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# WINDSEEV_5
**Fünfte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Anwendungsbereich und Gegenstand](§1.md)
- [§ 2 Feststellung der Eignung](§2.md)
- [§ 3 Feststellung der Erforderlichkeit](§3.md)
- [§ 4 Ausschlusszone](§4.md)
- [§ 5 Feststellung der zu installierenden Leistung](§5.md)
- [§ 6 Inkrafttreten](§6.md)

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# § 1 Anwendungsbereich und Gegenstand
Für die im Flächenentwicklungsplan vom 20. Januar 2023, der am 20. Januar 2023 auf der Internetseite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie bekanntgemacht wurde, festgelegten Flächen N-10.1 und N-10.2 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee werden durch diese Verordnung
1.die Eignung zur Ausschreibung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt,
2.nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt, dass die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf der zentral voruntersuchten Fläche aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist,
3.Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegt und
4.die auf den Flächen zu installierende Leistung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt.

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# § 2 Feststellung der Eignung
Die im Flächenentwicklungsplan vom 20. Januar 2023 festgelegten Flächen N-10.1 und N-10.2 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee sind nach dem Ergebnis der zentralen Voruntersuchung dieser Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Ausschreibung für zentral voruntersuchte Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet.

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# § 3 Feststellung der Erforderlichkeit
Die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf den Flächen N-10.1 und N-10.2 ist entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.

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# § 4 Ausschlusszone
Um das Objekt mit der Mittelpunktkoordinate 54°36,7272'N, 006°09,5431'E WGS84 auf der Fläche N-10.1 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 50 Metern um die Mittelpunktkoordinate einzuhalten.

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# § 5 Feststellung der zu installierenden Leistung
(1) Die auf der Fläche N-10.1 zu installierende Leistung beträgt 2000 Megawatt.
(2) Die auf der Fläche N-10.2 zu installierende Leistung beträgt 500 Megawatt.

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# § 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.