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laws_md/wassv_1/README.md Normal file
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# WASSV_1
**Erste Wassersicherstellungsverordnung**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Sachlicher Geltungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Bemessung des lebensnotwendigen Bedarfs an
Trinkwasser](§2.md)
- [§ 3 Beschaffenheit des Trinkwassers](§3.md)
- [§ 4 Bemessung des Bedarfs an Betriebswasser im
unentbehrlichen Umfang](§4.md)
- [§ 5 Beschaffenheit des Betriebswassers](§5.md)
- [§ 6 Bemessung des Bedarfs an Löschwasser](§6.md)
- [§ 7 Inkrafttreten](§7.md)

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laws_md/wassv_1/§1.md Normal file
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# § 1 Sachlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Vorsorgemaßnahmen nach dem Wassersicherstellungsgesetz zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser, zur Versorgung mit Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang und zur Deckung des Bedarfs an Löschwasser.

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laws_md/wassv_1/§2.md Normal file
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# § 2 Bemessung des lebensnotwendigen Bedarfs an
Trinkwasser
(1) Für die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser sind in der Regel 15 l je Person und Tag zugrunde zu legen.
(2) Für Krankenanstalten und Einrichtungen, die der Unterbringung pflegebedürftiger Personen dienen, sind 75 l, in chirurgischen und Infektionskrankenanstalten oder den entsprechenden Fachabteilungen in Krankenanstalten 150 l je Krankenbett und Tag zugrunde zu legen.
(3) Für Betriebe und Anstalten, deren Weiterarbeit nach der Zivilverteidigungsplanung unerläßlich ist, wird der Bedarf nach Art und Umfang der Leistungen, die der Betrieb oder die Anstalt im Verteidigungsfall zu erbringen hat, errechnet.
(4) Für die Haltung von Nutztieren sind in der Regel 40 l je Großvieheinheit und Tag zugrunde zu legen. Als Großvieheinheit im Sinne dieser Verordnung gelten:
[Tabelle]
sowie die entsprechende Anzahl anderer Nutztiere mit einem Gesamtlebendgewicht von 500 kg.

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laws_md/wassv_1/§3.md Normal file
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# § 3 Beschaffenheit des Trinkwassers
(1) Trinkwasser aus Anlagen, die nach der Zivilverteidigungsplanung im Verteidigungsfall der Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser dienen, muß so beschaffen sein, daß durch seinen Genuß oder Gebrauch die Gesundheit der Menschen sowie der Nutztiere durch Krankheitserreger nicht geschädigt werden kann. Es muß weiterhin frei sein von anderen Stoffen in gesundheitsschädlicher Konzentration.
(2) Ist die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser auf andere Weise nicht sicherzustellen, kann mit Zustimmung der zuständigen Gesundheitsbehörde von den Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach Absatz 1 Satz 2 abgewichen werden, wenn nur geringfügige und vorübergehende gesundheitliche Störungen zu besorgen sind. Bei begründetem Verdacht auf Vorhandensein von Stoffen in gesundheitsschädlicher Konzentration im Einzelfall entscheidet die zuständige Gesundheitsbehörde, ob das Wasser zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs verwendet werden kann.

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laws_md/wassv_1/§4.md Normal file
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# § 4 Bemessung des Bedarfs an Betriebswasser im
unentbehrlichen Umfang
Der unentbehrliche Bedarf an Betriebswasser für Betriebe und Anstalten, deren Weiterarbeit nach der Zivilverteidigungsplanung unerläßlich ist, wird nach Art und Umfang der Leistungen, die der Betrieb oder die Anstalt im Verteidigungsfall erbringen soll, errechnet.

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laws_md/wassv_1/§5.md Normal file
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# § 5 Beschaffenheit des Betriebswassers
(1) Betriebswasser muß so beschaffen sein, daß Betriebe und Anstalten die nach der Zivilverteidigungsplanung geforderten Leistungen im Verteidigungsfall erbringen können. Im einzelnen ist die Beschaffenheit von der Verwendungsart abhängig.
(2) Betriebswasser muß so beschaffen sein, daß eine Gesundheitsschädigung der Betriebsangehörigen nicht zu befürchten ist.

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laws_md/wassv_1/§6.md Normal file
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# § 6 Bemessung des Bedarfs an Löschwasser
(1) Der Bedarf an Löschwasser ist in der Regel auf einen Zeitraum von 5 Stunden zu bemessen; er richtet sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung vom 26. Juli 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1237). Art und Maß der baulichen Nutzung sind unter Berücksichtigung der Festsetzungen in den Bauleitplänen nach der vorhandenen Bebauung zu bestimmen.
(2) Für je einen Hektar bebauten Gebietes ist als Bedarf zugrunde zu legen:
[Tabelle]

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laws_md/wassv_1/§7.md Normal file
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# § 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.