From a2bd7d06592cc0f1cde730c5f421bf19d0e0678c Mon Sep 17 00:00:00 2001
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Date: Thu, 2 Jul 2026 21:06:26 +0000
Subject: [PATCH] Update laws from RSS - 2026-07-02 21:06:26 UTC
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+
+KVWGKVWG1976-12-28BGBl I1976, 3871Krankenversicherungs-WeiterentwicklungsgesetzGesetz zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1977 +++)
+KVWG000-Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
+KVWG010Art 1
+KVWG020Art 2Übergangs- und Schlußvorschriften
+KVWG020Art 2(XXXX) §§ 1 bis 4
+KVWG020Art 2§ 5
-
+KVWG020Art 2§ 6
Auf Ärzte (Zahnärzte), die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Vertragsärzte der Ersatzkassen sind oder sich bis zu diesem Zeitpunkt um Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Ersatzkassen beworben haben, ist § 525c Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nicht anzuwenden.
+KVWG020Art 2§ 7
-
+KVWG020Art 2§ 8
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
+KVWG020Art 2§ 9
(1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf seine Verkündung folgenden Kalendervierteljahres in Kraft.
(2)
+
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+
+NOKBefAbgVNOKBefAbgV1993-09-28BAnz1993, Nr 185, 9285BAnz1993, 9285Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-KanalStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.6.2026 I Nr. 194SonstV ursprünglich aufgeh. durch Art. 4 Abs. 143 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018, Art. 4 G v. 7.8.2013 I 3154 aufgeh. durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 14.8.2018SonstV ursprünglich aufgeh. durch Art. 4 Abs. 136 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021; Art. 4 Abs. 136 aufgeh. durch Art. 3 Nr. 3 G v. 3.6.2021 I 1465 mWv 1.10.2021; dadurch ist die Geltung dieser V über den 30.9.2021 hinaus verlängert worden
(+++ Textnachweis ab: 2.10.1993 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EGV 2978/94 (CELEX Nr: 31994R2978) +++)
(+++ Zur Nichtanwendung dieser V bis einschließlich 31.12.2021 vgl. § 8 F 2020-12-15 +++)
+NOKBefAbgVEingangsformel
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung der Küstenländer:
+NOKBefAbgV§ 1
(1) Für Wasserfahrzeuge, die den Nord-Ostsee-Kanal befahren, sind Befahrungsabgaben nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu entrichten. Die Befahrungsabgaben werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und eingezogen.
(2) Die automatischen Einrichtungen für die Abgabenerhebung im Schleusengebiet für Fahrzeuge, die Sport- und Freizeitzwecken dienen (Sportfahrzeuge), werden durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal betrieben. Diesem obliegt auch die Kontrolle der Zahlungsnachweise für Sportfahrzeuge.
+NOKBefAbgV§ 2
Zur Zahlung der Befahrungsabgaben sind verpflichtet:
1.
wer die Kanalfahrt veranlaßt hat,
2.
wessen Fahrzeug den Kanal benutzt.
Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
+NOKBefAbgV§ 3
(1) Die Zahlungspflicht für die Befahrungsabgaben entsteht mit dem Antritt der Reise durch den Nord-Ostsee-Kanal.
(2) Für Sportfahrzeuge sind die Befahrungsabgaben sofort fällig und müssen aus jeder Fahrtrichtung kommend in Kiel-Holtenau vor der Schleusennutzung mit Hilfe der dafür eingerichteten automatischen Einrichtungen bezahlt werden.
(3) Die Befahrungsabgaben für die Berufsschifffahrt werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. Sie sind vom 15. Tage nach dem Datum des Bescheides mit 9 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
(4) Auf Antrag werden zur Abgeltung der Befahrungsabgaben für Sportfahrzeuge, die den Kanal gemäß § 51 Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßenordnung unbeschränkt nutzen dürfen, Pauschalen festgesetzt. Die Pauschale ist vor Antritt der ersten Fahrt zu entrichten. Als Nachweis händigt das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt der zahlungspflichtigen Person eine aktualisierte Kopie des Fahrtausweises nach § 51 Absatz 2 Seeschifffahrtsstraßenordnung aus.
+NOKBefAbgV§ 4
Hinsichtlich der Verjährung der Befahrungsabgaben sind die §§ 18 und 19 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.
+NOKBefAbgV§ 5
(1) Bei der Bemessung der Befahrensabgaben werden zugrundegelegt:
1.
bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmeßbrief (1969); ist bei Tankschiffen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks reduzierte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach den IMO-Resolutionen A.388 (X), A.722(17) oder A.747(18) bescheinigt, so ist die reduzierte Bruttoraumzahl zugrunde zu legen; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagier-Autofähren und Autotransporten reduziert sich die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) um 15%;
2.
bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;
3.
bei Kriegsfahrzeugen, für die keine Schiffsmeßbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Kubikmetern;
4.
bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen und nicht geeicht sind, die von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmten Sachverständigen geschätzte Bruttoraumzahl; die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Befahrungsabgaben Verpflichtete zu tragen;
5.
bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bruttoraumzahlen oder Tonnen aller Fahrzeuge;
6.
bei Sportbooten die größte Länge des Fahrzeuges in Metern.
(2) Eine nicht auf volle Euro errechnete Befahrungsabgabe wird auf den nächstliegenden Euro auf- oder abgerundet; 0,50 Euro werden aufgerundet. Für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine Verwaltungsgebühr in Höhe der dadurch entstandenen Kosten erheben.
+NOKBefAbgV§ 6
(1) Von der Zahlung der Befahrungsabgaben sind befreit:
1.
Dienstfahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;
2.
Dienstfahrzeuge des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein, die für den Nord-Ostsee-Kanal dienstliche Aufgaben zu erfüllen haben;
3.
Fahrzeuge von Unternehmen, die im Auftrag der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes am Kanal tätig sind;
4.
Muskelbetriebene Sportfahrzeuge.
(2) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einzelfall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.
+NOKBefAbgV§ 7
(1) Für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr über 3 000 BRZ, die ausschließlich unter Ballast fahren, ermäßigt sich die Befahrungsabgabe nach Nummer 1.1 des Abgabenverzeichnisses um 30%.
(2) Für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr, die innerhalb eines Kalenderjahres eine bestimmte Anzahl von Fahrten durch den Nord-Ostsee-Kanal durchführen, ermäßigen sich die Befahrungsabgaben nach der Nummer 4 des Abgabenverzeichnisses als Sofortrabatt. Zum Nachweis der Zahl an Fahrten, die zur Erlangung der Ermäßigung notwendig sind, ist bei der Zahlung in der Annahmestelle jede Passage auf dem amtlichen Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu vermerken. Die Regelung gilt nicht für Sportfahrzeuge.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag die Ermäßigung auch nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen. Der Antrag ist bis zum 31. März des folgenden Jahres bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu stellen.
+NOKBefAbgV§ 8
§ 1 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage ist bis zum 31. Dezember 2030 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Befahrungsabgaben nur in Höhe von 50 Prozent der in der Anlage genannten Beträge zu entrichten sind. Dies gilt nur für Fahrzeuge, die der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen gemäß § 6 Absatz 3 der NOK-Lotsverordnung unterliegen.
im Teilstreckenverkehrfür jede angefangene Teilstrecke von 10 Kilometern 10 % des Betrages nach Nummer 1.1,für jede angefangene Teilstrecke mit Schleusenbenutzung 15 % des Betrages nach Nummer 1.1,mindestens jedoch 9 Euro
2.
für Sportfahrzeuge
2.1.
im Durchgangsverkehr
Eurobis 10 m12,–über 10 m bis 12 m18,–über 12 m bis 16 m35,–über 16 m bis 20 m41,–über 20 m43,–für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich1,–
2.2
im Teilstreckenverkehr bei einer Länge
Eurobis 10 m 7,–über 10 m bis 12 m 8,–über 12 m bis 16 m18,–über 16 m bis 20 m21,–über 20 m23,–für jeden weiteren Meter Länge zusätzlich 1,–
3.
Die Pauschalen nach § 3 Absatz 4 betragen pro Jahr
3.1
für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Lager- oder Liegeplatz an der Eider oberhalb der Schleuse Lexfähr haben, bei einer Länge
Eurobis 10 m37,–über 10 m bis 12 m41,–über 12 m bis 16 m48,–über 16 m bis 20 m54,–über 20 m60,–für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich1,–
3.2
für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Lager- oder Liegeplatz an der Obereider, am Audorfer See, im oder unmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben, bei einer Länge
Eurobis 10 m35,–über 10 m bis 12 m37,–über 12 m bis 16 m44,–über 16 m bis 20 m50,–über 20 m58,–für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich1,–
4.
Der Rabatt gemäß § 7 Absatz 2 dieser Verordnung beträgt für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr, die innerhalb eines Kalenderjahres durchführen
ab 11 bis 20 Fahrten20 %ab 21 bis 40 Fahrten30 %ab 41 bis 60 Fahrten40 %ab 61 Fahrten50 %
auf die nach Nummer 1.1 zu zahlenden Befahrungsabgaben. Das Gleiche gilt für Fahrzeuge, die je Fahrt jeweils mindestens 10 durchgehende Teilstrecken befahren. Die Rabatte werden nur gewährt, wenn vorher alle fälligen Befahrungsabgaben beglichen worden sind.
+NOKBefAbgVAnlage 2(zu § 7 Absatz 2) Nachweis für die Gewährung von Sofortrabatt
Der Rabatt gemäß § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal (NOK) beträgt für Fahrzeuge im Durchgangs- und Teilstreckenverkehr
ab 11 bis 20 Fahrten20 %ab 21 bis 40 Fahrten30 %ab 41 bis 60 Fahrten40 %ab 61 Fahrten50 % auf die zu zahlende Befahrungsabgabe.
Der Nachweis ist in nachstehender Form zu führen:
Makler/Reeder:
Name des Schiffes:
BRZ:
IMO-Nummer:
Unterscheidungssignal:
Nation:
Lfd. Nr.PassagedatumAnmelde-/Rechnungs-Nr.Bestätigung der Anmeldestelle NOK1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12.13.14.15.16.17.18.19.20.21.22.23.24.25.26.27.28.29.30.31.32.33.34.35.36.37.38.39.40.41.42.43.44.45.46.47.48.49.50.51.52.53.54.55.56.57.58.59.60.61.62.63.64.65.66.67.
+
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# § 8
-§ 1 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage ist bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Befahrungsabgaben nur in Höhe von 50 Prozent der in der Anlage genannten Beträge zu entrichten sind. Dies gilt nur für Fahrzeuge, die der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen gemäß § 6 Absatz 3 der NOK-Lotsverordnung unterliegen.
+§ 1 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage ist bis zum 31. Dezember 2030 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Befahrungsabgaben nur in Höhe von 50 Prozent der in der Anlage genannten Beträge zu entrichten sind. Dies gilt nur für Fahrzeuge, die der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen gemäß § 6 Absatz 3 der NOK-Lotsverordnung unterliegen.
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