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# TIERSEUCHSCHBMV
**Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md)
- [§ 3 Bescheinigungen](§3.md)
- [§ 4 Anzeige und Registrierung](§4.md)
- [§ 5 Buchführung](§5.md)
- [§ 6 Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse](§6.md)
- [§ 7 Zuständigkeit, allgemeiner Genehmigungsgrundsatz](§7.md)
- [§ 8 Genehmigungsfreies Verbringen](§8.md)
- [§ 9 Genehmigungspflichtiges Verbringen](§9.md)
- [§ 9 Verbringungsverbot für Tiere](§9.md)
- [§ 9 Verbringungsverbot für geimpfte Tiere](§9.md)
- [§ 10 Verbringungsverbot für bestimmte Waren](§10.md)
- [§ 10 Weitere Verbringungsverbote](§10.md)
- [§ 11 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren](§11.md)
- [§ 12 Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten](§12.md)
- [§ 13 Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten](§13.md)
- [§ 13 Besondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen](§13.md)
- [§ 14 Besondere Bestimmungen für Fische](§14.md)
- [§ 14](§14.md)
- [§ 14](§14.md)
- [§ 15 Zulassungsbedürftige Betriebe](§15.md)
- [§ 16 Bekanntgabe der Zulassungen](§16.md)
- [§ 17 Ruhen der Zulassung](§17.md)
- [§ 18 Kennzeichnung](§18.md)
- [§ 19 Anzeige der Ankunft](§19.md)
- [§ 20 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung](§20.md)
- [§ 21 Sonstige Maßnahmen](§21.md)
- [§ 22 Genehmigungsfreie Einfuhr](§22.md)
- [§ 23 Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern](§23.md)
- [§ 23 Sonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern zurückgewiesenen Sendungen](§23.md)
- [§ 24 Genehmigungspflichtige Einfuhr](§24.md)
- [§ 24 Einfuhrverbot für bestimmte Waren](§24.md)
- [§ 25 Besondere Einfuhrverbote](§25.md)
- [§ 26 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen](§26.md)
- [§ 27 Einfuhruntersuchung](§27.md)
- [§ 28](§28.md)
- [§ 29 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung](§29.md)
- [§ 30 Bescheinigungen](§30.md)
- [§ 31 Zurückweisung](§31.md)
- [§ 32 Allgemeine Bestimmung](§32.md)
- [§ 33 Eingeführte Schlachttiere](§33.md)
- [§ 34 Eingeführte Nutz- und Zuchttiere, eingeführte Bruteier
sowie daraus geschlüpftes Geflügel](§34.md)
- [§ 34 Eingeführte Affen und Halbaffen](§34.md)
- [§ 35 Eingeführte Vögel](§35.md)
- [§ 36](§36.md)
- [§ 36 Verbringen eingeführter Waren in Lager in Freizonen,
Freilager und Zolllager](§36.md)
- [§ 36 Durchfuhrverbot für bestimmte Waren](§36.md)
- [§ 37 Anforderungen an die Durchfuhr](§37.md)
- [§ 37 Verbote und Beschränkungen](§37.md)
- [§ 38 Tiere](§38.md)
- [§ 39 Waren](§39.md)
- [§ 39 Anwendung von Unionsrecht](§39.md)
- [§ 40 Befugnisse der Behörde](§40.md)
- [§ 41 Ordnungswidrigkeiten](§41.md)
- [§ 42 Übergangsvorschriften](§42.md)
- [§ 43 Wirksamwerden von Bekanntmachungen](§43.md)
- [§ 44](§44.md)

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# § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
1.lebender Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), Rüsseltiere (Proboscidae), Hunde, Hauskatzen, Hasen, Kaninchen, Affen (Simiae), Halbaffen (Prosimiae), Frettchen, Füchse, Nerze, lebenden Geflügels sowie lebender Papageien, Sittiche und sonstiger Vögel, Fische, Bienen und Hummeln (Tiere),
2.von Erzeugnissen, Rohstoffen und Teilen von Tieren der in Nummer 1 genannten Arten, von Tierkörpern und Tierkörperteilen erlegter Tiere und von Fleisch wild lebender Landsäugetiere (Waren),
3.von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können (Gegenstände).
Diese Verordnung regelt auch das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr nicht in Satz 1 Nr. 1 aufgeführter Tiere, die für Zoos, Wildparke oder sonstige Einrichtungen bestimmt sind, die nach den zur Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassenen sind.
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind deren Vorschriften nicht auf Waren oder Gegenstände anzuwenden, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Verordnung inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr regeln.

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# § 10 Weitere Verbringungsverbote
(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen, ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1.Rohmilch, Honig, Gelatine und Kollagen, soweit diese Waren zum menschlichen Verzehr bestimmt sind,
2.Samen, Eizellen und Embryonen von Hunden, Katzen, Hasen, Kaninchen, Affen, Halbaffen, Frettchen, Füchsen, Nerzen und Vögeln,
3.von Fischen gewonnene Waren, ausgenommen deren Eier und Samen,
4.Hunde-, Katzen- und Frettchenblut, das zur Untersuchung auf Tollwut-Antikörper in einem Laboratorium, das in Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Zulassung von Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern (ABl. EU Nr. L 71 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, bestimmt ist.

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# § 11 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren
(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren ist ferner verboten, wenn und soweit
1.Tiere, Embryonen und Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden sowie Bruteier von Geflügel auf Grund einer nach Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung oder
2.sonstige Waren auf Grund einer nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung
von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat beschlossenen Maßnahme vom innergemeinschaftlichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bundesministerium diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Aus gefährdeten Bezirken, die nach § 14a der Schweinepest-Verordnung festgelegt worden sind, ist vom Tage der Veröffentlichung der Festlegung durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger das innergemeinschaftliche Verbringen von Schweinen, die aus Betrieben in diesen Bezirken stammen, und von frischem Fleisch von Wildschweinen, die in diesen Bezirken erlegt worden sind, verboten. Das Verbot nach Satz 1 endet
1.bei Schweinen frühestens zwölf Monate und
2.bei frischem Fleisch von Wildschweinen frühestens 24 Monate
nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wildschweinen. Die zuständige Behörde macht auch das Ende des Verbots im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Die zuständige Behörde kann das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren bis zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist.

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# § 12 Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten
(1) Klauentiere und Einhufer dürfen nach einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar aus einem ganz oder teilweise der Zucht oder der Nutzung dieser Tiere dienenden Betrieb oder von Sammelstellen verbracht werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind.
(2) Schafe und Ziegen, die nicht unmittelbar an ihren Bestimmungsort verbracht werden, dürfen nach anderen Mitgliedstaaten über nur eine nach § 15 Abs. 3 zugelassene Sammelstelle oder, im Falle von Schlachttieren, über nur eine nach § 15 Abs. 3 zugelassene Sammelstelle oder ein nach § 15 Abs. 3 zugelassenes Viehhandelsunternehmen verbracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Schlachttiere über eine weitere, nach § 15 Abs. 3 zugelassene Sammelstelle verbracht werden.
(3) Auf eine zugelassene Sammelstelle dürfen Klauentiere und Einhufer nur verbracht werden, wenn sie von der Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind. Rinder und Schweine sowie Schlachtschafe und -ziegen dürfen abweichend von Satz 1 auch aufgetrieben werden, wenn der für den Herkunftsbetrieb zuständige beamtete Tierarzt die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 für den Herkunftsbetrieb erforderlichen Angaben
1.in einer Bescheinigung bescheinigt hat, die die Tiere begleitet, oder
2.der Sammelstelle auf eine andere geeignete Art schriftlich übermittelt hat.
(4) Rinder und Schweine aus anderen Mitgliedstaaten dürfen über eine inländische Sammelstelle nach anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie neben der Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 von der Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates im Original oder in beglaubigter Kopie begleitet sind.

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# § 13 Besondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen
(1) Affen und Halbaffen dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn
1.der Verfügungsberechtigte nachweist, dass sie aus einem Betrieb stammen, der die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und
2.die Affen und Halbaffen für einen zu diesem Zweck nach § 15 Abs. 1 zugelassenen Betrieb bestimmt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.

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# § 14
(weggefallen)

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# § 15 Zulassungsbedürftige Betriebe
(1) Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 7 Teil 1 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nach anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie aus einem von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Betrieb stammen.
(2) Ein Betrieb nach Absatz 1 darf nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf das Verbringen der in Anlage 7 Teil 1 Spalte 1 genannten Tiere und Erzeugnisse
1.die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 2 erfüllt sind und
2.sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 3 eingehalten werden.
(3) Die in Anlage 7 Teil 2 Spalte 1 genannten Betriebe dürfen am innergemeinschaftlichen Verbringen nur teilnehmen oder beim innergemeinschaftlichen Verbringen nur genutzt werden, wenn sie von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind.
(4) Ein Betrieb nach Absatz 3 darf nur zugelassen werden, wenn
1.die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 2 erfüllt sind und
2.sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 3 eingehalten werden.

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# § 16 Bekanntgabe der Zulassungen
Die zuständigen Landesbehörden teilen dem Bundesministerium die Zulassungen von
1.nichtöffentlichen Schlachtstätten nach § 13 Abs. 3,
2.Betrieben nach § 15 Abs. 2 und 4 und
3.Lagern nach § 36a Abs. 4
sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses gibt die zugelassenen Schlachtstätten, Betriebe und Lager, mit Ausnahme der zugelassenen Händler und Händlerställe, im Bundesanzeiger bekannt. Dabei erteilt es eine Veterinärkontrollnummer. Satz 3 gilt nicht für Schlachtstätten, die nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassen worden sind, Sammelstellen und Geflügelhaltungen.

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# § 17 Ruhen der Zulassung
Stellt die zuständige Behörde bei zugelassenen Lagern, Sammelstellen, Schlachtstätten oder Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so ordnet sie das Ruhen der Zulassung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Für das Ruhen der Zulassung und das Ende des Ruhens gilt § 16 Satz 1 und 2 entsprechend.

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# § 18 Kennzeichnung
Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 8 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder ihre Transportbehältnisse in der dort für sie nach Spalte 2 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

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# § 19 Anzeige der Ankunft
Soweit es zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Empfänger von Tieren oder Waren aus anderen Mitgliedstaaten die voraussichtliche Ankunftszeit der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe der Art und der Menge der Tiere oder Waren mindestens einen Werktag vorher anzeigt. Satz 1 gilt nicht für das Verbringen eingetragener Pferde zum Zwecke des vorübergehenden Aufenthalts.

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# § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1.Huftiere:Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), ausgenommen Einhufer (Equidae), und Rüsseltiere (Elephantidae);
2.Paarhufer:Gabelböcke (Antilocapridae), Hornträger (Bovidae), Kameliden (Camelidae), Hirsche (Cervidae), Giraffen (Giraffidae), Flusspferde (Hippopotamidae), Moschusochsen (Moschidae), Schweine (Suidae), Pekaris (Tayassuidae) und Hirschferkel (Tragulidae);
3.Klauentiere:Wiederkäuer, Kameliden und Schweine;
4.Rinder:als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel;
5.Unpaarhufer, ausgenommen Einhufer:Nashörner (Rhinocerotidae) und Tapire (Tapiridae);
6.Einhufer:Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
7.eingetragene Einhufer:Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42);
8.Rüsseltiere:Elefanten (Elephantidae);
9.Geflügel:Enten, Fasanen, Gänse, Hühner, Laufvögel (Flachbrustvögel), Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur Zucht, Erzeugung von Fleisch oder Eiern oder zur Aufstockung von Wildbeständen gehalten werden;
10.Eintagsküken:Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das - ausgenommen bei Flugenten und deren Kreuzungen - seit dem Schlupf nicht gefüttert worden ist;
11.Bruteier:Geflügeleier, die zur Bebrütung bestimmt sind;
12.Fleisch von Huftieren:Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern;
13.Geflügelfleisch:Fleisch von Geflügel, ausgenommen Fleisch von Laufvögeln;
14.Fleisch von Farmwild:Fleisch von Laufvögeln und Landsäugetieren aus Zuchtanlagen, ausgenommen Fleisch von Huftieren;
15.Bienen:Bienenvölker sowie Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen;
16.Nutz- und Zuchttiere:Tiere, die insbesondere zur Zucht oder zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse bestimmt sind, mit Ausnahme der Schlachttiere;
17.Schlachttiere:Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung in einer Schlachtstätte oder für eine Sammelstelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen, bestimmt sind;
18.Fleisch:zum menschlichen Verzehr geeignete Teile geschlachteter oder erlegter Tiere und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse;
19.frisches Fleisch:Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist;
20.Fleischerzeugnis:Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist;
21.Futtermittel:Futtermittel im Sinne der futtermittelrechtlichen Vorschriften, die aus Waren bestehen oder solche enthalten;
22.Fischhaltungsbetrieb:Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen;
23.Sammelstelle:Betriebe, in denen Klauentiere oder Einhufer aus verschiedenen Ursprungsbetrieben für den Handel zusammengeführt werden;
24.EWR-Staat:Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
25.Durchfuhr:Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr;
26.Dokumentenprüfung:amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen;
27.Nämlichkeitskontrolle:amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Tieren und Waren mit den sie begleitenden Bescheinigungen;
28.physische Untersuchung:amtliche Untersuchung des seuchenhygienischen Zustandes von Tieren und Waren;
29.Grenzkontrollstelle:amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung von Tieren und Waren an der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen.

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# § 20 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
Stellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so ordnet sie
1.bei Tieren
a)die Quarantäne in einer Quarantänestation oder
b)die Tötung und unschädliche Beseitigung und
2.bei Waren die unschädliche Beseitigung
an. Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass hierbei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen wird.

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# § 21 Sonstige Maßnahmen
(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Tiere oder Waren aus einem anderen Mitgliedstaat aus anderen als den in § 20 genannten Gründen nicht den tierseuchenrechtlichen Vorschriften entsprechen, so kann sie deren Rücksendung anordnen, wenn
1.der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, dass der Herkunftsmitgliedstaat dies zulässt, und
2.andere von der Rücksendung betroffene Mitgliedstaaten benachrichtigt worden sind.
(2) Kann ein Mangel durch eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung zuständigen Behörde geheilt werden, so ist der Verfügungsberechtigte vor Anordnung der Rücksendung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser Stellungnahme aufzufordern.
(3) Die Rücksendung von Tieren und Waren, die nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht und dort aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, bedarf der Genehmigung.
(4) Tiere und Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, dürfen durch das Inland nach einem anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn der Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde des bei der Rücksendung erstberührten Landes zuvor unterrichtet hat.

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# § 22 Genehmigungsfreie Einfuhr
(1) Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt werden, wenn
1.das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, und
2.sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die
a)für die betreffenden Tiere oder Waren und den jeweiligen Verwendungszweck in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt vorgeschrieben ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden in Spalte 3 dieser Anlage genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil erlassen und das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, oder
b)dem für sie in Spalte 3 dieser Anlage genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Muster entspricht.
Sieht die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 eine Beschränkung der Einfuhr vor, so ist die Einfuhr nur im Rahmen oder unter Beachtung dieser Beschränkung zulässig.
(2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Gegenstände dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt werden, wenn das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke genehmigt werden, solange im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil die nicht unmittelbar geltende Rechtsakte und die Bekanntmachungen noch nicht ergangen sind.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr spezifisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als Muster für eine Warenbeprobung bestimmt sind. Eine Genehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden und die Waren nach der Beendigung der Untersuchung, Ausstellung oder Beprobung ausgeführt oder unschädlich beseitigt werden.

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# § 23 Sonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern zurückgewiesenen Sendungen
Abweichend von § 22 dürfen
1.Waren nach
a)Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder
b)Anlage 9 Abschnitt II oder
2.Gegenstände nach Anlage 9amit Ursprung in der Europäischen Union, Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer-Inseln, die in einem Drittland zurückgewiesen worden sind, nur eingeführt werden, sofern
1.die zuständige Behörde, die die Ursprungsbescheinigung ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung eingewilligt hat,
2.die Sendung vom Original oder einer behördlich beglaubigten Kopie der Ursprungsbescheinigung begleitet ist, in der die zuständige Behörde des Drittlandes die Zurückweisungsgründe angegeben und außerdem bescheinigt hat, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen eingehalten worden sind und - im Falle von unverplombten Behältnissen - keinerlei Behandlung erfolgt ist,
3.- im Falle von verplombten Behältnissen - die Sendung von einer ergänzenden Bescheinigung des Transporteurs begleitet ist, in der bescheinigt wird, dass die Sendung nicht behandelt oder entladen worden ist.

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# § 24 Einfuhrverbot für bestimmte Waren
(1) Die Einfuhr nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 oder Anlage 9 Abschnitt II aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen, ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1.Samen, Eizellen und Embryonen von Hunden, Katzen, Hasen, Kaninchen, Affen, Halbaffen, Frettchen, Füchsen, Nerzen und Vögeln,
2.von Fischen gewonnene Waren, ausgenommen deren Eier und Samen,
3.Hunde-, Katzen- und Frettchenblut, das zur Untersuchung auf Tollwut-Antikörper in einem Laboratorium, das im Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, bestimmt ist.

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# § 25 Besondere Einfuhrverbote
(1) Die Einfuhr von Tieren der in Anlage 9b Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland ist, vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach Absatz 2, für den in Spalte 3 in Bezug auf die jeweilige Seuche festgelegten Zeitraum verboten, wenn
1.in dem Drittland der Ausbruch einer für die betreffende Art in Spalte 2 aufgeführten Seuche amtlich festgestellt und
2.der Zeitpunkt dieser Feststellung vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht
worden ist. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung.
(2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit
1.ihre Einfuhr durch eine Maßnahme, die die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen ist und
2.das Bundesministerium diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9b Spalte 1 und Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland bis zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 oder 2 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche in diesem Drittland vorher amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist.
(4) Ferner ist die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, verboten, wenn sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforderungen als das deutsche Recht beinhalten und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
(5) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.

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# § 26 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
Die Einfuhr von Tieren, ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1, L 115 vom 6.5.2015, S. 43) sind, sowie von
1.Waren nach
a)Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder
b)Anlage 9 Abschnitt II oder
2.Gegenständen nach Anlage 9a
ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf die Generalzolldirektion übertragen.

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# § 27 Einfuhruntersuchung
(1) Tiere sowie Waren nach § 26 Satz 1 Nr. 1 unterliegen bei der Einfuhr der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung bei der Grenzkontrollstelle. Abweichend von Satz 1 ist bei Waren, die auf dem See- oder Luftweg befördert, bei der Grenzkontrollstelle auf ein anderes Schiff oder Flugzeug umgeladen und in einer zweiten Grenzkontrollstelle (Bestimmungsgrenzkontrollstelle) abgefertigt werden sollen, in der ersten Grenzkontrollstelle
1.die Dokumentenprüfung nur durchzuführen, sofern
a)der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist oder
b)die Ware eine Mindestzeit, nicht länger als eine Höchstzeit und unter Bedingungen zwischengelagert wird, die jeweils in einer Maßnahme vorgeschrieben sind, die
aa)die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund des Artikels 9 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und
bb)das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht
hat,
2.die Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung nur durchzuführen, sofern
a)eine Zwischenlagerung nach Nummer 1 Buchstabe b erfolgt und
b)der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.
In der Bestimmungsgrenzkontrollstelle sind Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung insoweit durchzuführen, als sie nicht bereits bei der ersten Grenzkontrollstelle durchgeführt worden sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere und Waren aus EWR-Staaten bei der Einfuhr außer der Dokumentenprüfung der nur stichprobenartigen Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung.
(3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Waren und Gegenstände, die nach § 23a eingeführt werden, lediglich einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einfuhr von Gegenständen nach Anlage 9a mit der Maßgabe entsprechend, dass lediglich eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle durchgeführt werden.
(5) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern oder Teilen von Drittländern ist die Einfuhruntersuchung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen, wenn und soweit dies im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes in einer Maßnahme vorgeschrieben ist, die
1.die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund
a)des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56) oder
b)des Artikels 10 der Richtlinie 97/78/EG
in der jeweils geltenden Fassung erlassen und
2.das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht
hat.

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# § 28
(weggefallen)

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# § 29 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung
(1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.
(2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird
1.bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I,
2.bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I
durchgeführt.
(3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2 wird
1.bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,
2.bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II
durchgeführt.

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# § 3 Bescheinigungen
(1) Bescheinigungen nach dieser Verordnung müssen der zuständigen Behörde im Original oder im Falle des § 30 Abs. 1 Satz 1 in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein. Werden Sendungen über eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Grenzkontrollstelle eingeführt, müssen die Bescheinigungen abweichend von Satz 1 mindestens in einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ausgestellt sein. Bescheinigungen nach den Sätzen 1 bis 3 müssen aus einem einzigen Blatt oder aus einem mehrseitigen, untrennbar zusammengefügten Dokument bestehen.
(2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn alle für die betreffenden Tiere oder Waren vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind. Soweit für Bescheinigungen Muster oder Vordrucke vorgeschrieben sind und diese Alternativen vorsehen, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Streichungen in vorgegebenen Mustern oder Vordrucken sind nur zulässig, wenn es sich handelt um
1.nicht zutreffende Alternativen,
2.Anforderungen, die für eine bestimmte Altersgruppe oder einen bestimmten Verwendungszweck nicht gefordert werden, oder
3.die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund dieser Verordnung von der zuständigen Behörde zugelassen worden ist.

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# § 30 Bescheinigungen
(1) Hat der Verfügungsberechtigte bei der Dokumentenprüfung eine Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, eine Bescheinigung über eine Genehmigung nach § 24 oder eine Bescheinigung nach Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt, so ist ihm hiervon eine beglaubigte Kopie auszuhändigen. Im Falle der Aufteilung einer Sendung in der Grenzkontrollstelle wird dem Verfügungsberechtigten eine der Anzahl der durch die Teilung entstandenen Sendungen entsprechende Anzahl von Kopien der Bescheinigung nach Satz 1 ausgestellt. Das Original der Bescheinigung nach Satz 1 ist von der Grenzkontrollstelle für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden
1.bei einer Sendung eingetragener Einhufer das Dokument zur Identifizierung nach Anlage 8 und
2.im Falle der vorübergehenden Einfuhr eingetragener Einhufer die Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
dem Verfügungsberechtigten wieder ausgehändigt.

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# § 31 Zurückweisung
(1) Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, so ist die Sendung von der Einfuhr zurückzuweisen und die sie begleitende Bescheinigung durch den Stempelaufdruck "Zurückgewiesen" in roter Farbe für ungültig zu erklären. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
1.die Einfuhr
a)der Tiere zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder Unterbringung in einer nahegelegenen zugelassenen Quarantänestation und
b)der Waren oder Gegenstände zur weiteren Verarbeitung in einem nach den Artikeln 13 bis 15, 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Betrieb oder zur sonstigen unschädlichen Beseitigung
genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden;
2.anordnen, dass
a)die Tiere unverzüglich geschlachtet oder getötet und unschädlich beseitigt oder in einer nahegelegenen zugelassenen Quarantänestation untergebracht werden und
b)die Waren oder Gegenstände unverzüglich unschädlich beseitigt werden,
wenn dies zur Vermeidung einer Gefahr der Seuchenverbreitung im Falle der Rücksendung oder bei Tieren aus tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist.
(1a) Die zuständige Behörde kann ferner im Einzelfall die Einfuhr von Futtermitteln, die Salmonellen enthalten, genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass diese Futtermittel nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes nachbehandelt werden.
(2) Eine Quarantänestation darf nur zugelassen werden, wenn die Anforderungen nach Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.

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# § 32 Allgemeine Bestimmung
(1) Eingeführte Tiere dürfen nur unmittelbar an ihren Bestimmungsort befördert werden. Der Beförderer hat die Kopien der Bescheinigungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 und die Bescheinigungen nach § 30 Abs. 2 mitzuführen.
(2) Bei eingeführten Waren hat der Beförderer die Kopien der Bescheinigungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 und die Bescheinigungen nach § 30 Abs. 2 bis zum ersten Bestimmungsort oder - im Falle der Durchfuhr, ausgenommen die Durchfuhr von für Andorra, Norwegen, San Marino oder die Färöer Inseln bestimmten Waren - bis zur Grenzkontrollstelle, an der die Sendung die Europäische Union verlässt, mitzuführen.
(3) Nach § 23a eingeführte Waren oder Gegenstände dürfen nur unmittelbar an ihren Ursprungsort in verplombten und lecksicheren Transportmitteln befördert werden.

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# § 33 Eingeführte Schlachttiere
(1) Eingeführte Schlachtklauentiere dürfen nur unmittelbar in die von der zuständigen Behörde bestimmte öffentliche oder nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zugelassene nichtöffentliche Schlachtstätte verbracht werden. Der Empfänger hat die Tiere nach Satz 1, sofern nicht eine kürzere Frist bestimmt wird, dort spätestens fünf Werktage nach ihrem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.
(2) Eingeführte Schlachteinhufer dürfen nur unmittelbar oder über eine nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassene Sammelstelle in die von der zuständigen Behörde bestimmte öffentliche oder nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zugelassene nichtöffentliche Schlachtstätte verbracht werden. Der Empfänger oder Besitzer hat die Tiere nach Satz 1, die
1.unmittelbar in eine Schlachtstätte nach Satz 1 verbracht werden, dort spätestens fünf Tage nach ihrem Eintreffen, jedoch spätestens acht Tage nach erfolgter Einfuhr,
2.über eine zugelassene Sammelstelle in eine Schlachtstätte nach Satz 1 verbracht werden, dort spätestens zehn Tage nach erfolgter Einfuhr
zu schlachten oder schlachten zu lassen.
(3) Eingeführtes Schlachtgeflügel darf nur unmittelbar in einen Geflügelschlachtbetrieb verbracht werden. Der Empfänger hat das Geflügel nach Satz 1 dort spätestens 72 Stunden nach seinem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.

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# § 34 Eingeführte Affen und Halbaffen
(1) Bei eingeführten Affen und Halbaffen gilt § 13a entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier nicht von Privatpersonen gehalten wird und Tierseuchen nicht verbreitet werden.

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# § 35 Eingeführte Vögel
(1) Eingeführte Vögel, ausgenommen Geflügel und in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungsprogramms gefangene Vögel, unterliegen in einer von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Quarantäneeinrichtung für mindestens 30 Tage der Absonderung.
(2) Eine Quarantäneeinrichtung nach Absatz 1 darf nur zugelassen werden, wenn
1.die Anforderungen nach Anhang B Kapitel 1 der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 26. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie die Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (ABl. EG Nr. L 278 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und
2.sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Artikel 3 Abs. 2 und 3 und Anhang B Kapitel 2 der Entscheidung 2000/666/EG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

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# § 36 Durchfuhrverbot für bestimmte Waren
Die Durchfuhr von frischem Fleisch und daraus hergestellten Fleischerzeugnissen und -zubereitungen, Milch und Milcherzeugnissen sowie von behandelten Tierdärmen, die nicht die tierseuchenrechtlichen Einfuhranforderungen erfüllen, ist verboten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 37 Abs. 5 und 5a für die Durchfuhr im Luft- und Seeschiffsverkehr.

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# § 37 Verbote und Beschränkungen
Die Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen ist verboten oder beschränkt, wenn und soweit
1.ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder beschränkt ist und
2.das Bundesministerium den Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung des Rechtsakts im Bundesanzeiger bekannt.

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# § 38 Tiere
Die §§ 8, 9, 13a, 19 Abs. 1, die §§ 20 bis 22, 24, 25 Abs. 1 und 5, §§ 26 bis 35 und 37 sind nicht anzuwenden,
1.wenn im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung höchstens drei nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere folgender Arten mitgeführt werden:
a)Hauskaninchen,
b)Papageien und Sittiche, sofern die Tiere von einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung begleitet sind, die nicht älter als zehn Tage ist und aus der sich ergibt, dass die Tiere gesund befunden worden sind und in ihrem Herkunftsbestand während der letzten 30 Tage keine auf Papageien und Sittiche übertragbaren Krankheiten zur amtlichen Kenntnis gelangt sind, und
c)Vögel, ausgenommen Geflügel, Papageien und Sittiche,
2.auf Tiere, die in das Grenzgebiet eingeführt oder im Durchgangsverkehr zwischen zwei Orten eines angrenzenden Drittlandes über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder zwischen zwei Orten der Bundesrepublik Deutschland über das Gebiet eines angrenzenden Drittlandes verbracht werden, sofern diese Einfuhr oder dieses Verbringen im Rahmen eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Drittland geschlossenen Abkommens über den erleichterten Grenz- und Durchgangsverkehr erfolgt,
3.auf Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden, ausgenommen Einhufer aus außereuropäischen Ländern sowie Klauentiere,
4.auf Pferde, die bei Ausflugsritten oder -kutschfahrten für weniger als 24 Stunden die Grenze überschreiten,
5.auf Brieftauben, die zum Zwecke des Auflassens in Spezialtransportmitteln innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden.

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# § 39 Anwendung von Unionsrecht
Abweichend von § 1 Absatz 1, den §§ 8, 22 und 24 bis 27 Absatz 1 und 2 und den §§ 30 bis 35 sind das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr auch unter den Bedingungen zulässig, die in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegt sind und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

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# § 4 Anzeige und Registrierung
Wer gewerbsmäßig
1.Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder
2.Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren
will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 oder 3 oder § 14 der Fischseuchen-Verordnung bedürfen, und Betriebe, die wegen einer Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat registriert oder zugelassen worden sind. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.

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# § 40 Befugnisse der Behörde
(1) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen dürfen im Rahmen der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr und Durchfuhr Untersuchungen von Tieren und Waren sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen die Tiere, Waren und Gegenstände zur Untersuchung zu überlassen.
(2) Transporte von Tieren und Waren können beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder nach Abschluss der Einfuhruntersuchung jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn der Verdacht des Verstoßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt.
(3) Tiere und Waren aus anderen Mitgliedstaaten sowie deren Transportmittel und -behältnisse können am Bestimmungsort stichprobenweise darauf untersucht werden, ob sie den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
(4) Grenzkontrollstellen können Schiffs- und Flugzeugmanifeste insbesondere darauf untersuchen, ob die bei der Anmeldung der Sendung gemachten Angaben mit den Angaben der Manifeste übereinstimmen. Zu diesem Zweck können die Grenzkontrollstellen verlangen, dass die Manifeste elektronisch vorgelegt werden.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

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# § 41 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 5 Satz 1 Nummer 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,
2.entgegen § 5 Satz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder
3.einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, oder § 21 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 4 Satz 1 oder § 37 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.entgegen § 6 oder § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 14 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, § 12 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3, oder § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt,
3.einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 9 Satz 1, § 10a Absatz 1 Satz 2, § 13a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 21 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, § 22 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6 oder § 25 Absatz 5, § 24 oder § 24a Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, § 34 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 4, § 34a Absatz 2 oder § 37 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
4.ohne Genehmigung nach § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 21 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 oder Absatz 4, § 24, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, oder § 37 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt, zurücksendet, einführt, ausführt oder durchführt,
5.entgegen § 9a, § 9b oder § 10a Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 3, oder § 18, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt,
6.einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, § 19 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 25 Absatz 3 oder § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, zuwiderhandelt,
7.entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3, oder § 21 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis nach einem anderen Mitgliedstaat verbringt, einführt oder ausführt,
8.entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3, ein Klauentier oder einen Einhufer auf eine zugelassene Sammelstelle verbringt oder ausführt,
9.entgegen § 13 Absatz 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, oder § 33 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein Schlachtklauentier, einen Schlachteinhufer, Schlachtgeflügel, ein eingeführtes Schlachtklauentier, einen eingeführten Schlachteinhufer oder eingeführtes Schlachtgeflügel verbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig schlachtet und nicht oder nicht rechtzeitig schlachten lässt,
10.einer mit einer Zulassung nach § 13 Absatz 3, § 15 Absatz 2 oder Absatz 4, § 20 Satz 2, § 35 Absatz 2 oder § 36a Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
11.entgegen § 13 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 13a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder § 34a Absatz 1, oder § 14 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 oder Absatz 4, einen Hund, eine Katze, ein Frettchen, einen Affen, einen Halbaffen oder einen Fisch verbringt, einführt oder ausführt,
12.entgegen § 14 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, einen Fisch, einen getöteten Fisch, einen Teil eines getöteten Fisches oder Eier oder Sperma von Fischen aus einem anderen Mitgliedstaat verbringt oder einführt,
13.entgegen § 15 Absatz 3 am innergemeinschaftlichen Verbringen teilnimmt oder einen Betrieb beim innergemeinschaftlichen Verbringen nutzt,
14.entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, oder § 24a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, ein Tier oder eine Ware einführt oder durchführt,
15.entgegen § 23a, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder durchführt,
16.entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2, § 25 Absatz 2 oder Absatz 4 oder § 26 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6 oder § 37 Absatz 2, ein Tier, eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder durchführt,
17.entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, ein Tier befördert,
18.entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder 6, oder § 32 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, eine Kopie nicht mitführt,
19.entgegen § 32 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, eine Ware oder einen Gegenstand befördert,
20.entgegen § 36a Absatz 3 eine Ware einlagert,
21.entgegen § 37 Absatz 6 eine Ware zwischenlagert, lagert, behandelt oder aus dem Zwischenlager verbringt oder
22.entgegen § 37a ein Tier, eine Ware oder einen Gegenstand ausführt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 9 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen Artikel 4 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anhang V Nr. 3, der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 (ABl. EU Nr. L 205 S. 3), spezifiziertes Risikomaterial oder daraus durch Verarbeitung gewonnenes Material ein- oder ausführt oder
2.entgegen Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat versendet.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat versendet.
(5) (weggefallen)
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. EU Nr. L 122 S. 1) eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kenntlich macht.
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11) eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet.
(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. EU Nr. L 49 S. 11) eine Ankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 279 S. 47) verstößt, indem er als Zirkusbetreiber oder Dressurtierhalter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 Buchstabe a und Artikel 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland zieht,
2.Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt, dass die dort genannten Register auf dem neuesten Stand sind,
3.Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt, dass alle Tiere von einem dort genannten Pass begleitet sind, oder
4.Artikel 8 Abs. 3, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Angaben in der dort genannten Weise verwahrt werden.

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# § 42 Übergangsvorschriften
(1) Betriebe, die nach § 15 Abs. 1 oder 3 der Zulassung bedürfen und am 31. Dezember 2004 nicht nach dieser Vorschrift zugelassen waren, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
1.wenn nicht bis zum 1. April 2005 die Erteilung der Zulassung beantragt wird, oder
2.im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(2) Anlage 8 Abschnitt II Nr. 1 und 2 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in der am 7. April 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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# § 43 Wirksamwerden von Bekanntmachungen
Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Bekanntmachungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Bekanntmachungen nach § 16 Satz 2.

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# § 44
(Inkrafttreten)

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# § 5 Buchführung
Wer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat
1.über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten und eingeführten Tiere und Waren gemäß Satz 2 und 3 Buch zu führen, soweit er nicht nach § 20 der Viehverkehrsverordnung zur Führung eines Viehkontrollbuches verpflichtet ist,
2.Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn als Empfänger der Tiere oder Waren ausweisen, gemäß Satz 3 aufzubewahren.
Aus dem Buch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:
1.Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,
2.Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des Erwerbers,
3.Art, Zahl sowie Kennzeichnung der Tiere, soweit nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eine Kennzeichnungspflicht besteht,
4.Bezug zu der die Sendung begleitenden Bescheinigung.
Das Buch und die Bescheinigungen sind für eine Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt im Falle
1.des Buches mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist,
2.der Bescheinigung mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Tiere oder Waren empfangen worden sind.
Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 24 Abs. 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.

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# § 6 Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse
(1) Tiere und Waren der in Anlage 2 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transportmitteln oder -behältnissen innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden, die den dort für sie in Spalte 2 genannten Anforderungen entsprechen.
(2) Geflügel, Bruteier von Geflügel, Papageien und Sittiche dürfen nur in Transportbehältnissen innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden, die ausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck dienen und im Falle von Geflügel und Bruteiern aus demselben Betrieb stammen.

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# § 7 Zuständigkeit, allgemeiner Genehmigungsgrundsatz
Die Entscheidung über die Genehmigungen nach dieser Verordnung obliegt der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.

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# § 8 Genehmigungsfreies Verbringen
(1) Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer dort für sie in Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bescheinigung begleitet sind, die in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 um die dort genannte Erklärung ergänzt sein muss. Abweichend hiervon dürfen Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie statt von der Bescheinigung nach Satz 1 von einer beglaubigten Kopie nach § 30 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen spezifisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als Muster für eine Warenbeprobung bestimmt sind, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden. Im Falle des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat darf eine Genehmigung nach Satz 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates erteilt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen ohne eine in diesen Absätzen vorgeschriebene Bescheinigung im Einzelfall genehmigt werden, wenn die Sendung
1.aus einem anderen Mitgliedstaat durch das Inland in ein Drittland oder
2.aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat in ein Drittland
verbracht werden soll und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet ist, aus der sich das Bestimmungsdrittland ergibt. Diese Sendungen unterliegen der zollamtlichen Überwachung.
(4) Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die entsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht, so muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 um eine amtstierärztliche Erklärung ergänzt sein, aus der sich ergibt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesministerium gibt auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.

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# § 9 Verbringungsverbot für geimpfte Tiere
Es ist verboten, Tiere, die auf Grund einer Anordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der MKS-Verordnung geimpft worden sind, innergemeinschaftlich zu verbringen.