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# § 4 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 1
1.mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel treibt, ihn in den Verkehr bringt oder ihn einem anderen verabreicht oder
2.einen neuen psychoaktiven Stoff zum Zweck des Inverkehrbringens
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 2
1.mit einem dort genannten psychoaktiven Stoff Handel treibt, ihn in den Verkehr bringt oder ihn einem anderen verabreicht oder
2.einen dort genannten neuen psychoaktiven Stoff zum Zweck des Inverkehrbringens
a)herstellt oder
b)in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.