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# WOZERHV_2
**Zweite Verordnung über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus
Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Zinserhöhung](§2.md)
- [§ 3 Begrenzung der Zinserhöhung](§3.md)
- [§ 4 Ausschlußfrist](§4.md)
- [§ 5 Berlin-Klausel](§5.md)
- [§ 6 Inkrafttreten](§6.md)

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laws_md/wozerhv_2/§1.md Normal file
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# § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist auf nach dem 31. Dezember 1969 bewilligte Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln anzuwenden, die für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen aus öffentlichen Haushalten des Bundes mittelbar oder unmittelbar zur Förderung von Familienheimen (§ 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) oder eigengenutzten Eigentumswohnungen (§ 12 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) zur Verfügung gestellt worden sind.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Darlehen, für die ein Regelzinssatz von 3,5 oder 4,5 vom Hundert oder ein jeweils um 0,5 vom Hundert ermäßigter Zinssatz vertraglich vereinbart worden ist.

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laws_md/wozerhv_2/§2.md Normal file
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# § 2 Zinserhöhung
(1) Die Darlehen sind vorbehaltlich des § 3 mit einem Zinssatz von 4,5 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
(2) Die höhere Verzinsung beginnt mit dem auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Zahlungsabschnitt (§ 18b Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes).

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laws_md/wozerhv_2/§3.md Normal file
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# § 3 Begrenzung der Zinserhöhung
Die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 ist so begrenzt, daß die monatliche Mehrbelastung 100 Deutsche Mark je Wohnung nicht übersteigt.

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# § 4 Ausschlußfrist
Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zinserhöhung nach dieser Verordnung können vom Darlehnsschuldner nur innerhalb von sechs Monaten seit Zugang der Mitteilung über die Zinserhöhung geltend gemacht werden. Die darlehnsverwaltende Stelle hat den Darlehnsschuldner in der Mitteilung über die Höherverzinsung auf die Ausschlußfrist hinzuweisen.

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laws_md/wozerhv_2/§5.md Normal file
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# § 5 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.

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laws_md/wozerhv_2/§6.md Normal file
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# § 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.