6Ende-zu-Ende-Digitalisierung; Verordnungsermächtigung§  6aElektronische Aktenführung§  7Übertragen und Vernichten des Papieroriginals§  8Akteneinsicht§  9Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand§  9aVerwaltungsportal des Bundes; Verordnungsermächtigung§  9bVerarbeitung personenbezogener Daten im Verwaltungsportal des Bundes§  9cDatenschutzrechtliche Verantwortlichkeit§ 10Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates§ 11Gemeinsame Verfahren§ 12Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung§ 12aOffene Daten des Bundes, Verordnungsermächtigung§ 13Elektronische Formulare§ 14Georeferenzierung§ 15Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter§ 16Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit§ 16aOpen Source§ 17Änderung verwaltungsrechtlicher Rechtsverordnungen des Bundes§ 18Anwendungsregelung§ 19Übergangsvorschriften
+EGovG§ 1Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz mit Ausnahme der §§ 2a, 9a bis 9c gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht ausführen.

(3) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.

(4) Dieses Gesetz gilt, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen, die Steuer- und Zollfahndung (§ 208 der Abgabenordnung) und für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
2.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
3.
die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

(+++ § 1 Abs. 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 4a Abs. 4 +++)

+EGovG§ 2Elektronischer Zugang zur Verwaltung

(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen sind, zu eröffnen.

(2) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten. Mit der Anbindung an das Bürgerkonto nach § 3 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes wird diese Verpflichtung erfüllt.

(+++ Hinweis: Die Änderung d. Art. 6 Abs. 1 G v. 21.6.2019 I 846 durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Verschiebung d. Inkrafttretens zum 1.11.2020) ist nicht ausführbar, da Art. 5 d. G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt d. Inkrafttretens d. G v. 20.11.2019 I 1626 bereits mWv 1.11.2019 in Kraft getreten war +++)

+EGovG§ 2aSiegeldienst; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine öffentliche Stelle des Bundes zu bestimmen, die den Behörden des Bundes zur Unterstützung ihrer elektronischen Verwaltungstätigkeit einen zentralen Siegeldienst bereitstellt. Auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat können Länder diesen Siegeldienst zur Unterstützung der elektronischen Verwaltungstätigkeit ihrer Behörden mitnutzen.

(2) Der zentrale Siegeldienst erfüllt mindestens die folgenden Basisfunktionen:

1.
Erstellung qualifizierter elektronischer Siegel,
2.
Validierung qualifizierter elektronischer Siegel und Signaturen sowie
3.
Erstellung digitaler Siegel zum optisch verifizierbaren kryptographischen Schutz von Verwaltungsdokumenten.

+EGovG§ 3Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen

(1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.

(2) Jede Behörde soll über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit informieren sowie erforderliche Formulare bereitstellen.

(3) Die obersten Bundesbehörden stellen mit Unterstützung einer Bundesredaktion insbesondere zu neuen und zu ändernden leistungsbegründenden Rechtsvorschriften des Bundes nach dem vom IT-Planungsrat beschlossenen Standard allgemeine Leistungsinformationen zur Verfügung. Unter Leistungsinformationen fallen Leistungszuschnitte und -beschreibungen sowie Prozess- und Datenfeldinformationen.

(4) Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die Absätze 1 und 2 nur dann, wenn dies nach Landesrecht angeordnet ist.

+EGovG§ 4Elektronische Bezahlmöglichkeiten

(1) Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an verschiedenen im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen, möglichst barrierefreien und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen.

(2) Erfolgt die Einzahlung von Gebühren oder die Begleichung sonstiger Forderungen durch ein elektronisches Zahlungsabwicklungsverfahren des Bundes, sollen Rechnungen oder Quittungen elektronisch angezeigt werden. Dies gilt auch, wenn die sonstige Forderung außerhalb eines Verwaltungsverfahrens erhoben wird.

+EGovG§ 4aElektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung

(1) Elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen von Stellen im Sinne von § 159 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgestellt wurden, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 zu empfangen und zu verarbeiten. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von dem Geltungsbereich gemäß § 1 Absatz 1 bis 3 und unabhängig davon, ob der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt.

(2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn

1.
sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und
2.
das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. Diese Vorschriften können sich beziehen auf

1.
die Art und Weise der Verarbeitung der elektronischen Rechnung, insbesondere auf die elektronische Verarbeitung,
2.
die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form,
3.
die Befugnis von öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern, in Ausschreibungsbedingungen die Erteilung elektronischer Rechnungen vorzusehen sowie
4.
Ausnahmen für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge und Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes.

(4) Als Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung im Sinne von § 286 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten Rechnungen, die von der Verpflichtung zur elektronischen Einreichung nach Absatz 1 sowie nach Vorschriften auf Grundlage von Absatz 3 erfasst sind, nur dann, wenn sie elektronisch im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach Absatz 3 gestellt werden. In diesem Fall ist § 1 Absatz 4 nicht anzuwenden.

(5) Das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ist zuständig für die fachliche Betreuung und zentrale Steuerung des elektronischen Rechnungsverkehrs in der gesamten Bundesverwaltung. Das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern und für Heimat hat hierbei in Zusammenarbeit mit den beteiligten Stellen insbesondere die Aufgabe, den elektronischen Rechnungsverkehr in der Bundesverwaltung kontinuierlich weiterzuentwickeln und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten des elektronischen Rechnungsverkehrs in diesem Bereich in nationalen, europäischen und internationalen Gremien zu vertreten.

+EGovG§ 5Nachweisabruf; Nachweiserbringung

(1) Wird ein antragsgebundenes Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, erfolgt die Nachweiserbringung auf elektronischem Wege nach Wahl des Antragstellers,

1.
indem die nachweisanfordernde Stelle den jeweiligen Nachweis automatisiert bei der nachweisliefernden Stelle abruft, sofern der jeweils erforderliche Nachweis des Antragstellers elektronisch vorliegt und automatisiert abgerufen werden kann, oder
2.
indem der Antragsteller den jeweiligen Nachweis elektronisch einreicht.
Die §§ 24 bis 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Nachweiserhebung und des Nachweisabrufs nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 5 trägt die nachweisanfordernde Stelle.

(2) Nachweise im Sinne dieses Gesetzes sind Unterlagen und Daten jeder Art unabhängig vom verwendeten Medium, die zur Ermittlung des Sachverhalts geeignet sind. Nachweisanfordernde Stelle kann die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde oder auch eine andere öffentliche Stelle sein, die dafür zuständig ist, Nachweise einzuholen und an die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde weiterzuleiten. Nachweisliefernde Stelle ist diejenige öffentliche Stelle, die dafür zuständig ist, den Nachweis auszustellen.

(3) Hat sich der Antragsteller für den automatisierten Nachweisabruf entschieden, darf die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis des Antragstellers bei der nachweisliefernden Stelle abrufen und die nachweisliefernde Stelle darf den Nachweis an die nachweisanfordernde Stelle übermitteln, wenn

1.
dies zur Erfüllung der Aufgabe der nachweisanfordernden Stelle erforderlich ist und
2.
die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis auch aufgrund anderer Rechtsvorschriften beim Antragsteller erheben dürfte.
Die in Absatz 2 Satz 2 genannte andere öffentliche Stelle darf den Nachweis an die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Stelle übermitteln. Die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen nach diesem Absatz sind durch die jeweiligen Stellen in einer Weise zu protokollieren, die eine Kontrolle der Zulässigkeit von Datenabrufen technisch unterstützt. Die Pflicht nach Satz 3 gilt ab dem Tag, der dem Tag folgt, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gibt, dass die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Anzeige der Datenübermittlungen nach diesem Absatz im Datenschutzcockpit nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen. § 9 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes gilt ab diesem Zeitpunkt entsprechend.

(4) Soll der Nachweis aus einem Register, welches in der Anlage zum Identifikationsnummerngesetz vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, aufgeführt ist, abgerufen werden, darf die nachweisanfordernde Stelle die Identifikationsnummer nach § 1 des Identifikationsnummerngesetzes zur Zuordnung der Datensätze zum Antragsteller und zum Abruf des Nachweises an die nachweisliefernde Stelle übermitteln. Das Nachweisabrufersuchen darf zusätzlich weitere Daten im Sinne von § 4 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes, in der Regel das Geburtsdatum, zur Validierung der Zuordnung enthalten. Zu diesem Zweck darf die nachweisliefernde Stelle diese Daten verarbeiten.

(5) Bevor die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde den abgerufenen Nachweis verwenden darf, um die antragsgebundene Verwaltungsleistung zu erbringen, hat der Antragsteller im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der Nachweis ohne zeitlichen Verzug automatisiert abgerufen werden kann, die Möglichkeit, den Nachweis vorab einzusehen. Der Antragsteller kann in diesem Fall entscheiden, ob der Nachweis für das Antragsverfahren verwendet werden soll.

+EGovG§ 5aGrenzüberschreitende Nachweisabrufe

(1) Die zuständige Behörde darf bei einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union einen Nachweis nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2022/868 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S.1) geändert worden ist, automatisiert abrufen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.

(2) Die automatisierte Übermittlung eines Nachweises nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1724 an eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist zulässig, wenn diese Behörde zuständig ist und die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.

(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 und 2 können intermediäre Plattformen zum Einsatz kommen.

+EGovG§ 6Ende-zu-Ende-Digitalisierung; Verordnungsermächtigung

(1) Der Bund hat für seine wesentlichen elektronischen Verwaltungsleistungen spätestens zum Ablauf des fünften auf die Verkündung des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) folgenden Kalenderjahres eine vollständige elektronische Abwicklung sicherzustellen.

(2) Die Umsetzung und die Auswirkungen des Absatzes 1 werden durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat nach Ablauf des fünften auf die Verkündung des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) folgenden Kalenderjahres evaluiert. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundestag vorzulegen.

(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das jeweilige Bundesgesetz zuständigen Bundesministerium nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für elektronische Verwaltungsleistungen, die der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder dienen, zu bestimmen, dass diese Verwaltungsleistungen vollständig elektronisch abzuwickeln sind. Die Länder können von den in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen durch Landesrecht abweichen.

+EGovG§ 6aElektronische Aktenführung

Die Behörden des Bundes sollen ihre Akten elektronisch führen. Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.

+EGovG§ 7Übertragen und Vernichten des Papieroriginals

(1) Die Behörden des Bundes sollen, soweit sie Akten elektronisch führen, an Stelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der Übertragung in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert.

(2) Papierdokumente nach Absatz 1 sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet oder zurückgegeben werden, sobald eine weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist.

+EGovG§ 8Akteneinsicht

Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden des Bundes, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie

1.
einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
2.
die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,
3.
elektronische Dokumente übermitteln oder
4.
den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.

+EGovG§ 9Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand

(1) Behörden des Bundes sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme unter Nutzung gängiger Methoden dokumentieren, analysieren und optimieren. Dabei sollen sie im Interesse der Verfahrensbeteiligten die Abläufe so gestalten, dass Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle auf elektronischem Wege abgerufen werden können.

(2) Von den Maßnahmen nach Absatz 1 kann abgesehen werden, soweit diese einen nicht vertretbaren wirtschaftlichen Mehraufwand bedeuten würden oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. Von den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 kann zudem abgesehen werden, wenn diese dem Zweck des Verfahrens entgegenstehen oder eine gesetzliche Schutznorm verletzen. Die Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind zu dokumentieren.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei allen wesentlichen Änderungen der Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informationstechnischen Systeme.

+EGovG§ 9aVerwaltungsportal des Bundes; Verordnungsermächtigung

(1) Das Verwaltungsportal des Bundes nach § 1a Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes wird durch die dafür zuständige öffentliche Stelle zur fachunabhängigen und fachübergreifenden Unterstützung der elektronischen Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes zur Verfügung gestellt.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die für das Verwaltungsportal des Bundes zuständige öffentliche Stelle zu bestimmen. Die Zuständigkeit der jeweils fachlich zuständigen Behörde für ihre Verwaltungsleistungen bleibt davon unberührt.

(3) Das Verwaltungsportal des Bundes stellt zur Unterstützung der Abwicklung von elektronischen Verwaltungsleistungen Basisfunktionen bereit, um folgende Zwecke zu erfüllen:

1.
Ermöglichung einer elektronischen Suche nach Verwaltungsleistungen des Bundes und der Länder im Portalverbund,
2.
Ermöglichung des elektronischen Identitätsnachweises über ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes,
3.
Bereitstellung von Online-Formularen für die Unterstützung bei der Abwicklung von elektronischen Verwaltungsleistungen, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen und von Behörden des Bundes ausgeführt werden, einschließlich der Erbringung erforderlicher Nachweise,
4.
Bereitstellung eines sicheren Übermittlungswegs, über den Nutzer auch strukturierte Daten und elektronische Informationen, einschließlich erforderlicher Nachweise, zur Abwicklung elektronischer Verwaltungsleistungen, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen und von Behörden des Bundes ausgeführt werden, übermitteln können,
5.
Ermöglichung eines sicheren elektronischen Übermittlungswegs für die Behörden des Bundes, die an das Verwaltungsportal des Bundes angeschlossen sind, mit dem sie
a)
Online-Formulare empfangen und herunterladen können,
b)
Bescheide, elektronische Dokumente, Informationen und Nachrichten hochladen und elektronisch an das Nutzerkonto des Nutzers übermitteln können und
c)
elektronische Dokumente, Informationen und Nachrichten aus dem Nutzerkonto des Nutzers empfangen können und
6.
Ermöglichung der Teilnahme an verschiedenen im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen, möglichst barrierefreien und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren für die Behörden des Bundes.

+EGovG§ 9bVerarbeitung personenbezogener Daten im Verwaltungsportal des Bundes

(1) Die für die Zwecke nach § 9a Absatz 3 erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen im Verwaltungsportal des Bundes verarbeitet werden. Dies gilt auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), soweit diese für eine Verwaltungsleistung, die über das Verwaltungsportal des Bundes elektronisch abgewickelt wird, erforderlich sind. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Die erforderlichen Stamm- und Verfahrensdaten, die im Verwaltungsportal des Bundes über ein Online-Formular einer Behörde erhoben werden, dürfen auf Veranlassung des Nutzers darüber hinaus gespeichert werden (zwischengespeicherte Verfahrensdaten), um dem Nutzer zu ermöglichen, das Online-Formular zu einem späteren Zeitpunkt zu vervollständigen, zu korrigieren oder zu löschen und auch nach Übermittlung an die zuständige Behörde einzusehen, zu ergänzen oder die zwischengespeicherten Verfahrensdaten erneut zu verwenden. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt im Rahmen der Zwischenspeicherung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.

(3) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die jeweils zuständige Behörde nicht auf die zwischengespeicherten Verfahrensdaten zugreifen kann. Vor der Übermittlung des Online-Formulars an die zuständige Behörde zwischengespeicherte Verfahrensdaten sind nach Ablauf von 30 Tagen nach der letzten Bearbeitung durch den Nutzer zu löschen. Nach der Übermittlung des Online-Formulars an die zuständige Behörde zwischengespeicherte Verfahrensdaten sind zu löschen, wenn diese für die Zwecke nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind oder der Nutzer diese erkennbar nicht mehr weiterverwenden möchte. Der Nutzer ist vorab über eine automatische Löschung der Verfahrensdaten zu informieren.

(4) Der Zugriff auf die zwischengespeicherten Verfahrensdaten wird für die Nutzer im Verwaltungsportal des Bundes portalübergreifend ermöglicht. Die für den Zweck der Ermöglichung des portalübergreifenden Zugriffs erforderlichen Stamm- und Verfahrensdaten dürfen im Verwaltungsportal des Bundes verarbeitet werden.

+EGovG§ 9cDatenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Verwaltungsportal des Bundes nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 bis 6 und nach § 9b Absatz 2 und 3 ist die jeweils zuständige Behörde des Bundes datenschutzrechtlich verantwortlich; die für das Verwaltungsportal des Bundes zuständige öffentliche Stelle wird insofern tätig als Auftragsverarbeiter nach Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2).

(2) Im Übrigen führt die für das Verwaltungsportal des Bundes zuständige öffentliche Stelle die Verarbeitung personenbezogener Daten in ausschließlich eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit aus.

+EGovG§ 10Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates

Fasst der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat) einen Beschluss über fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- oder IT-Sicherheitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (BGBl. 2010 I S. 662, 663), so beschließt der Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung (IT-Rat) die Umsetzung dieses Beschlusses innerhalb der Bundesverwaltung.

+EGovG§ 11Gemeinsame Verfahren

(1) Gemeinsame Verfahren sind automatisierte Verfahren, die mehreren Verantwortlichen im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus einem Datenbestand ermöglichen.

(2) Die Beteiligung öffentlicher Stellen des Bundes nach § 2 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes an gemeinsamen Verfahren ist nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten im Einzelfall bleiben unberührt.

(3) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines gemeinsamen Verfahrens schließen die Verantwortlichen eine Vereinbarung nach Maßgabe des Artikels 26 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679. In dieser Vereinbarung können auch Verantwortliche bestimmt werden, die andere Stellen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für das gemeinsame Verfahren gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 beauftragen dürfen.

(4) Soweit für die beteiligten Stellen ungeachtet der Verordnung (EU) 2016/679 unterschiedliche bundes- oder landesrechtliche Datenschutzvorschriften gelten, ist vor der Einrichtung eines gemeinsamen Verfahrens zu regeln, welche dieser Datenschutzvorschriften angewendet werden. Weiterhin ist zu bestimmen, welche Kontrollstellen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften prüfen.

+EGovG§ 12Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung

(1) Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten zur Verfügung, an denen ein Nutzungsinteresse, insbesondere ein Weiterverwendungsinteresse im Sinne des Datennutzungsgesetzes, zu erwarten ist, so sind grundsätzlich maschinenlesbare Formate zu verwenden. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. Die Daten sollen mit Metadaten versehen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen für die Nutzung der Daten gemäß Absatz 1 festzulegen. Die Nutzungsbestimmungen sollen die kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzung abdecken. Sie sollen insbesondere den Umfang der Nutzung, Nutzungsbedingungen, Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse regeln. Es können keine Regelungen zu Geldleistungen getroffen werden.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, gehen vor, soweit sie Maschinenlesbarkeit gewährleisten.

(4) Absatz 1 gilt für Daten, die vor dem 31. Juli 2013 erstellt wurden, nur, wenn sie in maschinenlesbaren Formaten vorliegen.

(5) Absatz 1 gilt nicht, soweit Rechte Dritter, insbesondere der Länder, entgegenstehen.

+EGovG§ 12aOffene Daten des Bundes, Verordnungsermächtigung

(1) Die Behörden des Bundes mit Ausnahme der Selbstverwaltungskörperschaften stellen unbearbeitete maschinenlesbare Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereit. Ein Anspruch auf Bereitstellung dieser Daten wird hierdurch nicht begründet. Satz 1 gilt nicht für natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, denen hoheitliche Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen wurden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Daten, die

1.
der Behörde elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, insbesondere in Tabellen oder Listen,
2.
ausschließlich Tatsachen enthalten, die außerhalb der Behörde liegende Verhältnisse betreffen,
3.
nicht das Ergebnis einer Bearbeitung anderer Daten durch eine Behörde des Bundes sind,
4.
nach der Erhebung keine Bearbeitung erfahren haben, ausgenommen eine Bearbeitung,
a)
die der Fehlerbereinigung dient oder
b)
die aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen erfolgt ist und ohne die eine Veröffentlichung der Daten nicht möglich wäre, und
5.
bei Personenbezug derart umgewandelt wurden, dass
a)
sie sich nicht mehr auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen oder
b)
die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müssen die Daten nicht bereitgestellt werden, wenn

1.
an den Daten
a)
kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß den §§ 3, 4 und 6 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht oder
b)
ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung Dritter bestünde,
2.
die Daten ohne Auftrag der Behörde von Dritten erstellt und ihr ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt werden,
3.
es sich um Daten handelt, die zu Forschungszwecken erhoben wurden und bereits über öffentlich zugängliche Netze entgeltfrei bereitgestellt werden; die Möglichkeit der freiwilligen Bereitstellung dazugehöriger Metadaten über das nationale Metadatenportal GovData bleibt davon unberührt, oder
4.
die Daten unter das Bankgeheimnis fallen.

(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müssen Datensätze, die personenbezogene Daten enthalten, nicht bereitgestellt werden.

(4) Die Bereitstellung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt unverzüglich nach der Erhebung, sofern der Zweck der Erhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird, andernfalls unverzüglich nach Wegfall der Beeinträchtigung. Ist aus technischen oder sonstigen gewichtigen Gründen eine unverzügliche Bereitstellung nicht möglich, sind die Daten unverzüglich nach Wegfall dieser Gründe bereitzustellen. Sofern sich aus spezialgesetzlichen Regelungen nichts anderes ergibt, sind abweichend von Satz 1 Daten, die zu Forschungszwecken erhoben wurden, erst bereitzustellen, wenn das der Datenerhebung zugrunde liegende Forschungsvorhaben abgeschlossen und der Forschungszweck erfüllt ist. Der für die freiwillige Teilnahme an einer Forschungsmaßnahme festgelegte Zweck gilt unbeschadet hiervon fort.

(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 sind mit Metadaten zu versehen. Diese Metadaten werden im nationalen Metadatenportal GovData eingestellt.

(6) Der Abruf von Daten nach Absatz 1 Satz 1 muss entgeltfrei und zur uneingeschränkten Weiterverwendung der Daten durch jedermann ermöglicht werden. Der Abruf von Daten nach Absatz 1 Satz 1 soll jederzeit, ohne verpflichtende Registrierung und ohne Begründung möglich sein.

(7) Die Behörden des Bundes sollen die Anforderungen an die Bereitstellung von Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bereits frühzeitig berücksichtigen bei:

1.
der Optimierung von Verwaltungsabläufen gemäß § 9,
2.
dem Abschluss von vertraglichen Regelungen zur Erhebung oder Verarbeitung der Daten sowie
3.
bei der Beschaffung von informationstechnischen Systemen für die Speicherung und Verarbeitung der Daten.

(8) Die Behörden des Bundes sind nicht verpflichtet, die bereitzustellenden Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität oder in sonstiger Weise zu prüfen.

(9) Jede nach Absatz 1 verpflichtete Stelle mit Ausnahme der in § 3 Nummer 8 des Informationsfreiheitsgesetzes genannten Stellen sowie von Hauptzollämtern oder vergleichbaren örtlichen Bundesbehörden benennt einen Open-Data-Koordinator oder eine Open-Data-Koordinatorin. Der Koordinator oder die Koordinatorin wirkt in der Funktion als zentraler Ansprechpartner oder zentrale Ansprechpartnerin der jeweiligen Behörde auf die Identifizierung, Bereitstellung und Weiterverwendung der offenen Daten seiner oder ihrer Behörde hin. Die Möglichkeit der freiwilligen Benennung entsprechender Open-Data-Koordinatoren oder Open-Data-Koordinatorinnen in den übrigen Behörden der Bundesverwaltung bleibt davon unberührt.

(10) Die Bundesregierung richtet eine zentrale Stelle ein, die die Behörden der Bundesverwaltung zu Fragen der Bereitstellung von Daten als offene Daten berät und Ansprechpartner für entsprechende Stellen der Länder ist.

(11) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag alle zwei Jahre über die Fortschritte bei der Bereitstellung von Daten durch die Behörden der Bundesverwaltung als offene Daten. Mit Blick auf die beabsichtigte Erweiterung des Anwendungsbereichs nach Absatz 1 Satz 1 bis zum Jahr 2025 evaluiert sie dabei auch die mögliche Ausweitung der Bereitstellungspflicht auf Selbstverwaltungskörperschaften und natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, denen hoheitliche Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen wurden, sowie die Einführung eines Anspruchs auf die Bereitstellung von Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.

(12) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den übrigen Bundesministerien und den Beauftragten der Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zum Bereitstellungsprozess der Daten nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen.

+EGovG§ 13Elektronische Formulare

Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.

+EGovG§ 14Georeferenzierung

(1) Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit Bezug zu inländischen Grundstücken enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in das Register eine bundesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinate) zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf welches sich die Angaben beziehen.

(2) Register im Sinne dieses Gesetzes sind solche, für die Daten auf Grund von Rechtsvorschriften des Bundes erhoben oder gespeichert werden; dies können öffentliche und nichtöffentliche Register sein.

+EGovG§ 15Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter

(1) Eine durch Rechtsvorschrift des Bundes bestimmte Pflicht zur Publikation in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde kann unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1 des Grundgesetzes zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird.

(2) Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation haben, insbesondere durch die Möglichkeit, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen Einrichtungen auf die Publikation zuzugreifen. Es muss die Möglichkeit bestehen, die Publikation zu abonnieren oder elektronisch einen Hinweis auf neue Publikationen zu erhalten. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe, ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen auf geeignete Weise bekannt zu machen. Es ist sicherzustellen, dass die publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Bei gleichzeitiger Publikation in elektronischer und papiergebundener Form hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche Form als die authentische anzusehen ist.

+EGovG§ 16Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit

Die Behörden des Bundes gestalten die elektronische Kommunikation und die elektronischen Dokumente nutzerfreundlich und barrierefrei. Für die barrierefreie Gestaltung gilt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung entsprechend.

+EGovG§ 16aOpen Source

Die Behörden des Bundes sollen offene Standards nutzen und bei neu anzuschaffender Software Open-Source-Software vorrangig vor solcher Software beschaffen, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist oder deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung einschränkt.

+EGovG§ 17Änderung verwaltungsrechtlicher Rechtsverordnungen des Bundes

Soweit Anordnungen der Schriftform in Rechtsverordnungen des Bundes nach dem Bericht der Bundesregierung zu Artikel 30 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) verzichtbar sind (Bundestagsdrucksache 18/9177, S. 29 bis 47), sind diese aufzuheben oder mit dem Ziel einer möglichst einfachen elektronischen Verfahrensabwicklung zu ergänzen.

+EGovG§ 18Anwendungsregelung

Für subzentrale öffentliche Auftraggeber sowie für Sektorenauftraggeber und für Konzessionsgeber ist § 4a erst ab dem 27. November 2019 anzuwenden. Subzentrale öffentliche Auftraggeber sind alle öffentlichen Auftraggeber, die keine obersten Bundesbehörden sind. Verfassungsorgane des Bundes sind für die Zwecke dieses Gesetzes den obersten Bundesbehörden gleichgestellt.

+EGovG§ 19Übergangsvorschriften

(1) § 12a gilt für Daten, die nach dem 13. Juli 2017 erhoben werden. Für Daten, die vor dem 13. Juli 2017 erhoben wurden, gilt § 12a nur, soweit diese Daten nach dem 13. Juli 2017 zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Behörden nach § 12a Absatz 1 Satz 1 verwendet werden.

(2) Die Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung stellen die Daten nach § 12a spätestens zwölf Monate nach dem 23. Juli 2021 erstmals bereit. Erfordert die Bereitstellung der Daten erhebliche technische Anpassungen und ist sie deshalb innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, verlängert sich der Zeitraum für die erstmalige Bereitstellung der Daten auf bis zu zwei Jahre, um die technischen Anpassungen durchzuführen. Im Fall des Satzes 2 müssen bei der erstmaligen Bereitstellung nur die aktuellen Daten bereitgestellt werden.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Regelung in § 12a Absatz 4 Satz 3 stellen Behörden des Bundes Daten, die zu Forschungszwecken erhoben wurden, spätestens 36 Monate nach dem 23. Juli 2021 erstmals bereit.

(4) Abweichend von Absatz 1 gilt die Pflicht nach § 12a Absatz 9 Satz 1 für Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung mit weniger als 30 Beschäftigten sowie für Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung spätestens 36 Monate nach dem 23. Juli 2021, für Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung mit weniger als 50 Beschäftigten spätestens 24 Monate nach dem 23. Juli 2021.

+
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(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)

+EinglMV 2026Eingangsformel

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 46 Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

+EinglMV 2026§ 1Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Eingliederungsleistungen

(1) Die Verteilung der im Bundeshaushalt 2026 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 veranschlagten Mittel für Eingliederungsleistungen erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben. Die verbindlich nach der Erläuterung Nummer 1 zu Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 zur Verfügung stehenden Ausgabereste werden zur Verstärkung der Mittel für Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 eingesetzt. Für den Aufgabenübergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit seit dem 1. Januar 2025 stehen nach § 459 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Verstärkung des Ansatzes bei Titel 685 11 weitere 72 Millionen Euro für die Förderung der beruflichen Weiterbildung und weitere 15 Millionen Euro für die Förderung der beruflichen Rehabilitation zur Verfügung. Die Mittel nach Satz 3 dienen der Ausfinanzierung von Maßnahmen, die noch durch die Jobcenter durchgeführt werden. Die Verteilung dieser Mittel erfolgt nach den in Absatz 8 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben.

(2) Für die Ausfinanzierung von Leistungen nach § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) werden Mittel nach Maßgabe der am 31. Dezember 2025 für diese Leistungen bestehenden Verpflichtungen, fällig im Jahr 2026, und der umzubuchenden Festlegungen aus dem Jahr 2025 gesondert verteilt.

(3) 17,05 Millionen Euro werden für übergeordnete Zwecke einbehalten.

(4) Die verbleibenden Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach den Absätzen 2 und 3 werden zur einen Hälfte an die Jobcenter auf Grundlage des prozentualen Anteils der in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten an der Summe der zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aller Jobcenter (Erwerbsfähigen-Anteil) unter Berücksichtigung des ergänzenden Verteilmaßstabs nach Absatz 5 verteilt. Die andere Hälfte der Mittel wird an die Jobcenter auf Grundlage ihres jeweiligen Erwerbsfähigen-Anteils unter Berücksichtigung des ergänzenden Verteilmaßstabs nach Absatz 6 verteilt. Bei der Bestimmung der jeweiligen Anteile wird der Durchschnitt der jeweiligen Daten aus den Monaten Juli 2024 bis Juni 2025 zugrunde gelegt.

(5) Für jedes Jobcenter wird der prozentuale Anteil der in seinem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten an der Zahl der Personen im erwerbsfähigen Alter in seinem Zuständigkeitsbereich (Grundsicherungsquote) ermittelt. Jobcenter mit einer überdurchschnittlich hohen Grundsicherungsquote erhalten zu ihrem Erwerbsfähigen-Anteil einen prozentualen Zuschlag. Dieser beträgt ein Viertel der prozentualen Abweichung der Grundsicherungsquote des betreffenden Jobcenters von der durchschnittlichen Grundsicherungsquote aller Jobcenter. Bei Jobcentern mit einer unterdurchschnittlich niedrigen Grundsicherungsquote wird in entsprechender Anwendung von den Sätzen 2 und 3 ein prozentualer Abschlag vom Erwerbsfähigen-Anteil vorgenommen. Die Verteilung der Mittel ergibt sich aus den in Anlage 1 genannten Prozentsätzen.

(6) Für jedes Jobcenter wird der prozentuale Anteil der in seinem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden Langzeitleistungsbeziehenden an den in seinem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ermittelt. Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch waren. Jobcenter mit einem überdurchschnittlichen Anteil an Langzeitleistungsbeziehenden erhalten zu ihrem Erwerbsfähigen-Anteil einen prozentualen Zuschlag. Dieser beträgt ein Viertel der prozentualen Abweichung des Anteils an Langzeitleistungsbeziehenden des betreffenden Jobcenters vom durchschnittlichen Anteil an Langzeitleistungsbeziehenden aller Jobcenter. Bei Jobcentern mit einem unterdurchschnittlichen Anteil an Langzeitleistungsbeziehenden wird in entsprechender Anwendung von Satz 3 und 4 ein prozentualer Abschlag vom Erwerbsfähigen-Anteil vorgenommen. Die Verteilung der Mittel ergibt sich aus den in Anlage 2 genannten Prozentsätzen.

(7) Die Absätze 4 bis 6 sind auch auf die in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 des Bundeshaushalts 2026 für Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende etatisierten Verpflichtungsermächtigungen anzuwenden.

(8) Die Mittel nach Absatz 1 Satz 3 für die Förderung der beruflichen Weiterbildung werden nach den prozentualen Anteilen der im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Jobcenter betreuten Teilnehmenden an einer Förderung der beruflichen Weiterbildung an der Summe der betreuten Teilnehmenden an einer Förderung der beruflichen Weiterbildung aller Jobcenter verteilt. Die Mittel nach Absatz 1 Satz 3 für die Förderung der beruflichen Rehabilitation werden nach dem prozentualen Anteil der im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Jobcenters betreuten Teilnehmenden an einer Förderung der beruflichen Rehabilitation an der Summe der betreuten Teilnehmenden an einer Förderung der beruflichen Rehabilitation aller Jobcenter verteilt. Bei den Berechnungen wird der Durchschnitt der jeweiligen Daten aus den Monaten Juli 2024 bis Juni 2025 zugrunde gelegt. Die Verteilung der Mittel erfolgt nach den in den Anlagen 3 und 4 genannten Prozentsätzen.

+EinglMV 2026§ 2Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Verwaltungskosten

(1) Die Verteilung der im Bundeshaushalt 2026 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 für Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende veranschlagten Mittel und der nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zusätzlich eingesetzten Mittel erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben.

(2) 2,7 Millionen Euro werden für überregionale Sonderbedarfe einbehalten.

(3) Der Bundesagentur für Arbeit werden für die Durchführung von überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben, die alle Jobcenter betreffen, insgesamt 28,4815 Millionen Euro gesondert zugewiesen. Diese Aufgaben umfassen:

1.
die Datenerhebung und -verarbeitung sowie die Erstellung der Statistik und Übermittlung statistischer Daten nach den §§ 51b und 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die Erstattung des Aufwands für den automatisierten Datenabgleich nach § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3826) geändert worden ist,
3.
die Erstattung der Kosten für Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach § 56 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
die Bereitstellung des Fachverfahrens zur internen Steuerung der Jobcenter und
5.
die Verarbeitung und Übermittlung von Daten für die Ausbildungsvermittlung.

(4) Die Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach den Absätzen 2 und 3 werden auf Grundlage der Zahl der Bedarfsgemeinschaften verteilt. Dazu wird für jedes Jobcenter von den folgenden beiden Werten der höhere Wert (Maximalwert) herangezogen:

1.
die durchschnittliche Zahl der im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 oder
2.
die durchschnittliche Zahl der im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Zeitraum Juli 2024 bis Juni 2025.
Der prozentuale Anteil des Maximalwertes des Jobcenters an der Summe der Maximalwerte aller Jobcenter bildet die Grundlage für die Verteilung der Mittel auf die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger. Die Verteilung der Mittel ergibt sich aus den in Anlage 5 genannten Prozentsätzen.

(5) Die der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 4 zur Verfügung gestellten Mittel werden nach dem zu erwartenden Umfang der überörtlich und örtlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben auf die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erhält für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben einen Betrag in Höhe von 165,1 Millionen Euro. Die verbleibenden Mittel werden auf Grundlage der ermittelten Maximalwerte auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. Die Verteilung ergibt sich aus den in Anlage 6 genannten Prozentsätzen. Mittel nach Satz 2, bei denen bis zum 31. August 2026 absehbar ist, dass sie nicht verausgabt werden, können unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt werden.

+EinglMV 2026§ 3Neuberechnung der Anteile der Mittel nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern

Verändert sich die Zuständigkeit von Jobcentern für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verlauf des Jahres 2026, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Neuberechnung der Anteile der zu verteilenden Mittel für die betreffenden Jobcenter vornehmen. Dabei sind die anderen und ergänzenden Maßstäbe nach § 1 Absatz 4 bis 6 und nach § 2 Absatz 4 und 5 zu berücksichtigen.

+EinglMV 2026§ 4Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

+EinglMV 2026§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

+EinglMV 2026Anlage 1(zu § 1 Absatz 5 Satz 5)
Verteilung der Mittel für Eingliederungsleistungen

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 335, S. 4 - 13)

Träger-Nummer
ab 1. Januar 2026
Träger-Form
ab 1. Januar 2026
JobcenterEingliederungsmittel
in Prozent
03002gEVorpommern-Greifswald0,340703102gEMecklenburgische Seenplatte0,383403202gERostock, Hansestadt0,293803208gELandkreis Rostock0,199003302gESchwerin, Landeshauptstadt0,226203304gENordwestmecklenburg0,152903324gELudwigslust-Parchim0,181903444zkTVorpommern-Rügen0,293903502gECottbus, Stadt0,191903504gEElbe-Elster0,105603506gEOberspreewald-Lausitz0,135803510gEDahme-Spreewald0,112803538zkTSpree-Neiße0,109103602gEBarnim0,157603604zkTUckermark0,246903702gEFrankfurt (Oder), Stadt0,114303706zkTOder-Spree0,187603708gEMärkisch-Oderland0,164203802zkTOstprignitz-Ruppin0,110103804gEPrignitz0,105803806zkTOberhavel0,158003846zkTHavelland0,153103902gEBrandenburg an der Havel, Stadt0,147003904gEPotsdam, Stadt0,206303908gETeltow-Fläming0,127003942zkTPotsdam-Mittelmark0,109304202gEDessau-Roßlau0,146004208zkTAnhalt-Bitterfeld0,211604214gEWittenberg0,134004306zkTHarz0,237404308zkTSalzlandkreis0,316104402gEHalle (Saale), Stadt0,522804412zkTSaalekreis0,208604418zkTBurgenlandkreis0,263304448gEMansfeld-Südharz0,221504502gEMagdeburg, Landeshauptstadt0,439804506gEJerichower Land0,094004514gEBörde0,136104518gEStendal0,193804546zkTAltmarkkreis Salzwedel0,099407146zkTErzgebirgskreis0,224407202zkTBautzen0,235507208zkTGörlitz0,352707302gEChemnitz, Stadt0,450107402gEDresden, Stadt0,684107502gELeipzig, Stadt1,015207602gENordsachsen0,191407610zkTLeipzig0,243307702gESächsische Schweiz-Osterzgebirge0,187907804gEVogtlandkreis0,190507904zkTMeißen0,213808002gEMittelsachsen0,248509202gEZwickau0,276009302gEErfurt, Stadt0,241809304gEIlm-Kreis0,103309308gESömmerda0,060609310gEWeimar, Stadt0,077409312gEWeimarer Land0,061709318gEGotha0,117409402gEGera, Stadt0,218209414gESaale-Orla-Kreis0,054909418gEAltenburger Land0,150409437zkTJena, Stadt0,097509439gESaale-Holzland-Kreis0,048409441gESaalfeld-Rudolstadt0,097509446zkTGreiz0,067509702gENordhausen0,118809704zkTEichsfeld0,057009708gEKyffhäuserkreis0,099309740gEUnstrut-Hainich-Kreis0,118909802gESuhl, Stadt0,030409804gEHildburghausen0,030509806gESonneberg0,032909810gEWartburgkreis0,119709840zkTSchmalkalden-Meiningen0,067511102gEStormarn0,189011116gEHerzogtum Lauenburg0,201811502gEPinneberg0,372711522gESegeberg0,251711902gEFlensburg, Stadt0,189911904zkTSchleswig-Flensburg0,173711916zkTNordfriesland0,138412302gEHamburg, Freie und Hansestadt3,606312702gEDithmarschen0,169012712gESteinburg0,142713102gEKiel, Landeshauptstadt0,547113106gEPlön0,104813502gELübeck, Hansestadt0,422313506gEOstholstein0,149513902gENeumünster, Stadt0,156613912gERendsburg-Eckernförde0,218421102gEBraunschweig, Stadt0,322321104gESalzgitter, Stadt0,242521106gEWolfenbüttel0,117621124gEGoslar0,186121404gEBremen, Stadt1,558721416zkTOsterholz0,064521420gEBremerhaven, Stadt0,458722402gEEmden, Stadt0,098622410zkTLeer0,154022444zkTWittmund0,054522446zkTAurich0,202623102zkTGöttingen0,352823106gENortheim0,148223406gEHolzminden0,090123408gEHameln-Pyrmont0,220623444zkTSchaumburg0,154323702gERegion Hannover2,083524110gEHelmstedt0,109124112gEGifhorn0,130024114gEWolfsburg, Stadt0,168524402gEHildesheim0,369224404zkTPeine0,156625102gELüneburg0,183425104gEHarburg0,182725110gELüchow-Dannenberg0,051425112gEUelzen0,083825114gECelle0,210525116zkTHeidekreis0,143525704zkTGrafschaft Bentheim0,100025706zkTEmsland0,194726104gEDelmenhorst, Stadt0,176426106gEOldenburg (Oldenburg), Stadt0,280326110gEWesermarsch0,102326112zkTAmmerland0,094726118zkTOldenburg0,085426126gEWilhelmshaven, Stadt0,227026130zkTFriesland0,076326402gEOsnabrück, Stadt0,275226410zkTOsnabrück0,178526702gEStade0,246826704gECuxhaven0,183326706zkTRotenburg (Wümme)0,089627402gEVechta0,093627404gECloppenburg0,125427706zkTVerden0,100827708gEDiepholz0,164327718gENienburg (Weser)0,155731106gEHeinsberg0,269631108gEStädteregion Aachen0,859931118zkTDüren0,381731502gELeverkusen, Stadt0,299731504gEOberbergischer Kreis0,252331506gERheinisch-Bergischer Kreis0,313131704gEBielefeld, Stadt0,652131778zkTGütersloh0,311932102gEBochum, Stadt0,809232112gEHerne, Stadt0,501032302gEBonn, Stadt0,504432304gERhein-Sieg-Kreis0,589432502gERhein-Erft-Kreis0,557132504gEEuskirchen0,172932702zkTBorken0,269432704zkTCoesfeld0,164733302gEDortmund, Stadt1,971733702gEDüsseldorf, Stadt0,930734102gEDuisburg, Stadt1,548934348zkTEssen, Stadt1,913734502gEGelsenkirchen, Stadt1,227134506gEBottrop, Stadt0,203734702zkTEnnepe-Ruhr-Kreis0,504134704gEHagen, Stadt0,547635102zkTHamm, Stadt0,344535104gEUnna0,604535302gEHerford0,272235318zkTMinden-Lübbecke0,409735502gEMärkischer Kreis0,613635702gEKöln, Stadt2,176636102gEKrefeld0,544536108gEViersen0,296236402gEMettmann0,710036502gEMönchengladbach, Stadt0,683136504gERhein-Kreis Neuss0,526636704zkTWarendorf0,261136748zkTMünster, Stadt0,322937102zkTMülheim an der Ruhr, Stadt0,386537106gEOberhausen, Stadt0,555737302gEPaderborn0,331037338gEHöxter0,111337340zkTLippe0,413637548zkTRecklinghausen1,306137710zkTSteinfurt0,376738102gESiegen-Wittgenstein0,316538104gEOlpe0,089538302gESoest0,299338340zkTHochsauerlandkreis0,214938702gEWesel0,587238704zkTKleve0,295239104gERemscheid, Stadt0,205439106zkTSolingen, Stadt0,275939148zkTWuppertal, Stadt0,950441102zkTHersfeld-Rotenburg0,083041110zkTFulda0,150541502zkTBergstraße0,229641506zkTDarmstadt-Dieburg0,246941508zkTOdenwaldkreis0,076741512gEDarmstadt, Wissenschaftsstadt0,234541920gEFrankfurt am Main, Stadt1,071442702gEGießen0,393842704zkTVogelsbergkreis0,073542708gEWetteraukreis0,244243102zkTMain-Kinzig-Kreis0,265243106gEHanau0,205443302zkTHochtaunuskreis0,176943304zkTMain-Taunus-Kreis0,190443306zkTGroß-Gerau0,343543502gEKassel, documenta-Stadt0,470843504gEKassel0,177043520gEWerra-Meißner-Kreis0,092043902gEWaldeck-Frankenberg0,119443904gESchwalm-Eder-Kreis0,130244302gELimburg-Weilburg0,170844304zkTLahn-Dill-Kreis0,309944702zkTMarburg-Biedenkopf0,227145108zkTOffenbach0,367345148zkTOffenbach am Main, Stadt0,254945902zkTWiesbaden, Landeshauptstadt0,555245904zkTRheingau-Taunus-Kreis0,159651102gEBad Kreuznach0,171651106gEBirkenfeld0,093251110gERhein-Hunsrück-Kreis0,056851502gEDonnersbergkreis0,061351506gEKaiserslautern, Stadt0,171051510gEKaiserslautern0,071951516gEPirmasens, Stadt0,102351518gEZweibrücken, Stadt0,045951520zkTSüdwestpfalz0,039251542zkTKusel0,059651902gEKoblenz, Stadt0,169951904gECochem-Zell0,034651906gEAhrweiler0,074351908zkTMayen-Koblenz0,156852302gEVorderpfalz-Ludwigshafen0,596452704gEAlzey-Worms0,082752706gEMainz, Stadt0,259452710gEWorms, Stadt0,138252744zkTMainz-Bingen0,140954302gEGermersheim0,092754308gELandau-Südliche Weinstraße0,132954312gEDeutsche Weinstraße0,144954702gEAltenkirchen (Westerwald)0,119154708gENeuwied0,170054710gERhein-Lahn-Kreis0,084554712gEWesterwaldkreis0,118155502gERegionalverband Saarbrücken0,842355514gENeunkirchen0,231455516zkTSt. Wendel0,064455518zkTSaarpfalz-Kreis0,130355520gEMerzig-Wadern0,076155522zkTSaarlouis0,217556302gEBernkastel-Wittlich0,060456304gEBitburg-Prüm0,046656306gETrier, Stadt0,166356308gETrier-Saarburg0,057656310zkTVulkaneifel0,029961108gEHeidenheim0,094461146zkTOstalbkreis0,179461702gEBreisgau-Hochschwarzwald0,146761704gEEmmendingen0,079761706gEFreiburg im Breisgau, Stadt0,234562102gEEsslingen0,390262106gEGöppingen0,204762402gEHeidelberg, Stadt0,100862404gERhein-Neckar-Kreis0,392562702gEHeilbronn, Stadt0,159962704gEHeilbronn0,197463102gEKarlsruhe, Stadt0,261863108gEKarlsruhe0,249063120gEBaden-Baden, Stadt0,070063122gERastatt0,147363402gEKonstanz0,196563404zkTBodenseekreis0,115263408zkTRavensburg0,141663702gELörrach0,179663704zkTWaldshut0,097564148zkTLudwigsburg0,337164402gEMannheim, Universitätsstadt0,533964702gECalw0,092364708gEFreudenstadt0,064464710zkTPforzheim, Stadt0,211664712zkTEnzkreis0,097165106zkTOrtenaukreis0,267366402gEReutlingen0,192566404gETübingen0,122966410gEZollernalbkreis0,106866412gESigmaringen0,055667102gERems-Murr-Kreis0,331067402gEHohenlohekreis0,047767404gESchwäbisch Hall0,107467408gENeckar-Odenwald-Kreis0,071267410gEMain-Tauber-Kreis0,066367704gEBöblingen0,240667748zkTStuttgart, Landeshauptstadt0,728368402gEUlm, Universitätsstadt0,091468404gEAlb-Donau-Kreis0,075168410zkTBiberach0,076568702gESchwarzwald-Baar-Kreis0,139268706zkTTuttlingen0,083568708gERottweil0,057971102gEAnsbach, Stadt0,039771108gEWeißenburg-Gunzenhausen0,043571110gERoth0,031771146zkTAnsbach0,038771502gEAschaffenburg, Stadt0,096471504gEAschaffenburg0,086971506gEMiltenberg0,073872302gEBayreuth, Stadt0,060772304gEBayreuth0,034672306gEKulmbach0,034772308gEHof, Stadt0,080872310gEHof0,052372312gEWunsiedel im Fichtelgebirge0,059272702gECoburg, Stadt0,055172704gECoburg0,041572706gEKronach0,023972708gELichtenfels0,030472710gEBamberg, Stadt0,055272712gEBamberg0,044072714gEForchheim0,050472902gEFürth, Stadt0,139272904gEFürth, Land0,037072906zkTErlangen, Stadt0,075472908gEErlangen-Höchstadt0,041272910gENeustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim0,036873514gENürnberg, Stadt0,794573522gENürnberger Land0,061373524gESchwabach, Stadt0,029373902gENeumarkt i. d. OPf0,037873904gERegensburg, Stadt0,126673906gERegensburg0,074373908gEKelheim0,039474302gEAmberg-Sulzbach0,074474306gECham0,046574308gESchwandorf0,064674702gEBad Kissingen0,046974704gEHaßberge0,030274706gERhön-Grabfeld0,033174708zkTSchweinfurt, Stadt0,086374710gESchweinfurt0,032175102gENeustadt-Weiden0,081975104gETirschenreuth0,029675902gEKitzingen0,028875906gEWürzburg, Stadt0,092275908zkTWürzburg0,051375910gEMain-Spessart0,037881102gEAichach-Friedberg0,043681104gEAugsburg, Stadt0,316581110gEAugsburg0,104281502gEDeggendorf0,044381504gERegen0,035381512gEStraubing-Bogen0,074581904gEDillingen a. d. Donau0,043181906gEDonau-Ries0,041081910zkTGünzburg0,038281912gENeu-Ulm0,075882302gEErding0,040482304gEFreising0,066082306gEDachau0,052782308gEEbersberg0,041582702gEEichstätt0,039882706gENeuburg-Schrobenhausen0,039382708gEPfaffenhofen a. d. Ilm0,031582746zkTIngolstadt, Stadt0,109483104gEKempten (Allgäu), Stadt0,034183106gELindau (Bodensee)0,028683110gEOstallgäu0,038883112gEMemmingen, Stadt0,023583114gEUnterallgäu0,036483142zkTOberallgäu0,039283148zkTKaufbeuren, Stadt0,029183502gEDingolfing-Landau0,034783504gELandshut, Stadt0,067883506gELandshut0,053783510gERottal-Inn0,055084308gEMünchen, Landeshauptstadt1,145784358zkTMünchen0,141284702gEFreyung-Grafenau0,027284704gEPassau, Stadt0,062384706gEPassau0,087385502gEBad Tölz-Wolfratshausen0,047885504zkTMiesbach0,028685506gERosenheim, Stadt0,050885508gERosenheim0,077485902gEBerchtesgadener Land0,046085904gETraunstein0,064685906gEAltötting0,050685908gEMühldorf am Inn0,051386302gEGarmisch-Partenkirchen0,037086304gELandsberg am Lech0,040886306gEWeilheim-Schongau0,060086308gEFürstenfeldbruck0,101286310gEStarnberg0,042492202gENeukölln1,366792204gETreptow-Köpenick0,537092208gESteglitz-Zehlendorf0,324892210gETempelhof-Schöneberg0,828795502gECharlottenburg-Wilmersdorf0,533595504gEPankow0,576895506gEReinickendorf0,796995508gESpandau0,948196202gEFriedrichshain-Kreuzberg0,802096204gEMitte1,421196206gEMarzahn-Hellersdorf0,757596208gELichtenberg0,7749

Abkürzungen:

gE
gemeinsame Einrichtung
zkT
zugelassener kommunaler Träger

+EinglMV 2026Anlage 2(zu § 1 Absatz 6 Satz 6)
Verteilung der Mittel für Eingliederungsleistungen

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 335, S. 14 - 23)

Träger-Nummer
ab 1. Januar 2026
Träger-Form
ab 1. Januar 2026
JobcenterEingliederungsmittel
in Prozent
03002gEVorpommern-Greifswald0,338303102gEMecklenburgische Seenplatte0,374803202gERostock, Hansestadt0,294603208gELandkreis Rostock0,217003302gESchwerin, Landeshauptstadt0,199503304gENordwestmecklenburg0,165803324gELudwigslust-Parchim0,200003444zkTVorpommern-Rügen0,296403502gECottbus, Stadt0,178003504gEElbe-Elster0,111603506gEOberspreewald-Lausitz0,139303510gEDahme-Spreewald0,130503538zkTSpree-Neiße0,118903602gEBarnim0,175803604zkTUckermark0,227303702gEFrankfurt (Oder), Stadt0,106003706zkTOder-Spree0,202003708gEMärkisch-Oderland0,182603802zkTOstprignitz-Ruppin0,117403804gEPrignitz0,106003806zkTOberhavel0,182903846zkTHavelland0,166703902gEBrandenburg an der Havel, Stadt0,136903904gEPotsdam, Stadt0,219503908gETeltow-Fläming0,145103942zkTPotsdam-Mittelmark0,130404202gEDessau-Roßlau0,134104208zkTAnhalt-Bitterfeld0,217604214gEWittenberg0,140304306zkTHarz0,254504308zkTSalzlandkreis0,307604402gEHalle (Saale), Stadt0,472104412zkTSaalekreis0,219904418zkTBurgenlandkreis0,260804448gEMansfeld-Südharz0,214804502gEMagdeburg, Landeshauptstadt0,427804506gEJerichower Land0,101304514gEBörde0,153504518gEStendal0,185104546zkTAltmarkkreis Salzwedel0,102907146zkTErzgebirgskreis0,252707202zkTBautzen0,263107208zkTGörlitz0,350107302gEChemnitz, Stadt0,415107402gEDresden, Stadt0,715207502gELeipzig, Stadt0,992507602gENordsachsen0,208507610zkTLeipzig0,264107702gESächsische Schweiz-Osterzgebirge0,209107804gEVogtlandkreis0,203607904zkTMeißen0,233508002gEMittelsachsen0,270209202gEZwickau0,299609302gEErfurt, Stadt0,256109304gEIlm-Kreis0,111209308gESömmerda0,066309310gEWeimar, Stadt0,081009312gEWeimarer Land0,068709318gEGotha0,128109402gEGera, Stadt0,188509414gESaale-Orla-Kreis0,061309418gEAltenburger Land0,139909437zkTJena, Stadt0,108009439gESaale-Holzland-Kreis0,057109441gESaalfeld-Rudolstadt0,103209446zkTGreiz0,074509702gENordhausen0,117209704zkTEichsfeld0,067309708gEKyffhäuserkreis0,099709740gEUnstrut-Hainich-Kreis0,120609802gESuhl, Stadt0,032709804gEHildburghausen0,035209806gESonneberg0,037309810gEWartburgkreis0,134209840zkTSchmalkalden-Meiningen0,078811102gEStormarn0,208811116gEHerzogtum Lauenburg0,217311502gEPinneberg0,390411522gESegeberg0,272311902gEFlensburg, Stadt0,179111904zkTSchleswig-Flensburg0,188411916zkTNordfriesland0,152712302gEHamburg, Freie und Hansestadt3,460012702gEDithmarschen0,172012712gESteinburg0,150413102gEKiel, Landeshauptstadt0,513813106gEPlön0,113513502gELübeck, Hansestadt0,402413506gEOstholstein0,166013902gENeumünster, Stadt0,147513912gERendsburg-Eckernförde0,238921102gEBraunschweig, Stadt0,342221104gESalzgitter, Stadt0,218921106gEWolfenbüttel0,129421124gEGoslar0,185021404gEBremen, Stadt1,376121416zkTOsterholz0,076321420gEBremerhaven, Stadt0,358422402gEEmden, Stadt0,093322410zkTLeer0,168522444zkTWittmund0,058322446zkTAurich0,216723102zkTGöttingen0,381923106gENortheim0,155423406gEHolzminden0,089523408gEHameln-Pyrmont0,221023444zkTSchaumburg0,166623702gERegion Hannover2,025524110gEHelmstedt0,113424112gEGifhorn0,149524114gEWolfsburg, Stadt0,174824402gEHildesheim0,378524404zkTPeine0,166425102gELüneburg0,199125104gEHarburg0,208825110gELüchow-Dannenberg0,055125112gEUelzen0,092225114gECelle0,219925116zkTHeidekreis0,156325704zkTGrafschaft Bentheim0,115525706zkTEmsland0,224526104gEDelmenhorst, Stadt0,163726106gEOldenburg (Oldenburg), Stadt0,282326110gEWesermarsch0,108126112zkTAmmerland0,107226118zkTOldenburg0,097926126gEWilhelmshaven, Stadt0,192426130zkTFriesland0,085826402gEOsnabrück, Stadt0,273226410zkTOsnabrück0,210926702gEStade0,260426704gECuxhaven0,199726706zkTRotenburg (Wümme)0,106227402gEVechta0,108327404gECloppenburg0,142027706zkTVerden0,113927708gEDiepholz0,185427718gENienburg (Weser)0,160131106gEHeinsberg0,282831108gEStädteregion Aachen0,872031118zkTDüren0,387231502gELeverkusen, Stadt0,290631504gEOberbergischer Kreis0,269631506gERheinisch-Bergischer Kreis0,330631704gEBielefeld, Stadt0,621731778zkTGütersloh0,342332102gEBochum, Stadt0,748132112gEHerne, Stadt0,417332302gEBonn, Stadt0,513032304gERhein-Sieg-Kreis0,635932502gERhein-Erft-Kreis0,585132504gEEuskirchen0,187932702zkTBorken0,299032704zkTCoesfeld0,178433302gEDortmund, Stadt1,644633702gEDüsseldorf, Stadt0,955534102gEDuisburg, Stadt1,311334348zkTEssen, Stadt1,597734502gEGelsenkirchen, Stadt0,920134506gEBottrop, Stadt0,197234702zkTEnnepe-Ruhr-Kreis0,496134704gEHagen, Stadt0,466735102zkTHamm, Stadt0,329635104gEUnna0,600035302gEHerford0,286535318zkTMinden-Lübbecke0,421535502gEMärkischer Kreis0,604235702gEKöln, Stadt2,079136102gEKrefeld0,497136108gEViersen0,319036402gEMettmann0,708236502gEMönchengladbach, Stadt0,609636504gERhein-Kreis Neuss0,555436704zkTWarendorf0,282236748zkTMünster, Stadt0,354337102zkTMülheim an der Ruhr, Stadt0,358637106gEOberhausen, Stadt0,496937302gEPaderborn0,353437338gEHöxter0,120637340zkTLippe0,431337548zkTRecklinghausen1,219037710zkTSteinfurt0,411538102gESiegen-Wittgenstein0,329438104gEOlpe0,100138302gESoest0,319838340zkTHochsauerlandkreis0,234838702gEWesel0,598438704zkTKleve0,317139104gERemscheid, Stadt0,196039106zkTSolingen, Stadt0,270839148zkTWuppertal, Stadt0,845241102zkTHersfeld-Rotenburg0,093741110zkTFulda0,168541502zkTBergstraße0,255941506zkTDarmstadt-Dieburg0,274441508zkTOdenwaldkreis0,085141512gEDarmstadt, Wissenschaftsstadt0,240741920gEFrankfurt am Main, Stadt1,110542702gEGießen0,395042704zkTVogelsbergkreis0,081542708gEWetteraukreis0,270543102zkTMain-Kinzig-Kreis0,291443106gEHanau0,192643302zkTHochtaunuskreis0,201143304zkTMain-Taunus-Kreis0,212443306zkTGroß-Gerau0,352943502gEKassel, documenta-Stadt0,421643504gEKassel0,196243520gEWerra-Meißner-Kreis0,097843902gEWaldeck-Frankenberg0,128443904gESchwalm-Eder-Kreis0,142544302gELimburg-Weilburg0,179244304zkTLahn-Dill-Kreis0,317944702zkTMarburg-Biedenkopf0,245645108zkTOffenbach0,394145148zkTOffenbach am Main, Stadt0,246145902zkTWiesbaden, Landeshauptstadt0,535345904zkTRheingau-Taunus-Kreis0,175551102gEBad Kreuznach0,182351106gEBirkenfeld0,097251110gERhein-Hunsrück-Kreis0,066351502gEDonnersbergkreis0,066751506gEKaiserslautern, Stadt0,166851510gEKaiserslautern0,081851516gEPirmasens, Stadt0,087051518gEZweibrücken, Stadt0,045451520zkTSüdwestpfalz0,046051542zkTKusel0,066351902gEKoblenz, Stadt0,168451904gECochem-Zell0,040051906gEAhrweiler0,085851908zkTMayen-Koblenz0,177352302gEVorderpfalz-Ludwigshafen0,598352704gEAlzey-Worms0,094452706gEMainz, Stadt0,278252710gEWorms, Stadt0,135152744zkTMainz-Bingen0,160354302gEGermersheim0,102954308gELandau-Südliche Weinstraße0,146954312gEDeutsche Weinstraße0,160354702gEAltenkirchen (Westerwald)0,127054708gENeuwied0,184054710gERhein-Lahn-Kreis0,093754712gEWesterwaldkreis0,134655502gERegionalverband Saarbrücken0,741255514gENeunkirchen0,221455516zkTSt. Wendel0,071855518zkTSaarpfalz-Kreis0,141755520gEMerzig-Wadern0,086555522zkTSaarlouis0,231256302gEBernkastel-Wittlich0,069956304gEBitburg-Prüm0,055556306gETrier, Stadt0,163056308gETrier-Saarburg0,067756310zkTVulkaneifel0,034861108gEHeidenheim0,105761146zkTOstalbkreis0,209361702gEBreisgau-Hochschwarzwald0,169061704gEEmmendingen0,093561706gEFreiburg im Breisgau, Stadt0,256162102gEEsslingen0,439262106gEGöppingen0,224462402gEHeidelberg, Stadt0,119662404gERhein-Neckar-Kreis0,444962702gEHeilbronn, Stadt0,164362704gEHeilbronn0,230663102gEKarlsruhe, Stadt0,294263108gEKarlsruhe0,288463120gEBaden-Baden, Stadt0,070463122gERastatt0,166863402gEKonstanz0,220863404zkTBodenseekreis0,133263408zkTRavensburg0,166363702gELörrach0,198663704zkTWaldshut0,111964148zkTLudwigsburg0,387664402gEMannheim, Universitätsstadt0,536164702gECalw0,105564708gEFreudenstadt0,074264710zkTPforzheim, Stadt0,209164712zkTEnzkreis0,111465106zkTOrtenaukreis0,305866402gEReutlingen0,218866404gETübingen0,142966410gEZollernalbkreis0,122366412gESigmaringen0,065967102gERems-Murr-Kreis0,369067402gEHohenlohekreis0,055867404gESchwäbisch Hall0,125067408gENeckar-Odenwald-Kreis0,084167410gEMain-Tauber-Kreis0,077067704gEBöblingen0,275367748zkTStuttgart, Landeshauptstadt0,777768402gEUlm, Universitätsstadt0,102068404gEAlb-Donau-Kreis0,089368410zkTBiberach0,092268702gESchwarzwald-Baar-Kreis0,154968706zkTTuttlingen0,095168708gERottweil0,067571102gEAnsbach, Stadt0,042271108gEWeißenburg-Gunzenhausen0,051371110gERoth0,039471146zkTAnsbach0,048571502gEAschaffenburg, Stadt0,097571504gEAschaffenburg0,101271506gEMiltenberg0,082672302gEBayreuth, Stadt0,066872304gEBayreuth0,041272306gEKulmbach0,040072308gEHof, Stadt0,074772310gEHof0,059372312gEWunsiedel im Fichtelgebirge0,064172702gECoburg, Stadt0,054872704gECoburg0,047872706gEKronach0,028572708gELichtenfels0,035172710gEBamberg, Stadt0,062172712gEBamberg0,051872714gEForchheim0,058072902gEFürth, Stadt0,147872904gEFürth, Land0,046272906zkTErlangen, Stadt0,087772908gEErlangen-Höchstadt0,050972910gENeustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim0,044073514gENürnberg, Stadt0,788773522gENürnberger Land0,073273524gESchwabach, Stadt0,033073902gENeumarkt i. d. OPf0,046373904gERegensburg, Stadt0,141773906gERegensburg0,087273908gEKelheim0,046574302gEAmberg-Sulzbach0,085674306gECham0,055274308gESchwandorf0,076074702gEBad Kissingen0,054374704gEHaßberge0,035774706gERhön-Grabfeld0,038674708zkTSchweinfurt, Stadt0,083874710gESchweinfurt0,038775102gENeustadt-Weiden0,092575104gETirschenreuth0,035375902gEKitzingen0,035275906gEWürzburg, Stadt0,104475908zkTWürzburg0,062175910gEMain-Spessart0,045981102gEAichach-Friedberg0,053081104gEAugsburg, Stadt0,338581110gEAugsburg0,124581502gEDeggendorf0,053481504gERegen0,041081512gEStraubing-Bogen0,087481904gEDillingen a. d. Donau0,050081906gEDonau-Ries0,048981910zkTGünzburg0,047081912gENeu-Ulm0,088582302gEErding0,048182304gEFreising0,077282306gEDachau0,062182308gEEbersberg0,051182702gEEichstätt0,047082706gENeuburg-Schrobenhausen0,045582708gEPfaffenhofen a. d. Ilm0,037682746zkTIngolstadt, Stadt0,122483104gEKempten (Allgäu), Stadt0,039983106gELindau (Bodensee)0,034383110gEOstallgäu0,047383112gEMemmingen, Stadt0,026883114gEUnterallgäu0,043783142zkTOberallgäu0,047583148zkTKaufbeuren, Stadt0,033383502gEDingolfing-Landau0,040383504gELandshut, Stadt0,071783506gELandshut0,063883510gERottal-Inn0,064384308gEMünchen, Landeshauptstadt1,311084358zkTMünchen0,171484702gEFreyung-Grafenau0,031484704gEPassau, Stadt0,063784706gEPassau0,101085502gEBad Tölz-Wolfratshausen0,055485504zkTMiesbach0,033485506gERosenheim, Stadt0,055785508gERosenheim0,092985902gEBerchtesgadener Land0,053885904gETraunstein0,076085906gEAltötting0,059485908gEMühldorf am Inn0,062386302gEGarmisch-Partenkirchen0,042686304gELandsberg am Lech0,047286306gEWeilheim-Schongau0,069486308gEFürstenfeldbruck0,119286310gEStarnberg0,052292202gENeukölln1,059992204gETreptow-Köpenick0,516692208gESteglitz-Zehlendorf0,341592210gETempelhof-Schöneberg0,746895502gECharlottenburg-Wilmersdorf0,530495504gEPankow0,593495506gEReinickendorf0,670495508gESpandau0,747496202gEFriedrichshain-Kreuzberg0,713796204gEMitte1,165996206gEMarzahn-Hellersdorf0,659696208gELichtenberg0,6928

Abkürzungen:

gE
gemeinsame Einrichtung
zkT
zugelassener kommunaler Träger

+EinglMV 2026Anlage 3(zu § 1 Absatz 8 Satz 4)
Verteilung des Aufwendungsersatzes für Teilnehmende an Förderungen der beruflichen Weiterbildung

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 335, S. 24 - 34)

Träger-Nummer
ab 1. Januar 2026
Träger-Form
ab 1. Januar 2026
JobcenterMittel für
Teilnehmende
an Förderungen
der beruflichen
Weiterbildung
nach § 66a
in Prozent
03002gEVorpommern-Greifswald0,363603102gEMecklenburgische Seenplatte0,197303202gERostock, Hansestadt0,278603208gELandkreis Rostock0,188303302gESchwerin, Landeshauptstadt0,179603304gENordwestmecklenburg0,139703324gELudwigslust-Parchim0,122003444zkTVorpommern-Rügen0,323703502gECottbus, Stadt0,348703504gEElbe-Elster0,097003506gEOberspreewald-Lausitz0,180003510gEDahme-Spreewald0,156803538zkTSpree-Neiße0,027803602gEBarnim0,274403604zkTUckermark0,079903702gEFrankfurt (Oder), Stadt0,101803706zkTOder-Spree0,037803708gEMärkisch-Oderland0,140103802zkTOstprignitz-Ruppin0,025403804gEPrignitz0,084703806zkTOberhavel0,084703846zkTHavelland0,042403902gEBrandenburg an der Havel, Stadt0,082503904gEPotsdam, Stadt0,129003908gETeltow-Fläming0,111703942zkTPotsdam-Mittelmark0,025604202gEDessau-Roßlau0,073804208zkTAnhalt-Bitterfeld0,110404214gEWittenberg0,027104306zkTHarz0,133404308zkTSalzlandkreis0,130304402gEHalle (Saale), Stadt0,210004412zkTSaalekreis0,033904418zkTBurgenlandkreis0,062804448gEMansfeld-Südharz0,095204502gEMagdeburg, Landeshauptstadt0,419204506gEJerichower Land0,046004514gEBörde0,149604518gEStendal0,129204546zkTAltmarkkreis Salzwedel0,023207146zkTErzgebirgskreis0,063007202zkTBautzen0,025607208zkTGörlitz0,168007302gEChemnitz, Stadt0,394707402gEDresden, Stadt0,659707502gELeipzig, Stadt1,320607602gENordsachsen0,204107610zkTLeipzig0,154807702gESächsische Schweiz-Osterzgebirge0,221407804gEVogtlandkreis0,106807904zkTMeißen0,086708002gEMittelsachsen0,217209202gEZwickau0,130709302gEErfurt, Stadt0,184409304gEIlm-Kreis0,022109308gESömmerda0,010509310gEWeimar, Stadt0,032209312gEWeimarer Land0,014209318gEGotha0,037209402gEGera, Stadt0,059309414gESaale-Orla-Kreis0,020309418gEAltenburger Land0,063309437zkTJena, Stadt0,057609439gESaale-Holzland-Kreis0,018609441gESaalfeld-Rudolstadt0,037009446zkTGreiz0,019209702gENordhausen0,121309704zkTEichsfeld0,024509708gEKyffhäuserkreis0,045309740gEUnstrut-Hainich-Kreis0,028909802gESuhl, Stadt0,009409804gEHildburghausen0,009409806gESonneberg0,017909810gEWartburgkreis0,039209840zkTSchmalkalden-Meiningen0,023011102gEStormarn0,302511116gEHerzogtum Lauenburg0,174511502gEPinneberg0,465411522gESegeberg0,340611902gEFlensburg, Stadt0,189611904zkTSchleswig-Flensburg0,040711916zkTNordfriesland0,033912302gEHamburg, Freie und Hansestadt6,464512702gEDithmarschen0,278612712gESteinburg0,190113102gEKiel, Landeshauptstadt0,652513106gEPlön0,089113502gELübeck, Hansestadt0,428413506gEOstholstein0,086513902gENeumünster, Stadt0,224013912gERendsburg-Eckernförde0,361821102gEBraunschweig, Stadt0,309921104gESalzgitter, Stadt0,171221106gEWolfenbüttel0,067221124gEGoslar0,178321404gEBremen, Stadt1,942321416zkTOsterholz0,024921420gEBremerhaven, Stadt0,633422402gEEmden, Stadt0,102222410zkTLeer0,108422444zkTWittmund0,019922446zkTAurich0,245523102zkTGöttingen0,189623106gENortheim0,148023406gEHolzminden0,107323408gEHameln-Pyrmont0,358323444zkTSchaumburg0,118523702gERegion Hannover2,151524110gEHelmstedt0,051624112gEGifhorn0,086724114gEWolfsburg, Stadt0,077924402gEHildesheim0,304024404zkTPeine0,122625102gELüneburg0,140625104gEHarburg0,151525110gELüchow-Dannenberg0,038925112gEUelzen0,070525114gECelle0,151825116zkTHeidekreis0,026725704zkTGrafschaft Bentheim0,017725706zkTEmsland0,189426104gEDelmenhorst, Stadt0,139526106gEOldenburg (Oldenburg), Stadt0,196726110gEWesermarsch0,140126112zkTAmmerland0,081426118zkTOldenburg0,049026126gEWilhelmshaven, Stadt0,323726130zkTFriesland0,049526402gEOsnabrück, Stadt0,220826410zkTOsnabrück0,063526702gEStade0,312526704gECuxhaven0,111426706zkTRotenburg (Wümme)0,040527402gEVechta0,169927404gECloppenburg0,088927706zkTVerden0,036327708gEDiepholz0,174527718gENienburg (Weser)0,122631106gEHeinsberg0,359831108gEStädteregion Aachen0,965131118zkTDüren0,242231502gELeverkusen, Stadt0,383331504gEOberbergischer Kreis0,160531506gERheinisch-Bergischer Kreis0,250131704gEBielefeld, Stadt1,149131778zkTGütersloh0,289332102gEBochum, Stadt1,059132112gEHerne, Stadt0,382432302gEBonn, Stadt0,633232304gERhein-Sieg-Kreis0,869832502gERhein-Erft-Kreis0,613132504gEEuskirchen0,139732702zkTBorken0,042032704zkTCoesfeld0,109533302gEDortmund, Stadt1,779133702gEDüsseldorf, Stadt1,922334102gEDuisburg, Stadt1,444834348zkTEssen, Stadt1,335534502gEGelsenkirchen, Stadt0,920034506gEBottrop, Stadt0,174134702zkTEnnepe-Ruhr-Kreis0,360534704gEHagen, Stadt0,477035102zkTHamm, Stadt0,463535104gEUnna0,783935302gEHerford0,238935318zkTMinden-Lübbecke0,221835502gEMärkischer Kreis0,734635702gEKöln, Stadt2,204736102gEKrefeld0,619636108gEViersen0,364236402gEMettmann0,761136502gEMönchengladbach, Stadt1,217236504gERhein-Kreis Neuss0,679236704zkTWarendorf0,186836748zkTMünster, Stadt0,227137102zkTMülheim an der Ruhr, Stadt0,197137106gEOberhausen, Stadt0,635637302gEPaderborn0,663537338gEHöxter0,110437340zkTLippe0,349137548zkTRecklinghausen0,635937710zkTSteinfurt0,192138102gESiegen-Wittgenstein0,478838104gEOlpe0,090938302gESoest0,255138340zkTHochsauerlandkreis0,128338702gEWesel0,468138704zkTKleve0,223439104gERemscheid, Stadt0,207639106zkTSolingen, Stadt0,124439148zkTWuppertal, Stadt0,556141102zkTHersfeld-Rotenburg0,007441110zkTFulda0,158341502zkTBergstraße0,134241506zkTDarmstadt-Dieburg0,104241508zkTOdenwaldkreis0,010741512gEDarmstadt, Wissenschaftsstadt0,261341920gEFrankfurt am Main, Stadt0,725242702gEGießen0,553342704zkTVogelsbergkreis0,018142708gEWetteraukreis0,419243102zkTMain-Kinzig-Kreis0,197843106gEHanau0,146543302zkTHochtaunuskreis0,043543304zkTMain-Taunus-Kreis0,035443306zkTGroß-Gerau0,099043502gEKassel, documenta-Stadt0,547643504gEKassel0,103643520gEWerra-Meißner-Kreis0,104043902gEWaldeck-Frankenberg0,107943904gESchwalm-Eder-Kreis0,130344302gELimburg-Weilburg0,175444304zkTLahn-Dill-Kreis0,151144702zkTMarburg-Biedenkopf0,210745108zkTOffenbach0,263545148zkTOffenbach am Main, Stadt0,115445902zkTWiesbaden, Landeshauptstadt0,370845904zkTRheingau-Taunus-Kreis0,032851102gEBad Kreuznach0,179651106gEBirkenfeld0,076851110gERhein-Hunsrück-Kreis0,090451502gEDonnersbergkreis0,018651506gEKaiserslautern, Stadt0,107351510gEKaiserslautern0,047051516gEPirmasens, Stadt0,041451518gEZweibrücken, Stadt0,013351520zkTSüdwestpfalz0,017351542zkTKusel0,002151902gEKoblenz, Stadt0,107751904gECochem-Zell0,015951906gEAhrweiler0,031151908zkTMayen-Koblenz0,029552302gEVorderpfalz-Ludwigshafen0,624552704gEAlzey-Worms0,048852706gEMainz, Stadt0,142352710gEWorms, Stadt0,056552744zkTMainz-Bingen0,088254302gEGermersheim0,123554308gELandau-Südliche Weinstraße0,343954312gEDeutsche Weinstraße0,184654702gEAltenkirchen (Westerwald)0,222154708gENeuwied0,239454710gERhein-Lahn-Kreis0,079254712gEWesterwaldkreis0,110855502gERegionalverband Saarbrücken0,713255514gENeunkirchen0,304055516zkTSt. Wendel0,038355518zkTSaarpfalz-Kreis0,103155520gEMerzig-Wadern0,058255522zkTSaarlouis0,078656302gEBernkastel-Wittlich0,037856304gEBitburg-Prüm0,057356306gETrier, Stadt0,056056308gETrier-Saarburg0,061356310zkTVulkaneifel0,008161108gEHeidenheim0,138461146zkTOstalbkreis0,255661702gEBreisgau-Hochschwarzwald0,166661704gEEmmendingen0,132361706gEFreiburg im Breisgau, Stadt0,419062102gEEsslingen0,428062106gEGöppingen0,228462402gEHeidelberg, Stadt0,117862404gERhein-Neckar-Kreis0,525762702gEHeilbronn, Stadt0,193462704gEHeilbronn0,166963102gEKarlsruhe, Stadt0,562963108gEKarlsruhe0,336863120gEBaden-Baden, Stadt0,041463122gERastatt0,153963402gEKonstanz0,195163404zkTBodenseekreis0,044063408zkTRavensburg0,125763702gELörrach0,278863704zkTWaldshut0,004164148zkTLudwigsburg0,296164402gEMannheim, Universitätsstadt0,513864702gECalw0,144364708gEFreudenstadt0,047564710zkTPforzheim, Stadt0,092064712zkTEnzkreis0,098565106zkTOrtenaukreis0,130566402gEReutlingen0,295066404gETübingen0,125566410gEZollernalbkreis0,069866412gESigmaringen0,025467102gERems-Murr-Kreis0,295467402gEHohenlohekreis0,031967404gESchwäbisch Hall0,102767408gENeckar-Odenwald-Kreis0,072067410gEMain-Tauber-Kreis0,060067704gEBöblingen0,299467748zkTStuttgart, Landeshauptstadt0,339068402gEUlm, Universitätsstadt0,120068404gEAlb-Donau-Kreis0,032668410zkTBiberach0,021268702gESchwarzwald-Baar-Kreis0,207068706zkTTuttlingen0,073368708gERottweil0,010271102gEAnsbach, Stadt0,036871108gEWeißenburg-Gunzenhausen0,041671110gERoth0,016271146zkTAnsbach0,022571502gEAschaffenburg, Stadt0,080171504gEAschaffenburg0,090271506gEMiltenberg0,080172302gEBayreuth, Stadt0,029372304gEBayreuth0,011872306gEKulmbach0,018172308gEHof, Stadt0,037872310gEHof0,016672312gEWunsiedel im Fichtelgebirge0,040972702gECoburg, Stadt0,023872704gECoburg0,019772706gEKronach0,004372708gELichtenfels0,008572710gEBamberg, Stadt0,035472712gEBamberg0,031772714gEForchheim0,015172902gEFürth, Stadt0,159972904gEFürth, Land0,030072906zkTErlangen, Stadt0,021072908gEErlangen-Höchstadt0,024372910gENeustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim0,015773514gENürnberg, Stadt1,402173522gENürnberger Land0,030273524gESchwabach, Stadt0,023873902gENeumarkt i. d. OPf0,021073904gERegensburg, Stadt0,104773906gERegensburg0,034873908gEKelheim0,019474302gEAmberg-Sulzbach0,146774306gECham0,028474308gESchwandorf0,023674702gEBad Kissingen0,017974704gEHaßberge0,035974706gERhön-Grabfeld0,030074708zkTSchweinfurt, Stadt0,023874710gESchweinfurt0,012075102gENeustadt-Weiden0,032275104gETirschenreuth0,009675902gEKitzingen0,005075906gEWürzburg, Stadt0,018175908zkTWürzburg0,015375910gEMain-Spessart0,021281102gEAichach-Friedberg0,075181104gEAugsburg, Stadt0,397181110gEAugsburg0,138681502gEDeggendorf0,053281504gERegen0,036581512gEStraubing-Bogen0,100781904gEDillingen a. d. Donau0,039481906gEDonau-Ries0,094181910zkTGünzburg0,009681912gENeu-Ulm0,109982302gEErding0,034182304gEFreising0,125282306gEDachau0,019982308gEEbersberg0,012482702gEEichstätt0,009882706gENeuburg-Schrobenhausen0,017382708gEPfaffenhofen a. d. Ilm0,059582746zkTIngolstadt, Stadt0,121583104gEKempten (Allgäu), Stadt0,048483106gELindau (Bodensee)0,017583110gEOstallgäu0,021683112gEMemmingen, Stadt0,009483114gEUnterallgäu0,001783142zkTOberallgäu0,023883148zkTKaufbeuren, Stadt0,021283502gEDingolfing-Landau0,004383504gELandshut, Stadt0,084583506gELandshut0,064683510gERottal-Inn0,012784308gEMünchen, Landeshauptstadt1,259984358zkTMünchen0,055884702gEFreyung-Grafenau0,015184704gEPassau, Stadt0,061584706gEPassau0,066185502gEBad Tölz-Wolfratshausen0,035485506gERosenheim, Stadt0,035985508gERosenheim0,081285902gEBerchtesgadener Land0,012485904gETraunstein0,040585906gEAltötting0,024785908gEMühldorf am Inn0,031386302gEGarmisch-Partenkirchen0,029186304gELandsberg am Lech0,015186306gEWeilheim-Schongau0,055686308gEFürstenfeldbruck0,038186310gEStarnberg0,013192202gENeukölln1,633092204gETreptow-Köpenick0,856292208gESteglitz-Zehlendorf0,483692210gETempelhof-Schöneberg1,331195502gECharlottenburg-Wilmersdorf0,926395504gEPankow0,851095506gEReinickendorf1,159895508gESpandau1,316996202gEFriedrichshain-Kreuzberg1,217096204gEMitte2,276596206gEMarzahn-Hellersdorf1,237496208gELichtenberg1,1419

Abkürzungen:

gE
gemeinsame Einrichtung
zkT
zugelassener kommunaler Träger

+EinglMV 2026Anlage 4(zu § 1 Absatz 8 Satz 4)
Verteilung des Aufwendungsersatzes für Teilnehmende an Förderungen der beruflichen Rehabilitation

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 335, S. 35 - 45)

Träger-Nummer
ab 1. Januar 2026
Träger-Form
ab 1. Januar 2026
JobcenterMittel für
Teilnehmende
an Förderungen
der beruflichen
Rehabilitation
nach § 66a
in Prozent
03002gEVorpommern-Greifswald1,006003102gEMecklenburgische Seenplatte0,710103202gERostock, Hansestadt0,556203208gELandkreis Rostock0,392003302gESchwerin, Landeshauptstadt0,537003304gENordwestmecklenburg0,368303324gELudwigslust-Parchim0,312103444zkTVorpommern-Rügen1,130303502gECottbus, Stadt0,272203504gEElbe-Elster0,162703506gEOberspreewald-Lausitz0,224803510gEDahme-Spreewald0,143503538zkTSpree-Neiße0,239603602gEBarnim0,186403604zkTUckermark0,392003702gEFrankfurt (Oder), Stadt0,261803706zkTOder-Spree0,196703708gEMärkisch-Oderland0,139003802zkTOstprignitz-Ruppin0,108003804gEPrignitz0,137503806zkTOberhavel0,384603846zkTHavelland0,045803902gEBrandenburg an der Havel, Stadt0,068003904gEPotsdam, Stadt0,087203908gETeltow-Fläming0,113903942zkTPotsdam-Mittelmark0,038404202gEDessau-Roßlau0,103504208zkTAnhalt-Bitterfeld0,202604214gEWittenberg0,412704306zkTHarz0,393504308zkTSalzlandkreis0,550304402gEHalle (Saale), Stadt0,577004412zkTSaalekreis0,288504418zkTBurgenlandkreis0,199704448gEMansfeld-Südharz0,233704502gEMagdeburg, Landeshauptstadt0,616904506gEJerichower Land0,082804514gEBörde0,171604518gEStendal0,229304546zkTAltmarkkreis Salzwedel0,023607146zkTErzgebirgskreis0,383107202zkTBautzen0,297307208zkTGörlitz0,400907302gEChemnitz, Stadt0,650907402gEDresden, Stadt1,535707502gELeipzig, Stadt1,571207602gENordsachsen0,261807610zkTLeipzig0,514807702gESächsische Schweiz-Osterzgebirge0,321007804gEVogtlandkreis0,204107904zkTMeißen0,748608002gEMittelsachsen0,525209202gEZwickau0,662809302gEErfurt, Stadt0,473409304gEIlm-Kreis0,121309308gESömmerda0,071009310gEWeimar, Stadt0,122709312gEWeimarer Land0,137509318gEGotha0,128709402gEGera, Stadt0,170109414gESaale-Orla-Kreis0,001409418gEAltenburger Land0,150909437zkTJena, Stadt0,414209439gESaale-Holzland-Kreis0,047309441gESaalfeld-Rudolstadt0,177509446zkTGreiz0,020709702gENordhausen0,119809704zkTEichsfeld0,102009708gEKyffhäuserkreis0,131609740gEUnstrut-Hainich-Kreis0,136109802gESuhl, Stadt0,017709804gEHildburghausen0,054709806gESonneberg0,044309810gEWartburgkreis0,112409840zkTSchmalkalden-Meiningen0,081311102gEStormarn0,094611116gEHerzogtum Lauenburg0,152311502gEPinneberg0,324011522gESegeberg0,223411902gEFlensburg, Stadt0,065011904zkTSchleswig-Flensburg0,097611916zkTNordfriesland0,147912302gEHamburg, Freie und Hansestadt2,827312702gEDithmarschen0,239612712gESteinburg0,232213102gEKiel, Landeshauptstadt0,071013106gEPlön0,001413502gELübeck, Hansestadt0,159713506gEOstholstein0,134613902gENeumünster, Stadt0,113913912gERendsburg-Eckernförde0,217421102gEBraunschweig, Stadt0,270721104gESalzgitter, Stadt0,109421106gEWolfenbüttel0,057721124gEGoslar0,181921404gEBremen, Stadt0,905421416zkTOsterholz0,060621420gEBremerhaven, Stadt0,347622402gEEmden, Stadt0,071022410zkTLeer0,133122444zkTWittmund0,031022446zkTAurich0,374323102zkTGöttingen0,335823106gENortheim0,075423406gEHolzminden0,022123408gEHameln-Pyrmont0,153823444zkTSchaumburg0,150923702gERegion Hannover1,392224110gEHelmstedt0,060624112gEGifhorn0,047324114gEWolfsburg, Stadt0,023624402gEHildesheim0,661324404zkTPeine0,266325102gELüneburg0,343225104gEHarburg0,205625110gELüchow-Dannenberg0,140525112gEUelzen0,125725114gECelle0,181925116zkTHeidekreis0,108025704zkTGrafschaft Bentheim0,047325706zkTEmsland0,168626104gEDelmenhorst, Stadt0,244126106gEOldenburg (Oldenburg), Stadt0,520726110gEWesermarsch0,204126112zkTAmmerland0,068026118zkTOldenburg0,161226126gEWilhelmshaven, Stadt0,201226130zkTFriesland0,113926402gEOsnabrück, Stadt0,210026410zkTOsnabrück0,146426702gEStade0,210026704gECuxhaven0,168626706zkTRotenburg (Wümme)0,085827402gEVechta0,133127404gECloppenburg0,139027706zkTVerden0,318027708gEDiepholz0,328427718gENienburg (Weser)0,232231106gEHeinsberg0,269231108gEStädteregion Aachen0,535531118zkTDüren0,369831502gELeverkusen, Stadt0,266331504gEOberbergischer Kreis0,301831506gERheinisch-Bergischer Kreis0,363931704gEBielefeld, Stadt0,520731778zkTGütersloh0,294432102gEBochum, Stadt0,588832112gEHerne, Stadt0,193832302gEBonn, Stadt0,757532304gERhein-Sieg-Kreis0,881732502gERhein-Erft-Kreis0,625832504gEEuskirchen0,241132702zkTBorken0,566632704zkTCoesfeld0,235233302gEDortmund, Stadt1,815333702gEDüsseldorf, Stadt0,571034102gEDuisburg, Stadt0,557734348zkTEssen, Stadt1,892234502gEGelsenkirchen, Stadt0,412734506gEBottrop, Stadt0,063634702zkTEnnepe-Ruhr-Kreis0,581434704gEHagen, Stadt0,377235102zkTHamm, Stadt0,488235104gEUnna0,754535302gEHerford0,236735318zkTMinden-Lübbecke0,272235502gEMärkischer Kreis0,504535702gEKöln, Stadt2,355336102gEKrefeld0,397936108gEViersen0,221936402gEMettmann0,695336502gEMönchengladbach, Stadt0,430536504gERhein-Kreis Neuss0,568136704zkTWarendorf0,146436748zkTMünster, Stadt0,242637102zkTMülheim an der Ruhr, Stadt0,261837106gEOberhausen, Stadt0,393537302gEPaderborn0,430537338gEHöxter0,115437340zkTLippe1,117037548zkTRecklinghausen0,964637710zkTSteinfurt0,389138102gESiegen-Wittgenstein0,810738104gEOlpe0,149438302gESoest0,269238340zkTHochsauerlandkreis0,375738702gEWesel0,454238704zkTKleve0,326939104gERemscheid, Stadt0,130139106zkTSolingen, Stadt0,287039148zkTWuppertal, Stadt1,535741102zkTHersfeld-Rotenburg0,050341110zkTFulda0,099141502zkTBergstraße0,352141506zkTDarmstadt-Dieburg0,143541508zkTOdenwaldkreis0,005941512gEDarmstadt, Wissenschaftsstadt0,303241920gEFrankfurt am Main, Stadt0,541542702gEGießen0,387642704zkTVogelsbergkreis0,162742708gEWetteraukreis0,328443102zkTMain-Kinzig-Kreis0,288543106gEHanau0,115443302zkTHochtaunuskreis0,162743304zkTMain-Taunus-Kreis0,352143306zkTGroß-Gerau0,204143502gEKassel, documenta-Stadt0,439443504gEKassel0,094643520gEWerra-Meißner-Kreis0,094643902gEWaldeck-Frankenberg0,125743904gESchwalm-Eder-Kreis0,062144302gELimburg-Weilburg0,195244304zkTLahn-Dill-Kreis0,251544702zkTMarburg-Biedenkopf0,189345108zkTOffenbach0,220445148zkTOffenbach am Main, Stadt0,161245902zkTWiesbaden, Landeshauptstadt0,378745904zkTRheingau-Taunus-Kreis0,116851102gEBad Kreuznach0,152351106gEBirkenfeld0,136151110gERhein-Hunsrück-Kreis0,031051502gEDonnersbergkreis0,047351506gEKaiserslautern, Stadt0,076951510gEKaiserslautern0,032551516gEPirmasens, Stadt0,081351518gEZweibrücken, Stadt0,007351520zkTSüdwestpfalz0,011851542zkTKusel0,032551902gEKoblenz, Stadt0,254451904gECochem-Zell0,010351906gEAhrweiler0,134651908zkTMayen-Koblenz0,149452302gEVorderpfalz-Ludwigshafen0,341752704gEAlzey-Worms0,062152706gEMainz, Stadt0,168652710gEWorms, Stadt0,112452744zkTMainz-Bingen0,099154302gEGermersheim0,179054308gELandau-Südliche Weinstraße0,254454312gEDeutsche Weinstraße0,171654702gEAltenkirchen (Westerwald)0,223454708gENeuwied0,359554710gERhein-Lahn-Kreis0,054754712gEWesterwaldkreis0,261855502gERegionalverband Saarbrücken0,967555514gENeunkirchen0,130155516zkTSt. Wendel0,143555518zkTSaarpfalz-Kreis0,140555520gEMerzig-Wadern0,068055522zkTSaarlouis0,170156302gEBernkastel-Wittlich0,044356304gEBitburg-Prüm0,108056306gETrier, Stadt0,134656308gETrier-Saarburg0,100656310zkTVulkaneifel0,051761108gEHeidenheim0,081361146zkTOstalbkreis0,216061702gEBreisgau-Hochschwarzwald0,167161704gEEmmendingen0,032561706gEFreiburg im Breisgau, Stadt0,227862102gEEsslingen0,322562106gEGöppingen0,171662402gEHeidelberg, Stadt0,230862404gERhein-Neckar-Kreis0,634762702gEHeilbronn, Stadt0,125762704gEHeilbronn0,139063102gEKarlsruhe, Stadt0,366963108gEKarlsruhe0,309263120gEBaden-Baden, Stadt0,029563122gERastatt0,170163402gEKonstanz0,362463404zkTBodenseekreis0,127263408zkTRavensburg0,045863702gELörrach0,094663704zkTWaldshut0,017764148zkTLudwigsburg0,245564402gEMannheim, Universitätsstadt1,072664702gECalw0,071064708gEFreudenstadt0,103564710zkTPforzheim, Stadt0,131664712zkTEnzkreis0,085865106zkTOrtenaukreis0,300366402gEReutlingen0,184966404gETübingen0,282566410gEZollernalbkreis0,177566412gESigmaringen0,062167102gERems-Murr-Kreis0,285567402gEHohenlohekreis0,023667404gESchwäbisch Hall0,139067408gENeckar-Odenwald-Kreis0,142067410gEMain-Tauber-Kreis0,090267704gEBöblingen0,170167748zkTStuttgart, Landeshauptstadt0,371368402gEUlm, Universitätsstadt0,068068404gEAlb-Donau-Kreis0,026668410zkTBiberach0,023668702gESchwarzwald-Baar-Kreis0,108068706zkTTuttlingen0,005968708gERottweil0,042971102gEAnsbach, Stadt0,039971108gEWeißenburg-Gunzenhausen0,028171110gERoth0,007371146zkTAnsbach0,011871502gEAschaffenburg, Stadt0,119871504gEAschaffenburg0,075471506gEMiltenberg0,060672302gEBayreuth, Stadt0,190872304gEBayreuth0,031072306gEKulmbach0,076972308gEHof, Stadt0,216072310gEHof0,076972312gEWunsiedel im Fichtelgebirge0,097672702gECoburg, Stadt0,087272704gECoburg0,065072706gEKronach0,048872708gELichtenfels0,002972710gEBamberg, Stadt0,112472712gEBamberg0,099172714gEForchheim0,084372902gEFürth, Stadt0,165772904gEFürth, Land0,004472906zkTErlangen, Stadt0,128772908gEErlangen-Höchstadt0,035572910gENeustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim0,036973514gENürnberg, Stadt0,600673522gENürnberger Land0,149473524gESchwabach, Stadt0,008873902gENeumarkt i. d. OPf0,041473904gERegensburg, Stadt0,372873906gERegensburg0,139073908gEKelheim0,060674302gEAmberg-Sulzbach0,023674306gECham0,054774308gESchwandorf0,063674702gEBad Kissingen0,022174704gEHaßberge0,023674706gERhön-Grabfeld0,000074708zkTSchweinfurt, Stadt0,075474710gESchweinfurt0,078475102gENeustadt-Weiden0,053275104gETirschenreuth0,028175902gEKitzingen0,026675906gEWürzburg, Stadt0,124275908zkTWürzburg0,109475910gEMain-Spessart0,008881102gEAichach-Friedberg0,041481104gEAugsburg, Stadt0,361081110gEAugsburg0,128781502gEDeggendorf0,063681504gERegen0,017781512gEStraubing-Bogen0,035581904gEDillingen a. d. Donau0,025181906gEDonau-Ries0,023681910zkTGünzburg0,045881912gENeu-Ulm0,125782302gEErding0,034082304gEFreising0,023682306gEDachau0,020782308gEEbersberg0,066582702gEEichstätt0,002982706gENeuburg-Schrobenhausen0,028182708gEPfaffenhofen a. d. Ilm0,035582746zkTIngolstadt, Stadt0,121383104gEKempten (Allgäu), Stadt0,057783106gELindau (Bodensee)0,000083110gEOstallgäu0,000083112gEMemmingen, Stadt0,000083114gEUnterallgäu0,000083142zkTOberallgäu0,026683148zkTKaufbeuren, Stadt0,044383502gEDingolfing-Landau0,029583504gELandshut, Stadt0,016283506gELandshut0,035583510gERottal-Inn0,005984308gEMünchen, Landeshauptstadt1,325684358zkTMünchen0,071084702gEFreyung-Grafenau0,000084704gEPassau, Stadt0,056284706gEPassau0,069585502gEBad Tölz-Wolfratshausen0,072485504zkTMiesbach0,010385506gERosenheim, Stadt0,133185508gERosenheim0,059185902gEBerchtesgadener Land0,013385904gETraunstein0,066585906gEAltötting0,094685908gEMühldorf am Inn0,013386302gEGarmisch-Partenkirchen0,007386304gELandsberg am Lech0,013386306gEWeilheim-Schongau0,094686308gEFürstenfeldbruck0,063686310gEStarnberg0,000092202gENeukölln0,392092204gETreptow-Köpenick0,497192208gESteglitz-Zehlendorf0,282592210gETempelhof-Schöneberg0,409895502gECharlottenburg-Wilmersdorf0,358095504gEPankow0,551895506gEReinickendorf0,494195508gESpandau0,313696202gEFriedrichshain-Kreuzberg0,501596204gEMitte0,492696206gEMarzahn-Hellersdorf0,602196208gELichtenberg0,6583

Abkürzungen:

gE
gemeinsame Einrichtung
zkT
zugelassener kommunaler Träger

+EinglMV 2026Anlage 5(zu § 2 Absatz 4 Satz 4)
Verteilung der Mittel für Verwaltungskosten

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 335, S. 46 - 55)

Träger-Nummer
ab 1. Januar 2026
Träger-Form
ab 1. Januar 2026
JobcenterVerwaltungsmittel
in Prozent
03002gEVorpommern-Greifswald0,360803102gEMecklenburgische Seenplatte0,409703202gERostock, Hansestadt0,332403208gELandkreis Rostock0,232003302gESchwerin, Landeshauptstadt0,207303304gENordwestmecklenburg0,180203324gELudwigslust-Parchim0,217103444zkTVorpommern-Rügen0,322603502gECottbus, Stadt0,193903504gEElbe-Elster0,123203506gEOberspreewald-Lausitz0,154403510gEDahme-Spreewald0,140403538zkTSpree-Neiße0,128103602gEBarnim0,193203604zkTUckermark0,237603702gEFrankfurt (Oder), Stadt0,111103706zkTOder-Spree0,210803708gEMärkisch-Oderland0,200603802zkTOstprignitz-Ruppin0,132403804gEPrignitz0,112703806zkTOberhavel0,197903846zkTHavelland0,175803902gEBrandenburg an der Havel, Stadt0,146903904gEPotsdam, Stadt0,237403908gETeltow-Fläming0,155403942zkTPotsdam-Mittelmark0,142104202gEDessau-Roßlau0,141804208zkTAnhalt-Bitterfeld0,236504214gEWittenberg0,157404306zkTHarz0,276304308zkTSalzlandkreis0,333604402gEHalle (Saale), Stadt0,486304412zkTSaalekreis0,225604418zkTBurgenlandkreis0,284104448gEMansfeld-Südharz0,225304502gEMagdeburg, Landeshauptstadt0,458704506gEJerichower Land0,113004514gEBörde0,168604518gEStendal0,198104546zkTAltmarkkreis Salzwedel0,109707146zkTErzgebirgskreis0,275307202zkTBautzen0,287207208zkTGörlitz0,367407302gEChemnitz, Stadt0,428707402gEDresden, Stadt0,766607502gELeipzig, Stadt1,071507602gENordsachsen0,231107610zkTLeipzig0,286407702gESächsische Schweiz-Osterzgebirge0,229907804gEVogtlandkreis0,225107904zkTMeißen0,252008002gEMittelsachsen0,289709202gEZwickau0,324509302gEErfurt, Stadt0,276809304gEIlm-Kreis0,119609308gESömmerda0,074209310gEWeimar, Stadt0,091409312gEWeimarer Land0,073209318gEGotha0,135609402gEGera, Stadt0,192909414gESaale-Orla-Kreis0,068209418gEAltenburger Land0,143209437zkTJena, Stadt0,117609439gESaale-Holzland-Kreis0,066309441gESaalfeld-Rudolstadt0,112709446zkTGreiz0,081009702gENordhausen0,124709704zkTEichsfeld0,068609708gEKyffhäuserkreis0,107309740gEUnstrut-Hainich-Kreis0,127909802gESuhl, Stadt0,036409804gEHildburghausen0,038109806gESonneberg0,040709810gEWartburgkreis0,146209840zkTSchmalkalden-Meiningen0,088211102gEStormarn0,201911116gEHerzogtum Lauenburg0,210611502gEPinneberg0,381811522gESegeberg0,273411902gEFlensburg, Stadt0,190611904zkTSchleswig-Flensburg0,192811916zkTNordfriesland0,158112302gEHamburg, Freie und Hansestadt3,448612702gEDithmarschen0,173912712gESteinburg0,156913102gEKiel, Landeshauptstadt0,515213106gEPlön0,115813502gELübeck, Hansestadt0,405513506gEOstholstein0,179513902gENeumünster, Stadt0,152013912gERendsburg-Eckernförde0,241621102gEBraunschweig, Stadt0,355621104gESalzgitter, Stadt0,205821106gEWolfenbüttel0,126521124gEGoslar0,194321404gEBremen, Stadt1,339121416zkTOsterholz0,077221420gEBremerhaven, Stadt0,351222402gEEmden, Stadt0,092422410zkTLeer0,167522444zkTWittmund0,059922446zkTAurich0,215723102zkTGöttingen0,394323106gENortheim0,155923406gEHolzminden0,092523408gEHameln-Pyrmont0,216023444zkTSchaumburg0,166623702gERegion Hannover1,955424110gEHelmstedt0,119124112gEGifhorn0,145524114gEWolfsburg, Stadt0,165124402gEHildesheim0,371324404zkTPeine0,153225102gELüneburg0,200325104gEHarburg0,204925110gELüchow-Dannenberg0,063725112gEUelzen0,098025114gECelle0,224325116zkTHeidekreis0,154025704zkTGrafschaft Bentheim0,113425706zkTEmsland0,234026104gEDelmenhorst, Stadt0,158426106gEOldenburg (Oldenburg), Stadt0,295526110gEWesermarsch0,111626112zkTAmmerland0,105726118zkTOldenburg0,095226126gEWilhelmshaven, Stadt0,195926130zkTFriesland0,088626402gEOsnabrück, Stadt0,283126410zkTOsnabrück0,219526702gEStade0,247026704gECuxhaven0,198626706zkTRotenburg (Wümme)0,111927402gEVechta0,104727404gECloppenburg0,141927706zkTVerden0,114227708gEDiepholz0,182227718gENienburg (Weser)0,149931106gEHeinsberg0,286331108gEStädteregion Aachen0,865031118zkTDüren0,372431502gELeverkusen, Stadt0,269731504gEOberbergischer Kreis0,272431506gERheinisch-Bergischer Kreis0,321931704gEBielefeld, Stadt0,598931778zkTGütersloh0,333332102gEBochum, Stadt0,712432112gEHerne, Stadt0,385232302gEBonn, Stadt0,475632304gERhein-Sieg-Kreis0,614632502gERhein-Erft-Kreis0,551632504gEEuskirchen0,187532702zkTBorken0,301532704zkTCoesfeld0,187033302gEDortmund, Stadt1,535933702gEDüsseldorf, Stadt0,959534102gEDuisburg, Stadt1,201834348zkTEssen, Stadt1,460334502gEGelsenkirchen, Stadt0,817634506gEBottrop, Stadt0,189134702zkTEnnepe-Ruhr-Kreis0,481734704gEHagen, Stadt0,423435102zkTHamm, Stadt0,332935104gEUnna0,583535302gEHerford0,280235318zkTMinden-Lübbecke0,384935502gEMärkischer Kreis0,599235702gEKöln, Stadt2,026736102gEKrefeld0,484136108gEViersen0,322936402gEMettmann0,680436502gEMönchengladbach, Stadt0,582736504gERhein-Kreis Neuss0,528636704zkTWarendorf0,271836748zkTMünster, Stadt0,356037102zkTMülheim an der Ruhr, Stadt0,327037106gEOberhausen, Stadt0,476537302gEPaderborn0,348837338gEHöxter0,122337340zkTLippe0,410537548zkTRecklinghausen1,142337710zkTSteinfurt0,413738102gESiegen-Wittgenstein0,324438104gEOlpe0,102838302gESoest0,325338340zkTHochsauerlandkreis0,240738702gEWesel0,583438704zkTKleve0,322839104gERemscheid, Stadt0,184439106zkTSolingen, Stadt0,259739148zkTWuppertal, Stadt0,780041102zkTHersfeld-Rotenburg0,094341110zkTFulda0,168341502zkTBergstraße0,243941506zkTDarmstadt-Dieburg0,261541508zkTOdenwaldkreis0,079641512gEDarmstadt, Wissenschaftsstadt0,236141920gEFrankfurt am Main, Stadt1,112942702gEGießen0,391642704zkTVogelsbergkreis0,083942708gEWetteraukreis0,270743102zkTMain-Kinzig-Kreis0,280543106gEHanau0,175343302zkTHochtaunuskreis0,189543304zkTMain-Taunus-Kreis0,200043306zkTGroß-Gerau0,324443502gEKassel, documenta-Stadt0,414243504gEKassel0,196343520gEWerra-Meißner-Kreis0,105043902gEWaldeck-Frankenberg0,133443904gESchwalm-Eder-Kreis0,145144302gELimburg-Weilburg0,174944304zkTLahn-Dill-Kreis0,305744702zkTMarburg-Biedenkopf0,249745108zkTOffenbach0,365345148zkTOffenbach am Main, Stadt0,223745902zkTWiesbaden, Landeshauptstadt0,502045904zkTRheingau-Taunus-Kreis0,165251102gEBad Kreuznach0,182151106gEBirkenfeld0,096951110gERhein-Hunsrück-Kreis0,067851502gEDonnersbergkreis0,068151506gEKaiserslautern, Stadt0,172451510gEKaiserslautern0,080151516gEPirmasens, Stadt0,088951518gEZweibrücken, Stadt0,044951520zkTSüdwestpfalz0,047551542zkTKusel0,068851902gEKoblenz, Stadt0,168651904gECochem-Zell0,042551906gEAhrweiler0,086451908zkTMayen-Koblenz0,175952302gEVorderpfalz-Ludwigshafen0,571752704gEAlzey-Worms0,091552706gEMainz, Stadt0,277752710gEWorms, Stadt0,130152744zkTMainz-Bingen0,158354302gEGermersheim0,106854308gELandau-Südliche Weinstraße0,147454312gEDeutsche Weinstraße0,159454702gEAltenkirchen (Westerwald)0,129054708gENeuwied0,181754710gERhein-Lahn-Kreis0,098354712gEWesterwaldkreis0,137455502gERegionalverband Saarbrücken0,723155514gENeunkirchen0,215155516zkTSt. Wendel0,069855518zkTSaarpfalz-Kreis0,143255520gEMerzig-Wadern0,089555522zkTSaarlouis0,226556302gEBernkastel-Wittlich0,075456304gEBitburg-Prüm0,056056306gETrier, Stadt0,170456308gETrier-Saarburg0,069956310zkTVulkaneifel0,035861108gEHeidenheim0,108261146zkTOstalbkreis0,211761702gEBreisgau-Hochschwarzwald0,174161704gEEmmendingen0,095461706gEFreiburg im Breisgau, Stadt0,272662102gEEsslingen0,438962106gEGöppingen0,222262402gEHeidelberg, Stadt0,129162404gERhein-Neckar-Kreis0,442262702gEHeilbronn, Stadt0,166662704gEHeilbronn0,227963102gEKarlsruhe, Stadt0,322363108gEKarlsruhe0,294063120gEBaden-Baden, Stadt0,073863122gERastatt0,169063402gEKonstanz0,223463404zkTBodenseekreis0,137163408zkTRavensburg0,174063702gELörrach0,204263704zkTWaldshut0,113264148zkTLudwigsburg0,373364402gEMannheim, Universitätsstadt0,525264702gECalw0,109364708gEFreudenstadt0,076964710zkTPforzheim, Stadt0,199664712zkTEnzkreis0,111065106zkTOrtenaukreis0,308566402gEReutlingen0,217366404gETübingen0,143266410gEZollernalbkreis0,126566412gESigmaringen0,070667102gERems-Murr-Kreis0,368967402gEHohenlohekreis0,060267404gESchwäbisch Hall0,126467408gENeckar-Odenwald-Kreis0,089967410gEMain-Tauber-Kreis0,079867704gEBöblingen0,264567748zkTStuttgart, Landeshauptstadt0,777568402gEUlm, Universitätsstadt0,113468404gEAlb-Donau-Kreis0,087668410zkTBiberach0,092568702gESchwarzwald-Baar-Kreis0,159568706zkTTuttlingen0,097268708gERottweil0,070371102gEAnsbach, Stadt0,044371108gEWeißenburg-Gunzenhausen0,055971110gERoth0,045371146zkTAnsbach0,053671502gEAschaffenburg, Stadt0,097771504gEAschaffenburg0,101471506gEMiltenberg0,086572302gEBayreuth, Stadt0,074772304gEBayreuth0,046672306gEKulmbach0,043972308gEHof, Stadt0,076972310gEHof0,062872312gEWunsiedel im Fichtelgebirge0,065872702gECoburg, Stadt0,058372704gECoburg0,053272706gEKronach0,032072708gELichtenfels0,040272710gEBamberg, Stadt0,069272712gEBamberg0,058872714gEForchheim0,062672902gEFürth, Stadt0,152672904gEFürth, Land0,050972906zkTErlangen, Stadt0,091472908gEErlangen-Höchstadt0,056672910gENeustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim0,045773514gENürnberg, Stadt0,813473522gENürnberger Land0,079873524gESchwabach, Stadt0,032373902gENeumarkt i. d. OPf0,051373904gERegensburg, Stadt0,155873906gERegensburg0,093573908gEKelheim0,050474302gEAmberg-Sulzbach0,090174306gECham0,058874308gESchwandorf0,080574702gEBad Kissingen0,058074704gEHaßberge0,038674706gERhön-Grabfeld0,041674708zkTSchweinfurt, Stadt0,083374710gESchweinfurt0,041575102gENeustadt-Weiden0,098575104gETirschenreuth0,038475902gEKitzingen0,038675906gEWürzburg, Stadt0,116975908zkTWürzburg0,071375910gEMain-Spessart0,048681102gEAichach-Friedberg0,054981104gEAugsburg, Stadt0,352281110gEAugsburg0,125881502gEDeggendorf0,059881504gERegen0,043981512gEStraubing-Bogen0,094281904gEDillingen a. d. Donau0,052181906gEDonau-Ries0,052381910zkTGünzburg0,049181912gENeu-Ulm0,095382302gEErding0,052782304gEFreising0,084782306gEDachau0,066582308gEEbersberg0,054782702gEEichstätt0,048982706gENeuburg-Schrobenhausen0,046682708gEPfaffenhofen a. d. Ilm0,042082746zkTIngolstadt, Stadt0,125183104gEKempten (Allgäu), Stadt0,050383106gELindau (Bodensee)0,041183110gEOstallgäu0,055083112gEMemmingen, Stadt0,031483114gEUnterallgäu0,050383142zkTOberallgäu0,055283148zkTKaufbeuren, Stadt0,035883502gEDingolfing-Landau0,047083504gELandshut, Stadt0,075083506gELandshut0,068283510gERottal-Inn0,065984308gEMünchen, Landeshauptstadt1,334584358zkTMünchen0,177484702gEFreyung-Grafenau0,035184704gEPassau, Stadt0,070284706gEPassau0,106285502gEBad Tölz-Wolfratshausen0,060985504zkTMiesbach0,038985506gERosenheim, Stadt0,060085508gERosenheim0,101585902gEBerchtesgadener Land0,058985904gETraunstein0,082185906gEAltötting0,062385908gEMühldorf am Inn0,066586302gEGarmisch-Partenkirchen0,046586304gELandsberg am Lech0,052986306gEWeilheim-Schongau0,074186308gEFürstenfeldbruck0,123486310gEStarnberg0,055292202gENeukölln0,976192204gETreptow-Köpenick0,532192208gESteglitz-Zehlendorf0,359192210gETempelhof-Schöneberg0,729195502gECharlottenburg-Wilmersdorf0,551695504gEPankow0,654295506gEReinickendorf0,615695508gESpandau0,688896202gEFriedrichshain-Kreuzberg0,707496204gEMitte1,075896206gEMarzahn-Hellersdorf0,654896208gELichtenberg0,6928

Abkürzungen:

gE
gemeinsame Einrichtung
zkT
zugelassener kommunaler Träger

+EinglMV 2026Anlage 6(zu § 2 Absatz 5 Satz 4)
Verteilung der auf die Bundesagentur für Arbeit entfallenden Mittel für Verwaltungskosten nach Abzug der Mittel für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit für die gemeinsamen Einrichtungen

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 335, S. 56 - 63)

Träger-Nummer
ab 1. Januar 2026
Träger-Form
ab 1. Januar 2026
JobcenterVerwaltungsmittel
in Prozent
03002gEVorpommern-Greifswald0,475303102gEMecklenburgische Seenplatte0,539803202gERostock, Hansestadt0,437903208gELandkreis Rostock0,305703302gESchwerin, Landeshauptstadt0,273103304gENordwestmecklenburg0,237403324gELudwigslust-Parchim0,286003502gECottbus, Stadt0,255503504gEElbe-Elster0,162303506gEOberspreewald-Lausitz0,203403510gEDahme-Spreewald0,185003602gEBarnim0,254503702gEFrankfurt (Oder), Stadt0,146403708gEMärkisch-Oderland0,264303804gEPrignitz0,148503902gEBrandenburg an der Havel, Stadt0,193503904gEPotsdam, Stadt0,312803908gETeltow-Fläming0,204704202gEDessau-Roßlau0,186804214gEWittenberg0,207404402gEHalle (Saale), Stadt0,640704448gEMansfeld-Südharz0,296804502gEMagdeburg, Landeshauptstadt0,604304506gEJerichower Land0,148904514gEBörde0,222104518gEStendal0,261007302gEChemnitz, Stadt0,564807402gEDresden, Stadt1,010007502gELeipzig, Stadt1,411707602gENordsachsen0,304507702gESächsische Schweiz-Osterzgebirge0,302907804gEVogtlandkreis0,296608002gEMittelsachsen0,381709202gEZwickau0,427509302gEErfurt, Stadt0,364709304gEIlm-Kreis0,157609308gESömmerda0,097809310gEWeimar, Stadt0,120409312gEWeimarer Land0,096409318gEGotha0,178609402gEGera, Stadt0,254109414gESaale-Orla-Kreis0,089909418gEAltenburger Land0,188709439gESaale-Holzland-Kreis0,087309441gESaalfeld-Rudolstadt0,148509702gENordhausen0,164309708gEKyffhäuserkreis0,141409740gEUnstrut-Hainich-Kreis0,168509802gESuhl, Stadt0,048009804gEHildburghausen0,050209806gESonneberg0,053609810gEWartburgkreis0,192611102gEStormarn0,266011116gEHerzogtum Lauenburg0,277511502gEPinneberg0,503011522gESegeberg0,360211902gEFlensburg, Stadt0,251112302gEHamburg, Freie und Hansestadt4,543412702gEDithmarschen0,229112712gESteinburg0,206713102gEKiel, Landeshauptstadt0,678813106gEPlön0,152613502gELübeck, Hansestadt0,534213506gEOstholstein0,236513902gENeumünster, Stadt0,200313912gERendsburg-Eckernförde0,318321102gEBraunschweig, Stadt0,468521104gESalzgitter, Stadt0,271121106gEWolfenbüttel0,166721124gEGoslar0,256021404gEBremen, Stadt1,764221420gEBremerhaven, Stadt0,462722402gEEmden, Stadt0,121723106gENortheim0,205423406gEHolzminden0,121923408gEHameln-Pyrmont0,284623702gERegion Hannover2,576224110gEHelmstedt0,156924112gEGifhorn0,191724114gEWolfsburg, Stadt0,217524402gEHildesheim0,489225102gELüneburg0,263925104gEHarburg0,269925110gELüchow-Dannenberg0,083925112gEUelzen0,129125114gECelle0,295526104gEDelmenhorst, Stadt0,208726106gEOldenburg (Oldenburg), Stadt0,389326110gEWesermarsch0,147026126gEWilhelmshaven, Stadt0,258126402gEOsnabrück, Stadt0,373026702gEStade0,325426704gECuxhaven0,261627402gEVechta0,137927404gECloppenburg0,186927708gEDiepholz0,240027718gENienburg (Weser)0,197531106gEHeinsberg0,377231108gEStädteregion Aachen1,139631502gELeverkusen, Stadt0,355331504gEOberbergischer Kreis0,358931506gERheinisch-Bergischer Kreis0,424131704gEBielefeld, Stadt0,789032102gEBochum, Stadt0,938632112gEHerne, Stadt0,507532302gEBonn, Stadt0,626632304gERhein-Sieg-Kreis0,809732502gERhein-Erft-Kreis0,726732504gEEuskirchen0,247033302gEDortmund, Stadt2,023533702gEDüsseldorf, Stadt1,264134102gEDuisburg, Stadt1,583334502gEGelsenkirchen, Stadt1,077234506gEBottrop, Stadt0,249134704gEHagen, Stadt0,557835104gEUnna0,768735302gEHerford0,369235502gEMärkischer Kreis0,789435702gEKöln, Stadt2,670136102gEKrefeld0,637836108gEViersen0,425436402gEMettmann0,896436502gEMönchengladbach, Stadt0,767736504gERhein-Kreis Neuss0,696437106gEOberhausen, Stadt0,627837302gEPaderborn0,459537338gEHöxter0,161138102gESiegen-Wittgenstein0,427438104gEOlpe0,135438302gESoest0,428638702gEWesel0,768639104gERemscheid, Stadt0,242941512gEDarmstadt, Wissenschaftsstadt0,311141920gEFrankfurt am Main, Stadt1,466242702gEGießen0,515942708gEWetteraukreis0,356643106gEHanau0,231043502gEKassel, documenta-Stadt0,545743504gEKassel0,258643520gEWerra-Meißner-Kreis0,138343902gEWaldeck-Frankenberg0,175843904gESchwalm-Eder-Kreis0,191244302gELimburg-Weilburg0,230451102gEBad Kreuznach0,239951106gEBirkenfeld0,127751110gERhein-Hunsrück-Kreis0,089351502gEDonnersbergkreis0,089751506gEKaiserslautern, Stadt0,227151510gEKaiserslautern0,105551516gEPirmasens, Stadt0,117151518gEZweibrücken, Stadt0,059251902gEKoblenz, Stadt0,222151904gECochem-Zell0,056051906gEAhrweiler0,113852302gEVorderpfalz-Ludwigshafen0,753252704gEAlzey-Worms0,120552706gEMainz, Stadt0,365952710gEWorms, Stadt0,171454302gEGermersheim0,140754308gELandau-Südliche Weinstraße0,194254312gEDeutsche Weinstraße0,210054702gEAltenkirchen (Westerwald)0,170054708gENeuwied0,239454710gERhein-Lahn-Kreis0,129554712gEWesterwaldkreis0,181055502gERegionalverband Saarbrücken0,952755514gENeunkirchen0,283455520gEMerzig-Wadern0,117956302gEBernkastel-Wittlich0,099356304gEBitburg-Prüm0,073856306gETrier, Stadt0,224556308gETrier-Saarburg0,092161108gEHeidenheim0,142661702gEBreisgau-Hochschwarzwald0,229461704gEEmmendingen0,125761706gEFreiburg im Breisgau, Stadt0,359162102gEEsslingen0,578262106gEGöppingen0,292762402gEHeidelberg, Stadt0,170162404gERhein-Neckar-Kreis0,582662702gEHeilbronn, Stadt0,219562704gEHeilbronn0,300363102gEKarlsruhe, Stadt0,424663108gEKarlsruhe0,387363120gEBaden-Baden, Stadt0,097263122gERastatt0,222763402gEKonstanz0,294363702gELörrach0,269064402gEMannheim, Universitätsstadt0,691964702gECalw0,144064708gEFreudenstadt0,101366402gEReutlingen0,286366404gETübingen0,188766410gEZollernalbkreis0,166766412gESigmaringen0,093067102gERems-Murr-Kreis0,486067402gEHohenlohekreis0,079367404gESchwäbisch Hall0,166567408gENeckar-Odenwald-Kreis0,118467410gEMain-Tauber-Kreis0,105167704gEBöblingen0,348568402gEUlm, Universitätsstadt0,149468404gEAlb-Donau-Kreis0,115468702gESchwarzwald-Baar-Kreis0,210168708gERottweil0,092671102gEAnsbach, Stadt0,058471108gEWeißenburg-Gunzenhausen0,073671110gERoth0,059771502gEAschaffenburg, Stadt0,128771504gEAschaffenburg0,133671506gEMiltenberg0,114072302gEBayreuth, Stadt0,098472304gEBayreuth0,061472306gEKulmbach0,057872308gEHof, Stadt0,101372310gEHof0,082772312gEWunsiedel im Fichtelgebirge0,086772702gECoburg, Stadt0,076872704gECoburg0,070172706gEKronach0,042272708gELichtenfels0,053072710gEBamberg, Stadt0,091272712gEBamberg0,077572714gEForchheim0,082572902gEFürth, Stadt0,201072904gEFürth, Land0,067172908gEErlangen-Höchstadt0,074672910gENeustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim0,060273514gENürnberg, Stadt1,071673522gENürnberger Land0,105173524gESchwabach, Stadt0,042673902gENeumarkt i. d. OPf0,067673904gERegensburg, Stadt0,205373906gERegensburg0,123273908gEKelheim0,066474302gEAmberg-Sulzbach0,118774306gECham0,077574308gESchwandorf0,106174702gEBad Kissingen0,076474704gEHaßberge0,050974706gERhön-Grabfeld0,054874710gESchweinfurt0,054775102gENeustadt-Weiden0,129875104gETirschenreuth0,050675902gEKitzingen0,050975906gEWürzburg, Stadt0,154075910gEMain-Spessart0,064081102gEAichach-Friedberg0,072381104gEAugsburg, Stadt0,464081110gEAugsburg0,165781502gEDeggendorf0,078881504gERegen0,057881512gEStraubing-Bogen0,124181904gEDillingen a. d. Donau0,068681906gEDonau-Ries0,068981912gENeu-Ulm0,125682302gEErding0,069482304gEFreising0,111682306gEDachau0,087682308gEEbersberg0,072182702gEEichstätt0,064482706gENeuburg-Schrobenhausen0,061482708gEPfaffenhofen a. d. Ilm0,055383104gEKempten (Allgäu), Stadt0,066383106gELindau (Bodensee)0,054183110gEOstallgäu0,072583112gEMemmingen, Stadt0,041483114gEUnterallgäu0,066383502gEDingolfing-Landau0,061983504gELandshut, Stadt0,098883506gELandshut0,089983510gERottal-Inn0,086884308gEMünchen, Landeshauptstadt1,758284702gEFreyung-Grafenau0,046284704gEPassau, Stadt0,092584706gEPassau0,139985502gEBad Tölz-Wolfratshausen0,080285506gERosenheim, Stadt0,079085508gERosenheim0,133785902gEBerchtesgadener Land0,077685904gETraunstein0,108285906gEAltötting0,082185908gEMühldorf am Inn0,087686302gEGarmisch-Partenkirchen0,061386304gELandsberg am Lech0,069786306gEWeilheim-Schongau0,097686308gEFürstenfeldbruck0,162686310gEStarnberg0,072792202gENeukölln1,286092204gETreptow-Köpenick0,701092208gESteglitz-Zehlendorf0,473192210gETempelhof-Schöneberg0,960695502gECharlottenburg-Wilmersdorf0,726795504gEPankow0,861995506gEReinickendorf0,811095508gESpandau0,907596202gEFriedrichshain-Kreuzberg0,932096204gEMitte1,417396206gEMarzahn-Hellersdorf0,862796208gELichtenberg0,9127

Abkürzungen:

gE
gemeinsame Einrichtung

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/einglmv_2026/last_stand.txt b/laws/einglmv_2026/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e004e74e --- /dev/null +++ b/laws/einglmv_2026/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +4fd7624ff865930b3f51e94efc99589a \ No newline at end of file diff --git a/laws/einsig/einsig_2026-02-20_e47552da.xml b/laws/einsig/einsig_2026-02-20_e47552da.xml new file mode 100644 index 00000000..0c5ba461 --- /dev/null +++ b/laws/einsig/einsig_2026-02-20_e47552da.xml @@ -0,0 +1,90 @@ + +EinSiGEinSiG2015-05-28BGBl I2015, 786EinlagensicherungsgesetzStandZuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 15 G v. 12.5.2021 I 990


(+++ Textnachweis ab: 3.7.2015 +++)

(+++ § 25 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 47 Abs. 4 Satz 2 u. zur Nichtgeltung
vgl. § 47 Abs. 4 Satz 3 +++)

(+++ §§ 27 bis 32: Zur Anwendung vgl. § 32a +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 28.5.2015 I 786 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 9 Abs. 1 dieses G am 3.7.2015 in Kraft getreten. §§ 23, 33, 43, 44, 47 und 48 ist gem. Art. 9 Abs. 2 dieses G am 6.6.2015 in Kraft getreten.

+EinSiGInhaltsübersichtTeil 1Allgemeine Vorschriften

§  1Sicherungspflicht der Institute§  2Begriffsbestimmungen§  3Informationen für den Einleger über die Einlagensicherung§  4Information für den Einleger und Kündigungsrecht bei Umwandlung

Teil 2Entschädigung der Einleger

Kapitel 1Entschädigungsanspruch

§  5Rechtsanspruch auf Entschädigung§  6Nicht entschädigungsfähige Einlagen§  7Umfang und Berechnung des Entschädigungsanspruchs§  8Deckungssumme§  9Verjährung des Entschädigungsanspruchs; Rechtsweg

Kapitel 2Eintritt des Entschädigungsfalls

§ 10Eintritt und Feststellung des Entschädigungsfalls§ 11Bekanntgabe der Feststellung des Entschädigungsfalls; Unterrichtung des Einlagensicherungssystems

Kapitel 3Entschädigungsverfahren

§ 12Unterrichtung der Einleger über den Eintritt des Entschädigungsfalls§ 13Im Entschädigungsverfahren zu verwendende Sprachen§ 14Prüfung und Erfüllung der Entschädigungsansprüche§ 15Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Entschädigung§ 16Forderungsübergang bei Entschädigung

Teil 3Einlagensicherungssysteme

Kapitel 1Finanzierung<BR/> und Zielausstattung der<BR/>Einlagensicherungssysteme<BR/>und Verwendung ihrer Mittel

§ 17Finanzierung und Zielausstattung der Einlagensicherungssysteme§ 18Verfügbare Finanzmittel§ 19Beitragsberechnung; Methoden der Beitragsbemessung§ 20Verwendung der verfügbaren Finanzmittel§ 21Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

Kapitel 2Gesetzliche<BR/> Entschädigungseinrichtungen

Abschnitt 1Errichtung gesetzlicher<BR/> Entschädigungseinrichtungen;<BR/> Zuordnung der CRR-Kreditinstitute

§ 22Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen§ 23Verordnungsermächtigung§ 24Zuordnung der CRR-Kreditinstitute zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung§ 25Rechtsfolgen bei Wechsel der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung§ 25aVerordnungsermächtigung zur Aufhebung der Beleihung und zur Rückgängigmachung der Errichtung

Abschnitt 2Beitragspflicht; Deckung des<BR/> Mittelbedarfs durch Beiträge und Zahlungen

§ 26Pflicht zur Leistung von Jahresbeiträgen und einmaligen Zahlungen§ 27Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen§ 28Feststellung des Mittelbedarfs im Entschädigungsfall§ 29Deckung des Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge§ 30Deckung des Mittelbedarfs durch Kredit; Sonderzahlungen§ 31Berichtspflicht; Erstattung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen; Rückflüsse aus Insolvenzverfahren§ 32Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung§ 32aInanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung§ 33Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3Prüfung der CRR-Kreditinstitute<BR/> durch gesetzliche Entschädigungseinrichtungen

§ 34Informationspflichten der CRR-Kreditinstitute§ 35Prüfung der CRR-Kreditinstitute§ 36Durchführung der Prüfung§ 37Bericht über das Ergebnis der Prüfung§ 38Kosten der Prüfung; Kosten des Entschädigungsverfahrens§ 39Pflicht der CRR-Kreditinstitute zur Berichterstattung über Mängelbeseitigung§ 40Unterrichtung der Bundesanstalt

Abschnitt 4Ausschluss aus der gesetzlichen<BR/> Entschädigungseinrichtung und Verwaltungsverfahren

§ 41Ausschluss aus der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung; Rechtsfolgen§ 42Zwangsmittel

Kapitel 3Als Einlagen-<BR/> sicherungssystem anerkannte<BR/> institutsbezogene Sicherungssysteme

Abschnitt 1Anerkennung institutsbezogener<BR/> Sicherungssysteme und laufende Pflichten

§ 43Voraussetzungen für die Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme§ 44Anerkennungsantrag§ 45Anzeigepflichten§ 46Widerruf der Anerkennung; Rechtsfolgen

Abschnitt 2Mindestanforderungen an die Satzung;<BR/> Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus<BR/> einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem

§ 47Anforderungen an die Satzung und Satzungsänderung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem§ 48Beitragserhebung anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme

Abschnitt 3Stützungsmaßnahmen durch<BR/> anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme

§ 49Stützungsmaßnahmen anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme

Kapitel 4Aufsicht und Prüfungsrechte

§ 50Aufsicht über Einlagensicherungssysteme§ 51Prüfung durch die Bundesanstalt§ 52Prüfung der Einlagensicherungssysteme§ 53Prüfungsbericht§ 54Prüfung der Systeme durch Stresstests§ 55Prüfung durch den Bundesrechnungshof

Kapitel 5Zusammenarbeit mit<BR/> anderen Einlagensicherungssystemen

§ 56Zweigniederlassungen von inländischen CRR-Kreditinstituten in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums§ 57Zweigniederlassungen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums§ 58Beitragszahlung bei Übertragung von Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts§ 59Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland

Kapitel 6Bußgeldvorschriften

§ 60Bußgeldvorschriften

Teil 4Institutsbezogene Sicherungssysteme<BR/> und Einlagensicherungssysteme ohne Anerkennung

§ 61Anforderungen an nicht anerkannte Systeme

Teil 5Schlussvorschriften

§ 62Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes§ 63Übergangsregelung
+EinSiG010Teil 1Allgemeine Vorschriften +EinSiG§ 1Sicherungspflicht der Institute

Die CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind verpflichtet, ihre Einlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem zu sichern. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als CRR-Kreditinstitute auch Zweigstellen im Inland, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland unterhalten werden und zumindest das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes und das Kreditgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes betreiben.

+EinSiG§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Einlagensicherungssysteme im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
gesetzliche Entschädigungseinrichtungen nach § 22 Absatz 2 und
2.
institutsbezogene Sicherungssysteme, die nach § 43 als Einlagensicherungssystem anerkannt sind.

(2) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem im Sinne dieses Gesetzes ist eine Haftungsvereinbarung im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(3) Einlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Guthaben, einschließlich Festgeld und Spareinlagen, die

1.
sich aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften ergeben und
2.
vom CRR-Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen sind.
Von Einlagen nach Satz 1 ausgenommen ist ein Guthaben, wenn
1.
die Existenz dieses Guthabens nur durch ein Finanzinstrument im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und bereits zum 2. Juli 2014 bestand,
2.
das Guthaben nicht zum Nennwert rückzahlbar ist oder
3.
das Guthaben nur im Rahmen einer bestimmten, vom CRR-Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist.
Als Einlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften eines CRR-Kreditinstituts, das auch die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 des Kreditwesengesetzes oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes besitzt, sofern die Verbindlichkeiten des CRR-Kreditinstituts darin bestehen, den Kunden Besitz oder Eigentum an Geld zu verschaffen.

(4) Entschädigungsfähige Einlagen eines CRR-Kreditinstituts im Sinne dieses Gesetzes sind alle Einlagen mit Ausnahme der nicht entschädigungsfähigen Einlagen gemäß § 6.

(5) Gedeckte Einlagen eines CRR-Kreditinstituts im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile entschädigungsfähiger Einlagen, die die Deckungssumme gemäß § 8 nicht übersteigen.

+EinSiG§ 3Informationen für den Einleger über die Einlagensicherung

(1) Die Internetseiten der Einlagensicherungssysteme müssen alle erforderlichen Informationen für die Gläubiger eines CRR-Kreditinstituts, die Inhaber einer Einlage sind (Einleger), enthalten, insbesondere Informationen über das Entschädigungsverfahren und die Bedingungen der Einlagensicherung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Die Informationen für die Einleger können die Funktionsweise des Einlagensicherungssystems sachlich beschreiben, dürfen aber keinen Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen enthalten.

(+++ § 3 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 23a Abs. 1 Satz 10 KredWG +++)

+EinSiG§ 4Information für den Einleger und Kündigungsrecht bei Umwandlung

(1) Ein CRR-Kreditinstitut hat die Einleger im Falle einer Umwandlung, die zu einem Wechsel des Einlagensicherungssystems führt, mindestens einen Monat, bevor die Umwandlung wirksam wird, über die Umwandlung und den Wechsel des Einlagensicherungssystems zu informieren, es sei denn, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) lässt aus Gründen der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder der Stabilität des Finanzsystems eine kürzere Frist zu. Über eine Verkürzung der Frist nach Satz 1 entscheidet die Bundesanstalt auf Antrag des CRR-Kreditinstituts innerhalb von fünf Arbeitstagen.

(2) Die Einleger sind berechtigt, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang der Informationen nach Absatz 1 ihre entschädigungsfähigen Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 4 einschließlich der Ansprüche auf Zinsen auf diese Einlagen, soweit sie die Deckungssumme gemäß § 8 übersteigen, höchstens jedoch den zum Zeitpunkt der Umwandlung vorhandenen Betrag entschädigungsfrei abzuheben oder auf ein anderes CRR-Kreditinstitut zu übertragen.

+EinSiG020Teil 2Entschädigung der Einleger +EinSiG020010Kapitel 1Entschädigungsanspruch +EinSiG§ 5Rechtsanspruch auf Entschädigung

(1) Der Einleger hat im Entschädigungsfall gegen das Einlagensicherungssystem, dem das CRR-Kreditinstitut angehört, einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der §§ 6 bis 15. Darf der Einleger nicht uneingeschränkt über die Einlage verfügen, steht der Anspruch auf Entschädigung dem uneingeschränkt Nutzungsberechtigten zu, sofern dieser im Zeitpunkt des Entschädigungsfalls bekannt ist oder ermittelt werden kann.

(2) Das Einlagensicherungssystem, dem das CRR-Kreditinstitut angehört, ist verpflichtet, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 des Anlegerentschädigungsgesetzes zu entschädigen.

(3) Fällt die Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes weg, haftet das Einlagensicherungssystem nur für Verbindlichkeiten des CRR-Kreditinstituts, die vor dem Wegfall begründet wurden.

+EinSiG§ 6Nicht entschädigungsfähige Einlagen

Nicht nach § 5 werden folgende Einlagen entschädigt:

1.
Einlagen, die andere CRR-Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben,
2.
Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
3.
Einlagen, die entstanden sind im Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) verurteilt worden sind,
4.
Einlagen von Finanzinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
5.
Einlagen von Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1),
6.
Einlagen, die nicht mehr verfügbar sind und bei denen die Identität ihres Inhabers niemals nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG festgestellt wurde,
7.
Einlagen von Versicherungsunternehmen und von Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1),
8.
Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
9.
Einlagen von Pensions- und Rentenfonds, insbesondere von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10),
10.
Einlagen staatlicher Stellen, insbesondere staatlicher Stellen des Bundes, eines Landes, eines rechtlich unselbständigen Sondervermögens des Bundes oder eines Landes, einer kommunalen Gebietskörperschaft, eines anderen Staats oder einer Regionalregierung oder einer örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Staats,
11.
Schuldverschreibungen eines CRR-Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln außer Namensschuldscheine und Namensschuldverschreibungen, die Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 3 sind.

+EinSiG§ 7Umfang und Berechnung des Entschädigungsanspruchs

(1) Der Entschädigungsanspruch des Einlegers richtet sich nach dem Umfang seiner entschädigungsfähigen Einlagen und ist der Höhe nach auf die Deckungssumme nach § 8 begrenzt.

(2) Bei der Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Betrag der entschädigungsfähigen Einlagen bei Eintritt des Entschädigungsfalls, einschließlich der Ansprüche auf Zinsen auf entschädigungsfähige Einlagen bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Entschädigungsfalls nach § 10 Absatz 1, zugrunde zu legen.

(3) Die Deckungssumme nach § 8 bezieht sich auf die Gesamtforderung des Einlegers gegen das CRR-Kreditinstitut nach Absatz 2, unabhängig von der Zahl der Konten, der Währung und dem Ort, an dem die Konten geführt werden.

(4) Bei einem Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben, die mittels der Unterschrift von einer oder mehreren dieser Personen ausgeübt werden können (Gemeinschaftskonto), ist für die Deckungssumme nach § 8 der jeweilige Anteil des einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen besondere Bestimmungen, so wird die Einlage den Kontoinhabern jeweils zu gleichen Anteilen zugerechnet.

(4a) Handelt der Kontoinhaber für Rechnung eines Dritten, ist für die Deckungssumme nach § 8 auf den Dritten abzustellen, sofern das Konto in der Kontobezeichnung als offenes Treuhandkonto eindeutig gekennzeichnet ist oder als solches hätte gekennzeichnet werden müssen und das Bestehen des Treuhandverhältnisses nachgewiesen wird.

(5) Für Konten, welche auf den Namen einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern geführt wird, gilt Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Kontoinhaber gelten.

(6) Sind an einer entschädigungsfähigen Einlage mehrere Personen uneingeschränkt nutzungsberechtigt, gilt Absatz 4 entsprechend.

(7) Die Entschädigung wird in Euro gewährt. Falls Konten eines Einlegers in einer anderen Währung als in Euro geführt werden, wird als Wechselkurs der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank des Tages verwendet, an dem die Bundesanstalt nach § 10 Absatz 1 den Entschädigungsfall festgestellt hat. Liegt ein Referenzkurs der Europäischen Zentralbank nicht vor, ist für die Umrechnung der Mittelkurs aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtages zugrunde zu legen.

(8) Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, dem Einlagensicherungssystem auf Verlangen jederzeit alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die es zur Vorbereitung einer Entschädigung benötigt, einschließlich der Informationen über die entschädigungsfähigen Gesamteinlagen der einzelnen Einleger. Dafür sind die entschädigungsfähigen Einlagen so zu kennzeichnen, dass sie für jeden einzelnen Einleger sofort ermittelt werden können. Das CRR-Kreditinstitut hat dem Einlagensicherungssystem die für die Entschädigung der Gläubiger erforderlichen Daten nach den Vorgaben des Einlagensicherungssystems in maschinell bearbeitbarer Form zur Verfügung zu stellen.

+EinSiG§ 8Deckungssumme

(1) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf den Gegenwert von 100 000 Euro (Deckungssumme).

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Deckungssumme den Gegenwert von bis zu 500 000 Euro, wenn und soweit

1.
die Gesamtforderung des Einlegers gegen das CRR-Kreditinstitut den in Absatz 1 genannten Betrag übersteigt durch die Gutschrift folgender nicht regelmäßig ausgezahlter Beträge:
a)
Beträge, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren,
b)
Beträge, die soziale, gesetzlich vorgesehene Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse eines Einlegers geknüpft sind, wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündigung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod,
c)
Beträge, die bestimmte Zwecke erfüllen und auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Gewalttaten verursachte gesundheitliche Schädigungen oder für durch nicht zu Recht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen verursachte Schäden beruhen,
d)
Beträge aus Zahlungen nach dem Recht anderer Staaten, die den in den Buchstaben a bis c genannten Leistungen und Zahlungen vergleichbar sind, und
2.
der Entschädigungsfall eingetreten ist
a)
in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Gutschrift der Beträge nach Nummer 1, sofern diese Beträge ab Gutschrift auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, oder
b)
in einem Zeitraum ab Gutschrift der Beträge nach Nummer 1 bis zu sechs Monaten nach dem Tag, ab dem diese Beträge nach ihrer Gutschrift erstmalig auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können.

(3) Beträge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b sind insbesondere:

1.
Leistungen auf Grund des Sozialgesetzbuches;
2.
Auszahlungen von Wertguthaben im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch;
3.
Leistungen auf Grund des Beamtenversorgungsgesetzes, der entsprechenden Regelungen der Länder, des Soldatenversorgungsgesetzes, des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst sowie auf Grund von beamtenrechtlichen Vorschriften bezüglich Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen;
4.
Kapitalauszahlungen und Kapitalabfindungen aus betrieblicher Altersversorgung, aus nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderter Altersvorsorge sowie von berufsständischen Versorgungswerken;
5.
Leistungen auf Grund von Sozialplänen im Sinne des § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, des § 32 Absatz 2 Satz 2 des Sprecherausschussgesetzes, auf Grund personalvertretungsrechtlicher Vorschriften oder kirchenrechtlicher Vorschriften nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Mitarbeitervertretungsordnungen;
6.
Abfindungen auf Grund der §§ 1a, 9, 13, 14 des Kündigungsschutzgesetzes, des § 113 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes oder auf Grund eines Aufhebungsvertrages oder auf Grund von Tarifverträgen;
7.
schuldrechtliche Ausgleichszahlungen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 22 des Versorgungsausgleichsgesetzes;
8.
Erstattungen eines Versicherungsunternehmens, die Gegenstand einer substitutiven Krankenversicherung im Sinne des § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind;
9.
Leistungen auf Grund eines Vergleichs über die von den Nummern 1 bis 8 erfassten Leistungen.

(4) Beträge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c sind insbesondere:

1.
Leistungen auf Grund von Ansprüchen nach den Vorschriften des 27. Titels des Achten Abschnitts des Zweiten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
2.
Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen;
3.
Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten;
4.
Leistungen nach Artikel 5 Absatz 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

(5) Ein die Deckungssumme nach Absatz 1 übersteigender Rechtsanspruch auf Entschädigung gemäß § 5 in Verbindung mit Absatz 2 ist vom Einleger gesondert schriftlich unter Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen.

+EinSiG§ 9Verjährung des Entschädigungsanspruchs; Rechtsweg

(1) Der Entschädigungsanspruch gegen das Einlagensicherungssystem verjährt in fünf Jahren nach Unterrichtung des Einlegers über den Entschädigungsfall gemäß § 12.

(2) Für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben.

+EinSiG020020Kapitel 2Eintritt des Entschädigungsfalls +EinSiG§ 10Eintritt und Feststellung des Entschädigungsfalls

(1) Ein Entschädigungsfall im Sinne dieses Gesetzes tritt ein, wenn die Bundesanstalt feststellt, dass

1.
ein CRR-Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen, und
2.
gegenwärtig keine Aussicht besteht, dass das CRR-Kreditinstitut dazu zukünftig in der Lage sein wird.

(2) Die Bundesanstalt hat den Entschädigungsfall unverzüglich festzustellen, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, dass ein CRR-Kreditinstitut nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen. Sie hat den Entschädigungsfall auch festzustellen, wenn sie gegenüber dem CRR-Kreditinstitut Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet hat und diese Maßnahmen länger als sechs Wochen andauern.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Entschädigungsfalls haben keine aufschiebende Wirkung.

+EinSiG§ 11Bekanntgabe der Feststellung des Entschädigungsfalls; Unterrichtung des Einlagensicherungssystems

(1) Die Bundesanstalt hat die Feststellung des Entschädigungsfalls unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

(2) Die Bundesanstalt unterrichtet das Einlagensicherungssystem, dem das CRR-Kreditinstitut angehört, unverzüglich über die Feststellung des Entschädigungsfalls.

+EinSiG020030Kapitel 3Entschädigungsverfahren +EinSiG§ 12Unterrichtung der Einleger über den Eintritt des Entschädigungsfalls

Das Einlagensicherungssystem hat die Einleger des CRR-Kreditinstituts unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalls zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass Ansprüche nach § 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 glaubhaft gemacht werden müssen. Die Unterrichtung kann mit der Entschädigung erfolgen.

+EinSiG§ 13Im Entschädigungsverfahren zu verwendende Sprachen

(1) Jeder Schriftwechsel zwischen dem Einlagensicherungssystem und dem Einleger ist in einer der folgenden Sprachen abzufassen:

1.
in der Amtssprache der Organe der Union, die das CRR-Kreditinstitut, das die gedeckte Einlage hält, in seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet, oder
2.
in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die gedeckte Einlage befindet.

(2) Ist ein CRR-Kreditinstitut unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet zu haben, so ist die Sprache zu verwenden, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.

+EinSiG§ 14Prüfung und Erfüllung der Entschädigungsansprüche

(1) Das Einlagensicherungssystem hat die Entschädigungsansprüche der Einleger unverzüglich zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einleger innerhalb der Frist nach Absatz 3 zu entschädigen.

(2) Das CRR-Kreditinstitut hat dem Einlagensicherungssystem auf Verlangen unverzüglich die für die Prüfung der Entschädigungsansprüche der Einleger und deren Entschädigung erforderlichen Unterlagen sowie die hierzu erforderlichen Angaben zu Einlagen und Einlegern zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Einlagensicherungssystem hat Ansprüche der Einleger auf Entschädigung bis zum 31. Mai 2016 spätestens 20 Arbeitstage und ab dem 1. Juni 2016 spätestens sieben Arbeitstage nach der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt zu erfüllen, ohne dass es eines Antrags beim Einlagensicherungssystem bedarf. Beträge, die vorübergehend einer hohen Deckungssumme gemäß § 8 Absatz 2 unterliegen, sind innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Zugang der Anmeldung dieser Beträge durch den Einleger gemäß § 8 Absatz 5 zu entschädigen.

+EinSiG§ 15Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Entschädigung

(1) Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn in den letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbindung mit der Einlage stattgefunden hat und der Wert dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die dem Einlagensicherungssystem bei einer Entschädigung durchschnittlich entstehen.

(2) Die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs kann abweichend von § 14 Absatz 3 aufgeschoben werden, wenn

1.
der Anspruch des Einlegers auf Entschädigung streitig ist,
2.
in den letzten 24 Monaten keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage stattgefunden haben,
3.
der zu entschädigende Betrag Bestandteil einer vorübergehend höheren Deckungssumme gemäß § 8 Absatz 2 ist oder
4.
der Einleger nicht uneingeschränkt über die Einlage verfügen kann.
Der Entschädigungsanspruch ist im Fall von Satz 1 Nummer 4 innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt, in den übrigen Fällen binnen angemessener Frist zu erfüllen.

(3) Die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs kann ausgesetzt werden, wenn

1.
die Einlage Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtsstreitigkeit,
2.
die Einlage restriktiven Maßnahmen unterliegt, die von einer zuständigen deutschen Behörde oder der Europäischen Union oder von einem anderen Staat oder einer internationalen Organisation verhängt worden sind und die für die Bundesrepublik Deutschland rechtlich verbindlich sind, bis zur Aufhebung der betreffenden Maßnahmen,
3.
Tatsachen darauf hindeuten, dass der Entschädigungsanspruch sich auf Vermögenswerte bezieht, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen und aus diesem Grund ein Ermittlungsverfahren gegen Personen eingeleitet worden ist, bis zur Beendigung dieses Verfahrens.

+EinSiG§ 16Forderungsübergang bei Entschädigung

Soweit das Einlagensicherungssystem den Entschädigungsanspruch eines Berechtigten erfüllt, gehen dessen Forderungen gegen das CRR-Kreditinstitut auf das Einlagensicherungssystem über.

+EinSiG030Teil 3Einlagensicherungssysteme +EinSiG030010Kapitel 1Finanzierung und Zielausstattung der Einlagensicherungssysteme und Verwendung ihrer Mittel +EinSiG§ 17Finanzierung und Zielausstattung der Einlagensicherungssysteme

(1) Einlagensicherungssysteme müssen über angemessene Finanzmittel im Verhältnis zu ihren bestehenden und potentiellen Verbindlichkeiten verfügen (verfügbare Finanzmittel). Zur Feststellung ihrer potentiellen Verbindlichkeiten haben sie angemessene Systeme einzurichten.

(2) Die Einlagensicherungssysteme sorgen dafür, dass ihre verfügbaren Finanzmittel bis zum Ablauf des 3. Juli 2024 mindestens eine Zielausstattung von 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen nach § 8 Absatz 1 der ihnen angehörenden CRR-Kreditinstitute betragen. Hat ein Einlagensicherungssystem bis zum Ablauf des 3. Juli 2024 mehr als 0,8 Prozent der nach § 8 Absatz 1 gedeckten Einlagen der ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute für Auszahlungen verwendet, verlängert sich der Ansparzeitraum für das betroffene Einlagensicherungssystem bis zum Ablauf des 3. Juli 2028.

(3) Unterschreiten die verfügbaren Finanzmittel die Zielausstattung, haben die Einlagensicherungssysteme dafür Sorge zu tragen, dass so lange wieder Beiträge erhoben werden, bis die Zielausstattung erneut erreicht ist. Verringern sich die verfügbaren Finanzmittel nach dem erstmaligen Erreichen der Zielausstattung auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung, werden die Beiträge in einer Höhe festgesetzt, mit der die Zielausstattung innerhalb von sechs Jahren wieder erreicht werden kann.

(4) Zur Feststellung der erforderlichen Zielausstattung nach Absatz 2 sowie nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) melden die CRR-Kreditinstitute dem Einlagensicherungssystem, dem sie angehören, bis zum 15. Januar jeden Jahres die Höhe der bei ihnen vorhandenen nach § 8 Absatz 1 gedeckten Einlagen zum Stand vom 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des Vorjahres. Die Einlagensicherungssysteme legen die Berechnung auf Quartalsbasis des durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller ihnen angeschlossenen CRR-Kreditinstitute der Abwicklungsbehörde bis zum 31. Januar jeden Jahres vor. Die zusammengefassten Meldungen der CRR-Kreditinstitute sowie die Höhe der verfügbaren Finanzmittel geben die Einlagensicherungssysteme bis zum 31. Januar jeden Jahres an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank weiter.

(5) Die Bundesanstalt teilt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde bis zum 31. März jeden Jahres die Höhe der in Deutschland nach § 8 Absatz 1 gedeckten Einlagen sowie die Höhe der verfügbaren Finanzmittel deutscher Einlagensicherungssysteme zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres mit.

+EinSiG§ 18Verfügbare Finanzmittel

(1) Als verfügbare Finanzmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Bargeld sowie Einlagen und risikoarme Schuldtitel, die innerhalb des in § 14 Absatz 3 genannten Zeitraums liquidiert werden können, zu berücksichtigen. Risikoarme Schuldtitel sind Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikels 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien fallen, sowie alle Titel, von denen die Bundesanstalt auf Antrag eines Einlagensicherungssystems feststellt, dass diese Titel als ähnlich sicher und liquide anzusehen sind.

(2) Als verfügbare Finanzmittel können abweichend von Absatz 1 auch Zahlungsverpflichtungen eines CRR-Kreditinstituts gegenüber einem Einlagensicherungssystem berücksichtigt werden, wenn

1.
diese Zahlungsverpflichtungen vollständig besichert sind und
2.
die Sicherheiten für diese Zahlungsverpflichtungen
a)
für das Einlagensicherungssystem verfügbar sind,
b)
aus risikoarmen Schuldtiteln bestehen und
c)
nicht mit Rechten Dritter belastet sind.

(3) Der Gesamtanteil der Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 2 an den verfügbaren Finanzmitteln ist im Hinblick auf die Anerkennung der Zielausstattung auf höchstens 30 Prozent der verfügbaren Finanzmittel des jeweiligen Einlagensicherungssystems begrenzt.

(4) Die verfügbaren Finanzmittel müssen risikoarm und ausreichend diversifiziert angelegt werden. Sie sind so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und eine ausreichende Liquidität der Anlagen bei angemessener Rentabilität gewährleistet sind. Die Erträge aus der Anlage der verfügbaren Finanzmittel können zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten der Einlagensicherungssysteme verwendet werden.

+EinSiG§ 19Beitragsberechnung; Methoden der Beitragsbemessung

(1) Die verfügbaren Finanzmittel werden durch Beiträge der dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht. Die Verpflichtung der CRR-Kreditinstitute zur Beitragsleistung steht einer zusätzlichen Finanzierung eines Einlagensicherungssystems aus anderen Quellen nicht entgegen.

(2) Die Beiträge zu den Einlagensicherungssystemen beruhen auf der Höhe der gedeckten Einlagen der dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute und der Höhe des Risikos, dem das entsprechende CRR-Kreditinstitut ausgesetzt ist.

(3) Ein Einlagensicherungssystem ist mit Zustimmung der Bundesanstalt berechtigt, zur Bemessung der risikobasierten Beiträge eigene risikobasierte Methoden zu verwenden. Die Berechnung der jeweiligen Beiträge erfolgt proportional zum Risiko der dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute und berücksichtigt in angemessener Form die Risikoprofile der unterschiedlichen Geschäftsmodelle. Die eigenen risikobasierten Methoden der Beitragsbemessung können auch die Aktivseite der Bilanz und Risikoindikatoren wie die Kapitaladäquanz sowie die Qualität der Aktiva und die Liquidität berücksichtigen.

(4) Für CRR-Kreditinstitute, die risikoarmen Sektoren angehören oder die Mitglieder eines nicht als Einlagensicherungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind, können geringere Beiträge vorgesehen werden.

(5) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird über die Methoden nach Absatz 3 unterrichtet, denen die Bundesanstalt zugestimmt hat.

+EinSiG§ 20Verwendung der verfügbaren Finanzmittel

(1) Die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme sind für folgende Zwecke zu verwenden:

1.
zur Entschädigung der Einleger und zur Finanzierung der Entschädigung der Einleger nach Maßgabe dieses Gesetzes,
2.
für Ausgleichsbeiträge gemäß § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes im Rahmen einer Abwicklung von CRR-Kreditinstituten.

(2) Anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme können ihre verfügbaren Finanzmittel auch für Maßnahmen nach Maßgabe des § 49 verwenden.

+EinSiG§ 21Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

(1) Personen, die bei einem Einlagensicherungssystem beschäftigt oder für dieses tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Sie sind nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, von der Bundesanstalt auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten nach Absatz 1 Satz 1 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt, die Abwicklungsbehörde, die Deutsche Bundesbank, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitergegeben werden.

(3) Die Einlagensicherungssysteme gewährleisten die Vertraulichkeit und den Schutz der mit den Konten der Einleger zusammenhängenden Daten. Für die Verarbeitung solcher Daten gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(4) Die Einlagensicherungssysteme sind befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Verarbeiten die Einlagensicherungssysteme personenbezogene Daten im Zuge einer Maßnahme zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, stehen den betroffenen Personen die Rechte aus den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu, soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen Folgendes gefährden würde:

1.
die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums,
2.
den Zweck der Maßnahme,
3.
ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse, oder
4.
die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
Unter diesen Voraussetzungen sind die Einlagensicherungssysteme auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 befreit.

(5) Die jeweils betroffene Person ist über das Ende der Beschränkung in geeigneter Form zu unterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.

(6) Soweit das Einlagensicherungssystem der betroffenen Person in den Fällen des Absatzes 4 keine Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Verlangen der betroffenen Person dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festgestellt wird, dass dadurch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Einlagensicherungssysteme zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmen.

(7) Soweit Personen und Unternehmen personenbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 an die Einlagensicherungssysteme übermitteln oder diese von dort erhoben werden, bestehen die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht.

+EinSiG030020Kapitel 2Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen +EinSiG030020010Abschnitt 1Errichtung gesetzlicher Entschädigungseinrichtungen; Zuordnung der CRR-Kreditinstitute +EinSiG§ 22Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen

(1) Die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen haben die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz, insbesondere haben sie die Beiträge der ihnen zugeordneten CRR-Kreditinstitute zu erheben, die Mittel nach Maßgabe dieses Gesetzes anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihnen zugeordneten CRR-Kreditinstituts für nicht zurückgezahlte Einlagen zu entschädigen.

(2) Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen sind

1.
juristische Personen des Privatrechts, denen die Aufgaben und Befugnisse einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 zugewiesen sind (beliehene Entschädigungseinrichtungen),
2.
Entschädigungseinrichtungen, die durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 2 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau errichtet werden.

(3) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte der gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen entscheidet die Bundesanstalt.

(4) Für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 5 haftet die gesetzliche Entschädigungseinrichtung nur mit dem Vermögen, das ihr auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten zur Verfügung steht. Eine beliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten.

+EinSiG§ 23Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, einer juristischen Person des Privatrechts die Aufgaben und Befugnisse einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuzuweisen (Beleihung), wenn diese juristische Person bereit ist, die Aufgaben der Entschädigungseinrichtung zu übernehmen, und hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche der Entschädigungsberechtigten bietet. Eine juristische Person bietet hinreichende Gewähr, wenn

1.
die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung und Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig und geeignet sind und
2.
sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation, insbesondere für die Beitragserhebung, die Verwaltung der Mittel und die Auszahlung der Entschädigungen, verfügt und dafür eigene Mittel im Gegenwert von mindestens einer Million Euro vorhält.
Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der Satzung und von Änderungen der Satzung der juristischen Person vorbehalten und nähere Bestimmungen über die Auflösung und Abwicklung der Entschädigungseinrichtung erlassen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gesetzliche Entschädigungseinrichtungen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu errichten und nähere Bestimmungen zur Verwaltung der gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen und zur angemessenen Vergütung der Verwaltung zu erlassen, wenn gesetzliche Entschädigungseinrichtungen nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 nicht zur Verfügung stehen, insbesondere wenn eine solche Entschädigungseinrichtung aufgelöst oder abgewickelt wird.

+EinSiG§ 24Zuordnung der CRR-Kreditinstitute zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung

(1) Den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen wird jeweils eine der folgenden Institutsgruppen zugeordnet:

1.
Institutsgruppe der privatrechtlichen CRR-Kreditinstitute oder
2.
Institutsgruppe der öffentlich-rechtlichen CRR-Kreditinstitute.

(2) Besteht nur eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung, so sind die CRR-Kreditinstitute dieser Entschädigungseinrichtung zugeordnet.

(3) Werden nach dem 29. Dezember 2020 neue Entschädigungseinrichtungen beliehen oder errichtet, richtet sich die Zuordnung der CRR-Kreditinstitute abweichend von Absatz 1 nach den Kriterien, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegt.

(4) Die Bundesanstalt kann ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn

1.
das CRR-Kreditinstitut ein berechtigtes Interesse an der beantragten Zuordnung darlegt,
2.
die Erfüllung der Aufgabe der Entschädigungseinrichtung, der das CRR-Kreditinstitut angehört, nicht gefährdet wird und
3.
die andere Entschädigungseinrichtung der beantragten Zuordnung zustimmt.

(5) Die Bundesanstalt kann CRR-Kreditinstitute auch dann einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn alle CRR-Kreditinstitute, die einer Entschädigungseinrichtung angehören,

1.
die Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung beantragt haben und
2.
die andere Entschädigungseinrichtung der beantragten Zuordnung zustimmt.

(6) Ein Antrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wechsel der Entschädigungseinrichtung zu stellen.

(7) Ein CRR-Kreditinstitut ist von der Zuordnung zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung befreit, wenn es einem nach § 43 anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem angehört.

+EinSiG§ 25Rechtsfolgen bei Wechsel der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung

(1) Während der Antragsfrist nach § 24 Absatz 6 bleibt ein CRR-Kreditinstitut weiterhin verpflichtet, Beiträge und Zahlungen an seine bisherige Entschädigungseinrichtung nach den §§ 26 und 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu leisten.

(2) Wird ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet, so hat die gesetzliche Entschädigungseinrichtung, der das CRR-Kreditinstitut bisher angehörte, die Beiträge und Zahlungen mit Ausnahme der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die in den zwölf Monaten vor Ende der Zuordnung gezahlt wurden, auf diese Entschädigungseinrichtung zu übertragen.

(3) Das CRR-Kreditinstitut hat seine Einleger innerhalb eines Monats nach dem Wechsel zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung über diesen Wechsel zu informieren.

(+++ § 25 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 47 Abs. 4 Satz 2 +++)

+EinSiG§ 25aVerordnungsermächtigung zur Aufhebung der Beleihung und zur Rückgängigmachung der Errichtung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Beleihung einer Entschädigungseinrichtung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 aufheben oder
2.
die Errichtung einer Entschädigungseinrichtung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 23 Absatz 2 rückgängig machen.

(2) In der Verordnung nach Absatz 1 legt das Bundesministerium der Finanzen fest, welche gesetzliche Entschädigungseinrichtung (nachfolgende Entschädigungseinrichtung) derjenigen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nach den Vorgaben der Absätze 3 bis 7 nachfolgt, deren Beleihung aufgehoben oder deren Errichtung rückgängig gemacht wird (ehemalige Entschädigungseinrichtung). Die betroffenen Entschädigungseinrichtungen sind vor Erlass der Verordnung nach Absatz 1 anzuhören.

(3) Mit dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung nach Absatz 1 tritt die nachfolgende Entschädigungseinrichtung in Bezug auf die verfügbaren Finanzmittel der ehemaligen Entschädigungseinrichtung und die zur Deckung von Verwaltungs- und sonstigen Kosten vorhandenen Finanzmittel nach § 26 Absatz 1 im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der ehemaligen Entschädigungseinrichtung ein. Von der Rechtsnachfolge ausgenommen sind die verfügbaren Finanzmittel, die nach Absatz 4 auf ein institutsbezogenes Sicherungssystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 zu übertragen sind. Die nachfolgende Entschädigungseinrichtung tritt mit dem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 in sämtliche hoheitlichen Rechte und Pflichten der ehemaligen Entschädigungseinrichtung nach diesem Gesetz ein. Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach Absatz 1 anhängigen Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren und Verwaltungsstreitverfahren der ehemaligen Entschädigungseinrichtung werden von der nachfolgenden Entschädigungseinrichtung aus eigenem Recht und in eigenem Namen fortgesetzt.

(4) Schließt sich ein CRR-Kreditinstitut, das vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 der ehemaligen Entschädigungseinrichtung zugeordnet war, mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach Absatz 1 einem institutsbezogenen Sicherungssystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 an, so ist die ehemalige Entschädigungseinrichtung verpflichtet, unverzüglich einen Anteil ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach Absatz 1 verfügbaren Finanzmittel an das institutsbezogene Sicherungssystem zu übertragen. Der zu übertragende Anteil entspricht dem Anteil der gedeckten Einlagen des CRR-Kreditinstituts nach § 8 Absatz 1 an den gesamten Einlagen aller der ehemaligen Entschädigungseinrichtung zugeordneten CRR-Kreditinstitute. Zur Ermittlung des zu übertragenden Anteils ist der Wert der gedeckten Einlagen aller der ehemaligen Entschädigungseinrichtung zugeordneten CRR-Kreditinstitute zum Zeitpunkt der letzten Beitragsberechnung vor dem Übertritt zu dem institutsbezogenen Sicherungssystem maßgeblich.

(5) Die Zugehörigkeit zu einem institutsbezogenen Sicherungssystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 muss zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach Absatz 1 wirksam werden. Dies ist der Bundesanstalt von dem aufnehmenden institutsbezogenen Sicherungssystem vor der Übertragung der Finanzmittel nach Absatz 4 nachzuweisen. Dazu sind der Bundesanstalt die entsprechenden Nachweise, wie Beschlüsse, Beitrittserklärungen oder anderweitig gemäß Satzung erforderliche Rechtsakte, unverzüglich vorzulegen.

(6) Die Einzelheiten der Rechtsnachfolge regeln die nachfolgende und die ehemalige Entschädigungseinrichtung durch Vertrag, der der Zustimmung der Bundesanstalt bedarf.

(7) Die Bundesanstalt kann die zur Durchführung der Absätze 1 bis 6 erforderlichen Anordnungen treffen.

+EinSiG030020020Abschnitt 2Beitragspflicht; Deckung des Mittelbedarfs durch Beiträge und Zahlungen +EinSiG§ 26Pflicht zur Leistung von Jahresbeiträgen und einmaligen Zahlungen

(1) Die CRR-Kreditinstitute sind bis zur Erreichung der Zielausstattung der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, verpflichtet, jährlich zum Ende eines Abrechnungsjahres Beiträge an diese gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu leisten (Jahresbeiträge). Die Jahresbeiträge dienen der Aufbringung der verfügbaren Finanzmittel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und der Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen. Die Jahresbeiträge werden nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 bis 4 berechnet, zuzüglich eines angemessenen pauschalierten Zuschlags zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten. Die Entschädigungseinrichtung kann Mindestbeiträge erheben. Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres.

(2) CRR-Kreditinstitute, die nach dem 1. August 1998 einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet wurden, haben neben dem Jahresbeitrag eine nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 bis 4 berechnete einmalige Zahlung zu leisten.

+EinSiG§ 27Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen

(1) Reichen die verfügbaren Finanzmittel einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nicht aus, um die Einleger eines der Entschädigungseinrichtung zugeordneten CRR-Kreditinstituts im Entschädigungsfall zu entschädigen, sind die dieser gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordneten CRR-Kreditinstitute verpflichtet,

1.
Sonderbeiträge als Vorausleistung zur Deckung des Mittelbedarfs in einem Entschädigungsfall gemäß § 29 zu leisten oder
2.
Sonderzahlungen zur Rückführung von Krediten zur Deckung des Mittelbedarfs in einem Entschädigungsfall gemäß § 30 zu leisten.

(2) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen besteht nur für CRR-Kreditinstitute, die der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung bereits zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem ein Sonderbeitrag oder eine Sonderzahlung erhoben wird, zugeordnet waren und zum Zeitpunkt der Feststellung des Entschädigungsfalls der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung noch angehörten.

(3) Die Höhe des jeweiligen Sonderbeitrags und der jeweiligen Sonderzahlung der nach den Absätzen 1 und 2 beitrags- oder zahlungspflichtigen CRR-Kreditinstitute bemisst sich nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags des jeweiligen CRR-Kreditinstituts zur Gesamtsumme aller zuletzt fälligen vollen Jahresbeiträge und einmaligen Zahlungen nach § 26 Absatz 2. Für CRR-Kreditinstitute, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, tritt an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach § 26 Absatz 2.

(4) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, in einem Abrechnungsjahr mehrere Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach Maßgabe der §§ 29 und 30 zu erheben. In einem Abrechnungsjahr darf eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung jedoch nur Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in Höhe von maximal 0,5 Prozent der gedeckten Einlagen der ihr zugeordneten CRR-Kreditinstitute erheben. Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung unter außergewöhnlichen Umständen zum Schutz der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung höhere Sonderbeiträge und höhere Sonderzahlungen verlangen.

(5) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung kann die Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung gegenüber einem CRR-Kreditinstitut mit Zustimmung der Bundesanstalt ganz oder teilweise zurückstellen, wenn die Gefahr besteht, dass dieses CRR-Kreditinstitut auf Grund der Gesamtheit der an die gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu leistenden Zahlungen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr erfüllen kann. Die Zurückstellung erfolgt auf Antrag des CRR-Kreditinstituts. Das CRR-Kreditinstitut hat mit dem Antrag die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzulegen, dass durch die Gesamtheit der an die gesetzliche Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zu leistenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde. Eine solche Zurückstellung wird für maximal sechs Monate gewährt und kann auf Antrag des CRR-Kreditinstituts jeweils um weitere sechs Monate verlängert werden. Die zurückgestellten Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen sind zu erheben, wenn die Bundesanstalt feststellt, dass die Liquidität und die Solvenz des Kreditinstituts durch die Zahlung nicht mehr gefährdet sind. Die zurückgestellten Beträge werden mit Ablauf der Zurückstellung fällig.

(+++ §§ 27 bis 32: Zur Anwendung vgl. § 32a +++)

+EinSiG§ 28Feststellung des Mittelbedarfs im Entschädigungsfall

(1) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt über einen Entschädigungsfall nach § 11 Absatz 2 den Mittelbedarf festzustellen.

(2) Der Mittelbedarf ergibt sich aus der Gesamtentschädigung in diesem Entschädigungsfall zuzüglich der zur Durchführung dieses Entschädigungsfalls entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten.

(3) Die Gesamtentschädigung ist von der Entschädigungseinrichtung anhand der Unterlagen zu bestimmen, die von den CRR-Kreditinstituten nach § 14 Absatz 2 zu übermitteln sind. Lässt sich die Gesamtentschädigung anhand dieser Unterlagen nicht hinreichend bestimmen, hat die Entschädigungseinrichtung die Gesamtentschädigung insbesondere auf Grund folgender Daten zu schätzen:

1.
der ihr vorliegenden Daten über den Entschädigungsfall,
2.
der durchschnittlichen Entschädigungsleistung und
3.
der Kosten aus den bisherigen Entschädigungsfällen bei den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten.

(+++ §§ 27 bis 32: Zur Anwendung vgl. § 32a +++)

+EinSiG§ 29Deckung des Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge

(1) Übersteigt der für einen Entschädigungsfall festgestellte Mittelbedarf zum Zeitpunkt der Feststellung die verfügbaren Finanzmittel der Entschädigungseinrichtung, hat die Entschädigungseinrichtung in dieser Höhe vorbehaltlich des § 30 unverzüglich Sonderbeiträge zu erheben, wenn dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich ist.

(2) Stellt die Entschädigungseinrichtung fest, dass der tatsächliche Mittelbedarf für die Gesamtentschädigung im Entschädigungsfall den festgestellten Mittelbedarf übersteigt, ist die Entschädigungseinrichtung verpflichtet, unverzüglich nach dieser Feststellung weitere Sonderbeiträge zur Deckung des Mittelbedarfs zu erheben.

(3) Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe der Sonderbeitragsbescheide fällig.

(+++ §§ 27 bis 32: Zur Anwendung vgl. § 32a +++)

+EinSiG§ 30Deckung des Mittelbedarfs durch Kredit; Sonderzahlungen

(1) Kann die Entschädigungseinrichtung den festgestellten Mittelbedarf im Entschädigungsfall nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflicht nach § 14 Absatz 3 durch die Erhebung von Sonderbeiträgen decken, hat sie einen Kredit aufzunehmen.

(2) Wenn die Entschädigungseinrichtung den Kredit voraussichtlich nicht aus den verfügbaren Finanzmitteln bedienen kann, hat sie für die Tilgung, die Zinsen und die Kosten dieses Kredits Sonderzahlungen zu erheben. Sonderzahlungen werden jeweils sechs Wochen vor Fälligkeit der jeweiligen Forderung aus dem Kredit, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Sonderzahlungsbescheide fällig.

(3) Anstelle der Erhebung von Sonderbeiträgen nach § 29 kann die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufnehmen, wenn zu erwarten ist, dass dieser Kredit einschließlich der Zinsen und Kosten innerhalb des laufenden und des darauffolgenden Abrechnungsjahres aus den verfügbaren Finanzmitteln vollständig zurückgeführt werden kann, ohne dass eine Erhebung von Sonderzahlungen nach Absatz 2 erforderlich wird.

(+++ §§ 27 bis 32: Zur Anwendung vgl. § 32a +++)

+EinSiG§ 31Berichtspflicht; Erstattung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen; Rückflüsse aus Insolvenzverfahren

(1) Nach Abschluss eines Entschädigungsverfahrens hat die gesetzliche Entschädigungseinrichtung den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten über die Verwendung der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu berichten.

(2) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung hat den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gezahlte Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zu erstatten, soweit sie im Fall von Sonderbeiträgen nicht zur Durchführung des Entschädigungsfalls oder im Fall von Sonderzahlungen nicht zur Bedienung eines Kredits verwendet worden sind.

(3) Rückflüsse aus Insolvenzverfahren gemäß § 46f Absatz 4 des Kreditwesengesetzes sind den verfügbaren Finanzmitteln der jeweiligen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung gemäß § 20 zuzurechnen.

(+++ §§ 27 bis 32: Zur Anwendung vgl. § 32a +++)

+EinSiG§ 32Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt.

(+++ §§ 27 bis 32: Zur Anwendung vgl. § 32a +++)

+EinSiG§ 32aInanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung

Die §§ 27 bis 32 sind im Falle der Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn die verfügbaren Finanzmittel nicht ausreichen, um die sich aus § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergebende Pflicht zur Haftung zu erfüllen.

+EinSiG§ 33Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu treffen über

1.
die Methoden der Beitragsbemessung nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 bis 4,
2.
die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge, einschließlich der Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten und der Erhebung von Mindestbeiträgen nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Satz 3 und 4, der einmaligen Zahlungen, der Sonderbeiträge und der Sonderzahlungen,
3.
die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge,
4.
die Modalitäten der Kreditaufnahme,
5.
die Anforderungen an die Anlage der verfügbaren Finanzmittel,
6.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen nach § 18 Absatz 2 und 3 als verfügbare Finanzmittel.
Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen zu hören.

(2) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird über den Inhalt der Rechtsverordnung unterrichtet.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

+EinSiG030020030Abschnitt 3Prüfung der CRR-Kreditinstitute durch gesetzliche Entschädigungseinrichtungen +EinSiG§ 34Informationspflichten der CRR-Kreditinstitute

(1) Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, unverzüglich den festgestellten Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht einzureichen sowie auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, welche die Entschädigungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.

(2) Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, die Entschädigungseinrichtung über jede wesentliche Änderung des Geschäftsmodells oder eine Änderung sonstiger wesentlicher Umstände zu informieren, die den Umfang der gedeckten Einlagen wesentlich erhöhen oder der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls begründen oder erhöhen können.

+EinSiG§ 35Prüfung der CRR-Kreditinstitute

(1) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung hat zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls und zur Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 7 Absatz 8 regelmäßig und bei gegebenem Anlass Prüfungen der ihr zugeordneten CRR-Kreditinstitute vorzunehmen. Sie hat die Intensität und Häufigkeit der Prüfungen an der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem CRR-Kreditinstitut und an der Höhe der in diesem Fall zu erwartenden Gesamtentschädigung auszurichten.

(2) Die Entschädigungseinrichtung darf bei einem Unternehmen, das einen Erlaubnisantrag gemäß § 32 Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes bei der Bundesanstalt eingereicht hat und ihr bei einer Erlaubniserteilung zugeordnet wird, Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls im Falle einer Erlaubniserteilung vornehmen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Prüfungsanordnung haben keine aufschiebende Wirkung.

+EinSiG§ 36Durchführung der Prüfung

(1) Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen haben die Prüfungen nach § 35 durch eigene sachkundige Prüfer durchzuführen oder geeignete Dritte mit den Prüfungen zu beauftragen. Geeignete Dritte sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie andere Dritte, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, sofern keine Umstände vorliegen, die bei diesen Personen im Hinblick auf die zu prüfenden CRR-Kreditinstitute Interessenkonflikte begründen können. Die Entschädigungseinrichtung hat die mit den Prüfungen betrauten Personen zu verpflichten, ihr das Vorliegen entsprechender Umstände unverzüglich mitzuteilen. Die Prüfungen dürfen nicht durch den Abschlussprüfer oder den Prüfer der Meldepflichten und Verhaltensregeln des CRR-Kreditinstituts durchgeführt werden.

(2) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung legt die Einzelheiten der Prüfungen in Prüfungsrichtlinien fest, die der Genehmigung durch die Bundesanstalt bedürfen.

(3) Während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten ist den Mitarbeitern der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung oder den für sie nach Absatz 1 tätigen Personen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Entschädigungseinrichtung nach diesem Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume des CRR-Kreditinstituts zu gestatten. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(4) Die Mitarbeiter der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung sowie die für sie nach Absatz 1 tätigen Personen können die Geschäftsräume eines CRR-Kreditinstituts innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten, soweit die Bundesanstalt Maßnahmen gemäß § 46 des Kreditwesengesetzes gegen dieses CRR-Kreditinstitut angeordnet hat. Ihnen sind sämtliche Unterlagen vorzulegen, die diese benötigen, um ein Entschädigungsverfahren gemäß den §§ 12 bis 15 vorzubereiten. Sofern Bereiche des CRR-Kreditinstituts auf ein anderes Unternehmen ausgelagert worden sind, gelten die Sätze 1 und 2 gegenüber diesem Unternehmen entsprechend.

+EinSiG§ 37Bericht über das Ergebnis der Prüfung

(1) Über das Ergebnis der Prüfungen nach § 35 ist ein Bericht zu erstellen.

(2) Der Bericht enthält die Feststellung, ob bei dem geprüften CRR-Kreditinstitut Umstände vorliegen, welche die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei dem CRR-Kreditinstitut begründen.

(3) Wurden im Rahmen der Prüfung wesentliche Verstöße des CRR-Kreditinstituts gegen dieses Gesetz, das Kreditwesengesetz oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgestellt, enthält der Bericht auch diese Feststellungen.

+EinSiG§ 38Kosten der Prüfung; Kosten des Entschädigungsverfahrens

(1) Die für Prüfungen nach § 35 entstehenden Kosten haben die geprüften CRR-Kreditinstitute der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, zu erstatten.

(2) Die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen haben den geeigneten Dritten den für eine Prüfung nach den §§ 35 bis 37 entstehenden Personal- und Sachaufwand zu ersetzen.

(3) Das CRR-Kreditinstitut hat der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung, der es zugeordnet ist, die Aufwendungen zur Durchführung oder Vorbereitung eines Entschädigungsverfahrens nach den §§ 12 bis 15 zu ersetzen.

+EinSiG§ 39Pflicht der CRR-Kreditinstitute zur Berichterstattung über Mängelbeseitigung

(1) Stellt die gesetzliche Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Prüfung nach § 35 einen Mangel hinsichtlich der rechtlichen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der Vermögens-, Finanz-, Ertrags- und Risikolage des CRR-Kreditinstituts fest und ist der Mangel geeignet, die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls zu erhöhen, kann die Entschädigungseinrichtung das CRR-Kreditinstitut auffordern, ihr über die zur Beseitigung des Mangels geplanten Maßnahmen und deren Umsetzung zu berichten.

(2) Die Befugnisse der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nach § 35 bleiben hiervon unberührt.

+EinSiG§ 40Unterrichtung der Bundesanstalt

Erhält die gesetzliche Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Prüfung nach § 35 oder in sonstiger Weise Kenntnis von Umständen, welche die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem CRR-Kreditinstitut begründen oder erhöhen, hat sie diese unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.

+EinSiG030020040Abschnitt 4Ausschluss aus der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung und Verwaltungsverfahren +EinSiG§ 41Ausschluss aus der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung; Rechtsfolgen

(1) Erfüllt ein CRR-Kreditinstitut die Beitrags-, Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 7 Absatz 8, den §§ 26, 27, 35, 36, 38 und 39 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat die gesetzliche Entschädigungseinrichtung, der das CRR-Kreditinstitut zugeordnet ist, die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank darüber zu unterrichten.

(2) Die Bundesanstalt fordert das CRR-Kreditinstitut auf, seine Verpflichtungen gegenüber der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Bundesanstalt zu erfüllen. Erfüllt das CRR-Kreditinstitut seine Verpflichtungen nicht innerhalb der Frist nach Satz 1, kann die Entschädigungseinrichtung dem CRR-Kreditinstitut mit einer Frist von einem weiteren Monat den Ausschluss aus der Entschädigungseinrichtung ankündigen. Hat das CRR-Kreditinstitut seine Verpflichtungen bei Ablauf der Ausschlussfrist nach Satz 2 nicht erfüllt, so schließt die betroffene Entschädigungseinrichtung das CRR-Kreditinstitut mit Zustimmung der Bundesanstalt aus.

(3) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung sichert Einlagen, die bis zum Ausschluss des CRR-Kreditinstituts nach Absatz 2 Satz 3 entgegengenommen wurden, weiterhin in vollem Umfang nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(4) Das ausgeschlossene CRR-Kreditinstitut hat seine Einleger unverzüglich über den Ausschluss aus der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung und dessen Rechtsfolgen zu informieren.

+EinSiG§ 42Zwangsmittel

(1) Die Befolgung der Verfügungen, die die gesetzliche Entschädigungseinrichtung innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, ist mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchzusetzen.

(2) Das Zwangsgeld beträgt bei Maßnahmen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1 und 2, § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 bis zu 50 000 Euro, bei Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 bis zu 100 000 Euro.

+EinSiG030030Kapitel 3Als Einlagensicherungssystem anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme +EinSiG030030010Abschnitt 1Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme und laufende Pflichten +EinSiG§ 43Voraussetzungen für die Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme

(1) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem kann auf Antrag von der Bundesanstalt als Einlagensicherungssystem anerkannt werden, wenn das System

1.
die Entschädigung der Einleger der dem System angehörenden CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe der §§ 5 bis 16 übernimmt,
2.
die Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und
3.
hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz bietet.

(2) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem bietet hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz, wenn

1.
das System über mindestens zwei Personen verfügt, die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung und Vertretung des Systems ausüben und zuverlässig und fachlich geeignet sind,
2.
die Geschäftsführung des Systems von einem Kontrollorgan überwacht wird und die Mitglieder dieses Kontrollorgans entsprechend § 25d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zuverlässig sind und über die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion verfügen,
3.
das System über die zur Erfüllung der Aufgaben eines Einlagensicherungssystems nach diesem Gesetz notwendige sachliche und personelle Ausstattung sowie über eine Organisation und Entscheidungsstruktur verfügt, die insbesondere die Entschädigung der Einleger sowie die Beitragserhebung und Verwaltung der Mittel sicherstellen,
4.
die verfügbaren Finanzmittel nach § 18 getrennt vom sonstigen Vermögen des Systems verwaltet und angelegt werden und
5.
die Satzung des institutsbezogenen Sicherungssystems den Mindestanforderungen des § 47 Absatz 1 und 2 entspricht.

+EinSiG§ 44Anerkennungsantrag

(1) Der Anerkennungsantrag muss insbesondere folgende Unterlagen und Angaben enthalten:

1.
einen Ansparplan nach Maßgabe von Absatz 2;
2.
das Statut oder die Satzung sowie die vertraglichen Grundlagen des institutsbezogenen Sicherungssystems;
3.
die Namen der Personen nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 und der Mitglieder des Kontrollorgans nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 sowie Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung erforderlich sind;
4.
die Leitlinien und Rechtsgrundlagen für die Prüfung der dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute im Hinblick auf entschädigungsrelevante Risiken;
5.
einen Organisationsplan, aus dem sich die Entscheidungsstruktur des institutsbezogenen Sicherungssystems ergibt;
6.
Angaben zu den Pflichten der dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute gegenüber dem institutsbezogenen Sicherungssystem, insbesondere zu den Pflichten zur Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses mit dem dazugehörenden Prüfungsbericht sowie den Informations- und Auskunftspflichten entsprechend § 34 Absatz 1.

(2) Ein Ansparplan hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Angaben zur aktuellen finanziellen Ausstattung des Systems und der voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Ausstattung;
2.
Angaben zu den Einzelheiten der Erhebung von Jahres- und Sonderbeiträgen bei den dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstituten;
3.
Angaben zur risikoorientierten Beitragserhebung nach § 19 und
4.
Angaben zu den bei dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstituten vorhandenen gedeckten Einlagen.
Der Ansparplan hat zudem Schätzungen zu enthalten, wie sich Maßnahmen nach § 49 in der Zukunft auf die Länge der Ansparphase auswirken können, und die Auswirkungen zu berücksichtigen. Soweit die Zielausstattung durch Zahlungsverpflichtungen gemäß § 18 Absatz 2 erreicht werden soll, sind Angaben zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 18 Absatz 2 zu machen.

+EinSiG§ 45Anzeigepflichten

(1) Die anerkannten institutsbezogenen Sicherungssysteme haben der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:

1.
ein Beschluss über die Änderung ihrer Satzung;
2.
die Bestellung einer Person nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind;
3.
das Ausscheiden einer Person nach § 43 Absatz 2 Nummer 1;
4.
die Bestellung eines Mitglieds des Kontrollorgans nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und Sachkunde notwendig sind;
5.
das Ausscheiden eines Mitglieds des Kontrollorgans nach § 43 Absatz 2 Nummer 2;
6.
die Absicht der Organe des Systems, eine Entscheidung über die Aufgabe der Anerkennung nach § 43 oder die Auflösung des institutsbezogenen Sicherungssystems herbeizuführen.

(2) Der Ansparplan nach § 44 Absatz 2 ist jährlich zu aktualisieren und der Bundesanstalt zum 10. Februar jeden Jahres vorzulegen.

+EinSiG§ 46Widerruf der Anerkennung; Rechtsfolgen

(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 43 nicht mehr vor, kann die Anerkennung durch die Bundesanstalt widerrufen werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die bisher ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute über den Widerruf der Anerkennung zu informieren und ihnen mitzuteilen, welcher gesetzlichen Entschädigungseinrichtung sie gemäß § 24 zugeordnet sind.

(3) Nach Zugang des Widerrufs hat das institutsbezogene Sicherungssystem die verfügbaren Finanzmittel bis zu dem in § 17 Absatz 2 genannten Betrag, einschließlich der Forderungen gegen die CRR-Kreditinstitute auf Grund bestehender Zahlungsverpflichtungen nach § 18 Absatz 2, innerhalb von fünf Arbeitstagen an die von der Bundesanstalt zu benennende gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu übertragen.

(4) Sind die betroffenen CRR-Kreditinstitute verschiedenen gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen zugeordnet, werden die verfügbaren Finanzmittel anteilig nach der Höhe der gedeckten Einlagen der betroffenen CRR-Kreditinstitute aufgeteilt. Vorübergehend gedeckte Einlagen nach § 8 Absatz 2 werden dabei nicht berücksichtigt.

+EinSiG030030020Abschnitt 2Mindestanforderungen an die Satzung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem +EinSiG§ 47Anforderungen an die Satzung und Satzungsänderung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem

(1) Die Satzung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems muss mindestens Folgendes regeln:

1.
die Beitragserhebung nach Maßgabe von § 48;
2.
Bedingungen zur Durchführung von Maßnahmen nach Maßgabe von § 49;
3.
Prüfungs-, Informations- und Auskunftsrechte gegenüber den dem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstituten entsprechend den §§ 34 und 35 sowie Regelungen zu geeigneten Maßnahmen, mit denen diese Rechte durchgesetzt werden können;
4.
Voraussetzung und Umfang der Weitergabe von eigenen und fremden Geheimnissen, insbesondere von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Systems und der ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute, an die Bundesanstalt entsprechend den Regelungen für ein Einlagensicherungssystem nach diesem Gesetz oder dem Kreditwesengesetz;
5.
Regelungen zur Ermächtigung des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems zur Kreditaufnahme;
6.
für den Fall des Widerrufs Vorschriften zu einer Übertragung des Vermögens gemäß § 46 Absatz 3 auf ein anderes von der Bundesanstalt zu benennendes Einlagensicherungssystem;
7.
Regelungen zum Ausschluss von CRR-Kreditinstituten aus dem System entsprechend § 41, wobei § 41 Absatz 2 mit der Maßgabe umzusetzen ist, dass Maßnahmen gegenüber dem CRR-Kreditinstitut von dem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem mit Zustimmung der Bundesanstalt vorgenommen werden.

(2) Eine Änderung der Satzung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems wird erst drei Monate nach der Anzeige gemäß § 45 Absatz 1 wirksam, wenn die Bundesanstalt nicht vorher die Unbedenklichkeit feststellt.

(3) Hat ein anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem ein CRR-Kreditinstitut entsprechend § 41 Absatz 2 Satz 3 mit Zustimmung der Bundesanstalt aus dem System ausgeschlossen, stellt die Bundesanstalt gegenüber dem CRR-Kreditinstitut fest, dass die Zugehörigkeit des CRR-Kreditinstituts zu einem Einlagensicherungssystem gemäß § 1 Satz 1 nicht mehr gegeben ist. Der Ausschluss durch das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem wird wirksam, wenn die Feststellung der Bundesanstalt nach Satz 1 sofort vollziehbar oder bestandskräftig ist.

(4) Scheidet ein CRR-Kreditinstitut aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem aus, wird es gemäß § 24 einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet. § 25 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Falle eines nach Maßgabe des Absatzes 3 erfolgten Ausschlusses.

+EinSiG§ 48Beitragserhebung anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme

(1) Die Beitragserhebung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems wird durch seine Satzung bestimmt.

(2) In der Satzung ist mindestens vorzusehen, dass

1.
die zur Erreichung der Zielausstattung nach § 17 Absatz 2 notwendigen Finanzmittel mindestens einmal jährlich durch Beiträge an das Sicherungssystem aufgebracht werden;
2.
Sonderbeiträge für den Fall zu erheben sind, dass die verfügbaren Finanzmittel nicht ausreichen, um im Entschädigungsfall die Einleger zu entschädigen oder im Abwicklungsfall die Pflichten aus der Haftung nach § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu erfüllen;
3.
in einem Beitragsjahr mehrere Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nur unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 erhoben werden dürfen;
4.
die Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung entsprechend § 27 Absatz 5 zurückgestellt werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass ein CRR-Kreditinstitut auf Grund der Gesamtheit der an das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem zu leistenden Zahlungen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr erfüllen kann;
5.
die dem System angehörenden CRR-Kreditinstitute verpflichtet werden, ihre Beiträge auf erstes Anfordern hin zu leisten und eine entsprechende Garantieerklärung abzugeben.

(3) In der Satzung kann die Erhebung von Mindestbeiträgen von den CRR-Kreditinstituten vorgesehen werden. Das Nähere über die Bemessung und Erhebung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge regelt das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem in seiner Satzung. Werden nach § 18 Absatz 2 und 3 Zahlungsverpflichtungen eines CRR-Kreditinstituts gegenüber dem institutsbezogenen Sicherungssystem berücksichtigt, sind die Anforderungen an diese Zahlungsverpflichtungen in der Satzung zu regeln.

(4) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über die in der Satzung enthaltenden Vorgaben zur Beitragserhebung.

+EinSiG030030030Abschnitt 3Stützungsmaßnahmen durch anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme +EinSiG§ 49Stützungsmaßnahmen anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme

(1) Ein anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem ist, um die Bestandsgefährdung eines ihm angehörenden CRR-Kreditinstituts zu verhindern, berechtigt, Maßnahmen zur Abwendung einer Bestandsgefährdung, insbesondere zur Sicherstellung der Liquidität und Solvenz dieses CRR-Kreditinstituts durchzuführen, sofern

1.
das Sicherungssystem über geeignete Mechanismen und Verfahren für die Auswahl und Durchführung solcher Maßnahmen und für die Überwachung der damit verbundenen Risiken verfügt,
2.
die Abwicklungsanstalt keine Abwicklungsmaßnahme gemäß § 62 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes getroffen hat,
3.
die Kosten dieser Maßnahme nicht die notwendigen Kosten zur Erfüllung der Aufgaben des institutsbezogenen Sicherungssystems übersteigen,
4.
diese Maßnahme mit Auflagen gegenüber dem gestützten CRR-Kreditinstitut verbunden ist, die im Vergleich zu den bestehenden Bestimmungen mindestens eine strengere Risikoüberwachung und weitergehende Prüfungsrechte für das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem umfassen,
5.
diese Maßnahme mit der Zusage seitens des gestützten CRR-Kreditinstituts im Hinblick auf die Gewährleistung des Zugangs des Einlegers zu gedeckten Einlagen verbunden ist und
6.
die Bundesanstalt auf Grund einer Bewertung bestätigt, dass die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute in der Lage sind, die nach Absatz 3 zu erhebenden Sonderbeiträge zu zahlen.
Das Nähere regelt das System in seiner Satzung. Es setzt sich mit der Bundesanstalt über die Maßnahmen und die Auflagen für das CRR-Kreditinstitut ins Benehmen.

(2) Wenn die Bundesanstalt nach Abstimmung mit der Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklungsmaßnahme gemäß § 62 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt sind, werden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht durchgeführt.

(3) Verwendet das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem die verfügbaren Finanzmittel für Maßnahmen nach Absatz 1, hat es sicherzustellen, dass die ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute, erforderlichenfalls durch Sonderbeiträge, die Mittel, die für die Maßnahmen verwendet wurden, unverzüglich wieder zur Verfügung stellen, falls

1.
Einleger entschädigt werden müssen und die verfügbaren Finanzmittel weniger als zwei Drittel der Zielausstattung nach § 17 Absatz 2 betragen oder
2.
die verfügbaren Finanzmittel 25 Prozent der Zielausstattung nach § 17 Absatz 2 unterschreiten.

(+++ § 49 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 2 +++)

+EinSiG030040Kapitel 4Aufsicht und Prüfungsrechte +EinSiG§ 50Aufsicht über Einlagensicherungssysteme

(1) Einlagensicherungssysteme unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt.

(2) Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Entschädigung beeinträchtigen oder die zur Durchführung der Entschädigung verfügbaren Finanzmittel gefährden können. Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. Verstoßen Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung und Vertretung des Einlagensicherungssystems ausüben, vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde, und setzen sie trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fort, kann die Bundesanstalt ihre Abberufung verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.

(3) Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Einlagensicherungssystemen die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Absatz 1, 4 und 5 des Kreditwesengesetzes zu.

(4) Sofern die Bundesanstalt Kenntnis von Umständen bei einem CRR-Kreditinstitut erlangt, welche voraussichtlich den Eintritt eines Entschädigungsfalls nach sich ziehen, hat sie das Einlagensicherungssystem, dem das CRR-Kreditinstitut zugeordnet ist, hiervon zu unterrichten.

+EinSiG§ 51Prüfung durch die Bundesanstalt

Erhält die Bundesanstalt von einem Einlagensicherungssystem Kenntnis von Umständen, welche die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitut begründen, prüft sie unverzüglich, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem CRR-Kreditinstitut zu treffen sind.

+EinSiG§ 52Prüfung der Einlagensicherungssysteme

(1) Die Einlagensicherungssysteme haben nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Geschäftsbericht aufzustellen und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 31. Mai einzureichen.

(2) Der Geschäftsbericht muss folgende Angaben enthalten:

1.
Angaben zur Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen des Einlagensicherungssystems, insbesondere zur Höhe und Anlage der verfügbaren Finanzmittel sowie zu deren Verwendung für Entschädigungsfälle,
2.
Angaben zur Höhe der Beiträge,
3.
Angaben zu den Kosten der Verwaltung sowie
4.
eine Aktualisierung des Ansparplans gemäß § 45 Absatz 2.

+EinSiG§ 53Prüfungsbericht

(1) Die Einlagensicherungssysteme haben einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung der Vollständigkeit des Geschäftsberichts und der Richtigkeit der Angaben zu bestellen. Die Einlagensicherungssysteme haben der Bundesanstalt den bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung des Geschäftsberichts der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einzureichen.

(3) Die Einlagensicherungssysteme unterrichten auf Anforderung die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auch über die im Geschäftsbericht enthaltenen Angaben nach § 52 Absatz 2. § 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

+EinSiG§ 54Prüfung der Systeme durch Stresstests

(1) Die Einlagensicherungssysteme haben in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens alle drei Jahre, ihre Systeme durch Stresstests auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Der erste Test ist spätestens am 3. Juli 2017 durchzuführen.

(2) Die Einlagensicherungssysteme verwenden die Informationen, die zur Durchführung von Stresstests ihrer Systeme notwendig sind, nur zu diesem Zweck. Sie bewahren diese Informationen nur so lange auf, wie es für diesen Zweck erforderlich ist.

(3) Die Bundesanstalt ist über die Ergebnisse der Prüfungen durch Stresstests zu unterrichten. Sie gibt diese Ergebnisse an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde weiter.

+EinSiG§ 55Prüfung durch den Bundesrechnungshof

(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Einlagensicherungssysteme. Die §§ 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaushaltsordnung sind entsprechend anzuwenden. Bei anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystemen beschränkt sich die Prüfung auf die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung ihrer Aufgaben hinsichtlich der Entschädigung der Einleger nach den §§ 5 bis 16 sowie der Finanzierung und Zielausstattung nach den §§ 17 bis 19.

(2) Der Bundesrechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn oberste Bundesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Einlagensicherungssysteme betreffen und sich auf den Gegenstand der Prüfung nach Absatz 1 beziehen. Der Bundesrechnungshof ist vor dem Erlass dieser Vorschriften zu hören.

+EinSiG030050Kapitel 5Zusammenarbeit mit anderen Einlagensicherungssystemen +EinSiG§ 56Zweigniederlassungen von inländischen CRR-Kreditinstituten in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

(1) Ein Einlagensicherungssystem schützt die Einlagen einer Zweigniederlassung eines ihm angehörenden CRR-Kreditinstituts in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums. Zur Durchführung der Einlegerentschädigung, die vom Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats im Namen und entsprechend den Anweisungen des inländischen Einlagensicherungssystems durchgeführt wird, stellt das inländische Einlagensicherungssystem dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die notwendigen Mittel zur Einlegerentschädigung vor der Auszahlung zur Verfügung und erstattet diesem die angefallenen Kosten des Entschädigungsverfahrens. Die Erstattung kann entsprechend § 15 Absatz 2 aufgeschoben werden.

(2) Das inländische Einlagensicherungssystem stellt dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die notwendigen Informationen zur Vorbereitung einer Einlegerentschädigung sowie zur Durchführung von Stresstests zur Verfügung. Das inländische Einlagensicherungssystem stellt mittels geeigneter Verfahren sicher, dass Informationen mit anderen Einlagensicherungssystemen, diesen angehörenden CRR-Kreditinstituten, Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls mit anderen Stellen auf grenzübergreifender Basis wirksam ausgetauscht werden können.

(3) Um die effektive Zusammenarbeit zwischen den Einlagensicherungssystemen nach den Absätzen 1 und 2 zu erleichtern, schließen die inländischen Einlagensicherungssysteme eine Kooperationsvereinbarung mit dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats. Die inländischen Einlagensicherungssysteme unterrichten die Bundesanstalt über das Bestehen und den Inhalt der Vereinbarungen. Die Bundesanstalt unterrichtet hierüber die Europäische Bankenaufsichtsbehörde.

(+++ § 56 Abs. 3 Satz 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 57 Abs. 3 Satz 3 +++)

+EinSiG§ 57Zweigniederlassungen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

(1) Ein inländisches Einlagensicherungssystem nach diesem Gesetz hat die Aufgabe, die Erstattung von Einlagen der Zweigniederlassungen eines CRR-Kreditinstituts mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Namen und entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats durchzuführen, soweit das inländische Einlagensicherungssystem die notwendigen Mittel zur Einlegerentschädigung vor der Auszahlung von dem Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats erhalten hat. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats erstattet dem inländischen Einlagensicherungssystem die Kosten des Entschädigungsverfahrens. Das Einlagensicherungssystem haftet nicht für Handlungen, die es entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats durchgeführt hat.

(2) Das Einlagensicherungssystem ist befugt, die Korrespondenz der Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats entgegenzunehmen und informiert die betroffenen Einleger im Namen dieses Einlagensicherungssystems.

(3) Die Bundesanstalt fordert die Zweigniederlassung auf, das für sie zuständige Einlagensicherungssystem im Herkunftsmitgliedstaat zu benennen und bestimmt für diese Zweigniederlassung das für die Zwecke des Absatzes 1 zuständige inländische Einlagensicherungssystem. Das von der Bundesanstalt bestimmte inländische Einlagensicherungssystem hat sich unverzüglich um eine Kooperationsvereinbarung im Sinne des § 56 Absatz 3 mit dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats zu bemühen. § 56 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

+EinSiG§ 58Beitragszahlung bei Übertragung von Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts

Wenn ein Teil der Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts auf ein anderes CRR-Kreditinstitut in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen wird und somit einem anderen Einlagensicherungssystem im Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes unterliegt, werden die Beiträge dieses CRR-Kreditinstituts, die in den letzten zwölf Monaten vor der Übertragung gezahlt wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2.

+EinSiG§ 59Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland

(1) Verfügen niedergelassene Zweigstellen eines CRR-Kreditinstituts, das seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, über einen Einlagenschutz, der dem in diesem Gesetz vorgesehenen Schutz gleichwertig ist, befreit die Bundesanstalt diese Zweigstelle auf Antrag von der Zuordnung nach § 24. Der Schutz ist als gleichwertig anzusehen, wenn lediglich die in § 6 genannten Einlagen von dem Schutz ausgenommen sind und die Einlagen der Einleger zumindest in einer der Deckungssumme gemäß § 8 Absatz 1 entsprechenden Höhe geschützt sind.

(2) Eine Zweigstelle eines CRR-Kreditinstituts mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems nach diesem Gesetz ist, stellt den Einlegern dieser Zweigstelle alle wichtigen Informationen über die Sicherungsvorkehrungen für die Einlagen zur Verfügung. Die in Satz 1 genannten Informationen müssen in der Sprache, die der Einleger und das CRR-Kreditinstitut bei Eröffnung des Kontos vereinbart haben, oder in deutscher Sprache vorliegen sowie klar und verständlich sein.

+EinSiG030060Kapitel 6Bußgeldvorschriften +EinSiG§ 60Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 34 Absatz 1 einen Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 34 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
2.
entgegen § 41 Absatz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

+EinSiG040Teil 4Institutsbezogene Sicherungssysteme und Einlagensicherungssysteme ohne Anerkennung +EinSiG§ 61Anforderungen an nicht anerkannte Systeme

(1) Für vertragliche Systeme zum Schutz von Einlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme, die nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannt sind, sowie für die ihnen angehörenden CRR-Kreditinstitute gelten § 3 Absatz 2, § 41 Absatz 4 sowie § 23a Absatz 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes entsprechend. Systeme, die einer Rechtspflicht zur Entschädigung von Einlegern unterliegen, müssen über angemessene finanzielle Mittel oder entsprechende Finanzierungsmechanismen verfügen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu können.

(2) Die Systeme nach Absatz 1 unterliegen unbeschadet der bestehenden Aufsicht anderer staatlicher Stellen hinsichtlich der Anforderungen des Absatzes 1 der Aufsicht und Prüfung durch die Bundesanstalt. § 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

+EinSiG050Teil 5Schlussvorschriften +EinSiG§ 62Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten nicht für Einlagensicherungssysteme.

+EinSiG§ 63Übergangsregelung

(1) Auf Entschädigungsfälle, die bis zum Inkrafttreten des Einlagensicherungsgesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) festgestellt sind, sind die §§ 3 bis 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Bis zum erstmaligen Erreichen der in § 17 Absatz 2 genannten Beträge sind die Schwellenwerte nach § 49 Absatz 3 nicht in Bezug auf diese Beträge, sondern auf die bisher verfügbaren Finanzmittel anzuwenden.

(3) § 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, sowie die Bestimmungen der nach § 8 Absatz 8 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes erlassenen EdB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, und der EdVÖB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, finden weiterhin Anwendung auf die Jahresbeiträge, einmalige Zahlungen, Sonderbeiträge und Sonderzahlungen, die für die bis zum 30. September 2014 endenden Abrechnungsjahre zu erheben waren.

(4) Die Jahresbeiträge für die nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zugeordneten CRR-Kreditinstitute werden für das am 30. September 2015 endende Abrechnungsjahr abweichend von § 19 Absatz 2 bis 4 nach § 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, sowie den Bestimmungen der nach § 8 Absatz 8 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes erlassenen EdB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, und der EdVÖB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, erhoben.

(5) Die Satzung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems nach § 47 Absatz 1 kann dem Sicherungssystem gestatten, den jährlichen Beitrag für das in 2015 endende Beitragsjahr abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben.

(6) Institutsbezogene Sicherungssysteme, die am 29. Dezember 2020 nach § 43 als Einlagensicherungssysteme anerkannt waren, müssen bis zum 29. Dezember 2021 ihre Satzung anpassen, um im Abwicklungsfall Sonderbeiträge nach § 48 Absatz 2 Nummer 2 zur Erfüllung der Pflichten aus der Haftung nach § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erheben zu können.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/einsig/last_stand.txt b/laws/einsig/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..c99b57a7 --- /dev/null +++ b/laws/einsig/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +8272770c8647b42bacfdc958ee09e5d2 \ No newline at end of file diff --git a/laws/erpwiplang_2025/erpwiplang_2025_2026-02-20_fa98ca76.xml b/laws/erpwiplang_2025/erpwiplang_2025_2026-02-20_fa98ca76.xml new file mode 100644 index 00000000..0beef03b --- /dev/null +++ b/laws/erpwiplang_2025/erpwiplang_2025_2026-02-20_fa98ca76.xml @@ -0,0 +1,11 @@ + +ERPWiPlanG 2025ERPWiPlanG 20252025-02-21BGBl. I2025, Nr. 53ERP-Wirtschaftsplangesetz 2025Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2025SonstDie §§ 2 bis 5 treten gem. § 6 am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2026, frühestens jedoch am 31.12.2025, außer Kraft


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2025 +++)

+ERPWiPlanG 2025§ 1Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens

Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2025, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf
1 192 053 000 Euro
festgestellt.

+ERPWiPlanG 2025§ 2Ermächtigung zur Kreditaufnahme

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.

+ERPWiPlanG 2025§ 3Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan

Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.

+ERPWiPlanG 2025§ 4Übernahme von Gewährleistungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der freien Berufe bis zu einem Gesamtbetrag von 4 560 000 000 Euro zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.

(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplangesetze übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen angerechnet, soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch genommen werden kann oder in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

+ERPWiPlanG 2025§ 5Vom Verwendungszweck ausgenommene Beträge

Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungsgesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenommen.

+ERPWiPlanG 2025§ 6Befristung

Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2026, frühestens jedoch am 31. Dezember 2025, außer Kraft.

+ERPWiPlanG 2025§ 7Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

+ERPWiPlanG 2025Anlage(zu § 1)
Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 53, S. 4 - 18)

Kapitel 1 (Ausgaben):InvestitionsfinanzierungKapitel 2 (Sonstige Ausgaben):Sonstige AusgabenKapitel 3 (Einnahmen):Einnahmen

Anlage 1:Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1Anlage 2:Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2023Anlage 3:Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des
eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens

Kapitel 1Titel
und
Funktion
ZweckbestimmungBetrag
für
2025
1 000 €
Betrag
für
2024
1 000 €
Ist-Ergebnis

2023
1 000 €
12345Ausgaben892 01-691Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und -übernahmen und zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft


61 600



64 500



60 200
Verpflichtungsermächtigung252 300 T€davon fällig:Jahr 2026 bis zu 54 300 T€Jahr 2027 bis zu 45 100 T€Jahr 2028 bis zu 39 200 T€in künftigen Haushaltsjahren113 700 T€Haushaltsvermerk:
1.
Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01, 531 01 und 575 01.
2.
Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und 682 01.
3.
Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und 682 01.
4.
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 162 01. Dies gilt auch für zu erwartende Einnahmen aus bestehenden Ansprüchen. Falls Ausgaben aufgrund zu erwartender Einnahmen geleistet wurden und diese Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr nicht eingehen, dürfen diese Einnahmen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren eingehen, nicht mehr zur Leistung von Ausgaben verwendet werden.
683 01-691Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2024219 600219 300136 100Zahlungsverpflichtungen2 121 200 T€davon fällig:Jahr 2026 bis zu 203 000 T€Jahr 2027 bis zu 188 700 T€Jahr 2028 bis zu 164 100 T€in künftigen Haushaltsjahren1 565 400 T€Haushaltsvermerk:
1.
Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01, 531 01 und 575 01.
2.
Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 682 01.
3.
Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 682 01.
682 01-691Förderkosten für die Finanzierung von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen durch die KfW Capital


42 500



30 300



19 100
Verpflichtungsermächtigungen192 100 T€davon fällig:Jahr 2026 bis zu 46 000 T€Jahr 2027 bis zu 47 700 T€Jahr 2028 bis zu 49 400 T€Jahr 2029 bis zu 49 000 T€Haushaltsvermerk:
1.
Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01, 531 01 und 575 01.
2.
Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 683 01.
3.
Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 683 01.
682 02-330Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen

860 000


770 000


290 885
Verpflichtungsermächtigung4 525 900 T€davon fällig:in künftigen Haushaltsjahren4 525 900 T€Haushaltsvermerk:Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei Titel 129 01 geleistet werden.681 02-029Gewährung von Stipendien an Studentinnen und Studenten und junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie langfristige Förderung von Informationsreisen von deutsch/jüdisch-amerikanischen Jugendlichen und von Multiplikatoren nach Deutschland



3 733




3 633




2 937
Verpflichtungsermächtigung160 T€davon fällig:Jahr 2026 bis zu 80 T€Jahr 2027 bis zu 80 T€Haushaltsvermerk:
1.
Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 03.
2.
Die Ausgaben sind übertragbar.
681 03-029Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für transatlantische Begegnung
3 600

3 600

2 714
Verpflichtungsermächtigung5 100 T€davon fällig:Jahr 2026 bis zu 1 500 T€Jahr 2027 bis zu 1 300 T€Jahr 2028 bis zu 1 300 T€Jahr 2029 bis zu 1 000 T€Haushaltsvermerk:
1.
Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 02.
2.
Die Ausgaben sind übertragbar.
870 01-680Inanspruchnahme aus GewährleistungenHaushaltsvermerk:Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01, 683 01 und 682 01 geleistet werden.Gesamtsumme Investitionsfinanzierung1 191 0331 091 333511 937AbschlussZuweisungen und Zuschüsse7 3337 2335 652Ausgaben für Investitionen1 183 7001 084 100506 285Gesamtsumme Investitionsfinanzierung1 191 0331 091 333511 937

Investitionsfinanzierung

Erläuterungen
6Zu Tit. 892 01Die veranschlagten Mittel werden für Förderkosten im Zusammenhang mit KfW-refinanzierten Darlehen und der KfW-Beteiligungsfinanzierung außerhalb der KfW Capital eingesetzt.Dementsprechend sollen mit den Mitteln folgende Finanzierungszwecke mit einem Volumen von rd. 10 765 Mio. Euro gefördert werden:a) Existenzgründungen und Wachstumsfinanzierungen einschließlich Vorhaben in regionalen Fördergebieten und Leasingfinanzierung
7 605 Mio. Euro
b) Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungsgesellschaften60 Mio. Euroc) Innovationen und Digitalisierung2 100 Mio. Eurod) Exportfinanzierung1 000 Mio. EuroDer für 2025 geplante Förderjahrgang führt mit dem oben genannten Volumen in Höhe von 10 765 Mio. Euro über die gesamte Laufzeit betrachtet zu einer barwertigen Zinsverbilligung in Höhe von 263,5 Mio. Euro.Wenn es die Nachfrage erfordert, können Zinsverbilligungen angepasst, Vergabevolumina entsprechend verändert und Verschiebungen zwischen den einzelnen Förderbereichen vorgenommen werden.Bei der Planung des Neugeschäfts wurde sichergestellt, dass das ERP-Sondervermögen die daraus resultierenden Belastungen dauerhaft tragen kann. Dabei wurde das für das Jahr 2025 geplante Fördervolumen auch für die kommenden Jahre zugrunde gelegt.Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung, dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden soll, können Finanzierungshilfen mit Zinsverbilligung, Tilgungszuschüssen und Beteiligungsfinanzierungen für folgende Zwecke gewährt werden:
a)
Existenzgründungen, Unternehmensübernahmen und Wachstumsfinanzierungen mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe unter besonderer Berücksichtigung regionaler Fördergebiete, einschließlich des ERP-Startfonds und Leasingfinanzierung.
b)
Refinanzierung für private Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haftendem Kapital erleichtern.
c)
Finanzierung von Digitalisierungs- und Innovationsvorhaben sowie des gesamten Finanzierungsbedarfs innovativer Unternehmen.
d)
Finanzierung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Investitionsgütern in Entwicklungsländer.
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. Euro für neue Förderansätze gewährt werden.Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/Verwaltungskosten geleistet werden.Zu Tit. 683 01Der Titelansatz enthält die Zahlungsverpflichtungen aus den im Zuge der Neuordnung nicht auf den Bund übertragenen Kreditforderungen und die Kosten aus Zusagen nach der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung bis einschließlich 31. Dezember 2024.Die Zahlungsverpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren belaufen sich auf 2 121,2 Mio. Euro, davon fällig:Jahr 2026 bis 203 Mio. EuroJahr 2027 bis zu188,7 Mio. EuroJahr 2028 bis zu164,1 Mio. Euroin künftigen Haushaltsjahren1 565,4 Mio. Euro.Zu Tit. 682 01Der Titelansatz umfasst Mittel für
die Verwaltungs- und Refinanzierungskosten der KfW-Beteiligungstochter „KfW Capital“.
Insbesondere für das Programm „ERP-Venture Capital-Fondsinvestments“ der KfW Capital sowie
die „ERP/Zukunftsfonds-Wachstumsfazilität“ bei der KfW Capital sowie
die „ERP-Anlageberatung“ und „ERP-Anlagevermittlung“ im Rahmen des Wachstumsfonds Deutschland.
Die KfW Capital ist auf Dachfondsbeteiligungen an Venture-Capital- und Venture-Debt-Fonds spezialisiert.Zu Tit. 682 02Der Ansatz umfasst insbesondere:
die Dotierung der ERP/EIF-Programme mit dem Ziel, mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haftendem Kapital sowohl in der Früh- und Wachstumsphase (Venture Capital) als auch in der Expansionsphase (Venture Debt, Mezzaninkapital) zu erleichtern;
die Bedienung von Kapitalabrufen der High-Tech Gründerfonds I, II, III, und IV, sowie des DeepTech & Climate Fonds, des HTGF Opportunity, des Fonds coparion und des bei KfW Capital aufzulegenden Ko-Investment Vehikels für Direktbeteiligungen;
die Beteiligung des ERP-Sondervermögens an RegioInnoGrowth, einem Modul zur Eigenkapitalstärkung innovativer Start-ups und Mittelständler;
Weitere Maßnahmen sind der Mikromezzaninfonds zusammen mit dem Europäischen Sozialfonds (ESF), Beteiligungen an Frühphasen- und mittelstandsorientierten Beteiligungsgesellschaften.
In dem Titel sind Doppelveranschlagungen als Ansatz im Haushaltsjahr 2025 beziehungsweise als Verpflichtungsermächtigung mit Auszahlung in den Jahren 2026 ff. erforderlich, da es von den nicht vorab zu bestimmenden Markt- und Investitionsgegebenheiten abhängt, ob die Verwalter der refinanzierten Fonds die Kapitalzusagen mit Auszahlungen im Haushaltsjahr 2025 oder in Folgejahren tätigen.Die ausgewiesenen Mittel sind Teil des Sondervermögens (Umschichtung) und gehen nicht zu Lasten der erwirtschafteten Erträge.Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungskosten geleistet werden.Die Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre belaufen sich auf rund 4 526 Mio. Euro.Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 15 Mio. Euro für neue Förderansätze gewährt werden.Zu Tit. 681 02Von dem veranschlagten Baransatz entfallen 3,103 Mio. Euro auf Stipendienprogramme, und zwar
1,71 Mio. Euro auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem Studentinnen und Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus mittel-, ost- und südosteuropäischen Ländern ein Studienaufenthalt in Deutschland ermöglicht wird,
bis zu 0,998 Mio. Euro auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem jungen deutschen postgraduierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die Möglichkeit gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule in den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen,
bis zu 0,395 Mio. Euro zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholarship Program.
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Evaluierung und Auswahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten der genannten Stipendienprogramme finanziert werden.Bis zu 0,63 Mio. Euro des Baransatzes entfallen auf ein deutsch/jüdisch-amerikanisches Begegnungsprojekt, mit dem jungen amerikanischen Jüdinnen und Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit gegeben wird, sich an Ort und Stelle selbst ein Bild über die Situation im heutigen Deutschland und über das Verhältnis zu den jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern zu machen. Dieses Projekt ist langfristig angelegt.Grundsätzlich sollen Reisen in die USA nicht gefördert werden.Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungskosten geleistet werden.Zu Tit. 681 03Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für transatlantische Begegnung (ERP-Transatlantik-Programm). Im Rahmen dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere transatlantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell gefördert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz grundsätzlich im Einvernehmen mit dem Interministeriellen Ausschuss (IMA) bestehend aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundeskanzleramt, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von insgesamt 5,1 Mio. Euro veranschlagt, fällig in den Jahren 2026 bis 2029, um auch mehrjährige Projekte fördern zu können.Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungskosten geleistet werden.Zu Tit. 870 01Der Betrag ist für eine etwaige Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und Haftungszusagen vorgesehen.Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich aus § 4 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezember 2023 rund 2 900 Mio. Euro.

Kapitel 2Titel
und
Funktion
ZweckbestimmungBetrag
für
2025
1 000 €
Betrag
für
2024
1 000 €
Ist-Ergebnis

2023
1 000 €
12345Sonstige Ausgaben427 09-011Kosten für befristete Arbeitskräfte, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamtlich Tätige

220


200


176
531 01-013Kosten für Veröffentlichungen und Untersuchungen sowie sonstige Kosten des ERP-Sondervermögens
800

650

110
Haushaltsvermerk:
1.
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01, 682 01 und 683 01 geleistet werden.
2.
Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 575 01.
575 01-680ZinsaufwendungenHaushaltsvermerk:
1.
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01, 682 01 und 683 01 geleistet werden.
2.
Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 531 01.
595 01-062Tilgung von Krediten gemäß § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz


697 01-389Ausgleich von LiquiditätszuflüssenSumme Sonstige Ausgaben1 020900286Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel671 01-680Bearbeitungsgebühren50AbschlussSonstige Ausgaben1 020900286ZinskostenGesamtsumme Sonstige Ausgaben1 020900286

Sonstige Ausgaben

Erläuterungen
6Zu Tit. 427 09Veranschlagt werden Kosten für die zeitweilige Überlassung von Personal zur Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei der Verwaltung des ERP-Sondervermögens gemäß § 1 in Verbindung mit § 10 ERP-Verwaltungsgesetz. Hierbei geht es insbesondere um Aufgaben, die sich aus der Beteiligung des ERP-Sondervermögens an der Kreditanstalt für Wiederaufbau ergeben und besondere finanzwirtschaftliche Kenntnisse voraussetzen.Zu Tit. 531 01Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden. Hierzu gehören Publikationen, in denen über Tätigkeit und Programme des ERP-Sondervermögens auch im Internet informiert wird. Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Programmen sowie praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Workshops, Tagungen u. Ä.), die zur Fortentwicklung der ERP-Förderung beitragen können. Ferner können aus dem Ansatz sonstige Ausgaben des ERP-Sondervermögens geleistet werden, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden. Darunter fallen auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten.Aus dem Ansatz können auch Erstattungen an sonstige Bereiche im Inland geleistet werden, wie zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Förderinstituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen übergegangenen Forderungen übertragen worden ist).Mehr wegen Inflationsanpassung, dem aktuellen Stand geplanter Evaluationen von Förderprogrammen ab 2025 sowie ab 2025 Mitveranschlagung der Ausgaben des wegfallenden Titels 671 01 in Höhe von 50 T Euro.Zu Tit. 575 01Der Betrag ist für eine mögliche Negativ-Verzinsung der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau angelegten liquiden Mittel vorgesehen.Zu Tit. 595 01Der Titel ist für die Rückzahlung von Mitteln vorgesehen, die bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau aufgenommen wurden.Zu Tit. 697 01Mit dem Bundesrechnungshof wurde im Zusammenhang mit der Prüfung der Jahresrechnung 2008 vereinbart, dass im Rahmen des ERP-Wirtschaftsplans alle Zahlungsströme erfasst werden, also auch solche, die sich nicht im Wirtschaftsförderungsbereich, sondern im Vermögensbereich des ERP-Sondervermögens abspielen (z. B. Rückzahlungen von ausgereichten Darlehen oder Einnahmen, die dem Erhalt der Vermögenssubstanz dienen). Der Ausgleichstitel gleicht Einnahmen und Ausgaben durch einen Korrekturposten aus und trägt so dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs im ERP-Verwaltungsgesetz Rechnung.Aus dem Titel können auch Zahlungen im Rahmen der Förderabrechnung der ERP-Wirtschaftsförderung des Vorjahres geleistet werden.

Kapitel 3Titel
und
Funktion
ZweckbestimmungBetrag
für
2025
1 000 €
Betrag
für
2024
1 000 €
Ist-Ergebnis

2023
1 000 €
12345Einnahmen119 99-680Vermischte Einnahmen220141 02-680Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen162 01-691Erträge aus Vermögen421 137409 372623 366Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 892 01. Die Höhe der Mehreinnahmen zur Verstärkung des Titels 892 01 dürfen jedoch nicht zu einer Überschreitung der prognostizierten inflationierten Förderzielgröße von insgesamt 432,4 Mio. Euro führen.
182 01-691Tilgung von Darlehen489 244474 222284 041129 01-873Einnahmen aus Vermögen230 696146 747Haushaltsvermerk:
Einnahmen dürfen für Ausgaben in Kapitel 1 verwendet werden. Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei Titel 682 02.
231 01-699Zinszuschüsse und Erstattungen aus dem Bundeshaushalt zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (ERP-Innovationsfinanzierung)


41 160



50 789



20 470
Haushaltsvermerk:
Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen sowie zur Leistung der Ausgaben bzw. zur Tilgung der Vorleistungen des ERP-Sondervermögens gegenüber dem Bundeshaushalt für den Bundesanteil der ERP-Innovationsfinanzierung bei folgenden Titeln: 892 01 und 683 01.
272 01-861Zuschüsse und Erstattungen des Europäischen Sozialfonds (ESF)
9 816

11 103

9 542
Haushaltsvermerk:
Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistung der Ausgaben bzw. zur Tilgung der Vorleistungen des ERP-Sondervermögens gegenüber dem Europäischen Sozialfonds für den ESF-Anteil des Mikromezzaninfonds bei folgendem Titel: 682 02
325 02-928Einnahmen aus Kreditaufnahmen bei der KfWGesamteinnahmen1 192 0531 092 233937 640AbschlussVerwaltungseinnahmen220Übrige Einnahmen1 192 0531 092 233937 420Gesamteinnahmen1 192 05331 092 233937 640

Einnahmen

Erläuterungen
6Zu Tit. 119 99Der Titel ist für Eingänge aus bereits ausgebuchten Forderungen vorgesehen.Zu Tit. 162 01Erwartet werden folgende liquide Erträge des ERP-Vermögens:a) Vergütung ERP-Förderrücklage227 980 T€b) Vergütung der KfW-Gewinnrücklagen I und II128 289 T€c) Vergütung der ERP-Risikodeckungsmasse57 755 T€d) Zinserträge7 113 T€Summe421 137 T€Diese Erträge stehen für Fördermaßnahmen im Rahmen des ERP-Wirtschaftsplans zur Verfügung. Die nicht für Förderung in einem Jahr eingesetzten Erträge dienen als Haftkapital für unerwartete Verluste aus der risikotragenden Förderung und zusammen mit dem erwarteten Zuwachs der nicht für die Förderung nutzbaren Vermögensbestandteile des ERP-Sondervermögens in der KfW dem Substanzerhalt.Um einen dauerhaften Substanzerhalt des ERP-Sondervermögens zu gewährleisten, haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Finanzen eine Ausgleichsvereinbarung abgeschlossen, nach der Jahresfehlbeträge zum fortgeschriebenen Gegenwertaufkommen des ERP-Sondervermögens jährlich ausgeglichen werden. Die zum Ausgleich erforderlichen Beträge werden jeweils im Zusammenhang mit der Aufstellung der jährlichen Bilanz des ERP-Sondervermögens ermittelt und mit Wirkung für diese Bilanz gebucht.Zu Tit. 182 01Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen an Unternehmen: 489 244 T€.Zu Tit. 129 01Es wird auf die Erläuterungen zu Titel 697 01 verwiesen.Zu Tit. 231 01Der Bundeshaushalt beteiligt sich an den aus den Titeln 892 01 (Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und -übernahmen und zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft) und 683 01 (Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2024 sowie sonstige Verpflichtungen aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung) des ERP-Wirtschaftsplans im Rahmen der ERP-Innovationsfinanzierung gewährten Zinszuschüssen. Die vom Bundeshaushalt dem ERP-Sondervermögen zu erstattenden Beträge werden bei diesem Titel vereinnahmt.Zu Tit. 272 01Aus dem ERP-Sondervermögen können Maßnahmen finanziert werden, bei denen ein Teil nachschüssig über ESF-Mittel finanziert wird. Aufgrund von EU-Vorgaben erfolgt die Weiterleitung der ESF-Mittel an das ERP-Sondervermögen über den Bundeshaushalt. 2013 wurde vom ERP-Sondervermögen gemeinsam mit dem ESF der Mikromezzaninfonds aufgelegt, der zunächst vollständig aus dem Titel 682 02 (Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen) des ERP-Wirtschaftsplans finanziert wird.Die über den Bundeshaushalt dem ERP-Sondervermögen zu erstattenden Beträge des ESF werden bei diesem Titel vereinnahmt. Darüber hinaus werden auch die über den ESF als Vorschuss bzw. im Rahmen der Gesamtabrechnung bereitgestellten Mittel für den Mikromezzaninfonds II aus REACT-EU (Recovery Assistance for Cohesion and the Territories of Europe) bei diesem Titel vereinnahmt.Zu Tit. 325 02Nach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite beschafft werden.

<B>Abschluss</B>Ka-
pitel
BezeichnungEinnahmen

Ausgaben

davon entfallen auf
sonstige
Ausgaben
Zinskosten

Zuweisungen
und
Zuschüsse
Investitionen

1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1
Investitions- und
Exportfinanzierung

  961 357

1 191 033



7 333

1 183 700
2
 
Sonstige Ausgaben/
Einnahmen

  230 696

    1 020

1 020



1 192 0531 192 0531 0207 2331 183 700

<B>Anlage 1<BR/>Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1</B>Titel sowie Zweckbestimmung
(stichwortartig)
Aus-
gaben-
soll
2025
a) Bis einschl.
  31.12.2023
  eingegangene
  Verpflichtungen
  fällig ab 2025
b) VE 2024
c) VE 2025
davon fällig
20252026202720282029 ff.in Mio. €12345678892 01

Mittelständische Unternehmen, Exportfinanzierung61,6a)–  –  – – 
b)–  –  – – c)252,300 –  54,300 45,10039,200113,700683 01Förderkosten219,6a)274,70049,50039,200 38,00030,700117,300b)137,60026,90020,700 18,70015,20056,100c)2121,200–  203,000188,700164,1001565,400682 01
Förderkosten für die
KfW Capital
42,5a)–  –  – – 
b)137,60032,50034,600 35,50035,000 c)192,100–  46,000 47,70049,40049,000681 02


Gewährung von Stipendien und Förderung von Informationsreisen3,7a)1,6600,8300,830– 
b)6,4602,210  2,210  2,040c)0,160–  0,080  0,080681 03




Förderung von Maßnahmen im
Rahmen des Deutschen Programms für transatlantische Begegnung
3,6a)1,6781,1400,538 – 
b)5,1001,500  1,3001,3001,000c)5,100–    1,5001,3001,3001,000Summe331,033a)278,03851,47040,568 38,00030,700117,300b)286,76063,11058,810 57,54051,20056,100c)2 570,860–  304,880282,880254,0001 729,100682 02
Kooperations-
projekte
860a)2 188,102024 ff. :2 188,10
b)4 290,302025 ff. :4 290,30c)4 525,902026 ff. :4 525,90

<BR/><B>Anlage 2 <BR/>Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2023</B><BR/><B>Aktivseite</B>2023
EUR
2022
EUR
A.Barreserve und Anlagen 1.Guthaben bei Kreditinstituten315 351 908,16282 872 554,51 2.Anlage in Spezialfonds1 656 258 715,111 656 258 715,11 3.Anlage bei Unternehmen11 350 201,0317 379 484,09 4.Gesonderter Finanzierungsblock
„Mikromezzaninfonds Deutschland I“

47 575 245,06

48 831 395,28
 5.Gesonderter Finanzierungsblock
„Mikromezzaninfonds Deutschland II“

62 559 646,71

2 093 095 716,07

66 237 376,46
B.Darlehensforderungen981 951 902,98848 031 992,56C.Sonstige Forderungen314 530 370,39464 122 011,77D.Beteiligung an Fonds 1.High-Tech Gründerfonds I24 163 901,5726 722 114,51 2.High-Tech Gründerfonds II59 378 680,0569 417 356,27 3.High-Tech Gründerfonds III68 988 760,7460 314 197,02 4.High-Tech-Gründerfonds IV17 576 588,873 412 287,96 5.coparion119 943 710,65121 871 371,43 6.Earlybird Health GmbH & Co. Beteiligungs KG
12 829 690,86

12 066 892,36
 7.eCAPITAL IV5 909 560,645 640 899,49 8.Cybersecurity Fonds5 014 872,574 703 696,14 9.Brockhaus Private Equity1,001,0010.Obermark14 431 410,4918 764 490,4911.DeepTech & Climate Fonds7 079 852,03335 317 029,475 150 000,00E.Beteiligung an der KfW 1.Eingezahltes gezeichnetes Kapital1 082 876 331,121 082 876 331,12 2.KfW-Rücklage aus Mitteln des ERP-Sondervermögens
1 190 752 106,00

1 190 752 106,00
 3.Sonstige Kapitalrücklage864 280 731,32864 280 731,32 4.Sonderrücklage I2 100 737 258,881 917 081 227,52 5.ERP-Gewinnrücklage I 1 638 970 673,931 758 479 618,15 6.ERP-Gewinnrücklage II1 083 564 015,22979 555 314,04 7.ERP-Risikodeckungsmasse1 747 995 859,931 339 912 002,72 8.Sonstige Sonderrücklage II3 673 832 239,533 448 495 897,70 9.ERP-Förderrücklage6 900 000 000,006 900 000 000,0010.Gesetzliche Rücklage der KfW615 270 642,6820 898 279 858,61615 270 642,68F.Rechnungsabgrenzung0,000,00Summe der Aktiva  24 623 174 877,5223 808 500 707,70

Passivseite2023
EUR
2022
EUR
A.Rückstellungen 1.Rückstellung Förderlasten678 605 469,72612 760 737,61 2.Rückstellung High-Tech-Gründerfonds 0,000,00 3.Rückstellung MMF I0,000,00 4.Rückstellung MMF II0,00678 605 469,720,00B.Verbindlichkeiten 1.Verbindlichkeiten aus ERP-Förderlast5 558 297,445 912 703,02 2.Verbindlichkeiten gegenüber dem gesonderten Finanzierungsblock Mikromezzaninfonds

47 575 245,06


48 831 395,28
 3.Verbindlichkeiten gegenüber dem
gesonderten Finanzierungsblock
Mikromezzaninfonds II


62 559 646,71


115 693 189,21


66 237 376,46
C.Vermögen des ERP-SVVermögensbestand 01.01.23 074 758 495,3322 480 584 460,65Gewinn/Verlust754 117 723,26594 174 034,68Vermögensbestand 31.12.23 828 876 218,5923 074 758 495,33Summe Passiva24 623 174 877,5223 808 500 707,70

<B>Anlage 3<BR/>Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens</B>

Im Jahr 2023 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen ein Finanzierungsvolumen von rd. 9,2 Mrd. Euro gebunden, die Förderlast belief sich im genannten Zeitraum auf 219,4 Mio. Euro.

Die ERP-Förderrücklage wird im Rahmen dieses Finanzierungsbedarfs eingesetzt, darüber hinaus dient sie als Eigenkapital der risikoseitigen Unterlegung der ERP-Förderkredite.

Das seit 2007 im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung eingebrachte Kapital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2023 vertragsgemäß wie folgt vergütet:

Vergütung der ERP-Förderrücklage gemäß § 8 des „Durchführungsvertrages 2019“ durch Teilnahme der Rücklagen an der jährlichen Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW.
Die in den Vorjahren nicht zur ERP-Förderung eingesetzten anteiligen Jahresergebnisse werden einer separaten Gewinnrücklage zugeführt (ERP-Gewinnrücklagen I), die für die ERP-Förderung in Folgejahren eingesetzt werden können.
Die gemäß § 6 des „Durchführungsvertrages 2019“ als gesonderte Gewinnrücklage gebildete ERP-Risikodeckungsmasse dient vorrangig der Abdeckung der Risiken aus dem ERP-Beteiligungsportfolio in der KfW Capital. Anpassungen der ERP-Risikodeckungsmasse an die Höhe des ERP-Beteiligungsvolumens in der KfW Capital erfolgen zu Lasten bzw. zu Gunsten der ERP-Gewinnrücklage I.
Die Gewinnrücklagen nehmen ebenfalls an der Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW teil.

Die entsprechenden Anteile am zu verteilenden Jahresüberschuss der KfW beliefen sich für das Geschäftsjahr 2023 auf 507,9 Mio. Euro und verteilten sich wie folgt auf die ERP-Rücklagen:

350,5 Mio. Euro für die ERP-Förderrücklage
89,3 Mio. Euro für die ERP-Gewinnrücklage I
68,1 Mio. Euro für die ERP-Risikodeckungsmasse

Diese zur Abdeckung der ERP-Förderlasten 2023 zur Verfügung stehenden Erträge aus dem in die KfW eingebrachten Kapital wurden wie folgt eingesetzt:

1.
Abdeckung der Förderlasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung 2023 in Höhe von 219,4 Mio. Euro.
2.
Die danach verbleibenden Mittel in Höhe von 288,6 Mio. Euro wurden gemäß den vertraglichen Regelungen der ERP-Gewinnrücklage I zugeführt. Da das ERP-Beteiligungsvolumen der KfW Capital in Höhe von 1 748,0 Mio. Euro den Saldo vom 31.12.2022 von 1 339,9 Mio. Euro übersteigt, war eine Dotierung der ERP-Risikodeckungsmasse zum 31.12.2023 mit 408,1 Mio. Euro zulasten der ERP-Gewinnrücklage I erforderlich. Hiernach beläuft sich der Saldo der ERP-Gewinnrücklage I zum 31.12.2023 auf 1 639,0 Mio. Euro. Der Saldo der ERP-Risikodeckungsmasse zum 31.12.2023 beläuft sich auf 1 748,0 Euro.

Somit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERP-Förderung eingesetzt bzw. dem ERP-Sondervermögen zugeführt. Die Ordnungsmäßigkeit der Berichterstattung zum 31.12.2023 wird vertragsgemäß durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/erpwiplang_2025/last_stand.txt b/laws/erpwiplang_2025/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..be4513df --- /dev/null +++ b/laws/erpwiplang_2025/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +884484d7df1605d45c21281a876282ca \ No newline at end of file diff --git a/laws/estrmstrv_2026/estrmstrv_2026_2026-02-20_9eb59c17.xml b/laws/estrmstrv_2026/estrmstrv_2026_2026-02-20_9eb59c17.xml new file mode 100644 index 00000000..1783dc3d --- /dev/null +++ b/laws/estrmstrv_2026/estrmstrv_2026_2026-02-20_9eb59c17.xml @@ -0,0 +1,20 @@ + +EstrMstrV 2026EstrMstrV2024-11-04BGBl. I2024, Nr. 344EstrichlegermeisterverordnungVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Estrichleger-HandwerkSonstErsetzt V 7110-3-121 v. 16.2.1995 I 214 (EstrMstrV)


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)

+EstrMstrV 2026EstrMstrVEingangsformel

Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

+EstrMstrV 2026EstrMstrV§ 1Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Estrichleger-Handwerk.

+EstrMstrV 2026EstrMstrV§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Arbeitsanweisungen im Sinne dieser Verordnung sind baustellenspezifische Informationen für das an der Baustelle tätige Personal. Sie enthalten Informationen zu den durchzuführenden Tätigkeiten, Zeitvorgaben sowie Materialvorgaben, Hinweise zu Ansprechpartnern, Hinweise zum Verhalten in Notfällen, Hinweise zum Verhalten bei Unfällen sowie bei Verletzungen.

(2) Betriebsanweisungen im Sinne dieser Verordnung sind Informationen über die auftragsunabhängige Vorgehensweise bei der Erbringung bestimmter betrieblicher Leistungen. Sie enthalten insbesondere Hinweise

1.
zur Art und zum Umfang der durchzuführenden Prüfungen,
2.
zur Ausführung der betrieblichen Leistungen,
3.
zum Umgang mit den Maschinen im Arbeitsprozess,
4.
zum Vorgehen im Falle von Abweichungen von Vorgaben sowie
5.
zu abschließenden Kontrollen.

+EstrMstrV 2026EstrMstrV§ 3Meisterprüfungsberufsbild

In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Estrichleger-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
einen Betrieb im Estrichleger-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
a)
der Kostenstrukturen,
b)
der Wettbewerbssituation,
c)
der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung des Personals,
d)
der Betriebsorganisation,
e)
des Qualitätsmanagements,
f)
des Arbeitsschutzrechtes,
g)
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
h)
der ökologischen Nachhaltigkeit, der ökonomischen Nachhaltigkeit sowie der sozialen Nachhaltigkeit,
i)
technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
2.
Konzepte für Betriebsausstattung und für Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
3.
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
4.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen, insbesondere Logistik für die baustellenspezifische Lieferung und die baustellenspezifische Lagerung des Materials planen sowie Gefährdungsbeurteilungen an Baustellen vornehmen,
5.
Leistungen im Estrichleger-Handwerk erbringen, insbesondere
a)
Untergründe beurteilen und vorbereiten, Aufmaß erstellen, Konstruktionshöhe prüfen und Prüfung von Abweichungen des jeweiligen Ist-Zustandes gegenüber den Vorgaben der Beteiligten vornehmen,
b)
angrenzende Bauteile vor Verunreinigungen sowie vor aggressiven Stoffen schützen,
c)
Untergründe gegen aufsteigende Feuchtigkeit abdichten,
d)
Ausgleichsschichten und Dämmstoffschichten verlegen und abdecken sowie Randdämmstreifen anbringen,
e)
Industrieböden und Sichtestriche zur direkten Nutzung herstellen und einbauen,
f)
Estriche als Unterlage für Bodenbeläge, Ausgleichsestriche, Schutzschichten sowie Heizestriche herstellen und einbauen,
g)
Hohlböden sowie Doppelböden herstellen und einbauen,
h)
Hohlkehlen sowie Hohlkehlsockel aus Estrichmörtel herstellen,
i)
Fugen herstellen und füllen, Fugenprofile, Schienen und Rahmen einbauen,
j)
Estrichflächen spachteln, schleifen, ölen und wachsen,
k)
Fertigteilestriche verlegen,
l)
Imprägnierungen, Versiegelungen und Beschichtungen, insbesondere durch Reaktionsharze sowie durch Kunstharzschichten, zur funktionalen Oberflächenvergütung von Estrichen sowie von Betonböden auftragen,
m)
textile Bodenbeläge, elastische Bodenbeläge sowie modulare Bodenbeläge verlegen und
n)
Estriche, textile Bodenbeläge, elastische Bodenbeläge sowie modulare Bodenbeläge schützen, nachbehandeln und pflegen,
6.
technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
a)
die Eignung von Estrichen und von Bodenbelägen im Hinblick auf Nutzungsart, Rutschfestigkeit, Brandschutz, Schallschutz, Wärmedämmung, Oberflächenbeschaffenheit und der Wechselwirkung zu Baustoffen sowie Bodenbelägen,
b)
Erstarrungsvorgänge sowie Erhärtungsvorgänge von Estrich-Baustoffen,
c)
die Güteanforderungen, die Prüfverfahren sowie die Messverfahren,
d)
die Sicherheitsrisiken sowie die Gesundheitsrisiken,
e)
die rechtlichen Haftungsrisiken,
f)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
g)
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
h)
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeitsmittel und Betriebsmittel und
i)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
7.
Verlegepläne, Skizzen, Rezepturen für Estrichmischungen, Arbeitsanweisungen, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren, Planunterlagen bewerten,
8.
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden Materialien sowie von zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
9.
Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften sowie der Qualität der Leistungen, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
10.
fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren und
11.
erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren, übergeben, Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten sowie Abnahmeprotokolle erstellen.
Die Tätigkeiten nach Satz 2 Nummer 5 Buchstabe l bis n erfolgen im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten im Estrichleger-Handwerk.

+EstrMstrV 2026EstrMstrV§ 4Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Estrichleger-Handwerks meisterhaft verrichtet.

(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt nach § 5 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 6 sowie
2.
eine Situationsaufgabe nach § 7.

+EstrMstrV 2026EstrMstrV§ 5Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(2) Als Meisterprüfungsprojekt sind folgende Arbeiten auszuführen:

1.
unterschiedliche Fußbodenkonstruktionen in einem Objekt auf der Grundlage einer vorgegebenen, mit Fehlern behafteten, Leistungsbeschreibung planen, dabei
a)
Vorgaben des Auftrages überprüfen,
b)
eine Entwurfsskizze anfertigen,
c)
technische Berechnungen vornehmen,
d)
eine Baustoffbedarfsliste anfertigen sowie
e)
eine Kalkulation vornehmen,
2.
auf Grundlage der Tätigkeiten nach Nummer 1 auf einer Fläche von mindestens 6 bis maximal 10 Quadratmetern zwei Fußbodenkonstruktionen, einschließlich des Übergangs von unterschiedlichen Belägen, ausschnittsweise herstellen und einbauen,
3.
die Tätigkeiten nach den Nummern 1 und 2 kriteriengeleitet auf Güte prüfen und dokumentieren.
Die Planung nach Satz 1 Nummer 1 muss die Dämmung für eine Fläche und ein Bodenablauf mit Gefälle enthalten und ist für folgende Beläge vorzunehmen:
a)
ein Nutzestrich sowie
b)
mindestens ein Belag aus elastischem Material oder textilem Material oder Kunstharz.

(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.

(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling fünf Arbeitstage für die Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten und Kontroll- und Dokumentationsarbeiten zur Verfügung. Zusätzlich kann der Prüfungsausschuss auf der Grundlage des Umsetzungskonzeptes weitere Tage für Trocknungszeiten gewähren.

(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus der Überprüfung der Vorgaben des Auftrages, der Entwurfsskizze, den Berechnungen, der Baustoffbedarfsliste und der Kalkulation, mit 40 Prozent,
2.
die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und
3.
die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Bautagebuch mit Ausführungsplänen, Aufmaß nach Durchführung, Klimaaufzeichnungen, Materialdokumentationen, Mess- und Prüfprotokollen, mit 10 Prozent.

+EstrMstrV 2026EstrMstrV§ 6Fachgespräch

(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
2.
Kundinnen und Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie wirtschaftliche Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte sowie technische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
3.
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
4.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Estrichleger-Handwerk zu berücksichtigen.

(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

+EstrMstrV 2026EstrMstrV§ 7Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Estrichleger-Handwerk.

(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt und gliedert sich wie folgt:

1.
Vorbereiten eines Untergrundes sowie Zuschneiden, Verlegen, Kleben von Bodenbelägen aus verschiedenen Stoffen, die nicht bereits Teil des Meisterprüfungsprojektes waren sowie
2.
Auftragen und Verlegen von Sperrschichten, Anbringen von Randdämmstreifen, Verlegen und Abdecken von Dämmschichten bei Rohren auf der Rohdecke,
3.
Auftragen von Kunstharzschichten mit vorgegebenen Rutschfestigkeitsklassen verschiedener Arten mit Hohlkehle,
4.
Schleifen einer Musterfläche aus Sichtestrichen zur direkten Nutzung oder
5.
Verlegen eines dünnschichtigen Nutzestrichs einschließlich der Oberflächenbehandlung.
Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt und umfasst die Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 1 sowie eine weitere Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 bis 5.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 4 Stunden zur Verfügung. Zusätzlich kann der Prüfungsausschuss abhängig von den zu verwendenden Materialien Trocknungszeiten gewähren.

(4) Jede Teilarbeit nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Teilarbeiten nach Absatz 2.

+EstrMstrV 2026EstrMstrV§ 8Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I

(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Bei Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet; anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn

1.
das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
2.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.

+EstrMstrV 2026EstrMstrV§ 9Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II

(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Estrichleger-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:

1.
nach Maßgabe des § 10 „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,
2.
nach Maßgabe des § 11 „Leistungen eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ und
3.
nach Maßgabe des § 12 „Einen Betrieb im Estrichleger-Handwerk führen und organisieren“.

(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.

(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.

(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld 3 Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von 6 Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.

+EstrMstrV 2026EstrMstrV§ 10Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“

(1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Estrichleger-Handwerk Anforderungen erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er baustoffbezogene Gesichtspunkte, fachtechnologische Gesichtspunkte, gestalterische Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte sowie soziale Gesichtspunkte und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere:
a)
Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten,
b)
Ausschreibungen oder Angebotsanfragen öffentlicher Auftraggeber oder privater Auftraggeber analysieren und bewerten,
c)
Verfahren zur Feststellung der Rahmenbedingungen in Gebäuden erläutern und bewerten sowie Aufmaß erstellen,
d)
fehlerhafte Vorleistungen erkennen sowie Bedenken gegenüber Auftraggebern anmelden,
e)
Altuntergründe im Hinblick auf Tragfähigkeit, Schallschutz sowie Wärmeschutz analysieren sowie diesbezügliche Informationen über Bodenkonstruktion bei Auftraggebern anfragen,
f)
Hinweise auf Schadstoffe im bestehenden Untergrund erkennen und Konsequenzen daraus ableiten,
g)
Kundenwünsche, Nutzungsarten sowie Planungen von Architekten und Bauträgern auf Umsetzbarkeit analysieren und bewerten sowie
h)
Ergebnisse der vorstehenden Handlungsschritte dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,
2.
Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen, auch unter Berücksichtigung der berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, hierzu zählen insbesondere:
a)
Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Maschinen, Werkzeugen sowie Personal, auch unter Berücksichtigung einzusetzender Verfahren, der Nutzungsart, der Rutschfestigkeit, des Brandschutzes, des Schallschutzes, der Wärmedämmung, der Oberflächenbeschaffenheit und der Wechselwirkung zu Baustoffen sowie zu Bodenbelägen, darstellen, erläutern und begründen,
b)
Sicherheitsrisiken sowie Gesundheitsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten,
c)
Aufmaßberechnungen, Skizzen, Verlegepläne für Böden und Rezepturen für Estrichmischungen unter Berücksichtigung von Anforderungen erstellen, bewerten und korrigieren,
d)
Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und von Rechtsvorschriften, darauf aufbauend Ausschreibungen oder Angebotsanfragen erstellen und hierauf eingehende Angebote bewerten sowie
e)
Vorteile und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kostengesichtspunkte, gestalterische Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte sowie sicherheitstechnische Gesichtspunkte erläutern und abwägen sowie daraus eine Lösung auswählen und diese Auswahl begründen und
3.
Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbesondere:
a)
Personalkosten, Materialkosten sowie Gerätekosten auf der Grundlage der Planungen kalkulieren,
b)
auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kalkulieren,
c)
Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen,
d)
Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote erstellen und
e)
Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kundinnen und Kunden erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren.

+EstrMstrV 2026EstrMstrV§ 11Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“

(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er baustoffbezogene Gesichtspunkte, fachtechnologische Gesichtspunkte, gestalterische Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte sowie soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
a)
Methoden der Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Herstellungsverfahren sowie Instandsetzungsverfahren den Einsatz von Personal, Material, Geräten, Maschinen und Werkzeugen planen,
b)
mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder zu deren Behebung entwickeln,
c)
Gefährdungsbeurteilung der Baustelle vornehmen,
d)
Prüfung von Abweichungen des Ist-Zustandes gegenüber den Vorgaben vornehmen und Konsequenzen für die Anpassung der Vertragsbeziehung aufzeigen, Planunterlagen bewerten,
e)
Logistik für die baustellenspezifische Lieferung und für die baustellenspezifische Lagerung des Materials planen und Materialdisposition vornehmen sowie
f)
Verlegepläne, Skizzen, Rezepturen für Estrichmischungen, Arbeitsanweisungen, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren,
2.
die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anwenden,
b)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung sowie zur Gefahrenbeseitigung erläutern sowie Konsequenzen ableiten,
c)
Fehler sowie Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten,
d)
Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Herstellungsverfahren sowie unterschiedlicher Instandsetzungsverfahren sowie Eigenschaften von Baustoffen erläutern und begründen sowie
e)
Auswirkungen klimatischer Bedingungen auf die Verarbeitungsmöglichkeiten der Materialien analysieren und bewerten,
f)
Untergründe für Estriche sowie für Bodenbeläge beurteilen und vorbereiten,
g)
angrenzende Bauteile vor Verunreinigungen und aggressiven Stoffen schützen,
h)
Untergrund gegen aufsteigende Feuchtigkeit abdichten,
i)
Ausgleichsschichten sowie Dämmstoffschichten verlegen und abdecken sowie Randdämmstreifen anbringen,
j)
Herstellen und Einbauen von
aa)
Industrieböden sowie Sichtestrichen zur direkten Nutzung,
bb)
Estrichen als Unterlage für Bodenbeläge,
cc)
Ausgleichsestrichen,
dd)
Schutzschichten,
ee)
Hohlböden sowie Doppelböden,
ff)
Heizestrichen,
k)
Hohlkehlen sowie Hohlkehlsockel aus Estrichmörtel herstellen,
l)
Fugen herstellen und füllen, Fugenprofile, Schienen sowie Rahmen einbauen,
m)
Estrichflächen spachteln, schleifen, ölen sowie wachsen,
n)
Imprägnierungen, Versiegelungen und Beschichtungen, insbesondere durch Reaktionsharze sowie durch Kunstharzschichten, zur funktionalen Oberflächenvergütung von Estrichen und Betonböden auftragen,
o)
Fertigteilestriche verlegen,
p)
textile Bodenbeläge, elastische Bodenbeläge sowie modulare Bodenbeläge verlegen und
q)
Estriche sowie textile Bodenbeläge, elastische Bodenbeläge sowie modulare Bodenbeläge schützen, nachbehandeln und pflegen,
3.
die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
a)
Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
b)
Leistungen dokumentieren,
c)
Vorgehensweise zur Prüfung der Qualität der erbrachten Leistung beschreiben, Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
d)
prüffähiges Aufmaß erstellen,
e)
Vorgehensweise bei der Abnahme und der Übergabe der Leistungen und Information der Kundinnen und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung erläutern,
f)
Leistungen abrechnen,
g)
auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten,
h)
Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen,
i)
Serviceleistungen anlässlich der Übergabe, insbesondere Ersteinpflege und Wartungsverträge, erläutern und bewerten sowie
j)
Reklamationen bearbeiten.

+EstrMstrV 2026EstrMstrV§ 12Handlungsfeld „Einen Betrieb im Estrichleger-Handwerk führen und organisieren“

(1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Estrichleger-Handwerk führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Estrichleger-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Estrichleger-Handwerk führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere:
a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
c)
betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,
d)
Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und
e)
Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Kostenstrukturen berechnen,
2.
Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung sowie zur Kundenpflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:
a)
Auswirkungen technologischer Entwicklungen, wirtschaftlicher Entwicklungen, rechtlicher Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,
b)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung sowie Kundenpflege entwickeln,
c)
Informationen über Produkte und über das Leistungsspektrum des Betriebs sowie deren Mehrwerte für Kundinnen und Kunden erstellen,
d)
Vertriebswege, auch informations- und kommunikationsgestützte, ermitteln und bewerten sowie
e)
professionelles Reklamationsmanagement einrichten,
3.
betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere:
a)
Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,
b)
Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,
c)
Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,
d)
Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten,
e)
Unterstützungsmöglichkeiten bei der Qualitätssicherung in der Handwerksorganisation erläutern und bewerten,
f)
Möglichkeiten der Gütesicherung über Eigenüberwachung sowie über Fremdüberwachung erläutern,
g)
Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit der eingesetzten Materialen sowie Mischungen für die Baudokumentation und zur Erfüllung von Informationspflichten erläutern,
h)
Betriebsanweisungen, Checklisten sowie Dokumentationen erstellen und
i)
Prozesse sowie Stellenbeschreibungen definieren,
4.
Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:
a)
Einsatz von Personal disponieren,
b)
Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
c)
Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
d)
Qualifikationsbedarfe ermitteln,
e)
Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Estrichleger-Handwerk, planen sowie
f)
Maßnahmen sowie Anreize zur Gesunderhaltung des Personals erläutern und
5.
Betriebsausstattung sowie Lagerausstattung und Betriebsabläufe planen, hierzu zählen insbesondere:
a)
Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erläutern, Konsequenzen aus dem Ergebnis ableiten,
b)
Ausstattung des Betriebes, des Lagers und der Fahrzeuge, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedarfe des Gewerbes, des Arbeitsschutzes, der Gefahrstofflagerung und ökologischen Gesichtspunkten, ökonomischen Gesichtspunkten, sozialen Gesichtspunkten sowie logistischen Gesichtspunkten, planen und begründen,
c)
Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrstofflagerung, insbesondere unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte, ökonomischer Gesichtspunkte sowie sozialer Gesichtspunkte, planen und begründen,
d)
Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen sowie Fahrzeugen planen und
e)
Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, von Material sowie von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen.

+EstrMstrV 2026EstrMstrV§ 13Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II

(1) Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 10 bis 12 gleich gewichtet.

(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist.

(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn

1.
jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist,
2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und
3.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.

+EstrMstrV 2026EstrMstrV§ 14Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.

+EstrMstrV 2026EstrMstrV§ 15Übergangsvorschrift

(1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschriften für die Estrichlegermeisterverordnung vom 16. Februar 1995 (BGBl. I S. 214), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 19 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Mai 2026, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Vorschriften ablegen.

+EstrMstrV 2026EstrMstrV§ 16Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Estrichlegermeisterverordnung vom 16. Februar 1995 (BGBl. I S. 214), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 19 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, außer Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/estrmstrv_2026/last_stand.txt b/laws/estrmstrv_2026/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..948f3077 --- /dev/null +++ b/laws/estrmstrv_2026/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +7be2862dd03f5b73e810d435e96a6519 \ No newline at end of file diff --git a/laws/estzustv/estzustv_2026-02-20_1e54ab19.xml b/laws/estzustv/estzustv_2026-02-20_1e54ab19.xml new file mode 100644 index 00000000..d1b9f02e --- /dev/null +++ b/laws/estzustv/estzustv_2026-02-20_1e54ab19.xml @@ -0,0 +1,8 @@ + +EStZustVEStZustV2009-01-02BGBl I2009, 3Einkommensteuer-ZuständigkeitsverordnungStandGeändert durch Art. 3 V v. 11.12.2012 I 2637


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2009 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 2 +++)

+EStZustVEingangsformel

Auf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), der zuletzt durch Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

+EStZustV§ 1Örtliche Zuständigkeit

Für die Besteuerung nach dem Einkommen von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind, ist das Finanzamt Neubrandenburg örtlich zuständig. Das Finanzamt Neubrandenburg ist ebenfalls zuständig in den Fällen des § 19 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung.

+EStZustV§ 2Anwendungszeitraum

Diese Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.

+EStZustV§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

+EStZustVSchlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/estzustv/last_stand.txt b/laws/estzustv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..f4f47077 --- /dev/null +++ b/laws/estzustv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +fe6fdfed64890fd5ad5b663045fedf20 \ No newline at end of file diff --git a/laws/eu-energiekbg/eu-energiekbg_2026-02-20_ad5940ca.xml b/laws/eu-energiekbg/eu-energiekbg_2026-02-20_ad5940ca.xml new file mode 100644 index 00000000..41402a68 --- /dev/null +++ b/laws/eu-energiekbg/eu-energiekbg_2026-02-20_ad5940ca.xml @@ -0,0 +1,10 @@ + +EU-EnergieKBGEU-EnergieKBG2022-12-16BGBl I2022, 2294, 2325EU-EnergiekrisenbeitragsgesetzGesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854


(+++ Textnachweis ab: 21.12.2022 +++)

Das G wurde als Artikel 40 d. G v. 16.12.2022 I 2294 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 43 Abs. 1 dieses G am 21.12.2022 in Kraft getreten.

+EU-EnergieKBG§ 1Regelungsgegenstand

(1) Nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261I vom 7.10.2022, S. 1) unterliegen Gewinne nach § 4 Absatz 1 Satz 1 von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebsstätten der Union ungeachtet der Besteuerung nach dem Einkommen- oder dem Körperschaftsteuergesetz einem befristeten obligatorischen EU-Energiekrisenbeitrag.

(2) Dieses Gesetz regelt die Einführung des EU-Energiekrisenbeitrags in Deutschland.

(3) Das Aufkommen steht dem Bund zu und ist entsprechend den Vorgaben gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2022/1854 zu verwenden. Der EU-Energiekrisenbeitrag ist eine Steuer im Sinne der Abgabenordnung.

+EU-EnergieKBG§ 2Schuldner des EU-Energiekrisenbeitrags

(1) Schuldner des EU-Energiekrisenbeitrags ist jedes Unternehmen, das im Besteuerungszeitraum nach § 3 Absatz 2 mindestens 75 Prozent seines Umsatzes durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielt. Die Prüfung ist wirtschaftsjahrbezogen vorzunehmen. Ein Rumpfwirtschaftsjahr ist zu berücksichtigen, wenn diesem kein weiteres Wirtschaftsjahr folgt.

(2) Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist unabhängig von seiner Rechtsform jedes gewerbliche Unternehmen, soweit es im Inland betrieben wird. Im Inland betrieben wird ein Unternehmen, soweit im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. § 1 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes gilt entsprechend. Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ist die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

+EU-EnergieKBG§ 3Entstehung des EU-Energiekrisenbeitrags, Besteuerungszeitraum

(1) Der EU-Energiekrisenbeitrag entsteht mit Ablauf des Besteuerungszeitraums.

(2) Besteuerungszeitraum ist das erste nach dem 31. Dezember 2021 beginnende volle Wirtschaftsjahr (Besteuerungszeitraum 1) sowie das darauffolgende volle Wirtschaftsjahr (Besteuerungszeitraum 2). Ein volles Wirtschaftsjahr im Sinne des Satzes 1 umfasst einen Zeitraum von zwölf Monaten.

+EU-EnergieKBG§ 4Bemessungsgrundlage und Steuersatz

(1) Bemessungsgrundlage für den EU-Energiekrisenbeitrag ist der Betrag in Höhe der positiven Differenz, um den der nach einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Vorschriften ermittelte steuerliche Gewinn für den Besteuerungszeitraum nach § 3 den um 20 Prozent erhöhten Durchschnitt des steuerlichen Gewinns in den nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden und vor dem Beginn des Besteuerungszeitraums 1 endenden Wirtschaftsjahren, die zwölf Monate umfassen, übersteigt. Ist der Durchschnitt der steuerlichen Gewinne in den nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden und vor dem Beginn des Besteuerungszeitraums 1 endenden Wirtschaftsjahren, die zwölf Monate umfassen, negativ, so beträgt der durchschnittliche steuerliche Gewinn null. Entsprechendes gilt für Unternehmen, deren Gewinn nach dem 31. Dezember 2021 erstmals der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer unterliegt. Ist im steuerlichen Gewinn ein Gewinnanteil einer ausländischen Betriebsstätte oder ein Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 Absatz 2 des Außensteuergesetzes enthalten und wurde auf diesen Gewinnanteil oder auf die dem Hinzurechnungsbetrag zugrundeliegenden passiven Einkünfte ein Solidaritätsbeitrag oder eine Abgabe aufgrund einer gleichwertigen nationalen Maßnahme im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1854 erhoben, mindert sich insoweit der steuerliche Gewinn im Sinne dieses Absatzes.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 maßgebenden Gewinne mindern sich um darin enthaltene Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn diese Gesellschaften selbst die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 erfüllen. Der EU-Energiekrisenbeitrag ist eine sonstige Personensteuer im Sinne des § 10 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes und des § 12 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes.

(3) Der EU-Energiekrisenbeitrag beträgt 33 Prozent der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Satz 1.

+EU-EnergieKBG§ 5Umwandlungsfälle

Weist das Unternehmen nach, dass der Betrag nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ganz oder zum Teil Folge einer Umwandlung ist, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend zu korrigieren. Fällt ein Unternehmen infolge einer Umwandlung aus dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes heraus oder ist die Bemessungsgrundlage des übertragenden und übernehmenden Rechtsträgers zusammen niedriger als ohne die Umwandlung, ist die Besteuerung so vorzunehmen, als wäre die Umwandlung nicht erfolgt.

+EU-EnergieKBG§ 6Zuständigkeit

Für die Verwaltung des EU-Energiekrisenbeitrags ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.

+EU-EnergieKBG§ 7Festsetzung

(1) Das Unternehmen hat für das betroffene Wirtschaftsjahr des Besteuerungszeitraums nach § 3 eine Steuererklärung nach amtlichem Vordruck zu übermitteln, in der der EU-Energiekrisenbeitrag selbst zu berechnen ist (Steueranmeldung). Die Steuer ist bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung des betroffenen Kalenderjahres anzumelden. Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach § 4 Absatz 1, ist unverzüglich eine geänderte Steueranmeldung abzugeben.

(2) Der EU-Energiekrisenbeitrag ist am zehnten Tag nach Abgabe der Anmeldung fällig und bis dahin zu entrichten. Wird der EU-Energiekrisenbeitrag abweichend von der Steueranmeldung nach § 155 der Abgabenordnung höher festgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin zu entrichten. Wird der EU-Energiekrisenbeitrag auf Grund unterbliebener Abgabe einer Anmeldung nach § 155 in Verbindung mit § 167 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung festgesetzt, so ist der EU-Energiekrisenbeitrag einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin zu entrichten.

(3) Bei der Anmeldung oder Festsetzung des EU-Energiekrisenbeitrags sind die nach § 4 maßgeblichen Gewinne so zu berücksichtigen, wie sie bei der Festsetzung der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer oder der gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung der Jahre 2018 bis 2024 zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Festsetzung nur insoweit abweichend von Satz 1 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung eines maßgeblichen Steuer- oder Feststellungsbescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer oder des festzustellenden Betrags unterbleibt.

(4) Auf Anforderung des Bundeszentralamtes für Steuern teilen die jeweils zuständigen Landesfinanzbehörden Daten zur Prüfung der Steuerpflicht und die für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage des EU-Energiekrisenbeitrags maßgeblichen Daten mit. Wird eine für die Bestimmung des EU-Energiekrisenbeitrags maßgebliche Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder eine gesonderte Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung nach der Datenübermittlung nach Satz 1 aufgehoben oder geändert, sind dem Bundeszentralamt für Steuern die nunmehr maßgeblichen Daten unaufgefordert mitzuteilen.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/eu-energiekbg/last_stand.txt b/laws/eu-energiekbg/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/eu-energiekbg/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/fahrlpr_fv/fahrlpr_fv_2026-02-20_8d5666bd.xml b/laws/fahrlpr_fv/fahrlpr_fv_2026-02-20_8d5666bd.xml new file mode 100644 index 00000000..451a3c8d --- /dev/null +++ b/laws/fahrlpr_fv/fahrlpr_fv_2026-02-20_8d5666bd.xml @@ -0,0 +1,50 @@ + +FahrlPrüfV2018-01-02BGBl I2018, 2, 42Fahrlehrer-PrüfungsverordnungStandZuletzt geändert durch Art. 5 V v. 18.3.2022 I 498SonstErsetzt V 9231-7-10 v. 19.6.2012 I 1302 (FahrlPrüfO 2012)SonstMittelbare Änderung durch Art. 2a V v. 23.12.2019 I 2937; 2020 I 525 ist berücksichtigt


(+++ Textnachweis ab: 4.1.2018 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 16, 18, 20 Abs. 2 +++)

Die V wurde als Artikel 3 des V v. 2.1.2018 I 2 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 7 Satz 1 dieser V am 4.1.2018 in Kraft getreten.

+FahrlPrüfVInhaltsverzeichnisI. Abschnitt<BR/>Prüfungsausschüsse§  1Errichtung§  2Zusammensetzung§  3Berufung der Mitglieder§  4Ausgeschlossene Personen, Befangenheit§  5Verschwiegenheit§  6Örtliche Zuständigkeit§  7Beschlussfähigkeit und Abstimmung

II. Abschnitt<BR/>Durchführung der Fahrlehrerprüfung§  8Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 8 des Fahrlehrergesetzes)§  9Prüfungstermine§ 10Rücktritt§ 11Ordnungsverstöße§ 12Nichtöffentlichkeit§ 13Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben§ 14Gliederung der Prüfungen und Lehrproben§ 15Fahrpraktische Prüfung§ 16Fachkundeprüfung§ 17Lehrprobe im theoretischen Unterricht§ 18Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht§ 19Bewertung§ 20Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben§ 21Bekanntgabe der Entscheidung§ 22Niederschrift§ 23Nicht bestandene Prüfung§ 24Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben§ 25Erneute Fahrlehrerprüfung§ 26Prüfungsunterlagen

III. Abschnitt<BR/>Ausnahmebestimmungen§ 27Ausnahmen
+FahrlPrüfV010I. AbschnittPrüfungsausschüsse +FahrlPrüfV§ 1Errichtung

Für die Fahrlehrerprüfung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9, § 8 des Fahrlehrergesetzes) wird bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle ein Prüfungsausschuss errichtet.

(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 27 +++)

+FahrlPrüfV§ 2Zusammensetzung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für ihre Prüfungsgebiete sachkundig und als Prüfer geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen angehören:

1.
ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst,
2.
ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr, auch mit Teilbefugnissen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,
3.
ein Mitglied mit abgeschlossenem Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom oder gleichwertigem Studienabschluss und
4.
ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis der von dem Bewerber beantragten Klasse besitzt, und mindestens drei Jahre lang hauptberuflich Fahrschüler theoretisch und praktisch ausgebildet hat.
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses muss eine Fahrerlaubnis besitzen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 kann ein Fahrlehrer, der aus gesundheitlichen Gründen eine danach erforderliche Fahrlehrerlaubnis nicht mehr besitzt, dem Prüfungsausschuss weiterhin angehören, wenn er für diese Aufgabe körperlich und geistig geeignet ist.

(4) Die Mitwirkung aller Mitglieder des Prüfungsausschusses ist bei der fahrpraktischen Prüfung (§ 15) sowie bei den Lehrproben (§§ 17, 18) nicht erforderlich. Die fahrpraktische Prüfung (§ 15) wird in der Regel von dem amtlich anerkannten Sachverständigen (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) und dem Fahrlehrer (Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) durchgeführt. Der mündliche Teil der Fachkundeprüfung wird vor dem gesamten Prüfungsausschuss mit vier Mitgliedern (Absatz 2 Satz 1) durchgeführt. Die Lehrproben (§§ 17, 18) werden in der Regel von dem Mitglied mit abgeschlossenem Studium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt (Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) und dem Fahrlehrer (Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) durchgeführt. Im Übrigen bestimmt das vorsitzende Mitglied die Teilnahme von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses.

(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 27 +++)

+FahrlPrüfV§ 3Berufung der Mitglieder

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt das vorsitzende Mitglied. Dieses soll der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle angehören. Die Berufung kann befristet werden.

(2) Wer Ausbildungsstätten für Fahrlehreranwärter oder Bewerber einrichtet, unterhält oder betreibt oder sich geschäftsmäßig mit der Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befasst, kann nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Dies gilt nicht für Mitglieder, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind oder die als Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, sofern sie den Bewerber nicht ausgebildet haben.

(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 27 +++)

+FahrlPrüfV§ 4Ausgeschlossene Personen, Befangenheit

(1) Bei Prüfungen oder Lehrproben darf ein Prüfungsausschussmitglied nicht mitwirken:

1.
das Angehöriger eines Fahrlehreranwärters oder Bewerbers ist,
2.
das einen Fahrlehreranwärter oder einen Bewerber kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein vertritt oder sonst für ihn tätig geworden ist,
3.
das aufgrund seiner persönlichen Stellung oder Beziehung zum Fahrlehreranwärter oder Bewerber durch die Tätigkeit als Mitglied des Prüfungsausschusses oder durch eine Entscheidung des Ausschusses einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann oder
4.
bei dem sonst ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Mitwirkung im Prüfungsausschuss zu rechtfertigen.

(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind:

1.
Verlobte,
2.
Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Verwandte oder Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn hinsichtlich des Satzes 1 der:
1.
Nummer 2, 3 oder 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht,
2.
Nummer 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
3.
Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(3) Hält sich ein Mitglied des Prüfungsausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, oder behauptet ein Fahrlehreranwärter oder ein Bewerber das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Gründe, ist dies dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.

(4) Richtet sich der beantragte oder beschlossene Ausschluss von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss gegen das vorsitzende Mitglied, ist dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuleiten. Während der Prüfung oder Lehrprobe ist die Mitteilung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmte Stelle, während der Prüfung oder Lehrprobe der Prüfungsausschuss.

(5) Ein von der Mitwirkung ausgeschlossenes Mitglied des Prüfungsausschusses ist durch ein anderes Mitglied zu ersetzen.

(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 27 +++)

+FahrlPrüfV§ 5Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder der für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmten Stelle.

(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 27 +++)

+FahrlPrüfV§ 6Örtliche Zuständigkeit

Für die Durchführung der Prüfungen ist nach § 50 des Fahrlehrergesetzes jeweils der Prüfungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk der Fahrlehreranwärter oder der Bewerber seinen Wohnsitz oder die von ihm besuchte Fahrlehrerausbildungsstätte oder Ausbildungsfahrschule ihren Sitz hat. Für die Durchführung der Lehrproben ist der Prüfungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsfahrschule ihren Sitz hat. Mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde kann eine Fachkundeprüfung oder eine Lehrprobe auch durch einen anderen Prüfungsausschuss durchgeführt werden.

(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 27 +++)

+FahrlPrüfV§ 7Beschlussfähigkeit und Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die in § 2 jeweils genannten Mitglieder mitwirken.

(2) Die Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied.

+FahrlPrüfV020II. AbschnittDurchführung der Fahrlehrerprüfung +FahrlPrüfV§ 8Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 8 des Fahrlehrergesetzes)

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle lässt den Fahrlehreranwärter für die Anwärterbefugnis der Klasse BE auf Antrag zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn

1.
die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und
2.
die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Fahrlehrergesetzes begonnen wurde.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle lässt den Fahrlehreranwärter für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE auf Antrag zu den Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht zu, wenn ihm die Anwärterbefugnis nach § 9 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes erteilt worden ist oder gleichzeitig erteilt wird. Die gemäß § 4 Absatz 6 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes nachzureichenden Bescheinigungen hat der Fahrlehreranwärter dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder dem nach Absatz 5 bestimmten Mitglied zur Prüfung und zur Weiterleitung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu übergeben. Diese Tätigkeiten kann auf die Geschäfts- oder Verwaltungsstelle des Prüfungsausschusses übertragen werden.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde lässt den Bewerber für die Fahrlehrerlaubnisklasse A, CE und DE auf Antrag zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn

1.
er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzt,
2.
die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und
3.
er die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Fahrlehrergesetzes begonnen hat.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde beauftragt den Prüfungsausschuss mit der Durchführung der jeweiligen Prüfungen und Lehrproben.

(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied prüft, ob die jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere nach den §§ 9 und 14, für die Ablegung der Prüfungen und Lehrproben erfüllt sind und die gemäß Absatz 2 Satz 2 nachzureichenden Bescheinigungen und Unterlagen übergeben sind. Es kann diese Tätigkeiten auf die Geschäfts- oder Verwaltungsstelle des Prüfungsausschusses übertragen.

+FahrlPrüfV§ 9Prüfungstermine

Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Prüfungen und Lehrproben und lädt den Fahrlehreranwärter oder Bewerber. Es kann diese Tätigkeiten auf die Geschäfts- oder Verwaltungsstelle des Prüfungsausschusses übertragen. In der Regel sollen die Fachkundeprüfung möglichst unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte und die Lehrproben jeweils innerhalb eines Monats nach Abschluss der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule durchgeführt werden.

(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 27 +++)

+FahrlPrüfV§ 10Rücktritt

(1) Der Fahrlehreranwärter oder Bewerber kann vor Beginn der jeweiligen Prüfungen und Lehrproben durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. Nach Zugang der Ladung ist der Rücktritt nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung ist unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit vorzulegen.

(2) Erfolgt der Rücktritt nach Zugang der Ladung oder nach Beginn der Prüfung oder Lehrprobe oder erscheint der Fahrlehreranwärter oder Bewerber nicht zur Prüfung oder Lehrprobe, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung oder Lehrprobe als nicht bestanden.

(3) Über die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

+FahrlPrüfV§ 11Ordnungsverstöße

Stört der Fahrlehreranwärter oder Bewerber den Ablauf einer Prüfung oder einer Lehrprobe erheblich oder begeht er eine Täuschungshandlung, kann ihn das vorsitzende Mitglied oder das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die Aufsicht führende Person von der Prüfung oder Lehrprobe vorläufig ausschließen. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Prüfungsausschuss. Wird der Fahrlehreranwärter oder Bewerber endgültig ausgeschlossen, gilt die Prüfung oder die Lehrprobe als nicht bestanden.

+FahrlPrüfV§ 12Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen und Lehrproben sind nicht öffentlich. Beauftragte der nach Landesrecht zuständigen Behörden können jedoch jederzeit als Zuhörer teilnehmen. Anderen Personen, insbesondere Fahrlehreranwärtern oder Bewerbern sowie der für die verantwortliche Leitung bestellten Person und den Lehrkräften von amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten und den Ausbildungsfahrlehrern, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bei der mündlichen Fachkundeprüfung oder bei den Lehrproben die Teilnahme als Zuhörer gestatten, sofern keiner der Fahrlehreranwärter oder Bewerber widerspricht.

+FahrlPrüfV§ 13Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben

In den Prüfungen und Lehrproben hat der Fahrlehreranwärter oder der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE seine fachliche und pädagogische Eignung (§ 8 des Fahrlehrergesetzes) nachzuweisen. Hierzu gehören die Kenntnis der Inhalte des in der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung aufgeführten Rahmenplans und die Fähigkeit zu ihrer praktischen Anwendung.

+FahrlPrüfV§ 14Gliederung der Prüfungen und Lehrproben

(1) Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und mündlichen Teil sowie – für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE – aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.

(2) Für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE müssen die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung vor Durchführung der Lehrproben bestanden sein. Bei der Fachkundeprüfung soll erst der schriftliche und dann der mündliche Teil stattfinden. Die Lehrproben können in beliebiger Reihenfolge vorgesehen werden.

+FahrlPrüfV§ 15Fahrpraktische Prüfung

(1) In der fahrpraktischen Prüfung hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber nachzuweisen, dass er ein Kraftfahrzeug und eine Fahrzeugkombination der Klasse, für die er die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. Die Prüfungsfahrzeuge müssen der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.

(2) Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens für die Fahrlehrerlaubnis der

Klasse A
60 Minuten,
Klasse BE
60 Minuten,
Klasse CE
90 Minuten,
Klasse DE
90 Minuten.

(3) Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Fahrlehreranwärter oder Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.

+FahrlPrüfV§ 16Fachkundeprüfung

(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber seine fachlichen sowie pädagogisch-psychologischen und verkehrspädagogischen Kompetenzen nachzuweisen. Der Fahrlehreranwärter um die Fahrlehrerlaubnisklasse BE hat innerhalb von fünf Zeitstunden

a)
je eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Verkehrsverhalten“, „Recht“, „Technik“, „Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“ und
b)
eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Erziehen“ oder „Beurteilen“
zu bearbeiten.

(2) Bei Erweiterungsprüfungen hat der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE innerhalb von zweieinhalb Zeitstunden

a)
eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Verkehrsverhalten“ oder „Recht“ und
b)
eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Technik“, „Erziehen“, „Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“ oder „Beurteilen“
zu bearbeiten.

(3) Die schriftlichen Arbeiten sind vom fachlich zuständigen Prüfungsausschussmitglied und einem weiteren Mitglied zu bewerten. § 19 ist anzuwenden.

(4) Die Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen.

(5) Vorschriften, sind zugelassen, nicht jedoch Aufzeichnungen, Lehrbücher oder sonstige Hilfsmittel einschließlich Taschenrechner.

(6) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber in etwa 30 Minuten seine fachlichen sowie pädagogisch-psychologischen und verkehrspädagogischen Kompetenzen nachzuweisen. Eine gemeinsame Prüfung von bis zu drei Bewerbern ist zulässig.

+FahrlPrüfV§ 17Lehrprobe im theoretischen Unterricht

(1) Der Fahrlehreranwärter hat in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen Unterricht zu erteilen. Die Lehrprobe muss mit Fahrschülern und soll möglichst mit solchen Fahrschülern durchgeführt werden, die der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule unterrichtet hat.

(2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entsprechend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahrschule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler durchzuführen.

(+++ § 17 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 18 +++)

+FahrlPrüfV§ 18Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht

In der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat der Fahrlehreranwärter in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern praktischen Unterricht zu erteilen. Für den Fahrunterricht ist ein Kraftfahrzeug nach § 15 Absatz 1 zu benutzen. § 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist anzuwenden.

+FahrlPrüfV§ 19Bewertung

(1) Die Leistungen in den Prüfungen und Lehrproben sind nach folgenden Noten zu bewerten:
Sehr gut (1),
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2),
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3),
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4),
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (6),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Bei der Bewertung der Leistungen sind neben Kenntnissen und Fähigkeiten auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(3) Ergeben die Einzelleistungen und die Bewertung bei der Fachkundeprüfung durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses einen Mittelwert, so werden Dezimalstellen bis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet.

(4) Die Leistungen in allen Prüfungen und Lehrproben (§ 14) müssen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet sein.

(5) Bei der Fachkundeprüfung wird eine mangelhafte Leistung im schriftlichen Teil durch eine mindestens befriedigende Leistung im mündlichen Teil, eine mangelhafte Leistung im mündlichen Teil durch eine mindestens befriedigende Leistung im schriftlichen Teil ausgeglichen.

(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 3 +++)
(+++ § 19 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 +++)

+FahrlPrüfV§ 20Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Bewertung der Prüfungen und Lehrproben.

(2) Werden nach § 2 Absatz 4 Satz 1 die fahrpraktische Prüfung oder die Lehrproben nicht vor dem vollständigen Prüfungsausschuss abgelegt, so entscheiden die Mitglieder, die die jeweilige Prüfung oder Lehrprobe durchführen, über die Bewertung. Wenn kein einvernehmliches Votum zustande kommt, ist § 19 Absatz 3 anzuwenden.

+FahrlPrüfV§ 21Bekanntgabe der Entscheidung

Das vorsitzende Mitglied oder ein Mitglied nach § 2 Absatz 4 gibt dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prüfung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder mit ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern und zu begründen.

+FahrlPrüfV§ 22Niederschrift

Über den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Prüfungen und Lehrproben ist eine Niederschrift oder ein elektronisches Dokument zu fertigen. Hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber eine Prüfung oder eine Lehrprobe nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift oder dem elektronischen Dokument ersichtlich sein.

+FahrlPrüfV§ 23Nicht bestandene Prüfung

Bei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe ist dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

+FahrlPrüfV§ 24Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben

Prüfungen und Lehrproben können jeweils höchstens zweimal wiederholt werden.

+FahrlPrüfV§ 25Erneute Fahrlehrerprüfung

Die Prüfungen und Lehrproben können nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe erneut abgelegt werden, wenn der Fahrlehreranwärter oder Bewerber sich einer erneuten Ausbildung für die beantragte Klasse unterzogen hat.

+FahrlPrüfV§ 26Prüfungsunterlagen

Dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ist auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsunterlagen sind vom Prüfungsausschuss nach § 1 fünf Jahre lang aufzubewahren und vom Prüfungsausschuss nach Ablauf dieses Zeitraums unverzüglich zu löschen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses.

+FahrlPrüfV030III. AbschnittAusnahmebestimmungen +FahrlPrüfV§ 27Ausnahmen

Die §§ 1 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes genannten Behörden.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/fahrlpr_fv/last_stand.txt b/laws/fahrlpr_fv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..b8a0525b --- /dev/null +++ b/laws/fahrlpr_fv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +9c6cfd78b6868a7f977326326f824885 \ No newline at end of file diff --git a/laws/finausglg2012dv_2/finausglg2012dv_2_2026-02-20_bee35630.xml b/laws/finausglg2012dv_2/finausglg2012dv_2_2026-02-20_bee35630.xml new file mode 100644 index 00000000..9e909d9a --- /dev/null +++ b/laws/finausglg2012dv_2/finausglg2012dv_2_2026-02-20_bee35630.xml @@ -0,0 +1,9 @@ + +FinAusglG2012DV 22013-10-14BGBl I2013, 3824Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012


(+++ Textnachweis ab: 23.10.2013 +++)

+FinAusglG2012DV 2Eingangsformel

Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

+FinAusglG2012DV 2§ 1Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2012

Für das Ausgleichsjahr 2012 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:

für Baden-Württemberg9 938 644 901,29 Eurofür Bayern11 709 921 403,46 Eurofür Berlin3 831 450 535,66 Eurofür Brandenburg3 646 738 654,48 Eurofür Bremen686 885 651,27 Eurofür Hamburg1 636 921 363,11 Eurofür Hessen5 642 131 553,50 Eurofür Mecklenburg-Vorpommern2 643 580 810,00 Eurofür Niedersachsen8 525 956 022,67 Eurofür Nordrhein-Westfalen16 490 605 137,02 Eurofür Rheinland-Pfalz3 784 273 431,16 Eurofür das Saarland1 236 676 242,58 Eurofür Sachsen6 733 740 590,74 Eurofür Sachsen-Anhalt3 720 216 415,33 Eurofür Schleswig-Holstein2 966 022 350,33 Eurofür Thüringen3 591 690 697,60 Euro.

+FinAusglG2012DV 2§ 2Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2012

Für das Ausgleichsjahr 2012 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:

1.
endgültige Ausgleichsbeiträge: von Baden-Württemberg2 765 109 576,10 Eurovon Bayern3 796 636 799,44 Eurovon Hamburg25 114 560,08 Eurovon Hessen1 304 255 492,11 Euro,
2.
endgültige Ausgleichszuweisungen: an Berlin3 224 172 531,85 Euroan Brandenburg543 324 140,63 Euroan Bremen520 594 594,16 Euroan Mecklenburg-Vorpommern452 791 911,87 Euroan Niedersachsen177 792 638,82 Euroan Nordrhein-Westfalen435 397 627,71 Euroan Rheinland-Pfalz256 413 587,81 Euroan das Saarland93 832 507,12 Euroan Sachsen960 878 275,24 Euroan Sachsen-Anhalt549 607 145,36 Euroan Schleswig-Holstein134 406 244,11 Euroan Thüringen541 905 223,05 Euro.

+FinAusglG2012DV 2§ 3Abschlusszahlungen für 2012

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern: von Baden-Württemberg113 781 379,07 Eurovon Berlin271 028 376,70 Eurovon Hamburg75 276 770,62 Eurovon Sachsen11 112 205,87 Euro,
2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder: an Bayern161 827 070,98 Euroan Brandenburg8 097 652,46 Euroan Bremen9 071 232,65 Euroan Hessen32 887 367,15 Euroan Mecklenburg-Vorpommern4 850 868,69 Euroan Niedersachsen18 521 394,86 Euroan Nordrhein-Westfalen59 006 779,80 Euroan Rheinland-Pfalz119 552 904,22 Euroan das Saarland7 177 326,10 Euroan Sachsen-Anhalt12 763 729,54 Euroan Schleswig-Holstein34 042 853,22 Euroan Thüringen3 399 552,60 Euro.

+FinAusglG2012DV 2§ 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012 vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 453) sowie die Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010 vom 10. November 2011 (BGBl. I S. 2231) außer Kraft.

+FinAusglG2012DV 2Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/finausglg2012dv_2/last_stand.txt b/laws/finausglg2012dv_2/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/finausglg2012dv_2/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/futtmv_1981/futtmv_1981_2026-02-20_f7493a07.xml b/laws/futtmv_1981/futtmv_1981_2026-02-20_f7493a07.xml new file mode 100644 index 00000000..6690c7ac --- /dev/null +++ b/laws/futtmv_1981/futtmv_1981_2026-02-20_f7493a07.xml @@ -0,0 +1,73 @@ + +FuttMV 19811981-04-08BGBl I1981, 352FuttermittelverordnungNeufNeugefasst durch Bek. v. 29.08.2016 I 2004;Standzuletzt geändert durch Art. 30 G v. 6.5.2024 I Nr. 149HinweisÄnderung durch Art. 1 V v. 2.12.2025 I Nr. 304 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Die Verordnung dient in der bis zum 24. März 2007 geltenden Fassung der Umsetzung der in der Fassung der Bekanntmachung der Futtermittelverordnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770) genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.

Die Verordnung dient in der ab dem 25. März 2007 geltenden Fassung darüber hinaus der Umsetzung der folgenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union:

1.
Richtlinie 2006/77/EG der Kommission vom 29. September 2006 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Höchstgehalte für organische Chlorverbindungen in Futtermitteln (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 53);
2.
Richtlinie 2006/92/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet (ABl. L 311 vom 10.11.2006, S. 31);
3.
Richtlinie 2007/7/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Atrazin, Lambda-Cyhalotrhin, Phenmedipham, Methomyl, Linuron, Penconazol, Pymetrozin, Bifenthrin und Abamectin (ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 19);
4.
Richtlinie 2007/8/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Phosphamidon und Mevinphos (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 9);
5.
Richtlinie 2007/9/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aldicarb (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 17);
6.
Richtlinie 2007/11/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Thiacloprid, Imazosulfuron, Methoxyfenozid, S-metholachlor, Milbemectin und Tribenuron (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 26);
7.
Richtlinie 2007/12/EG der Kommission vom 26. Februar 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Penconazol, Benomyl und Carbendazim (ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 75);
8.
Richtlinie 2007/27/EG der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Etoxazol, Indoxacarb, Mesosulfuron, 1-Methylcyclopropen, MCPA und MCPB, Tolylfluanid und Triticonazol (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 31, L 140 vom 1.6.2007, S. 58);
9.
Richtlinie 2007/28/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorfenapyr, Folpet, Iprodion, lambda-Cyhalothrin, Maleinsäurehydrazid, Metalaxyl-M und Trifloxystrobin (ABl. L 135 vom 26.5.2007, S. 6);
10.
Richtlinie 2007/39/EG der Kommission vom 26. Juni 2007 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Diazinon (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 25);
11.
Richtlinie 2007/55/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Azinphos-methyl (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 41);
12.
Richtlinie 2007/56/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorothalonil, Deltamethrin, Hexachlorobenzol, Ioxynil, Oxamyl und Quinoxyfen (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 50);
13.
Richtlinie 2007/57/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Dithiocarbamate (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 61);
14.
Richtlinie 2007/62/EG der Kommission vom 4. Oktober 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Bifenazat, Pethoxamid, Pyrimethanil und Rimsulfuron (ABl. L 260 vom 5.10.2007, S. 4);
15.
Richtlinie 2007/73/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Atrazin, Deltamethrin, Imazalil, Indoxacarb, Pendimethalin, Pymetrozin, Pyraclostrobin, Thiacloprid und Trifloxystrobin (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 40);
16.
Richtlinie 2008/4/EG der Kommission vom 9. Januar 2008 zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel zur Verringerung der Gefahr von Milchfieber (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 4, L 22 vom 25.1.2008, S. 21);
17.
Richtlinie 2008/76/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 37);
18.
Richtlinie 2008/82/EG der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG hinsichtlich Futtermitteln, die zur Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz bestimmt sind (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 48);
19.
Richtlinie 2009/8/EG der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 19);
20.
Richtlinie 2009/141/EG der Kommission vom 23. November 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Theobromin, Datura sp., Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. (ABl. L 308 vom 24.11.2009, S. 20);
21.
Richtlinie 2010/6/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Quecksilber, freies Gossypol, Nitrite und Mowrah, Bassia, Madhuca (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 29, L 107 vom 29.4.2010, S. 26).


(+++ Textnachweis ab: 15.4.1981 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 37c +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 52 F 29.8.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung im Beitrittsgebiet vgl. V v. 28.9.1990 I 2117 (EGRÜblV) u.
V v. 18.12.1990 I 2915 (EGRechtÜblV) +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung gem. der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535)
Umsetzung der
EWGRL 524/70 (CELEX Nr: 31970L0524)
EWGRL 373/79 (CELEX Nr: 31979L0373)
EWGRL 511/80 (CELEX Nr: 31980L0511)
EWGRL 471/82 (CELEX Nr: 31982L0471)
EWGRL 475/82 (CELEX Nr: 31982L0475)
EWGRL 228/83 (CELEX Nr: 31983L0228)
EWGRL 174/86 (CELEX Nr: 31986L0174)
EWGRL 153/87 (CELEX Nr: 31987L0153)
EWGRL 357/91 (CELEX Nr: 31991L0357)
EWGRL 74/93 (CELEX Nr: 31993L0074)
EGRL 113/93 (CELEX Nr: 31993L0113)
EWGRL 39/94 (CELEX Nr: 31994L0039)
EGRL 10/95 (CELEX Nr: 31995L0010)
EGRL 53/95 (CELEX Nr: 31995L0053)
EGRL 69/95 (CELEX Nr: 31995L0069)
EGRL 22/96 (CELEX Nr: 31996L0022)
EGRL 25/96 (CELEX Nr: 31996L0025)
EGRL 51/98 (CELEX Nr: 31998L0051)
EGRL 68/98 (CELEX Nr: 31998L0068)
EGRL 29/99 (CELEX Nr: 31999L0029)
EGEntsch 516/91 (CELEX Nr: 31991D0516) vgl. Bek. v. 23.11.2000 I 1605
iVm Bek. v. 7.3.2005 I 522
Umsetzung der
EWGRL 642/90 (CELEX Nr: 31990L0642)
EWGRL 58/93 (CELEX Nr: 31993L0058)
EGRL 30/94 (CELEX Nr: 31994L0030)
EGRL 38/95 (CELEX Nr: 31995L0038)
EGRL 53/95 (CELEX Nr: 31995L0053)
EGRL 61/95 (CELEX Nr: 31995L0061)
EGRL 32/96 (CELEX Nr: 31996L0032)
EGRL 41/97 (CELEX Nr: 31997L0041)
EGRL 71/97 (CELEX Nr: 31997L0071)
EGRL 82/98 (CELEX Nr: 31998L0082)
EGRL 71/99 (CELEX Nr: 31999L0071)
EGRL 16/2000 (CELEX Nr: 32000L0016)
EGRL 24/2000 (CELEX Nr: 32000L0024)
EGRL 42/2000 (CELEX Nr: 32000L0042)
EGRL 48/2000 (CELEX Nr: 32000L0048)
EGRL 57/2000 (CELEX Nr: 32000L0057)
EGRL 58/2000 (CELEX Nr: 32000L0058)
EGRL 81/2000 (CELEX Nr: 32000L0081)
EGRL 82/2000 (CELEX Nr: 32000L0082)
EGRL 35/2001 (CELEX Nr: 32001L0035)
EGRL 39/2001 (CELEX Nr: 32001L0039)
EGRL 48/2001 (CELEX Nr: 32001L0048)
EGRL 57/2001 (CELEX Nr: 32001L0057)
EGRL 102/2001 (CELEX Nr: 32001L0102)
EGRL 1/2002 (CELEX Nr: 32002L0001)
EGRL 2/2002 (CELEX Nr: 32002L0002)
EGRL 5/2002 (CELEX Nr: 32002L0005)
EGRL 23/2002 (CELEX Nr: 32002L0023)
EGRL 32/2002 (CELEX Nr: 32002L0032)
EGRL 42/2002 (CELEX Nr: 32002L0042)
EGRL 63/2002 (CELEX Nr: 32002L0063)
EGRL 66/2002 (CELEX Nr: 32002L0066)
EGRL 70/2002 (CELEX Nr: 32002L0070)
EGRL 71/2002 (CELEX Nr: 32002L0071)
EGRL 76/2002 (CELEX Nr: 32002L0076)
EGRL 79/2002 (CELEX Nr: 32002L0079)
EGRL 97/2002 (CELEX Nr: 32002L0097)
EGRL 100/2002 (CELEX Nr: 32002L0100)
EGRL 7/2003 (CELEX Nr: 32003L0007)
EGRL 57/2003 (CELEX Nr: 32003L0057)
EGRL 60/2003 (CELEX Nr: 32003L0060)
EGRL 62/2003 (CELEX Nr: 32003L0062)
EGRL 69/2003 (CELEX Nr: 32003L0069)
EGRL 100/2003 (CELEX Nr: 32003L0100)
EGRL 104/2003 (CELEX Nr: 32003L0104)
EGRL 113/2003 (CELEX Nr: 32003L0113)
EGRL 118/2003 (CELEX Nr: 32003L0118)
EGRL 126/2003 (CELEX Nr: 32003L0126)
EGRL 2/2004 (CELEX Nr: 32004L0002)
EGRL 59/2004 (CELEX Nr: 32004L0059)
EGRL 61/2004 (CELEX Nr: 32004L0061)
EGEntsch 217/2004 (CELEX Nr: 32094D0217) vgl. Bek. v. 7.3.2005 I 522
iVm Bek. v. 24.5.2007 I 770
Umsetzung der
EWGRL 642/90 (CELEX Nr: 31990L0642)
EWGRL 58/93 (CELEX Nr: 31993L0058)
EGRL 30/94 (CELEX Nr: 31994L0030)
EGRL 38/95 (CELEX Nr: 31995L0038)
EGRL 53/95 (CELEX Nr: 31995L0053)
EGRL 61/95 (CELEX Nr: 31995L0061)
EGRL 32/96 (CELEX Nr: 31996L0032)
EGRL 41/97 (CELEX Nr: 31997L0041)
EGRL 71/97 (CELEX Nr: 31997L0071)
EGRL 82/98 (CELEX Nr: 31998L0082)
EGRL 71/99 (CELEX Nr: 31999L0071)
EGRL 16/2000 (CELEX Nr: 32000L0016)
EGRL 24/2000 (CELEX Nr: 32000L0024)
EGRL 42/2000 (CELEX Nr: 32000L0042)
EGRL 48/2000 (CELEX Nr: 32000L0048)
EGRL 57/2000 (CELEX Nr: 32000L0057)
EGRL 58/2000 (CELEX Nr: 32000L0058)
EGRL 81/2000 (CELEX Nr: 32000L0081)
EGRL 82/2000 (CELEX Nr: 32000L0082)
EGRL 35/2001 (CELEX Nr: 32001L0035)
EGRL 39/2001 (CELEX Nr: 32001L0039)
EGRL 48/2001 (CELEX Nr: 32001L0048)
EGRL 57/2001 (CELEX Nr: 32001L0057)
EGRL 102/2001 (CELEX Nr: 32001L0102)
EGRL 1/2002 (CELEX Nr: 32002L0001)
EGRL 2/2002 (CELEX Nr: 32002L0002)
EGRL 5/2002 (CELEX Nr: 32002L0005)
EGRL 23/2002 (CELEX Nr: 32002L0023)
EGRL 32/2002 (CELEX Nr: 32002L0032)
EGRL 42/2002 (CELEX Nr: 32002L0042)
EGRL 63/2002 (CELEX Nr: 32002L0063)
EGRL 66/2002 (CELEX Nr: 32002L0066)
EGRL 70/2002 (CELEX Nr: 32002L0070)
EGRL 71/2002 (CELEX Nr: 32002L0071)
EGRL 76/2002 (CELEX Nr: 32002L0076)
EGRL 79/2002 (CELEX Nr: 32002L0079)
EGRL 97/2002 (CELEX Nr: 32002L0097)
EGRL 100/2002 (CELEX Nr: 32002L0100)
EGRL 7/2003 (CELEX Nr: 32003L0007)
EGRL 57/2003 (CELEX Nr: 32003L0057)
EGRL 60/2003 (CELEX Nr: 32003L0060)
EGRL 62/2003 (CELEX Nr: 32003L0062)
EGRL 69/2003 (CELEX Nr: 32003L0069)
EGRL 100/2003 (CELEX Nr: 32003L0100)
EGRL 104/2003 (CELEX Nr: 32003L0104)
EGRL 113/2003 (CELEX Nr: 32003L0113)
EGRL 118/2003 (CELEX Nr: 32003L0118)
EGRL 126/2003 (CELEX Nr: 32003L0126)
EGRL 2/2004 (CELEX Nr: 32004L0002)
EGRL 59/2004 (CELEX Nr: 32004L0059)
EGRL 61/2004 (CELEX Nr: 32004L0061)
EGRL 217/2004 (CELEX Nr: 32004L0217)
EGRL 95/2004 (CELEX Nr: 32004L0095)
EGRL 115/2004 (CELEX Nr: 32004L0115)
EGRL 116/2004 (CELEX Nr: 32004L0116)
EGRL 6/2005 (CELEX Nr: 32005L0006)
EGRL 7/2005 (CELEX Nr: 32005L0007)
EGRL 8/2005 (CELEX Nr: 32005L0008)
EGRL 6/2005 (CELEX Nr: 32005L0006)
EGRL 37/2005 (CELEX Nr: 32005L0037)
EGRL 46/2005 (CELEX Nr: 32005L0046)
EGRL 48/2005 (CELEX Nr: 32005L0048)
EGRL 70/2005 (CELEX Nr: 32005L0070)
EGRL 74/2005 (CELEX Nr: 32005L0074)
EGRL 76/2005 (CELEX Nr: 32005L0076)
EGRL 86/2005 (CELEX Nr: 32005L0086)
EGRL 87/2005 (CELEX Nr: 32005L0087)
EGRL 4/2006 (CELEX Nr: 32006L0004)
EGRL 9/2006 (CELEX Nr: 32006L0009)
EGRL 13/2006 (CELEX Nr: 32006L0013)
EGRL 30/2006 (CELEX Nr: 32006L0030)
EGRL 53/2006 (CELEX Nr: 32006L0053)
EGRL 59/2006 (CELEX Nr: 32006L0059)
EGRL 60/2006 (CELEX Nr: 32006L0060)
EGRL 61/2006 (CELEX Nr: 32006L0061)
EGRL 62/2006 (CELEX Nr: 32006L0062) vgl. Bek. v. 24.5.2007 I 770
iVm Bek. v. 5.7.2013 I 2242
Umsetzung der
EGRL 77/2006 (CELEX Nr: 32006L0077)
EGRL 92/2006 (CELEX Nr: 32006L0092)
EGRL 7/2007 (CELEX Nr: 32007L0007)
EGRL 8/2007 (CELEX Nr: 32007L0008)
EGRL 9/2007 (CELEX Nr: 32007L0009)
EGRL 11/2007 (CELEX Nr: 32007L0011)
EGRL 12/2007 (CELEX Nr: 32007L0012)
EGRL 27/2007 (CELEX Nr: 32007L0027)
EGRL 28/2007 (CELEX Nr: 32007L0028)
EGRL 39/2007 (CELEX Nr: 32007L0039)
EGRL 55/2007 (CELEX Nr: 32007L0055)
EGRL 56/2007 (CELEX Nr: 32007L0056)
EGRL 57/2007 (CELEX Nr: 32007L0057)
EGRL 62/2007 (CELEX Nr: 32007L0062)
EGRL 73/2007 (CELEX Nr: 32007L0073)
EGRL 4/2008 (CELEX Nr: 32008L0004)
EGRL 76/2008 (CELEX Nr: 32008L0076)
EGRL 82/2008 (CELEX Nr: 32008L0082)
EGRL 8/2009 (CELEX Nr: 32009L0008)
EGRL 141/2009 (CELEX Nr: 32009L0141)
EURL 6/2010 (CELEX Nr: 32010L0006) vgl. Bek. v. 5.7.2013 I 2242
iVm Bek. v. 29.8.2016 I 2004

+++)

+FuttMV 1981010Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen

+FuttMV 1981§ 1Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1.
nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier: nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018,
2.
Heimtier: Heimtier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018,
3.
Ergänzungsfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018,
4.
Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: Futtermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018,
5.
Arzneifuttermittel: Arzneifuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018,
6.
Zwischenerzeugnis: Zwischenerzeugnis im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018,
7.
Inhaltsstoffe: Stoffe – außer Futtermittelzusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen –, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist,
8.
Pestizidrückstände: Pestizidrückstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025,
9.
mobiler Mischer: mobiler Mischer im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018,
10.
EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach
a)
Artikel 3, 9g Absatz 5, Artikel 9h Absatz 3 oder Artikel 9i Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG in der Fassung vom 23. September 2002,
b)
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in der Fassung vom 20. Juni 2019,
11.
Einfuhr: die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022,
12.
Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört,
13.
Vertragsstaat: ein Staat, der – ohne Mitglied der Europäischen Union zu sein – Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
14.
Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ist,
15.
Fernabsatzvertrag: Vertrag, bei dem
a)
ein Futtermittelunternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und
b)
eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können,
für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt,
16.
Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telekopien, E-Mails oder digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes.

(+++ Vgl. Anwendungsregelung zu § 37c +++)

+FuttMV 1981020Abschnitt 2Verkehr mit Futtermitteln

+FuttMV 1981020010Unterabschnitt 1(weggefallen)

+FuttMV 1981§ 2(weggefallen)

+FuttMV 1981020020Unterabschnitt 2Kennzeichnung und Inverkehrbringen

+FuttMV 1981§ 3(weggefallen)

+FuttMV 1981§ 4(weggefallen)

+FuttMV 1981§ 5Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen

Ein Futtermittel darf durch Fernkommunikationsmittel nur zum Verkauf angeboten werden, wenn die für das jeweilige Futtermittel erforderlichen Kennzeichnungsangaben nach

1.
Artikel 15 Buchstabe a, c, f und g, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und b, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis c und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 und Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 und
2.
Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018
vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf dem Trägermaterial des jeweiligen Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf andere angemessene Weise bekannt gegeben werden.

+FuttMV 1981§ 6Angaben

(1) Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 2 Teil 1, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:

1.
Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,
2.
Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm.

(2) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 kann anstelle der spezifischen Bezeichnung eines Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 die Gruppe nach Anlage 3 angegeben werden, zu der das jeweilige Einzelfuttermittel gehört, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

+FuttMV 1981§ 7Kennzeichnung

Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.

+FuttMV 1981§ 8Unerwünschte Stoffe

(1) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet,

1.
in den Verkehr zu bringen,
2.
zu verfüttern oder
3.
zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen.

(2) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf der Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.

+FuttMV 1981§ 9Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe

Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzt.

+FuttMV 1981§ 10Ausnahmen

(1) Abweichend von

1.
Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 und
2.
dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 bezeichnetes Futtermittel, das mit einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt an einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirkstoff jeweils nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 festgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet, an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden. Der Betrieb, an den ein Futtermittel im Sinne des Satzes 1 abgegeben werden darf, muss das Futtermittel so behandeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so behandelten oder hergestellten Futtermittels an den Endverwender der Gehalt an dem Wirkstoff den nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 jeweils festgelegten Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet.

(2) Ein Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darf nur abgegeben werden, wenn es unter Angabe der Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch folgende Angaben gekennzeichnet ist: „Futtermittel enthält überhöhte Rückstände an …………… (Einsetzen: Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der jeweiligen Wirkstoffe). Nicht zur Verfütterung abgeben.“

+FuttMV 1981§ 11Verbotene Stoffe

Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern.

+FuttMV 1981§ 12Inverkehrbringensverbote

Es ist verboten,

1.
ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I, Anhang I Nummer 1 auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen,
2.
ein Einzelfuttermittel oder ein Ergänzungsfuttermittel, das den Anforderungen nach Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen.

+FuttMV 1981020030Unterabschnitt 3Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse

+FuttMV 1981§ 13Anzeigepflichten

(1) Mobile Mischer, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und die Arzneifuttermittel in Deutschland in Verkehr bringen wollen, haben dies nach Maßgabe des Satzes 2 der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Eingang eines Auftrags zur Herstellung eines Arzneifuttermittels und vor Herstellungsbeginn elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten:

1.
Name, Anschrift und Zulassungsnummer des mobilen Mischers,
2.
Ort und Beginn der Herstellung des Arzneifuttermittels und
3.
das Fahrzeugkennzeichen des mobilen Mischers.

(2) Wer als Einzelhändler Arzneifuttermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie unter Angabe der Anschrift der Betriebsstätte anzuzeigen. Satz 1 gilt auch für Einzelhändler, die Arzneifuttermittel in verkaufsfertig bezogenen Verpackungen abgeben.

(3) Wer als Halter von Pelztieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 diese mit Arzneifuttermitteln füttern will, hat dies nach Maßgabe des Satzes 2 vor Beginn der Verfütterung der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten:

1.
Name und Anschrift des Halters des Pelztieres sowie der Betriebsstätte, in der die Pelztiere gehalten werden, für die das Arzneifuttermittel bestimmt ist, und
2.
eine Kopie der tierärztlichen Verschreibung für Arzneifuttermittel im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018.

+FuttMV 1981020040Unterabschnitt 4Fütterung

+FuttMV 1981§ 14Fütterungsvorschriften

Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der Tagesration nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 keine Höchstgehalte festgesetzt sind.

+FuttMV 1981§ 15Ausnahmen vom Verfütterungsverbot

In Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung vom 19. Februar 2025 genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere verfüttert werden, soweit eine von der zuständigen Behörde vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass in ihnen im Rahmen einer futtermittelrechtlichen Untersuchung nachgewiesene Knochenspuren keine Bedenken im Hinblick auf die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien hervorrufen.

+FuttMV 1981020050Unterabschnitt 5Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

+FuttMV 1981§ 16Mitwirkung

(1) Das Bundesamt wirkt mit bei

1.
der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 68/2013,
2.
der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019.

(2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung

1.
von Kontrollplänen nach der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024,
2.
sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen oder den unionsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors.

+FuttMV 1981020060Unterabschnitt 6Anforderungen an Betriebe

+FuttMV 1981§ 17Zulassungsbedürftige Betriebe

(1) (weggefallen)

(2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

(3) Betriebe, die aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein. Satz 1 gilt nicht

1.
für Betriebe, die aus rohen Fetten pflanzlichen Ursprungs oder aus rohen Ölen pflanzlichen Ursprungs hergestellte raffinierte Öle in den Verkehr bringen,
2.
für dort bezeichnete Betriebe, die nach Artikel 10 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019 der Zulassung bedürfen.

(4) Sofern

1.
Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Verbindungen von Spurenelementen oder Vitamine,
2.
Vormischungen mit Futtermittelzusatzstoffen der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“, Vitamin A, Vitamin D oder Kupfer- oder Selenverbindungen oder
3.
Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Futtermittelzusatzstoffen der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“
in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die
1.
als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde zugelassen worden sind oder,
2.
soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG in der Fassung vom 14. April 2003 erfüllen.

(5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bleibt unberührt.

+FuttMV 1981§ 18Zulassung

(1) (weggefallen)

(2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Absatz 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass

1.
die Anforderungen nach Anlage 4 erfüllt sind und
2.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 19 ergebenden Pflichten erfüllt werden.

(3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Absatz 3 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn der Inverkehrbringer sich mit dem Antrag verpflichtet, ein Verzeichnis nach Maßgabe der folgenden Sätze zu führen und fünf Jahre aufzubewahren. In dem Verzeichnis sind die von ihm erworbenen in Satz 3 bezeichneten Stoffe, die als als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe der Menge aufzuzeichnen. Stoffe im Sinne des Satzes 2 sind

1.
aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte
a)
Fette,
b)
Öle,
c)
Fettsäuren,
d)
mit Glycerin veresterte Fettsäuren,
e)
Mono- und Diglyceride von Fettsäuren und
f)
Salze von Fettsäuren und
2.
Fischöl, auch gehärtet.
Soweit der Inverkehrbringer in Satz 3 bezeichnete Stoffe erwirbt, die als nicht als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, sind diese Stoffe unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe der Menge zusätzlich in dem Verzeichnis nach Satz 1 aufzuzeichnen, um einen Abgleich der Aufzeichnungen nach Satz 2 zu ermöglichen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Aufzeichnung gemacht worden ist.

(4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen. Der Vertreter des Herstellers nach § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 hat mit dem Antrag

1.
zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, und
2.
sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 17 Absatz 4 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er in der Europäischen Union in den Verkehr bringt.

(5) Die Zulassung nach den Absätzen 2 bis 4 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.
der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder
2.
der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis
nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.

(6) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 findet auf bereits zugelassene Betriebe entsprechende Anwendung.

(7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.

(8) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich

1.
aus Absatz 3 und 4 Satz 2 Nummer 2,
2.
aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019
ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Zulassung erforderliche Anordnungen treffen. Sie kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.

+FuttMV 1981§ 19Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe

Betriebe nach § 17 Absatz 2 müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 17 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Hierzu sind insbesondere

1.
das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial potenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen,
2.
das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren,
3.
Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden Mengen zu dokumentieren und
4.
Aufzeichnungen über die Prozessführung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

+FuttMV 1981§ 20Registrierungsbedürftige Betriebe

Sofern

1.
Futtermittelzusatzstoffe, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Futtermittelzusatzstoffe nach § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,
2.
Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Verbindungen von Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen,
3.
Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen,
4.
Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Verbindungen von Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder
5.
Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen
in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen diese nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die
1.
als Vertreter des Herstellers von der zuständigen Behörde registriert worden sind oder,
2.
falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.

+FuttMV 1981§ 21Registrierung

(1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 20 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert.

(2) Die Registrierung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.
der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder
2.
der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis
nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.

(3) Der Vertreter des Herstellers nach § 20 Satz 2 Nummer 1 hat mit dem Antrag

1.
zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die sich aus dem Kapitel II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt, und
2.
sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 20 Satz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel zu führen, die er in der Europäischen Union in den Verkehr bringt.

(4) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet auf bereits registrierte Betriebe entsprechende Anwendung.

(5) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen erforderlich sind.

(6) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus Absatz 3 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.

+FuttMV 1981§ 22Anzeigebedürftige Betriebe

(1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen.

(3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019 unterliegt. Absatz 1 gilt nicht für Futtermittelunternehmer im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018.

+FuttMV 1981§ 23Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer

Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb

1.
mit der Zulassung nach § 18 eine Zulassungs-Kennnummer und
2.
mit der Registrierung nach § 21 eine Registrierungs-Kennnummer.

+FuttMV 1981§ 24Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung

(1) (weggefallen)

(2) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1.
nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 weggefallen ist oder
2.
eine der in § 19 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.

(3) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3 Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1.
nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder
2.
eine der in § 18 Absatz 3 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.

(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1.
nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder
2.
die in § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

(5) Die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1.
nachträglich eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 weggefallen ist oder
2.
die in § 21 Absatz 3 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

(6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird.

(7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.

+FuttMV 1981§ 25Bekanntmachung

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)

1.
die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019,
2.
die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019,
2a.
die Zulassung von Betrieben nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018,
3.
die Zulassung von Betrieben nach § 18,
4.
die Registrierung von Betrieben nach § 21
sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die registrierten Betriebe nach Satz 1 Nummer 2 und 4 und die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nummer 3 bekannt.

(2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019 bekannt.

+FuttMV 1981§ 26Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe

(1) Betriebe nach

1.
§ 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, die nach § 29 Absatz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt waren,
2.
§ 17 Absatz 2, die nach § 31 Absatz 1a der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren,
gelten als nach § 18 zugelassen.

(2) Betriebe nach § 20 Satz 2 Nummer 1, die nach § 31 Absatz 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 21 registriert.

(3) Betriebe, denen eine

1.
Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nummer 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine Zulassungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist,
2.
Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nummer 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine neue Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist.

(4) Betriebe nach § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1, die sich nach dem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwendenden § 17 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 und Absatz 2 Satz 1 des Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als angezeigt nach § 22.

+FuttMV 1981030Abschnitt 3Überwachung

+FuttMV 1981§ 27Lagerung und Aufbewahrung einer zurückgelassenen Endprobe

Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten Futtermittels ist, hat derjenige die Endprobe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren.

+FuttMV 1981§ 28Analysemethoden

Soweit für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln keine geeigneten Regeln oder Protokolle nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024 bestehen, ist die amtliche Untersuchung nach Analysemethoden durchzuführen, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches veröffentlicht worden sind. Soweit keine Methoden nach Satz 1 veröffentlicht worden sind, ist die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III „Die chemische Untersuchung von Futtermitteln“, 8. Ergänzungslieferung 2012, oder aus dem Handbuch Band VII „Umweltanalytik“, 4. Auflage 2011, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzuführen. Bezugsquelle der Methodenbücher ist der VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40, D-67346 Speyer. Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Untersuchung nach anderen dem Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechenden Methoden durchgeführt werden.

+FuttMV 1981§ 29Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände

Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände sind die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches aufgeführten Analysemethoden oder, soweit dort keine Analysemethoden aufgeführt sind, die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Analysemethoden anzuwenden.

+FuttMV 1981§ 30Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen

(1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen.

(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.

+FuttMV 1981040Abschnitt 4(weggefallen)

+FuttMV 1981(XXXX) §§ 31 bis 37(weggefallen)

+FuttMV 1981050Abschnitt 5Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

+FuttMV 1981050010Unterabschnitt 1Straftaten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Futtermittelverordnung

+FuttMV 1981§ 38(weggefallen)

+FuttMV 1981050020Unterabschnitt 2Straftaten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001

+FuttMV 1981§ 39Straftaten

Nach § 58 Absatz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung vom 25. März 2024 verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2, ein tierisches Protein an einen Wiederkäuer oder ein dort genanntes Erzeugnis tierischen Ursprungs an ein anderes dort genanntes Tier verfüttert,
2.
entgegen Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 oder Kapitel V Abschnitt C Nummer 1 oder 2 ein dort genanntes Mischfuttermittel herstellt,
3.
als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 1 ein dort genanntes Futtermittel nicht richtig transportiert oder nicht richtig lagert oder
4.
entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt D ein dort genanntes Futtermittel verwendet oder lagert.

+FuttMV 1981050030Unterabschnitt 3Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Futtermittelverordnung

+FuttMV 1981§ 40Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 oder § 7 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,
2.
entgegen § 5 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet,
3.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,
4.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert,
5.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt,
6.
entgegen § 11 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
7.
entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,
8.
entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,
9.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
10.
entgegen § 14 Futtermittel verfüttert,
11.
ohne Zulassung nach
a)
§ 17 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,
b)
§ 17 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt,
12.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 8 Satz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7 oder 8 Satz 2 oder § 21 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,
13.
entgegen § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
14.
entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung oder ein Mischfuttermittel einführt.

+FuttMV 1981050040Unterabschnitt 4Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

+FuttMV 1981§ 40aOrdnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung vom 19. Februar 2025 ein dort genanntes Produkt, soweit es sich um ein Futtermittel handelt, ausführt.

+FuttMV 1981§ 41Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in der Fassung vom 20. Juni 2019 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Futtermittelzusatzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder verwendet,
2.
entgegen Artikel 10 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 einen Futtermittelzusatzstoff, der in das Register nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 eingetragen ist, in Verkehr bringt oder
3.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 eine Vormischung von Zusatzstoffen in Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Futtermittelzusatzstoff oder eine Vormischung in Verkehr bringt.

+FuttMV 1981§ 42Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 5
a)
Absatz 1 die Bestimmungen des Anhangs I Teil A Abschnitt II Nummer 1 Satz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde,
b)
Absatz 2 die Bestimmungen des Anhangs II
aa)
Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 7 Satz 1 oder Nummer 10,
bb)
Abschnitt Herstellung Nummer 2, 5 Satz 2, Nummer 7 oder Nummer 8,
cc)
Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3,
dd)
Abschnitt Dioxinüberwachung von Ölen, Fetten und daraus hergestellten Erzeugnissen Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe b, c Ziffer i, ii oder iii, Buchstabe d Ziffer i oder ii, Buchstabe e Ziffer i oder ii, Buchstabe f Satz 1 Ziffer i oder iii, Buchstabe g Ziffer i oder iii oder Buchstabe h Ziffer i, Nummer 5 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1, Nummer 5 Unterabsatz 3 Satz 1 oder Nummer 7,
ee)
Abschnitt Lagerung und Beförderung Nummer 1 erster Halbsatz, Nummer 3 oder Nummer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder
ff)
Abschnitt Dokumentation Nummer 1
oder
c)
Absatz 5 die Bestimmungen des Anhangs III
aa)
Abschnitt Vorschriften für Stall- und Fütterungseinrichtungen Satz 3 oder
bb)
Abschnitt Fütterung Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 3
nicht erfüllt,
2.
entgegen Artikel 5 Absatz 6 sich ein Futtermittel beschafft oder ein Futtermittel verwendet,
3.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Nachweis nach Aufforderung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich erbringt oder
4.
entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Registrierung oder Zulassung ausübt.

+FuttMV 1981§ 43(weggefallen)

+FuttMV 1981§ 44Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass das Futtermittel den dort genannten Anforderungen entspricht,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit
a)
Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung mit Anhang II Nummer 1, 2 oder 4,
b)
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3,
c)
Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2,
d)
Artikel 19,
e)
Artikel 20 Absatz 1 oder
f)
Artikel 22 Absatz 1, dieser in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Nummer 2 oder 3 oder Anhang VII Kapitel II Nummer 2 oder 3,
als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass ein Futtermittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet, verpackt oder aufgemacht wird,
3.
ohne Zulassung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 einen dort genannten Futtermittelzusatzstoff verwendet,
4.
entgegen Artikel 9 ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in den Verkehr bringt,
5.
als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel durch Fernkommunikationsmittel zum Verkauf anbietet, entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder
6.
entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit
a)
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b erster Halbsatz und Absatz 2,
b)
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis d Satz 1 oder Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Absatz 2, oder Buchstabe f,
c)
Artikel 18 oder
d)
Artikel 20 Absatz 1,
ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt.

+FuttMV 1981§ 45(weggefallen)

+FuttMV 1981§ 46(weggefallen)

+FuttMV 1981§ 46aOrdnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2015/786

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/786 in der Fassung vom 19. Mai 2015 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Betrieb zugelassen ist.

+FuttMV 1981§ 47Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/4

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Futtermittelunternehmer entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Arzneifuttermittel oder ein Zwischenerzeugnis herstellt, die nicht gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 zugelassen sind,
2.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c eine dort genannte Anforderung nicht gewährleistet,
3.
entgegen Artikel 5 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass das Arzneifuttermittel mit der Verschreibung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a erster Halbsatz übereinstimmt,
4.
entgegen Artikel 8 Satz 1 ein Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnis an einen Tierhalter abgibt,
5.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 für ein Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnis wirbt,
6.
entgegen Artikel 11 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Arzneifuttermittel vertreibt,
7.
entgegen Artikel 13 Absatz 1 nicht gewährleistet, dass ein dort genannter Betrieb zugelassen ist,
8.
entgegen Artikel 17 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 3 ein dort genanntes Arzneifuttermittel bei Tieren im Sinne des § 1 Nummer 1 verwendet,
9.
entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht sicherstellt, dass ein Arzneifuttermittel nur an ein dort genanntes Tier verfüttert wird,
10.
entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Arzneifuttermittel nicht verwendet wird,
11.
entgegen Artikel 17 Absatz 6 nicht sicherstellt, dass die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten wird,
12.
entgegen Artikel 17 Absatz 7 Satz 1 Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
13.
entgegen Artikel 17 Absatz 7 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
14.
entgegen Anhang I Abschnitt 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festhält,
15.
entgegen Anhang I Abschnitt 8 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder
16.
entgegen Anhang I Abschnitt 8 Absatz 3 ein Fahrzeug verwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 nicht sicherstellt, dass ein Tierarzneimittel verwendet wird, das gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 zugelassen ist.

+FuttMV 1981§ 47aOrdnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2020/354

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/354 in der Fassung vom 20. November 2024 ein Futtermittel in den Verkehr bringt.

+FuttMV 1981060Abschnitt 6Schlussbestimmungen

+FuttMV 1981§ 48Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.

+FuttMV 1981§ 49Technische Festlegungen

Soweit in dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

+FuttMV 1981§ 49aÜbergangsregelungen

Futtermittel dürfen noch bis zum 31. August 2020 mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 der Futtermittelverordnung in der am 30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet werden. Futtermittel, die mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 in der am 30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet sind, dürfen noch in den Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

+FuttMV 1981§ 50Weitere Anwendung von Vorschriften

(1) Auf Sachverhalte, die vor dem 12. November 2015 entstanden sind, ist § 36b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum 30. November 2015 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.

(2) § 39 Nummer 3 ist in der am 19. Juli 2017 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 weiter anzuwenden.

(3) Auf Sachverhalte, die vor dem 24. Dezember 2020 entstanden sind, sind die §§ 2 und 4 Absatz 1, § 40 Absatz 2 Nummer 2 und die Anlage 1 in der bis zum 24. Dezember 2020 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.

+FuttMV 1981§ 51Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(Inkrafttreten; Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften)

+FuttMV 1981Anlage 1(weggefallen)

+FuttMV 1981Anlage 2(zu § 6 Absatz 1)
Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2026)



Verwendete Abkürzungen

GE
= Bruttoenergie
ME
= umsetzbare Energie
MJ/kg
= Megajoule je Kilogramm
NEL
= Nettoenergie-Laktation
v. H.
= vom Hundert
g
= Gramm
ml
= Milliliter
mg
= Milligramm
T
= Trockenmasse

TierartMischfuttermittelSchätzgleichung123Rinder,
Schafe,
Ziegen
alleME in MJ/kg T = 7,17
– (g/kg T)Rohasche× 0,01171+ (g/kg T)Rohprotein× 0,00712+ (g/kg T)Rohfett× 0,01657+ (g/kg T)Stärke× 0,00200– (g/kg T)Säure-Detergenzien-Faser, aschefrei× 0,00202+ mlGasbildung in 200 mg Trockenmasse× 0,06463SchweinealleMEs in MJ/kg =   (g/kg)Rohprotein× 0,021503+ (g/kg)Rohfett× 0,032497– (g/kg)Rohfaser× 0,021071+ (g/kg)Stärke× 0,016309+ (g/kg)organischer Rest (berechnet als Differenz zwischen der organischen Substanz und der Summe aus Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Stärke (jeweils in g/kg))× 0,014701
Soll die Angabe in NEL in MJ/kg erfolgen, ist wie folgt umzurechnen:
NEL = 0,6 [1 + 0,004 (q – 57)]x ME; wobei q = ME x 100/GE.
Dafür ist der GE-Gehalt im Bombenkalorimeter zu bestimmen oder wie folgt zu berechnen:
GE (MJ/kg) = (g/kg)
+ (g/kg)
+ (g/kg)
+ (g/kg)
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
N-freie Extraktstoffe
x 0,0239
x 0,0398
x 0,0201
x 0,0175.
Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach Anhang III Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 in der Fassung vom 23. April 2025.Zu bestimmen nach dem polarimetrischen Verfahren nach Anhang III Buchstabe L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 in der Fassung vom 23. April 2025.Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
Steingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main.
+FuttMV 1981Anlage 3(zu § 6 Absatz 2)
Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren ersetzt

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2027)

GruppeBeschreibung 1.Fleisch und tierische NebenerzeugnisseAlle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern warmblütiger Landtiere 2.Milch und MolkereierzeugnisseAlle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung 3.Eier und EiererzeugnisseAlle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung 4.Öle und FetteAlle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette 5.HefenAlle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind 6.Fisch und FischnebenerzeugnisseFische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung 7.GetreideAlle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Erzeugnisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers 8.GemüseAlle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht 9.Pflanzliche NebenerzeugnisseNebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte10.Pflanzliche EiweißextrakteAlle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse, angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können11.MineralstoffeAlle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind12.ZuckerAlle Zuckerarten13.FrüchteAlle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht14.NüsseAlle Kerne von Schalenfrüchten15.SaatenAlle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen16.AlgenAlle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht17.Weich- und KrebstiereAlle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Verarbeitung18.InsektenAlle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien19.BäckereierzeugnisseAlle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen, Kekse sowie Teigwaren
+FuttMV 1981Anlage 4(zu § 18 Absatz 2)
Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 17 Absatz 2

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2028)



1.
Anforderungen an Räume und EinrichtungenBetriebe nach § 17 Absatz 2 müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaffen sind, dass in ihnen eine ordnungsgemäße Trocknung der Futtermittel sowie eine Prüfung und sachgerechte Lagerung der Futtermittel möglich ist. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut belüftet, sein.
2.
Anforderungen an die TrocknungsanlageDie zur Trocknung von Futtermitteln verwendete Anlage muss so eingerichtet sein, dass
a)
eine Verunreinigung der Futtermittel mit unerwünschten Stoffen nach Maßgabe der Nummer 3 so weit wie möglich ausgeschlossen wird,
b)
während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins unerwünschter Stoffe im Trocknungsgut, durchgeführt werden kann und
c)
eine gründliche Reinigung durchgeführt werden kann.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachzuweisen.
3.
Anforderungen an die TrocknungDurch eine anlagenspezifische Prozessführung muss sichergestellt sein, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die nach Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in der Fassung vom 17. Januar 2024 und nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Während der Trocknung muss durch geeignete Regelungstechnik und Temperaturführung auf eine Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut hingewirkt werden.Die Eignung des verwendeten Brennstoffes, hinsichtlich der Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut, ist anlagenspezifisch durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachzuweisen.
4.
AusnahmenDas Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und nach Nummer 3 Satz 3 ist entbehrlich bei Trocknungsanlagen mit Feuerungen, die mit Erdgas, Heizöl EL oder naturbelassenem Holz befeuert werden und deren Feuerungsanlagen die Anforderungen der Nummern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 und 5.4.1.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – in der jeweils geltenden Fassung einhalten, wobei die Emissionswerte auf einen Sauerstoffgehalt von 17 % bezogen werden können. Für Feuerungsanlagen, die mit naturbelassenem Holz befeuert werden, gilt Satz 1 nur, soweit der verwendete Brennstoff die im Normblatt DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, genannten Grenzwerte für Spurenstoffe einhält.Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c ist entbehrlich, soweit für die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt, in der die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c berücksichtigt sind, oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt und die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c im Rahmen einer Zertifizierung nach den Grundsätzen des Systems der Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) oder der ISO 9002 nachgewiesen werden.

+FuttMV 1981Anlage 5(weggefallen)

+ \ No newline at end of file diff --git a/laws/futtmv_1981/last_stand.txt b/laws/futtmv_1981/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..a8bc5fc7 --- /dev/null +++ b/laws/futtmv_1981/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +b435797090cd57bc4df9bbe77782bcc0 \ No newline at end of file diff --git a/laws/ger_stbarbbv_9/ger_stbarbbv_9_2026-02-20_d36678ef.xml b/laws/ger_stbarbbv_9/ger_stbarbbv_9_2026-02-20_d36678ef.xml new file mode 100644 index 00000000..5acd90b0 --- /dev/null +++ b/laws/ger_stbarbbv_9/ger_stbarbbv_9_2026-02-20_d36678ef.xml @@ -0,0 +1,8 @@ + +GerüstbArbbV 99. GerüstbauerArbbV2025-12-17BGBl. I2025, Nr. 332Neunte GerüstbauerarbeitsbedingungenverordnungNeunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im GerüstbauerhandwerkAufhV aufgeh. durch § 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2027


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)

+GerüstbArbbV 99. GerüstbauerArbbVEingangsformel

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 7 Absatz 1, 2 und 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

+GerüstbArbbV 99. GerüstbauerArbbV§ 1Zwingende Arbeitsbedingungen

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 25. September 2025, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Gerüstbau e. V. und der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk einerseits sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt andererseits, finden auf alle nicht an den TV Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter den Geltungsbereich der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung des TV Mindestlohn fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung nach dem fachlichen Geltungsbereich des TV Mindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.

+GerüstbArbbV 99. GerüstbauerArbbV§ 2Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

+GerüstbArbbV 99. GerüstbauerArbbV§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

+GerüstbArbbV 99. GerüstbauerArbbVAnlage(zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 25. September 2025

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 332, S. 3 - 4)
(Text der Anlage siehe: TVMindestlohn Gerüstb 9)

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/ger_stbarbbv_9/last_stand.txt b/laws/ger_stbarbbv_9/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..4250bbf6 --- /dev/null +++ b/laws/ger_stbarbbv_9/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +46330eec46cc5cfca4782a465de72cb8 \ No newline at end of file diff --git a/laws/h_rakmstrv/h_rakmstrv_2026-02-20_ad73e393.xml b/laws/h_rakmstrv/h_rakmstrv_2026-02-20_ad73e393.xml new file mode 100644 index 00000000..c81617c2 --- /dev/null +++ b/laws/h_rakmstrv/h_rakmstrv_2026-02-20_ad73e393.xml @@ -0,0 +1,19 @@ + +HörAkMstrVHörAkMstrV2022-02-17BGBl I2022, 207HörakustikermeisterverordnungVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Hörakustiker-HandwerkStandGeändert durch Art. 1 V v. 22.6.2022 I 984SonstErsetzt V 7110-3-110 v. 26.4.1994 I 895 (HörgAkMstrV)


(+++ Textnachweis ab: 1.8.2022 +++)

+HörAkMstrVEingangsformel

Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

+HörAkMstrV§ 1Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die besonderen Anforderungen an das Verfahren im Hörakustiker-Handwerk.

+HörAkMstrV§ 2Meisterprüfungsberufsbild

In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Hörakustiker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende berufsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
einen Betrieb im Hörakustiker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
a)
der Kostenstrukturen,
b)
der Wettbewerbssituation,
c)
der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,
d)
der Betriebsorganisation,
e)
des Qualitätsmanagements,
f)
des Arbeitsschutzrechtes,
g)
des Handwerksrechts,
h)
des Sozial- und Medizinprodukterechts,
i)
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
j)
der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie
k)
technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
2.
Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
3.
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, für die Versorgung relevante gesundheitliche Gefahren erkennen, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, schriftliche Verordnungen ausstellen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
4.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserstellung planen, organisieren und überwachen,
5.
Leistungen im Hörakustiker-Handwerk erbringen, insbesondere die Versorgung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Hörgeräten, Teil- und Vollimplantaten, Sonderhörversorgungen einschließlich Tinnitusversorgungen, Hörassistenzsystemen und anderen Systemen zur Verbesserung des Hörvermögens (Hörsysteme), mit Gehörschutz oder mit Zubehör, auch im Wege der Teleaudiologie und dabei
a)
otoskopische Befunde erheben und bewerten sowie über das weitere Vorgehen entscheiden und ohrreinigende Maßnahmen einleiten,
b)
audiometrische und hördiagnostische Kenndaten ermitteln und beurteilen, Hörprofile bestimmen sowie auf dieser Grundlage Hörsysteme auswählen und anpassen,
c)
Indikationen und Kontraindikationen für die Versorgung mit Hörsystemen feststellen und beurteilen,
d)
Beratung und Versorgung von Kunden mit differenzierten sowie postoperativen Versorgungsanforderungen,
e)
Anamnese aufnehmen, Hörprofil erstellen, Mess-, Anpass-, Fertigungs- und Montagetechniken anwenden, Rehabilitationsmaßnahmen, Hörtraining und Audiotherapie durchführen, Herstellungsverfahren anwenden, Gestaltungsgesichtspunkte berücksichtigen,
f)
dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen und auf dieser Basis individuelle Ohrpassstücke (Otoplastiken), Sonderotoplastiken und Gehörschutz herstellen,
g)
spezifische Anforderungen im pädakustischen Bereich beachten, pädaudiometrische Messungen durchführen und interpretieren sowie pädakustische Gesichtspunkte in der Anpassung von Hörsystemen anwenden und beurteilen,
h)
die gesetzlich Vertretungsberechtigten des zu versorgenden Kindes oder Jugendlichen beraten und auf weiterführende Rehabilitationsmaßnahmen hinweisen,
i)
Hörsysteme, insbesondere Teil- und Vollimplantate, auch in Kombination miteinander, anpassen, einstellen und programmieren sowie Maßnahmen zur Nachsorge und Reparatur durchführen,
6.
technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserstellung berücksichtigen, insbesondere
a)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, insbesondere des Sozial- und Medizinprodukterechts sowie des Handwerksrechts, und technischen Normen,
b)
Vorgaben zur Hygiene und Kundensicherheit,
c)
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
d)
das benötigte Fachpersonal sowie die Materialien, fachspezifische Arbeits- und Betriebsmittel sowie räumliche Voraussetzungen und
e)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
7.
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
8.
Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Gehörschutz und Zubehör durchführen, Nachsorge erbringen,
9.
Lärmmessungen und Lärmanalysen durchführen und daraus Maßnahmen ableiten,
10.
Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
11.
fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,
12.
erstellte Leistungen unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben, auswerten und abrechnen, Nachkalkulationen sowie den erforderlichen Schriftverkehr durchführen.

+HörAkMstrV§ 3Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Hörakustiker-Handwerks meisterhaft verrichtet.

(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie
2.
eine Situationsaufgabe nach § 6.

+HörAkMstrV§ 4Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Versorgung mit Hörsystemen nach § 2 Satz 2 Nummer 5 unter Berücksichtigung von differenzierten Kundenanforderung und -wünschen durchzuführen, bestehend aus

1.
Planung, Messung und Beratung des Kunden,
2.
Fertigungs- und Anpasstätigkeiten,
3.
Kontroll- und Dokumentationsarbeiten zur Qualitätsbeurteilung anhand der Versorgungsunterlagen zur Sicherstellung des Versorgungszieles sowie der sozialrechtlichen Anforderungen.

(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.

(4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Schätzung hinsichtlich des Zeit- und Materialbedarfs. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Freigabe vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.

(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 6 Stunden zur Verfügung.

(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.
die Planungs-, Messungs- und Beratungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen mit 30 Prozent,
2.
die Fertigungs- und Anpasstätigkeiten mit 60 Prozent und
3.
die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Versorgungsunterlagen mit 10 Prozent.

+HörAkMstrV§ 5Fachgespräch

(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
2.
den Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie wirtschaftliche, rechtliche und technische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
3.
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
4.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Hörakustiker-Handwerk zu berücksichtigen.

(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

+HörAkMstrV§ 6Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz.

(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. Im Rahmen der Situationsaufgabe hat der Prüfling

1.
Kenndaten eines Hörsystems zur Qualitätssicherung zu ermitteln und
2.
ein individuelles Hörprofil zu erstellen sowie audiologische Kenndaten zu ermitteln.
Daneben sind durch den Meisterprüfungsausschuss zwei weitere Aufgaben aus den folgenden Arbeiten auszuwählen:
1.
Hörsysteme programmieren und verifizieren,
2.
Tinnitus bestimmen und versorgen,
3.
Hörassistenzsysteme anpassen und überprüfen,
4.
Lärmmessung zur Bestimmung der Lärmdosis in einer vorgegebenen Umgebung und Gehörschutzversorgung durchführen,
5.
Hörsystemtechnik in individuell gefertigte Ohrpassstücke einbauen,
6.
BiCROS oder CROS-Messungen durchführen,
7.
Fehlfunktionen an Hörsystemen erkennen, Fehlerdiagnosen durchführen und Fehlfunktionen beheben,
8.
Überwachung der Messmittel entsprechend der gesetzlichen Vorschriften sicherstellen und überwachen,
9.
psychoakustische Messverfahren anwenden, auswerten und zielorientiert einsetzen,
10.
Teil- und Vollimplantate programmieren und in deren Gebrauch einweisen,
11.
objektive Messverfahren anwenden, auswerten und zielorientiert einsetzen,
12.
Insitu-Messungen durchführen und bewerten,
13.
auf Basis eines vorgegebenen Audiogrammes dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen oder
14.
Otoplastiken, auch als Sonderformen anfertigen.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 3 Stunden zur Verfügung.

(4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Satz 3 Nummer 1 bis 14 wird als Teilleistung gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Satz 3 Nummer 1 bis 14.

+HörAkMstrV§ 7Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil I

(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn

1.
das Meisterprüfungsprojekt, die Situationsaufgabe und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
2.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.

+HörAkMstrV§ 8Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II

(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Hörakustiker-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:

1.
nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,
2.
nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ und
3.
nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Hörakustiker-Handwerk führen und organisieren“.

(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.

(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.

(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld 3 Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von 6 Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.

+HörAkMstrV§ 9Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“

(1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Hörakustiker-Handwerk Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er sowohl versorgungsspezifische, kulturelle, technische, ökologische, ökonomische als auch soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere:
a)
Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Anwendung psychologischer, psychosozialer Kompetenzen,
b)
spezielle Wünsche und Bedürfnisse bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen analysieren,
c)
Kundenwünsche und -bedürfnisse bei der Versorgung von hörbeeinträchtigten Menschen mit differenzierten und postoperativen Versorgungsanforderungen analysieren,
d)
Plausibilitätsprüfung durchführen, hierbei insbesondere Unstimmigkeiten, wie fehlerhafte Vormessungen und Angaben der Kunden erkennen,
e)
Beurteilung des gesundheitlichen Gefährdungspotentials beim Kunden und Folgen aus dem Ergebnis ableiten,
f)
spezifische Anforderungen im pädakustischen Bereich beachten, pädaudiometrische Messungen durchführen und interpretieren sowie pädakustische Gesichtspunkte in der Anpassung von Hörsystemen anwenden und beurteilen,
g)
die gesetzlich Vertretungsberechtigten des zu versorgenden Kindes oder Jugendlichen beraten und auf weiterführende Rehabilitationsmaßnahmen hinweisen,
h)
medizinische und rechtliche Sonderfälle erkennen, entsprechende Maßnahmen ableiten,
i)
Voraussetzungen für die Anpassung, Nachsorge und Reparatur von Voll- und Teilimplantaten berücksichtigen,
j)
Kostenträger sowie vertragliche und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen,
k)
Ergebnisse dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten sowie
2.
Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren, auch unter Berücksichtigung der berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik, hierzu zählen insbesondere:
a)
Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Rohstoffen, Bauteilen, Werkzeugen, Geräten und Personal, auch unter Berücksichtigung einzusetzender Verfahren darstellen, erläutern und begründen,
b)
altersgerechte Lösungsmöglichkeiten unter Anwendung von audiologischen, anatomischen, physikalischen, chemischen, signalverarbeitungstheoretischen, pathologischen, akustischen, physio- und psychoakustischen, psychologischen, otoskopischen und medizinischen Kompetenzen entwickeln,
c)
objektive und erweiterte subjektive Messverfahren beurteilen, entsprechende Fertigungs- und Anpassverfahren auswählen, erläutern und bewerten,
d)
Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten,
e)
Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kostengesichtspunkte sowie rechtliche und technische Gesichtspunkte erläutern und abwägen, Lösung auswählen sowie Auswahl begründen,
f)
auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebote und Kostenvoranschläge für die Hörsystemversorgung, den Gehörschutz sowie das Zubehör nach vorheriger Kostenermittlung erstellen und dabei unterschiedliche Leistungen der Kostenträger berücksichtigen sowie
g)
Abrechnungsbegründungen für Spezialanpassungen und Zusatzgeräte erstellen.

§ 9 Abs. 2 Nr 1 Buchstabe f Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "spezifischen" durch das Wort "spezifische" ersetzt

+HörAkMstrV§ 10Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“

(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erstellen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er sowohl audiologische, anatomische, physiologische, rechtliche, technische, ökologische, ökonomische als auch soziale Gesichtspunkte, Komfort und Ästhetik sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
die Erstellung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
a)
Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie dabei unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungs-, Herstellungs- und Instandsetzungsverfahren den Einsatz von Personal, Material und Technik planen,
b)
mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der interdisziplinären Zusammenarbeit bei der Versorgung der Kunden vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln,
c)
Handhabungshinweise und Produktinformationen für Material und Technik leistungsbezogen auswerten und erläutern,
2.
die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
a)
otoskopische Befunde bewerten,
b)
audiometrische und hördiagnostische Kenndaten und Hörprofile beurteilen sowie auf dieser Grundlage Hörsysteme beschreiben, auswählen und bewerten,
c)
Anamnese des Kunden aufnehmen und auswerten, Mess-, Anpass-, Fertigungs- und Montagetechniken, Rehabilitationsmaßnahmen sowie Herstellungsverfahren beschreiben und auswählen, Ergebnisse bewerten,
d)
Verfahren der bimodalen und elektroakustischen Stimulation sowie weitere Sonderversorgungsformen erläutern und bewerten,
e)
Tinnitustherapie, Hyperakusistherapie, Hörtraining und Audiotherapie beschreiben, auswählen und konkrete Maßnahmen einleiten,
f)
Art und Ausführung von Otoplastiken und Sonderotoplastiken beschreiben, auswählen und bewerten,
g)
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
h)
fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus ableiten,
i)
Service-, Nachsorge- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Gehörschutz und Zubehör empfehlen und beschreiben,
j)
Lärmmessungen und Lärmanalysen beschreiben, auswählen und bewerten,
k)
Auswahl und Anpassung von individuellen Gehörschutzsystemen, auch als Teil der persönlichen Schutzausrüstung beschreiben,
l)
berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere des Medizinprodukterechts, und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik beurteilen,
m)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern und umsetzen,
n)
Fehler und Mängel bei der Erstellung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zur Beseitigung ableiten und
o)
audiologische, anatomische, pathologische, akustische, physio- und psychoakustische, psychologische, otoskopische und medizinische Befunde sowie physikalische, chemische, signalverarbeitungstheoretische Eigenschaften berücksichtigen und
3.
die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
a)
Kriterien zur Erfassung und Validierung der erbrachten Leistungen erläutern,
b)
Leistungen dokumentieren und Ergebnisse beurteilen,
c)
Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen erläutern und den Kunden über Handhabung, Pflege, Wartung und Nachsorge informieren, den weiteren Versorgungsablauf und Serviceleistungen erläutern,
d)
Leistungen gegenüber dem Kunden oder dem Kostenträger abrechnen,
e)
auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten,
f)
Möglichkeiten des Aufbaus und Erhalts von Kundenzufriedenheit sowie der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie
g)
Lösungen für Reklamationen und Kundeneinwände unter Berücksichtigung rechtlicher Gesichtspunkte erarbeiten und erläutern.

+HörAkMstrV§ 11Handlungsfeld „Einen Betrieb im Hörakustiker-Handwerk führen und organisieren“

(1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Hörakustiker-Handwerk führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Hörakustiker-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen zu prüfen und zu bewerten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Hörakustiker-Handwerk führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere:
a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
b)
Nachkalkulation durchführen und Konsequenzen daraus ableiten,
c)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
d)
betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,
e)
Maßnahmen zur Effizienzsteigerung aus der Kostenanalyse ableiten,
f)
Personal-, Material- und Gerätekosten für standardisierte Leistungen kalkulieren,
g)
Preise für standardisierte Leistungen ermitteln und anpassen und
h)
Preise und Stundenverrechnungssätze für individuelle und dienstleistungsintensive Leistungen ermitteln, überprüfen und wenn notwendig anpassen,
2.
Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:
a)
Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,
b)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen unter Berücksichtigung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln,
c)
ein Konzept entwickeln, insbesondere unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Kundenberatung,
d)
Informationen über Produkte und das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen sowie
e)
Vertriebswege, auch informations- und kommunikationsgestützt, ermitteln und unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen bewerten,
3.
betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere:
a)
Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,
b)
Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,
c)
Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,
d)
Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten,
e)
Verfahren zur Überwachung von Messmitteln beschreiben und
f)
Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von abgegebenen Medizinprodukten erläutern,
4.
Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:
a)
Einsatz von Personal disponieren und dabei die Vorschriften des Arbeits-, Handwerks- und Sozialrechts berücksichtigen,
b)
Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
c)
Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
d)
Qualifikationsbedarfe ermitteln,
e)
Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung planen und
f)
Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung beschreiben und
5.
Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen, hierzu zählen insbesondere:
a)
Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,
b)
Ausstattung des Betriebs, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften der betrieblichen Bedarfe des Gewerbes, des Arbeitsschutzes, sowie unter sowohl ökologischer, ökonomischer, sozialer als auch logistischer Gesichtspunkte planen und begründen,
c)
Maßnahmen zur Unfallverhütung und zum Arbeitsschutz, insbesondere unter Berücksichtigung sowohl ökologischer, ökonomischer als auch sozialer Gesichtspunkte, planen und begründen,
d)
Instandhaltung und Überwachung von Werkzeugen, Geräten, Materialien und Prüfmitteln planen,
e)
Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material und Technik und
f)
Verfahren zur regelmäßigen Prüfung von Betriebsabläufen auf Konformität mit rechtlichen Rahmenbedingungen und allgemeinen technischen Regeln beschreiben.

+HörAkMstrV§ 12Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II

(1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu bilden.

(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist.

(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn

1.
jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist,
2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und
3.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.

+HörAkMstrV§ 13Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.

+HörAkMstrV§ 14Übergangsvorschrift

(1) Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschriften für die Hörgeräteakustikermeisterverordnung vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 895), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 geltenden Vorschriften ablegen.

+HörAkMstrV§ 15Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hörgeräteakustikermeisterverordnung vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 895), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, außer Kraft.

+
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(+++ Textnachweis ab: 1.10.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3, § 24, § 25, § 29 Abs. 2, 3 +++)

Die V wurde als Artikel 3 der V v. 30.8.2017 I 3316 von dem Vorstand der Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem Bundesministeriums des Innern beschlossen. Sie ist gem. Art. 4 Satz 1 dieser V am 1.10.2017 in Kraft getreten.

+HBankDVDVInhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeines§  1Vorbereitungsdienst§  2Ausbildungsziele§  3Erholungsurlaub§  4Nachteilsausgleich§  5Bewertung der Leistungen
Abschnitt 2Auswahlverfahren und Einstellung§  6Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren§  7Auswahlkommission§  8Teile des Auswahlverfahrens§  9Schriftlicher Teil§ 10Mündlicher Teil§ 11Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen§ 12Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren§ 13Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
Abschnitt 3Ausbildung§ 14Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende§ 15Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne§ 16Fachtheoretische Ausbildung§ 17Berufspraktische Ausbildung§ 18Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl
Abschnitt 4Laufbahnprüfung§ 19Bestandteile§ 20Organisation der Laufbahnprüfung§ 21Prüfungskommission§ 22Schriftliche Abschlussprüfung§ 23Mündliche Abschlussprüfung§ 24Fernbleiben, Rücktritt§ 25Täuschung, Ordnungsverstoß§ 26Bestehen der Laufbahnprüfung§ 27Abschlusszeugnis§ 28Prüfungsakte, Einsichtnahme§ 29Wiederholung der Laufbahnprüfung
Abschnitt 5Schlussvorschriften§ 30Übergangsregelung
+HBankDVDV010Abschnitt 1Allgemeines +HBankDVDV§ 1Vorbereitungsdienst

Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Bankdienstes. Der Vorbereitungsdienst setzt sich aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung zusammen. Er dauert in der Regel 18 Monate.

+HBankDVDV§ 2Ausbildungsziele

Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Bankdienst erforderlich sind. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Personalführung. Die Referendarinnen und Referendare sollen zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat sowie zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum befähigt werden.

+HBankDVDV§ 3Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt.

+HBankDVDV§ 4Nachteilsausgleich

(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderungen werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessen sind. Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Inklusion schwerbehinderter Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 31. Juli 2018 in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Fassung ist zu berücksichtigen.

(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. Bei Leistungstests entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. In der schriftlichen Abschlussprüfung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle, in der mündlichen Abschlussprüfung die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

+HBankDVDV§ 5Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare werden wie folgt bewertet:

Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
123 115sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 214 313guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 412 511 610befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 7 9 8 8 9 7ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht10 611 512 4mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können13 314 215 1ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können16 0

(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.

(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

+HBankDVDV020Abschnitt 2Auswahlverfahren und Einstellung +HBankDVDV§ 6Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die für die Ernennung der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bundesbank zuständige Stelle (§ 31 Absatz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank) auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Bankdienstes geeignet sind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das Allgemein- und Fachwissen, die Sprachkenntnisse, die kognitiven, methodischen und sozialen Fähigkeiten, die charakterlichen Merkmale und die Leistungsmotivation verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Bankdienst erforderlich sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.

(3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor dem Ausschluss von schwerbehinderten Bewerberinnen oder Bewerbern und diesen gleichgestellten Bewerberinnen oder Bewerbern mit Behinderungen ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.

(4) Die Auswahlverfahren werden in der Regel als Präsenzverfahren durchgeführt.

(5) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle erlässt Auswahlrichtlinien, in denen sie das Nähere zur Ausschreibung sowie zum Bewerbungsmanagement und zur Durchführung der Auswahlverfahren einschließlich der Auswahlverfahren für den Laufbahnaufstieg sowie zu vergleichbaren Auswahlverfahren festlegt. Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Maßgeblich ist die am Tag der Einladung zum Auswahlverfahren geltende Fassung.

+HBankDVDV§ 7Auswahlkommission

(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommissionen gebildet. Sie werden von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bestellt.

(2) Jede Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier, mindestens jedoch aus zwei Mitgliedern. Alle Mitglieder müssen Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte der Deutschen Bundesbank sein. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss über die Befähigung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes verfügen. Jede Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein.

(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander. Sie sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) Die nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Stelle stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen.

(5) Eine Auswahlkommission, die aus vier Mitgliedern besteht, kann für einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens geteilt werden, wenn die Zahl der auszuwählenden Bewerberinnen und Bewerber und die Zeitplanung dies erfordern.

+HBankDVDV§ 8Teile des Auswahlverfahrens

Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

+HBankDVDV§ 9Schriftlicher Teil

Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus drei Abschnitten, und zwar aus

1.
einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen,
2.
einem Test zur Prüfung der englischen Sprachkenntnisse sowie
3.
einem Aufsatz.
Der Test nach Satz 1 Nummer 1 umfasst einen Leistungstest und einen Persönlichkeitstest.

+HBankDVDV§ 10Mündlicher Teil

(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus drei Abschnitten, und zwar aus

1.
einer Gruppenaufgabe,
2.
einem strukturierten Interview mit einer Präsentation sowie
3.
einem Fachgespräch.

(2) Die Gruppenaufgabe und das strukturierte Interview dienen dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst im Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ und in weiteren Kompetenzbereichen zu ermitteln. Im Fachgespräch wird geprüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber genügend Fachwissen als Grundlage für die Ausbildung besitzt.

(3) Näheres zu den Kompetenzbereichen, ihrer Zuordnung zu den Abschnitten und zur Gewichtung der drei Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche nach § 11 Absatz 3 wird in den Auswahlrichtlinien festgelegt.

+HBankDVDV§ 11Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen

(1) Für die Einzelbewertungen der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gelten folgende Noten und Notendefinitionen:

NoteNotendefinition1211Die Eignung liegt deutlich über den Anforderungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist eine sehr gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten.21,5Die Eignung liegt über den Anforderungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist mindestens eine gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten.32Die Eignung entspricht den Anforderungen in vollem Umfang. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist eine gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten.42,5Die Eignung entspricht den Anforderungen überwiegend. Die Prognose für eine gute Bewährung in der Laufbahn ist noch günstig und nur mit geringen Risiken behaftet.53Die Eignung entspricht den Anforderungen weitgehend. Die Prognose für eine befriedigende Bewährung in der Laufbahn ist günstig und nur mit geringen Risiken behaftet.63,5Die Eignung entspricht den Anforderungen nur teilweise. Es liegen mehrere die Eignung einschränkende Abweichungen von den Anforderungen vor. Eine befriedigende Bewährung in der Laufbahn ist mit Einschränkungen noch zu erwarten, jedoch mit gewissen Risiken verbunden.74Die Eignung entspricht den Anforderungen nur wenig. Es liegen viele die Eignung einschränkende Abweichungen von den Anforderungen vor. Eine ausreichende Bewährung in der Laufbahn ist mit deutlichen Einschränkungen noch zu erwarten, jedoch mit hohen Risiken verbunden.85Die Eignung entspricht nicht den Anforderungen. Die Abweichungen liegen so deutlich unter den Anforderungen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Bewährung in der Laufbahn sehr gering ist.

(2) Jeder Abschnitt des schriftlichen Teils wird gesondert bewertet. Die Tests nach § 9 Satz 1 Nummer 1 und 3 dürfen mit Unterstützung durch Informationstechnik ausgewertet werden.

(3) In der Gruppenaufgabe und dem strukturierten Interview wird für jeden Kompetenzbereich eine Teilnote ermittelt, indem zunächst jedes Mitglied der Auswahlkommission für jeden Abschnitt eine Bewertung des Kompetenzbereichs abgibt, sodann für jeden Abschnitt das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen berechnet wird und schließlich die arithmetischen Mittel nach den Vorgaben der Auswahlrichtlinien gewichtet werden. Die Teilnote wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.

(4) Die Bewertung der Gruppenaufgabe und des strukturierten Interviews ist das arithmetische Mittel der Teilnoten der Kompetenzbereiche. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.

(5) Für die Bewertung des Fachgesprächs wird eine Note nach Absatz 1 festgelegt.

+HBankDVDV§ 12Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren

Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen, wenn

1.
ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5 bewertet worden ist,
2.
das Fachgespräch mit der Note 5 bewertet worden ist oder
3.
im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ oder mindestens zwei andere Kompetenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter bewertet worden sind.

+HBankDVDV§ 13Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens

(1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens werden gewichtet:

1.
der Aufsatz mit 15 Prozent,
2.
der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und von Persönlichkeitsmerkmalen mit 25 Prozent,
3.
die Bewertung der Kompetenzbereiche der Gruppenaufgabe und des strukturierten Interviews mit 50 Prozent sowie
4.
das Fachgespräch mit 10 Prozent.
Das Bestehen des Sprachtests nach § 9 Satz 1 Nummer 2 ist Voraussetzung für den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse; das Ergebnis des Sprachtests fließt nicht in die Ermittlung des Gesamtergebnisses ein.

(2) Anhand der errechneten Gesamtergebnisse wird für die Bewerberinnen und Bewerber, die alle Abschnitte des Auswahlverfahrens absolviert haben, eine Rangfolge gebildet.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind zurückzusenden, ansonsten sind sie in der Regel sechs Monate, spätestens aber ein Jahr nach dem Versand der Mitteilung über die Ablehnung an die Bewerberin oder den Bewerber zu vernichten. Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb der Fristen nach Satz 2 zu löschen.

+HBankDVDV030Abschnitt 3Ausbildung +HBankDVDV§ 14Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende

(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter und eine Vertretung. Diese müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für die konzeptionelle Gestaltung und Organisation der Ausbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Referendarinnen und Referendare sicher.

(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bestellt Ausbildungsbeauftragte, die die berufspraktische Ausbildung durchführen. Die Ausbildungsbeauftragten müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. Sie führen regelmäßig Ausbildungsgespräche mit den Referendarinnen und Referendaren.

(4) Die Ausbildungsbeauftragten werden von Ausbildenden unterstützt. Die Ausbildenden berichten der oder dem Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(5) Den Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden dürfen nicht mehr Referendarinnen und Referendare zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, sind die Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden von anderen Dienstgeschäften zu entlasten.

+HBankDVDV§ 15Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne

(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle erlässt einen Ausbildungsrahmenplan, der die Lerninhalte, die Lernziele sowie die Dauer der Ausbildungslehrgänge und der Phasen der berufspraktischen Ausbildung bestimmt.

(2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter

1.
die Lehrpläne für die Ausbildungslehrgänge sowie
2.
für jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan, in dem die Ausbildungsstellen und Arbeitsbereiche sowie die Zeiträume der Ausbildungslehrgänge und der Phasen der berufspraktischen Ausbildung enthalten sind, und gibt ihn der Referendarin oder dem Referendar bekannt.

+HBankDVDV§ 16Fachtheoretische Ausbildung

(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Ausbildungslehrgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens acht Wochen.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung soll den Referendarinnen und Referendaren das theoretische Wissen vermitteln, das für die Erfüllung der Aufgaben des höheren Bankdienstes erforderlich ist. Die Referendarinnen und Referendare sind zu intensiver Mitarbeit und zum Selbststudium verpflichtet. Daneben sollen sie an inner- und außerbetrieblichen Veranstaltungen teilnehmen, die ihrer Ausbildung förderlich sind und auch der Festigung und Vertiefung ihrer Englischkenntnisse dienen.

(3) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf die Fachgebiete Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre einschließlich der jeweiligen rechtlichen Aspekte. Sie berücksichtigt insbesondere die Funktionen einer Zentralbank sowie europäische und internationale Zusammenhänge.

(4) Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung sind zwei schriftliche Leistungstests durchzuführen. Die Aufgaben der Leistungstests werden von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter aus den Fachgebieten nach Absatz 3 Satz 1 gestellt. Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan.

(5) Jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen. Kann eine Referendarin oder ein Referendar an einem Leistungstest nicht teilnehmen, ist dieser nachzuholen; den Zeitpunkt der Nachholung setzt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter fest. Die §§ 24 und 25 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die dort genannten Entscheidungen die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter trifft.

+HBankDVDV§ 17Berufspraktische Ausbildung

(1) Während der berufspraktischen Ausbildung werden die Referendarinnen und Referendare mit den wesentlichen Aufgaben des höheren Bankdienstes vertraut gemacht.

(2) Die berufspraktische Ausbildung umfasst Praxisphasen zur eigenständigen Mitarbeit in der jeweiligen Ausbildungsstelle, Informationsphasen und eine Orientierungsphase. Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan.

(3) Teile der berufspraktischen Ausbildung können außerhalb der Deutschen Bundesbank durchgeführt werden, sofern dies den Ausbildungszielen dient.

(4) Am Ende jeder Praxisphase erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbildenden für jede Referendarin und jeden Referendar eine dienstliche Bewertung, die die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale enthält und in der der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten und der entsprechenden Note bewertet wird.

(5) Die dienstliche Bewertung ist der Referendarin oder dem Referendar bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.

+HBankDVDV§ 18Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl

Über den Erfolg der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Referendarin oder der Referendar erhält spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses.

+HBankDVDV040Abschnitt 4Laufbahnprüfung +HBankDVDV§ 19Bestandteile

Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.

+HBankDVDV§ 20Organisation der Laufbahnprüfung

Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle organisiert die Laufbahnprüfung. Sie hat

1.
eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen einzurichten und deren Mitglieder zu bestellen,
2.
sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen,
3.
die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte zu bestimmen und dafür zu sorgen, dass diese den Referendarinnen und Referendaren rechtzeitig mitgeteilt werden,
4.
über die Zulassung der Referendarinnen und Referendare zur schriftlichen Abschlussprüfung zu entscheiden,
5.
die Aufgaben der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung sowie die zulässigen Hilfsmittel zu bestimmen,
6.
über die Zulassung der Referendarinnen und Referendare zur mündlichen Abschlussprüfung zu entscheiden,
7.
für jede Prüfungskommission die Aufgabe für das Referat im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung zu bestimmen,
8.
für jede Prüfungskommission eine dem höheren Dienst angehörende Person mit der Protokollführung in der mündlichen Abschlussprüfung zu beauftragen,
9.
das Abschlusszeugnis zu erteilen,
10.
den Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung zu erteilen,
11.
die Frist zur Wiederholung der Laufbahnprüfung nach § 29 Absatz 1 festzulegen und
12.
die Prüfungsakte aufzubewahren.

+HBankDVDV§ 21Prüfungskommission

(1) Eine Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. Alle Kommissionsmitglieder müssen Angehörige des höheren Dienstes sein.

(2) Die Kommissionsmitglieder sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

+HBankDVDV§ 22Schriftliche Abschlussprüfung

(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat. Bei Nichterreichen der erforderlichen Rangpunktzahl kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag der Referendarin oder des Referendars verlängert werden; § 29 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus drei fünfstündigen Klausuren. Die Aufgaben werden zu Themen aus den Fachgebieten nach § 16 Absatz 3 gestellt. Bei zwei Klausuren können die Referendarinnen und Referendare jeweils zwischen zwei Aufgaben wählen. Für die dritte Klausur werden den Referendarinnen und Referendaren Materialien bereitgestellt; diese können in englischer Sprache abgefasst sein.

(3) Jede Klausur ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunkte fest. Die festgesetzten Rangpunkte müssen innerhalb der Spanne liegen, die sich aus den von den beiden Prüfenden abgegebenen Bewertungen ergibt; hiervon darf nur abgewichen werden, wenn eine oder einer der beiden Prüfenden zustimmt.

(4) Hat eine Referendarin oder ein Referendar die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit null Rangpunkten bewertet.

(+++ § 22 Abs. 3 Satz 4: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 9 +++)

+HBankDVDV§ 23Mündliche Abschlussprüfung

(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer

1.
in den drei Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung im Durchschnitt mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
2.
in keiner Klausur weniger als zwei Rangpunkte erreicht hat.

(2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung ist die Referendarin oder der Referendar spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung zu informieren.

(3) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus

1.
je einem Prüfungsgespräch in den beiden Fachgebieten nach § 16 Absatz 3 und
2.
einem Referat mit anschließender Diskussion.
Für das Referat werden den Referendarinnen und Referendaren Materialien bereitgestellt; diese können in englischer Sprache abgefasst sein.

(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Abschlussprüfung.

(5) Die Prüfungsgespräche sollen als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens drei Referendarinnen oder Referendaren bestehen. Die Dauer der Prüfungsgespräche soll für jede Referendarin oder jeden Referendar in jedem Prüfungsgebiet etwa 30 Minuten betragen.

(6) Das Referat und die anschließende Diskussion dauern jeweils etwa 15 Minuten. Die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Vorbereitungszeit von einer Stunde. Die Aufgabe wird zu einem Thema aus den beiden Fachgebieten nach § 16 Absatz 3 Satz 1 gestellt.

(7) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann folgende weitere Personen als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung zulassen:

1.
Anwärterinnen und Anwärter, es sei denn, dass ein Prüfling dem widerspricht und
2.
Personen, die sich auf eine Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer vorbereiten.

(8) Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Aus dem Protokoll sollen die wesentlichen Umstände der mündlichen Abschlussprüfung und die Bewertung hervorgehen. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, dass es von allen Mitgliedern der Prüfungskommission gebilligt worden ist.

(9) Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Kommissionsmitglieder, die Protokollführerin oder der Protokollführer und weitere nach Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 zugelassene Personen anwesend sein. Die oder der Kommissionsvorsitzende setzt auf Vorschlag der beiden Prüfenden für jeden Teil der mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. Für die Festsetzung der Rangpunkte gilt § 22 Absatz 3 Satz 4 entsprechend.

+HBankDVDV§ 24Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Teil der Abschlussprüfung ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt der Teil der Abschlussprüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von einer der genannten Stellen beauftragt worden ist, vorzulegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob der versäumte Teil der Abschlussprüfung nachgeholt werden kann oder ob die schriftliche Abschlussprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung insgesamt nachzuholen ist. Den Zeitpunkt der Nachholung setzt die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle fest.

(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 5 +++)

+HBankDVDV§ 25Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Referendarinnen oder Referendaren, die bei einem Teil der Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Abschlussprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung während der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskommission. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner oder mehrerer Teile der Abschlussprüfung anordnen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach der Abschlussprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle nachträglich die Abschlussprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(4) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.

(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 5 +++)

+HBankDVDV§ 26Bestehen der Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn

1.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt,
2.
keine der in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit weniger als zwei Rangpunkten bewertet worden ist und
3.
insgesamt nicht mehr als zwei der in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden sind.

(2) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung ermittelt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung ist das arithmetische Mittel aus

1.
der Ausbildungsrangpunktzahl,
2.
der Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung und
3.
der Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung.

(3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Referendarinnen und Referendaren die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Ergebnisse der Einzelleistungen mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.

+HBankDVDV§ 27Abschlusszeugnis

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, das die in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erreichten Rangpunktzahlen sowie die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote enthält.

(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.

+HBankDVDV§ 28Prüfungsakte, Einsichtnahme

(1) Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung und das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung werden zur Prüfungsakte genommen. Originaldokumente einer Prüfung, die in elektronische Dokumente übertragen werden, sind anschließend umgehend zu vernichten. Die Prüfungsakte wird mindestens fünf und längstens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen aufbewahrt und anschließend vernichtet oder gelöscht.

(2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.

+HBankDVDV§ 29Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Die Frist zur Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate betragen. Sie ist nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission festzulegen.

(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für die Ausbildung während der Wiederholungsfrist einen ergänzenden Ausbildungsplan auf. In dem Plan sind die abzuleistenden Ausbildungslehrgänge und Phasen der berufspraktischen Ausbildung sowie der zu erbringende Leistungstest enthalten. Neben dem Leistungstest sind noch mindestens zwei weitere dienstliche Bewertungen vorzusehen.

(3) Spätestens zwei Wochen vor der Wiederholung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach § 18, das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leistungen einschließt.

(+++ § 29 Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 1 +++)

+HBankDVDV050Abschnitt 5Schlussvorschriften +HBankDVDV§ 30Übergangsregelung

Für Referendarinnen und Referendare, die vor dem 1. Oktober 2025 mit dem Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst begonnen haben, ist § 16 Absatz 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3331) weiter anzuwenden.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/hbankdvdv/last_stand.txt b/laws/hbankdvdv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..356dea0a --- /dev/null +++ b/laws/hbankdvdv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +c84a253ba0f3b1bbec8d869c318c8dd9 \ No newline at end of file diff --git a/laws/heimg_ndg_2/heimg_ndg_2_2026-02-20_3f9289b0.xml b/laws/heimg_ndg_2/heimg_ndg_2_2026-02-20_3f9289b0.xml new file mode 100644 index 00000000..63b58389 --- /dev/null +++ b/laws/heimg_ndg_2/heimg_ndg_2_2026-02-20_3f9289b0.xml @@ -0,0 +1,10 @@ + +HeimGÄndG 21997-02-03BGBl I1997, 158Zweites Gesetz zur Änderung +des Heimgesetzes

(+++ Textnachweis ab: 13. 2.1997 +++)

+HeimGÄndG 2Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

+HeimGÄndG 2Art 1

-

+HeimGÄndG 2Art 2Neufassung des Heimgesetzes

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Heimgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

+HeimGÄndG 2Art 3Übergangsvorschriften

(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Heim im Sinne des § 1 Abs. 1a des Heimgesetzes ohne Anzeige betreibt, hat den Betrieb innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 7 des Heimgesetzes gilt entsprechend. Das gleiche gilt, wenn der Betrieb eines Heims im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Heimgesetzes innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen wird.

(2) Heimverhältnisse auf Grund von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.

+HeimGÄndG 2Art 4

-

+HeimGÄndG 2Art 5Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/heimg_ndg_2/last_stand.txt b/laws/heimg_ndg_2/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/heimg_ndg_2/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/hg_2025/hg_2025_2026-02-20_5bd36b03.xml b/laws/hg_2025/hg_2025_2026-02-20_5bd36b03.xml new file mode 100644 index 00000000..f7800b85 --- /dev/null +++ b/laws/hg_2025/hg_2025_2026-02-20_5bd36b03.xml @@ -0,0 +1,34 @@ + +HG 2025HG 20252025-09-30BGBl. I2025, Nr. 232Haushaltsgesetz 2025Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2025 +++)

+HG 2025Eingangsformel

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

+HG 2025010Abschnitt 1Allgemeines, Ermächtigungen +HG 2025§ 1Feststellung des Haushaltsplans

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 502 546 135 000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 1405 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2025 als Anlage 1 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Bundeswehr“ wird für das Jahr 2025 in Einnahmen und Ausgaben auf 24 059 693 000 Euro festgestellt.

(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2025 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ wird für das Jahr 2025 in Einnahmen und Ausgaben auf 37 245 173 000 Euro festgestellt.

(4) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2025 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ wird für das Jahr 2025 in Einnahmen und Ausgaben auf 36 703 305 000 Euro festgestellt.

(5) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2025 als Anlage 6 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ wird für das Jahr 2025 in Einnahmen und Ausgaben auf 2 500 000 000 Euro festgestellt.

+HG 2025§ 2Kreditermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2025 Kredite bis zur Höhe von 81 781 749 000 Euro aufzunehmen.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2025 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 30 000 000 000 Euro zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2025 fällig werdenden Krediten zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) Auf die Kreditermächtigungen ist bei Bundeswertpapieren der kassenwirksame Betrag anzurechnen. Die Anrechnung von sonstigen Finanzierungsinstrumenten erfolgt zum Nennwert. Auf die Kreditermächtigungen ist zudem der jeweilige Betrag anzurechnen, der dem periodengerechten Anteil der gesamten Zinskosten zu den Zahlungsterminen ohne Berücksichtigung der kassenmäßigen Kuponzahlungen entspricht. Die Anrechnung gemäß Satz 1 bis 3 erfolgt für Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2025 valutieren. Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigungen anzurechnen, die sich aus den hierzu abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.

(5) Die Kreditermächtigungen umfassen unbeschadet der Höhe der Einnahmen aus Krediten jeweils auch das Recht, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe des Nennwertes einzugehen; die Höhe des für das Haushaltsjahr maximal zulässigen Verpflichtungsvolumens wird im Kreditfinanzierungsplan ausgewiesen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an Bundeswertpapieren aufzunehmen. Für die Anrechnung auf die Kreditermächtigungen gilt Absatz 4 entsprechend. Der Nennwert des Eigenbestands an Bundeswertpapieren darf mit Ausnahme der Eigenbestände nach Satz 4 die Höhe von 15 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere nicht übersteigen. Darüber hinaus darf ein zusätzlicher Eigenbestand an Grünen Bundeswertpapieren und den dazugehörenden konventionellen Bundeswertpapieren maximal bis zur Höhe des Betrages des Nennwerts der umlaufenden Grünen Bundeswertpapiere aufgebaut werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen

1.
zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie
2.
zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Vertragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf die Höchstgrenzen nach den Sätzen 1 und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:

1.
Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 2, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden; dies umfasst die Ermächtigung, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe des Nennwertes einzugehen;
2.
Verträge nach Absatz 7 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. Für die Kreditermächtigung nach Satz 1 Nummer 1 ist die Höhe des maximal zulässigen Verpflichtungsvolumens identisch mit der Höhe dieser Kreditermächtigung.

(9) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf den nach Satz 1 festgestellten Betrag sind auch solche Beträge anzurechnen, die dem Bund im Rahmen der freiwilligen Anlage freier Liquidität von Einrichtungen insbesondere des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie als Kassenverstärkungskredite genutzt werden. Alternativ können diese Beträge nach Absatz 1 bis Absatz 3 als Haushaltskredite angerechnet werden; endet die Anrechnung als Haushaltskredit, können diese Beträge abweichend von § 60 Absatz 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung in Verwahrung genommen werden. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 7 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die zu diesem Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 und 4 bis 6 anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden. Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 und 4 bis 6 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

(11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

+HG 2025§ 3Gewährleistungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 1 011 710 000 000 Euro zu übernehmen, davon

1.
bis zu 140 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,
2.
bis zu 70 000 000 000 Euro
a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichem Interesse der Bundesrepublik Deutschland,
b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland;
3.
bis zu 45 000 000 000 Euro
a)
für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
b)
für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
c)
für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie
d)
für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,
4.
bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,
5.
bis zu 650 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,
6.
bis zu 90 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,
7.
bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,
8.
bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45) auf deutschen Werften.
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.

(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.

(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.

(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten. Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1, 2 und 5 über 700 000 000 Euro je Haushaltsjahr und Einzelfall ist die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen. Sofern aus zwingenden Gründen eine unerlässliche Ausnahme von der Unterrichtung oder Einwilligung geboten ist oder die Übernahme der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung dient, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im Anschluss unverzüglich zu unterrichten.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G. v. 30.9.2025 I Nr. 232 +++)

+HG 2025§ 4Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Ergänzend zu den Regelungen in § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung sind über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 und § 37 Absatz 4 Sätze 2 bis 4 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.

+HG 2025§ 5Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115-Gesetzes

(1) Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes sind

1.
die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 1 angeführten Ausgaben als Verteidigungsausgaben,
2.
die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 2 angeführten Ausgaben als Ausgaben für den Zivil- und Bevölkerungsschutz,
3.
die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 3 angeführten Ausgaben als Ausgaben für die Nachrichtendienste,
4.
die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 4 angeführten Ausgaben als Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme,
5.
die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 5 angeführten Ausgaben als Ausgaben für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten.

(2) Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme dürfen nicht zu Gunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes herangezogen werden. Ausgeschlossen sind insbesondere

1.
eine Deckungsfähigkeit von Ausgaben der Bereichsausnahme zugunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme,
2.
ein Ausgleich von über- und außerplanmäßigen Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme durch Einsparungen bei Ausgaben der Bereichsausnahme und
3.
eine Einsparung nach § 45 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung bei Ausgaben der Bereichsausnahme für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme.

+HG 2025020Abschnitt 2Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen +HG 2025§ 6Flexibilisierte Ausgaben

(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden. Von den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 sowie Absatz 5 Satz 1 kann durch Haushaltsvermerk abgewichen werden. Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes und Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes bilden bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 voneinander getrennte Deckungskreise.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,
2.
Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,
3.
Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,
4.
Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
5.
Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
Ausgaben anderer als der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.

(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den unter den Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.

(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar. § 5 Absatz 2 ist zu beachten.

(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2411, 2511 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist. § 5 Absatz 2 ist zu beachten.

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

+HG 2025§ 7Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung

(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:

1.
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist,
2.
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,
3.
Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.

(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.

(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 6 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:

1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.
2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.
3.
Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.

(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 6 einbezogenen Titeln geleistet werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Für das Kapitel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann. Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.

(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr zu verwenden.

(8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.

(9) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet werden. Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. § 5 Absatz 2 ist zu beachten. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen.

(10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung findet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung.

(11) Die Absätze 1, 2 und 6 gelten nicht für Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes. Bei der Anwendung der Absätze 3 und 4 können Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme nur zur Deckung von Ausgaben der Bereichsausnahme herangezogen werden; Ausgabeermächtigungen außerhalb der Bereichsausnahme können nur zur Verstärkung oder Deckung von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes herangezogen werden.

+HG 2025§ 8Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung

(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.

(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.

+HG 2025§ 9Bewilligung von Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals aufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung, die den Anforderungen des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, entspricht, dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Satz 2 gilt nicht, soweit die projektgeförderte Einrichtung den bei ihr Beschäftigten außer den unmittelbar im Projekt Beschäftigten das Besserstellungsverbot übersteigende Gehälter aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Daneben gilt Satz 2 nicht, wenn die Zuwendungen der öffentlichen Hand überwiegend von einem Bundesland geleistet werden und das Haushaltsrecht dieses Bundeslandes ein Besserstellungsverbot vorsieht. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen. Die zuständige oberste Bundesbehörde wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 2 zuzulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Satz 7 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.

(3) Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Dies gilt nicht bei sich wiederholenden gleichartigen Vorhaben desselben Trägers, soweit

1.
für ein gleichartiges Vorhaben im vorhergehenden Bewilligungszeitraum, der nicht länger als zwei Haushaltsjahre zurückliegt, Zuwendungen bewilligt wurden,
2.
eine wesentliche Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingetreten ist,
3.
im nachfolgenden Bewilligungszeitraum für dieses Vorhaben haushaltsmäßig Zuwendungsmittel zur Verfügung stehen,
4.
der Zuwendungsantrag vor Beginn des Anschlussvorhabens bei der Bewilligungsbehörde eingereicht worden ist und
5.
die im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben 500 000 Euro nicht übersteigen.
Abweichend von Satz 1 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen, soweit eine Antragstellung vor Beginn des Vorhabens erfolgt. In den Fällen der Sätze 2 und 3 besteht kein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung. Bis zum Tag der Bekanntmachung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt durch die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein oder für einzelne Zuwendungsbereiche durch das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen getroffene Entscheidungen, welche von Satz 1 abweichende Regelungen vorsehen, bleiben unberührt.

(4) Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von zweckgebundenen Spenden hinzu, ermäßigt sich die Zuwendung nicht. Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von Eintrittsgeldern oder nicht zweckgebundenen Spenden hinzu, die nicht im Projektfinanzierungsplan oder im Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers enthalten sind, ermäßigt sich die Zuwendung in Höhe von 30 Prozent dieser neu hinzugetretenen Deckungsmittel, soweit diese für den Zuwendungszweck verwendet werden. Abweichend von Satz 2 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geringere Anrechnungen zulassen. Bis zum Tag der Bekanntmachung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt getroffene Entscheidungen für Zuwendungen oder Zuwendungsbereiche, welche von Satz 2 abweichende Regelungen vorsehen, bleiben unberührt.

(5) Ausgaben für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden. Ein entsprechender Haushaltsvermerk ist im Titel aufzunehmen.

+HG 2025§ 10Sorgfalts- und Prüfpflichten

(1) Leistungen des Bundes dürfen

1.
nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;
2.
nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.

(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.

+HG 2025§ 11Bezüge

(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Dabei ist die mögliche Höhe der Zulagen für Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes und Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes getrennt zu berechnen. Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.

(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig.

(4) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnittlichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines 12-Monats-Abonnements, aus den Titeln der Gruppen 422, 423, 427 und 428 zu leisten. Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(5) Der Zuschuss nach Absatz 4 kann alternativ auch für den Kauf, die Miete oder das private Leasing eines Fahrrads (e-Bike sowie Fahrrad) für Beschäftigte und Auszubildende geleistet werden.

+HG 2025§ 12Verbriefung von Verpflichtungen

Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.

+HG 2025§ 13Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung

(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro begrenzt.

(3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.

(4) Der Bund gewährt dem Gesundheitsfonds bis zum 15. Oktober 2025 ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von 2 300 000 000 Euro, das in jährlichen Raten wie folgt zurückzuzahlen ist:

1.
500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2029,
2.
500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2030,
3.
500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2031,
4.
500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2032 und
5.
300 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2033.

(5) Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

(6) Der Bund gewährt dem Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Oktober 2025 zur Sicherung der Liquidität ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von 500 000 000 Euro. Der Darlehensbetrag ist in den Jahren 2029 bis 2033 in jährlichen Teilbeträgen in Höhe von jeweils 100 000 000 Euro jeweils bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zurückzuzahlen.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.

+HG 2025§ 14Rückzahlung, Titelverwechslung

(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 6 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.

+HG 2025030Abschnitt 3Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen +HG 2025§ 15Verbindlichkeit des Stellenplans

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.

(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.

+HG 2025§ 16Ausbringung von Planstellen und Stellen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:

1.
von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
2.
von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,
3.
von Sondervermögen des Bundes oder
4.
von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.
Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.

+HG 2025§ 17Stelleneinsparung

(1) Im Haushaltsjahr 2025 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,5 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.

(2) Ausgenommen von der Einsparung sind

1.
die Organe der Rechtspflege,
2.
die Planstellen und Stellen bei der Bundespolizei sowie beim Bundeskriminalamt,
3.
die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten beim Deutschen Bundestag,
4.
die Planstellen und Stellen der Zollverwaltung,
5.
die Planstellen und Stellen des Bundeszentralamtes für Steuern zur Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung von Steuerkriminalität, maximal 120 Planstellen und Stellen,
6.
die Planstellen und Stellen im Einzelplan 14,
7.
die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
8.
die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,
9.
die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Kartographie und Geodäsie,
10.
die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
11.
die Planstellen und Stellen der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich sowie
12.
die Planstellen und Stellen beim Unabhängigen Kontrollrat.
Diese Planstellen und Stellen sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.

(3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2025 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu betrachten.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen sichergestellt ist.

(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

+HG 2025§ 18Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.

(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.

(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden.

+HG 2025§ 19Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen

(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens

1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder
2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.
Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

+HG 2025§ 20Ausbringung von Leerstellen

(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,

1.
die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,
2.
die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 59) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,
3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,
4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,
5.
die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:
a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,
e)
bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.oder
6.
die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, beim Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden.

(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Werden planmäßige Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates nach dem BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.

+HG 2025§ 21Umwandlung von Planstellen und Stellen

Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.

+HG 2025§ 22Sonderregelungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.

(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.

(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.

+HG 2025§ 23Überhangpersonal

Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.

+HG 2025040Abschnitt 4Übergangs- und Schlussvorschriften +HG 2025§ 24Fortgeltung

§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.

+HG 2025§ 25Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

+HG 2025AnlageGesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2025

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 232, S. 15 - 27)

Teil I:HaushaltsübersichtA.EinnahmenB.AusgabenC.Verpflichtungsermächtigungen und deren FälligkeitenD.Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 des HaushaltsgesetzesTeil II:Artikel 115-GesetzA.Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Artikel 115-GesetzB.Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-GesetzesTeil III:FinanzierungsübersichtTeil IV:Kreditfinanzierungsplan

Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht<B>A. Einnahmen</B>

Epl.BezeichnungSumme Einnahmengegenüber 2024
mehr (+)
weniger (–)
202520241 000 €1 000 €1 000 €1234501Bundespräsident und Bundespräsidialamt
103

103

02Deutscher Bundestag2 2112 204+703Bundesrat8151+3004Bundeskanzler und Bundeskanzleramt32 300568 702–536 40205Auswärtiges Amt67 81967 81906Bundesministerium des Innern644 902588 723+56 17907Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
739 777

666 077

+73 700
08Bundesministerium der Finanzen408 804242 250+166 55409Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
1 562 903

1 532 043

+30 860
10Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
99 749

101 572

–1 823
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales1 831 2481 835 050–3 80212Bundesministerium für Verkehr14 226 11015 869 380–1 643 27014Bundesministerium der Verteidigung1 600 000382 935+1 217 06515Bundesministerium für Gesundheit106 185104 323+1 86216Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

1 153 033


1 062 072


+90 961
17Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
269 042

259 037

+10 005
19Bundesverfassungsgericht404020Bundesrechnungshof369382–1321Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
85

85

22Unabhängiger Kontrollrat23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
729 968

765 104

–35 136
24Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung


25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
176 825

242 720

–65 895
30Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
51 251

51 251

32Bundesschuld83 942 69341 587 838+42 354 85560Allgemeine Finanzverwaltung394 900 637410 877 895–15 977 258Einnahmen502 546 135476 807 656+25 738 479

Zu Spalte 3:
Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 386 843 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 81 781 749 T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 33 921 386 T€.

Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht<B>A. Einnahmen</B>

Epl.BezeichnungSteuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Verwaltungs-
einnahmen
Übrige
Einnahmen
2025202520251 000 €1 000 €1 000 €1267801Bundespräsident und Bundespräsidialamt

3

100
02Deutscher Bundestag2 21103Bundesrat612004Bundeskanzler und Bundeskanzleramt32 2623805Auswärtiges Amt67 61920006Bundesministerium des Innern638 3416 56107Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

739 493

284
08Bundesministerium der Finanzen379 09329 71109Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

1 561 130

1 773
10Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

79 330

20 419
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales47 2701 783 97812Bundesministerium für Verkehr14 110 896115 21414Bundesministerium der Verteidigung1 467 770132 23015Bundesministerium für Gesundheit104 9771 20816Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit



103 748


1 049 285
17Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

18 874

250 168
19Bundesverfassungsgericht4020Bundesrechnungshof836121Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

85

22Unabhängiger Kontrollrat23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

15 004

714 964
24Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung


25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

31 844

144 981
30Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt

40 245

11 006
32Bundesschuld953 01482 989 67960Allgemeine Finanzverwaltung386 962 0006 876 9361 061 701Summe Haushalt 2025386 962 00027 270 25488 313 881Summe Haushalt 2024377 774 00025 938 34673 095 310gegenüber 2024 mehr(+)/weniger(–)+9 188 000+1 331 908+15 218 571

Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht<B>B. Ausgaben</B>

Epl.BezeichnungSumme Ausgabengegenüber 2024
mehr (+)
weniger (–)
202520241 000 €1 000 €1 000 €1234501Bundespräsident und Bundespräsidialamt
58 940

47 094

+11 846
02Deutscher Bundestag1 248 8061 239 929+8 87703Bundesrat38 52338 283+24004Bundeskanzler und Bundeskanzleramt4 043 2243 874 052+169 17205Auswärtiges Amt5 893 2556 707 712–814 45706Bundesministerium des Innern15 241 57213 344 939+1 896 63307Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
1 162 788

1 028 999

+133 789
08Bundesministerium der Finanzen10 562 7569 809 331+753 42509Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
9 021 619

11 090 030

–2 068 411
10Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
6 882 729

6 930 631

–47 902
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales190 341 322175 675 498+14 665 82412Bundesministerium für Verkehr38 287 61644 145 217–5 857 60114Bundesministerium der Verteidigung62 307 22051 951 938+10 355 28215Bundesministerium für Gesundheit19 282 61716 708 527+2 574 09016Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

2 692 879


2 403 767


+289 112
17Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
14 198 983

13 873 295

+325 688
19Bundesverfassungsgericht44 82941 314+3 51520Bundesrechnungshof195 970191 810+4 16021Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
47 402

45 398

+2 004
22Unabhängiger Kontrollrat11 64611 000+64623Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
10 307 037

11 217 281

–910 244
24Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
11 191


+11 191
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
7 369 895

6 728 208

+641 687
30Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
22 363 705

21 486 334

+877 371
32Bundesschuld34 171 97039 571 791–5 399 82160Allgemeine Finanzverwaltung46 757 64138 645 278+8 112 363Ausgaben502 546 135476 807 656+25 738 479

Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht<B>B. Ausgaben</B>

Epl.Bezeichnung
Personal-
ausgaben
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.

Schulden-
dienst
20252025202520251 000 €1 000 €1 000 €1 000 €12678901Bundespräsident und Bundespräsidialamt
28 476

21 439


02Deutscher Bundestag810 083221 97403Bundesrat22 41613 22304Bundeskanzler und Bundeskanzleramt398 7681 406 11305Auswärtiges Amt1 355 003808 07006Bundesministerium des Innern6 550 3863 217 47207Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
688 267

292 755


08Bundesministerium der Finanzen4 529 1912 292 74909Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
1 061 381

613 301


10Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
512 709

305 590


11Bundesministerium für Arbeit und Soziales354 116180 90212Bundesministerium für Verkehr2 122 7502 525 68614Bundesministerium der Verteidigung23 454 46512 010 02822 173 96315Bundesministerium für Gesundheit400 701651 64616Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

437 918


328 950




17Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
215 366

88 979


19Bundesverfassungsgericht32 2945 69520Bundesrechnungshof146 71830 79021Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
30 885

10 100


22Unabhängiger Kontrollrat2 7087 06623Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
140 425

86 705


24Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
5 639

3 725


25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
171 007

153 079


30Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
167 369

160 316


32Bundesschuld90 18230 151 78860Allgemeine Finanzverwaltung1 518 030268 75160 000Summe Haushalt 202545 157 07125 795 28622 233 96330 151 788Summe Haushalt 202444 971 23124 334 10715 246 80737 408 793gegenüber 2024 mehr(+)/weniger(–)+185 840+1 461 179+6 987 156–7 257 005

Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht<B>B. Ausgaben</B>

Epl.BezeichnungZuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
Ausgaben
für
Investitionen
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2025202520251 000 €1 000 €1 000 €1210111201Bundespräsident und Bundespräsidialamt
4 609

4 416

02Deutscher Bundestag175 36341 38603Bundesrat1 7591 12504Bundeskanzler und Bundeskanzleramt1 605 303658 210–25 17005Auswärtiges Amt3 541 892264 528–76 23806Bundesministerium des Innern3 881 4091 627 244–34 93907Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
164 172

29 164

–11 570
08Bundesministerium der Finanzen3 042 668698 14809Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
4 614 149

2 745 801

–13 013
10Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
5 270 676

944 893

–151 139
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales188 452 0572 367 232–1 012 98512Bundesministerium für Verkehr10 403 91023 718 740–483 47014Bundesministerium der Verteidigung3 132 0391 661 108–124 38315Bundesministerium für Gesundheit15 391 8092 868 370–29 90916Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

304 812


1 647 711


–26 512
17Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
14 046 219

12 436

–164 017
19Bundesverfassungsgericht4 5052 33520Bundesrechnungshof10 8747 58821Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
4 900

1 517

22Unabhängiger Kontrollrat5001 37223Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
3 608 347

6 516 990

–45 430
24Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
1 440

387

25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
2 605 992

4 455 072

–15 255
30Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
18 656 791

3 931 346

–552 117
32Bundesschuld3 930 00060Allgemeine Finanzverwaltung43 522 3144 594 642–3 206 096Summe Haushalt 2025322 448 50962 731 761–5 972 243Summe Haushalt 2024294 893 06370 522 063–10 568 408gegenüber 2024 mehr(+)/weniger(–)+27 555 446–7 790 302+4 596 165

Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht<B>C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten</B>

Epl.BezeichnungVerpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2025
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
202620272028Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1234567802Deutscher Bundestag82 41241 74423 53715 1312 00004Bundeskanzler und Bundeskanzleramt
1 053 919

409 691

306 829

168 199

169 200

05Auswärtiges Amt2 442 483911 526538 534707 309285 11406Bundesministerium des Innern
5 932 069

1 160 684

893 408

699 862

3 178 115

07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
11 581

9 076

2 005

500


08Bundesministerium der Finanzen
2 107 400

302 259

160 808

172 436

1 471 897

09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
5 807 925

1 692 259

1 397 692

1 127 330

740 822

849 822
10Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

2 055 562


706 479


434 411


318 182


596 490


11Bundesministerium für Arbeit und Soziales
5 994 102

2 166 891

1 745 263

1 035 983

1 045 965

12Bundesministerium für Verkehr
18 468 039

4 704 741

3 537 030

2 772 348

4 953 920

2 500 000
14Bundesministerium der Verteidigung
66 931 132

7 807 325

6 605 411

14 883 224

36 775 191

859 981
15Bundesministerium für Gesundheit
223 042

102 412

66 095

50 535

4 000

16Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit


2 313 805



715 018



606 317



411 325



581 145



17Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

1 346 301


461 371


237 971


138 798


508 161


19Bundesverfassungsgericht1 1871 18722Unabhängiger Kontrollrat80080023Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

9 578 955


1 175 504


1 221 601


988 313


516 629


5 676 908
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

4 658 649


1 071 565


1 140 929


1 212 932


1 233 223


30Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt

7 374 297


1 944 924


1 914 834


1 882 384


1 632 155


60Allgemeine Finanzverwaltung16 712 1605 791 3305 227 4193 994 3121 699 099Summe153 095 82031 176 78626 060 09430 579 10355 393 1269 886 711

Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht<B>D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 des Haushaltsgesetzes</B>

Epl.BezeichnungKapitelSummegegenüber 2024
mehr (+)
weniger (–)
202520241 000 €1 000 €1 000 €12345601Bundespräsident und Bundespräsidialamt
01, 11, 12, 13

41 375

36 143

+5 232
02Deutscher Bundestag11, 12, 13, 16, 17, 18495 096489 461+5 63503Bundesrat11, 1229 76930 164–39504Bundeskanzler und Bundeskanzleramt
10, 11, 12, 15, 31, 32, 51, 52, 53, 54, 56


583 933


524 699


+59 234
05Auswärtiges Amt04, 11, 12, 13, 142 016 1091 833 773+182 33606Bundesministerium des Innern11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 28, 29, 33, 34, 35

8 841 672


7 711 717


+1 129 955
07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19


798 570


677 583


+120 987
08Bundesministerium der Finanzen11, 12, 13, 15, 166 004 8875 511 703+493 18409Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18


1 284 294


1 166 148


+118 146
10Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18


627 969


571 628


+56 341
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17

399 935

336 357

+63 578
12Bundesministerium für Verkehr11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 28
2 289 149

2 169 493

+119 656
14Bundesministerium der Verteidigung03, 07, 11, 12, 139 416 7508 920 793+495 95715Bundesministerium für Gesundheit11, 12, 13, 15, 16, 17492 647432 615+60 03216Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

11, 12, 13, 14, 15, 16


558 337


527 522


+30 815
17Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
11, 12, 13, 14, 15, 16

249 818

228 290

+21 528
19Bundesverfassungsgericht11, 1235 08633 192+1 89420Bundesrechnungshof11, 12129 587132 014–2 42721Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

11, 12


39 378


38 941


+437
22Unabhängiger Kontrollrat11, 126 5137 830–1 31723Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

11, 12


173 672


165 259


+8 413
24Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
11, 12

8 710


+8 710
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
11, 12, 14

232 671

231 444

+1 227
30Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
02, 11, 12

243 818

218 215

+25 603
Summe34 999 74531 994 984+3 004 761

Gesamtplan – Teil II: Artikel 115-Gesetz<B>A. Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Artikel 115-Gesetz</B>

Ausgaben der BereichsausnahmenBetrag für 20251 000 €121.Verteidigungsausgaben62 174 592Epl. 14 ohne die Titel Kap. 1406 Tgr. 01, Kap. 1408 Tit. 853 01, Kap. 1413 Tit. 831 02, Tgr. 08 und die Titel der Obergruppe 98
62 174 592
2.Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz1 405 112Kap. 0602 – Tgr. 02535 368Kap. 0616 – BKG ohne die Titel 427 29, 527 31, 539 19, 547 31, 812 11, 812 31, 981 0385 285Kap. 0628 – BBK ohne die Titel 427 29, 525 21, 532 22, 544 21, 632 21, 981 01, 981 03332 161Kap. 0629 – THW ohne die Titel 427 19, 511 11, 517 11, 519 11, 532 06, 532 09, 532 12, 532 16, 544 11, 811 11, 812 11, 812 12, 981 01, 981 03
452 298
3.Ausgaben des Bundes für die Nachrichtendienste1 772 144Kap. 0414 – BND1 195 153Kap. 0626 – BfV576 9914.Ausgaben des Bundes für den Schutz der informationstechnischen Systeme1 667 7800112 Tgr. 01, 0212 Tgr. 08, 0312 Tgr. 01, 0412 Tgr. 01, 0432 Tgr. 01, 0452 Tgr. 08, 0512 Tgr. 05, 0602 Tgr. 05, 0602 532 17, 0602 544 02, 0623 518 02, 0623 422 01, 0623 427 09, 0623 428 01, 0623 453 01, 0623 511 01, 0623 514 01, 0623 517 01, 0623 519 01, 0623 525 01, 0623 527 01, 0623 532 01, 0623 532 04, 0623 539 99, 0623 681 01, 0623 686 02, 0623 686 09, 0623 687 09, 0623 711 01, 0623 811 01, 0623 812 01, 0623 812 02, 0812 Tgr. 01, 0815 Tgr. 01, 0816 Tgr. 01, 1011 Tgr. 01, 1112 Tgr. 55, 1113 Tgr. 55, 1114 Tgr. 55, 1115 Tgr. 55, 1116 Tgr. 55, 1503 Tgr. 03, 1612 Tgr. 02, 1613 Tgr. 03, 1614 Tgr. 02, 1615 Tgr. 04, 1616 Tgr. 03, 1912 Tgr. 01, 2012 Tgr. 01, 2112 Tgr. 01, 2212 Tgr. 01, 3004 Tgr. 20







1 667 780
5.Ausgaben des Bundes für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten8 258 8216002 687 068 258 821Summe75 278 449

Wie in der Beschlussempfehlung und im Bericht des Haushaltsausschusses auf BT-Drs. 20/15117, S. 23 vorgegeben, fließen in die Kategorie „Verteidigungsausgaben“ nur die Ausgaben des Epl. 14, in die Kategorie „Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz“ nur im Epl. 06 veranschlagte und in die Kategorie „Ausgaben des Bundes für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten“ nur im Epl. 60 veranschlagte Ausgaben ein.

Gesamtplan – Teil II: Artikel 115-Gesetz<B>B. Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme<BR/> nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren<BR/> zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes</B>

Komponenten zur Berechnung der zulässigen KreditaufnahmeBetrag für 2025Millionen €12 1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP)0,35 2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres4 328 970 3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme15 151(Produkt aus den Positionen 1. und 2.) 4.Saldo der finanziellen Transaktionen–16 443(Differenz zwischen den Positionen 4a. und 4b.)  4a.Finanzielle Transaktionen: Einnahmen(887)   4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt887   4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen  4b.Finanzielle Transaktionen: Ausgaben(17 329)   4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt17 329   4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen 5.Konjunkturkomponente–18 200(Produkt der Positionen 5a. und 5b.)  5a.Nominale Produktionslücke–89 697  5b.Budgetsemielastizität (ohne Einheit)0,203 6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto 7.Zulässige Nettokreditaufnahme49 794(Differenz zwischen der Position 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.) 8.Nettokreditaufnahme des Bundes81 782 9.Abzug aufgrund der Bereichsausnahme des Artikels 115 Absatz 2 Satz 4 GG31 989(Differenz zwischen 9a. und 9b.)  9a.Ausgaben der Bereichsausnahme75 278  9b.1 % des nominalen Bruttoinlandsprodukts des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres
43 290
10.Nettokreditaufnahme der Sondervermögen11.Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme49 793(Summe aus (8. abzüglich 9.) und 10.)Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos zum 1. September 2025 auf Basis des Haushaltsabschlusses 2024
58 039

Differenzen durch Rundung möglich.

Gesamtplan – Teil III:<B>Finanzierungsübersicht</B>

FinanzierungsübersichtBetrag für 2025Betrag für 20241 000 €1231.Berechnung des Finanzierungssaldos1.1Einnahmen420 645 386427 453 270(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)davon:Steuereinnahmen386 843 000377 613 000Verwaltungseinnahmen27 270 25425 938 3461.2Ausgaben502 546 135476 807 656(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)Finanzierungssaldo–81 900 749–49 354 3862.Finanzierungssaldo2.1Deckung des Finanzierungssaldos2.1.1Münzeinnahmen119 000161 0002.1.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt81 781 74939 027 5702.1.3Entnahmen aus Rücklagen10 165 8162.2Verwendung des Finanzierungssaldos2.2.1Zuführungen an Rücklagen2.3Summe(81 900 749)(49 354 386)

Gesamtplan – Teil IV:<B>Kreditfinanzierungsplan</B>

KreditfinanzierungsplanBetrag für 2025Betrag für 20241 000 €123I.Kreditfinanzierungsplan1.Einnahmen1.1Bruttokreditaufnahme(361 621 525)(399 582 500)1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre170 981 419162 954 4451.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre52 547 33158 485 3251.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr138 092 776178 142 7301.1.4Krediteinnahmen aus periodengerechter Verteilung der Kosten aus in Vorjahren begebenen Schuldtiteln

1.1.5Krediteinnahmen aus periodengerechter Verteilung der Kosten aus im Planjahr zu begebenden Schuldtiteln

1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung(32)(–)1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04)1.2.2Freiwillige Geldleistungen Dritter321.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Einigungsvertrag

1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten1.2.5Nicht-strukturelle Einnahmen aus zurückgezahlten NotlagemittelnEinnahmen361 621 557399 582 5002.Ausgaben zur Tilgung von Krediten2.1Laufzeit mehr als vier Jahre93 775 99798 746 2332.2Laufzeit ein bis vier Jahre54 013 44048 204 9802.3Laufzeit weniger als ein Jahr133 381 245172 644 7332.4Tilgungen aus periodengerechter Verteilung der Kosten aus in Vorjahren begebenen Schuldtiteln

2.5Tilgungen aus periodengerechter Verteilung der Kosten aus im Planjahr zu begebenden Schuldtiteln
900 240

Ausgaben282 070 921319 595 9463.Herleitung der Nettokreditaufnahme3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1)361 621 525399 582 5003.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2)           32             –(361 621 557)(399 582 500)3.3Tilgung von Krediten (aus 2.)  –282 070 921  –319 595 946(79 550 636)(79 986 554)3.4Eigenbestandsaufbau (Marktpflege)             –             –(79 550 636)(79 986 554)3.5Selbstbewirtschaftungsmittel3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten



3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten



3.6Sondervermögen „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
1 890 482

2 429 306
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen

3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen

–268 596
3.8Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–180 000

–650 000
3.9Sondervermögen „Aufbauhilfe“3.9.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.9.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–198 218

–186 164
3.10Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“3.10.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
2 500 000

2 657 638
3.10.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–2 500 000

–2 657 638
3.11Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“3.11.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.11.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–750 000

–850 000
3.12Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“3.12.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.12.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–3 857 706

–28 695 870
3.13Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“3.13.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.13.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen

3.13.3Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Haushaltseinnahme durch Zuweisung aus dem Sondervermögen

–4 071 844
3.14Rücklage3.14.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage3.14.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage

–10 165 816
3.15Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu Kap. 3201
5 326 555

1 500 000
I.Nettokreditaufnahme81 781 74939 027 570II.nachrichtlich: maximal zulässiges Verpflichtungsvolumen zur endfälligen Tilgung (Nennwert) gem. § 2 Abs. 5 HG
415 864 754

Differenzen durch Rundung möglich.

soweit nicht schon in den Bereichsausnahmen 1 bis 3 enthalten
+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/hg_2025/last_stand.txt b/laws/hg_2025/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/hg_2025/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/hwo/hwo_2026-02-20_1c4339f7.xml b/laws/hwo/hwo_2026-02-20_1c4339f7.xml new file mode 100644 index 00000000..763947c9 --- /dev/null +++ b/laws/hwo/hwo_2026-02-20_1c4339f7.xml @@ -0,0 +1,234 @@ + +HwO1953-09-17BGBl I1953, 1411HandwerksordnungGesetz zur Ordnung des HandwerksNeufNeugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;StandZuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 106


(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.10.1984 +++)

(+++ § 1 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 18 Abs. 2 Satz 3 +++)
(+++ § 8 Abs. 2 u. 3 Satz 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 50c Abs. 6 Satz 1 +++)
(+++ § 22b Abs. 3: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 123a Satz 1 +++)
(+++ § 22b Abs. 3 in der am 31.7.2024 geltenden Fassung: Zur Weiteranwendung
bis 31.12.2024 vgl. § 123a Satz 2 +++)
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 40a Satz 3 +++)
(+++ § 31 Abs. 3 Satz 1: Zur Geltung vgl. § 41c Abs. 3 Satz 3 +++)
(+++ § 34 Abs. 2 Satz 3, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7, 9 u. 9a: Zur Anwendung vgl. §
41c Abs. 1 Satz 6 +++)
(+++ § 34 Abs. 6 Satz 1, Abs. 9 u. 9a: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 6 u. § 51b
Abs. 7 +++)
(+++ § 34 Abs. 6 Satz 1, Abs. 9 u. 9a: Zur Geltung vgl. § 48a Abs. 3 Satz 2 u.
§ 51c Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 34 Abs. 9: Zur Geltung vgl. § 41a Abs. 1 Satz 5 +++)
(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 35a Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 37 Abs. 2 Satz 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 41b Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 37 Abs. 3: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 123a Satz 1 +++)
(+++ § 37 Abs. 3 in der am 31.7.2024 geltenden Fassung: Zur Weiteranwendung bis
31.12.2024 vgl. § 123a Satz 2 +++)
(+++ § 38 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 41c Abs. 4 Satz 4 +++)
(+++ §§ 41b u. 41c: Zur Anwendung vgl. § 41d Abs. 1 +++)
(+++ § 41b: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 123a Satz 1 +++)
(+++ § 41c Abs. 1 bis 3: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 123a Satz
1 +++)
(+++ § 41c Abs. 3 Satz 1: Zur Geltung vgl. § 41d Abs. 1 Nr. 1 +++)
(+++ § 41d: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 123a Satz 1 +++)
(+++ § 42b Abs. 3: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 123a Satz 1 +++)
(+++ § 42b Abs. 3 in der am 31.7.2024 geltenden Fassung: Zur Weiteranwendung
bis 31.12.2024 vgl. § 123a Satz 2 +++)
(+++ § 42c Abs. 3: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 123a Satz 1 +++)
(+++ § 42c Abs. 3 in der am 31.7.2024 geltenden Fassung: Zur Weiteranwendung
bis 31.12.2024 vgl. § 123a Satz 2 +++)
(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz
1 +++)
(+++ § 45 Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 51a Abs. 3 Satz 3 +++)
(+++ § 46: Zur Geltung vgl. § 51a Abs. 6 +++)
(+++ § 47 Abs. 2 Satz 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 48a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
u. § 51c Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 +++)
(+++ § 47 Abs. 2 Satz 3: Zur Geltung vgl. § 51b Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 +++)
(+++ §§ 49 u. 50: Zur Geltung vgl. § 123 Abs. 1 +++)
(+++ § 49 Abs. 1 Satz 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 123 Abs. 3 +++)
(+++ § 49 Abs. 2: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 123a Satz 1 +++)
(+++ § 49 Abs. 2 in der am 31.7.2024 geltenden Fassung: Zur Weiteranwendung bis
31.12.2024 vgl. § 123a Satz 2 +++)
(+++ § 50c: zur Geltung vgl. § 51g Satz 2 +++)
(+++ § 50c Abs. 4: Zur Geltung vgl. § 40a Satz 2 +++)
(+++ § 51 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 51f Satz 2 +++)
(+++ § 51a Abs. 5: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 123a Satz 1 +++)
(+++ § 51a Abs. 5 in der am 31.7.2024 geltenden Fassung: Zur Weiteranwendung
bis 31.12.2024 vgl. § 123a Satz 2 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 125 Fassung bis zum 5.4.2017 +++)

(+++ Zur Anwendung d. § 42c Abs. 2 vgl. § 22 LmhFortbPrüfV +++)

(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. HwO Anhang EV +++)

+HwOInhaltsübersichtErster Teil: Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen GewerbesErster Abschnitt:Berechtigung
zum selbständigen
Betrieb eines
zulassungspflichtigen
Handwerks




§§   1  –   5b
Zweiter Abschnitt:Handwerksrolle§§   6  –  17 Dritter Abschnitt:Zulassungsfreie
Handwerke und
handwerks-
ähnliche Gewerbe



§§  18  –  20 
Zweiter Teil: Berufsbildung im HandwerkErster Abschnitt:Berechtigung
zum Einstellen und
Ausbilden


§§  21  –  24 
Zweiter Abschnitt:Ausbildungs-
ordnung, Änderung
der Ausbildungszeit


§§  25  –  27d
Dritter Abschnitt:Verzeichnis der
Berufsausbildungs-
verhältnisse


§§  28  –  30 
Vierter Abschnitt:Prüfungswesen§§  31  –  40aFünfter Abschnitt:Regelung und Über-
wachung der Berufs-
ausbildung


§§  41  –  41a
Sechster Abschnitt:Feststellung und Bescheinigung
der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit
am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs


§§ 41b – 41e
Siebenter Abschnitt:Berufliche Fort-
bildung, berufliche
Umschulung


§§  42  –  42o
Achter Abschnitt:Berufliche Bildung
behinderter
Menschen,
Berufsausbildungs-
vorbereitung




§§  42p –  42v
Neunter Abschnitt:Berufsbildungs-
ausschuss

§§  43  –  44b
Dritter Teil: Meisterprüfung, MeistertitelErster Abschnitt:Meisterprüfung in
einem zulassungs-
pflichtigen Handwerk


§§  45  –  51 
Zweiter Abschnitt:Meisterprüfung in
einem zulassungs-
freien Handwerk
oder in einem
handwerksähnlichen
Gewerbe





§§  51a –  51g
Vierter Teil: Organisation des HandwerksErster Abschnitt:Handwerksinnungen§§  52  –  78 Zweiter Abschnitt:Innungsverbände§§  79  –  85 Dritter Abschnitt:Kreishandwerker-
schaften

§§  86  –  89 
Vierter Abschnitt:Handwerkskammern§§  90  – 116 
Fünfter Teil: Bußgeld-, Übergangs- und SchlussvorschriftenErster Abschnitt:Bußgeldvorschriften§§ 117  – 118aZweiter Abschnitt:Übergangs-
vorschriften

§§ 119  – 124c
Dritter Abschnitt:Schlussvorschriften§§ 125  – 126 
Anlage A:Verzeichnis der Gewerbe,
die als zulassungspflichtige
Handwerke betrieben werden
können (§ 1 Absatz 2)



Nr. 1 – 53
Anlage B:Verzeichnis der Gewerbe,
die als zulassungsfreie Handwerke
oder handwerksähnliche
Gewerbe betrieben werden
können (§ 18 Absatz 2)
Abschnitt 1Nr. 1 – 56Abschnitt 2Nr. 1 – 57Anlage C:Wahlordnung für die Wahlen
der Mitglieder der Vollver-
sammlung der Handwerks-
kammern
Erster Abschnitt:Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter
und Wahlausschuss

§§   1  –   2 
Zweiter Abschnitt:Wahlbezirk§   3 Dritter Abschnitt:Aufteilung der Mitglieder
der Vollversammlung

§   4 
Vierter Abschnitt:(weggefallen)Fünfter Abschnitt:Wahlvorschläge§§   7  –  11 Sechster Abschnitt:Wahl§§ 12  –  18 Siebenter Abschnitt:(weggefallen)Achter Abschnitt:Wegfall der Wahlhandlung§ 20 Neunter Abschnitt:Beschwerdeverfahren, Kosten§§ 21  –  22 Anlage:Muster des WahlberechtigungsscheinsAnlage D:Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes und in der Lehrlingsrolle sowie in dem Verzeichnis der SachverständigenI.HandwerksrolleII.Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen GewerbesIII.LehrlingsrolleIV.Verzeichnis der UnternehmerV.Verzeichnis der SachverständigenAnlage E:Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (§ 106 Absatz 4 Satz 1)I.BegriffsbestimmungenII.Zu prüfende Kriterien
+HwO010Erster TeilAusübung eines Handwerks +und eines handwerksähnlichen Gewerbes

+HwO010010Erster AbschnittBerechtigung zum selbständigen +Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks

+HwO§ 1

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(+++ § 1 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 18 Abs. 2 Satz 3 +++)

+HwO§ 2

Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch

1.
für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,
2.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind,
3.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind.

+HwO§ 3

(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt.

(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.

(3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn sie

1.
Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen oder
2.
Leistungen an Dritte bewirken, die
a)
als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind oder
b)
in unentgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder
c)
in entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder für die der Hauptbetrieb als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt.

+HwO§ 4

(1) Nach dem Tod des Inhabers eines Betriebs dürfen der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger den Betrieb fortführen, ohne die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich ein Betriebsleiter (§ 7 Abs. 1) bestellt wird. Die Handwerkskammer kann in Härtefällen eine angemessene Frist setzen, wenn eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs gewährleistet ist.

(2) Nach dem Ausscheiden des Betriebsleiters haben der in die Handwerksrolle eingetragene Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks oder sein Rechtsnachfolger oder sonstige verfügungsberechtigte Nachfolger unverzüglich für die Einsetzung eines anderen Betriebsleiters zu sorgen.

+HwO§ 5

Wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.

+HwO§ 5a

(1) Öffentliche Stellen, die in Verfahren auf Grund dieses Gesetzes zu beteiligen sind, werden über das Ergebnis unterrichtet, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten, für dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.

(2) Handwerkskammern unterrichten sich, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gegenseitig, auch durch Übermittlung personenbezogener Daten, und durch Abruf im automatisierten Verfahren, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt und ob er seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten eines Abrufs im automatisierten Verfahren zu regeln.

+HwO§ 5bVerfahren über eine einheitliche Stelle

Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

+HwO010020Zweiter AbschnittHandwerksrolle

+HwO§ 6

(1) Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt I zu diesem Gesetz mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen Handwerken einzutragen sind (Handwerksrolle).

(2) Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt. Eine listenmäßige Übermittlung von Daten aus der Handwerksrolle an nicht-öffentliche Stellen ist unbeschadet des Absatzes 4 zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerkskammer erforderlich ist oder wenn der Auskunftbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, daß die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. Ein solcher Grund besteht nicht, wenn Vor- und Familienname des Betriebsinhabers oder des gesetzlichen Vertreters oder des Betriebsleiters oder des für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters, die Firma, das ausgeübte Handwerk oder die Anschrift der gewerblichen Niederlassung übermittelt werden. Die Übermittlung von Daten nach den Sätzen 2 und 3 ist nicht zulässig, wenn die betroffene Person widersprochen hat. Auf die Widerspruchsmöglichkeit sind die betroffenen Personen unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vor der ersten Übermittlung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen. Von der Datenübermittlung ausgeschlossen sind die Wohnanschriften der Betriebsinhaber und der Betriebsleiter sowie deren elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Webseite, Telefaxnummer, Telefonnummer.

(3) Öffentlichen Stellen sind auf Ersuchen Daten aus der Handwerksrolle zu übermitteln, soweit die Kenntnis tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse des Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks (§ 1 Abs. 1) zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4) Die Übermittlung von Daten durch öffentliche Stellen an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn der Empfänger sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Öffentliche Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.

(5) Für das Verändern und das Einschränken der Verarbeitung der Daten in der Handwerksrolle gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 die Datenschutzgesetze der Länder.

(+++ § 6 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 125 F bis 5.4.2017 +++)

+HwO§ 7

(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).

(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.

(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.

(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.

(4) bis (6) (weggefallen)

(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.

(8) (weggefallen)

(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.

+HwO§ 7a

(1) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.

(2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

+HwO§ 7b

(1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer

1.
eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
2.
in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt.
3.
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

(1a) Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

(2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.

+HwO§ 8

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

(+++ § 8 Abs. 2 u. 3 Satz 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 50c Abs. 6 Satz 1 +++)

+HwO§ 9

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Union über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Durchführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 267) sowie des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 6) zu bestimmen,

1.
unter welchen Voraussetzungen einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der im Inland zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiter tätig werden will, eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu erteilen ist,
2.
unter welchen Voraussetzungen einem Staatsangehörigen eines der vorgenannten Staaten, der im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhält, die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in einem zulassungspflichtigen Handwerk gestattet ist und
3.
wie die Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen unter Verwendung von Europäischen Berufsausweisen sowie die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, ausgestaltet sind.
In den in Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen bleibt § 8 Abs. 1 unberührt; § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. In den in Satz 1 Nr. 2 genannten Fällen ist § 1 Abs. 1 nicht anzuwenden.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 2a und des § 50b findet § 1 Abs. 1 keine Anwendung, wenn der selbständige Betrieb im Inland keine Niederlassung unterhält.

+HwO§ 10

(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Wenn die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen, ist die Eintragung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen vorzunehmen. Hat die Handwerkskammer nicht innerhalb der Frist des Satzes 2 eingetragen, gilt die Eintragung als erfolgt. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion gelten entsprechend.

(2) Über die Eintragung in die Handwerksrolle hat die Handwerkskammer eine Bescheinigung auszustellen (Handwerkskarte). In die Handwerkskarte sind einzutragen der Name und die Anschrift des Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Betriebssitz, das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk und bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke diese Handwerke sowie der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle. In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist zusätzlich der Name des Betriebsleiters, des für die technische Leitung verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters oder des Leiters eines Nebenbetriebes einzutragen. Die Höhe der für die Ausstellung der Handwerkskarte zu entrichtenden Gebühr wird durch die Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde bestimmt.

+HwO§ 11

Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen; gleichzeitig und in gleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Handelskammer mitzuteilen, wenn der Gewerbetreibende dieser angehört.

+HwO§ 12

Gegen die Entscheidung über die Eintragung eines der Industrie- und Handelskammer angehörigen Gewerbetreibenden in die Handwerksrolle steht neben dem Gewerbetreibenden auch der Industrie- und Handelskammer der Verwaltungsrechtsweg offen.

+HwO§ 13

(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle wird auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen.

(2) Wird der Gewerbebetrieb nicht handwerksmäßig betrieben, so kann auch die Industrie- und Handelskammer die Löschung der Eintragung beantragen.

(3) Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen.

(4) Wird die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht, so ist die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückzugeben.

(5) Die nach Absatz 1 in der Handwerksrolle gelöschten Daten sind für weitere dreißig Jahre ab dem Zeitpunkt der Löschung in einem gesonderten Dateisystem zu speichern. Eine Einzelauskunft aus diesem Dateisystem ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. § 6 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

+HwO§ 14

Ein in die Handwerksrolle eingetragener Gewerbetreibender kann die Löschung mit der Begründung, dass der Gewerbebetrieb kein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragung und nur dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen für die Eintragung wesentlich geändert haben. Satz 1 gilt für den Antrag der Industrie- und Handelskammer nach § 13 Abs. 2 entsprechend.

+HwO§ 15

Ist einem Gewerbetreibenden die Eintragung in die Handwerksrolle abgelehnt worden, so kann er die Eintragung mit der Begründung, daß der Gewerbebetrieb nunmehr Handwerksbetrieb ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung und nur dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen für die Ablehnung wesentlich geändert haben.

+HwO§ 16

(1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen. Der Inhaber eines Hauptbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 hat der für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde die Ausübung eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs anzuzeigen.

(2) Der Gewerbetreibende hat ferner der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, unverzüglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebs und in den Fällen des § 7 Abs. 1 die Bestellung und Abberufung des Betriebsleiters anzuzeigen; bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der für die technische Leitung verantwortlichen und der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(3) Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen. Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen.

(4) Können sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über eine gemeinsame Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 verständigen, entscheidet eine von dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem Deutschen Handwerkskammertag (Trägerorganisationen) gemeinsam für die Dauer von jeweils vier Jahren gebildete Schlichtungskommission. Die Schlichtungskommission ist erstmals zum 1. Juli 2004 zu bilden.

(5) Der Schlichtungskommission gehören drei Mitglieder an, von denen je ein Mitglied von jeder Trägerorganisation und ein Mitglied von beiden Trägerorganisationen gemeinsam zu benennen sind. Das gemeinsam benannte Mitglied führt den Vorsitz. Hat eine Trägerorganisation ein Mitglied nicht innerhalb von einem Monat nach Benennung des Mitglieds der anderen Trägerorganisation benannt, so erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz benennt auch das vorsitzende Mitglied, wenn sich die Trägerorganisationen nicht innerhalb eines Monats einigen können, nachdem beide ihre Vorschläge für das gemeinsam zu benennende Mitglied unterbreitet haben. Die Schlichtungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Schlichtungsverfahren zu regeln.

(7) Hält die zuständige Behörde die Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 oder die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, kann sie unmittelbar die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeiführen.

(8) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Gewerbes auch ohne Einhaltung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 vorläufig untersagen.

(9) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden kann durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden.

(10) Die Schlichtungskommission kann auch angerufen werden, wenn sich in den Fällen des § 90 Abs. 3 die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über die Zugehörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Handwerkskammer oder zur Industrie- und Handelskammer einigen können. Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Hält der Gewerbetreibende die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, so entscheidet die oberste Landesbehörde. § 12 gilt entsprechend.

+HwO§ 17

(1) Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in diese einzutragenden Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Handwerkskammer die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderliche Auskunft über Art und Umfang ihres Betriebs, über die Betriebsstätte, über die Zahl der im Betrieb beschäftigten gelernten und ungelernten Personen und über handwerkliche Prüfungen des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters sowie über die vertragliche und praktische Ausgestaltung des Betriebsleiterverhältnisses zu erteilen sowie auf Verlangen sämtliche Dokumente vorzulegen, die zur Prüfung der Eintragung in die Handwerksrolle und zur Aufrechterhaltung der Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich sind. Auskünfte, Nachweise und Informationen, die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, dürfen von der Handwerkskammer nicht, auch nicht für Zwecke der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, verwertet werden. Die Handwerkskammer kann für die Erteilung der Auskunft eine Frist setzen.

(2) Die Beauftragten der Handwerkskammer sind nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 der Gewerbeordnung befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Sofern ein Gewerbetreibender ohne Angabe von Name und Anschrift unter einem Telekommunikationsanschluß Handwerksleistungen anbietet und Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausübt, ist der Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung verpflichtet, den Handwerkskammern auf Verlangen Namen und Anschrift des Anschlußinhabers unentgeltlich mitzuteilen.

(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 40a Satz 3 +++)

+HwO010030Dritter AbschnittZulassungsfreie Handwerke +und handwerksähnliche Gewerbe

+HwO§ 18

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe findet § 1 Absatz 2 keine Anwendung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

+HwO§ 19

Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

+HwO§ 20

Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe finden § 10 Abs. 1, die §§ 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, §§ 14, 15 und 17 entsprechend Anwendung. § 5a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes vorliegen.

+HwO020Zweiter TeilBerufsbildung im Handwerk

+HwO020010Erster AbschnittBerechtigung zum Einstellen und Ausbilden

+HwO§ 21

(1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn

1.
die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist, und
2.
die Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.

(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.

+HwO§ 22

(1) Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Lehrlinge (Auszubildende) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.

(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Lehrlinge (Auszubildende) nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder bestellt, die die Ausbildungsinhalte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln. Eine unmittelbare Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist in angemessenem Umfang auch als digitales mobiles Ausbilden ohne gleichzeitige Anwesenheit der Lehrlinge (Auszubildenden) und ihrer Ausbilder am gleichen Ort möglich, wenn

1.
für die Vermittlung Informationstechnik eingesetzt wird,
2.
die Ausbildungsinhalte und die Orte, an denen sich die Lehrlinge (Auszubildenden) und ihre Ausbilder jeweils aufhalten, für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten auf Distanz geeignet sind und
3.
die Qualität der Vermittlung derjenigen bei gleichzeitiger Anwesenheit der Lehrlinge (Auszubildenden) und ihrer Ausbilder am gleichen Ort gleichwertig ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausbilder jederzeit zu den betriebsüblichen Zeiten für den Lehrling (Auszubildenden) erreichbar ist, den Lernprozess steuert und begleitet sowie die Lernfortschritte kontrolliert.
Für die Ausgestaltung digitalen mobilen Ausbildens kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.

(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 22b die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.

+HwO§ 22a

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1.
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
2.
wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

+HwO§ 22b

(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

(2) In einem zulassungspflichtigen Handwerk besitzt die fachliche Eignung, wer

1.
die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk bestanden hat oder
2.
in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk
a)
die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 erfüllt oder
b)
eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b erhalten hat oder
c)
eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhalten hat
und den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung, insbesondere eine Ausbildereignungsprüfung auf der Grundlage einer nach § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, bestanden hat.

(3) In einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer

1.
die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat,
2.
die Gesellen- oder Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
3.
das Feststellungsverfahren nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes mit dem Ergebnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung des Ausbildungsberufs der entsprechenden Fachrichtung erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit abgeschlossen hat,
4.
eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
5.
eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
6.
eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 51g oder einen Bildungsabschluss besitzt, dessen Gleichwertigkeit nach anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gemäß Satz 1 Nummer 5 gleichgestellt sind Diplome nach § 7 Abs. 2 Satz 4. Für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten finden die auf der Grundlage des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden. Das Bestehen des Teils IV der Meisterprüfung gilt als Nachweis.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhören der Handwerkskammer widerruflich zuerkennen.

(+++ § 22b Abs. 3: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 123a Satz 1 +++)

+HwO§ 22c

(1) In den Fällen des § 22b Abs. 3 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14 der in Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin zunächst einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ablegt.

(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die Handwerkskammer. Sie kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.

+HwO§ 23

(1) Die Handwerkskammer hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen.

(2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die Handwerkskammer, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung des Lehrlings (Auszubildenden) nicht zu erwarten ist, den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung des Lehrlings (Auszubildenden) zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die Handwerkskammer der nach Landesrecht zuständigen Behörde dies mitzuteilen.

+HwO§ 24

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 21 nicht oder nicht mehr vorliegen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.

(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die Handwerkskammer zu hören. Dies gilt nicht in den Fällen des § 22a Nr. 1.

+HwO020020Zweiter AbschnittAusbildungsordnung, Änderung der +Ausbildungszeit

+HwO§ 25

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 26 erlassen. Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert oder werden Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die bis zu dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung geltenden Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

+HwO§ 26

(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen

1.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird; sie kann von der Gewerbebezeichnung abweichen, muss jedoch inhaltlich von der Gewerbebezeichnung abgedeckt sein,
2.
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
3.
die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
4.
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
5.
die Prüfungsanforderungen.
Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.

(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,

1.
dass die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird,
2.
dass im Fall einer Regelung nach Nummer 1 bei nicht bestandener Gesellenprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Gesellenprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
3.
dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Gesellenprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
4.
dass abweichend von § 25 Absatz 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
5.
dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
6.
dass über das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
7.
dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es eines Antrags der Lehrlinge (Auszubildenden). Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sinnvoll und möglich sind.

(+++ § 26 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 125 F bis 5.4.2017 +++)

+HwO§ 27

Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 25 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 26, 31 und 39 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können.

+HwO§ 27a

(1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.

(2) Ist keine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, kann eine Anrechnung der Ausbildungsdauer durch die zuständige Stelle im Einzelfall erfolgen. Für die Entscheidung über die Anrechnung kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.

(3) Die Anrechnung bedarf des gemeinsamen Antrags des Lehrlings (Auszubildenden) und des Ausbildenden.Der Antrag ist an die Handwerkskammer zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.

(4) Ein Anrechnungszeitraum muss in ganzen Monaten durch sechs teilbar sein.

+HwO§ 27b

(1) Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist dazu für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren. Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen.

(2) Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden. § 27c Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.

(3) Auf Verlangen des Lehrlings (Auszubildenden) verlängert sich die Ausbildungsdauer auch über die Höchstdauer nach Absatz 2 Satz 1 hinaus bis zur nächsten möglichen Gesellenprüfung.

(4) Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages nach § 30 Absatz 1 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) für eine Teilzeitberufsausbildung kann mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 27c Absatz 1 verbunden werden.

+HwO§ 27c

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) und des Ausbildenden hat die Handwerkskammer die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird. Satz 1 gilt bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maßgabe, dass, wenn eine Verkürzung der Ausbildungsdauer entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses nach Absatz 3 zu einer Ausbildungsdauer führt, die das Ende der für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer höchstens um sechs Monate überschreitet, die Ausbildungsdauer auf das Ende der für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer verkürzt wird.

(2) In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 ist der Ausbildende zu hören.

(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.

+HwO§ 27d

Werden in einem Betrieb zwei verwandte Handwerke ausgeübt, so kann in beiden Handwerken in einer verkürzten Gesamtausbildungszeit gleichzeitig ausgebildet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung für welche verwandte Handwerke eine Gesamtausbildungszeit vereinbart werden kann und die Dauer der Gesamtausbildungszeit.

+HwO020030Dritter AbschnittVerzeichnis der +Berufsausbildungsverhältnisse

+HwO§ 28

(1) Die Handwerkskammer hat zur Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen ein Verzeichnis der in ihrem Bezirk bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt III zu diesem Gesetz einzurichten und zu führen (Lehrlingsrolle). Die Eintragung ist für den Lehrling (Auszubildenden) gebührenfrei.

(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten sind an öffentliche Stellen und an nicht-öffentliche Stellen zu übermitteln, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Werden Daten an nicht-öffentliche Stellen übermittelt, so ist die jeweils betroffene Person unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 hiervon zu benachrichtigen, es sei denn, dass sie von der Übermittlung auf andere Weise Kenntnis erlangt.

(3) Die Übermittlung von Daten durch öffentliche Stellen an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn der jeweilige Empfänger sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Öffentliche Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.

(4) Für das Verändern und das Einschränken der Verarbeitung der Daten in der Lehrlingsrolle gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 die Datenschutzgesetze der Länder.

(5) Die Eintragungen sind am Ende des Kalenderjahres, in dem das Berufsausbildungsverhältnis beendet wird, in der Lehrlingsrolle zu löschen.

(6) Die nach Absatz 5 gelöschten Daten sind in einem gesonderten Dateisystem zu speichern, solange und soweit dies für den Nachweis der Berufsausbildung erforderlich ist, höchstens jedoch 60 Jahre. Die Übermittlung von Daten ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig.

(7) Zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt übermittelt die Handwerkskammer folgende Daten aus der Lehrlingsrolle an das Bundesinstitut für Berufsbildung:

1.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,
2.
Geschlecht der Lehrlinge (Auszubildenden), Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach dem Berufsbildungsgesetz,
3.
Verkürzung der Ausbildungsdauer,
4.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen.
An die Bundesagentur für Arbeit werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt folgende Daten übermittelt:
1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Anschrift der Lehrlinge (Auszubildenden),
2.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,
3.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses,
4.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtlicher Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst.
Übermittelt werden die nach diesem Gesetz eingetragenen Daten zu den Ausbildungsverhältnissen, die ab dem 1. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres abgeschlossen wurden und am 30. September des laufendenden Kalenderjahres noch bestanden. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.

(8) Im Übrigen darf die Handwerkskammer Daten aus dem Berufsausbildungsvertrag, die nicht nach Absatz 1 oder Absatz 6 gespeichert sind, nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke sowie in den Fällen des § 88 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes übermitteln.

+HwO§ 29

(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in die Lehrlingsrolle einzutragen, wenn

1.
der Berufsausbildungsvertrag den gesetzlichen Vorschriften und der Ausbildungsordnung entspricht,
2.
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und
3.
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.

(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 23 Abs. 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tag der Anmeldung des Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Gesellenprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 23 Abs. 2 behoben wird.

+HwO§ 30

(1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluß des Berufsausbildungsvertrags die Eintragung in die Lehrlingsrolle nach Maßgabe des Satzes 2 zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsabfassung und des Empfangsnachweises ist jeweils beizufügen. Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.

(2) Der Ausbildende hat anzuzeigen

1.
eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung des Lehrlings (Auszubildenden),
2.
die Bestellung von Ausbildern.

+HwO020040Vierter AbschnittPrüfungswesen

+HwO§ 31

(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) sind Gesellenprüfungen durchzuführen. Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Gesellenprüfung nicht eigenständig wiederholbar.

(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Dem Ausbildenden werden auf dessen Verlangen die Ergebnisse der Gesellenprüfung des Lehrlings (Auszubildenden) übermittelt. Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistung im ersten Teil der Gesellenprüfung dem Prüfling schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Lehrling (Auszubildende) hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen. Sofern die Schule nach Landesrecht verpflichtet ist, die berufsschulische Leistungsfeststellung an die Handwerkskammer oder die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerkskammer zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung zu übermitteln, hat die Handwerkskammer oder die Handwerksinnung die berufsschulische Leistungsfeststellung nach der Übermittlung auf dem Zeugnis auszuweisen.

(4) Die Prüfung ist für den Lehrling (Auszubildenden) gebührenfrei.

(+++ § 31 Abs. 3 Satz 1: Zur Geltung vgl. § 41c Abs. 3 Satz 3 +++)

+HwO§ 32

Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

+HwO§ 33

(1) Für die Durchführung der Gesellenprüfung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. Die Handwerkskammer kann Handwerksinnungen ermächtigen, Prüfungsausschüsse zu errichten, wenn die Leistungsfähigkeit der Handwerksinnung die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sicherstellt.

(2) Werden von einer Handwerksinnung Prüfungsausschüsse errichtet, so sind sie für die Abnahme der Gesellenprüfung aller Lehrlinge (Auszubildenden) der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig, soweit nicht die Handwerkskammer etwas anderes bestimmt.

(3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 35a Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab.

(4) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 35a Absatz 2 können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung nach Satz 1 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.

+HwO§ 34

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder für zulassungspflichtige Handwerke Arbeitgeber oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer in gleicher Zahl, für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen in zulassungspflichtigen Handwerken Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden längstens für fünf Jahre berufen oder gewählt.

(3) Die Arbeitgeber müssen in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Prüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. In dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, müssen die Arbeitgeber oder die Beauftragten der Arbeitgeber die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein. Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein. Arbeitnehmer, die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in den Prüfungsausschuß berufen werden.

(4) Die Mitglieder werden von der Handwerkskammer berufen. Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer der von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüsse werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter in der Vollversammlung der Handwerkskammer berufen. Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sollen berücksichtigt werden. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(5) Für die mit Ermächtigung der Handwerkskammer von der Handwerksinnung errichteten Prüfungsausschüsse werden die Arbeitgeber und die Beauftragten der Arbeitgeber von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuß gewählt. Vorschläge der im Bezirk der Handwerksinnung bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sollen berücksichtigt werden. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Handwerksinnung von der Handwerkskammer berufen.

(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Satz 1 und die Absätze 4 und 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(7) Die Handwerkskammer oder die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerkskammer zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 35a Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Die Absätze 4 bis 6 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der Handwerkskammer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Innung darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder sowie Stellvertreter und Stellvertreterinnen und weiteren Prüfenden berufen wurden.

(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

(9a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn

1.
es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
2.
wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

(10) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

(+++ § 34 Abs. 2 Satz 3, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7, 9 u. 9a: Zur Anwendung vgl. § 41c Abs. 1 Satz 6 +++)
(+++ § 34 Abs. 6 Satz 1, Abs. 9 u. 9a: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 6 u. § 51b Abs. 7 +++)
(+++ § 34 Abs. 6 Satz 1, Abs. 9 u. 9a: Zur Geltung vgl. § 48a Abs. 3 Satz 2 u. § 51c Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 34 Abs. 9: Zur Geltung vgl. § 41a Abs. 1 Satz 5 +++)

+HwO§ 35

Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 35a Abs. 2 Satz 2 +++)

+HwO§ 35a

(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über

1.
die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,
2.
die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
3.
das Bestehen oder Nichtbestehen der Gesellenprüfung.

(2) Die Handwerkskammer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 die Handwerksinnung kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen. Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen und für die Abstimmungen in der Prüferdelegation sind § 34 Absatz 1 bis 3 und § 35 entsprechend anzuwenden. Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die Handwerkskammer oder durch die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung nach § 34 Absatz 7 berufen worden sind.

(3) Die Handwerkskammer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 die Handwerksinnung hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden.

(4) Nach § 38 Absatz 2 Satz 2 erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.

(5) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation.

(6) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Gesellenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind, so ist das Ergebnis der Gesellenprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs vom Prüfungsausschuss als das Ergebnis des ersten Teils der Gesellenprüfung des auf dem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu übernehmen.

+HwO§ 35b

(1) Die Handwerkskammer oder die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerkskammer zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung kann bestimmen, dass bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen, deren Bewertung die Anwesenheit der Prüfenden bei der Abnahme erfordert, Prüfende unter Einsatz der Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) teilnehmen, wenn

1.
die abzunehmenden Prüfungsleistungen für diese Form der Durchführung geeignet sind,
2.
die Prüflinge mit der Ladung zur Prüfung über diese Form der Durchführung informiert worden sind,
3.
die Prüflinge sich unter Aufsicht an einem Ort befinden, der von der Handwerkskammer oder im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerksinnung festgelegt worden ist,
4.
mindestens ein Prüfender sich am gleichen Ort wie die Prüflinge befindet,
5.
die Handwerkskammer oder im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 3 die Handwerksinnung die zu nutzende Videokonferenztechnik festgelegt hat und deren Funktionsfähigkeit sowie deren Barrierefreiheit sicherstellt,
6.
den Prüflingen und den Prüfenden vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich mit der Videokonferenztechnik vertraut zu machen,
7.
während der Abnahme der Prüfungsleistung eine für die Videokonferenztechnik sachkundige Person zur Verfügung steht,
8.
bei vorübergehenden technischen Störungen, die nicht durch den Prüfling zu vertreten sind, der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung ausgeglichen wird und
9.
keine Aufzeichnung der Videokonferenz erfolgt.
Auf Antrag einzelner Prüfender bei der Handwerkskammer oder bei der nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerkammer zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigten Handwerksinnung gilt Satz 1 nur für einzelne Prüfungsleistungen und diese Prüfenden mit der Maßgabe, dass die übrigen Prüfenden des jeweiligen Prüfungsausschusses oder der jeweiligen Prüferdelegation dem Antrag zustimmen.

(2) Die Handwerkskammer oder die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerkskammer zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung kann bestimmen, dass die Prüfenden an Sitzungen von Prüfungsausschüssen oder Prüferdelegationen auch ohne Anwesenheit an einem Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

+HwO§ 36

(1) Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen,

1.
wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes über den Ausbildenden schriftlich oder elektronisch vorgelegt hat und
3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling (Auszubildende) noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) Zur Gesellenprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er

1.
nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
2.
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird, und
3.
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.

(+++ § 36 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 125 F bis 5.4.2017 +++)

+HwO§ 36a

(1) Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.

(2) Zum ersten Teil der Gesellenprüfung ist zuzulassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat und die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.

(3) Zum zweiten Teil der Gesellenprüfung ist zuzulassen, wer

1.
über die Voraussetzungen des § 36 Absatz 1 hinaus am ersten Teil der Gesellenprüfung teilgenommen hat,
2.
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 von der Ablegung des ersten Teils der Gesellenprüfung befreit ist oder
3.
aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Gesellenprüfung nicht teilgenommen hat.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil der Gesellenprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.

+HwO§ 37

(1) Der Lehrling (Auszubildende) kann nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Gesellenprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Gesellenprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Zur Gesellenprüfung ist auch zuzulassen, wer im Rahmen eines Verfahrens nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit seiner individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung des im Antrag bestimmten anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit erhalten hat.

(4) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Gesellenprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(+++ § 37 Abs. 2 Satz 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 41b Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 37 Abs. 3: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 123a Satz 1 +++)

+HwO§ 37a

(1) Über die Zulassung zur Gesellenprüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.

+HwO§ 38

(1) Die Handwerkskammer hat eine Prüfungsordnung für die Gesellenprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.

(2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln. Sie kann vorsehen, dass Prüfungsaufgaben, die überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der Handwerkskammer erstellt oder ausgewählt werden, zu übernehmen sind, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend § 34 Abs. 2 zusammengesetzt sind.

(3) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien.

(+++ § 38 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 41c Abs. 4 Satz 4 +++)

+HwO§ 39

(1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstands eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

(2) Die Zwischenprüfung entfällt, sofern

1.
die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, oder
2.
die Ausbildungsordnung vorsieht, dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung im Umfang von mindestens zwei Jahren anzurechnen ist, und die Vertragsparteien die Anrechnung mit mindestens dieser Dauer vereinbart haben.

(3) Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen.

+HwO§ 39a

(1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach § 31 bleibt unberührt.

(2) § 31 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35b und 38 gelten entsprechend.

+HwO§ 40

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung gleichstellen, wenn die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.

+HwO§ 40a

Ausländische Ausbildungsnachweise stehen der Gesellenprüfung im Sinne dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen gleich, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde. § 50c Absatz 4 gilt entsprechend. Die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für nicht reglementierte Berufe sowie § 17 sind anzuwenden.

+HwO020050Fünfter AbschnittRegelung und Überwachung der +Berufsausbildung

+HwO§ 41

Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die Handwerkskammer die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

+HwO§ 41a

(1) Die Handwerkskammer überwacht die Durchführung

1.
der Berufsausbildungsvorbereitung,
2.
der Berufsausbildung und
3.
der beruflichen Umschulung
und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem Zweck Berater zu bestellen. § 111 ist anzuwenden. Die Bestellung von Beratern und Beraterinnen ist hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich möglich. Erfolgt die Bestellung ehrenamtlich, gilt § 34 Absatz 9 entsprechend.

(2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.

(3) Die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach § 2 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes überwacht und fördert die Handwerkskammer in geeigneter Weise. Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als acht Wochen, ist hierfür ein mit der Handwerkskammer abgestimmter Plan erforderlich.

(4) Die Handwerkskammer teilt der Aufsichtsbehörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein können.

+HwO020060Sechster AbschnittFeststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs

+HwO§ 41b

(1) Die Handwerkskammer stellt auf Antrag die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin am Maßstab eines vom Antragsteller oder von der Antragstellerin zu bezeichnenden anerkannten Ausbildungsberufs (Referenzberuf) in einem Feststellungs- oder Ergänzungsverfahren fest und bescheinigt die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit, wenn diese überwiegend oder vollständig mit der für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar ist.

(2) Antragsberechtigt ist, wer

1.
seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder die notwendige Berufstätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mindestens zur Hälfte im Inland absolviert hat und
2.
in dem Referenzberuf keinen Berufsabschluss hat und für wessen Berufsabschluss keine Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festgestellt worden ist,
3.
nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf steht sowie
4.
das 25. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Zum Feststellungsverfahren ist per Bescheid zuzulassen, wer

1.
nachweist, mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer für den Referenzberuf vorgeschrieben ist, in dem Referenzberuf tätig gewesen zu sein, und
2.
glaubhaft macht, bei seiner Tätigkeit nach Nummer 1 oder in sonstiger Weise eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die derjenigen, die für die Ausübung des Referenzberufs erforderlich ist, überwiegend oder vollständig vergleichbar ist.
§ 37 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass, falls ein Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf bestand und die Gesellenprüfung nicht bestanden wurde, die Dauer der Berufsausbildung bis höchstens zur Hälfte der festgelegten Ausbildungsdauer berücksichtigt werden kann. Gelingt dem Antragsteller oder der Antragstellerin der Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder die Glaubhaftmachung nach Satz 1 Nummer 2 aus von ihm oder ihr selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise, kann insoweit die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gefordert werden.

(4) Richtet sich der Antrag auf die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit, ist Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des Referenzberufs genügt, die die im Antrag bezeichneten für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst.

(5) Wer bereits ein Feststellungsverfahren nach diesem Abschnitt durchlaufen hat, in dem die überwiegende, aber nicht vollständige Vergleichbarkeit mit der für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit festgestellt und bescheinigt worden ist, hat Anspruch auf Durchführung eines Ergänzungsverfahrens, wenn er glaubhaft macht, dass er den Teil der beruflichen Handlungsfähigkeit, der für eine vollständige Vergleichbarkeit gefehlt hat, nach der Zulassung zum Feststellungsverfahren erworben hat. Absatz 3 Satz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es eines erneuten Nachweises nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht bedarf. Das Ergänzungsverfahren beschränkt sich auf diesen Teil der beruflichen Handlungsfähigkeit. Wird die vollständige Vergleichbarkeit im Ergänzungsverfahren festgestellt, so bescheinigt die Handwerkskammer die vollständige Vergleichbarkeit.

(+++ §§ 41b u. 41c: Zur Anwendung vgl. § 41d Abs. 1 +++)
(+++ § 41b: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 123a Satz 1 +++)

+HwO§ 41c

(1) Für die Durchführung des Feststellungsverfahrens oder des Ergänzungsverfahrens bestimmt die Handwerkskammer aus dem Kreis der Personen, die sie oder eine von ihr nach § 33 Absatz 1 Satz 3 zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung für die Durchführung von Prüfungen im Referenzberuf nach § 34 Absatz 2, 5 und 7 berufen hat, Feststellungstandems nach Satz 2 für mindestens ein Jahr und höchstens für die Dauer der Berufungsperiode. Ein Feststellungstandem besteht aus je einem oder einer Beauftragten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Von der Besetzung mit jeweils einem oder einer Beauftragten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls nicht die erforderliche Zahl an Personen bestimmt werden kann. Abwechselnd führt eine Person des Feststellungstandems die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit durch (Feststeller oder Feststellerin) und die andere Person sitzt der Durchführung der Feststellung bei (Beisitzer oder Beisitzerin). Die Handwerkskammer bestimmt durch Los, wer je Feststellungstandem die erste Feststellung durchführt. § 34 Absatz 2 Satz 3, Absatz 6 Satz 1, Absatz 7, 9 und 9a ist entsprechend anzuwenden. Mit Zustimmung der Mitglieder eines Feststellungstandems kann die Handwerkskammer abweichend von Satz 4 zweiter Halbsatz vorsehen, dass den Feststellungen anstelle des jeweils zweiten Mitglieds des Feststellungstandems hauptamtliche Mitarbeitende der Handwerkskammer oder Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der von der Handwerkskammer beherrschten Tochterunternehmen beisitzen, die die Voraussetzungen des § 34 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Satz 6 gilt für diese Personen nicht.

(2) Der Feststeller oder die Feststellerin hat für die Feststellung geeignete Instrumente auszuwählen. Zu diesen Instrumenten gehören insbesondere mündliche und praktische Aufgaben sowie die Einbeziehung von Arbeitsergebnissen aus dem Tätigkeitsbereich des Referenzberufs in den beiden letzten Jahren vor Antragstellung. Auf schriftliche Aufgaben ist zu verzichten, wenn die Feststellung mittels anderer Instrumente mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

(3) Bei einer überwiegenden Vergleichbarkeit weist der Bescheid zusätzlich die festgestellten und die nicht festgestellten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit aus. Bei einer vollständigen Vergleichbarkeit stellt der Bescheid in der Form eines schriftlichen Zeugnisses die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin mit der für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit fest. § 31 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Kann der Antragsteller oder die Antragstellerin weder die vollständige noch die überwiegende Vergleichbarkeit seiner oder ihrer individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für den Referenzberuf erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach diesem Abschnitt nachweisen, wird der Antrag auf Feststellung abgelehnt.

(4) Die Handwerkskammer hat Regelungen für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuell erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit zu erlassen. Diese Regelungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Regelungen müssen umfassen:

1.
den Ausschluss von der Mitwirkung,
2.
die Verschwiegenheit,
3.
die Nichtöffentlichkeit,
4.
die Frist für die Ladung zum Feststellungstermin,
5.
die Niederschrift, soweit diese über die Dokumentation nach § 41e Nummer 2 hinausgeht,
6.
die Fristen für die Bescheide beziehungsweise für die Zeugniserteilung,
7.
die Ausweispflicht und Belehrungen, insbesondere über den Ablauf des Verfahrens, die zur Verfügung stehende Zeit und die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel,
8.
die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie
9.
den Rücktritt vom Feststellungsverfahren und die Nichtteilnahme am Feststellungsverfahren.
§ 38 Absatz 3 gilt entsprechend.

(+++ § 41c Abs. 1 bis 3: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 123a Satz 1 +++)
(+++ § 41c Abs. 3 Satz 1: Zur Geltung vgl. § 41d Abs. 1 Nr. 1 +++)

+HwO§ 41d

(1) Für Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, für die auf Grund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist, sind die §§ 41b und 41c mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
eine individuelle berufliche Handlungsfähigkeit am Maßstab eines Referenzberufs auch dann festgestellt und bescheinigt wird, wenn diese nicht überwiegend oder vollständig, sondern nur teilweise vergleichbar ist mit der für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit; in diesen Fällen weist der Bescheid eine teilweise Vergleichbarkeit aus; § 41c Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend,
2.
bei einem Antrag, der sich auf die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit richtet,
a)
für § 41b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 eine Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des Referenzberufs genügt, die die im Antrag bezeichneten, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst,
b)
für § 41b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sich die Glaubhaftmachung auf die im Antrag bezeichneten, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt,
c)
der Bescheid nach § 41c Absatz 3 auf Antrag zusätzlich zur Vergleichbarkeit mit dem Referenzberuf auch eine überwiegende oder vollständige Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung nach § 42r ausweist, sofern sich die Ausbildungsregelung am gewählten Referenzberuf orientiert und entsprechend einer berufsspezifischen Musterregelung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung getroffen wurde,
3.
abweichend von § 41b Absatz 2 Nummer 4 antragsberechtigt auch ist, wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Im Fall der teilweisen Vergleichbarkeit müssen die festgestellten, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zusammen dem Referenzberuf eindeutig zugeordnet werden können und eine berufliche Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des Referenzberufs ermöglichen.

(3) Menschen mit Behinderungen können in ihrem Antrag eine Person als Verfahrensbegleitung benennen, die besonders mit den Belangen von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der beruflichen Qualifizierung vertraut ist. Dies sind insbesondere solche Ausbilder, die die Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation erworben haben. Auf Antrag des Antragstellers oder der Antragstellerin ist der Verfahrensbegleitung Gelegenheit zu geben,

1.
zur Auswahl der Feststellungsinstrumente Stellung zu nehmen und
2.
an der Durchführung der Feststellung teilzunehmen.

(+++ § 41d: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 123a Satz 1 +++)

+HwO§ 41e

Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Verfahren wird das Bundesministerium für Bildung und Forschung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, insbesondere

1.
die Voraussetzung und Maßstäbe, anhand derer die Durchführung des Feststellungs- und Ergänzungsverfahrens, insbesondere das Verfahren zur Festlegung der Feststellungsinstrumente einschließlich der Verpflichtung zur gemeinsamen Festlegung von Feststellungsinstrumenten durch zuständige Stellen erfolgt,
2.
das Verfahren zur Würdigung, Feststellung und Dokumentation der Leistungen des Antragstellers oder der Antragstellerin,
3.
die Möglichkeit von Wiederholungsversuchen sowie
4.
Maßgaben zur Ausgestaltung des Bescheids bei Feststellung der überwiegenden oder im Fall des § 41d Absatz 1 Nummer 1 teilweisen Vergleichbarkeit und des Zeugnisses bei Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit
zu regeln.

+HwO020070Siebenter AbschnittBerufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

+HwO§ 42

(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).

(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:

1.
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
2.
die Fortbildungsstufe,
3.
das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
4.
die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und
5.
das Prüfungsverfahren.

+HwO§ 42a

(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind

1.
als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
2.
als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und
3.
als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.

(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.

+HwO§ 42b

(1) Den Fortbildungsabschluss des Geprüften Berufsspezialisten oder der Geprüften Berufsspezialistin erlangt, wer eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling

1.
die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und
2.
die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat.
Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 400 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang vorzusehen:

1.
der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
2.
das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der ersten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist für“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1.
die Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder
2.
die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

(+++ § 42b Abs. 3: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 123a Satz 1 +++)

+HwO§ 42c

(1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 200 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang vorzusehen:

1.
der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
2.
das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes oder
3.
ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbildungsstufe.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Bachelor Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1.
die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder
2.
die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.
Die §§ 51 und 51d bleiben unberührt.

(+++ § 42c Abs. 3: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 123a Satz 1 +++)

+HwO§ 42d

(1) Den Fortbildungsabschluss Master Professional erlangt, wer die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling

1.
die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel mit der Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung der zweiten Fortbildungsstufe erworben hat, vertieft hat und
2.
neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die erforderlich sind für die verantwortliche Führung von Organisationen oder zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufgaben- und Problemstellungen wie der Entwicklung von Verfahren und Produkten.
Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 600 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang ein Abschluss auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe oder eine bestandene Meisterprüfung vorzusehen.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der dritten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Master Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe darf führen, wer

1.
die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder
2.
die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

+HwO§ 42e

(1) Als Grundlage für eine einheitliche Anpassungsfortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Anpassungsfortbildungsordnungen).

(2) Die Anpassungsfortbildungsordnungen haben festzulegen:

1.
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
2.
das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
3.
die Zulassungsvoraussetzungen und
4.
das Prüfungsverfahren.

+HwO§ 42f

(1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung noch eine Anpassungsfortbildungsordnung erlassen worden ist, kann die Handwerkskammer Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen.

(2) Die Fortbildungsprüfungsregelungen haben festzulegen:

1.
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
2.
das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfungen,
3.
die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und
4.
das Prüfungsverfahren.

(3) Bestätigt die zuständige oberste Landesbehörde,

1.
dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 42b Absatz 2 und 3 sowie des § 42a Absatz 2 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist für“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“,
2.
dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 42c Absatz 2 und 3 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern „Bachelor Professional in“,
3.
dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 42d Absatz 2 und 3 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern „Master Professional in“.
Der Abschlussbezeichnung nach Satz 1 ist in Klammern ein Zusatz beizufügen, aus dem sich zweifelsfrei die Handwerkskammer ergibt, die die Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen hat. Die Fortbildungsprüfungsregelungen können vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Ist für die Bestätigung nach Satz 1 ein Gutachten erforderlich, wird dieses auf Antrag und auf Kosten der Handwerkskammer vom Bundesinstitut für Berufsbildung nach § 90 Absatz 4 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes erstellt.

(4) Eine Abschlussbezeichnung, die in einer von der zuständigen obersten Landesbehörde bestätigten Fortbildungsprüfungsregelung enthalten ist, darf nur führen, wer die Prüfung bestanden hat. § 42c Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie § 42d Absatz 4 Satz 2 und 3 bleiben unberührt.

+HwO§ 42g

Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 42f Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.

+HwO§ 42h

(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. § 31 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 33 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 34 bis 35a Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 35b, 37a und 38 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Handwerkskammer zu befreien, wenn

1.
er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und
2.
die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung erfolgt.

+HwO§ 42i

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung Prüfungszeugnisse, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland erworben worden sind, den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer Fortbildungsprüfung auf der Grundlage der §§ 42b bis 42f gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.

+HwO§ 42j

Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
2.
das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,
3.
die Anforderungen der Umschulungsprüfung und ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie
4.
das Prüfungsverfahren der Umschulung
unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung).

+HwO§ 42k

Soweit Rechtsverordnungen nach § 42j nicht erlassen sind, kann die Handwerkskammer Umschulungsprüfungsregelungen erlassen. Die Handwerkskammer regelt die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse beruflicher Erwachsenenbildung.

+HwO§ 42l

Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 42j) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42k) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) zugrunde zu legen. Die §§ 21 bis 24 gelten entsprechend.

+HwO§ 42m

Sofern die Umschulungsordnung (§ 42j) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42k) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.

+HwO§ 42n

(1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen.

(2) Der Umschulende hat die Durchführung der beruflichen Umschulung unverzüglich vor Beginn der Maßnahme der Handwerkskammer schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses. Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages ist eine Kopie des Umschulungsvertrages beizufügen.

(3) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Umschulung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. § 31 Abs. 2 und 3 sowie § 33 Absatz 3 und die §§ 34 bis 35b, 37a und 38 gelten entsprechend.

(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Handwerkskammer zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

+HwO§ 42o

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer Umschulungsprüfung auf der Grundlage der §§ 42j und 42k gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.

+HwO020080Achter AbschnittBerufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung

+HwO§ 42p

Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.

+HwO§ 42q

(1) Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen.

(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in die Lehrlingsrolle (§ 28) einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur Gesellenprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.

+HwO§ 42r

(1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, trifft die Handwerkskammer auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden. Im Antrag nach Satz 1 ist eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebten Ausbildungsgang nachzuweisen.

(2) § 42q Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

+HwO§ 42s

Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 42p bis 42r entsprechend, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern.

+HwO§ 42t

(1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) noch nicht erwarten lässt. Sie muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen des in Satz 1 genannten Personenkreises entsprechen und durch umfassende sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet werden.

(2) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, die nicht im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird, gelten die §§ 21 bis 24 entsprechend.

+HwO§ 42u

(1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes) kann insbesondere durch inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten erfolgen, die aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) entwickelt werden (Qualifizierungsbausteine).

(2) Über vermittelte Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit stellt der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung eine Bescheinigung aus. Das Nähere regelt das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

+HwO§ 42v

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 42t Absatz 1 nicht vorliegen.

(2) Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der Maßnahme der Handwerkskammer schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 41a finden keine Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird.

+HwO020090Neunter AbschnittBerufsbildungsausschuß

+HwO§ 43

(1) Die Handwerkskammer errichtet einen Berufsbildungsausschuß. Ihm gehören sechs Arbeitgeber, sechs Arbeitnehmer und sechs Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen an, die Lehrkräfte mit beratender Stimme.

(2) Die Vertreter der Arbeitgeber werden von der Gruppe der Arbeitgeber, die Vertreter der Arbeitnehmer von der Gruppe der Vertreter der Gesellen und der anderen Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der Vollversammlung gewählt. Die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Mitglieder berufen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt längstens fünf Jahre.

(3) § 34 Absatz 9 gilt entsprechend.

(4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(5) Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten. Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(6) Der Berufsbildungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

+HwO§ 44

(1) Der Berufsbildungsausschuß ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken.

(2) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss anzuhören ist, sind insbesondere:

1.
Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eignung von Ausbildungs- und Umschulungsstätten, für das Führen von Ausbildungsnachweisen nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, für die Verkürzung der Ausbildungsdauer, für die vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung, für die Durchführung der Prüfungen, zur Durchführung von über- und außerbetrieblicher Ausbildung sowie Verwaltungsrichtlinien zur beruflichen Bildung,
2.
Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung (§ 82 des Berufsbildungsgesetzes) empfohlenen Maßnahmen,
3.
wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungsvertragsmusters.

(3) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss zu unterrichten ist, sind insbesondere:

1.
Zahl und Art der der Handwerkskammer angezeigten Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung und beruflichen Umschulung sowie der eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisse,
2.
Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie hierbei gewonnene Erfahrungen,
3.
Tätigkeit der Berater und Beraterinnen nach § 41a Abs. 1 Satz 2,
4.
für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer neue Formen, Inhalte und Methoden der Berufsbildung,
5.
Stellungnahmen oder Vorschläge der Handwerkskammer gegenüber anderen Stellen und Behörden, soweit sie sich auf die Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im Bereich der beruflichen Bildung beziehen,
6.
Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten,
7.
Beschlüsse nach Absatz 5 sowie beschlossene Haushaltsansätze zur Durchführung der Berufsbildung mit Ausnahme der Personalkosten,
8.
Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen,
9.
Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer berühren.

(4) Vor einer Beschlußfassung in der Vollversammlung über Vorschriften zur Durchführung der Berufsbildung, insbesondere nach den §§ 41, 42, 42f und 42j bis 42l, ist die Stellungnahme des Berufsbildungsausschusses einzuholen. Der Berufsbildungsausschuß kann der Vollversammlung auch von sich aus Vorschläge für Vorschriften zur Durchführung der Berufsbildung vorlegen. Die Stellungnahmen und Vorschläge des Berufsbildungsausschusses sind zu begründen.

(5) Die Vorschläge und Stellungnahmen des Berufsbildungsausschusses gelten vorbehaltlich der Vorschrift des Satzes 2 als von der Vollversammlung angenommen, wenn sie nicht mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Vollversammlung in ihrer nächsten Sitzung geändert oder abgelehnt werden. Beschlüsse, zu deren Durchführung die für Berufsbildung im laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder zu deren Durchführung in folgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für Berufsbildung des laufenden Haushalts nicht unwesentlich übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung.

(6) Abweichend von § 43 Abs. 1 haben die Lehrkräfte Stimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheiten der Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung, soweit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die Organisation der schulischen Berufsbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes) auswirken.

(+++ § 44 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 125 F bis 5.4.2017 +++)

+HwO§ 44a

(1) Der Berufsbildungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, daß er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.

+HwO§ 44b

Der Berufsbildungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gelten § 43 Abs. 2 bis 6 und § 44a entsprechend.

+HwO030Dritter TeilMeisterprüfung, Meistertitel

+HwO030010Erster AbschnittMeisterprüfung in einem +zulassungspflichtigen Handwerk

(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)

+HwO§ 45

(1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,

1.
welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungspflichtigen Handwerken zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen (Meisterprüfungsberufsbild A)
2.
welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und
3.
welche handwerksspezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten.

(2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Wer die Meisterprüfung bestanden hat, hat damit auch den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt.

(3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt.

(4) Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechtsverordnung Schwerpunkte gebildet werden. In dem schwerpunktspezifischen Bereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in dem von ihm gewählten Schwerpunkt meisterhaft verrichten kann. Für den schwerpunktübergreifenden Bereich sind die Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse nachzuweisen, die die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen.

(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 45 Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 51a Abs. 3 Satz 3 +++)

+HwO§ 46

(1) Der Prüfling ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von einzelnen Teilen der Meisterprüfung befreit, wenn er eine dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung auf Grund einer nach § 42 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat.

(1a) Eine Befreiung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn

1.
die befreiende Prüfung bezogen auf den jeweiligen Teil der Meisterprüfung die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten in dem jeweiligen Handwerk belegt, und
2.
zwischen ihr und dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt und zeitlichem Umfang bestehen.

(1b) Einzelne Prüfungsleistungen einer befreienden Prüfung dürfen zur Feststellung der Vergleichbarkeit nicht für mehrere Teile der Meisterprüfung zugleich zu Grunde gelegt werden.

(1c) Der Prüfling ist von den Teilen III und IV der Meisterprüfung auch befreit, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat. Der Prüfling ist vom Teil IV der Meisterprüfung ferner befreit, wenn er den auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 22b Absatz 4 dieses Gesetzes oder nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vorgeschriebenen Nachweis erbringt.

(2) Prüflinge, die andere deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben, sind auf Antrag durch den Meisterprüfungsausschuss von einzelnen Teilen der Meisterprüfung zu befreien, wenn bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprüfung. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome nach § 7 Abs. 2 Satz 4.

(3) Der Prüfling ist auf Antrag von den Prüfungsleistungen in gleichartigen Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern oder Handlungsfeldern durch den Meisterprüfungsausschuss zu befreien, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat.

(4) Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet auf Antrag des Prüflings auch über Befreiungen auf Grund ausländischer Bildungsabschlüsse.

(5) Nähere Einzelheiten können in Rechtsverordnungen nach § 50a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 geregelt werden.

(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 46: Zur Geltung vgl. § 51a Abs. 6 +++)

+HwO§ 47

(1) Für die Handwerke werden zur Durchführung der Meisterprüfungen Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. Die oberste Landesbehörde kann in besonderen Fällen die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke anordnen und mit der Errichtung die für den Sitz des Meisterprüfungsausschusses zuständige höhere Verwaltungsbehörde beauftragen. Soll der Meisterprüfungsausschuß für Handwerkskammerbezirke mehrerer Länder zuständig sein, so bedarf es hierfür des Einvernehmens der beteiligten obersten Landesbehörden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 2 an Stelle der obersten Landesbehörde die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Die höhere Verwaltungsbehörde errichtet die Meisterprüfungsausschüsse nach Anhörung der Handwerkskammer und ernennt auf Grund ihrer Vorschläge die Mitglieder und die Stellvertreter für längstens fünf Jahre. Über Vorschläge für Mitglieder nach § 48 Absatz 4 und deren Stellvertreter befindet in der Handwerkskammer die Mehrheit der Gesellenvertreter der Vollversammlung; die Gesellenvertreter sollen Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berücksichtigen. Die Handwerkskammer hat die in Satz 2 genannten Gesellenvertreter und Organisationen zu unterrichten

1.
über die Errichtung von Meisterprüfungsausschüssen am Sitz der Handwerkskammer,
2.
über die Zahl der von den Gesellenvertretern vorzuschlagenden Mitglieder und Stellvertreter für die Meisterprüfungsausschüsse und
3.
über Personen, die auf Vorschlag der Gesellenvertreter zu Mitgliedern und Stellvertretern der Meisterprüfungsausschüsse berufen sind.

(3) Die Handwerkskammer unterstützt die Meisterprüfungsausschüsse durch das Führen der laufenden Geschäfte.

(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 47 Abs. 2 Satz 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 48a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 u. § 51c Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 +++)
(+++ § 47 Abs. 2 Satz 3: Zur Geltung vgl. § 51b Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 +++)

+HwO§ 48

(1) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er soll dem zulassungspflichtigen Handwerk, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören.

(3) Ein Beisitzer muss

1.
das Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem Handwerk
a)
die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
b)
das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder
2.
in dem zulassungspflichtigen Handwerk mindestens seit einem Jahr als Betriebsleiter tätig sein und in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen.

(4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulassungspflichtigen Handwerk tätig ist.

(5) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen sein; er braucht dem Handwerk nicht anzugehören.

(6) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist entsprechend anzuwenden.

(7) Für jedes Mitglied des Meisterprüfungsausschusses können bis zu zwei Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes berufen werden. Für Stellvertreter gelten die Anforderungen für die Berufung des Mitgliedes, als dessen Stellvertreter sie berufen werden. Für die Stellvertreter gilt Absatz 6 entsprechend.

(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)

+HwO§ 48a

(1) Die Abnahme und die abschließende Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen einer Meisterprüfung obliegen Prüfungskommissionen. Die Prüfungskommissionen werden von dem Meisterprüfungsausschuss gebildet.

(2) Für den Einsatz in den Prüfungskommissionen beruft der Meisterprüfungsausschuss für die Dauer von jeweils längstens fünf Jahren prüfende Personen. Die Handwerkskammer hat hierfür eine Liste mit nicht bindenden Vorschlägen zu erstellen; § 47 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Jede prüfende Person muss die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Mitglied des Meisterprüfungsausschusses erfüllen. § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a gilt für sie entsprechend. Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter können zu prüfenden Personen berufen werden.

(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)

+HwO§ 49

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf Grund einer nach § 45 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a für das entsprechende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt. Wer die Gesellenprüfung oder die Abschlussprüfung nach Satz 1 in einem Ausbildungsberuf bestanden hat, für den in der Ausbildungsordnung eine Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren festgelegt ist, muss in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mindestens einjährige Berufstätigkeit nachweisen.

(2) Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen,

1.
wer
a)
eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
b)
in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat;
2.
wer
a)
ein Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes erhalten hat und
b)
in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat, davon mindestens ein Jahr nach Erhalt des Zeugnisses im Sinne des Buchstabens a.
Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen jeweils nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. Ferner ist der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen.

(3) Ist der Prüfling in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, selbständig, als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen, oder weist er eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätigkeit anzurechnen.

(4) Die Handwerkskammer kann auf Antrag

1.
eine auf drei Jahre festgesetzte Dauer der Berufstätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der in der Gesellen- oder Abschlussprüfung und während der Zeit der Berufstätigkeit nachgewiesenen beruflichen Befähigung abkürzen,
2.
in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 ganz oder teilweise befreien,
3.
unter Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 ganz oder teilweise befreien.
Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme des Meisterprüfungsausschusses einholen.

(5) Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ §§ 49 u. 50: Zur Geltung vgl. § 123 Abs. 1 +++)
(+++ § 49 Abs. 1 Satz 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 123 Abs. 3 +++)
(+++ § 49 Abs. 2: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 123a Satz 1 +++)

+HwO§ 50

Die durch die Durchführung der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.

(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ §§ 49 u. 50: Zur Geltung vgl. § 123 Abs. 1 +++)

+HwO§ 50a

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zulassungsverfahren und das allgemeine Prüfungsverfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind insbesondere zu regeln

1.
die förmlichen Anforderungen an die Zulassung zur Meisterprüfung,
2.
die Durchführung der Prüfung,
3.
die Geschäftsverteilung und die Beschlussfassung innerhalb des Meisterprüfungsausschusses,
4.
die Bildung und die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, insbesondere hinsichtlich der Anzahl, der Qualifikation und der Gruppenzugehörigkeit ihrer Mitglieder,
5.
die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen an die Prüfungskommissionen,
6.
die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich der Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes auf der Grundlage eines Punktesystems sowie eines Verfahrens zur Bestimmung der abschließenden Bewertung von Prüfungsleistungen bei voneinander abweichenden Einzelbewertungen durch die Mitglieder einer Prüfungskommission,
7.
die Anrechnung von einzelnen Prüfungsleistungen und die Befreiung von Prüfungsteilen oder Prüfungsleistungen,
8.
die Ermittlung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse binnen einer bestimmten Frist, längstens eines Monats, sowie die Erteilung der Prüfungszeugnisse,
9.
der Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen,
10.
die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften,
11.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Häufigkeit von Wiederholungsprüfungen und
12.
die Niederschrift über die Meisterprüfung.

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann darüber hinaus Vorschriften enthalten

1.
zur Berufung der prüfenden Personen nach § 48a Absatz 2 und 3 sowie
2.
zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörungen.

(3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von seiner Befugnis nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, keinen Gebrauch macht, kann eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu erlassende Satzung das Zulassungsverfahren und das Prüfungsverfahren regeln.

(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)

+HwO§ 50b

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer deutschen Meisterprüfung in zulassungspflichtigen Handwerken gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt.

(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)

+HwO§ 50c

(1) Die Gleichwertigkeit ist festzustellen,

1.
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Ausbildungsnachweis besitzt, der im Ausland erworben wurde, und
2.
dieser Ausbildungsnachweis – soweit erforderlich – unter Berücksichtigung sonstiger Befähigungsnachweise der Meisterprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk gleichwertig ist.
Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Berufsbildung ausgestellt werden.

(2) Ein Ausbildungsnachweis – soweit erforderlich – unter Berücksichtigung sonstiger Befähigungsnachweise ist als gleichwertig anzusehen, sofern

1.
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, bezogen auf die Meisterprüfung, in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten belegt,
2.
die Antragstellerin oder der Antragsteller im Ausbildungsstaat zur Ausübung des zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks berechtigt ist oder die Berechtigung zur Ausübung des zu betreibenden Handwerks aus Gründen verwehrt wurde, die der Ausübung im Inland nicht entgegenstehen, und
3.
zwischen der nachgewiesenen Befähigung und der Meisterprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

(3) Wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Befähigung und der entsprechenden Meisterprüfung liegen vor, sofern

1.
sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich wesentlich von den Fertigkeiten und Kenntnissen der entsprechenden Meisterprüfung unterscheiden; dabei sind Inhalt und Dauer der Ausbildung zu berücksichtigen,
2.
die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse maßgeblich für die Ausübung zumindest einer wesentlichen Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks sind und
3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat.

(4) Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nicht oder nur teilweise vorlegen, bestehen Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der Nachweise oder sind diese inhaltlich nicht ausreichend, kann die Handwerkskammer, insbesondere in Fällen, in denen bei der Gleichwertigkeitsfeststellung Berufserfahrung herangezogen wird, die für einen Vergleich mit der Meisterprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk relevanten beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers im Rahmen geeigneter Verfahren feststellen. Geeignete Verfahren sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche sowie praktische und theoretische Prüfungen.

(5) Sofern die Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede zu der entsprechenden Meisterprüfung nicht festgestellt werden kann, kann die Handwerkskammer zur Feststellung der Gleichwertigkeit die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang, der Gegenstand einer Bewertung ist, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung verlangen. Verlangt die Handwerkskammer eine Eignungsprüfung, soll sie ermöglichen, dass diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden kann.

(6) § 8 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes über reglementierte Berufe sowie § 17 anzuwenden.

(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 50c: Zur Geltung vgl. § 51g Satz 2 +++)
(+++ § 50c Abs. 4: Zur Geltung vgl. § 40a Satz 2 +++)

+HwO§ 51

(1) Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildungsbezeichnung, die auf eine Tätigkeit in einem oder mehreren zulassungspflichtigen Handwerken hinweist, darf nur führen, wer für dieses zulassungspflichtige Handwerk oder für diese zulassungspflichtigen Handwerke die Meisterprüfung bestanden hat.

(2) Wer eine Ausbildungsbezeichnung nach Absatz 1 führen darf, darf zusätzlich die Bezeichnung „Bachelor Professional in“ unter Angabe des Handwerks führen, für das er eine Ausbildungsbezeichnung nach Absatz 1 zu führen berechtigt ist.

(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 51 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 51f Satz 2 +++)

+HwO030020Zweiter AbschnittMeisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe

(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)

+HwO§ 51a

(1) Für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe, für die eine Ausbildungsordnung nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist, kann eine Meisterprüfung abgelegt werden.

(2) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für Handwerke oder Gewerbe im Sinne des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,

1.
welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen sind (Meisterprüfungsberufsbild B),
2.
welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und
3.
welche handwerks- und gewerbespezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten.

(3) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling eine besondere Befähigung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe erworben hat und Lehrlinge ordnungsgemäß ausbilden kann. Zu diesem Zweck hat der Prüfling in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er Tätigkeiten seines zulassungsfreien Handwerks oder seines handwerksähnlichen Gewerbes meisterhaft verrichten kann (Teil I), besondere fachtheoretische Kenntnisse (Teil II), besondere betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt. § 45 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse führt die Handwerkskammer Prüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch. Die durch die Durchführung der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.

(5) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat,
2.
das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes erhalten hat oder
3.
eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a besitzt.
Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien. Für das Ablegen des Teils III der Meisterprüfung entfällt die Zulassungsvoraussetzung.

(6) Für Befreiungen gilt § 46 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall des § 46 Absatz 5 an die Stelle des § 50a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 der § 51d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 tritt.

(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 51a Abs. 5: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 123a Satz 1 +++)

+HwO§ 51b

(1) Die Handwerkskammer errichtet an ihrem Sitz für ihren Bezirk Meisterprüfungsausschüsse. Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Meisterprüfungsausschüsse errichten.

(2) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern; für jedes Mitglied können bis zu zwei Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes berufen werden. Mitglieder und Stellvertreter werden für längstens fünf Jahre ernannt. Mitglieder nach Absatz 5 und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter der Vollversammlung ernannt, die ihrerseits Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berücksichtigen sollen; § 47 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe tätig zu sein; er soll dem zulassungsfreien Handwerk oder dem handwerksähnlichen Gewerbe, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören.

(4) Ein Beisitzer muss das zulassungsfreie Handwerk oder das handwerksähnliche Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem zulassungsfreien Handwerk oder in diesem handwerksähnlichen Gewerbe

1.
die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
2.
das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(5) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe tätig ist.

(6) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen sein; er braucht dem Handwerk nicht anzugehören.

(7) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist entsprechend anzuwenden.

(8) Für Stellvertreter gelten die Anforderungen für die Berufung des Mitglieds, als dessen Stellvertreter sie berufen werden. Für die Stellvertreter gilt Absatz 7 entsprechend.

(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)

+HwO§ 51c

(1) Die Abnahme und die abschließende Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen einer Meisterprüfung obliegen Prüfungskommissionen. Die Prüfungskommissionen werden von dem Meisterprüfungsausschuss gebildet.

(2) Für den Einsatz in den Prüfungskommissionen beruft der Meisterprüfungsausschuss für die Dauer von jeweils längstens fünf Jahren prüfende Personen. Die Handwerkskammer hat hierfür eine Liste mit nicht bindenden Vorschlägen zu erstellen; § 47 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Jede prüfende Person muss die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Mitglied des Meisterprüfungsausschusses erfüllen. § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a gilt für sie entsprechend. Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter können zu prüfenden Personen berufen werden.

(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)

+HwO§ 51d

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zulassungsverfahren und das allgemeine Prüfungsverfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind insbesondere zu regeln

1.
die förmlichen Anforderungen an die Zulassung zur Meisterprüfung,
2.
die Durchführung der Prüfung,
3.
die Geschäftsverteilung und die Beschlussfassung innerhalb des Meisterprüfungsausschusses,
4.
die Bildung und die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, insbesondere hinsichtlich der Anzahl, der Qualifikation und der Gruppenzugehörigkeit ihrer Mitglieder,
5.
die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen an die Prüfungskommissionen,
6.
die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich der Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes auf der Grundlage eines Punktesystems sowie eines Verfahrens zur Bestimmung der abschließenden Bewertung von Prüfungsleistungen bei voneinander abweichenden Einzelbewertungen durch die Mitglieder einer Prüfungskommission,
7.
die Anrechnung von einzelnen Prüfungsleistungen und die Befreiung von Prüfungsteilen oder Prüfungsleistungen,
8.
die Ermittlung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse binnen einer bestimmten Frist, längstens eines Monats, sowie die Erteilung der Prüfungszeugnisse,
9.
der Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen,
10.
die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften,
11.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Häufigkeit von Wiederholungsprüfungen und
12.
die Niederschrift über die Meisterprüfung.

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann darüber hinaus Vorschriften enthalten

1.
zur Berufung der prüfenden Personen nach § 51c Absatz 2 und 3 sowie
2.
zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörungen.

(3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von seiner Befugnis nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, keinen Gebrauch macht, kann eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu erlassende Satzung das Zulassungsverfahren und das Prüfungsverfahren regeln.

(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)

+HwO§ 51e

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer deutschen Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt.

(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)

+HwO§ 51f

Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer die Prüfung nach § 51a Abs. 3 in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat. § 51 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)

+HwO§ 51g

Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit der Meisterprüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen. § 50c gilt entsprechend.

(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)

+HwO040Vierter TeilOrganisation des Handwerks

+HwO040010Erster AbschnittHandwerksinnungen

+HwO§ 52

(1) Inhaber von Betrieben des gleichen zulassungspflichtigen Handwerks oder des gleichen zulassungsfreien Handwerks oder des gleichen handwerksähnlichen Gewerbes oder solcher Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahe stehen, können zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen, wozu in besonderem Maße der Abschluss von Tarifverträgen gehört, innerhalb eines bestimmten Bezirks zu einer Handwerksinnung zusammentreten. Voraussetzung ist, dass für das jeweilige Gewerbe eine Ausbildungsordnung erlassen worden ist. Für jedes Gewerbe kann in dem gleichen Bezirk nur eine Handwerksinnung gebildet werden; sie ist allein berechtigt, die Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem Gewerbe zu führen, für das sie errichtet ist.

(2) Der Innungsbezirk soll unter Berücksichtigung einheitlicher Wirtschaftsgebiete so abgegrenzt sein, daß die Zahl der Innungsmitglieder ausreicht, um die Handwerksinnung leistungsfähig zu gestalten, und daß die Mitglieder an dem Leben und den Einrichtungen der Handwerksinnung teilnehmen können. Der Innungsbezirk hat sich mindestens mit dem Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises zu decken. Die Handwerkskammer kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine andere Abgrenzung zulassen.

(3) Der Innungsbezirk soll sich nicht über den Bezirk einer Handwerkskammer hinaus erstrecken. Soll der Innungsbezirk über den Bezirk einer Handwerkskammer hinaus erstreckt werden, so bedarf die Bezirksabgrenzung der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Soll sich der Innungsbezirk auch auf ein anderes Land erstrecken, so kann die Genehmigung nur im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden erteilt werden.

+HwO§ 53

Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig.

+HwO§ 54

(1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie

1.
den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen,
2.
ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben,
3.
entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern,
4.
die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist,
5.
das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten,
6.
bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken,
7.
das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern,
8.
über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten,
9.
die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
10.
die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.

(2) Die Handwerksinnung soll

1.
zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern,
2.
bei der Vergebung öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergebungsstellen beraten,
3.
das handwerkliche Pressewesen unterstützen.

(3) Die Handwerksinnung kann

1.
Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind,
2.
für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten,
3.
bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln.

(4) Die Handwerksinnung kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen.

(5) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen richten sich nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.

+HwO§ 55

(1) Die Aufgaben der Handwerksinnung, ihre Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder sind, soweit gesetzlich nichts darüber bestimmt ist, durch die Satzung zu regeln.

(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

1.
den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerksinnung sowie die Handwerke, für welche die Handwerksinnung errichtet ist,
2.
die Aufgaben der Handwerksinnung,
3.
den Eintritt, den Austritt und den Ausschluß der Mitglieder,
4.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge,
5.
die Einberufung der Innungsversammlung, das Stimmrecht in ihr und die Art der Beschlußfassung,
6.
die Bildung des Vorstands,
7.
die Bildung des Gesellenausschusses,
8.
die Beurkundung der Beschlüsse der Innungsversammlung und des Vorstands,
9.
die Aufstellung des Haushaltsplans sowie die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung,
10.
die Voraussetzungen für die Änderung der Satzung und für die Auflösung der Handwerksinnung sowie den Erlaß und die Änderung der Nebensatzungen,
11.
die Verwendung des bei der Auflösung der Handwerksinnung verbleibenden Vermögens.

+HwO§ 56

(1) Die Satzung der Handwerksinnung bedarf der Genehmigung durch die Handwerkskammer des Bezirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz nimmt.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

1.
die Satzung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht,
2.
die durch die Satzung vorgesehene Begrenzung des Innungsbezirks die nach § 52 Abs. 3 Satz 2 erforderliche Genehmigung nicht erhalten hat.

+HwO§ 57

(1) Soll in der Handwerksinnung eine Einrichtung der im § 54 Abs. 3 Nr. 2 vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmungen in Nebensatzungen zusammenzufassen. Diese bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer des Bezirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz hat.

(2) Über die Einnahmen und Ausgaben solcher Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und das hierfür bestimmte Vermögen gesondert von dem Innungsvermögen zu verwalten. Das getrennt verwaltete Vermögen darf für andere Zwecke nicht verwandt werden. Die Gläubiger haben das Recht auf gesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen.

+HwO§ 58

(1) Mitglied bei der Handwerksinnung kann jeder Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes werden, der das Gewerbe ausübt, für welches die Handwerksinnung gebildet ist. Die Handwerksinnung kann durch Satzung im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit bestimmen, dass Gewerbetreibende, die ein dem Gewerbe, für welches die Handwerksinnung gebildet ist, fachlich oder wirtschaftlich nahe stehendes handwerksähnliches Gewerbe ausüben, für das keine Ausbildungsordnung erlassen worden ist, Mitglied der Handwerksinnung werden können.

(2) Übt der Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes mehrere Gewerbe aus, so kann er allen für diese Gewerbe gebildeten Handwerksinnungen angehören.

(3) Dem Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes, das den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften entspricht, darf der Eintritt in die Handwerksinnung nicht versagt werden.

(4) Von der Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bedingungen kann zugunsten einzelner nicht abgesehen werden.

+HwO§ 59

Die Handwerksinnung kann Gastmitglieder aufnehmen, die dem Handwerk, für das die Innung gebildet ist, beruflich oder wirtschaftlich nahestehen. Ihre Rechte und Pflichten sind in der Satzung zu regeln. An der Innungsversammlung nehmen sie mit beratender Stimme teil.

+HwO§ 60

Die Organe der Handwerksinnung sind

1.
die Innungsversammlung,
2.
der Vorstand,
3.
die Ausschüsse.

+HwO§ 61

(1) Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Handwerksinnung, soweit sie nicht vom Vorstand oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind. Die Innungsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Handwerksinnung. Die Satzung kann bestimmen, daß die Innungsversammlung aus Vertretern besteht, die von den Mitgliedern der Handwerksinnung aus ihrer Mitte gewählt werden (Vertreterversammlung); es kann auch bestimmt werden, daß nur einzelne Obliegenheiten der Innungsversammlung durch eine Vertreterversammlung wahrgenommen werden.

(2) Der Innungsversammlung obliegt im besonderen

1.
die Feststellung des Haushaltsplans und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind;
2.
die Beschlußfassung über die Höhe der Innungsbeiträge und über die Festsetzung von Gebühren; Gebühren können auch von Nichtmitgliedern, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen, erhoben werden;
3.
die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
4.
die Wahl des Vorstands und derjenigen Mitglieder der Ausschüsse, die der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind;
5.
die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten;
6.
der Erlaß von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3);
7.
die Beschlußfassung über
a)
den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum,
b)
die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben,
c)
die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten,
d)
den Abschluß von Verträgen, durch welche der Handwerksinnung fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung,
e)
die Anlegung des Innungsvermögens;
8.
die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung der Handwerksinnung;
9.
die Beschlußfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft beim Landesinnungsverband.

(3) Die nach Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.

+HwO§ 62

(1) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Innungsversammlung ist erforderlich, daß der Gegenstand bei ihrer Einberufung bezeichnet ist, es sei denn, daß er in der Innungsversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird, sofern es sich nicht um einen Beschluß über eine Satzungsänderung oder Auflösung der Handwerksinnung handelt.

(2) Beschlüsse der Innungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung der Handwerksinnung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluß auf Auflösung der Handwerksinnung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden. Sind in der ersten Innungsversammlung drei Viertel der Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen vier Wochen eine zweite Innungsversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluß mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefaßt werden kann. Satz 3 gilt für den Beschluß zur Bildung einer Vertreterversammlung (§ 61 Abs. 1 Satz 3) mit der Maßgabe, daß er auch im Wege schriftlicher Abstimmung gefaßt werden kann.

(3) Die Innungsversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse der Handwerksinnung es erfordert. Sie ist ferner einzuberufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt; wird dem Verlangen nicht entsprochen oder erfordert es das Interesse der Handwerksinnung, so kann die Handwerkskammer die Innungsversammlung einberufen und leiten.

+HwO§ 63

Stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die Mitglieder der Handwerksinnung im Sinne des § 58 Abs. 1. Für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind.

+HwO§ 64

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Handwerksinnung betrifft.

+HwO§ 65

(1) Ein gemäß § 63 stimmberechtigtes Mitglied, das Inhaber eines Nebenbetriebs im Sinne des § 2 Nr. 2 oder 3 ist, kann sein Stimmrecht auf den Leiter des Nebenbetriebs übertragen, falls dieser die Pflichten übernimmt, die seinen Vollmachtgebern gegenüber der Handwerksinnung obliegen.

(2) Die Satzung kann die Übertragung der in Absatz 1 bezeichneten Rechte unter den dort gesetzten Voraussetzungen auch in anderen Ausnahmefällen zulassen.

(3) Die Übertragung und die Übernahme der Rechte bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber der Handwerksinnung.

+HwO§ 66

(1) Der Vorstand der Handwerksinnung wird von der Innungsversammlung für die in der Satzung bestimmte Zeit mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn niemand widerspricht. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Wahl des Vorstands ist der Handwerkskammer binnen einer Woche anzuzeigen.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Bestellung des Vorstands jederzeit widerruflich ist. Die Satzung kann ferner bestimmen, daß der Widerruf nur zulässig ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit.

(3) Der Vorstand vertritt die Handwerksinnung gerichtlich und außergerichtlich. Durch die Satzung kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstands oder dem Geschäftsführer übertragen werden. Als Ausweis genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.

(4) Die Mitglieder des Vorstands verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich; es kann ihnen nach näherer Bestimmung der Satzung Ersatz barer Auslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden.

+HwO§ 67

(1) Die Handwerksinnung kann zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse bilden.

(2) Zur Förderung der Berufsbildung ist ein Ausschuß zu bilden. Er besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern, von denen die Hälfte Innungsmitglieder, die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen, und die andere Hälfte Gesellen sein müssen.

(3) Die Handwerksinnung kann einen Ausschuß zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) errichten, der für alle Berufsausbildungsverhältnisse der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig ist. Die Handwerkskammer erläßt die hierfür erforderliche Verfahrensordnung.

+HwO§ 68

(1) Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten Gesellen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2) wird bei der Handwerksinnung ein Gesellenausschuß errichtet. Der Gesellenausschuß hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist.

(2) Der Gesellenausschuß ist zu beteiligen

1.
bei Erlaß von Vorschriften über die Regelung der Lehrlingsausbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3),
2.
bei Maßnahmen zur Förderung und Überwachung der beruflichen Ausbildung und zur Förderung der charakterlichen Entwicklung der Lehrlinge (§ 54 Abs. 1 Nr. 3),
3.
bei der Errichtung der Gesellenprüfungsausschüsse (§ 54 Abs. 1 Nr. 4),
4.
bei Maßnahmen zur Förderung des handwerklichen Könnens der Gesellen, insbesondere bei der Errichtung oder Unterstützung der zu dieser Förderung bestimmten Fachschulen und Lehrgänge (§ 54 Abs. 1 Nr. 5),
5.
bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den Vorschriften der Unterrichtsverwaltungen (§ 54 Abs. 1 Nr. 6),
6.
bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschüssen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist,
7.
bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.

(3) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß

1.
bei der Beratung und Beschlußfassung des Vorstands der Handwerksinnung mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht teilnimmt,
2.
bei der Beratung und Beschlußfassung der Innungsversammlung seine sämtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrecht teilnehmen,
3.
bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen Aufwendungen zu machen haben, vom Gesellenausschuß gewählte Gesellen in gleicher Zahl zu beteiligen sind wie die Innungsmitglieder.

(4) Zur Durchführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den in Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses. Wird die Zustimmung versagt oder nicht in angemessener Frist erteilt, so kann die Handwerksinnung die Entscheidung der Handwerkskammer binnen eines Monats beantragen.

(5) Die Beteiligung des Gesellenausschusses entfällt in den Angelegenheiten, die Gegenstand eines von der Handwerksinnung oder von dem Innungsverband abgeschlossenen oder abzuschließenden Tarifvertrags sind.

+HwO§ 69

(1) Der Gesellenausschuß besteht aus dem Vorsitzenden (Altgesellen) und einer weiteren Zahl von Mitgliedern.

(2) Für die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Stellvertreter zu wählen, die im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge der Wahl eintreten.

(3) Die Mitglieder des Gesellenausschusses werden mit verdeckten Stimmzetteln in allgemeiner, unmittelbarer und gleicher Wahl gewählt. Zum Zwecke der Wahl ist eine Wahlversammlung einzuberufen; in der Versammlung können durch Zuruf Wahlvorschläge gemacht werden. Führt die Wahlversammlung zu keinem Ergebnis, so ist auf Grund von schriftlichen Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen; jeder Wahlvorschlag muß die Namen von ebensovielen Bewerbern enthalten, wie Mitglieder des Gesellenausschusses zu wählen sind; wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten die darin bezeichneten Bewerber als gewählt. Die Satzung trifft die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung des Gesellenausschusses und über das Wahlverfahren, insbesondere darüber, wie viele Unterschriften für einen gültigen schriftlichen Wahlvorschlag erforderlich sind.

(4) Die Mitglieder des Gesellenausschusses dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. Auch dürfen sie deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Die Mitglieder des Gesellenausschusses sind, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen.

(5) Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses ist in den für die Bekanntmachung der zuständigen Handwerkskammer bestimmten Organen zu veröffentlichen.

+HwO§ 70

Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind die bei einem Innungsmitglied beschäftigten Gesellen.

+HwO§ 71

(1) Wählbar ist jeder Geselle, der

1.
volljährig ist,
2.
eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung abgelegt hat und
3.
seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbständigen Handwerkers beschäftigt ist.

(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

+HwO§ 71a

Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit läßt das Wahlrecht nach den §§ 70 und 71 unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate besteht.

+HwO§ 72

Mitglieder des Gesellenausschusses behalten, auch wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Handwerksinnung im Betrieb eines selbständigen Handwerkers verbleiben, die Mitgliedschaft noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für ein Jahr. Im Falle eintretender Arbeitslosigkeit behalten sie ihr Amt bis zum Ende der Wahlzeit.

+HwO§ 73

(1) Die der Handwerksinnung und ihrem Gesellenausschuß erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Innungsmitgliedern durch Beiträge aufzubringen. Zu den Kosten des Gesellenausschusses zählen auch die anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten, die dem Arbeitgeber durch die Freistellung der Mitglieder des Gesellenausschusses von ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen. Diese Kosten sind dem Arbeitgeber auf Antrag von der Innung zu erstatten.

(2) Die Handwerksinnung kann für die Benutzung der von ihr getroffenen Einrichtungen Gebühren erheben.

(3) Soweit die Handwerksinnung ihre Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbekapital, Gewerbeertrag, Gewinn aus Gewerbebetrieb oder der Lohnsumme bemißt, gilt § 113 Abs. 2 Satz 2, 3 und 8 bis 11.

(4) Die Beiträge und Gebühren werden auf Antrag des Innungsvorstands nach den für die Beitreibung von Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften beigetrieben.

+HwO§ 74

Die Handwerksinnung ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

+HwO§ 75

Die Aufsicht über die Handwerksinnung führt die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Handwerksinnung ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere daß die der Handwerksinnung übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

+HwO§ 76

Die Handwerksinnung kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung des Landesinnungsverbands aufgelöst werden,

1.
wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet,
2.
wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungsmäßig zulässigen Zwecke verfolgt,
3.
wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, daß die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet erscheint.

+HwO§ 77

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Handwerksinnung hat die Auflösung kraft Gesetzes zur Folge.

(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

+HwO§ 78

(1) Wird die Handwerksinnung durch Beschluß der Innungsversammlung oder durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Innungsvermögen in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs liquidiert.

(2) Wird eine Innung geteilt oder wird der Innungsbezirk neu abgegrenzt, so findet eine Vermögensauseinandersetzung statt, die der Genehmigung der für den Sitz der Innung zuständigen Handwerkskammer bedarf; kommt eine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung nicht zustande, so entscheidet die für den Innungsbezirk zuständige Handwerkskammer. Erstreckt sich der Innungsbezirk auf mehrere Handwerkskammerbezirke, so kann die Genehmigung oder Entscheidung nur im Einvernehmen mit den beteiligten Handwerkskammern ergehen.

+HwO040020Zweiter AbschnittInnungsverbände

+HwO§ 79

(1) Der Landesinnungsverband ist der Zusammenschluß von Handwerksinnungen des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke im Bezirk eines Landes. Für mehrere Bundesländer kann ein gemeinsamer Landesinnungsverband gebildet werden.

(2) Innerhalb eines Landes kann in der Regel nur ein Landesinnungsverband für dasselbe Handwerk oder für sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehende Handwerke gebildet werden. Ausnahmen können von der obersten Landesbehörde zugelassen werden.

(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß selbständige Handwerker dem Landesinnungsverband ihres Handwerks als Einzelmitglieder beitreten können.

+HwO§ 80

Der Landesinnungsverband ist eine juristische Person des privaten Rechts; er wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig. Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Im Falle eines gemeinsamen Landesinnungsverbandes nach § 79 Abs. 1 Satz 2 ist die Genehmigung durch die für den Sitz des Landesinnungsverbandes zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden zu erteilen. Die Satzung muß den Bestimmungen des § 55 Abs. 2 entsprechen.

+HwO§ 81

(1) Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe,

1.
die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, für das er gebildet ist,
2.
die angeschlossenen Handwerksinnungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,
3.
den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten.

(2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern.

+HwO§ 82

Der Landesinnungsverband kann ferner die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der den Handwerksinnungen angehörenden Mitglieder fördern. Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
Einrichtungen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Betriebe, vor allem in technischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht schaffen oder unterstützen,
2.
den gemeinschaftlichen Einkauf und die gemeinschaftliche Übernahme von Lieferungen und Leistungen durch die Bildung von Genossenschaften, Arbeitsgemeinschaften oder auf sonstige Weise im Rahmen der allgemeinen Gesetze fördern,
3.
Tarifverträge abschließen.

+HwO§ 83

(1) Auf den Landesinnungsverband finden entsprechende Anwendung:

1.
§ 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6, 8 bis 9 und hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung und für die Auflösung des Landesinnungsverbands Nummer 10 sowie Nummer 11,
2.
§§ 60, 61 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und hinsichtlich der Beschlußfassung über die Höhe der Beiträge zum Landesinnungsverband Nummer 2 sowie Nummern 3 bis 5 und 7 bis 8,
3.
§§ 59, 62, 64, 66 und 74,
4.
§ 39 und §§ 41 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der angeschlossenen Handwerksinnungen und im Falle des § 79 Abs. 3 auch aus den von den Einzelmitgliedern nach näherer Bestimmung der Satzung gewählten Vertretern. Die Satzung kann bestimmen, daß die Handwerksinnungen und die Gruppe der Einzelmitglieder entsprechend der Zahl der Mitglieder der Handwerksinnungen und der Einzelmitglieder mehrere Stimmen haben und die Stimmen einer Handwerksinnung oder der Gruppe der Einzelmitglieder uneinheitlich abgegeben werden können.

(3) Nach näherer Bestimmung der Satzung können bis zur Hälfte der Mitglieder des Vorstands Personen sein, die nicht von der Mitgliederversammlung gewählt sind.

+HwO§ 84

Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß sich Vereinigungen von Inhabern handwerksähnlicher Betriebe oder Inhaber handwerksähnlicher Betriebe einem Landesinnungsverband anschließen können. In diesem Fall obliegt dem Landesinnungsverband nach Maßgabe der §§ 81 und 82 auch die Wahrnehmung der Interessen des handwerksähnlichen Gewerbes. § 83 Abs. 2 gilt entsprechend für die Vertretung des handwerksähnlichen Gewerbes in der Mitgliederversammlung.

+HwO§ 85

(1) Der Bundesinnungsverband ist der Zusammenschluß von Landesinnungsverbänden des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke im Bundesgebiet.

(2) Auf den Bundesinnungsverband finden die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß Anwendung. Die nach § 80 erforderliche Genehmigung der Satzung und ihrer Änderung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

+HwO040030Dritter AbschnittKreishandwerkerschaften

+HwO§ 86

Die Handwerksinnungen, die in einem Stadt- oder Landkreis ihren Sitz haben, bilden die Kreishandwerkerschaft. Die Handwerkskammer kann eine andere Abgrenzung zulassen.

+HwO§ 87

Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe,

1.
die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen,
2.
die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
3.
Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen,
4.
die Behörden bei den das selbständige Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe ihres Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen,
5.
die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu führen,
6.
die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen; die Handwerkskammer hat sich an den hierdurch entstehenden Kosten angemessen zu beteiligen.

+HwO§ 88

Die Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft besteht aus Vertretern der Handwerksinnungen. Die Vertreter oder ihre Stellvertreter üben das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Handwerksinnungen aus. Jede Handwerksinnung hat eine Stimme. Die Satzung kann bestimmen, daß den Handwerksinnungen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder bis höchstens zwei Zusatzstimmen zuerkannt und die Stimmen einer Handwerksinnung uneinheitlich abgegeben werden können.

+HwO§ 89

(1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung:

1.
§ 53 und § 55 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung § 55 Abs. 2 Nr. 10,
2.
§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1,
3.
§ 60 und § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 7 und hinsichtlich der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung Nummer 8; die nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer,
4.
§ 62 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3,
5.
§§ 64, 66, 67 Abs. 1 und §§ 73 bis 77.

(2) Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Vermögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs liquidiert. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

+HwO040040Vierter AbschnittHandwerkskammern

+HwO§ 90

(1) Zur Vertretung der Interessen des Handwerks werden Handwerkskammern errichtet; sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden.

(3) Zur Handwerkskammer gehören auch Personen, die im Kammerbezirk selbständig eine gewerbliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ausüben, wenn

1.
sie die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt haben,
2.
die betreffende Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk war und
3.
die Tätigkeit den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmacht.
Satz 1 gilt entsprechend auch für Personen, die ausbildungsvorbereitende Maßnahmen erfolgreich absolviert haben, wenn diese Maßnahmen überwiegend Ausbildungsinhalte in Ausbildungsordnungen vermitteln, die nach § 25 erlassen worden sind und insgesamt einer abgeschlossenen Gesellenausbildung im Wesentlichen entsprechen.

(4) Absatz 3 findet nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Tätigkeit in einer dem Handwerk entsprechenden Betriebsform erbracht wird. Satz 1 und Absatz 3 gelten nur für Gewerbetreibende, die erstmalig nach dem 30. Dezember 2003 eine gewerbliche Tätigkeit anmelden. Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt IV zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind (Verzeichnis der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung).

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Handwerkskammern zu errichten und die Bezirke der Handwerkskammern zu bestimmen; die Bezirke sollen sich in der Regel mit denen der höheren Verwaltungsbehörde decken. Wird der Bezirk einer Handwerkskammer nach Satz 1 geändert, muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen, welche der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde bedarf. Können sich die beteiligten Handwerkskammern hierüber nicht einigen, so entscheidet die oberste Landesbehörde.

+HwO§ 91

(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere,

1.
die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen,
2.
die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten,
3.
die Handwerksrolle (§ 6) zu führen,
4.
die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlassen, ihre Durchführung zu überwachen (§ 41a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Absatz 1) zu führen,
4a.
Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten,
5.
Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38), Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen (§ 37) und die ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfungen zu überwachen,
6.
die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu führen,
6a.
die Gleichwertigkeit festzustellen (§§ 40a, 50c, 51g)
7.
die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten,
7a.
Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der Berufsbildung, insbesondere der Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung, sowie der technischen und betriebswirtschaftlichen Weiterbildung, insbesondere Sachkundenachweise und Sachkundeprüfungen nach gesetzlichen Vorschriften, nach Vorschriften der Unfallversicherungsträger oder nach technischen Normvorschriften in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden anzubieten,
8.
Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach den §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung öffentlich zu bestellen und zu vereidigen,
9.
die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern,
10.
die Formgestaltung im Handwerk zu fördern,
11.
Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und ihren Auftraggebern einzurichten,
12.
Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen,
13.
die Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker sowie Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder zu unterstützen,
14.
die Zuständigkeit als Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Betriebe der Handwerke nach den Nummern 33 bis 38 der Anlage A.

(1a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Handwerkskammer auch für nicht Kammerzugehörige tätig wird. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(2) Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer Prüfungsausschüsse errichten.

(2a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer ermöglichen, sich an einer Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt.

(2b) Zur Förderung der beruflichen Bildung kann die Handwerkskammer sich an nationalen und internationalen Projekten, insbesondere an Maßnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, beteiligen.

(3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden.

(3a) Die Handwerkskammer kann Betriebe des Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 sowie Absatz 3a finden auf handwerksähnliche Gewerbe entsprechende Anwendung.

+HwO§ 92

Die Organe der Handwerkskammer sind

1.
die Mitgliederversammlung (Vollversammlung),
2.
der Vorstand,
3.
die Ausschüsse.

+HwO§ 93

(1) Die Vollversammlung besteht aus gewählten Mitgliedern. Ein Drittel der Mitglieder müssen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung sein, die in dem Betrieb eines Gewerbes der Anlage A oder Betrieb eines Gewerbes der Anlage B beschäftigt sind.

(2) Durch die Satzung ist die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung und ihre Aufteilung auf die einzelnen in den Anlagen A und B zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe zu bestimmen. Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufteilung der Zahl der Mitglieder der Vollversammlung auch die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen hat. Bei der Aufteilung sollen die wirtschaftlichen Besonderheiten und die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Gewerbe berücksichtigt werden.

(3) Für jedes Mitglied sind mindestens ein, aber höchstens zwei Stellvertreter zu wählen, die im Verhinderungsfall oder im Falle des Ausscheidens der Mitglieder einzutreten haben.

(4) Die Vollversammlung kann sich nach näherer Bestimmung der Satzung bis zu einem Fünftel der Mitgliederzahl durch Zuwahl von sachverständigen Personen unter Wahrung der in Absatz 1 festgelegten Verhältniszahl ergänzen; diese haben gleiche Rechte und Pflichten wie die gewählten Mitglieder der Vollversammlung. Die Zuwahl der sachverständigen Personen, die auf das Drittel der Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung anzurechnen sind, erfolgt auf Vorschlag der Mehrheit dieser Gruppe.

+HwO§ 94

Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter des gesamten Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und als solche an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. § 66 Abs. 4, § 69 Abs. 4 und § 73 Abs. 1 gelten entsprechend.

+HwO§ 95

(1) Die Mitglieder der Vollversammlung und ihre Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlen zur Vollversammlung werden im Briefwahlverfahren durchgeführt.

(2) Das Wahlverfahren regelt sich nach der diesem Gesetz als Anlage C beigefügten Wahlordnung.

+HwO§ 96

(1) Berechtigt zur Wahl der Vertreter des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sind die in der Handwerksrolle (§ 6) oder im Verzeichnis nach § 19 eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften sowie die in das Verzeichnis nach § 90 Abs. 4 Satz 2 eingetragenen natürlichen Personen. Die nach § 90 Abs. 4 Satz 2 eingetragenen Personen sind zur Wahl der Vertreter der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 berechtigt, sofern die Satzung dies nach § 93 bestimmt. Das Wahlrecht kann nur von volljährigen Personen ausgeübt werden. Juristische Personen und Personengesellschaften haben jeweils nur eine Stimme.

(2) Nicht wahlberechtigt sind Personen, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.

(3) An der Ausübung des Wahlrechts ist behindert,

1.
wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,
2.
wer sich in Straf- oder Untersuchungshaft befindet,
3.
wer infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten wird.

+HwO§ 97

(1) Wählbar als Vertreter der zulassungspflichtigen Handwerke sind

1.
die wahlberechtigten natürlichen Personen, sofern sie
a)
im Bezirk der Handwerkskammer seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung ein Handwerk selbständig betreiben,
b)
die Befugnis zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen,
c)
am Wahltag volljährig sind
2.
die gesetzlichen Vertreter der wahlberechtigten juristischen Personen und die vertretungsberechtigten Gesellschafter der wahlberechtigten Personengesellschaften, sofern
a)
die von ihnen vertretene juristische Person oder Personengesellschaft im Bezirk der Handwerkskammer seit mindestens einem Jahr ein Handwerk selbständig betreibt und
b)
sie im Bezirk der Handwerkskammer seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung gesetzliche Vertreter oder vertretungsberechtigte Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft sind, am Wahltag volljährig sind.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(2) Bei der Berechnung der Fristen in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe b sind die Tätigkeiten als selbständiger Handwerker in einem zulassungspflichtigen Handwerk und als gesetzlicher Vertreter oder vertretungsberechtigter Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft gegenseitig anzurechnen.

(3) Für die Wahl der Vertreter der zulassungsfreien Handwerke, der handwerksähnlichen Gewerbe und der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

+HwO§ 98

(1) Berechtigt zur Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer in der Handwerkskammer sind die Gesellen und die weiteren Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung, sofern sie am Tag der Wahl volljährig sind und in einem Betrieb eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes beschäftigt sind. § 96 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

(2) Kurzzeitig bestehende Arbeitslosigkeit läßt das Wahlrecht unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate besteht.

+HwO§ 99

Wählbar zum Vertreter der Arbeitnehmer in der Vollversammlung sind die wahlberechtigten Arbeitnehmer im Sinne des § 90 Abs. 2, sofern sie

1.
am Wahltag volljährig sind,
2.
eine Gesellenprüfung oder eine andere Abschlußprüfung abgelegt haben oder, wenn sie in einem Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbes beschäftigt sind, nicht nur vorübergehend mit Arbeiten betraut sind, die gewöhnlich nur von einem Gesellen oder einem Arbeitnehmer ausgeführt werden, der einen Berufsabschluß hat.

+HwO§ 100

(1) Die Handwerkskammer prüft die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen.

(2) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekanntzumachen.

+HwO§ 101

(1) Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben; der Einspruch eines Inhabers eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes kann sich nur gegen die Wahl der Vertreter der Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe, der Einspruch eines Gesellen oder anderen Arbeitnehmers mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung nur gegen die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer richten.

(2) Der Einspruch gegen die Wahl eines Gewählten kann nur auf eine Verletzung der Vorschriften der §§ 96 bis 99 gestützt werden.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen die Wahl insgesamt, so ist er binnen einem Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer einzulegen. Er kann nur darauf gestützt werden, daß

1.
gegen das Gesetz oder gegen die auf Grund des Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften verstoßen worden ist und
2.
der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.

+HwO§ 102

(1) Der Gewählte kann die Annahme der Wahl nur ablehnen, wenn er

1.
das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
2.
durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen.

(2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer geltend gemacht worden sind.

(3) Mitglieder der Handwerkskammer können nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahrs ihr Amt niederlegen.

+HwO§ 103

(1) Die Wahl zur Handwerkskammer erfolgt auf fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Gewählten solange im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten.

(3) Die Vertreter der Arbeitnehmer behalten, auch wenn sie nicht mehr im Betrieb eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Handwerkskammer verbleiben, das Amt noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für ein Jahr. Im Falle der Arbeitslosigkeit behalten sie das Amt bis zum Ende der Wahlzeit.

+HwO§ 104

(1) Mitglieder der Vollversammlung haben aus dem Amt auszuscheiden, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen oder wenn Tatsachen eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen.

(2) Gesetzliche Vertreter juristischer Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter der Personengesellschaften haben ferner aus dem Amt auszuscheiden, wenn

1.
sie die Vertretungsbefugnis verloren haben,
2.
die juristische Person oder die Personengesellschaft in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 gelöscht worden ist.

(3) Weigert sich das Mitglied auszuscheiden, so ist es von der obersten Landesbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer seines Amtes zu entheben.

+HwO§ 105

(1) Für die Handwerkskammer ist von der obersten Landesbehörde eine Satzung zu erlassen. Über eine Änderung der Satzung beschließt die Vollversammlung; der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde.

(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

1.
den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerkskammer,
2.
die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer und der Stellvertreter sowie die Reihenfolge ihres Eintritts im Falle der Behinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder,
3.
die Verteilung der Mitglieder und der Stellvertreter auf die im Bezirk der Handwerkskammer vertretenen Handwerke,
4.
die Zuwahl zur Handwerkskammer,
5.
die Wahl des Vorstands und seine Befugnisse,
6.
die Einberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe,
7.
die Form der Beschlußfassung und die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und des Vorstands,
8.
die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und deren Übermittlung an die Vollversammlung,
9.
die Festlegung der Haushaltsführung nach dem Verfahren der Kameralistik oder der Doppik sowie die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans oder des Wirtschaftsplans,
10.
die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses mit Lagebericht einschließlich der Verwendung des Jahresergebnisses sowie über die Übertragung der Prüfung auf eine unabhängige Stelle außerhalb der Handwerkskammer,
11.
die Voraussetzungen und die Form einer Änderung der Satzung,
12.
die Organe einschließlich elektronischer Medien, in denen die Bekanntmachungen der Handwerkskammer zu veröffentlichen sind.

(3) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die mit den in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben der Handwerkskammer nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.

(4) Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist in dem amtlichen Organ der für den Sitz der Handwerkskammer zuständigen höheren Verwaltungsbehörde bekanntzumachen.

+HwO§ 106

(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten

1.
die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,
2.
die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4),
3.
die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer,
4.
die Feststellung des Haushaltsplans oder Wirtschaftsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewilligung von Ausgaben und Aufwendungen, die nicht im Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum,
5.
die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren,
6.
der Erlaß einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, Finanzordnung oder eines Finanzstatuts,
7.
die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss geprüft werden soll,
8.
die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,
8a.
die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a,
9.
der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum,
10.
der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a),
11.
der Erlass der Gesellenprüfungsordnungen nach § 91 Absatz 1 Nummer 5 und Satzungen nach § 50a Absatz 3 oder § 51d Absatz 3,
12.
der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8),
13.
die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94),
14.
die Änderung der Satzung.

(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen einschließlich der elektronischen Medien (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen.

(3) Die Satzung nach Absatz 1 Nummer 12 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4) Vorschriften im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind anhand der in der Anlage E zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vollversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Handwerkskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die oberste Landesbehörde hat bei der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden.Zu diesem Zweck hat ihr die Handwerkskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Vollversammlung der Handwerkskammer die Vorschriften und Satzungen oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

+HwO§ 107

Die Handwerkskammer kann zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit beratender Stimme zuziehen.

+HwO§ 108

(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Ein Drittel der Mitglieder müssen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung sein.

(2) Der Vorstand besteht nach näherer Bestimmung der Satzung aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten), von denen einer Geselle oder ein anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung sein muß, und einer weiteren Zahl von Mitgliedern.

(3) Der Präsident wird von der Vollversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Fällt die Mehrzahl der Stimmen nicht auf eine Person, so findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

(4) Die Wahl der Vizepräsidenten darf nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der Gruppe, der sie angehören, erfolgen. Erfolgt in zwei Wahlgängen keine Entscheidung, so entscheidet ab dem dritten Wahlgang die Stimmenmehrheit der jeweils betroffenen Gruppe. Gleiches gilt für die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstands.

(5) Die Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter ist der obersten Landesbehörde binnen einer Woche anzuzeigen.

(6) Als Ausweis des Vorstands genügt eine Bescheinigung der obersten Landesbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.

+HwO§ 109

Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer; Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten die Handwerkskammer gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung, die auch bestimmen kann, daß die Handwerkskammer durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird.

+HwO§ 110

Die Vollversammlung kann unter Wahrung der im § 93 Abs. 1 bestimmten Verhältniszahl aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden und sie mit besonderen regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben betrauen. § 107 findet entsprechende Anwendung.

+HwO§ 111

(1) Die in die Handwerksrolle und in das Verzeichnis nach § 19 eingetragenen Gewerbetreibenden haben der Handwerkskammer die zur Durchführung von Rechtsvorschriften über die Berufsbildung und der von der Handwerkskammer erlassenen Vorschriften, Anordnungen und der sonstigen von ihr getroffenen Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Handwerkskammer kann für die Erteilung der Auskunft eine Frist setzen.

(2) Die von der Handwerkskammer mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck die Betriebsräume, Betriebseinrichtungen und Ausbildungsplätze sowie die für den Aufenthalt und die Unterkunft der Lehrlinge und Gesellen bestimmten Räume oder Einrichtungen zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahme von Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

+HwO§ 112

(1) Die Handwerkskammer kann bei Zuwiderhandlungen gegen die von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften oder Anordnungen Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro festsetzen.

(2) Das Ordnungsgeld muß vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgelds sind dem Betroffenen zuzustellen.

(3) Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgelds steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen.

(4) Das Ordnungsgeld fließt der Handwerkskammer zu. Es wird auf Antrag des Vorstands der Handwerkskammer nach Maßgabe des § 113 Abs. 2 Satz 1 beigetrieben.

+HwO§ 113

(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung verarbeitet sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3.

+HwO§ 114

(aufgehoben)

+HwO§ 115

(1) Die oberste Landesbehörde führt die Staatsaufsicht über die Handwerkskammer. Die Staatsaufsicht beschränkt sich darauf, soweit nicht anderes bestimmt ist, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die den Handwerkskammern übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Kammer trotz wiederholter Aufforderung nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Anordnung über die Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Der bisherige Vorstand führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor.

+HwO§ 116

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 104 Abs. 3 und § 108 Abs. 6 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

+HwO050Fünfter TeilBußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften

+HwO050010Erster AbschnittBußgeldvorschriften

+HwO§ 117

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt oder
2.
entgegen § 42b Absatz 4 Satz 3, § 42c Absatz 4 Satz 3, § 42d Absatz 4 Satz 3, § 42f Absatz 4 Satz 1, § 51 Absatz 1 oder § 51f Satz 1 eine dort genannte Abschluss- oder Ausbildungsbezeichnung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

+HwO§ 118

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
eine Anzeige nach § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2, § 111 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder § 113 Abs. 2 Satz 11, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 3, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder das Betreten von Grundstücken oder Geschäftsräumen oder die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen nicht duldet,
3.
Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet, obwohl er nach § 22a Nr. 1 persönlich oder nach § 22b Abs. 1 fachlich nicht geeignet ist,
4.
entgegen § 22 Abs. 2 einen Lehrling (Auszubildenden) einstellt,
5.
Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet, obwohl ihm das Einstellen oder Ausbilden nach § 24 untersagt worden ist,
6.
entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, eine dort genannte Eintragung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt oder
7.
einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 6 und 7 können mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

+HwO§ 118a

Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Handwerkskammer über die Einleitung von und die abschließende Entscheidung in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 117 und 118. Gleiches gilt für Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1982, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1038), in seiner jeweils geltenden Fassung, soweit Gegenstand des Verfahrens eine handwerkliche Tätigkeit ist.

+HwO050020Zweiter AbschnittÜbergangsvorschriften

+HwO§ 119*)

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Berechtigung eines Gewerbetreibenden, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, bleibt bestehen. Für juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebe im Sinne des § 7 Abs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn und solange der Betrieb von einer Person geleitet wird, die am 1. April 1998 Betriebsleiter oder für die technische Leitung verantwortlicher persönlich haftender Gesellschafter oder Leiter eines Betriebs im Sinne des § 7 Abs. 5 und 6 ist; das gleiche gilt für Personen, die eine dem Betriebsleiter vergleichbare Stellung haben. Soweit die Berechtigung zur Ausübung eines selbständigen Handwerks anderen bundesrechtlichen Beschränkungen als den in diesem Gesetz bestimmten unterworfen ist, bleiben diese Vorschriften unberührt.

(2) Ist ein nach Absatz 1 Satz 1 berechtigter Gewerbetreibender bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht in der Handwerksrolle eingetragen, so ist er auf Antrag oder von Amts wegen binnen drei Monaten in die Handwerksrolle einzutragen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Gewerbe, die in die Anlage A zu diesem Gesetz aufgenommen werden, entsprechend. In diesen Fällen darf nach dem Wechsel des Betriebsleiters einer juristischen Person oder eines für die technische Leitung verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft oder des Leiters eines Betriebs im Sinne des § 7 Abs. 5 oder 6 der Betrieb für die Dauer von drei Jahren fortgeführt werden, ohne daß die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt sind. Zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann die höhere Verwaltungsbehörde die Fortführung des Betriebs davon abhängig machen, daß er von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

(4) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführte Gewerbe durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung zusammengefaßt, so ist der selbständige Handwerker, der eines der zusammengefaßten Handwerke betreibt, mit dem durch die Zusammenfassung entstandenen Handwerk in die Handwerksrolle einzutragen.

(5) Soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe zusammengefasst werden, gelten die vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbildungsordnungen und die nach § 45 Abs. 1 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 sowie die nach § 50a oder § 51d dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz fort. Satz 1 gilt entsprechend für noch bestehende Vorschriften gemäß § 122 Abs. 2 und 4.

(6) Soweit durch Gesetz zulassungspflichtige Handwerke in die Anlage B überführt werden, gilt für die Ausbildungsordnungen Absatz 5 entsprechend.

(7) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 liegt ein Ausnahmefall nach § 8 Abs. 1 Satz 2 auch dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung für das zu betreibende Handwerk eine Rechtsverordnung nach § 45 noch nicht in Kraft getreten ist.

+HwO§ 120

(1) Die am 31. Dezember 2003 vorhandene Befugnis zur Einstellung oder zur Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) in Handwerksbetrieben bleibt erhalten.

(2) Wer bis zum 31. März 1998 die Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) in einem Gewerbe erworben hat, das in die Anlage A zu diesem Gesetz aufgenommen wird, gilt im Sinne des § 22b Abs. 1 als fachlich geeignet.

(3) Personen, die am 13. Februar 2020 nach § 22b Absatz 1 und 3 fachlich zur Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) eines Handwerks geeignet waren, das in Anlage A Nummer 42 bis 53 aufgeführt ist, gelten im Sinne des § 22b Absatz 1 und 2 weiterhin als fachlich geeignet.

+HwO§ 121

Der Meisterprüfung im Sinne des § 45 bleiben die in § 133 Abs. 10 der Gewerbeordnung bezeichneten Prüfungen gleichgestellt, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelegt worden sind.

+HwO§ 122

(1) Werden zulassungspflichtige Handwerke durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung getrennt oder zusammengefasst, so können auch solche Personen als Beisitzer der Gesellen- oder Meisterprüfungsausschüsse der durch die Trennung oder Zusammenfassung entstandenen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe berufen werden, die in dem getrennten oder in einem der zusammengefassten Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe die Gesellen- oder Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen und im Falle des § 48 Abs. 3 seit mindestens einem Jahr in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, selbständig tätig sind.

(2) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden Gesellen-, Abschluss- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis zum Inkrafttreten der nach § 25 Abs. 1 und § 38 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes vorgesehenen Prüfungsverordnungen anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Gesetz im Widerspruch stehen.

(3) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden Berufsbilder oder Meisterprüfungsverordnungen sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 45 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden.

(4) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden fachlichen Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 25 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Fälle der Absätze 2 bis 4 ergänzende Übergangsvorschriften zu erlassen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung bestehender Lehrlingsverhältnisse oder sonstiger Ausbildungsverhältnisse oder begonnener Prüfungen oder Prüfungsteile sachdienlich ist. Dabei kann auch von den Absätzen 2 bis 4 abgewichen werden.

+HwO§ 122a

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind im Bereich des Dritten Teils dieses Gesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 die am 30. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Endet die vorgesehene Dauer der Berufung eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds eines Meisterprüfungsausschusses binnen des sich aus Satz 1 ergebenden Zeitraums, so verlängert sich seine Berufung bis zum Ablauf des 30. Juni 2022.

(2) Ein Meisterprüfungsausschuss, der am 30. Juni 2021 errichtet ist, bleibt zur Abnahme und Bewertung der bei ihm bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 begonnenen Teile einer Meisterprüfung weiter bestehen; insoweit sind für die Durchführung der Prüfungen die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften auch über den dort genannten Zeitpunkt hinaus weiter anzuwenden.

(3) Ein Meisterprüfungsausschuss, der am 30. Juni 2021 errichtet ist, nimmt unbeschadet des Absatzes 2 für die Dauer der Berufung seiner Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder ab dem 1. Juli 2022 die Aufgaben eines nach den am 1. Juli 2021 geltenden Vorschriften zu errichtenden Meisterprüfungsausschusses wahr. Unbeschadet des Absatzes 1 ist ein Meisterprüfungsausschuss nach Satz 1 befugt, bereits vor dem 1. Juli 2022 alle erforderlichen Handlungen zur Vorbereitung der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des Satzes 1 vorzunehmen, insbesondere solche nach §§ 48a, 51c, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a oder § 51d.

+HwO§ 123

(1) Beantragt ein Gewerbetreibender, der bis zum 31. Dezember 2003 berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, in diesem Handwerk zur Meisterprüfung zugelassen zu werden, so gelten für die Zulassung zur Prüfung die Bestimmungen der §§ 49 und 50 entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Gewerbe, das in die Anlage A aufgenommen wird.

(3) § 49 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Personen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 eine Gesellen- oder Abschlussprüfung bestanden und vor dem 14. Juni 2023 einen Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung gestellt haben.

+HwO§ 123a

§ 22b Absatz 3, § 37 Absatz 3, die §§ 41b, 41c Absatz 1 bis 3, die §§ 41d, 42b Absatz 3, § 42c Absatz 3, § 49 Absatz 2 sowie § 51a Absatz 5 sind erstmals ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. § 22b Absatz 3, § 37 Absatz 3, § 42b Absatz 3, § 42c Absatz 3, § 49 Absatz 2 sowie § 51a Absatz 5 sind in ihrer am 31. Juli 2024 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden.

+HwO§ 124

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Handwerksinnungen oder Handwerkerinnungen, Kreishandwerkerschaften oder Kreisinnungsverbände, Innungsverbände und Handwerkskammern sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bis zum 30. September 1954 umzubilden; bis zu ihrer Umbildung gelten sie als Handwerksinnungen, Kreishandwerkerschaften, Innungsverbände und Handwerkskammern im Sinne dieses Gesetzes. Wenn sie sich nicht bis zum 30. September 1954 umgebildet haben, sind sie aufgelöst. Endet die Wahlzeit der Mitglieder einer Handwerkskammer vor dem 30. September 1954, so wird sie bis zu der Umbildung der Handwerkskammer nach Satz 1, längstens jedoch bis zum 30. September 1954 verlängert.

(2) Die nach diesem Gesetz umgebildeten Handwerksinnungen, Kreishandwerkerschaften, Innungsverbände und Handwerkskammern gelten als Rechtsnachfolger der entsprechenden bisher bestehenden Handwerksorganisationen.

(3) Soweit für die bisher bestehenden Handwerksorganisationen eine Rechtsnachfolge nicht eintritt, findet eine Vermögensauseinandersetzung nach den für sie bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen statt. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die nach dem geltenden Recht zuständige Aufsichtsbehörde.

+HwO§ 124a(weggefallen) +HwO§ 124b

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den höheren Verwaltungsbehörden oder den sonstigen nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8, 9, 22b, 23, 24 und 42v auf andere Behörden oder auf Handwerkskammern zu übertragen. Satz 1 gilt auch für die Zuständigkeiten nach § 16 Absatz 3; eine Übertragung auf Handwerkskammern ist jedoch ausgeschlossen. Die Staatsaufsicht nach § 115 Abs. 1 umfasst im Falle einer Übertragung von Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9 auch die Fachaufsicht.

+HwO§ 124c

(1) Der Vorstand einer Handwerksorganisation nach dem Vierten Teil kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern der Organe seiner Handwerksorganisation ermöglichen,

1.
an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2.
ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Vorstand abzugeben.
Zu einer Sitzung oder Beschlussfassung eines Organs darf abweichend von anderslautenden gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen in Textform eingeladen werden. In der Einladung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.

(2) Der Präsident einer Handwerkskammer kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern des Vorstandes ermöglichen,

1.
an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2.
ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Präsidenten abzugeben.
In der Einladung zur Sitzung oder zur Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die übrigen Handwerksorganisationen nach dem Vierten Teil entsprechend.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2

1.
ist ein Beschluss gültig, wenn
a)
alle Mitglieder beteiligt wurden,
b)
mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen bis zu dem gesetzten Termin in Textform oder ihre Stimme in der Sitzung abgegeben haben und
c)
der Beschluss mit der nach Gesetz oder der jeweiligen Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde,
2.
sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen nicht anzuwenden.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Meisterprüfungsausschüsse nach § 47 entsprechend.

+HwO050030Dritter AbschnittSchlußvorschriften

+HwO§ 125

(1) Auf Ausbildungsverträge, die vor dem 30. September 2017 abgeschlossen wurden oder bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind § 6 Absatz 2 Satz 5, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 36 Absatz 1 Nummer 2 und § 44 Absatz 2 Nummer 1 in ihrer bis zum 5. April 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Sofern für einen anerkannten Fortbildungsabschluss eine Fortbildungsordnung auf Grund des § 42 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erlassen worden ist, ist diese Fortbildungsordnung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungsordnung nach § 42 in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Sofern eine Fortbildungsprüfungsregelung nach § 42a in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erlassen worden ist, ist diese Fortbildungsprüfungsregelung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungsprüfungsregelung nach § 42f in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) Für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn ab dem 1. Januar 2020 ist das Datum „bei Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr“ in der Lehrlingsrolle nach § 28 Absatz 1 und der Anlage D Abschnitt III Nummer 4 in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung zu speichern. Im Übrigen sind für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 § 28 und die Anlage D in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

+HwO§ 126

(1) Wer am 13. Februar 2020 einen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks innehat, das in Anlage B Abschnitt 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 12, 13, 15, 17, 27, 34, 44 oder 53 in der am 13. Februar 2020 geltenden Fassung aufgeführt ist, ist abweichend von § 7 Absatz 1a auch ohne eine bestandene Meisterprüfung des Betriebsleiters mit dem ausgeübten Handwerk von Amts wegen in die Handwerksrolle umzutragen. Bis zum Vollzug der Umtragung nach Satz 1 ist abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 der Betrieb des Handwerks ab dem 14. Februar 2020 gestattet.

(2) Wer am 13. Februar 2020 einen handwerklichen Nebenbetrieb eines zulassungsfreien Handwerks innehat, das in Anlage B Abschnitt 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 12, 13, 15, 17, 27, 34, 44 oder 53 in der am 13. Februar 2020 geltenden Fassung aufgeführt ist, und nicht in das Verzeichnis nach § 19 Satz 1 eingetragen ist, ist abweichend von § 7 Absatz 1a auch ohne eine bestandene Meisterprüfung des Betriebsleiters mit dem ausgeübten Handwerk auf Antrag in die Handwerksrolle einzutragen. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem 14. Februar 2020 bei der zuständigen Handwerkskammer unter Beifügen oder Vorlegen geeigneter Nachweise für das Innehaben eines handwerklichen Nebenbetriebs zu stellen. Bis zum Vollzug der Eintragung in die Handwerksrolle aufgrund eines Antrags nach Satz 1 oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine ablehnende Entscheidung ist abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 der Betrieb des Handwerks als handwerklicher Nebenbetrieb ab dem 14. Februar 2020 gestattet.

(3) Der Inhaber eines Betriebs, der nach Absatz 1 von Amts wegen in die Handwerksrolle umzutragen ist oder umgetragen wurde, bleibt in der Handwerksrolle eingetragen, auch wenn einzelne Eigentümer oder Gesellschafter nach dem 13. Februar 2020 ausscheiden.

(4) Wird ab dem 14. Februar 2020 der Inhaber eines Betriebs, der nach Absatz 1 Satz 1 von Amts wegen in die Handwerksrolle umzutragen ist oder umgetragen wurde, um einen weiteren Eigentümer oder Gesellschafter erweitert, so muss das Erfüllen der Anforderung für die Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 Absatz 1a, 2, 3, 7 oder 9 innerhalb von sechs Monaten nach der Erweiterung durch Vorlage geeigneter Unterlagen gegenüber der zuständigen Handwerkskammer nachgewiesen werden. Liegt der Nachweis gegenüber der zuständigen Handwerkskammer innerhalb der vorgenannten Frist nicht vor, so ist die Eintragung des Betriebs in der Handwerksrolle zu löschen. Im Übrigen bleibt § 4 unberührt.

+HwOAnlage AVerzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 142 – 143,
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Nummer 1Maurer und Betonbauer 2Ofen- und Luftheizungsbauer 3Zimmerer 4Dachdecker 5Straßenbauer 6Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer 7Brunnenbauer 8Steinmetzen und Steinbildhauer 9Stuckateure10Maler und Lackierer11Gerüstbauer12Schornsteinfeger13Metallbauer14Chirurgiemechaniker15Karosserie- und Fahrzeugbauer16Feinwerkmechaniker17Zweiradmechaniker18Kälteanlagenbauer19Informationstechniker20Kraftfahrzeugtechniker21Land- und Baumaschinenmechatroniker22Büchsenmacher23Klempner24Installateur und Heizungsbauer25Elektrotechniker26Elektromaschinenbauer27Tischler28Boots- und Schiffbauer29Seiler30Bäcker31Konditoren32Fleischer33Augenoptiker34Hörakustiker35Orthopädietechniker36Orthopädieschuhmacher37Zahntechniker38Friseure39Glaser40Glasbläser und Glasapparatebauer41Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik42Fliesen-, Platten- und Mosaikleger43Werkstein- und Terrazzohersteller44Estrichleger45Behälter- und Apparatebauer46Parkettleger47Rollladen- und Sonnenschutztechniker48Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher49Böttcher50Glasveredler51Schilder- und Lichtreklamehersteller52Raumausstatter53Orgel- und Harmoniumbauer
+HwOAnlage BVerzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 143 – 144,
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt 1
Zulassungsfreie Handwerke
Nummer 1entfällt 2entfällt 3entfällt 4entfällt 5Uhrmacher 6Graveure 7Metallbildner 8Galvaniseure 9Metall- und Glockengießer10Präzisionswerkzeugmechaniker11Gold- und Silberschmiede12entfällt13entfällt14Modellbauer15entfällt16Holzbildhauer17entfällt18Korb- und Flechtwerkgestalter19Maßschneider20Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)21Modisten22(weggefallen)23Segelmacher24Kürschner25Schuhmacher26Sattler und Feintäschner27entfällt28Müller29Brauer und Mälzer30Weinküfer31Textilreiniger32Wachszieher33Gebäudereiniger34entfällt35Feinoptiker36Glas- und Porzellanmaler37Edelsteinschleifer und -graveure38Fotografen39Buchbinder40Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)41entfällt42entfällt43Keramiker44entfällt45Klavier- und Cembalobauer46Handzuginstrumentenmacher47Geigenbauer48Bogenmacher49Metallblasinstrumentenmacher50Holzblasinstrumentenmacher51Zupfinstrumentenmacher52Vergolder53entfällt54Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)55Bestatter56Kosmetiker

Abschnitt 2
Handwerksähnliche Gewerbe
Nummer 1Eisenflechter 2Bautentrocknungsgewerbe 3Bodenleger 4Asphaltierer (ohne Straßenbau) 5Fuger (im Hochbau) 6entfällt 7Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) 8Betonbohrer und -schneider 9Theater- und Ausstattungsmaler10Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung11Metallschleifer und Metallpolierer12Metallsägen-Schärfer13Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)14Fahrzeugverwerter15Rohr- und Kanalreiniger16Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)17Holzschuhmacher18Holzblockmacher19Daubenhauer20Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)21Muldenhauer22Holzreifenmacher23Holzschindelmacher24Einbau von genormten Baufertigteilen (zum Beispiel Fenster, Türen, Zargen, Regale)25Bürsten- und Pinselmacher26Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung27Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)28Fleckteppichhersteller29(weggefallen)30Theaterkostümnäher31Plisseebrenner32(weggefallen)33Stoffmaler34(weggefallen)35Textil-Handdrucker36Kunststopfer37Änderungsschneider38Handschuhmacher39Ausführung einfacher Schuhreparaturen40Gerber41Innerei-Fleischer (Kuttler)42Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)43Fleischzerleger, Ausbeiner44Appreteure, Dekateure45Schnellreiniger46Teppichreiniger47Getränkeleitungsreiniger48entfällt49Maskenbildner50entfällt51Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)52Klavierstimmer53Theaterplastiker54Requisiteure55Schirmmacher56Steindrucker57Schlagzeugmacher
+HwOAnlage Czu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks +(Handwerksordnung)

Text siehe: HwWahlO

+HwOAnlage Dzu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes, in der Lehrlingsrolle sowie im Sachverständigenwesen

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 3110 - 3111;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

I.
In der Handwerksrolle sind folgende Daten zu speichern:
1.
bei natürlichen Personen
a)
Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, des Betriebsinhabers, bei nicht voll geschäftsfähigen Personen auch der Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht des gesetzlichen Vertreters; im Falle des § 4 Absatz 2 oder im Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung sind auch der Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer, oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, des Betriebsleiters sowie die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Buchstabe e einzutragen;
b)
die Firma, wenn der selbständige Handwerker eine Firma führt, die sich auf den Handwerksbetrieb bezieht, die Internetpräsenz des Handwerksbetriebes sowie dessen Etablissementbezeichnung;
c)
Ort und Straße der gewerblichen Niederlassung;
d)
das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke;
e)
die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach denen der selbständige Handwerker die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt und in dem zu betreibenden Handwerk zur Ausbildung von Lehrlingen befugt ist; hat der selbständige Handwerker die zur Ausübung des zu betreibenden Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachgewiesen, so sind auch Art, Ort und Zeitpunkt dieser Prüfung sowie die Stelle, vor der die Prüfung abgelegt wurde, einzutragen;
f)
der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle;
2.
bei juristischen Personen
a)
die Firma oder der Name der juristischen Person, deren Internetseite und Firmierung sowie Ort und Straße der gewerblichen Niederlassung;
b)
Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz-oder Mobilfunktelefonnummer, der gesetzlichen Vertreter;
c)
das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke;
d)
Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, des Betriebsleiters sowie die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;
e)
der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle;
f)
Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, der Gesellschafter, Angaben über eine Vertretungsbefugnis und die für sie in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;
3.
bei Personengesellschaften
a)
bei Personenhandelsgesellschaften die Firma, bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts die Bezeichnung, unter der sie das Handwerk betreiben, deren Internetpräsenz und Firmierung sowie der Ort und die Straße der gewerblichen Niederlassung;
b)
Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, des für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters oder im Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsleiters Angaben über eine Vertretungsbefugnis und die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;
c)
Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, der übrigen Gesellschafter, Angaben über eine Vertretungsbefugnis und die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;
d)
das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke;
e)
der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle;
4.
bei handwerklichen Nebenbetrieben
a)
Angaben über den Inhaber des Nebenbetriebes in entsprechender Anwendung der Nummer 1 Buchstabe a bis c, Nummer 2 Buchstabe a und b und Nummer 3 Buchstabe a und c;
b)
das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke;
c)
Bezeichnung oder Firma und Gegenstand sowie Ort und Straße der gewerblichen Niederlassung des Unternehmens, mit dem der Nebenbetrieb verbunden ist;
d)
Bezeichnung oder Firma, deren Internetseite und Firmierung sowie Ort und Straße der gewerblichen Niederlassung des Nebenbetriebs;
e)
Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, des Leiters des Nebenbetriebes und die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;
f)
der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle.

II.
Abschnitt I gilt entsprechend für das Verzeichnis der Inhaber von Betrieben in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben.

III.
In der Lehrlingsrolle sind folgende personenbezogene Daten zu speichern:
1.
bei den Ausbildenden,
a)
die in der Handwerksrolle eingetragen sind:die Eintragungen in der Handwerksrolle, soweit sie für die Zwecke der Führung der Lehrlingsrolle erforderlich sind;
b)
die nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind:die der Eintragung nach Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a entsprechenden Daten mit Ausnahme der Daten zum Betriebsleiter zum Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle und die Angaben zu Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe e, soweit sie für die Zwecke der Lehrlingsrolle erforderlich sind;
2.
bei den Ausbildern:Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift, elektronische Kontaktdaten und Art der fachlichen Eignung;
3.
bei den Auszubildenden
a)
beim Lehrling:Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf, Anschrift des Lehrlings und dessen elektronische Kontaktdaten;
b)
bei gesetzlichen Vertretern:Name, Vorname, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter;
4.
beim Ausbildungsverhältnis:Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, ausbildungsintegrierendes duales Studium, Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung, Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung, die bei Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr, Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen, Anschrift und Amtlicher Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst.

IV.
In das Verzeichnis der Unternehmer nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung werden die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung mit den nach Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a und c geforderten Angaben für natürliche Personen sowie der Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung eingetragen.

V.
Über Personen, die von der Handwerkskammer als Sachverständige nach § 91 Absatz 1 Nummer 8 der Handwerksordnung öffentlich bestellt und vereidigt sind, sind folgende Daten zu verarbeiten, um sie insbesondere zum Zweck der Bekanntmachung und Vermittlung an Dritte zu nutzen:
a)
Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten – beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer;
b)
das Handwerk oder die Handwerke sowie das handwerksähnliche Gewerbe oder die handwerksähnlichen Gewerbe, für die eine öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen besteht;
c)
die Stelle, die den Sachverständigen hinsichtlich seiner besonderen Sachkunde überprüft hat sowie Art, Ort und Zeitpunkt der Sachkundeprüfung;
d)
der Zeitpunkt der Bestellung.

+HwOAnlage EVerhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
(§ 106 Absatz 4 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 12, S. 14 – 16)



I. Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe

1.
„reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;
2.
„Berufsqualifikation“ eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;
3.
„geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;
4.
„vorbehaltene Tätigkeit“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

II. Zu prüfende Kriterien

Eine Vorschrift im Sinne des § 106 Absatz 3 Satz 2

1.
darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen;
2.
muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein; während Gründe, die rein wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in Betracht
a)
die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
b)
die öffentliche Gesundheit,
c)
die geordnete Rechtspflege,
d)
der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger,
e)
der Schutz der Arbeitnehmer,
f)
die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
g)
die Betrugsbekämpfung,
h)
die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen Steueraufsicht,
i)
der Schutz des geistigen Eigentums,
j)
der Umweltschutz,
k)
die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und
l)
die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes;
3.
muss zur Erreichung des angestrebten Ziels des Allgemeininteresses geeignet sein und darf nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen
a)
die Eigenarten der mit dem angestrebten Ziel verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Verbraucher und sonstige Dienstleistungsempfänger, für Berufsangehörige und für Dritte;
b)
die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, etwa solcher auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel zu erreichen;
c)
die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel angemessen, kohärent und systematisch zu erreichen, wobei insbesondere zu beachten ist, wie solchen Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
d)
die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz;
e)
die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher;
f)
die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
g)
die Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit milderen Mitteln zu erreichen; hierbei ist in dem Fall, in dem die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und den Verbrauchern beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, insbesondere zu prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, als eine Tätigkeit einem reglementierten Beruf vorzubehalten;
h)
die positiven oder negativen Auswirkungen der Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken; hierbei ist insbesondere zu prüfen, wie die Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen:
aa)
Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und sonstige Formen der Reglementierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
bb)
Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
cc)
Vorgaben zur Berufsorganisation, zu Standesregeln und zur Aufsicht;
dd)
Pflichtmitgliedschaften in einer Berufsorganisation sowie Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, und zwar insbesondere dann, wenn diese den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;
ee)
quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl derjenigen Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen müssen oder dürfen;
ff)
Anforderungen an bestimmte Rechtsformen, an Beteiligungsstrukturen oder an die Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
gg)
geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen;
hh)
Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken;
ii)
Unvereinbarkeitsregeln;
jj)
Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
kk)
Anforderungen an Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
ll)
Festlegungen zu Mindest- oder Höchstpreisen;
mm)
Anforderungen an die Werbung;
i)
die folgenden Kriterien, sofern sie für die Art oder den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift relevant sind:
aa)
der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem reglementierten Beruf erfassten oder ihm vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
bb)
der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betroffenen Aufgaben und der Notwendigkeit einer bestimmten Berufsqualifikation der sie wahrnehmenden Personen, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
cc)
die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
dd)
die Eignung der einem bestimmten Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten, mit anderen Berufen geteilt zu werden;
ee)
der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit dem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
ff)
die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern verringern oder verstärken können;
4.
muss, soweit sie spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG enthält, insbesondere auch im Hinblick auf diese Anforderungen verhältnismäßig sein, es sei denn, dass es sich um Maßnahmen handelt, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll und die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden; die Verhältnismäßigkeitsprüfung umfasst vor allem
a)
automatische vorübergehende Eintragungen oder Pro-forma-Mitgliedschaften bei einer Berufsorganisation im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
b)
vorherige Meldungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, erforderliche Dokumente im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG und sonstige gleichwertige Anforderungen;
c)
Gebühren und Entgelte, die vom Dienstleistungserbringer für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden;
5.
muss, soweit sie die Reglementierung eines Berufs des Gesundheitswesens betrifft und Auswirkungen auf die Patientensicherheit hat, insbesondere das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus berücksichtigen.

+HwOAnhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 998)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungenmit folgenden Maßgaben:
a)
Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
aa)
ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,
bb)
zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben oder
cc)
zur Führung des Meistertitels
bleibt bestehen.
b)
Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer, soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
c)
Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu führen.
d)
Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbständig ein stehendes Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
e)
Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
f)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember 1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt für die bestehenden Facharbeiter- und Meisterprüfungskommissionen; bis zum 31. Dezember 1991 gelten sie als Prüfungsausschüsse im Sinne der Handwerksordnung. Die Handwerkskammern haben unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, die Voraussetzungen für die Beteiligung der Gesellen entsprechend den Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
g)
Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhältnisse werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, die Parteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
h)
Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeit erläßt.
i)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
k)
Die Handwerkskammern können bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
l)
Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
m)
Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 der Handwerksordnung, welche Prüfungen an Ausbildungseinrichtungen der Nationalen Volksarmee nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) als Voraussetzung für die Befreiung von Teil II der Meisterprüfung im Handwerk anerkannt werden.
n)
Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung bestimmen, welche Prüfungen von Meistern der volkseigenen Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, mit welcher Maßgabe als ausreichende Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle anerkannt werden.
o)
Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie der Systematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet stehen Gesellenprüfungszeugnisse nach § 31 Abs. 2 der Handwerksordnung gleich.
2.
bis 4. ...

Anhang EV Kap. V Sachgeb. B Abschn. III Nr. 1 Buchst. f bis h, k bis m Kursivdruck: Maßgaben nicht mehr anzuwenden gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a DBuchst. aa G v. 21.1.2013 I 91 mWv 29.1.2013

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/hwo/last_stand.txt b/laws/hwo/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..521d8666 --- /dev/null +++ b/laws/hwo/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +9d463051dc98ff3629de81ee25cf3c91 \ No newline at end of file diff --git a/laws/intschsiherkstbestv/intschsiherkstbestv_2026-02-20_457ec28c.xml b/laws/intschsiherkstbestv/intschsiherkstbestv_2026-02-20_457ec28c.xml new file mode 100644 index 00000000..60b47e13 --- /dev/null +++ b/laws/intschsiherkstbestv/intschsiherkstbestv_2026-02-20_457ec28c.xml @@ -0,0 +1,6 @@ + +IntSchSiHerkStBestV2026-01-21BGBl. I2026, Nr. 19Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz


(+++ Textnachweis ab: 2.2.2026 +++)

+IntSchSiHerkStBestVEingangsformel

Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 29b des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364) geändert worden ist:

+IntSchSiHerkStBestV§ 1Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des § 29b des Asylgesetzes

Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des § 29b des Asylgesetzes sind:

1.
Albanien
2.
Bosnien und Herzegowina
3.
Georgien
4.
Ghana
5.
Kosovo
6.
Moldau, Republik
7.
Montenegro
8.
Nordmazedonien
9.
Senegal
10.
Serbien.

+IntSchSiHerkStBestV§ 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2026 in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/intschsiherkstbestv/last_stand.txt b/laws/intschsiherkstbestv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/intschsiherkstbestv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/kinvfg/kinvfg_2026-02-20_ed0058e0.xml b/laws/kinvfg/kinvfg_2026-02-20_ed0058e0.xml new file mode 100644 index 00000000..0f5e806f --- /dev/null +++ b/laws/kinvfg/kinvfg_2026-02-20_ed0058e0.xml @@ -0,0 +1,21 @@ + +KInvFGKInvFG2015-06-24BGBl I2015, 974, 975KommunalinvestitionsförderungsgesetzGesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher KommunenStandZuletzt geändert durch Art. 5 G v. 4.12.2022 I 2142


(+++ Textnachweis ab: 30.6.2015 +++)

Das G wurde als Artikel 2 des G v. 24.6.2015 I 974 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 dieses G am 30.6.2015 in Kraft getreten.

+KInvFG010Kapitel 1Finanzhilfen zur Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes

+KInvFG§ 1Förderziel und Fördervolumen

Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. Hierzu gewährt der Bund aus dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ den Ländern Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände nach Artikel 104b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro.

+KInvFG§ 2Verteilung

Der in § 1 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder aufgeteilt:

Baden-Württemberg7,0770Bayern8,2640Berlin3,9385Brandenburg3,0842Bremen1,1078Hamburg1,6692Hessen9,0611Mecklenburg-Vorpommern2,2650Niedersachsen9,3583Nordrhein-Westfalen32,1606Rheinland-Pfalz7,2342Saarland2,1518Sachsen4,4501Sachsen-Anhalt3,1680Schleswig-Holstein2,8439Thüringen2,1663.

§ 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 29.11.2023 I Nr. 23 - 2 BvF 1/18 -

+KInvFG§ 3Förderbereiche

Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:

1.
Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur
a)
Krankenhäuser,
b)
Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,
c)
Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,
d)
Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,
e)
Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,
f)
Luftreinhaltung.
2.
Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
a)
Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,
b)
Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
c)
Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,
d)
Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.
Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert werden.

+KInvFG§ 4Doppelförderung

(1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a des Grundgesetzes oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.

(2) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 3 stehen.

(3) Die geförderten Investitionen sollen unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen auch längerfristig nutzbar sein.

+KInvFG§ 5Förderzeitraum

(1) Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2015 begonnen werden. Vor dem 1. Juli 2015 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Im Jahr 2024 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2024 vollständig abgerechnet werden.

(2) Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner für den investiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung gewähren – im Folgenden Vorabfinanzierungs-ÖPP (Öffentlich Private Partnerschaft) –, Fördermittel für derartige Vorabfinanzierungs-ÖPP können bis zum 31. Dezember 2024 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember 2025 die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgt.

+KInvFG§ 6Förderquote und Bewirtschaftung

(1) Der Bund beteiligt sich mit bis zu 90 Prozent, die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände eines Landes. Die Länder sind aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass finanzschwache Gemeinden und Gemeindeverbände den Eigenfinanzierungsanteil erbringen können.

(2) Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiter.

(3) Den Ländern obliegt jeweils entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände beziehungsweise den Stadtstaaten die Auswahl der förderfähigen Gebiete. Die Länder teilen dem Bundesministerium der Finanzen die Kriterien mit, anhand derer die Auswahl getroffen wurde.

+KInvFG§ 7Prüfung der Mittelverwendung

(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gemeinsam mit dem jeweiligen Landesrechnungshof im Sinne des § 93 der Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium der Finanzen halbjährlich jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober eines Jahres Übersichten über die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel der abgeschlossenen Maßnahmen. Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung.

+KInvFG§ 8Rückforderung

(1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen der §§ 3 bis 6 erfüllen und der zurückzuzahlende Betrag 1 000 Euro je Maßnahme übersteigt. Zurückgeforderte Mittel werden von dem jeweiligen Land an den Bund zurückgezahlt und können vorbehaltlich von Absatz 2 Satz 1 dem Land erneut zur Verfügung gestellt werden. Von den Ländern nach § 6 Absatz 2 zur Auszahlung angeordnete Bundesmittel für Maßnahmen, die aufgrund von durch den Starkregen oder das Hochwasser im Juli 2021 unmittelbar verursachten Schäden nicht innerhalb des Förderzeitraums nach § 5 abgeschlossen werden können, sind dem Bund nicht zurückzuzahlen. Dies ist vom Land gegenüber dem Bund nachzuweisen.

(2) Nach dem 31. Dezember 2024 dürfen Bundesmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden, bei Investitionsvorhaben nach § 5 Absatz 2 nicht mehr nach dem 31. Dezember 2025. Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu verzinsen. Werden Mittel entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen.

(4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium der Finanzen sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.

+KInvFG§ 9Verwaltungsvereinbarung

Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.

+KInvFG020Kapitel 2Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes

+KInvFG§ 10Förderziel und Fördervolumen

Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender Schulen und berufsbildender Schulen unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. Hierzu gewährt er aus dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ den Ländern Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände nach Artikel 104c des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro.

+KInvFG§ 11Verteilung

(1) Der in § 10 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder aufgeteilt:

Baden-Württemberg7,1783Bayern8,3728Berlin4,0114Brandenburg2,9248Bremen1,2123Hamburg1,7550Hessen9,4279Mecklenburg-Vorpommern2,1494Niedersachsen8,2512Nordrhein-Westfalen32,0172Rheinland-Pfalz7,3313Saarland2,0572Sachsen5,0831Sachsen-Anhalt3,3266Schleswig-Holstein2,8496Thüringen2,0519.

(2) Die Flächenländer legen im Einvernehmen mit dem Bund entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Stadtstaaten dementsprechend die Auswahl der förderfähigen Gebiete fest.

§ 11 Abs. 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 29.11.2023 I Nr. 23 - 2 BvF 1/18 -

+KInvFG§ 12Förderbereich und Fördervoraussetzungen

(1) Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen gewährt.

(2) Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit ausnahmsweise den Ersatzbau von Schulgebäuden einschließlich damit im Zusammenhang stehender Investitionen in die der jeweiligen Schule zugeordneten Einrichtungen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern; dabei sind auch die für die Funktionsfähigkeit der Gebäude erforderliche Ausstattung sowie notwendige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude förderfähig.

(3) Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 40 000 Euro.

(4) Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung. Hierbei sind in der Verwaltungsvereinbarung nach § 16 zu vereinbarende Grundzüge für die Ausgestaltung der Länderprogramme zu beachten. Die Prüfung und Genehmigung der Investitionsmaßnahmen obliegen der zuständigen Behörde/Bewilligungsstelle des jeweiligen Landes.

(5) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Absatz 2 stehen.

+KInvFG§ 13Förderzeitraum

(1) Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2017 begonnen werden. Vor dem 1. Juli 2017 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Investitionen können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Im Jahr 2026 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2026 vollständig abgerechnet werden.

(2) Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner für den investiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung gewähren. Fördermittel für derartige Vorabfinanzierungen der Öffentlich-Privaten Partnerschaften können bis zum 31. Dezember 2026 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember 2027 die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgen.

+KInvFG§ 14Förderquote, Bewirtschaftung und Prüfung der Mittelverwendung

§ 4 Absatz 1 und 3, § 6 Absatz 1 und 2 sowie § 7 gelten auch für Finanzhilfen gemäß § 10 Satz 2.

+KInvFG§ 15Rückforderung

(1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 2, des § 6 Absatz 1 und 2, des § 11 Absatz 2 und des § 12 erfüllen und der zurückzuzahlende Betrag 1 000 Euro je Maßnahme übersteigt. Zurückgeforderte Mittel werden von dem jeweiligen Land an den Bund zurückgezahlt und können vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 dem Land erneut zur Verfügung gestellt werden. Von den Ländern nach § 14 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zur Auszahlung angeordnete Bundesmittel für Maßnahmen, die aufgrund von durch den Starkregen oder das Hochwasser im Juli 2021 unmittelbar verursachten Schäden nicht innerhalb des Förderzeitraums nach § 13 abgeschlossen werden können, sind dem Bund nicht zurückzuzahlen. Dies ist vom Land gegenüber dem Bund nachzuweisen.

(2) Nach dem 31. Dezember 2026 dürfen Bundesmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden, bei Investitionsvorhaben nach § 13 Absatz 2 nicht mehr nach dem 31. Dezember 2027. Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu verzinsen. Werden Mittel entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen.

(4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium der Finanzen sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.

+KInvFG§ 16Verwaltungsvereinbarung

Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung des Kapitels 2 dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/kinvfg/last_stand.txt b/laws/kinvfg/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..79f7fdbf --- /dev/null +++ b/laws/kinvfg/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +4f2e4515b4c541a233d49585564e5d87 \ No newline at end of file diff --git a/laws/kmmv/kmmv_2026-02-20_8b6fa2e0.xml b/laws/kmmv/kmmv_2026-02-20_8b6fa2e0.xml new file mode 100644 index 00000000..0ae613ec --- /dev/null +++ b/laws/kmmv/kmmv_2026-02-20_8b6fa2e0.xml @@ -0,0 +1,9 @@ + +KMMVKMMV2025-08-25BGBl. I2025, Nr. 197Kryptomärktemitteilungs-VerordnungVerordnung zur Konkretisierung von Mitteilungspflichten zur Offenlegung von Insiderinformationen nach § 36 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes

EU-Rechtsakte (Stand 25.8.2025):

1.
Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40; L, 2024/90275, 2.5.2024; L, 2024/90658, 30.10.2024), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
2.
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 der Kommission vom 12. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die technischen Mittel für die angemessene Offenlegung von Insiderinformationen und für den Aufschub der Offenlegung dieser Informationen (ABl. L, 2024/2861, 13.11.2024)


(+++ Textnachweis ab: 29.8.2025 +++)

+KMMVEingangsformel

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet aufgrund des § 1g Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 73) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:

+KMMV§ 1Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf:

1.
den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form sowie die Art und Weise einer Übermittlung von Insiderinformationen nach § 36 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes und
2.
die Art und Weise der Übermittlung nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 sowie den Mindestinhalt der Information über den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen (Aufschubmitteilung) nach Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 25.8.2025 I Nr. 197 +++)

+KMMV§ 2Inhalt der Mitteilung nach § 36 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes

In der Mitteilung nach § 36 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind anzugeben:

1.
der Wortlaut, der Zeitpunkt und die konkreten Medienkanäle der Veröffentlichung nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie
2.
ein Ansprechpartner beim Emittenten, Anbieter oder bei der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 25.8.2025 I Nr. 197 +++)

+KMMV§ 3Art und Weise der Übermittlung nach § 36 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes

Die Mitteilungen nach § 2 sind der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) in elektronischer Form auf einem von ihr hierzu auf ihrer Internetseite bekanntgegebenen Weg zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann für die Übermittlung auch die Nutzung ihres Melde- und Veröffentlichungssystems vorsehen.

+KMMV§ 4Anforderungen an den Mindestinhalt einer Aufschubmitteilung nach Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114

(1) Die Aufschubmitteilung nach Artikel 88 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 hat in Ergänzung zu den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 folgende Angaben zu enthalten:

1.
alle Zeitpunkte, an denen der Fortbestand der Gründe überprüft wurde,
2.
den Vor- und Familiennamen sowie
3.
die Geschäftsanschriften und geschäftlichen Telefonnummern und E-Mail-Adressen aller Personen, die an der Entscheidung über den Aufschub beteiligt waren.

(2) § 3 gilt für die Art und Weise der Übermittlung von Aufschubmitteilungen nach Absatz 1 an die Bundesanstalt entsprechend.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 25.8.2025 I Nr. 197 +++)

+KMMV§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/kmmv/last_stand.txt b/laws/kmmv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/kmmv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/kraftstg/kraftstg_2026-02-20_6dcab03d.xml b/laws/kraftstg/kraftstg_2026-02-20_6dcab03d.xml new file mode 100644 index 00000000..484eab6c --- /dev/null +++ b/laws/kraftstg/kraftstg_2026-02-20_6dcab03d.xml @@ -0,0 +1,36 @@ + +KraftStGKraftStG 20021927-12-21RGBl I1927, 509Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002NeufNeugefasst durch Bek. v. 26.9.2002 I 3818;Standzuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 342

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42),
2.
Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 350 S. 1).


(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.6.1979 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 18 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 62/99 (CELEX Nr: 31999L0062)
EGRL 69/98 (CELEX Nr: 31998L0069) vgl. Bek. v. 26.9.2002 I 3818
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) vgl. Art. 2 G v. 29.5.2009 I 1170,
G v. 27.5.2010 I 668,
Art. 2 G v. 5.12.2012 I 2431,
Art. 1 G v. 8.6.2015 I 901
Notifizierung gem. der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) vgl. G v. 16.10.2020 I 2184,
G v. 22.12.2025 I Nr. 342 +++)

Buchstabenabkürzung: IdF d. Bek. v. 26.9.2002 I 3818

+KraftStGKraftStG 2002Inhaltsübersicht

§ 1Steuergegenstand§ 2Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden§ 3Ausnahmen von der Besteuerung§ 3aVergünstigungen für Schwerbehinderte§ 3bSteuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor§ 3c(weggefallen)§ 3dSteuerbefreiung für Elektrofahrzeuge§§ 3e bis 3h(weggefallen)§ 4Erstattung der Steuer bei Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn§ 5Dauer der Steuerpflicht§ 6Entstehung der Steuer§ 7Steuerschuldner§ 8Bemessungsgrundlage§ 9Steuersatz§ 9aZuschlag für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor§ 10Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger§ 10aSonderregelungen für Personenkraftwagen§ 10bSonderregelung für besonders emissionsreduzierte Personenkraftwagen§ 11Entrichtungszeiträume§ 12Steuerfestsetzung§ 12aSteuererklärungspflicht§ 12b(weggefallen)§ 13Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung§ 14Außerbetriebsetzung von Amts wegen§ 15Ermächtigungen§ 16Aussetzung der Steuer§ 17Sonderregelung für bestimmte Behinderte§ 18Übergangsregelung

+KraftStGKraftStG 2002§ 1Steuergegenstand

(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

1.
das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;
2.
das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind;
3.
die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
4.
die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.

(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.

+KraftStGKraftStG 2002§ 2Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(2a) bis (2c) (weggefallen)

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

+KraftStGKraftStG 2002§ 3Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Steuer befreit ist das Halten von

1.
Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;
2.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden;
3.
Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
4.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind;
5.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;
5a.
Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden;
6.
Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;
7.
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a)
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b)
zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c)
zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d)
zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e)
von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
8.
a)
Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
b)
Wohnwagen und Wohnmobile jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;
9.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr
a)
Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
b)
Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder
c)
See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen
befördert worden sind oder befördert werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
10.
Fahrzeugen, die zugelassen sind
a)
für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
b)
für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
c)
für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
d)
für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;
11.
(weggefallen)
12.
Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben;
13.
ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist;
14.
ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
15.
ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;
16.
Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird.

+KraftStGKraftStG 2002§ 3aVergünstigungen für Schwerbehinderte

(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989) mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.

(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert für Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 228 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange die schwerbehinderte Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt.

(3) Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2 steht den behinderten Personen nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag zu. Sie entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.

+KraftStGKraftStG 2002§ 3bSteuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor

(1) Das Halten von Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor ist befristet von der Steuer befreit, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 erstmals zugelassen wird und nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung den Anforderungen der Stufe Euro 6 nach der Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genügt. Die Steuerbefreiung beginnt am Tag der erstmaligen Zulassung. Sie endet, sobald die Steuerersparnis auf der Grundlage der jeweiligen Steuersätze nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b den Betrag von 150 Euro erreicht. Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt.

(2) Voraussetzung ist, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) am Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bestätigt.

(3) Die Steuerbefreiung endet spätestens am 31. Dezember 2013.

(4) Soweit die befristete Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

(5) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.

(6) Die Steuerbefreiung gilt nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1.

(+++ § 3b: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 11 +++)

+KraftStGKraftStG 2002§ 3c(weggefallen)

+KraftStGKraftStG 2002§ 3dSteuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035.

(2) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 oder nach § 18 Absatz 4b wird für jedes Fahrzeug einmal gewährt. Soweit sie bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

(3) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für technisch umgerüstete Fahrzeuge, die ursprünglich zum Zeitpunkt der erstmaligen verkehrsrechtlichen Zulassung mit Fremdzündungsmotoren oder Selbstzündungsmotoren angetrieben wurden. Die Steuerbefreiung wird nach Maßgabe folgender Voraussetzungen gewährt:

1.
das Fahrzeug ist in der Zeit vom 18. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2030 nachträglich zu einem Elektrofahrzeug im Sinne des § 9 Absatz 2 umgerüstet worden und
2.
für die bei der Umrüstung verwendeten Fahrzeugteile ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 22 in Verbindung mit § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt.
Die Steuerbefreiung beginnt an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen nach Satz 2 als erfüllt feststellt.

(+++ § 3d: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 4b +++)

+KraftStGKraftStG 2002(XXXX) §§ 3e bis 3h(weggefallen) +KraftStGKraftStG 2002§ 4Erstattung der Steuer bei Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn

(1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag für einen Zeitraum von zwölf Monaten, gerechnet vom Beginn eines Entrichtungszeitraums, zu erstatten, wenn das Fahrzeug während dieses Zeitraums bei mehr als 124 Fahrten beladen oder leer auf einem Teil der jeweils zurückgelegten Strecke mit der Eisenbahn befördert worden ist. Wird die in Satz 1 bestimmte Zahl von Fahrten nicht erreicht, so werden erstattet

1.
bei mehr als 93 Fahrten 75 vom Hundert der Jahressteuer,
2.
bei weniger als 94 aber mehr als 62 Fahrten 50 vom Hundert der Jahressteuer,
3.
bei weniger als 63 aber mehr als 31 Fahrten 25 vom Hundert der Jahressteuer.
Ist die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als 400 Kilometer, so wird eine Fahrt zweifach gerechnet, ist die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als 800 Kilometer, so wird eine Fahrt dreifach gerechnet.

(2) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Erstattung der Steuer erfüllt sind, ist für jedes Fahrzeug durch fortlaufende Aufzeichnungen über Beförderungen mit der Eisenbahn zu erbringen, deren Richtigkeit für jede Fahrt von der Eisenbahn zu bescheinigen ist.

+KraftStGKraftStG 2002§ 5Dauer der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht dauert

1.
bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;
2.
bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange sich das Fahrzeug im Inland befindet;
3.
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange die widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens jedoch einen Monat;
4.
bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat;
5.
bei einem Saisonkennzeichen, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat.

(2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen. Absatz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nur zeitlich befristet von der Steuer befreit war. Die Steuerpflicht endet vorbehaltlich des Satzes 4 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Wird ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat; Entsprechendes gilt, wenn eine Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 wegen vorübergehender zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entfällt. Ein Fahrzeug, dessen Halten nach § 3 Nr. 5 von der Steuer befreit ist, wird nicht deshalb zweckfremd benutzt, weil es für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet wird.

(3) Wird ein inländisches Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert und ändert sich infolgedessen die Höhe der Steuer, so beginnt die Steuerpflicht bei dem veränderten Fahrzeug mit der Änderung, spätestens mit der Aushändigung der neuen oder geänderten Zulassungsbescheinigung Teil I; gleichzeitig endet die frühere Steuerpflicht. Entsprechendes gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf Grund eines Antrags nach § 3a Abs. 2 oder nach § 10 Abs. 2 (Anhängerzuschlag) ändert.

(4) Wird ein inländisches Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und werden dabei die diesbezügliche Änderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag maßgebend. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde kann für die Beendigung der Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und dass er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat.

(5) (weggefallen)

+KraftStGKraftStG 2002§ 6Entstehung der Steuer

Die Steuer entsteht mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums.

+KraftStGKraftStG 2002§ 7Steuerschuldner

Steuerschuldner ist

1.
bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
2.
bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,
3.
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,
4.
bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.

+KraftStGKraftStG 2002§ 8Bemessungsgrundlage

Die Steuer bemisst sich

1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1 ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)
a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;
2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

+KraftStGKraftStG 2002§ 9Steuersatz

(1) Die Jahressteuer beträgt für

1.
Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR;
2.
Personenkraftwagen
a)
mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie

durch Fremdzündungsmotoren angetrieben werden unddurch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden undaa)mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, 90 g/km nicht übersteigen6,75 EUR15,44 EUR,bb)als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten7,36 EUR16,05 EUR,cc)als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt15,13 EUR27,35 EUR,dd)nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt21,07 EUR33,29 EUR,ee)nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach den Doppelbuchstaben aa bis dd erfüllen25,36 EUR37,58 EUR;
b)
bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung

aa)bis zum 31. Dezember 2011120 g/km,bb)ab dem 1. Januar 2012110 g/km,cc)ab dem 1. Januar 201495 g/km
überschreitet;
c)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar 2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer, das 95 Gramm je Kilometer überschreitet, vom Emissionswertüber  95 g/km bis zu 115 g/km2,00 EUR,
über 115 g/km bis zu 135 g/km2,20 EUR,
über 135 g/km bis zu 155 g/km2,50 EUR,
über 155 g/km bis zu 175 g/km2,90 EUR,
über 175 g/km bis zu 195 g/km3,40 EUR,
über 195 g/km4,00 EUR.
Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
2a.
Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 1. September 2023 geltenden Fassung

a)mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewichtbis zu 2 000 kg16 EUR,über 2 000 kg10 EUR,insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,b)der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewichtbis zu 2 000 kg24 EUR,über 2 000 kg10 EUR,insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR,c)die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewichtbis zu 2 000 kg40 EUR,über 2 000 kg bis zu 5 000 kg10 EUR,über 5 000 kg bis zu 12 000 kg15 EUR,über 12 000 kg25 EUR;ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;

2b.
dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie
a)
die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden
aa)
durch Fremdzündungsmotor21,07 EUR,
bb)
durch Selbstzündungsmotor33,29 EUR,


b)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden
aa)
durch Fremdzündungsmotor25,36 EUR,
bb)
durch Selbstzündungsmotor37,58 EUR;


3.
andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg11,25 EUR,über 2 000 kg bis zu 3 000 kg12,02 EUR,über 3 000 kg bis zu 3 500 kg12,78 EUR;
4.
alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde
a)
mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 1. September 2023 geltenden Fassung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg6,42 EUR,über 2 000 kg bis zu 3 000 kg6,88 EUR,über 3 000 kg bis zu 4 000 kg7,31 EUR,über 4 000 kg bis zu 5 000 kg7,75 EUR,über 5 000 kg bis zu 6 000 kg8,18 EUR,über 6 000 kg bis zu 7 000 kg8,62 EUR,über 7 000 kg bis zu 8 000 kg9,36 EUR,über 8 000 kg bis zu 9 000 kg10,07 EUR,über 9 000 kg bis zu 10 000 kg10,97 EUR,über 10 000 kg bis zu 11 000 kg11,84 EUR,über 11 000 kg bis zu 12 000 kg13,01 EUR,über 12 000 kg14,32 EUR,insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR,
b)
zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 1. September 2023 geltenden Fassung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg6,42 EUR,über 2 000 kg bis zu 3 000 kg6,88 EUR,über 3 000 kg bis zu 4 000 kg7,31 EUR,über 4 000 kg bis zu 5 000 kg7,75 EUR,über 5 000 kg bis zu 6 000 kg8,18 EUR,über 6 000 kg bis zu 7 000 kg8,62 EUR,über 7 000 kg bis zu 8 000 kg9,36 EUR,über 8 000 kg bis zu 9 000 kg10,07 EUR,über 9 000 kg bis zu 10 000 kg10,97 EUR,über 10 000 kg bis zu 11 000 kg11,84 EUR,über 11 000 kg bis zu 12 000 kg13,01 EUR,über 12 000 kg bis zu 13 000 kg14,32 EUR,über 13 000 kg bis zu 14 000 kg15,77 EUR,über 14 000 kg bis zu 15 000 kg26,00 EUR,über 15 000 kg36,23 EUR,insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR,
c)
zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 1. September 2023 geltenden Fassung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg9,64 EUR,über 2 000 kg bis zu 3 000 kg10,30 EUR,über 3 000 kg bis zu 4 000 kg10,97 EUR,über 4 000 kg bis zu 5 000 kg11,61 EUR,über 5 000 kg bis zu 6 000 kg12,27 EUR,über 6 000 kg bis zu 7 000 kg12,94 EUR,über 7 000 kg bis zu 8 000 kg14,03 EUR,über 8 000 kg bis zu 9 000 kg15,11 EUR,über 9 000 kg bis zu 10 000 kg16,44 EUR,über 10 000 kg bis zu 11 000 kg17,74 EUR,über 11 000 kg bis zu 12 000 kg19,51 EUR,über 12 000 kg bis zu 13 000 kg21,47 EUR,über 13 000 kg bis zu 14 000 kg23,67 EUR,über 14 000 kg bis zu 15 000 kg39,01 EUR,über 15 000 kg54,35 EUR,insgesamt jedoch nicht mehr als 1 425 EUR,
d)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg11,25 EUR,über 2 000 kg bis zu 3 000 kg12,02 EUR,über 3 000 kg bis zu 4 000 kg12,78 EUR,über 4 000 kg bis zu 5 000 kg13,55 EUR,über 5 000 kg bis zu 6 000 kg14,32 EUR,über 6 000 kg bis zu 7 000 kg15,08 EUR,über 7 000 kg bis zu 8 000 kg16,36 EUR,über 8 000 kg bis zu 9 000 kg17,64 EUR,über 9 000 kg bis zu 10 000 kg19,17 EUR,über 10 000 kg bis zu 11 000 kg20,71 EUR,über 11 000 kg bis zu 12 000 kg22,75 EUR,über 12 000 kg bis zu 13 000 kg25,05 EUR,über 13 000 kg bis zu 14 000 kg27,61 EUR,über 14 000 kg bis zu 15 000 kg45,50 EUR,über 15 000 kg63,40 EUR,insgesamt jedoch nicht mehr als 1 681 EUR;
5.
Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.

(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).

(3) Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag

1.
bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen0,51 EUR,
2.
bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von

a)nicht mehr als 7 500 kg1,53 EUR,b)mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg4,60 EUR,c)mehr als 15 000 kg6,14 EUR,
3.
bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von a)nicht mehr als 7 500 kg1,02 EUR,b)mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg2,05 EUR,c)mehr als 15 000 kg3,07 EUR.
Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung zu erbringen. Die Bescheinigung muss die Identität und das zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,

1.
wenn sie nur für Krafträder gelten46,02 EUR,
2.
im Übrigen191,73 EUR.

(5) Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.

(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 4, 4a u. 12 +++)

+KraftStGKraftStG 2002§ 9aZuschlag für Personenkraftwagen +mit Selbstzündungsmotor

(1) Für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor erhöht sich in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2011 der jeweilige Steuersatz nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 um 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter oder einen Teil davon, wenn das Fahrzeug nicht einer der Partikelminderungsstufen PM 01 und PM 0 bis PM 5 oder einer der Partikelminderungsklassen PMK 01 und PMK 0 bis PMK 4 nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspricht.

(2) Der Zuschlag gilt nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1.

+KraftStGKraftStG 2002§ 10Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger

(1) Auf schriftlichen Antrag wird die Steuer für das Halten von Kraftfahrzeuganhängern mit Ausnahme von Wohnwagenanhängern nicht erhoben, solange die Anhänger ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen (ausgenommen Krafträder und Personenkraftwagen) mitgeführt werden, für die eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird oder die ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 3 Nr. 9 verwendet werden. Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist außerdem, dass den Anhängern ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund zugeteilt worden ist.

(2) Die um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer wird auf schriftlichen Antrag des Eigentümers des Kraftfahrzeugs oder, im Falle einer Zulassung für einen anderen, des Halters erhoben, wenn hinter dem Kraftfahrzeug Anhänger mitgeführt werden sollen, für die nach Absatz 1 Steuer nicht erhoben wird. Dies gilt auch, wenn das Halten des Kraftfahrzeugs von der Steuer befreit ist, es sei denn, dass es ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 3 Nr. 9 verwendet wird.

(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres beträgt 373,24 Euro.

(4) Wird ein inländischer Kraftfahrzeuganhänger, bei dem nach Absatz 1 die Steuer nicht erhoben wird, hinter anderen als den nach Absatz 1 zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet, so ist die Steuer zu entrichten, solange die bezeichnete Verwendung dauert, mindestens jedoch für einen Monat.

+KraftStGKraftStG 2002§ 10aSonderregelungen für Personenkraftwagen

(1) Die Steuer für das Halten von Personenkraftwagen wird vorbehaltlich des Absatzes 4 für ein Jahr ab dem Tag der erstmaligen Zulassung nicht erhoben, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 5. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 erstmals zugelassen wird.

(2) Soweit Personenkraftwagen die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllen und nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. EU Nr. L 171 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 199 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung genehmigt sind, wird die Steuer vorbehaltlich des Absatzes 4 für ein weiteres Jahr nicht erhoben.

(3) Absatz 2 gilt bei erstmaliger Zulassung vor dem 5. November 2008 für den Halter, auf den das Fahrzeug am 5. November 2008 zugelassen ist, und für Fahrzeuge, die am 5. November 2008 außer Betrieb gesetzt sind, für den Halter, auf den das Fahrzeug nach dem 5. November 2008 wieder zugelassen wird. Die Steuervergünstigung gilt dabei abweichend für ein Jahr ab dem 1. Januar 2009. Voraussetzung ist, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil I am Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung bestätigt. Eine Steuervergünstigung für frühere Halter unterbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein früherer Halter für das Fahrzeug Steuer entrichtet hat.

(4) Die Steuervergünstigungen werden in Fällen des Zuschlags nach § 9a entsprechend gemindert. Sie enden spätestens am 31. Dezember 2010.

(5) Soweit die Steuervergünstigungen bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen sind, werden sie vorbehaltlich des Absatzes 4 dem neuen Halter gewährt.

(6) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuervergünstigungen.

(7) Die Steuervergünstigungen gelten nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1.

+KraftStGKraftStG 2002§ 10bSonderregelung für besonders emissionsreduzierte Personenkraftwagen

(1) Die Steuer für das Halten von besonders emissionsreduzierten Personenkraftwagen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotor und Kohlendioxidemissionen bis zu 95 Gramm je Kilometer wird für fünf Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung zum Verkehr in Höhe von jährlich 30 Euro nicht erhoben, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 12. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2024 erstmals zugelassen wird.

(2) Für die Feststellung der Kohlendioxidemissionen nach Absatz 1 durch die Zulassungsbehörde gilt § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Satz 2 entsprechend.

(3) Die Steuervergünstigung ist jeweils begrenzt auf die Jahressteuer nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und bei Saisonkennzeichen auf den Bruchteil des Jahresbetrages, der sich aus ihrem jeweils auf dem Kennzeichen angegebenen Betriebszeitraum ergibt. Sie endet spätestens am 31. Dezember 2025.

(4) Soweit die Steuervergünstigung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

(5) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuervergünstigung.

(6) Die Steuervergünstigung gilt nicht für rote Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4.

+KraftStGKraftStG 2002§ 11Entrichtungszeiträume

(1) Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten.

(2) Die Steuer darf, wenn die Jahressteuer mehr als 500 Euro beträgt, auch für die Dauer eines Halbjahres und, wenn die Jahressteuer mehr als 1 000 Euro beträgt, auch für die Dauer eines Vierteljahres entrichtet werden. In diesen Fällen beträgt die Steuer

1.
wenn sie halbjährlich entrichtet wird, die Hälfte der Jahressteuer zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von 3 vom Hundert,
2.
wenn sie vierteljährlich entrichtet wird, ein Viertel der Jahressteuer zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von 6 vom Hundert.
Ein Wechsel des Entrichtungszeitraums ist nur zulässig, wenn die Änderung vor oder spätestens mit der Fälligkeit der neu zu entrichtenden Steuer schriftlich angezeigt wird.

(3) Die Steuer ist bei ausländischen Fahrzeugen, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, tageweise zu entrichten. Die Tage des Aufenthalts im Inland brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu folgen.

(4) Die Steuer ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 für einen nach Tagen berechneten Zeitraum im Voraus zu entrichten,

1.
a)
mit Einwilligung oder auf schriftlichen Antrag eines Steuerschuldners, wenn dieser die Steuer für mehr als ein Fahrzeug schuldet und wenn durch die tageweise Entrichtung für mindestens zwei Fahrzeuge ein einheitlicher Fälligkeitstag erreicht wird,
b)
auf Anordnung der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde für längstens einen Monat, wenn hierdurch für bestimmte Gruppen von Fahrzeugen ein einheitlicher Fälligkeitstermin erreicht wird und diese Maßnahme der Vereinfachung der Verwaltung dient;
2.
wenn die Steuerpflicht für eine bestimmte Zeit besteht,
3.
wenn ein Saisonkennzeichen zugeteilt wird; für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen ist die Festlegung eines einheitlichen Fälligkeitstages nicht zulässig.
Die Steuer beträgt in diesen Fällen für jeden Tag des Berechnungszeitraums den auf ihn entfallenden Bruchteil der Jahressteuer. Fällt ein Tag des Berechnungszeitraums in ein Schaltjahr, so beträgt die Steuer für jeden Tag ein Dreihundertsechsundsechzigstel der Jahressteuer. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 beträgt die Steuer für jeden Tag des Berechnungszeitraumes ein Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer; der 29. Februar wird in Schaltjahren nicht mitgerechnet.

(5) Die zu entrichtende Steuer ist in den Fällen der Absätze 1 bis 4 auf volle Euro nach unten abzurunden.

+KraftStGKraftStG 2002§ 12Steuerfestsetzung

(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.

(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,

1.
wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,
2.
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§§ 10a und 10b) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,
3.
wenn die Steuerpflicht endet. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,
4.
wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,
5.
wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert wird.

(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.

(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.

(5) (weggefallen)

+KraftStGKraftStG 2002§ 12aSteuererklärungspflicht

(1) Der Steuerschuldner hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben

1.
für ein inländisches Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde, wenn das Fahrzeug
a)
zum Verkehr zugelassen werden soll,
b)
zum Verkehr zugelassen ist und der Halter wechselt oder
c)
während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Steuer ändert;
d)
wenn für das Fahrzeug ein Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 zugeteilt werden soll;
2.
für ein ausländisches Fahrzeug
a)
am deutschen Teil der Grenze der Europäischen Union bei der Zollstelle, die für die amtliche Abfertigung zuständig ist oder
b)
im Straßenverkehr innerhalb der Europäischen Union bei der Zollstelle, die von der Generalzolldirektion hierzu bestimmt ist, wobei die Steuererklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in das Inland auch auf dem Postweg abgegeben werden kann, wenn die Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steuererklärung entrichtet wird;
c)
wenn der Aufenthalt des Fahrzeugs im Inland über die Zeit, für die die Steuer entrichtet worden ist, hinaus andauern soll (Weiterversteuerung) bei jeder Zollstelle, die mit der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer befasst ist;
3.
bei widerrechtlicher Benutzung nach § 2 Absatz 5 unverzüglich beim zuständigen Hauptzollamt, wobei das zuständige Hauptzollamt vom Eigentümer, Besitzer oder vom Halter des Fahrzeugs ohne Rücksicht darauf, ob er selbst Steuerschuldner ist, die Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer durch das Hauptzollamt festzulegenden Frist verlangen kann.

(2) Als Steuererklärung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gilt auch die Fahrzeuganmeldung im Inland, wenn sie einen entsprechenden Hinweis enthält.

(3) Eine Steuererklärung ist nicht erforderlich, wenn das Halten nach § 3 Nummer 1 oder Nummer 2 von der Steuer befreit ist.

(4) Beabsichtigt ein Steuerpflichtiger, seinen Anspruch auf Steuerbefreiung, auf Steuerermäßigung oder auf Nichterhebung der Steuer für einen Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Absatz 1) geltend zu machen, so hat er dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Der Antrag ist eine Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung.

(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so hat der Steuerpflichtige unbeschadet des § 153 der Abgabenordnung dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung.

(6) Ist eine Steuererklärung nach Absatz 1 Nummer 1 abzugeben, genügt in dieser ein entsprechender Hinweis, um eine Steuervergünstigung zu beantragen oder den Wegfall einer der Voraussetzungen hierfür anzuzeigen.

(7) Der Antrag auf Erhöhung der Steuer um den Anhängerzuschlag nach § 10 Absatz 2 gilt als Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung und kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden. Er ist in diesem Fall in die Steuererklärung nach Absatz 1 Nummer 1 mit aufzunehmen. In den übrigen Fällen ist der Antrag beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Ein Antrag im Sinne des § 10 Absatz 2 ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen.

(8) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 oder der Absätze 4, 5 und 7 kann die Steuererklärung gemäß den §§ 87a bis 87d der Abgabenordnung elektronisch übermittelt werden.

+KraftStGKraftStG 2002§ 12b(weggefallen) +KraftStGKraftStG 2002§ 13Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung

(1) Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 8 festgestellt und in der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Die Zulassung ist davon abhängig, dass

1.
Im Falle einer Steuerpflicht eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder
2.
im Falle einer Steuerbefreiung oder einer Nichterhebung der Steuer nach § 10 Absatz 1 die Voraussetzungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind.

(2) Die Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. § 276 Absatz 4 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von weniger als 5 Euro steht der Zulassung nicht entgegen. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde darf der Zulassungsbehörde Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Fahrzeughalter erteilen. Die für die Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände erforderlichen Daten sind der Zulassungsbehörde elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsbehörde darf das Ergebnis der Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Person mitteilen, die das Fahrzeug zulässt. Beauftragt der Steuerpflichtige einen Dritten mit der Zulassung des Fahrzeugs, so hat er sein Einverständnis hinsichtlich der Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse durch die Zulassungsbehörde an den Dritten schriftlich zu erklären. Die Zulassung des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der Vorlage der Einverständniserklärung abhängig. Die Zulassungsbehörde kann mit Zustimmung der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

+KraftStGKraftStG 2002§ 14Außerbetriebsetzung von Amts wegen

(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt.

(2) Die Durchführung der Außerbetriebsetzung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Außerbetriebsetzungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

+KraftStGKraftStG 2002§ 15Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über

1.
die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe,
2.
die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
3.
die Zuständigkeit der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden und den Umfang der Besteuerungsgrundlagen,
4.
das Besteuerungsverfahren, insbesondere die Berechnung der Steuer und die Änderung von Steuerfestsetzungen, sowie die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und die Mitwirkungspflicht Dritter,
5.
Art und Zeit der Steuerentrichtung. Dabei darf abweichend von § 11 Abs. 1 und 2 bestimmt werden, dass die Steuer auch tageweise entrichtet werden darf, soweit hierdurch ein Fahrzeughalter mit mehreren Fahrzeugen für seine sämtlichen Fahrzeuge einen einheitlichen Fälligkeitstag erreichen will,
6.
die Erstattung der Steuer,
7.
die völlige oder teilweise Befreiung von der Steuer für das Halten von ausländischen Fahrzeugen, die vorübergehend im Inland benutzt werden. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewahrt ist und die Befreiung dazu dient, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, den grenzüberschreitenden Verkehr zu erleichtern oder die Wettbewerbsbedingungen für inländische Fahrzeuge zu verbessern,
8.
eine befristete oder unbefristete Erhöhung der nach § 9 Abs. 3 anzuwendenden Steuersätze für bestimmte ausländische Fahrzeuge, um diese Fahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung inländischer Fahrzeuge bei vorübergehendem Aufenthalt im Heimatstaat der ausländischen Fahrzeuge mit Abgaben entspricht, die für die Benutzung von Fahrzeugen, die Benutzung von öffentlichen Straßen oder das Halten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erhoben werden,
9.
eine besondere Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge, für die nach § 10 Abs. 2 eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen. Dabei dürfen Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigt und die in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Vordruckmuster geändert werden.

+KraftStGKraftStG 2002§ 16Aussetzung der Steuer

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erhebung der Steuer bei ausländischen Fahrzeugen bis zu einem Jahr aussetzen, sobald mit dem Staat, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind, Verhandlungen über ein Abkommen zum gegenseitigen Verzicht auf die Kraftfahrzeugsteuer aufgenommen worden sind. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

+KraftStGKraftStG 2002§ 17Sonderregelung für bestimmte Behinderte

Behinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2063) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2209) erlassen war, gelten im Sinne des § 3a Abs. 1 dieses Gesetzes ohne weiteren Nachweis als außergewöhnlich gehbehindert, solange nicht nur vorübergehend ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt.

+KraftStGKraftStG 2002§ 18Übergangsregelung

(1) Ändert sich der Steuersatz innerhalb eines Entrichtungszeitraums, so ist bei der Neufestsetzung für die Teile des Entrichtungszeitraums vor und nach der Änderung jeweils der nach § 11 Abs. 4 berechnete Anteil an der bisherigen und an der neuen Jahressteuer zu berechnen und festzusetzen. Ein auf Grund dieser Festsetzungen nachzufordernder Steuerbetrag und ein zu erstattender Steuerbetrag bis zu 10 Euro werden mit der neu festgesetzten Steuer für den nächsten Entrichtungszeitraum fällig, der nach der Änderung des Steuersatzes beginnt.

(2) Endet die Steuerpflicht vor Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums nach der Änderung des Steuersatzes, so ist die Änderung des Steuersatzes bei der Neufestsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 zu berücksichtigen. Eine auf Grund der Neufestsetzung zu entrichtende Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(3) Wird der Steuersatz geändert und ist bei der Steuerfestsetzung noch der vor der Änderung geltende Steuersatz angewendet worden, so kann der geänderte Steuersatz innerhalb eines Jahres durch Neufestsetzung nachträglich berücksichtigt werden.

(4) Für Personenkraftwagen,

1.
für die vor dem 11. Dezember 1999 eine Typgenehmigung, eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge oder ein Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen erteilt wurde oder
2.
für die der Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen bis zum 31. Januar 1999 auf der Grundlage der in § 3b Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Grenzwerte in der vor dem 11. Dezember 1999 geltenden Fassung beantragt worden ist,
bleibt § 9 in der vor dem 11. Dezember 1999 geltenden Fassung anwendbar.

(4a) Für Personenkraftwagen ist nach Ablauf einer nach § 10a Absatz 1 und 2 gewährten Steuervergünstigung der § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anzuwenden, wenn sich eine niedrigere Steuer als nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ergibt; dies gilt nicht für Fälle des § 10a Absatz 3. Der Zuschlag im Sinne des § 9a ist jeweils zu berücksichtigen.

(4b) Für Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 sind und bis zum 17. Mai 2011 erstmals zugelassen wurden, bleibt § 3d in der am 5. November 2008 geltenden Fassung weiter anwendbar.

(5) Für Personenkraftwagen, auf die § 8 Nummer 1 Buchstabe b Anwendung findet, ist § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. September 2018 in folgender Fassung anzuwenden:

„b)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16), das bei erstmaliger Zulassung
aa)
bis zum 31. Dezember 2011120 g/km,
bb)
ab dem 1. Januar 2012110 g/km,
cc)
ab dem 1. Januar 201495 g/km 
überschreitet;“

(6) In § 9a tritt ab dem Tag des Inkrafttretens der Nachfolgerichtlinie zu der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 206 S. 29), an die Stelle der Partikelminderungsstufe PM 5 der Grenzwert für Partikelmasse der nächsten Schadstoffstufe (Euro 5) für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor.

(7) Verwaltungsverfahren in Kraftfahrzeugsteuerangelegenheiten, die bis 30. Juni 2014 begonnen worden sind, werden von den spätestens seit 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörden fortgeführt.

(7a) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(10) Für vor dem 3. Juni 2010 vorgenommene Fahrzeugabmeldungen von Amts wegen bleibt § 14 in der vor dem 3. Juni 2010 geltenden Fassung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens anwendbar. Die Verfahren werden von der ab 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörde fortgeführt.

(11) Für Personenkraftwagen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 3. Juni 2010 erstmals zugelassen wurden, ist auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug am 1. Januar 2011 zugelassen ist, oder in den Fällen der Außerbetriebsetzung auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird, § 3b in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) anzuwenden. Der Antrag ist bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer örtlich zuständigen Behörde zu stellen.

(12) (weggefallen)

(13) (weggefallen)

(14) (weggefallen)

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/kraftstg/last_stand.txt b/laws/kraftstg/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..6af2f83e --- /dev/null +++ b/laws/kraftstg/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +12c6d87b0af8535aadb1c8919762ac4b \ No newline at end of file diff --git a/laws/ksabg2026v/ksabg2026v_2026-02-20_3dce639d.xml b/laws/ksabg2026v/ksabg2026v_2026-02-20_3dce639d.xml new file mode 100644 index 00000000..77f02e0c --- /dev/null +++ b/laws/ksabg2026v/ksabg2026v_2026-02-20_3dce639d.xml @@ -0,0 +1,7 @@ + +KSAbg2026V2025-09-22BGBl. I2025, Nr. 220Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)

+KSAbg2026VEingangsformel

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 26 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

+KSAbg2026V§ 1Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe

Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2026 beträgt 4,9 Prozent.

+KSAbg2026V§ 2Außerkrafttreten

Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 vom 4. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 240) tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 außer Kraft.

+KSAbg2026V§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/ksabg2026v/last_stand.txt b/laws/ksabg2026v/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/ksabg2026v/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/ksttg/ksttg_2026-02-20_c244dd0c.xml b/laws/ksttg/ksttg_2026-02-20_c244dd0c.xml new file mode 100644 index 00000000..af4cd68c --- /dev/null +++ b/laws/ksttg/ksttg_2026-02-20_c244dd0c.xml @@ -0,0 +1,32 @@ + +KStTGKStTG2025-12-22BGBl. I2025, Nr. 352Kryptowerte-Steuertransparenz-GesetzGesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen


(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.12.2025 I Nr. 352 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 7 dieses G am 24.12.2025 in Kraft getreten.

+KStTGInhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Begriffsbestimmungen§ 2Anwendungsbereich
Abschnitt 2Sorgfaltspflichten§ 3Identifizierung zu meldender Nutzer und zu meldender beherrschender Personen§ 4Verfahren zur Identifizierung natürlicher Personen als zu meldende Nutzer§ 5Verfahren zur Identifizierung von Rechtsträgern als zu meldende Nutzer und von beherrschenden Personen als zu meldende beherrschende Personen§ 6Voraussetzungen für die Gültigkeit von Selbstauskünften§ 7Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten§ 8Durchsetzung von Mitwirkungspflichten
Abschnitt 3Meldepflichten§ 9Meldepflicht§ 10Meldezeitraum§ 11Zu meldende Informationen§ 12Meldeverfahren
Abschnitt 4Weitere Pflichten für Anbieter§ 13Information der zu meldenden Nutzer und der zu meldenden beherrschenden Personen§ 14Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Abschnitt 5Vorschriften zu Zuständigkeit, Verfahren und zur Registrierung von Kryptowerte-Betreibern§ 15Zuständige Behörde§ 16Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern§ 17Registrierung von Kryptowerte-Betreibern
Abschnitt 6Bußgeldvorschriften§ 18Bußgeldvorschriften§ 19Bußgeldverfahren
Abschnitt 7Rechtsweg und Anwendungsbestimmung§ 20Rechtsweg§ 21Anwendungsbestimmung
+KStTG010Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften +KStTG§ 1Begriffsbestimmungen

(1) Aktiver Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
ein Rechtsträger, von dessen Bruttoeinkünften im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 50 Prozent passive Einkünfte waren und bei dem weniger als 50 Prozent der ihm während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zugerechneten Vermögenswerte solche sind, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen,
2.
ein Rechtsträger, dessen Tätigkeit im Wesentlichen im vollständigen oder teilweisen Halten der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften besteht, sofern der Rechtsträger nicht als Anlagefonds tätig ist oder sich als solcher bezeichnet,
3.
ein Rechtsträger, der noch kein Geschäft betreibt und auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben hat, jedoch Kapital in Vermögenswerten mit der Absicht anlegt, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben, sofern seit der Gründung des Rechtsträgers noch nicht 24 Monate und ein Tag vergangen sind,
4.
ein Rechtsträger, der in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut war und derzeit seine Vermögenswerte veräußert oder eine Umstrukturierung durchführt mit der Absicht, eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder aufzunehmen,
5.
ein Rechtsträger, dessen Tätigkeit vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit verbundenen Rechtsträgern oder für verbundene Rechtsträger, die kein Finanzinstitut sind, besteht und der keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger erbringt, die keine verbundenen Rechtsträger sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser verbundenen Rechtsträger vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt, oder
6.
ein Rechtsträger,
a)
der in dem Staat, in dem er steuerlich ansässig ist, ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben wird oder der in diesem Staat errichtet und betrieben wird und ein Berufsverband, ein Wirtschaftsverband, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschließlich zur Förderung der sozialen Wohlfahrt betrieben wird, ist,
b)
der in dem Staat, in dem er steuerlich ansässig ist, von der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer befreit ist,
c)
der keine Anteilseigner oder Mitglieder hat, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben,
d)
dessen Einkünfte und Vermögenswerte nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren oder dessen Gunsten verwendet werden dürfen, außer in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des Rechtsträgers, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom Rechtsträger erworbenen Vermögensgegenstands, und
e)
dessen Vermögenswerte nach dem geltenden Recht des Sitzstaats oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers bei seiner Liquidation oder Auflösung an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden müssen oder der Regierung des Sitzstaats des Rechtsträgers oder einer seiner Gebietskörperschaften anheimfallen.

(2) Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Kryptowerte-Dienstleister und Kryptowerte-Betreiber, die eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten, die Tauschgeschäfte für oder im Namen eines zu meldenden Nutzers bewirken.

(3) Ausgenommene Personen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Rechtsträger, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden, oder mit diesen Rechtsträgern verbundene Rechtsträger,
2.
staatliche Rechtsträger im Sinne des § 19 Nummer 16 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes,
3.
internationale Organisationen im Sinne des § 19 Nummer 17 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes,
4.
Zentralbanken im Sinne des § 19 Nummer 18 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes und
5.
Finanzinstitute im Sinne des § 19 Nummer 3 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes, außer Investmentunternehmen im Sinne des § 19 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes.

(4) Beherrschende Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen im Sinne des § 19 Nummer 45 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes.

(5) Digitales Zentralbankgeld im Sinne dieses Gesetzes ist digitales Zentralbankgeld im Sinne des § 19 Nummer 11 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes.

(6) E-Geld im Sinne dieses Gesetzes ist E-Geld im Sinne des § 19 Nummer 9 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes.

(7) Fiat-Währung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Währung im Sinne des § 19 Nummer 10 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes.

(8) Kryptowert im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.

(9) Kryptowerte-Betreiber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Krypowerte-Dienstleistungen erbringt und nicht unter Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 fällt.

(10) Kryptowerte-Dienstleister im Sinne dieses Gesetzes ist ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114.

(11) Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie Staking und Lending.

(12) Kryptowerte-Nutzer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Kryptowerte-Dienstleistungen eines Anbieters in Anspruch nimmt. Handelt ein Vertreter, Verwahrer, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär, der kein Finanzinstitut oder anderer Anbieter ist, zugunsten oder für Rechnung einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers, gilt nur diese natürliche Person oder dieser Rechtsträger als Kryptowerte-Nutzer. Führt ein Anbieter für einen Händler oder im Namen eines Händlers eine zu meldende Massenzahlungstransaktion durch, so gilt auch die Gegenpartei des Händlers für diese Massenzahlungstransaktion als Kryptowerte-Nutzer, sofern der Anbieter nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften zur Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Personen in einem anderen Staat verpflichtet ist, die Identität dieser Gegenpartei zu überprüfen.

(13) Qualifizierende Vereinbarung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und eines Drittstaates, die den automatischen Austausch von Informationen regelt, wenn die Europäische Kommission festgestellt hat, dass die nach der Vereinbarung auszutauschenden Informationen den nach § 11 zu meldenden Informationen gleichwertig sind.

(14) Qualifizierter Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Steuerhoheitsgebiet, das über eine qualifizierende Vereinbarung mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügt, wenn das Steuerhoheitsgebiet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in einer veröffentlichten Liste als meldepflichtige Staaten aufführt.

(15) Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

(16) Tauschgeschäft im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Tausch zwischen

1.
zu meldenden Kryptowerten und Fiat-Währungen oder
2.
einer oder mehreren Arten zu meldender Kryptowerte untereinander.

(17) Übertragung zu meldender Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes ist jede Transaktion, bei der

1.
ein zu meldender Kryptowert von einer oder an eine Kryptowert-Adresse oder von einem oder auf ein Kryptowert-Konto bewegt wird, mit Ausnahme einer Transaktion, die vom Anbieter im Namen desselben Kryptowerte-Nutzers verwaltet wird, und
2.
der Anbieter auf der Grundlage der ihm zum Zeitpunkt der Transaktion zur Verfügung stehenden Informationen nicht feststellen kann, dass es sich bei der Transaktion um ein Tauschgeschäft handelt.

(18) Verbundener Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rechtsträger, der mit einem anderen Rechtsträger derart verbunden ist, dass einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden Rechtsträger derselben Beherrschung unterliegen. Eine Beherrschung liegt vor, wenn von der beherrschenden Person unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 Prozent der Anteile am Nennkapital oder am Gesellschaftsvermögen oder 50 Prozent der Stimmrechte oder der Mitgliedschaftsrechte gehalten werden oder der beherrschenden Person unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 Prozent des Gewinns oder des Liquidationserlöses zustehen.

(19) Zu meldende beherrschende Person im Sinne dieses Gesetzes ist eine beherrschende Person, die

1.
einen Rechtsträger beherrscht, der kein aktiver Rechtsträger ist, und
2.
eine zu meldende Person ist.

(20) Zu meldende Massenzahlungstransaktion im Sinne dieses Gesetzes ist eine Übertragung zu meldender Kryptowerte gegen Waren oder Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Übertragung einen Wert von mehr als 50 000 US-Dollar haben.

(21) Zu meldende Person im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat, mit dem eine qualifizierende Vereinbarung besteht, steuerlich ansässig und keine ausgenommene Person ist. Rechtsträger, bei denen keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, gelten als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung oder die Anschrift ihres Hauptsitzes befindet. Als zu meldende Person gilt auch der Nachlass eines Erblassers, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat, mit dem eine qualifizierende Vereinbarung besteht, steuerlich ansässig war.

(22) Zu meldende Transaktion im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
ein Tauschgeschäft oder
2.
eine Übertragung zu meldender Kryptowerte.

(23) Zu meldender Kryptowert im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Kryptowert, außer digitales Zentralbankgeld, E-Geld und solche Kryptowerte, die nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können.

(24) Zu meldender Nutzer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kryptowerte-Nutzer, der eine zu meldende Person ist.

(25) Zweigniederlassung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einheit, ein Geschäft oder ein Büro eines Anbieters in einem Staat, die oder das nach den Regeln dieses Staates als Zweigniederlassung gilt oder anderweitig nach dem Recht dieses Staates als getrennt von anderen Einheiten, Geschäften oder Büros des Anbieters behandelt wird. Alle sich im selben Staat befindenden Einheiten, Geschäfte oder Büros eines Anbieters gelten als eine einzige Zweigniederlassung.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 22.12.2025 I Nr. 352 +++)

+KStTG§ 2Anwendungsbereich

(1) Den Pflichten dieses Gesetzes unterliegen, wenn es sich um Anbieter handelt,

1.
Kryptowerte-Dienstleister, deren Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Bundesrepublik Deutschland ist, und
2.
Kryptowerte-Betreiber, die
a)
im Inland steuerlich ansässig sind,
b)
ihren Satzungs- oder Vertragssitz im Inland haben und entweder im Inland Träger von Rechten und Pflichten sind oder verpflichtet sind, gegenüber einer inländischen Finanzbehörde Steuererklärungen oder andere Steuerinformationen abzugeben,
c)
ihren Verwaltungssitz im Inland haben oder
d)
ihre reguläre Geschäftstätigkeit im Inland ausüben.

(2) Ein Kryptowerte-Betreiber, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, c oder d erfüllt, unterliegt nicht den Pflichten dieses Gesetzes, wenn er solche Pflichten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem qualifizierten Drittstaat erfüllt, weil er dort steuerlich ansässig ist.

(3) Ein Kryptowerte-Betreiber, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder d erfüllt, unterliegt nicht den Pflichten dieses Gesetzes, wenn er solche Pflichten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem qualifizierten Drittstaat erfüllt, weil er dort die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b erfüllt.

(4) Ein Kryptowerte-Betreiber, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe d erfüllt, unterliegt nicht den Pflichten dieses Gesetzes, wenn er solche Pflichten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem qualifizierten Drittstaat erfüllt, weil er dort die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c erfüllt.

(5) Ein Kryptowerte-Betreiber, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllt, unterliegt nicht den Pflichten dieses Gesetzes, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem qualifizierten Drittstaat aufgrund im Wesentlichen vergleichbarer Voraussetzungen solche Pflichten erfüllt. Die Erfüllung solcher Pflichten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem qualifizierten Drittstaat aufgrund eines im Wesentlichen vergleichbaren Kriteriums hat der Anbieter dem Bundeszentralamt für Steuern in einer nach amtlichen Vorgaben erstellten Meldung zu bestätigen.

(6) Ein Anbieter unterliegt den Pflichten dieses Gesetzes auch in Bezug auf zu meldende Transaktionen, die über eine Zweigniederlassung im Inland durchgeführt werden. Ein Anbieter unterliegt den Pflichten dieses Gesetzes nicht, soweit er in Bezug auf zu meldende Transaktionen, die er über eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem qualifizierten Drittstaat durchführt, solche Pflichten in diesem Staat erfüllt.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 22.12.2025 I Nr. 352 +++)

+KStTG020Abschnitt 2Sorgfaltspflichten +KStTG§ 3Identifizierung zu meldender Nutzer und zu meldender beherrschender Personen

Ein Anbieter muss einen Kryptowerte-Nutzer oder eine beherrschende Person ab dem Tag als zu meldenden Nutzer oder zu meldende beherrschende Person behandeln, an dem er ihn oder sie nach den in diesem Abschnitt bestimmten Verfahren als solchen oder solche identifiziert hat.

+KStTG§ 4Verfahren zur Identifizierung natürlicher Personen als zu meldende Nutzer

(1) Der Anbieter muss unter Beachtung der Fristen nach § 7 von einem Kryptowerte-Nutzer, der eine natürliche Person ist, eine gültige Selbstauskunft beschaffen, die es dem Anbieter ermöglicht, die steuerlichen Ansässigkeiten des Kryptowerte-Nutzers zu bestimmen. Der Kryptowerte-Nutzer ist zur Erteilung der Selbstauskunft innerhalb einer vom Anbieter gesetzten, angemessenen Frist verpflichtet. Der Anbieter muss unter Beachtung der Fristen nach § 7 die Plausibilität der Angaben der Selbstauskunft überprüfen und hat dafür alle erhaltenen Informationen heranzuziehen. Dazu gehören auch die im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften zur Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Personen, denen der Anbieter in einem anderen Staat unterliegt, erhobenen und verwahrten Informationen. Soweit erforderlich und angemessen, darf eine Weiterverarbeitung bereits erhobener Informationen zum Zweck der Überprüfung erfolgen.

(2) Erlangt der Anbieter Kenntnis von einer Änderung der Umstände des Kryptowerte-Nutzers und ist dem Anbieter aufgrund dessen bekannt oder müsste ihm aufgrund dessen bekannt sein, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht oder nicht mehr zutreffend oder unglaubwürdig ist, so hat der Anbieter unverzüglich nach Kenntniserlangung eine neue Selbstauskunft oder eine Erklärung mit Belegen dafür, dass die ursprüngliche Selbstauskunft weiterhin gültig ist, zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, wenn die Änderung der Umstände nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung auftritt. Der Kryptowerte-Nutzer ist verpflichtet, innerhalb einer vom Anbieter gesetzten, angemessenen Frist erneut eine Selbstauskunft zu erteilen oder die Erklärung nach Satz 1 einschließlich der Belege abzugeben.

(3) Ein Anbieter kann sich auch auf eine bereits zu anderen Steuerzwecken beschaffte Selbstauskunft berufen, sofern diese die Voraussetzungen des § 6 erfüllt. Ein Anbieter, der ein Finanzinstitut ist, kann sich zum Zweck der in diesem Abschnitt genannten Sorgfaltspflichten auf die von ihm nach den §§ 9 bis 18 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes durchzuführenden Sorgfaltspflichten berufen.

(4) Ein Anbieter kann zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt Fremddienstleister in Anspruch nehmen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen bleibt jedoch bei dem Anbieter.

+KStTG§ 5Verfahren zur Identifizierung von Rechtsträgern als zu meldende Nutzer und von beherrschenden Personen als zu meldende beherrschende Personen

(1) § 4 gilt in Bezug auf Geschäftsbeziehungen mit Kryptowerte-Nutzern, die Rechtsträger sind, entsprechend.

(2) Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der Kryptowerte-Nutzer im Sinne des Absatzes 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat, mit dem eine qualifizierende Vereinbarung besteht, ansässig ist, so muss der Anbieter diesen Kryptowerte-Nutzer als zu meldenden Nutzer behandeln. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anbieter entweder anhand der Selbstauskunft oder in seiner Verfügungsmacht stehender oder öffentlich verfügbarer Informationen vernünftigerweise annehmen kann, dass es sich bei dem Kryptowerte-Nutzer um eine ausgenommene Person handelt.

(3) Bei einem Kryptowerte-Nutzer, der ein Rechtsträger und keine ausgenommene Person ist, hat der Anbieter unter Beachtung der Fristen nach § 7 festzustellen, ob der Kryptowerte-Nutzer eine oder mehrere beherrschende Personen hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anbieter aufgrund der Selbstauskunft des Kryptowerte-Nutzers feststellt, dass es sich bei diesem um einen aktiven Rechtsträger handelt. Zur Feststellung nach Satz 1 kann ein Anbieter Informationen heranziehen, die er im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften, denen der Anbieter in einem anderen Staat unterliegt, erhebt und verwahrt. Unterliegt der Anbieter nicht den Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder vergleichbaren Vorschriften in einem anderen Staat, so ist er verpflichtet, die Feststellung nach Satz 1 entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vorzunehmen. In Bezug auf das Verfahren zur Identifizierung einer beherrschenden Person als zu meldende beherrschende Person gilt § 4 entsprechend.

+KStTG§ 6Voraussetzungen für die Gültigkeit von Selbstauskünften

(1) Die Selbstauskunft eines Kryptowerte-Nutzers oder einer beherrschenden Person ist nur dann gültig, wenn sie von diesem Kryptowerte-Nutzer oder dieser beherrschenden Person unterzeichnet oder anderweitig bestätigt wurde, sie spätestens auf den Tag ihres Eingangs beim Anbieter datiert ist und sie die folgenden Informationen enthält:

1.
bei Kryptowerte-Nutzern, die natürliche Personen sind, und bei beherrschenden Personen:
a)
Vor- und Nachname,
b)
Anschrift,
c)
jeden Ansässigkeitsstaat,
d)
Steueridentifikationsnummer oder deren funktionale Entsprechung für jeden Ansässigkeitsstaat und
e)
Geburtsdatum,
2.
bei Kryptowerte-Nutzern, die Rechtsträger sind:
a)
Firma,
b)
Anschrift,
c)
jeden Ansässigkeitsstaat,
d)
Steueridentifikationsnummer oder deren funktionale Entsprechung für jeden Ansässigkeitsstaat und
e)
sofern es sich bei dem Rechtsträger nicht um einen aktiven Rechtsträger oder eine ausgenommene Person handelt, die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer die jeweilige zu meldende Person als beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist, wenn dies noch nicht im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder vergleichbaren Vorschriften in einem anderen Staat, denen der Anbieter unterliegt, festgestellt wurde.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d gilt nicht, wenn der Ansässigkeitsstaat des Kryptowerte-Nutzers oder der beherrschenden Person keine oder keine der Steueridentifikationsnummer funktional entsprechende Nummer zuteilt.

(2) Die Selbstauskunft eines Kryptowerte-Nutzers, der ein Rechtsträger ist, hat zudem zu enthalten:

1.
Informationen über die Kriterien, die der Rechtsträger erfüllt, um als aktiver Rechtsträger oder ausgenommene Person behandelt zu werden, sofern dies zutrifft,
2.
die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschriebenen Informationen für jede beherrschende Person des Kryptowerte-Nutzers, soweit eine beherrschende Person keine Selbstauskunft vorgelegt hat und dies noch nicht im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften, denen der Anbieter in einem anderen Staat unterliegt, festgestellt wurde.

+KStTG§ 7Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten

(1) Der Anbieter hat die Maßnahmen nach den §§ 4 bis 6 vor der Durchführung von zu meldenden Transaktionen abzuschließen. Treten die Voraussetzungen von § 4 Absatz 2 nach Aufnahme der Geschäftsbeziehungen ein, so gilt die Frist nach § 4 Absatz 2 Satz 1.

(2) Bei einem Kryptowerte-Nutzer, der bis zum 31. Dezember 2025 eine Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter eingegangen ist, hat der Anbieter die Maßnahmen nach den §§ 4 bis 6 bis zum 1. Januar 2027 abzuschließen.

+KStTG§ 8Durchsetzung von Mitwirkungspflichten

(1) Kommt ein Kryptowerte-Nutzer der Aufforderung eines Anbieters nicht oder nur teilweise nach, die nach diesem Abschnitt ersuchten Informationen oder Unterlagen zu erteilen oder vorzulegen, so hat der Anbieter den Kryptowerte-Nutzer an die Erteilung der Informationen oder Vorlage der Unterlagen zu erinnern.

(2) Erteilt der Kryptowerte-Nutzer die ersuchten Informationen auch nach der Erinnerung nach Absatz 1 nicht oder legt er die ersuchten Unterlagen auch nach der Erinnerung nach Absatz 1 nicht vor, so ist der Anbieter verpflichtet, die Vorlage der Informationen oder Unterlagen gegenüber dem Kryptowerte-Nutzer anzumahnen.

(3) Erteilt ein Kryptowerte-Nutzer, der bis zum 31. Dezember 2025 eine Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter eingegangen ist, auch nach der Mahnung nach Absatz 2 die ersuchten Informationen nicht oder legt er die ersuchten Unterlagen nicht vor, so hat der Anbieter spätestens nach Ablauf von 90 Tagen, nicht jedoch vor Ablauf von 60 Tagen nach der ursprünglichen Aufforderung, den Kryptowerte-Nutzer an der Durchführung von zu meldenden Transaktionen über den Anbieter zu hindern. Die Geschäftsbeziehung kann wieder aufgenommen werden, sobald der Kryptowerte-Nutzer die ersuchten Informationen erteilt oder die ersuchten Unterlagen vorgelegt hat.

+KStTG030Abschnitt 3Meldepflichten +KStTG§ 9Meldepflicht

(1) Anbieter haben in Bezug auf zu meldende Nutzer und zu meldende beherrschende Personen jährlich spätestens zum 31. Juli für den jeweils vorangegangenen Meldezeitraum die in § 11 genannten Informationen gemäß den Vorgaben des § 12 Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Die Meldepflicht nach Satz 1 besteht nicht für einen Kryptowerte-Betreiber in Bezug auf einen zu meldenden Nutzer oder eine zu meldende beherrschende Person, für den oder die der Kryptowerte-Betreiber die in § 11 genannten Informationen in einem Drittstaat meldet, der mit dem Ansässigkeitsstaat des zu meldenden Nutzers oder der zu meldenden beherrschenden Person eine qualifizierende Vereinbarung hat.

(2) Stellt ein Anbieter fest, dass eine Meldung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben ist, so hat er die Meldung unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von der unterbliebenen Meldung vollständig nachzuholen. Dies gilt auch, wenn der Anbieter feststellt, dass er den Kryptowerte-Nutzer oder die beherrschende Person nicht als zu meldende Person identifiziert hatte.

(3) Stellt ein Anbieter fest, dass eine Meldung nach Absatz 1 Satz 1 fehlerhaft war, so hat er die Meldung unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis hierüber zu korrigieren.

+KStTG§ 10Meldezeitraum

Meldezeitraum ist das Kalenderjahr.

+KStTG§ 11Zu meldende Informationen

(1) Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Informationen zu melden:

1.
zum Anbieter:
a)
sein Name und gegebenenfalls seine Firma,
b)
seine Anschrift,
c)
seine Steueridentifikationsnummer oder deren funktionale Entsprechung und
d)
falls vorhanden, die ihm nach § 17 Absatz 3 erteilte Registriernummer und die globale Rechtsträgerkennung,
2.
für jeden zu meldenden Nutzer sowie jede zu meldende beherrschende Person:
a)
die Informationen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis d sowie den Geburtsort, sofern der Anbieter nach innerstaatlichem Recht verpflichtet ist, diesen zu beschaffen und zu melden, und
b)
für jede Art von einem zu meldenden Kryptowert, für den der Anbieter innerhalb des Meldezeitraums eine zu meldende Transaktion durchgeführt hat:
aa)
die vollständige Bezeichnung der Art des zu meldenden Kryptowerts,
bb)
bei Erwerben gegen eine Fiat-Währung den gezahlten aggregierten Gesamtbruttobetrag, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Transaktionen,
cc)
bei Verkäufen gegen eine Fiat-Währung den erhaltenen aggregierten Gesamtbruttobetrag, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Transaktionen,
dd)
bei Erwerben gegen andere zu meldende Kryptowerte den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Transaktionen,
ee)
bei Verkäufen gegen andere zu meldende Kryptowerte den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Transaktionen,
ff)
den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Massenzahlungstransaktionen,
gg)
bei nicht unter die Doppelbuchstaben bb und dd fallenden Übertragungen an den zu meldenden Nutzer den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Transaktionen, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern diese dem Anbieter bekannt ist,
hh)
bei nicht unter die Doppelbuchstaben cc, ee und ff fallenden Übertragungen durch den zu meldenden Nutzer den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Transaktionen, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern diese dem Anbieter bekannt ist, und
ii)
bei vom Anbieter durchgeführten Übertragungen an Kryptowert-Adressen, von denen dem Anbieter nicht bekannt ist, ob sie mit einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen oder einem Finanzinstitut verbunden sind, den aggregierten beizulegenden Marktwert sowie die Anzahl der Einheiten und
3.
für jede zu meldende beherrschende Person die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer sie als beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc ist der erhaltene oder gezahlte Betrag in der Fiat-Währung zu melden, in der der Betrag erhalten oder die Zahlung getätigt wurde. In mehreren Fiat-Währungen erhaltene oder gezahlte Beträge sind in einer einzigen Fiat-Währung zu melden. Der Anbieter nimmt die für die Meldung nach Satz 2 erforderlichen Umrechnungen jeweils für den Zeitpunkt der jeweiligen zu meldenden Transaktion in einer durchgängig angewandten Art und Weise vor.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd bis ii ist der beizulegende Marktwert in einer einzigen Fiat-Währung zu bestimmen und zu melden. Die für die Meldung nach Satz 1 erforderlichen Umrechnungen sind vom Anbieter jeweils für den Zeitpunkt der jeweiligen zu meldenden Transaktion in einer durchgängig angewandten Art und Weise vorzunehmen.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis ii und der Absätze 2 und 3 ist die Fiat-Währung der Beträge anzugeben.

+KStTG§ 12Meldeverfahren

Die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen. Die zuständige Behörde nach § 15 gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle im Bundessteuerblatt bekannt.

+KStTG040Abschnitt 4Weitere Pflichten für Anbieter +KStTG§ 13Information der zu meldenden Nutzer und der zu meldenden beherrschenden Personen

Anbieter haben jedem zu meldenden Nutzer und jeder zu meldenden beherrschenden Person vor der erstmaligen Meldung von Informationen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen, dass nach diesem Gesetz Informationen für Zwecke der Durchführung des Besteuerungsverfahrens erhoben und dem Bundeszentralamt für Steuern zur Weiterleitung an die zuständigen Landesfinanzbehörden oder die zuständigen Behörden anderer Staaten gemeldet werden. Die Mitteilung nach Satz 1 hat alle Informationen zu enthalten, auf die der zu meldende Nutzer oder die zu meldende beherrschende Person seitens des Datenverantwortlichen Anspruch hat, und so rechtzeitig zu erfolgen, dass er oder sie seine oder ihre Rechte wahrnehmen kann.

+KStTG§ 14Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Anbieter haben die folgenden Aufzeichnungen zu dem im Folgenden jeweils genannten Zeitpunkt zu erstellen:

1.
eine Beschreibung der Prozesse, die zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten für einen Meldezeitraum angewandt werden, einschließlich der automationstechnischen, operativen und organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere der relevanten Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten und Fristen, sowie aller Änderungen hierzu, bis spätestens zum Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen,
2.
für jeden zu meldenden Nutzer und jede zu meldende beherrschende Person die folgenden Informationen sowie den jeweiligen Zeitpunkt und das Ergebnis ihrer Verarbeitung zum Zeitpunkt der jeweiligen Verarbeitung:
a)
Informationen, die im Zusammenhang mit der Beschaffung der Selbstauskunft nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, anfallen,
b)
Informationen, die bei der Durchführung der Plausibilitätsprüfung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, anfallen,
c)
Informationen bezüglich der in § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, genannten Änderung der Umstände sowie die daraufhin eingeholte neue Selbstauskunft oder eine Erklärung einschließlich der dort genannten Belege,
d)
die in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannten Hinweise,
e)
die Feststellung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 und die ihr zugrunde gelegten Informationen.
3.
für jeden zu meldenden Nutzer und jede zu meldende beherrschende Person die nach § 11 gemeldeten Informationen, den jeweiligen Zeitpunkt der Meldung sowie die maßgeblichen Informationen, die der Anwendung des Meldeverfahrens nach § 12 Satz 1 zugrunde gelegen haben, bis zum 31. Juli des Kalenderjahres, das auf den Meldezeitraum folgt, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen, und
4.
für jeden zu meldenden Nutzer und jede zu meldende beherrschende Person, gegen den oder die die Mitwirkungspflicht nach § 8 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 1 durchgesetzt wird, jeweils den Inhalt und den Zeitpunkt der Aufforderung, der Erinnerung, der Mahnung und der ergriffenen Maßnahme sowie die der Aufhebung der ergriffenen Maßnahme zugrundeliegenden Informationen und den Zeitpunkt der Aufhebung, jeweils in dem Zeitpunkt, in dem die Aufforderung, die Erinnerung, die Mahnung, die Maßnahme oder deren Aufhebung erfolgt.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 müssen vom Anbieter für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden, wobei die Frist zur Aufbewahrung mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Aufzeichnungen erstellt wurden. Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind vom Anbieter nach Ablauf dieser Frist zu löschen.

+KStTG050Abschnitt 5Vorschriften zu Zuständigkeit, Verfahren und zur Registrierung von Kryptowerte-Betreibern +KStTG§ 15Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 5i des Finanzverwaltungsgesetzes gegeben ist oder sich aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.

+KStTG§ 16Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt Informationen entgegen, die ihm von Anbietern nach § 12 Satz 1 und von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten, mit denen eine qualifizierende Vereinbarung besteht, übermittelt werden, und speichert diese Informationen.

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die nach Absatz 1 entgegengenommenen Informationen zu im Inland ansässigen zu meldenden Nutzern und zu meldenden beherrschenden Personen zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde. § 88 Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein unverhältnismäßiger Aufwand bei der Zuordnung der Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt gegeben ist, wenn sich die Zuordnung nicht mittels verfügbarer automatisierter Verfahren vornehmen lässt. § 88 Absatz 4 Satz 2 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(3) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die nach Absatz 1 von Anbietern entgegengenommenen Informationen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten, mit denen eine qualifizierende Vereinbarung besteht, sofern der jeweilige zu meldende Nutzer oder die jeweilige zu meldende beherrschende Person in einem solchen Staat als steuerlich ansässig gilt. Die Übermittlung erfolgt jeweils bis zum 30. September eines Jahres für den vorangegangenen Meldezeitraum. Eine Anhörung der Beteiligten nach § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung findet nicht statt.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, die Informationen, die ihm nach Absatz 1 übermittelt worden sind, zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben auszuwerten. Eine Auswertung der Informationen durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleibt hiervon unberührt. § 19 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes bleibt ebenfalls unberührt.

(5) Das Bundeszentralamt für Steuern bewahrt die Informationen, die ihm nach Absatz 1 übermittelt worden sind, ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 werden die Daten bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres gelöscht. Nimmt das Bundeszentralamt für Steuern vor dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist eine Änderungsmeldung entgegen, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungsmeldung entgegengenommen worden ist.

(6) Das Bundeszentralamt für Steuern führt das Verfahren zur Registrierung von Kryptowerte-Betreibern nach Maßgabe des § 17 durch, einschließlich der damit verbundenen Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie die Löschung oder den Widerruf erteilter Registrierungen im Sinne des § 17 Absatz 4 oder 7. Für die Zwecke des Satzes 1 nutzt das Bundeszentralamt für Steuern das Register nach Artikel 8ad Absatz 10 der Richtlinie 2011/16/EU.

(7) Das Bundeszentralamt für Steuern prüft die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die den Anbietern nach diesem Gesetz auferlegt werden. § 147 Absatz 5 bis 7 und die §§ 194 bis 203a der Abgabenordnung sowie § 12 des EU-Amtshilfegesetzes gelten entsprechend.

(8) Das Bundeszentralamt für Steuern kann einen Anbieter auffordern, als unrichtig erachtete Informationen durch den betreffenden zu meldenden Nutzer berichtigen oder bestätigen zu lassen, wenn dem Bundeszentralamt für Steuern aufgrund eigener Ermittlungen, der Mitteilung einer Landesfinanzbehörde oder der Mitteilung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates, mit dem eine qualifizierende Vereinbarung besteht, Informationen bekannt werden, denen zufolge begründete Zweifel an der Richtigkeit der nach § 6 erhobenen Informationen in Bezug auf einen zu meldenden Nutzer bestehen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 22.12.2025 I Nr. 352 +++)

+KStTG§ 17Registrierung von Kryptowerte-Betreibern

(1) Ein Kryptowerte-Betreiber, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 1 den Pflichten dieses Gesetzes unterliegt und der nicht nach § 2 Absatz 2 bis 5 oder Absatz 6 Satz 2 von diesen Pflichten befreit ist, weil er solche Pflichten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt, hat beim Bundeszentralamt für Steuern einmalig vor dem erstmaligen Ablauf der Frist nach § 9 Absatz 1 Satz 1 seine Registrierung zu beantragen.

(2) Für die Registrierung hat der Kryptowerte-Betreiber dem Bundeszentralamt für Steuern folgende Informationen elektronisch zu übermitteln:

1.
seinen Namen und gegebenenfalls die Firma,
2.
die Wohnanschrift oder gegebenenfalls die Anschrift seines Geschäftssitzes, unter der er postalisch erreichbar ist,
3.
seine als Kryptowerte-Betreiber geschäftlich genutzte E-Mail- sowie Internetadresse,
4.
seine Steueridentifikationsnummern oder deren funktionale Entsprechung,
5.
alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen zu meldende Nutzer steuerlich ansässig sind, und
6.
alle qualifizierten Drittstaaten nach § 2 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2.
Der Kryptowerte-Betreiber hat dem Bundeszentralamt für Steuern jede Änderung der in Satz 1 genannten Informationen oder den Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 1 unverzüglich nach Eintritt der Änderung mitzuteilen.

(3) Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem Kryptowerte-Betreiber eine individuelle Registriernummer zu und teilt diese sowie die in Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen und alle Änderungen dieser Informationen den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf elektronischem Wege mit, indem es die Informationen in das Register nach Artikel 8ad Absatz 10 der Richtlinie 2011/16/EU einstellt.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern löscht die Registrierung eines Kryptowerte-Betreibers, wenn

1.
der Kryptowerte-Betreiber das Bundeszentralamt für Steuern darüber informiert, dass er nicht länger für zu meldende Nutzer tätig ist,
2.
keine Meldung nach Nummer 1 vorliegt, aber das Bundeszentralamt für Steuern Grund zu der Annahme hat, dass die Tätigkeit des Kryptowerte-Betreibers eingestellt wurde,
3.
der Kryptowerte-Betreiber das Bundeszentralamt für Steuern darüber informiert, dass er nicht länger die Voraussetzungen des § 1 Absatz 9 erfüllt, oder
4.
das Bundeszentralamt für Steuern die Registrierung nach Absatz 7 widerrufen hat.

(5) Erlangt das Bundeszentralamt für Steuern Kenntnis von einem Kryptowerte-Betreiber, der für in der Europäischen Union ansässige zu meldende Nutzer tätig ist, ohne eine Registrierung nach Absatz 1 beim Bundeszentralamt für Steuern oder bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union beantragt zu haben, unterrichtet es die Europäische Kommission unverzüglich.

(6) Kommt ein Kryptowerte-Betreiber seiner Registrierungspflicht im Inland nach den Absätzen 1 und 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach oder wurde die Registrierung nach Absatz 7 widerrufen, so kann das Bundeszentralamt für Steuern dem Kryptowerte-Betreiber die Ausführung zu meldender Transaktionen für zu meldende Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union untersagen. Die Untersagung nach Satz 1 ist anzudrohen. Hierbei ist für die Registrierung eine Frist zu bestimmen. Das Bundeszentralamt für Steuern berücksichtigt bei einer Entscheidung im Sinne des Satzes 1 Informationen anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. § 18 Absatz 1 Nummer 12 bleibt unberührt.

(7) Kommt ein Kryptowerte-Betreiber seiner Meldepflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 auch nach zweimaliger Aufforderung durch das Bundeszentralamt für Steuern nicht nach, widerruft das Bundeszentralamt für Steuern die erteilte Registrierung. Der Widerruf der Registrierung ist dem Kryptowerte-Betreiber anzukündigen und erfolgt frühestens nach Ablauf von 30 Tagen nach der zweiten erfolglosen Aufforderung. Der Widerruf soll spätestens nach Ablauf von 90 Tagen nach der zweiten erfolglosen Aufforderung erfolgen. § 18 Absatz 1 Nummer 7 und 8 bleibt unberührt.

(8) Hat das Bundeszentralamt für Steuern die Registrierung eines Kryptowerte-Betreibers nach Absatz 7 widerrufen, so soll eine erneute Registrierung nur gegen Gewährung einer angemessenen Sicherheitsleistung gestattet werden. Die Sicherheitsleistung muss erwarten lassen, dass der Kryptowerte-Betreiber seiner Meldepflicht, gegebenenfalls einschließlich noch unerfüllter Meldepflichten für zurückliegende Meldezeiträume, nachkommen wird. Die §§ 241 bis 248 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Die Sicherheitsleistung ist dem Kryptowerte-Betreiber zurückzugewähren, sobald dieser der Meldepflicht für gegebenenfalls zurückliegende Meldezeiträume und für den unmittelbar nächsten Meldezeitraum vollständig und richtig nachgekommen ist.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 22.12.2025 I Nr. 352 +++)

+KStTG060Abschnitt 6Bußgeldvorschriften +KStTG§ 18Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, eine Selbstauskunft oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beschafft,
2.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, eine Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
3.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, die Plausibilität der Angaben einer Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft,
4.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Feststellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
5.
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 einen Kryptowerte-Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig an der Durchführung einer dort genannten Transaktion hindert,
6.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
7.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachholt,
8.
entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig korrigiert,
9.
entgegen § 14 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
10.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
11.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht,
12.
entgegen § 17 Absatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt oder
13.
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 8, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über gegen Kryptowerte-Dienstleister festgesetzte Geldbußen, wenn es gegen denselben Kryptowerte-Dienstleister zuvor schon einmal eine Geldbuße nach diesem Gesetz festgesetzt hatte. § 30 der Abgabenordnung steht der Information nicht entgegen.

+KStTG§ 19Bußgeldverfahren

Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 389, 390 und 410 Absatz 1 Nummer 3 und 6 bis 12 der Abgabenordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

+KStTG070Abschnitt 7Rechtsweg und Anwendungsbestimmung +KStTG§ 20Rechtsweg

Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich des § 19 der Finanzrechtsweg gegeben.

+KStTG§ 21Anwendungsbestimmung

Die Pflichten nach den Abschnitten 2 bis 5 sind erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/ksttg/last_stand.txt b/laws/ksttg/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/ksttg/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/ksventgv/ksventgv_2026-02-20_0a23115a.xml b/laws/ksventgv/ksventgv_2026-02-20_0a23115a.xml new file mode 100644 index 00000000..4b95eb06 --- /dev/null +++ b/laws/ksventgv/ksventgv_2026-02-20_0a23115a.xml @@ -0,0 +1,6 @@ + +KSVEntgV1991-01-22BGBl I1991, 156Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1991 +++)

+KSVEntgVEingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 2 Satz 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2606) eingefügt worden ist, und unter Berücksichtigung von Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 5 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1047) verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:

+KSVEntgV§ 1

Dem Entgelt im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes sind nicht zuzurechnen:

1.
Aufwendungen für nachgewiesene Reisekosten des selbständigen Künstlers oder Publizisten, die der zur Abgabe Verpflichtete übernimmt, soweit sie die in § 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes genannten Grenzen nicht übersteigen,
2.
übliche Aufwendungen für die Bewirtung des selbständigen Künstlers oder Publizisten.

+KSVEntgV§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/ksventgv/last_stand.txt b/laws/ksventgv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/ksventgv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/kugbev_4/kugbev_4_2026-02-20_ec969cb3.xml b/laws/kugbev_4/kugbev_4_2026-02-20_ec969cb3.xml new file mode 100644 index 00000000..8ce6bc1f --- /dev/null +++ b/laws/kugbev_4/kugbev_4_2026-02-20_ec969cb3.xml @@ -0,0 +1,7 @@ + +KugBeV 44. KugBeV2025-12-17BGBl. I2025, Nr. 338Vierte KurzarbeitergeldbezugsdauerverordnungVierte Verordnung über die Bezugsdauer für das KurzarbeitergeldAufhV aufgeh. durch § 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2026


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)

+KugBeV 44. KugBeVEingangsformel

Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 109 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist:

+KugBeV 44. KugBeV§ 1Verlängerung der Bezugsdauer

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2026, verlängert.

+KugBeV 44. KugBeV§ 2Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

+KugBeV 44. KugBeV§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/kugbev_4/last_stand.txt b/laws/kugbev_4/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..48f6bf30 --- /dev/null +++ b/laws/kugbev_4/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +239804deb171d47f290b15152a21b400 \ No newline at end of file diff --git a/laws/lsv_2026/last_stand.txt b/laws/lsv_2026/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..a8543afb --- /dev/null +++ b/laws/lsv_2026/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +1f39208ef6aaba56719c7e8e5de37c54 \ No newline at end of file diff --git a/laws/lsv_2026/lsv_2026_2026-02-20_b725b361.xml b/laws/lsv_2026/lsv_2026_2026-02-20_b725b361.xml new file mode 100644 index 00000000..1f173eee --- /dev/null +++ b/laws/lsv_2026/lsv_2026_2026-02-20_b725b361.xml @@ -0,0 +1,9 @@ + +LSV 2026LSV2025-12-23BGBl. I2025, Nr. 367LadesäulenverordnungVerordnung über die Sicherstellung der technischen Mindestanforderungen an öffentlich zugängliche Ladepunkte für elektrisch betriebene FahrzeugeSonstErsetzt V 752-6-18 v. 9.3.2016 I 457 (LSV)


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 23.12.2025 I Nr. 367 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 dieser V am 1.1.2026 in Kraft.

+LSV 2026LSV§ 1Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Sicherstellung der technischen Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2018/858.

(2) Diese Verordnung dient auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1804 in der jeweils geltenden Fassung sowie der Rechtsakte der Europäischen Union, die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1804 ergangen sind.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 23.12.2025 I Nr. 367 +++)

+LSV 2026LSV§ 2Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
„Ladepunkt“ ein solcher gemäß Artikel 2 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2023/1804;
2.
„öffentlich zugänglicher Ladepunkt“ ein Ladepunkt, der sich an einem Standort oder in Räumlichkeiten befindet, die der Allgemeinheit zugänglich sind, unabhängig davon, ob sich der Ladepunkt auf öffentlichem oder privatem Grund befindet, ob der Zugang zu dem Standort oder den Räumlichkeiten Beschränkungen oder Bedingungen unterliegt und ungeachtet der für die Nutzung des Ladepunkts geltenden Bedingungen;
3.
„Betreiber“ ein solcher gemäß Artikel 2 Nummer 39 der Verordnung (EU) 2023/1804;
4.
„Regulierungsbehörde“ die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 23.12.2025 I Nr. 367 +++)

+LSV 2026LSV§ 3Technische Anforderungen

Jeder Ladepunkt muss die geltenden technischen Anforderungen, insbesondere die Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, erfüllen. § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes bleiben unberührt.

+LSV 2026LSV§ 4Anzeige- und Nachweispflichten

(1) Jeder Betreiber hat der Regulierungsbehörde die Inbetriebnahme und die Außerbetriebnahme eines Ladepunktes sowie den Betreiberwechsel elektronisch anzuzeigen. Bei einem Betreiberwechsel haben Anzeigen nach Satz 1 durch den bisherigen und den neuen Betreiber zu erfolgen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Art und Weise sowie zum Umfang der Anzeige machen. Die Anzeige hat zu erfolgen:

1.
spätestens zwei Wochen nach der Inbetriebnahme eines Ladepunktes,
2.
unverzüglich nach der Außerbetriebnahme eines Ladepunktes,
3.
unverzüglich nach einem Betreiberwechsel.

(2) Jeder Betreiber hat auf Anforderung der Regulierungsbehörde durch Übermittlung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 nach erfolgter Inbetriebnahme nachzuweisen.

(3) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein bestehender Ladepunkt öffentlich zugänglich wird.

+LSV 2026LSV§ 5Kompetenzen der Regulierungsbehörde

(1) Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 und der Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 und 10 und Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 regelmäßig überprüfen und geeignete Nachweise verlangen.

(2) Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass ein Ladepunkt nachgerüstet wird, um eine technische Anforderung nach § 3 oder eine Anforderung nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 oder 10 oder Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 zu erfüllen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb eines Ladepunkts untersagen, wenn eine technische Anforderung nach § 3 oder eine Anforderung nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 oder 10 oder Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 nicht eingehalten oder nicht nach § 4 Absatz 2 nachgewiesen wird oder der Anzeigepflicht nach § 4 Absatz 1 nicht nachgekommen worden ist.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 23.12.2025 I Nr. 367 +++)

+LSV 2026LSV§ 6Datenübermittlung

Die Regulierungsbehörde hat monatlich die Daten aus der Anzeige nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, elektronisch an die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Mess- und Eichgesetz oder nach den aufgrund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden zu übermitteln, sofern die empfangsberechtigte Stelle nicht auf die regelmäßige Datenübermittlung verzichtet hat.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_111_2021/last_stand.txt b/laws/luftvodv_111_2021/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..bc39ac1b --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_111_2021/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +9bfccd3a8896e194be5e852cd0295582 \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_111_2021/luftvodv_111_2021_2026-02-20_28f8cb93.xml b/laws/luftvodv_111_2021/luftvodv_111_2021_2026-02-20_28f8cb93.xml new file mode 100644 index 00000000..2fff82bf --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_111_2021/luftvodv_111_2021_2026-02-20_28f8cb93.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 111 20212021-06-09BAnzAT 18.06.2021 V1Einhundertelfte Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Erfurt-Weimar)SonstErsetzt V 96-1-2-111 v. 27.11.1991 BAnz 1991, Nr 230, 7946 (LuftVODV 111)

V nur mit der Überschrift aufgenommen

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_133/last_stand.txt b/laws/luftvodv_133/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_133/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_133/luftvodv_133_2026-02-20_47aa67ea.xml b/laws/luftvodv_133/luftvodv_133_2026-02-20_47aa67ea.xml new file mode 100644 index 00000000..627b4542 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_133/luftvodv_133_2026-02-20_47aa67ea.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 1331993-10-18BAnz1993, Nr 208, 9837BAnz1993, 9837Hundertdreiunddreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren)

Wegen nicht darstellbarer Zeichen nur mit Überschrift aufgenommen.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_136_2025/last_stand.txt b/laws/luftvodv_136_2025/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..8e5f9878 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_136_2025/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +f54811e46972e104076f0dd39b1517aa \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_136_2025/luftvodv_136_2025_2026-02-20_b35958f2.xml b/laws/luftvodv_136_2025/luftvodv_136_2025_2026-02-20_b35958f2.xml new file mode 100644 index 00000000..df51f8ea --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_136_2025/luftvodv_136_2025_2026-02-20_b35958f2.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 136 20252025-08-04BGBl. I2025, Nr. 183Hundertsechsunddreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg)SonstErsetzt V 96-1-2-136 v. 24.11.1993 BAnz 1993, Nr 230, 10553 (LuftVODV 136)


V nur mit Überschrift aufgenommen

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 4.8.2025 I Nr. 183 vom Bundesaufsichtamt für Flugsicherung im Benehmen mit dem Umweltbundesamt erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 27.11.2025 in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_145_2025/last_stand.txt b/laws/luftvodv_145_2025/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..55c07fd5 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_145_2025/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +0ef862f099df0136b8265df78538c533 \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_145_2025/luftvodv_145_2025_2026-02-20_c9716d2f.xml b/laws/luftvodv_145_2025/luftvodv_145_2025_2026-02-20_c9716d2f.xml new file mode 100644 index 00000000..edbc21b8 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_145_2025/luftvodv_145_2025_2026-02-20_c9716d2f.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 145 20252025-06-27BGBl. I2025, Nr. 154Hundertfünfundvierzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Frankfurt-Hahn)SonstErsetzt V 96-1-2-145 v. 25.4.1994 BAnz 1994, Nr 91, 5121 (LuftVODV 145)


V nur mit Überschrift aufgenommen

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 27.6.2025 I Nr. 154 vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Benehmen mit dem Umweltbundesamt beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 2.10.2025 in Kraft getreten.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_155/last_stand.txt b/laws/luftvodv_155/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_155/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_155/luftvodv_155_2026-02-20_efd8c06a.xml b/laws/luftvodv_155/luftvodv_155_2026-02-20_efd8c06a.xml new file mode 100644 index 00000000..bd99a5b4 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_155/luftvodv_155_2026-02-20_efd8c06a.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 1551995-09-06BAnz1995, Nr 182, 10722BAnz1995, 10722Hundertfünfundfünfzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Leipzig-Altenburg Airport)

Wegen nicht darstellbarer Zeichen nur mit der Überschrift aufgenommen
Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 11.2.2009 BAnz 2009, Nr 31, 679 mWv 12.3.2009

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_160_2025/last_stand.txt b/laws/luftvodv_160_2025/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..3f56d98a --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_160_2025/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +89641c56b878b394df59e71a71139d54 \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_160_2025/luftvodv_160_2025_2026-02-20_0e8d38a2.xml b/laws/luftvodv_160_2025/luftvodv_160_2025_2026-02-20_0e8d38a2.xml new file mode 100644 index 00000000..304fb876 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_160_2025/luftvodv_160_2025_2026-02-20_0e8d38a2.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 160 20252025-03-17BGBl. I2025, Nr. 88Hundertsechzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Augsburg)SonstErsetzt V 96-1-2-160 v. 18.12.1995 BAnz 1996, Nr 2, 30 (LuftVODV 160)

V nur mit Überschrift aufgenommen

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_173/last_stand.txt b/laws/luftvodv_173/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..d00487a6 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_173/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +76a5ed829b5db0fd21e264e4e13e1e4b \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_173/luftvodv_173_2026-02-20_96d59b3d.xml b/laws/luftvodv_173/luftvodv_173_2026-02-20_96d59b3d.xml new file mode 100644 index 00000000..29e27e36 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_173/luftvodv_173_2026-02-20_96d59b3d.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 1731996-10-30BAnz1996, Nr 217, 12159BAnz1996, 12159Hundertdreiundsiebzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Paderborn-Lippstadt)AufhV aufgeh. durch Art. 2 V v. 6.2.2026 I Nr. 36 mWv 9.7.2026SonstErsetzt durch V 96-1-2-173-1 v. 6.2.2026 I Nr. 36 (LuftVODV 173 2026)

Wegen nicht darstellbarer Zeichen nur mit Überschrift aufgenommen

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_174_2022/last_stand.txt b/laws/luftvodv_174_2022/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..ee309fab --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_174_2022/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +bb208ced45b3ea647f3a0c7978a918d8 \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_174_2022/luftvodv_174_2022_2026-02-20_81682a84.xml b/laws/luftvodv_174_2022/luftvodv_174_2022_2026-02-20_81682a84.xml new file mode 100644 index 00000000..1926bd7c --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_174_2022/luftvodv_174_2022_2026-02-20_81682a84.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 174 20222022-10-31BAnzAT 10.11.2022 V1Hundertvierundsiebzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Sylt)SonstErsetzt V 96-1-2-174 v. 4.11.1996 BAnz 1996, Nr 219, 12222 (LuftVODV 174)

V nur mit Überschrift aufgenommen

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_178/last_stand.txt b/laws/luftvodv_178/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_178/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_178/luftvodv_178_2026-02-20_8fa7f067.xml b/laws/luftvodv_178/luftvodv_178_2026-02-20_8fa7f067.xml new file mode 100644 index 00000000..83daa474 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_178/luftvodv_178_2026-02-20_8fa7f067.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 1781997-02-27BAnz1997, Nr 54, 3450BAnz1997, 3450Hundertachtundsiebzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonderflughafen Oberpfaffenhofen)

Wegen nicht darstellbarer Zeichen nur mit der Überschrift aufgenommen

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_182_2025/last_stand.txt b/laws/luftvodv_182_2025/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..65ff5c07 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_182_2025/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +3526460e71c932fbd99f9760d03653dd \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_182_2025/luftvodv_182_2025_2026-02-20_89bed508.xml b/laws/luftvodv_182_2025/luftvodv_182_2025_2026-02-20_89bed508.xml new file mode 100644 index 00000000..1a3e0931 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_182_2025/luftvodv_182_2025_2026-02-20_89bed508.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 182 20252025-07-01BGBl. I2025, Nr. 151Hundertzweiundachtzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück)SonstErsetzt V 96-1-2-182 v. 2.6.1997 BAnz 1997, Nr 113, 7633 (LuftVODV 182)


V nur mit Überschrift aufgenommen

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 1.7.2025 I Nr. 151 vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Benehmen mit dem Umweltbundesamt beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 30.10.2025 in Kraft getreten.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_183/last_stand.txt b/laws/luftvodv_183/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_183/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_183/luftvodv_183_2026-02-20_7dc36970.xml b/laws/luftvodv_183/luftvodv_183_2026-02-20_7dc36970.xml new file mode 100644 index 00000000..7bf8ba8c --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_183/luftvodv_183_2026-02-20_7dc36970.xml @@ -0,0 +1,7 @@ + +LuftVODV 1831997-08-22BAnz1997, Nr 163, 11430BAnz1997, 11430Hundertdreiundachzigste Durchführungsverordnung +zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von +Flugverfahren für An- und Abflüge nach +Instrumentenflugregeln zum und vom +Verkehrslandeplatz Zweibrücken)

Wegen nicht darstellbarer Zeichen nur mit der Überschrift aufgenommen

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_198/last_stand.txt b/laws/luftvodv_198/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..bf1d7cb0 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_198/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +ea0d038255233d192047757963564b27 \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_198/luftvodv_198_2026-02-20_3f710fe7.xml b/laws/luftvodv_198/luftvodv_198_2026-02-20_3f710fe7.xml new file mode 100644 index 00000000..f824abc3 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_198/luftvodv_198_2026-02-20_3f710fe7.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 1982000-03-06BAnz2000, Nr 53, 4066BAnz2000, 4066Hundertachtundneunzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Leipzig/Halle)AufhV aufgeh. durch Art. 2 V v. 13.10.2025 I Nr. 239 idF d. Art. 1 V v. 2.12.2025 I Nr. 305 mit Ablauf d. 10.6.2026

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+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_201/last_stand.txt b/laws/luftvodv_201/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_201/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_201/luftvodv_201_2026-02-20_84511aa9.xml b/laws/luftvodv_201/luftvodv_201_2026-02-20_84511aa9.xml new file mode 100644 index 00000000..79b7338b --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_201/luftvodv_201_2026-02-20_84511aa9.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 2012000-06-23BAnz2000, Nr 131, 13789BAnz2000, 13789Zweihunderterste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Bremen)

Wegen nichtdarstellbarer Zeichen nur mit der Überschrift aufgenommen.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_211/last_stand.txt b/laws/luftvodv_211/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_211/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_211/luftvodv_211_2026-02-20_54d1ac62.xml b/laws/luftvodv_211/luftvodv_211_2026-02-20_54d1ac62.xml new file mode 100644 index 00000000..be01b206 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_211/luftvodv_211_2026-02-20_54d1ac62.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 2112002-10-22BAnz2002, Nr 210, 24693BAnz2002, 24693Zweihundertelfte Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Straubing)

Wegen nicht darstellbarer Zeichen nur mit Überschrift aufgenommen

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_212/last_stand.txt b/laws/luftvodv_212/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_212/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_212/luftvodv_212_2026-02-20_077d5b31.xml b/laws/luftvodv_212/luftvodv_212_2026-02-20_077d5b31.xml new file mode 100644 index 00000000..9150f799 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_212/luftvodv_212_2026-02-20_077d5b31.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 2122002-11-13BAnz2002, Nr 221, 25489BAnz2002, 25489Zweihundertzwölfte Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main)

V nur mit Überschrift aufgenommen

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_214/last_stand.txt b/laws/luftvodv_214/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..ab3a41de --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_214/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +a209d2569672c3c4c5166ebfc757032c \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_214/luftvodv_214_2026-02-20_f8e5cccc.xml b/laws/luftvodv_214/luftvodv_214_2026-02-20_f8e5cccc.xml new file mode 100644 index 00000000..f3624974 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_214/luftvodv_214_2026-02-20_f8e5cccc.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 2142003-03-31BAnz2003, Nr 79, 8997BAnz2003, 8997Zweihundertvierzehnte Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Niederrhein)AufhV aufgeh. durch Art. 2 V v. 10.12.2025 I Nr. 323 mWv 14.5.2026SonstErsetzt durch V 96-1-2-214-1 v. 10.12.2025 I Nr. 323 (LuftVODV 214 2026)

Wegen nicht darstellbarer Zeichen nur mit Überschrift aufgenommen

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_217_2025/last_stand.txt b/laws/luftvodv_217_2025/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..51350b45 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_217_2025/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +dfde488311fa450974a556b53627fde7 \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_217_2025/luftvodv_217_2025_2026-02-20_c07aa998.xml b/laws/luftvodv_217_2025/luftvodv_217_2025_2026-02-20_c07aa998.xml new file mode 100644 index 00000000..a896dedc --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_217_2025/luftvodv_217_2025_2026-02-20_c07aa998.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 217 20252025-08-07BGBl. I2025, Nr. 190Zweihundertsiebzehnte Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Hannover)SonstErsetzt V 96-1-2-217 v. 1.8.2003 BAnz 2003, Nr 158, 19422 (LuftVODV 217)


V nur mit Überschrift aufgenommen

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 7.8.2025 I Nr. 190 vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Benehmen mit dem Umweltbundesamt beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 27.11.2025 in Kraft getreten.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_223/last_stand.txt b/laws/luftvodv_223/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_223/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_223/luftvodv_223_2026-02-20_c46d1c2d.xml b/laws/luftvodv_223/luftvodv_223_2026-02-20_c46d1c2d.xml new file mode 100644 index 00000000..37f85620 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_223/luftvodv_223_2026-02-20_c46d1c2d.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 2232005-05-02BAnz2005, Nr 87, 7214BAnz2005, 7214Zweihundertdreiundzwanzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Köln/Bonn)

Wegen nicht darstellbarer Zeichen nur mit der Überschrift aufgenommen.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_224/last_stand.txt b/laws/luftvodv_224/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_224/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_224/luftvodv_224_2026-02-20_6bdef194.xml b/laws/luftvodv_224/luftvodv_224_2026-02-20_6bdef194.xml new file mode 100644 index 00000000..0b392e08 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_224/luftvodv_224_2026-02-20_6bdef194.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 2242005-07-22BAnz2005, Nr 153, 12383BAnz2005, 12383Zweihundertvierundzwanzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Dortmund)

Wegen nicht darstellbarer Zeichen nur mit der Überschrift aufgenommen
Überschrift: IdF d. Art. 1 V v. 11.11.2005 BAnz Nr. 224, 16249 mWv 27.11.2005

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\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_226/last_stand.txt b/laws/luftvodv_226/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_226/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_226/luftvodv_226_2026-02-20_ff7e8f7d.xml b/laws/luftvodv_226/luftvodv_226_2026-02-20_ff7e8f7d.xml new file mode 100644 index 00000000..73b4a252 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_226/luftvodv_226_2026-02-20_ff7e8f7d.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 2262005-12-21BAnz2006, Nr 6, 79BAnz2006, 79Zweihundertsechsundzwanzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Allendorf/Eder)

Wegen nicht darstellbarer Zeichen nur mit der Überschrift aufgenommen

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_235/last_stand.txt b/laws/luftvodv_235/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_235/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_235/luftvodv_235_2026-02-20_10ebad9e.xml b/laws/luftvodv_235/luftvodv_235_2026-02-20_10ebad9e.xml new file mode 100644 index 00000000..759b932e --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_235/luftvodv_235_2026-02-20_10ebad9e.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 2352008-03-07BAnz2008, Nr 51, 1195BAnz2008, 1195Zweihundertfünfunddreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Nürnberg)

Wegen nicht darstellbarer Zeichen nur mit der Überschrift aufgenommen.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_242_2020/last_stand.txt b/laws/luftvodv_242_2020/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..832e0771 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_242_2020/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +247ff6e41c800ff005d8472b926ea6a5 \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_242_2020/luftvodv_242_2020_2026-02-20_cd97595e.xml b/laws/luftvodv_242_2020/luftvodv_242_2020_2026-02-20_cd97595e.xml new file mode 100644 index 00000000..5ffec671 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_242_2020/luftvodv_242_2020_2026-02-20_cd97595e.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 242 20202019-08-07BAnzAT 21.08.2019 V1Zweihundertzweiundvierzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Hamburg)SonstErsetzt V 96-1-2-242 v. 3.3.2009 BAnz 2009, Nr 057, 1363 (LuftVODV 242)

V nur mit der Überschrift aufgenommen

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_247_2025/last_stand.txt b/laws/luftvodv_247_2025/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..f1198196 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_247_2025/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +84977901e895e69e38b6d0158db95f96 \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_247_2025/luftvodv_247_2025_2026-02-20_d51f72c2.xml b/laws/luftvodv_247_2025/luftvodv_247_2025_2026-02-20_d51f72c2.xml new file mode 100644 index 00000000..c2898169 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_247_2025/luftvodv_247_2025_2026-02-20_d51f72c2.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 247 20252025-06-11BGBl. I2025, Nr. 142Zweihundertsiebenundvierzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin Brandenburg)SonstErsetzt V 96-1-2-247-1 v. 16.6.2020 BAnz AT 10.07.2020 V1 (LuftVODV 247 2020)


V nur mit Überschrift aufgenommen

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 11.6.2025 I Nr. 142 vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Benehmen mit dem Umweltbundesamt erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 30.10.2025 in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_253/last_stand.txt b/laws/luftvodv_253/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_253/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_253/luftvodv_253_2026-02-20_b325ff6d.xml b/laws/luftvodv_253/luftvodv_253_2026-02-20_b325ff6d.xml new file mode 100644 index 00000000..176b7c64 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_253/luftvodv_253_2026-02-20_b325ff6d.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 2532014-12-22BAnzAT 08.01.2015 V1Zweihundertdreiundfünfzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Neubrandenburg)

V nur mit Überschrift aufgenommen

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_255/last_stand.txt b/laws/luftvodv_255/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..7c2af1da --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_255/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +87f7bd3374055e4714fa89c76ee85f36 \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_255/luftvodv_255_2026-02-20_6c3dcfd1.xml b/laws/luftvodv_255/luftvodv_255_2026-02-20_6c3dcfd1.xml new file mode 100644 index 00000000..739b3115 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_255/luftvodv_255_2026-02-20_6c3dcfd1.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 2552016-06-22BAnzAT 13.07.2016 V1Zweihundertfünfundfünfzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland)SonstErsetzt V 96-1-2-221 v. 4.4.2005 BAnz 2005, Nr 69, 5921 (LuftVODV 221)

V nur mit Überschrift aufgenommen

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_96/last_stand.txt b/laws/luftvodv_96/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_96/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_96/luftvodv_96_2026-02-20_16f24a47.xml b/laws/luftvodv_96/luftvodv_96_2026-02-20_16f24a47.xml new file mode 100644 index 00000000..bdf18d41 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_96/luftvodv_96_2026-02-20_16f24a47.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 961986-03-12BAnz1986, Nr 60, 3814BAnz1986, 3814Sechsundneunzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln am Verkehrsflughafen Paderborn-Lippstadt)

Wegen nicht darstellbarer Zeichen nur mit der Überschrift aufgenommen
Rückwirkend in Kraft durch Art. 3 Nr. 2 G v. 23.7.1992 I 1370 mWv 8.5.1986

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/lukifg/last_stand.txt b/laws/lukifg/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..79e9b36e --- /dev/null +++ b/laws/lukifg/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +6a614c9e618c543b712d4c429aa9c4ba \ No newline at end of file diff --git a/laws/lukifg/lukifg_2026-02-20_f2a78ce3.xml b/laws/lukifg/lukifg_2026-02-20_f2a78ce3.xml new file mode 100644 index 00000000..cc9b1370 --- /dev/null +++ b/laws/lukifg/lukifg_2026-02-20_f2a78ce3.xml @@ -0,0 +1,15 @@ + +LuKIFGLuKIFG2025-10-20BGBl. I2025, Nr. 246Länder-und-Kommunal-InfrastrukturfinanzierungsgesetzGesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und KommunenAufhDas G tritt gem. § 10 mit Ablauf des 31.12.2050 außer Kraft


(+++ Textnachweis ab: 24.10.2025 +++)

+LuKIFGEingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

+LuKIFG§ 1Ziel und Volumen der finanziellen Unterstützung des Bundes

Mit dem Ziel der Behebung von Defiziten im Bereich der öffentlichen Infrastruktur und der Schaffung von Wirtschaftswachstum überlässt der Bund den Ländern gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes einen Betrag von insgesamt 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zur Finanzierung von Sachinvestitionen in Infrastruktur, die in die Aufgabenzuständigkeit der Länder und Kommunen fällt.

+LuKIFG§ 2Verteilung

(1) Der Betrag nach § 1 wird nach den folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg13,14980Bayern15,70230Berlin5,21980Brandenburg2,99920Bremen0,94085Hamburg2,65860Hessen7,43735Mecklenburg-Vorpommern1,92510Niedersachsen9,42410Nordrhein-Westfalen21,09560Rheinland-Pfalz4,84570Saarland1,17910Sachsen4,83800Sachsen-Anhalt2,61390Schleswig-Holstein3,43080Thüringen2,53980.

(2) Die Länder legen jeweils die Höhe des Anteils der dem jeweiligen Land zustehenden Mittel fest, der für die kommunale Infrastruktur zu verwenden ist. Bei der Verteilung der Mittel sollen die Länder die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders berücksichtigen. Die Länder bestimmen die finanzschwachen Kommunen entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg.

(3) Die Länder legen die Verfahren für die Verteilung der ihnen jeweils zustehenden Mittel fest.

+LuKIFG§ 3Förderbereiche und Fördervoraussetzungen

(1) Die Mittel werden für Sachinvestitionen der Träger von Einrichtungen insbesondere folgender Infrastrukturbereiche bereitgestellt, sofern sie der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen:

1.
Bevölkerungsschutz,
2.
Verkehrsinfrastruktur,
3.
Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur,
4.
Energie- und Wärmeinfrastruktur,
5.
Bildungsinfrastruktur,
6.
Betreuungsinfrastruktur,
7.
Wissenschaftsinfrastruktur,
8.
Forschung und Entwicklung und
9.
Digitalisierung.

(2) Die Förderung erfolgt trägerneutral.

(3) Die Förderung von Sachinvestitionen im Sinne von Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben während des Lebenszyklus des mit der Sachinvestition verbundenen Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient.

(4) Förderfähig sind auch notwendige Begleit- oder Folgemaßnahmen, wenn sie in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer Sachinvestition nach Absatz 1 stehen.

(5) Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50 000 Euro.

(6) Die Investitionsmaßnahmen zielen auf eine längerfristige Nutzung der jeweiligen Infrastruktur auch unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen ab. Die Länder stellen dies sicher.

+LuKIFG§ 4Förderzeitraum

(1) Investitionsmaßnahmen nach § 3 können finanziert werden, sofern sie nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden. Dies gilt auch, sofern es sich hierbei um selbständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2025 begonnenen Vorhabens handelt.

(2) Investitionsmaßnahmen nach § 3 sind bis zum 31. Dezember 2042 förderfähig, sofern sie bis zum 31. Dezember 2036 von den für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Landes bewilligt wurden. Bis zum 31. Dezember 2029 soll mindestens ein Drittel der jedem Land zur Verfügung stehenden Mittel durch bewilligte Maßnahmen gebunden sein. Im Jahr 2043 können Mittel aus dem Sondervermögen nur noch für Investitionsvorhaben oder selbständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2042 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2043 vollständig abgerechnet werden.

+LuKIFG§ 5Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung

(1) Die Länder stellen die zweckentsprechende Mittelverwendung sicher und legen hierfür die Verfahren fest.

(2) Die Länder legen dem Bund einmal jährlich eine Übersicht über die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel für die abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen vor. Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 9. Der Bund prüft die vorgelegten Maßnahmen im Rahmen von risikobasierten Stichproben.

(3) Der Bund kann im Rahmen der Stichproben und in begründeten Einzelfällen

1.
erläuternde Berichte der Länder und Kommunen oder weitergehende Nachweise verlangen und bei Ländern und Kommunen Bücher, Belege und sonstige Unterlagen einsehen sowie
2.
anlassbezogen örtliche Erhebungen durchführen.
Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden.

(4) Stellen die zuständigen Stellen der Länder oder der Bund eine nicht zweckentsprechende Mittelverwendung fest, sind die für die Durchführung der Investitionsmaßnahmen zuständigen Stellen verpflichtet, die entsprechenden Verfahren wieder aufzunehmen und die Mittel zurückzufordern.

(5) Die zuständigen obersten Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bund die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes aus Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

+LuKIFG§ 6Berichtspflichten der Länder

(1) Die Länder berichten dem Bund zu Beginn des Förderzeitraums einmalig über die Verfahren zur Durchführung dieses Gesetzes. Die Berichte gehen insbesondere auf die vom Land vorgesehenen Förderbereiche sowie auf den vom Land jeweils festgelegten Anteil nach § 2 Absatz 2 ein.

(2) Die Länder unterrichten den Bund erstmals am 1. Januar 2026 und in der Folge jährlich jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres zusammenfassend über die geplanten, die begonnenen und die abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen.

(3) Der Zeitpunkt der Berichterstattung nach Absatz 1 ist in der Verwaltungsvereinbarung nach § 9 festzulegen.

+LuKIFG§ 7Bewirtschaftung

(1) Der Bund stellt die Mittel den Ländern als bewirtschaftende Stellen zur Verfügung. Die für die Bewirtschaftung zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Mittel anzuordnen, sobald diese zur anteiligen Durchführung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.

(2) Nach dem 31. Dezember 2043 dürfen keine Mittel mehr zur Auszahlung angeordnet werden.

+LuKIFG§ 8Rückforderung

(1) Der Bund kann Mittel von einem Land zurückfordern, wenn eine geförderte Maßnahme

1.
nicht zweckentsprechend gemäß § 3 Absatz 1 bis 5 verwendet wird oder
2.
nicht innerhalb des Förderzeitraums gemäß § 4 durchgeführt beziehungsweise abgerechnet wird.

(2) Rückforderungen nach Absatz 1 sind nur bis zum 31. Dezember 2045 möglich, es sei denn, es werden dem Bund erst nachträglich Informationen bekannt, die eine Rückforderung begründen. Rückforderungen werden nicht erhoben, wenn der zurückzufordernde Betrag 1 000 Euro unterschreitet.

(3) Der Anspruch des Bundes nach Absatz 1 ist vom Zeitpunkt seiner Entstehung an bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz zu verzinsen, der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bemisst. Werden Mittel entgegen § 7 Absatz 1 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen. Der Zinssatz wird vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegeben; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich. Der Zinsbetrag ist an den Bund abzuführen. Wenn der Zinsbetrag 100 Euro unterschreitet, sind keine Zinsen zu zahlen. Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, hat der Bund ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse. Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes aus Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(5) Kommt ein Land den Berichtspflichten zur Durchführung dieses Gesetzes, wiederholten Auskunftsersuchen oder einer Rückforderung des Bundes nicht spätestens einen Monat nach der vom Bund gesetzten Frist nach, so ist der Bund berechtigt, die Bewirtschaftung durch das Land vorübergehend zu sperren.

+LuKIFG§ 9Verwaltungsvereinbarung und Durchführung des Gesetzes seitens des Bundes

(1) Ergänzende Bestimmungen zu den §§ 2 bis 8 sowie Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Mittel ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.

(2) Mit der bundesseitigen Durchführung des Gesetzes wird das Bundesministerium der Finanzen betraut.

+LuKIFG§ 10Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2050 außer Kraft.

+LuKIFG§ 11Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/maschinendg/last_stand.txt b/laws/maschinendg/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/maschinendg/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/maschinendg/maschinendg_2026-02-20_4a741a82.xml b/laws/maschinendg/maschinendg_2026-02-20_4a741a82.xml new file mode 100644 index 00000000..17a21445 --- /dev/null +++ b/laws/maschinendg/maschinendg_2026-02-20_4a741a82.xml @@ -0,0 +1,15 @@ + +MaschinenDGMaschinenDG2025-12-02BGBl. I2025, Nr. 302Maschinenverordnung-DurchführungsgesetzGesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230


(+++ Textnachweis ab: 6.12.2025 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. § 12 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 2023/1230 (CELEX Nr: 32023R1230) +++)

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.12.2025 I Nr. 302 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 2.12.2025 I Nr. 302 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 5 dieses G am 6.12.2025 in Kraft.

+MaschinenDG§ 1Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/1230.

(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 12 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.12.2025 I Nr. 302 +++)

+MaschinenDG§ 2Sprache der Anleitungen, der Informationen, der EU-Konformitätserklärung und der EU-Einbauerklärung

(1) Für Maschinen und dazugehörige Produkte sind folgende Unterlagen nach der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 in deutscher Sprache abzufassen:

1.
die Betriebsanleitung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang III,
2.
die Sicherheitsinformationen nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 4 sowie
3.
die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 10 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang V Teil A.
Sofern die Betriebsanleitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 in digitaler Form bereitgestellt wird, ist der Hinweis nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024, wie auf die digitale Betriebsanleitung zugegriffen werden kann, ebenfalls in deutscher Sprache abzufassen.

(2) Für unvollständige Maschinen sind folgende Unterlagen nach der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 in deutscher Sprache abzufassen:

1.
die Montageanleitung nach Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang XI sowie
2.
die EU-Einbauerklärung nach Artikel 11 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang V Teil B.
Sofern die Montageanleitung nach Satz 1 Nummer 1 in digitaler Form bereitgestellt wird, ist der Hinweis nach Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024, wie auf die digitale Montageanleitung zugegriffen werden kann, ebenfalls in deutscher Sprache abzufassen.

(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 12 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.12.2025 I Nr. 302 +++)

+MaschinenDG§ 3Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2023/1230 ist von der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1 erster Halbsatz des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, durchzuführen. Soweit die Verordnung (EU) 2023/1230 keine Regelungen trifft, sind die Abschnitte 3 und 4 des Produktsicherheitsgesetzes anwendbar.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.12.2025 I Nr. 302 +++)

+MaschinenDG§ 4Stichproben bei der Marktüberwachung

(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang zu kontrollieren, ob die Maschinen, die dazugehörigen Produkte oder die unvollständigen Maschinen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 erfüllen.

(2) Die Stichproben nach Absatz 1 bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes.

(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 12 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.12.2025 I Nr. 302 +++)

+MaschinenDG§ 5Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine

Die Unterrichtung bei Nichtkonformität nach Artikel 43 Absatz 2 und 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 hinsichtlich einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.12.2025 I Nr. 302 +++)

+MaschinenDG§ 6Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 43 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 Informationen darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 getroffen worden ist, und hält die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Sie hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich zu unterrichten über

1.
die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie getroffen hat, sowie
2.
alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität der Maschine, des dazugehörigen Produktes oder der unvollständigen Maschine.

(2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, hat sie die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber innerhalb der in Artikel 43 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1230 genannten Frist zu unterrichten und ihre Einwände anzugeben.

(3) Hält die Europäische Kommission die Einwände der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 nicht für gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.12.2025 I Nr. 302 +++)

+MaschinenDG§ 7Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine

Die Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität nach Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1230 hinsichtlich einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.12.2025 I Nr. 302 +++)

+MaschinenDG§ 8Notfallverfahren

(1) Sofern die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von bestimmten Maschinen oder dazugehörigen Produkten nach Artikel 25c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 genehmigt, hat sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten.

(2) Der nach Artikel 25c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf Maschinen oder dazugehörigen Produkten anzubringende Hinweis ist in deutscher Sprache abzufassen.

(3) Sofern die Marktüberwachungsbehörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 25c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 erteilte Genehmigung nach Artikel 25c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1230 anerkannt hat, hat sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über alle ergriffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen in Bezug auf solche Maschinen und dazugehörigen Produkte zu unterrichten, für die eine Genehmigung nach Artikel 25c Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1230 gültig ist.

(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 12 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.12.2025 I Nr. 302 +++)

+MaschinenDG§ 9Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 10 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1 eine technische Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
2.
entgegen Artikel 10 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt ein dort genanntes Kennzeichen trägt oder dass eine dort genannte Information angegeben ist,
3.
entgegen Artikel 10 Absatz 6 oder entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen macht,
4.
entgegen Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 13 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes, nicht gewährleistet, dass einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt eine Betriebsanleitung nach den Abschnitten 1.7.4, 2.1.2, 2.2.1.1, 2.2.2.2, 2.4.10, 3.6.3 oder 4.4 des Anhangs III oder eine Information nach Abschnitt 1.7.1 Absatz 2, Abschnitt 1.7.1.1 Absatz 1 Satz 1, Abschnitt 1.7.2 oder 1.7.5 des Anhangs III in deutscher Sprache beigefügt ist,
5.
entgegen Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes eine Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen bereitstellt,
6.
entgegen Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes nicht gewährleistet, dass einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt die dort genannte EU-Konformitätserklärung in deutscher Sprache beiliegt, und er eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen macht,
7.
entgegen Artikel 10 Absatz 9 Satz 1, Artikel 11 Absatz 9 Satz 1, Artikel 13 Absatz 7 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
8.
entgegen Artikel 10 Absatz 9 Satz 2 oder Artikel 11 Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
9.
entgegen Artikel 10 Absatz 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 15 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
10.
entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 14 Absatz 7 eine technische Unterlage, eine EU-Einbauerklärung oder ein Exemplar der EU-Einbauerklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
11.
entgegen Artikel 11 Absatz 5 nicht gewährleistet, dass eine unvollständige Maschine ein dort genanntes Kennzeichen trägt oder dass eine dort genannte Information angegeben ist,
12.
entgegen Artikel 11 Absatz 6 oder entgegen Artikel 14 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen macht,
13.
entgegen Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Artikel 14 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes, nicht gewährleistet, dass einer unvollständigen Maschine eine Montageanleitung in deutscher Sprache beigefügt ist,
14.
entgegen Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes nicht gewährleistet, dass einer unvollständigen Maschine die dort genannte EU-Einbauerklärung in deutscher Sprache beiliegt, und er eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen macht,
15.
entgegen Artikel 11 Absatz 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 14 Absatz 8 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
16.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 eine Maschine, ein dazugehöriges Produkt oder eine unvollständige Maschine in Verkehr bringt,
17.
entgegen Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 eine Maschine, ein dazugehöriges Produkt oder eine unvollständige Maschine auf dem Markt bereitstellt,
18.
entgegen Artikel 15 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme ergriffen wird,
19.
entgegen Artikel 19 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,
20.
entgegen Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der Fassung vom 9. Juli 2008 eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt anbringt,
21.
entgegen Artikel 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2, die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
22.
entgegen Artikel 25c Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 auf Maschinen oder dazugehörigen Produkten einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen anbringt,
23.
entgegen Artikel 30 Absatz 11, auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 1, nicht dafür sorgt, dass ein Mitarbeiter über eine dort genannte Aktivität informiert wird,
24.
entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
25.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 46 Absatz 3 zuwiderhandelt oder
26.
entgegen Artikel 45 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 16 und 17 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 12 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.12.2025 I Nr. 302 +++)

+MaschinenDG§ 10Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 9 Absatz 1 Nummer 7, 16 oder 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 12 +++)

+MaschinenDG§ 11Übergangsvorschrift

Maschinen, die die Anforderungen der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, erfüllen und vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden.

(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 12 +++)

+MaschinenDG§ 12Anwendungsvorschrift

Die §§ 1, 2 und 4 sowie 8 bis 11 sind ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/min_lbewv_1988/last_stand.txt b/laws/min_lbewv_1988/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..1ac1a44b --- /dev/null +++ b/laws/min_lbewv_1988/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +99aa7db22611cac380329520fcad40b7 \ No newline at end of file diff --git a/laws/min_lbewv_1988/min_lbewv_1988_2026-02-20_03c3355d.xml b/laws/min_lbewv_1988/min_lbewv_1988_2026-02-20_03c3355d.xml new file mode 100644 index 00000000..7462106b --- /dev/null +++ b/laws/min_lbewv_1988/min_lbewv_1988_2026-02-20_03c3355d.xml @@ -0,0 +1,22 @@ + +MinÖlBewV 1988MinÖlBewV1988-04-19BGBl I1988, 530Mineralölbewirtschaftungs-VerordnungStandZuletzt geändert durch Art. 27 G v. 15.7.2024 I Nr. 236


(+++ Textnachweis ab: 27.4.1988 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2 und 3 +++)

+MinÖlBewV 1988Eingangsformel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 8, der §§ 3 und 5 Abs. 1, des § 6, des § 8 Abs. 1 und 6 und der §§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069), von denen die §§ 5, 6, 9 und 21 Nr. 2 durch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

+MinÖlBewV 1988010I. AbschnittEingriffsvorbehalte

+MinÖlBewV 1988§ 1Produkte

(1) Inhaber von Unternehmen der Mineralölwirtschaft mit einer Betriebsstätte im Geltungsbereich dieser Verordnung, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes die in der Anlage aufgeführten Produkte (Produkte) gewinnen, herstellen, bearbeiten, verarbeiten, beziehen, liefern oder in Rohrleitungen weiterleiten (Unternehmer), können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden,

1.
in bestimmter Weise über Produkte zu verfügen,
2.
in bestimmter Weise Produkte zu gewinnen, herzustellen, zu verlagern, in Rohrleitungen weiterzuleiten, zu bearbeiten, zu verarbeiten, sonst innerbetrieblich einzusetzen oder auf sie tatsächlich einzuwirken oder
3.
Verfügungen und Handlungen im Sinne der Nummern 1 und 2 zu unterlassen.

(2) Der Erdölbevorratungsverband steht den Unternehmen nach Absatz 1 gleich; für die Einhaltung der Verpflichtungen sind die Mitglieder des Vorstandes verantwortlich.

(3) Inhaber von anderen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Produkte zur Herstellung von Waren oder in sonstiger Weise für ihre Unternehmenszwecke einsetzen, stehen bezüglich der bei ihnen lagernden Produkte dem Unternehmer nach Absatz 1 gleich.

+MinÖlBewV 1988§ 2Anlagen

Unternehmer nach § 1 Abs. 1 können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, ihre Anlagen, technischen Einrichtungs- und sonstigen Gegenstände, die für die Gewinnung, Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Weiterleitung in Rohrleitungen, Lieferung oder Verwendung von Produkten erforderlich sind oder vorgehalten werden, instandzuhalten, instandzusetzen, abzugeben, zu verbringen, zur Herstellung bestimmter Produkte zu verwenden oder dieses zu unterlassen.

+MinÖlBewV 1988§ 3Umfang der Verpflichtung

Verpflichtungen nach den §§ 1 und 2 sind nur zulässig,

1.
um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Produkten sicherzustellen und
2.
wenn eine Gefährdung der Versorgung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben oder zu verhindern ist.
Sie sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken.

+MinÖlBewV 1988020II. AbschnittAllgemeine Bewirtschaftung

+MinÖlBewV 1988§ 4Allgemeine Verbrauchseinschränkung

(1) Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 8 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes den Verbrauch oder die Verwendung von Produkten zeitlich oder mengenmäßig ein (Bewirtschaftung), so darf der Unternehmer über diese Produkte nur verfügen, sie beziehen oder verwenden, soweit

1.
eine Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 vorliegt,
2.
eine allgemeine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 oder 3 erlassen ist,
3.
eine Einzelgenehmigung nach § 5 Abs. 2 erteilt wurde oder
4.
die Lieferung gegen Bezugschein nach § 6 erfolgt.

(2) Die Entnahme von Produkten durch den Unternehmer für eigene Zwecke steht der Verfügung nach Absatz 1 gleich.

+MinÖlBewV 1988§ 5Genehmigungen

(1) In der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 kann die Verfügung des Unternehmers über Produkte, deren Bezug oder Verwendung insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Arten oder Tatbestände allgemein genehmigt werden, soweit dadurch die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bundeswehr, der verbündeten Streitkräfte und der öffentlichen Verwaltung erforderliche Versorgung mit Produkten nicht gefährdet wird. Dies gilt insbesondere für Produkte, die

1.
zur gewerblichen Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Herstellung von anderen Produkten oder Waren bestimmt sind,
2.
an Unternehmer zum Zwecke der gewerblichen Weiterveräußerung abgegeben werden oder
3.
an öffentliche Auftraggeber und die verbündeten Streitkräfte auf Grund von Verträgen zu liefern sind, die zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 bestehen, und in denen die zu erbringende Leistung nach Art, Umfang und Zeit bestimmt ist.

(2) Sind Produkte nach § 4 Abs. 1 bewirtschaftet, so kann die zuständige Behörde in Einzelfällen die Verfügung über diese Produkte, deren Bezug oder Verwendung genehmigen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen.

(3) Wird der Verbrauch von Produkten nach § 4 Abs. 1 eingeschränkt, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung für die Übergangszeit bis zur Erteilung von Bezugscheinen allgemein genehmigen, daß in einem zu bestimmenden Zeitraum gegenüber dem Halter eines Kraftfahrzeugs eine festzulegende Menge Vergaser-, Dieselkraftstoff oder Flüssiggas unter der Voraussetzung abgegeben werden kann, daß der Unternehmer

1.
über die Abgabe eine Liste führt, die das Datum der Abgabe, das amtliche Kennzeichen oder das Versicherungskennzeichen des betankten Kraftfahrzeugs, Art und Menge der Abgabe sowie die Unterschrift des Empfängers enthält und
2.
die abgegebene Menge mit dem Namensstempel der Tankstelle in ein zu bestimmendes Kontrollpapier einträgt.
In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Abgabe dem Halter des Kraftfahrzeugs auf seine Zuteilung nach § 6 anzurechnen ist.

+MinÖlBewV 1988§ 6Bezugscheine

(1) Für den Bezug von nach § 4 Abs. 1 bewirtschafteten Produkten können die zuständigen Behörden zur Deckung des nach § 3 Nr. 1 bestehenden Bedarfs auf Antrag Bezugscheine im Rahmen der gegebenen Versorgungslage erteilen. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die dort genannten obersten Bundesbehörden und Dienststellen ermächtigen, bis zur Höhe der ihnen zugewiesenen Mengen Bezugscheine selbst auszustellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde können ein anderes Verfahren zulassen, wenn der Nachweis der Lieferung und des Bezuges bewirtschafteter Produkte sichergestellt ist.

(2) Die Bezugscheine gelten für die Dauer einer Versorgungsperiode. Diese wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Die Bezugscheine dürfen nicht übertragen werden. Die Anträge auf Erteilung von Bezugscheinen sind zutreffend zu begründen.

(4) Wenn Unternehmer Endverbraucher mit bewirtschafteten Produkten beliefern, haben sie die im Bezugschein bestimmte Art und Menge gegen Aushändigung des Bezugscheines und Bezahlung abzugeben, soweit Vorräte vorhanden sind und eine Verpflichtung nach § 1 nicht entgegensteht.

(5) Entsteht im Einzelfall ein nicht vorhersehbarer Bedarf an Produkten, dessen sofortige Deckung für Zwecke der Verteidigung aus besonderem öffentlichen Interesse unerläßlich ist, kann die zuständige Behörde den Unternehmer nach Absatz 4 zur vorrangigen Belieferung bestimmter Bezugscheininhaber verpflichten.

(6) Der Unternehmer hat die ihm ausgehändigten Bezugscheine durch einen Vermerk zu entwerten, ein Jahr aufzubewahren und innerhalb dieser Frist der zuständigen Behörde auf Anforderung vorzulegen.

+MinÖlBewV 1988030III. AbschnittMeldepflichten

+MinÖlBewV 1988§ 7Meldung des Aufkommens und der Verarbeitung

(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Produkten sicherzustellen, haben nach § 1 Abs. 1 verpflichtete Unternehmer der zuständigen Behörde für den abgelaufenen, den laufenden und den nächsten Monat folgende Angaben zu melden:

1.
nach Art und Menge
a)
die inländische Rohölförderung,
b)
die Ein- und Ausfuhr von Rohöl und Produkten nach Ursprungs- und Bestimmungsländern,
c)
die Zugänge von Rohöl und Produkten aus dem Inland,
d)
den Absatz von Rohöl und Produkten im Inland nach Abnehmergruppen; gesondert auszuweisen sind die Ablieferungen an die See- und Binnenschiffahrt, die Luftfahrt, die chemische Industrie und an eigene sowie verbündete Streitkräfte,
e)
den Einsatz von Rohöl, von zur Verarbeitung bestimmten Produkten und sonstigen Einsatzstoffen in Verarbeitungsanlagen, den zur Herstellung von Produkten benötigten Eigenverbrauch und die Herstellung von Produkten;
2.
unterteilt nach Art und Menge der Produkte
a)
die zur inländischen Versorgung bestimmten Bestände im Ausland oder auf See,
b)
die Bestände im Inland,
c)
die Bestände zu Erfüllung der Pflichtbevorratung im Bereich der Europäischen Gemeinschaft,
d)
die Bestandsveränderungen durch Verluste;
3.
die Kapazitäten
a)
der Raffinerien, Konversions- und Nachverarbeitungsanlagen,
b)
der zur Weiterleitung von Produkten bestimmten Rohrleitungen,
c)
der Tanklager mit einem Fassungsvermögen ab 1 000 Kubikmeter.
Als Produkte im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten auch andere zur Herstellung von Fertigprodukten erforderliche Einsatzstoffe sowie die aus anderen Rohstoffen gewonnenen, den Produkten gleichstehende Erzeugnisse.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 1 verpflichtete Unternehmer die Meldungen abzugeben haben.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Unternehmer meldepflichtig werden und die Meldungen abzugeben haben.

(4) Die zuständige Behörde kann von der Erhebung der Meldungen bei solchen Unternehmern absehen, deren Meldungen sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht benötigt.

(5) Die zuständige Behörde kann Einzelangaben an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weiterleiten, soweit dieses sie zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke benötigt.

+MinÖlBewV 1988§ 8Besondere Meldepflichten

(1) Für die in § 7 Abs. 1 genannten Zwecke haben Unternehmer, die eine öffentliche Tankstelle oder Bunkerstation für die Schiffahrt betreiben, der zuständigen Behörde ihre Bestände an bewirtschafteten Produkten erstmalig zum Zeitpunkt des Beginns der Bewirtschaftung nach § 4 zu melden.

(2) Die Meldungen sind schriftlich in doppelter Ausfertigung zu erstatten und müssen folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen (Firma) des Unternehmers,
2.
die Anschrift der Tankstelle bzw. Bunkerstation und
3.
die Höhe des Bestandes an bewirtschafteten Produkten in der für diese üblichen Maßeinheit sowie den Stand der Zählwerke für die Messung der Abgabemengen.

(3) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß und zu welchem Zeitpunkt erneut Meldungen abzugeben sind.

+MinÖlBewV 1988040IV. AbschnittZuständigkeiten und Schlußbestimmungen

+MinÖlBewV 1988§ 9Zuständige Behörde

(1) Zuständig sind

1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die von ihm bestimmte Stelle für
a)
Verpflichtungen nach den §§ 1 und 2;
b)
die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1 andas Bundesministerium der Verteidigung für die Bundeswehr und die verbündeten Streitkräfte,das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die Bundespolizei,das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Unternehmen, die gemäß Kapitel 12 des Postgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, sowie für die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für die Eisenbahnen des Bundes und das Bundesamt für Logistik und Mobilitätsowiedas Auswärtige Amt oder das Bundeskanzleramt für die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen, die bevorrechtigten internationalen Organisationen und andere bevorrechtigte Vertretungen;
2.
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Erhebung der Meldungen nach § 7;
3.
die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
a)
für die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1 und die Anordnung nach § 6 Abs. 5 zur Deckung des Bedarfs an Produkten für Binnen- und Seeschiffe, die auf Bundeswasserstraßen verkehren,
b)
gegenüber Bunkerstationen, wenn sie bewirtschaftete Produkte an Schiffe im Sinne des Buchstabens a liefern, für die Anforderung entwerteter Bezugscheine nach § 6 Abs. 6 sowie die Erhebung der Meldungen nach § 8;
4.
die für Angelegenheiten der Luftfahrt zuständigen höheren Verwaltungsbehörden der Länder - in Ländern, in denen diese nicht bestehen, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde - für die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1 sowie die Anordnung des Vorranges nach § 6 Abs. 5 zur Deckung des Bedarfs an Produkten für Luftfahrzeuge und den Flugplatzbetrieb;
5.
die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe in allen übrigen Fällen.

(2) Soweit in Ländern Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe als untere Behörden der allgemeinen Landesverwaltung tätig sind, können die Landesregierungen die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 ganz oder teilweise auf die Behörden der kreisangehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbände übertragen.

(3) Liegen die in § 9 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes genannten Voraussetzungen vor, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Verfügungen erlassen.

(4) Sind die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 genannten Behörden und die höheren Verwaltungsbehörden nach Absatz 1 Nr. 4 aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, ihre Befugnisse auszuüben, so sind diese von der übergeordneten Behörde wahrzunehmen.

(5) Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(+++ § 9 Abs. 2 und 5: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 3 +++)

+MinÖlBewV 1988§ 10Zuwiderhandlungen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 1, § 2 oder § 6 Abs. 5 nicht nachkommt,
2.
entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, über Produkte verfügt, diese entnimmt, bezieht oder verwendet,
3.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einen Bezugschein überträgt,
4.
entgegen § 6 Abs. 4 Produkte nicht in der im Bezugschein bestimmten Art oder Menge abgibt,
5.
entgegen § 6 Abs. 6 Bezugscheine nicht in der vorgeschriebenen Weise entwertet, nicht ein Jahr aufbewahrt oder nicht vorlegt,
6.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
7.
entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 6 und 7 die für die Entgegennahme des Antrags oder der Meldung zuständige Behörde, in Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 4 und 5, soweit die Zuwiderhandlungen mit dem Schiffsbetrieb auf Bundeswasserstraßen in Zusammenhang stehen, die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, im übrigen die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe. Die übergeordnete Behörde ist in den Fällen des § 9 Abs. 4 zuständig.

+MinÖlBewV 1988§ 11Inkrafttreten und Anwendbarkeit

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) § 9 Abs. 2 und 5 ist mit dem Inkrafttreten anwendbar.

+MinÖlBewV 1988Anlagezur Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung +
+Liste der Produkte gemäß § 1 Abs. 1

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 534

Rohöl
Raffineriegas
Flüssiggas
Rohbenzin
Vergaserkraftstoff (VK)
Testbenzin
Flugbenzin
Spezialbenzin
Flugturbinenkraftstoff, leicht
Benzinkomponenten
Dieselkraftstoff (DK)
Heizöl, leicht (HEL)
Petroleum und andere Leuchtöle
Flugturbinenkraftstoff, schwer
Mitteldestillatkomponenten
Heizöl, schwer (HS)
HS-Komponenten
Bitumen
Petrolkoks
Andere Rückstände
Wachse
Paraffine
Vaseline
Motorenöle
Turbinenöle
Getriebeöle
Hydrauliköle
Metallbearbeitungsöle
Korrosionsschutzmittel
Formenöle
Weißöle
Elektro-Isolieröle
Schmierfette
Extrakte aus der Schmierölraffination
Basisöle
Sonstige mineralische Öle für besondere Anwendung
Sonstige Schmieröle

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/minstbv/last_stand.txt b/laws/minstbv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/minstbv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/minstbv/minstbv_2026-02-20_ac6a1d1f.xml b/laws/minstbv/minstbv_2026-02-20_ac6a1d1f.xml new file mode 100644 index 00000000..adcf12a8 --- /dev/null +++ b/laws/minstbv/minstbv_2026-02-20_ac6a1d1f.xml @@ -0,0 +1,12 @@ + +MinStBVMinStBV2025-12-19BGBl. I2025, Nr. 373Mindeststeuer-Bericht-VerordnungVerordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes betreffend den Umfang, die Ausgestaltung und den Informationsaustausch von Mindeststeuer-Berichten

EU-Rechtsakte (Stand 19.12.2025):

Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/872 des Rates vom 14. April 2025 (ABl. L, 2025/872, 6.5.2025) geändert worden ist

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/872 des Rates vom 14. April 2025 (ABl. L, 2025/872, 6.5.2025) geändert worden ist.


(+++ Textnachweis ab: 30.12.2025 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 16/2011 (CELEX Nr: 32011L0016) +++)

+MinStBVEingangsformel

Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 99 Absatz 3 des Mindeststeuergesetzes vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397), das durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist:

+MinStBV§ 1Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für den automatischen Austausch von Informationen zu den Berichtspflichten nach dem Mindeststeuergesetz mit den Vertragsstaaten gemäß § 75 Absatz 4 des Mindeststeuergesetzes aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU. Die Verordnung regelt zugleich die Besonderheiten beim Erstellen des Mindeststeuer-Berichts für berichtspflichtige Geschäftseinheiten.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 19.12.2025 I Nr. 373 +++)

+MinStBV§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Mindeststeuergesetzes und die in den nachstehenden Absätzen aufgeführten Definitionen.

(2) Ein Umsetzungssteuerhoheitsgebiet ist ein Steuerhoheitsgebiet, das im jeweiligen Geschäftsjahr entweder eine anerkannte Primär- oder eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung oder beide Regelungen umgesetzt hat.

(3) Ein Nur-NES-Steuerhoheitsgebiet ist ein Steuerhoheitsgebiet, das im jeweiligen Geschäftsjahr eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer umgesetzt hat und in diesem Geschäftsjahr kein Umsetzungssteuerhoheitsgebiet ist.

(4) Ein SES-Steuerhoheitsgebiet ist ein Steuerhoheitsgebiet, das im jeweiligen Geschäftsjahr eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung umgesetzt hat.

(5) Einzige Datenquelle bezeichnet die Datengrundlage auf deren Basis der Mindeststeuer-Bericht nach den GloBE-Mustervorschriften ausgefüllt wird.

+MinStBV§ 3Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Annahme und die Weiterleitung von Informationen nach dem Mindeststeuergesetz und dieser Verordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.

+MinStBV§ 4Abschnitte des Mindeststeuer-Berichts

(1) Der Mindeststeuer-Bericht ist die in Anhang VII Abschnitt IV der Richtlinie (EU) 2011/16/EU veröffentlichte Standardvorlage und gliedert sich in den allgemeinen Abschnitt, staatsbezogene Abschnitte sowie SES-Abschnitte.

(2) Der allgemeine Abschnitt des Mindeststeuer-Berichts enthält allgemeine Angaben zu der Unternehmensgruppe als Ganzes einschließlich ihrer Unternehmensstruktur und einer kurzen Zusammenfassung der GloBE-Informationen.

(3) Der staatsbezogene Abschnitt enthält genaue Angaben zur Anwendung der GloBE-Mustervorschriften und gegebenenfalls der nationalen Ergänzungssteuer bezogen auf ein jeweiliges Steuerhoheitsgebiet, in dem die Unternehmensgruppe tätig ist. Zum staatsbezogenen Abschnitt zählen die Abschnitte 2 und 3 des Mindeststeuer-Berichts.

(4) Der SES-Abschnitt, Abschnitt 3.4.3 des Mindeststeuer-Berichts, enthält Informationen über die Zurechnung der Sekundärergänzungssteuer in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 19.12.2025 I Nr. 373 +++)

+MinStBV§ 5Informationsaustausch; Verteilungsansatz

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 75 Absatz 4 Satz 2 des Mindeststeuergesetzes vor, so erfolgt die Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts an andere Steuerhoheitsgebiete im Wege des automatischen Austauschs.

(2) Den allgemeinen Abschnitt erhalten sämtliche Umsetzungssteuerhoheitsgebiete, in denen entweder die oberste Muttergesellschaft oder Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe belegen sind.

(3) Nur-NES-Steuerhoheitsgebiete erhalten den allgemeinen Abschnitt, mit Ausnahme der in Abschnitt 1.4 enthaltenen zusammenfassenden Übersicht, wenn

1.
in ihnen Geschäftseinheiten belegen sind,
2.
in ihnen Joint Ventures oder Joint-Venture-Tochtergesellschaften belegen sind, auf die eine nationale Ergänzungssteuer erhoben wird, oder
3.
dort eine nationale Ergänzungssteuer auf staatenlose Geschäftseinheiten oder ein staatenloses Joint Venture erhoben wird.

(4) Alle staatsbezogenen Abschnitte erhält das Umsetzungssteuerhoheitsgebiet, in dem die oberste Muttergesellschaft belegen ist. Diejenigen Steuerhoheitsgebiete, die Besteuerungsrechte nach einer anerkannten Primär- oder nach einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung oder nach einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer haben, erhalten zudem vorbehaltlich des Absatzes 5 die sie betreffenden staatsbezogenen Abschnitte.

(5) Steuerhoheitsgebiete mit einem Besteuerungsrecht nach einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung und einem Anteil am Sekundärergänzungssteuerbetrag von null erhalten nur den SES-Abschnitt.

+MinStBV§ 6Vereinfachte Berichterstattung in der Übergangszeit

(1) Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2028 beginnen und vor dem 1. Juli 2030 enden, gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4.

(2) In der Übergangszeit kann auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit für ein Steuerhoheitsgebiet eine vereinfachte Berichterstattung vorgenommen werden, wenn die Pflichten des Absatzes 3 erfüllt werden und der Steuererhöhungsbetrag

1.
für dieses Steuerhoheitsgebiet null beträgt oder
2.
nicht einzelnen Geschäftseinheiten oder im Fall eines Joint Ventures nicht einzelnen Joint-Venture-Tochtergesellschaften zugeordnet werden muss.
Der Antrag nach Satz 1 ist für jeden Teil der Unternehmensgruppe, für den der effektive Steuersatz separat zu ermitteln ist, gesondert zu stellen.

(3) Bei der vereinfachten Berichterstattung werden für den betreffenden Teil der Unternehmensgruppe im Mindeststeuer-Bericht die Informationen für jedes Steuerhoheitsgebiet auf aggregierter Basis und nicht für jede einzelne Geschäftseinheit oder jede einzelne Joint-Venture-Tochtergesellschaft berichtet. Sämtliche Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 18 des Mindeststeuergesetzes können auf Nettobasis berichtet werden.

(4) Um die vereinfachte Berichterstattung vornehmen zu können, müssen Unternehmensgruppen

1.
eine Buchführung einsetzen, das eine steuerhoheitsgebietsbezogene Berichterstattung ermöglicht und die nach dem Mindeststeuergesetz erforderlichen Berechnungen genau und zuverlässig durchführt, einschließlich der Ermittlung des korrekten Belegenheitsstaats für jede Geschäftseinheit, sofern dies für die Berechnung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer relevant ist;
2.
ein Verfahren einsetzen, das eine verlässliche Zuordnung der Rechnungslegungsdaten zu den einzelnen Steuerhoheitsgebieten ermöglicht und die Aggregation in den Konzernabschluss sicherstellt, und
3.
ein Verfahren zur Identifizierung aller Mindeststeuer-relevanten Anpassungen in jedem Steuerhoheitsgebiet auf Basis von Einzelposten einsetzen, das ermöglicht, einzelne Posten der korrekten Geschäftseinheit zuzuordnen, wenn dies für die Genauigkeit der Hinzurechnungen und Kürzungen relevant ist.

+MinStBV§ 7Erstellen des Mindeststeuer-Berichts

(1) Der Mindeststeuer-Bericht ist auf Basis der GloBE-Mustervorschriften zu erstellen.

(2) Teile von Unternehmensgruppen, die in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind,

1.
das die Voraussetzungen nach § 81 des Mindeststeuergesetzes erfüllt oder
2.
dem allein die Besteuerungsrechte an der gesamten Unternehmensgruppe nach einer anerkannten Primär- oder einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung zustehen,
müssen die erforderlichen Berechnungen auf Basis der lokalen Gesetzgebung durchführen und im Mindeststeuer-Bericht darstellen.

(3) Führt die Nutzung der einzigen Datenquelle zu Unterschieden im Vergleich zur lokalen Gesetzgebung, ist die Unternehmensgruppe verpflichtet, die Auswirkungen der Differenzen im Mindeststeuer-Bericht darzulegen.

+MinStBV§ 8Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/morvorschr_ndg/last_stand.txt b/laws/morvorschr_ndg/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/morvorschr_ndg/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/morvorschr_ndg/morvorschr_ndg_2026-02-20_731bf8cd.xml b/laws/morvorschr_ndg/morvorschr_ndg_2026-02-20_731bf8cd.xml new file mode 100644 index 00000000..43e084bc --- /dev/null +++ b/laws/morvorschr_ndg/morvorschr_ndg_2026-02-20_731bf8cd.xml @@ -0,0 +1,12 @@ + +MORVorschrÄndG1997-11-19BGBl I1997, 2745Verordnung zur Änderung und Aufhebung +marktordnungsrechtlicher Vorschriften

(+++ Textnachweis ab: 29.11.1997 +++)

+MORVorschrÄndG000-Eingangsformel

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet

-
auf Grund des § 31 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146),
-
auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, 6, 7, des § 13 Abs. 1 Satz 1, der §§ 15 und 16, des § 17 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 3 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:

+MORVorschrÄndG010Art 1 u. 2

+MORVorschrÄndG030Art 3Verordnung über das Aufheben +marktrechtlicher Vorschriften

+MORVorschrÄndG030Art 3§ 1

Es werden aufgehoben:

1.
die Verordnung über Sondermaßnahmen für Sojabohnen vom 12. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2327), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018),
2.
die Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung vom 21. Juni 1988 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018),
3.
die Ölsaatenstützungsverordnung vom 18. März 1992 (BGBl. I S. 532), geändert durch Verordnung vom 30. Juli 1992 (BGBl. I S. 1476).

+MORVorschrÄndG030Art 3§ 2

Auf Sachverhalte, die vor dem 28. November 1997 entstanden sind, sind die in § 1 genannten Verordnungen weiter anzuwenden.

+MORVorschrÄndG040Art 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

+MORVorschrÄndG050-Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/nootsnetzv/last_stand.txt b/laws/nootsnetzv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/nootsnetzv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/nootsnetzv/nootsnetzv_2026-02-20_942292d5.xml b/laws/nootsnetzv/nootsnetzv_2026-02-20_942292d5.xml new file mode 100644 index 00000000..2719af7d --- /dev/null +++ b/laws/nootsnetzv/nootsnetzv_2026-02-20_942292d5.xml @@ -0,0 +1,10 @@ + +NOOTSNetzVNOOTSNetzV2025-12-29BGBl I2026, Nr. 1NOOTS-Netz-VerordnungVerordnung zur Bestimmung eines anderen Netzes des Bundes zum Datenaustausch über das nationale Once-only-technical-System im Anwendungsbereich des Onlinezugangsgesetzes


(+++ Textnachweis ab: 6.1.2026 +++)

+NOOTSNetzVEingangsformel

Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung verordnet aufgrund des § 1 Absatz 3 und des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, nach Prüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und im Benehmen mit dem Koordinierungsgremium, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):

+NOOTSNetzV§ 1Informationstechnisches Netz

(1) Diese Verordnung regelt den im Anwendungsbereich des Onlinezugangsgesetzes erfolgenden Datenaustausch über das nationale Once-only-technical-System (NOOTS) als anderes Netz des Bundes als das Verbindungsnetz.

(2) Das NOOTS baut ein informationstechnisches Netz auf, das den Datenaustausch zwischen informationstechnischen Systemen durch eine vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellte Software ermöglicht.

+NOOTSNetzV§ 2Anschlussberechtigte

Berechtigt zum Anschluss an das Netz nach § 1 Absatz 2 sind alle öffentlichen Stellen nach § 1 des Onlinezugangsgesetzes.

+NOOTSNetzV§ 3Anschluss an das informationstechnische Netz

Der Anschluss an das Netz nach § 1 Absatz 2 erfolgt unter Nutzung der vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellten Software. Die Anschlussberechtigten betreiben die vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellte Software in eigener Verantwortung. Sie sind für deren sach- und funktionsgerechte Einbindung in ihre jeweiligen informationstechnischen Systeme zuständig.

+NOOTSNetzV§ 4Datenaustausch, Verschlüsselung, Daten- und IT-Sicherheit

(1) Der Datenaustausch erfolgt ausschließlich über das Netz nach § 1 Absatz 2 und ist durch geeignete Verschlüsselungsverfahren abzusichern. Das Bundesverwaltungsamt legt das von der Software verwendende Verschlüsselungsverfahren fest, das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss.

(2) Die Daten werden vom übertragenden Anschlussberechtigten durch die vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellten Software automatisch verschlüsselt. Die Entschlüsselung der Daten erfolgt automatisch durch die vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellten Software des empfangenden Anschlussberechtigen.

(3) Bei dem Datenaustausch sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Informationssicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung der jeweiligen Anschlussberechtigten gewährleisten.

(4) Es ist ein dem beabsichtigten Datenaustausch entsprechender IT-Sicherheitsstandard einzuhalten, der dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.

+NOOTSNetzV§ 5Betrieb

Der Bund betreibt das Netz nach § 1 Absatz 2 über das Bundesverwaltungsamt. § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes gilt entsprechend.

+NOOTSNetzV§ 6Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/nootsstvtrg/last_stand.txt b/laws/nootsstvtrg/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/nootsstvtrg/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/nootsstvtrg/nootsstvtrg_2026-02-20_e06f8a08.xml b/laws/nootsstvtrg/nootsstvtrg_2026-02-20_e06f8a08.xml new file mode 100644 index 00000000..2a50c2dc --- /dev/null +++ b/laws/nootsstvtrg/nootsstvtrg_2026-02-20_e06f8a08.xml @@ -0,0 +1,6 @@ + +NOOTSStVtrG2025-12-12BGBl I2025, Nr. 325Gesetz zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag


(+++ Textnachweis ab: 18.12.2025 +++)

(+++ Text des Staatsvertrags siehe: NOOTSStVtr +++)

+NOOTSStVtrGEingangsformel

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

+NOOTSStVtrGArt 1

(1) Dem „Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag“ (NOOTS-Staatsvertrag) zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt.

(2) Der NOOTS-Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

+NOOTSStVtrGArt 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung gibt den Tag, an dem die Vorschriften des NOOTS-Staatsvertrags nach seinem § 10 Absatz 1 Satz 2 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt. Gleiches gilt für den Fall, dass der NOOTS-Staatsvertrag nach seinem § 10 Absatz 2 gegenstandslos wird.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/npsg/last_stand.txt b/laws/npsg/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..90b633eb --- /dev/null +++ b/laws/npsg/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +eacf7564504cd25e1a30bf32415d9524 \ No newline at end of file diff --git a/laws/npsg/npsg_2026-02-20_1b249aba.xml b/laws/npsg/npsg_2026-02-20_1b249aba.xml new file mode 100644 index 00000000..e5ec1ddf --- /dev/null +++ b/laws/npsg/npsg_2026-02-20_1b249aba.xml @@ -0,0 +1,11 @@ + +NpSGNpSG2016-11-21BGBl I2016, 2615Neue-psychoaktive-Stoffe-GesetzStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.12.2025 I Nr. 292HinweisÄnderung durch Art. 1 G v. 7.1.2026 I Nr. 2 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet


(+++ Textnachweis ab: 26.11.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1, 5 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) vgl. V v. 27.9.2022 I 1552
vgl. V v. 21.6.2024 I Nr. 210
vgl. V v. 26.11.2025 I Nr. 292
vgl. G v. 7.1.2026 I Nr. 2 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 7.1.2026 I Nr. 2 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 21.11.2016 I 2615 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 26.11.2016 in Kraft getreten.

+NpSG§ 1Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf neue psychoaktive Stoffe im Sinne des § 2 Nummer 1.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf

1.
Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes,
2.
Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1, 2, 3a und 4 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes sowie
3.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17).

+NpSG§ 2Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
neuer psychoaktiver Stoff ein Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in der Anlage genannten Stoffgruppen;
2.
Zubereitung ohne Rücksicht auf den Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines Stoffes oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;
3.
Herstellen das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Reinigen, das Umwandeln, das Abpacken und das Umfüllen einschließlich Abfüllen;
4.
Inverkehrbringen das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe sowie das Feilhalten, das Feilbieten, die Abgabe und das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch an andere.

+NpSG§ 3Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen

(1) Es ist verboten, mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel zu treiben, ihn in den Verkehr zu bringen, ihn herzustellen, ihn in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, ihn zu erwerben, ihn zu besitzen oder ihn einem anderen zu verabreichen.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind

1.
nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendungen eines neuen psychoaktiven Stoffes zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken und
2.
Verwendungen eines neuen psychoaktiven Stoffes durch Bundes- oder Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie durch die von ihnen mit der Untersuchung von neuen psychoaktiven Stoffen beauftragten Behörden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 erfolgen die Sicherstellung, die Verwahrung und die Vernichtung von neuen psychoaktiven Stoffen nach den §§ 47 bis 50 des Bundespolizeigesetzes und den Vorschriften der Polizeigesetze der Länder.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 können die Zollbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um neue psychoaktive Stoffe handelt, die entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

+NpSG§ 4Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 1

1.
mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel treibt, ihn in den Verkehr bringt oder ihn einem anderen verabreicht oder
2.
einen neuen psychoaktiven Stoff zum Zweck des Inverkehrbringens
a)
herstellt oder
b)
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
in den Fällen
a)
des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder
b)
des Absatzes 1 Nummer 1 als Person über 21 Jahre einen neuen psychoaktiven Stoff an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder ihn ihr verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder
2.
durch eine in Absatz 1 genannte Handlung
a)
die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder
b)
einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

+NpSG§ 5Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

+NpSG§ 6Datenübermittlung

Das Zollkriminalamt darf zu Straftaten nach § 4 Informationen, einschließlich personenbezogener Daten nach der aufgrund des § 7 Absatz 11 des Bundeskriminalamtgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Bundeskriminalamt zur Erfüllung von dessen Aufgaben als Zentralstelle übermitteln, soweit Zwecke des Strafverfahrens dem nicht entgegenstehen. Übermittlungen nach Satz 1 sind auch zulässig, sofern sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegen. Übermittlungsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

+NpSG§ 7Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung von Sachverständigen die Liste der Stoffgruppen in der Anlage zu ändern, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise von psychoaktiv wirksamen Stoffen, wegen des Ausmaßes ihrer missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist.

+NpSGAnlage

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 292, S. 3 – 21)

Vorbemerkungen

Die Stoffgruppendefinitionen der Nummern 1 bis 9 schließen alle denkbaren geladenen Formen, Stereoisomere, Salze und isotopensubstituierte Verbindungen eines erfassten Stoffes ein. Die festgelegten Molekülmassenbegrenzungen gelten bei geladenen Formen und Salzen nur für den Molekülteil ausschließlich des Gegen-Ions. Ein Wasserstoffatom ist ein möglicher Substituent.

1.
Von 2-Phenethylamin abgeleitete VerbindungenEine von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von einer 2-Phenylethan-1-amin-Grundstruktur abgeleitet werden kann (ausgenommen 2-Phenethylamin selbst), eine maximale Molekülmasse von 500 u hat und dem nachfolgend beschriebenen modularen Aufbau aus Strukturelement A und Strukturelement B entspricht.Aus Strukturelement A und Strukturelement B bestehende chemische Struktur. Wird im Text genauer erklärt.Strukturelement A        Strukturelement B
Dies schließt chemische Verbindungen mit einer Cathinon-Grundstruktur (2-Amino-1-phenyl-1-propanon) ein: Aus Strukturelement A und Strukturelement B bestehende chemische Struktur. Wird im Text genauer erklärt.Strukturelement A        Strukturelement B
Nicht von der Stoffgruppe Nummer 1 erfasst werden Stoffe, die zwar eine Definition dieser Stoffgruppe erfüllen, jedoch zugleich eine in den Stoffgruppendefinitionen der Nummern 2 bis 9 genannte Kern- oder Grundstruktur besitzen und von der Stoffgruppendefinition der jeweiligen Nummer nicht erfasst werden.
1.1
Strukturelement AFür das Strukturelement A sind die folgenden Ringsysteme eingeschlossen, wobei sich das Strukturelement B an jeder Position des Strukturelements A befinden kann: Phenyl‑, Furanyl‑, Pyrrolyl‑, Thienyl‑, Pyridyl‑, Cyclopentyl‑ und Cyclohexylring.Chemische Verbindung Phenyl-Chemische Verbindung Furanyl-Chemische Verbindung Pyrrolyl-Chemische Verbindung Thienyl-Phenyl-Furanyl-Pyrrolyl-Thienyl-
Chemische Verbindung Pyridyl-Chemische Verbindung Cyclopentyl-Chemische Verbindung Cyclohexyl-Pyridyl-Cyclopentyl-Cyclohexyl-
Darüber hinaus kann das Strukturelement A aus den folgenden bizyklischen oder trizyklischen Systemen bestehen, wobei sich das Strukturelement B an jeder Position des bizyklischen oder trizyklischen Systems befinden kann: Chemische Verbindung bi- und trizyklisches System
Die anellierten Ringe Rm und Rp können aus gesättigten, ungesättigten oder aromatischen Ringstrukturen mit vier bis acht Ringatomen (inkl. der zwei Kohlenstoffatome des Rings Z) bestehen. Diese Ringe Rm und Rp können neben Kohlenstoff jeweils maximal zwei Atome aus den Elementen Sauerstoff, Stickstoff und Schwefel in beliebiger Kombination im Ring aufweisen. Das Heteroatom/die Heteroatome in den Ringen Rm und Rp dürfen ausschließlich direkt an den Ring Z angebunden sein. Eine mögliche freie Valenz eines Stickstoffatoms in den Ringen Rm und Rp kann ein Wasserstoffatom oder einen Methyl- oder Ethylrest tragen.Die Kohlenstoffatome der genannten Ringsysteme des Strukturelements A können an jeder Position mit folgenden Atomen oder Atomgruppen (Rn) substituiert sein:Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C8), Alkenyl- (bis C8), Alkinyl- (bis C8), Alkoxy- (bis C7), Carboxy-, Alkylsulfanyl- (bis C7) und Nitrogruppen.Die aufgeführten Atomgruppen können weiterhin mit beliebigen, chemisch möglichen Kombinationen der Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor, Brom und Iod substituiert sein. Die auf diese Weise entstehenden Substituenten dürfen dabei eine durchgehende Kettenlänge von maximal acht Atomen aufweisen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen). Atome von Ringstrukturen werden dabei nicht in die Zählung einbezogen.Moleküle, bei denen durch Rn zyklische Systeme entstehen, die an das Strukturelement A anelliert sind, werden von der Stoffgruppendefinition nicht erfasst.
1.2
Strukturelement BDie 2-Aminoethyl-Seitenkette des Strukturelements B kann mit folgenden Atomen, Atomgruppen oder Ringsystemen substituiert sein:
a)
R1 und R2 am Stickstoffatom:Wasserstoff, Alkyl- (bis C6), Cycloalkyl- (Ringgröße bis C6), Benzyl-, Alkenyl- (bis C6), Alkinyl- (bis C6), Alkylcarbonyl- (bis C6), Alkyloxycarbonyl- (Alkylrest bis C6), Alkylthiocarbonyl- (Alkylrest bis C6), Alkylcarbamoyl- (Alkylrest bis C6), Arylcarbonyl- (Arylrest bis C10), Hydroxy- und Aminogruppen. Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Stickstoffatom Bestandteil eines nichtaromatischen gesättigten oder ungesättigten zyklischen Systems ist (beispielsweise Pyrrolidinyl-, Piperidinyl-Ringe). Ein Ringschluss des Stickstoffatoms unter Einbeziehung von Teilen des Strukturelements B (Reste R3 bis R6) ist möglich. Die dabei entstehende Molekülstruktur muss hinsichtlich der Substituenten auch ohne den erfolgten Ringschluss zum Strukturelement B konform zu Nummer 1.2 Buchstabe a sein. Die dabei entstehenden Ringsysteme können die Elemente Kohlenstoff, Sauerstoff, Schwefel, Stickstoff und Wasserstoff enthalten. Diese Ringsysteme dürfen fünf bis sieben Atome umfassen. Eine Doppelbindung als Brücke zum Strukturelement B ist möglich. Die Reste R1/R2 können ausschließlich in dem bei einem Ringschluss mit Teilen des Strukturelements B entstehenden Ringsystem als doppelt gebundener Rest (Iminstruktur) vorliegen.Ausgenommen von den erfassten Stoffen der Stoffgruppe der von 2-Phenethylamin abgeleiteten Verbindungen sind Verbindungen, bei denen das Stickstoffatom direkt in ein zyklisches System integriert ist, das an das Strukturelement A anelliert ist.Die Substituenten R1 und R2 können (bei Ringschlüssen nur nach dem Ringschluss) weiterhin mit beliebigen, chemisch möglichen Kombinationen der Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor, Brom und Iod substituiert sein. Die auf diese Weise entstehenden Substituenten R1/R2 dürfen dabei eine durchgehende Kettenlänge von maximal zehn Atomen aufweisen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen). Atome von Ringstrukturen werden dabei nicht in die Zählung einbezogen.
b)
R3 und R4 am C1-Atom sowie R5 und R6 am C2-Atom:Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C10), Cycloalkyl- (Ringgröße bis C10), Benzyl-, Phenyl-, Alkenyl- (bis C10), Alkinyl- (bis C10), Hydroxy-, Alkoxy- (bis C10), Alkylsulfanyl- (bis C10) und Alkyloxycarbonylgruppen (Alkylrest bis C10), einschließlich der chemischen Verbindungen, bei denen Substitutionen zu einem Ringschluss mit dem Strukturelement A oder zu Ringsystemen, die die Reste R3 bis R6 enthalten, führen können. Diese Ringsysteme dürfen vier bis sechs Atome umfassen.Die aufgeführten Atomgruppen und Ringsysteme können zudem mit beliebigen, chemisch möglichen Kombinationen der Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor, Brom und Iod substituiert sein. Die auf diese Weise entstehenden Substituenten R3 bis R6 dürfen dabei eine durchgehende Kettenlänge von maximal zwölf Atomen aufweisen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen). Atome von Ringstrukturen werden dabei nicht in die Zählung einbezogen.Sofern die Reste R3 bis R6 Bestandteil eines Ringsystems sind, das das Stickstoffatom des Strukturelements B enthält, gelten für weitere Substituenten die Beschränkungen gemäß Buchstabe a.
c)
Carbonylgruppe in beta-Stellung zum Stickstoffatom (sogenannte beta-keto-Derivate/Cathinone, siehe Abbildung der Cathinon-Grundstruktur unter Nummer 1: R5 und R6 am C2-Atom: Carbonylgruppe (C=O)).
2.
Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide
2.1
Von Indol, Indolizin, Pyrrol, Pyrazol und Chinolon abgeleitete VerbindungenEin Cannabimimetikum bzw. ein synthetisches Cannabinoid der von Indol, Indolizin, Pyrrol, Pyrazol oder Chinolon abgeleiteten Verbindungen ist jede chemische Verbindung, die dem nachfolgend anhand eines Strukturbeispiels beschriebenen modularen Aufbau mit einer Kernstruktur entspricht. Die Verbindung ist an einer definierten Position über eine Brücke mit einem Brückenrest verknüpft und trägt an einer definierten Position der Kernstruktur eine Seitenkette.Die Abbildung verdeutlicht den modularen Aufbau am Beispiel des 1-Fluor-JWH-018: Chemische Verbindung die im Text zuvor erläutert wird.
1-Fluor-JWH-018 besitzt eine Indol-1,3-diyl-Kernstruktur, eine Carbonyl-Brücke in Position 3, einen 1-Naphthyl-Brückenrest und eine 1-Fluorpentyl-Seitenkette in Position 1.Kernstruktur, Brücke, Brückenrest und Seitenkette werden wie folgt definiert:
2.1.1
KernstrukturDie Kernstruktur schließt die nachfolgend in den Buchstaben a bis l beschriebenen Ringsysteme ein. Die Ringsysteme der Buchstaben a bis j können an den in den nachfolgenden Abbildungen gekennzeichneten Positionen mit einer beliebigen Kombination der Atome Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod und Phenyl‑, Methyl‑, Trifluormethyl-, Trimethylsilyl-, Methoxy‑, Trifluormethoxy- und Nitrogruppen als Atomgruppen (Reste R1 bis R3) substituiert sein.Die Wellenlinie gibt den Bindungsort für die Brücke an. Die durchbrochene Linie gibt den Bindungsort für die Seitenkette an: a)Indol-1,3-diyl (X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br und C-I) und Indazol-1,3-diyl (X = N)
(Bindungsort für die Brücke in Position 3, Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
Kernstruktur der chemischen Verbindungen Indol-1,3-diyl beziehungsweise Indazol-1,3-diyl. Die Abbildung wird im Text erläutert.

X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br, C-I oder N
b)4-, 5-, 6- oder 7-Azaindol-1,3-diyl (X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br und C-I) und 4-, 5-, 6- oder 7-Azaindazol-1,3-diyl (X = N)
(Bindungsort für die Brücke in Position 3, Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
Kernstruktur der 4-Aza-DerivateKernstruktur der 5-Aza-Derivatejeweils:
X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br, C-I oder N
4-Aza-Derivate5-Aza-DerivateKernstruktur der 6-Aza-DerivateKernstruktur der 7-Aza-Derivate6-Aza-Derivate7-Aza-Derivate
c)1H-Indol-2-on-1,3-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 3,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
Kernstruktur der chemischen Verbindung 1H-Indol-2-on-1,3-diyl
d)Carbazol-1,4-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 4,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)

Kernstruktur der chemischen Verbindung Carbazol-1,4-diyl die im Text zuvor erläutert wird.
e)Benzimidazol-1,2-diyl-Isomer I
(Bindungsort für die Brücke in Position 2,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
Kernstruktur der chemischen Verbindung Benzimidazol-1,2-diyl-Isomer I die im Text zuvor erläutert wird.
undBenzimidazol-1,2-diyl-Isomer II
(Bindungsort für die Brücke in Position 1,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 2)
Kernstruktur der chemischen Verbindung Benzimidazol-1,2-diyl-Isomer II die im Text zuvor erläutert wird.
f)Indolizin-1,3-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 1,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 3)
Kernstruktur der chemischen Verbindung Indolizin-1,3-diyl
g)6-, 7-, 8-Azaindolizin-1,3-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 1,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 3)
Kernstruktur der chemischen Verbindung 6-, 7-, 8-Azaindolizin-1,3-diyl
h)2-Chinolon-1,3-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 3,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
Kernstruktur der chemischen Verbindung 2-Chinolon-1,3-diyl
i)5-,6-,7-,8-Aza-2-chinolon-1,3-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 3,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
Kernstruktur der chemischen Verbindung 5-,6-,7-,8-Aza-2-chinolon-1,3-diyl
j)3-Phenylpyrazol-1,5-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 5,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
Kernstruktur der chemischen Verbindung 3-Phenylpyrazol-1,5-diyl und 5-Phenylpyrazol-1,3-diyl
und5-Phenylpyrazol-1,3-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 3,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
k)Zusätzlich zu den unter den Buchstaben a und b genannten Kernstrukturen werden auch folgende vom Pyrrol und Pyrazol abgeleitete Kernstrukturen erfasst:Pyrrol-1,3-diyl (X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br und C-I) und Pyrazol-1,3-diyl (X = N) mit nichtaromatischer Ringanellierung in 4- und 5-Position
(Bindungsort für die Brücke in Position 3,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
Pyrrol und Pyrazol abgeleitete Kernstrukturen



X = CH, C-CH3, C-F, C-Cl, C-Br, C-I oder N
Der anellierte Rest Rn kann in dieser Untergruppe aus gesättigten oder ungesättigten, nicht jedoch aromatischen Mono- und Polyzyklen bestehen. Aromatisch anellierte Pyrrole und Pyrazole werden durch die unter den Buchstaben a und b genannten Kernstrukturen erfasst. Monozyklen können drei bis acht Ringatome (inklusive der beiden anellierten C-Atome an der Kernstruktur) aufweisen. Bei den Polyzyklen darf jeder Ring drei bis sieben Ringatome (inklusive der beiden anellierten C-Atome an der Kernstruktur) aufweisen. Die Ringatome von Mono- und Polyzyklen können aus den Atomen Kohlenstoff, Sauerstoff und Schwefel bestehen. Das anellierte Ringsystem Rn kann an beliebigen Positionen mit einer beliebigen Kombination folgender Atome und Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod und Phenyl‑, Methyl‑, Trifluormethyl-, Trimethylsilyl-, Methoxy‑, Trifluormethoxy- und Nitrogruppen.
l)4-Chinolon-1,3-diyl
(Bindungsort für die Brücke in Position 3,
Bindungsort für die Seitenkette in Position 1)
4-Chinolon-1,3-diyl
Der Rest R kann aus einem der folgenden Atome oder der folgenden Atomgruppe bestehen: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod und Phenylthiogruppe (Anbindung über den Schwefel an die Kernstruktur).
2.1.2
Brücke an der KernstrukturDie Brücke an der Kernstruktur schließt die folgenden Strukturelemente ein, die jeweils an der unter Nummer 2.1.1 bezeichneten Stelle an die Kernstruktur gebunden sind:
a)
Carbonyl‑, Methylencarbonyl‑ (CH2-Gruppe an Kernstruktur geknüpft) und Azacarbonylgruppe,
b)
Carboxamidogruppe (Carbonylgruppe an Kernstruktur geknüpft) unter Einschluss von kohlenstoff- und wasserstoffhaltigen Substituenten am Amidstickstoff, die mit Position 2 der Indolkernstruktur (Nummer 2.1.1 Buchstabe a: X = CH) einen Sechsring bilden, und Methylencarboxamidogruppe (CH2-Gruppe an Kernstruktur geknüpft),
c)
Carboxyl- (Carbonylgruppe an Kernstruktur geknüpft) und Methylencarboxylgruppe (CH2-Gruppe an Kernstruktur geknüpft),
d)
direkt an die Kernstruktur angebundene Stickstoffheterocyclen, die auch weitere Stickstoff-, Sauerstoff- oder Schwefelatome enthalten können, mit einer Ringgröße von bis zu fünf Atomen sowie einer Doppelbindung zum Stickstoffatom an der Anknüpfungsstelle,
e)
Hydrazongruppe mit Doppelbindung vom Stickstoff zu Position 3 der Kernstruktur zu Nummer 2.1.1 Buchstabe c,
f)
Oxaspirocycloalkylgruppen mit einem Sauerstoffatom benachbart zum Spirozentrum, die eine Ringgröße des Oxaspirocycloalkylrings bis zu sechs Atome insgesamt nicht übersteigen (x = 1 – 4).Oxaspirocycloalkylgruppen
2.1.3
Brückenrest
a)
Der Brückenrest kann Kombinationen der Atome Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Silizium, Schwefel, Fluor, Chlor, Brom und Iod enthalten, die eine maximale Molekülmasse von 400 u haben und folgende Strukturelemente beinhalten können:
aa)
beliebig substituierte gesättigte, ungesättigte oder aromatische Ringstrukturen einschließlich Polyzyklen und Heterozyklen, wobei eine Anbindung an die Brücke auch über einen Substituenten möglich ist,
bb)
beliebig substituierte Kettenstrukturen mit mindestens einem Kohlenstoffatom, die unter Einbeziehung der Heteroatome eine durchgehende Kettenlänge von maximal zwölf Atomen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen) aufweisen.
b)
Brücken mit der Möglichkeit der Anbindung von mehreren Brückenresten, beispielsweise Brücken zu Nummer 2.1.2 Buchstabe b, d oder Buchstabe e, können auch mehrere Brückenreste gemäß den Definitionen zu Nummer 2.1.3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und zu Nummer 2.1.3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tragen. Die Molekülmassenbeschränkung von insgesamt 400 u gilt dann für die Summe der Brückenreste.
2.1.4
SeitenketteDie Seitenkette kann beliebige Kombinationen der Atome Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Schwefel, Silizium, Fluor, Chlor, Brom und Iod aufweisen, soweit sie nicht gemäß den Buchstaben a und b eingeschränkt werden. Die Seitenkette darf eine maximale Molekülmasse von 300 u aufweisen und muss jeweils an der unter Nummer 2.1.1 bezeichneten Stelle der Kernstruktur angebunden sein. Die Seitenkette kann folgende Strukturelemente aufweisen:
a)
beliebig substituierte Kettenstrukturen mit mindestens einem Kohlenstoffatom, die innerhalb der Kette neben weiteren Kohlenstoffatomen ausschließlich auch Sauerstoff‑, Schwefel- und Siliziumatome aufweisen können und unter Einbeziehung der Heteroatome eine durchgehende Kettenlänge von drei bis maximal zehn Atomen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen) aufweisen,
b)
direkt angebundene oder über eine Kohlenwasserstoffbrücke (gesättigt oder einfach ungesättigt, verzweigt oder nicht verzweigt, in Position 2 optional oxo-substituiert) mit insgesamt ein bis vier Kohlenstoffatomen gekoppelte, beliebig substituierte gesättigte, ungesättigte oder aromatische Ringstrukturen mit drei bis sieben Ringatomen einschließlich Polyzyklen und Heterozyklen. Bei den Polyzyklen darf jeder Ring drei bis sieben Ringatome aufweisen. Heterozyklen dürfen neben Kohlenstoff die Atome Sauerstoff, Stickstoff und Schwefel im Ring aufweisen. Eine mögliche freie Valenz eines Stickstoffatoms im Ring kann ein Wasserstoffatom oder einen Methyl- oder Ethylrest tragen.
2.2
Von 3-Sulfonylamidobenzoesäure abgeleitete VerbindungenZu dieser eigenständigen Gruppe der Cannabimimetika/synthetischen Cannabinoide, die nicht nach dem unter Nummer 2.1 beschriebenen modularen Aufbau zusammengesetzt ist, gehören die Stoffe, die eine der beiden unter Nummer 2.2.1 beschriebenen Kernstrukturen besitzen, mit den unter Nummer 2.2.2 beschriebenen Substituenten besetzt sein können und eine maximale Molekülmasse von 500 u haben.
2.2.1
KernstrukturDie Kernstruktur schließt die nachfolgend in den Buchstaben a und b beschriebenen Moleküle ein. Diese können an den in den nachfolgenden Abbildungen gekennzeichneten Positionen mit den unter Nummer 2.2.2 genannten Atomen und Atomgruppen (Reste R1 bis R4) substituiert sein: a)3-SulfonylamidobenzoateChemische Verbindung 3-Sulfonylamidobenzoate
b)3-SulfonylamidobenzamideChemische Verbindung 3-Sulfonylamidobenzamide
2.2.2
Reste R1, R2, R3und R4
a)
Der Rest R1 kann aus einem der folgenden Atome oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Methyl-, Ethyl- und Methoxygruppe.
b)
Der Rest R2 kann aus einem der folgenden Ringsysteme bestehen: Phenyl-, Pyridyl-, Cumyl-,8-Chinolinyl-, 3-Isochinolinyl-, 1-Naphthyl- und Adamantylrest. Diese Ringsysteme können weiterhin mit beliebigen Kombinationen der folgenden Atome oder Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Methoxy-, Amino-, Hydroxy-, Cyano-, Methyl- und Phenoxygruppen.
c)
Die Reste R3 und R4 können aus Wasserstoffatomen, Methyl-, Ethyl-, Propyl- und Isopropylgruppen in beliebiger Kombination bestehen. Die Reste R3 und R4 können auch ein gesättigtes Ringsystem bis zu einer Größe von sieben Atomen einschließlich des Stickstoffatoms bilden. Dieses Ringsystem kann die weiteren Elemente Stickstoff, Sauerstoff und Schwefel enthalten und eine beliebige Kombination der Elemente Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom und Iod tragen. Für die Substitution des Stickstoffatoms in einem solchen Ring gelten die für die Reste R3 und R4 in Satz 1 von Buchstabe c angegebenen Substitutionsmöglichkeiten.
2.3
Von 6H-Benzo(c)chromen-1-ol (6H-Dibenzo(b,d)pyran-1-ol) abgeleitete VerbindungenZu dieser eigenständigen Gruppe der Cannabimimetika/synthetischen Cannabinoide, die nicht nach dem unter den Nummern 2.1 und 2.2 beschriebenen modularen Aufbau zusammengesetzt sind, gehören die Stoffe, die eine unter Nummer 2.3.1 beschriebene Kernstruktur besitzen, mit den unter Nummer 2.3.2 beschriebenen Substituenten besetzt sein können und eine maximale Molekülmasse von 600 u haben.
2.3.1
KernstrukturDie Kernstruktur schließt folgende von 6H-Benzo(c)chromen-1-ol (6H-Dibenzo(b,d)pyran-1-ol) abgeleiteten Verbindungen ein unabhängig vom Hydrierungsgrad des aromatischen Ringes A und der Position der dabei gegebenenfalls darin verbleibenden Doppelbindungen. Die Verbindungen können an den gekennzeichneten Positionen mit den unter Nummer 2.3.2 genannten Atomen und Atomgruppen (Reste R1 bis R5 und Rn) substituiert sein: Chemische Verbindung die im Text zuvor erläutert wird.
2.3.2
Reste R1, R2, R3, R4, R5und Rn
a)
Der Ring A kann an jeder Position mit beliebigen Kombinationen folgender Atome und Atomgruppen (Rn) substituiert sein: Wasserstoff, Brom, Chlor, Fluor, Iod, Hydroxy-, Alkylcarbonyloxy- (Alkylrest bis C5), Alkoxycarbonyloxy- (Alkylrest bis C5), Alkoxy- (Alkylrest bis C5), Hydroxymethyl-, Methyl- und Trialkylsilylgruppen (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt) sowie Kohlenstoffketten (gesättigt oder ungesättigt, verzweigt oder nicht verzweigt, bis C10). Die vorgenannten Atomgruppen, außer den Trialkylsilylgruppen, können mit folgenden Atomen und Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod und Trialkylsilylgruppen (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt).
b)
Die Reste R1 und R2 können aus Wasserstoff oder den folgenden Atomgruppen bestehen: Alkyl- (bis C5) und Trialkylsilylgruppen (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt). Die vorgenannten Atomgruppen außer der Trialkylsilylgruppe können mit folgenden Atomen und Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod und Trialkylsilylgruppen (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt).
c)
Der Rest R3 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen: Methylgruppe sowie Kohlenstoffkette (gesättigt oder ungesättigt, verzweigt oder nicht verzweigt, bis C12) und Trialkylsilylgruppe (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt). Die vorgenannten Atomgruppen außer der Trialkylsilylgruppe können mit folgenden Atomen und Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod und Trialkylsilylgruppen (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt).
d)
Der Rest R4 kann aus Wasserstoff oder aus einer der folgenden Atomgruppen bestehen: Alkyl- (bis C5), Alkenyl- (bis C5), Carboxyl- oder Alkyloxycarbonylgruppe (Alkylrest bis C5).
e)
Der Rest R5 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen: Alkyl- (bis C7), Trialkylsilyl- (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt), Alkyloxycarbonyl- (Alkylrest bis C7), Alkylcarbonyl- (Alkylrest bis C7), Cycloalkylcarbonyl- und Cycloalkylmethylcarbonyl- (jeweils mit drei bis sieben Ringatomen einschließlich Polyzyklen), Arylcarbonyl- (mit drei bis sechs Ringatomen einschließlich Polyzyklen und Heterozyklen) und Arylmethylcarbonylgruppe (mit drei bis sechs Ringatomen einschließlich Polyzyklen und Heterozyklen). Bei den Polyzyklen darf jeder Ring jeweils drei bis sieben Ringatome aufweisen. Die vorgenannten Atomgruppen außer der Trialkylsilylgruppe können mit folgenden Atomen und Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod und Trialkylsilylgruppen (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt). Heterozyklen dürfen neben Kohlenstoff die Atome Sauerstoff, Stickstoff und Schwefel im Ring aufweisen. Eine mögliche freie Valenz eines Stickstoffatoms im Ring kann ein Wasserstoffatom oder einen Methyl- oder Ethylrest tragen.
3.
BenzodiazepineDie Gruppe der Benzodiazepine umfasst 1,4- und 1,5-Benzodiazepine und ihre Triazolo- und Imidazolo-Derivate (Nummer 3.1.1 Buchstabe a und b), einige speziell substituierte Untergruppen dieser Benzodiazepine (Nummer 3.1.1 Buchstabe c bis g) sowie einige offenkettige Benzodiazepin-Prodrugs (Nummer 3.2.1). Die maximale Molekülmasse beträgt jeweils 600 u.
3.1
Zyklische Vertreter
3.1.1
KernstrukturDie Kernstruktur schließt die nachfolgend in den Buchstaben a bis g beschriebenen Ringsysteme ein. Diese Ringsysteme können an den in den nachfolgenden Abbildungen gekennzeichneten Positionen mit den unter Nummer 3.1.2 genannten Atomen oder Atomgruppen (Reste R1 bis R8 und X) substituiert sein:
a)
1,4-Benzodiazepine Chemische Verbindung 1,4-Benzodiazepine
b)
1,5-Benzodiazepine Chemische Verbindung 1,5-Benzodiazepine
c)
Loprazolam-Abkömmlinge Chemische Verbindung Loprazolam-Abkömmlinge
d)
Ketazolam-Abkömmlinge Chemische Verbindung Ketazolam-Abkömmlinge
e)
Oxazolam-Abkömmlinge Chemische Verbindung Oxazolam-Abkömmlinge
f)
Chlordiazepoxid-Abkömmlinge Chemische Verbindung Chlordiazepoxid-Abkömmlinge
g)
Bretazenil-Abkömmlinge Chemische Verbindung Bretazenil-Abkömmlinge
3.1.2
Reste R1bis R8und X
a)
Der Rest R1 schließt eines der folgenden an die Siebenringe der Kernstrukturen anellierten Ringsysteme ein:Phenyl-, Thienyl-, 4,5,6,7-Tetrahydrobenzo[b]thienyl-, Furanyl- und Pyridylring; die Heteroatome im Thienyl-, Furanyl- und Pyridylring können an jeder beliebigen Position außerhalb des Siebenringes der Kernstruktur stehen.Der Rest R1 kann weiterhin mit einem oder mehreren der folgenden Atome oder Atomgruppen in beliebiger Kombination und an beliebigen Positionen außerhalb des Siebenringes substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Methyl-, Ethyl-, Nitro- und Aminogruppen.
b)
Der Rest R2 schließt eines der folgenden Ringsysteme ein:Phenyl-, Pyridyl- (mit Stickstoffatom an beliebiger Position im Pyridylring) und Cyclohexenylring (mit Doppelbindung an beliebiger Position im Cyclohexenylring).Phenyl- und Pyridylring können einen oder mehrere der folgenden Substituenten in beliebiger Kombination und an beliebiger Position tragen: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Methyl-, Ethyl-, Nitro- und Aminogruppen.
c)
Der Rest R3 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen:Hydroxy-, Carboxyl-, Ethoxycarbonyl-, (N,N-Dimethyl)carbamoyl-, Succinyloxy-, Alkoxycarbonylalkyl- (Alkoxygruppe bis C4, Alkylgruppe bis C4) und Methylgruppe.
d)
Der Rest R4 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen:Methyl- und Ethylgruppe.
e)
Die Reste R3 und R4 können auch gemeinsam eine Carbonylgruppe (C=O) bilden.
f)
Der Rest R5 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen:Methyl-, Ethyl-, (N,N-Dimethylamino)methyl-, (N,N-Diethylamino)methyl-, (N,N-Dimethylamino)ethyl-,(N,N-Diethylamino)ethyl-, (Cyclopropyl)methyl-, (Trifluormethyl)methyl-, Hydrazidomethyl- und Prop-2-in-1-ylgruppe.
g)
Der Rest R6 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen:Hydroxy- und Methylgruppe.
h)
Der Rest R7 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen:Methyl- und Ethylgruppe.
i)
Die Reste R6 und R7 können bei den 1,5-Benzodiazepinen auch gemeinsam eine Carbonylgruppe (C=O) bilden.
j)
Bei den 1,5-Benzodiazepinen kann statt R2 und R7 auch eine mit R6 substituierte Doppelbindung zum 5-Stickstoff-Atom vorliegen.
k)
Der Rest R8 kann aus Wasserstoff oder einer Alkyloxycarbonyl- (Alkylrest bis C6) oder einer N,N-Dimethylcarbamoylgruppe bestehen.
l)
Der Rest X schließt eines der folgenden Atome oder eine der folgenden Atomgruppen ein:Sauerstoff, Schwefel, Imino- und N-Methyliminogruppe. Wenn R3, R4 oder R5 aus Wasserstoff besteht, können als tautomere Formen auch die entsprechenden Enole, Thioenole oder Enamine vorliegen.
3.2
Offenkettige Benzodiazepin-ProdrugsZu dieser eigenständigen Gruppe der Benzodiazepin-Analoga, die nicht nach dem unter Nummer 3.1.1 beschriebenen modularen Aufbau zusammengesetzt sind, gehören die Stoffe, die eine unter Nummer 3.2.1 beschriebene Kernstruktur besitzen und mit den unter Nummer 3.2.2 beschriebenen Substituenten (Reste R1 bis R7 und X) besetzt sein können.
3.2.1
KernstrukturOffenkettige Benzodiazepin-Prodrugs
3.2.2
Reste R1bis R7und X
a)
Der Rest R1 schließt eines der folgenden Ringsysteme ein:Phenyl-, Thienyl-, 4,5,6,7-Tetrahydrobenzo[b]thienyl-, Furanyl- und Pyridylring; die Heteroatome im Thienyl-, Furanyl- und Pyridylring können an jeder beliebigen Position des Restes R1 stehen. Die von R1 ausgehenden Bindungen müssen an benachbarten Positionen der vorgenannten Ringssysteme stehen.Der Rest R1 kann weiterhin mit einem oder mehreren der folgenden Atome oder Atomgruppen in beliebiger Kombination und an beliebigen Positionen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Methyl-, Ethyl-, Nitro- und Aminogruppen.
b)
Der Rest R2 schließt eines der folgenden Ringsysteme ein:Phenyl-, Pyridyl- (mit Stickstoffatom an beliebiger Position im Pyridylring) und Cyclohexenylring (mit Doppelbindung an beliebiger Position im Cyclohexenylring).Phenyl- und Pyridylring können einen oder mehrere der folgenden Substituenten in beliebiger Kombination und an beliebiger Position tragen: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Methyl-, Ethyl-, Nitro- und Aminogruppen.
c)
Der Rest R3 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen:Hydroxy-, Carboxyl-, Ethoxycarbonyl-, (N,N-Dimethyl)carbamoyl-, Succinyloxy-, Alkoxycarbonylalkyl- (Alkoxygruppe bis C4, Alkylgruppe bis C4) und Methylgruppe.
d)
Der Rest R4 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen:Methyl- und Ethylgruppe.
e)
Die Reste R3 und R4 können auch gemeinsam eine Carbonylgruppe (C=O) bilden.
f)
Der Rest R5 kann aus Wasserstoff oder einer der folgenden Atomgruppen bestehen:Methyl-, Ethyl-, (N,N-Dimethylamino)methyl-, (N,N-Diethylamino)methyl-, (N,N-Dimethylamino)ethyl-,(N,N-Diethylamino)ethyl-, (Cyclopropyl)methyl-, (Trifluormethyl)methyl-, Hydrazidomethyl- und Prop-2-in-1-ylgruppe.
g)
Der Rest R6 kann aus Wasserstoff oder aus einer Alkylcarbamoyl-Gruppe (Alkylrest bis C6) bestehen. Weiterhin kann R6 aus einem der folgenden Aminosäure-Reste (Bindung über den C-Terminus) bestehen: Glycin, Alanin und Lysin.
h)
Der Rest R7 kann aus Wasserstoff oder einer Alkyloxycarbonyl- (Alkyrest bis C6) oder einer N,N-Dimethylcarbamoylgruppe bestehen.
i)
Der Rest X schließt eines der folgenden Atome oder eine der folgenden Atomgruppen ein:Sauerstoff, Schwefel, Imino- und N-Methyliminogruppe. Wenn R3, R4 oder R5 aus Wasserstoff besteht, können als tautomere Formen auch die entsprechenden Enole, Thioenole oder Enamine vorliegen.
4.
Von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleitete VerbindungenEine von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von der nachfolgend abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von 500 u hat und mit den nachfolgend beschriebenen Substituenten besetzt sein kann.Chemische Verbindung die im Text erläutert wird.
Die Anzahl x der Methylengruppen (-CH2)x zwischen dem Phenylring und der Carbonylgruppe in der Kernstruktur kann null oder eins betragen.Die Grundstruktur N-(2-Aminocyclohexyl)amid kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen mit einer beliebigen Kombination der folgenden Atome, verzweigten oder nicht verzweigten Atomgruppen oder Ringsystemen (Reste R1 bis R6) substituiert sein:
a)
R1 und R2:Wasserstoff und Alkylgruppen (bis C7).Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Stickstoffatom Bestandteil eines zyklischen Systems ist (z. B. Pyrrolidinyl-).Der Rest R1 oder R2 kann auch an die Bindungsstelle der NR1R2-Gruppe am Sechsring anknüpfen (unter Bildung einer sogenannten Spiroverbindung). Diese stickstoffhaltigen Ringe dürfen eine Ringgröße von drei bis sieben Atomen aufweisen (ein Stickstoffatom und zwei bis sechs Kohlenstoffatome).
b)
R3:Wasserstoff und Oxaspirogruppe (Ringgröße von drei bis acht Atomen einschließlich des Sauerstoffatoms).
c)
R4:Wasserstoff und Alkylgruppe (bis C5).
d)
R5 und R6:Der Phenylring kann an den Positionen 2, 3, 4, 5 und 6 beliebige Kombinationen folgender Substituenten enthalten: Wasserstoff, Brom, Chlor, Fluor, Iod und Trifluormethylgruppen.Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen R5 und R6 gemeinsam an benachbarten C-Atomen ein Ringsystem (bis C6) unter Einbeziehung von Heteroatomen (Sauerstoff, Schwefel, Stickstoff) bilden. Im Fall eines Stickstoffs in diesem Ringsystem darf dieser die Substituenten Wasserstoff und Methylgruppe tragen.
5.
Von Tryptamin abgeleitete Verbindungen
5.1
Indol-3-alkylamineEine von Indol-3-alkylamin abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von der nachfolgend abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von 500 u hat und mit den nachfolgend beschriebenen Substituenten besetzt sein kann. Ausgenommen hiervon sind Tryptamin, die natürlich vorkommenden Neurotransmitter Serotonin und Melatonin sowie deren aktive Metaboliten (z. B.: 6-Hydroxymelatonin).Chemische Verbindung die im Text erläutert wird.
Die Grundstruktur Indol-3-alkylamin kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen mit den folgenden Atomen, verzweigten oder nicht verzweigten Atomgruppen oder Ringsystemen (Reste R1 bis R5 und Rn) substituiert sein:
a)
R1 und R2:Wasserstoff, Alkyl- (bis C6), Cycloalkyl- (Ringgröße bis C6), Cycloalkylmethyl- (Ringgröße bis C6), Allyl-, Alkyloxycarbonyl- (Alkylrest bis C6), Alkylthiocarbonyl- (Alkylrest bis C6) und Alkylcarbamoylgruppen (Alkylrest bis C6).Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Stickstoffatom Bestandteil eines Pyrrolidinyl-, Piperidinyl- oder Morpholinyl-Ringsystems ist.
b)
R3:Wasserstoff und Alkylgruppe (bis C3).
c)
R4:Wasserstoff und Alkylgruppe (bis C2).
d)
R5:Wasserstoff, Alkyl- (bis C3), Alkylcarbonyl- (bis C10), Cycloalkylcarbonyl- (Ringgröße C3 bis C6), Cycloalkylmethylcarbonyl- (Ringgröße C3 bis C6), Cycloalkylethylcarbonyl- (Ringgröße C3 bis C6), Cycloalkylpropylcarbonyl- (Ringgröße C3 bis C6), Alkyloxycarbonyl- (Alkylrest bis C6), Alkylthiocarbonyl- (Alkylrest bis C6), Alkylcarbamoyl- (Alkylrest bis C6), Benzylcarbonyl- und (Trialkylsilyl)alkylcarbonylgruppe (Alkylreste bis C6, maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt).
e)
Rn:Das Indolringsystem kann an den Positionen 4, 5, 6 und 7 mit folgenden Atomen oder Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C4), Alkyloxy- (bis C10), Benzyloxy-, Carboxamido-, Methoxy-, Trialkylsilyl- (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt), Trifluormethyl-, Trifluormethoxy-, Acetoxy-, Hydroxy- und Methylthiogruppen, an Position 4 darüber hinaus mit Dihydrogenphosphat.Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen durch Rn zwei benachbarte Kohlenstoffatome der Positionen 4, 5, 6 und 7 mit einer Methylendioxygruppe überbrückt werden.
5.2
Δ9,10-ErgoleneEine von Δ9,10-Ergolen abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von der nachfolgend abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von 600 u hat und mit den nachfolgend beschriebenen Substituenten besetzt sein kann.Chemische Verbindung die im Text erläutert wird.
Die Grundstruktur Δ9,10-Ergolen kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen mit den folgenden Atomen, verzweigten oder nicht verzweigten Atomgruppen oder Ringsystemen (Reste R1 bis R4) substituiert sein:
a)
R1:Der Rest R1 kann aus beliebigen Kombinationen der Atome Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Silizium, Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor, Brom und Iod bestehen, soweit sie nicht gemäß den Doppelbuchstaben aa und bb eingeschränkt werden. Der Rest R1 darf eine maximale Molekülmasse von 300 u und folgende Strukturelemente aufweisen:
aa)
Wasserstoff oder beliebig substituierte Kettenstrukturen mit mindestens einem Kohlenstoffatom, die innerhalb der Kette neben weiteren Kohlenstoffatomen ausschließlich auch Silizium-, Sauerstoff- und Schwefelatome aufweisen können,
bb)
direkt angebundene oder über eine Kohlenwasserstoffbrücke (gesättigt oder einfach ungesättigt, verzweigt oder nicht verzweigt mit insgesamt ein bis fünf Kohlenstoffatomen) oder eine Carbonylgruppe oder eine Alkylcarbonylgruppe (Alkylrest bis C4, Bindung der Carbonylgruppe an den Stickstoff des Ergolens) oder eine Alkyloxycarbonylgruppe (Alkylrest bis C4, Bindung der Carbonylgruppe an den Stickstoff des Ergolens) oder eine Sulfonylgruppe gekoppelte, beliebig substituierte gesättigte, ungesättigte oder aromatische Ringstrukturen mit drei bis sieben Ringatomen einschließlich Polyzyklen und Heterozyklen. Bei den Polyzyklen darf jeder Ring drei bis sieben Ringatome aufweisen. Heterozyklen dürfen neben Kohlenstoff die Atome Sauerstoff, Stickstoff und Schwefel im Ring aufweisen. Eine mögliche freie Valenz eines Stickstoffatoms im Ring kann ein Wasserstoffatom oder einen Methyl- oder Ethylrest tragen.
b)
R2:Wasserstoff, Alkyl- (bis C4), Allyl- und Prop-2-in-1-yl-Gruppe.
c)
R3 und R4:Wasserstoff, Alkyl- (bis C5), Cyclopropyl-, 1-Hydroxyalkyl- (bis C2) und Allylgruppen.Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Amid-Stickstoffatom Bestandteil eines Morpholino-, Pyrrolidino- oder Dimethylazetidid-Ringsystems ist.
6.
Von Arylcyclohexyl(methyl)amin abgeleitete VerbindungenEine von Arylcyclohexyl(methyl)amin abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von einer der nachfolgend abgebildeten Grundstrukturen abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von 500 u hat und mit den nachfolgend beschriebenen Substituenten besetzt sein kann.Chemische Verbindung die im Text erläutert wird.Chemische Verbindung die im Text erläutert wird.
Die Grundstrukturen können an den in den Abbildungen gekennzeichneten Positionen mit den folgenden Atomen, verzweigten oder nicht verzweigten Atomgruppen oder Ringsystemen (Reste R1 bis R4 und Rn) substituiert sein:
a)
R1/R2:Wasserstoff, Alkyl- (bis C6), Cycloalkyl- (Ringgröße bis C6), Alkenyl- (bis C6) und Alkinylgruppen (bis C6).Die aufgeführten Atomgruppen können weiterhin mit beliebigen chemisch möglichen Kombinationen der Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Sauerstoff substituiert sein. Die auf diese Weise entstehenden Substituenten R1/R2 dürfen dabei eine durchgehende Kettenlänge von maximal neun Atomen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen) aufweisen. Atome von Ringstrukturen werden dabei nicht in die Zählung einbezogen.Zudem gehören Stoffe dazu, bei denen das Stickstoffatom Bestandteil eines zyklischen Systems ist (beispielsweise Pyrrolyl-, Pyrrolidinyl-, Piperidinyl-, Morpholino-Reste). Diese Ringsysteme dürfen im Ring die Elemente Kohlenstoff, Sauerstoff, Schwefel und Stickstoff aufweisen und eine Ringgröße bis zu sieben Atomen aufweisen. Die Ringsysteme können an jeder Position mit folgenden Atomen oder Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Hydroxy-, Alkyl- (bis C6) und Phenylgruppen.
b)
R3:Alkyl- (bis C6), Alkinylgruppe (bis C6) oder eines der folgenden Ringsysteme: Phenyl-, Pyrrolyl-,Pyridyl-, Thienyl-, Furanyl-, Methylendioxyphenyl-, Ethylendioxyphenyl-, Dihydrobenzofuranyl- und Benzothiophenyl-Ringsysteme.Die Ringsysteme können an jeder chemisch möglichen Position als R3 an die Kernstruktur angebunden sein und an beliebiger Position mit folgenden Atomen oder Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Hydroxy-, Thiol-, Alkyl- (bis C6), Alkoxy- (bis C6), Alkylsulfanyl- (bis C6) und Aminogruppen, einschließlich der chemischen Verbindungen, bei denen Substitutionen oder eine direkte Anbindung zu einem Ringschluss mit dem Cyclohexylring führen. Diese Ringsysteme dürfen eine Ringgröße von vier bis sechs Atomen aufweisen.
c)
R4:Wasserstoff, Methyl-, Ethyl-, Alkylcarbonyl- (bis C4), Alkoxycarbonyl- (Alkylrest bis C4) und Trialkylsilylgruppe (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt).
d)
Rn:Das Cyclohexylringsystem kann an den Positionen zwei bis sechs mit folgenden Atomen oder Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Alkyl- (bis C6), Alkoxy- (bis C6), Hydroxy-, Phenylalkylgruppen (in der Alkylkette C1 bis C4) und Oxo-Gruppen (=O, doppelt gebundenes Sauerstoffatom am Ring).
7.
Von Benzimidazol abgeleitete VerbindungenEine von Benzimidazol abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von der nachfolgend abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von 600 u hat und mit den nachfolgend beschriebenen Substituenten besetzt sein kann: Chemische Verbindung die im Text erläutert wird.
Die Anzahl x der Methylengruppen (CH2)x kann null oder eins betragen.Die Grundstruktur kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen mit den folgenden Atomen, verzweigten oder nicht verzweigten Atomgruppen oder Ringsystemen (Reste R1 bis R3, Rm und Rn) substituiert sein:
a)
R1 und R2:Wasserstoff, Alkyl- (bis C6), Trialkylsilyl- (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt), Alkyloxycarbonyl- (Alkylrest bis C6), Alkylthiocarbonyl- (Alkylrest bis C6), Alkylcarbamoyl- (Alkylrest bis C6) und Benzylgruppen.Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Amin-Stickstoffatom Bestandteil eines Morpholino-, Pyrrolidino- oder Piperidinyl-Ringsystems ist.
b)
R3:Wasserstoff, Alkyl- (bis C4), Hydroxy-, Methoxy-, Alkylcarbamoyl- (Alkylrest bis C6) und Carbamoylgruppe.
c)
Rm:Der Benzimidazolkern kann an den Positionen 4, 5, 6 und 7 beliebige Kombinationen folgender Substituenten tragen: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C6), Trialkylsilyl- (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt), Nitro-, Trifluormethyl-, Methoxy-, Trifluormethoxy-, Cyano- und Acetylgruppen.Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen durch Rm zwei benachbarte Kohlenstoffatome der Positionen 4, 5, 6 und 7 mit einer Vinylenoxy- (1-Oxyethen-2-yl-), Methylendioxy-, Ethylenoxy- oder Ethylendioxygruppe überbrückt werden.
d)
Rn:Der Phenylring kann an den Positionen zwei bis sechs mit folgenden Atomen oder Atomgruppen in beliebiger Kombination substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C6), Alkoxy- (bis C5), Acetoxy-, Alkylsulfanyl- (bis C5), Hydroxy- und Cyanogruppen. Die vorgenannten Atomgruppen können mit folgenden Atomen und Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyloxy- (Alkylrest bis C4) und Trialkylsilylgruppen (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt).Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen durch Rn zwei benachbarte Kohlenstoffatome der Positionen 2, 3, 4, 5 und 6 mit einer Vinylenoxy- (1-Oxyethen-2-yl-), Methylendioxy-, Ethylenoxy- oder Ethylendioxygruppe überbrückt werden.
8.
Von 3,3-Diphenylpropan-1-amin abgeleitete VerbindungenEine von 3,3-Diphenylpropan-1-amin abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von der nachfolgend abgebildeten Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von 500 u hat und mit den nachfolgend beschriebenen Substituenten bzw. aromatischen Ringsystemen besetzt sein kann: Chemische Verbindung die im Text erläutert wird.
Die Grundstruktur kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen mit den folgenden Atomen, Atomgruppen oder aromatischen Ringsystemen (Reste R1 bis R5, Ar1 und Ar2) substituiert sein:
a)
R1:Alkylcarbonyl- (Alkylrest bis C6), Alkylsulfonyl- (Alkylrest bis C6),
Piperidinyl-1-carbonyl-, Pyrrolidinyl-1-carbonyl- und Morpholinyl-4-carbonylgruppe.
b)
R2 und R3:Wasserstoff, Methyl- und Ethylgruppen.
c)
R4 und R5:Wasserstoff und Alkylgruppen (bis C4).Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Amin-Stickstoffatom Bestandteil eines Morpholino-, Pyrrolidino- oder Piperidinyl-Ringsystems ist.
d)
Ar1 und Ar2:Beliebige Kombinationen von Phenyl-, Pyrrolyl-, Pyridyl-, Thienyl- und Furanylringen; die Heteroatome in den Heterozyklen können an jeder beliebigen Stelle des Ringes stehen.
9.
Von 4-Amino-1-benzylpiperidin abgeleitete VerbindungenEine von 4-Amino-1-benzylpiperidin abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von einer der nachfolgend abgebildeten Grundstrukturen abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von 500 u hat und mit den nachfolgend beschriebenen Substituenten besetzt sein kann.Chemische Verbindung die im Text erläutert wird.
Die Grundstruktur kann an den in der Abbildung gekennzeichneten Positionen mit den folgenden Atomen, Atomgruppen oder Ringsystemen (Reste R1, R2, Rm und Rn) substituiert sein:
a)
R1:Wasserstoff, Methyl- und Ethylgruppe.
b)
R2:Wasserstoff, Methyl-, Ethyl-, Cyanoalkyl- (Alkylrest bis C4) und Phenylgruppe.
c)
Rm und Rn:Die Phenylringe können an den Positionen zwei bis sechs (beim Benzimidazalonring entfällt die Position 2) mit folgenden Atomen oder Atomgruppen in beliebiger Kombination substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C6), Alkoxy- (bis C5), Acetoxy-, Alkylsulfanyl- (bis C5), Hydroxy- und Cyanogruppen. Die vorgenannten Atomgruppen können mit folgenden Atomen und Atomgruppen substituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyloxy- (Alkylrest bis C4) und Trialkylsilylgruppen (maximal zwölf C-Atome in den Trialkylresten insgesamt).Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen in Rn zwei benachbarte Kohlenstoffatome der Positionen 2, 3, 4, 5 und 6 mit einer Vinylenoxy- (1-Oxyethen-2-yl-), Methylendioxy-, Ethylenoxy- oder Ethylendioxygruppe überbrückt werden.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/ordenserl7neufgenerl_2025/last_stand.txt b/laws/ordenserl7neufgenerl_2025/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/ordenserl7neufgenerl_2025/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/ordenserl7neufgenerl_2025/ordenserl7neufgenerl_2025_2026-02-20_6078e68c.xml b/laws/ordenserl7neufgenerl_2025/ordenserl7neufgenerl_2025_2026-02-20_6078e68c.xml new file mode 100644 index 00000000..3d183c5a --- /dev/null +++ b/laws/ordenserl7neufgenerl_2025/ordenserl7neufgenerl_2025_2026-02-20_6078e68c.xml @@ -0,0 +1,5 @@ + +OrdensErl7NeufGenErl 20252025-08-25BGBl. I2025, Nr. 207Erlass zur Genehmigung des neu gefassten Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr


(+++ Textnachweis ab: 12.9.2025 +++)

+OrdensErl7NeufGenErl 2025(XXXX)

Der Bundesminister der Verteidigung hat am 5. Juni 2025 den Erlass über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr vom 27. Januar 2022 (BGBl. I S. 679) neu gefasst.

Nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, genehmige ich die Neufassung des Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr durch den Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 5. Juni 2025.

Die Neufassung des Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr wird als Anlage zu diesem Erlass verkündet.

+OrdensErl7NeufGenErl 2025Schlussformel

Der Bundespräsident
Der Bundesminister der Verteidigung
Der Bundesminister des Innern
Der Bundesminister des Auswärtigen

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/owigpakt_bertrv/last_stand.txt b/laws/owigpakt_bertrv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/owigpakt_bertrv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/owigpakt_bertrv/owigpakt_bertrv_2026-02-20_cbef28b8.xml b/laws/owigpakt_bertrv/owigpakt_bertrv_2026-02-20_cbef28b8.xml new file mode 100644 index 00000000..e1fabae8 --- /dev/null +++ b/laws/owigpakt_bertrv/owigpakt_bertrv_2026-02-20_cbef28b8.xml @@ -0,0 +1,4 @@ + +OWiGPAktÜbertrVOWiGPAktÜbertrV2025-12-12BGBl. I2025, Nr. 324OWiG-Papierakte-ÜbertragungsverordnungVerordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zur Ermöglichung der Anlegung,Führung und Weiterführung papiergebundener Akten


(+++ Textnachweis ab: 17.12.2025 +++)

Die V wurde als Artikel 2 der V v. 12.12.2025 I Nr. 324 von der Bundesregierung erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 17.12.2025 in Kraft.

+OWiGPAktÜbertrV(XXXX)

Die Bundesministerien werden ermächtigt, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Verordnungen nach Maßgabe des § 110a Absatz 1d Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erlassen.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/ozsv/last_stand.txt b/laws/ozsv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/ozsv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/ozsv/ozsv_2026-02-20_932a56a3.xml b/laws/ozsv/ozsv_2026-02-20_932a56a3.xml new file mode 100644 index 00000000..b8bb6c55 --- /dev/null +++ b/laws/ozsv/ozsv_2026-02-20_932a56a3.xml @@ -0,0 +1,8 @@ + +OZSVOZSV2025-09-22BGBl. I2025, Nr. 221Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen


(+++ Textnachweis ab: 1.10.2025 +++)

+OZSVEingangsformel

Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung verordnet aufgrund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat:

+OZSV§ 1Architekturvorgaben für informationstechnische Systeme

(1) Informationstechnische Systeme, die für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern genutzt werden, sind nach den Architekturvorgaben auszugestalten, die in der nach Absatz 2 jeweils bekanntgemachten Fassung der vom IT-Planungsrat beschlossenen Föderalen IT‑Architekturrichtlinie als Regeln der Nationalen Architekturrichtlinie und als Föderale Ergänzungen aufgelistet sind.

(2) Die am 26. März 2025 vom IT-Planungsrat beschlossene Föderale IT‑Architekturrichtlinie wird vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Bundesanzeiger bekanntgemacht; Entsprechendes gilt für geänderte Fassungen. In der Bekanntmachung ist das Datum des jeweiligen Beschlusses des IT-Planungsrats anzugeben und im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat festzulegen, ab welchem Zeitpunkt die jeweilige Fassung der Föderalen IT-Architekturrichtlinie gilt.

+OZSV§ 2Qualitätsanforderungen an informationstechnische Systeme

(1) Für informationstechnische Systeme, die für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern genutzt und neu entwickelt werden, sind zur Gewährleistung der Qualität Maßnahmen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu treffen. Satz 1 gilt entsprechend für solche Systeme, die einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen werden.

(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn die Anforderungen der DIN SPEC 66336, Ausgabe April 2025, die bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, eingehalten werden.

+OZSV§ 3Übergangsregelungen

Für informationstechnische Systeme im Anwendungsbereich dieser Verordnung, die am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Betrieb sind oder bis zum 31. Dezember 2027 in Betrieb genommen werden, kann bis zum 31. März 2030 von den Vorgaben der §§ 1 und 2 abgewichen werden.

+OZSV§ 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/pflbbetv/last_stand.txt b/laws/pflbbetv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/pflbbetv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/pflbbetv/pflbbetv_2026-02-20_c2e384a7.xml b/laws/pflbbetv/pflbbetv_2026-02-20_c2e384a7.xml new file mode 100644 index 00000000..4796382f --- /dev/null +++ b/laws/pflbbetv/pflbbetv_2026-02-20_c2e384a7.xml @@ -0,0 +1,14 @@ + +PflBBetVPflBBetV2026-02-10BGBl. I2026, Nr. 41PflegeberufebeteiligungsverordnungVerordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene


(+++ Textnachweis ab: 14.2.2026 +++)

+PflBBetVEingangsformel

Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund des § 118a Absatz 3, 1 Satz 2 und Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

+PflBBetV§ 1Voraussetzungen für die Anerkennung als maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene

Als maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene) kann eine Organisation anerkannt werden, die

1.
sich nach ihrer Satzung vorrangig und nicht nur vorübergehend für die Belange der Pflegeberufe in allen pflegerelevanten Versorgungsbereichen einsetzt, insbesondere für die weitere Professionalisierung der Pflegeberufe und für eine fachlich und wissenschaftlich fundierte Qualitätsentwicklung in der Pflege, und die nicht vorrangig auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist,
2.
durch ihre Mitglieder in allen Ländern repräsentiert ist,
3.
in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entspricht,
4.
gemäß ihrem Mitgliederkreis und ihrer Organisationsstruktur sowie ihrer Aufgabenstellung dazu geeignet ist, die in Nummer 1 genannten Belange der Pflegeberufe auf Bundesebene zu vertreten,
5.
zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 bundesweit tätig gewesen ist,
6.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis, ihre Aufgabenstellung und die Leistungsfähigkeit, auch hinsichtlich ihrer Fähigkeit, die Belange der Pflegeberufe bundesweit einzubeziehen, zu berücksichtigen, und
7.
durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen kann, dass sie neutral und unabhängig arbeitet.

+PflBBetV§ 2Anerkannte maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene

Als anerkannte maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene gilt der Deutsche Pflegerat e.V.

+PflBBetV§ 3Anerkennung weiterer maßgeblicher Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene

Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Antrag weitere Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 genannten Organisation sind, als maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene durch Verwaltungsakt anerkennen, wenn die antragstellende Organisation die nach § 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Ländern innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

+PflBBetV§ 4Entzug der Anerkennung

Hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder ein anderer Vereinbarungspartner nach § 113 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Zweifel, dass die in § 2 genannte Organisation oder eine der nach § 3 anerkannten Organisationen die Voraussetzungen nach § 1 erfüllen, bittet er das Bundesministerium für Gesundheit, die betreffende Organisation zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass eine nach § 3 anerkannte Organisation die Voraussetzungen nach § 1 nicht erfüllt, stellt das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Verwaltungsakt fest, dass die betreffende Organisation keine maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene ist. Die Möglichkeit zur Entziehung der Anerkennung nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechts bleibt unberührt. Handelt es sich um die in § 2 genannte Organisation, trifft das Bundesministerium für Gesundheit die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend in dieser Verordnung.

+PflBBetV§ 5Verfahren der Beteiligung bei Entsendung

(1) Soweit nur eine Organisation als maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene anerkannt ist, kann diese Organisation in der Regel eine sachkundige Person, höchstens jedoch zwei sachkundige Personen, zur Wahrnehmung von Beteiligungsrechten nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch, die eine Teilnahme an Beiräten oder Ausschüssen beinhalten, zu dem jeweiligen Beteiligungsverfahren entsenden. Ob eine oder zwei sachkundige Personen zu entsenden sind, wird von der Organisation unter Berücksichtigung der Art des Beteiligungsverfahrens und der jeweils einschlägigen Beteiligungsvorschriften nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch festgelegt.

(2) Soweit mehrere Organisationen als maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach § 2 oder nach § 3 anerkannt sind, können diese Organisationen einvernehmlich in der Regel insgesamt eine sachkundige Person, höchstens jedoch zwei sachkundige Personen, zu dem jeweiligen Beteiligungsverfahren entsenden. Kommt innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung dieser Organisationen eine Einigung auf die sachkundigen Personen nicht zustande, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit auf Antrag einer Organisation unverzüglich durch Los. Ob eine oder zwei sachkundige Personen zu entsenden sind, wird von den Organisationen unter Berücksichtigung der Art des Beteiligungsverfahrens und der jeweils einschlägigen Beteiligungsvorschriften nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch festgelegt.

+PflBBetV§ 6Beteiligung weiterer Körperschaften und Organisationen

(1) Im Rahmen der Beteiligung nach § 118a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene, die Belange von beruflich Pflegenden vertreten, sowie weiteren Organisationen, die Belange von beruflich Pflegenden auf Bundesebene vertreten (weitere Körperschaften und Organisationen), Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Zudem können die weiteren Körperschaften und Organisationen nach Satz 1 den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene Themen zur Befassung vorschlagen; die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene sind an die vorgeschlagenen Themen nicht gebunden.

(2) Die Beteiligung der weiteren Körperschaften und Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 soll frühzeitig erfolgen. Um die weiteren Körperschaften und Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 in die Lage zu versetzen, eine Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 1 einzureichen, werden diesen von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene die dafür erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt.

+PflBBetV§ 7Erstattung von Reisekosten und Ersatz des Verdienstausfalls

(1) Ehrenamtlich Tätige, die nach Maßgabe von § 5 von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene in die Gremien des Qualitätsausschusses nach § 113b des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsandt werden, haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes sowie auf den Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Im Fall einer Erstattung der Reisekosten und des Ersatzes des Verdienstausfalls durch Dritte kommt eine Erstattung oder ein Ersatz nach dieser Vorschrift nicht in Betracht.

(2) Der Antrag ist an die Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu richten. Das Nähere regeln die Vereinbarungspartner nach § 113b Absatz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die Kosten nach Absatz 1 werden aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung gemäß § 8 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch getragen.

+PflBBetV§ 8Übergangsregelung

Wurden vor dem 14. Februar 2026 Beteiligungsverfahren nach dem Fünften oder dem Elften Buch Sozialgesetzbuch eingeleitet, führen die bisher beteiligten Verbände der Pflegeberufe das jeweilige Beteiligungsverfahren bis zum Abschluss fort. Beteiligungsverfahren, die bis zum 14. Mai 2026 nicht beendet sind, werden ab diesem Zeitpunkt von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene fortgeführt.

+PflBBetV§ 9Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

+PflBBetVSchlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/pflnv/last_stand.txt b/laws/pflnv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/pflnv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/pflnv/pflnv_2026-02-20_8b11867b.xml b/laws/pflnv/pflnv_2026-02-20_8b11867b.xml new file mode 100644 index 00000000..a556a179 --- /dev/null +++ b/laws/pflnv/pflnv_2026-02-20_8b11867b.xml @@ -0,0 +1,14 @@ + +PflNV1994-09-26BGBl I1994, 2750Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1995 +++)

Art. 1: BPflV 1994 2126-9-13-2
Art. 2 bis 7: Änderungsvorschriften

+PflNV000-Eingangsformel

Auf Grund der §§ 16, 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266, 2328) verordnet die Bundesregierung:

+PflNV010Art 1Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze +(Bundespflegesatzverordnung - BPflV)

+PflNV020Art 2 bis 7

+PflNV080Art 8Überleitungsvorschriften für die Gebührenminderung +bei wahlärztlichen Leistungen

+PflNV080Art 8§ 1Gebührenordnung für Ärzte

Bis zum 31. Dezember 1995 wird § 6a Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBl. I S. 818), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, wie folgt gefaßt:
"(1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen nach Satz 1 15 vom Hundert

a)
bei wahlärztlichen Leistungen nach § 22 Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung, die in den Jahren 1993, 1994 und 1995 von auf Grund von vor dem 1. Januar 1993 mit dem Krankenhausträger geschlossenen Verträgen oder einer von diesem vor dem 1. Januar 1993 auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmigten Nebentätigkeit zur gesonderten Berechnung dieser Leistungen berechtigten Ärzten des Krankenhauses erbracht werden, sowie
b)
bei Leistungen von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten."

+PflNV080Art 8§ 2Gebührenordnung für Zahnärzte

Bis zum 31. Dezember 1995 wird § 7 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, wie folgt gefaßt:

"§ 7
Gebührenordnung für Zahnärzte
Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen nach Satz 1 15 vom Hundert
a)
bei wahlärztlichen Leistungen nach § 22 Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung, die in den Jahren 1993, 1994 und 1995 von auf Grund von vor dem 1. Januar 1993 mit dem Krankenhausträger geschlossenen Verträgen oder einer von diesem vor dem 1. Januar 1993 auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmigten Nebentätigkeit zur gesonderten Berechnung dieser Leistungen berechtigten Zahnärzten des Krankenhauses erbracht werden, sowie
b)
bei Leistungen von Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten."

+PflNV090Art 9Überleitungsvorschrift für die Krankenhaus-Buchführungsverordnung

Für Krankenhäuser, die nicht mit Wirkung zum 1. Januar 1995 Fallpauschalen und Sonderentgelte nach Artikel 1 § 11 Abs. 1 und 2 im Rahmen ihres Versorgungsauftrags gemäß Artikel 1 § 4 anwenden wollen, ist Artikel 3 Nr. 1 und 3 bis 6 ab dem 1. Januar 1996 anzuwenden.

+PflNV100Art 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 § 16 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 5 sowie § 17 Abs. 4 Satz 1, soweit sie sich auf den Krankenhausvergleich beziehen, treten am 1. Januar 1998 in Kraft.

(3) Artikel 1 § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, soweit er sich auf Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 113 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezieht, Absatz 2 Satz 2 Nr. 4, soweit er sich auf wahlärztliche Leistungen bezieht, die das Krankenhaus in Rechnung stellt, Absatz 2 Satz 2 Nr. 5, § 24 Abs. 3, Artikel 3 Nr. 2 sowie Artikel 6 und 7 treten am 1. Januar 1996 in Kraft.

(4) Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1995 in Kraft.

+PflNV110-Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/postaufg_berlg/last_stand.txt b/laws/postaufg_berlg/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/postaufg_berlg/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/postaufg_berlg/postaufg_berlg_2026-02-20_2d7a402c.xml b/laws/postaufg_berlg/postaufg_berlg_2026-02-20_2d7a402c.xml new file mode 100644 index 00000000..ec1c191b --- /dev/null +++ b/laws/postaufg_berlg/postaufg_berlg_2026-02-20_2d7a402c.xml @@ -0,0 +1,7 @@ + +PostAufgÜberlGPostAufgÜberlG2025-12-22BGBl. I2025, Nr. 345PostaufgabenüberleitungsgesetzGesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG


(+++ Textnachweis ab: 23.12.2025 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.12.2025 I Nr. 345 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 11 Satz 2 dieses G am 23.12.2025 in Kraft.

+PostAufgÜberlG§ 1Verordnungsermächtigung zur Übertragung durch Rechtsvorschriften zugewiesener öffentlicher Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Anhörung der vertretungsberechtigten Organe der Deutsche Post AG, die öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten, die der Deutsche Post AG (Vorgängerunternehmen) durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Bundes zugewiesen sind, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auf eine andere inländische Kapitalgesellschaft, auf welche im Rahmen einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz Vermögenswerte der Deutsche Post AG übergehen (Nachfolgeunternehmen), zu übertragen, soweit diese öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten nicht bereits nach § 38 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, übertragen werden können. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Rechtsverordnungen die Bezeichnung „Deutsche Post AG“ oder „Deutschen Post AG“ anzupassen, sofern und soweit dies zum Zwecke der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für weitere Anpassungen, wenn die Bezeichnung „Deutsche Post AG“ oder „Deutschen Post AG“ bereits angepasst wurde.

(2) Für den Fall, dass die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung nach Absatz 1 Gebrauch macht, sind dem Nachfolgeunternehmen die folgenden öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten zu übertragen (Aufgabenübertragung):

1.
der Deutsche Post AG durch § 119 und aufgrund von § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, zugewiesene Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Deutsche Post AG durch § 99 und aufgrund von § 100 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, zugewiesene Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung,
3.
der Deutsche Post AG durch die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, zugewiesene Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Renten- und der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
der Deutsche Post AG zugewiesene Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Rahmen automatisierter Datenabgleichverfahren auf Grundlage von
a)
§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 1b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3826) geändert worden ist,
b)
§ 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 16 bis 22 der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 314) geändert worden ist, und
c)
§ 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 207),
5.
die der Deutsche Post AG nach § 5 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, zugewiesenen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten sowie
6.
alle weiteren der Deutsche Post AG in den in § 3 Absatz 2 genannten Gesetzen oder auf Grundlage von diesen und in Rechtsverordnungen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten.

(3) Die Übertragung der öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten auf das Nachfolgeunternehmen nach den Absätzen 1 und 2 darf nur erfolgen, wenn

1.
das Nachfolgeunternehmen infolge der Übertragung der Vermögenswerte der Deutsche Post AG über ausreichende personelle und sachliche Betriebsmittel verfügen wird, die zu einer vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben und Pflichten, einschließlich derer nach § 4 Absatz 1, sowie der ordnungsgemäßen Ausübung der zu übertragenden Rechte, Befugnisse und Zuständigkeiten erforderlich sind und eine dauerhafte Erfüllung der Aufgaben und Pflichten mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen,
2.
das Nachfolgeunternehmen zugleich nach § 38 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes anstelle des Vorgängerunternehmens als Postnachfolgeunternehmen im Sinne des Postpersonalrechtsgesetzes bestimmt wird.

(4) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 steht der Bundesregierung ein Recht auf uneingeschränkte Information durch den Vorstand und den Aufsichtsrat des Vorgängerunternehmens zu.

+PostAufgÜberlG§ 2Zeitpunkt des Übergangs der öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten

Der Verordnungsgeber gewährleistet eine zeitlich lückenlose Zuweisung der übertragenen öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten. Die Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 ist vor dem Tag zu erlassen, an dem die Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz wirksam wird. Die Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 soll ab dem Tag des Wirksamwerdens der Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz wirksam werden. Dies gilt auch für die Bestimmung des Nachfolgeunternehmens als Postnachfolgeunternehmen und die Entlassung des Vorgängerunternehmens Deutsche Post AG aus dem Status eines Postnachfolgeunternehmens nach § 1 Absatz 3 Nummer 2. Die Bundesregierung gibt das Wirksamwerden der Aufgabenübertragung, der Bestimmung des Nachfolgeunternehmens zum Postnachfolgeunternehmen und der Entlassung der Deutsche Post AG aus dem Status eines Postnachfolgeunternehmens sowie den Tag des Wirksamwerdens der Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz im Bundesanzeiger bekannt.

+PostAufgÜberlG§ 3Rechtsfolgen; Verordnungsermächtigung

(1) Mit dem Wirksamwerden der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 tritt das Nachfolgeunternehmen in die durch Rechtsverordnung übertragenen öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten des Vorgängerunternehmens ein, soweit diese Nachfolge nicht schon nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes eintritt.

(2) Ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt gelten Nennungen der Deutsche Post AG in den im Folgenden genannten Gesetzen und Rechtsverordnungen als Bezugnahmen auf das Nachfolgeunternehmen:

1.
dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist,
2.
dem BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist,
3.
dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist,
4.
der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3826) geändert worden ist,
5.
dem Identifikationsnummerngesetz vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591; 2023 I Nr. 230), das zuletzt durch Artikel 8f des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist,
6.
der Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist,
7.
dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist,
8.
dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
9.
der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 207),
10.
dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist,
11.
dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist,
12.
der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 314) geändert worden ist,
13.
dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, und
14.
dem Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist.

(3) Auch darüber hinaus sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt sämtliche sonstigen Rechtsvorschriften zu den öffentlichen Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen und Zuständigkeiten nach § 1 Absatz 2, in denen die Deutsche Post AG erwähnt wird, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an ihre Stelle das Nachfolgeunternehmen im Rahmen seiner Zuständigkeit tritt. Ausgenommen sind die in § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Postpersonalrechtsgesetzes genannten Gesetze.

(4) Ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt gehen die Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der Deutsche Post AG, die in den in Satz 3 genannten Vorschriften enthalten sind, auf das Nachfolgeunternehmen über. Nennungen der Deutsche Post AG in diesen Vorschriften gelten ab diesem Zeitpunkt als Bezugnahmen auf das Nachfolgeunternehmen. Dies gilt für die folgenden Vorschriften:

1.
das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist,
2.
die Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2187), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist,
3.
das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist,
4.
das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist,
5.
das THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, und
6.
das Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985).

(5) Soweit Rechte, Pflichten, Befugnisse oder Zuständigkeiten der Deutsche Post AG oder Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Deutsche Post AG in Rechtsvorschriften geregelt sind, in denen die Deutsche Post AG nicht ausdrücklich, sondern über eine Bezugnahme auf die Deutsche Bundespost, Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost, die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften oder verwandte Begrifflichkeiten, mit Ausnahme des Begriffs des Postnachfolgeunternehmens im Sinne von § 38 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, angesprochen ist, sind diese Rechtsvorschriften ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Nachfolgeunternehmen an die Stelle der Deutsche Post AG tritt. Dies gilt nicht, soweit etwas anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für das Postumwandlungsgesetz und § 121 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Verwaltungsakte, die auf Grundlage der in Absatz 2 genannten Gesetze und Rechtsverordnungen im Zusammenhang mit übertragenen öffentlichen Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen oder Zuständigkeiten gegenüber der Deutsche Post AG erlassen wurden und zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt nicht gemäß § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder erledigt sind, gelten mit der Maßgabe fort, dass sie als gegenüber dem Nachfolgeunternehmen erlassen gelten. Dies gilt nicht, soweit die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte aufgrund anderer Vorschriften gegenüber dem Nachfolgeunternehmen gelten oder soweit die Fortgeltung gegenüber dem Nachfolgeunternehmen von der jeweils zuständigen Behörde geregelt wird.

+PostAufgÜberlG§ 4Postrechtliche Rechte und Pflichten; regulierungsbehördliche Verwaltungsakte

(1) Für den Fall, dass die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung nach § 1 Absatz 1 Gebrauch macht, gehen die folgenden Rechte und Pflichten nach dem Postgesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 von dem Vorgängerunternehmen auf das Nachfolgeunternehmen über:

1.
das Recht, Postdienstleistungen zu erbringen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Postgesetzes, auch in Verbindung mit § 112 Absatz 1 des Postgesetzes,
2.
die Pflicht zur Erbringung des Universaldienstes nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Postgesetzes und
3.
die Pflicht nach § 61 des Postgesetzes, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen.

(2) Mit dem Übergang des Rechts nach Absatz 1 Nummer 1 ist das Nachfolgeunternehmen anstelle des Vorgängerunternehmens in das Verzeichnis nach § 4 Absatz 1 des Postgesetzes einzutragen. § 4 Absatz 2 bis 4 und 6 findet in diesem Fall keine Anwendung. § 6 Absatz 1 Satz 2 des Postgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Bis zum Vollzug der Eintragung gilt das Nachfolgeunternehmen als eingetragen nach § 4 Absatz 1 des Postgesetzes. Mit dem Übergang der Pflicht nach Absatz 1 Nummer 3 gehen auch die Hoheitsbefugnisse im Sinne des § 61 Satz 2 des Postgesetzes auf das Nachfolgeunternehmen als beliehenem Unternehmer über.

(3) Verwaltungsakte, die auf Grundlage des Postgesetzes, einer aufgrund des Postgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder aufgrund der Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung vom 1. Juli 2019 (BGBl. I S. 904), die durch Artikel 36 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236, Nr. 331) geändert worden ist, gegenüber dem Vorgängerunternehmen erlassen worden sind oder diesem gegenüber fortgelten und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 nicht erledigt (§ 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder aufgehoben worden sind, gelten mit der Maßgabe fort, dass sie auch als gegenüber dem Nachfolgeunternehmen erlassen gelten. Satz 1 gilt für Feststellungen nach § 112 Absatz 6 des Postgesetzes, die gegenüber dem Vorgängerunternehmen fortgelten, entsprechend.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/promusplrl/last_stand.txt b/laws/promusplrl/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..1ca9e280 --- /dev/null +++ b/laws/promusplrl/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +643eec3ca4cd3aea7b9cda94f4565052 \ No newline at end of file diff --git a/laws/promusplrl/promusplrl_2026-02-20_8fa67e01.xml b/laws/promusplrl/promusplrl_2026-02-20_8fa67e01.xml new file mode 100644 index 00000000..d626d30e --- /dev/null +++ b/laws/promusplrl/promusplrl_2026-02-20_8fa67e01.xml @@ -0,0 +1,5 @@ + +ProMusPlRL1968-03-07BGBl I1968, 222Richtlinien für die Verleihung der PRO MUSICA-PlaketteStandZuletzt geändert durch Erlass v. 11.1.2026 I Nr. 17


(+++ Textnachweis ab: 22.3.1968 +++)
(+++ Hinweis: Erlaß über die Stiftung der PRO MUSICA-Plakette vgl. BGBl I 1968,
222 (ProMusPlErl 1134-8) +++)

+ProMusPlRL(XXXX)Richtlinie für die Verleihung der Pro-Musica-Plakette

1.
Die Pro-Musica-Plakette ist als Auszeichnung für Musikvereinigungen aus dem Bereich der Amateurmusik bestimmt, die sich in langjährigem Wirken besondere Verdienste um die Pflege des instrumentalen Musizierens und damit um die Förderung des kulturellen Lebens erworben haben.Die Auszeichnung besteht aus einer Urkunde und einer Plakette, die auf der Vorderseite eine Musizierende mit Lyra und die Umschrift „FÜR VERDIENSTE UM INSTRUMENTALES MUSIZIEREN – PRO MUSICA“ und auf der Rückseite den Bundesadler zeigt. Form und Größe der Plakette sind auf einer Mustertafel festgelegt.
2.
Die Pro-Musica-Plakette wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten aus Anlass des mindestens einhundertjährigen Bestehens der Musikvereinigung auf deren Antrag verliehen.Voraussetzung für die Verleihung ist der Nachweis, dass sich die Musikvereinigung über einen Zeitraum von mindestens einhundert Jahren in ernster und erfolgreicher musikalischer Arbeit der Pflege der instrumentalen Musik gewidmet und im Rahmen der örtlich gegebenen Verhältnisse künstlerische Verdienste oder Verdienste um die musikalische Bildung erworben hat.
3.
Der Antrag auf Verleihung der Pro-Musica-Plakette kann frühestens im Vorjahr des Jubiläumsjahres gestellt werden.Musikvereinigungen richten ihren Antrag digital bis zum 30. Juni des Jahres der Antragstellung an den Bundesmusikverband Chor & Orchester e. V., der dazu ein entsprechendes Online-Portal zur Verfügung stellt.Dem Antrag sind folgende Unterlagen – grundsätzlich in digitaler Form – beizufügen:
a)
ein geschichtlicher Abriss der Musikvereinigung mit Daten in Zeitabständen von 5 bis 10 Jahren unter Hinweis auf die hierfür beigefügten Belege,
b)
eine Auflistung aller Ensembleleitenden und gegebenenfalls Vorsitzenden mit genauer Angabe der Jahreszahlen ihrer Tätigkeit,
c)
ein Nachweis über die Gründungszeit (Gründungsprotokoll, Satzung oder authentische Belege, die auf die Gründungszeit hinweisen),
d)
ein Tätigkeitsbericht der Musikvereinigung über die musikalischen Aktivitäten der letzten fünf Jahre (Konzertprogramme und einschlägige, mit Datum versehene Presseberichte), ferner Konzertprogramme und Festbücher von Jubiläumsfeiern sowie Unterlagen über besondere Leistungen in früherer Zeit, die zur Begründung des Antrags wesentlich erscheinen,
e)
eine Bescheinigung der Stadt oder der Gemeinde über die kulturelle Betätigung der Musikvereinigung und ihrer Verdienste um das instrumentale Musizieren und
f)
bei eingetragenen Vereinen: ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister.
Lediglich nach entsprechender Aufforderung sind die Unterlagen im Original bzw. in beglaubigter Form nachzureichen.
Dem Antrag ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen.
4.
Der Bundesmusikverband Chor & Orchester prüft den Antrag formal. Er bescheinigt seine Vollständigkeit und die Plausibilität der gemachten Angaben.Bei Musikvereinigungen, die durch einen Musikverband vertreten werden, erhält der betreffende Musikverband bis zum 30. September des Jahres der Antragstellung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben.Bei Musikvereinigungen, die nicht durch einen Musikverband vertreten werden, erhält das jeweils zuständige Landesministerium für Angelegenheiten der Kultur bis zum 30. September des Jahres der Antragstellung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben.Bei Musikvereinigungen mit Sitz im Ausland erhält das Auswärtige Amt bis zum 30. September des Jahres der Antragstellung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben.
5.
Der Bundesmusikverband Chor & Orchester verantwortet die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung der Sitzung des Empfehlungsausschusses.
6.
Der Empfehlungsausschuss tagt jährlich.Der Empfehlungssauschuss besteht aus vier institutionellen Mitgliedern.Dazu zählen eine Vertreterin/ein Vertreter der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde, eine Vertreterin/ein Vertreter der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder und zwei Vertreterinnen/Vertreter des Bundesmusikverbands Chor & Orchester.Liegt dem Empfehlungsausschuss ein Antrag einer Musikvereinigung mit Sitz im Ausland zur Entscheidung vor, so nimmt eine Vertreterin/ein Vertreter des Auswärtigen Amtes an der Sitzung des Empfehlungsausschusses teil.Die Beschlussfassung des Empfehlungsausschusses ist zu dokumentieren.Die Beschlüsse sind in Textform festzuhalten und den Mitgliedern des Empfehlungsausschusses zugänglich zu machen.
7.
Der Empfehlungsausschuss prüft die durch den Bundesmusikverband Chor & Orchester vorbereiteten Anträge und empfiehlt dem jeweils zuständigen Landesministerium für Angelegenheiten der Kultur, der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten die betreffenden Musikvereinigungen zur Verleihung der Pro-Musica-Plakette vorzuschlagen.Der Vorschlag wird der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten durch das jeweilige Landesministerium für Angelegenheiten der Kultur vorgelegt.Bei Anträgen von Musikvereinigungen mit Sitz im Ausland prüft der Empfehlungsausschuss die durch den Bundesmusikverband Chor & Orchester vorbereiteten Anträge und empfiehlt dem Auswärtigen Amt, der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten die betreffenden Musikvereinigungen zur Verleihung der Pro-Musica-Plakette vorzuschlagen.Der Vorschlag wird der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten durch das Auswärtige Amt vorgelegt.
8.
Die Urkunden über die Verleihung der Pro-Musica-Plaketten werden von der Bundespräsidentin/vom Bundespräsidenten unterzeichnet.
9.
Urkunden und Plaketten werden den Musikvereinigungen nach der regelmäßig am Sonntag Laetare durch den Bundesmusikverband Chor & Orchester durchgeführten bundeszentralen Verleihungsveranstaltung in nachgeordneten, durch die einzelnen Länder organisierten Verfahren ausgehändigt.Bei Musikvereinigungen mit Sitz im Ausland erfolgt die Aushändigung von Urkunden und Plaketten durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in dem betreffenden Land.
10.
Musikvereinigungen im Sinne dieser Richtlinie sind Klangkörper wie Orchester, Ensembles und Musikvereine, die sich der Instrumentalmusik widmen.
VorderseiteRückseiteAbbildung 1: Vorderseite der Pro-Musica-PlaketteAbbildung 2: Rückseite der Pro-Musica-PlakettePlakette: rund, BronzeOriginalgröße: 16 cm

+ProMusPlRLSchlußformel

Der Bundespräsident
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/rbsfv_2026/last_stand.txt b/laws/rbsfv_2026/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/rbsfv_2026/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/rbsfv_2026/rbsfv_2026_2026-02-20_5ffed4e0.xml b/laws/rbsfv_2026/rbsfv_2026_2026-02-20_5ffed4e0.xml new file mode 100644 index 00000000..254cc0ec --- /dev/null +++ b/laws/rbsfv_2026/rbsfv_2026_2026-02-20_5ffed4e0.xml @@ -0,0 +1,6 @@ + +RBSFV 2026RBSFV 20262025-10-17BGBl. I2025, Nr. 243Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlage zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)

Die V wurde als Artikel. 1 der V v. 17.10.2025 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrats erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 1.1.2026 in Kraft.

+RBSFV 2026§ 1Fortschreibung für das Jahr 2026

(1) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 2,25 Prozent. Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 1,8 Prozent.

(2) Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2026 fortgeschrieben. Die sich daraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen sind niedriger als die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge. Nach § 28a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten deshalb die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen auch zum 1. Januar 2026.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Fortschreibung des Teilbetrags für das erste Schulhalbjahr nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die für das Jahr 2025 geltenden Beträge gelten daher für das Kalenderjahr 2026 weiter.

+RBSFV 2026§ 2Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Regelbedarfsstufen nach § 28 in Eurogültig abRegel-
bedarfsstufe 1
Regel-
bedarfsstufe 2
Regel-
bedarfsstufe 3
Regel-
bedarfsstufe 4
Regel-
bedarfsstufe 5
Regel-
bedarfsstufe 6
1. Januar 2026563506451471390357

+RBSFV 2026§ 3Ergänzung der Anlage zu § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Eurogültig im KalenderjahrTeilbetrag
für das im jeweiligen
Kalenderjahr beginnende
erste Schulhalbjahr
Teilbetrag
für das im jeweiligen
Kalenderjahr beginnende
zweite Schulhalbjahr
202613065

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/saatbeihv_1993/last_stand.txt b/laws/saatbeihv_1993/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..d9c06b00 --- /dev/null +++ b/laws/saatbeihv_1993/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +fc4e333efed3630c6d3835aa05ab2619 \ No newline at end of file diff --git a/laws/saatbeihv_1993/saatbeihv_1993_2026-02-20_eb6bfeb2.xml b/laws/saatbeihv_1993/saatbeihv_1993_2026-02-20_eb6bfeb2.xml new file mode 100644 index 00000000..874dad7f --- /dev/null +++ b/laws/saatbeihv_1993/saatbeihv_1993_2026-02-20_eb6bfeb2.xml @@ -0,0 +1,14 @@ + +SaatBeihV 19931993-10-20BGBl I1993, 1756SaatgutbeihilfeverordnungStandZuletzt geändert durch Art. 3 V v. 16.2.1995 I 217

(+++ Textnachweis ab: 27.10.1993 +++)

+SaatBeihV 1993Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7, des § 15 Satz 1, des § 16 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:

+SaatBeihV 1993§ 1Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe.

+SaatBeihV 1993§ 2Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

+SaatBeihV 1993§ 3Voraussetzung für die Beihilfegewährung

(1) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist, daß der Züchter, die Saatgutfirma oder der Vermehrer der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Absicht der Erzeugung des beihilfefähigen Saatgutes gemeldet hat, und zwar

1.
bei Erzeugung durch den Züchter oder die Saatgutfirma selber durch Abgabe einer Vermehrungserklärung,
2.
bei Erzeugung durch einen Vermehrer durch Mitteilung des Vertragsabschlusses.

(2) Ein Vermehrer kann gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nur durch denjenigen vertreten werden, mit dem er den Vermehrungsvertrag abgeschlossen hat. Die Vertretungsbefugnis des Züchters oder der Saatgutfirma umfaßt die Mitteilung des Vertragsabschlusses, die Abgabe der Änderungsmitteilungen nach § 6 Satz 1 sowie die Antragstellung und die Entgegennahme der Beihilfe. Sie ist spätestens bei Mitteilung nach Absatz 1 Nr. 2 durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

(3) Die Vermehrungserklärung nach Absatz 1 Nr. 1 ist unverzüglich nach der Aussaat abzugeben. Der Vertragsabschluß nach Absatz 1 Nr. 2 ist unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen ist der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine Ausfertigung des Vermehrungsvertrages vorzulegen.

(4) Setzen die Europäischen Gemeinschaften eine Beihilfe erst nach der Aussaat oder nach Vertragsabschluß fest oder wird eine Sorte erst nach der Aussaat oder nach Vertragsabschluß zugelassen, so ist die Meldung nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Festsetzung der Beihilfe oder der Sortenzulassung nachzuholen.

+SaatBeihV 1993§ 4Registrierung

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erstellt auf Grund der Meldungen nach § 3 Abs. 1 ein Register der Züchter und der Saatgutfirmen.

(2) Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

+SaatBeihV 1993§ 5Beihilfeantrag

(1) Der Beihilfeantrag ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 31. Mai des auf die Ernte des Saatgutes folgenden Jahres schriftlich einzureichen.

(2) Dem Beihilfeantrag ist für jede Partie, auf die er sich erstreckt, als Anerkennungsnachweis für den Umstand, daß es sich bei dem zur Beihilfe angemeldeten Saatgut um Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut handelt, die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift des Anerkennungsbescheides nach § 14 der Saatgutverordnung oder, falls die Partie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften anerkannt worden ist, ein entsprechender Nachweis über die Anerkennung beizufügen. Ist das Anerkennungsverfahren nicht bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beendet, so kann die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung auf Antrag, der vor diesem Zeitpunkt gestellt sein muß, eine Nachfrist für die Vorlage des Anerkennungsnachweises gewähren.

(3) Im Falle der Vertretung eines Vermehrers ist der Züchter oder die Saatgutfirma verpflichtet, die Beihilfe spätestens zehn Kalendertage nach Eingang an den Vermehrer weiterzuleiten, falls diesem nicht bereits Abschlagszahlungen mindestens in Höhe der Beihilfe geleistet wurden.

+SaatBeihV 1993§ 6Ergänzende Melde- und Vorlagepflichten

Der Züchter, die Saatgutfirma oder der Vermehrer hat Änderungen des nach § 3 Abs. 1 gemeldeten Vermehrungsvorhabens unverzüglich der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitzuteilen. Sie sind verpflichtet, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung auf Verlangen die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes vorzulegen.

+SaatBeihV 1993§ 7Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Der Beihilfeberechtigte ist verpflichtet, neben den nach saatgutverkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Aufzeichnungen zusätzliche Aufzeichnungen über die Lage und die Größe jeder Vermehrungsfläche sowie über die Menge des zur Vermehrung auf diesen Flächen verwandten Saatgutes zu machen.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1, die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes, die Anerkennungsnachweise, die Vermehrungsverträge und die sich auf sie beziehenden Abrechnungsunterlagen sowie die sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die für die Beihilfegewährung von Bedeutung sind, sind vom Beihilfeberechtigten bis zum Ablauf des sechsten auf das Jahr der Saatguternte folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

+SaatBeihV 1993§ 8Muster und Vordrucke

Sofern die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Vermehrungserklärung oder die Mitteilung des Vertragsabschlusses nach § 3 Abs. 1, den Beihilfeantrag nach § 5 Abs. 1 oder für die Änderungsmitteilung nach § 6 Satz 1 Muster im Bundesanzeiger bekanntgegeben hat oder Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden.

+SaatBeihV 1993§ 9Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Saatgut vom 23. Februar 1973 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. April 1975 (BGBl. I S. 965), außer Kraft; ihre Vorschriften sind jedoch hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für Saatgut im Wirtschaftsjahr 1993/94 weiter anzuwenden.

§ 9 Satz 2 Halbsatz 1 (Kursivdruck): Aufhebungsvorschrift

+SaatBeihV 1993Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/sang_2017/last_stand.txt b/laws/sang_2017/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..f206fe28 --- /dev/null +++ b/laws/sang_2017/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +7894d1f5a08d1d9b06bfc3afb74fec7e \ No newline at end of file diff --git a/laws/sang_2017/sang_2017_2026-02-20_b76683bf.xml b/laws/sang_2017/sang_2017_2026-02-20_b76683bf.xml new file mode 100644 index 00000000..2e41fcdf --- /dev/null +++ b/laws/sang_2017/sang_2017_2026-02-20_b76683bf.xml @@ -0,0 +1,7 @@ + +SanG 2017SanG2017-08-14BGBl I2017, 3122, 3126SanierungshilfengesetzStandGeändert durch Art. 1 G v. 20.10.2025 I Nr. 248


(+++ Textnachweis ab: 18.8.2017 +++)

Das G wurde als Artikel 5 des G v. 14.8.2017 I 3122 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 25 Abs. 1 dieses G am 18.8.2017 in Kraft getreten.

+SanG 2017SanG§ 1Sanierungshilfen

(1) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes erhalten die Länder Bremen und Saarland nach Maßgabe dieses Gesetzes ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen aus dem Bundeshaushalt in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich. Die künftig eigenständige Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes gilt als erreicht, wenn diese vollständig ohne Sanierungshilfen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes erfolgen kann.

(2) Der Jahresbetrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die genannten Länder verteilt:

Bremen
400 Millionen Euro
Saarland
400 Millionen Euro.

(3) Die Auszahlung der Jahresbeträge der Sanierungshilfen erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres.

(4) Die gleichzeitige Gewährung von Sanierungshilfen nach diesem Gesetz und Sanierungshilfen aufgrund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

+SanG 2017SanG§ 2Sanierungsverpflichtungen

(1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Länder verpflichten sich mit den Sanierungshilfen dazu, die Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 einzuhalten. Darüber hinaus haben sie geeignete Maßnahmen zur künftig eigenständigen Einhaltung dieser Vorgaben zu ergreifen. Dazu gehören der Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft.

(2) Die Länder verpflichten sich zu einem Abbau ihrer übermäßigen Verschuldung. Jährlich muss die strukturelle Nettokreditaufnahme mindestens in Höhe von einem Achtel der gewährten Sanierungshilfe hinter der gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes zulässigen Einnahme aus Krediten zurückbleiben. In einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren ist die übermäßige Verschuldung um mindestens ein Fünftel der gewährten Sanierungshilfen abzubauen. Die Länder streben an, im Zeitraum der Gewährung der Hilfen ihre Finanzierungssalden stetig zu verbessern.

(3) Nach Ablauf von jeweils zwei Kalenderjahren, erstmals im Jahr 2022, prüft das Bundesministerium der Finanzen, ob die nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Schuldenbegrenzungen in den beiden Vorjahren insgesamt eingehalten wurden. Eine Verfehlung der Schuldenbegrenzung in einem Jahr kann durch eine gegenüber der Schuldenbegrenzung entsprechend verringerte Nettokreditaufnahme im Folgejahr ausgeglichen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann festgestellt werden, dass eine Verfehlung der in den beiden Jahren einzuhaltenden Schuldenbegrenzung nach Absatz 2 Satz 2 unbeachtlich ist. Die Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen ergeht bis zum Ablauf des 1. Juni des Folgejahres. Wird die Einhaltung der erforderlichen Schuldenbegrenzung nach Absatz 2 Satz 2 nicht festgestellt und liegt zudem kein begründeter Ausnahmefall vor, wird in Höhe des Differenzbetrags zwischen erforderlicher und tatsächlich erreichter Schuldenbegrenzung die Sanierungshilfe einbehalten und auf ein Verwahrkonto des Bundes einbezahlt. Der Bund zahlt die einbehaltene Sanierungshilfe bei nachgeholter Einhaltung der Schuldenbegrenzung an das jeweilige Land aus.

(4) Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium der Finanzen, ob ein Abbau der übermäßigen Verschuldung gemäß Absatz 2 Satz 3 erreicht wurde. In begründeten Ausnahmefällen kann festgestellt werden, dass eine Unterschreitung des erforderlichen Wertes unbeachtlich ist. Die Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen ergeht bis zum Ablauf des 1. Juni des Folgejahres. Wird der nach Absatz 2 Satz 3 erforderliche Abbau der übermäßigen Verschuldung nicht festgestellt und liegt zudem kein begründeter Ausnahmefall vor, erhöht sich der Betrag, in dessen Höhe die strukturelle Nettokreditaufnahme nach Absatz 2 Satz 2 hinter der gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes zulässigen Einnahme aus Krediten zurückbleiben muss, in den fünf Folgejahren jährlich um ein Fünftel des Differenzbetrags zwischen dem erforderlichen und dem tatsächlich geleisteten Abbau.

(5) Nach Ablauf von drei Kalenderjahren, erstmals im Jahr 2028, legen die Länder bis zum Ablauf des 30. April dem Bundesministerium der Finanzen anhand von geeigneten finanzpolitischen Größen einen Bericht zur Darstellung der Entwicklung der Übermäßigkeit ihrer Verschuldung im jeweiligen Berichtszeitraum sowie zu ergriffenen und geplanten Maßnahmen für eine künftig eigenständige Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes vor. Der Bericht wird mit einer Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen an den Deutschen Bundestag weitergeleitet.

+SanG 2017SanG§ 3Finanzierung

Die sich aus der Gewährung der Sanierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird vom Bund getragen.

+SanG 2017SanG§ 4Verwaltungsvereinbarung

Die Auszahlung der Sanierungshilfen erfolgt auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung, die das Nähere nach Maßgabe dieses Gesetzes regelt.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/seefiv/last_stand.txt b/laws/seefiv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e617dee0 --- /dev/null +++ b/laws/seefiv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +a384517dfac4bc55b9d89ecd5cb6d4b7 \ No newline at end of file diff --git a/laws/seefiv/seefiv_2026-02-20_69b08fee.xml b/laws/seefiv/seefiv_2026-02-20_69b08fee.xml new file mode 100644 index 00000000..84d04df5 --- /dev/null +++ b/laws/seefiv/seefiv_2026-02-20_69b08fee.xml @@ -0,0 +1,33 @@ + +SeefiVSeefiV1989-07-18BGBl I1989, 1485SeefischereiverordnungStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 311


(+++ Textnachweis ab: 29.7.1989 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGV 1224/2009 (CELEX Nr: 32009R1224)

+SeefiVEingangsformel

Auf Grund der §§ 2 und 6 Abs. 3 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876) wird verordnet:

+SeefiV§ 1Überwachung der Fischerei im Küstenmeer

Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zur Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage des Seefischereigesetzes wird auf das in Satz 2 bezeichnete Gebiet im Küstenmeer des Landes Mecklenburg-Vorpommern ausgedehnt. Gebiet im Sinne des Satzes 1 ist das Gebiet, das durch die seewärtige Grenze des Küstenmeeres im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern landwärts bis zu einer Linie, die drei Seemeilen seewärts der Basislinie im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern entfernt ist, bestimmt ist.

+SeefiV§ 2Beschränkungen der Fischerei

(1) Für Zeiträume, für die zu erwarten ist, dass auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union die Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird, für die die gemeinschaftsrechtliche oder unionsrechtliche Regelung jedoch noch nicht in Kraft getreten ist, wird der Fang der in Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Fischarten bis zum Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelung in Höhe der voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Fangquoten mengenmäßig beschränkt. Die Bundesanstalt macht die voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Fangquoten im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Mit einer Fanglizenz nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) darf mit Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen,

1.
in den ICES-Bereichen IIIa, IIIb, IIIc und IIId und in den ICES-Bereichen IVb und IVc östlich 4 Grad östlicher Länge mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 800 und
2.
in den ICES-Bereichen IIIc und IIId innerhalb von zwölf Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein mit Fischereifahrzeugen mit einer Motorenstärke von mehr als 221 Kilowatt (300 PS)
nicht gefischt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf im ICES-Bereich IIIa, IVb und IVc außerhalb von 12 Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf Hering, Sprotte und Sandaal mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von nicht mehr als 1 000 gefischt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf im ICES-Bereich IIIc und IIId außerhalb von 12 Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein auf Hering und Sprotte beim Einsatz pelagischer Schleppnetze mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von nicht mehr als 1 000 gefischt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 darf im ICES-Bereich IIIc und IIId innerhalb von zwölf Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Hering oder Sprotte beim Einsatz pelagischer Schleppnetze mit Fischereifahrzeugen mit einer Motorenstärke von nicht mehr als 588 Kilowatt (800 PS) gefischt werden. Die ICES-Bereiche sind festgelegt im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1350/2013 (ABl. L 351 vom 21.12.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Zertifizierung der Maschinenleistung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, ist durch eine Bescheinigung einer nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11) von der Europäischen Union anerkannten Organisation zu erbringen.

(4) Wird nach dem Fischereirecht der Europäischen Union eine bestimmte Maschinenleistung als Zulassungserfordernis für Fischereifahrzeuge für die Fischerei in bestimmten Gebieten festgelegt, ist die Fischerei in diesen Gebieten mit Fischereifahrzeugen, die eine höhere als die nach dem Fischereirecht der Europäischen Union vorgesehene Maschinenleistung aufweisen, verboten.

+SeefiV§ 3Kontrollmaßnahmen

(1) Beim Betreten eines Schiffes zeigt ein Kontrollbeamter des Bundes den in der Anlage 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Ausweis vor. Kontrollbeamte der Länder zeigen die durch die zuständigen Länderbehörden ausgestellten Ausweise vor. Gemeinschaftsinspektoren oder Unionsinspektoren zeigen ihren Dienstausweis vor, aus dem ihre Identität und die ihnen erteilten Befugnisse hervorgehen.

(2) Der Kapitän hat dem Kontrollbeamten die Kontrolle der Einhaltung

-
der Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union und der auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union erlassenen Vorschriften,
-
der zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Seefischerei-Übereinkommen erlassenen Vorschriften und
-
des Seefischereigesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
zu ermöglichen.

(3) Es ist verboten, mit dem Ziel, eine behördliche Überprüfung oder Sicherstellung von Beweismaterial zu erschweren oder zu verhindern,

1.
die Fischereitätigkeit betreffende Papiere oder Aufzeichnungen, auch in elektronischer Form,
2.
einen Fang,
3.
ein Netz,
4.
ein sonstiges Fanggerät oder eine sonstige Fangvorrichtung,
5.
eine Maschinenanlage oder
jeweils einen Teil davon zu verbergen, zu manipulieren oder zu vernichten.

(4) Der Kontrollbeamte ist berechtigt, den gesamten Fang zu untersuchen und zu messen sowie die Motorenstärke zu überprüfen. Er ist berechtigt, das Schiffstagebuch, das Logbuch oder alle sonstigen die Fischereitätigkeit betreffenden Papiere zu überprüfen und darin seine Feststellungen über Zeitpunkt, Ort und Art einer Zuwiderhandlung gegen die in Absatz 2 genannten Vorschriften einzutragen. Er ist berechtigt, von jeder die Einhaltung dieser Vorschriften betreffenden Eintragung in einem solchen Papier eine wahrheitsgetreue Abschrift anzufertigen und den Kapitän aufzufordern, auf jeder Seite der Abschrift zu bescheinigen, daß es sich um eine wahrheitsgetreue Abschrift handelt. Der Kontrollbeamte ist berechtigt, den Beweis für eine Zuwiderhandlung durch Fotografieren des Fischereifahrzeugs, Gerätes, Fanges und der in Absatz 3 bezeichneten Papiere zu erbringen. Er kann zudem an beanstandeten Netzen oder Netzteilen eine Kontrollmarke so anbringen, daß erkennbar wird, welche Netze oder Netzteile den in Absatz 2 genannten Vorschriften nicht entsprechen. Eine solche Kontrollmarke darf nicht eigenmächtig, sondern nur mit ausdrücklicher Zustimmung eines Kontrollbeamten entfernt werden. Ein mit einer Kontrollmarke versehenes Netz darf für den Fang nicht weiter benutzt werden.

(5) Der Kapitän hat auf Verlangen dem Kontrollbeamten auch mitzuteilen, welche Gewässer er zum Fang aufzusuchen beabsichtigt oder aufgesucht hat und auf welche Art von Fischen sich der Fang erstrecken soll oder erstreckt hat.

(6) Der Kapitän hat auf Verlangen des Kontrollbeamten unverzüglich ein bestimmtes Fanggebiet zu verlassen oder einen bestimmten Hafen aufzusuchen. Werden gerade Netze ausgebracht oder wird gefischt, so hat der Kapitän auf Verlangen des Kontrollbeamten das Fahrzeug unverzüglich anzuhalten und die Netze nur nach Anweisung des Kontrollbeamten einzuholen.

+SeefiV§ 4Vermarktungskontrollen

Die Bundesanstalt kann, soweit dies zur Sicherstellung einer ausreichenden Überwachung erforderlich ist, anerkannte Erzeugerorganisationen verpflichten, nach dem Fischereirecht der Europäischen Union vorgeschriebene Meldungen oder Verkaufsabrechnungen der für die Entgegennahme zuständigen Behörde abzugeben oder solche Meldungen oder Verkaufsabrechnungen Dritter an diese Behörde weiterzuleiten. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht im Benehmen mit der für den Sitz der anerkannten Erzeugerorganisation zuständigen obersten Landesbehörde.

+SeefiV§ 5Verbindliche Anlandeorte

(1) Soweit nicht nach § 6 oder auf Grund von Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union etwas anderes geregelt ist, gelten für die Anlandungen von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr die allgemeinen Bestimmungen nach Absatz 2 und 3.

(2) Fische im Sinne des § 1a Absatz 2 des Seefischereigesetzes, deren Fang einer Fangerlaubnis oder einer besonderen Genehmigung nach § 4 Satz 1 des Seefischereigesetzes bedarf, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 durch Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr in der Bundesrepublik Deutschland nur an den verbindlichen Anlandeorten angelandet werden, die in Anlage 3 aufgeführt sind.

(3) Wurden Fänge mit den in Absatz 2 genannten Fischereifahrzeugen herkömmlich an anderen Orten angelandet, so ist dies im bisherigen Maße weiterhin zulässig. Gleiches gilt für Anlandungen im Registrier- oder Heimathafen des betroffenen Fischereifahrzeugs.

+SeefiV§ 6Besondere Bestimmungen über Anlandungen und Umladungen in bezeichneten Häfen und an küstennahen Orten

(1) Die bezeichneten Häfen und küstennahen Orte, an denen

1.
Anlandungen und Umladungen durch Drittlandfischereifahrzeuge durchgeführt werden dürfen und Drittlandfischereifahrzeugen Zugang zu Hafendienstleistungen gewährt werden darf,
2.
Umladungen durch Fischereifahrzeuge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden dürfen,
3.
Fänge einer Art, für die ein Mehrjahresplan gilt, nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angelandet werden dürfen,
werden jeweils nach Maßgabe des Absatzes 3 von der Bundesanstalt im Benehmen mit den Ländern, in denen die Orte gelegen sind, festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(2) Soweit in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort nach Absatz 1 Nummer 1 oder 3 feste Anlande- oder Umladezeiten gelten, dürfen in dem betroffenen Hafen oder an dem küstennahen Ort außerhalb dieser Zeiten Fänge von Drittlandfischereifahrzeugen und Fänge einer Art, für die ein Mehrjahresplan gilt, nicht angelandet oder umgeladen werden. Die festen Anlande- und Umladezeiten werden nach Maßgabe des Absatzes 3 von der Bundesanstalt im Benehmen mit den Ländern, in denen die Orte gelegen sind, festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(3) Bei der Bestimmung bezeichneter Häfen und küstennaher Orte nach Absatz 1 und fester Anlande- und Umladezeiten nach Absatz 2 sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
Nutzungsgrad der Häfen und küstennahen Orte für Anlandungen und Umladungen,
2.
herkömmliche Zeiträume der Anlandungen und Umladungen,
3.
verfügbare amtliche Überwachungsmöglichkeiten,
4.
mögliche Risiken von Verstößen gegen fischereirechtliche Regelungen bei einem geringen Kontrollumfang,
5.
mögliche nachteilige Auswirkungen einer Nichtbezeichnung oder beschränkter Anlande- oder Umladezeiten für die Wirtschaft.

+SeefiV§ 7Ausnahmen

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Fänge, die

1.
nur für Zwecke
a)
der wissenschaftlichen Forschung oder
b)
für die Bestandsaufstockung
oder bei dieser Gelegenheit oder
2.
befristet zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit einer Fischerei, wenn die betreffende Fangtätigkeit zur Prüfung der fischereibiologischen Verträglichkeit wissenschaftlich begleitet wird,
von hierzu ermächtigten Fischereifahrzeugen vorgenommen werden.

(2) Die Ermächtigung erfolgt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch die Bundesanstalt oder die zuständige Dienststelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Einvernehmen mit den für die Fischerei in den Küstengewässern der Bundesrepublik Deutschland zuständigen obersten Landesbehörden.

(3) Fische, die nach Absatz 1 gefangen werden, dürfen nur im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Vorschriften verkauft oder zum Kauf angeboten werden.

+SeefiV§ 8Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen

(1) Hat die Bundesanstalt einem Fischereifahrzeug aus einem Drittland den Zugang zum Hafen nicht genehmigt,

1.
teilt die Bundesanstalt ihre Entscheidung den zuständigen Behörden der Länder unverzüglich mit und übermittelt diesen auf Anfrage die für die Verweigerung der Genehmigung entscheidungserheblichen Angaben und Unterlagen,
2.
verwehren die jeweils zuständigen Landesbehörden dem Fischereifahrzeug das tatsächliche Einlaufen in den Hafen,
3.
kann die Bundesanstalt das Fischereifahrzeug auffordern, die Ausschließliche Wirtschaftszone unverzüglich zu verlassen.

(2) Wenn sich ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug im Hafen befindet, hat die jeweils zuständige Landesbehörde den Kapitän des Fischereifahrzeugs aufzufordern, aus dem Hafen unverzüglich auszulaufen.

(3) Dem Kapitän eines IUU-Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es verboten, in einen Hafen der Bundesrepublik Deutschland einzulaufen, es sei denn, es handelt sich um den Heimathafen des jeweiligen Fischereifahrzeugs.

+SeefiV§ 9Überprüfung von Satellitenortungsanlagen und elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen

Zur Überprüfung der Satellitenortungsanlage oder des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Satz 2 und des Artikels 40 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1; L 328 vom 10.12.2011, S. 58; L 125 vom 12.5.2012, S. 54), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1962 (ABl. L 287 vom 31.10.2015, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung kann die Bundesanstalt eine Untersuchung der Anlage oder des Systems anordnen. Die Überprüfung hat durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Inhabers der Fanglizenz zu erfolgen.

+SeefiV§ 10Logbuchführung

(1) Dem Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es verboten, im Fischereilogbuch eine geschätzte Fangmenge einzutragen, die von der tatsächlich an Bord mitgeführten Fangmenge um mehr als 10 vom Hundert abweicht.

(2) Setzt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union während derselben Fangreise Netze mit unterschiedlichen Maschenöffnungen ein, so hat der Kapitän zum Zeitpunkt des Einsatzes eines Netzes mit einer anderen Maschenöffnung als der zuvor verwendeten jeweils

1.
die Zusammensetzung der Fänge an Bord zu diesem Zeitpunkt und
2.
die Maschenöffnung des ab diesem Zeitpunkt verwendeten Netzes
im Fischereilogbuch jeweils auf einer neuen Seite einzutragen.

(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr, aber weniger als 10 Meter, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und das in der Ostsee fischt, hat ein Fischereilogbuch im Sinne des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu führen und sobald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach der Anlandung, zu übermitteln.

(4) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von weniger als 8 Meter in der Ostsee und von weniger als 10 Meter in der Nordsee, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ist verpflichtet, spätestens fünf Tage nach Ablauf des Monats für den vorangegangenen Monat schriftlich oder elektronisch eine Meldung an die zuständige Landesfischereibehörde zu übermitteln (Monatsmeldung). Die Monatsmeldung enthält mindestens Angaben über

1.
den ICES-Bereich und das statistische Rechteck, in welchen Fänge getätigt wurden,
2.
alle Fangmengen, je Art in Kilogramm Produktgewicht und Aufmachungsart, einschließlich der Fangmengen, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße (untermaßige Fänge) liegen, und der geschätzten Fangmengen, die zurückgeworfen wurden (geschätzte Rückwurfmengen),
3.
die Anzahl der Seetage,
4.
die Bezeichnung des Anlandehafens und
5.
den je Art erzielten Erlös.
Erfolgt kein Fangeinsatz, ist eine Fehlmeldung erforderlich. Ist über einen längeren Zeitraum kein Fangeinsatz vorgesehen, kann dies in der letzten Monatsmeldung vermerkt werden. Die Meldungen sind mit Beginn der Fangaufnahme für den betreffenden Monat wieder abzugeben. Statt der Monatsmeldungen dürfen Tagesabrechnungen abgegeben werden, die vollständige Angaben nach Satz 2 enthalten müssen.

+SeefiV§ 11Umladeerklärung

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles von 10 Meter oder mehr, das an einer Umladung von Seefischereierzeugnissen beteiligt ist, hat nach der Umladung eine Umladeerklärung zu erstellen, in die er alle Mengen von über 50 Kilogramm Fischlebendgewicht jeder umgeladenen oder empfangenen Art und die in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Angaben einzutragen hat.

(2) Der Kapitän eines umladenden Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr hat die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 elektronisch aufzuzeichnen und diese Angaben spätestens 24 Stunden nach dem Ende der Umladung an die Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln.

(3) Dem Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es verboten, in der Umladeerklärung eine geschätzte umgeladene oder empfangene Menge einzutragen, die von der tatsächlich umgeladenen oder empfangenen Menge um mehr als 10 vom Hundert abweicht.

(4) Fischlebendgewicht im Sinne dieser Vorschrift ist das errechnete Fanggewicht von auf See gelagertem oder verarbeitetem Fisch, das sich nach Berücksichtigung der Umrechnungsfaktoren ergibt, die nach Artikel 49 in Verbindung mit den Anhängen XII, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 und auf Grund der Bekanntmachung der Bundesanstalt über die anzuwendenden Umrechnungsfaktoren zur Errechnung des Fanggewichtes von Fischen, Krebs- und Weichtieren aus Fischereiprodukten vom 19. Juli 2011 (BAnz. S. 2657) festgelegt sind.

(5) Soweit im Rahmen von Bestandsauffüllungsgebieten im Sinne des Artikels 8 oder Mehrjahresplänen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2092 (ABl. L 302 vom 17.11.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung besondere Regelungen festgelegt sind, bleiben diese von den Absätzen 1 und 2 unberührt.

+SeefiV§ 12Anlandeerklärung

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles

1.
in der Ostsee fischend von acht Meter oder mehr,
2.
im Übrigen von zehn Meter oder mehr
hat, ungeachtet des Anlandeortes, nach der Anlandung eine Anlandeerklärung in Papierform für die Zwecke des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu erstellen, in die er alle Mengen jeder angelandeten Art und die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Angaben einzutragen hat und der zuständigen Behörde sobald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach Ende der Anlandung zu übermitteln.

(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr hat die Angaben nach Absatz 1 elektronisch aufzuzeichnen und diese Angaben spätestens 24 Stunden nach dem Ende der Anlandung an die Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln.

(3) Soweit im Rahmen von Bestandsauffüllungsgebieten im Sinne des Artikels 8 oder in Mehrjahresplänen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 besondere Regelungen getroffen werden, bleiben diese von den Absätzen 1 und 2 unberührt.

+SeefiV§ 13Ausnahmen für die küstennahe Fischerei und die Tagesfischerei

(1) Die Verpflichtungen auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union

1.
zur Ausrüstung mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem,
2.
zum elektronischen Führen und Übermitteln von Fischereilogbuchdaten und
3.
zum elektronischen Ausfüllen und Übermitteln der Angaben aus der Umladeerklärung und der Anlandeerklärung
gelten nach Maßgabe des Absatzes 3 nicht für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, mit einer Länge über alles von weniger als 15 Meter, die ausschließlich im Küstenmeer tätig sind oder zu keinem Zeitpunkt der jeweiligen Fangreise zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in einen Hafen länger als 24 Stunden auf See sind. Bei der Berechnung der 24 Stunden nach Satz 1 bleiben Zeiten, die wegen eines Notfalls oder höherer Gewalt auf See verbracht werden, unberücksichtigt.

(2) Die Verpflichtung, die Ausrüstung zur Bergung von verlorenem Fanggerät an Bord mitzuführen, gilt nach Maßgabe des Absatzes 3 nicht für Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, mit einer Länge über alles von weniger als 12 Meter, die ausschließlich im Küstenmeer tätig sind oder zu keinem Zeitpunkt der jeweiligen Fangreise zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Ausnahmen werden auf Antrag des Kapitäns für das betroffene Fahrzeug durch die Bundesanstalt gewährt. Die Ausnahmegenehmigung kann verweigert oder widerrufen werden, wenn für den Inhaber der Fanglizenz oder den Kapitän wegen eines schweren Verstoßes in Form

a)
der Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Aufzeichnung und Meldung von Fangdaten oder fangrelevanten Daten, einschließlich der über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS) zu übermittelnden Daten,
b)
des Fischens in einem Schongebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen gemäß der laufenden Nummer 8 der Anlage 5 oder
c)
der Behinderung von Fischereiinspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe oder der Behinderung von Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe gemäß der laufenden Nummer 10 der Anlage 5
Punkte festgesetzt worden sind.

(4) Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nicht für Fischereifahrzeuge gewährt werden, in deren Schiffssicherheitszeugnis oder Schiffsbesatzungszeugnis der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft als Einsatzgebiet Gebiete eingetragen sind, die ganz oder teilweise als Meeresgebiete im Sinne des § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesen sind.

+SeefiV§ 14Fanggerät

(1) Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Fanggeräte mit Fluchtfenster des Typs BACOMA oder mit einem um 90 Grad gedrehten Netztuch im Steert und im Tunnel (T90-Schleppnetz), die an Bord eines Fischereifahrzeugs mitgeführt oder zum Fischfang eingesetzt werden, müssen den technischen Beschreibungen nach der Anlage 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Seefischereigesetzes, entsprechen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt in den ICES-Bereichen IIIb, IIIc und IIId.

(2) Es ist verboten, eine Plakette eines stationären Fanggeräts, auf welcher das Fischereikennzeichen des Schiffes, zu dem das Fanggerät gehört, angegeben sind, zu entfernen, auszulöschen, zu ändern, unleserlich zu machen, zu verdecken oder zu verbergen.

(3) Es ist verboten, ein Netz mit einer engeren Maschenöffnung als der nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit den Anhängen I bis V der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist, vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung zu verwenden.

(4) Es ist verboten, ein Gerät oder ein Netz mit einer geringeren Maschenöffnung als der nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1139 (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1) geändert worden ist, vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung zu verwenden.

(5) Grundschleppnetze für die Fischerei auf Nordseekrabben (Crangon crangon) der ICES-Bereiche IVb und IVc, die an Bord eines Fischereifahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, mitgeführt oder zum Krabbenfang eingesetzt werden, müssen mit einem Siebnetz/Trichternetz- oder Sortiergittereinsatz ausgestattet sein und den technischen Beschreibungen nach der Anlage 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Seefischereigesetzes, entsprechen. In begründeten Fällen kann von der Bundesanstalt eine Ausnahmegenehmigung für den Bereich innerhalb von drei Seemeilen gemessen von der Basislinie erteilt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Landesfischereibehörde zu stellen.

+SeefiV§ 15Wiegen von Seefischereierzeugnissen

(1) Der für die Erstvermarktung der im Hoheitsgebiet angelandeten Seefischereierzeugnisse verantwortliche Marktteilnehmer hat sicherzustellen, dass die Seefischereierzeugnisse bei der Anlandung gewogen werden, bevor diese gelagert, befördert oder verkauft werden. Abweichend von Satz 1 hat der Kapitän eines Fischereifahrzeugs sicherzustellen, dass die Seefischereierzeugnisse an Bord gewogen werden, soweit das Wiegen der Seefischereierzeugnisse an Bord des Fischereifahrzeugs nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zugelassen ist. Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 bleibt unberührt.

(2) Die zuständigen Behörden haben Ausnahmen von Wiegeverpflichtungen nach dem Fischereirecht der Europäischen Union auf Antrag zu genehmigen, soweit dies mit dem Fischereirecht der Europäischen Union vereinbar ist.

(3) Die zuständigen Behörden haben Stichprobenpläne nach Artikel 60 Absatz 1 und 3 und einen Kontrollplan nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 anzunehmen, soweit diese von der Europäischen Kommission gebilligt worden sind.

+SeefiV§ 16Durchführung des Punktesystems für schwere Verstöße

(1) Für die Zwecke des Punktesystems für schwere Verstöße nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Seefischereigesetzes werden die in Anlage 5 Spalte 3 bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in Anlage 5 Spalte 4 jeweils genannten Anzahl von Punkten zugeordnet.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Einvernehmen mit der Bundesanstalt auf Antrag des Kapitäns einen späteren Beginn des Ruhens des Befähigungszeugnisses nach § 13 Absatz 4 Satz 2 des Seefischereigesetzes anordnen. Der spätere Zeitpunkt darf nicht mehr als vier Wochen von dem ursprünglich angeordneten Zeitpunkt abweichen.

(3) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
Schongebiet ein bestimmtes geografisches Gebiet, in dem zum Schutz oder zur Erhaltung der Fischbestände aus anderen Gründen als des Ausschöpfens oder Überschreitens einer Fangquote ein Fangverbot nach § 1a Absatz 6 des Seefischereigesetzes oder aus anderen Gründen als der Fangregulierung durch Quoten eine allgemeine Beschränkung der Seefischerei gilt, die durch die Bundesanstalt oder eine Stelle der Europäischen Union verhängt oder durch internationale Übereinkunft vereinbart und im Bundesanzeiger veröffentlicht oder auf Grund eines Rechtsakts des Fischereirechts der Europäischen Union eingerichtet worden ist,
2.
Schonzeit ein bestimmter Zeitraum, in dem in einem bestimmten geografischen Gebiet zum Schutz oder zur Erhaltung der Fischbestände aus anderen Gründen als des Ausschöpfens oder Überschreitens einer Fangquote ein Fangverbot nach § 1a Absatz 6 des Seefischereigesetzes oder aus anderen Gründen als der Fangregulierung durch Quoten eine allgemeine Beschränkung der Seefischerei gilt, die durch die Bundesanstalt oder eine Stelle der Europäischen Union verhängt oder durch internationale Übereinkunft vereinbart und im Bundesanzeiger veröffentlicht oder auf Grund eines Rechtsakts des Fischereirechts der Europäischen Union eingerichtet worden ist.

+SeefiV§ 17Vermarktung von Seefischereierzeugnissen

(1) Der Käufer, Verkäufer, Lagerhalter und Transporteur haben nach Aufforderung der jeweils zuständigen Landesbehörde beim Kauf oder Verkauf, bei der Lagerung oder beim Transport von Seefischereierzeugnissen den zuständigen Behörden der Länder Belege zum Nachweis über das geografische Ursprungsgebiet der Seefischereierzeugnisse vorzulegen, soweit für eine Fischart eine Mindestgröße nach unmittelbar geltenden Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union festgesetzt wurde.

(2) Der für den Erstverkauf von Seefischereierzeugnissen verantwortliche Marktteilnehmer hat die Seefischereierzeugnisse nach dem Fang

1.
über Fischauktionen erstmalig zu vermarkten oder erfassen zu lassen,
2.
an einen nach Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in die Liste der registrierten Erstkäufer der Bundesanstalt eingetragenen Käufer oder
3.
an eine von der zuständigen Behörde nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22) anerkannte Erzeugerorganisation erstmalig zu verkaufen.
Nur anerkannte Erzeugerorganisationen und eingetragene Käufer dürfen im Rahmen eines Erstverkaufs im Inland von einem Fischereifahrzeug Seefischereierzeugnisse erwerben; Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EG) 1224/2009 bleibt unberührt.

+SeefiV§ 18Rückverfolgbarkeit

(1) Der für den Erstverkauf von Seefischereierzeugnissen verantwortliche Marktteilnehmer hat sicherzustellen, dass die Seefischereierzeugnisse spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs zu Losen im Sinne des Artikels 4 Nummer 20, auch in Verbindung mit Artikel 56 Absatz 4 Satz 1, der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gepackt sind. Werden Seefischereierzeugnisse von unter 30 Kilogramm je einzelner Art, die aus demselben Bewirtschaftungsgebiet von mehreren Fischereifahrzeugen kommen, von der Erzeugerorganisation, der der Betreiber des Fischereifahrzeugs angehört, nach Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vor dem Erstverkauf in Lose gepackt, so muss die Erzeugerorganisation die Aufzeichnungen über den Ursprung des Inhalts der Lose drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Erstverkaufs aufbewahren. Die Regelung nach Satz 2 gilt für den eingetragenen Käufer entsprechend.

(2) Der für den Erstverkauf von Seefischereierzeugnissen verantwortliche Marktteilnehmer hat sicherzustellen, dass alle Angaben zum Los nach Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs vorliegen, soweit diese zu dem Zeitpunkt gemacht werden können. Er hat ferner sicherzustellen, dass die jeweilige Losidentifizierungsnummer spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs unmittelbar am Los angebracht ist. Er hat die in Satz 1 genannten Angaben drei Jahre ab Erstverkauf verfügbar zu halten und den zuständigen Behörden der Länder auf Anforderung unverzüglich vorzulegen oder zugänglich zu machen.

(3) Der für die Produktion, die Verarbeitung und den Vertrieb von Seefischereierzeugnissen jeweils verantwortliche Marktteilnehmer ist ab dem Zeitpunkt des Erstverkaufs der Seefischereierzeugnisse auf allen Produktionsstufen, Verarbeitungsstufen und Vertriebsstufen bis zum Einzelhandel verpflichtet,

1.
sicherzustellen, dass jedes Los von Seefischereierzeugnissen mit einer unmittelbar am Los angebrachten Losidentifizierungsnummer gekennzeichnet ist,
2.
die Losidentifizierungsnummer drei Jahre ab Erstverkauf verfügbar zu halten und den zuständigen Behörden der Länder auf Anforderung unverzüglich vorzulegen oder zugänglich zu machen,
3.
sicherzustellen, dass sich die Angaben zu einem Los von Seefischereierzeugnissen nach Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf dem Etikett oder der Verpackung des Loses oder auf einem Handelspapier, das dem Los beigefügt ist, befinden und
4.
die Angaben zu einem Los von Seefischereierzeugnissen nach Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 drei Jahre ab Erstverkauf verfügbar zu halten und den zuständigen Behörden der Länder auf Anforderung unverzüglich vorzulegen oder zugänglich zu machen.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 3 Nummer 3 gilt nicht im Hinblick auf ein Los, das auf der gleichen Produktionsstufe, Verarbeitungsstufe oder Vertriebsstufe mit einem anderen Los oder mit anderen Losen zusammengeführt wird. Die Verpflichtungen nach Absatz 3 Nummer 3 und 4 gelten nicht im Hinblick auf ein Los, das auf einer vorangegangenen Produktionsstufe, Verarbeitungsstufe oder Vertriebsstufe mit einem anderen Los oder mit anderen Losen zusammengeführt worden ist.

(5) Der Einzelhändler ist verpflichtet, die Informationen zu einem Seefischereierzeugnis nach Artikel 58 Absatz 5 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 im Einzelhandel für den Verbraucher unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Die näheren Bestimmungen nach Artikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 bleiben unberührt.

(6) Die Regelungen nach Artikel 56 bis 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 67 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 bleiben von Absatz 1 bis 4 unberührt. Kleine Mengen von Seefischereierzeugnissen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher verkauft werden, sind von den Anforderungen des Artikels 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ausgenommen, sofern diese einen Wert von 50 Euro pro Tag und pro Verbraucher nicht überschreiten.

+SeefiV§ 19Übernahmeerklärung und Transport

(1) Die für die Erstvermarktung der im Hoheitsgebiet angelandeten Seefischereierzeugnisse verantwortlichen Marktteilnehmer, die bei Erstverkäufen von Seefischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von weniger als 200 000 Euro erreichen, legen nach Abschluss der Anlandung, soweit die Seefischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden sollen, der zuständigen Behörde binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Übernahmeerklärung vor, in die die in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Angaben eingetragen werden müssen. Soweit Mehrjahrespläne besondere Regelungen treffen, bleiben diese unberührt.

(2) Die für die Erstvermarktung der im Hoheitsgebiet angelandeten Seefischereierzeugnisse verantwortlichen Marktteilnehmer, die bei Erstverkäufen von Seefischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von 200 000 Euro oder mehr erreichen, haben nach Abschluss der Anlandung, soweit die Seefischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden sollen, die in Absatz 1 genannten Angaben elektronisch aufzuzeichnen und binnen 24 Stunden nach Abschluss der Anlandung der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Werden in einem Verkaufsbeleg als verkauft erklärte Seefischereierzeugnisse an einen anderen Ort als den Anlandeort verbracht, so muss der Spediteur der Seefischereierzeugnisse den zuständigen Behörden der Länder Dokumente zum Nachweis, dass der Verkauf tatsächlich erfolgt ist, nach Aufforderung unverzüglich vorlegen.

+SeefiV§ 20Einfuhr und Ausfuhr von Fischereierzeugnissen

(1) Werden Fischereierzeugnisse bei der Einfuhr in ein Versandverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung überführt und an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 überführt, so sind die Artikel 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an dem Ort anzuwenden, an dem die Fischereierzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

(2) Der hinreichende Umfang von Einfuhrvorgängen und Einfuhrmengen im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, auch in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung, als Voraussetzung für die Bewilligung des Status eines anerkannten Wirtschaftsbeteiligten liegt vor, wenn der Antragsteller Einfuhren von 10 Tonnen Fischereierzeugnissen pro Jahr oder mehr nachweisen kann.

+SeefiV§ 21Finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an bestimmten Ausgaben der Wirtschaft

(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgabe,

1.
die Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1; L 88 vom 31.3.2017, S. 22), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1787 (ABl. L 256 vom 4.10.2017, S. 1) geändert worden ist, und den zu deren Durchführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu den durch die Durchführung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik über die Rückverfolgbarkeit von Seefischereierzeugnissen entstehenden Ausgaben natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts entgegenzunehmen,
2.
die Finanzmittel der Europäischen Union zur Beteiligung an den in Nummer 1 genannten Ausgaben an die jeweils Begünstigten auszuschütten und
3.
die zweckgemäße Verwendung der in Nummer 2 genannten Finanzmittel zu kontrollieren.

(2) Die Bundesanstalt macht gegenüber dem Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 2 vor Ausschüttung der Finanzmittel eine Mitteilung, mit der dieser von der anstehenden Mittelausschüttung, den Verpflichtungen, die bei und nach Verwendung der Mittel auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union einzuhalten sind, und den hierbei geltenden Verfahren in Kenntnis gesetzt wird.

+SeefiV§ 22Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit einem Fahrzeug mit einer höheren Bruttoraumzahl fischt,
2.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 mit einem Fahrzeug mit einer höheren Motorenstärke oder Maschinenleistung fischt,
3.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 7 ein dort genanntes Netz zum Fang benutzt,
4.
entgegen § 5 Absatz 2 Fische an einem anderen Ort anlandet,
5.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Fang außerhalb einer dort genannten Zeit anlandet oder umlädt,
6.
entgegen § 8 Absatz 3 in einen dort genannten Hafen einläuft,
7.
entgegen § 14 Absatz 2 eine Plakette entfernt, auslöscht, ändert, unleserlich macht, verdeckt oder verbirgt,
8.
entgegen § 14 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gerät oder ein Netz verwendet,
9.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die Seefischereierzeugnisse gewogen werden,
10.
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 ein Seefischereierzeugnis nicht richtig vermarktet, nicht richtig erfassen lässt oder nicht richtig verkauft,
11.
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz ein Seefischereierzeugnis erwirbt,
12.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Seefischereierzeugnisse zu Losen gepackt sind,
13.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Angabe vorliegt, oder
14.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2, 3, 4 oder Nummer 5 einen Fang, ein Netz, ein sonstiges Fanggerät oder eine sonstige Fangvorrichtung, eine Maschinenanlage oder jeweils einen Teil davon verbirgt, manipuliert oder vernichtet,
2.
entgegen § 3 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 ein Fanggebiet nicht oder nicht rechtzeitig verlässt oder einen Hafen nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht,
4.
entgegen § 3 Absatz 6 Satz 2 das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder ein Netz einholt,
5.
entgegen § 10 Absatz 1 eine Angabe macht,
6.
entgegen § 10 Absatz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
7.
entgegen § 10 Absatz 3 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
8.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
9.
entgegen § 11 Absatz 1 eine dort genannte Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
10.
entgegen § 11 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
11.
entgegen § 11 Absatz 3 eine Eintragung vornimmt,
12.
entgegen § 12 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
13.
entgegen § 17 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
14.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
15.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Losidentifizierungsnummer am Los angebracht ist,
16.
entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Los mit einer Losidentifizierungsnummer gekennzeichnet ist,
17.
entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 2 eine Losidentifizierungsnummer nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
18.
entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass sich eine dort genannte Angabe an einer dort genannten Stelle befindet,
19.
entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 4 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
20.
entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erreichbar oder verfügbar hält,
21.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Übernahmeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
22.
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aufzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
23.
entgegen § 19 Absatz 3 ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt.

+SeefiV§ 23Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

+SeefiVSchlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

+SeefiVAnlage 1(zu § 2 Absatz 1)
Fischarten, bei denen die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 437)

Bastardmakrele (Stöcker)Blauer WittlingBlaulengButteEberfischGabeldorschGelbschwanzflunderGlattbuttGoldlachsGrenadierfischeHeringKabeljauKaisergranatKalmarLachsLengLimandeLoddeMakreleRauhe Scharbe (Amerikanische Scholle, Doggerscharbe)RotbarschRotzungeSämtliche HaieSämtliche RochenSämtliche ThunfischeSandaalSchellfischScholleSchwarzer DegenfischSchwarzer HeilbuttSchwertfischSeehechtSeelachs (Köhler)SeeteufelSeezungeSprotteSteinbuttStintdorschWittlingWolfsbarsch

+SeefiVAnlage 2(zu § 3 Abs. 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1487;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

 
Bundesrepublik Deutschland
Ausweis für den Fischereiaufsichtsdienst

Nr. .......

Herr/Frau ...........................................................
wird nach den geltenden Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland
mit der
Überwachung der Fischerei
beauftragt.
(§ 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes über die Aufgaben des
Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541) und gemäß § 6
Abs. 1 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876)
in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bundesministers für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 16. Dezember 1986
(BAnz. S. 17 258))


Hamburg, den .....................

(Stempel)
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag

(hellgrün mit schwarzem Aufdruck, Format DIN A6)

+SeefiVAnlage 3(zu § 5 Absatz 2)
Verbindliche Anlandeorte

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2553 - 2554)

NordseeWesteraccumersielBensersielBrakeBremenBremerhavenCuxhavenDitzumDorumFedderwardersielGreetsielHarlesielHooksielNeuharlingersielNorddeichSpieka-NeufeldVarelWilhelmshaven (Nassau-Hafen)WremenHamburgBüsumHusumHafen am EidersperrwerkSchlüttsielDagebüllHörnum


OstseeBurgstaakenEckernfördeHeiligenhafenHeikendorfKappelnLaboeMaasholmNiendorfStein-WendtorfTravemündeWismarRostock (nur Frostfisch)BarhöftSassnitzMukranFreest
+SeefiVAnlage 4(zu § 14 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2555 - 2556)

Abschnitt 1<B>Technische Beschreibung des Steerts<BR/>eines Fanggeräts mit Fluchtfenster des Typs BACOMA</B>

1.
Konstruktion von Steert und Tunnel des Schleppnetzes
a)
Steert und Tunnel bestehen jeweils aus zwei gleich großen Netzblättern, die auf jeder Seite durch jeweils eine Lasche oder Laschverstärkung gleicher Länge verbunden sind.
b)
Die Rautenmaschen des Schleppnetzes haben eine Mindestöffnung von 105 mm. Das Garn besteht aus Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm, Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist. Dies gilt nicht für die letzte handgeflochtene Maschenreihe im Steert, wenn durch diese die Steertleine läuft.
c)
Die Anzahl der offenen Rautenmaschen im Umfang des Tunnels und des Steerts, ausgenommen der Laschen oder Laschverstärkungen, ist an jeder Stelle gleich und beträgt höchstens 100 offene Maschen.
2.
Netztuch des Fluchtfensters
a)
Es handelt sich um knotenloses Netztuch aus geflochtenem Einfachgarn, bei dem die Verbindung der Zwirne durch Verflechtung gegeben ist. Das Netztuch besteht aus Quadratmaschen, das heißt alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten.
b)
Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm.
c)
Das Einfachgarn weist eine Stärke von mindestens 5 mm auf.
3.
Anbringung des Fluchtfensters
a)
Das Fenster wird in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt.
b)
Das Fenster endet in einem Abstand von maximal vier Maschen zur Steertleine, die handgeflochtene Maschenreihe, durch die die Steertleine läuft, eingeschlossen.
c)
Das Fenster ist so angelascht, dass die Schenkel parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen.
4.
Größe des Fluchtfensters
a)
Die Breite des Fensters in Anzahl der Schenkel entspricht der Hälfte der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt. Bei der Verwendung eines Fensters von geringerer Breite dürfen höchstens 20 % der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt, auf beide Seiten des Fensters gleichmäßig verteilt, stehen bleiben.
b)
Die Länge des Fensters beträgt mindestens 5,5 m. Abweichend hiervon beträgt die Länge des Fensters mindestens 6 m, wenn am Fenster Sensoren zur Messung der Fangmenge angebracht sind. Es dürfen höchstens zwei Sensoren angebracht sein.
5.
Reparatur des FenstersDer Einsatz eines Fanggeräts mit einem BACOMA-Fluchtfenster, an dem eine Reparatur vorgenommen worden ist, ist nur dann zulässig, wenn die Selektivität des Fanggeräts infolge der Reparatur des Fluchtfensters nicht eingeschränkt ist. Von einem Fortbestehen der Selektivität ist in der Regel auszugehen, wenn bei der Reparatur des BACOMA-Fluchtfensters nicht mehr als 10 % der Maschen ausgebessert werden. Als ausgebesserte Masche gilt hierbei jede Masche, deren Öffnung durch das Ausbessern beschädigter Maschen oder durch das Zusammenfügen von zwei Stücken knotenlosem Quadratmaschennetztuch verändert wurde.
6.
Sonstige Vorschriften zu Schleppnetzen
a)
Das Fluchtfenster darf nicht von einem Entlastungsstropp (hinterster Stropp) umschlossen sein.
b)
Soweit eine Steertboje eingesetzt wird, ist eine kugelförmige Steertboje mit einem maximalen Durchmesser von 40 cm zulässig. Die Steertboje ist über eine Bojenleine an der Steertleine befestigt.
c)
Das Fluchtfenster darf nicht durch einen Flapper abgedeckt werden.

Abschnitt 2<B>Technische Beschreibung eines T90-Schleppnetzes</B>

1.
BegriffsbestimmungT90-Schleppnetze sind Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze mit einem Steert und Tunnel aus geknotetem Rautenmaschennetztuch, das um 90 Grad gedreht wurde. Die Hauptlaufrichtung der Maschen des Netztuchgarns verläuft senkrecht zur Längsachse des Netzes.
2.
MaschenöffnungDie Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm.
3.
GarnstärkeDas im Steert und im Tunnel verwendete Garn besteht aus Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm und Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist. Dies gilt nicht für die letzte handgeflochtene Maschenreihe im Steert, wenn durch diese die Steertleine läuft.
4.
Konstruktion
a)
Steert und Tunnel mit um 90 Grad gedrehten Maschen (T90) müssen jeweils aus zwei Netzblättern gleicher Größe hergestellt sein, die auf jeder Seite durch jeweils eine Lasche oder Laschverstärkung gleicher Länge verbunden sind. Die Länge des Steerts und Tunnels beträgt mindestens 50 Maschen.
b)
Die Anzahl offener Maschen im Umfang des Steerts und des Tunnels ist an jeder Stelle gleich und darf nicht mehr als 50 betragen, Verbindungsnähte, Laschverstärkungen oder Laschen ausgenommen.
c)
An der Verbindung zwischen Steert oder Tunnel mit dem sich verjüngenden Teil des Schleppnetzes muss die Anzahl der T90-Maschen im Umfang des Steerts oder Tunnels 50 % der Maschenzahl der letzten Maschenreihe des sich verjüngenden Teils des Schleppnetzes betragen. Die Netzblätter von Steert oder Tunnel müssen mit den Netzblättern des sich verjüngenden Teils des Schleppnetzes durch Einhänger verbunden sein.

Abschnitt 3<B>Technische Beschreibung<BR/>eines Siebnetzes/Trichternetzes und eines Sortiergittereinsatzes</B>

1.
Technische Merkmale Siebnetz/Trichternetz
a)
Definition: Das Hauptnetz ist der Teil des Grundschleppnetzes, welcher sich vor dem Steert befindet.
b)
Ein Siebnetz/Trichternetz ist ein Stück Netzwerk, dessen maximale Maschenöffnung 70 mm beträgt.
c)
Das Siebnetz/Trichternetz wird im Innern des Hauptnetzes vor dem Steert angebracht. Die gestreckte Länge des Siebnetzes darf nicht mehr als 1 m aus der Fluchtöffnung herausragen. Das Siebnetz/Trichternetz ist an der Innenseite des Fanggerätes befestigt, so dass Organismen nur durch dieses Siebnetz/Trichternetz in den Steert gelangen können.
d)
Das Siebnetz/Trichternetz mündet in einer Fluchtöffnung, die entweder an der Ober- oder Unterseite des Hauptnetzes angebracht ist. Die (Flucht-)Öffnung des Siebnetzes/Trichternetzes muss frei sein. Der Abstand der Fluchtöffnung zum Steertanfang beträgt höchstens 100 Maschen. Die Breite der Fluchtöffnung (in Querrichtung des Fanggerätes) umfasst mindestens jeweils 15 Maschen des Hauptnetzes.
e)
Es dürfen gleichzeitig höchstens zwei Siebnetzteile verwendet werden, sofern sie an der oberen beziehungsweise an der unteren Hälfte des Grundschleppnetzes angebracht sind und sich an keiner Stelle überlappen.
2.
Technische Merkmale Sortiergittereinsatz
a)
Die Konstruktion des Sortiergitters im Krabbennetz kann rechteckig oder elliptisch sein und muss aus festem Material bestehen. Beim rechteckigen Sortiergitter sind die Stäbe parallel zur Längsachse und bei den elliptischen Sortiergittern parallel zur längeren Achse auszurichten.
b)
Die Stäbe des Sortiergitters dürfen einen maximalen Abstand von 20 mm aufweisen.

+SeefiVAnlage 5(zu § 16 Absatz 1)
Bezeichnung und Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktesystems

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 311, S. 1 – 6)



1234Lfd. Nr.Schwerer Verstoß nach Artikel 90 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Ordnungswidrigkeiten- und StrafvorschriftenPunkte
1Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Aufzeichnung und Meldung von Fangdaten oder fangrelevanten Daten, einschließlich der über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS) zu übermittelnden Daten§ 18 Absatz 3 Nummer 4 des Seefischereigesetzes,
§ 22 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischereiverordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischereiverordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischereiverordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischereiverordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischereiverordnung,
3
§ 15 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 15 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 15 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 15 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 1 Nummer 8 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 21 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung
2Einsatz von verbotenem oder nicht vorschriftsmäßigem Fanggerät§ 18 Absatz 2 Nummer 10 zweite Alternative des Seefischereigesetzes,
§ 1 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 1 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 1 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 1 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 1 Nummer 8 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 1 Nummer 9 erste Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 1 Nummer 13 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Nummer 1 zweite Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Nummer 3 zweite Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 7 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 7 Nummer 2 zweite Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 7 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 7 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 7 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
4
§ 18 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 6 zweite Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 14 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 17 Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 18 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 20 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 21 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 25 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 26 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 32 zweite Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 33 der Seefischerei-Bußgeldverordnung
3Fälschen oder Verbergen von Kennzeichnung, Identität oder Registrierung§ 18 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung54Verbergen, Manipulieren oder Vernichten von Beweismaterial für eine Untersuchung§ 22 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischereiverordnung55Anbordnehmen, Umladen oder Anlanden von untermaßigen Fischen unter Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften§ 19 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung56Fischen im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößta)Nordwestatlantische Fischereiorganisation (NAFO)5§ 27 Absatz 1 Nummer 15 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 1 Nummer 16 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 1 Nummer 18 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 1 Nummer 19 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 1 Nummer 23 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 2 Nummer 19 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 2 Nummer 21 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,b)Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC)§ 17 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 17 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 17 Absatz 1 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung
7Fischen ohne eine vom Flaggenstaat oder von dem betreffenden Küstenstaat erteilte gültige Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis§ 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischereigesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischereigesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 3 des Seefischereigesetzes,
§ 18 Absatz 3 Nummer 7 des Seefischereigesetzes,
§ 15 Absatz 1 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 26 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 26 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung
7
8Fischen in einem Schongebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote, nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen§ 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischereigesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischereigesetzes,
§ 28 Absatz 1 Nummer 22 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 23 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 24 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 27 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 29 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 30 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 31 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 34 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 35 der Seefischerei-Bußgeldverordnung
6
9Gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt§ 18 Absatz 1 des Seefischereigesetzes710Behinderung von Fischereiinspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu überwachen, oder Behinderung von Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden EU-Rechtsvorschriften zu beachten§ 18 Absatz 2 Nummer 5 des Seefischereigesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 6 des Seefischereigesetzes,
§ 22 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischereiverordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischereiverordnung,
7
§ 22 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischereiverordnung,
§ 15 Absatz 2 Nummer 15 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 15 Absatz 2 Nummer 16 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 15 Absatz 2 Nummer 17 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 17 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 17 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 17 Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 17 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 17 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 35 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 36 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 38 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 39 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 40 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 43 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 1 Nummer 36 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 2 Nummer 19 bis 38 der Seefischerei-Bußgeldverordnung
11Umladung von Fängen von Fischereifahrzeugen, die nachweislich an IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beteiligt waren, insbesondere von Schiffen, die in der EU-Liste von IUU-Schiffen oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation geführt sind, oder Durchführung gemeinsamer Fangeinsätze mit solchen Schiffen oder Unterstützung oder Versorgung solcher Schiffe§ 18 Absatz 3 Nummer 1 des Seefischereigesetzes,
§ 13 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung
7
12Einsatz eines Fischereifahrzeugs ohne Staatszugehörigkeit, d. h. eines nach dem Völkerrecht staatenlosen Schiffes§ 18 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischereigesetzes713Durchführung von unmittelbar mit IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 zusammenhängenden Geschäften, einschließlich des Handels mit oder der Einfuhr von Fischereierzeugnissen§ 18 Absatz 3 Nummer 3 des Seefischereigesetzes,
§ 13 Absatz 1 Nummer 3 erste Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung
6
14Fälschung von in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Dokumenten oder die Verwendung solcher gefälschter oder ungültiger Dokumente§ 267 Absatz 1, 2 des Strafgesetzbuches,
§ 269 des Strafgesetzbuches,
§ 13 Absatz 2 Nummer 1 Variante 2, 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 13 Absatz 2 Nummer 2 Variante 2, 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 13 Absatz 2 Nummer 3 Variante 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung
5
15Nichtübermittlung einer Anlandeerklärung oder eines Verkaufsbelegs, wenn die Anlandung der Fänge in einem Drittlandshafen erfolgte§ 18 Absatz 3 Nummer 4 des Seefischereigesetzes,
§ 18 Absatz 3 Nummer 5 des Seefischereigesetzes
3
16Manipulation an Maschinen mit dem Ziel, deren Leistung über die im Maschinenzertifikat angegebene höchste Dauerleistung zu steigern§ 18 Absatz 3 Nummer 6 des Seefischereigesetzes617Versäumnis, Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, an Bord des Fischereifahrzeugs zu bringen und zu behalten und anzulanden, es sei denn, das Anbordbringen und Mitführen sowie die Anlandung würden – in Fischereien oder Fischereizonen, in denen entsprechende Verpflichtungen bestehen oder Regelungen gelten – gegen Verpflichtungen im Rahmen der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen oder in diesen Vorschriften vorgesehenen Ausnahmeregelungen unterliegen§ 19 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung5
+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/sgb11_ndg_1/last_stand.txt b/laws/sgb11_ndg_1/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/sgb11_ndg_1/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/sgb11_ndg_1/sgb11_ndg_1_2026-02-20_389cbf40.xml b/laws/sgb11_ndg_1/sgb11_ndg_1_2026-02-20_389cbf40.xml new file mode 100644 index 00000000..57c8be54 --- /dev/null +++ b/laws/sgb11_ndg_1/sgb11_ndg_1_2026-02-20_389cbf40.xml @@ -0,0 +1,10 @@ + +SGB11ÄndG 11. SGB XI-ÄndG1996-06-14BGBl I1996, 830Erstes SGB XI-ÄnderungsgesetzErstes Gesetz zur Änderung des Elften Buches +Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze


(+++ Textnachweis ab: 25. 6.1996 +++)

+SGB11ÄndG 1Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

+SGB11ÄndG 1(XXXX) Art 1 bis 5

+SGB11ÄndG 1Art 6Übergangsregelung zur Bußgeldvorschrift

Pflegekassen, die auf Grund der bisherigen Zuständigkeitsregelung nach § 112 Abs. 3 in Verbindung mit § 112 Abs. 1 Nr. 1 und 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ein Bußgeldverfahren eingeleitet haben, bleiben für das weitere Verfahren bis zum Erlaß des Bußgeldbescheides zuständig.

+SGB11ÄndG 1Art 7Medizinische Behandlungspflege in stationären +Pflegeeinrichtungen

Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat prüfen im Laufe des Jahres 1999, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege in stationären Pflegeeinrichtungen ab 1. Januar 2000 von der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind.

+SGB11ÄndG 1Art 8Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2)

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/sortschg_1985/last_stand.txt b/laws/sortschg_1985/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..410494ef --- /dev/null +++ b/laws/sortschg_1985/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +55b6cb3467afa8016d1a06b7fd4c67c0 \ No newline at end of file diff --git a/laws/sortschg_1985/sortschg_1985_2026-02-20_e0791b00.xml b/laws/sortschg_1985/sortschg_1985_2026-02-20_e0791b00.xml new file mode 100644 index 00000000..c397be54 --- /dev/null +++ b/laws/sortschg_1985/sortschg_1985_2026-02-20_e0791b00.xml @@ -0,0 +1,188 @@ + +SortSchG 19851985-12-11BGBl I1985, 2170SortenschutzgesetzNeufNeugefasst durch Bek. v. 19.12.1997 I 3164;StandZuletzt geändert durch Art. 100 G v. 10.8.2021 I 3436


(+++ Textnachweis ab: 18.12.1985 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 44/98 (CELEX: 31998L0044) vgl. G v. 21.1.2005 I 146 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. SortSchG 1985 Anhang EV;
Maßgaben nicht mehr anzuwenden gem. Art. 2 G v. 27.3.1992 I 727
mWv 8.4.1992 u.
gem. Art. 1 Nr. 5 Buchst. b G v. 21.1.2013 I 91 mWv 29.1.2013 +++)

+SortSchG 1985010Abschnitt 1Voraussetzungen und Inhalt +des Sortenschutzes

+SortSchG 1985§ 1Voraussetzungen des Sortenschutzes

(1) Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie

1.
unterscheidbar,
2.
homogen,
3.
beständig,
4.
neu und
5.
durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet
ist.

(2) Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach diesem Gesetz nicht erteilt.

+SortSchG 1985§ 2Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten,
1a.
Sorte: eine Gesamtheit von Pflanzen oder Pflanzenteilen, soweit aus diesen wieder vollständige Pflanzen gewonnen werden können, innerhalb eines bestimmten Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie den Voraussetzungen für die Erteilung eines Sortenschutzes entspricht,
a)
durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert,
b)
von jeder anderen Gesamtheit von Pflanzen oder Pflanzenteilen durch die Ausprägung mindestens eines dieser Merkmale unterschieden und
c)
hinsichtlich ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen
werden kann,
2.
Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile einschließlich Samen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind,
3.
Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere,
4.
Antragstag: der Tag, an dem der Sortenschutzantrag dem Bundessortenamt zugeht,
5.
Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
6.
Verbandsmitglied: Staat, der oder zwischenstaatliche Organisation, die Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist.

+SortSchG 1985§ 3Unterscheidbarkeit

(1) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich in der Ausprägung wenigstens eines maßgebenden Merkmals von jeder anderen am Antragstag allgemein bekannten Sorte deutlich unterscheiden läßt. Das Bundessortenamt teilt auf Anfrage für jede Art die Merkmale mit, die es für die Unterscheidbarkeit der Sorten dieser Art als maßgebend ansieht; die Merkmale müssen genau erkannt und beschrieben werden können.

(2) Eine Sorte ist insbesondere dann allgemein bekannt, wenn

1.
sie in ein amtliches Verzeichnis von Sorten eingetragen worden ist,
2.
ihre Eintragung in ein amtliches Verzeichnis von Sorten beantragt worden ist und dem Antrag stattgegeben wird oder
3.
Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte bereits zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht worden ist.

+SortSchG 1985§ 4Homogenität

Eine Sorte ist homogen, wenn sie, abgesehen von Abweichungen auf Grund der Besonderheiten ihrer Vermehrung, in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale hinreichend einheitlich ist.

+SortSchG 1985§ 5Beständigkeit

Eine Sorte ist beständig, wenn sie in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale nach jeder Vermehrung oder, im Falle eines Vermehrungszyklus, nach jedem Vermehrungszyklus unverändert bleibt.

+SortSchG 1985§ 6Neuheit

(1) Eine Sorte gilt als neu, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers vor dem Antragstag nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden sind:

1.
innerhalb der Europäischen Union ein Jahr,
2.
außerhalb der Europäischen Union vier Jahre, bei Rebe (Vitis L.) und Baumarten sechs Jahre.

(2) Die Abgabe

1.
an eine amtliche Stelle auf Grund gesetzlicher Regelungen,
2.
an Dritte auf Grund eines zwischen ihnen und dem Berechtigten bestehenden Vertrages oder sonstigen Rechtsverhältnisses ausschließlich zum Zweck der Erzeugung, Vermehrung, Aufbereitung oder Lagerung für den Berechtigten,
3.
zwischen Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn eine von ihnen vollständig der anderen gehört oder beide vollständig einer dritten Gesellschaft dieser Art gehören; dies gilt nicht für Genossenschaften,
4.
an Dritte, wenn die Pflanzen oder Pflanzenteile zu Versuchszwecken oder zur Züchtung neuer Sorten gewonnen worden sind und bei der Abgabe nicht auf die Sorte Bezug genommen wird,
5.
zum Zweck des Ausstellens auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung im Sinne des Abkommens über Internationale Ausstellungen vom 22. November 1928 (Gesetz vom 5. Mai 1930, RGBl. 1930 II S. 727) oder auf einer von einem Vertragsstaat als gleichwertig anerkannten Ausstellung in seinem Hoheitsgebiet oder eine Abgabe, die auf solche Ausstellungen zurückgeht,
steht der Neuheit nicht entgegen.

(3) Vermehrungsmaterial einer Sorte, das fortlaufend für die Erzeugung einer anderen Sorte verwendet wird, gilt erst dann als abgegeben im Sinne des Absatzes 1, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der anderen Sorte abgegeben worden sind.

+SortSchG 1985§ 7Sortenbezeichnung

(1) Eine Sortenbezeichnung ist eintragbar, wenn kein Ausschließungsgrund nach Absatz 2 oder 3 vorliegt.

(2) Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die Sortenbezeichnung

1.
zur Kennzeichnung der Sorte, insbesondere aus sprachlichen Gründen, nicht geeignet ist,
2.
keine Unterscheidungskraft hat,
3.
ausschließlich aus Zahlen besteht, soweit sie nicht für eine Sorte Verwendung findet, die ausschließlich für die fortlaufende Erzeugung einer anderen Sorte bestimmt ist,
4.
mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmt oder verwechselt werden kann, unter der in einem Vertragsstaat oder von einem anderen Verbandsmitglied eine Sorte derselben oder einer verwandten Art in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen ist oder war oder Vermehrungsmaterial einer solchen Sorte in den Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, daß die Sorte nicht mehr eingetragen ist und nicht mehr angebaut wird und ihre Sortenbezeichnung keine größere Bedeutung erlangt hat,
5.
irreführen kann, insbesondere wenn sie geeignet ist, unrichtige Vorstellungen über die Herkunft, die Eigenschaften oder den Wert der Sorte oder über den Ursprungszüchter, Entdecker oder sonst Berechtigten hervorzurufen,
6.
Ärgernis erregen kann.
Das Bundessortenamt macht bekannt, welche Arten es als verwandt im Sinne der Nummer 4 ansieht.

(3) Ist die Sorte bereits

1.
in einem anderen Vertragsstaat oder von einem anderen Verbandsmitglied oder
2.
in einem anderen Staat, der nach einer vom Bundessortenamt bekanntzumachenden Feststellung in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Sorten nach Regeln beurteilt, die denen der Richtlinien über die Gemeinsamen Sortenkataloge entsprechen,
in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen oder ist ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt worden, so ist nur die dort eingetragene oder angegebene Sortenbezeichnung eintragbar. Dies gilt nicht, wenn ein Ausschließungsgrund nach Absatz 2 entgegensteht oder der Antragsteller glaubhaft macht, daß ein Recht eines Dritten entgegensteht.

+SortSchG 1985§ 8Recht auf Sortenschutz

(1) Das Recht auf Sortenschutz steht dem Ursprungszüchter oder Entdecker der Sorte oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere die Sorte gemeinsam gezüchtet oder entdeckt, so steht ihnen das Recht gemeinschaftlich zu.

(2) Der Antragsteller gilt im Verfahren vor dem Bundessortenamt als Berechtigter, es sei denn, daß dem Bundessortenamt bekannt wird, daß ihm das Recht auf Sortenschutz nicht zusteht.

+SortSchG 1985§ 9Nichtberechtigter Antragsteller

(1) Hat ein Nichtberechtigter Sortenschutz beantragt, so kann der Berechtigte vom Antragsteller verlangen, daß dieser ihm den Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes überträgt.

(2) Ist einem Nichtberechtigten Sortenschutz erteilt worden, so kann der Berechtigte vom Sortenschutzinhaber verlangen, daß dieser ihm den Sortenschutz überträgt. Dieser Anspruch erlischt fünf Jahre nach der Bekanntmachung der Eintragung in die Sortenschutzrolle, es sei denn, daß der Sortenschutzinhaber beim Erwerb des Sortenschutzes nicht in gutem Glauben war.

+SortSchG 1985§ 10Wirkung des Sortenschutzes

(1) Vorbehaltlich der §§ 10a und 10b hat der Sortenschutz die Wirkung, daß allein der Sortenschutzinhaber berechtigt ist,

1.
Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte
a)
zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen oder
b)
zu einem der unter Buchstabe a genannten Zwecke aufzubewahren,
2.
Handlungen nach Nummer 1 vorzunehmen mit sonstigen Pflanzen oder Pflanzenteilen oder hieraus unmittelbar gewonnenen Erzeugnissen, wenn zu ihrer Erzeugung Vermehrungsmaterial ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers verwendet wurde und der Sortenschutzinhaber keine Gelegenheit hatte, sein Sortenschutzrecht hinsichtlich dieser Verwendung geltend zu machen.

(2) Die Wirkung des Sortenschutzes nach Absatz 1 erstreckt sich auch auf Sorten,

1.
die von der geschützten Sorte (Ausgangssorte) im wesentlichen abgeleitet worden sind, wenn die Ausgangssorte selbst keine im wesentlichen abgeleitete Sorte ist,
2.
die sich von der geschützten Sorte nicht deutlich unterscheiden lassen oder
3.
deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschützten Sorte erfordert.

(3) Eine Sorte ist eine im wesentlichen abgeleitete Sorte, wenn

1.
für ihre Züchtung oder Entdeckung vorwiegend die Ausgangssorte oder eine andere Sorte, die selbst von der Ausgangssorte abgeleitet ist, als Ausgangsmaterial verwendet wurde,
2.
sie deutlich unterscheidbar ist und
3.
sie in der Ausprägung der Merkmale, die aus dem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen der Ausgangssorte herrühren, abgesehen von Unterschieden, die sich aus der verwendeten Ableitungsmethode ergeben, mit der Ausgangssorte im wesentlichen übereinstimmt.

+SortSchG 1985§ 10aBeschränkung der Wirkung des Sortenschutzes

(1) Die Wirkung des Sortenschutzes erstreckt sich nicht auf Handlungen nach § 10 Abs. 1

1.
im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken,
2.
zu Versuchszwecken, die sich auf die geschützte Sorte beziehen,
3.
zur Züchtung neuer Sorten sowie in § 10 Abs. 1 genannte Handlungen mit diesen Sorten mit Ausnahme der Sorten nach § 10 Abs. 2.

(2) Die Wirkung des Sortenschutzes erstreckt sich ferner nicht auf Erntegut, das ein Landwirt durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte der in dem Verzeichnis der Anlage aufgeführten Arten mit Ausnahme von Hybriden und synthetischen Sorten im eigenen Betrieb gewonnen hat und dort als Vermehrungsmaterial verwendet (Nachbau), soweit der Landwirt seinen in den Absätzen 3 und 6 festgelegten Verpflichtungen nachkommt. Zum Zwecke des Nachbaus kann das Erntegut durch den Landwirt oder ein von ihm hiermit beauftragtes Unternehmen (Aufbereiter) aufbereitet werden.

(3) Ein Landwirt, der von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch macht, ist dem Inhaber des Sortenschutzes zur Zahlung eines angemessenen Entgelts verpflichtet. Ein Entgelt gilt als angemessen, wenn es deutlich niedriger ist als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte auf Grund eines Nutzungsrechtes nach § 11 vereinbart ist.

(4) Den Vereinbarungen zwischen Inhabern des Sortenschutzes und Landwirten über die Angemessenheit des Entgelts können entsprechende Vereinbarungen zwischen deren berufsständischen Vereinigungen zugrunde gelegt werden. Sie dürfen den Wettbewerb auf dem Saatgutsektor nicht ausschließen.

(5) Die Zahlungsverpflichtung nach Absatz 3 gilt nicht für Kleinlandwirte im Sinne des Artikels 14 Abs. 3 dritter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1)..

(6) Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte Aufbereiter sind gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus verpflichtet.

(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verzeichnis der in der Anlage aufgeführten Arten zu ändern, soweit dies im Interesse einer Anpassung an das Verzeichnis des gemeinschaftlichen Sortenschutzes erforderlich ist.

+SortSchG 1985§ 10bErschöpfung des Sortenschutzes

Der Sortenschutz erstreckt sich nicht auf Handlungen, die vorgenommen werden mit Pflanzen, Pflanzenteilen oder daraus unmittelbar gewonnenen Erzeugnissen (Material) der geschützten Sorte oder einer Sorte, auf die sich der Sortenschutz nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ebenfalls erstreckt, das vom Sortenschutzinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, daß diese Handlungen

1.
eine erneute Erzeugung von Vermehrungsmaterial beinhalten, ohne daß das vorgenannte Material bei der Abgabe hierzu bestimmt war, oder
2.
eine Ausfuhr von Material der Sorte, das die Vermehrung der Sorte ermöglicht, in ein Land einschließen, das Sorten der Art, der die Sorte zugehört, nicht schützt; dies gilt nicht, wenn das ausgeführte Material zum Anbau bestimmt ist.

+SortSchG 1985§ 10cRuhen des Sortenschutzes

Wird dem Inhaber eines nach diesem Gesetz erteilten Sortenschutzes für dieselbe Sorte ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt, so können für die Dauer des Bestehens des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Rechte aus dem nach diesem Gesetz erteilten Sortenschutz nicht geltend gemacht werden.

+SortSchG 1985§ 11Rechtsnachfolge, Nutzungsrechte

(1) Das Recht auf Sortenschutz, der Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes und der Sortenschutz sind auf natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die die Anforderungen nach § 15 erfüllen, übertragbar.

(2) Der Sortenschutz kann ganz oder teilweise Gegenstand ausschließlicher oder nichtausschließlicher Nutzungsrechte sein.

(3) Soweit ein Nutzungsberechtigter gegen eine Beschränkung des Nutzungsrechtes nach Absatz 2 verstößt, kann der Sortenschutz gegen ihn geltend gemacht werden.

+SortSchG 1985§ 12Zwangsnutzungsrecht

(1) Das Bundessortenamt kann auf Antrag, soweit es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Sortenschutzinhaber im öffentlichen Interesse geboten ist, ein Zwangsnutzungsrecht an dem Sortenschutz hinsichtlich der Berechtigungen nach § 10 zu angemessenen Bedingungen erteilen, wenn der Sortenschutzinhaber kein oder kein genügendes Nutzungsrecht einräumt. Das Bundessortenamt setzt bei der Erteilung des Zwangsnutzungsrechtes die Bedingungen, insbesondere die Höhe der an den Sortenschutzinhaber zu zahlenden Vergütung, fest.

(2) Nach Ablauf eines Jahres seit der Erteilung des Zwangsnutzungsrechtes kann jeder Beteiligte eine erneute Festsetzung der Bedingungen beantragen. Der Antrag kann jeweils nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden; er kann nur darauf gestützt werden, daß sich die für die Festsetzung maßgebenden Umstände inzwischen erheblich geändert haben.

(3) Vor der Entscheidung über die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes und die Neufestsetzung soll das Bundessortenamt die betroffenen Spitzenverbände hören.

(4) Ist ein Zwangsnutzungsrecht für eine Sorte einer dem Saatgutverkehrsgesetz unterliegenden Art erteilt worden, so kann der Sortenschutzinhaber von der zuständigen Behörde Auskunft darüber verlangen,

1.
wer für Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte die Anerkennung von Saatgut beantragt hat,
2.
welche Größe der Vermehrungsflächen in dem Antrag auf Anerkennung angegeben worden ist,
3.
welches Gewicht oder welche Stückzahl für die Partien angegeben worden ist.

+SortSchG 1985§ 12aZwangsnutzungsrecht bei biotechnologischen Erfindungen

(1) Kann der Inhaber eines Patents für eine biotechnologische Erfindung (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes) diese nicht verwerten, ohne ein früher erteiltes Sortenschutzrecht zu verletzen, so erteilt das Bundessortenamt auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 ein Zwangsnutzungsrecht an dem Sortenschutz hinsichtlich der Berechtigungen nach § 10 zu angemessenen Bedingungen.

(2) Der Sortenschutzinhaber kann verlangen, dass ihm der Patentinhaber eine gegenseitige Lizenz zu angemessenen Bedingungen einräumt.

(3) Der Patentinhaber muss nachweisen, dass

1.
er sich vergeblich an den Sortenschutzinhaber gewandt hat, um ein vertragliches Nutzungsrecht zu erhalten,
2.
die Erfindung einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse gegenüber der geschützten Pflanzensorte darstellt.

(4) Das Bundessortenamt setzt bei der Erteilung des Zwangsnutzungsrechts die Bedingungen, insbesondere die Höhe der an den Sortenschutzinhaber zu zahlenden Vergütung, fest. § 12 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

+SortSchG 1985§ 13Dauer des Sortenschutzes

Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünfundzwanzigsten, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten bis zum Ende des dreißigsten auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres.

+SortSchG 1985§ 14Verwendung der Sortenbezeichnung

(1) Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte darf, außer im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn hierbei die Sortenbezeichnung angegeben ist; bei schriftlicher Angabe muß diese leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Dies gilt auch, wenn der Sortenschutz abgelaufen ist.

(2) Aus einem Recht an einer mit der Sortenbezeichnung übereinstimmenden Bezeichnung kann die Verwendung der Sortenbezeichnung für die Sorte nicht untersagt werden. Ältere Rechte Dritter bleiben unberührt.

(3) Die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte oder einer Sorte, für die von einem anderen Verbandsmitglied ein Züchterrecht erteilt worden ist, oder eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung darf für eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art nicht verwendet werden.

+SortSchG 1985§ 15Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Die Rechte aus diesem Gesetz stehen nur zu

1.
Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie natürlichen und juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit Wohnsitz oder Niederlassung im Inland,
2.
Angehörigen eines anderen Vertragsstaates oder Staates, der Verbandsmitglied ist, sowie natürlichen und juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit Wohnsitz oder Niederlassung in einem solchen Staat und
3.
anderen natürlichen und juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, soweit in dem Staat, dem sie angehören oder in dem sie ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung im Inland ein entsprechender Schutz gewährt wird.

(2) Wer in einem Vertragsstaat weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren nur teilnehmen und Rechte aus diesem Gesetz nur geltend machen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsräumen in einem Vertragsstaat (Verfahrensvertreter) bestellt hat.

+SortSchG 1985020Abschnitt 2Bundessortenamt

+SortSchG 1985§ 16Stellung und Aufgaben

(1) Das Bundessortenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

(2) Das Bundessortenamt ist zuständig für die Erteilung des Sortenschutzes und die hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten. Es führt die Sortenschutzrolle und prüft das Fortbestehen der geschützten Sorten nach.

+SortSchG 1985§ 17Mitglieder

(1) Das Bundessortenamt besteht aus dem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen besondere Fachkunde auf dem Gebiet des Sortenwesens (fachkundige Mitglieder) oder die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (rechtskundige Mitglieder) haben. Sie werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für die Dauer ihrer Tätigkeit beim Bundessortenamt berufen.

(2) Als fachkundiges Mitglied soll in der Regel nur berufen werden, wer nach einem für die Tätigkeit beim Bundessortenamt förderlichen naturwissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule eine staatliche oder akademische Prüfung im Inland oder einen als gleichwertig anerkannten Studienabschluß im Ausland bestanden sowie mindestens drei Jahre auf dem entsprechenden Fachgebiet gearbeitet hat und die erforderlichen Rechtskenntnisse hat.

(3) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann der Präsident Personen als Hilfsmitglieder mit den Verrichtungen von Mitgliedern des Bundessortenamtes beauftragen. Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. Im übrigen sind die Vorschriften über Mitglieder auch auf Hilfsmitglieder anzuwenden.

+SortSchG 1985§ 18Prüfabteilungen und Widerspruchsausschüsse

(1) Im Bundessortenamt werden gebildet

1.
Prüfabteilungen,
2.
Widerspruchsausschüsse für Sortenschutzsachen.
Der Präsident setzt ihre Zahl fest und regelt die Geschäftsverteilung.

(2) Die Prüfabteilungen sind zuständig für die Entscheidung über

1.
Sortenschutzanträge,
2.
Einwendungen nach § 25,
3.
die Änderung der Sortenbezeichnung nach § 30,
4.
(weggefallen)
5.
die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes und für Festsetzung der Bedingungen,
6.
die Rücknahme und den Widerruf der Erteilung des Sortenschutzes.

(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfabteilungen.

+SortSchG 1985§ 19Zusammensetzung der Prüfabteilungen

(1) Die Prüfabteilungen bestehen jeweils aus einem vom Präsidenten bestimmten fachkundigen Mitglied des Bundessortenamtes.

(2) In den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 2, 5 und 6 entscheidet die Prüfabteilung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Bundessortenamtes, die der Präsident bestimmt und von denen eines rechtskundig sein muß.

+SortSchG 1985§ 20Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse

(1) Die Widerspruchsausschüsse bestehen jeweils aus dem Präsidenten oder einem von ihm bestimmten weiteren Mitglied des Bundessortenamtes als Vorsitzendem, zwei vom Präsidenten bestimmten weiteren Mitgliedern des Bundessortenamtes als Beisitzern und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Von den Mitgliedern des Bundessortenamtes müssen zwei fachkundig und eines rechtskundig sein.

(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für sechs Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein ehrenamtlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen. Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen besondere Fachkunde auf dem Gebiet des Sortenwesens haben. Inhaber oder Angestellte von Zuchtbetrieben oder Angestellte von Züchterverbänden sollen nicht berufen werden. Für jeden ehrenamtlichen Beisitzer wird ein Stellvertreter berufen; die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Die Widerspruchsausschüsse sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden und eines Beisitzers, von denen einer rechtskundig sein muß, sowie eines ehrenamtlichen Beisitzers beschlußfähig.

+SortSchG 1985030Abschnitt 3Verfahren vor dem +Bundessortenamt

+SortSchG 1985§ 21Förmliches Verwaltungsverfahren

Auf das Verfahren vor den Prüfabteilungen und den Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften der §§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden.

+SortSchG 1985§ 22Sortenschutzantrag

(1) Der Antragsteller hat im Sortenschutzantrag den oder die Ursprungszüchter oder Entdecker der Sorte anzugeben und zu versichern, daß seines Wissens weitere Personen an der Züchtung oder Entdeckung der Sorte nicht beteiligt sind. Ist der Antragsteller nicht oder nicht allein der Ursprungszüchter oder Entdecker, so hat er anzugeben, wie die Sorte an ihn gelangt ist. Das Bundessortenamt ist nicht verpflichtet, diese Angaben zu prüfen.

(2) Der Antragsteller hat die Sortenbezeichnung anzugeben. Für das Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes kann er mit Zustimmung des Bundessortenamtes eine vorläufige Bezeichnung angeben.

+SortSchG 1985§ 23Zeitrang des Sortenschutzantrags

(1) Der Zeitrang des Sortenschutzantrags bestimmt sich im Zweifel nach der Reihenfolge der Eintragungen in das Eingangsbuch des Bundessortenamtes.

(2) Hat der Antragsteller für die Sorte bereits in einem anderen Verbandsstaat ein Züchterrecht beantragt, so steht ihm innerhalb eines Jahres, nachdem der erste Antrag vorschriftsmäßig eingereicht worden ist, der Zeitrang dieses Antrags als Zeitvorrang für den Sortenschutzantrag zu. Der Zeitvorrang kann nur im Sortenschutzantrag geltend gemacht werden. Er erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Antragstag dem Bundessortenamt Abschriften der Unterlagen des ersten Antrags vorlegt, die von der für diesen Antrag zuständigen Behörde beglaubigt sind.

(3) Ist die Sortenbezeichnung für Waren, die Vermehrungsmaterial der Sorte umfassen, als Marke für den Antragsteller in der Zeichenrolle des Patentamts eingetragen oder zur Eintragung angemeldet, so steht ihm der Zeitrang der Anmeldung der Marke als Zeitvorrang für die Sortenbezeichnung zu. Der Zeitvorrang erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten nach Angabe der Sortenbezeichnung dem Bundessortenamt eine Bescheinigung des Patentamts über die Eintragung oder Anmeldung der Marke vorlegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Marken, die nach dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken in der jeweils geltenden Fassung international registriert worden sind und im Inland Schutz genießen.

+SortSchG 1985§ 24Bekanntmachung des Sortenschutzantrags

(1) Das Bundessortenamt macht den Sortenschutzantrag unter Angabe der Art, der angegebenen Sortenbezeichnung oder vorläufigen Bezeichnung, des Antragstages sowie des Namens und der Anschrift des Antragstellers, des Ursprungszüchters oder Entdeckers und eines Verfahrensvertreters bekannt.

(2) Ist der Antrag nach seiner Bekanntmachung zurückgenommen worden, gilt er nach § 27 Abs. 2 wegen Säumnis als nicht gestellt oder ist die Erteilung des Sortenschutzes abgelehnt worden, so macht das Bundessortenamt dies ebenfalls bekannt.

+SortSchG 1985§ 25Einwendungen

(1) Gegen die Erteilung des Sortenschutzes kann jeder beim Bundessortenamt schriftlich Einwendungen erheben.

(2) Die Einwendungen können nur auf die Behauptung gestützt werden,

1.
die Sorte sei nicht unterscheidbar, nicht homogen, nicht beständig oder nicht neu,
2.
der Antragsteller sei nicht berechtigt oder
3.
die Sortenbezeichnung sei nicht eintragbar.

(3) Die Einwendungsfrist dauert bei Einwendungen

1.
nach Absatz 2 Nr. 1 bis zur Erteilung des Sortenschutzes,
2.
nach Absatz 2 Nr. 2 bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Bekanntmachung des Sortenschutzantrags,
3.
nach Absatz 2 Nr. 3 bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Bekanntmachung der angegebenen Sortenbezeichnung.

(4) Die Einwendungen sind zu begründen. Die Tatsachen und Beweismittel zur Rechtfertigung der Behauptung nach Absatz 2 sind im einzelnen anzugeben. Sind diese Angaben nicht schon in der Einwendungsschrift enthalten, so müssen sie bis zum Ablauf der Einwendungsfrist nachgereicht werden.

(5) Führt eine Einwendung nach Absatz 2 Nr. 2 zur Zurücknahme des Sortenschutzantrags oder zur Ablehnung der Erteilung des Sortenschutzes und stellt der Einwender innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme oder nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung für dieselbe Sorte einen Sortenschutzantrag, so kann er verlangen, daß hierfür als Antragstag der Tag des früheren Antrags gilt.

+SortSchG 1985§ 26Prüfung

(1) Bei der Prüfung, ob die Sorte die Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes erfüllt, baut das Bundessortenamt die Sorte an oder stellt die sonst erforderlichen Untersuchungen an. Hiervon kann es absehen, soweit ihm frühere eigene Prüfungsergebnisse zur Verfügung stehen.

(2) Das Bundessortenamt kann den Anbau oder die sonst erforderlichen Untersuchungen durch andere fachlich geeignete Stellen, auch im Ausland, durchführen lassen und Ergebnisse von Anbauprüfungen oder sonstigen Untersuchungen solcher Stellen berücksichtigen.

(3) Das Bundessortenamt fordert den Antragsteller auf, ihm oder der von ihm bezeichneten Stelle innerhalb einer bestimmten Frist das erforderliche Vermehrungsmaterial und sonstige Material und die erforderlichen weiteren Unterlagen vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Prüfung zu gestatten.

(4) Macht der Antragsteller einen Zeitvorrang nach § 23 Abs. 2 geltend, so hat er das erforderliche Vermehrungsmaterial und sonstige Material und die erforderlichen weiteren Unterlagen innerhalb von vier Jahren nach Ablauf der Zeitvorrangfrist vorzulegen. Nach der Vorlage darf er anderes Vermehrungsmaterial und anderes sonstiges Material nicht nachreichen. Wird vor Ablauf der Frist von vier Jahren der erste Antrag zurückgenommen oder die Erteilung des Züchterrechts abgelehnt, so kann das Bundessortenamt den Antragsteller auffordern, das Vermehrungsmaterial und sonstige Material zur nächsten Vegetationsperiode sowie die weiteren Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.

(5) Das Bundessortenamt kann Behörden und Stellen im Ausland Auskünfte über Prüfungsergebnisse erteilen, soweit dies zur gegenseitigen Unterrichtung erforderlich ist.

(6) Das Bundessortenamt fordert den Antragsteller auf, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich

1.
eine Sortenbezeichnung anzugeben, wenn er eine vorläufige Bezeichnung angegeben hat,
2.
eine andere Sortenbezeichnung anzugeben, wenn die angegebene Sortenbezeichnung nicht eintragbar ist.
Die §§ 24 und 25 gelten entsprechend.

+SortSchG 1985§ 27Säumnis

(1) Kommt der Antragsteller einer Aufforderung des Bundessortenamtes,

1.
das erforderliche Vermehrungsmaterial oder sonstige Material oder erforderliche weitere Unterlagen vorzulegen,
2.
eine Sortenbezeichnung anzugeben oder
3.
fällige Prüfungsgebühren zu entrichten,
innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, so kann das Bundessortenamt den Sortenschutzantrag zurückweisen, wenn es bei der Fristsetzung auf diese Folge der Säumnis hingewiesen hat.

(2) Entrichtet ein Antragsteller oder Widerspruchsführer die fällige Gebühr für die Entscheidung über einen Sortenschutzantrag oder über einen Widerspruch nicht, so gilt der Antrag als nicht gestellt oder der Widerspruch als nicht erhoben, wenn die Gebühr nicht innerhalb eines Monats entrichtet wird, nachdem das Bundessortenamt die Gebührenentscheidung bekanntgegeben und dabei auf diese Folge der Säumnis hingewiesen hat.

+SortSchG 1985§ 28Sortenschutzrolle

(1) In die Sortenschutzrolle werden nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Erteilung des Sortenschutzes eingetragen

1.
die Art und die Sortenbezeichnung,
2.
die festgestellten Ausprägungen der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale; bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, auch der Hinweis hierauf,
3.
der Name und die Anschrift
a)
des Ursprungszüchters oder Entdeckers,
b)
des Sortenschutzinhabers,
c)
der Verfahrensvertreter,
4.
der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Sortenschutzes sowie der Beendigungsgrund,
5.
ein ausschließliches Nutzungsrecht einschließlich des Namens und der Anschrift seines Inhabers,
6.
ein Zwangsnutzungsrecht und die festgesetzten Bedingungen.

(2) Die Eintragung der festgestellten Ausprägungen der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale und die Eintragung der Bedingungen bei einem Zwangsnutzungsrecht können durch einen Hinweis auf Unterlagen des Bundessortenamtes ersetzt werden. Die Eintragung kann hinsichtlich der Anzahl und Art der Merkmale sowie der festgestellten Ausprägungen dieser Merkmale von Amts wegen geändert werden, soweit dies erforderlich ist, um die Beschreibung der Sorte mit den Beschreibungen anderer Sorten vergleichbar zu machen.

(3) Änderungen in der Person des Sortenschutzinhabers oder eines Verfahrensvertreters werden nur eingetragen, wenn sie nachgewiesen sind. Der eingetragene Sortenschutzinhaber oder Verfahrensvertreter bleibt bis zur Eintragung der Änderung nach diesem Gesetz berechtigt und verpflichtet.

(4) Das Bundessortenamt macht die Eintragungen bekannt.

+SortSchG 1985§ 29Einsichtnahme

(1) Jedem steht die Einsicht frei in

1.
die Sortenschutzrolle,
2.
die Unterlagen
a)
nach § 28 Abs. 2 Satz 1,
b)
eines bekanntgemachten Sortenschutzantrags sowie eines erteilten Sortenschutzes,
3.
den Anbau
a)
zur Prüfung einer Sorte,
b)
zur Nachprüfung des Fortbestehens einer Sorte.

(2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, sind die Angaben über die Erbkomponenten auf Antrag desjenigen, der den Sortenschutzantrag gestellt hat, von der Einsichtnahme auszuschließen. Der Antrag kann nur bis zur Entscheidung über den Sortenschutzantrag gestellt werden.

+SortSchG 1985§ 30Änderung der Sortenbezeichnung

(1) Eine bei Erteilung des Sortenschutzes eingetragene Sortenbezeichnung ist zu ändern, wenn

1.
ein Ausschließungsgrund nach § 7 Abs. 2 oder 3 bei der Eintragung bestanden hat und fortbesteht,
2.
ein Ausschließungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 nachträglich eingetreten ist,
3.
ein entgegenstehendes Recht glaubhaft gemacht wird und der Sortenschutzinhaber mit der Eintragung einer anderen Sortenbezeichnung einverstanden ist,
4.
dem Sortenschutzinhaber durch rechtskräftige Entscheidung die Verwendung der Sortenbezeichnung untersagt worden ist oder
5.
einem sonst nach § 14 Abs. 1 zur Verwendung der Sortenbezeichnung Verpflichteten durch rechtskräftige Entscheidung die Verwendung der Sortenbezeichnung untersagt worden ist und der Sortenschutzinhaber als Nebenintervenient am Rechtsstreit beteiligt oder ihm der Streit verkündet war, sofern er nicht durch einen der in § 68 zweiter Halbsatz der Zivilprozeßordnung genannten Umstände an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert war.
Im Falle einer Änderung der Sortenbezeichnung nach Satz 1 Nr. 1 besteht ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht.

(2) Das Bundessortenamt fordert, wenn es das Vorliegen eines Änderungsgrundes nach Absatz 1 feststellt, den Sortenschutzinhaber auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine andere Sortenbezeichnung anzugeben. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann es eine Sortenbezeichnung von Amts wegen festsetzen. Auf Antrag des Sortenschutzinhabers oder eines Dritten setzt das Bundessortenamt eine Sortenbezeichnung fest, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Für die Festsetzung der anderen Sortenbezeichnung und ihre Bekanntmachung gelten die §§ 24, 25 und 28 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 entsprechend.

+SortSchG 1985§ 31Beendigung des Sortenschutzes

(1) Der Sortenschutz erlischt, wenn der Sortenschutzinhaber hierauf gegenüber dem Bundessortenamt schriftlich verzichtet.

(2) Die Erteilung des Sortenschutzes ist zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die Sorte bei der Sortenschutzerteilung nicht unterscheidbar oder nicht neu war. Ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht nicht. Eine Rücknahme aus anderen Gründen ist nicht zulässig.

(3) Die Erteilung des Sortenschutzes ist zu widerrufen, wenn sich ergibt, daß die Sorte nicht homogen oder nicht beständig ist.

(4) Im übrigen kann die Erteilung des Sortenschutzes nur widerrufen werden, wenn der Sortenschutzinhaber

1.
einer Aufforderung nach § 30 Abs. 2 zur Angabe einer anderen Sortenbezeichnung nicht nachgekommen ist,
2.
eine durch Rechtsverordnung nach § 32 Nr. 1 begründete Verpflichtung hinsichtlich der Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte trotz Mahnung nicht erfüllt hat oder
3.
fällige Jahresgebühren innerhalb einer Nachfrist nicht entrichtet hat.

+SortSchG 1985§ 32Ermächtigung zum Erlaß von Verfahrensvorschriften

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessortenamt einschließlich der Auswahl der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale, der Festsetzung des Prüfungsumfangs und der Nachprüfung des Fortbestehens der geschützten Sorten zu regeln,
2.
das Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes zu bestimmen.

+SortSchG 1985§ 33Gebühren

Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

+SortSchG 1985040Abschnitt 4Verfahren vor Gericht

+SortSchG 1985§ 34Beschwerde

(1) Gegen die Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.

(2) Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben.

(3) Die Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sortenbezeichnung nach § 30 Abs. 2 und gegen einen Beschluß, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Der Präsident des Bundessortenamtes kann dem Beschwerdeverfahren beitreten.

(5) Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat. Er entscheidet in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern, im übrigen in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern.

+SortSchG 1985§ 35Rechtsbeschwerde

(1) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) § 34 Abs. 3 gilt entsprechend.

+SortSchG 1985§ 36Anwendung des Patentgesetzes

Soweit in den §§ 34 und 35 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht und das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof sowie über die Verfahrenskostenhilfe in diesen Verfahren entsprechend.

+SortSchG 1985050Abschnitt 5Rechtsverletzungen

+SortSchG 1985§ 37Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Vergütung

(1) Wer ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers

1.
mit Material, das einem Sortenschutz unterliegt, eine der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Handlungen vornimmt oder
2.
die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte oder eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung für eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art verwendet,
kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Sorte eingeholt hätte.

(3) Der Sortenschutzinhaber kann von demjenigen, der zwischen der Bekanntmachung des Antrags und der Erteilung des Sortenschutzes mit Material, das einem Sortenschutz unterliegt, eine der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Handlungen vorgenommen hat, eine angemessene Vergütung fordern.

(4) (weggefallen)

+SortSchG 1985§ 37aAnspruch auf Vernichtung und Rückruf

(1) Der Verletzte kann den Verletzer in den Fällen des § 37 Abs. 1 auf Vernichtung des im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Materials, das Gegenstand der Verletzungshandlung ist, in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieses Materials gedient haben.

(2) Der Verletzte kann den Verletzer in den Fällen des § 37 Abs. 1 auf Rückruf rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Materials oder auf dessen endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

+SortSchG 1985§ 37bAnspruch auf Auskunft

(1) Der Verletzte kann den Verletzer in den Fällen des § 37 Abs. 1 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des rechtsverletzenden Materials in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzendes Material in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solchen Materials beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Erzeuger, Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Materials oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge des hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Materials sowie über die Preise, die für das betreffende Material oder die betreffenden Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

+SortSchG 1985§ 37cVorlage- und Besichtigungsansprüche

(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung im Sinn von § 37 Abs. 1 kann der Rechtsinhaber oder ein anderer Berechtigter den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich ist. In Fällen einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 37b Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

+SortSchG 1985§ 37dSicherung von Schadensersatzansprüchen

(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des § 37 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfügungsgewalt des Verletzers befinden und die für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 37b Abs. 8 gelten entsprechend.

+SortSchG 1985§ 37eUrteilsbekanntmachung

Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

+SortSchG 1985§ 37fVerjährung

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung eines nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

+SortSchG 1985§ 37gAnsprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

+SortSchG 1985§ 38Sortenschutzstreitsachen

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Sortenschutzstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Sortenschutzstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird.

+SortSchG 1985§ 39Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 10 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, Vermehrungsmaterial einer nach diesem Gesetz geschützten Sorte, eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Erzeugnis erzeugt, für Vermehrungszwecke aufbereitet, in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder aufbewahrt oder
2.
entgegen Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5, der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) Material einer nach gemeinschaftlichem Sortenschutzrecht geschützten Sorte vermehrt, zum Zwecke der Vermehrung aufbereitet, zum Verkauf anbietet, in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder aufbewahrt.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 37a bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden.

(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

+SortSchG 1985§ 40Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 14 Abs. 1 Vermehrungsmaterial einer nach diesem Gesetz geschützten Sorte in den Verkehr bringt, wenn hierbei die Sortenbezeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angegeben ist,
2.
entgegen § 14 Abs. 3 eine Sortenbezeichnung einer nach diesem Gesetz geschützten Sorte oder eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung für eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art verwendet oder
3.
entgegen Artikel 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) die Bezeichnung einer nach gemeinschaftlichem Sortenschutzrecht geschützten Sorte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundessortenamt.

+SortSchG 1985§ 40aVorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde

(1) Material, das Gegenstand der Verletzung eines im Inland oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erteilten Sortenschutzes ist, unterliegt, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Sortenschutzinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Vertragsstaaten nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.

(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort des Materials sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Material zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.

(3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung des beschlagnahmten Materials an.

(4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Material aufrechterhält.

1.
Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.
2.
Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung des beschlagnahmten Materials oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.

(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Material aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.

(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Generalzolldirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.

(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht.

+SortSchG 1985§ 40bVerfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 40a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

+SortSchG 1985060Abschnitt 6Schlußvorschriften

+SortSchG 1985§ 41Übergangsvorschriften

(1) Für Sorten, für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Sortenschutz

1.
nach dem Saatgutgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 686), in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes vom 20. Mai 1968 (BGBl. I S. 429) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1977 (BGBl. I S. 105, 286) noch besteht oder
2.
nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. Mai 1968 in der jeweils geltenden Fassung erteilt oder beantragt worden ist,
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß im Falle der Nummer 1 die Erteilung des Sortenschutzes nach § 31 Abs. 2 nur zurückgenommen werden kann, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Saatgutgesetzes bei Erteilung des Sortenschutzes nicht vorgelegen haben.

(2) Ist für eine Sorte oder ein Verfahren zu ihrer Züchtung vor dem Zeitpunkt, in dem dieses Gesetz auf die sie betreffende Art anwendbar geworden ist, ein Patent erteilt oder angemeldet worden, so kann der Anmelder oder sein Rechtsnachfolger die Patentanmeldung oder der Inhaber des Patents das Patent aufrechterhalten oder für die Sorte die Erteilung des Sortenschutzes beantragen. Beantragt er die Erteilung des Sortenschutzes, so steht ihm der Zeitrang der Patentanmeldung als Zeitvorrang für den Sortenschutzantrag zu; § 23 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Dauer des erteilten Sortenschutzes verkürzt sich um die Zahl der vollen Kalenderjahre zwischen der Einreichung der Patentanmeldung und dem Antragstag. Ist die Erteilung des Sortenschutzes unanfechtbar geworden, so können für die Sorte Rechte aus dem Patent oder der Patentanmeldung nicht mehr geltend gemacht werden; ein anhängiges Patenterteilungsverfahren wird nicht fortgeführt.

(3) Ist für eine Sorte ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt und durch Verzicht beendet worden, ohne daß die Voraussetzungen einer Nichtigerklärung oder Aufhebung vorlagen, so kann innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Verzichts ein Antrag auf Erteilung eines Sortenschutzes nach diesem Gesetz gestellt werden. Für diesen Antrag steht dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes oder seinem Rechtsnachfolger der Zeitrang des Antrags auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes als Zeitvorrang für den Sortenschutzantrag nach diesem Gesetz zu. Der Zeitvorrang erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb der vorgenannten Frist die Unterlagen über den Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, seine Erteilung und den Verzicht auf ihn vorlegt. Wird für die Sorte der Sortenschutz nach diesem Gesetz erteilt, so verkürzt sich die Dauer des erteilten Sortenschutzes um die Zahl der vollen Kalenderjahre zwischen der Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes und der Erteilung des Sortenschutzes nach diesem Gesetz.

(4) Sorten, für die der Schutzantrag bis zu einem Jahr nach dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem dieses Gesetz auf die sie betreffende Art anwendbar geworden ist, gelten als neu, wenn Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers nicht früher als vier Jahre, bei Rebe und Baumarten nicht früher als sechs Jahre vor dem genannten Zeitpunkt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht worden sind. Wird unter Anwendung des Satzes 1 Sortenschutz erteilt, so verkürzt sich seine Dauer um die Zahl der vollen Kalenderjahre zwischen dem Beginn des Inverkehrbringens und dem Antragstag.

(5) Abweichend von § 6 Abs. 1 gilt eine Sorte auch dann als neu, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers vor dem Antragstag nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht worden sind:

1.
im Inland ein Jahr,
2.
im Ausland vier Jahre, bei Rebe (Vitis L.) und Baumarten sechs Jahre,
wenn der Antragstag nicht später als ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1854) liegt.

(6) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 ist nicht auf im wesentlichen abgeleitete Sorten anzuwenden, für die bis zum Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1854) Sortenschutz beantragt oder erteilt worden ist.

(7) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 37c in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.

+SortSchG 1985§ 42

(Inkrafttreten)

+SortSchG 1985Anlage

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 3176

+ + + + + + + Arten, von denen Vermehrungsmaterial nachgebaut werden kann: + + + 1. + Getreide +   + + + 1.1 + Avena sativa L. + Hafer + + + 1.2 + Hordeum vulgare L. sensu lato + Gerste + + + 1.3 + Secale cereale L. + Roggen + + + 1.4 + x Triticosecale Wittm. + Triticale + + + 1.5 + Triticum aestivum L. emend. Fiori et Paol. + Weichweizen + + + 1.6 + Triticum durum Desf. + Hartweizen + + + 1.7 + Triticum spelta L. + Spelz + + + 2. + Futterpflanzen +   + + + 2.1 + Lupinus luteus L. + Gelbe Lupine + + + 2.2 + Medicago sativa L. + Blaue Luzerne + + + 2.3 + Pisum sativum L. (partim) + Futtererbse + + + 2.4 + Trifolium alexandrinum L. + Alexandriner Klee + + + 2.5 + Trifolium resupinatum L. + Persischer Klee + + + 2.6 + Vicia faba L. (partim) + Ackerbohne + + + 2.7 + Vicia sativa L. + Saatwicke + + + 3. + Öl- und Faserpflanzen +   + + + 3.1 + Brassica napus L (partim) + Raps + + + 3.2 + Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs + Rübsen + + + 3.3 + Linum usitatissimum L. + Lein, außer Faserlein + + + 4. + Kartoffel +   + + + 4.1 + Solanum tuberosum L. + Kartoffel + + + +

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/sozkigabv/last_stand.txt b/laws/sozkigabv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/sozkigabv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/sozkigabv/sozkigabv_2026-02-20_e3452cf3.xml b/laws/sozkigabv/sozkigabv_2026-02-20_e3452cf3.xml new file mode 100644 index 00000000..a1418e77 --- /dev/null +++ b/laws/sozkigabv/sozkigabv_2026-02-20_e3452cf3.xml @@ -0,0 +1,10 @@ + +SozKiGAbVSozKiGAbV2025-12-19BGBl. I2025, Nr. 374Sozialleistungsträger-Datenabruf-VerordnungVerordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger

EU-Rechtsakte (Stand 19.12.2025):

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)

+SozKiGAbVEingangsformel

Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 68 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist:

+SozKiGAbV§ 1Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten durch die folgenden abrufberechtigten Stellen:

1.
die Leistungsträger, die nach § 19 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Arbeitsförderung zuständig sind,
2.
die Leistungsträger, die nach § 19a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig sind,
3.
die Familienkasse, soweit sie für das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zuständig ist,
4.
die Leistungsträger, die nach § 25 Absatz 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes für Leistungen für Bildung und Teilhabe zuständig sind,
5.
die Leistungsträger, die nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Sozialhilfe zuständig sind, und
6.
die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen).

(2) Daten nach Absatz 1 sind Daten,

1.
die bei den für das Kindergeld nach dem zehnten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zuständigen Stellen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (datenliefernde Stelle) gespeichert sind, und
2.
die den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen.

+SozKiGAbV§ 2Abrufberechtigung

(1) Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 bedarf einer Abrufberechtigung. Eine Abrufberechtigung wird Personen erteilt, die als Beschäftigte der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen tätig sind. Die Abrufberechtigung erteilt die datenliefernde Stelle. Eine Abrufberechtigung kann von der abrufberechtigten Stelle auch für automatisierte Abrufe durch entscheidungsvorbereitende Systeme und Entscheidungssysteme genutzt werden.

(2) Beschäftigte nach Absatz 1 sind Amtsträger nach § 7 der Abgabenordnung oder gleichgestellte Personen nach § 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, die über den Anspruch auf die jeweilige Leistung unter Verwendung personenbezogener Kindergelddaten zu entscheiden haben.

+SozKiGAbV§ 3Verfahren und Umfang des Datenabrufs

(1) Beschäftigte, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben für jeden Datenabruf folgende Angaben zu dem Kind oder zu der kindergeldberechtigten Person mitzuteilen:

1.
die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und
2.
den Tag der Geburt.

(2) Die datenliefernde Stelle ergänzt den Datensatz nach Absatz 1 um die Daten, die für die abrufberechtigte Stelle zur Anspruchsprüfung und Bemessung der jeweiligen Leistung erforderlich sind. Der Datenabruf ist zu beschränken

1.
auf folgende Daten des Kindes:
a)
die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
b)
die Vornamen und den Nachnamen sowie frühere Namen,
c)
den Tag der Geburt,
d)
das Geschlecht,
e)
die gegenwärtige oder die letzte bekannte Anschrift und
f)
die Vornamen und den oder die Nachnamen sowie frühere Namen der Eltern;
2.
auf folgende Daten der Personen, denen Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde:
a)
die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
b)
die Vornamen und den Nachnamen sowie frühere Namen,
c)
den Tag der Geburt,
d)
das Geschlecht,
e)
die gegenwärtige oder die letzte bekannte Anschrift und
f)
die Staatsangehörigkeit, soweit der Datenabruf durch eine Stelle nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 erfolgt;
3.
auf folgende Daten zur Kindergeldfestsetzung und -erhebung:
a)
den Tag der Antragstellung,
b)
den Tag des Bescheides der Kindergeldfestsetzung,
c)
den Tag des Bescheides der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung,
d)
den Zeitraum der Kindergeldfestsetzung und den Zeitraum, für den die Kindergeldfestsetzung aufgehoben wurde,
e)
den Tag der Auszahlung und
f)
die Höhe des ausgezahlten Kindergeldes, soweit der Datenabruf durch eine abrufberechtigte Stelle nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 6 erfolgt.

(3) Die datenliefernde Stelle setzt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um zum Schutz der personenbezogenen Daten und zum Nachweis, dass die Verarbeitung dieser Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 steht.

(4) Es sind dem jeweiligen Stand der Technik gemäß der Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Verfügbarkeit, die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten sowie die Authentisierung der abrufenden Stelle gewährleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind angemessene und wirksame Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Die datenliefernde Stelle bestimmt das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren, das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 19.12.2025 I Nr. 374 +++)

+SozKiGAbV§ 4Prüfungs- und Dokumentationspflichten

Zur Wahrung des Steuergeheimnisses und zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1 und die §§ 5 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung entsprechend anzuwenden.

+SozKiGAbV§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

+SozKiGAbVSchlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/spv/last_stand.txt b/laws/spv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/spv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/spv/spv_2026-02-20_c3f2e2c5.xml b/laws/spv/spv_2026-02-20_c3f2e2c5.xml new file mode 100644 index 00000000..189606a1 --- /dev/null +++ b/laws/spv/spv_2026-02-20_c3f2e2c5.xml @@ -0,0 +1,62 @@ + +SPVSPV1994-12-02BGBl I1994, 3701Sonderungsplanverordnung

(+++ Textnachweis ab: 27.12.1994 +++)

+SPVEingangsformel

Auf Grund des § 8 Abs. 6 und des § 18 Abs. 1 Satz 4 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), des § 1 Abs. 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), und des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) verordnet das Bundesministerium der Justiz:

+SPV§ 1Grenze des Plangebietes

(1) Die Grenze des nach § 6 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes zu bestimmenden Plangebietes (Umringsgrenze) muß vermessungstechnisch nach den Vorschriften des Landesrechts über Katastervermessungen bestimmt sein. Diese Voraussetzung ist dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde nachzuweisen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 genügt es, wenn die Umringsgrenze aus den Grenzen von Flurstücken nach ihrer Darstellung in dem amtlichen Verzeichnis (Liegenschaftskarte) gebildet wird und gegen diese Umringsgrenze Bedenken seitens der das Liegenschaftskataster führenden Behörde nicht nach Maßgabe des Verfahrens der nachfolgenden Sätze geltend gemacht werden. Die Sonderungsbehörde übersendet der das Liegenschaftskataster führenden Behörde eine Kopie der Karte nach Satz 1. Erhebt diese Behörde gegen die Karte ganz oder teilweise Bedenken, hat sie dies der Sonderungsbehörde umgehend mitzuteilen und die Umringsgrenze insoweit innerhalb von zwei Monaten von der Übersendung der Karte an vermessungstechnisch zu bestimmen. Erfolgt die Bestimmung nicht, so gelten die Bedenken als nicht erhoben. Wird die Umringsgrenze nach diesem Absatz gebildet, tritt an die Stelle der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Bescheinigung die Erklärung der Sonderungsbehörde, daß die Umringsgrenze nach diesem Absatz gebildet worden ist.

(3) Die Bodensonderung verändert die Grenze von an das Plangebiet angrenzenden Flurstücken nicht.

+SPV§ 2Gestaltung des Sonderungsplans

Der Sonderungsplan ist nach den in §§ 3 bis 5 bestimmten Grundsätzen zu gestalten. Hierbei sind die für die einzelnen Arten der Sonderungsverfahren in den Anlagen 1 bis 6 zu dieser Verordnung festgelegten Muster zu verwenden. Die zeichnerische Ausgestaltung richtet sich nach Landesrecht.

+SPV§ 3Gestaltung der Grundstückskarte

(1) In der Grundstückskarte sind die Grenze des Plangebietes sowie Grenzen und Bezeichnungen der Flurstücke nach den Vorschriften zur Führung des Liegenschaftskatasters entsprechend den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Bodensonderungsgesetzes grafisch darzustellen. Die zur Festlegung der Grenzen erforderlichen topographischen Gegenstände sind darzustellen. Wenn in dem Sonderungsbescheid auch bestimmt werden soll, auf welche Flächen sich unvermessene Nutzungsrechte (§ 1 Nr. 1 des Bodensonderungsgesetzes) erstrecken oder auf welchen Flächen sich Gebäudeeigentum nach Artikel 233 § 2b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche befindet, so ist das vorhandene Gebäude nebst der Fläche, auf der das Nutzungsrecht ausgeübt werden darf, bei Gebäudeeigentum ohne Nutzungsrecht nebst der Funktionsfläche, darzustellen.

(2) Beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken sollen im übrigen nur dargestellt werden, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich sind und ihre Darstellung in der Karte zweckmäßig erscheint. Sie müssen dargestellt werden, wenn sie im Zuge der Bodensonderung begründet oder geändert werden oder wenn das Grundstück, auf dem ein Recht lastet, verändert wird.

(3) In den Fällen der ergänzenden Bodenneuordnung ist in der Grundstückskarte kenntlich zu machen, welcher Teil der Karte Gegenstand des Sonderungsbescheids ist.

(4) Ist der bisherige Grundstücksbestand in der Grundstückskarte nicht übersichtlich darstellbar, so kann dieser Teil der Grundstückskarte in einer gesonderten Bestandskarte dargestellt werden.

+SPV§ 4Gestaltung der Grundstücksliste

(1) Die Grundstücksliste weist in einer Übersicht über den bisherigen Bestand

1.
die bei Einleitung des Verfahrens vorhandenen Grundstücke,
2.
deren Eigentümer und,
3.
sofern diese festgestellt werden sollen, dingliche Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum sowie deren Inhaber
aus. In einer Übersicht über den neuen Bestand weist die Grundstücksliste die Eigentümer oder Nutzer aus, denen die in der Grundstückskarte bezeichneten Grundstücke und dinglichen Nutzungs- sowie Gebäudeeigentumsrechte zustehen oder übertragen werden. Soweit ehemaliges Volkseigentum noch nicht zugeordnet ist oder durch den Sonderungsbescheid übertragen wird, ist es als Eigentum des Volkes unter Angabe des Rechtsträgers zu bezeichnen.

(2) Die Bezeichnung der Flurstücke und deren Flächengröße sind im alten Bestand aus dem Liegenschaftskataster zu entnehmen. Außerdem sind im neuen Bestand die Nutzungsart und die Lagebezeichnung nach den Vorschriften zur Führung des Liegenschaftskatasters aufzuführen.

(3) Werden mit dem Sonderungsbescheid nur einzelne beschränkte dingliche Rechte oder Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben, sind diese in ein besonderes Lastenverzeichnis gemäß Anlage 7, das Teil der Grundstücksliste ist, unter genauer Beschreibung des Inhalts aufzunehmen, soweit nicht auf eine Bewilligung oder eine Verwaltungsakte Bezug genommen werden kann. Hierbei ist kenntlich zu machen, ob das Recht eine Gesamtbelastung darstellt und auf welchen weiteren Grundstücken es lastet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn alle an Grundstücken im Sonderungsgebiet bestehenden Rechte aufgehoben werden; in diesem Fall genügt eine entsprechende Anordnung im Sonderungsbescheid.

(4) Die Grundstücksliste kann für jedes Grundstück gesondert aufgestellt werden.

+SPV§ 5Entschädigungs- und Ausgleichsliste, unübersichtliche +Belastungsverhältnisse

(1) In den Fällen der ergänzenden oder komplexen Bodenneuordnung umfaßt der Bescheid unbeschadet des § 15 Abs. 6 des Bodensonderungsgesetzes auch eine Entschädigungs- und Ausgleichsliste.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind, wenn Verwirrung zu besorgen ist, eingetragene beschränkte dingliche Rechte entweder gegen Entschädigung oder unter Begründung entsprechender neuer Rechte an einem oder mehreren der neu gebildeten Grundstücke aufzuheben.

+SPV§ 6Gestaltung des Sonderungsbescheids

Der Sonderungsbescheid besteht aus der Angabe der Beteiligten oder einer Kurzbezeichnung des Sonderungsgebiets, der Entscheidung und dem Sonderungsplan. Er ist so herzustellen, daß durch eine fortlaufende Paginierung oder in ähnlicher Form eindeutig festgestellt werden kann, welche Teile er umfaßt.

+SPV§ 7Grundbuchvollzug

(1) Nach Auslegung des Sonderungsbescheids wartet die Sonderungsbehörde ab, bis der Sonderungsbescheid ganz oder teilweise bestandskräftig wird.

(2) Wird der Sonderungsbescheid in vollem Umfang bestandskräftig, so wird dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Sonderungsbescheids zugeleitet. Dieses berichtigt dann die Grundbücher von Amts wegen entsprechend den Festlegungen des Sonderungsbescheids.

(3) Wird der Sonderungsbescheid nur teilweise bestandskräftig, so erhält das Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift, aus welcher der Umfang der Bestandskraft hervorgeht. Das Grundbuchamt berichtigt dann von Amts wegen insoweit die Grundbücher. Wird ein gebuchtes Flurstück nur teilweise bestandskräftig neu geordnet, so sind für die in Bestandskraft erwachsenen Teile neue Grundbuchblätter anzulegen und bei dem in dem bisherigen Grundbuchblatt gebuchten Grundstück in der zweiten Abteilung ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Buchung dieses Grundstücks einzutragen; der Eintragung eines Begünstigten bedarf es hierbei nicht.

(4) Ein etwaiges Gemeinschaftsverhältnis ist entsprechend den Angaben in dem Bescheid in das Grundbuch einzutragen. Weist der Bescheid Eheleute als dinglich Berechtigte an einem Grundstück, Gebäude oder an einem sonstigen in das Grundbuch einzutragenden Recht aus, so gilt, wenn nicht der Bescheid ausdrücklich etwas anderes besagt, Artikel 234 § 4a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sinngemäß.

(5) Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Teilungsgenehmigungen, Grundstücksverkehrsgenehmigungen und sonstige für Eintragungen in das Grundbuch erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustimmungen sind nicht beizubringen. Die Eintragung des Eigentümers eines Grundstücks oder Gebäudes oder eines Erbbauberechtigten ist dem Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder Gebäude liegt, mitzuteilen.

+SPV§ 8Sonderungsvermerk

(1) Ersucht die Sonderungsbehörde gemäß § 6 Abs. 4 des Bodensonderungsgesetzes um Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts, so trägt das Grundbuchamt in der zweiten Abteilung folgenden Sonderungsvermerk ein:
"Zustimmungsvorbehalt gemäß § 6 Abs. 4 BoSoG. Eingetragen auf Grund des Ersuchens der (Namen der Sonderungsbehörde) vom (Datum des Ersuchens, Geschäftszeichen) am (Datum der Eintragung)."

(2) Solange ein Sonderungsvermerk im Grundbuch eingetragen ist, erhält die Sonderungsbehörde von sämtlichen Eintragungen eine Mitteilung.

+SPV§ 9Unterrichtung der Katasterbehörde, Verfahrensakten

(1) Ist die Gemeinde Sonderungsbehörde, so gibt sie beglaubigte Abschriften des Sonderungsbescheids an die das Liegenschaftskataster führende Behörde ab, aus denen der Umfang der Bestandskraft ersichtlich ist.

(2) Die Sonderungsbehörde führt für das Verfahren eine Verfahrensakte, in der alle das Verfahren betreffenden Verfügungen und Unterlagen, insbesondere die Urschrift des Sonderungsbescheids, und die Nachweise seiner Auslegung und Zustellung, aufbewahrt werden. Für die Führung der Akten sind die in dem Land geltenden Bestimmungen über die Führung von Verwaltungsakten anzuwenden. Nach Abschluß des Verfahrens sind die Akten an die das Liegenschaftskataster führende Behörde mit dem Ersuchen abzugeben, die Ergebnisse der Bodensonderung in das Liegenschaftskataster zu übernehmen und, falls erforderlich, bis dahin die Fortschreibung des Sonderungsplans vorzunehmen.

+SPV§ 10Fortschreibung des Sonderungsplans

Die nach § 20 des Bodensonderungsgesetzes vorzunehmende Fortschreibung des Sonderungsplans bei Veränderungen der in dem Plan enthaltenen Bestimmungen zu den dinglichen Rechtsverhältnissen soll nach den Vorschriften des Landesrechts erfolgen, die für die Fortschreibung des Liegenschaftskatasters gelten.

+SPV§ 11Sonderung zur Sachenrechtsbereinigung

(1) Wird zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung eine Grundstücksfeststellung durch Sonderungsbescheid beantragt, so sind in der Grundstückskarte die Flächen, auf die sich die Ansprüche der Nutzer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz beziehen, unter Änderung des bisherigen Bestandes als Grundstücke darzustellen. In dem Sonderungsbescheid sind die Wirkungen des Bescheids davon abhängig zu machen, daß im Verfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz Verträge über den Ankauf der in dem Bescheid ausgewiesenen Grundstücke oder die Bestellung der dargestellten Erbbaurechte abgeschlossen werden und die zum Vollzug erforderlichen Anträge bei dem Grundbuchamt eingehen. Der Sonderungsbescheid ist dem Grundbuchamt erst nach Eintritt der in Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen zuzuleiten. § 7 Abs. 5 gilt nicht.

(2) Wird zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung eine Rechtsbegründung durch Sonderungsbescheid beantragt, so werden in dem Sonderungsplan die in dem Verfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf Grund des Planentwurfs bestimmten oder vereinbarten Grundstücke und Erbbaurechte dargestellt. In dem Sonderungsbescheid ist in diesem Fall zu bestimmen, daß sich die Grundstücksgrenzen mit der Bestandskraft des Bescheids in der darin dargestellten Weise ändern und die in der Grundstücksliste eingetragenen Rechte nach Maßgabe der zugrundeliegenden Verträge entstehen. Der Sonderungsbescheid ergeht in diesem Fall erst, wenn der Notar mitgeteilt hat oder sonst nachgewiesen worden ist, daß die vertraglichen Voraussetzungen für den Rechtserwerb eingetreten sind. Der Sonderungsbescheid ist dem Grundbuchamt erst nach Eintritt der in Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen zuzuleiten. Auf Antrag des Notars berichtigt das Grundbuchamt die Grundbücher entsprechend dem Inhalt des Bescheids und den abgeschlossenen Verträgen.

+SPV§ 12Zuordnungspläne

§ 1, § 7 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 gelten für das Zuordnungsverfahren nach § 2 Abs. 2a und 2b des Vermögenszuordnungsgesetzes sinngemäß. Die Flurstücke sind entsprechend den Vorschriften des Landesrechts zur Führung des Liegenschaftskatasters zu bezeichnen.

+SPV§ 13Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 27. Dezember 1994 in Kraft.

+SPVSchlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

+SPVAnlagen(Übersicht)

+ + + + + + Anlage 1 + Sonderungsplan für unvermessenes Eigentum + + + Anlage 2 + Sonderungsplan für unvermessene Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum ohne Nutzungsrecht + + + Anlage 3 + Sonderungsplan für unvermessene Nutzungsrechte in Verbindung mit Sachenrechtsbereinigung + + + Anlage 4 + Sonderungsplan für ergänzende Bodenneuordnung + + + Anlage 5 + Sonderungsplan für eine komplexe Bodenneuordnung + + + Anlage 6 + Sonderungsplan für eine komplexe Bodenneuordnung in Verbindung mit unvermessenem Eigentum + + + Anlage 7 + Lastenverzeichnis + + + +

+SPVAnlage 1

(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3705 - 3707)



Sonderungsbehörde:
Kataster-(Vermessungs-)amt: Hoyerswerda



<B>Sonderungsplan</B>
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
<B>Nr. <U><I>1/1994</I></U></B><BR/><B>unvermessenes Eigentum</B>

Amtsgericht (Grundbuchamt): HoyerswerdaGrundbuchbezirk: WittichenauFinanzamt: HoyerswerdaGemeinde: WittichenauGemarkung: WittichenauFlur: 5


Grundstücksliste:Aufgestelltam 28.03.94durch MusterGeändertam                durch             


Grundstückskarte:Aufgestelltam 28.03.94durch MusterGeändertam                durch             


Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom31. März 1994




<B>Sonderungsplan</B>
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
<B>Nr. <U><I>1/1994</I></U></B><BR/><B>unvermessenes Eigentum</B>


<B>Grundstücksliste</B>

Alter Bestandlfd. Nr.FlurFlurstück (Ant.-Nr.)Fläche m2GrundbuchblattEigentürmer(in)123451550005000574unvermessene Hofräume18925(5333)1782Müller, Max35(5334)1845Mustermann, Erich45(5335)1740Schneider, Paul55(5336)1647Schuster, Gerhard65(5337)2031Meier, Gustav75(5338)1097Schulze, Horst85(5372)1043Scholze, Heinz95(5373)2014Lehmann, Anna105(5374)1810Kindermann, PaulNeuer Bestandzu lfd. Nr.FlurFlurstückFläche m2NutzungsartLageGrundbuchblattEigentürmer(in)67891011121,25414123Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 261782Müller, Max
1,35415178Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 241845Mustermann, Erich
1,45416308Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 221740Schneider, Paul
1,55417578Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Amselweg 11647Schuster, Gerhard
1,65418822Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 202031Meier, Gustav
1,75419180Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Gewerbe und Industrie
Amselweg 71097Schulze, Horst
15420656StraßeKurze Straße4518Stadt Wittichenau1,85421837Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 161043Scholze, Heinz
1,95422650Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 142014Lehmann, Anna
1,105423668Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 121810Kindermann, Paul
       5000



<B>Sonderungsplan</B>
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
<B>Nr. <U><I>1/1994</I></U></B><BR/><B>unvermessenes Eigentum</B>


Gemeinde: WittichenauGemarkung: WittichenauFlur: 5


GrundstückskarteMaßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)

Zerlegung gemäß §§ 1, 13 BoSoG.
+SPVAnlage 2

(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3708 - 3710)



Sonderungsbehörde:
Kataster-(Vermessungs-)amt: Teltow-Fläming



<B>Sonderungsplan</B>
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
<B>Nr. <U><I>2/1994</I></U></B><BR/><B>unvermessene Nutzungsrechte</B>

Amtsgericht (Grundbuchamt): LuckenwaldeGrundbuchbezirk: LuckenwaldeFinanzamt: LuckenwaldeGemeinde: LuckenwaldeGemarkung: LuckenwaldeFlur: 5


Grundstücksliste:Aufgestelltam 02.03.94durch PaarGeändertam                durch             


Grundstückskarte:Aufgestelltam 02.03.94durch PaarGeändertam                durch             


Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom9. März 1994




<B>Sonderungsplan</B>
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
<B>Nr. <U><I>2/1994</I></U></B><BR/><B>unvermessene Nutzungsrechte</B>


<B>Grundstücksliste</B>

Alter Bestandlfd. Nr.FlurFlurstück (Ant.-Nr.)Fläche m2GrundbuchblattGebäudegrundbuchblattEigentürmer(in)Nutzungsberechtigte(r)123456156421109874-Eigentum des Volkes - Gebäudewirtschaft2552Hoffmann, Heinz
Hoffmann, Heidi
256534145467-Sonnenschein, Maria2552Hoffmann, Heinz
Hoffmann, Heidi
2554Johannson, Johann
Johannson, Janna
Neuer Bestandzu lfd. Nr.FlurFlurstückFläche m2NutzungsartLageGrundbuchblattGebäudegrundbuchblattEigentürmer(in)Nutzungsberechtigte(r)7891011121314152311940Landwirtschaftsfläche
Ackerland
Am Bahnhof9874-Eigentum des Volkes
5232170   Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Am Bahnhof 102552
2110Hoffmann, Heinz
Hoffmann, Heidi
252352584Landwirtschaftsfläche
Ackerland
Am Bahnhof5467-Sonnenschein, Maria
34145234500Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Am Bahnhof 122554Johannson, Johann
Johannson, Janna
5233330Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Am Bahnhof 102552Hoffmann, Heinz
Hoffmann, Heidi



<B>Sonderungsplan</B>
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
<B>Nr. <U><I>2/1994</I></U></B><BR/><B>unvermessene Nutzungsrechte</B>


Gemeinde: LuckenwaldeGemarkung: LuckenwaldeFlur: 5


GrundstückskarteMaßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)

Zerlegung gemäß §§ 1, 13 BoSoG.Ein einheitliches Nutzungsrecht.
+SPVAnlage 3

(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3711 - 3713)

Sonderungsbehörde:
Kataster-(Vermessungs-)amt: Frankfurt/Oder

<B>Sonderungsplan</B>
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
<B>Nr. <I><U>3/1994</U></I></B><BR/><BR/><B>unvermessene Nutzungsrechte</B>
in Verbindung mit Sachenrechtsbereinigung

Amtsgericht (Grundbuchamt): Frankfurt/Oder

Grundbuchbezirk: Frankfurt/Oder

Finanzamt: Frankfurt/Oder

Gemeinde: Frankfurt/OderGemarkung: Frankfurt/OderFlur: 9               


Grundstücksliste:



Aufgestelltam02.03.94

durchPaar           
Geändertam               durch                                       




Grundstückskarte:



Aufgestelltam02.03.94

durchPaar           
Geändertam               durch                                       


Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom 9. März 1994




<B>Sonderungsplan</B>
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
<B>Nr. <I><U>3/1994</U></I></B><BR/><BR/><B>unvermessene Nutzungsrechte</B>
in Verbindung mit Sachenrechtsbereinigung
<B>Grundstücksliste</B>


Alter Bestandlfd.
Nr.
FlurFlurstückFläche
m2
Grund-
buchblatt
Gebäude-
grund-
buchblatt
Eigentümer(in)

Nutzungsberechtigte(r)
1234561914453094711-Eigentum des
Volkes -
Gebäudewirtschaft5712Müller, MichaelMüller, Martina5713Lehmann, LudwigLehmann, Lena5714Konrad, KarlKonrad, KarinNeuer Bestandlfd.
Nr.
FlurFlurstückFläche
m2
NutzungsartLageGrund-
buchblatt
Eigentümer(in)
Erbbauberechtigte(r)
7891011121319210500Gebäude- und Frei-
fläche Einzelhaus
Buchenweg 1(neu)Müller, Michael
Müller, Martina
240
          
740
Gebäude- und Frei-
fläche Einzelhaus
9211500Gebäude- und Frei-
fläche Einzelhaus
Buchenweg 3(neu)Lehmann, Ludwig
Lehmann, Lena
320
          
820
Gebäude- und Frei-
fläche Einzelhaus
9212      500      Gebäude- und Frei-
fläche Einzelhaus
Buchenweg 54711Eigentum des Volkes -
Gebäudewirtschaft
(neu)Konrad, Karl
Konrad, Karin

9213600Gebäude- und Frei-
fläche Einzelhaus
Buchenweg 54711Eigentum des Volkes -
Gebäudewirtschaft
92142649


        
5309
Land-
wirtschafts-
fläche
Grünland
Buchenweg 1/54711Eigentum des Volkes -
Gebäudewirtschaft





<B>Sonderungsplan</B>
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
<B>Nr. <I><U>3/1994</U></I></B><BR/><BR/><B>unvermessene Nutzungsrechte</B>
in Verbindung mit Sachenrechtsbereinigung




Gemeinde: Frankfurt/OderGemarkung: Frankfurt/OderFlur: 9               


<B>Grundstückskarte</B>
Maßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)



Bei Flurstücken 210 und 211: Teilung gemäß §§ 1, 13 BoSoG, bei Flurstücken 212 bis 214: Zerlegung gemäß §§ 4, 13 BoSoG, jeweils in Verbindung mit § 10 SPV.
+SPVAnlage 4

(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3714 - 3717)

Sonderungsbehörde:
Stadt (Gemeinde) Erfurt

<B>Sonderungsplan</B>
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
<B>Nr. <I><U>4/1994</U></I></B><BR/><BR/><B>ergänzende Bodenneuordnung</B>

Kataster-(Vermessungs-)amt: Erfurt


Amtsgericht (Grundbuchamt): Erfurt

Grundbuchbezirk: Erfurt


Finanzamt: Erfurt




Gemeinde: ErfurtGemarkung: Gispersleben/KilianiFlur: 4             


Grundstücksliste:



Aufgestelltam20.03.94

durchMeier     
Geändertam               durch                                            




Grundstückskarte:



Aufgestelltam20.03.94

durchMeier          
Geändertam               durch                                            


Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom 28. März 1994




<B>Sonderungsplan</B>
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
<B>Nr. <I><U>4/1994</U></I></B><BR/><BR/><B>ergänzende Bodenneuordnung</B><BR/><BR/><B>Grundstücksliste</B>

Alter Bestandlfd.
Nr.
FlurFlurstück
(Ant.-Nr.)
Fläche
m2
Grund-
buchblatt
Eigentümer(in)
1234515161
        
51
3242257Lehmann, Gustav
Lehmann, Margarete
Neuer Bestandzu
lfd.
Nr.
FlurFlurstückFläche
m2
NutzungsartLageGrund-
buchblatt
Eigentümer(in)
67891011121451
         
1
452Gebäude- und Frei-
fläche freistehender
Wohnblock
Berliner Platz 33(neu)KOWO m.b.H. mit dem
Sitz in Erfurt
451
         
2
3Gebäude- und Frei-
fläche freistehender
Wohnblock
Berliner Platz(neu)KOWO m.b.H. mit dem
Sitz in Erfurt
451
         
3
315Verkehrsfl.
Straße,
einbahnig
Berliner Platz(neu)Stadt Erfurt
451
         
4
315Gebäude- und Frei-
fläche freistehender
Wohnblock
Berliner Platz(neu)KOWO m.b.H. mit dem
Sitz in Erfurt
451
         
5
162Gebäude- und Frei-
fläche freistehender
Wohnblock
Berliner Platz(neu)KOWO m.b.H. mit dem
Sitz in Erfurt
451
         
6
987Gebäude- und Frei-
fläche freistehender
Wohnblock
Prager Straße 5(neu)Wohnungsgenossenschaft
Erfurt
mit dem Sitz in Erfurt
451
         
7
126Verkehrsfl.
Straße,
einbahnig
Prager Straße(neu)Stadt Erfurt
451
         
8
756Erholungsfl.
Spielplatz,
Bolzplatz
Prager Straße(neu)Stadt Erfurt
451
         
9
126


        
3242
Verkehrsfl.
Straße,
einbahnig
Nordhäuser Straße(neu)Stadt Erfurt





<B>Sonderungsplan</B>
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
<B>Nr. <I><U>4/1994</U></I></B><BR/><BR/><B>ergänzende Bodenneuordnung</B>

Gemeinde: ErfurtGemarkung: Gisperlsleben/KilianiFlur: 4              


<B>Bestandskarte</B>Maßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)




<B>Sonderungsplan</B>
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
<B>Nr. <I><U>4/1994</U></I></B><BR/><BR/><B>ergänzende Bodenneuordnung</B>

Gemeinde: ErfurtGemarkung: Gisperlsleben/KilianiFlur: 4              


<B>Grundstückskarte</B>Maßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)

Verschmelzung und Teilung (gleichzeitig) gemäß § 5 BoSoG.Der alte Bestand erlischt.
+SPVAnlage 5

(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3718 - 3721)



Sonderungsbehörde:
Stadt (Gemeinde): Wittichenau



<B>Sonderungsplan</B>
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
<B>Nr. <U><I>5/1994</I></U></B><BR/><B>komplexe Bodenneuordnung</B>
in Verbindung mit unvermessenem Eigentum

Kataster-(Vermessungs-)amt: HoyerswerdaAmtsgericht (Grundbuchamt): HoyerswerdaGrundbuchbezirk: WittichenauFinanzamt: HoyerswerdaGemeinde: WittichenauGemarkung: WittichenauFlur: 5


Grundstücksliste:Aufgestelltam 25.03.94durch MusterGeändertam                durch             


Grundstückskarte:Aufgestelltam 25.03.94durch MusterGeändertam                durch            


Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom31. März 1994





<B>Sonderungsplan</B>
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
<B>Nr. <U><I>5/1994</I></U></B><BR/><B>komplexe Bodenneuordnung</B>
in Verbindung mit unvermessenem Eigentum


<B>Grundstücksliste</B>

Alter Bestandlfd. Nr.FlurFlurstück (Ant.-Nr.)Fläche m2GrundbuchblattEigentümer(in)123451550004548576ungetrennte Hofräume18925(5118)1038Köperich, Karl35(5119)1057Schulz, Karl45(5120)2118Hörold, Max55(5121)2214Junge, Edwin65(5122)1487Schroda, Arno75(5123)1423Männich, Horst(Zu gleichen Anteilen, § 2 Abs. 3 BoSoG)Neuer Bestandzu lfd. Nr.FlurFlurstückFläche m2NutzungsartLageGrundbuchblattEigentümer(in)6789101112154871164Gebäude- und Freifläche
Gruppenhaus
Meisenweg 2(neu)Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau
5488890Gebäude- und Freifläche
Gruppenhaus
Kamenzer Str. 17(neu)Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau
5489525Verkehrsfl. Straße,
mehrbahnig
Meisenweg(neu)Stadt Wittichenau
54901084Gebäude- und Freifläche
Gruppenhaus
Meisenweg 3(neu)Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau
5491885Gebäude- und Freifläche
Gruppenhaus
Kamenzer Str. 19(neu)Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau
       4548



<B>Sonderungsplan</B>
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
<B>Nr. <U><I>5/1994</I></U></B><BR/><B>komplexe Bodenneuordnung</B>
in Verbindung mit unvermessenem Eigentum


Gemeinde: WittichenauGemarkung: WittichenauFlur: 5


BestandskarteMaßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)




<B>Sonderungsplan</B>
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
<B>Nr. <U><I>5/1994</I></U></B><BR/><B>komplexe Bodenneuordnung</B>
in Verbindung mit unvermessenem Eigentum


Gemeinde: WittichenauGemarkung: WittichenauFlur: 5


GrundstückskarteMaßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)

Teilung gemäß § 5 BoSoG.Der alte Bestand erlischt.
+SPVAnlage 6

(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3722 - 3725)



Sonderungsbehörde:
Stadt (Gemeinde): Astadt



<B>Sonderungsplan</B>
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
<B>Nr. <U><I>6/1994</I></U></B><BR/><B>komplexe Bodenneuordnung</B>

Kataster-(Vermessungs-)amt: AstadtAmtsgericht (Grundbuchamt): AstadtGrundbuchbezirk: AstadtFinanzamt: AstadtGemeinde: AstadtGemarkung: MusterhausenFlur: 2


Grundstücksliste:Aufgestelltam 16.03.94durch SchulzeGeändertam                durch             


Grundstückskarte:Aufgestelltam 16.03.94durch SchulzeGeändertam                durch             


Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom22.04.1994




<B>Sonderungsplan</B>
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
<B>Nr. <U><I>6/1994</I></U></B><BR/><B>komplexe Bodenneuordnung</B>


<B>Grundstücksliste</B>

Alter Bestandlfd. Nr.FlurFlurstück (Ant.-Nr.)Fläche m2GrundbuchblattEigentümer(in)1234512352341134Reichmann, Hermine22353194435Müller, Emil32354109474Schmidt, Gustav       6449Neuer Bestandzu lfd. Nr.FlurFlurstückFläche m2NutzungsartLageGrundbuchblattEigentümer(in)678910111212352604Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 8(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
112352459Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 10(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
212352440Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 12(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
312352485Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 14(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
412352506Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 16(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
512352719Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 18(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
61,22352451Verkehrsfl. Straße,
einbahnig
Narzissenweg(neu)Gemeinde Musterhausen
72,323532785Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 7-15(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
1       6449



<B>Sonderungsplan</B>
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
<B>Nr. <U><I>6/1994</I></U></B><BR/><B>komplexe Bodenneuordnung</B>


Gemeinde: AstadtGemarkung: MusterhausenFlur: 2


BestandskarteMaßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)




<B>Sonderungsplan</B>
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
<B>Nr. <U><I>6/1994</I></U></B><BR/><B>komplexe Bodenneuordnung</B>


Gemeinde: AstadtGemarkung: MusterhausenFlur: 2


GrundstückskarteMaßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)

+SPVAnlage 7

(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3726)

Sonderungsbehörde:
Stadt (Gemeinde) Astadt


Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes — BoSoG

Nr. <U><I>7/1994</I></U><BR/><BR/>komplexe (ergänzende) Bodenneuordnung<BR/><BR/>Lastenverzeichnis

An den Grundstücken des neuen Bestandes werden folgende beschränkten dinglichen Rechte oder Baulasten geändert, aufgehoben oder neu begründet:



1. Aufhebung, Änderung:



lfd. Nr. des alten BestandesFlurFlurstückbeschränkte dingliche RechteBaulasten







2. Begründung:



lfd. Nr. des neuen BestandesFlurFlurstückbeschränkte dingliche RechteBaulasten





Zutreffendes angeben.Diese Tabelle ist nur für die Aufhebung oder Änderung einzelner Rechte oder Baulasten bestimmt. Bei der Aufhebung aller Rechte genügt eine allgemeine Anordnung im Tenor des Bescheids.Diese Tabelle ist für den Fall bestimmt, daß einzelne Rechte oder Baulasten neu begründet werden sollen.
+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/standvklv/last_stand.txt b/laws/standvklv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/standvklv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/standvklv/standvklv_2026-02-20_49e7a59c.xml b/laws/standvklv/standvklv_2026-02-20_49e7a59c.xml new file mode 100644 index 00000000..2bfc99fe --- /dev/null +++ b/laws/standvklv/standvklv_2026-02-20_49e7a59c.xml @@ -0,0 +1,8 @@ + +StandVKlVStandVKlV2025-09-16BGBl. I2025, Nr. 215StandardvertragsklauselverordnungVerordnung über Standardvertragsklauseln für die Durchführung klinischer Prüfungen


(+++ Textnachweis ab: 18.12.2025 +++)

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 16.9.2025 I Nr. 215 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 16.9.2025 I Nr. 215 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung der betroffenen Verbände und Organisationen mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 Abs. 1 dieser V am 18.12.2025 in Kraft getreten.

+StandVKlV§ 1Festlegung von Standardvertragsklauseln

(1) Für die vertragliche Regelung einzelner Rechte und Pflichten des Sponsors und des Prüfzentrums bei der Durchführung einer klinischen Prüfung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in der Fassung vom 6. September 2022 werden die in den Anlagen 1 und 2 genannten Standardvertragsklauseln festgelegt. Die in Anlage 2 genannten Standardvertragsklauseln werden nur für vertragliche Regelungen festgelegt, in denen der Sponsor und das Prüfzentrum ihre Pflichten bei einer gemeinsamen Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 vereinbaren, soweit die tatsächlichen Festlegungen der Zwecke und Mittel zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Sponsor und das Prüfzentrum keine anderweitigen vertraglichen Regelungen erfordern.

(2) Die in den Anlagen 1 und 2 genannten Standardvertragsklauseln werden nicht für solche vertragliche Regelungen festgelegt, die zur Durchführung einer klinischen Prüfung vereinbart werden, die von einem nicht-kommerziellen Sponsor veranlasst wurde und keine wirtschaftliche Zwecksetzung verfolgt.

(3) Die Vorgaben des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen bleiben unberührt.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 16.9.2025 I Nr. 215 +++)

+StandVKlV§ 2Nutzung der Standardvertragsklauseln

(1) Sofern in den in den Anlagen 1 und 2 genannten Standardvertragsklauseln durch „<“ und „>“ markierte Platzhalter kenntlich gemacht wird, dass von den Vertragsparteien Ergänzungen im Vertragstext zu vereinbaren sind, so haben der Sponsor und das Prüfzentrum entsprechende Ergänzungen im Vertrag vorzunehmen. Eine Ergänzung der Platzhalter in Anlage 2 ist nur vorzunehmen, soweit im Vertragsverhältnis zwischen dem Sponsor und dem Prüfzentrum weitere, der gemeinsamen Verantwortlichkeit unterliegende personenbezogene Daten verarbeitet werden und die Standardvertragsklauseln die Zuständigkeit für die Verarbeitung dieser Daten insoweit nicht abschließend regeln.

(2) Sofern in Anlage 1 zu einer Standardvertragsklausel Alternativen als Abweichungsmöglichkeiten aufgeführt werden, so haben der Sponsor und das Prüfzentrum zu vereinbaren, welche der Alternativen in den Vertrag aufgenommen wird.

+StandVKlV§ 3Anwendungsbestimmung

Diese Verordnung ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 17. Dezember 2025 geschlossen werden.

+StandVKlVAnlage 1(zu § 1 Absatz 1)
Standardvertragsklauseln

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 215, S. 3 - 8)

1.
Standardvertragsklausel für Regelungen zum Recht des Sponsors zur Erstveröffentlichung sowie zu den Anforderungen an Veröffentlichungen durch das Prüfzentrum
1.1
Der Sponsor hat das Recht zur Erstveröffentlichung der Ergebnisse der klinischen Prüfung. Gesetzliche Veröffentlichungspflichten bleiben von diesem Recht unberührt. Gehört die klinische Prüfung zu einer multizentrischen klinischen Prüfung, so soll die Erstveröffentlichung unter Koordination des Sponsors stattfinden und das Gesamtergebnis aller an der klinischen Prüfung beteiligten Prüfzentren abbilden. Erfolgt innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der klinischen Prüfung keine Erstveröffentlichung durch den Sponsor, so ist das Prüfzentrum zur Veröffentlichung der am Prüfzentrum generierten Ergebnisse nach Maßgabe der Nummern 1.2 und 1.3 berechtigt. Ist eine Erstveröffentlichung durch den Sponsor innerhalb der in Satz 4 genannten Frist aus im Prüfplan dargelegten wissenschaftlichen Gründen nicht möglich, so verlängert sich die Frist auf Verlangen des Sponsors um höchstens 6 Monate.
1.2
Das Prüfzentrum ist zur mündlichen oder schriftlichen Veröffentlichung der am Prüfzentrum generierten Ergebnisse zu nicht-kommerziellen wissenschaftlichen Zwecken unter Einhaltung des folgenden Verfahrens berechtigt, unabhängig davon, ob die Ergebnisse günstig oder ungünstig sind:
a)
Das Prüfzentrum stellt dem Sponsor das zur Veröffentlichung vorgesehene Manuskript mindestens 45 Tage vor der avisierten Einreichung zur Veröffentlichung zur Verfügung. Der Sponsor bestätigt dem Prüfzentrum unverzüglich den Erhalt des Manuskripts in Textform unter Angabe des Datums des Zugangs.
b)
Innerhalb von 35 Tagen ab Zugang des Manuskripts teilt der Sponsor dem Prüfzentrum mit, ob und wenn ja, welche vertraulichen Informationen das Manuskript enthält, deren Entfernung er verlangt, oder ob Rechte des geistigen Eigentums einer Veröffentlichung des Manuskripts entgegenstehen. Bei seiner Entscheidung, die Entfernung vertraulicher Informationen zu verlangen, berücksichtigt der Sponsor insbesondere das allgemeine Interesse an der Transparenz und Nachvollziehbarkeit klinischer Prüfungen. Innerhalb der in Satz 1 genannten Frist kann der Sponsor zu dem Manuskript auch inhaltliche Kommentare abgeben und Änderungsvorschläge unterbreiten. Auf Verlangen des Sponsors verlängert sich die in Satz 1 genannte Frist um höchstens 90 Tage, um dem Sponsor zu ermöglichen, Schutz- oder Patentrechte zu sichern und anzumelden.
c)
Vor Einreichung des Manuskripts zur Veröffentlichung entfernt das Prüfzentrum die Informationen aus dem Manuskript, deren Entfernung der Sponsor wegen ihrer Vertraulichkeit verlangt hat. Kommentare oder Änderungsvorschläge des Sponsors berücksichtigt das Prüfzentrum, soweit sie die wissenschaftliche Richtigkeit und Objektivität nicht beeinträchtigen.
d)
Erfolgt innerhalb der in Buchstabe b Satz 1 genannten oder der nach Buchstabe b Satz 4 verlängerten Frist keine Mitteilung des Sponsors gegenüber dem Prüfzentrum, so steht es dem Prüfzentrum frei, das vorgelegte Manuskript zu veröffentlichen.
1.3
Das Prüfzentrum hält sich bei sämtlichen Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung stehen, an die jeweils aktuellen akademischen Standards. Gehört die klinische Prüfung zu einer multizentrischen klinischen Prüfung, so weist das Prüfzentrum bei Veröffentlichung der am Prüfzentrum generierten Ergebnisse auf diesen Umstand und darauf hin, dass die Veröffentlichung nicht die von allen an der klinischen Prüfung beteiligten Prüfzentren erzielten Ergebnisse umfasst. Das Prüfzentrum weist bei sämtlichen Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung stehen, auf den Sponsor hin.
1.4
Veröffentlichungen erfolgen, soweit möglich und zumutbar, in barrierefreier Form.
2.
Standardvertragsklausel für Regelungen zu Rechten an Ergebnissen
2.1
Bringt die vertrags- und prüfplanmäßige Durchführung der klinischen Prüfung am Prüfzentrum Ergebnisse hervor, die schutzfähige Erfindungen im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen darstellen, so teilt das Prüfzentrum dies dem Sponsor unverzüglich nach Meldung durch den Erfinder gemäß § 5 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in Textform mit, soweit dies rechtlich möglich ist. Das Prüfzentrum räumt dem Sponsor mit Abschluss dieses Vertrages eine exklusive Option ein, das Recht auf diese schutzfähigen Erfindungen durch Abtretung zu erwerben (Optionsrecht). Der Sponsor kann dieses Optionsrecht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der in Satz 1 genannten Mitteilung beim Prüfzentrum durch Erklärung in Textform ausüben. Maßgeblich für die fristgerechte Erklärung ist der Zugang beim Prüfzentrum. Nach fristgerechter Erklärung nimmt das Prüfzentrum die Erfindung gemäß den Vorgaben des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in Anspruch und überträgt die Rechte hieran auf den Sponsor.
Alternative Option spätere Vereinbarung:
2.2
Wird eine in Nummer 2.1 Satz 1 genannte Erfindung hervorgebracht, die zwar aus der vertrags- und prüfplanmäßigen Durchführung der klinischen Prüfung herrührt, dabei jedoch erst auf einen hinzutretenden erfinderischen Beitrag der Mitarbeiter des Prüfzentrums zurückzuführen ist, so schuldet der Sponsor dem Prüfzentrum für die Übertragung der Rechte an dieser Erfindung eine angemessene und marktübliche Vergütung, über die sich die Vertragsparteien in Textform verständigen werden. Die Vertragsparteien halten bereits jetzt fest, dass die in Satz 1 genannte Vergütung im Einvernehmen in Form einer Einmalzahlung bei Ausübung der Option oder als wiederkehrende Zahlung auf Einnahmen erfolgt. Bei der Bemessung dieser Vergütung wenden sie die Grundsätze zur Berechnung von Arbeitnehmererfindervergütungen mit der Maßgabe entsprechend an, dass sie die anerkannten Faktoren zur Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung wertungsmäßig an die Interessenlagen der Vertragsparteien im vorliegenden Verhältnis anpassen. Zudem berücksichtigen sie bei der Berechnung der Vergütung insbesondere die vertraglich vereinbarte Vergütung, die Kostenkalkulation der klinischen Prüfung, die verschiedenen Erfindungsbeiträge, den Erfindungswert, etwaig vom Prüfzentrum an den Mitarbeitererfinder für die Inanspruchnahme der Erfindung oder deren Verwertung zu entrichtende Beträge, fortbestehende Nutzungsrechte und Verwertungsmöglichkeiten sowie, im Fall einer Einmalzahlung, die voraussichtliche Nutzungsdauer eines Patents der Erfindung.
Alternative Option Pauschalbetrag:
2.2
Wird eine in Nummer 2.1 Satz 1 genannte Erfindung hervorgebracht, die zwar aus der vertrags- und prüfplanmäßigen Durchführung der klinischen Prüfung herrührt, dabei jedoch erst auf einen hinzutretenden erfinderischen Beitrag der Mitarbeiter des Prüfzentrums zurückzuführen ist, so zahlt der Sponsor dem Prüfzentrum für die Übertragung der Rechte an dieser Erfindung innerhalb von 30 Tagen nach der Übertragung eine Vergütung in Höhe von <WERT ANGEBEN> zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer pro Erfindung. Im Fall der Erteilung eines Schutzrechtes an den Sponsor oder an einen vom Sponsor ermächtigten Dritten entrichtet der Sponsor eine weitere Zahlung in Höhe von <WERT ANGEBEN> zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer an das Prüfzentrum. Handelt es sich um eine außergewöhnliche Erfindung, deren Wert zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträgen in einem groben Missverhältnis steht, so einigen sich die Parteien einvernehmlich auf eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu Marktbedingungen. Zu diesem Zweck schließen der Sponsor und das Prüfzentrum eine zusätzliche Vereinbarung, in der sie nach Treu und Glauben eine angemessene Vergütung und deren Einzelheiten festlegen.
2.3
Das Prüfzentrum kann in enger Abstimmung mit dem Sponsor bereits vor Ablauf der Frist zur Ausübung des Optionsrechts im eigenen Namen und auf eigene Kosten eine prioritätsbegründende Patentanmeldung vornehmen oder vorbereiten, soweit dies zur Sicherung der Erfindung erforderlich erscheint oder nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen geboten ist. Übt der Sponsor sein Optionsrecht fristgemäß aus, so tritt das Prüfzentrum gegen Erstattung aller ihm angefallenen Kosten für die Anmeldung oder für die Vorbereitung der Anmeldung auch alle Rechte an einer etwaigen Patentanmeldung an den Sponsor ab. Das Prüfzentrum verpflichtet sich, dem Sponsor auf dessen Kosten jede zumutbare Unterstützung bei der Patentierung der Erfindung zu gewähren.
2.4
Für den Fall, dass der Sponsor das Optionsrecht nicht fristgemäß ausübt, ist das Prüfzentrum vorbehaltlich der Vorgaben des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zur Verwertung der Erfindung berechtigt.
2.5
Rechte an Ergebnissen, die im Rahmen der vertrags- und prüfplanmäßigen Durchführung der klinischen Prüfung durch das Prüfzentrum erarbeitet oder hervorgebracht werden und keine schutzfähigen Erfindungen sind, tritt das Prüfzentrum bereits mit Abschluss dieses Vertrages an den Sponsor ab, mit Ausnahme des Urheberrechts. Soweit diese Ergebnisse urheberrechtlich schutzfähig sind oder unter ein verwandtes Schutzrecht fallen und eine Übertragung nach dem betroffenen Schutzrechtsgesetz nicht möglich ist, räumt das Prüfzentrum dem Sponsor ein unwiderrufliches, vorbehaltlich der Nummer 2.6 ausschließliches, unterlizenzierbares, übertragbares, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein. Der Sponsor nimmt die Abtretung nach Satz 1 oder die Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 an. Die Abtretung nach Satz 1 oder die Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 ist mit der unter diesem Vertrag vereinbarten Vergütung abgegolten.
2.6
Die Forschungs- und Lehrtätigkeit des Prüfzentrums bleibt von diesem Vertrag unberührt. Daher steht dem Prüfzentrum an den am Prüfzentrum generierten Ergebnissen ein nicht ausschließliches, unentgeltliches, zeitlich und örtlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum Zwecke eigener, nicht-kommerzieller Forschung, Lehre und Patientenversorgung zu.
2.7
Patientenakten bleiben im Eigentum des Prüfzentrums. Dem Sponsor wird gestattet, sie unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und entsprechend den Bedingungen dieses Vertrages zu nutzen.
3.
Standardvertragsklausel für Regelungen zu vertraulichen Informationen
3.1
Vorbehaltlich der Nummer 3.2 sind vertrauliche Informationen im Sinne dieses Vertrages alle Informationen unabhängig von ihrer Form, die von einer Vertragspartei oder einem mit dieser Vertragspartei im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen der jeweils anderen Vertragspartei in Bezug auf die klinische Prüfung, deren Durchführung oder diesen Vertrag offengelegt werden, sowie sämtliche Ergebnisse der klinischen Prüfung.
3.2
Als nicht vertraulich gelten solche Informationen, die
a)
zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits im Besitz der empfangenden Vertragspartei oder ihr bekannt waren und zu diesem Zeitpunkt nicht als vertrauliche Informationen galten,
b)
der Öffentlichkeit ohne eine Vertragsverletzung oder ein Versäumnis der empfangenden Vertragspartei bereits zugänglich waren oder zugänglich werden,
c)
durch die empfangende Vertragspartei rechtmäßig von einem Dritten erworben wurden, der nach bestem Wissen der empfangenden Vertragspartei gegenüber der offenlegenden Vertragspartei oder einem mit dieser Vertragspartei im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet war oder ist, oder
d)
von einer Vertragspartei im Rahmen der klinischen Prüfung unabhängig und frei von der Verwendung der offengelegten vertraulichen Informationen neu generiert wurden.
3.3
Das Prüfzentrum und, vorbehaltlich der Nummer 3.4, der Sponsor halten alle vertraulichen Informationen streng geheim, richten geeignete und angemessene Maßnahmen zur Verhinderung des unbefugten Zugriffs darauf ein und bewahren die Informationen so auf, dass sie als vertrauliche Informationen erkennbar sind. Das Prüfzentrum und, vorbehaltlich der Nummer 3.4, der Sponsor verwenden vertrauliche Informationen nur zu den Zwecken dieses Vertrages und legen sie Dritten gegenüber nur dann offen, wenn die ursprünglich offenlegende Vertragspartei zuvor in Textform zugestimmt hat. Bei der Entscheidung, einer Offenlegung zuzustimmen, ist insbesondere das allgemeine Interesse an der Transparenz und Nachvollziehbarkeit klinischer Prüfungen zu berücksichtigen. Keiner vorherigen Zustimmung bedarf die Offenlegung der vertraulichen Informationen gegenüber einem mit einer der Vertragsparteien im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen. Keiner vorherigen Zustimmung bedarf ferner die Offenlegung gegenüber Personen, die die vertraulichen Informationen zur Erbringung von Leistungen nach diesem Vertrag zwingend benötigen und der empfangenden Vertragspartei aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zur Geheimhaltung verpflichtet sind, die mit den in diesem Vertrag vorgesehenen Regelungen zur Geheimhaltung vergleichbar ist. Solche Personen sind insbesondere Beschäftigte der empfangenden Vertragspartei sowie freie Mitarbeiter oder sonstige Dritte, die für die Durchführung der vertrags- und prüfplanmäßigen klinischen Prüfung engagiert werden.
3.4
Den Sponsor treffen die Verpflichtungen nach Nummer 3.3 nicht, soweit es sich um Ergebnisse der klinischen Prüfung handelt, die durch die vertrags- und prüfplanmäßige Durchführung hervorgebracht werden. Insbesondere kann es sich um solche Informationen handeln, die zur weiteren klinischen Entwicklung des prüfungsgegenständlichen Arzneimittels erforderlich oder zur Zulassung des prüfungsgegenständlichen Arzneimittels offenzulegen sind.
3.5
Die Vertragsparteien dürfen vertrauliche Informationen ohne die in Nummer 3.3 genannte Zustimmung offenlegen, soweit dies erforderlich ist, um geltendes Recht oder eine vollstreckbare behördliche oder gerichtliche Anordnung zu befolgen. Die andere Vertragspartei ist unverzüglich über die bevorstehende Offenlegung auf Grundlage einer vollstreckbaren behördlichen oder gerichtlichen Anordnung zu informieren, soweit dies rechtlich zulässig ist und nicht der Anordnung widerspricht. Die zur Offenlegung durch die Anordnung aufgeforderte Vertragspartei unternimmt zumutbare und angemessene Anstrengungen, um die andere Vertragspartei bei der Erlangung vorläufigen oder anderen angemessenen Rechtsschutzes zu unterstützen und die vertrauliche Behandlung der offenzulegenden vertraulichen Informationen sicherzustellen.
3.6
Auf Verlangen der offenlegenden Vertragspartei hat die andere Vertragspartei vertrauliche Informationen zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten, soweit keine gesetzlichen Regelungen, insbesondere gesetzliche Aufbewahrungspflichten, entgegenstehen.
3.7
Gesetzliche Regelungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen sowie gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben von den Nummern 3.1 bis 3.6 unberührt. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Nummer 3.3 besteht nicht, soweit die Vertragspartei im Rahmen einer Veröffentlichung nach Nummer 1 zur Veröffentlichung der jeweiligen vertraulichen Information berechtigt ist oder die Veröffentlichung zur Wahrnehmung der Rechte aus Nummer 2.3, 2.4 oder 2.6 erfolgt.
3.8
Diese Klausel gilt über das Ende der klinischen Prüfung für die Dauer von 10 Jahren hinaus.
4.
Standardvertragsklausel für Regelungen zu Namens- und MarkenrechtenDie Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Namens- und Markenrechte wechselseitig an. Keine Vertragspartei wird den Namen oder die Kennzeichen der jeweils anderen Vertragspartei ohne deren vorherige Zustimmung in Textform nutzen. Hiervon ausgenommen ist die Nutzung der Namen oder der Kennzeichen der jeweils anderen Vertragspartei
a)
zur Durchführung der vertrags- und prüfplanmäßigen klinischen Prüfung,
b)
zu regulatorischen Zwecken,
c)
gegenüber Behörden,
d)
in Registern für klinische Prüfungen oder
e)
im Rahmen der üblichen Autoren-Nennung in wissenschaftlichen Fachzeitschriften.
Die in Nummer 1 genannten Regelungen zur Veröffentlichung und die in Nummer 3 genannten Regelungen zur Geheimhaltung bleiben unberührt.
5.
Standardvertragsklausel für Regelungen zu überlassenen Geräten und Materialien
5.1
Überlässt der Sponsor für die Durchführung der klinischen Prüfung Geräte oder Materialien zur Nutzung durch das Prüfzentrum und dessen Mitarbeiter oder veranlasst er deren Überlassung durch einen Dritten, so dokumentieren die Vertragsparteien die Überlassung in Textform. Bei Geräten handelt es sich um Gegenstände und bei Materialien kann es sich unter anderem um Computersoftware, Methoden oder Beurteilungsskalen handeln, die im Eigentum des Sponsors oder eines Dritten stehen oder von dem Sponsor oder dem Dritten zur Nutzung lizenziert werden. Medizinprodukte und Prüfpräparate stellen keine Geräte oder Materialien im Sinne dieses Vertrages dar.
5.2
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Überlassung keine Vergütung und keinen Vergütungsbestandteil darstellt. Eine Übertragung des Eigentums an den Geräten und Materialien findet durch die Überlassung an das Prüfzentrum nicht statt. Der Sponsor übernimmt die Kosten für die Anlieferung, Aufstellung, Installation, Instandhaltung und Wartung der Geräte und Materialien sowie die Kosten des für die überlassenen Geräte und Materialien notwendigen Zubehörs und der für die überlassenen Geräte und Materialien notwendigen Verbrauchsmaterialien.
5.3
Das Prüfzentrum stellt sicher, dass die ihm überlassenen Geräte und Materialien ausschließlich zur vertrags- und prüfplanmäßigen Durchführung der klinischen Prüfung verwendet, mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt und in angemessener und zumutbarer Weise in einer Umgebung verwahrt werden, die die Geräte und Materialien vor unbefugter Nutzung, Diebstahl und Beschädigung schützt.
5.4
Die Überlassung der Geräte und Materialien ist auf die Dauer der klinischen Prüfung begrenzt. Das Prüfzentrum gibt die Geräte und Materialien auf Kosten des Sponsors unverzüglich zurück, sobald es die klinische Prüfung beendet hat. Der Sponsor nimmt die Geräte und Materialien auf seine Kosten zurück oder stellt sicher, dass die durch einen Dritten auf seine Veranlassung überlassenen Geräte oder Materialien durch den Dritten zurückgenommen werden.
6.
Standardvertragsklausel für Regelungen zu Inspektionen und Audits
6.1
Der Sponsor überwacht die Durchführung der klinischen Prüfung selbst oder durch einen von ihm Beauftragten. Zur Durchführung angekündigter Audits stimmen der Sponsor oder sein Beauftragter frühzeitig einen während den üblichen Geschäftszeiten des Prüfzentrums stattfindenden Termin mit dem Prüfzentrum ab. Das Prüfzentrum unterstützt den Sponsor oder seinen Beauftragten im Rahmen des Zumutbaren bei der Durchführung der Audits, insbesondere gewährt es dem Sponsor oder seinen Beauftragten den für die Durchführung des jeweiligen Audits erforderlichen Zugang zu den Grundstücken, Geschäftsräumen, Betriebsräumen und Anlagen sowie zu allen Dokumentationen und Originalunterlagen der klinischen Prüfung. Patientendaten dürfen nur im gesetzlich zulässigen Umfang eingesehen werden, insbesondere soweit die betroffene Person oder, falls diese nicht in der Lage ist, eine Einwilligung nach Aufklärung zu erteilen, ihr gesetzlicher Vertreter in die Einsichtnahme eingewilligt hat oder, wenn und soweit eine Einsichtnahme aufgrund einer gesetzlichen Regelung auch ohne Einwilligung der betroffenen Person zulässig ist. Der Sponsor oder sein Beauftragter unterrichten das Prüfzentrum unverzüglich über alle Ergebnisse des jeweiligen Audits, die darauf hinweisen, dass die Sicherheit der Prüfungsteilnehmer beeinträchtigt oder die Durchführung der klinischen Prüfung beeinflusst sein könnte.
6.2
Das Prüfzentrum erkennt an, dass die klinische Prüfung vor, während und nach ihrem Abschluss der Inspektion durch Behörden unterliegt. Das Prüfzentrum informiert den Sponsor unverzüglich, wenn eine Behörde im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung eine Inspektion am Prüfzentrum ankündigt oder unangekündigt durchführt. Das Prüfzentrum erklärt sich mit der Anwesenheit des Sponsors oder seines Beauftragten bei Inspektionen im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung einverstanden. Soweit möglich und gesetzlich zulässig, gibt das Prüfzentrum dem Sponsor die Gelegenheit, Stellungnahmen des Prüfzentrums zu behördlichen Inspektionen im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung vorab selbst oder durch einen Beauftragten zu kommentieren, und stellt dem Sponsor Kopien der Stellungnahmen zur Verfügung. Soweit gesetzlich zulässig, informiert eine Vertragspartei, sobald sie von der Behörde den Inspektionsbericht zur begutachteten klinischen Prüfung an dem Prüfzentrum oder eine Entwurfsfassung des Inspektionsberichts erhält, die andere Vertragspartei darüber und übermittelt ihr auf Verlangen eine Kopie der die klinische Prüfung betreffenden Passagen des Inspektionsberichts.
6.3
Das Prüfzentrum kooperiert mit den Vertretern der Behörden, dem Sponsor oder seinem Beauftragten bei der Durchführung der in den Nummern 6.1 und 6.2 genannten Maßnahmen. Es stellt sicher, dass sämtliche Unterlagen der klinischen Prüfung so geführt werden, dass sie bei diesen Maßnahmen uneingeschränkt zugänglich sind.
6.4
Das Prüfzentrum ergreift unverzüglich alle erforderlichen Schritte zur Beseitigung der bei einer in den Nummern 6.1 und 6.2 genannten Maßnahme festgestellten Mängel. Sofern bei einer Inspektion am Prüfzentrum zu einer anderen als der vertragsgegenständlichen klinischen Prüfung ein kritischer oder schwerwiegender Mangel festgestellt wurde, der prüfungsübergreifend für die vertragsgegenständliche klinische Prüfung eine Gefährdung der Patientensicherheit oder der Datenintegrität am Prüfzentrum darstellt, benachrichtigt das Prüfzentrum den Sponsor unverzüglich.
6.5
Diese Klausel gilt über das Ende der klinischen Prüfung für die Dauer der in Nummer 8.1 genannten gesetzlichen Aufbewahrungsfrist hinaus.
7.
Standardvertragsklausel für Regelungen zur Haftung
7.1
Das Prüfzentrum übernimmt keine Gewähr für das Erreichen eines bestimmten Arbeitsergebnisses oder dafür, dass das Arbeitsergebnis frei von Schutzrechten Dritter ist. Soweit entgegenstehende Schutzrechte bekannt werden, teilt das Prüfzentrum diese dem Sponsor unverzüglich mit.
7.2
Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, beschränkt auf
1.
die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, wenn der Schaden aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht resultiert, und
2.
auf den Auftragswert, wenn der Schaden aus der Verletzung einer sonstigen Pflicht resultiert.
Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertraut oder vertrauen darf.
8.
Standardvertragsklausel für Regelungen zur Dokumentation der klinischen Prüfung und Archivierung der Dokumentation
8.1
Das Prüfzentrum bewahrt seine im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung stehende Dokumentation entweder in analoger oder digitaler Form (Prüfungsdokumentation), soweit deren Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten im Zusammenhang mit der Durchführung klinischer Prüfungen vorgeschrieben ist, nach Maßgabe der den jeweiligen Aufbewahrungspflichten zugrunde liegenden Rechtsvorschriften auf. Die folgenden, mindestens zu wahrenden Aufbewahrungszeiträume sind dabei zu beachten: <ZEITRÄUME ANGEBEN>.
8.2
Das Prüfzentrum bewahrt die Prüfungsdokumentation sicher an einem geeigneten Ort in geeigneter Weise so auf, dass sie ohne Weiteres verfügbar und auf Anforderung unverzüglich zugänglich und im Fall digitaler Prüfungsdokumentation insbesondere lesbar ist. Das Prüfzentrum führt eine Aufzeichnung über den physischen oder digitalen Ort, an dem die Prüfungsdokumentation aufbewahrt wird. Das Prüfzentrum ergreift Maßnahmen, die eine versehentliche oder vorzeitige Vernichtung der aufzubewahrenden Prüfungsdokumentation verhindern. Es informiert den Sponsor unverzüglich, falls es aus bei Vertragsschluss unvorhersehbaren Gründen nicht weiter in der Lage sein wird, die Prüfungsdokumentation aufzubewahren.
8.3
Das Prüfzentrum kann die Prüfungsdokumentation nach Ablauf des jeweiligen gesetzlichen Aufbewahrungszeitraums vernichten, wenn der Sponsor die Einhaltung des gesetzlichen Aufbewahrungszeitraums mindestens drei Monate vor Ablauf geprüft und dem Prüfzentrum bestätigt hat. Erhebt der Sponsor Einwände gegen die Vernichtung der Prüfungsdokumentation, so prüfen das Prüfzentrum und der Sponsor den Abschluss einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung über die weitere Aufbewahrung der Prüfungsdokumentation auf Kosten des Sponsors.
9.
Standardvertragsklausel für Regelungen zum Datenschutz
9.1
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) sowie der Verordnung (EU) 536/2014 in der Fassung vom 6. September 2022 und des Arzneimittelgesetzes.
9.2
Jede Vertragspartei entscheidet jeweils eigenverantwortlich und unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzrechts, ob sowie zu welchem konkreten Zweck und mit welchen Mitteln sie personenbezogene Daten der Mitarbeiter der jeweils anderen Vertragspartei oder der Mitarbeiter von Kooperationspartnern und Unterauftragnehmern verarbeitet. Soweit gesetzlich zulässig, gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei Zugriff auf diese Daten oder stellt ihr diese Daten, insbesondere Name und dienstliche Kontaktdaten (z. B. Telefon und E-Mail-Adressen), zur Verfügung. Die für die jeweilige Datenverarbeitung verantwortliche Vertragspartei stellt die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben sicher, wozu insbesondere auch die Informationspflichten gegenüber Personen, deren personenbezogenen Daten verarbeitet werden, zählen. Die Vertragsparteien stellen sich für die Verarbeitung dieser Daten gegenseitig eine Datenschutzerklärung zur Verfügung, die den Anforderungen der Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung entspricht, und stellen die Weitergabe dieser Datenschutzerklärung an die betroffenen Personen sicher.
9.3
Sofern eine Vertragspartei beabsichtigt, personenbezogene Daten in ein Land außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (Drittland) zu übermitteln, und die Europäische Kommission hinsichtlich dieses Drittlandes keinen Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung gefasst hat, stellt die Vertragspartei sicher und sichert zu, die Datenübermittlung nur vorzunehmen, wenn zur Sicherung eines angemessenen Datenschutzniveaus eine geeignete Garantie gemäß Artikel 46 Absatz 2 oder 3 der Datenschutz-Grundverordnung oder ein Ausnahmefall gemäß Artikel 49 der Datenschutz-Grundverordnung vorliegt.
9.4
Diese Klausel gilt über das Ende der klinischen Prüfung hinaus, bis die Verarbeitung der personenbezogenen Daten beendet ist.
10.
Standardvertragsklausel für Regelungen zur Beendigung und Kündigung des Vertrages
10.1
Dieser Vertrag endet, wenn
a)
die klinische Prüfung aufgrund einer ablehnenden Bewertung durch die zuständige Ethik-Kommission oder aufgrund einer Versagung durch die zuständige Bundesoberbehörde nicht initiiert werden kann,
b)
der Vertrag nach Maßgabe der Nummer 10.2 oder 10.3 gekündigt wird oder
c)
alle vertraglichen Pflichten erfüllt sind.
10.2
Dieser Vertrag kann vom Sponsor unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen gegenüber dem Prüfzentrum in Textform gekündigt werden.
10.3
Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a)
das Prüfzentrum durch die zuständige Behörde zur Beendigung der klinischen Prüfung aufgefordert worden ist,
b)
die klinische Prüfung beendet werden muss, weil ethische Gründe entgegenstehen oder weil eine Gefährdung der Gesundheit oder des Wohls der Prüfungsteilnehmer zu befürchten ist,
c)
eine Vertragspartei trotz Abmahnung durch die andere Vertragspartei wiederholt oder schwerwiegend gegen die Pflichten aus diesem Vertrag, gegen gesetzliche Vorgaben oder gegen die Vorgaben der Ethik-Kommission verstößt oder
d)
Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der kündigenden Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der gegenseitigen Interessen der Vertragsparteien die Fortsetzung dieses Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann.
10.4
Das Prüfzentrum gibt dem Sponsor die von ihm für die Durchführung der klinischen Prüfung zur Verfügung gestellten, ungenutzten oder angebrochenen Prüfpräparate unverzüglich nach dem Ende der klinischen Prüfung am Prüfzentrum zurück.
10.5
Nach Zugang der Kündigung beim Prüfzentrum oder nach Abgabe einer Kündigungserklärung durch das Prüfzentrum rekrutiert das Prüfzentrum keine weiteren Prüfungsteilnehmer für die klinische Prüfung und schließt keine weiteren Prüfungsteilnehmer in die klinische Prüfung neu ein.
10.6
Im Fall eines vorzeitigen Endes der klinischen Prüfung, insbesondere im Fall einer Kündigung des Vertrages, informiert das Prüfzentrum bereits eingeschlossene Prüfungsteilnehmer unverzüglich über das Ende der klinischen Prüfung und behandelt sie soweit möglich und sinnvoll nach den anerkannten medizinischen Standards weiter.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 16.9.2025 I Nr. 215 +++)

+StandVKlVAnlage 2(zu § 1 Absatz 1)
Regelungen des Datenschutzes bei gemeinsamer Verantwortlichkeit

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 215, S. 9 - 11)

1.
Gemeinsame Verantwortlichkeit
1.1
Soweit nicht nachstehend abweichend vereinbart, stellt jede Vertragspartei selbst die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Rechtmäßigkeit der durch sie durchgeführten Datenverarbeitungen, sicher.
1.2
Im Rahmen der gemeinsamen Verantwortlichkeit ist der Sponsor für die Verarbeitung der für die Zwecke der klinischen Prüfung aufgrund des Prüfplans erhobenen und an den Sponsor weitergegebenen pseudonymisierten Daten der Prüfungsteilnehmer, die Bereitstellung und Sicherheit des elektronischen Prüfbogens (electronic case report form, eCRF), die Überwachung und die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der klinischen Prüfung <Ggf. Ergänzung weiterer tatsächlich stattfindender Datenflüsse bezüglich aller der gemeinsamen Verantwortlichkeit unterliegenden personenbezogenen Daten> zuständig. Er ist insbesondere für einen den Anforderungen des Artikels 32 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechenden Übertragungsweg zwischen dem Prüfzentrum und dem eCRF zuständig.
1.3
Das Prüfzentrum ist im Rahmen der gemeinsamen Verantwortlichkeit für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Prüfungsteilnehmer in Verbindung mit der Durchführung der klinischen Prüfung zuständig. Davon umfasst sind die Erhebung der Studiendaten, die Überwachung und die Dokumentation der Reaktion der Prüfungsteilnehmer auf das Prüfpräparat, die Aufbereitung der gewonnenen Erkenntnisse und deren Weitergabe mittels eCRF an den Sponsor in pseudonymisierter Form sowie die Meldung unerwünschter Ereignisse an den Sponsor <Ggf. Ergänzung weiterer tatsächlich stattfindender Datenflüsse bezüglich aller der gemeinsamen Verantwortlichkeit unterliegenden personenbezogenen Daten>. Das Prüfzentrum ist insbesondere zuständig für eine den Anforderungen des Artikels 32 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechende Verarbeitung der personenbezogenen Daten bis zur Weitergabe auf dem in der Zuständigkeit des Sponsors liegenden Übertragungsweg zwischen dem Prüfzentrum und dem eCRF.
1.4
Tätigkeiten, die vor der Unterzeichnung des Vertrages zur Durchführung der klinischen Prüfung erfolgen, sind nicht Gegenstand der Regelungen des Datenschutzes bei gemeinsamer Verantwortlichkeit.
1.5
Tätigkeiten, die nach dem Abschluss der im Prüfplan aufgeführten Untersuchungen, nach der Übergabe sämtlicher vollständig ausgefüllter eCRF durch das Prüfzentrum an den Sponsor und nach der Schließung des Prüfzentrums, einschließlich abschließendem Data Cleaning und Abschluss der Prüfungs-Datenbank für das Prüfzentrum, erfolgen, sind nicht Teil der gemeinsamen Verantwortlichkeit. Zu diesen Tätigkeiten zählen beispielsweise die wissenschaftliche Auswertung sowie die Zulassung des prüfungsgegenständlichen Arzneimittels oder die Archivierung.
1.6
Der Sponsor wird dem Prüfzentrum eine von der Ethik-Kommission geprüfte und in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung ausgefertigte Information zur prüfplankonformen Verarbeitung personenbezogener Daten sowie ein den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung entsprechendes Formblatt für eine Einwilligungserklärung der Prüfungsteilnehmer bereitstellen. Das Prüfzentrum ist nicht für die Überprüfung dieses Formblatts zuständig. Das Prüfzentrum wird dem Sponsor die aufgrund des Prüfplans und der Einwilligungserklärungen erhobenen Daten der Prüfungsteilnehmer in pseudonymisierter Form zur Verfügung stellen.
2.
Information der BetroffenenDie Vertragsparteien sind gesetzlich verpflichtet, den betroffenen Personen die nach den Artikeln 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung erforderlichen Informationen sowie Informationen über die wesentlichen Inhalte dieser Vereinbarung in präziser, transparenter, laienverständlicher Sprache und leicht zugänglicher Form unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sind Bestandteil der vom Sponsor zu erstellenden Patienteninformation. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass das Prüfzentrum die vom Sponsor zur Verfügung gestellten Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Artikeln 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung den Prüfungsteilnehmern bereits vor der Erhebung der personenbezogenen Daten bereitstellt. Das Prüfzentrum ist nicht verpflichtet, die vom Sponsor zur Verfügung gestellten Informationen auf Rechtskonformität zu prüfen.
3.
Rechte der Betroffenen
3.1
Betroffene Personen können die ihnen aus den Artikeln 15 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung zustehenden Rechte („Betroffenenrechte“) gegenüber allen Vertragsparteien geltend machen, wobei das Prüfzentrum den betroffenen Personen als primäre Kontaktstelle angeboten wird. Sofern eine betroffene Person an den Sponsor zur Ausübung ihrer Betroffenenrechte herantritt, verweist dieser generell auf die ausgehändigte Patienteninformation und an das Prüfzentrum, das als primäre Kontaktstelle zur Wahrung der Betroffenenrechte dient.
3.2
Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung der Betroffenenrechte unter Wahrung der Pseudonymisierung. Die Vertragsparteien stellen sich bei Bedarf die erforderlichen Informationen aus ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gegenseitig zur Verfügung. Dies erfolgt in pseudonymisierter Form anhand der prüfungsspezifischen Identifikationsnummer.
3.3
Im Übrigen sind die Vertragsparteien für die Umsetzung und Befolgung der Betroffenenrechte hinsichtlich der bei ihnen oder ihren Auftragnehmern verarbeiteten Daten selbst zuständig.
3.4
Anfragen betroffener Personen betreffend die Löschung ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der gemeinsamen Verarbeitung sind, werden bei Eingang unverzüglich der anderen Vertragspartei mitgeteilt. Wenn eine der Vertragsparteien sämtliche oder Teile der personenbezogenen Daten nach Artikel 17 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung nicht löschen muss oder darf, muss diese Vertragspartei sicherstellen, dass sie diese personenbezogenen Daten löschen wird, sobald die gesetzliche Verpflichtung zur Löschung nach Artikel 17 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung eintritt. Wenn eine Anfrage betreffend die Löschung personenbezogener Daten begründet ist oder die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung weggefallen ist, löschen die Vertragsparteien die betreffenden personenbezogenen Daten. Jede Vertragspartei setzt ein Protokoll über die Löschung personenbezogener Daten auf, das der jeweils anderen Vertragspartei auf Anfrage bereitzustellen ist. Zur Sicherstellung einer rechtzeitigen und rechtskonformen Löschung erarbeiten die Vertragsparteien ein Löschkonzept, in dem festgelegt wird, welche personenbezogenen Daten durch wen zu löschen sind.
4.
Unregelmäßigkeiten, Datenschutzverletzungen und Zweifel an der Rechtmäßigkeit
4.1
Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig unverzüglich und vollständig, wenn sie bei der Prüfung der Verarbeitungstätigkeiten nach dieser Vereinbarung Fehler oder Unregelmäßigkeiten hinsichtlich datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellen.
4.2
Die Vertragsparteien sind für die aus den Artikeln 33 und 34 der Datenschutz-Grundverordnung resultierenden Melde- und Benachrichtigungspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde und den von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich zuständig. Die Vertragsparteien informieren sich unverzüglich gegenseitig über die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen der gegenständlichen klinischen Prüfung an die Aufsichtsbehörde und unterstützen sich gegenseitig im Rahmen des rechtlich Zulässigen bei der Durchführung der Meldung.
4.3
Die Vertragsparteien sind berechtigt, der jeweils anderen Vertragspartei keine weiteren personenbezogenen Daten mehr zur Verfügung zu stellen oder zu übermitteln, wenn und soweit Zweifel bestehen, dass für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, deren Zurverfügungstellung oder deren Übermittlung eine Rechtsgrundlage besteht. Zweifel können sich insbesondere daraus ergeben, dass veränderte rechtliche oder tatsächliche Umstände zu einer neuen rechtlichen Bewertung der Rechtsgrundlage führen, wie beispielsweise das erstmalige oder veränderte Erfordernis einer Rechtsgrundlage nach den Artikeln 44 bis 50 der Datenschutz-Grundverordnung. Solche Umstände können sich auch aus behördlichen oder gerichtlichen Verfügungen sowie Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörden ergeben. Die Vertragsparteien werden darauf hinwirken, die Rechtsgrundlage zu klären.
5.
DatenschutzfolgenabschätzungenDie Vertragsparteien stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich sicher, dass Datenschutzfolgenabschätzungen nach Artikel 35 der Datenschutz-Grundverordnung vorliegen, sofern diese erforderlich sind. Die Vertragsparteien unterstützen sich hierbei gegenseitig, soweit erforderlich.
6.
Aufbewahrung von DokumentationenDokumentationen, die der Einhaltung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung nach Artikel 5 Absatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung dienen, werden durch jede Vertragspartei entsprechend den rechtlichen Befugnissen und Verpflichtungen über das Vertragsende hinaus aufbewahrt.
7.
Vertraulichkeit und Datensicherheit
7.1
Die Vertragsparteien stellen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches sicher, dass alle mit der Datenverarbeitung befassten Mitarbeiter die Vertraulichkeit der Daten in Einklang mit den Artikeln 29 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung und ohne eine Verletzung des § 203 des Strafgesetzbuchs sowie bei ausländischen Partnern in Einklang mit einem vergleichbaren Standard des Geheimnisschutzes für die Zeit ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten wie auch nach Beendigung der Tätigkeit wahren und dass diese Mitarbeiter vor Aufnahme ihrer Tätigkeit entsprechend zur Vertraulichkeit der Daten verpflichtet und in die für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz eingewiesen werden.
7.2
Die Vertragsparteien haben jeweils dafür Sorge zu tragen, dass sie sämtliche in Bezug auf die Daten bestehenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten einhalten. Sie haben hierzu angemessene Datensicherheitsvorkehrungen nach Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung zu treffen. Dies gilt insbesondere im Fall der Beendigung der Zusammenarbeit.
7.3
Die Implementierung, die Voreinstellung und der Betrieb der genutzten Systeme zur Datenverarbeitung sind unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und anderer Regelungswerke, insbesondere unter Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes durch Design und datenschutzfreundliche Voreinstellungen, sowie unter Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen durchzuführen.
8.
AuftragsverarbeiterDie Vertragsparteien verpflichten sich, beim Einsatz von Auftragsverarbeitern im Anwendungsbereich dieser Vereinbarung einen Vertrag nach Artikel 28 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung abzuschließen. Handlungen und Verarbeitungen von Auftragnehmern einer Vertragspartei sind dieser Vertragspartei zuzurechnen. Die Einhaltung etwaiger zusätzlicher Vorgaben des 5. Kapitels der Datenschutz-Grundverordnung wird durch die den Auftragsverarbeiter beauftragende Vertragspartei sichergestellt.
9.
VerarbeitungsverzeichnisDie Vertragsparteien nehmen die Verarbeitungstätigkeiten in ihre jeweiligen Verarbeitungsverzeichnisse nach Artikel 30 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung auf, insbesondere versehen mit einem Vermerk zur Natur des Verarbeitungsverfahrens in gemeinsamer oder alleiniger Verantwortung.
10.
Dauer und Kündigung
10.1
Die vertraglichen Regelungen des Datenschutzes bei gemeinsamer Verantwortlichkeit gelten für die Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die gesonderte ordentliche Kündigung dieser Regelungen ist ausgeschlossen.
10.2
Die Vertragsparteien können diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ein schwerwiegender oder fortgesetzter Verstoß der anderen Vertragspartei gegen Datenschutzvorschriften oder die Bestimmungen dieser Vereinbarung vorliegt. Ein schwerwiegender Verstoß liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei die in dieser Vereinbarung bestimmten Pflichten, insbesondere die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen in erheblichem Maße nicht erfüllt.
11.
Haftung
11.1
Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung bleibt unberührt. Die vertraglichen Regelungen des Datenschutzes bei gemeinsamer Verantwortlichkeit begründen darüber hinaus keinen Anspruch betroffener Personen oder sonstiger Dritter sowie keine Gesamtschuldnerschaft der Vertragsparteien.
11.2
Im Innenverhältnis haftet jede Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei für den Schaden, der durch Verarbeitungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich entstanden ist.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 16.9.2025 I Nr. 215 +++)

+
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(+++ Textnachweis Geltung ab: 29.8.1980 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 123/2006 (CELEX Nr: 32006L0123) vgl. G v. 22.12.2010 I 2248 +++)

+StBerGInhaltsübersichtErster TeilVorschriften über<BR/>die Hilfeleistung in SteuersachenErster AbschnittAusübung der Hilfe in SteuersachenErster UnterabschnittAnwendungsbereich§   1Anwendungsbereich
Zweiter UnterabschnittBefugnis§   2Geschäftsmäßige Hilfeleistung§   3Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen§   3aBefugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen§   3bVerzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen§   3cBefugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen§   3dPartieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag§   3eErlaubnis zum partiellen Zugang§   3fUntersagung des partiellen Zugangs§   3gElektronisches Verzeichnis der partiell zugelassenen Personen§   4Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
Dritter UnterabschnittVerbot und Untersagung§   5Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen§   6Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen§   7Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen
Vierter UnterabschnittSonstige Vorschriften§   8Werbung§   9Vergütung§   9aErfolgshonorar§  10Übermittlung von Daten§  10a(weggefallen)§  10bVorwarnmechanismus§  11Verarbeitung personenbezogener Daten§  12Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten
Zweiter AbschnittLohnsteuerhilfevereineErster UnterabschnittAufgaben§  13Zweck und Tätigkeitsbereich
Zweiter UnterabschnittAnerkennung§  14Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit§  15Anerkennungsbehörde, Satzung§  16Gebühren für die Anerkennung§  17Urkunde§  18Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“§  19Erlöschen der Anerkennung§  20Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Dritter UnterabschnittPflichten§  21Aufzeichnungspflicht§  22Geschäftsprüfung§  23Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Beratungsstellen§  24Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11§  25Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung§  26Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
Vierter UnterabschnittAufsicht§  27Aufsichtsbehörde§  28Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde§  29Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen§  30Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
Fünfter UnterabschnittVerordnungsermächtigung§  31Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Zweiter TeilSteuerberaterordnungErster AbschnittAllgemeine Vorschriften§  32Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften§  33Inhalt der Tätigkeit§  34Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen
Zweiter AbschnittVoraussetzungen für die BerufsausübungErster UnterabschnittPersönliche Voraussetzungen§  35Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses§  36Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung§  37Steuerberaterprüfung§  37aPrüfung in Sonderfällen§  37bZuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses§  38Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung§  38aVerbindliche Auskunft§  39Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung§  39aRücknahme von Entscheidungen
Zweiter UnterabschnittBestellung§  40Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren§  40aAussetzung des Bestellungsverfahrens§  41Bestellung§  42Steuerbevollmächtigter§  43Berufsbezeichnung§  44Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“§  45Erlöschen der Bestellung§  46Rücknahme und Widerruf der Bestellung§  47Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung§  48Wiederbestellung
Dritter UnterabschnittSteuerberatungsgesellschaft§  49Berufsausübungsgesellschaften§  50Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe§  51Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit§  52Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft§  53Anerkennung§  54Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht§  55Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler§  55aGesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften§  55bGeschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane§  55c(weggefallen)§  55dVertretung vor Gerichten und Behörden§  55eBerufliche Niederlassung der Berufsausübungsgesellschaft§  55fBerufshaftpflichtversicherung§  55gSteuerberatungsgesellschaft§  55hBürogemeinschaft
Dritter AbschnittRechte und Pflichten§  56(weggefallen)§  57Allgemeine Berufspflichten§  57aWerbung§  58Tätigkeit als Angestellter§  59Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis§  60Eigenverantwortlichkeit§  61Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung§  62Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen§  62aInanspruchnahme von Dienstleistungen§  63Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags§  64Gebührenordnung§  65Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung§  65aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe§  66Handakten§  67Berufshaftpflichtversicherung§  67aVertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen§  68(weggefallen)§  69Bestellung eines allgemeinen Vertreters§  70Bestellung eines Praxisabwicklers§  71Bestellung eines Praxistreuhänders§  72(weggefallen)
Vierter AbschnittOrganisation des Berufs§  73Steuerberaterkammer§  74Mitgliedschaft§  74aMitgliederakten§  75Gemeinsame Steuerberaterkammer§  76Aufgaben der Steuerberaterkammer§  76aEintragung in das Berufsregister§  76bLöschung aus dem Berufsregister§  76cMitteilungspflichten; Einsicht in das Berufsregister§  76dWeitere Eintragungen in das Berufsregister§  76eAnzeigepflichten§  77Wahl des Vorstands§  77aAbteilungen des Vorstandes§  77bEhrenamtliche Tätigkeit§ 77cVorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds§  78Satzung§  79Beiträge und Gebühren§  80Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer§  80aZwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten§  81Rügerecht des Vorstands§  82Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung§  83Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen§  84Arbeitsgemeinschaft§  85Bundessteuerberaterkammer§  85aAufgaben der Bundessteuerberaterkammer§  86Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung§  86aDurchführung der Satzungsversammlung§  86bSteuerberaterverzeichnis§  86cSteuerberaterplattform§  86dBesonderes elektronisches Steuerberaterpostfach§  86eBesonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften§  86fVerordnungsermächtigung§  86gErsetzung der Schriftform§  87Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer§  87aWirtschaftsplan, Rechnungslegung§  88Staatsaufsicht
Fünfter AbschnittBerufsgerichtsbarkeitErster UnterabschnittDie berufsgerichtliche<BR/>Ahndung von Pflichtverletzungen§  89Ahndung einer Pflichtverletzung§  89aLeitungspersonen§  89bRechtsnachfolger§  90Berufsgerichtliche Maßnahmen§  91Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme§  92Anderweitige Ahndung§  93Verjährung von Pflichtverletzungen§  94(weggefallen)
Zweiter UnterabschnittDie Gerichte§  95Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht§  96Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht§  97Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof§  98(weggefallen)§  99Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer§ 100Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung§ 101Enthebung vom Amt des Beisitzers§ 102Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit§ 103Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen§ 104Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Dritter UnterabschnittVerfahrensvorschriftenErster TeilabschnittAllgemeines§ 105Vorschriften für das Verfahren§ 106Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten§ 107Verteidigung§ 108Akteneinsicht§ 109Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren§ 110Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen§ 111Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens§ 111aBerufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften§ 111bVertretung von Berufsausübungsgesellschaften§ 111cBesonderer Vertreter§ 111dVerfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern§ 111eVernehmung des gesetzlichen Vertreters§ 111fBerufs- und Vertretungsverbot
Zweiter TeilabschnittDas Verfahren im ersten Rechtszug§ 112Örtliche Zuständigkeit§ 113Mitwirkung der Staatsanwaltschaft§ 114Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens§ 115Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens§ 116Antrag des Mitglieds der Steuerberaterkammer auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens§ 117Inhalt der Anschuldigungsschrift§ 118Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens§ 119Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses§ 120Zustellung des Eröffnungsbeschlusses§ 121Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Steuerberaterkammer§ 122(weggefallen)§ 123Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter§ 124Verlesen von Protokollen§ 125Entscheidung
Dritter TeilabschnittRechtsmittel§ 126Beschwerde§ 127Berufung§ 128Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug§ 129Revision§ 130Einlegung der Revision und Verfahren§ 131Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
Vierter TeilabschnittDie Sicherung von Beweisen§ 132Anordnung der Beweissicherung§ 133Verfahren
Fünfter TeilabschnittDas Berufs- und Vertretungsverbot§ 134Voraussetzung des Verbots§ 135Mündliche Verhandlung§ 136Abstimmung über das Verbot§ 137Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung§ 138Zustellung des Beschlusses§ 139Wirkungen des Verbots§ 140Zuwiderhandlungen gegen das Verbot§ 141Beschwerde§ 142Außerkrafttreten des Verbots§ 143Aufhebung des Verbots§ 144Mitteilung des Verbots§ 145Bestellung eines Vertreters
Vierter UnterabschnittDie Kosten in<BR/>dem berufsgerichtlichen<BR/>und in dem Verfahren bei<BR/>Anträgen auf berufsgerichtliche<BR/>Entscheidung über die Rüge. Die<BR/>Vollstreckung der berufsgerichtlichen<BR/>Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung.§ 146Gerichtskosten§ 147Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens§ 148Kostenpflicht des Verurteilten§ 149Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge§ 150Haftung der Steuerberaterkammer§ 151Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten§ 152Tilgung
Fünfter UnterabschnittFür die<BR/>Berufsgerichtsbarkeit<BR/>anzuwendende Vorschriften§ 153Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften
Sechster AbschnittÜbergangsvorschriften§ 154Bestehende Gesellschaften§ 155Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes§ 156Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes§ 157Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater§ 157aÜbergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft§ 157bAnwendungsvorschrift§ 157dAnwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Siebenter AbschnittVerordnungsermächtigung§ 158Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
Dritter TeilZwangsmittel, OrdnungswidrigkeitenErster AbschnittVollstreckung wegen<BR/>Handlungen und Unterlassungen§ 159Zwangsmittel
Zweiter AbschnittOrdnungswidrigkeiten§ 160Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen§ 161Schutz der Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“ und „Landwirtschaftliche Buchstelle“§ 162Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten§ 163Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 bedient§ 164Verfahren
Vierter TeilSchlussvorschriften§ 164aVerwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren§ 164bGebühren§ 164cLaufbahngruppenregelungen der Länder§ 165Ermächtigung§ 166Fortgeltung bisheriger Vorschriften§ 167Freie und Hansestadt Hamburg§ 168Inkrafttreten des Gesetzes

Anlage 1 (zu § 86 Absatz 3a Satz 1)Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer BerufsreglementierungenAnlage 2 (zu § 146 Satz 1)Gebührenverzeichnis
+StBerG010Erster TeilVorschriften über die Hilfeleistung +in Steuersachen

+StBerG010010Erster AbschnittAusübung der Hilfe in +Steuersachen

+StBerG010010010Erster UnterabschnittAnwendungsbereich

+StBerG§ 1Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung

1.
in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
3.
in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
4.
in Monopolsachen,
5.
in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch

1.
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
2.
die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
3.
die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.

(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

+StBerG010010020Zweiter UnterabschnittBefugnis

+StBerG§ 2Geschäftsmäßige Hilfeleistung

(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten und dient dem Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen.

(2) Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

+StBerG§ 3Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

+StBerG§ 3aBefugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in der Bundesrepublik Deutschland befugt. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Personen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

(2) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet. Zuständige Stelle ist für Personen aus:

1.
Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,
2.
Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg,
3.
Zypern die Steuerberaterkammer Bremen,
4.
den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf,
5.
Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg,
6.
Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen,
7.
Belgien die Steuerberaterkammer Köln,
8.
Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
9.
Italien, Kroatien und Österreich die Steuerberaterkammer München,
10.
Rumänien und Liechtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden,
11.
Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg,
12.
Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz,
13.
Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland,
14.
Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,
15.
der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt,
16.
Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,
17.
Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart,
18.
der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden,
19.
Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen,
20.
Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.
Die Meldung der Person muss enthalten:
1.
den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter,
2.
das Geburts- oder Gründungsjahr,
3.
die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,
4.
die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist,
5.
eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
6.
einen Nachweis über die Berufsqualifikation,
7.
einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist,
8.
eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen will. In diesem Fall sind die Bescheinigung nach Satz 3 Nr. 5 und die Information nach Satz 3 Nr. 8 erneut vorzulegen. Die Meldung berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. § 74a gilt entsprechend.

(3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 im Berufsregister oder ihre Verlängerung um ein Jahr. Die jeweilige Eintragung erfolgt unter Angabe der zuständigen Stelle und des Datums der Eintragung. Das Verfahren ist kostenfrei.

(4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder ihre Rechtsnachfolger müssen der zuständigen Stelle alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilen.

(5) Personen, die nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen, dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Steuerberater“/„Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“/„Steuerbevollmächtigte“ oder „Steuerberatungsgesellschaft“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Eine Verwechslung mit den genannten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

(6) Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden Person die weitere Erbringung ihrer Dienste im Inland untersagen, wenn

1.
die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird,
2.
sie nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,
3.
sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder
4.
sie die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet.
Die vorübergehende Eintragung im Berufsregister gemäß Absatz 3 Satz 1 wird gelöscht, wenn die Untersagungsverfügung nach Satz 1 unanfechtbar geworden ist. Über die Löschung aus dem Berufsregister wegen Überschreitens der Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind diejenigen Finanzbehörden zu unterrichten, die eine Mitteilung nach § 5 Absatz 4 erstattet haben.

(7) Die zuständigen Stellen arbeiten mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz zusammen und übermitteln auf Anfrage:

1.
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters;
2.
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen;
3.
Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind.
Die zuständigen Stellen können bei berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters in einem anderen Staat, an seiner guten Führung oder daran, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Informationen bei den zuständigen Stellen des anderen Staates anfordern. § 30 der Abgabenordnung steht den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen.

+StBerG§ 3bVerzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen

(1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Verzeichnis aller Personen, die gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 als zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugt vorübergehend im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer eingetragen sind. Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 vorübergehend gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Verzeichnis ein. Die zuständige Steuerberaterkammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten. Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu.

(2) In das Verzeichnis sind einzutragen:

1.
bei natürlichen Personen der Familienname und die Vornamen, das Geburtsjahr, die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen ist, sowie der Name und die Anschrift der nach § 3a Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer;
2.
bei juristischen Personen und Personengesellschaften der Name oder die Firma, das Gründungsjahr, die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen, der Familienname und die Vornamen der gesetzlichen Vertreter, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen ist, der Name und die Anschrift der nach § 3a Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer.

+StBerG§ 3cBefugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.

+StBerG§ 3dPartieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag

(1) Eine Erlaubnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen (partieller Zugang) wird im Einzelfall auf Antrag erteilt, wenn

1.
der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz (Herkunftsmitgliedstaat) zur Ausübung der beantragten Hilfeleistung in Steuersachen uneingeschränkt qualifiziert ist,
2.
die Unterschiede zwischen der Tätigkeit des Antragstellers und der Tätigkeit eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten im Sinne des § 3 so groß sind, dass deren Ausgleich der Anforderung gleichkäme, die Befähigung für den Beruf des Steuerberaters nach § 37 zu erwerben und
3.
die Tätigkeit des Antragstellers sich von den anderen Tätigkeiten, die von einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten im Sinne des § 3 zu erbringen sind, objektiv trennen lässt.
Für die Prüfung der Trennbarkeit der Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 berücksichtigt die zuständige Stelle, ob die Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

(2) Der partielle Zugang ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die zuständige Stelle bestimmt sich nach Maßgabe des § 3a Absatz 2 Satz 2. Im Einvernehmen mit dieser, kann eine andere Steuerberaterkammer über die Gewährung des partiellen Zugangs entscheiden. Das Einvernehmen ist in die Satzungen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzunehmen.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 muss enthalten:

1.
den Familiennamen und den oder die Vornamen des Antragstellers,
2.
das Geburtsdatum,
3.
die Anschrift der beruflichen Niederlassung,
4.
die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland erbracht werden soll,
5.
die Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, die im Inland erbracht werden sollen,
6.
einen Nachweis über die Berufsqualifikation,
7.
eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

+StBerG§ 3eErlaubnis zum partiellen Zugang

(1) Die Gewährung des partiellen Zugangs berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf die Tätigkeit, für die partieller Zugang gewährt wurde. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen in dem betreffenden Teilbereich im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Herkunftsmitgliedstaat. Bei der Ausübung der Tätigkeit sind die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates und der Herkunftsmitgliedstaat anzugeben. Eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 43 muss ausgeschlossen sein. Dem Auftraggeber ist der Umfang des Tätigkeitsbereichs vor Leistungsbeginn in Textform mitzuteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils sowie die auf Grund von § 85a Absatz 2 Nummer 2 erlassene Satzung entsprechend.

(2) Die nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständige Stelle kann alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Antrags auf partiellen Zugang erforderlichen Informationen bei den zuständigen Stellen im Herkunftsmitgliedstaat einholen bei berechtigten Zweifeln

1.
an der Befugnis des Antragstellers zur Hilfeleistung in Steuersachen im Herkunftsmitgliedstaat (§ 3d Absatz 1 Nummer 1),
2.
an der guten Führung des Antragstellers oder
3.
daran, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen gegen den Antragsteller vorliegen.
§ 30 der Abgabenordnung steht Satz 1 nicht entgegen.

(3) Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn die Verweigerung

1.
durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist,
2.
geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels nach § 2 Absatz 1 Satz 2 zu gewährleisten, und
3.
nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

(4) Die partiell zugelassene Person ist mit den Angaben nach § 3d Absatz 3 Nummer 1 bis 4, der zuständigen Stelle und dem Datum der Erteilung des partiellen Zugangs in das Berufsregister einzutragen. Änderungen der Angaben nach § 3d Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 sind der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Eintragung der partiell zugelassenen Person ist zu löschen, wenn die partiell zugelassene Person auf diese Erlaubnis verzichtet oder der partielle Zugang unanfechtbar untersagt worden ist.

(5) Das Verfahren ist gebührenfrei.

+StBerG§ 3fUntersagung des partiellen Zugangs

Die zuständige Stelle kann einer partiell zugelassenen Person die weitere Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn

1.
der Person im Herkunftsmitgliedstaat die Ausübung der Tätigkeit untersagt wurde,
2.
die Person im Einzelfall nicht über die für die konkrete Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,
3.
die Person wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt,
4.
die Person die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3e Absatz 1 Satz 1 und 2 überschreitet oder
5.
die Person besonders schwerwiegend oder wiederholt gegen die Pflichten nach § 3e Absatz 1 Satz 3 bis 6 verstößt.

+StBerG§ 3gElektronisches Verzeichnis der partiell zugelassenen Personen

(1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Verzeichnis aller Personen, denen nach § 3d Absatz 1 ein partieller Zugang erteilt worden ist und die nach § 3e Absatz 4 in das Berufsregister eingetragen sind. Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister nach § 3e Absatz 4 gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Verzeichnis ein. Die zuständige Steuerberaterkammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten. Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedermann unentgeltlich zu.

(2) In das elektronische Verzeichnis sind einzutragen

1.
der Familienname und der oder die Vornamen,
2.
das Geburtsdatum,
3.
die Anschrift der beruflichen Niederlassung einschließlich der Anschriften aller Beratungsstellen,
4.
die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3e Absatz 1 Satz 2 im Inland zu erbringen ist, sowie
5.
der Name und die Anschrift der nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer.

+StBerG§ 4Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:

1.
Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,
2.
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,
3.
Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
4.
Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten,
5.
Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten,
6.
genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzenverbände und genossenschaftliche Treuhandstellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prüfungs- und Spitzenverbände Hilfe in Steuersachen leisten,
7.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; § 95 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt,
8.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört, soweit sie diese Hilfe durch Personen leisten, die berechtigt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn, daß es sich hierbei um Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Landwirten vorkommen,
9.
a)
Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leisten,
b)
sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten,
c)
die in den Buchstaben a und b genannten Unternehmen, soweit sie für Unternehmer im Sinne des § 22a des Umsatzsteuergesetzes Hilfe in Steuersachen nach § 22b des Umsatzsteuergesetzes leisten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind, nicht Kleinunternehmer im Sinne des § 19 des Umsatzsteuergesetzes und nicht von der Fiskalvertretung nach § 22e des Umsatzsteuergesetzes ausgeschlossen sind,
10.
Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes leisten,
11.
Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese
a)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen,
b)
keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und
c)
Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von achtzehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsunddreißigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
12.
Kreditinstitute, soweit sie in Vertretung der Gläubiger von Kapitalerträgen Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9 oder § 50c des Einkommensteuergesetzes oder nach § 11 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes stellen,
13.
öffentlich bestellte versicherungsmathematische Sachverständige, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berechnung von Pensionsrückstellungen, versicherungstechnischen Rückstellungen und Zuführungen zu Pensions- und Unterstützungskassen ihren Auftraggebern Hilfe in Steuersachen leisten,
14.
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz schließen oder vermitteln, soweit sie bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie Hilfe leisten,
15.
Stellen, die durch Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannt sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
16.
a)
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes schließen oder vermitteln,
b)
die in § 82 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes genannten Versorgungseinrichtungen,
soweit sie im Rahmen des Vertragsabschlusses, der Durchführung des Vertrages oder der Antragstellung nach § 89 des Einkommensteuergesetzes Hilfe leisten.

+StBerG010010030Dritter UnterabschnittVerbot und +Untersagung

+StBerG§ 5Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen

(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen. Werden den Finanzbehörden oder dem Bundesamt für Justiz Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird, so ist das Bundesamt für Justiz verpflichtet, die zuständige Steuerberaterkammer über den Ausgang eines nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eingeleiteten Bußgeldverfahrens zu unterrichten. Eine entsprechende Verpflichtung besteht für die Finanzbehörden in Bezug auf Bußgeldverfahren nach § 160. Zuständige Steuerberaterkammer im Sinne der Sätze 2 und 3 ist diejenige, in deren Bezirk die unbefugt hilfeleistende Person oder Vereinigung ihren Sitz hat. Besteht kein Sitz im Inland, jedoch in einem der in § 3a Absatz 2 Satz 2 genannten Staaten, so ist die nach dieser Vorschrift für den jeweiligen Staat zuständige Steuerberaterkammer zuständig. Kann nach den Sätzen 5 und 6 keine Zuständigkeit bestimmt werden, so ist diejenige Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk die unbefugte Hilfeleistung erbracht wurde.

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.

(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.

(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.

§ 5 Abs. 1 Satz 1: IVm § 1 Abs. 2 Nr. 2, §§ 2 bis 4 StBerG mit Art. 12 Abs. 1 GG 100-1 unvereinbar, soweit die geschäftsmäßige Erledigung der laufenden Lohnbuchhaltung (Lohnbuchhaltung mit Ausnahme des Einrichtens der Lohnkonten u. der Abschlußarbeiten nach §§ 41b, 42b EStG 611-1) Personen untersagt wird, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben, BVerfGE v. 27.1.1982 I 545 - 1 BvR 807/80 -

+StBerG§ 6Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in +Steuersachen

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

+StBerG§ 7Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen

(1) Die Finanzbehörde kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn

1.
bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 3d, 4 oder 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten werden oder
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 missbraucht wird.

(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann den in § 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn eine der in § 3 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Personen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet.

(3) Diejenige Finanzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die nach Absatz 1 zu untersagende Hilfeleistung in Steuersachen geleistet wird, kann diese Hilfeleistung in Steuersachen in ihrem Zuständigkeitsbereich untersagen. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Untersagung nach Satz 1 zu unterrichten. § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.

+StBerG010010040Vierter UnterabschnittSonstige Vorschriften

+StBerG§ 8Werbung

(1) Auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen darf hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird.

(2) Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist, ist verboten. Dies gilt nicht für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4.

(3) Die in § 3 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nach den für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.

(4) Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Personen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ oder „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genannten Personen dürfen dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.

+StBerG§ 9Vergütung

Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig.

+StBerG§ 9aErfolgshonorar

(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für eine Hilfeleistung in Steuersachen oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte einen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis oder Steuervergütung als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Vereinbarungen, durch die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig.

(2) Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Dabei darf für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

(3) Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Die Vereinbarung muss enthalten:

1.
die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
2.
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.

(4) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

(5) Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht, kann der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

+StBerG§ 10Übermittlung von Daten

(1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung zum Steuerberater,
2.
die Bestellung oder Wiederbestellung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,
3.
die Anerkennung, die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein,
4.
die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens,
5.
die Überprüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Beratungsstellenleiters im Sinne des § 23 Absatz 3 oder
6.
eine Untersagung nach § 3f.

(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt,

1.
soweit sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder
2.
soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.

+StBerG§ 10a(weggefallen) +StBerG§ 10bVorwarnmechanismus

(1) Wird bei einer Person, die die Anerkennung einer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung beantragt hat, gerichtlich festgestellt, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige Steuerberaterkammer, soweit die Unterrichtung nicht bereits durch das zuständige Gericht erfolgt ist, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz über die Identität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat (Warnmitteilung). Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung. Sie ist über das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem zu übermitteln.

(2) Zeitgleich mit der Warnmitteilung nach Absatz 1 Satz 1 unterrichtet die zuständige Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person über die Warnmitteilung und ihren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.

+StBerG§ 11Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Personenbezogene Daten dürfen auch für Zwecke künftiger Verfahren nach diesem Gesetz verarbeitet werden. Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) dürfen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 in diesem Rahmen verarbeitet werden.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Personen und Gesellschaften nach § 3 erfolgt unter Beachtung der für sie geltenden Berufspflichten weisungsfrei. Die Personen und Gesellschaften nach § 3 sind bei Verarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten ihrer Mandanten Verantwortliche gemäß Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679. Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 in diesem Rahmen verarbeitet werden.

(3) § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.

+StBerG§ 12Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten

Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

+StBerG010020Zweiter AbschnittLohnsteuerhilfevereine

+StBerG010020010Erster UnterabschnittAufgaben

+StBerG§ 13Zweck und Tätigkeitsbereich

(1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für ihre Mitglieder.

(2) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung.

+StBerG010020020Zweiter UnterabschnittAnerkennung

+StBerG§ 14Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit

(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn nach der Satzung

1.
seine Aufgabe ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für seine Mitglieder ist;
2.
der Sitz und die Geschäftsleitung des Vereins sich in demselben Bezirk der Aufsichtsbehörde befinden;
3.
der Name des Vereins keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter enthält;
4.
eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 sichergestellt ist;
5.
für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird;
6.
die Anwendung der Vorschriften des § 27 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausgeschlossen ist;
7.
Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung bedürfen;
8.
innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder (§ 22 Abs. 7 Nr. 2) eine Mitgliederversammlung stattfinden muß, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
An die Stelle der Mitgliederversammlung kann eine Vertreterversammlung treten, sofern durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder gewährleistet ist. Die Vorschriften über Mitgliederversammlungen gelten für Vertreterversammlungen sinngemäß.

(2) Die Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ergebenden Haftpflichtgefahren (§ 25 Abs. 2) nachgewiesen wird.

(3) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 darf erst nach der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein aufgenommen werden.

+StBerG§ 15Anerkennungsbehörde, Satzung

(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

(2) Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.

(3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat jede Satzungsänderung der für den Sitz des Vereins zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.

+StBerG§ 16Gebühren für die Anerkennung

Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der Verein eine Gebühr von dreihundert Euro an die Aufsichtsbehörde zu zahlen.

+StBerG§ 17Urkunde

Über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus.

+StBerG§ 18Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"

Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen des Vereins aufzunehmen.

+StBerG§ 19Erlöschen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt durch

1.
Auflösung des Vereins;
2.
Verzicht auf die Anerkennung;
3.
Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.

+StBerG§ 20Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Anerkennung zurückzunehmen, wenn sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Anerkennung zu widerrufen,

1.
wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein nachträglich fortfallen, es sei denn, daß der Verein innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt;
2.
wenn die tatsächliche Geschäftsführung des Lohnsteuerhilfevereins nicht mit den in § 14 bezeichneten Anforderungen an die Satzung übereinstimmt;
3.
wenn eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 oder eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist; eine ordnungsgemäße Geschäftsführung liegt insbesondere nicht vor, wenn
a)
gegen Pflichten nach diesem Gesetz in nachhaltiger Weise verstoßen wurde oder
b)
der Lohnsteuerhilfeverein in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lohnsteuerhilfevereins eröffnet oder der Lohnsteuerhilfeverein in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören.

+StBerG010020030Dritter UnterabschnittPflichten

+StBerG§ 21Aufzeichnungspflicht

(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben fortlaufend und vollständig aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.

(2) Für einzelne Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins empfangene Beträge sind vom Vereinsvermögen getrennt zu erfassen und gesondert zu verwalten.

(3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat bei Beginn seiner Tätigkeit und am Ende eines jeden Geschäftsjahres auf Grund einer für diesen Zeitpunkt vorgenommenen Bestandsaufnahme seine Vermögenswerte und Schulden aufzuzeichnen und in einer Vermögensübersicht zusammenzustellen.

(4) Die Belege und sonstigen Unterlagen sind geordnet zu sammeln und sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben und die Vermögensübersichten sind zehn Jahre aufzubewahren. Im übrigen gelten für die Aufbewahrung der Belege, sonstigen Unterlagen, Aufzeichnungen und Vermögensübersichten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Aufbewahrung von Bilanzen, Inventaren, Belegen und sonstigen Unterlagen entsprechend.

(5) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt.

+StBerG§ 22Geschäftsprüfung

(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht (§ 21 Abs. 1 bis 3) sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.

(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden

1.
Personen und Gesellschaften, die nach § 3 zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
2.
Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.

(3) Als Geschäftsprüfer dürfen keine Personen tätig sein, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglied, besonderer Vertreter oder Angestellter des zu prüfenden Lohnsteuerhilfevereins sind.

(4) Den Geschäftsprüfern ist Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen sowie den Schriftwechsel des Vereins zu gewähren und eine Untersuchung des Kassenbestandes und der Bestände an sonstigen Vermögenswerten zu gestatten. Ihnen sind alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die für die Durchführung einer sorgfältigen Prüfung notwendig sind.

(5) Die Geschäftsprüfer sind zu gewissenhafter und unparteiischer Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren haben, nicht unbefugt verwerten. Wer seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, haftet dem Lohnsteuerhilfeverein für den daraus entstehenden Schaden. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(6) Die Geschäftsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich zu berichten.

(7) Der Lohnsteuerhilfeverein hat

1.
innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Abschrift hiervon der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten;
2.
innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.

+StBerG§ 23Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Beratungsstellen

(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle ist ein Leiter zu bestellen. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten.

(2) Der Lohnsteuerhilfeverein muß in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ist zulässig.

(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die

1.
zu dem in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenkreis gehören oder
2.
eine Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluß der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder
3.
mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden.
Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.

(4) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen

1.
die Eröffnung, die Schließung sowie die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle;
2.
die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle;
3.
die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient.

(5) Der Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle ist ein Nachweis darüber beizufügen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.

(6) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter nach Überprüfung der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 2) im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind.

+StBerG§ 24Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11

(1) Ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden, so kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag erlauben, daß der Verein einen Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bestellt.

(2) Zum Beauftragten darf nur bestellt werden, wer die in § 23 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 darf längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden; sie kann jederzeit widerrufen werden.

(4) § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

+StBerG§ 25Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

(1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.

(2) Die Lohnsteuerhilfevereine müssen gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Aufsichtsbehörde.

(3) (weggefallen)

+StBerG§ 26Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine

(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8) auszuüben.

(2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ist nicht zulässig.

(3) Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient, sind zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten.

(4) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 sind auf die Dauer von zehn Jahren nach Abschluß der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitgliedes aufzubewahren. § 66 ist sinngemäß anzuwenden.

+StBerG010020040Vierter UnterabschnittAufsicht

+StBerG§ 27Aufsichtsbehörde

(1) Aufsichtsbehörde ist die Oberfinanzdirektion oder die durch die Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde. Sie führt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Bezirk der Aufsichtsbehörde haben.

(2) Der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde unterliegen auch alle im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen. Die im Wege der Aufsicht getroffenen Feststellungen sind der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(3) Die Finanzbehörden teilen der zuständigen Aufsichtsbehörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die den Verdacht begründen, daß ein Lohnsteuerhilfeverein gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.

+StBerG§ 28Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde

(1) Die Mitglieder des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins und die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient, haben auf Verlangen vor der Aufsichtsbehörde zu erscheinen, Auskunft zu geben sowie Handakten und Geschäftsunterlagen vorzulegen.

(2) Die mit der Aufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, die Geschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine und der in Absatz 1 bezeichneten Personen während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung der Aufsicht für erforderlich gehalten werden.

(3) Liegen der zuständigen Aufsichtsbehörde Hinweise vor, die ernsthafte Zweifel begründen, dass die zum Leiter der Beratungsstelle bestellte Person nicht die in § 23 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt oder dass in einer Beratungsstelle die Einhaltung der in § 26 bezeichneten Pflichten nicht gewährleistet ist, sind Beratungsstellenleitung und Lohnsteuerhilfeverein hierzu zu hören. Ihnen ist die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeizuführen.

(4) Ist für eine Beratungsstelle ein Leiter nicht vorhanden, ist der betreffende Lohnsteuerhilfeverein zu hören und ihm die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist eine natürliche Person, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 3 erfüllt, als Leiter zu bestellen.

(5) Ist für eine Beratungsstelle ein Leiter nicht vorhanden oder erfüllt die zum Leiter bestellte Person nicht die in § 23 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen oder ist in einer Beratungsstelle die Einhaltung der in § 26 bezeichneten Pflichten nicht gewährleistet, so kann die Aufsichtsbehörde die Schließung dieser Beratungsstelle anordnen.

+StBerG§ 29Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen

(1) Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung Vertreter zu entsenden.

+StBerG§ 30Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über

1.
die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben;
2.
die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen.

(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

+StBerG010020050Fünfter UnterabschnittVerordnungsermächtigung

+StBerG§ 31Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen

1.
über das Verfahren bei der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,
2.
über Einrichtung und Führung des Verzeichnisses nach § 30 Abs. 1 sowie über die sich auf die Eintragung beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine,
3.
über die Verfahren bei der Eröffnung, der Schließung sowie der Änderung einer Anschrift von Beratungsstellen und bei der Bestellung von Beratungsstellenleitern;
4.
über die zur Bestellung eines Beratungsstellenleiters erforderlichen Erklärungen und Nachweise;
5.
über den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Ausschlüsse des Versicherungsvertrages sowie über die Höhe der Mindestdeckungssummen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils zugewiesenen Aufgaben auf eine andere Landesfinanzbehörde zu übertragen. Diese Aufgaben können durch Vereinbarung auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

+StBerG020Zweiter TeilSteuerberaterordnung

+StBerG020010Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften

+StBerG§ 32Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. Sie bedürfen der Bestellung. Sie üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.

(3) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung nach § 53. Die Ausnahme von der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

+StBerG§ 33Inhalt der Tätigkeit

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung.

+StBerG§ 34Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten. Berufliche Niederlassung eines selbständigen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist die eigene Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach § 58 angestellten Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gilt seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst begründete Arbeitsstätte.

(2) Weitere Beratungsstellen können unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig.

+StBerG020020Zweiter AbschnittVoraussetzungen für die +Berufsausübung

+StBerG020020010Erster UnterabschnittPersönliche +Voraussetzungen

+StBerG§ 35Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses

(1) Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist. Die Prüfung muss vor einem Prüfungsausschuss abgelegt werden, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist. Diesem gehören drei Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung an, davon einer als Vorsitzender, sowie drei Steuerberater oder zwei Steuerberater und ein Vertreter der Wirtschaft.

(2) Die Teilnahme an der Prüfung bedarf der Zulassung.

(3) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde bekannt gegeben. Das Bestehen der Prüfung ist von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, die Befreiung von der Prüfung ist von der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich zu bescheinigen.

(4) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(5) Die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der Prüfung und die organisatorische Durchführung der Prüfung sind Aufgaben der zuständigen Steuerberaterkammer. Die Abnahme der Prüfung ist Aufgabe des Prüfungsausschusses.

+StBerG§ 36Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber,

1.
ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und
2.
danach praktisch tätig gewesen ist.
Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre beträgt, sonst über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Wurde in einem Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifizierender Abschluss und in einem, einen solchen ersten Abschluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen.

(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er

1.
eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung acht Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sechs Jahre praktisch tätig gewesen ist oder
2.
der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens sechs Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken.

(4) Nachweise über das Vorliegen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a eingeführt worden ist. Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.

(+++ § 36: Zur Anwendung vgl. § 157c +++)

+StBerG§ 37Steuerberaterprüfung

(1) Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben.

(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden. Der Zeitpunkt der Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung, die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten, die Bearbeitungszeit und die zum schriftlichen Teil der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel sollen von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Finanzbehörden der Länder bundeseinheitlich bestimmt werden.

(3) Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind

1.
Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,
2.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
3.
Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
4.
Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,
5.
Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union,
6.
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
7.
Volkswirtschaft,
8.
Berufsrecht.
Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete Gegenstand der Prüfung sind.

+StBerG§ 37aPrüfung in Sonderfällen

(1) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Bewerber, die die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestanden haben, können auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen. Dabei entfallen die in § 37 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 bis 7 genannten Prüfungsgebiete. Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus zwei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung.

(2) Bewerber mit einem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, können auf Antrag eine Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG ablegen. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte erworben wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung.

(3) Die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise im Sinne von Absatz 2 müssen in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz von einer nach den dortigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sie müssen bescheinigen, dass der Inhaber in dem Staat, in dem er die Berufsqualifikation erworben hat, zur Hilfe in Steuersachen berechtigt ist. Nachweisen nach Satz 2 gleichgestellt sind Ausbildungsnachweise, die

1.
den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nicht formaler Ausbildungsprogramme absolvierten Ausbildung bescheinigen,
2.
von dem sie ausstellenden anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz als den Nachweisen nach Satz 2 gleichwertig anerkannt wurden und
3.
in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Steuerberaters dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Steuerberaters vorbereiten.
Nachweisen nach Satz 2 gleichgestellt sind ferner solche, die Berufsqualifikationen bescheinigen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs des Steuerberaters entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Bewerber aus Staaten, in denen der Beruf des Steuerberaters nicht reglementiert ist, müssen diesen Beruf zusätzlich in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz ausgeübt haben. Die zuständige Behörde nach Satz 1 muss bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde. Die Pflicht zum Nachweis der einjährigen Berufserfahrung entfällt, wenn durch den Ausbildungsnachweis ein reglementierter Ausbildungsgang bestätigt wird.

(3a) Die zuständige Behörde hat dem Bewerber den Empfang der Unterlagen innerhalb eines Monats zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Eignungsprüfung ist spätestens sechs Monate nach der Entscheidung über die Zulassung zur Eignungsprüfung anzusetzen.

(4) Bewerber mit den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen sollen mit der Eignungsprüfung ihre Befähigung nachweisen, den Beruf eines Steuerberaters auch im Inland ordnungsgemäß ausüben zu können. Die Eignungsprüfung umfasst die zur Berufsausübung notwendigen Kenntnisse aus den in § 37 Abs. 3 genannten Gebieten. Die Eignungsprüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus höchstens zwei Aufsichtsarbeiten aus unterschiedlichen Prüfungsgebieten und eine mündliche Prüfung. Die Prüfung entfällt insgesamt oder in einem der in § 37 Absatz 3 genannten Prüfungsgebiete, soweit der Bewerber nachweist, dass er im Rahmen seiner bisherigen Ausbildung, durch Fortbildung oder im Rahmen seiner bisherigen Berufstätigkeit einen wesentlichen Teil der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erlangt hat, die in der Prüfung insgesamt oder in einem der in § 37 Absatz 3 genannten Prüfungsgebiete gefordert werden und die von einer zuständigen Stelle formell anerkannt wurden. Der Nachweis der im Rahmen der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse ist durch Diplome oder gleichwertige Prüfungszeugnisse einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung zu führen. Zum Nachweis der im Rahmen der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Akten- oder Geschäftszeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der für die Prüfung zuständigen Stelle anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen. Soweit die zuständige Behörde das Entfallen der Prüfung insgesamt oder das Entfallen bestimmter Prüfungsgebiete nach Satz 1 ablehnt, hat sie die Entscheidung zu begründen. Hinsichtlich der nicht entfallenen Prüfung oder der nicht entfallenden Prüfungsgebiete sind die wesentlichen Unterschiede zwischen der bisherigen Ausbildung des Bewerbers und der im Inland geforderten Ausbildung sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch bereits beim Bewerber erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden können, mitzuteilen.

(4a) Die zuständigen Behörden im Sinne von Absatz 3 arbeiten mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zusammen und tauschen Informationen über das Vorliegen von disziplinar- oder strafrechtlichen oder sonstigen schwerwiegenden Sachverhalten aus, wenn sie Auswirkungen auf die Berufsausübung der Betroffenen haben. § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.

(5) Für die Prüfung in verkürzter Form und für die Eignungsprüfung gelten im Übrigen die Vorschriften für die Steuerberaterprüfung.

+StBerG§ 37bZuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses

(1) Für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung und für die organisatorische Durchführung der Prüfung ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend beruflich tätig ist oder, sofern der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, er seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Bewerber vorwiegend aufhält.

(2) Befindet sich der nach Absatz 1 maßgebliche Ort im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Inland befindet. Befindet sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, bei der die Zulassung zur Prüfung beantragt wurde.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 kann eine Steuerberaterkammer durch Vereinbarung, die der Genehmigung der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, mit einer anderen Steuerberaterkammer eine gemeinsame Stelle bilden. Dies gilt auch über Landesgrenzen hinweg, wenn die jeweils für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden dies genehmigen. Die gemeinsame Stelle handelt für diejenige Steuerberaterkammer, die für den Bewerber örtlich zuständig ist. Gibt es in einem Land mehrere Steuerberaterkammern, bestimmt die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde nach Anhörung der Steuerberaterkammern, ob eine, mehrere gemeinsam oder jede Steuerberaterkammer für sich die Aufgaben wahrnimmt.

(4) Für die Abnahme der Prüfung ist der Prüfungsausschuss bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zuständig, in deren Bereich der Bewerber zur Prüfung zugelassen wurde. Die Zuständigkeit kann auf einen Prüfungsausschuss bei einer anderen für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde einvernehmlich übertragen werden.

(5) Die Berufung und Abberufung des Vorsitzenden, der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter erfolgt durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. Es können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden.

+StBerG§ 38Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung

(1) Von der Steuerberaterprüfung sind zu befreien

1.
Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Professor gelehrt haben;
2.
ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind;
3.
ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
a)
der Finanzverwaltung, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b)
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift;
4.
ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
a)
der Finanzverwaltung, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b)
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift.

(2) § 36 Abs. 3 und 4 gilt auch für die Befreiung von der Prüfung. Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen, sowie Professoren an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst können erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder dem Dienstverhältnis als Angestellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages von der Prüfung befreit werden.

+StBerG§ 38aVerbindliche Auskunft

(1) Auf Antrag erteilt die zuständige Steuerberaterkammer eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung.

(2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 37b Abs. 1 bis 3 entsprechend.

+StBerG§ 39Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung

(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung, auf Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung von der Prüfung hat der Bewerber eine Gebühr von zweihundert Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen.

(2) Für die Prüfung hat der Bewerber bis zu einem von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Zeitpunkt eine Gebühr von eintausend Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen. Zahlt der Bewerber die Gebühr nicht rechtzeitig, so gilt dies als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung. Tritt der Bewerber bis zu dem von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Zeitpunkt von der Prüfung zurück, so wird die Gebühr nicht erhoben. Tritt der Bewerber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit zurück, so ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten.

(3) In einer Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 können der Höhe nach andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebühren bestimmt werden.

(4) Die zuständige Steuerberaterkammer hat die für die Erstellung der Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten entstandenen Kosten der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu erstatten. Die Vergütungen und sonstigen Aufwendungen für die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der zuständigen Steuerberaterkammer unmittelbar an die Mitglieder des Prüfungsausschusses gezahlt. Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde wird insoweit von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber den Mitgliedern des Prüfungsausschusses befreit. Für die Zahlungen nach den Sätzen 1 und 2 kann die zuständige Steuerberaterkammer keinen Ersatz von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde verlangen.

+StBerG§ 39aRücknahme von Entscheidungen

(1) Die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung ist von der zuständigen Steuerberaterkammer, die Prüfungsentscheidung ist von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
2.
sie der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
3.
ihre Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
Erstrecken sich die Rücknahmegründe nach Satz 1 nur auf die Zulassung zur Prüfung, ist auch die Prüfungsentscheidung zurückzunehmen. Nach einer Rücknahme gemäß Satz 1 oder Satz 2 gilt die Steuerberaterprüfung als nicht bestanden.

(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden und die Steuerberaterkammern haben Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. § 30 der Abgabenordnung steht diesen Mitteilungen nicht entgegen. Werden Tatsachen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 während des Bestellungsverfahrens der zuständigen Steuerberaterkammer bekannt, so ruht dieses bis zum Ausgang des Verfahrens.

(3) Vor der Rücknahme ist der Betroffene zu hören.

+StBerG020020020Zweiter UnterabschnittBestellung

+StBerG§ 40Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren

(1) Nach bestandener Prüfung oder nach der Befreiung von der Prüfung ist der Bewerber auf Antrag durch die zuständige Steuerberaterkammer als Steuerberater zu bestellen. Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers. Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung im Ausland ist für die Bestellung die Steuerberaterkammer zuständig, die den Bewerber von der Prüfung befreit hat oder die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Bewerber geprüft worden ist.

(2) Vor der Bestellung hat die Steuerberaterkammer zu prüfen, ob der Bewerber persönlich geeignet ist. Die Bestellung ist zu versagen, wenn der Bewerber

1.
nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben;
4.
sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen.

(3) Die Bestellung ist auch zu versagen,

1.
wenn eine Entscheidung nach § 39a Abs. 1 ergangen ist;
2.
solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf unvereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
3.
solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder der Nachweis der Mitversicherung bei einem Arbeitgeber vorliegt.

(4) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 erforderlich ist, gibt die zuständige Steuerberaterkammer dem Bewerber schriftlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung des Bewerbers und, wenn dies ein Arzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen. Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund der Anordnung der Steuerberaterkammer innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gilt der Antrag auf Bestellung als zurückgenommen.

(5) Vor der Versagung der Bestellung ist der Bewerber zu hören. Wird die Bestellung versagt, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.

(6) Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestellung hat der Bewerber eine Gebühr von fünfzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.

+StBerG§ 40aAussetzung des Bestellungsverfahrens

Die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung zum Steuerberater kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde.

+StBerG§ 41Bestellung

(1) Die Bestellung zum Steuerberater wird mit der Aushändigung einer von der Steuerberaterkammer ausgestellten Urkunde wirksam.

(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn der Bewerber gegenüber der Steuerberaterkammer die Versicherung abgegeben hat, dass er die insbesondere aus § 57 Absatz 1 bis 2a folgenden Pflichten eines Steuerberaters erfüllen wird.

(3) Mit der Bestellung wird der Steuerberater Mitglied der bestellenden Steuerberaterkammer.

+StBerG§ 42Steuerbevollmächtigter

Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.

+StBerG§ 43Berufsbezeichnung

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.

+StBerG§ 44Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"

(1) Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten und niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes nachweisen, kann auf Antrag die Berechtigung verliehen werden, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen. Die Verleihung erfolgt durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Antragsteller seine berufliche Niederlassung hat.

(2) Die besondere Sachkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist durch eine mündliche Prüfung vor einem Sachkunde-Ausschuss nachzuweisen, der bei der Steuerberaterkammer zu bilden ist. Personen, die ihre besondere Sachkunde durch eine einschlägige Ausbildung nachweisen und mindestens drei Jahre buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe steuerlich beraten haben, können auf Antrag von der mündlichen Prüfung befreit werden. Über den Antrag auf Befreiung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer im Benehmen mit der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr benannten Behörde und, soweit der Antragsteller Rechtsanwalt oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt ist, im Benehmen mit der für die berufliche Niederlassung des Antragstellers zuständigen Rechtsanwaltskammer.

(2a) Partnerschaftsgesellschaften sind befugt, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zum Namen zu führen, wenn mindestens ein Partner berechtigt ist, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.

(3) Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zur Firma oder zum Namen zu führen, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.

(4) Vereine im Sinne des § 4 Nr. 8 sind befugt, als Zusatz zum Namen des Vereins die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen.

(5) Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 3) und Personenvereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 7, die eine Buchstelle für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterhalten, dürfen für diese Buchstelle die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" benutzen, wenn der Leiter der Buchstelle berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.

(6) Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" erlischt mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bzw. mit dem Erlöschen oder der Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt. Ist diese Person ein gesetzlicher Vertreter einer Berufsausübungsgesellschaft, erlischt die Befugnis der Berufsausübungsgesellschaft zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“, wenn kein anderer gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.

(7) Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist in das Berufsregister einzutragen.

(8) Für die Bearbeitung des Antrags auf Verleihung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist eine Gebühr von einhundertfünfzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.

+StBerG§ 45Erlöschen der Bestellung

(1) Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlischt durch

1.
Tod,
2.
Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer,
3.
rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf,
4.
rechtskräftige Rücknahme der Prüfungsentscheidung oder der Entscheidung über die Befreiung von der Prüfung nach § 39a Abs. 1.
Der Verzicht nach Nummer 2 ist zu Protokoll oder schriftlich gegenüber der Steuerberaterkammer zu erklären, die für die berufliche Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten örtlich zuständig ist. Ein im berufsgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Berufsgericht erklärter Verzicht gilt als gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer abgegeben.

(2) Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter erlischt ferner durch die Bestellung als Steuerberater.

+StBerG§ 46Rücknahme und Widerruf der Bestellung

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;
4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat;
6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder
7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.

(5) (weggefallen)

+StBerG§ 47Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung

(1) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter" zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.

(2) Die zuständige Steuerberaterkammer kann einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Bestellung verzichtet, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ weiterzuführen, der auch „i. R.“ abgekürzt werden kann.

(3) Die Steuerberaterkammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis

1.
zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder
2.
widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten das Erlöschen oder nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 den Widerruf der Bestellung nach sich ziehen würden.

+StBerG§ 48Wiederbestellung

(1) Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden,

1.
wenn die Bestellung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erloschen ist; wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 114) verzichtet, kann die Wiederbestellung nicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen, es sei denn, dass eine Ausschließung aus dem Beruf nicht zu erwarten war;
2.
wenn im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist oder seit der rechtskräftigen Ausschließung mindestens acht Jahre verstrichen sind;
3.
wenn die Bestellung nach § 46 widerrufen ist und die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen.

(2) Die Vorschriften des § 40 gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 entsprechend für die Wiederbestellung.

(3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Wiederbestellung hat der Bewerber eine Gebühr von einhundertfünfundzwanzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.

+StBerG020020030Dritter UnterabschnittBerufsausübungsgesellschaften

+StBerG§ 49Berufsausübungsgesellschaften

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.

(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:

1.
Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,
2.
Europäische Gesellschaften und
3.
Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht
a)
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
b)
eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

+StBerG§ 50Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe

(1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 49 ist Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten auch gestattet

1.
mit Mitgliedern einer Steuerberaterkammer, einer Rechtsanwaltskammer oder der Patentanwaltskammer sowie mit Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern,
2.
mit Angehörigen ausländischer Berufe, die im Ausland einen Beruf ausüben, der in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten vergleichbar ist und bei dem die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen,
3.
mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern in der Bundesrepublik Deutschland gemeinschaftlich ausüben dürfen,
4.
mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Steuerrechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.
Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nach § 40 Absatz 2 zur Versagung der Bestellung führen würde.

(2) Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten ist eine Beteiligung an Berufsausübungsgesellschaften aus Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gestattet, wenn diese nach § 207a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 159 der Patentanwaltsordnung im Inland zugelassen sind.

(3) Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist insbesondere die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtsteuerberatenden Berufs treten. Die §§ 51 bis 55h gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Berufs des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten dienen.

+StBerG§ 51Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

(1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten. Sie sind insbesondere verpflichtet, die berufliche Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigen sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu wahren.

(2) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung in Steuerrechtsangelegenheiten bekannt geworden ist. Nicht unter die Verschwiegenheitspflicht fallen Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) § 57 Absatz 1a bis 1c und 4 gilt für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend.

(4) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, verstoßen.

(5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, verstoßen.

(6) Beteiligt sich ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter an einer Mandatsgesellschaft (§ 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4), so hat er für die Einhaltung der Berufspflichten nach § 52 Absatz 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen.

+StBerG§ 52Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft

(1) Die §§ 57 und 57a, 62, 62a, 63 bis 66, 69 bis 71 sowie 80 Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.

(2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.

(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch nichtsteuerberatende Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen besteht.

(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt.

(5) Beteiligt sich eine Berufsausübungsgesellschaft an einer Mandatsgesellschaft (§ 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4), so hat sie für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen. Absatz 4 gilt entsprechend.

+StBerG§ 53Anerkennung

(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. Keiner Anerkennung nach Satz 1 bedürfen

1.
Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören,
2.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
3.
Buchprüfungsgesellschaften und
4.
Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von
a)
mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder
b)
einer oder mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten
für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft).
Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten denjenigen Steuerberaterkammern anzuzeigen, bei denen die beteiligten Berufsausübungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten anerkannt oder bestellt sind. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Anerkennung. Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn

1.
die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a und 55b erfüllen,
2.
die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und
3.
der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Mit der Anerkennung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der anerkennenden Steuerberaterkammer.

(4) Die Steuerberaterkammer teilt dem Berufshaftpflichtversicherer, der in der Berufshaftpflichtversicherung oder der vorläufigen Deckungszusage angegeben ist, die Anerkennung mit.

+StBerG§ 54Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht

(1) Der Antrag auf Anerkennung muss folgende Angaben enthalten:

1.
Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft,
2.
die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie
3.
Namen und Berufe der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen; sofern Gesellschafter eine anerkannte oder zugelassene Gesellschaft nach § 55a Absatz 1 Satz 1 ist, müssen Name und Beruf der an ihr mittelbar beteiligten Personen nicht angegeben werden.
Die zuständige Steuerberaterkammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 53 Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist.

(3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft hat die Gesellschaft eine Gebühr von fünfhundert Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, sofern nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(4) Die Anerkennung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der zuständigen Steuerberaterkammer ausgestellten Urkunde.

(5) Die anerkannte Berufsausübungsgesellschaft hat der zuständigen Steuerberaterkammer jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

+StBerG§ 55Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler

(1) Die Anerkennung erlischt durch

1.
Auflösung der Berufsausübungsgesellschaft oder
2.
schriftlichen Verzicht auf die Rechte aus der Anerkennung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer.

(2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Anerkennung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Anerkennung kann abweichend von Satz 1 abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft

1.
die Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 und 2, der §§ 50, 51 Absatz 5, der §§ 55a, 55b oder des § 55f nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie innerhalb einer von der Steuerberaterkammer zu bestimmenden angemessenen Frist einen den genannten Vorschriften entsprechenden Zustand herbeiführt,
2.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Personen, die Hilfeleistung in Steuersachen suchen, nicht gefährdet sind.
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(4) Die Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft kann widerrufen werden, wenn

1.
nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung im Bezirk der Steuerberaterkammer nach § 55e Absatz 1 eine berufliche Niederlassung eingerichtet wird oder
2.
keine berufliche Niederlassung nach § 55e Absatz 1 mehr besteht.

(5) Ordnet die zuständige Steuerberaterkammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 139 Absatz 2, 4 und 5, § 140 Absatz 2 sowie § 145 entsprechend anzuwenden. Wird die Anerkennung widerrufen, weil die Berufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen.

(6) Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Anerkennung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 70 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner.

+StBerG§ 55aGesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften

(1) Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft können auch sein:

1.
anerkannte Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz,
2.
zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und
4.
anerkannte Buchprüfungsgesellschaften.
Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Gesellschaft an. Haben sich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Angehörige eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Unterabschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.

(2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.

(3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.

(4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 50 Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht.

(5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigen.

+StBerG§ 55bGeschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane

(1) Nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft sein. Mitbestimmungsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind Weisungen von Personen, die nicht den in § 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufen angehören, gegenüber Personen, die den Berufen nach § 3 Satz 1 Nummer 1 angehören, unzulässig.

(2) Von der Mitgliedschaft in einem Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen, wer einen der Versagungstatbestände des § 40 Absatz 2 erfüllt oder gegen wen eine der in Absatz 5 Satz 3 genannten Maßnahmen verhängt wurde.

(3) Dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft müssen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in vertretungsberechtigter Zahl angehören.

(4) Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhaltung des Berufsrechts in der Berufsausübungsgesellschaft zu sorgen.

(5) Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans der Berufsausübungsgesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten die Berufspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die §§ 81 und 82 sowie die Vorschriften des Ersten bis Vierten Unterabschnitts des Fünften Abschnitts des Zweiten Teils sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Absatz 1 Nummer 5) tritt

1.
bei Mitgliedern eines Geschäftsführungsorgans, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und
2.
bei Mitgliedern eines Aufsichtsorgans, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.

(6) Die Unabhängigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigen, die dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaften angehören oder in sonstiger Weise die Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft wahrnehmen, bei der Ausübung ihres Berufs ist zu gewährleisten. Einflussnahmen durch die Gesellschafter, insbesondere durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.

(7) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Absätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

+StBerG§ 55c(weggefallen) +StBerG§ 55dVertretung vor Gerichten und Behörden

(1) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Steuerberaters.

(2) Berufsausübungsgesellschaften handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

+StBerG§ 55eBerufliche Niederlassung der Berufsausübungsgesellschaft

(1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine berufliche Niederlassung unterhalten, in der oder in deren Nahbereich zumindest ein geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter tätig ist.

(2) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine weitere Beratungsstelle im Inland zu unterhalten oder einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz im Inland zu benennen.

(3) § 34 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

+StBerG§ 55fBerufshaftpflichtversicherung

(1) Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten.

(2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergeben. § 67 Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass er nur für anerkannte Berufsausübungsgesellschaften gilt.

(3) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen rechtsformbedingt für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung eine Million Euro für jeden Versicherungsfall.

(4) Für Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindestversicherungssumme 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall.

(5) Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter, die Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, begrenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Berufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer Gesellschafter, die Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, maßgeblich. Handelt es sich bei der Berufsausübungsgesellschaft um eine Mandatsgesellschaft, so ist Satz 2 nicht anzuwenden und die Zahl ihrer Gesellschafter ist für die Berechnung der Jahreshöchstleistung maßgeblich. Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

+StBerG§ 55gSteuerberatungsgesellschaft

Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen.

+StBerG§ 55hBürogemeinschaft

(1) Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte können sich zu einer Gesellschaft verbinden, die der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner von steuerberatenden Mandatsverträgen auftreten soll (Bürogemeinschaft).

(2) Eine Bürogemeinschaft können Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte auch mit Personen eingehen, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, es sei denn, die Verbindung ist mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Steuerrechtspflege nicht vereinbar, und kann das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden. Eine Bürogemeinschaft nach Satz 1 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Steuerberater nach § 40 Absatz 2 Nummer 2 zur Versagung der Bestellung führen würde.

(3) Die in der Bürogemeinschaft tätigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten sind verpflichtet, angemessene organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten.

(4) § 51 Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesellschafter der Bürogemeinschaft nach Absatz 2 entsprechend.

+StBerG020030Dritter AbschnittRechte und Pflichten

+StBerG§ 56(weggefallen) +StBerG§ 57Allgemeine Berufspflichten

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

+StBerG§ 57aWerbung

Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

+StBerG§ 58Tätigkeit als Angestellter

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf als Angestellte einer Person oder Vereinigung im Sinne des § 3 Satz 1 ausüben. Sie dürfen ferner tätig werden

1.
als Leiter oder als Angestellte von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, genossenschaftlichen Treuhandstellen oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
2.
als Leiter von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine,
3.
als Angestellte von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine, wenn die Buchstelle, die jeweilige Geschäftsstelle der Buchstelle oder die Beratungsstelle von einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geleitet wird,
4.
als Angestellte von Genossenschaften oder anderen Personenvereinigungen,
a)
deren Mitglieder ausschließlich Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 sind und
b)
deren Zweck ausschließlich der Betrieb von Einrichtungen zur Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung ihres Berufs ist,
5.
als Angestellte von Berufskammern der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe,
5a.
als Angestellte, wenn sie im Rahmen des Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten im Sinne des § 33 wahrnehmen. Dies gilt nicht, wenn hierdurch die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung beeinträchtigt wird. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte darf für einen Auftraggeber, dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muss, nicht in seiner Eigenschaft als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter tätig werden. Bei Mandatsübernahme hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Mandanten auf seine Angestelltentätigkeit hinzuweisen. § 57 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt,
6.
als Angestellte von ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, wenn diese den in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten vergleichbar sind und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen; für Angestellte von Vereinigungen mit Sitz im Ausland gilt dies nur, soweit es sich um Vereinigungen handelt, deren Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder oder sonstige Anteilseigner mehrheitlich Personen sind, die im Ausland einen den in § 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und bei denen die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen,
7.
als Geschäftsführer oder als Angestellte einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, wenn alle Geschäftsführer und alle Mitglieder Angehörige europäischer steuerberatender, wirtschaftsprüfender oder rechtsberatender Berufe sind,
8.
als Angestellte des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit es sich um eine Tätigkeit bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle handelt. § 59 steht dem nicht entgegen.

+StBerG§ 59Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen +Dienst- oder Amtsverhältnis

Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eingegangen, so darf er seinen Beruf als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter nicht ausüben, es sei denn, daß er die ihm übertragene Aufgabe ehrenamtlich wahrnimmt. Die zuständige Steuerberaterkammer kann dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten dadurch nicht gefährdet wird.

+StBerG§ 60Eigenverantwortlichkeit

(1) Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus

1.
selbständige Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte,
2.
zeichnungsberechtigte Vertreter eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder einer Berufsausübungsgesellschaft,
3.
Angestellte, die nach § 58 mit dem Recht der Zeichnung Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§ 57) genommen wird.

+StBerG§ 61Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung

Ehemalige Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung dürfen während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht für Auftraggeber tätig werden, mit deren Steuerangelegenheiten sie innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden materiell befaßt waren.

+StBerG§ 62Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben die von ihnen beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem haben sie bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 1 gilt nicht für angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte unterliegen. Hat sich ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den beschäftigten Personen ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 1 vorgenommen hat.

+StBerG§ 62aInanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 57 Absatz 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Steuerberater oder vom Steuerbevollmächtigten im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. Die Zusammenarbeit muss unverzüglich beendet werden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.

(3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. In ihm ist

1.
der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten,
2.
der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und
3.
festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, darf der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigte dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet.

(5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, darf der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigte dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Mandant darin eingewilligt hat.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit Dienstleistungen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften in Anspruch genommen werden. Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

(8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

+StBerG§ 63Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

Steuerberater und Steuerbevollmächtigter, die in ihrem Beruf in Anspruch genommen werden und den Auftrag nicht annehmen wollen, haben die Ablehnung unverzüglich zu erklären. Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

+StBerG§ 64Gebührenordnung

(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften sind an eine Gebührenordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher die Bundessteuerberaterkammer zu hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach

1.
Zeitaufwand,
2.
Wert des Objekts und
3.
Art der Aufgabe
zu richten.

(2) Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Mandanten in Textform vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.

+StBerG§ 65Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung

Steuerberater haben im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vertretung eines Beteiligten zu übernehmen, wenn sie diesem zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte auf Grund des § 142 der Finanzgerichtsordnung beigeordnet sind. Der Steuerberater kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

+StBerG§ 65aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

+StBerG§ 66Handakten

(1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.

(2) Dokumente, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, so hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
die Korrespondenz zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und seinem Auftraggeber,
2.
die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie
3.
die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(3) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 verweigern, bis er hinsichtlich seiner von diesem Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit der Vorenthalt unangemessen ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit sich der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient. Die in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen über die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

+StBerG§ 67Berufshaftpflichtversicherung

(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und diese Berufshaftpflichtversicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrechtzuerhalten.

(2) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Steuerberaterkammer.

(3) Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über folgende Daten der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten:

1.
den Namen,
2.
die Adresse und
3.
die Versicherungsnummer.
Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerberater oder der Steuerbevollmächtigte ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.

+StBerG§ 67aVertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:

1.
durch im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme;
2.
durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.
Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf die Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und bedarf der Textform.

+StBerG§ 68(weggefallen)

+StBerG§ 69Bestellung eines allgemeinen Vertreters

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen einen allgemeinen Vertreter bestellen, wenn sie länger als einen Monat daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben; die Bestellung ist der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen. Auf Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bestellt die zuständige Steuerberaterkammer den Vertreter. Der Vertreter muß ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§§ 40, 42) sein.

(2) Dem Vertreter stehen im Rahmen der eigenen Befugnisse die rechtlichen Befugnisse des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zu, den er vertritt. Der Vertreter wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

(3) Die zuständige Steuerberaterkammer kann den Vertreter von Amts wegen bestellen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte es unterlassen hat, eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 Satz 2 zu beantragen. Der Vertreter soll jedoch erst bestellt werden, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte vorher aufgefordert worden ist, den Vertreter selbst zu bestellen oder einen Antrag nach Absatz 1 Satz 2 einzureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, der von Amts wegen als Vertreter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.

(4) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist berechtigt, die Praxisräume zu betreten und die zur Praxis gehörenden Gegenstände einschließlich des dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zur Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht beeinträchtigen. Er hat dem von Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt die Steuerberaterkammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest. Der Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Steuerberaterkammer wie ein Bürge.

(5) Der Vertreter wird für einen bestimmten Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren bestellt. In den Fällen des § 59 erfolgt die Bestellung des Vertreters für die Dauer des Dienst- oder Amtsverhältnisses. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(6) Der von Amts wegen bestellte Vertreter darf für die Dauer von zwei Jahren nach Ablauf der Bestellung nicht für Auftraggeber tätig werden, die er in seiner Eigenschaft als Vertreter für den Vertretenen betreut hat.

(7) Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter, für den ein Vertreter bestellt ist, gestorben, so sind Rechtshandlungen, die der Vertreter vor Eintragung der Löschung des verstorbenen Berufsangehörigen in das Berufsregister vorgenommen hat, nicht deshalb unwirksam, weil der Berufsangehörige zur Zeit der Bestellung des Vertreters oder zur Zeit der Vornahme der Handlung nicht mehr gelebt hat. Das Gleiche gilt für Rechtshandlungen, die vor Eintragung der Löschung des verstorbenen Berufsangehörigen in das Berufsregister dem Vertreter gegenüber noch vorgenommen worden sind.

+StBerG§ 70Bestellung eines Praxisabwicklers

(1) Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter gestorben, kann die zuständige Steuerberaterkammer einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Abwickler der Praxis bestellen. Ein Abwickler kann auch für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bestellt werden, dessen Bestellung erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden ist.

(2) Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung jeweils höchstens um ein Jahr zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, dass schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(3) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die gleichen Befugnisse zu, die der verstorbene oder frühere Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(4) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, der von Amts wegen zum Abwickler bestellt worden ist, kann die Abwicklung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.

(5) § 69 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

(6) Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Gebührenansprüche und Kostenforderungen des verstorbenen oder früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten im eigenen Namen geltend zu machen, im Falle des verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten allerdings nur für Rechnung der Erben.

(7) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(8) § 69 Abs. 6 gilt entsprechend, es sei denn, es liegt eine schriftliche Einwilligung der Erben oder des früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vor.

+StBerG§ 71Bestellung eines Praxistreuhänders

(1) Soll die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf eine bestimmte Person übertragen werden, die im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Berufsangehörigen noch nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, so kann auf Antrag der Erben die zuständige Steuerberaterkammer für einen Zeitraum bis zu drei Jahren einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Treuhänder bestellen. In Ausnahmefällen kann der Zeitraum um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(2) Der Treuhänder führt sein Amt unter eigener Verantwortung jedoch für Rechnung und auf Kosten der Erben des verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

(3) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, dessen Bestellung wegen nicht nur vorübergehender Berufsunfähigkeit widerrufen ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 7) oder der aus den in § 57 Abs. 4 genannten Gründen auf seine Bestellung verzichtet hat.

(5) § 69 Abs. 6 gilt entsprechend.

+StBerG§ 72(weggefallen)

....

+StBerG020040Vierter AbschnittOrganisation des Berufs

+StBerG§ 73Steuerberaterkammer

(1) Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die in einem Oberfinanzbezirk oder durch die Landesregierung bestimmten Kammerbezirk ihre berufliche Niederlassung haben, bilden eine Berufskammer. Diese führt die Bezeichnung „Steuerberaterkammer“.

(2) Die Steuerberaterkammer hat ihren Sitz im Kammerbezirk. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(3) Werden Oberfinanzdirektionen aufgelöst oder zusammengelegt, bleiben die bisher gebildeten Kammern bestehen. Der vormalige Geschäftsbereich einer aufgelösten Oberfinanzdirektion gilt als Kammerbezirk fort, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.

(4) (weggefallen)

+StBerG§ 74Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Steuerberaterkammer sind außer Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten die anerkannten Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbezirk haben. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine berufliche Niederlassung begründet haben, sind Mitglieder der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk sie bestellt worden sind. § 46 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.

(2) Mitglieder der Steuerberaterkammer sind außerdem, soweit sie nicht Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder Mitglied der Patentanwaltskammer sind, die Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz im Kammerbezirk hat.

(3) Anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind Mitglieder der Steuerberaterkammer, die sie anerkannt hat.

+StBerG§ 74aMitgliederakten

(1) Die Steuerberaterkammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 74). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Bestellung oder Anerkennung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.

(2) Die Mitglieder der Steuerberaterkammern haben das Recht, die über sie geführten Akten einzusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Steuerberaterkammer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.

(3) Wird die Mitgliedschaft in einer anderen Steuerberaterkammer begründet, übersendet die abgebende Kammer der anderen Kammer die Mitgliederakte. Hat die andere Kammer die Daten des Mitglieds erfasst, löscht die abgebende Kammer alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit Ausnahme des Hinweises auf den Wechsel und eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung noch erforderlicher Daten.

(4) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer erloschen war, zu vernichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Bestellung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus dem Beruf ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit auf die Bestellung verzichtet hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung der Daten.

(5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Steuerberaterkammer zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

(6) Auf Personen, die einen Antrag auf Bestellung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1, 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder.

+StBerG§ 75Gemeinsame Steuerberaterkammer

(1) Die Steuerberaterkammern können sich durch einen übereinstimmenden Beschluß der beteiligten Kammern für den Bereich eines oder mehrerer Kammerbezirke oder mehrerer Länder zu einer gemeinsamen Steuerberaterkammer zusammenschließen. Die einzelnen für den Kammerbezirk gebildeten Steuerberaterkammern werden damit aufgelöst.

(2) Ein Zusammenschluß für mehrere Länder ist nur zulässig, wenn eine Vereinbarung der beteiligten Länder vorliegt.

+StBerG§ 76Aufgaben der Steuerberaterkammer

(1) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.

(2) Der Steuerberaterkammer obliegt insbesondere,

1.
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten (§ 57) zu beraten und zu belehren;
2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;
3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;
4.
die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten (§ 57) zu überwachen und das Recht der Rüge (§ 81) zu handhaben;
5.
die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen einzureichen (§ 99 Abs. 3);
6.
Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen;
7.
Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine Landesfinanzbehörde oder eine andere Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;
8.
die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen;
9.
die berufsständischen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die steuerberatenden Berufe vorzuschlagen;
10.
die Wahrnehmung der den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes;
11.
die Erfüllung der den Steuerberaterkammern nach § 80a Absatz 2 der Abgabenordnung zugewiesenen Pflichten.
Ist ein Mitglied der Kammer auch Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung, so umfassen die Aufgaben der Steuerberaterkammer nach Satz 1 Nummer 1 und 4 auch die Berufspflichten des Kammermitglieds als Mitglied dieses Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans (§ 59d Absatz 1 bis 3 und § 59j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 52d Absatz 1 bis 3 und § 52j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung).

(3) Die Steuerberaterkammer kann die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 77a übertragen werden. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 zweite Alternative kann der Betroffene eine Entscheidung des Vorstandes verlangen.

(4) Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkammer, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 obliegenden Aufgaben örtlich zuständig ist, kann eine andere Steuerberaterkammer diese Aufgaben übernehmen. Diese Vereinbarung ist in die Satzungen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzunehmen.

(5) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, das Berufsregister ihres Bezirks zu führen. Die Steuerberaterkammern können sich bei der Führung des Berufsregisters einer nach § 84 gebildeten Arbeitsgemeinschaft bedienen.

(6) Die Steuerberaterkammer ist berechtigt, die Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern.

(7) Die Länder können durch Gesetz den Steuerberaterkammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass die Steuerberaterkammern auch für Antragsteller tätig werden, die nicht als Steuerberater tätig werden wollen.

(8) Die Steuerberaterkammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden.

(9) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 8 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(10) Die nach Absatz 9 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(11) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, in den Fällen der geschäftsmäßigen unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend zu machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tätigkeit fortgesetzt wird.

+StBerG§ 76aEintragung in das Berufsregister

(1) In das Berufsregister sind einzutragen:

1.
für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die in dem Bezirk der zuständigen Steuerberaterkammer (Registerbezirk) bestellt werden oder ihre berufliche Niederlassung in diesen verlegen:
a)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigen,
b)
das Datum der Bestellung und der Name der Behörde oder der Steuerberaterkammer, die die Bestellung vorgenommen hat,
c)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ und der Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung,
d)
die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mail-Adresse, und die geschäftliche Internetadresse,
e)
berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h,
f)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,
g)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern ein solcher bestellt oder benannt worden ist,
h)
das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder des § 134,
i)
die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sowie
j)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a und c bis i;
2.
für Berufsausübungsgesellschaften, die in dem Registerbezirk anerkannt werden oder die nach der Anerkennung ihren Sitz in diesen verlegen:
a)
der Name oder die Firma und die Rechtsform,
b)
das Datum der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft und der Name der Behörde oder der Steuerberaterkammer, die die Anerkennung vorgenommen hat,
c)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“,
d)
die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mail-Adresse, und die geschäftliche Internetadresse,
e)
berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h,
f)
folgende Angaben zu den Gesellschaftern:
aa)
bei natürlichen Personen: der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübte Beruf,
bb)
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Name oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,
g)
bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf,
h)
bei rechtsfähigen Personengesellschaften: der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf der vertretungsberechtigten Gesellschafter,
i)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf der angestellten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die zur Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigt sind, sofern die Eintragung in das Berufsregister von der Berufsausübungsgesellschaft beantragt wird,
j)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,
k)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern ein solcher bestellt oder benannt worden ist,
l)
das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 4 oder des § 134,
m)
die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs der Berufsausübungsgesellschaft sowie
n)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a und c bis m;
3.
für weitere Beratungsstellen von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden:
a)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten,
b)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“,
c)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,
d)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,
e)
die Bezeichnung eines für die weitere Beratungsstelle eingerichteten weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sowie
f)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis e;
4.
für weitere Beratungsstellen von anerkannten Berufsausübungsgesellschaften, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden:
a)
der Name oder die Firma und die Rechtsform,
b)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“,
c)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,
d)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,
e)
die Bezeichnung eines für die weitere Beratungsstelle eingerichteten weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sowie
f)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis e.

(2) Für Berufsausübungsgesellschaften, die nicht anerkannt werden sollen, gilt Absatz 1 Nummer 2 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Datums der Anerkennung der Tag der Registrierung im Berufsregister einzutragen ist. Abweichend von Satz 1 ist bei Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft der Tag der Eintragung im Partnerschaftsregister einzutragen. Die zuständige Steuerberaterkammer kann für die Prüfung der in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen.

(3) Die zuständige Steuerberaterkammer nimmt Neueintragungen in das Berufsregister nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 sind die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner zu identifizieren. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit Absatz 1 Nummer 2 für Berufsausübungsgesellschaften, die nicht anerkannt werden sollen, nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend gilt.

(4) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, gilt Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Steuerberaterkammer des Registerbezirks zuständig ist, in dem die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.

+StBerG§ 76bLöschung aus dem Berufsregister

(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen

1.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn
a)
die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
b)
die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;
2.
anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
a)
die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
b)
der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
3.
nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
a)
sie aufgelöst sind,
b)
der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder
c)
der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
4.
weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.

(2) Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.

+StBerG§ 76cMitteilungspflichten; Einsicht in das Berufsregister

(1) Die in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer von folgenden Personen mitzuteilen:

1.
im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 1 von dem einzutragenden oder eingetragenen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten;
2.
im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 2, von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der einzutragenden oder eingetragenen Berufsausübungsgesellschaft;
3.
im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 3 von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der die weitere Beratungsstelle errichtet hat;
4.
im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 2, von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesellschaft, die die weitere Beratungsstelle errichtet hat.

(2) Die im Berufsregister zu löschenden Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer von folgenden Personen mitzuteilen:

1.
in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der seine berufliche Niederlassung verlegt;
2.
in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesellschaft;
3.
in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 4 von den in Absatz 1 Nummer 3 oder 4 genannten Personen;
4.
in den Fällen des § 76b Absatz 2 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesellschaft.

(3) Alle Eintragungen und Löschungen im Berufsregister sind den Beteiligten mitzuteilen. Die Löschung von Berufsausübungsgesellschaften ist ferner dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.

(4) Die Einsicht in das Berufsregister soll gewährt werden, soweit die die Einsicht begehrende Person hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.

+StBerG§ 76dWeitere Eintragungen in das Berufsregister

(1) In das Berufsregister sind ferner einzutragen:

1.
Vereine, die nach § 44 Absatz 4 befugt sind, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ als Zusatz zum Namen zu führen, wenn sie ihren Sitz im Registerbezirk haben,
2.
Buchstellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Personenvereinigungen, für die nach § 44 Absatz 5 die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ geführt werden darf, wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen sind.

(2) Die Eintragung nach Absatz 1 ist zu löschen, wenn

1.
der Verein im Sinne des § 44 Absatz 4 oder die Buchstelle der Personenvereinigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Absatz 5 aufgelöst ist,
2.
die in § 44 Absatz 4 oder 5 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind oder
3.
der Sitz des Vereins im Sinne des § 44 Absatz 4 oder der Sitz der Buchstelle der Personenvereinigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Absatz 5 aus dem Registerbezirk verlegt wird.

(3) Die Eintragung oder Löschung ist von den jeweiligen Vertretungsberechtigten des Vereins, der Personenvereinigung oder der Körperschaft zu beantragen. Die Löschung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.

+StBerG§ 76eAnzeigepflichten

(1) Im Januar eines jeden Kalenderjahres haben die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 55a Absatz 1 Satz 3 eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter bei der zuständigen Steuerberaterkammer einzureichen. Aus dieser Liste müssen Name, Vornamen, Beruf, Wohnort und berufliche Niederlassung der Gesellschafter sowie deren Aktien, Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse ersichtlich sein. Sind seit Einreichung der letzten Liste keine Veränderungen hinsichtlich der Person oder des Berufs der Gesellschafter und des Umfangs der Beteiligung eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung.

(2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 154 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

(3) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung sind, haben dies der Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen.

+StBerG§ 77Wahl des Vorstands

(1) Der Vorstand der Steuerberaterkammer wird von den Mitgliedern gewählt.

(2) Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter persönliches Mitglied der Kammer ist.

(3) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,

1.
gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist,
2.
gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung angeordnet ist,
3.
gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 90 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 90 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,
4.
gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Berufsverbot (§ 90 Absatz 1 Nummer 4) verhängt wurde,
5.
wer in den letzten 15 Jahren aus dem Beruf ausgeschlossen wurde (§ 90 Absatz 1 Nummer 5) oder
6.
bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Maßnahme abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre.

(4) Die Satzung der Steuerberaterkammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.

+StBerG§ 77aAbteilungen des Vorstandes

(1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung der Steuerberaterkammer es zuläßt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.

(2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden, einen Abteilungsschriftführer und deren Stellvertreter.

(3) Der Vorstand setzt die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören.

(4) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.

(5) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.

+StBerG§ 77bEhrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder eines Organs oder eines Ausschusses der Steuerberaterkammer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können jedoch eine angemessene auch pauschalisierte Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten. Die Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

+StBerG§ 77cVorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

(1) Ist ein Mitglied des Vorstands nicht mehr Mitglied der Steuerberaterkammer oder verliert es seine Wählbarkeit aus den in § 77 Absatz 3 Nummer 3, 4 und 6 genannten Gründen, scheidet es aus dem Vorstand aus.

(2) Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine der in § 77 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnahme.

(3) Die Satzung der Steuerberaterkammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen.

+StBerG§ 78Satzung

Jede Steuerberaterkammer gibt sich ihre Satzung selbst. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung und deren Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

+StBerG§ 79Beiträge und Gebühren

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu leisten. Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Für die Verjährung des Anspruchs der Steuerberaterkammer auf Zahlung von Beiträgen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Wird die berufliche Niederlassung in den Bezirk einer anderen Steuerberaterkammer verlegt, ist für die Beitragspflicht der Zeitpunkt der Mitteilung der Verlegung der beruflichen Niederlassung an die aufnehmende Steuerberaterkammer maßgebend.

(2) Die Steuerberaterkammer kann für die Inanspruchnahme von besonderen Einrichtungen oder Tätigkeiten oder für Amtshandlungen nach dem Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils dieses Gesetzes Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben. Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Gebühren entstehen mit Inanspruchnahme der besonderen Einrichtung oder Tätigkeit, bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, mit dessen Eingang bei der Steuerberaterkammer, bei anderen Amtshandlungen mit der Beendigung der Amtshandlung. Der 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt das jeweilige Verwaltungsgebührenrecht des Landes.

(3) (weggefallen)

+StBerG§ 80Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer

(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen haben Mitglieder der Steuerberaterkammer dem Vorstand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der zuständigen Steuerberaterkammer oder einem Beauftragten des Vorstandes oder des Organs Auskunft zu geben sowie auf Verlangen ihre Handakten vorzulegen oder vor der zuständigen Steuerberaterkammer zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.

(2) Sofern Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbezirk haben, nicht oder nicht mehr durch persönliche Mitglieder der Steuerberaterkammer vertreten sind, gilt Absatz 1 auch für deren gesetzliche Vertreter, die keine persönlichen Mitglieder sind.

+StBerG§ 80aZwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten

(1) Um ein Mitglied der Steuerberaterkammer zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 80 anzuhalten, kann die für die Aufsichts- und Beschwerdesache zuständige Steuerberaterkammer gegen dieses Mitglied ein Zwangsgeld festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen.

(2) Ein Zwangsgeld kann auch gegen die in § 80 Absatz 2 bezeichneten Personen festgesetzt werden.

(3) Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgelds sind den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen zuzustellen.

(4) Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragt werden. Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Steuerberaterkammer ihren Sitz hat. Der Antrag ist bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich einzureichen. Erachtet die zuständige Steuerberaterkammer den Antrag für begründet, so hat sie ihm abzuhelfen; andernfalls ist der Antrag unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozessordnung) wird von der zuständigen Steuerberaterkammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Der Beschluss des Oberlandesgerichts kann nicht angefochten werden.

(5) Das Zwangsgeld fließt der zuständigen Steuerberaterkammer zu. Es wird auf Grund einer von ihr erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.

+StBerG§ 81Rügerecht des Vorstands

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Mitglieds der Steuerberaterkammer, durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Mitglieds gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 89 Absatz 2 und 3, die §§ 92 und 109 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 110 und 111 gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 93 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2. Die erste Anhörung des Mitglieds der Steuerberaterkammer unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im berufsgerichtlichen Verfahren.

(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,

1.
wenn gegen das Mitglied der Steuerberaterkammer ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder
2.
während ein Verfahren nach § 116 anhängig ist.

(3) Für anerkannte Berufsausübungsgesellschaften sind § 89 Absatz 5, die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111d entsprechend anzuwenden.

(4) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören.

(5) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Mitglied zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem für den Sitz der Steuerberaterkammer zuständigen Oberlandesgericht mitzuteilen, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht (§ 96).

(6) Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

+StBerG§ 82Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung

(1) Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Steuerberaterkammer zurückgewiesen, so kann das Mitglied der Steuerberaterkammer innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Landgerichts (Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen) beantragen. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Steuerberaterkammer, deren Vorstand die Rüge erteilt hat, ihren Sitz hat.

(2) Der Antrag ist bei dem Landgericht schriftlich einzureichen. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird von dem Vorstand der Steuerberaterkammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Eine mündliche Verhandlung findest statt, wenn sie das Mitglied der Steuerberaterkammer beantragt oder das Landgericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind der Vorstand der Steuerberaterkammer, das Mitglied der Steuerberaterkammer und sein Verteidiger zu benachrichtigen. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Landgericht. Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der Steuerberaterkammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Mitgliedes der Steuerberaterkammer sei gering und der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist oder nach § 109 Abs. 2 ein berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Landgericht den Rügebescheid auf. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er kann nicht angefochten werden.

(4) Das Landgericht, bei dem ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung eingelegt wird, teilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht eine Abschrift des Antrags mit. Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem über den Antrag entschieden wird.

(5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand der Steuerberaterkammer gerügt hat, ein berufsgerichtliches Verfahren gegen das Mitglied der Steuerberaterkammer ein, bevor die Entscheidung über den Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung gegen den Rügebescheid ergangen ist, so wird das Verfahren über den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluß des berufsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. In den Fällen des § 91 Abs. 2 stellt das Landgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, daß die Rüge unwirksam ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf anerkannte Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. Die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111e gelten entsprechend.

(7) § 153 Absatz 2 gilt entsprechend.

+StBerG§ 83Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,

1.
deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
2.
in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,
3.
die offenkundig sind oder
4.
die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Steuerberaterkammern und für Personen, die von den Steuerberaterkammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.

(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Steuerberaterkammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Steuerberaterkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Steuerberaterkammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nach § 57 Absatz 1 unterliegen, § 62a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.

+StBerG§ 84Arbeitsgemeinschaft

(1) Mehrere Steuerberaterkammern können sich zu einer nicht rechtsfähigen Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen, wenn die Satzungen der Kammern dies vorsehen. Der Arbeitsgemeinschaft können jedoch nicht Aufsichtsbefugnisse oder andere Aufgaben übertragen werden, für die gesetzlich die Zuständigkeit der einzelnen Steuerberaterkammern begründet ist.

(2) § 83 Absatz 1 und 2 gilt sinngemäß für die Personen, die für die Arbeitsgemeinschaft tätig werden.

+StBerG§ 85Bundessteuerberaterkammer

(1) Die Steuerberaterkammern bilden eine Bundeskammer. Diese führt die Bezeichnung "Bundessteuerberaterkammer".

(2) Die Bundessteuerberaterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung.

(3) Der Vorstand der Bundessteuerberaterkammer wird von den Steuerberaterkammern gewählt; § 77 Absatz 3 und 4 und § 77c gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Satzung der Steuerberaterkammer die der Bundessteuerberaterkammer tritt. Im übrigen gibt sich die Bundessteuerberaterkammer ihre Satzung selbst. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundessteuerberaterkammer sowie der Personen, die von der Bundessteuerberaterkammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 83 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(5) Die Mitglieder eines Organs oder eines Ausschusses der Bundessteuerberaterkammer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können jedoch eine angemessene auch pauschalisierte Entschädigung für den mit diesen Tätigkeiten verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten.

(6) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundessteuerberaterkammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nach § 57 Absatz 1 unterliegen, § 62a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.

+StBerG§ 85aAufgaben der Bundessteuerberaterkammer

(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Der Bundessteuerberaterkammer obliegt insbesondere,

1.
in Fragen, welche die Gesamtheit der Steuerberaterkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;
2.
die Berufsordnung als Satzung zu erlassen und zu ändern;
3.
Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Steuerberaterkammern (§ 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6) aufzustellen;
4.
in allen die Gesamtheit der Steuerberaterkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundessteuerberaterkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;
5.
die Gesamtheit der Steuerberaterkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;
6.
Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert;
7.
die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zu fördern; sie kann den Berufsangehörigen unverbindliche Fortbildungsempfehlungen erteilen;
8.
die Verzeichnisse nach den §§ 3b und 3g zu führen;
9.
das Verzeichnis nach § 86b zu führen;
10.
eine Steuerberaterplattform nach § 86c einzurichten, die der elektronischen Kommunikation und der elektronischen Zusammenarbeit dient und die einen sicheren Austausch von Daten und Dokumenten ermöglicht zwischen den
a)
Mitgliedern der Steuerberaterkammern sowie den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften,
b)
Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften und ihren jeweiligen Auftraggebern,
c)
Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften und den Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten,
d)
Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer sowie den Steuerberaterkammern untereinander,
e)
Steuerberaterkammern, der Bundessteuerberaterkammer und den Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten;
11.
die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer nach den §§ 86d und 86e einzurichten;
12.
die Einrichtung und der Betrieb einer Datenbank zur Verwaltung von Vollmachtsdaten im Sinne des § 80a der Abgabenordnung und zu deren Übermittlung an die Landesfinanzbehörden.

(3) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen werden durch die Satzungsversammlung als Organ der Bundessteuerberaterkammer beschlossen. Die Vorschriften der Satzung müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(3a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 ist anhand der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Satzungsversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(4) Die Satzung kann zur Ausführung der gesetzlichen Vorschriften nähere Regelungen enthalten, insbesondere hinsichtlich

1.
der unabhängigen, eigenverantwortlichen und gewissenhaften Berufsausübung;
2.
der Verschwiegenheitspflicht;
3.
der zulässigen und der berufswidrigen Werbung;
4.
des Verbotes der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen;
5.
des berufsmäßigen Verhaltens gegenüber Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden und Steuerberaterkammern sowie gegenüber Personen, Gesellschaften und Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 6;
6.
der vereinbaren und nichtvereinbaren Tätigkeiten;
7.
der Berufshaftpflichtversicherung sowie der Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen;
8.
der besonderen Pflichten gegenüber Auftraggebern, insbesondere in Zusammenhang mit dem Umgang mit fremden Vermögenswerten;
9.
der Vereinbarung, Berechnung, Sicherung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen;
10.
der Pflichten in Prozeßkostenhilfe- und Beratungshilfesachen;
11.
der Voraussetzung des Führens von Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnis bestimmter Steuerrechtsgebiete hinweisen;
12.
der Gründung von beruflichen Niederlassungen und weiteren Beratungsstellen;
13.
dem Verhalten bei grenzüberschreitender Tätigkeit;
14.
der besonderen Pflichten bei der Verbindung zu einer Bürogemeinschaft;
15.
der besonderen Pflichten bei der Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Berufsausübungsgesellschaften;
16.
der Abwicklung und der Übertragung der Praxis;
17.
der Ausbildung von Steuerfachgehilfen.

(5) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen sind dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm die Bundessteuerberaterkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Satzungsversammlung die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. Soweit nicht das Bundesministerium der Finanzen die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 oder deren Änderungen im Ganzen oder in Teilen binnen drei Monaten nach Übermittlung aufhebt, ist sie unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zu veröffentlichen.

(6) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung im Sinne des Absatzes 5 Satz 5 folgt. Stellt sich nach Inkrafttreten der Satzung heraus, dass sie ganz oder in Teilen höherrangigem Recht widerspricht, kann das Bundesministerium der Finanzen die Satzung insoweit aufheben. Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundessteuerberaterkammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Aufhebungen sind unter Angabe ihres Datums dauerhaft auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zu veröffentlichen.

+StBerG§ 86Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung

(1) Der Satzungsversammlung gehören als Mitglieder an: der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, die Präsidenten der Steuerberaterkammern sowie weitere Mitglieder (Delegierte). Die Bundessteuerberaterkammer führt die Geschäfte der Satzungsversammlung.

(2) Die Delegierten werden von den Mitgliedern der einzelnen Steuerberaterkammern in Kammerversammlungen unmittelbar gewählt. Wählbar ist nur, wer als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter persönliches Mitglied der Steuerberaterkammer ist. Die Zahl der Delegierten bemißt sich nach der Zahl der Kammermitglieder. Je angefangene eintausendfünfhundert Mitglieder der Steuerberaterkammer sind ein Delegierter und ein Stellvertreter, für die einzelne Steuerberaterkammer jedoch mindestens zwei Delegierte und Stellvertreter, zu wählen. Maßgebend ist die Zahl der Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Satzungsversammlung einberufen wird.

(3) Jedes Mitglied der Satzungsversammlung ist unabhängig und verfügt in der Satzungsversammlung über eine Stimme.

(4) Die Satzungsversammlung wird durch den Präsidenten der Bundessteuerberaterkammer mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich einberufen. Der Präsident der Bundessteuerberaterkammer muß die Satzungsversammlung innerhalb von sechs Wochen einberufen, wenn mindestens fünf Steuerberaterkammern oder ein Viertel der Mitglieder der Satzungsversammlung es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, über den in der Satzungsversammlung beschlossen werden soll.

(5) Den Vorsitz in der Satzungsversammlung führt der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, bei seiner Verhinderung sein Vertreter im Amt, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.

(6) Die Satzungsversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse der Satzungsversammlung, die den Erlaß oder die Änderung der Berufsordnung betreffen, werden mit der Mehrheit aller Mitglieder der Satzungsversammlung gefaßt, sonstige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(7) Der Wortlaut der von der Satzungsversammlung gefaßten Beschlüsse ist in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und von einem von der Satzungsversammlung zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle der Bundessteuerberaterkammer zu verwahren ist.

(8) Die Satzungsversammlung kann weitere Einzelheiten des Verfahrens in einer Geschäftsordnung regeln.

+StBerG§ 86aDurchführung der Satzungsversammlung

(1) Die Satzungsversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt.

(2) Die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung kann vorsehen, dass die Satzungsversammlung auch wie folgt stattfinden kann:

1.
in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Satzungsversammlung) oder
2.
ausschließlich online (virtuelle Satzungsversammlung).
Das Nähere zu hybriden und virtuellen Satzungsversammlungen bestimmt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Satzungsversammlungen behandelt werden dürfen. In der Geschäftsordnung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. Sofern die Geschäftsordnung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Satzungsversammlung bei deren Einberufung.

(3) Sieht die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung hybride oder virtuelle Satzungsversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

1.
in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten können,
2.
die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden,
3.
die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und
4.
die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung der Satzungsversammlung müssen gewahrt werden.
Bei einer virtuellen Satzungsversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung ausschließlich online stattfindet.

+StBerG§ 86bSteuerberaterverzeichnis

(1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Steuerberaterkammern nach § 74 Absatz 1 sowie aller nach § 76a Absatz 2 in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften. Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Gesamtverzeichnis ein. Die zuständige Steuerberaterkammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Gesamtverzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten. Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu.

(2) In das Gesamtverzeichnis sind einzutragen:

1.
bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten:
a)
der Familienname und der Vorname oder die Vornamen,
b)
der Zeitpunkt der Bestellung,
c)
der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer,
d)
die Anschrift der beruflichen Niederlassung,
e)
die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mailadresse, und die geschäftliche Internetadresse,
f)
die Berufsbezeichnung,
g)
bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie
h)
sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vorname oder Vornamen und Anschrift des Vertreters;
2.
bei Berufsausübungsgesellschaften:
a)
der Name oder die Firma und die Rechtsform,
b)
der Zeitpunkt der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder der Registrierung,
c)
der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer,
d)
die Anschrift der Berufsausübungsgesellschaft und die Anschriften ihrer weiteren Beratungsstellen,
e)
die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mailadresse, und die geschäftliche Internetadresse,
f)
folgende Angaben zu den Gesellschaftern:
aa)
bei natürlichen Personen: der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübte Beruf,
bb)
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Name oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,
g)
bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf,
h)
bei rechtsfähigen Personengesellschaften: die vertretungsberechtigten Gesellschafter und deren Beruf,
i)
bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: der Sitz, der Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,
j)
bei anerkannten Berufsausübungsgesellschaften: bestehende Berufs- und Vertretungsverbote,
k)
sofern ein Vertreter bestellt ist, die Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift des Vertreters.

(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs einzutragen. Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten.

+StBerG§ 86cSteuerberaterplattform

(1) Die Mitglieder der Steuerberaterkammern sowie die nach § 76a Absatz 2 in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, sich bei der Steuerberaterplattform mit dem für sie eingerichteten Nutzerkonto zu registrieren.

(2) Die Bundessteuerberaterkammer prüft die Identität des Steuerberaters, des Steuerbevollmächtigten oder der Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 89a Nummer 1 oder 2 anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder eines gleichwertigen Verfahrens. Die Bundessteuerberaterkammer greift zur Prüfung der Identität und der Berufsträgereigenschaft auf die von den Steuerberaterkammern im Berufsregister gespeicherten Daten zu.

(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zur Steuerberaterplattform nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist.

(4) Die Bundessteuerberaterkammer ist befugt, eine digitale Schnittstelle zwischen der Steuerberaterplattform und der Vollmachtsdatenbank nach § 85a Absatz 2 Nummer 12 einzurichten.

(5) Die Bundessteuerberaterkammer kann von Fachsoftwareanbietern für die Nutzung der Steuerberaterplattform Nutzungsentgelte oder Lizenzgebühren verlangen.

(6) Die Bundessteuerberaterkammer ist für die Einhaltung der technischen und datenschutzrechtlichen Vorgaben nach § 86f verantwortlich. Sie kann gegenüber Dritten, die die Steuerberaterplattform nutzen, die Einhaltung technischer und datenschutzrechtlicher Standards vorgeben.

+StBerG§ 86dBesonderes elektronisches Steuerberaterpostfach

(1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet über die Steuerberaterplattform für jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs übermittelt die Bundessteuerberaterkammer dessen Bezeichnung an die zuständige Steuerberaterkammer zur Speicherung im Berufsregister.

(2) Zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs übermittelt die Steuerberaterkammer den Familiennamen und den oder die Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Personen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Steuerberaterkammer gestellt haben, an die Bundessteuerberaterkammer. Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Aufnahme in die Steuerberaterkammer unanfechtbar versagt wurde.

(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie hat auch Vertretern, Praxisabwicklern, Praxistreuhändern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs zu ermöglichen; Absatz 2 gilt insoweit sinngemäß. Die Bundessteuerberaterkammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.

(4) Sobald die Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer aus anderen Gründen als dem Wechsel der Steuerberaterkammer erlischt, hebt die Bundessteuerberaterkammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach auf. Die Bundessteuerberaterkammer löscht das besondere elektronische Steuerberaterpostfach, sobald es nicht mehr benötigt wird.

(5) Die Bundessteuerberaterkammer kann auch für sich und für die Steuerberaterkammern besondere elektronische Steuerberaterpostfächer einrichten. Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.

(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zur Kenntnis zu nehmen.

(7) Die Bundessteuerberaterkammer richtet für eine im Berufsregister eingetragene weitere Beratungsstelle eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf dessen Antrag ein weiteres besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit ein. Der Antrag nach Satz 1 ist bei derjenigen Steuerberaterkammer zu stellen, bei der der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt ist oder bestellt werden soll. Die Steuerberaterkammer übermittelt der Bundessteuerberaterkammer den Familiennamen und den oder die Vornamen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten sowie die Anschrift der weiteren Beratungsstelle, für die ein weiteres besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach eingerichtet werden soll. Die Bundessteuerberaterkammer hebt die Zugangsberechtigung zu einem nach Satz 1 eingerichteten weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach auf, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte gegenüber der für ihn zuständigen Steuerberaterkammer erklärt, kein weiteres besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für die weitere Beratungsstelle mehr zu wünschen, oder wenn die weitere Beratungsstelle aufgegeben wird. Im Übrigen gelten Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 3, 4 und 6 entsprechend.

+StBerG§ 86eBesonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften

(1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet für jede im Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit ein.

(2) Die Steuerberaterkammer übermittelt der Bundessteuerberaterkammer zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs den Namen oder die Firma, die Rechtsform und eine zustellungsfähige Anschrift der Berufsausübungsgesellschaft sowie die Familiennamen und den oder die Vornamen und die Berufe der gesetzlich vertretungsberechtigten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die befugt sind, für Berufsausübungsgesellschaften Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 76a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i in das Berufsregister eingetragenen Personen.

(3) Die Bundessteuerberaterkammer hebt die Zugangsberechtigung zu einem nach Absatz 1 eingerichteten besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach auf, wenn die Registrierung oder die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft aus einem anderen Grund als dem Wechsel der Steuerberaterkammer erlischt.

(4) Im Übrigen gilt für nach Absatz 1 eingerichtete besondere elektronische Steuerberaterpostfächer § 86d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 Satz 2 sowie Absatz 6 entsprechend.

(5) Für die Einrichtung weiterer besonderer elektronischer Steuerberaterpostfächer für im Berufsregister eingetragene weitere Beratungsstellen von Berufsausübungsgesellschaften gilt § 86d Absatz 7 entsprechend. Bei Berufsausübungsgesellschaften, die nicht anerkannt werden sollen, ist der Antrag bei derjenigen Steuerberaterkammer zu stellen, die für deren Eintragung in das Berufsregister zuständig ist.

+StBerG§ 86fVerordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer und mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln

1.
der Steuerberaterplattform, insbesondere
a)
ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
b)
ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
c)
der Einrichtung von Nutzerkonten und der Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens,
d)
der Verwendung der Nutzerkonten,
e)
der Ausgestaltung eines föderierten Ansatzes für das Identitätsmanagement und
f)
der Löschung von Nutzerkonten;
2.
der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer, insbesondere:
a)
ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
b)
ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
c)
ihrer Führung,
d)
der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
e)
des Löschens von Nachrichten und
f)
ihrer Löschung.

+StBerG§ 86gErsetzung der Schriftform

Ist nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 der Zivilprozessordnung stehen dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach nach Satz 1 gleich.

+StBerG§ 87Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer

Die Bundessteuerberaterkammer erhebt von den Steuerberaterkammern Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

+StBerG§ 87aWirtschaftsplan, Rechnungslegung

(1) Die Bundessteuerberaterkammer ist berechtigt, abweichend von den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung einen Wirtschaftsplan aufzustellen, die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen und einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen.

(2) Näheres regelt die Satzung der Bundessteuerberaterkammer. § 109 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden.

(3) Die §§ 7, 9 und 24 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Vorschriften des Teils III der Bundeshaushaltsordnung gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 38 und 45 sowie der Bestimmungen, die eine Buchung nach Einnahmen und Ausgaben voraussetzen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, weitere Ausnahmen von der Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung zuzulassen.

(4) Für das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gilt § 111 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung.

+StBerG§ 88Staatsaufsicht

(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde führt die Aufsicht über die Steuerberaterkammern, die den Sitz im Lande haben.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen führt die Aufsicht über die Bundessteuerberaterkammer.

(3) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die den Steuerberaterkammern übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Die Aufsichtsbehörden können die hierzu erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen.

+StBerG020050Fünfter AbschnittBerufsgerichtsbarkeit

+StBerG020050010Erster UnterabschnittDie berufsgerichtliche +Ahndung von Pflichtverletzungen

+StBerG§ 89Ahndung einer Pflichtverletzung

(1) Gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt. Gleiches gilt, wenn ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter im Fall des § 76 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes gegen Berufspflichten nach § 59d Absatz 1 bis 3 oder § 59j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder gegen Berufspflichten nach § 52d Absatz 1 bis 3 oder § 52j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung verstößt.

(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine berufsgerichtlich zu ahnende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(3) Gegen eine anerkannte Berufsausübungsgesellschaft wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn

1.
eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, oder
2.
eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.

(4) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat nicht der Berufsgerichtbarkeit unterstand.

(5) Berufsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden.

+StBerG§ 89aLeitungspersonen

Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind

1.
die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person,
2.
die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
3.
die Generalbevollmächtigten,
4.
die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie
5.
nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.

+StBerG§ 89bRechtsnachfolger

Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können berufsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.

+StBerG§ 90Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
4.
Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,
5.
Ausschließung aus dem Beruf.

(1a) Im Fall des § 76 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf

1.
bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und
2.
bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.

(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften sind

1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
4.
Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren,
5.
Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.

(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

+StBerG§ 91Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme

(1) Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens steht es nicht entgegen, daß der Vorstand der Steuerberaterkammer bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 81). Hat das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 82), weil es eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel eingeleitet werden, die dem Landgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.

(2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen das Mitglied der Steuerberaterkammer ergeht und auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche Maßnahme lautet. Die Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ist.

+StBerG§ 92Anderweitige Ahndung

Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn

1.
durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder
2.
das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten anzuhalten oder um das Ansehen des Berufs zu wahren. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.

+StBerG§ 93Verjährung von Pflichtverletzungen

(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt sie

1.
nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt,
2.
nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt.
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

(2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

1.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,
2.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und
3.
einer Aussetzung des Verfahrens nach § 111.

(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

+StBerG§ 94(weggefallen) +StBerG020050020Zweiter UnterabschnittDie Gerichte

+StBerG§ 95Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen +beim Landgericht

(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im ersten Rechtszug eine Kammer des Landgerichts (Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen), das für den Sitz der Steuerberaterkammer zuständig ist.

(2) Bestehen in einem Land mehrere Steuerberaterkammern, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen einem oder einigen der Landgerichte zuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Vorstände der beteiligten Steuerberaterkammern sind vorher zu hören.

(3) Durch Vereinbarung der beteiligten Länder können die Aufgaben, für die nach diesem Gesetz das Landgericht eines Landes zuständig ist, einem Landgericht des anderen Landes übertragen werden.

(4) Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Landgerichts mit Einschluß des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten als Beisitzern besetzt.

+StBerG§ 96Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen +beim Oberlandesgericht

(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im zweiten Rechtszug ein Senat des Oberlandesgerichts (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht).

(2) § 95 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Die Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen können auch dem obersten Landesgericht zugewiesen oder übertragen werden.

(3) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts mit Einschluß des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer zwei Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte mit.

+StBerG§ 97Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen +beim Bundesgerichtshof

(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofs (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof).

(2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten als Beisitzern.

+StBerG§ 98(weggefallen)

+StBerG§ 99Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer

(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten sind ehrenamtliche Richter.

(2) Die ehrenamtlichen Richter werden für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszugs von der Landesjustizverwaltung auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederberufen werden.

(3) Die ehrenamtlichen Richter werden den Vorschlagslisten entnommen, die die Vorstände der Steuerberaterkammern der Landesjustizverwaltung einreichen. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von ehrenamtlichen Richtern für jedes Gericht erforderlich ist; sie hat vorher die Vorstände der Steuerberaterkammern zu hören. Jede Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl der zu berufenden Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten enthalten.

(4) Scheidet ein ehrenamtlicher Richter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die ehrenamtlichen Richter des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Steuerberaterkammern die Bundessteuerberaterkammer und an Stelle der Landesjustizverwaltung das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz treten.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach den Absätzen 2 und 3 zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

+StBerG§ 100Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht +zur Ablehnung

(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann nur ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter berufen werden, der in den Vorstand der Steuerberaterkammer gewählt werden kann (§ 77). Er darf als Beisitzer nur für die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht oder den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht oder den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof berufen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Richter dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Steuerberaterkammer angehören oder bei ihr im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.

(3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann ablehnen,

1.
wer das 65. Lebensjahr vollendet hat;
2.
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
3.
wer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist.

+StBerG§ 101Enthebung vom Amt des Beisitzers

(1) Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist in den Fällen der §§ 95 und 96 auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde, im Falle des § 97 auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz seines Amtes als Beisitzer zu entheben,

1.
wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;
2.
wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;
3.
wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.

(2) Über den Antrag entscheidet in den Fällen der §§ 95 und 96 ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, im Falle des § 97 ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen nicht mitwirken.

(3) Vor der Entscheidung ist der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu hören.

+StBerG§ 102Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) Die Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten haben in der Sitzung, zu der sie als ehrenamtliche Richter herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.

(2) Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Richter bekanntwerden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 83 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts.

+StBerG§ 103Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

Die ehrenamtlichen Richter sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Präsident des Gerichts nach Anhörung der beiden ältesten ehrenamtlichen Richter vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.

+StBerG§ 104Entschädigung der ehrenamtlichen Richter

Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

+StBerG020050030Dritter UnterabschnittVerfahrensvorschriften

+StBerG020050030010Erster TeilabschnittAllgemeines

+StBerG§ 105Vorschriften für das Verfahren

Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften.

+StBerG§ 106Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten

Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.

+StBerG§ 107Verteidigung

(1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Personen auch Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte gewählt werden.

(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung ist auf die Verteidigung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.

+StBerG§ 108Akteneinsicht

Der Vorstand der Steuerberaterkammer und das Mitglied der Steuerberaterkammer sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.

+StBerG§ 109Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) Ist gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so kann gegen das Mitglied ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden, das aber bis zur Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt werden muss. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist das berufsgerichtliche Verfahren vor der Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint, dass sich widersprechende Entscheidungen nicht zu erwarten sind, oder wenn im Straf- oder Bußgeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Mitglieds der Steuerberaterkammer liegen.

(2) Wird das Mitglied der Steuerberaterkammer im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der Pflichten des Mitglieds der Steuerberaterkammer enthalten.

(3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht. In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Gründen der berufsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.

(4) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung oder der Freispruch im berufsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststellungen im Straf- oder Bußgeldverfahren widersprechen. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Steuerberaterkammer binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren stellen.

+StBerG§ 110Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen

(1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds einer Steuerberatungskammer, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht das Mitglied untersteht, ist zunächst im berufsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten in Zusammenhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, ist zunächst im berufsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden, wenn das Mitglied hauptsächlich als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter tätig ist.

(2) Kommt eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder nach Absatz 2 Nummer 4 oder 5 in Betracht, ist stets im berufsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden.

(3) Gegenstand der Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz ist nur die Verletzung der dem Mitglied obliegenden Pflichten.

+StBerG§ 111Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

+StBerG§ 111aBerufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften

(1) Das berufsgerichtliche Verfahren gegen eine Leitungsperson und das berufsgerichtliche Verfahren gegen eine Berufsausübungsgesellschaft wegen Pflichtverletzungen können miteinander verbunden werden.

(2) Von berufsgerichtlichen Maßnahmen gegen eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichförmigkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit, neben der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erforderlich erscheinen.

+StBerG§ 111bVertretung von Berufsausübungsgesellschaften

(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des § 111c Absatz 1 Satz 2 im berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.

(3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

+StBerG§ 111cBesonderer Vertreter

(1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft einen besonderen Vertreter. Der besondere Vertreter hat bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters im Verfahren die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Bestellung ist der Vorsitzende der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht nach § 95 Absatz 1 zuständig.

+StBerG§ 111dVerfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 89b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

+StBerG§ 111eVernehmung des gesetzlichen Vertreters

(1) Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft steht es im berufsgerichtlichen Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. § 133 Absatz 1 sowie die §§ 136 und 136a der Strafprozessordnung gelten für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Berufsausübungsgesellschaft entsprechend.

(2) In anderen Verfahren kann der gesetzliche Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft als Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung der Berufsausübungsgesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine Berufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu werden. § 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

+StBerG§ 111fBerufs- und Vertretungsverbot

In § 129 Absatz 1, § 134 Absatz 1, § 140 Absatz 1 und § 142 Nummer 1 tritt an die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf die Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.

+StBerG020050030020Zweiter TeilabschnittDas Verfahren im ersten Rechtszug

+StBerG§ 112Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Steuerberaterkammer, welcher das Mitglied der Steuerberaterkammer im Zeitpunkt der Beantragung der Einleitung des Verfahrens angehört. Die Verlegung der beruflichen Niederlassung nach diesem Zeitpunkt in einen anderen Kammerbezirk führt nicht zu einem Wechsel der Zuständigkeit.

+StBerG§ 113Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht, nimmt in den Verfahren vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

+StBerG§ 114Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft eine Anschuldigungsschrift bei dem Landgericht einreicht.

+StBerG§ 115Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens

(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstandes der Steuerberaterkammer, gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Steuerberaterkammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(2) Der Vorstand der Steuerberaterkammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft binnen eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Satz 1 gilt nicht, wenn der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen der Einstellung zugestimmt hatte.

(3) Auf das Verfahren nach Absatz 2 sind die §§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

+StBerG§ 116Antrag des Mitglieds der Steuerberaterkammer auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Will sich das Mitglied der Steuerberaterkammer von dem Verdacht einer Pflichtverletzung befreien, so muss es bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren gegen sich einzuleiten. Wegen eines Verhaltens, das der Vorstand der Steuerberaterkammer gerügt hat (§ 81), kann das Mitglied den Antrag nicht stellen.

(2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Mitglieds der Steuerberaterkammer keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Mitglied kann bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn in den Gründen

1.
eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet wird, oder
2.
offengelassen wird, ob eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 vorliegt.
Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen.

(3) Auf das Verfahren vor dem Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht ist § 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Das Oberlandesgericht entscheidet durch Beschluß, ob eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der Steuerberaterkammer festzustellen ist. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Erachtet das Oberlandesgericht das Mitglied der Steuerberaterkammer einer berufsgerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung für hinreichend verdächtig, so beschließt es die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft.

(4) Erachtet das Oberlandesgericht eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 nicht für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den Vorstand der Steuerberaterkammer erteilt werden.

+StBerG§ 117Inhalt der Anschuldigungsschrift

In der Anschuldigungsschrift (§ 114 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist die dem Mitglied der Steuerberaterkammer zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsache zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht zu eröffnen.

+StBerG§ 118Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.

(2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Mitglied der Steuerberaterkammer nicht angefochten werden.

(3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

+StBerG§ 119Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.

+StBerG§ 120Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Steuerberaterkammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.

+StBerG§ 121Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Steuerberaterkammer

Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn es ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.

+StBerG§ 122(weggefallen) +StBerG§ 123Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter

Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht kann ein Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Steuerberaterkammer in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

+StBerG§ 124Verlesen von Protokollen

(1) Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht beschließt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen, die bereits in dem berufsgerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, zu verlesen sind.

(2) Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Steuerberaterkammer beantragen, Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, dass die Zeugen oder Sachverständigen voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll über die frühere Vernehmung nicht verlesen werden.

(3) Sind Zeugen oder Sachverständige durch einen ersuchten Richter vernommen worden (§ 123), so kann der Verlesung des Protokolls nicht widersprochen werden. Die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Steuerberaterkammer kann jedoch der Verlesung widersprechen, wenn ein Antrag gemäß § 123 Satz 2 abgelehnt worden ist und Gründe für die Ablehnung des Antrags jetzt nicht mehr bestehen.

+StBerG§ 125Entscheidung

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.

(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen

1.
wenn die Bestellung zum Steuerberater oder die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist;
2.
wenn nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.

+StBerG020050030030Dritter TeilabschnittRechtsmittel

+StBerG§ 126Beschwerde

Für die Verhandlungen und Entscheidungen über Beschwerden ist der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht zuständig.

+StBerG§ 127Berufung

(1) Gegen das Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht ist die Berufung an den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht zulässig.

(2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Steuerberaterkammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung.

(3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.

(4) Die §§ 121 und 123 bis 125 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 121 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt.

+StBerG§ 128Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht.

+StBerG§ 129Revision

(1) Gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,

1.
wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 lautet;
2.
wenn der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erkannt hat;
3.
wenn der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat.

(2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.

(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.

+StBerG§ 130Einlegung der Revision und Verfahren

(1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Steuerberaterkammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung.

(2) Seitens des Mitglieds der Steuerberaterkammer können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.

(3) § 125 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung kann die Sache auch an das Oberlandesgericht eines anderen Landes zurückverwiesen werden.

+StBerG§ 131Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem Generalbundesanwalt wahrgenommen.

+StBerG020050030040Vierter TeilabschnittDie Sicherung von Beweisen

+StBerG§ 132Anordnung der Beweissicherung

(1) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer eingestellt, weil seine Bestellung zum Steuerberater oder die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist, so kann in der Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft zugleich die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass auf Ausschließung aus dem Beruf oder auf Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden.

(2) Die Beweise werden von der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht aufgenommen. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen kann eines ihrer berufsrichterlichen Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.

+StBerG§ 133Verfahren

(1) Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschließung aus dem Beruf oder Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen geführt hätte. Den Umfang des Verfahrens bestimmt die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein; ihre Verfügungen können insoweit nicht angefochten werden.

(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.

(3) Die Staatsanwaltschaft und das frühere Mitglied der Steuerberaterkammer sind an dem Verfahren zu beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung von den Terminen, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Mitglied der Steuerberaterkammer nur zu, wenn es sich im Inland aufhält und seine Anschrift dem Landgericht angezeigt hat.

+StBerG020050030050Fünfter TeilabschnittDas Berufs- und Vertretungsverbot

+StBerG§ 134Voraussetzung des Verbots

(1) Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer auf Ausschließung aus dem Beruf oder Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. § 109 Absatz 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Mitglied der Steuerberaterkammer zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.

(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen das Mitglied der Steuerberaterkammer zu entscheiden hat oder vor dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist.

+StBerG§ 135Mündliche Verhandlung

(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen.

(2) Auf die Besetzung des Gerichts, die Ladung und die mündliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

(3) In der Ladung ist die dem Mitglied der Steuerberaterkammer zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind die Beweismittel anzugeben. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Mitglied der Steuerberaterkammer die Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist.

(4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Steuerberaterkammer gebunden zu sein.

+StBerG§ 136Abstimmung über das Verbot

Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

+StBerG§ 137Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

Hat das Gericht auf die Ausschließung aus dem Beruf oder Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied der Steuerberaterkammer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.

+StBerG§ 138Zustellung des Beschlusses

Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Mitglied der Steuerberaterkammer zuzustellen. War das Mitglied der Steuerberaterkammer bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm unverzüglich nach der Verkündung zusätzlich der Beschluss ohne Gründe zuzustellen.

+StBerG§ 139Wirkungen des Verbots

(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.

(2) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.

(3) Das Mitglied der Steuerberaterkammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ 134 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.

(4) Das Mitglied der Steuerberaterkammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten und die Angelegenheiten seiner Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung wahrnehmen.

(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Mitglieds der Steuerberaterkammer wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

+StBerG§ 140Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

(1) Gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen.

+StBerG§ 141Beschwerde

(1) Gegen den Beschluß, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Gegen den Beschluß, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht es ablehnt, ein Berufs- oder Vertretungsverbot zu verhängen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der angefochtene Beschluß von dem Landgericht erlassen ist, das Oberlandesgericht und, sofern er von dem Oberlandesgericht erlassen ist, der Bundesgerichtshof. Für das Verfahren gelten neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde § 135 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 136 und 138 dieses Gesetzes entsprechend.

+StBerG§ 142Außerkrafttreten des Verbots

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

1.
wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder
2.
wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt wird.

+StBerG§ 143Aufhebung des Verbots

(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.

(2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 134 Abs. 3 zuständige Gericht.

(3) Beantragt das Mitglied der Steuerberaterkammer, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Beschuldigten nach § 141 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.

+StBerG§ 144Mitteilung des Verbots

(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald dem Präsidenten der zuständigen Steuerberaterkammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

+StBerG§ 145Bestellung eines Vertreters

(1) Für das Mitglied der Steuerberaterkammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der zuständigen Steuerberaterkammer ein Vertreter bestellt. Das Mitglied der Steuerberaterkammer ist vor der Bestellung zu hören; es kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.

(2) Der Vertreter muß Mitglied einer Steuerberaterkammer sein.

(3) Ein Mitglied einer Steuerberaterkammer, dem die Vertretung übertragen wird, kann sie nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.

(4) § 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5)

+StBerG020050040Vierter UnterabschnittDie Kosten in dem +berufsgerichtlichen und in dem +Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über +die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen +und der Kosten. Die Tilgung.

+StBerG§ 146Gerichtskosten

Im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 82 Abs. 1) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

+StBerG§ 147Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Einem Mitglied der Steuerberaterkammer, das einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 116 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Steuerberaterkammer auf gerichtliche Entscheidung in dem Fall des § 115 Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der Steuerberaterkammer aufzuerlegen.

+StBerG§ 148Kostenpflicht des Verurteilten

(1) Dem Mitglied der Steuerberaterkammer, das in dem berufsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das berufsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens, Rücknahme oder Widerruf der Bestellung eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 132 und 133) entstehen.

(2) Dem Mitglied der Steuerberaterkammer, das in dem berufsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Mitglied der Steuerberaterkammer ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden.

(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

+StBerG§ 149Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge

(1) Wird der Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist § 148 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Stellt das Landgericht fest, daß die Rüge wegen der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist (§ 82 Abs. 5 Satz 2), oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem Mitglied der Steuerberaterkammer die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.

(2) Nimmt das Mitglied der Steuerberaterkammer den Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung zurück oder wird der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt § 148 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

(3) Wird der Rügebescheid, den Fall des § 82 Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben oder wird die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Freispruchs des Mitglieds der Steuerberaterkammer im berufsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen des § 91 Abs. 2 Satz 2 festgestellt (§ 82 Abs. 5 Satz 2), so sind die notwendigen Auslagen des Mitglieds der Steuerberaterkammer der Steuerberaterkammer aufzuerlegen.

+StBerG§ 150Haftung der Steuerberaterkammer

Auslagen, die weder dem Mitglied der Steuerberaterkammer noch einem Dritten auferlegt noch von dem Mitglied der Steuerberaterkammer eingezogen werden können, fallen der Steuerberaterkammer zur Last, welcher das Mitglied der Steuerberaterkammer angehört.

+StBerG§ 151Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten

(1) Die Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Absatz 1 Nummer 5) und die Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 90 Absatz 2 Nummer 5) werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, im Verzeichnis der Mitglieder der Steuerberaterkammern gelöscht.

(2) Warnung und Verweis (§ 90 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(3) Die Vollstreckung der Geldbuße und die Beitreibung der Kosten werden nicht dadurch gehindert, daß das Mitglied der Steuerberaterkammer nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus dem Beruf ausgeschieden oder die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist. Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße.

+StBerG§ 152Tilgung

(1) Eintragungen in den über das Mitglied der Steuerberaterkammer geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Mitgliederakten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Mitgliederakten über das Mitglied der Steuerberaterkammer elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen

1.
fünf Jahre bei
a)
Warnungen,
b)
Rügen,
c)
Belehrungen,
d)
Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben,
e)
Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;
2.
zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt werden;
3.
20 Jahre bei Berufsverboten (§ 90 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 4) und bei einer Ausschließung aus dem Beruf oder der Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, nach der das Mitglied der Steuerberaterkammer erneut bestellt wurde.
Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die Berufspflichten nach diesem Gesetz verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Im Fall der Wiederbestellung nach einer Ausschließung oder einer Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen beginnt die Frist mit der Wiederbestellung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.

(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d und e nicht, solange

1.
eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf,
2.
ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder
3.
ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt das Mitglied der Steuerberaterkammer als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.

+StBerG020050050Fünfter UnterabschnittFür die +Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften

+StBerG§ 153

(1) Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.

+StBerG020060Sechster AbschnittÜbergangsvorschriften

+StBerG§ 154Bestehende Gesellschaften

(1) Steuerberatungsgesellschaften, die am 16. Juni 1989 anerkannt sind, bleiben anerkannt. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft zur Übernahme der Mandanten einer Einrichtung gemäß § 4 Nr. 3, 7 und 8 gegründet wurde oder später die Mandanten einer solchen Einrichtung übernommen hat. Verändert sich nach dem 31. Dezember 1990 der Bestand der Gesellschafter oder das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte durch Rechtsgeschäft oder Erbfall und geht der Anteil oder das Stimmrecht nicht auf einen Gesellschafter über, der die Voraussetzungen des §§ 49 und 50 erfüllt, so hat die zuständige Steuerberaterkammer nach § 55 Absatz 3 zu verfahren. Sie kann vom Widerruf der Anerkennung absehen, wenn Anteile von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Zusammenhang mit der Überragung von Aufgaben auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übergehen.

(2) Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt auch für unmittelbar oder mittelbar an Berufsausübungsgesellschaften beteiligte Gesellschaften, wenn sie nicht die Kapitalbindungsvorschriften des §§ 49 und 50 dieses Gesetzes oder des § 28 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung erfüllen. Auf Antrag kann auf Grund einer von der zuständigen Steuerberaterkammer erteilten Ausnahmegenehmigung von der Anwendung des Satzes 1 abgesehen werden, wenn

1.
sich der Bestand der Gesellschafter einer beteiligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte dadurch ändert, dass ein Gesellschafter aus der beteiligten Gesellschaft ausscheidet und infolgedessen sein Anteil oder Stimmrecht auf einen Gesellschafter übergeht, der vor dem 19. Mai 1994 Gesellschafter der beteiligten Gesellschaft war, und die beteiligte Gesellschaft, bei der die Änderung eintritt, vor der Änderung von Berufsvertretungen desselben Berufs gebildet wurde, oder
2.
sich der Bestand der Gesellschafter einer beteiligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte in den vorangegangenen Jahren jeweils nur geringfügig geändert hat, oder
3.
sich der Bestand der Gesellschafter einer beteiligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte ändert und dies auf einen Strukturwandel im landwirtschaftlichen Bereich zurückzuführen ist.

(+++ § 154 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 157b +++)

+StBerG§ 155Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

(1) Gesellschaften und Personenvereinigungen, die nach § 4 Nr. 8 in der am 15. Juni 1989 geltenden Fassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt waren, behalten diese Befugnis, soweit diese Hilfe durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte geleistet wird, die unter § 3 fallen, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn, dass es sich hierbei um Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Landwirten vorkommen. Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erlischt, wenn sie nicht nach dem 16. Juni 1999 durch Personen geleistet wird, die berechtigt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen. Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann die Frist um bis zu zwei Jahre verlängern, wenn dies nach Lage des einzelnen Falles angemessen ist.

(2) Vereinigungen im Sinne des Absatzes 1, die am 16. Juni 1989 befugt waren, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, dürfen diese Bezeichnung als Zusatz zum Namen der Vereinigung weiter führen, wenn mindestens ein leitender Angestellter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.

(3) Die in § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1 bestimmte Reihenfolge der Vorbildungsvoraussetzungen gilt nicht für Tätigkeiten, die vor dem 16. Juni 1989 ausgeübt worden sind.

+StBerG§ 156Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gilt für Bewerber, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Fachschulabschluss erworben und mit der Fachschulausbildung vor dem 1. Januar 1991 begonnen haben, mit der Maßgabe, dass sie nach dem Fachschulabschluss vier Jahre praktisch tätig gewesen sind.

+StBerG§ 157Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater

(1) Prozessagenten im Sinne des § 11 in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind weiterhin zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.

(2) Stundenbuchhalter im Sinne von § 12 Abs. 2 in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind weiterhin zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt.

(3) Die vorläufige Bestellung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, deren Bestellung nach Maßgabe des § 40a Abs. 1 Satz 6 in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung nicht mit Ablauf des 31. Dezember 1997 erloschen ist, gilt weiter und erlischt erst mit Eintritt der Bestandskraft der Rücknahmeentscheidung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung. Soweit in diesen Fällen auf Grund rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen endgültige Bestellungen vorzunehmen sind, gilt § 40a Abs. 1 Satz 3 bis 5 in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiter.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zulassung zur Prüfung in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung sind erstmals auf die Zulassung zur Prüfung im Jahr 2001 anzuwenden.

(5) Auf Prüfungen, die vor dem 1. November 2000 begonnen haben, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(6) Die den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung werden bis zum 31. Dezember 2000 von den bisher zuständigen Behörden der Finanzverwaltung wahrgenommen.

(7) (weggefallen)

+StBerG§ 157aÜbergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft

Die Zuständigkeit für am 1. Januar 2025 anhängige aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft, das auch Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder der Patentanwaltskammer ist, geht am 1. Januar 2025 auf diejenige Stelle über, der von diesem Tag an nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung die Zuständigkeit für das Verfahren zukommt.

+StBerG§ 157bAnwendungsvorschrift

§ 154 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschrift nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.

+StBerG§ 157cAnwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2

§ 36 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) ist erstmals auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.

+StBerG§ 157dAnwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wurde, gilt diese Anerkennung als Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 53.

(2) Berufsausübungsgesellschaften, die

1.
am 1. August 2022 bestanden,
2.
nach § 53 Absatz 1 anerkennungsbedürftig sind und
3.
nicht nach Absatz 1 als anerkannt gelten,
müssen bis zum 1. November 2022 ihre Anerkennung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Steuerberaterkammer über den Antrag auf Anerkennung die Befugnisse nach § 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie § 55d zu.

+StBerG020070Siebenter AbschnittVerordnungsermächtigung

+StBerG§ 158Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhören der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen

1.
über
a)
das Verfahren bei der Zulassung zur Prüfung, der Befreiung von der Prüfung und der Erteilung verbindlicher Auskünfte, insbesondere über die Einführung von Vordrucken zur Erhebung der gemäß den §§ 36, 37a, 38 und 38a erforderlichen Angaben und Nachweise,
b)
die Durchführung der Prüfung, insbesondere die Prüfungsgebiete, die schriftliche und mündliche Prüfung, das Überdenken der Prüfungsbewertung,
c)
das Verfahren bei der Wiederholung der Prüfung,
d)
das Verfahren der Berufung und Abberufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter;
2.
über die Bestellung;
3.
über das Verfahren bei der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft;
4.
über die mündliche Prüfung im Sinne des § 44, insbesondere über die Prüfungsgebiete, die Befreiung von der Prüfung und das Verfahren bei der Erteilung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“;
5.
über Einrichtung und Führung des Berufsregisters sowie über Meldepflichten;
6.
über den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Ausschlüsse des Versicherungsvertrages sowie über die Mindesthöhe der Deckungssummen.

+StBerG030Dritter TeilZwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten

+StBerG030010Erster AbschnittVollstreckung wegen +Handlungen und Unterlassungen

+StBerG§ 159Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach der Abgabenordnung.

+StBerG030020Zweiter AbschnittOrdnungswidrigkeiten

+StBerG§ 160Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

+StBerG§ 161Schutz der Bezeichnungen "Steuerberatungsgesellschaft", +"Lohnsteuerhilfeverein" und "Landwirtschaftliche Buchstelle"

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein", "Landwirtschaftliche Buchstelle" oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung benutzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

+StBerG§ 162Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 eine Mitgliederversammlung oder eine Vertreterversammlung nicht durchführt,
2.
entgegen § 15 Abs. 3 eine Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
3.
entgegen § 22 Abs. 1 die jährliche Geschäftsprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt,
4.
entgegen § 22 Abs. 7 Nr. 1 die Abschrift des Berichts über die Geschäftsprüfung der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,
5.
entgegen § 22 Abs. 7 Nr. 2 den Mitgliedern des Lohnsteuerhilfevereins den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt,
6.
entgegen § 23 Abs. 3 Satz 1 zur Leitung einer Beratungsstelle eine Person bestellt, die nicht die dort bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
7.
entgegen § 23 Abs. 4 der zuständigen Aufsichtsbehörde die Eröffnung, die Schließung oder die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle, die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle oder die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient, nicht mitteilt oder
8.
entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 nicht angemessen versichert ist oder
9.
entgegen § 29 Abs. 1 die Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig von Mitgliederversammlungen oder Vertreterversammlungen unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 und 8 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 7 und 9 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

+StBerG§ 163Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 bedient

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 26 Abs. 2 in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

+StBerG§ 164Verfahren

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Finanzamt, § 387 Abs. 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Im übrigen gelten für das Bußgeldverfahren § 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11 und Abs. 2 sowie § 412 der Abgabenordnung entsprechend.

+StBerG040Vierter TeilSchlussvorschriften

+StBerG§ 164aVerwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren

(1) Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils dieses Gesetzes geregelt werden, richtet sich nach der Abgabenordnung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Dafür gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Die Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 20), der Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle (§ 28 Abs. 3), der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 53) ist bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit gehemmt; § 361 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt. In den Fällen des Satzes 1 kann daneben die Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen mit sofortiger Wirkung untersagt werden, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.

(3) In finanzgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der §§ 37, 37a und 39a wird die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde durch die zuständige Steuerberaterkammer vertreten. Die der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde in Verfahren nach Satz 1 auferlegten Kosten werden von der zuständigen Steuerberaterkammer unmittelbar an den Kostengläubiger gezahlt. Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde wird insoweit von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kostengläubiger befreit. Die zuständige Steuerberaterkammer kann für eigene Aufwendungen in Verfahren nach Satz 1 und für die Zahlung nach Satz 2 keinen Ersatz von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde verlangen.

+StBerG§ 164bGebühren

(1) Soweit dieses Gesetz für die Bearbeitung von Anträgen Gebühren vorsieht, sind diese bei der Antragstellung zu entrichten.

(2) Wird ein Antrag vor der Entscheidung zurückgenommen, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten.

+StBerG§ 164cLaufbahngruppenregelungen der Länder

Soweit in diesem Gesetz die Bezeichnung gehobener und höherer Dienst verwendet wird, richtet sich die Zuordnung der Beamten zu einer dieser Laufbahngruppen in den Ländern, die durch landesrechtliche Regelungen die zuvor bezeichneten Laufbahngruppen zusammengefasst oder abweichend bezeichnet haben, nach den Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung als Inspektor oder Regierungsrat. Beamte, die durch eine Qualifizierungsmaßnahme die Voraussetzungen für die Verleihung des Amtes eines Oberinspektors erfüllen oder denen auf Grund einer Qualifizierungsmaßnahme ein Amt verliehen worden ist, das vor Verleihung des Amtes eines Oberinspektors durchlaufen werden muss, sind dem gehobenen Dienst, Beamte, die durch eine Qualifizierungsmaßnahme die Voraussetzungen für die Verleihung des Amtes eines Oberregierungsrates erfüllen, sind dem höheren Dienst zuzuordnen.

+StBerG§ 165Ermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

+StBerG§ 166Fortgeltung bisheriger Vorschriften

Das Versorgungswerk der Kammer der Steuerberater und Helfer in Steuersachen für das Saarland bleibt aufrechterhalten. Die Regierung des Saarlandes wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Beibehaltung des Versorgungswerkes, insbesondere in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, über die Mitgliedschaft der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, über die Satzung und über die Dienstaufsicht zu erlassen.

+StBerG§ 167Freie und Hansestadt Hamburg

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit der Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau in Hamburg anzupassen.

+StBerG§ 168Inkrafttreten des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 166 Abs. 2 am ersten Kalendertage des dritten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) § 166 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

+StBerGAnlage 1(zu § 86 Absatz 3a Satz 1)
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 12, S. 6 – 8)



I. Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe

1.
„reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;
2.
„Berufsqualifikation“ eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;
3.
„geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;
4.
„vorbehaltene Tätigkeit“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

II. Zu prüfende Kriterien

Eine Vorschrift im Sinne des § 86 Absatz 3 Satz 3

1.
darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen;
2.
muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein; während Gründe, die rein wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in Betracht
a)
die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
b)
die öffentliche Gesundheit,
c)
die geordnete Rechtspflege,
d)
der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger,
e)
der Schutz der Arbeitnehmer,
f)
die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
g)
die Betrugsbekämpfung,
h)
die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen Steueraufsicht,
i)
der Schutz des geistigen Eigentums,
j)
der Umweltschutz,
k)
die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und
l)
die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes;
3.
muss zur Erreichung des angestrebten Ziels des Allgemeininteresses geeignet sein und darf nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen
a)
die Eigenarten der mit dem angestrebten Ziel verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Verbraucher und sonstige Dienstleistungsempfänger, für Berufsangehörige und für Dritte;
b)
die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, etwa solcher des Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel zu erreichen;
c)
die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel angemessen, kohärent und systematisch zu erreichen, wobei insbesondere zu beachten ist, wie solchen Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
d)
die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz;
e)
die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher;
f)
die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
g)
die Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit milderen Mitteln zu erreichen; hierbei ist in dem Fall, in dem die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und den Verbrauchern beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, insbesondere zu prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, als eine Tätigkeit einem reglementierten Beruf vorzubehalten;
h)
die positiven oder negativen Auswirkungen der Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken; hierbei ist insbesondere zu prüfen, wie die Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen:
aa)
Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und sonstige Formen der Reglementierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
bb)
Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
cc)
Vorgaben zur Berufsorganisation, zu Standesregeln und zur Aufsicht;
dd)
Pflichtmitgliedschaften in einer Berufsorganisation sowie Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, und zwar insbesondere dann, wenn diese den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;
ee)
quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl derjenigen Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen müssen oder dürfen;
ff)
Anforderungen an bestimmte Rechtsformen, an Beteiligungsstrukturen oder an die Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
gg)
geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen;
hh)
Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken;
ii)
Unvereinbarkeitsregeln;
jj)
Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
kk)
Anforderungen an Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
ll)
Festlegungen zu Mindest- oder Höchstpreisen;
mm)
Anforderungen an die Werbung;
i)
die folgenden Kriterien, sofern sie für die Art oder den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift relevant sind:
aa)
der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem reglementierten Beruf erfassten oder ihm vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
bb)
der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betroffenen Aufgaben und der Notwendigkeit einer bestimmten Berufsqualifikation der sie wahrnehmenden Personen, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
cc)
die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
dd)
die Eignung der einem bestimmten Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten, mit anderen Berufen geteilt zu werden;
ee)
der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit dem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
ff)
die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern verringern oder verstärken können;
4.
muss, soweit sie spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG enthält, insbesondere auch im Hinblick auf diese Anforderungen verhältnismäßig sein, es sei denn, dass es sich um Maßnahmen handelt, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll und die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden; die Verhältnismäßigkeitsprüfung umfasst vor allem
a)
automatische vorübergehende Eintragungen oder Pro-forma-Mitgliedschaften bei einer Berufsorganisation im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
b)
vorherige Meldungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, erforderliche Dokumente im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG und sonstige gleichwertige Anforderungen;
c)
Gebühren und Entgelte, die vom Dienstleistungserbringer für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden.

+StBerGAnlage 2(zu § 146 Satz 1)
Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 3434 u. 3435; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Gliederung Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die RügeAbschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht Unterabschnitt 1 Berufung Unterabschnitt 2 BeschwerdeAbschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Unterabschnitt 1 Revision Unterabschnitt 2 BeschwerdeAbschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 112Vorbemerkung:
(1)
Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2)
Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Steuerberaterkammer damit zu belasten.
(3)
Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
 Abschnitt 1Verfahren vor dem Landgericht Unterabschnitt 1Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz110Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:
1.
einer Warnung,
2.
eines Verweises,
3.
einer Geldbuße,
4.
eines befristeten Berufsverbots
240,00 EUR
112Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf oder der Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen480,00 EUR Unterabschnitt 2Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge120Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 82 Abs. 1 StBerG:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 EUR
 Abschnitt 2Verfahren vor dem Oberlandesgericht Unterabschnitt 1Berufung210Berufungsverfahren mit Urteil1,5211Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil0,5 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.  Unterabschnitt 2Beschwerde220Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen
Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
 Von dem Mitglied der Steuerberaterkammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.  Abschnitt 3Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Unterabschnitt 1Revision310Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 153 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO2,0311Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 153 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO1,0 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.  Unterabschnitt 2Beschwerde320Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,0
321Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
 Von dem Mitglied der Steuerberaterkammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.  Abschnitt 4Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/stiftpkg/last_stand.txt b/laws/stiftpkg/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..07f91ff7 --- /dev/null +++ b/laws/stiftpkg/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +6e2d406e32b968aede85784f12a4f76a \ No newline at end of file diff --git a/laws/stiftpkg/stiftpkg_2026-02-20_076553d2.xml b/laws/stiftpkg/stiftpkg_2026-02-20_076553d2.xml new file mode 100644 index 00000000..678c3b4c --- /dev/null +++ b/laws/stiftpkg/stiftpkg_2026-02-20_076553d2.xml @@ -0,0 +1,23 @@ + +StiftPKGStiftPKG2025-03-28BGBl. I2025, Nr. 101Gesetz über die Stiftung Preußischer KulturbesitzSonstErsetzt G 224-3 v. 25.7.1957 I 841 (PrKultbG)


(+++ Textnachweis ab: 1.12.2025 +++)

+StiftPKG§ 1Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin.

+StiftPKG§ 2Stiftungszweck

(1) Die Stiftung hat den Zweck, als Kultur-, Bildungs- und Wissenschaftseinrichtung die ihr übertragenen Kulturgüter im gesamtstaatlichen Interesse in ihrem historischen Zusammenhang zu bewahren, zu pflegen, zu ergänzen und zu erforschen. Sie stellt ihren Kulturbesitz für die Öffentlichkeit und die Wissenschaft bereit, erschließt und vermittelt ihn und leistet damit einen Beitrag zum weltweiten Austausch von Wissen und zur Verständigung zwischen den Kulturen. Die Stiftung nimmt auf ihren Tätigkeitsgebieten auch Fach- und Forschungsaufgaben über die eigenen Sammlungen hinaus wahr.

(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

+StiftPKG§ 3Vermögen und Finanzierung

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus

1.
den Kulturgütern und dazugehörigen Grundstücken des ehemaligen Staates Preußen, die durch § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 59 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, auf die Stiftung übergegangen sind sowie
2.
den seitdem von ihr erworbenen Gegenständen und sonstigen Vermögenswerten,
soweit diese am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Vermögen der Stiftung gehörten.

(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 2 erhält die Stiftung jährlich Zuweisungen des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes. Zuschüsse der Länder werden durch Finanzierungsabkommen von Bund und Ländern geregelt. Die Zuschüsse sind im Haushaltsplan der Stiftung in den Einnahmen nachzuweisen.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Mittel von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 2 beeinträchtigen können.

+StiftPKG§ 4Satzung

Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat beschlossen wird. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen sowie der Mehrheit der abgegebenen Länderstimmen einschließlich der Stimme des Landes Berlin. Sie bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Für Satzungsänderungen gilt diese Regelung entsprechend.

+StiftPKG§ 5Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind

1.
der Stiftungsrat,
2.
der Vorstand,
3.
der Präsident oder die Präsidentin.

+StiftPKG§ 6Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus insgesamt neun Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden vom Bund entsandt, davon eines von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und eines vom Bundesministerium der Finanzen. Die Länder entsenden sieben Mitglieder, wobei das Land Berlin als Sitzland der Stiftung geborenes Mitglied ist. Den Vorsitz führt die Vertretung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Den stellvertretenden Vorsitz hat das vom Land Berlin entsandte Mitglied inne.

(2) Bund und Länder bestellen für jedes Mitglied mindestens eine Stellvertretung. Sind ein Mitglied und dessen Stellvertretungen verhindert, so kann das Mitglied zu der betreffenden Sitzung einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte entsenden oder sein Stimmrecht einem anderen Mitglied übertragen.

(3) An den Sitzungen des Stiftungsrats nehmen vier Mitglieder des Deutschen Bundestages mit beratender Stimme teil.

(4) An den Sitzungen des Stiftungsrats nehmen der Präsident oder die Präsidentin, der übrige Vorstand und der oder die Vorsitzende des Beirates als ständige Gäste mit beratender Stimme teil, soweit der Stiftungsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt. Weitere sachkundige Personen können hinzugezogen werden.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

+StiftPKG§ 7Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er gibt die Leitlinien der Stiftungstätigkeit vor und überwacht diese im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Seine Aufgaben umfassen insbesondere den Erlass der Satzung, die Feststellung des Haushaltsplans sowie Vorgaben zur Höhe der Drittmittel, welche die Stiftung jährlich einwerben soll, die Entscheidung über die Besetzung herausgehobener Führungspositionen (Einrichtungsleitungen) sowie die Zustimmung zu Rechtsgeschäften von besonderer finanzieller Bedeutung nach Maßgabe der Satzung.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn das von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde entsandte Mitglied, die Vertretung des Landes Berlin sowie vier weitere Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

(3) Der Bund hat 26 Stimmen. Auf die Länder entfallen nach näherer Bestimmung in der Satzung 14 Stimmen. Die Stimmen des Bundes können nur einheitlich abgegeben werden.

(4) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, fasst der Stiftungsrat seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen, nicht jedoch gegen zwei Drittel der abgegebenen Länderstimmen. Die in der Satzung näher bezeichneten Beschlüsse von besonderer Bedeutung bedürfen darüber hinaus der Mehrheit der abgegebenen Länderstimmen einschließlich der Stimme des Landes Berlin.

+StiftPKG§ 8Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, die vom Stiftungsrat ernannt werden. Ihm gehören an

1.
der Präsident oder die Präsidentin als Vorsitzender oder Vorsitzende mit Richtlinienkompetenz,
2.
die Leitung der für Verwaltung und Dienstleistung zuständigen Organisationseinheit,
3.
bis zu vier Leitungen von Einrichtungen der Stiftung sowie
4.
ein weiteres Mitglied, falls der Stiftungsrat dies bestimmt.
Die Mitglieder des Vorstands handeln im Gesamtinteresse der Stiftung.

(2) Dem Vorstand obliegt die Leitung der Stiftung als Kollegialorgan. Er nimmt alle Angelegenheiten der Stiftung wahr, soweit diese nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes oder der Satzung Aufgabe eines anderen Organs oder der Einrichtungsleitungen sind. Innerhalb der vom Stiftungsrat gesetzten Leitlinien entwickelt er die Gesamtstrategie der Stiftung und entscheidet in einrichtungsübergreifenden Angelegenheiten.

(3) Die Stiftung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(4) Der Präsident oder die Präsidentin sowie die Leitung der für Verwaltung und Dienstleistung zuständigen Organisationseinheit sind für die Dauer ihrer Amtszeiten in den Vorstand zu berufen. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden für eine Dauer von vier Jahren berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

+StiftPKG§ 9Präsident, Präsidentin

(1) Der Präsident oder die Präsidentin wird vom Stiftungsrat zeitlich befristet berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig.

(2) Er oder sie ist für die in der Satzung näher bezeichneten Angelegenheiten sowie für alle ihm oder ihr durch Beschluss des Stiftungsrats oder Beschluss des Vorstands übertragenen Aufgaben zuständig.

(3) In personalrechtlichen sowie besonders eilbedürftigen Angelegenheiten ist der Präsident oder die Präsidentin alleine entscheidungs- und vertretungsbefugt.

(4) Die Leitung der für Verwaltung und Dienstleistung zuständigen Organisationseinheit ist die ständige Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

+StiftPKG§ 10Beirat

Der Beirat berät die Organe der Stiftung in fachlichen Belangen. Seine Mitglieder sind vom Stiftungsrat aus dem Kreis von in- und ausländischen Sachverständigen zu berufen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende. Das Nähere regelt die Satzung.

+StiftPKG§ 11Aufsicht

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

+StiftPKG§ 12Haushalt

(1) Die Stiftung hat zum 1. Oktober eines jeden Jahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und des Bundesministeriums der Finanzen. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

(3) Die Zuwendungen und Zuweisungen des Bundes werden nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gewährt. Entsprechend den Bedürfnissen der Stiftung können die Ausgabemittel nach Maßgabe der §§ 19 und 20 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, für übertragbar und gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Dabei kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, investive Ausgaben gemäß § 15 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung sowie bis zu 20 Prozent der im Haushaltsgesetz bewilligten konsumtiven Ausgaben zur Selbstbewirtschaftung zu veranschlagen. Auf die Ausweisung von Stellenplänen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann verzichtet werden; Planstellen für Beamtinnen und Beamte sind in einem verbindlichen Stellenplan auszuweisen.

(4) Der Stiftungsrat legt geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente fest.

+StiftPKG§ 13Übertragung und Verwaltung der Kulturgüter

(1) Die Stiftung ist verpflichtet,

1.
die Wiedererlangung jener Kulturgüter zu betreiben, die auf sie durch Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung übergegangen, jedoch aus kriegsbedingten Gründen aus Berlin verlagert und in der Folge entzogen worden sind sowie
2.
Vermögenswerte nach § 3 Absatz 1, die nur von regionaler kultureller Bedeutung für ein bestimmtes Land sind, auf dieses zu übertragen.

(2) Die Stiftung kann die Verwaltung zusammengehöriger Bestände der Kulturgüter anderen geeigneten Dienststellen oder sonstigen Einrichtungen auf deren Antrag übertragen.

(3) Sie kann sich die treuhänderische Verwaltung von Kulturgut übertragen lassen, das sich nicht in der Obhut des oder der Berechtigten befindet.

+StiftPKG§ 14Beschäftigte

(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrgenommen. Auf diese sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können in begründeten Ausnahmefällen auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Hierzu ist auf Vorschlag der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie des Bundesministeriums der Finanzen einzuholen. Die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie des Bundesministeriums der Finanzen kann auch in genereller Form erteilt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für übertarifliche Maßnahmen.

(3) Der Präsident oder die Präsidentin ist zeitlich befristet zu beschäftigen. Die Leitung der für Verwaltung und Dienstleistung zuständigen Organisationseinheit sowie die Einrichtungsleitungen sollen in der Regel zeitlich befristet beschäftigt werden. Das Nähere regelt die Satzung.

(4) Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Sie kann mit Zustimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde sowie des Bundesministeriums der Finanzen in Ausnahmefällen im Bereich des Bibliotheks- und Archivwesens Beamtinnen oder Beamte einstellen. Bereits bestehende Beamtenverhältnisse werden fortgeführt.

+StiftPKG§ 15Benutzungsordnungen, eigenwirtschaftliche Tätigkeit

(1) Die Stiftung erlässt nach näherer Bestimmung in der Satzung Gebühren- und Benutzungsordnungen, in denen die Gebühren und Auslagen für den Besuch und die Benutzung ihrer Einrichtungen sowie Veranstaltungen festgelegt sind.

(2) Sie ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmen des Stiftungsrats im Rahmen des Stiftungszwecks jeweils eigenwirtschaftlich in Form von Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit tätig zu werden.

+StiftPKG§ 16Auskunfts- und Einsichtsrechte

Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde und der Vorstand der Stiftung sind berechtigt, von allen öffentlichen Stellen, die seit dem 9. Mai 1945 mit der Verwaltung des unter die Vorschriften des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung fallenden Eigentums oder sonstiger Vermögensrechte befasst waren, Auskunft zu verlangen und Einsicht in die Akten und Unterlagen zu nehmen. Das gleiche Recht hat der Bundesrechnungshof.

+StiftPKG§ 17Gerichtsgebühren, Abgaben

Gerichtsgebühren und Abgaben, die aus Anlass und in Durchführung dieses Gesetzes oder des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

+StiftPKG§ 18Dienstsiegel

Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.

+StiftPKG§ 19Zulegung von Stiftungen des Privatrechts

Der Stiftung können Stiftungen des Privatrechts zugelegt werden. Für die Zulegung gelten die §§ 86 bis 86h des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass der Zulegungsvertrag der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und der Zustimmung des Haushaltsausschusses sowie des Ausschusses für Kultur und Medien des Deutschen Bundestages bedarf.

+StiftPKG§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 59 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, außer Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/stpoegpakt_bertrv/last_stand.txt b/laws/stpoegpakt_bertrv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/stpoegpakt_bertrv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/stpoegpakt_bertrv/stpoegpakt_bertrv_2026-02-20_644000d7.xml b/laws/stpoegpakt_bertrv/stpoegpakt_bertrv_2026-02-20_644000d7.xml new file mode 100644 index 00000000..02e98927 --- /dev/null +++ b/laws/stpoegpakt_bertrv/stpoegpakt_bertrv_2026-02-20_644000d7.xml @@ -0,0 +1,4 @@ + +StPOEGPAktÜbertrVStPOEGPAktÜbertrV2025-12-12BGBl. I2025, Nr. 324StPOEG-Papierakte-ÜbertragungsverordnungVerordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung zur Ermöglichung der Anlegung,Führung und Weiterführung papiergebundener Akten


(+++ Textnachweis ab: 17.12.2025 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 12.12.2025 I Nr. 324 von der Bundesregierung erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 17.12.2025 in Kraft.

+StPOEGPAktÜbertrV(XXXX)

Die Bundesministerien werden ermächtigt, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Verordnungen nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zu erlassen.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/strukoml_g/last_stand.txt b/laws/strukoml_g/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/strukoml_g/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/strukoml_g/strukoml_g_2026-02-20_9626bbc0.xml b/laws/strukoml_g/strukoml_g_2026-02-20_9626bbc0.xml new file mode 100644 index 00000000..99111e4f --- /dev/null +++ b/laws/strukoml_g/strukoml_g_2026-02-20_9626bbc0.xml @@ -0,0 +1,6 @@ + +StruKomLäGStruKomLäG2025-10-20BGBl. I2025, Nr. 247Strukturkomponente-für-Länder-GesetzGesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes


(+++ Textnachweis ab: 24.10.2025 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 20.10.2025 I Nr. 247 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 5 dieses G am 24.10.2025 in Kraft.

+StruKomLäG§ 1Grundlagen zur Bestimmung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen strukturellen Kreditaufnahme

Das zur Bestimmung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme nach Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 des Grundgesetzes maßgebliche Bruttoinlandsprodukt wird durch das Statistische Bundesamt ermittelt. Zugrunde zu legen ist das nominale Bruttoinlandsprodukt des Jahres, das dem Jahr, für das der Haushalt aufgestellt wird, zwei Jahre vorangeht. Für das Jahr 2025 ist abweichend von Satz 2 das nominale Bruttoinlandsprodukt des Jahres 2024 zugrunde zu legen.

+StruKomLäG§ 2Verteilung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für die Ländergesamtheit auf die einzelnen Länder gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes

(1) Die Verteilung der für die Gesamtheit der Länder nach § 1 zulässigen strukturellen Kreditaufnahme erfolgt zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen gemäß § 7 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, unter Hinzurechnung von Zu- und Abschlägen gemäß § 10 des Finanzausgleichsgesetzes und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen gemäß § 9 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes. Zugrunde zu legen sind jeweils die Daten des Jahres, das dem Jahr, für das der Haushalt aufgestellt wird, zwei Jahre vorangeht.Als Datengrundlage ist die Verordnung gemäß § 12 des Finanzausgleichsgesetzes des in Satz 2 genannten Jahres heranzuziehen. Die Berechnung der Verteilungsverhältnisse gemäß Satz 1 erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen. Sofern die in Satz 3 genannte Verordnung nicht vorliegt, ist als Datengrundlage die vorläufige Jahresrechnung heranzuziehen, die vom Bundesministerium der Finanzen zum Zweck der vierten Quartalsabrechnung gemäß § 14 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes im jeweils ersten Quartal des auf ein Ausgleichsjahr folgenden Jahres erstellt wird. Eine nachträgliche Korrekturberechnung erfolgt nicht.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind für das Jahr 2025 für die Verteilung der für die Gesamtheit der Länder nach § 1 zulässigen strukturellen Kreditaufnahme in dem in Absatz 1 Satz 5 genannten Fall die folgenden Anteile vorzusehen: Nordrhein-Westfalen:21,185729515 ProzentBayern:15,815236181 ProzentBaden-Württemberg:13,295583421 ProzentNiedersachsen:9,497367327 ProzentHessen:7,403213757 ProzentSachsen:4,716930888 ProzentRheinland-Pfalz:4,724931493 ProzentSachsen-Anhalt:2,505081662 ProzentSchleswig-Holstein:3,441987387 ProzentThüringen:2,450648957 ProzentBrandenburg:3,033652425 ProzentMecklenburg-Vorpommern:1,858958454 ProzentSaarland:1,173505842 ProzentBerlin:5,222546475 ProzentHamburg:2,693224867 ProzentBremen:0,981401349 Prozent
Absatz 1 Satz 6 bleibt unberührt.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen berechnet ausgehend von der nach § 1 ermittelten zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für die Gesamtheit der Länder unter Anwendung der nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Verteilungsverhältnisse die zulässige strukturelle Kreditaufnahme für jedes einzelne Land. Die Ergebnisse stellt das Bundesministerium der Finanzen den Ländern jeweils zum 1. April eines Jahres zur Verfügung. Die ermittelte zulässige strukturelle Kreditaufnahme für jedes einzelne Land ist maßgeblich für das Haushaltsjahr, das dem Jahr der Berechnung folgt, und kann weder gänzlich noch teilweise in ein anderes Haushaltsjahr übertragen werden. Die für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 maßgeblichen Ergebnisse werden abweichend von Satz 2 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verfügung gestellt.

+StruKomLäG§ 3Geltungsbeginn

Die gemäß § 2 für jedes Land ermittelte zulässige strukturelle Kreditaufnahme kann erstmals für das Haushaltsjahr 2025 in Anspruch genommen werden.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/stvfernlv/last_stand.txt b/laws/stvfernlv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..d2aa747d --- /dev/null +++ b/laws/stvfernlv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +c64b48c2457837ad374cc963a6c6f9ff \ No newline at end of file diff --git a/laws/stvfernlv/stvfernlv_2026-02-20_9141586e.xml b/laws/stvfernlv/stvfernlv_2026-02-20_9141586e.xml new file mode 100644 index 00000000..4f259e0a --- /dev/null +++ b/laws/stvfernlv/stvfernlv_2026-02-20_9141586e.xml @@ -0,0 +1,27 @@ + +StVFernLVStVFernLV2025-07-16BGBl. I2025, Nr. 176Straßenverkehr-Fernlenk-VerordnungVerordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für ferngelenkte KraftfahrzeugeAufhV aufgeh. durch § 19 dieser V mWv 1.12.2030

EU-Rechtsakte (Stand 16.7.2025):

1.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
2.
Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; L 398 vom 11.11.2021, S. 29; L 210 vom 11.8.2022, S. 19; L 304 vom 24.11.2022, S. 103), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1610 vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1610, 6.6.2024) geändert worden ist
3.
Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1; L 398 vom 11.11.2021, S. 29), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2590 vom 13. Juli 2023 (ABl. L, 2023/2590, 22.11.2023) geändert worden ist

Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


(+++ Textnachweis ab: 1.12.2025 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)

+StVFernLVEingangsformel

Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18, Absatz 3 Nummer 6, Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

+StVFernLV§ 1Regelungsgegenstand

(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen Kraftfahrzeuge der Klassen M und N im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2018/858, abweichend von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I des Straßenverkehrsgesetzes, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Fahrerlaubnis-Verordnung, ferngelenkt auf öffentlichen Straßen betrieben werden dürfen.

(2) Soweit in dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit des Kraftfahrt-Bundesamts bestimmt wird, ist zuständige Behörde die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(3) Die Vorschriften der §§ 1a bis 1k des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 16.7.2025 I Nr. 176 +++)

+StVFernLV§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Ein Kraftfahrzeug mit ferngelenkter Fahrfunktion (ferngelenktes Kraftfahrzeug) ist ein Kraftfahrzeug, das mittels einer technischen Ausrüstung zum Fernlenken durch eine Person gelenkt wird, die sich außerhalb des Kraftfahrzeugs befindet.

(2) Das Fernlenken ist das Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes durch eine außerhalb des Kraftfahrzeugs befindliche natürliche Person mittels einer technischen Ausrüstung zum Fernlenken.

(3) Die technische Ausrüstung zum Fernlenken besteht aus dem Leitstand und den innerhalb des Kraftfahrzeugs befindlichen Bauteilen und Systemen, die die Führung des Kraftfahrzeugs durch eine sich außerhalb des Kraftfahrzeugs befindliche fernlenkende Person ermöglichen.

(4) Der Leitstand ist die Gesamtheit der außerhalb des Kraftfahrzeugs befindlichen Bauteile und Systeme, die der fernlenkenden Person die Führung des Kraftfahrzeugs ermöglicht.

(5) Das Gesamtsystem zum Fernlenken ist die Gesamtheit aus technischer Ausrüstung zum Fernlenken und dem damit ausgestatteten Kraftfahrzeug, für das die technische Ausrüstung zum Fernlenken bestimmt ist.

(6) Der Fahrtverzug ist die in Metern gemessene Strecke, die das ferngelenkte Kraftfahrzeug aufgrund der Latenz der Datenübertragung zwischen ferngelenktem Kraftfahrzeug und Leitstand ohne Kontrolle durch die fernlenkende Person zurücklegt.

(7) Ein risikominimaler Zustand eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs ist ein Zustand im Stillstand, in den sich das ferngelenkte Kraftfahrzeug auf eigene Veranlassung oder ausgelöst durch die das Kraftfahrzeug fernlenkende Person, unter angemessener Beachtung der Verkehrssituation und der größtmöglichen Sicherheit für die Fahrzeuginsassen, andere Verkehrsteilnehmende und Dritte an einer möglichst sicheren Stelle versetzt und die Warnblinkanlage aktiviert.

+StVFernLV§ 3Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs

(1) Der Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ist zulässig, wenn

1.
für das Kraftfahrzeug eine Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 4 erteilt worden ist,
2.
das Kraftfahrzeug in einem nach § 7 genehmigten Betriebsbereich ferngelenkt wird,
3.
die fernlenkende Person die Anforderungen der § 10 und § 12 Absatz 2 erfüllt,
4.
die technische Ausrüstung zum Fernlenken und die fernlenkende Person sich physisch im Inland befinden,
5.
das Kraftfahrzeug zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist und
6.
durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs weder die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt noch Leib und Leben von Personen gefährdet werden.

(2) Die das Kraftfahrzeug fernlenkende Person ist Fahrzeugführer im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes, solange sie die Steuerung des Kraftfahrzeugs ausführt oder ausführen muss.

+StVFernLV§ 4Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug

(1) Der Halter hat die Betriebserlaubnis für das ferngelenkte Kraftfahrzeug beim Kraftfahrt-Bundesamt zu beantragen. Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn

1.
das Gesamtsystem zum Fernlenken die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt,
2.
für das Kraftfahrzeug unbeschadet des Einbaus der technischen Ausrüstung zum Fernlenken eine der folgenden Betriebserlaubnisse erteilt worden ist:
a)
eine EU-Typgenehmigung nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/858,
b)
eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder
c)
eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
das Kraftfahrzeug nach dem Einbau der technischen Ausrüstung zum Fernlenken nicht von den für die Sicherheit des Straßenverkehrs notwendigen Anforderungen der europäischen Rechtsakte und UN-Regelungen, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 genannt sind, oder von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung abweicht,
4.
der Halter dem Antrag folgende Unterlagen beifügt:
a)
einen Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen der Nummern 2 und 3,
b)
ein Sicherheitskonzept zur funktionalen Sicherheit für das Gesamtsystem zum Fernlenken nach Anlage 1 Nummer 1.1,
c)
Reparatur- und Wartungsinformationen für das Gesamtsystem zum Fernlenken nach Anlage 1 Nummer 1.2,
d)
ein Konzept zur Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie nach Anlage 1 Nummer 3.10 und
e)
auf Anforderung des Kraftfahrt-Bundesamts weitere Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der in Anlage 1 niedergelegten Anforderungen und
5.
der Halter erklärt, den Bericht nach Absatz 8 zu erstatten und einen Nachweis beibringt, dass der Hersteller der technischen Ausrüstung zum Fernlenken dessen Erstellung unterstützt.

(2) Die Betriebserlaubnis ist für jedes ferngelenkte Kraftfahrzeug einzeln zu beantragen. Bei baugleichen ferngelenkten Kraftfahrzeugen bedarf es lediglich eines Antrags. Der Antrag muss die Angabe enthalten, auf wie viele baugleiche ferngelenkte Kraftfahrzeuge er sich bezieht.

(3) Die Betriebserlaubnis ist für jedes ferngelenkte Kraftfahrzeug einzeln zu erteilen.

(4) Die Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug kann jederzeit mit Nebenbestimmungen versehen werden, um den sicheren Betrieb des ferngelenkten Kraftfahrzeugs und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.

(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen technischen Dienst mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen mit der Prüfung der Anforderungen nach Anlage 1 beauftragen und die sich durch diese Prüfung ergebenden Erkenntnisse im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug verwenden.

(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat vor Erteilung der Betriebserlaubnis zu prüfen, ob die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit nach Erteilung der Betriebserlaubnis beim Halter nachprüfen oder durch die in Absatz 5 genannten Stellen nachprüfen lassen, ob die Voraussetzungen der Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug weiter vorliegen und die mit dieser Betriebserlaubnis verbundenen Pflichten erfüllt werden. Die Prüfergebnisse nach Satz 2 sind in einem Gutachten zu dokumentieren.

(7) Der Halter hat Veränderungen am Gesamtsystem zum Fernlenken, die nach Erteilung der Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug vorgenommen werden, dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Das betreffende ferngelenkte Kraftfahrzeug darf erst dann auf öffentlichen Straßen betrieben werden, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt seine Zustimmung erteilt hat.

(8) Nach Erteilung der Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug hat der Halter in einem wissenschaftlich unabhängigen Forschungsvorhaben das Folgende in nicht personenbezogener Form zu evaluieren:

1.
die Auswirkungen des Betriebs des ferngelenkten Kraftfahrzeugs auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs,
2.
die Auswirkungen des Betriebs des ferngelenkten Kraftfahrzeugs auf die fernlenkende Person und
3.
die Zweckmäßigkeit der Anforderungen dieser Verordnung.
Das Ergebnis des Forschungsvorhabens ist in einem Abschlussbericht nach den anerkannten Regeln der Wissenschaft schriftlich darzulegen. Der Abschlussbericht ist 36 Monate nach der Zulassung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs dem Kraftfahrt-Bundesamt, der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen und der für die Genehmigung des Betriebsbereichs zuständigen Landesbehörde vorzulegen. Der Halter hat den in Satz 3 genannten Stellen ab Beginn des Forschungsvorhabens jährliche Zwischenberichte über die Auswirkungen und die Zweckmäßigkeit nach Satz 1 vorzulegen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 16.7.2025 I Nr. 176 +++)

+StVFernLV§ 5Marktüberwachung

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Aufgaben der Marktüberwachung hinsichtlich der ferngelenkten Kraftfahrzeuge, denen eine Betriebserlaubnis nach dieser Verordnung erteilt worden ist, wahrzunehmen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat regelmäßige Kontrollen durchzuführen, um nachzuprüfen, ob

1.
die im Verkehr befindlichen ferngelenkten Kraftfahrzeuge die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen und
2.
von den im Verkehr befindlichen ferngelenkten Kraftfahrzeugen Gefahren für die Gesundheit, die Sicherheit, die Umwelt oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Rechtsgüter ausgehen.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von ferngelenkten Kraftfahrzeugen zu beteiligen.

(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu treffen, insbesondere die Vorbereitung eines Widerrufs der Betriebserlaubnis nach § 6, wenn es den begründeten Verdacht hat, dass ein ferngelenktes Kraftfahrzeug die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt.

(5) Der Halter ist verpflichtet,

1.
das Kraftfahrt-Bundesamt bei der Durchführung der Marktüberwachung zu unterstützen und
2.
dem Kraftfahrt-Bundesamt auf Verlangen die für die Marktüberwachung erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie andere technische Spezifikationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wobei der Halter auf Verlangen auch einen Zugang zu Software und Algorithmen ermöglichen muss.

+StVFernLV§ 6Widerruf der Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die nach § 4 Absatz 1 erteilte Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug zu widerrufen, wenn

1.
das Gesamtsystem zum Fernlenken die Anforderungen nach Anlage 1 nicht mehr erfüllt,
2.
das Gesamtsystem zum Fernlenken entgegen § 4 Absatz 7 verändert worden ist,
3.
der Halter Nebenbestimmungen nach § 4 Absatz 4 nicht oder nicht mehr erfüllt,
4.
der Halter das Forschungsvorhaben nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht mehr durchführt,
5.
der Halter Daten oder technische Spezifikationen, die für die Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamts über die Erteilung der Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug oder deren Widerruf wesentlich sind, zurückhält oder über diese falsche Angaben macht oder
6.
durch den Betrieb des ferngelenkten Kraftfahrzeugs die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden kann oder eine Gefährdung von Leib oder Leben von Personen nicht auszuschließen ist.

(2) Besteht die begründete Annahme, dass ein Widerrufsgrund nach Absatz 1 vorliegt, kann das Kraftfahrt-Bundesamt unbeschadet der Befugnis nach § 5 Absatz 4 geeignete Maßnahmen anordnen, die der weiteren Aufklärung dienlich sind, insbesondere das Beibringen von Unterlagen oder die Vorstellung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs beim Kraftfahrt-Bundesamt oder bei einer nach § 4 Absatz 5 genannten Stelle. Bis zum Abschluss der Prüfung, ob ein Widerrufsgrund nach Absatz 1 vorliegt, kann das Kraftfahrt-Bundesamt das Ruhen der Betriebserlaubnis anordnen.

(3) Wenn die nach § 4 Absatz 1 erteilte Betriebserlaubnis widerrufen worden ist oder aufgrund einer Anordnung nach Absatz 2 Satz 2 ruht, darf das ferngelenkte Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht betrieben werden.

(4) Wenn für das ferngelenkte Kraftfahrzeug eine Betriebsbereichsgenehmigung nach § 7 Absatz 2 erteilt worden ist, setzt das Kraftfahrt-Bundesamt die zuständige Behörde nach § 7 Absatz 1 über das Ruhen oder den Widerruf der nach § 4 Absatz 1 erteilten Betriebserlaubnis für das ferngelenkte Kraftfahrzeug unverzüglich in Kenntnis.

(5) Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

+StVFernLV§ 7Betriebsbereichsgenehmigung für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug

(1) Der Betriebsbereich eines bestimmten ferngelenkten Kraftfahrzeugs bedarf der Betriebsbereichsgenehmigung durch die zuständige Behörde.

(2) Die Betriebsbereichsgenehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
eine Betriebserlaubnis für das betreffende ferngelenkte Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 vorliegt,
2.
der Betriebsbereich geeignet ist im Sinne der Anlage 2 Nummer 2, wobei Eignungsmängel, die lediglich im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände zutage treten, außer Betracht bleiben,
3.
eine für den Betrieb des betreffenden ferngelenkten Kraftfahrzeugs hinreichende Zahl an fernlenkenden Personen zur Verfügung steht, die die Anforderungen nach § 10 erfüllen,
4.
der Hersteller der technischen Ausrüstung zum Fernlenken die Pflichten nach § 13 erfüllt hat,
5.
der Halter Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach § 14 bietet und
6.
der Halter die nach § 8 Absatz 2 beizubringenden weiteren Unterlagen, Nachweise und Erklärungen vorlegt.
Vor Erteilung der Betriebsbereichsgenehmigung ist das Benehmen mit dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast sowie mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde herzustellen.

(3) Die Betriebsbereichsgenehmigung kann jederzeit mit Nebenbestimmungen versehen werden, um die Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 2 zu gewährleisten. Insbesondere kann die Betriebsbereichsgenehmigung mit der Auflage verbunden werden, für einen bestimmten Zeitraum einen Sicherheitsfahrer einzusetzen oder keine Personenbeförderung oder keinen Gütertransport vorzunehmen.

(4) Die Betriebsbereichsgenehmigung wird unbeschadet der Rechte anderer erteilt. Die Betriebsbereichsgenehmigung gewährt keinen Anspruch darauf, dass der Betriebsbereich verfügbar ist oder die tatsächlichen Gegebenheiten, die der Betriebsbereichsgenehmigung zugrunde lagen, sich nicht verändern.

(5) Die zuständige Behörde kann eine der in § 4 Absatz 5 genannten Stellen beauftragen, einen Betriebsbereich daraufhin zu begutachten, ob die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Halter auf eigene Kosten ein Gutachten einer der in § 4 Absatz 5 genannten Stellen über das Vorliegen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen vorlegt.

(6) Über die Erteilung einer Betriebsbereichsgenehmigung setzt die zuständige Behörde das Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich in Kenntnis.

+StVFernLV§ 8Antrag auf Erteilung einer Betriebsbereichsgenehmigung für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug

(1) Die Erteilung der Betriebsbereichsgenehmigung bedarf eines Antrags des Halters bei der zuständigen Behörde.

(2) Der Antrag muss enthalten:

1.
die Darstellung des Betriebsbereichs nach Anlage 2 Nummer 1,
2.
die Betriebserlaubnis für das betreffende ferngelenkte Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1,
3.
die Benennung der fernlenkenden Personen, die für den Betrieb des betreffenden ferngelenkten Kraftfahrzeugs zur Verfügung stehen,
4.
für jede der gemäß Nummer 3 benannten Personen einen Nachweis über
a)
das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Absatz 1 Nummer 1,
b)
die erfolgte Schulung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und
c)
deren Einwilligung zur Vorlage der sie betreffenden Nachweise durch den Halter bei der zuständigen Behörde,
5.
die Bestätigung des Halters, dass jede der gemäß Nummer 3 benannten Personen die übrigen Anforderungen nach § 10 erfüllt,
6.
die Dokumentationen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und § 11 Absatz 2,
7.
eine Erklärung nebst Dokumentation, dass der Halter in der Lage ist, die Pflichten nach § 14 zu erfüllen und
8.
auf Anforderung der zuständigen Behörde weitere Unterlagen zum Nachweis des Vorliegens der in § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Voraussetzungen.

(3) Nachträgliche Veränderungen in Bezug auf die Voraussetzungen nach Absatz 2, § 7 Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 hat der Halter unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

+StVFernLV§ 9Widerruf der Betriebsbereichsgenehmigung für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug

(1) Die zuständige Behörde hat die nach § 7 Absatz 2 erteilte Betriebsbereichsgenehmigung zu widerrufen, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dass

1.
die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt werden,
2.
Nebenbestimmungen nach § 7 Absatz 3 nicht oder nicht mehr erfüllt werden,
3.
das ferngelenkte Kraftfahrzeug außerhalb des Betriebsbereichs auf öffentlichen Straßen ferngelenkt wird,
4.
keine hinreichende Zahl an fernlenkenden Personen mehr zur Verfügung steht, die die Anforderungen nach § 10 erfüllen,
5.
eine Person eingesetzt wird, die die Anforderungen nach § 10 nicht oder nicht mehr erfüllt,
6.
der Halter die Pflichten nach § 14 nicht oder nicht mehr erfüllt, oder
7.
durch den Betrieb des ferngelenkten Kraftfahrzeugs
a)
die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden kann oder
b)
eine Gefährdung von Leib oder Leben von Personen nicht auszuschließen ist, die über das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung durch den für den genehmigten Betriebsbereich ortsüblichen Straßenverkehr hinaus geht.

(2) Wenn die Anforderungen der Anlage 2 vorübergehend nicht erfüllt sind und der Halter nicht nachweist, dass ein sicherer Betrieb des ferngelenkten Kraftfahrzeugs weiterhin gewährleistet ist, kann die zuständige Behörde das Ruhen einer nach § 7 Absatz 2 erteilten Betriebsbereichsgenehmigung anordnen.

(3) Wenn die nach § 7 Absatz 2 erteilte Betriebsbereichsgenehmigung nach Absatz 1 widerrufen worden ist oder aufgrund einer Anordnung nach Absatz 2 ruht, darf das ferngelenkte Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht betrieben werden.

(4) Über das Ruhen oder den Widerruf einer Betriebsbereichsgenehmigung setzt die zuständige Behörde das Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich in Kenntnis.

(5) Die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

+StVFernLV§ 10Anforderungen an die fernlenkende Person

(1) Die Anforderungen an das Fernlenken von Kraftfahrzeugen erfüllt, wer

1.
im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Halter beschäftigt ist,
2.
das 21. Lebensjahr vollendet hat,
3.
seit mindestens drei Jahren ununterbrochen eine EU-, EWR- oder schweizerische Fahrerlaubnis für die dem ferngelenkten Kraftfahrzeug entsprechende Fahrerlaubnisklasse besitzt und
4.
zum Fernlenken eines Kraftfahrzeugs befähigt und geeignet ist.

(2) Die fernlenkende Person ist zum Fernlenken eines Kraftfahrzeugs befähigt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, wenn sie an einer Schulung zum Nachweis des sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führens dieses ferngelenkten Kraftfahrzeugs durch den Halter teilgenommen hat. Die Schulung muss mindestens die folgenden Inhalte und Fähigkeiten vermitteln:

1.
Kenntnisse über die Voraussetzungen für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, auch durch Perspektivübernahme,
2.
Kenntnisse über die Voraussetzungen für die Sicherheit und den Komfort der Fahrzeuginsassen, auch durch Perspektivübernahme,
3.
zum Fernlenkbetrieb dessen gesetzliche Grundlagen, Technik, Ablauf, Übernahme und Rückgabe der Fahrzeugkontrolle, Beteiligte und Rollen, Organisation, Richtlinien und Regelungen, Anwendungsfälle sowie Betriebsbereiche und -bedingungen,
4.
zum Leitstand dessen Komponenten, Technik, Bedienung, Login und Einbindung in das Kontrollzentrum,
5.
zur Latenz deren Ursachen, Folgen und Kompensation durch die fernlenkende Person,
6.
zur Kommunikationsschnittstelle und Videoübertragung deren technischer Hintergrund und mögliche Fehler,
7.
Sensorinformationen der Virtualität und Videodarstellung, Cyberkrankheit, Immersion und Präsenz,
8.
Herausforderungen infolge menschlicher Einflüsse und der Umgang mit diesen Herausforderungen mit Blick auf Arbeitsbelastung, Situationsbewusstsein und Folgen für die Fahrsicherheit,
9.
Kommunikation mit anderem Betriebspersonal, Fahrzeuginsassen, anderen Verkehrsteilnehmenden und den zuständigen Polizeibehörden,
10.
Fernlenken und Fahren in unterschiedlichen Verkehrsumgebungen und unter unterschiedlichen Umgebungsbedingungen, insbesondere Helligkeit, Wetterverhältnisse, Verkehrsdichte, in Abhängigkeit von den tatsächlichen Einsatzszenarien der fernlenkenden Person und
11.
Sicherheitsprüfungen des ferngelenkten Kraftfahrzeugs vor Abfahrt, während der Fahrt und nach Abstellen des Fahrzeugs.

(3) Die fernlenkende Person ist zum Fernlenken eines Kraftfahrzeugs geeignet im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, wenn sie

1.
die für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung geltenden körperlichen und geistigen Eignungsvoraussetzungen der Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt,
2.
weder ein- oder beidseitig hochgradig schwerhörig ist, das heißt keinen Hörverlust von mindestens 60 % hat, noch ein- oder beidseitig gehörlos ist und
3.
hinsichtlich des Sehvermögens zusätzlich zu den Anforderungen nach Nummer 1 in der Lage ist, die für das Fernlenken relevanten Informationen auf dem Bildschirm des Leitstandes zu erkennen.

(4) Die fernlenkende Person ist zum Fernlenken eines Kraftfahrzeugs nicht geeignet im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, wenn sie

1.
erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat und
2.
nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie der besonderen Verantwortung zum Fernlenken eines Kraftfahrzeugs gerecht wird.
Die fehlende Eignung nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn sich für die Person ein Punktestand von mehr als drei Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 des Straßenverkehrsgesetzes ergibt.

+StVFernLV§ 11Sicherstellungspflichten des Halters in Bezug auf die Anforderungen an die fernlenkende Person

(1) Der Halter hat sicherzustellen und zu dokumentieren, dass ihm eine für den Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs hinreichende Zahl an fernlenkenden Personen zur Verfügung steht, die die Anforderungen an das Fernlenken von Kraftfahrzeugen nach § 10 Absatz 1 erfüllen. Die Befugnisse der zuständigen Behörde nach § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung bleiben hiervon unberührt.

(2) Der Halter ist verpflichtet, die Durchführung der Schulung nach § 10 Absatz 2 zu dokumentieren.

(3) Der Halter hat der für die Genehmigung des Betriebsbereichs zuständigen Behörde auf Anforderung die Dokumentation gemäß Absatz 1 Satz 1 einschließlich der von der jeweiligen fernlenkenden Person hierzu ihm gegenüber erbrachten Nachweise nach § 10 Absatz 1 vorzulegen.

(4) Der Halter hat

1.
die Handlungssicherheit der fernlenkenden Person durch eine Begleitung, Aufzeichnung oder sonstige Kontrolle von Fahrten oder von Prüffahrten auf einem Fahrsimulator regelmäßig zu überprüfen,
2.
die fernlenkende Person bei technischen oder betrieblichen Veränderungen weiterzubilden und
3.
der zuständigen Behörde den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der fernlenkenden Person mit dem Halter unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Halter darf die fernlenkende Person nicht einsetzen, wenn sie die Anforderungen an das Fernlenken nicht erfüllt, ihre Handlungssicherheit nach Absatz 4 Nummer 1 nicht gegeben ist oder ihr das Fernlenken von der zuständigen Behörde nach § 3 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung untersagt worden ist.

+StVFernLV§ 12Pflichten der fernlenkenden Person

(1) Die fernlenkende Person hat den Halter des Kraftfahrzeugs unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn und sobald

1.
sich für sie ein Punktestand von mehr als drei Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 des Straßenverkehrsgesetzes ergibt,
2.
ihr von der hierfür zuständigen Behörde die Fahrerlaubnis für die dem ferngelenkten Kraftfahrzeug entsprechende Fahrerlaubnisklasse entzogen wurde,
3.
ihr von der hierfür zuständigen Behörde das Fernlenken eines Kraftfahrzeugs nach § 3 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung untersagt wurde oder
4.
ihr von der zuständigen Behörde Bedingungen oder Auflagen für das Führen oder Fernlenken eines Kraftfahrzeugs erteilt wurden.

(2) Während des Fernlenkens eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs

1.
darf die fernlenkende Person nicht zeitgleich ein weiteres Kraftfahrzeug führen,
2.
hat sie die geltenden Bestimmungen für Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und
3.
darf sie keine gefährlichen Güter im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördern.

+StVFernLV§ 13Pflichten des Herstellers der technischen Ausrüstung zum Fernlenken

(1) Der Hersteller der technischen Ausrüstung zum Fernlenken hat

1.
ein Sicherheitskonzept zur funktionalen Sicherheit für das Gesamtsystem zum Fernlenken nach Anlage 1 Nummer 1.1 zu erstellen,
2.
Reparatur- und Wartungsinformationen für das Gesamtsystem zum Fernlenken nach Anlage 1 Nummer 1.2 zu erstellen,
3.
ein Konzept zur Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie nach Anlage 1 Nummer 3.10 zu erstellen und
4.
für die Datenverarbeitung nach § 15 ein Sicherheitskonzept zu erstellen, das den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) entspricht und eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Datenschutz-Grundverordnung beinhaltet.

(2) Der Hersteller der technischen Ausrüstung zum Fernlenken hat die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 dem Halter zur Verfügung zu stellen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 16.7.2025 I Nr. 176 +++)

+StVFernLV§ 14Pflichten des Halters

(1) Der Halter ist zur Erhaltung der Verkehrssicherheit und der Umweltverträglichkeit des ferngelenkten Kraftfahrzeugs verpflichtet und hat die hierfür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Er hat

1.
die regelmäßige Wartung des Gesamtsystems zum Fernlenken sicherzustellen, insbesondere muss er
a)
sicherstellen, dass Anweisungen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reparaturarbeiten und Wartungsarbeiten befolgt werden und
b)
Berichte über die Durchführung von Reparaturarbeiten und Wartungsarbeiten unverzüglich erstellen und unterzeichnen,
2.
sicherzustellen, dass die fernlenkende Person während des Fernlenkens eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs
a)
nicht zeitgleich ein weiteres Kraftfahrzeug führt,
b)
die geltenden Bestimmungen für Lenk- und Ruhezeiten einhält und
c)
keine gefährlichen Güter im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetz befördert und
3.
Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die sonstigen nicht an die Fahrzeugführung gerichteten Verkehrsvorschriften eingehalten werden.

(2) Die Anforderungen zur Dokumentenverwaltung für die Anweisungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und die Berichte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b müssen dem Stand der Technik entsprechen. Der Stand der Technik wird eingehalten, wenn die Vorgaben der ISO 9001:2015-09 Qualitätsmanagementsysteme – Grundlagen und Begriffe erfüllt sind. Darüber hinaus muss die Dokumentenverwaltung den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung genügen.

(3) Der Halter hat sicherzustellen, dass täglich vor Betriebsbeginn des ferngelenkten Kraftfahrzeugs eine erweiterte Abfahrkontrolle durchgeführt wird. Die erweiterte Abfahrkontrolle umfasst

1.
eine Sichtprüfung der Kontrollleuchten für sicherheitsrelevante elektronisch geregelte Fahrzeugsysteme, insbesondere für die Bremsanlage, die Lenkanlage, die Lichtanlage, die Reifen und Räder, das Fahrwerk, sowie der Sensorik zur Erfassung externer und interner Parameter,
2.
eine Funktionsprüfung der bildaufnehmenden Einrichtungen und
3.
eine Funktionsprüfung der Audioübertragung.

(4) Der Halter hat für das ferngelenkte Kraftfahrzeug eine Hauptuntersuchung nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu veranlassen. Abweichend von § 29 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung betragen die Zeitabstände für die Hauptuntersuchung sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Zulassung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 16.7.2025 I Nr. 176 +++)

+StVFernLV§ 15Datenverarbeitung

(1) Der Halter ist verpflichtet, die nach Anlage 3 erforderlichen Daten beim ferngelenkten Betrieb zu speichern.

(2) Der Halter ist verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 auf deren Verlangen zu übermitteln an

1.
das Kraftfahrt-Bundesamt, soweit dies für dessen Aufgabenerfüllung nach den §§ 4 bis 6 erforderlich ist,
2.
die zuständige Behörde, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung nach den §§ 7 bis 9 erforderlich ist,
3.
die nach Landesrecht für die Gefahrenabwehr, Verfolgung oder Ahndung von Verkehrsverstößen zuständigen Behörden, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist, und
4.
Dritte, soweit dies für deren Geltendmachung, Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit einem in § 7 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Ereignis, an dem das ferngelenkte Kraftfahrzeug beteiligt war, erforderlich ist.

(3) Der Hersteller der technischen Ausrüstung zum Fernlenken hat die Ausrüstung so auszustatten, dass die Speicherung der Daten nach Absatz 1 dem Halter möglich ist. Der Hersteller muss den Halter präzise, klar und in verständlicher Sprache über die Einstellungsmöglichkeiten zur Privatsphäre und zur Verarbeitung der Daten, die beim Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs verarbeitet werden, informieren. Die diesbezügliche Software des ferngelenkten Kraftfahrzeugs muss Wahlmöglichkeiten zu der Art und Weise der Speicherung und zu der Übermittlung der verarbeiteten Daten vorsehen und dem Halter entsprechende Einstellungen ermöglichen. Insgesamt muss die technische Ausrüstung zum Fernlenken so gestaltet sein, dass die anfallenden Daten in einer Weise verarbeitet werden können, die den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung genügen.

(4) Die Stellen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Dritte nach Absatz 2 Nummer 4 sind berechtigt, die nach Anlage 3 erforderlichen Daten beim Halter zu erheben, zu speichern, zu verwenden oder in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies zu den in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 jeweils genannten Zwecken erforderlich ist. Die nach Anlage 3 erforderlichen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 nicht mehr erforderlich sind, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des ferngelenkten Betriebs des entsprechenden Kraftfahrzeugs.

(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die nach Anlage 3 erforderlichen nicht personenbezogenen Daten beim Halter für verkehrsbezogene Gemeinwohlzwecke, insbesondere zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Digitalisierung, Automatisierung und Vernetzung sowie zum Zweck der Unfallforschung im Straßenverkehr, folgenden Stellen zugänglich zu machen:

1.
Hochschulen und Universitäten,
2.
außeruniversitären Forschungseinrichtungen,
3.
Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden mit Forschungs-, Entwicklungs-, Verkehrsplanungs- oder Stadtplanungsaufgaben.
Die in Satz 1 genannten Stellen dürfen die Daten ausschließlich für die in Satz 1 genannten Zwecke verwenden.

(6) Der Halter und das Kraftfahrt-Bundesamt haben Daten nach Absatz 5 über den gesamten Zeitraum des Forschungsvorhabens sowie ab dem Tag seiner Beendigung bis zum Ablauf von zwölf Monaten zu speichern und anschließend unverzüglich zu löschen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 16.7.2025 I Nr. 176 +++)

+StVFernLV§ 16Maßgaben zur Anwendung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

(1) Für die Zulassung eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen in einem genehmigten Betriebsbereich ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2) Die Zulassung eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs wird erteilt, wenn ergänzend zu den in § 3 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Voraussetzungen

1.
eine Betriebserlaubnis für das ferngelenkte Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 vorliegt,
2.
eine Betriebsbereichsgenehmigung nach § 7 Absatz 2 vorliegt und
3.
die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch die Haftpflicht der fernlenkenden Person deckt.

(3) Mit dem Antrag auf Zulassung eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs nach § 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind die Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 und die Betriebsbereichsgenehmigung nach § 7 Absatz 2 vorzulegen. § 3 Absatz 3 und 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist nicht anzuwenden.

(4) Die Zulassung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs ist auf den genehmigten Betriebsbereich zu beschränken. Diese Beschränkung ist durch Angabe der Betriebsbereichsgenehmigung, der ausstellenden Behörde und des Datums der Ausstellung in die Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung einzutragen. Ebenso sind in die Zulassungsbescheinigung Teil I die Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 mit dem Datum der Ausstellung durch das Kraftfahrt-Bundesamt sowie weitere Angaben zu der technischen Ausrüstung zum Fernlenken einzutragen.

(5) Abweichend von § 13 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genügt es, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I aufbewahrt und den berechtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung zugänglich gemacht wird.

(6) Ergänzend zu § 15 Absatz 5 Satz 4 oder zu § 16 Absatz 2 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung hat der Halter die Betriebsbereichsgenehmigung nach § 7 Absatz 2 vorzulegen.

(7) Die Verfahren nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind nicht anzuwenden.

(8) Die Zulassungsbehörde hat der Behörde, die die Betriebsbereichsgenehmigung erteilt hat, unverzüglich jede Zulassung, Wiederzulassung, Umschreibung und Außerbetriebsetzung eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs mitzuteilen.

(9) Besteht für ein zugelassenes ferngelenktes Kraftfahrzeug keine Betriebsbereichsgenehmigung nach § 7 Absatz 2 mehr, so hat der Halter unverzüglich das ferngelenkte Kraftfahrzeug nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, auch in Verbindung mit § 24 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, außer Betrieb setzen zu lassen.

+StVFernLV§ 17Ausnahmen

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Zollverwaltung, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist.

+StVFernLV§ 18Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

(1) Soweit § 70 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 6 Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die Möglichkeit eröffnet, den Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu genehmigen, bleibt diese Möglichkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 durch diese Verordnung unberührt. Nach Ablauf dieser Frist ist für den Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs diese Verordnung vorrangig maßgeblich.

(2) Außer im Fall des § 3 Absatz 1 ist der Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs auch dann zulässig, wenn eine Genehmigung nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 6 Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt.

+StVFernLV§ 19Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2030 außer Kraft.

+StVFernLV§ 20Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.

+StVFernLVAnlage 1(zu § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie Absatz 5, § 6 Absatz 1 Nummer 1,
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Anlage 3)
Technische Anforderungen an das Gesamtsystem zum Fernlenken

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 176, S. 12 - 18)

1
Technische Anforderungen und funktionale Sicherheit
1.1
Das Gesamtsystem zum Fernlenken muss die in den Nummern 2 bis 4 genannten Anforderungen erfüllen. Die sichere Funktionsweise ist gemäß ISO 26262:2018 Straßenfahrzeuge – Funktionale Sicherheit und ISO 21448:2022-01 Straßenfahrzeuge – Sicherheit der beabsichtigten Funktion in einem Sicherheitskonzept darzulegen. Insbesondere sind in dem Sicherheitskonzept Maßnahmen zur Minimierung von Risiken, die durch Latenzen in der Übertragung von Daten zwischen dem ferngelenkten Kraftfahrzeug und dem Leitstand entstehen, darzustellen. Ebenso sind die Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung darzulegen, die an die physische Anwesenheit eines Fahrzeugführers im Kraftfahrzeug anknüpfen.
1.2
Die Reparatur- und Wartungsinformationen müssen Anweisungen enthalten, wie das Gesamtsystem in einem sicheren und funktionstüchtigen Zustand zu erhalten ist.
2
Datenübertragung und LatenzDie Datenübertragung zwischen dem ferngelenkten Kraftfahrzeug und dem Leitstand ist mit einem Fokus auf niedrige Latenzzeiten, hohe Verfügbarkeit, hohe Zuverlässigkeit, hohe Robustheit und niedrige Fehlerraten auszulegen. Es sind funktionale Redundanzen hinsichtlich der Datenübertragung vorzusehen. Es ist für eine angemessene Übertragung von Bildsignalen, Audiosignalen und Steuersignalen vom Endgerät in Richtung des Telekommunikationsnetzes und vom Telekommunikationsnetz in Richtung des Endgerätes zu sorgen.
2.1
Übertragung von Bildsignalen
2.1.1
Für die Übertragung der visuellen Darstellung der Umgebung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs ist eine bestimmte Latenzzeit einzuhalten. Diese Latenzzeit ist die Zeitspanne, die zwischen der Aufnahme des Bildes bis zur vollständigen Darstellung auf dem Ausgabebildschirm des Leitstands verstreicht. Diese Latenzzeit wird nachfolgend als Glas-zu-Glas-Latenz (tLatenzGlasZuGlas) bezeichnet.
2.1.2
Die Glas-zu-Glas-Latenz (tLatenzGlasZuGlas) darf ohne die Umsetzung zusätzlicher Maßnahmen zur Risikominimierung nach Nummer 2.6 einen Wert von 0,2 Sekunden minus den Wert für die Steuerbefehl-Latenz (Nummer 2.2) nicht überschreiten.tLatenzGlasZuGlas  0,2 Sekunden – tLatenzSteuerbefehl
2.2
Übertragung von Steuerbefehlen
2.2.1
Für die Übertragung von Steuerbefehlen vom Leitstand zum ferngelenkten Kraftfahrzeug ist eine bestimmte Latenzzeit einzuhalten. Diese Latenzzeit ist die Zeitspanne, die zwischen der Signalausgabe eines Steuerelements am Leitstand bis zum Eingang des entsprechenden Steuerbefehls an den angesteuerten Aktuatoren im ferngelenkten Kraftfahrzeug verstreicht. Diese Latenzzeit wird nachfolgend als Steuerbefehl-Latenz (tLatenzSteuerbefehl) bezeichnet.
2.2.2
Die Steuerbefehl-Latenz (tLatenzSteuerbefehl) darf ohne die Umsetzung zusätzlicher Maßnahmen zur Risikominimierung nach Nummer 2.6 einen Wert von 0,2 Sekunden minus den Wert für die Glas-zu-Glas-Latenz (tLatenzGlasZuGlas) nicht überschreiten.tLatenzSteuerbefehl  0,2 Sekunden – tLatenzGlasZuGlas
2.3
Übertragung von Audiosignalen
2.3.1
Für die Übertragung von Geräuschen aus der Umgebung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs ist eine bestimmte Latenzzeit einzuhalten. Diese Latenzzeit ist die Zeitspanne, die zwischen dem Ansprechen des Aufnahmesensors des Geräusches im ferngelenkten Kraftfahrzeug bis zur Ausgabe aus dem Ausgabeaktuator im Leitstand verstreicht. Diese Latenzzeit wird nachfolgend als Audio-Latenz (tLatenzAudio) bezeichnet.
2.3.2
Die Audio-Latenz (tLatenzAudio) darf den Wert der Glas-zu-Glas-Latenz (tLatenzGlasZuGlas) nicht überschreiten.tLatenzAudio  tLatenzGlasZuGlas
2.4
Übertragung von Systemsignalen
2.4.1
Für die Übertragung von Systemsignalen vom ferngelenkten Kraftfahrzeug zum Leitstand und vom Leitstand zum ferngelenkten Kraftfahrzeug ist eine bestimmte Latenzzeit einzuhalten. Diese Latenzzeit ist die Zeitspanne, die zwischen der Ausgabe der Signaldaten durch die Leitstandsysteme oder Kraftfahrzeugsysteme bis zum vollständigen Empfang der Signaldaten durch die Kraftfahrzeugsysteme oder Leitstandsysteme verstreicht. Diese Latenz wird nachfolgend als Signal-Latenz (tLatenzSignal) bezeichnet.
2.4.2
Für Signale, die die fernlenkende Person direkt in der Ausführung der dynamischen Fahraufgabe unterstützen, darf der Wert der Signal-Latenz (tLatenzSignal) 0,2 Sekunden nicht überschreiten.tLatenzSignal  0,2 Sekunden
2.4.3
Signale, die die fernlenkende Person direkt in der Ausführung der dynamischen Fahraufgabe unterstützen, umfassen Warnungen durch Fahrerassistenzsysteme und andere für die sichere Ausführung der dynamischen Fahraufgabe relevante Signale und Warnungen, insbesondere Warnungen bezüglich des Bremssystems oder Hinweise auf Bodenfrostgefahr.
2.5
Allgemeine Maßnahmen zur RisikominimierungDer Halter muss Maßnahmen ergreifen, um die fernlenkende Person in der Minimierung der durch Latenzen in der Datenübertragung entstehenden Sicherheitsrisiken zu unterstützen. Der fernlenkenden Person müssen mindestens die folgenden Informationen am Leitstand angezeigt werden:
a)
der Anhalteweg, als Summe des abgeschätzten Reaktionswegs, des abgeschätzten Bremswegs und des durch die Summe aus der Steuerbefehl-Latenz und der Glas-to-Glas-Latenz entstehenden Fahrtverzugs,
b)
die Fahrspur und die Trajektorie des ferngelenkten Kraftfahrzeugs,
c)
die aktuell gemessene Summe aus Glas-zu-Glas-Latenz und Steuerbefehl-Latenz.
Die Anzeige der Summe aus Glas-zu-Glas-Latenz und Steuerbefehl-Latenz kann als abgeschätzte graphische Positions- bzw. Wegedarstellung in dem Monitorbild am Leitstand erfolgen.
2.6
Besondere Maßnahmen zur Risikominimierung bei hoher LatenzDer Halter muss mindestens folgende Maßnahmen ergreifen, um die fernlenkende Person in der Minimierung der durch hohe Latenzen in der Datenübertragung entstehenden Sicherheitsrisiken zu unterstützen.
2.6.1
Bei hoher Latenz ist eine angepasste Geschwindigkeit zu errechnen und anzuzeigen. Die angepasste Geschwindigkeit ist die zulässige relative Höchstgeschwindigkeit. Die fernlenkende Person muss die angepasste Geschwindigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrsumstände verkehrssicher erreichen.
2.6.2
Überschreitet die Summe aus Glas-zu-Glas-Latenz und Steuerbefehl-Latenz den Wert 0,2 Sekunden, ist der bei der Überschreitung aktuelle Fahrtverzug zu errechnen. Der Fahrtverzug berechnet sich als die Strecke, die das ferngelenkte Kraftfahrzeug während der Zeitspanne, die sich aus der Summe aus Glas-zu-Glas-Latenz und Steuerbefehl-Latenz ergibt, zurücklegt.
2.6.3
Die angepasste Geschwindigkeit ist die Geschwindigkeit, die bei der aktuellen, erhöhten Summe aus Glas-zu-Glas-Latenz und Steuerbefehl-Latenz zum gleichen Fahrtverzug wie bei einer Summe aus Glas-zu-Glas-Latenz und Steuerbefehl-Latenz von 0,2 Sekunden führt.
2.6.4
Beispiel zur Berechnung: Es errechnen sich folgende angepasste Geschwindigkeiten bei einer Überschreitung des Wertes von 0,2 Sekunden für die Summe aus Glas-zu-Glas-Latenz und Steuerbefehl-Latenz um 0,05 Sekunden: Geschwindigkeit bei
Überschreitung in km/h
Berechneter Fahrtverzug
bei Latenz von 0,2 Sekunden in m
Resultierende angepasste Geschwindigkeit
bei Latenz von 0,25 Sekunden in km/h
100,56 8301,6724502,7840703,8956804,4464
2.6.5
Die fernlenkende Person muss über ein visuelles, akustisches oder haptisches Signal am Leitstand darauf hingewiesen werden, dass die Summe aus Glas-zu-Glas-Latenz und Steuerbefehl-Latenz den Wert 0,2 Sekunden überschritten hat.
2.6.6
Mit dem Erreichen der angepassten Geschwindigkeit erfolgt bei fortdauernder Überschreitung der Summe aus Glas-zu-Glas-Latenz und Steuerbefehl-Latenz von 0,2 Sekunden eine erneute Berechnung einer angepassten Geschwindigkeit unter Zugrundelegung der für die bereits angepasste Geschwindigkeit geltenden Fahrtverzuges von 0,2 Sekunden.
3
Weitere Anforderungen an das Gesamtsystem zum FernlenkenFolgende weitere Anforderungen muss das Gesamtsystem zum Fernlenken erfüllen.
3.1
Allgemeine Sicherheit des Gesamtsystems zum FernlenkenDas Gesamtsystem zum Fernlenken muss die Sicherheitsanforderungen nach den Buchstaben a bis e erfüllen.
a)
Das Gesamtsystem muss es der fernlenkenden Person ermöglichen, die entsprechenden Verkehrsvorschriften für die Fahrzeugführung einzuhalten.
b)
Alle Komponenten, deren Ausfall sich direkt auf die sichere Steuerung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs auswirkt, sind so auszulegen, dass die Ausfallwahrscheinlichkeit dieser Komponenten minimiert und die Verfügbarkeit dieser Komponenten maximiert wird.
c)
Im Stillstand hat das ferngelenkte Kraftfahrzeug selbstständig eine vollständige Diagnose der Systeme, die für die dynamische Fahraufgabe benötigt werden, durchzuführen.
d)
Bei einem Funktionsausfall von Kraftfahrzeugkomponenten oder im Fall einer reduzierten Verfügbarkeit der durch die Kraftfahrzeugkomponenten erzeugten Daten ist dies umgehend der fernlenkenden Person mitzuteilen oder das ferngelenkte Kraftfahrzeug unverzüglich in den risikominimalen Zustand zu versetzen.
e)
Im deaktivierten Zustand darf die technische Ausrüstung zum Fernlenken keinen Einfluss auf die Steuerung des Kraftfahrzeugs haben. Ist für den Betrieb des Kraftfahrzeugs vorgesehen, dass eine Person im Kraftfahrzeug die Führung des Kraftfahrzeugs durch Betätigung der Hand- und Fußbedienelemente am Kraftfahrzeugführerplatz übernehmen kann, so hat die Betätigung der Hand- und Fußbedienelemente am Kraftfahrzeugführerplatz die technische Ausrüstung zum Fernlenken zu deaktivieren.
3.2
Anforderungen an Beginn, Durchführung und Beendigung des Fernlenkens
3.2.1
Das Fernlenken durch die fernlenkende Person darf nur beginnen, wenn die Anforderungen nach den Buchstaben a bis g erfüllt sind.
a)
Eine Diagnose des Gesamtsystems ist ohne sicherheitsrelevante Fehlermeldungen abgeschlossen und die technische Ausrüstung ist aktiv und funktioniert fehlerfrei.
b)
Die erforderlichen Datenverbindungen sind nachweislich vorhanden und funktionieren fehlerfrei. Die Systeme zur Datenverarbeitung nach Anlage 3 sind betriebsbereit.
c)
Das ferngelenkte Kraftfahrzeug befindet sich nachweislich im genehmigten Betriebsbereich oder auf einem privaten Betriebsgelände.
d)
Die zum Fernlenken erforderlichen Systeme am Leitstand sind aktiv und funktionieren fehlerfrei.
e)
Die fernlenkende Person ist erfolgreich authentifiziert und am Gesamtsystem angemeldet.
f)
Die fernlenkende Person bestätigt vor Übernahme der dynamischen Fahraufgabe ihre Einsatzbereitschaft.
g)
Die zur Feststellung der Fahrtüchtigkeit erforderlichen Systeme des Leitstandes stellen die Fahrtüchtigkeit der fernlenkenden Person fest.
3.2.2
Während des Fernlenkens müssen die Anforderungen der Buchstaben a bis d erfüllt sein.
a)
Der Beginn des Fernlenkens muss für Fahrzeuginsassen des ferngelenkten Kraftfahrzeugs eindeutig durch ein visuelles und akustisches Signal erkennbar sein. Befindet sich keine Person in dem Kraftfahrzeug, entfällt diese Anforderung.
b)
Das Fernlenken muss Fahrzeuginsassen dauerhaft angezeigt werden. Befindet sich keine Person in dem Kraftfahrzeug, entfällt diese Anforderung.
c)
Ein Informationssystem für Fahrzeuginsassen muss aktiviert sein, um diesen Personen Informationen zur Verfügung stellen zu können, wie zum Beispiel über eine Panne, einen Ausfall der technischen Ausrüstung zum Fernlenken oder das Verhalten im Notfall. Befindet sich keine Person in dem Kraftfahrzeug, entfällt diese Anforderung.
d)
Die Fahrgeschwindigkeit des Kraftfahrzeugs muss auf 80 km/h begrenzt sein.
3.2.3
Bei der geplanten Beendigung des Fernlenkens müssen die Anforderungen der Buchstaben a und b erfüllt sein.
a)
Die Beendigung des Fernlenkens muss für Fahrzeuginsassen eindeutig durch ein akustisches Signal erkennbar sein. Befindet sich keine Person im Kraftfahrzeug, entfällt diese Anforderung.
b)
Die dauerhafte Beendigung des Fernlenkens muss für Fahrzeuginsassen dauerhaft erkennbar sein. Befindet sich keine Person im Kraftfahrzeug, entfällt diese Anforderung.
3.3
Automatisierte Rückfallebene und risikominimaler Zustand
3.3.1
Das ferngelenkte Kraftfahrzeug muss Folgendes selbstständig erkennen:
a)
den Abbruch einer zum Fernlenken zwingend benötigten Datenverbindung,
b)
jeden Ausfall von für die dynamische Fahraufgabe relevanten Systemen oder Funktionen und
c)
das Erreichen der Grenzen des vorgesehenen Betriebsbereichs.
3.3.2
Erkennt das ferngelenkte Kraftfahrzeug eines der in Nummer 3.3.1 Buchstabe a und b genannten Ereignisse, muss es in der Lage sein, selbstständig und ohne andere Verkehrsteilnehmende zu gefährden, einen risikominimalen Zustand zu erreichen. Erkennt das Kraftfahrzeug ein in Nummer 3.3.1 Buchstabe c genanntes Ereignis, muss es in der Lage sein, einen solchen Zustand entweder selbstständig oder durch die fernlenkende Person zu erreichen.
3.3.3
Erfolgt die Versetzung in den risikominimalen Zustand durch die technische Ausrüstung zum Fernlenken, kann dies mittels Fahrfunktionen erfolgen, deren Automatisierungsgrade unterhalb der Anforderungen des § 1a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes liegen.
3.3.4
Das Erreichen des risikominimalen Zustandes ist der fernlenkenden Person anzuzeigen, sofern die dafür notwendigen Datenverbindungen dies ermöglichen.
3.3.5
Nach Erreichen des risikominimalen Zustandes ist die Wiederaufnahme des Fernlenkens erst dann zulässig, wenn die auslösende Bedingung des risikominimalen Zustandes identifiziert und abgestellt wurde. Ist für den Betrieb des ferngelenkten Kraftfahrzeugs vorgesehen, dass eine Person im Kraftfahrzeug die Führung des Kraftfahrzeugs durch Betätigung der Hand- und Fußbedienelemente am Kraftfahrzeugführerplatz übernehmen kann, so hat die Betätigung der Hand- und Fußbedienelemente am Kraftfahrzeugführerplatz die technische Ausrüstung zum Fernlenken zu deaktivieren.
3.3.6
Das Kraftfahrzeug kann den risikominimalen Zustand verlassen, indem die Fahraufgabe im Kraftfahrzeug übernommen wird.
3.4
NotbremsassistenzsystemDas ferngelenkte Kraftfahrzeug muss mit einem Notbremsassistenzsystem ausgerüstet sein. Das Notbremsassistenzsystem ist nicht funktional identisch mit dem System zur Herbeiführung eines risikominimalen Zustands auszuführen. Das Notbremsassistenzsystem muss entsprechend der Anforderungen in den zur Typgenehmigung solcher Systeme anzuwendenden Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, ausgeführt sein. Ist das Notbremsassistenzsystem nicht entsprechend vorstehender Regelungen ausgeführt, so muss der Halter bei der Beantragung der Betriebserlaubnis für das ferngelenkte Kraftfahrzeug nachweisen, dass das Notbremsassistenzsystem gleichwertige Anforderungen erfüllt. Der Halter kann einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Technischen Dienst mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklasse beauftragen, die Gleichwertigkeit schriftlich zu bestätigen.
3.5
SpurhalteassistenzsystemWird das ferngelenkte Kraftfahrzeug auf Bundesautobahnen betrieben, muss es mit einem Spurhalteassistenzsystem ausgerüstet sein. Das Spurhalteassistenzsystem ist nicht funktional identisch mit dem System zur Herbeiführung eines risikominimalen Zustands auszuführen. Das Spurhalteassistenzsystem muss entsprechend der Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, ausgeführt sein.
3.6
Not-Aus-Schalter für FahrzeuginsassenFür Fahrzeuginsassen muss es möglich sein, die ferngelenkte Fahrt in einer Gefahrensituation über einen Not-Aus-Schalter zu beenden. Bei Betätigung des Not-Aus-Schalters muss sich das ferngelenkte Kraftfahrzeug selbstständig in den risikominimalen Zustand bringen. Der Not-Aus-Schalter ist vor unbeabsichtigter Betätigung zu schützen.
3.7
Not-Aus-Schalter für die fernlenkende PersonFür die fernlenkende Person muss es möglich sein, die Fernlenkung in einer Gefahrensituation über einen Not-Aus-Schalter zu beenden. Bei Betätigung des Not-Aus-Schalters durch die fernlenkende Person muss sich das ferngelenkte Kraftfahrzeug in den risikominimalen Zustand versetzen.
3.8
KraftfahrzeugführerplatzIst vorgesehen, dass während des Fernlenkens Personen mit dem Kraftfahrzeug befördert werden, so ist ein Eingriff in die Fernlenkung aus dem Kraftfahrzeug heraus durch Betätigung der Hand- und Fußbedienelemente zu verhindern. Dies ist nicht zwingend vorzusehen, wenn für den Betrieb des Kraftfahrzeugs vorgesehen ist, dass eine Person im Kraftfahrzeug die Führung des Kraftfahrzeugs durch Betätigung der Hand- und Fußbedienelemente am Kraftfahrzeugführerplatz übernehmen kann.
3.9
Kennzeichnung des Kraftfahrzeugs und NotfallkontaktAuf der seitlichen Fahrzeugscheibe neben dem Sitz des Fahrzeugführers muss klar erkenntlich der Hinweis „Ferngelenktes Kraftfahrzeug“ angebracht sein. Der Hinweis muss in schwarzer Schrift mit Buchstaben, die nicht kleiner als 3 cm sind, auf weißem Grund geschrieben sein. Um die Kontaktaufnahme mit der fernlenkenden Person bei blockierten Außentüren zu ermöglichen, muss unter dem Hinweis eine Notfall-Telefonnummer angegeben sein. Die Telefonnummer muss in schwarzer Schrift mit Buchstaben, die nicht kleiner als 1 cm sind, auf weißem Grund geschrieben sein.
3.10
InformationssicherheitDas Konzept zur Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie muss alle für den Betrieb der ferngelenkten Fahrfunktion notwendigen technischen, organisatorischen, personellen und infrastrukturellen Komponenten umfassen.
3.11
Funkverbindungen
3.11.1
Der Halter hat für das Fernlenken ausreichend stabile Funkverbindungen vorzusehen. Hierzu muss die technische Ausrüstung Einflüsse auf die Funkverbindungen, die außerhalb der Kontrolle des Halters liegen, nach dem Stand der Technik, beispielsweise durch Redundanzen, berücksichtigen. Ein für das Fernlenken kritischer Abbruch der Funkverbindungen oder ein unerlaubter Zugriff auf diese Funkverbindungen hat die Versetzung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs in den risikominimalen Zustand auszulösen. Die Funkverbindungen sind so auszuführen, dass eine Minimierung des Risikos des unerlaubten Zugriffs auf die Funkverbindungen nach dem Stand der Technik gegeben ist.
3.11.2
Die Grundlage zur Absicherung der Funkverbindungen bildet eine Public-Key-Infrastruktur, welche nach den Anforderungen der Technischen Richtlinie TR-03145-1, herausgegeben vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im März 2017 und auf der Internetseite des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht, zu auditieren und zertifizieren ist. Die elektronischen Zertifikate sind von einer Zertifikatsstelle auszustellen und zu verteilen. Die Zertifikatsstelle hat die Anforderungen der Technischen Richtlinie TR-03145-1 des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik zu genügen. Die Prüfung der elektronischen Zertifikate ist durch die ausgebende Stelle durchzuführen.
3.11.3
Der Aufbau der Funkverbindung und die Datenübertragung sind mit der Nutzung offener Standards nach dem Stand der Technik zu sichern und zu verschlüsseln. Das Erfordernis des Stands der Technik gilt beispielsweise bei einer Verschlüsselung mit TLS 1.3, wie in der Technischen Richtlinie TR-02102-2 Kryptographische Verfahren: Empfehlungen und Schlüssellängen, die auf der Internetseite des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht ist, als erfüllt. Die elektronischen Sicherheitszertifikate sind für die gegenseitige Authentisierung der technischen Ausrüstung innerhalb des Kraftfahrzeugs und des Leitstandes vorzusehen.
3.11.4
Hinsichtlich der Cybersicherheit des Kraftfahrzeugs selbst ist grundsätzlicher Schutz vor Cyberangriffen nach dem Stand der Technik umzusetzen. Insbesondere müssen die Schlüsselspeicher der Kraftfahrzeuge ein adäquates Schutzniveau nach dem Stand der Technik aufweisen. Dies soll durch eine Schwachstellenanalyse in geeigneter Prüftiefe durch ein Zertifikat der Erfüllung der Anforderungen der Common Criteria (CC) nach ISO/IEC 15408: 2022, Ausgabe August 2022 durch die ISO und die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, nachgewiesen werden. Darüber hinaus sollten die Vertrauensanker sicher im Schlüsselspeicher eingebracht werden, damit die Prüfung der eingesetzten Zertifikatskette auf sichere Weise erfolgen kann.
4
Anforderungen an den LeitstandDer Leitstand hat der fernlenkenden Person die Steuerung des Kraftfahrzeugs aus der Ferne zu ermöglichen. Der Leitstand muss die Anforderungen der Buchstaben a bis d erfüllen.
a)
Der Leitstand stellt der fernlenkenden Person die zur Ausführung der dynamischen Fahraufgabe notwendigen Informationen bereit.
b)
Der Leitstand ermöglicht der fernlenkenden Person die Steuerung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs mittels geeigneter Hand- und Fußbedienelemente nach Nummer 4.8.
c)
Der Leitstand unterstützt die fernlenkende Person in der konzentrierten und sicheren Ausführung ihrer Aufgaben.
d)
Der Leitstand ist während der Fernlenkung von Kraftfahrzeugen ortsfest.
4.1
Authentisierung der fernlenkenden PersonVor Beginn des Fernlenkens hat sich die fernlenkende Person am Leitstand mit einem persönlichen Schlüssel anzumelden und zu authentisieren. Der persönliche Schlüssel der fernlenkenden Person ist durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
4.2
Automatische Leitstandüberwachung
4.2.1
Der Leitstand ist mit einer Einrichtung zu versehen, welche die Fahrtüchtigkeit der fernlenkenden Person fortwährend überprüft. Die Fahrtüchtigkeit der fernlenkenden Person ist festgestellt, wenn
a)
die fernlenkende Person im für die Ausführung der Steuerung vorgesehenen Platz des Leitstandes anwesend und aufmerksam ist und
b)
vor Beginn der Arbeitszeit durch einen Test der Atemalkoholkonzentration der fernlenkenden Person festgestellt wurde, dass die Person nicht unter Einfluss von Alkohol steht.
4.2.2
Wird die Anwesenheit der fernlenkenden Person nicht festgestellt, muss sich das ferngelenkte Kraftfahrzeug in den risikominimalen Zustand versetzen. Wird die Aufmerksamkeit der fernlenkenden Person nicht festgestellt, ist die fernlenkende Person zunächst durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Signale, zu warnen. Reagiert die fernlenkende Person nicht auf diese Maßnahmen, muss sich das ferngelenkte Kraftfahrzeug in den risikominimalen Zustand versetzen.
4.2.3
Die Feststellung der Aufmerksamkeit ist entsprechend den Anforderungen an ein Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers nach der Verordnung (EU) 2019/2144 auszuführen.
4.3
Anforderungen an die bildliche Darstellung der Umgebung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs
4.3.1
Die Umgebung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs muss mittels geeigneter Bildschirme am Leitstand visuell dargestellt werden. Videobrillen mit Bewegungserfassung dürfen genutzt werden. Die Auswirkungen möglicher Darstellungsfehler auf die sichere Fernlenkung des Kraftfahrzeugs durch die fernlenkende Person müssen nach dem Stand der Technik minimiert sein.
4.3.2
Die Darstellung der Umgebung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs in der Ego-Perspektive erfolgt durch Sichtbereiche, die den in den Nummern 4.4 bis 4.6 aufgeführten Anforderungen entsprechen. Die Darstellung der Umgebung muss auch bei Dunkelheit und schlechter Sicht eine eindeutige Klassifikation sowohl von unbewegten als auch von bewegten Objekten und deren Trajektorien in einer für die dynamische Fahraufgabe angemessenen Entfernung ermöglichen.
4.4
Direkte Sicht nach vorn
4.4.1
Für Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 ist während Vorwärtsfahrten in gerader Fahrtrichtung nach vorn mindestens ein Sichtfeld mit den Winkelmaßen 210 Grad horizontal und 40 Grad vertikal darzustellen. Der Halter hat das dreidimensionale Koordinatensystem nach Nummer 2.3. und die V-Punkte nach Nummer 2.8. der UN-Regelung Nr. 125 der UN-Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Kraftfahrzeugführers nach vorn (ABl. L 20 vom 25.1.2018, S. 16) festzulegen. Der dargestellte Sichtkanal darf von dem in Nummer 5.1 der UN-Regelung Nr. 125 definierten Sichtfeld des Kraftfahrzeugführers abweichen. Der Sichtkanal ist von einem D-Punkt auf der arithmetischen Mitte einer zwischen den beiden V-Punkten liegenden Linie aus zu bemessen. Von diesem D-Punkt aus ist der Sichtkanal in gerader Fahrtrichtung nach vorne aus zu öffnen. Von einer parallel zur horizontalen Ebene X-Y liegenden Ebene öffnet sich der Sichtkanal um jeweils mindestens 20 Grad in positiver und in negativer Z-Richtung. Von einer parallel zur vertikalen Ebene X-Z liegenden Ebene öffnet sich der Sichtkanal um jeweils mindestens 105 Grad in positiver und in negativer Y-Richtung.
4.4.2
Von der Mitte der V-Punkte ausgehend darf die Y-Koordinate des D-Punktes auf die vertikale Ebene X-Z des ferngelenkten Kraftfahrzeugs zentriert werden. Die Z-Koordinate des D-Punktes darf in positiver Z-Richtung verschoben werden. Die X-Koordinate des D-Punktes darf in negativer X-Richtung bis zur Windschutzscheibe verschoben werden. Wird die Z- oder X-Koordinate verschoben, muss der vertikale Winkel der Darstellung in negativer Z-Richtung so angepasst werden, dass der Sichtkanal vor dem ferngelenkten Kraftfahrzeug auf der Fahrbahn mindestens in der Entfernung zum Kraftfahrzeug beginnt, die ohne Verschiebung erreicht wird. Der vertikale Winkel in positiver Z-Richtung muss in diesem Fall weiterhin mindestens 20 Grad betragen.
4.4.3
In dem dargestellten Sichtkanal darf es nur Verdeckungen geben, die von A-Säulen, Trennleisten von festen oder beweglichen Ausstellfenstern und Seitenfenstern, außen angebrachten Rundfunkantennen, Einrichtungen für die indirekte Sicht, die das gesetzlich vorgeschriebene indirekte Sichtfeld abdecken, und Scheibenwischern verursacht werden.
4.4.4
Ferngelenkte Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen mit Anfahrinformationssystemen ausgestattet sein. Diese Anfahrinformationssysteme müssen die Anforderungen nach UN-Regelung Nr. 159 – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Anfahrinformationssystems zur Erkennung von Fußgängern und Fahrradfahrern (ABl. L 184 vom 25.5.2021, S. 62) erfüllen. Im Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis für das ferngelenkte Kraftfahrzeug ist nachzuweisen, dass der dargestellte Sichtkanal der fernlenkenden Person die sichere Steuerung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs ermöglicht.
4.5
Rückwärtige SichtFür Rückwärtsfahrten ist ein Sichtfeld darzustellen, das den in Nummer 15.2. der UN-Regelung Nr. 158 – Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Einrichtungen zum Rückwärtsfahren und von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Wahrnehmung ungeschützter Verkehrsteilnehmer hinter dem Kraftfahrzeug durch den Kraftfahrzeugführer (ABl. L 184 vom 25.5.2021, S. 20) genannten Anforderungen entspricht.
4.6
Indirekte Sicht
4.6.1
Die Darstellung der Sichtfelder der indirekten Sicht muss die Darstellung der direkten Sicht nach vorn oder der rückwärtigen Sicht ergänzen.
4.6.2
Die Darstellung der Sichtfelder muss die Anforderungen nach UN-Regelung Nr. 46 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Anbringung solcher Einrichtungen (ABl. L 237 vom 8.8.2014, S. 24), erfüllen. Abweichend von der Vorschrift der UN-Regelung, diese Sichtfelder durch den Einsatz von Spiegeln zu erzeugen, müssen die Sichtfelder nicht durch den Einsatz von Spiegeln erzeugt werden. Die Zuordnung der erforderlichen Sichtfelder entsprechend Nummer 15.2.1.1.1 UN-Regelung Nr. 46 zur Kraftfahrzeugklasse des ferngelenkten Kraftfahrzeugs bleibt bestehen. Die zur Bemessung der Sichtfelder nötigen Augenpunkte des Fahrers dürfen in normaler Fahrtrichtung vorwärts und parallel zur Kraftfahrzeugachse in Längsrichtung bis zum vordersten Punkt des Kraftfahrzeugs auf der Kraftfahrzeugachse verschoben werden.
4.7
Darstellung der Abmessungen des ferngelenkten KraftfahrzeugsSollten die äußeren Kraftfahrzeugmaße in der Darstellung der direkten Sicht nach vorn nicht klar zu erkennen sein, müssen die äußeren Kraftfahrzeugmaße in der Darstellung der direkten Sicht nach vorn sinnbildlich dargestellt werden.
4.8
Anforderungen an die Anzeigen, akustischen Signale und Bedienelemente des LeitstandesDie Anzeigen, die akustischen Signale sowie die Handbedien- und Fußbedienelemente des Leitstandes müssen die Anforderungen der Vorschriften erfüllen, die für dasjenige Kraftfahrzeug gelten, von dem das ferngelenkte Kraftfahrzeug abgeleitet ist. Die Bedienelemente sind so zu realisieren, dass die haptische Wahrnehmung der fernlenkenden Person unterstützt wird, insbesondere bezüglich der Wahrnehmung von Bremsdruck und von Lenkwiderständen.
4.9
Anforderungen an die AudiowiedergabeUm der fernlenkenden Person eine ganzheitliche Wahrnehmung der Umgebung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs zu vermitteln, muss der Leitstand Geräusche aus der Umgebung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs am Kraftfahrzeugführerplatz wiedergeben. Die Geräusche sind in einer Form wiederzugeben, die die räumliche Wahrnehmung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs in dessen Umgebung unterstützt. Die Wiedergabe darf nicht abschaltbar sein.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 16.7.2025 I Nr. 176 +++)

+StVFernLVAnlage 2(zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 8 Absatz 2 Nummer 1, § 9 Absatz 2)
Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbereichsgenehmigung

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 176, S. 19 - 20)

1
Antragsdokumente für die Betriebsbereichsgenehmigung
1.1
Die vom Halter einzureichenden Unterlagen für den Antrag auf die Betriebsbereichsgenehmigung müssen in geeigneter digitaler Form nach Vorgabe der zuständigen Behörde vorliegen.
1.2
Die vom Halter einzureichenden Unterlagen für den Antrag auf die Betriebsbereichsgenehmigung müssen konkrete Beschreibungen des Betriebszwecks und der Betriebsbedingungen des ferngelenkten Kraftfahrzeugs enthalten.
1.3
Die vom Halter einzureichenden Unterlagen für den Antrag auf die Betriebsbereichsgenehmigung müssen eine eindeutige Kennzeichnung der zum Betriebsbereich gehörenden Straßenabschnitte (z. B. Koordinatensystem ETRS 89/UTM) enthalten. Diese Kennzeichnung ist in geordneten Planunterlagen darzustellen. Die Planunterlagen sind in einem sinnvollen Maßstab auszuführen sowie mit einem einheitlichen Plankopf und einer Legende auszustatten.
1.4
Insbesondere müssen die vom Halter einzureichenden Unterlagen für den Antrag auf die Betriebsbereichsgenehmigung folgende Informationen zum Betriebsbereich enthalten:
a)
Fahrbahngeometrie,
b)
Geschwindigkeitsbeschränkungen,
c)
Topografie,
d)
Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs,
e)
schutzwürdige Einrichtungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätze, hochfrequentierte Schulwege, allgemeinbildende Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäuser,
f)
Gefahrstellen,
g)
Bahnübergänge,
h)
digitale Kommunikationseinrichtungen der Infrastruktur,
i)
Verwaltungsgrenzen auf Gemeindeebene (flurstückscharf),
j)
zu befahrende Richtungen,
k)
Verbindungsrampen,
l)
Netzabdeckung mit verfügbarer Bandbreite bei Nutzung von Mobilfunk und
m)
Erläuterungen zum Verfahren der Ermittlung der Netzabdeckung.
2
Eignung des Betriebsbereichs
2.1
Der Betriebsbereich für das ferngelenkte Kraftfahrzeug ist geeignet, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass
a)
die Fahraufgabe im Betriebsbereich ferngelenkt bewältigt werden kann,
b)
durch das Fernlenken des Kraftfahrzeugs in diesem Betriebsbereich weder die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt noch Leib und Leben von Personen über das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung durch den für den beantragten Betriebsbereich ortsüblichen Straßenverkehr hinaus erheblich gefährdet werden und
c)
sonstige öffentliche Belange, etwa Belange des Immissionsschutzes, der Genehmigung nicht entgegenstehen.
2.2
Zur Feststellung der Geeignetheit des Betriebsbereichs sind insbesondere die Eigenschaften des Gesamtsystems zum Fernlenken mit den im Betriebsbereich tatsächlich auftretenden oder möglichen Anforderungen abzugleichen. Ebenso ist zu prüfen, inwieweit statistisch bekannte besondere Witterungserscheinungen, insbesondere Nebel, Schneeverwehungen und Sandstürme, die Anforderungen des Betriebsbereichs beeinflussen.
2.3
Zur Feststellung der Geeignetheit des Betriebsbereichs können Realfahrten mit dem ferngelenkten Kraftfahrzeug im Betriebsbereich durchgeführt werden, bei denen Abschnitte des Betriebsbereichs bedarfsgerecht bei unterschiedlichen Umfeldbedingungen, insbesondere Tageszeit, Witterung und Verkehrsstärke, befahren werden. Fahrtests im dichten Verkehr können bei diesen konkreten Gegebenheiten außerdem die Interaktion während der ferngelenkten Fahrt mit anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere Passanten oder anderen Fahrzeugführern, aufzeigen.
2.4
In aufgrund der Funkabdeckung als kritisch einzuschätzenden Bereichen, insbesondere in Tunnelabschnitten oder engen Häuserschluchten, ist zu prüfen, ob diese Bereiche zur ferngelenkten Fahrt geeignet sind. Ebenso ist zu überprüfen, wie das Gesamtsystem zum Fernlenken reagiert, wenn die Grenze des Betriebsbereichs überschritten wird. Die Umsetzung des risikominimalen Zustands ist unter realen Bedingungen im Betriebsbereich zu überprüfen.
3
Möglichkeit zur Anpassung des Antrags auf Erteilung einer BetriebsbereichsgenehmigungWenn die zuständige Behörde feststellt, dass die Fahraufgabe im Betriebsbereich nicht bewältigt werden kann, gibt die zuständige Behörde dem Halter die Möglichkeit, seinen Antrag auf Erteilung einer Betriebsbereichsgenehmigung anzupassen.

+StVFernLVAnlage 3(zu § 15 Absatz 1, 4 und 5, Anlage 1)
Anforderungen an die Datenverarbeitung

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 176, S. 21 - 22)

1
Datensätze und DatenformateDie folgende Tabelle legt die erforderlichen Datensätze und Datenformate fest. Die zeitliche Auflösung der gespeicherten Daten richtet sich grundsätzlich nach der im System des ferngelenkten Kraftfahrzeugs oder des Leitstandes verfügbaren Auflösung der Daten. Die zeitliche Auflösung der gespeicherten Daten muss hoch genug sein, um eine Analyse der Ereignisse zu ermöglichen. Besondere Anforderungen an die zeitliche Auflösung sind der Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.Lfd.
Nummer
Spalte 1:
Daten
Spalte 2:
Datenformat
Spalte 3:
Zeitliche Auflösung
1.FahrzeugidentifizierungsnummerAlphanumerische Zeichen
[A–Z; 0–9]
Beispiel: AAAAAA654398GFRDE
Zu Beginn einer Speicherung und bei Änderungen
2.PositionsdatenBreiten- und Längengrad
[±ddd.ddddd°,
Angabe in ±Graden (°) und Dezimalgraden, 5 Nachkommastellen]
Höhenangaben in Metern
Ausgabe im Globalen Positionsbestimmungssystem – Austauschformat als Abfolge von Punkten, in denen eine Änderung der Fortbewegungsrichtung erfolgte; Angabe des (Karten-)Bezugssystems
Systemauflösung
3.Datum und Zeit des Beginns/Endes des Fernlenkens, fortlaufende Nummerierung der ferngelenkten FahrtenDatum (Jahr-Monat-Tag), Zeit (Stunde:Minute:Sekunde), Nummer der Fahrt
Beispiel: 2019-07-16, 05:25:12, Fahrt 108
Zu Beginn einer Speicherung und bei Änderungen
4.Fernlenkende PersonZertifikatsdetails, insbesondere Name und Gültigkeit des ZertifikatesZu Beginn einer Speicherung und bei Änderungen5.Systemüberwachungsdaten und Fehlerspeichereinträge samt SoftwarestandAlphanumerische Zeichen
[A–Z; 0--9] samt Erklärung
Beispiel: P0601 Motorsteuergerät – Speicher Prüfsummenfehler
Zu Beginn einer Speicherung und bei Änderungen
6.Umwelt- und WetterbedingungenTemperatur (°C), Helligkeit/Beleuchtungsstärke (Lux), Stellung des Scheibenwischers (eingeschaltet/ausgeschaltet)Systemauflösung7.Vernetzung und DatenübertragungVernetzungsparameter, mindestens Latenzzeiten nach Anlage 1 Nummer 2.1 bis 2.5 und verfügbare BandbreiteSystemauflösung8.Aktivierte aktive sowie passive Sicherheitssysteme und Auslösung dieser SystemeBeispiel: AEBS Notbremsassistenzsystem – Notbremsung 1,2 SekundenSystemauflösung9.Geschwindigkeit des ferngelenkten KraftfahrzeugsNumerischer Wert in Meter pro SekundeSystemauflösung10.Längs- und Querbeschleunigung des ferngelenkten KraftfahrzeugsNumerischer Wert in Meter pro Sekunde zum QuadratSystemauflösung11.Spannungsversorgung des ferngelenkten KraftfahrzeugsNumerischer Wert in Volt für Bordsysteme und technische Ausrüstung zum FernlenkenSystemauflösung12.Von extern an das ferngelenkte Kraftfahrzeug gesendete Befehle und InformationenBefehle sind im gesendeten Format zu speichern. Für Informationen sind Metadaten zu speichern: Dateigröße, Dateiformat, Quelle, Ziel, ÜbertragungszeitpunktZu Beginn einer Speicherung und bei Änderungen13.Status der lichttechnischen EinrichtungenIdentifikation der lichttechnischen Einrichtung, Status der lichttechnischen Einrichtung (eingeschaltet/ausgeschaltet)Systemauflösung14.Einleitung des risikominimalen ZustandsDatum (Jahr-Monat-Tag), Zeit (Stunde:Minute:Sekunde), Nummer der Fahrt
Beispiel: 2019-07-16, 05:25:12, Fahrt 108
Systemauflösung
15.Übernahme der dynamischen Fahraufgabe durch eine lenkende Person im KraftfahrzeugDatum (Jahr-Monat-Tag), Zeit (Stunde:Minute:Sekunde), Nummer der Fahrt
Beispiel: 2019-07-16, 05:25:12, Fahrt 108
Systemauflösung
2
Speicherung und Übertragung
2.1
Die in Nummer 1 genannten Daten müssen zum Zeitpunkt der Ereignisse nach den Buchstaben a bis f im ferngelenkten Kraftfahrzeug gespeichert werden:
a)
Beginn und Abschluss des Fernlenkens,
b)
Störungen im Betriebsablauf, technische Störungen des Gesamtsystems, insbesondere Abbruch der Funkverbindung während des Betriebs,
c)
Beinahe-Unfall und Unfall-Szenarien,
d)
Konfliktszenarien, insbesondere Verlassen des Fahrstreifens aufgrund von Fahrtverzug,
e)
Einleitung des risikominimalen Zustands und
f)
Übernahme der dynamischen Fahraufgabe durch eine lenkende Person im Kraftfahrzeug.
2.2
Für die Ereignisse nach Nummer 2.1 Buchstabe b bis f sind die Daten jeweils für einen Zeitraum zu speichern, der zehn Sekunden vor dem Ereignis beginnt und zehn Sekunden nach dem Ereignis endet.
2.3
Die Vernetzungsparameter müssen während der gesamten Dauer des Fernlenkens gespeichert werden.
2.4
Die für die Ereignisse nach Nummer 2.1 Buchstabe b bis f gespeicherten Daten müssen unverzüglich dem Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt werden.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/stvouavsausnv_2/last_stand.txt b/laws/stvouavsausnv_2/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..4a830bc0 --- /dev/null +++ b/laws/stvouavsausnv_2/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +24846a5b35ebfbc51089e87ce82930bf \ No newline at end of file diff --git a/laws/stvouavsausnv_2/stvouavsausnv_2_2026-02-20_fcc1026c.xml b/laws/stvouavsausnv_2/stvouavsausnv_2_2026-02-20_fcc1026c.xml new file mode 100644 index 00000000..eff16244 --- /dev/null +++ b/laws/stvouavsausnv_2/stvouavsausnv_2_2026-02-20_fcc1026c.xml @@ -0,0 +1,12 @@ + +StVOuaVsAusnV 21989-02-28BGBl I1989, 481Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen +VorschriftenStandZuletzt geändert durch Art. 6 V v. 20.7.2023 I Nr. 199


(+++ Textnachweis ab: 1.1.1989 +++)

+StVOuaVsAusnV 2Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700), Nummer 3 zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert durch Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:

+StVOuaVsAusnV 2§ 1

(1) Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen sind von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgenommen, wenn sie

1.
auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen,
2.
für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäuberungsaktionen,
3.
zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen,
4.
von Feldgeschworenen im Rahmen ihrer Tätigkeit oder
5.
auf den An- oder Abfahrten zu Einsätzen nach den Nummern 1 bis 4
verwendet werden. Dies gilt nur, wenn für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist.

(1a) Abweichend von § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlischt für Fahrzeuge, die mit An- oder Aufbauten versehen sind, bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die Betriebserlaubnis nicht, wenn die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge auf solchen Veranstaltungen nicht beeinträchtigt wird. Abweichend von den §§ 32 und 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen bei der Verwendung von Fahrzeugen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte überschritten werden, wenn durch das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt wird, daß keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs auf solchen Veranstaltungen bestehen. Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung und § 49a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen an Fahrzeugen bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen verdeckt und zusätzliche lichttechnische Einrichtungen angebracht sein, wenn die Benutzung der Beleuchtung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung nicht erforderlich ist. Eine Änderung der Fahrzeugpapiere nach § 15 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist nicht erforderlich.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse L oder T auch zum Führen von Zugmaschinen und Anhängern im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 sowie Nummer 5 in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3, bei Klasse L jedoch nur bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von nicht mehr als 40 km/h, wenn die Zugmaschinen und Anhänger gemäß dieser Vorschrift eingesetzt werden und der Fahrzeugführer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen beim Einsatz von Fahrzeugen nach Absatz 1 Satz 1 auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, nicht jedoch auf den An- und Abfahrten, Personen auf Anhängern befördert werden, wenn deren Ladefläche eben, tritt- und rutschfest ist, für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers besteht und die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sind.

(4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nur, wenn

1.
für jedes der eingesetzten Fahrzeuge eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen der Absätze 1 bis 3 zurückzuführen sind,
2.
die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, auf den örtlichen Brauchtumsveranstaltungen nur mit Schrittgeschwindigkeit, gefahren werden und
3.
die Fahrzeuge bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einschließlich An- und Abfahrten für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nach § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet sind.

+StVOuaVsAusnV 2§ 2

(weggefallen)

+StVOuaVsAusnV 2§ 3

-

+StVOuaVsAusnV 2§ 4

(weggefallen)

+StVOuaVsAusnV 2§ 5

(weggefallen)

+StVOuaVsAusnV 2§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

+StVOuaVsAusnV 2Schlußformel

Der Bundesminister für Verkehr

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/svbezgrv_2022/last_stand.txt b/laws/svbezgrv_2022/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/svbezgrv_2022/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/svbezgrv_2022/svbezgrv_2022_2026-02-20_2dbf0570.xml b/laws/svbezgrv_2022/svbezgrv_2022_2026-02-20_2dbf0570.xml new file mode 100644 index 00000000..138a07e5 --- /dev/null +++ b/laws/svbezgrv_2022/svbezgrv_2022_2026-02-20_2dbf0570.xml @@ -0,0 +1,10 @@ + +SVBezGrV 2022Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 20222021-11-30BGBl I2021, 5044Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2022 +++)

+SVBezGrV 2022Eingangsformel

Auf Grund

des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b, des § 160 Nummer 2 in Verbindung mit § 159, § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, von denen § 69 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057), § 68 Absatz 2 und § 159 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) sowie § 228b und § 275a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11, Nummer 19 Buchstabe b und Nummer 31 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden sind,
des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) eingefügt und dessen Absatz 6 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung und auf Grund
des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –, dessen § 18 durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

+SVBezGrV 2022§ 1Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 beträgt 39 167 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2022 beträgt 38 901 Euro.

(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

+SVBezGrV 2022§ 2Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022 jährlich 39 480 Euro und monatlich 3 290 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022 jährlich 37 800 Euro und monatlich 3 150 Euro.

+SVBezGrV 2022§ 3Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2022

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 84 600 Euro und monatlich 7 050 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 103 800 Euro und monatlich 8 650 Euro.
Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2022 – 31.12.2022“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt im Jahr 2022

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 81 000 Euro und monatlich 6 750 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 100 200 Euro und monatlich 8 350 Euro.
Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2022 – 31.12.2022“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.

+SVBezGrV 2022§ 4Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 beträgt 64 350 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 beträgt 58 050 Euro.

+SVBezGrV 2022§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

+SVBezGrV 2022Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/telefinv_2026/last_stand.txt b/laws/telefinv_2026/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..70a5103d --- /dev/null +++ b/laws/telefinv_2026/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +11f7a8ab598abbad440607368fdf963e \ No newline at end of file diff --git a/laws/telefinv_2026/telefinv_2026_2026-02-20_5e0eb0c8.xml b/laws/telefinv_2026/telefinv_2026_2026-02-20_5e0eb0c8.xml new file mode 100644 index 00000000..602207f5 --- /dev/null +++ b/laws/telefinv_2026/telefinv_2026_2026-02-20_5e0eb0c8.xml @@ -0,0 +1,6 @@ + +TeleFinV 2026TeleFinV 20262025-12-05BGBl. I2025, Nr. 309Verordnung zur Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik für das Jahr 2026AufhV aufgeh. durch § 2 Satz 2 mWv 1.1.2027


(+++ Textnachweis ab: 10.12.2025 +++)

+TeleFinV 2026Eingangsformel

Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund des § 316 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist:

+TeleFinV 2026§ 1Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zahlt an die Gesellschaft für Telematik zu deren Finanzierung für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 zusätzlich zu dem in § 316 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Betrag von 1,50 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung einen Betrag in Höhe von 0,37 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.

+TeleFinV 2026§ 2Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

+
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(+++ Textnachweis ab: 24.2.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 2 Abs. 1, 2 Abs. 2, 4 Abs. 5, 4 Abs. 6,
9 Abs. 2, 10 Abs. 2 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 1007/2011 (CELEX Nr: 32011R1007) +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 15.2.2016 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 Satz 1 dieses G am 24.2.2016 in Kraft getreten.

+TextilKennzG 2016TextilKennzG§ 1Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist für Textilerzeugnisse, die auf dem Markt bereitgestellt werden, für die Verwendung von Bezeichnungen von Textilfasern, für die Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und der nichttextilen Bestandteile tierischen Ursprungs von Textilerzeugnissen und für die Bestimmung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen durch quantitative Analyse von binären und ternären Textilfasergemischen anzuwenden. Es regelt die Durchführung und ist ergänzend zu der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, anzuwenden.

(2) Textilerzeugnissen stehen die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 genannten Erzeugnisse gleich.

(3) Dieses Gesetz ist nicht für die in Artikel 2 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 genannten Textilerzeugnisse anzuwenden.

+TextilKennzG 2016TextilKennzG§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind anzuwenden.

(2) Hinsichtlich der Begriffe Bereitstellung auf dem Markt, Inverkehrbringen, Hersteller, Einführer, Händler, Wirtschaftsakteure, harmonisierte Norm, Marktüberwachung, Marktüberwachungsbehörde sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) anzuwenden.

(3) Die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Zollbehörden.

+TextilKennzG 2016TextilKennzG§ 3Voraussetzungen für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt

Ein Hersteller, Einführer oder Händler darf ein Textilerzeugnis nur in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn es entsprechend § 4 und den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 etikettiert oder gekennzeichnet ist.

+TextilKennzG 2016TextilKennzG§ 4Anforderungen an die Bezeichnung von Textilfasern und an die Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen

(1) Textilerzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie entsprechend den Artikeln 5, 7, 8 Absatz 1 und 3, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, den Artikeln 12, 13 und 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 in deutscher Sprache zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung etikettiert oder gekennzeichnet sind.

(2) Die Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen darf entsprechend Artikel 14 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 durch Begleitpapiere (Handelsdokumente) ersetzt oder ergänzt werden, sofern die Erzeugnisse Wirtschaftsakteuren in der Lieferkette oder zur Erfüllung eines Auftrags eines öffentlichen Auftraggebers geliefert werden.

(3) Hersteller oder Einführer von Textilerzeugnissen haben nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 16 Absatz 1, 2 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 3 Unterabsatz 1 und 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 beim Inverkehrbringen die Etikettierung oder Kennzeichnung vorzunehmen und die Richtigkeit der auf der Etikettierung oder der Kennzeichnung enthaltenen Informationen sicherzustellen, sodass die Faserzusammensetzung des Textilerzeugnisses mit der angegebenen Faserzusammensetzung übereinstimmt.

(4) Händler, die Textilerzeugnisse auf dem Markt bereitstellen, haben nach Maßgabe von Artikel 16 Absatz 1, 2 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 3 Unterabsatz 1 und 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 die Etikettierung oder Kennzeichnung sicherzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend für Textilerzeugnisse, die auf elektronischem Wege zum Verkauf angeboten werden, anzuwenden. Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 ist insoweit nicht anzuwenden.

(6) Die Ausnahmeregelungen des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind anzuwenden.

(7) Die Etikettierung oder die Kennzeichnung gemäß den Absätzen 1 und 3 bis 5 darf zusätzlich als Ergänzung auch in anderen Sprachen erfolgen.

+TextilKennzG 2016TextilKennzG§ 5Aufbewahrung von Unterlagen

(1) Hersteller und Einführer haben Unterlagen über Tatsachen, auf deren Kenntnis die Etikettierung oder Kennzeichnung der Faserzusammensetzung beruht, zwei Kalenderjahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das letzte der Erzeugnisse, auf die sich die Unterlagen beziehen, vom Hersteller oder Einführer in den Verkehr gebracht worden ist.

(2) Händler haben Unterlagen über Tatsachen, auf deren Kenntnis die Etikettierung oder Kennzeichnung der Faserzusammensetzung beruht, so lange aufzubewahren wie Erzeugnisse, auf die sich die Unterlagen beziehen, vom Händler auf dem Markt bereitgestellt werden.

+TextilKennzG 2016TextilKennzG§ 6Zuständigkeiten und Zusammenarbeit

(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Behörden (Marktüberwachungsbehörden) haben die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen (Marktüberwachung), soweit dieses Gesetz oder andere bundesrechtliche Regelungen keine anderen Festlegungen treffen. Satz 1 ist auch für die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 anzuwenden, soweit die Überwachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaaten obliegt. Unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit darf auch die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen über Produkte nach den Vorschriften des § 11 Absatz 3 anfordern.

(2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf Ersuchen den Marktüberwachungsbehörden die Informationen übermitteln, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind. Die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden melden Aussetzungen gemäß Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 der Marktüberwachungsbehörde, die für die Zollstelle örtlich zuständig ist.

(3) Die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden und die Marktüberwachungsbehörden schützen im Rahmen des geltenden Rechts Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten.

+TextilKennzG 2016TextilKennzG§ 7Marktüberwachung

(1) Die zuständigen Behörden haben zu überwachen, dass

1.
Textilerzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, mit einer Etikettierung oder Kennzeichnung versehen sind und die auf dem Etikett oder der Kennzeichnung dargestellten Informationen zutreffend im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind,
2.
die Faserzusammensetzung der in Verkehr gebrachten Textilerzeugnisse mit der auf dem Etikett oder der Kennzeichnung angegebenen Faserzusammensetzung dieser Erzeugnisse nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 übereinstimmt,
3.
im Falle des § 4 Absatz 2 die Angaben der Begleitpapiere (Handelsdokumente) den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 entsprechen.

(2) Absatz 1 ist entsprechend für Textilerzeugnisse, die auf elektronischem Wege zum Verkauf angeboten werden, anzuwenden.

(3) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungsprogramms zu gewährleisten, nach dessen Maßgabe Textilerzeugnisse stichprobenartig und in dem erforderlichen Umfang überprüft werden. Die Marktüberwachungsbehörden oder obersten Landesbehörden haben regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wirksamkeit des Überwachungsprogramms zu überprüfen und zu bewerten.

(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungsprogramms sicherzustellen.

(5) Die Länder haben die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 3 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf, in der Regel, elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.

+TextilKennzG 2016TextilKennzG§ 8Berichtspflichten

(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben mindestens alle vier Jahre in nicht personenbezogener Form über die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen und Tätigkeiten zur Durchsetzung der in diesem Gesetz oder in der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 festgelegten Anforderungen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schriftlich oder elektronisch zu berichten. Die Berichterstattung der Länder erfolgt in der Weise, dass die Bundesregierung der Pflicht zur Berichterstattung gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission vollständig und fristgerecht nachkommen kann.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben regelmäßig die Funktionsweise der Marktüberwachungstätigkeiten zu überprüfen und hierüber in nicht personenbezogener Form das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schriftlich oder elektronisch zu informieren.

+TextilKennzG 2016TextilKennzG§ 9Marktüberwachungsmaßnahmen

(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben anhand von Stichproben zu kontrollieren, ob

1.
Textilerzeugnisse die Anforderungen an die Etikettierung oder Kennzeichnung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und dieses Gesetzes erfüllen,
2.
die Faserzusammensetzung der Textilerzeugnisse mit der angegebenen Faserzusammensetzung dieser Erzeugnisse nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 übereinstimmt.
Die Kontrolle muss so organisiert und durchgeführt werden, dass das von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgegebene Prüfniveau eingehalten wird. Die Marktüberwachungsbehörden können, sofern es im Einzelfall zur Überprüfung der Anforderungen an die Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und dieses Gesetzes erforderlich ist, die erforderlichen Unterlagen überprüfen oder physische Kontrollen oder Laborprüfungen durchführen oder veranlassen.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden haben zur Bestimmung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen die in den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 in Verbindung mit den Anhängen VII, VIII und IX zu Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 niedergelegten Bestimmungen anzuwenden.

(3) Die Marktüberwachungsbehörden haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass Textilerzeugnisse die Anforderungen an die Etikettierung oder Kennzeichnung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und dieses Gesetzes nicht erfüllen oder die angegebene Faserzusammensetzung nicht mit der tatsächlichen Faserzusammensetzung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 übereinstimmt. Sie sind insbesondere befugt,

1.
anzuordnen, dass ein Etikett oder eine Kennzeichnung nach § 4 und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 angebracht wird,
2.
anzuordnen, dass ein Textilerzeugnis von einer geeigneten Stelle hinsichtlich der Faserzusammensetzung überprüft wird,
3.
zu verlangen, dass ihnen Unterlagen, die gemäß § 5 aufzubewahren sind, innerhalb von zehn Tagen nach Anforderung vorzulegen sind.
Die Marktüberwachungsbehörde hat eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2 zu widerrufen oder zu ändern, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.

(4) Stellen die Marktüberwachungsbehörden anhand der nach Absatz 1 Satz 2, den Absätzen 2 und 3 Satz 2 erfolgten Überprüfungen fest, dass die Etikettierung oder Kennzeichnung oder die Begleitpapiere nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 entsprechen, so haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie sind insbesondere befugt,

1.
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass eine unrichtige oder unvollständige Etikettierung oder Kennzeichnung oder Begleitdokumente korrigiert werden,
2.
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Textilerzeugnis erst dann auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Anforderungen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 erfüllt.
Die Marktüberwachungsbehörde hat eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2 zu widerrufen oder zu ändern, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.

(5) Bei Fortdauern des nach Absatz 4 festgestellten Verstoßes haben die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie sind insbesondere befugt,

1.
das Anbieten oder Ausstellen eines Textilerzeugnisses zu untersagen,
2.
das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Markt eines Textilerzeugnisses zu untersagen.
Die Marktüberwachungsbehörde hat eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2 zu widerrufen oder zu ändern, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.

(6) Die Marktüberwachungsbehörden haben sich gegenseitig bei Marktüberwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 zu informieren und zu unterstützen.

+TextilKennzG 2016TextilKennzG§ 10Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen, Anhörung

(1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden im Sinne des § 9 sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur zu richten.

(2) Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen im Sinne des § 9 ist § 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.

(3) Vor Erlass einer Maßnahme nach § 9 ist der betroffene Wirtschaftsakteur gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört wurde, ist ihm unverzüglich Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Die Maßnahme ist daraufhin umgehend zu überprüfen.

+TextilKennzG 2016TextilKennzG§ 11Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten

(1) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Textilerzeugnisse im Anwendungsbereich dieses Gesetzes

1.
hergestellt werden,
2.
zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt lagern,
3.
angeboten werden oder
4.
ausgestellt sind.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten sind befugt, die Textilerzeugnisse zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen.

(3) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten dürfen Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(4) Der betroffene Wirtschaftsakteur hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen. Er ist verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Er kann die Auskunft zu Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

+TextilKennzG 2016TextilKennzG§ 12Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 1 ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitstellt,
2.
entgegen § 4 Absatz 3 die dort genannte Etikettierung oder Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
3.
entgegen § 4 Absatz 4 die dort genannte Etikettierung oder Kennzeichnung nicht sicherstellt,
4.
entgegen § 5 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Kalenderjahre aufbewahrt,
5.
entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder
6.
entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden.

+
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(+++ Textnachweis ab: 1.9.2001 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. § 13 +++)

+TierSchHuVEingangsformel

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) auf Grund des § 2a Abs. 1, des § 11b Abs. 5 sowie des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), von denen § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 11b Abs. 5 und § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) geändert worden sind, nach Anhörung der Tierschutzkommission:

+TierSchHuV§ 1Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

1.
während des Transportes,
2.
während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind,
3.
bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.

+TierSchHuV§ 2Allgemeine Anforderungen an das Halten

(1) Einem Hund ist nach Maßgabe des Satzes 3

1.
ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers zu gewähren,
2.
mehrmals täglich in ausreichender Dauer Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren und
3.
regelmäßig der Kontakt zu Artgenossen zu ermöglichen, es sei denn, dies ist im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der Unverträglichkeit zum Schutz des Hundes oder seiner Artgenossen nicht möglich.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist Welpen bis zu einem Alter von zwanzig Wochen mindestens vier Stunden je Tag Umgang mit einer Betreuungsperson zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.

(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Die Gruppenhaltung ist so zu gestalten, dass

1.
für jeden Hund der Gruppe
a)
ein Liegeplatz zur Verfügung steht und
b)
eine individuelle Fütterung sowie eine individuelle gesundheitliche Versorgung möglich sind und
2.
keine unkontrollierte Vermehrung stattfinden kann.
Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, des Verhaltens oder des Gesundheitszustands des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.

(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.

(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.

(5) Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden.

(+++ § 2 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 1 +++)

+TierSchHuV§ 3Anforderungen an das Halten beim Züchten

(1) Wer mit Hunden züchtet, hat einer Hündin spätestens drei Tage vor der zu erwartenden Geburt bis zum Absetzen der Welpen eine Wurfkiste nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung zu stellen. Die Wurfkiste muss

1.
der Größe der Hündin und der zu erwartenden Zahl und Größe der Welpen angemessen sein; insbesondere muss die Hündin in Seitenlage ausgestreckt in der Wurfkiste liegen können,
2.
so gestaltet sein, dass die Gesundheit der Hündin und der Welpen sowie die Lufttemperatur kontrolliert werden können,
3.
an der Innenseite der Seitenwände mit Abstandshaltern ausgestattet sein und
4.
Oberflächen haben, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
Eine Wurfkiste muss nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn die Hündin und die Welpen im Freien gehalten werden und die Schutzhütte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den dort in Absatz 2 genannten Anforderungen genügt und zusätzlich den Anforderungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 entspricht.

(2) Eine Hündin mit Welpen muss so gehalten werden, dass sie sich von ihren Welpen zurückziehen kann.

(3) Innerhalb einer Wurfkiste oder einer Schutzhütte ist vom Züchter im Liegebereich der Welpen eine Lufttemperatur zu gewährleisten, die unter Berücksichtigung rassespezifischer Besonderheiten eine Unterkühlung oder Überhitzung der Welpen verhindert. Von einer Unterkühlung der Welpen ist in der Regel bei einer Lufttemperatur von unter 18 Grad Celsius während der ersten zwei Lebenswochen auszugehen.

(4) Werden Welpen in Räumen gehalten, muss ihnen vom Züchter ab einem Alter von fünf Wochen mindestens einmal täglich für eine angemessene Dauer Auslauf im Freien gewährt werden. Der Auslauf muss so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr oder sonstige Gesundheitsgefahr für die Welpen ausgeht. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Welpen nicht mit Strom führenden Vorrichtungen oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, in Berührung kommen können. Die benutzbare Bodenfläche des Auslaufs muss der Zahl und der Größe der Welpen angemessen sein. Die Maße der benutzbaren Bodenfläche müssen mindestens die in § 6 Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zwingermaße betragen. Die Einfriedung des Auslaufs muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Welpen sie nicht überwinden können und sich nicht daran verletzen können.

(5) Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu fünf Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat. Eine Betreuungsperson darf bis zu drei Hündinnen mit Welpen gleichzeitig betreuen.

(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 1 +++)

+TierSchHuV§ 4Anforderungen an das Halten im Freien

(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund

1.
eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und
2.
außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger und wärmegedämmter Liegeplatz, der weich oder elastisch verformbar ist und der so beschaffen ist, dass der Hund in Seitenlage ausgestreckt liegen kann,
zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.

(2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund

1.
sich darin verhaltensgerecht bewegen und ausgestreckt hinlegen kann sowie
2.
den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Herdenschutzhunde während ihrer Tätigkeit oder ihrer Ausbildung zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Beutegreifern im Freien gehalten werden, wenn

1.
sichergestellt ist, dass jedem Herdenschutzhund ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen zur Verfügung steht, und
2.
zeitweilig oder dauerhaft umzäunte Flächen, die mit Strom führenden Vorrichtungen zur Abwehr von Beutegreifern versehen sind, so bemessen sind, dass ein Herdenschutzhund mindestens sechs Meter Abstand zu diesen Vorrichtungen halten kann.
Sofern die örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandes nach Satz 1 Nummer 2 nicht zulassen, genügt abweichend davon ein Abstand von vier Metern.

+TierSchHuV§ 5Anforderungen an das Halten in Räumen und Raumeinheiten

(1) Ein Hund darf nur in Räumen oder Raumeinheiten gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen oder Raumeinheiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen oder Raumeinheiten muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.

(2) Ein Hund darf in Räumen oder Raumeinheiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn

1.
die benutzbare Bodenfläche die Anforderungen an die Maße nach § 6 Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
2.
für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude oder der Raumeinheit heraus gewährleistet ist und
3.
bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn dem Hund tagsüber ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht.

(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen oder Raumeinheiten nur gehalten werden, wenn

1.
diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Absatz 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der weich oder elastisch verformbar ist und der einen ausreichenden Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind sowie
2.
außerhalb der Schutzhütte ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht, der weich oder elastisch verformbar ist.

+TierSchHuV§ 6Anforderungen an die Zwingerhaltung

(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.

(2) In einem Zwinger muss

1.
dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:

Widerristhöhe cmBodenfläche mindestens qmbis 506über 50 bis 658über 6510,
2.
für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen,
3.
für jede Hündin mit Welpen das Doppelte der benutzbaren Bodenfläche nach Nummer 1 zur Verfügung stehen,
4.
die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.

(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.

(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.

(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben. Satz 1 gilt nicht für Zwinger, in denen sozial unverträgliche Hunde gehalten werden.

(+++ § 6 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 2 +++)

+TierSchHuV§ 7Anbindehaltung

(1) Hunde dürfen nicht angebunden gehalten werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anbindehaltung eines Hundes bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, zulässig, wenn

1.
die Anbindung mindestens drei Meter lang und gegen ein Aufdrehen gesichert ist,
2.
das Anbindematerial von geringem Eigengewicht und so beschaffen ist, dass sich der Hund nicht verletzen kann, sowie
3.
breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen und nicht zu Verletzungen führen können.

(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 1 +++)

+TierSchHuV§ 8Fütterung und Pflege

(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

(2) Die Betreuungsperson hat

1.
den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
2.
die Unterbringung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;
3.
für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht verbleibt; dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Wintergärten sowie sonstigen abgegrenzten Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann;
4.
den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.

+TierSchHuV§ 9Ausnahmen für das vorübergehende Halten

Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für das vorübergehende Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezogene Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde gefährdet ist.

+TierSchHuV§ 10Ausstellungsverbot

Es ist verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten,

1.
bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind oder
2.
bei denen erblich bedingt
a)
Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,
b)
mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,
c)
jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
d)
die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.
Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder sonst beurteilt werden.

+TierSchHuV§ 11(weggefallen)

-

+TierSchHuV§ 12Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt,
2.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Wurfkiste nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
3.
entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass für jeweils bis zu fünf Zuchthunde und ihre Welpen eine dort genannte Betreuungsperson zur Verfügung steht,
4.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt, dass dem Hund eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht,
5.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 einen Hund hält oder
6.
entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet.

+TierSchHuV§ 13Anwendungsbestimmungen

(1) § 2 Absatz 2 und die §§ 3 und 7 in der sich jeweils aus Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und 6 der Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) ergebenden Fassung sind erst ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die am 30. November 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) § 6 Absatz 2 in der sich aus Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) ergebenden Fassung ist erst ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist die am 30. November 2021 geltende Vorschrift weiter anzuwenden.

+TierSchHuV§ 14Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309), außer Kraft.

+TierSchHuVSchlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/tkonfausbv_2010/last_stand.txt b/laws/tkonfausbv_2010/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/tkonfausbv_2010/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/tkonfausbv_2010/tkonfausbv_2010_2026-02-20_eb9d9993.xml b/laws/tkonfausbv_2010/tkonfausbv_2010_2026-02-20_eb9d9993.xml new file mode 100644 index 00000000..c0756a19 --- /dev/null +++ b/laws/tkonfausbv_2010/tkonfausbv_2010_2026-02-20_eb9d9993.xml @@ -0,0 +1,13 @@ + +TKonfAusbV 20102010-05-04BGBl I2010, 593Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen KonfektionärinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.


(+++ Textnachweis ab: 1.8.2010 +++)

+TKonfAusbV 2010Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

+TKonfAusbV 2010§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Technischer Konfektionär/Technische Konfektionärin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

+TKonfAusbV 2010§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

+TKonfAusbV 2010§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
2.
Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör,
3.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
4.
Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,
5.
Ausführen von Näharbeiten,
6.
Ausführen von Schweißarbeiten,
7.
Ausführen von Klebearbeiten,
8.
Fertigstellen und Instandsetzen von technischer Konfektionsware;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Kundenorientierung,
8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

+TKonfAusbV 2010§ 4Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

+TKonfAusbV 2010§ 5Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Fügetechnik statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Fügetechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwenden,
b)
Arbeitsschritte festlegen, technische Unterlagen anwenden, Berechnungen durchführen,
c)
Werk- und Hilfsstoffe bestimmen, Fertigungsverfahren auswählen,
d)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen und einsetzen,
e)
Teile zuschneiden, kontrollieren und zuordnen,
f)
Fügetechniken auswählen, Teile mit vertikalen und horizontalen Nähten zu einem Produkt zusammenfügen,
g)
Zubehörteile auswählen und anbringen,
h)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
i)
fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe begründen
kann;
2.
der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens zehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 120 Minuten durchgeführt werden.

+TKonfAusbV 2010§ 6Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Konfektion technischer Textilien,
2.
Planung und Fertigung,
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Konfektion technischer Textilien bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe selbstständig planen, durchführen und dokumentieren,
b)
konstruktive Zusammenhänge berücksichtigen,
c)
Fachzeichnungen anwenden, Berechnungen durchführen,
d)
Material berechnen, Zeitbedarf abschätzen,
e)
produktbezogene Bestimmungen und Normen anwenden,
f)
Schnittschablonen erstellen,
g)
Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren,
h)
Zuschnitte konfektionieren,
i)
technische Konfektionsware fertigstellen und kontrollieren,
j)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
k)
fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Herstellung der Prüfungsstücke begründen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Herstellen zweier textiler Produkte unter Anwendung unterschiedlicher Fügetechniken;
3.
der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke anfertigen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Anforderungsprofile produktbezogen bestimmen,
b)
Werkstoffeigenschaften bestimmen und Auswirkungen von Veredelungsprozessen berücksichtigen,
c)
Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechnik und Verwendungszweck berücksichtigen,
d)
Materialbedarf ermitteln,
e)
Arbeitsablaufplan erstellen,
f)
technische Zeichnungen erstellen und auswerten sowie
g)
qualitätssichernde Maßnahmen darstellen
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.Prüfungsbereich Konfektion
technischer Textilien

60 Prozent,
2.Prüfungsbereich Planung
und Fertigung

30 Prozent,
3.Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde

10 Prozent.

(7) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

+TKonfAusbV 2010§ 7Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

+TKonfAusbV 2010§ 8Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 226, 2212) außer Kraft.

+TKonfAusbV 2010Anlage(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 596 - 600)


Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–18.
Monat
19.–36.
Monat
12341Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a)
Arten, Aufbau und Funktion von technischen Textilien, insbesondere für Sonnenschutz, Umweltschutz, Bautechnik, Transport- und Schutztechnik, unterscheiden
b)
Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwenden
c)
Funktion, Proportion und Lage von Objekten berücksichtigen
d)
technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden
5
e)
konstruktive Zusammenhänge zwischen Gestell und Gerüst sowie textilen Flächen, Folien und Verbundstoffen berücksichtigen
f)
Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Einsatz, Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderungen erarbeiten
6
2Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a)
Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur unterscheiden und auswählen
b)
Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen beachten und nach Verwendungszweck unterscheiden
c)
textile Flächengebilde, Folien und Verbundstoffe nach Eigenschaften unterscheiden und einsetzen
d)
Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Fertigprodukte berücksichtigen
e)
Zubehör nach technischen und statischen Vorgaben auswählen und einsetzen
f)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren und lagern, auf Qualität, insbesondere auf Schäden und Fehler, prüfen
g)
Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften auswählen
10
h)
Auswirkungen von Veredelungsprozessen auf Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Elastizität, Reißfestigkeit, Schrumpfung, Witterungsbeständigkeit und Verarbeitbarkeit, berücksichtigen
3
3Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen
b)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten, Wartungspläne berücksichtigen
c)
Maschinen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen
7
d)
Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren
e)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
f)
vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen
8
4Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a)
Werk- und Hilfsstoffe legen, nach Rapport ablängen, Fadenlauf berücksichtigen
b)
Schnittformen, insbesondere nach Schnittschablonen und Zeichnungen, übertragen, Schnittmaße kontrollieren
c)
Teile zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen
d)
Schnittteile zusammenstellen und zuordnen, Materialreste sortieren, lagern und umweltgerecht entsorgen
e)
Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Arbeitsauftrag bereitstellen
6
f)
Schnittschablonen prüfen und anfertigen, Schnittbilder optimieren
5
5Ausführen von Näharbeiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a)
Nähmaterialien, insbesondere Nadeln, Garne und Zwirne, nach Verwendungszweck auswählen
b)
Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich, unter Berücksichtigung von Material und Einsatz auswählen und anwenden
c)
vertikale und horizontale Nähte, insbesondere Flachnähte, herstellen
d)
Zusatzvorrichtungen, insbesondere Säumer und Nähfüße, auswählen und einsetzen
e)
Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten ausführen und kontrollieren sowie Grifftechniken anwenden
10
f)
Nahtverbindungen prüfen, Nähfehler beseitigen
g)
Bogen-, Form- und Kappnähte herstellen
h)
Schnittkanten einfassen
12
6Ausführen von Schweißarbeiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a)
Schweißverfahren auswählen und festlegen, Elektroden, Düsen und Heizkeile nach Verwendungszweck einsetzen
b)
Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen, auswählen und einsetzen
c)
Nahtflächen vorbereiten, Schnittteile fixieren
d)
vertikale und horizontale Schweißnähte unter Berücksichtigung von Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes herstellen und kontrollieren
14
e)
Schweißnähte prüfen, Schweißfehler beseitigen
f)
konvexe und konkave Schweißnähte herstellen
g)
unterschiedliche Materialien miteinander verschweißen
14
7Ausführen von Klebearbeiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a)
Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungszweck auswählen und festlegen
b)
Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen und Warenspannvorrichtungen, auswählen und einsetzen
c)
Klebearbeiten unter Berücksichtigung von Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ausführen und kontrollieren
d)
Klebstoffreste sortieren und umweltgerecht entsorgen
6
e)
geklebte Nähte prüfen, Fehler beseitigen
2
8Fertigstellen und Instandsetzen von technischer Konfektionsware
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a)
Zubehör, insbesondere Seile, Beschläge, Ösen und Riemen, vorbereiten und anbringen
4
b)
Werkstoffe, insbesondere Metall, Holz und Kunststoff, bearbeiten
c)
Beschriftungszubehör auswählen, Kennzeichnungen, Beschriftungen und Bildzeichen anbringen
d)
technische Konfektionsware und Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Vorschriften, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen vormontieren
e)
Funktionen prüfen
f)
Produkte kommissionieren, kunden- und materialgerecht verpacken sowie versandfertig machen
g)
Durchführbarkeit von Reparaturen und Änderungen beurteilen
h)
Material disponieren, Reparatur durchführen und dokumentieren
10
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–18.
Monat
19.–36.
Monat
12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben



während der
gesamten
Ausbildung zu
vermitteln
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)
a)
Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten
b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und dokumentieren
c)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und bereitstellen
d)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
e)
Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen
6
f)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
g)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
h)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren
5
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)
a)
Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
b)
auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und dokumentieren, Datenschutz beachten
c)
Gespräche mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
4
d)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme einsetzen
4
7Kundenorientierung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)
a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen
b)
Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzen
3
c)
Gespräche mit Kunden und anderen Beteiligten führen, dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
d)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
4
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)
a)
Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheiden
b)
Zwischen- und Endkontrollen durchführen und dokumentieren
3
c)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren, Toleranzen berücksichtigen
d)
Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Fertigprodukten berücksichtigen
e)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
f)
Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen
5
+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/tvmindestlohn_ger_stb_9/last_stand.txt b/laws/tvmindestlohn_ger_stb_9/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..ddd8f2b1 --- /dev/null +++ b/laws/tvmindestlohn_ger_stb_9/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +c8544a0506730b03adef6cd1f9847646 \ No newline at end of file diff --git a/laws/tvmindestlohn_ger_stb_9/tvmindestlohn_ger_stb_9_2026-02-20_e94f2a0f.xml b/laws/tvmindestlohn_ger_stb_9/tvmindestlohn_ger_stb_9_2026-02-20_e94f2a0f.xml new file mode 100644 index 00000000..412918b5 --- /dev/null +++ b/laws/tvmindestlohn_ger_stb_9/tvmindestlohn_ger_stb_9_2026-02-20_e94f2a0f.xml @@ -0,0 +1,5 @@ + +TVMindestlohn Gerüstb 92025-12-17BGBl. I2025, Nr. 332Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 25. September 2025AufhDie zugehörige V v. 17.12.2025 I Nr. 332 (GerüstbArbbV 9) ist gem. § 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft getreten


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)
(+++ Text der Verordnung siehe: GerüstbArbbV 9 +++)

+TVMindestlohn Gerüstb 9§ 1Geltungsbereich

1.
Räumlicher GeltungsbereichDas Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2.
Betrieblicher GeltungsbereichAbschnitt I
a)
Betriebe des Gerüstbauer-Handwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden insbesondere auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbaulogistik (insbesondere Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) übernehmen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.
b)
Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbauer-Handwerks bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbauer-Handwerks die kaufmännische und/oder organisatorische Verwaltung, den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt IIEin Betrieb, soweit in ihm die unter Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fällt grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von Abschnitt I erfassten Betriebes Arbeiten des Gerüstbauer-Handwerks ausführt. Werden in einem Betrieb des Gerüstbauer-Handwerks in selbstständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden.Abschnitt IIINicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden, Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Maler-, Lackierer- und Dachdeckerhandwerks sowie Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind.
3.
Persönlicher GeltungsbereichGewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.Nicht erfasst werden:
a)
Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren,
b)
Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs,
c)
Schulabgänger die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen beschäftigt werden,
d)
Arbeitnehmer, die ausschließlich auf dem Lagerplatz im Betrieb oder stationär im Betrieb tätig sind,
e)
das Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird,
f)
Personen, die an einer Einstiegsqualifikation nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuches oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.

+TVMindestlohn Gerüstb 9§ 2Mindestlohn

1.
Der Mindestlohn beträgt ab
1. Januar 2026
14,35 Euro,
1. Januar 2027
14,90 Euro.
Höhere Lohnansprüche auf Grund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
2.
Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.Dies gilt nicht für den Mindestlohnanspruch, der auf die in ein Arbeitszeitkonto eingestellten Stunden entfällt, soweit das Arbeitszeitkonto nach den folgenden Bestimmungen geführt wird:Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung wird für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten (Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag durchgeführt. In die Arbeitszeitverteilung darf der Samstag nicht regelmäßig mit einbezogen werden.Das Arbeitszeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten.Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraums unabhängig von der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigten in den Monaten Mai bis November ein Monatslohn in Höhe von 174 Stundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis April ein Monatslohn in Höhe von 162 Stundenlöhnen oder monatlich durchgängig mindestens ein Monatslohn in Höhe von 169 Stundenlöhnen gezahlt, der entsprechend Satz 1 fällig ist.Sofern die eingestellten Stunden während des Ausgleichszeitraumes durch Auszahlung ausgeglichen werden, erfolgt dies in Höhe des aktuellen Mindestlohnes zum Zeitpunkt der Auszahlung.Die monatlichen Plus- und Minusstunden sind neben den saldierten und den kumulierten Gesamt-Gut- bzw. Minusstunden des Arbeitszeitkontos mit der monatlichen Lohnabrechnung gesondert auszuweisen. Zeiten, in denen ohne Arbeitsleistung Vergütung oder Vergütungsersatz gezahlt wird, bleiben bei der Bestimmung der Plus- und Minusstunden außer Betracht.Von der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit sind daher Zeiten abzuziehen, für die Vergütung oder Vergütungsersatz ohne Arbeitsleistung gezahlt wurde. Es ist die Arbeitszeit in Abzug zu bringen, die ohne die Arbeitsverhinderung geleistet worden wäre.Am Ende des Ausgleichszeitraumes ist das Arbeitszeitkonto abzurechnen. Besteht zu diesem Zeitpunkt ein Zeitguthaben, kann dieses entweder zur Auszahlung gebracht werden oder unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen in den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen und dort ausgeglichen werden. Die Auszahlung der Gutstunden erfolgt mit einem Mehrarbeitszuschlag von 25 %.Das Arbeitszeitkonto ist gegen Insolvenz abzusichern.In Betrieben ohne Betriebsrat kann die einzelvertragliche Vereinbarung mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Ausgleichszeitraumes gekündigt werden.
3.
Ansprüche auf den Mindestlohn verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/tvmindestlohn_vflughsik_4/last_stand.txt b/laws/tvmindestlohn_vflughsik_4/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..9a7127b8 --- /dev/null +++ b/laws/tvmindestlohn_vflughsik_4/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +72288c1c4b6ffb4a13b7a474ead1bd2b \ No newline at end of file diff --git a/laws/tvmindestlohn_vflughsik_4/tvmindestlohn_vflughsik_4_2026-02-20_7e8bc942.xml b/laws/tvmindestlohn_vflughsik_4/tvmindestlohn_vflughsik_4_2026-02-20_7e8bc942.xml new file mode 100644 index 00000000..f392d0f5 --- /dev/null +++ b/laws/tvmindestlohn_vflughsik_4/tvmindestlohn_vflughsik_4_2026-02-20_7e8bc942.xml @@ -0,0 +1,8 @@ + +TVMindestlohn VFlughSiK 42025-12-17BGBl. I2025, Nr. 334Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025AufhDie zugehörige V v. 17.12.2025 I Nr. 334 (VFlughSiKArbbV 4) tritt gem. § 3 dieser V mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)
(+++ Text der Verordnung siehe VFlughSiKArbbV 4 +++)

+TVMindestlohn VFlughSiK 4§ 1Geltungsbereich

1.
Dieser Tarifvertrag gilträumlichfür alle Flughäfen und Flächen, auf denen das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) Anwendung findet; dies gilt nicht für Flächen, auf denen keine Kontrollmittel oder Kontrollverfahren nach
Nummer 6.2.1.5 (Fracht und Post) Buchstaben b und e oder c oder
Nummer 8.1.2.3 (Bordvorräte) Buchstaben c und e oder Buchstabe d oder
Nummer 9.1.2.3 (Flughafenlieferungen) Buchstaben c und e oder Buchstabe d
des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eingesetzt bzw. durchgeführt werden,fachlichfür alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG oder Service- und Fluggastdienste durchführen,persönlichfür alle Beschäftigten, die den Vorgaben des Kapitel 11 – Einstellung und Schulung von Personal – des Anhanges zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 unterliegen, die Beschäftigten in den Entgeltgruppen IV und V dieses Tarifvertrags sowie die operativ tätigen betrieblichen Angestellten mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Absatz 3 des BetrVG.
2.
Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wurde eine geschlechtsneutrale Formulierung genutzt. An den Stellen, an denen dies nicht möglich war, wurde die männliche Schreibweise verwendet. Es sind jedoch immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung angesprochen.

[Nummer 3 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

+TVMindestlohn VFlughSiK 4§ 2Entgeltstruktur

[Die Nummern 1 bis 3 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

4.
Die Stundenentgelte in den Entgeltgruppen II bis IV sind zugleich Mindestentgelte im Sinne des § 5 Satz 1 Nummer 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz.

[Nummer 4 Satz 2 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

+TVMindestlohn VFlughSiK 4§ 3Entgeltgruppen

Entgeltgruppe II

Luftsicherheitskontrollpersonal (LSKP) mit einer der Kompetenzen nach Nummer 11.2.3.1, 11.2.3.2 oder 11.2.3.3 sowie optional der zusätzlichen Kompetenz nach Nummer 11.2.3.4 oder 11.2.3.5. nur in Verbindung mit einer der Kompetenzen nach Nummer 11.2.3.1 bis 11.2.3.3 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für Sicherheitsdienstleistungen nach §§ 8, 9, 9a LuftSiG als Luftsicherheitskontrollpersonal (LSKP), nach erfolgreich bestandener behördlicher Prüfung mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe III

Luftsicherheitskontrollpersonal (LSKP) mit Kompetenzen nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie Sicherheitspersonal für Sicherheitsdienstleistungen nach §§ 8, 9, 9a LuftSiG, mit entsprechender Tätigkeit (z. B.: Bordkartenkontrolle, Profiling (Interviewing), Sicherung der Grenze zum sicherheitsempfindlichen Bereich gemäß § 8 LuftSiG gegen unberechtigten Zutritt, Flugzeugbewachung, Dokumentenkontrolle, Bewachung von Flächen, auf denen Kontrollmittel oder Kontrollverfahren gem. des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eingesetzt bzw. durchgeführt werden).

Entgeltgruppe IV

Anderes Personal mit qualifizierten Servicetätigkeiten und Fluggastdiensten, die eine luftsicherheitsspezifische gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und/oder eine flughafenspezifische Ausbildung von mindestens 25 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) im Jahr voraussetzt, mit entsprechender Tätigkeit.

[Die Entgeltgruppen I und V sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

[Die §§ 4 bis 10 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

+TVMindestlohn VFlughSiK 4§ 11Ausschlussfristen

1.
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden.
2.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
3.
Von dieser Ausschlussfrist werden Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst. Dies gilt auch für den Anspruch von Beschäftigten auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche von Beschäftigten unterliegen weiterhin den tarifvertraglich geltenden Ausschlussfristen.

[§§ 12 bis 15 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

+TVMindestlohn VFlughSiK 4Anhang(zu § 2 der Anlage)
Auszug aus der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 334, S. 5)

Stundenentgelte ab dem 1. Mai 2025EntgeltgruppeStundenentgelt in €Entgeltgruppe II23,09Entgeltgruppe IIIAlle Flughäfen und für Flächen auf dem Betriebsgelände der Flughäfen, die in Verantwortung der Flughafenbetreiber zugangskontrolliert sind21,24Entgeltgruppe IV17,21

Stundenentgelte ab dem 1. April 2026EntgeltgruppeStundenentgelt in €Entgeltgruppe II24,09Entgeltgruppe IIIAlle Flughäfen und für Flächen auf dem Betriebsgelände der Flughäfen, die in Verantwortung der Flughafenbetreiber zugangskontrolliert sind22,24Entgeltgruppe IV18,21

[Die Entgeltgruppen I, III bei Tätigkeiten außerhalb der Flughäfen und der Flächen auf dem Betriebsgelände der Flughäfen, die in Verantwortung der Flughafenbetreiber zugangskontrolliert sind, und V sind von der Verordnung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.]

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/tvmindestlohndachd_13/last_stand.txt b/laws/tvmindestlohndachd_13/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..c28d5c46 --- /dev/null +++ b/laws/tvmindestlohndachd_13/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +a2e9cb8d950be72922b5745c784f7c56 \ No newline at end of file diff --git a/laws/tvmindestlohndachd_13/tvmindestlohndachd_13_2026-02-20_be85f0e0.xml b/laws/tvmindestlohndachd_13/tvmindestlohndachd_13_2026-02-20_be85f0e0.xml new file mode 100644 index 00000000..9e42804b --- /dev/null +++ b/laws/tvmindestlohndachd_13/tvmindestlohndachd_13_2026-02-20_be85f0e0.xml @@ -0,0 +1,6 @@ + +TVMindestlohnDachd 132025-12-17BGBl. I2025, Nr. 333Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 2. Oktober 2025AufhDie zugehörige V v. 17.12.2025 I Nr. 333 (DachdArbbV 13) tritt gem. § 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)
(+++ Text der Verordnung siehe: DachdArbbV 13 +++)

+TVMindestlohnDachd 13§ 1Geltungsbereich

1.
Räumlicher Geltungsbereich:Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2.
Betrieblicher Geltungsbereich:Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – in der jeweils geltenden Fassung fallen.
3.
Persönlicher Geltungsbereich:Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben.Nicht erfasst werden:
a)
Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs,
b)
Personen, die nachweislich aufgrund von einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren,
c)
Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 70 Arbeitstagen beschäftigt werden,
d)
Gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird,
e)
Gewerbliche Arbeitnehmer, die ausschließlich am Betriebssitz beschäftigt werden (ausgenommen ist der Bereich der Vorfertigung).

+TVMindestlohnDachd 13§ 2Mindestlöhne

1.
Die Mindestlöhne betragen:
a)
für ungelernte Arbeitnehmer/Mindestlohn 1
ab dem 1. Januar 2026
14,96 €
b)
für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)/Mindestlohn 2
ab dem 1. Januar 2026
16,60 €
ab dem 1. Januar 2027
17,10 €
ab dem 1. Januar 2028
17,60 €
2.
Gelernte Arbeitnehmer im Sinne der Ziff. 1 Buchst. b) sind Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen.Arbeitnehmer, die über
a)
den Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk,
b)
einen diesem gleichgestellten staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen Berufsschulabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis, der zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten qualifiziert,
verfügen, haben Anspruch auf den Mindestlohn 2.
Ungelernte Arbeitnehmer im Sinne der Ziff. 1 Buchst. a) sind Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen. Hierzu gehören das Anreichen von Materialien, sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen.
3.
Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
4.
Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zum 15. Kalendertag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.Dies gilt nicht für Betriebe, soweit diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung unter den Voraussetzungen des § 4 Ziff. 3 RTV mit Ausnahme der Ziffern 3.3.5 und 3.4.2 für gewerbliche Arbeitnehmer durchführen. Weitergehende Pflichten für inländische Arbeitgeber auf Grund einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung des RTV bleiben hiervon ungerührt.
5.
Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf den Mindestlohn gilt die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Ausgleichskonto (§ 4 Ziff. 3.3 RTV) gutzuschreiben war.

+TVMindestlohnDachd 13Anhang
Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik (RTV) vom 27. November 1990, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 28. Oktober 2022, in der nach § 1 Absatz 1 der Verordnung maßgeblichen, am 1. Januar 2026 geltenden Fassung

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 333, S. 5 - 6)

§ 1Geltungsbereich

[…]

2.
Betrieblicher Geltungsbereich:Alle Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks. Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solches gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebes Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen.

§ 4Arbeitszeitverteilung/Arbeitszeitausgleich

[…]

3.
Betriebliche Arbeitszeitverteilung in einem zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum
3.1
Durchführung
3.1.1
Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann eine von der tariflichen Arbeitszeit nach § 3 Ziff. 2 und 3 abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Werktage vereinbart werden, wobei nur die ersten 150 Stunden zuschlagsfrei sind. Voraussetzung ist, dass dies innerhalb von 12 zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (Ausgleichszeitraum) erfolgt und gleichzeitig ein Monatslohn nach § 4 Ziff. 2 und 3 gezahlt wird. Aus der Vereinbarung muss sich ergeben, in welchem Umfang, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird.
3.1.2
In die Arbeitszeitverteilung darf der Samstag nicht regelmäßig mit einbezogen werden.
3.1.3
Der Arbeitgeber kann innerhalb des Ausgleichszeitraums bis zu 150 Arbeitsstunden vorarbeiten lassen. Die Anzahl, Lage und die Verteilung dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, sofern kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer, festzulegen.
3.2
Monatslohn/regelmäßige monatliche ArbeitszeitBei betrieblicher Arbeitszeitverteilung gemäß § 4 Nr. 3.1 wird während des gesamten Ausgleichszeitraums unabhängig von der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten Mai – November ein Monatslohn in Höhe von 174 Effektivstundenlöhnen und in den Monaten Dezember – April ein Monatslohn in Höhe von 162 Effektivstundenlöhnen gezahlt. Die vorgenannten Stundenzahlen entsprechen zugleich der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit.
3.3
Arbeitszeitkonto (Ausgleichskonto)
3.3.1
Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit und den tatsächlich geleisteten Stunden für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Zeiten, in denen ohne Arbeitsleistung Vergütung oder Vergütungsersatz gezahlt wird, bleiben bei der Bestimmung der Plus- und Minusstunden außer Betracht (z. B. Krankheit, Urlaub, Ausfallgeld, Saison-Kurzarbeitergeld). Von der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit sind daher Zeiten abzuziehen, für die Vergütung oder Vergütungsersatz ohne Arbeitsleistung gezahlt wurde. Es ist die Arbeitszeit in Abzug zu bringen, die ohne die Arbeitsverhinderung geleistet worden wäre. Bei gesetzlichen Wochenfeiertagen, am 24. Dezember, sofern dieser auf einen Arbeitstag fällt, und bei Freistellungstagen gem. § 14 sind für jeden Ausfalltag 8 Stunden während der Sommerarbeitszeit bzw. 7,5 Stunden in der Winterarbeitszeit abzuziehen. Der so ermittelte Differenzbetrag ist mit der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu vergleichen und die Differenz in das Arbeitszeitkonto einzustellen.
3.3.2
Die monatlichen Plus- und Minusstunden sind neben den saldierten und den kumulierten Gesamt-Gut- bzw. -Minusstunden des Arbeitszeitkontos auf der monatlichen Lohnabrechnung gesondert auszuweisen.
3.3.3
Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben von 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen.
3.3.4
Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich des Monatslohns bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit bei Arbeitsausfall auch aus wirtschaftlichen Gründen, bei Ausscheiden des Arbeitnehmers oder im Todesfall des Arbeitnehmers ausgezahlt werden.
3.3.5
Die Meldung der Guthabenstunden an die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk ist im Sozialkassentarifvertrag geregelt. Wird das Arbeitsverhältnis beendet und nimmt der Arbeitnehmer innerhalb von 10 Werktagen eine Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk wieder auf, ist auf Verlangen des Arbeitnehmers der Bruttoentgeltbetrag nebst dem Arbeitgeberanteil an den Kosten für den Sozialaufwand für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stundenguthaben mit Ende des Arbeitsverhältnisses an die Kasse zu überweisen. Nimmt der Arbeitnehmer wieder eine Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk auf, erhält der neue Arbeitgeber von der Kasse für die Gewährung der Stunden aus dem Arbeitszeitkonto eine Entschädigung für die gewährte Freistellung. Um die Arbeitszeitkontenstunden dem Lohn des neuen Arbeitsverhältnisses anzupassen, wird der bei der Kasse hinterlegte Entgeltbetrag durch den aktuellen Bruttolohn geteilt.
3.3.6
Das Ausgleichskonto soll nach 12 Monaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Zeitguthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraumes in diesen zu übertragen.
3.4
Absicherung des Ausgleichskontos
3.4.1
Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen, dass das Zeitguthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann.
3.4.2
Wird ein Antrag auf Insolvenz gestellt oder liegt ein sonstiges Ereignis i. S. d. Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren vor, wandelt sich das Zeitguthaben des Arbeitnehmers in einen Entgeltanspruch um. Weitere Einzelheiten dazu regelt § 8a des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung.
3.5
KündigungIn Betrieben ohne Betriebsrat kann die einzelvertragliche Vereinbarung mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Ausgleichszeitraums gekündigt werden. Die Regelungen des Arbeitsverhältnisses bleiben im Übrigen unberührt.
[…]

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/uwg_2004/last_stand.txt b/laws/uwg_2004/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..9dadb933 --- /dev/null +++ b/laws/uwg_2004/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +6c568f4c63a8c039e9060e024a155fd4 \ No newline at end of file diff --git a/laws/uwg_2004/uwg_2004_2026-02-20_bc23aa56.xml b/laws/uwg_2004/uwg_2004_2026-02-20_bc23aa56.xml new file mode 100644 index 00000000..366f607f --- /dev/null +++ b/laws/uwg_2004/uwg_2004_2026-02-20_bc23aa56.xml @@ -0,0 +1,38 @@ + +UWG 2004UWG2004-07-03BGBl I2004, 1414Gesetz gegen den unlauteren WettbewerbNeufNeugefasst durch Bek. v. 3.3.2010 I 254;StandZuletzt geändert durch Art. 1 G vom 12.2.2026 I Nr. 43

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22; berichtigt im ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 18) sowie der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21). Es dient ferner der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.


(+++ Textnachweis ab: 8.7.2004 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 55/97 (CELEX Nr: 397L0055)
EGRL 58/2002 (CELEX Nr: 302L0058)
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Umsetzung der
EGRL 29/2005 (CELEX Nr: 305L0029) vgl. G v. 22.12.2008 I 2949
EGRL 114/2006 (CELEX Nr: 306L0114) vgl. Bek. v. 3.3.2010 I 254
Umsetzung der
EURL 2020/1828 (CELEX Nr: 32020L1828) vgl. Bek. v. 1.11.2023 I Nr. 296
+++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 12.2.2026 I Nr. 43 +++)

+UWG 2004UWG010Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen

+UWG 2004UWG§ 1Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

+UWG 2004UWG§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

+UWG 2004UWG§ 3Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

+UWG 2004UWG§ 3aRechtsbruch

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

+UWG 2004UWG§ 4Mitbewerberschutz

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

+UWG 2004UWG§ 4aAggressive geschäftliche Handlungen

(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch

1.
Belästigung,
2.
Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder
3.
unzulässige Beeinflussung.
Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf

1.
Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;
2.
die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;
3.
die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;
4.
belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln;
5.
Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen.
Zu den Umständen, die nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere geistige und körperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern.

+UWG 2004UWG§ 5Irreführende geschäftliche Handlungen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

+UWG 2004UWG§ 5aIrreführung durch Unterlassen

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

+UWG 2004UWG§ 5bWesentliche Informationen

(1) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, so gelten die folgenden Informationen als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

1.
alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem der Ware oder Dienstleistung und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang,
2.
die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift desjenigen Unternehmers, für den er handelt,
3.
der Gesamtpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,
4.
Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, soweit diese von den Erfordernissen unternehmerischer Sorgfalt abweichen,
5.
das Bestehen des Rechts auf Rücktritt oder Widerruf und
6.
bei Waren oder Dienstleistungen, die über einen Online-Marktplatz angeboten werden, die Information, ob es sich bei dem Anbieter der Waren oder Dienstleistungen nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes um einen Unternehmer handelt.

(2) Bietet ein Unternehmer Verbrauchern die Möglichkeit, nach Waren oder Dienstleistungen zu suchen, die von verschiedenen Unternehmern oder von Verbrauchern angeboten werden, so gelten unabhängig davon, wo das Rechtsgeschäft abgeschlossen werden kann, folgende allgemeine Informationen als wesentlich:

1.
die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings der dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage präsentierten Waren oder Dienstleistungen sowie
2.
die relative Gewichtung der Hauptparameter zur Festlegung des Rankings im Vergleich zu anderen Parametern.
Die Informationen nach Satz 1 müssen von der Anzeige der Suchergebnisse aus unmittelbar und leicht zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Betreiber von Online-Suchmaschinen im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).

(3) Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.

(4) Als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1 gelten auch solche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

+UWG 2004UWG§ 5cVerbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen

(1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen ist verboten, wenn es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28; L 305 vom 26.11.2019, S. 66) geändert worden ist, oder einen weitverbreiteten Verstoß mit UnionsDimension gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 handelt.

(2) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn

1.
eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den Nummern 1 bis 31 des Anhangs vorgenommen wird,
2.
eine aggressive geschäftliche Handlung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 vorgenommen wird,
3.
eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Absatz 1 oder § 5a Absatz 1 vorgenommen wird oder
4.
eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 1 fortgesetzt vorgenommen wird, die durch eine vollziehbare Anordnung der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/2394 oder durch eine vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts untersagt worden ist, sofern die Handlung nicht bereits von den Nummern 1 bis 3 erfasst ist.

(3) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn

1.
eine geschäftliche Handlung die tatsächlichen Voraussetzungen eines der in Absatz 2 geregelten Fälle erfüllt und
2.
auf die geschäftliche Handlung das nationale Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar ist, welches eine Vorschrift enthält, die der jeweiligen in Absatz 2 genannten Vorschrift entspricht.

+UWG 2004UWG§ 6Vergleichende Werbung

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

+UWG 2004UWG§ 7Unzumutbare Belästigungen

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

+UWG 2004UWG§ 7aEinwilligung in Telefonwerbung

(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.

(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

+UWG 2004UWG020Kapitel 2Rechtsfolgen

+UWG 2004UWG§ 8Beseitigung und Unterlassung

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, und den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Macht eine anspruchsberechtigte Stelle nach Absatz 3 Nummer 3 Ansprüche nach Absatz 1 gerichtlich geltend, so sind die §§ 5a und 6a des Unterlassungsklagengesetzes entsprechend anzuwenden. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 2a des Unterlassungsklagengesetzes vor.

+UWG 2004UWG§ 8aAnspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150

Anspruchsberechtigt nach § 8 Absatz 1 sind bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) abweichend von § 8 Absatz 3 die Verbände, Organisationen und öffentlichen Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 erfüllen.

+UWG 2004UWG§ 8bListe der qualifizierten Wirtschaftsverbände

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite.

(2) Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.

(3) Die Vorschriften für qualifizierte Verbraucherverbände in § 4 Absatz 3 und 4 und in den §§ 4a bis 4c und 4f des Unterlassungsklagengesetzes sind auf die qualifizierten Wirtschaftsverbände entsprechend anzuwenden. Ergänzend zu den Berichtspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind auch die Anzahl der gestellten Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen und die Anzahl der erhobenen Klagen zur Durchsetzung der in dieser Vorschrift genannten Ansprüche anzugeben.

+UWG 2004UWG§ 8cVerbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung

(1) Die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.

(2) Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn

1.
die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,
2.
ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,
3.
ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,
4.
offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden,
5.
eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,
6.
mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder
7.
wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.

(3) Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen kann der Anspruchsgegner vom Anspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

+UWG 2004UWG§ 9Schadensersatz

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

+UWG 2004UWG§ 10Gewinnabschöpfung

(1) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden. Ist zwischen den Parteien streitig, ob durch die unzulässige geschäftliche Handlung zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern ein Gewinn erzielt wurde oder wie hoch der erzielte Gewinn ist, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.

(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet das Bundesamt für Justiz dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben dem Bundesamt für Justiz über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen.

(5) Haben die Gläubiger einen Anspruch gegen den Schuldner auf Ersatz der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen und können sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen, so können sie die Erstattung dieser Aufwendungen vom Bundesamt für Justiz verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.

(6) Die Gläubiger können vom Bundesamt für Justiz Ersatz der Aufwendungen verlangen, die für eine Finanzierung des gerichtlichen Verfahrens durch einen gewerblichen Prozessfinanzierer entstanden sind, wenn das Bundesamt für Justiz vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die Inanspruchnahme dieser Finanzierung bewilligt hat. Das Bundesamt für Justiz bewilligt die Inanspruchnahme der Finanzierung, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht missbräuchlich ist und die Aufwendungen für den Prozessfinanzierer üblich und angemessen sind.

+UWG 2004UWG§ 11Verjährung

(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

+UWG 2004UWG030Kapitel 3Verfahrensvorschriften

+UWG 2004UWG§ 12Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

+UWG 2004UWG§ 13Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

+UWG 2004UWG§ 13aVertragsstrafe

(1) Bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe nach § 13 Absatz 1 sind folgende Umstände zu berücksichtigen:

1.
Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung,
2.
Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens,
3.
Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie
4.
wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen.

(2) Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach Absatz 1 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

(3) Vertragsstrafen dürfen eine Höhe von 1 000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

(4) Verspricht der Abgemahnte auf Verlangen des Abmahnenden eine unangemessen hohe Vertragsstrafe, schuldet er lediglich eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe.

(5) Ist lediglich eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe noch nicht beziffert wurde, kann der Abgemahnte bei Uneinigkeit über die Höhe auch ohne Zustimmung des Abmahnenden eine Einigungsstelle nach § 15 anrufen. Das Gleiche gilt, wenn der Abgemahnte nach Absatz 4 nur eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe schuldet. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage nicht zulässig.

+UWG 2004UWG§ 14Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes oder
2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.

+UWG 2004UWG§ 15Einigungsstellen

(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen).

(2) Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, und beisitzenden Personen zu besetzen. Als beisitzende Personen werden im Falle einer Anrufung durch eine nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigte qualifizierte Einrichtung Unternehmer und Verbraucher in gleicher Anzahl tätig, sonst mindestens zwei sachverständige Unternehmer. Die vorsitzende Person soll auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die beisitzenden Personen werden von der vorsitzenden Person für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste berufen. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind die §§ 41 bis 43 und § 44 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer).

(3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt. Soweit die geschäftlichen Handlungen Verbraucher betreffen, können die Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden; einer Zustimmung des Gegners bedarf es nicht.

(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die der Einigungsstelle vorsitzende Person kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.

(6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden.

(7) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich selbst für unzuständig erachtet, die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen.

(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Die vorsitzende Person hat dies den Parteien mitzuteilen.

(10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über die Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter angemessener Beteiligung der nicht den Industrie- und Handelskammern angehörenden Unternehmern (§ 2 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung) und über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern sowie Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Verbraucher zu berücksichtigen.

(12) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Einigungsstelle auch mit einem Rechtskundigen als Vorsitzendem besetzt werden, der die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat.

+UWG 2004UWG§ 15aÜberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

(1) § 8 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind.

(2) Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 bereits zugegangen sind.

+UWG 2004UWG040Kapitel 4Straf- und Bußgeldvorschriften

+UWG 2004UWG§ 16Strafbare Werbung

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

+UWG 2004UWG(XXXX) §§ 17 u. 18(weggefallen)

+UWG 2004UWG§ 19Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Absatz 1 Verbraucherinteressen verletzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Gegenüber einem Unternehmer, der in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro Jahresumsatz erzielt hat, kann eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf 4 Prozent des Jahresumsatzes nicht übersteigen. Die Höhe des Jahresumsatzes kann geschätzt werden. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, so beträgt das Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro. Abweichend von den Sätzen 2 bis 4 gilt gegenüber einem Täter oder einem Beteiligten, der im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für einen Unternehmer handelt, und gegenüber einem Beteiligten im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der kein Unternehmer ist, der Bußgeldrahmen des Satzes 1. Das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das nach den Sätzen 1 bis 4 anwendbare Höchstmaß.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

1.
das Bundesamt für Justiz,
2.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei einer Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 2 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes bezieht, und
3.
die nach Landesrecht zuständige Behörde bei einer Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes bezieht.

+UWG 2004UWG§ 20Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder 2 mit einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt,
2.
entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Einwilligung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
3.
entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 Satz 3 des Unterlassungsklagengesetzes eine dort genannte Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht,
4.
einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4f Nummer 1 oder 2 des Unterlassungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
5.
entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz.

+UWG 2004UWGAnhang(zu § 3 Absatz 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3508 - 3510)

Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig:



Irreführende geschäftliche Handlungen

1.
unwahre Angabe über die Unterzeichnung eines Verhaltenskodexesdie unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;
2.
unerlaubte Verwendung von Gütezeichen und Ähnlichemdie Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;
3.
unwahre Angabe über die Billigung eines Verhaltenskodexesdie unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;
4.
unwahre Angabe über Anerkennungen durch Drittedie unwahre Angabe,
a)
ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder
b)
den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;
5.
Lockangebote ohne Hinweis auf Unangemessenheit der BevorratungsmengeWaren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5b Absatz 1 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen; ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;
6.
Lockangebote zum Absatz anderer Waren oder DienstleistungenWaren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5b Absatz 1 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen,
a)
eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt,
b)
sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder
c)
sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen;
7.
unwahre Angabe über zeitliche Begrenzung des Angebotsdie unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden;
8.
Sprachenwechsel für Kundendienstleistungen bei einer in einer Fremdsprache geführten VertragsverhandlungKundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache desjenigen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;
9.
unwahre Angabe über die Verkehrsfähigkeitdie unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;
10.
Darstellung gesetzlicher Verpflichtungen als Besonderheit eines Angebotsdie unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;
11.
als Information getarnte Werbungder vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt;
11a.
verdeckte Werbung in Suchergebnissendie Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers, ohne dass etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt werden;
12.
unwahre Angabe über Gefahren für die persönliche Sicherheitunwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt;
13.
Täuschung über betriebliche HerkunftWerbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines bestimmten Herstellers ähnlich ist, wenn in der Absicht geworben wird, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen;
14.
Schneeball- oder Pyramidensystemdie Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, bei dem vom Verbraucher ein finanzieller Beitrag für die Möglichkeit verlangt wird, eine Vergütung allein oder zumindest hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System zu erlangen;
15.
unwahre Angabe über Geschäftsaufgabedie unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen;
16.
Angaben über die Erhöhung der Gewinnchancen bei Glücksspielendie Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen;
17.
unwahre Angaben über die Heilung von Krankheitendie unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen;
18.
unwahre Angabe über Marktbedingungen oder Bezugsquelleneine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;
19.
Nichtgewährung ausgelobter Preisedas Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;
20.
unwahre Bewerbung als kostenlosdas Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen, wenn für die Ware oder Dienstleistung gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind;
21.
Irreführung über das Vorliegen einer Bestellungdie Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;
22.
Irreführung über Unternehmereigenschaftdie unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;
23.
Irreführung über Kundendienst in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Uniondie unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;
23a.
Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungender Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an Verbraucher, wenn der Unternehmer diese Eintrittskarten unter Verwendung solcher automatisierter Verfahren erworben hat, die dazu dienen, Beschränkungen zu umgehen in Bezug auf die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten oder in Bezug auf andere für den Verkauf der Eintrittskarten geltende Regeln;
23b.
Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungendie Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen;
23c.
gefälschte Verbraucherbewertungendie Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung;



Aggressive geschäftliche Handlungen

24.
räumliches Festhalten des Verbrauchersdas Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen;
25.
Nichtverlassen der Wohnung des Verbrauchers trotz Aufforderungbei persönlichem Aufsuchen des Verbrauchers in dessen Wohnung die Nichtbeachtung seiner Aufforderung, die Wohnung zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sei denn, das Aufsuchen ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;
26.
unzulässiges hartnäckiges Ansprechen über Fernabsatzmittelhartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen des Verbrauchers mittels Telefonanrufen, unter Verwendung eines Faxgerätes, elektronischer Post oder sonstiger für den Fernabsatz geeigneter Mittel der kommerziellen Kommunikation, es sei denn, dieses Verhalten ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;
27.
Verhinderung der Durchsetzung vertraglicher Rechte im VersicherungsverhältnisMaßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass
a)
von ihm bei der Geltendmachung eines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder
b)
Schreiben zur Geltendmachung eines Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden;
28.
Kaufaufforderung an Kinderdie in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen;
29.
Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungendie Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber gelieferter Waren oder erbrachter Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Waren;
30.
Angaben über die Gefährdung des Arbeitsplatzes oder des Lebensunterhaltsdie ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder der Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme;
31.
Irreführung über Preis oder Gewinndie unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn
a)
es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt oder
b)
die Möglichkeit, einen solchen Preis oder Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird.
32.
Aufforderung zur Zahlung bei unerbetenen Besuchen in der Wohnung eines Verbrauchers am Tag des Vertragsschlussesbei einem im Rahmen eines unerbetenen Besuchs in der Wohnung eines Verbrauchers geschlossenen Vertrag die an den Verbraucher gerichtete Aufforderung zur Bezahlung der Ware oder Dienstleistung vor Ablauf des Tages des Vertragsschlusses; dies gilt nicht, wenn der Verbraucher einen Betrag unter 50 Euro schuldet.

+
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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++) 

+UZwGInhaltsübersicht

+ + + + + + + + ERSTER ABSCHNITT + + +   + Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang +   + + +   +   + Rechtliche Grundlagen + § 1 + + +   +   + Begriffsbestimmungen + § 2 + + +   +   + Einschränkung von Grundrechten + § 3 + + +   +   + Grundsatz der Verhältnismäßigkeit + § 4 + + +   +   + Hilfeleistung für Verletzte + § 5 + + +   +   + Vollzugsbeamte des Bundes + § 6 + + +   +   + Handeln auf Anordnung + § 7 + + + ZWEITER ABSCHNITT + + +   + Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schußwaffen und Explosivmitteln +   + + +   +   + Fesselung von Personen + § 8 + + +   +   + Zum Gebrauch von Schußwaffen Berechtigte + § 9 + + +   +   + Schußwaffengebrauch gegen Personen + § 10 + + +   +   + Schußwaffengebrauch im Grenzdienst + § 11 + + +   +   + Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch + § 12 + + +   +   + Androhung + § 13 + + +   +   + Explosivmittel + § 14 + + + DRITTER ABSCHNITT + + +   + Schlußvorschriften +   + + +   +   + Notstandsfall + § 15 + + +   +   + Beamtenrechtliche Rahmenvorschrift + § 16 + + +   +   + Vollzugsbeamte im Land Berlin + § 17 + + +   +   + Verwaltungsvorschriften + § 18 + + +   +   + Berlin-Klausel + § 19 + + +   +   + Inkrafttreten + § 20 + + + +

+UZwG010Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften über +den unmittelbaren Zwang

+UZwG§ 1Rechtliche Grundlagen

(1) Die Vollzugsbeamten des Bundes haben bei der in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes zulässigen Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren.

(2) Soweit andere Gesetze Vorschriften über die Art der Anwendung unmittelbaren Zwanges enthalten, bleiben sie unberührt.

+UZwG§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge.

(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen, Distanz-Elektroimpulsgeräte, Reizstoffe und Explosivmittel.

+UZwG§ 3Einschränkung von Grundrechten

Soweit rechtmäßig unmittelbarer Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt angewendet wird, werden die in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geschützten Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.

+UZwG§ 4Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Die Vollzugsbeamten haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.

(2) Ein durch eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

+UZwG§ 5Hilfeleistung für Verletzte

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

+UZwG§ 6Vollzugsbeamte des Bundes

Vollzugsbeamte des Bundes nach diesem Gesetz sind

1.
die Polizeivollzugsbeamten des Bundes (§ 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 569);
2.
die Beamten des Zollgrenzdienstes (Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst), des Zollfahndungsdienstes, des Bewachungs- und Begleitungsdienstes und die übrigen Beamten der Bundesfinanzbehörden, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind;
3.
(weggefallen)
4.
die Beamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen Befugnissen;
5.
(weggefallen)
6.
die Beauftragten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, soweit sie mit Überwachungsaufgaben nach den §§ 11 bis 13 des Güterkraftverkehrsgesetzes betraut sind;
7.
die Beamten der Bundesgerichte und der Behörden der Bundesjustizverwaltung, die mit Vollzugs- und Sicherungsaufgaben betraut sind;
8.
andere Personen, die durch die zuständigen Bundesbehörden mit Aufgaben betraut sind, die den unter den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Beamten obliegen;
9.
die der Dienstgewalt von Bundesbehörden unterstehenden Personen, die mit Aufgaben der Strafverfolgung oder der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betraut sind, wenn sie sich in Ausübung dieser Tätigkeit im Vollzugsdienst befinden.

+UZwG§ 7Handeln auf Anordnung

(1) Vollzugsbeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der im Vollzugsdienst von ihrem Vorgesetzten oder einer sonst dazu befugten Person angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.

(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Vollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.

(4) § 56 Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181) ist nicht anzuwenden.

+UZwG020Zweiter AbschnittBesondere Vorschriften für +Fesselung und den Gebrauch von Schußwaffen und Explosivmitteln

+UZwG§ 8Fesselung von Personen

Wer im Gewahrsam von Vollzugsbeamten ist, darf gefesselt werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er die Vollzugsbeamten oder Dritte angreift, oder wenn er Widerstand leistet;
2.
er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung aller Tatsachen, besonders der persönlichen Verhältnisse und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, zu befürchten ist, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien wird;
3.
Selbstmordgefahr besteht.

+UZwG§ 9Zum Gebrauch von Schußwaffen Berechtigte

Bei Anwendung unmittelbaren Zwanges ist der Gebrauch von Schußwaffen nur gestattet

1.
den Polizeivollzugsbeamten des Bundes (§ 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 569);
2.
den Beamten des Grenzaufsichtsdienstes und denen des Grenzabfertigungsdienstes, wenn sie Grenzaufsichtsdienst verrichten, des Zollfahndungsdienstes und des Bewachungs- und Begleitungsdienstes;
3.
(weggefallen)
4.
den Beamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen Befugnissen nach näherer Anweisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur;
5.
(weggefallen)
6.
den mit Vollzugs- und Sicherungsaufgaben betrauten Beamten der Bundesgerichte und der Behörden der Bundesjustizverwaltung;
7.
anderen Personen, die durch die zuständigen Bundesbehörden mit Aufgaben betraut sind, die den unter den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Beamten obliegen;
8.
den der Dienstgewalt von Bundesbehörden unterstehenden Personen, die mit Aufgaben der Strafverfolgung betraut sind, wenn sie sich in Ausübung dieser Tätigkeit im Vollzugsdienst befinden.

+UZwG§ 10Schußwaffengebrauch gegen Personen

(1) Schußwaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden,

1.
um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach
a)
als ein Verbrechenoder
b)
als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird,
darstellt;
2.
um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht, anzuhalten, wenn sie
a)
bei einer rechtswidrigen Tat auf frischer Tat betroffen wird, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt oder als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Sprengstoffen begangen wird,
b)
eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
c)
eines Vergehens dringend verdächtig ist und Anhaltspunkte befürchten lassen, daß sie von einer Schußwaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde;
3.
zur Vereitlung der Flucht oder zur Wiederergreifung einer Person, die sich in amtlichem Gewahrsam befindet oder befand
a)
zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat mit Ausnahme des Strafarrestes,
b)
zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
c)
wegen des dringenden Verdachts eines Verbrechens,
d)
auf Grund richterlichen Haftbefehls oder
e)
sonst wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens, wenn zu befürchten ist, daß sie von einer Schußwaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde;
4.
gegen eine Person, die mit Gewalt einen Gefangenen oder jemanden, dessen Unterbringung in
a)
der Sicherungsverwahrung (§ 66 des Strafgesetzbuches),
b)
einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches, § 126a der Strafprozeßordnung) oder
c)
einer Entziehungsanstalt (§ 64 des Strafgesetzbuches, § 126a der Strafprozeßordnung)
angeordnet ist, aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versucht.

(2) Schußwaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.

(3) Das Recht zum Gebrauch von Schußwaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

+UZwG§ 11Schußwaffengebrauch im Grenzdienst

(1) Die in § 9 Nr. 1, 2, 7 und 8 genannten Vollzugsbeamten können im Grenzdienst Schußwaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen. Ist anzunehmen, daß die mündliche Weisung nicht verstanden wird, so kann sie durch einen Warnschuß ersetzt werden.

(2) Als Grenzdienst gilt auch die Durchführung von Bundes- und Landesaufgaben, die den in Absatz 1 bezeichneten Personen im Zusammenhang mit dem Grenzdienst übertragen sind.

+UZwG§ 12Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch

(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.

(2) Der Zweck des Schußwaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Es ist verboten, zu schießen, wenn durch den Schußwaffengebrauch für die Vollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 10 Abs. 2) nicht vermeiden läßt.

(3) Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, dürfen Schußwaffen nicht gebraucht werden.

+UZwG§ 13Androhung

(1) Die Anwendung von Schußwaffen ist anzudrohen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. Einer Menschenmenge gegenüber ist die Androhung zu wiederholen.

(2) Der Einsatz von Wasserwerfern und Dienstfahrzeugen gegen eine Menschenmenge ist anzudrohen.

+UZwG§ 14Explosivmittel

Die Vorschriften der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für den Gebrauch von Explosivmitteln.

+UZwG030Dritter AbschnittSchlußvorschriften

+UZwG§ 15Notstandsfall

(1) Unterstellt die Bundesregierung die Polizei eines Landes oder mehrerer Länder nach Artikel 91 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ihren Weisungen, so gilt dieses Gesetz auch für die unterstellten Polizeikräfte.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht im Land Berlin.

+UZwG§ 16Beamtenrechtliche Rahmenvorschrift

Für die Vollzugsbeamten der Länder kann durch Landesgesetz eine dem Grundsatz des § 7 dieses Gesetzes entsprechende Regelung getroffen werden.

+UZwG§ 17Vollzugsbeamte im Land Berlin

Dieses Gesetz findet entsprechende Anwendung auf die Vollzugsbeamten, die unter das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 397) fallen.

+UZwG§ 18Verwaltungsvorschriften

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für seinen Geschäftsbereich; die anderen Bundesministerien erlassen sie für ihre Geschäftsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

+UZwG§ 19Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

+UZwG§ 20Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1961 in Kraft.

(2) (Aufhebungsvorschrift)

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/verfglasausbv/last_stand.txt b/laws/verfglasausbv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..a76c4c5a --- /dev/null +++ b/laws/verfglasausbv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +0ca436ed52916a68ca1a9dadc8658e70 \ No newline at end of file diff --git a/laws/verfglasausbv/verfglasausbv_2026-02-20_ee374716.xml b/laws/verfglasausbv/verfglasausbv_2026-02-20_ee374716.xml new file mode 100644 index 00000000..596c3e03 --- /dev/null +++ b/laws/verfglasausbv/verfglasausbv_2026-02-20_ee374716.xml @@ -0,0 +1,66 @@ + +VerfGlasAusbV2000-06-19BGBl I2000, 864Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker +Glastechnik/zur Verfahrensmechanikerin GlastechnikAufhV aufgeh. durch § 10 idF d. Art. 2 V v. 16.12.2025 I Nr. 336 mWv 1.8.2026SonstErsetzt durch V 806-22-1-165 v. 16.12.2025 I Nr. 336 (VerfGlasAusbV 2026)

(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2000 +++)


Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.

+VerfGlasAusbVEingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

+VerfGlasAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker Glastechnik/Verfahrensmechanikerin Glastechnik wird staatlich anerkannt.

+VerfGlasAusbV§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

+VerfGlasAusbV§ 3Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Qualitätsmanagement,
6.
Arbeitsvorbereitung,
7.
betriebliche und technische Kommunikation,
8.
Teamarbeit,
9.
Verfahren der Glasherstellung und -weiterverarbeitung,
10.
Transport und Lagerung,
11.
Metallbearbeitung,
12.
Elektrotechnik,
13.
Montieren von Bauteilen und Baugruppen einschließlich Funktionsprüfung,
14.
Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Anlagen,
15.
Mess- und Steuerungstechnik,
16.
Regelungstechnik,
17.
Einrichten und Umrüsten von Maschinen, Systemen und Produktionsanlagen,
18.
Herstellen der Betriebsbereitschaft von Produktionsanlagen,
19.
Bedienen, Steuern und Regeln von Produktionsanlagen; Überwachen des Produktionsablaufes,
20.
Vertiefungsphase.

+VerfGlasAusbV§ 4Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

+VerfGlasAusbV§ 5Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

+VerfGlasAusbV§ 6Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

+VerfGlasAusbV§ 7Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden drei praktische Aufgaben aus den Bereichen Elektrotechnik, Metallbearbeitung, Glasherstellung und -weiterverarbeitung sowie Mess- und Steuerungstechnik durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, lösen. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Für die Aufgaben kommen unter Beachtung berufsbezogener Berechnungen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
betriebliche und technische Kommunikation,
2.
Arbeitsvorbereitung,
3.
Zusammensetzung, Eigenschaften und Herstellung von Glas,
4.
Metallbearbeitung und Fügetechniken,
5.
Mess- und Steuerungstechnik,
6.
Elektrotechnik.

+VerfGlasAusbV§ 8Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens sieben Stunden vier praktische Aufgaben durchführen. Für die Aufgaben 1 bis 3 kommen insbesondere in Betracht:

1.
Umrüsten, Einrichten und in Betrieb nehmen einer Anlage zur Be- und Verarbeitung von Glas,
2.
Durchführen einer Arbeit aus dem Bereich Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik und
3.
Durchführen einer Arbeit zur Sicherung der Produktqualität.
Für die praktische Aufgabe 4 kommt insbesondere in Betracht:
Durchführen einer Arbeit aus einem der Bereiche Glasveredlung und -weiterverarbeitung, Elektrotechnik, Metallbearbeitung oder Automatisierungstechnik.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen sowie die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit und seine Vorgehensweise aufzeigen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Glasherstellung und -weiterverarbeitung, Technische Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Glasherstellung und -weiterverarbeitung sowie Technische Kommunikation sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Fragestellungen fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Glasherstellung und -weiterverarbeitung:
a)
Werkstoff Glas, Glasarten,
b)
Rohstoffe und Glasschmelze,
c)
Ofenbau,
d)
Formgebung,
e)
Kühlung,
f)
Transport und Lagerung,
g)
Qualitätsmanagement,
h)
Weiterverarbeitung/Veredlung: mechanisch, physikalisch, chemisch,
i)
Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
2.
im Prüfungsbereich Technische Kommunikation:
a)
Lesen, Anfertigen und Auswerten von technischen Unterlagen,
b)
Handhabung von Betriebs- und Bedienungsanleitungen,
c)
Grundlagen der Informationsverarbeitung,
d)
Grundlagen der Elektrotechnik,
e)
Grundlagen der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
f)
Fehleranalyse in technischen Systemen,
g)
Arbeitsorganisation;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
+ + + + + + + 1. + im Prüfungsbereich Glasherstellung und -weiterverarbeitung + 180 Minuten, + + + 2. + im Prüfungsbereich Technische Kommunikation + 120 Minuten, + + + 3. + im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 60 Minuten. + + + +

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
+ + + + + + + 1. + Prüfungsbereich Glasherstellung und -weiterverarbeitung + 50 Prozent, + + + 2. + Prüfungsbereich Technische Kommunikation + 30 Prozent, + + + 3. + Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde + 20 Prozent. + + + +

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Glasherstellung und -weiterverarbeitung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

+VerfGlasAusbV§ 9Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

+VerfGlasAusbV§ 10Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.

+VerfGlasAusbVAnlage(zu § 4) +
+Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum +Verfahrensmechaniker Glastechnik/zur Verfahrensmechanikerin +Glastechnik

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 867 - 871)
I. Berufliche GrundbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1. - 18. Monat19. - 36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 5)a)qualitätssichernde Maßnahmen dem Produktionsprozess zuordnen6 b)Normen und Spezifikationen zur Sicherung der Produktqualität einhaltenc)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierend)Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen und anwendene)Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde statistische Verfahren anwenden 6f)Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und einsetzen6Arbeitsvorbereitung (§ 3 Nr. 6)a)Arbeitsabläufe und -schritte unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte auftragsbezogen festlegen5 b)erforderliche Werkzeuge auswählenc)Hilfs- und Prüfmittel bestimmend)Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentierene)Maschinen und Anlagen für den Arbeitsprozess vorbereiten; Arbeitsschritte festlegen und bei Abweichungen Prioritäten setzen7betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Nr. 7)a)Informationen beschaffen und bewerten; deutsche und englische Fachausdrücke anwenden5 b)Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden sowie Skizzen und Stücklisten anfertigenc)Normen, insbesondere Toleranznormen, anwendend)technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwendene)Versuche und Arbeitsabläufe protokollierenf)Datenträger handhaben, digitale und analoge Daten leseng)Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Abteilungen sicherstellen8Teamarbeit (§ 3 Nr. 8)a)Kommunikationsregeln anwenden; Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen2 b)Aufgaben im Team bearbeiten, abstimmen und durchführen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und dokumentieren 4c)Problemlösungsmethoden anwendend)technische Informationen visualisieren und Präsentationstechniken anwenden9Verfahren der Glasherstellung und -weiterverarbeitung (§ 3 Nr. 9)a)Gemengeaufbereitung überwachen8 b)Schmelzprozess überwachenc)Prozess der Formgebung und Entspannung überwachen und sicherstellen 8d)Weiterbearbeitungsverfahren anwendene)Veredlungsverfahren anwenden10Transport und Lagerung (§ 3 Nr. 10)a)Transport und Lagerung der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Produkte sicherstellen 2b)Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifenc)Glasprodukte zusammenstellen und verpacken11Metallbearbeitung (§ 3 Nr. 11)a)Werkstoffe manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Schleifen, Feilen, Gewindeschneiden, Sägen und Scheren12 b)Werkstücke durch Messen und Lehren auf Maßgenauigkeit prüfenc)Bleche, Rohre und Profile kaltumformen und fügend)lösbare Verbindungen kraft- und formschlüssig mittels Schrauben und Stiften herstellen und sicherne)unlösbare Verbindungen insbesondere durch Löten und Kleben herstellen12Elektrotechnik (§ 3 Nr. 12)a)Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in Stromkreisen zuordnen, messen und ihre Abhängigkeit zueinander berechnen6 b)Gefahren des elektrischen Stroms, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen zuordnen und anwendenc)analoge und digitale Signale messen, prüfen und dokumentierend)physikalische und chemische Wirkungen des elektrischen Stromes beurteilen13Montieren von Bauteilen und Baugruppen einschließlich Funktionsprüfung (§ 3 Nr. 13)a)Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen zur Montage vorbereiten6 b)Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern 614Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Anlagen (§ 3 Nr. 14)a)Werkzeuge, Prüfzeuge, Maschinen und Geräte warten4 b)Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Vorschriften auffüllen, wechseln und sammelnc)Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspizieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen oder Austausch veranlassen 4d)Glasmaschinen und Glaseinrichtungen oder Systeme nach Wartungs- und Inspektionslisten, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebsund Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit, wartene)Sicherheits- und Schutzeinrichtungen warten15Mess- und Steuerungstechnik (§ 3 Nr. 15)a)elektrische, pneumatische und hydraulische Schaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen6 b)Steuerungen mit Signal- und Steuerungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen 6c)Bauteile anhand von Typenschildern zuordnend)programmierbare Steuerungen anwenden16Regelungstechnik (§ 3 Nr. 16)a)Messwerte erfassen und protokollieren4 b)Regelungen in Produktionsprozessen prüfen und Parameter in Abstimmung verändernc)Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten 6d)Prozesse mit Prozessleitsystemen überwachen und Parameter in Abstimmung verändern17Einrichten, Umrüsten und Prüfen von Maschinen, Systemen und Produktionsanlagen (§ 3 Nr. 17)a)Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen und Modelle einrichten und einstellen8 b)die Gesamtfunktion beeinflussende Einzelfunktionen, insbesondere Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Drehfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege, im Betriebszustand prüfen und einstellen 8c)das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen bei verketteten Baugruppen und die Gesamtfunktion nach Vorgabe prüfen und einstellen18Herstellen der Betriebsbereitschaft von Produktionsanlagen (§ 3 Nr. 18)a)Betriebsbereitschaft durch Sicherstellen und Prüfen, insbesondere von Befestigung, Schmierung, Kühlung, Energieversorgung und Entsorgung, herstellen 8b)Daten und Programme eingeben und den Programmablauf bis zur Betriebsbereitschaft der Anlage überwachenc)mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfend)Maschinen und Produktionsanlagen in Betrieb nehmen19Bedienen, Steuern und Regeln von Produktionsanlagen; Überwachen des Produktionsablaufes (§ 3 Nr. 19)a)Betriebsdaten an Produktionsanlagen in Abhängigkeit von Werkzeug, Werkstück sowie der Verfahrenstechnik einhalten 14b)Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen des Produktionsablaufes überwachen und nach Vorgaben einhaltenc)Störungen an Produktionsanlagen feststellen, eingrenzen und beheben20Vertiefungsphase (§ 3 Nr. 20)Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus den laufenden Nummern 9, 11, 12 oder 19 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft werden.66

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/versmeldev/last_stand.txt b/laws/versmeldev/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/versmeldev/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/versmeldev/versmeldev_2026-02-20_3dda3eac.xml b/laws/versmeldev/versmeldev_2026-02-20_3dda3eac.xml new file mode 100644 index 00000000..0fedd0ff --- /dev/null +++ b/laws/versmeldev/versmeldev_2026-02-20_3dda3eac.xml @@ -0,0 +1,13 @@ + +VersMeldeVVersMeldeV2016-04-18BGBl I2016, 793Versicherungs-Meldeverordnung


(+++ Textnachweis ab: 22.4.2016 +++)

+VersMeldeVEingangsformel

Auf Grund des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Satz 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Versicherungsbeirats:

+VersMeldeV§ 1Geltungsbereich

Die Regelungen dieser Verordnung gelten für

1.
Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die unter Bundesaufsicht stehen und die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach Artikel 304 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1) zur regelmäßigen Berichterstattung verpflichtet sind,
2.
beteiligte Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die der Bundesanstalt als zuständiger Gruppenaufsichtsbehörde nach Artikel 372 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur regelmäßigen Berichterstattung auf Gruppenebene verpflichtet sind.

+VersMeldeV§ 2Art und Weise der Datenübermittlung

(1) Die in § 1 Nummer 1 genannten Unternehmen müssen die Daten nach Artikel 304 Absatz 1 und Artikel 314 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in elektronischer Form an die Bundesanstalt übermitteln. Bei der Übermittlung sind die in Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 312 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 festgelegten Fristen zu beachten.

(2) Die in § 1 Nummer 2 genannten Unternehmen müssen die Daten nach den Artikeln 372 und 375 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 in elektronischer Form an die Bundesanstalt übermitteln. Bei der Übermittlung sind die in Artikel 373 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 festgelegten Fristen einzuhalten.

(3) Bei der Übermittlung sind die technischen Durchführungsstandards zu verwenden, die von der Kommission erlassen worden sind nach Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist.

(4) Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Bundesanstalt. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Bundesanstalt hierfür registriert haben.

(5) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der am MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.

+VersMeldeV§ 3Datenformate

(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate, insbesondere soweit narrative Berichte zu übermitteln sind.

(2) Die quantitativen Informationen nach Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 372 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (quantitative Vorlagen) sind auf Basis der von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie einzureichen.

+VersMeldeV§ 4Datenqualität und Vollständigkeit der Übermittlung

(1) Quantitative Vorlagen müssen der Bundesanstalt in Form eines vollständigen Datensatzes übermittelt werden. Dies gilt auch, wenn eine erneute Übermittlung notwendig wird, weil einzelne Daten inhaltlich korrigiert werden müssen.

(2) Quantitative Vorlagen müssen im vollen Umfang die zwingenden Regeln innerhalb der Ausfüllungsregelungen einhalten, die sich aus den technischen Durchführungsstandards der Europäischen Kommission ergeben. Außerdem müssen die Unternehmen die von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung auf ihrer Internetseite veröffentlichten Anforderungen an die Formate einschließlich anzuwendender Prüfregeln sowie die Einreichungsregeln einhalten.

(3) Ein Datensatz gilt als vollständig im Sinne des Absatzes 1, wenn lediglich Angaben fehlen, zu deren Vorlage das Unternehmen nicht verpflichtet ist, weil

1.
es von der Bundesanstalt nach § 45 Absatz 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Vorlage befreit ist oder
2.
es den zu meldenden Tatbestand nicht erfüllt, insbesondere Materialitätsschwellen nicht überschreitet, die betreffenden Geschäfte oder Aktivitäten nicht betreibt oder von im Gesetz enthaltenen Wahlrechten keinen Gebrauch macht.
Ein Datensatz gilt auch als vollständig, wenn ausschließlich Angaben fehlen, die im Rahmen der Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36) an die Deutsche Bundesbank zu melden sind.

(4) Den Anforderungen des § 43 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes müssen genügen

1.
die Berichte, die genannt sind in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe a bis c und Artikel 372 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, und
2.
die qualitative Information nach Artikel 314 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
Berichte, für die gleiche Vorlagefristen gelten, können einzeln oder zusammen übermittelt werden.

+VersMeldeV§ 5Unternehmenskennung

(1) Bei der Übermittlung quantitativer Informationen haben sich die Unternehmen gegenüber der Bundesanstalt durch eine Kennziffer für die juristische Person zu identifizieren.

(2) Die Unternehmen haben die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sie eine Kennziffer gemäß Absatz 1 erhalten und eine ihnen einmal zugeteilte Kennziffer auf Dauer von ihnen verwendet werden darf.

(3) Die in § 1 Nummer 2 genannten Unternehmen müssen bei der Gruppenberichterstattung an die Bundesanstalt für juristische Personen, die der Gruppe angehören, eine Kennziffer im Sinne des Absatzes 1 verwenden. Die Unternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass die betroffenen juristischen Personen über eine solche Kennziffer verfügen und sie auf Dauer verwenden dürfen.

+VersMeldeV§ 6Zurückweisung von Daten

Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die

1.
nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate einhalten oder
2.
nicht die erforderliche Datenqualität nach § 4 Absatz 1 und 2 aufweisen oder
3.
keine korrekte Unternehmenskennung nach § 5 angeben.
Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. Die Zurückweisungsnachricht im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und die Nachricht über das negative Validierungsergebnis im Fall des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind beim MVP-Portal abrufbar.

+VersMeldeV§ 7Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) 1374/2014

(1) Benutzen Unternehmen den Meldeweg über die Bundesanstalt zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014, gelten die Anforderungen nach § 2 Absatz 3 bis 5, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 6 Satz 1 entsprechend.

(2) Die betroffenen Unternehmen haben die vorgeschriebenen Meldevordrucke zu verwenden, auf die sie über das Internet bei der Deutschen Bundesbank Zugriff haben. Korrekturmeldungen sind bei der Bundesanstalt einzureichen.

+VersMeldeV§ 8Übergangsvorschrift

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für die Berichterstattung über das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.

(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 und 2 gelten für die Berichterstattung nach Artikel 304 Absatz 1 und Artikel 372 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bis einschließlich 2019 in Bezug auf die einzuhaltenden Fristen die Übergangsregelungen nach § 344 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

+VersMeldeV§ 9Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/vflughsikarbbv_4/last_stand.txt b/laws/vflughsikarbbv_4/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..fa1eeb9f --- /dev/null +++ b/laws/vflughsikarbbv_4/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +8b4bc45c792b89e452ceb52fb6d35c8e \ No newline at end of file diff --git a/laws/vflughsikarbbv_4/vflughsikarbbv_4_2026-02-20_a404ce2c.xml b/laws/vflughsikarbbv_4/vflughsikarbbv_4_2026-02-20_a404ce2c.xml new file mode 100644 index 00000000..fc865938 --- /dev/null +++ b/laws/vflughsikarbbv_4/vflughsikarbbv_4_2026-02-20_a404ce2c.xml @@ -0,0 +1,9 @@ + +VFlughSiKArbbV 44. VFlughSiKArbbV2025-12-17BGBl. I2025, Nr. 334Vierte Verkehrsflughäfen-SicherheitskräftearbeitsbedingungenverordnungVierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte an VerkehrsflughäfenAufhV aufgeh. durch § 3 dieser V mit Ablauf des 31.12.2026


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)

+VFlughSiKArbbV 44. VFlughSiKArbbVEingangsformel

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 7 Absatz 1, 2 und 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

+VFlughSiKArbbV 44. VFlughSiKArbbV§ 1Zwingende Arbeitsbedingungen

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Luftsicherheitsunternehmen e. V. einerseits sowie ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter den Geltungsbereich der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung des Tarifvertrags fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung nach dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- oder Ordnungsdienste erbringt, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum dienen.

+VFlughSiKArbbV 44. VFlughSiKArbbV§ 2Anwendungsausnahmen

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025

1.
der Entgeltgruppe I,
2.
der Entgeltgruppe III bei Tätigkeiten außerhalb der Flughäfen und der Flächen auf dem Betriebsgelände der Flughäfen, die in Verantwortung der Flughafenbetreiber zugangskontrolliert sind,
3.
der Entgeltgruppe V.

+VFlughSiKArbbV 44. VFlughSiKArbbV§ 3Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

+VFlughSiKArbbV 44. VFlughSiKArbbV§ 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

+VFlughSiKArbbV 44. VFlughSiKArbbVAnlage(zu § 1)
Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 334, S. 3 - 5)
(Text der Anlage siehe: TVMindestlohn VFlughSiK 4)

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/vserviceausbv/last_stand.txt b/laws/vserviceausbv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..46c665ca --- /dev/null +++ b/laws/vserviceausbv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +ed793c419b0718674f9c856c4c03f2a4 \ No newline at end of file diff --git a/laws/vserviceausbv/vserviceausbv_2026-02-20_3736d397.xml b/laws/vserviceausbv/vserviceausbv_2026-02-20_3736d397.xml new file mode 100644 index 00000000..743f47e1 --- /dev/null +++ b/laws/vserviceausbv/vserviceausbv_2026-02-20_3736d397.xml @@ -0,0 +1,26 @@ + +VServiceAusbV1997-06-24BGBl I1997, 1583Verordnung über die Berufsausbildung zum +Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für VerkehrsserviceStandGeändert durch Art. 1 V v. 20.7.2004 I 1716AufhV aufgeh. durch § 9 idF d. Art. 2 V v. 14.1.2026 I Nr. 15 mWv 1.8.2026SonstErsetzt durch V 806-22-1-166 v. 14.1.2026 I Nr. 15 (MobVerkKflAusbV)

(+++ Textnachweis ab: 1.8.1997 +++)


Die Geltung der V ist gem. § 9 idF d. Art. 1 V v. 20.7.2004 I 1716 über den 31.7.2004 hinaus verlängert worden


Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.

+VServiceAusbVEingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

+VServiceAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Verkehrsservice/Kauffrau für Verkehrsservice wird staatlich anerkannt.

+VServiceAusbV§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

+VServiceAusbV§ 3Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Aufgaben, Struktur und Rechtsform,
1.2
Berufsbildung,
1.3
Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz;
2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
2.1
Arbeitsorganisation,
2.2
Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
2.3
Datenschutz und Datensicherheit;
3.
Marketing;
4.
kundenorientierte Kommunikation:
4.1
Kommunikation mit Kunden,
4.2
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
5.
Verkehrsmittel im Personenverkehr;
6.
Vertrieb;
7.
Sicherheits- und Serviceleistungen:
7.1
Service und Betreuung,
7.2
technischer Service,
7.3
Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen;
8.
Funktionsfähigkeit der Transportmittel;
9.
Begleitservice;
10.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
10.1
Zahlungsverkehr,
10.2
Buchführung,
10.3
Kosten- und Leistungsrechnung,
10.4
Controlling,
10.5
Materialbeschaffung und -verwaltung.

+VServiceAusbV§ 4Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Verkauf und Service" sowie "Sicherheit und Service" nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

+VServiceAusbV§ 5Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

+VServiceAusbV§ 6Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

+VServiceAusbV§ 7Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:

1.
Verkehrs- und Sicherheitsleistungen,
2.
Arbeitsorganisation; kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

+VServiceAusbV§ 8Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Verkehrs- und Sicherheitsleistungen, Arbeitsorganisation; kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsfach Praktische Übungen durchzuführen.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:

1.
Prüfungsfach Verkehrs- und Sicherheitsleistungen:In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er betriebliche Zusammenhänge versteht, das betriebliche Leistungsangebot überblickt und unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen Kundenprobleme analysieren und entsprechende Dienstleistungen kundenbezogen bereitstellen kann:
a)
Marketing und Vertrieb; Verkehrsmittel,
b)
Service- und Sicherheitsleistungen,
c)
Funktionsfähigkeit der Transportmittel,
d)
Begleitservice;
2.
Prüfungsfach Arbeitsorganisation; kaufmännische Steuerung und Kontrolle:In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht:
a)
Arbeitsorganisation,
b)
Zahlungsverkehr,
c)
Buchführung,
d)
Kosten- und Leistungsrechnung; Controlling,
e)
Materialbeschaffung und -verwaltung;
3.
Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten
a)
Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
b)
Personalwirtschaft und Berufsbildung,
c)
Wirtschaftsordnung und -politik
bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann;
4.
Prüfungsfach Praktische Übungen:In einem Prüfungsgespräch von höchstens 20 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus den Gebieten kundenorientierte Kommunikation, Verkehrsmittel im Personenverkehr, Vertrieb sowie Sicherheits- und Serviceleistungen zeigen, daß er unter Berücksichtigung betrieblicher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte kundenorientiert handeln kann. Hierbei ist der vereinbarte Schwerpunkt zu berücksichtigen. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.

(4) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in den übrigen Fächern mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das Prüfungsfach Verkehrs- und Sicherheitsleistungen das doppelte Gewicht gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer.

(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis, in mindestens drei der vier Prüfungsfächer sowie im Durchschnitt der Prüfungsfächer Verkehrs- und Sicherheitsleistungen sowie Praktische Übungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

+VServiceAusbV§ 9Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.

+VServiceAusbVAnlage I(zu § 4) +
+Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum +Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice +
+- Sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 1586 - 1591)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1231.Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)  1.1Aufgaben, Struktur und Rechtsform (§ 3 Nr. 1.1)a)Zielsetzung, Geschäftsfelder, Aktivitäten sowie Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt darstellenb)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich von Transportleistungen für den Ausbildungsbetrieb herausstellend)Struktur des ausbildenden Betriebes darstellene)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufsvertretungen darstellen1.2Berufsbildung (§ 3 Nr. 1.2)a)die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und den Beitrag der Beteiligten im dualen System beschreibenb)Zusammenhang zwischen der Ausbildungsordnung und dem betrieblichen Ausbildungsplan darstellenc)Fortbildungsmöglichkeiten sowie berufliche Aufstiegsmöglichkeiten nennen1.3Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (§ 3 Nr. 1.3)a)betriebliche Ziele und Grundsätze von Personalplanung, Personalbeschaffung und Personaleinsatz beschreibenb)gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen voneinander abgrenzenc)Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erläuternd)die für das Arbeitsverhältnis geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie tarifliche Regelungen erläuterne)Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher Organe erklärenf)Nachweise für Personaleinsatzplanung und Arbeitszeiterfassung führeng)Bestandteile von Entgeltabrechnungen beschreiben und Nettoentgelt ermitteln1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 1.4)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.5Umweltschutz (§ 3 Nr. 1.5)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2.Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Nr. 2)  2.1Arbeitsorganisation (§ 3 Nr. 2.1)a)die Ablauforganisation im Ausbildungsbetrieb beschreibenb)Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze am Beispiel eines Arbeitsplatzes darstellenc)betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht handhaben und Informationsquellen nutzend)Lern- und Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzene)Zusammenarbeit aktiv gestalten und ausgewählte Aufgaben teamorientiert bearbeitenf)Aufgabenerledigung situationsgerecht strukturieren2.2Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 3 Nr. 2.2)a)Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen auf die Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes beschreibenb)Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen2.3Datenschutz und Datensicherheit (§ 3 Nr. 2.3)a)gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwendenb)Daten sichern, Datenpflege und Datensicherung begründen3.Marketing (§ 3 Nr. 3)a)Markt- und Wettbewerbsbedingungen des Verkehrsmarktes darstellenb)Leistungen verschiedener Verkehrsträger voneinander abgrenzenc)Marketinginstrumente betriebsbezogen anwendend)die Wechselwirkung zwischen Kundenwunsch und -bedürfnis sowie der Gestaltung des Dienstleistungsangebotes am Beispiel erläuterne)Erfolgskontrollen von verkaufsfördernden Maßnahmen durchführen4.Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Nr. 4)  4.1Kommunikation mit Kunden (§ 3 Nr. 4.1)a)Gespräche situations- und zielgruppen-orientiert führenb)Kundenerwartungen ermitteln und mit Angeboten des Ausbildungsbetriebes vergleichenc)häufige Konfliktsituationen analysieren und Problemlösungsmöglichkeiten aufzeigend)zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragene)Korrespondenz führen4.2Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 3 Nr. 4.2)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)fremdsprachige Standardtexte situationsgerecht einsetzenc)Kunden einfache Auskünfte erteilen5.Verkehrsmittel im Personenverkehr (§ 3 Nr. 5)a)Verkehrswege, Verkehrsmittel und Verkehrsverbindungen ermittelnb)Vorteile der Verknüpfung von Leistungen verschiedener Verkehrsmittel erläuternc)Verkehrsmittel im Hinblick auf Umweltschutz und Ressourcennutzung vergleichen6.Vertrieb (§ 3 Nr. 6)a)für die Vertragspartner wirksame gesetzliche und vertragliche Bestimmungen im Personenverkehr und bei sonstigen Leistungen darstellenb)Produkte und Leistungen kundenorientiert anbieten sowie Tarife anwendenc)Zusatzleistungen mit den Standardleistungen des Ausbildungsbetriebes verknüpfen und anbieten7.Sicherheits- und Serviceleistungen (§ 3 Nr. 7)  7.1Service und Betreuung (§ 3 Nr. 7.1)a)Betreuungs- und Serviceleistungen des Ausbildungsbetriebes anbietenb)Kunden betreuenc)besondere Personengruppen vor, während und nach der Reise betreuend)Kunden über Sicherheitsleistungen des Ausbildungsbetriebes beraten7.2Technischer Service (§ 3 Nr. 7.2)a)Kunden die Bedienung technischer Serviceeinrichtungen des Ausbildungsbetriebes erklärenb)technische Serviceeinrichtungen des Ausbildungsbetriebes kontrollieren, bei Störungen notwendige Maßnahmen einleiten7.3Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen (§ 3 Nr. 7.3)a)die Rechtsvorschriften sowie betriebliche Regelungen für die Sicherheit der Kunden in den Verkehrsanlagen des Ausbildungsbetriebes anwendenb)Maßnahmen zur Verhütung von Notfällen durchführenc)die bei Notfällen vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, insbesondere Einrichtungen für Notfälle nutzen8.Funktionsfähigkeit der Transportmittel (§ 3 Nr. 8)a)Verkehrstauglichkeit von Fahrzeugen unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Einsatzbedingungen feststellen und Abfahrbereitschaft herstellenb)bei Störungen in der Betriebssicherheit von Fahrzeugen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassenc)Funktionstüchtigkeit der Serviceeinrichtungen an und im Fahrzeug prüfen; Schäden und Mängel feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung veranlassend)Störungen im Fahrbetrieb und an Sicherheitseinrichtungen feststellen sowie Maßnahmen zur ihrer Beseitigung ergreifene)Abschlußarbeiten nach Beendigung der Fahrt durchführen9.Begleitservice (§ 3 Nr. 9)a)Kunden unter Anwendung betriebsüblicher Kommunikationsmittel informierenb)Kunden bei Leistungsstörungen informieren und Lösungsalternativen aufzeigenc)Notfallmaßnahmen im Fahrbetrieb ergreifen10.Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Nr. 10)  10.1Zahlungsverkehr (§ 3 Nr. 10.1)a)Kassengeschäfte nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Kassenführung abrechnenb)Zahlungsvorgänge bearbeitenc)Rückzahlungen bearbeitend)Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten10.2Buchführung (§ 3 Nr. 10.2)a)Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes begründen und die Gliederung des Rechnungswesens erläuternb)vorbereitende Arbeiten für die Buchführung durchführenc)die im Vertrieb anfallenden Steuern des Ausbildungsbetriebes ermitteln10.3Kosten- und Leistungsrechnung (§ 3 Nr. 10.3)a)Zweck und Aufbau der betrieblichen Kostenrechnung erläuternb)die im Ausbildungsbetrieb üblichen Kalkulationsverfahren für das Angebot von Zusatzleistungen anwendenc)Kosten und Erträge von erbrachten Verkehrs- und Serviceleistungen darstellend)Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungen begründen10.4Controlling (§ 3 Nr. 10.4)a)die Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument an betrieblichen Beispielen erläuternb)Anwendungsmöglichkeiten und Bedeutung von Statistiken im Ausbildungsbetrieb erläutern und an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens mitwirken10.5Materialbeschaffung und -Verwaltung (§ 3 Nr. 10.5)a)Bedarf an Betriebsmitteln und Verbrauchsstoffen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte ermittelnb)Betriebsmittel und Verbrauchsstoffe beschaffen und verwaltenSchwerpunkt A: Verkauf und ServiceLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1231.Marketing (§ 3 Nr. 3)a)Wettbewerbsbedingungen des europäischen Verkehrsmarktes bei Beratung und Verkauf berücksichtigenb)Leistungsmerkmale der Produkte des Ausbildungsbetriebes als Verkaufsargumente einsetzenc)Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen des Ausbildungsbetriebes mit denen der Mitbewerber vergleichend)bei Werbung und verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken; Werbematerial kundenorientiert einsetzene)an Qualitätssicherungsmaßnahmen mitwirken2.Vertrieb (§ 3 Nr. 6)a)Verkehrsverbindungen nach Kundenwünschen ermittelnb)Beförderungspreise sowie Preise für Zusatzleistungen ermittelnc)Produkte und Leistungen anbieten und verkaufen, vertragliche Rechte und Pflichten bei der Leistungserfüllung beachtend)Verkaufsunterstützungssysteme anwendene)Abrechnungen der Einnahmen durchführenf)Bedarf an Zusatzleistungen ermitteln und Beschaffung der Produkte veranlasseng)Reklamationen bearbeitenh)Service- und Sicherheitsgrundsätze des Ausbildungsbetriebes anwendeni)Personaleinsatz kunden- und situationsorientiert durchführenSchwerpunkt B: Sicherheit und ServiceLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1231.Sicherheits- und Serviceleistungen (§ 3 Nr. 7)a)Rechtsvorschriften sowie Vorschriften des Ausbildungsbetriebes für die Betätigung im Sicherheitsbereich anwendenb)die Sicherheitsgrundsätze des Ausbildungsbetriebes anwendenc)die Schutz- und Sicherungsdienstleistungen des Ausbildungsbetriebes voneinander unterscheidend)Präventivmaßnahmen unter Berücksichtigung der Einsatzgrundsätze zur Gewährleistung der Sicherheit planen und durchführene)Eingriffsbefugnisse ausübenf)Schutzmaßnahmen für besondere Personengruppen und Einrichtungen durchführeng)Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit beim Umgang mit Gefahrgut, gefährlichen Arbeitsstoffen und besonders schutzwürdigen Gütern durchführenh)Sicherheitslücken feststellen undi)Vorschläge zur Beseitigung erarbeiten und anbieten Personaleinsatz unter Sicherheitsaspekten durchführen1.1Service und Betreuung (§ 3 Nr. 7.1)a)die Servicegrundsätze des Ausbildungsbetriebes anwendenb)die Rolle als Ansprechpartner, Informationsgeber und Helfer übernehmenc)Bedürfnisse besonderer Personengruppen feststellen und Serviceleistungen entsprechend ausrichtend)Verhaltensregeln bei der Begleitung von besonderen Personengruppen anwendene)Verkehrswege, -mittel und -Verbindungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten aufzeigenf)Verhaltensregeln in Konfliktsituationen anwenden1.2Technischer Service (§ 3 Nr. 7.2)a)Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten von Sicherheitstechnik erläuternb)technische Sicherheits- und Serviceeinrichtungen des Ausbildungsbetriebes bedienenc)Gefahren bei Fehlfunktionen technischer Sicherheitseinrichtungen des Ausbildungsbetriebes einschätzen und Maßnahmen der Gefahrenabwehr einleiten

+VServiceAusbVAnlage II(zu § 4) +
+Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum +Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice +
+- Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 1592 - 1594)

1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.
der Ausbildungsbetrieb,
2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
3.
Marketing, Lernziele a und b,
5.
Verkehrsmittel im Personenverkehr, Lernziele a und b,
6.
Vertrieb, Lernziele a und b,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Kommunikation mit Kunden, Lernziele a und e,
4.2
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,
10.1
Zahlungsverkehr, Lernziele a und b,
10.2
Buchführung, Lernziel b,
10.5
Materialbeschaffung und -verwaltung
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7.1
Service und Betreuung, Lernziele a und b,
7.2
Technischer Service, Lernziel a,
7.3
Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
4.1
Kommunikation mit Kunden, Lernziele a und e,
fortzuführen.

2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.1
Kommunikation mit Kunden, Lernziel b,
5.
Verkehrsmittel im Personenverkehr, Lernziel c,
9.
Begleitservice, Lernziele a und b,
10.1
Zahlungsverkehr, Lernziel c,
und je nach Schwerpunkt
a)
in Verbindung mit der Berufsbildposition
2.
Vertrieb, Lernziele a und b,
des Schwerpunktes A "Verkauf und Service" oder
b)
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
1.
Sicherheits- und Serviceleistungen, Lernziel c,
1.1
Service und Betreuung, Lernziele a, b und e,
des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz,
2.1
Arbeitsorganisation,
6.
Vertrieb, Lernziele a und b,
fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Kommunikation mit Kunden, Lernziel c,
7.1
Service und Betreuung, Lernziel c,
8.
Funktionsfähigkeit der Transportmittel, Lernziele a bis c,
und je nach Schwerpunkt
a)
in Verbindung mit der Berufsbildposition
2.
Vertrieb, Lernziele d und e,
des Schwerpunktes A "Verkauf und Service" oder
b)
in Verbindung mit der Berufsbildposition
1.1
Service und Betreuung, Lernziel c,
des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz,
2.1
Arbeitsorganisation,
2.2
Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen
fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,
6.
Vertrieb, Lernziel c,
7.3
Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen, Lernziele b und c,
8.
Funktionsfähigkeit der Transportmittel, Lernziele d und e,
9.
Begleitservice, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz,
2.1
Arbeitsorganisation,
2.2
Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
7.1
Service und Betreuung, Lernziel a,
fortzuführen.

3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.
Marketing, Lernziele c bis e,
4.1
Kommunikation mit Kunden, Lernziel d,
7.1
Service und Betreuung, Lernziel d,
7.2
Technischer Service, Lernziel b,
10.1
Zahlungsverkehr, Lernziel d,
10.2
Buchführung, Lernziele a und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz,
2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
9.
Begleitservice, Lernziele a und b,
10.5
Materialbeschaffung und -verwaltung
fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig

a)
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes A "Verkauf und Service"
1.
Marketing, Lernziele a und b,
2.
Vertrieb, Lernziele c, f bis h,
in Verbindung mit der Berufsbildposition
10.3
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz,
2.1
Arbeitsorganisation,
2.2
Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
4.2
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,
5.
Verkehrsmittel im Personenverkehr, Lernziel b,
fortzuführen oder
b)
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"
1.
Sicherheits- und Serviceleistungen, Lernziele a, b, d bis h,
1.1
Service und Betreuung, Lernziel d,
1.2
Technischer Service, Lernziele a und b,
in Verbindung mit der Berufsbildposition
10.3
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz,
2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
4.2
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,
fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig

a)
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes A "Verkauf und Service"
1.
Marketing, Lernziele c bis e,
2.
Vertrieb, Lernziel i,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
10.3
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel d,
10.4
Controlling
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3
Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen oder
b)
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"
1.
Sicherheits- und Serviceleistungen, Lernziel i,
1.1
Service und Betreuung, Lernziel f,
1.2
Technischer Service, Lernziel c,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
10.3
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel d,
10.4
Controlling
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3
Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/zelterplrl/last_stand.txt b/laws/zelterplrl/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..8ecec2bc --- /dev/null +++ b/laws/zelterplrl/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +7b0045dafb9f3298133a368f2cd26148 \ No newline at end of file diff --git a/laws/zelterplrl/zelterplrl_2026-02-20_eda48d58.xml b/laws/zelterplrl/zelterplrl_2026-02-20_eda48d58.xml new file mode 100644 index 00000000..cb8bc70a --- /dev/null +++ b/laws/zelterplrl/zelterplrl_2026-02-20_eda48d58.xml @@ -0,0 +1,5 @@ + +ZelterPlRL1956-08-07BGBl I1956, 740Richtlinien über die Verleihung der Zelter-PlaketteStandZuletzt geändert durch Erlass v. 11.1.2026 I Nr. 16


(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
(+++ Hinweis: Erlaß über die Stiftung der Zelter-Plakette vgl. BGBl I 1956, 740
(ZelterPlErl 1134-3) +++)

Richtlinien im Saarland in Kraft gesetzt mWv 1.1.1957 durch Nr. 9 Anordnung v. 23.1.1957 I 1

+ZelterPlRL(XXXX)Richtlinie für die Verleihung der Zelter-Plakette

1.
Die Zelter-Plakette ist als Auszeichnung für Chöre aus dem Bereich der Amateurmusik bestimmt, die sich in langjährigem Wirken besondere Verdienste um die Pflege der Chormusik und des deutschen Volksliedes und damit um die Förderung des kulturellen Lebens erworben haben.Die Auszeichnung besteht aus einer Urkunde und einer Plakette, die auf der Vorderseite das Bildnis Carl Friedrich Zelters und auf der Rückseite den Bundesadler mit der Umschrift „Für Verdienste um Chorgesang und Volkslied“ zeigt. Form und Größe der Zelter-Plakette sind auf einer Mustertafel festgelegt.
2.
Die Zelter-Plakette wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten aus Anlass des mindestens einhundertjährigen Bestehens eines Chores auf dessen Antrag verliehen.Voraussetzung für die Verleihung ist der Nachweis, dass sich der Chor über einen Zeitraum von mindestens einhundert Jahren in ernster und erfolgreicher musikalischer Arbeit der Liederpflege gewidmet und im Rahmen der örtlich gegebenen Verhältnisse künstlerische Verdienste oder Verdienste um die musikalische Bildung erworben hat.
3.
Der Antrag auf Verleihung der Zelter-Plakette kann frühestens im Vorjahr des Jubiläumsjahres gestellt werden.Chöre richten ihren Antrag digital bis zum 30. Juni des Jahres der Antragsstellung an den Bundesmusikverband Chor & Orchester e. V., der dazu ein entsprechendes Online-Portal zur Verfügung stellt.Dem Antrag sind folgende Unterlagen – grundsätzlich in digitaler Form – beizufügen:
a)
ein geschichtlicher Abriss des Chores mit Daten in Zeitabständen von 5 bis 10 Jahren unter Hinweis auf die hierfür beigefügten Belege,
b)
eine Auflistung aller Chorleitenden und gegebenenfalls Vorsitzenden mit genauer Angabe der Jahreszahlen ihrer Tätigkeit,
c)
ein Nachweis über die Gründungszeit (Gründungsprotokoll, Satzung oder authentische Belege, die auf die Gründungszeit hinweisen),
d)
ein Tätigkeitsbericht des Chores über die musikalischen Aktivitäten der letzten fünf Jahre (Konzertprogramme und einschlägige, mit Datum versehene Presseberichte), ferner Konzertprogramme und Festbücher von Jubiläumsfeiern sowie Unterlagen über besondere Leistungen in früherer Zeit, die zur Begründung des Antrags wesentlich erscheinen,
e)
eine Bescheinigung der Stadt oder der Gemeinde über die kulturelle Betätigung des Chores und seiner Verdienste um das vokale Musizieren und
f)
bei eingetragenen Vereinen: ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister.
Lediglich nach entsprechender Aufforderung sind die Unterlagen im Original bzw. in beglaubigter Form nachzureichen.Dem Antrag ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen.
4.
Der Bundesmusikverband Chor & Orchester prüft den Antrag formal. Er bescheinigt seine Vollständigkeit und die Plausibilität der gemachten Angaben.Bei Chören, die durch einen Chorverband vertreten werden, erhält der betreffende Chorverband bis zum 30. September des Jahres der Antragstellung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben.Bei Chören, die nicht durch einen Chorverband vertreten werden, erhält das jeweils zuständige Landesministerium für Angelegenheiten der Kultur bis zum 30. September des Jahres der Antragstellung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben.Bei Chören mit Sitz im Ausland erhält das Auswärtige Amt bis zum 30. September des Jahres der Antragstellung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben.
5.
Der Bundesmusikverband Chor & Orchester verantwortet die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung der Sitzung des Empfehlungsausschusses.
6.
Der Empfehlungsausschuss tagt jährlich.Der Empfehlungssauschuss besteht aus vier institutionellen Mitgliedern.Dazu zählen eine Vertreterin/ein Vertreter der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde, eine Vertreterin/ein Vertreter der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder und zwei Vertreterinnen/Vertreter des Bundesmusikverbands Chor & Orchester.Liegt dem Empfehlungsausschuss ein Antrag eines Chores mit Sitz im Ausland zur Entscheidung vor, so nimmt eine Vertreterin/ein Vertreter des Auswärtigen Amtes an der Sitzung des Empfehlungsausschusses teil.Die Beschlussfassung des Empfehlungsausschusses ist zu dokumentieren.Die Beschlüsse sind in Textform festzuhalten und den Mitgliedern des Empfehlungsausschusses zugänglich zu machen.
7.
Der Empfehlungsausschuss prüft die durch den Bundesmusikverband Chor & Orchester vorbereiteten Anträge und empfiehlt dem jeweils zuständigen Landesministerium für Angelegenheiten der Kultur, der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten die betreffenden Chöre zur Verleihung der Zelter-Plakette vorzuschlagen.Der Vorschlag wird der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten durch das jeweilige Landesministerium für Angelegenheiten der Kultur vorgelegt.Bei Anträgen von Chören mit Sitz im Ausland prüft der Empfehlungsausschuss die durch den Bundesmusikverband Chor & Orchester vorbereiteten Anträge und empfiehlt dem Auswärtigen Amt, der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten die betreffenden Chöre zur Verleihung der Zelter-Plakette vorzuschlagen.Der Vorschlag wird der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten durch das Auswärtige Amt vorgelegt.
8.
Die Urkunden über die Verleihung der Zelter-Plaketten werden von der Bundespräsidentin/vom Bundespräsidenten unterzeichnet.
9.
Urkunden und Plaketten werden den Chören nach der regelmäßig am Sonntag Laetare durch den Bundesmusikverband Chor & Orchester durchgeführten bundeszentralen Verleihungsveranstaltung in nachgeordneten, durch die einzelnen Länder organisierten, Verfahren ausgehändigt.Bei Chören mit Sitz im Ausland erfolgt die Aushändigung von Urkunden und Plaketten ebenfalls durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in dem betreffenden Land.
10.
Chorverband im Sinne dieser Richtlinie ist ein Zusammenschluss von einzelnen Chören auf Landes- oder Bundesebene.
VorderseiteRückseiteAbbildung 1: Vorderseite der Zelter-PlaketteAbbildung 2: Rückseite der Zelter-PlakettePlakette: oval, BronzeOriginalgröße: 16 cm hoch, 14 cm breit

+ZelterPlRLSchlußformel

Der Bundespräsident
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Der Bundesminister des Innern

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/ztv_1986/last_stand.txt b/laws/ztv_1986/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..75cc6508 --- /dev/null +++ b/laws/ztv_1986/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +848bb22d15e98ea629cff7eeb4e575d5 \ No newline at end of file diff --git a/laws/ztv_1986/ztv_1986_2026-02-20_6e9d5fe2.xml b/laws/ztv_1986/ztv_1986_2026-02-20_6e9d5fe2.xml new file mode 100644 index 00000000..bc3d1807 --- /dev/null +++ b/laws/ztv_1986/ztv_1986_2026-02-20_6e9d5fe2.xml @@ -0,0 +1,8 @@ + +ZTV 19861986-09-24BGBl II1986, 896ZolltarifverordnungStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.9.2000 II 1138

(+++ Textnachweis ab: 1.10.1986 +++)

+ZTV 1986Eingangsformel

Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 529), der durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560) neu gefaßt worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, auf Grund des § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 und 5 des Zollgesetzes wird verordnet:

+ZTV 1986§ 1

Zolltarifverordnung im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125) ist diese Verordnung einschließlich der Anlage in ihrer jeweils geltenden Fassung.

+ZTV 1986§ 2

-

+ZTV 1986§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1986 in Kraft.

+ZTV 1986Schlußformel

Der Bundesminister der Finanzen

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a/update_laws.py +++ b/update_laws.py @@ -5,90 +5,305 @@ from urllib.parse import urlparse import zipfile import io import os +import re +import json +import time +import hashlib from datetime import datetime, timedelta import difflib -import hashlib RSS_URL = 'https://www.gesetze-im-internet.de/aktuDienst-rss-feed.xml' TOC_URL = 'https://www.gesetze-im-internet.de/gii-toc.xml' OUTPUT_DIR = 'laws' LAST_UPDATE_FILE = 'last_update.txt' +METADATA_FILE = 'laws_metadata.json' -# Letztes globales Update laden -if os.path.exists(LAST_UPDATE_FILE): - with open(LAST_UPDATE_FILE, 'r') as f: - last_update = datetime.fromisoformat(f.read().strip()) -else: - last_update = datetime.now() - timedelta(days=1) +# Delay zwischen Downloads (Rate-Limiting vermeiden) +DOWNLOAD_DELAY = 0.5 -feed = feedparser.parse(RSS_URL) -new_changes = [] -for entry in feed.entries: - pub_date = datetime(*entry.published_parsed[:6]) - if pub_date > last_update: - title = entry.title.strip() - new_changes.append((title, pub_date.strftime('%Y-%m-%d'))) +def load_last_update(): + """Letztes Update-Datum laden""" + if os.path.exists(LAST_UPDATE_FILE): + with open(LAST_UPDATE_FILE, 'r') as f: + return datetime.fromisoformat(f.read().strip()) + return datetime.now() - timedelta(days=7) -if not new_changes: - print("No new changes.") - exit(0) -# TOC laden -toc_response = requests.get(TOC_URL) -toc_root = ET.fromstring(toc_response.content) -toc_laws = {item.find('title').text.strip(): item.find('link').text.strip() for item in toc_root.findall('item')} +def save_last_update(): + """Aktuelles Datum als letztes Update speichern""" + with open(LAST_UPDATE_FILE, 'w') as f: + f.write(datetime.now().isoformat()) -updated = False -for change_title, change_date in new_changes: - match = max(toc_laws.keys(), key=lambda t: difflib.SequenceMatcher(None, t.lower(), change_title.lower()).ratio(), default=None) - if match and difflib.SequenceMatcher(None, match.lower(), change_title.lower()).ratio() > 0.8: - link = toc_laws[match] - abbrev = os.path.basename(urlparse(link).path).replace('/xml.zip', '') - zip_url = link - zip_response = requests.get(zip_url) - if zip_response.status_code == 200: - with zipfile.ZipFile(io.BytesIO(zip_response.content)) as z: - xml_files = [f for f in z.namelist() if f.endswith('.xml')] - if xml_files: - xml_content = z.read(xml_files[0]) - xml_root = ET.fromstring(xml_content) +def load_metadata(): + """Gespeicherte Metadaten laden (ETags, Last-Modified, etc.)""" + if os.path.exists(METADATA_FILE): + with open(METADATA_FILE, 'r') as f: + return json.load(f) + return {} - # Stand extrahieren - meta = xml_root.find('.//metadaten') - stand_comment = '' - stand_elem = meta.find('standangabe') - if stand_elem is not None: - comment_elem = stand_elem.find('standkommentar') - if comment_elem is not None: - stand_comment = ET.tostring(comment_elem, encoding='unicode', method='text').strip() - new_stand_hash = hashlib.md5(stand_comment.encode()).hexdigest() - # Lokalen Stand checken (in last_stand.txt im law_dir) - law_dir = os.path.join(OUTPUT_DIR, abbrev) - os.makedirs(law_dir, exist_ok=True) - stand_file = os.path.join(law_dir, 'last_stand.txt') - old_stand_hash = '' - if os.path.exists(stand_file): - with open(stand_file, 'r') as f: - old_stand_hash = f.read().strip() +def save_metadata(metadata): + """Metadaten speichern""" + with open(METADATA_FILE, 'w') as f: + json.dump(metadata, f, indent=2, ensure_ascii=False) - if new_stand_hash != old_stand_hash: - # Datum extrahieren - date_str = meta.find('ausfertigung-datum').text if meta.find('ausfertigung-datum') is not None else change_date - file_path = os.path.join(law_dir, f"{abbrev}_{change_date}_{new_stand_hash[:8]}.xml") - with open(file_path, 'wb') as f: - f.write(xml_content) - with open(stand_file, 'w') as f: - f.write(new_stand_hash) - print(f"Updated: {match} as {file_path}") - updated = True +def get_abbrev_from_url(url): + """Extrahiert die Gesetzesabkürzung aus der TOC-URL. + z.B. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/xml.zip -> bgb + """ + path = urlparse(url).path + # Pfad ist z.B. /bgb/xml.zip + parts = path.strip('/').split('/') + if parts: + return parts[0] + return None -# Globales Update speichern -with open(LAST_UPDATE_FILE, 'w') as f: - f.write(datetime.now().isoformat()) -if updated: - print("Changes committed.") \ No newline at end of file +def extract_core_law_name(summary): + """Extrahiert den Kern-Gesetznamen aus dem RSS-Summary. + z.B. 'Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026' + -> 'Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb' + """ + # Entferne Datum am Ende (z.B. "vom 12. Februar 2026") + text = re.sub(r'\s+vom\s+\d{1,2}\.\s+\w+\s+\d{4}\s*$', '', summary.strip()) + + # Versuche den Kern-Gesetznamen zu extrahieren + # Pattern: "... Änderung des/der [GESETZNAME]" + patterns = [ + r'(?:Änderung|Neufassung|Aufhebung)\s+(?:des|der)\s+(.+?)(?:\s*$)', + r'(?:Änderung|Neufassung|Aufhebung)\s+(.+?)(?:\s*$)', + ] + for pattern in patterns: + match = re.search(pattern, text) + if match: + return match.group(1).strip() + + return text + + +def load_toc(): + """TOC (Inhaltsverzeichnis) aller Gesetze laden""" + print("Lade TOC von gesetze-im-internet.de...") + toc_response = requests.get(TOC_URL, timeout=30) + toc_response.raise_for_status() + toc_root = ET.fromstring(toc_response.content) + + toc = {} + for item in toc_root.findall('item'): + title = item.find('title').text.strip() + link = item.find('link').text.strip() + abbrev = get_abbrev_from_url(link) + if abbrev: + toc[abbrev] = { + 'title': title, + 'link': link, + } + print(f" {len(toc)} Gesetze in der TOC gefunden") + return toc + + +def find_matching_law(summary, toc): + """Findet das passende Gesetz in der TOC basierend auf dem RSS-Summary. + Gibt (abbrev, toc_entry) zurück oder (None, None). + """ + # 1. Versuch: Direkt den Summary gegen TOC-Titel matchen + best_abbrev = None + best_ratio = 0 + for abbrev, entry in toc.items(): + ratio = difflib.SequenceMatcher(None, entry['title'].lower(), summary.lower()).ratio() + if ratio > best_ratio: + best_ratio = ratio + best_abbrev = abbrev + + if best_ratio >= 0.8: + return best_abbrev, toc[best_abbrev] + + # 2. Versuch: Kern-Gesetznamen extrahieren und matchen + core_name = extract_core_law_name(summary) + if core_name != summary: + for abbrev, entry in toc.items(): + ratio = difflib.SequenceMatcher(None, entry['title'].lower(), core_name.lower()).ratio() + if ratio > best_ratio: + best_ratio = ratio + best_abbrev = abbrev + + if best_ratio >= 0.7: + return best_abbrev, toc[best_abbrev] + + return None, None + + +def download_and_save_law(abbrev, link, change_date, metadata): + """Lädt ein Gesetz herunter und speichert es, wenn es sich geändert hat. + Gibt True zurück wenn das Gesetz aktualisiert wurde. + """ + try: + # Prüfe ob sich die Datei geändert hat (via ETag/Last-Modified) + headers = {} + if abbrev in metadata: + if 'etag' in metadata[abbrev]: + headers['If-None-Match'] = metadata[abbrev]['etag'] + if 'last_modified' in metadata[abbrev]: + headers['If-Modified-Since'] = metadata[abbrev]['last_modified'] + + response = requests.get(link, headers=headers, timeout=60) + + if response.status_code == 304: + # Nicht geändert + return False + + if response.status_code != 200: + print(f" WARNUNG: HTTP {response.status_code} für {abbrev}") + return False + + # Metadaten aktualisieren + metadata[abbrev] = { + 'etag': response.headers.get('ETag', ''), + 'last_modified': response.headers.get('Last-Modified', ''), + 'last_checked': datetime.now().isoformat(), + } + + # ZIP entpacken + with zipfile.ZipFile(io.BytesIO(response.content)) as z: + xml_files = [f for f in z.namelist() if f.endswith('.xml')] + if not xml_files: + print(f" WARNUNG: Keine XML-Datei in {abbrev}/xml.zip") + return False + + xml_content = z.read(xml_files[0]) + + # XML parsen und Stand prüfen + xml_root = ET.fromstring(xml_content) + content_hash = hashlib.md5(xml_content).hexdigest()[:8] + + # Stand extrahieren + meta = xml_root.find('.//metadaten') + stand_comment = '' + if meta is not None: + stand_elem = meta.find('standangabe') + if stand_elem is not None: + comment_elem = stand_elem.find('standkommentar') + if comment_elem is not None: + stand_comment = ET.tostring(comment_elem, encoding='unicode', method='text').strip() + stand_hash = hashlib.md5(stand_comment.encode()).hexdigest() + + # Lokalen Stand prüfen + law_dir = os.path.join(OUTPUT_DIR, abbrev) + os.makedirs(law_dir, exist_ok=True) + stand_file = os.path.join(law_dir, 'last_stand.txt') + + old_stand_hash = '' + if os.path.exists(stand_file): + with open(stand_file, 'r') as f: + old_stand_hash = f.read().strip() + + if stand_hash == old_stand_hash: + return False + + # Speichern + file_path = os.path.join(law_dir, f"{abbrev}_{change_date}_{content_hash}.xml") + with open(file_path, 'wb') as f: + f.write(xml_content) + with open(stand_file, 'w') as f: + f.write(stand_hash) + + return True + + except Exception as e: + print(f" FEHLER bei {abbrev}: {e}") + return False + + +def main(): + last_update = load_last_update() + metadata = load_metadata() + + print(f"Letztes Update: {last_update.strftime('%Y-%m-%d %H:%M')}") + print() + + # 1. RSS-Feed laden + print("Lade RSS-Feed...") + feed = feedparser.parse(RSS_URL) + new_entries = [] + for entry in feed.entries: + pub_date = datetime(*entry.published_parsed[:6]) + if pub_date > last_update: + summary = entry.get('summary', entry.title).strip() + new_entries.append({ + 'title': entry.title.strip(), + 'summary': summary, + 'date': pub_date.strftime('%Y-%m-%d'), + 'link': entry.get('link', ''), + }) + + print(f" {len(new_entries)} neue Einträge seit letztem Update") + if not new_entries: + print("Keine neuen Änderungen.") + save_last_update() + save_metadata(metadata) + exit(0) + + # 2. TOC laden + toc = load_toc() + print() + + # 3. Gesetze matchen und herunterladen + updated_count = 0 + skipped_count = 0 + not_found_count = 0 + seen_abbrevs = set() # Duplikate vermeiden + + for i, entry in enumerate(new_entries): + summary = entry['summary'] + change_date = entry['date'] + + # Gesetz in TOC finden + abbrev, toc_entry = find_matching_law(summary, toc) + + if abbrev is None: + print(f" [{i+1}/{len(new_entries)}] NICHT GEFUNDEN: {summary[:70]}") + not_found_count += 1 + continue + + if abbrev in seen_abbrevs: + # Schon in diesem Run verarbeitet + continue + seen_abbrevs.add(abbrev) + + print(f" [{i+1}/{len(new_entries)}] {abbrev}: {toc_entry['title'][:60]}") + + # Herunterladen und speichern + updated = download_and_save_law(abbrev, toc_entry['link'], change_date, metadata) + if updated: + print(f" -> AKTUALISIERT") + updated_count += 1 + else: + print(f" -> unverändert") + skipped_count += 1 + + time.sleep(DOWNLOAD_DELAY) + + # 4. Ergebnis speichern + save_last_update() + save_metadata(metadata) + + print() + print("=" * 50) + print("ZUSAMMENFASSUNG") + print("=" * 50) + print(f" Neue RSS-Einträge: {len(new_entries)}") + print(f" Aktualisiert: {updated_count}") + print(f" Unverändert: {skipped_count}") + print(f" Nicht gefunden: {not_found_count}") + + if updated_count > 0: + print(f"\n{updated_count} Gesetze aktualisiert.") + else: + print("\nKeine Gesetze aktualisiert.") + + +if __name__ == "__main__": + main()