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(+++ Textnachweis ab: 21.5.2026 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 15.5.2026 I Nr. 148 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 5 Satz 1 dieses G am 21.5.2026 in Kraft.
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 40/2010 (CELEX Nr: 32010L0040) +++)
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und bei der Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt.
(2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/40/EU und der Durchführung
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für intelligente Verkehrssysteme, die der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung dienen.
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff
(1) Bei der Einführung von IVS-Anwendungen und IVS-Diensten haben die zuständigen Stellen die nach Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2010/40/EU erlassenen Grundsätze für die Spezifikationen zu beachten.
(2) Die zuständigen Stellen haben sicherzustellen, dass die in Anhang IV der Richtlinie 2010/40/EU aufgeführten IVS-Dienste für die geografischen Abdeckungen, für die sie jeweils zuständig sind, so früh wie möglich und spätestens bis zu den in Anhang IV der Richtlinie 2010/40/EU festgelegten Zeitpunkten eingeführt werden.
Die Einführung von IVS-Diensten einschließlich der Verfügbarkeit der für die IVS-Dienste benötigten Daten sind vorrangig in den folgenden Bereichen vorgesehen:
(1) Die zuständigen Stellen haben Daten gemäß § 2 Nummer 6 nach den in § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 bezeichneten Rechtsakten über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen. Ausgenommen sind Daten, die unter Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/782 fallen.
(2) Zum Zweck der Bereitstellung haben die zuständigen Stellen zu gewährleisten, dass die zugrunde liegenden Informationen in Daten gemäß den spezifizierten Formaten transformiert werden, wobei
(3) Die zuständigen Stellen haben bis zum 31. Oktober 2026 mitzuteilen, ob sie beabsichtigen, von der Möglichkeit gemäß Anhang III der Richtlinie 2010/40/EU Gebrauch zu machen, für die geographische Abdeckung der Städte im Zentrum von Städtischen Knoten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1679 die Verpflichtung zur Datenbereitstellung gemäß Absatz 2 Nummer 1 auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen zu beschränken.
(4) Die Bereitstellungspflicht über den Nationalen Zugangspunkt umfasst Auslastungsdaten nach Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 für straßengebundene und schienengebundene Linienverkehrsdienste. Hiervon ist der Personenfernverkehr gemäß § 42a Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes ausgenommen. Ausgenommen sind Daten, die unter Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/782 fallen.
(1) Dateninhaber haben für die Bereitstellung von Daten nach § 5 über den Nationalen Zugangspunkt die Vorgaben der Nationalen Stelle gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 zu beachten.
(2) Dateninhaber sind berechtigt, die Daten über einen Datenmittler bereitzustellen. Der Datenmittler hat die ihm bereitgestellten Daten unverzüglich an den Nationalen Zugangspunkt weiterzuleiten und der Nationalen Stelle Folgendes mitzuteilen:
(3) Ist Datenmittler nach Absatz 2 der Betreiber eines Landessystems, so hat er auf die Einhaltung der Qualität der bereitgestellten Daten hinzuwirken. Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 9 Absatz 3.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr betreibt den Nationalen Zugangspunkt.
(2) Der Nationale Zugangspunkt hat den Zugang zu den Daten zu ermöglichen. Er hat zu diesem Zweck insbesondere die Möglichkeit zur Datenbereitstellung, Datenübermittlung und Datenweiterverwendung zu gewährleisten.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr kann andere Stellen mit der Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 beauftragen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr kann juristischen Personen des privaten Rechts durch Beleihung die Befugnis übertragen, die Aufgabe nach Absatz 1 im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, sofern sie die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Übertragung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die Beliehene unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr. Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.
(1) Die Bereitstellung und die Nutzung der Daten über den Nationalen Zugangspunkt sind unentgeltlich.
(2) Daten, die über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden, dürfen für jeden kommerziellen oder nichtkommerziellen Zweck genutzt werden. Die Bedingungen für die Datennutzung müssen transparent und nichtdiskriminierend sein.
(3) Ein Dateninhaber kann für von ihm bereitgestellte Daten eine Registrierung der Datennutzer sowie die Angabe des Nutzungszwecks verlangen.
(4) Dateninhaber können die Bedingungen für die Datennutzung über Lizenzvereinbarungen regeln. Die Vorschriften zu Standardlizenzen in der nach § 14 Absatz 2 Nummer 4 erlassenen Rechtsverordnung sind einzuhalten.
(5) Datennutzer haben Daten, die über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden, gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 unverzüglich und vollständig in die von ihnen bereitgestellten IVS-Dienste einzubeziehen.
(6) Reiseinformationsdienstleister haben die Daten, die über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden, unverzüglich und vollständig sowie gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU)
(1) Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen nimmt folgende Aufgaben als Nationale Stelle wahr:
(2) Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr juristischen Personen des privaten Rechts durch Beleihung die Befugnis übertragen, Aufgaben nach Absatz 1 im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Nationalen Stelle und den Betreibern der Landessysteme regeln das Bundesministerium für Verkehr und die Länder in einer Verwaltungsvereinbarung.
(1) Die Dateninhaber sind verpflichtet, auf Verlangen der Nationalen Stelle Eigenerklärungen auf elektronischem Wege abzugeben. Dateninhaber können mit der Bereitstellung von Daten am Nationalen Zugangspunkt zugleich die zugehörige Eigenerklärung abgeben.
(2) Die Eigenerklärungen enthalten insbesondere Angaben über
(3) Die Nationale Stelle hat
(4) Die Nationale Stelle kann die Form bestimmen, in der die Eigenerklärungen elektronisch abgegeben werden. Sie kann eine Online-Plattform zur Abgabe der Eigenerklärungen einrichten. Hat sie eine solche Plattform eingerichtet, so haben die Dateninhaber diese für die Abgabe der Eigenerklärungen zu verwenden.
(5) Sofern sich der Dateninhaber eines Datenmittlers bedient, ist der Datenmittler für die Entgegennahme der Eigenerklärungen zuständig. Der Datenmittler hat die entgegengenommenen Eigenerklärungen auszuwerten und die Auswertung an die Nationale Stelle weiterzuleiten. Der Datenmittler hat auf die Qualität der von ihm entgegen genommenen Eigenerklärungen hinzuwirken. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die Nationale Stelle wird ermächtigt, im Wege der Allgemeinverfügung ergänzende Vorgaben zu den Absätzen 1 und 2 gegenüber Dateninhabern und Datenmittlern, soweit diese an der Bereitstellung der Daten nach § 6 beteiligt sind, zum Inhalt, zur Übermittlung und zur Struktur der Eigenerklärungen zu machen. Die Allgemeinverfügung ist im Verkehrsblatt bekannt zu machen.
(7) Zur Erfüllung von Pflichten, die sich aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 6 genannten Rechtsakten und Vorschriften ergeben, sind keine Eigenerklärungen abzugeben.
(1) Die Nationale Stelle hat für die Dateninhaber, Datenmittler und die Datennutzer ein automatisiertes System zur Verbesserung der Datenqualität bereitzustellen.
(2) Das System nach Absatz 1 hat Folgendes zu ermöglichen:
(3) Dateninhaber haben die über das System nach Absatz 1 eingegebenen Informationen nach Absatz 2 Nummer 1, die sie betreffen, zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung über dasselbe System zu melden. Sind die Beanstandungen zutreffend, haben die Dateninhaber die bereitgestellten Daten unverzüglich zu korrigieren. Die Meldung nach Satz 1 und die Korrekturen nach Satz 2 können auch über einen Datenmittler erfolgen.
(1) Zuständig für die Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 17 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2010/40/EU ist das Bundesministerium für Verkehr. Das Bundesministerium für Verkehr hat zur Wahrnehmung der Berichtspflicht nach Satz 1 die erforderlichen Informationen, insbesondere Eigenerklärungen, Fachbeiträge und Zuarbeiten der Nationalen Stelle, bei den zuständigen Stellen einzuholen.
(2) Das Bundesministeriums für Verkehr hat die Berichte auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(1) Personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen für die in diesem Gesetz festgelegten Zwecke nur verarbeitet werden, soweit ihre Verarbeitung erforderlich ist, damit die in Anhang I der Richtlinie 2010/40/EU genannten IVS-Anwendungen, IVS-Dienste und IVS-Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und eines erweiterten Verkehrs-, Mobilitäts- und Störungsmanagements funktionieren.
(2) Betreffen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2010/40/EU erlassene Spezifikationen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679, so sind geeignete Vorkehrungen zum Schutz dieser Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG zu treffen.
(3) Ist eine Anonymisierung der Daten nach Absatz 1 möglich und können die Zwecke der Datenverarbeitung mit anonymisierten Daten erreicht werden, so werden anonymisierte Daten verwendet.
(4) Ist eine Anonymisierung nicht möglich oder können die Zwecke der Datenverarbeitung mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden, so werden die Daten pseudonymisiert, sofern die Pseudonymisierung möglich ist und die Zwecke der Datenverarbeitung mit der Nutzung pseudonymisierter Daten erreicht werden können.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, zum Zweck der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit intelligenter Verkehrssysteme und des Schutzes öffentlicher Interessen, insbesondere der Verkehrssicherheit, der Datenintegrität und der Interoperabilität, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung der in § 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte zu erlassen.
(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Regelungen enthalten über:
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2, ausgenommen Nummer 3 Buchstabe a, bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 4 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung zu erlassen.
(1) Dieses Gesetz ist fünf Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren. Der Evaluationsbericht wird dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet und veröffentlicht.
(2) Der Evaluierungsbericht enthält insbesondere Aussagen zu