Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 37 Antrieb
Fahrmotoren, Getriebe und sonstige Bauteile zur Kraftübertragung müssen unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse, der Zugzusammensetzungen und der Fahrgeschwindigkeiten für die größten betrieblich vorkommenden Antriebs- und Bremskräfte bemessen sein. Dabei sind insbesondere die Beanspruchungen
1.beim generatorischen Bremsen,
2.beim Schleudern sowie Überbremsen,
3.bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspannung
zu beachten.