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# SPORTBOOTVERMV-BIN2000
**Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Geltungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften](§2.md)
- [§ 2 Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer](§2.md)
- [§ 3 Grundregel, Zuständigkeit](§3.md)
- [§ 4 Bootszeugnis](§4.md)
- [§ 5 Nachweis über die Fahrtauglichkeit](§5.md)
- [§ 6 Verfahren](§6.md)
- [§ 7 Kennzeichen](§7.md)
- [§ 8 Pflichten des Unternehmens](§8.md)
- [§ 8 Gelegenheitsverkehr](§8.md)
- [§ 9 Charterbescheinigung](§9.md)
- [§ 10 Pflichten des Sportbootführers](§10.md)
- [§ 11 Ordnungswidrigkeiten](§11.md)
- [§ 12 Übergangsregelung](§12.md)

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# § 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Vermieten und Mieten von Sportbooten zur Teilnahme am Verkehr auf den Binnenschifffahrtsstraßen.

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# § 10 Pflichten des Sportbootführers
(1) Der Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass
1.die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,
2.die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist,
3.die im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden,
4.im Gelegenheitsverkehr
a)nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden,
b)die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist,
c)an Bord keine offene Feuerstelle betrieben wird,
d)Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt,
e)Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen,
f)Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind,
g)die gültige Bescheinigung des Sachverständigen über die Prüfung der Flüssiggasanlagen an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird und
h)bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr alle Personen an Bord Rettungswesten anlegen.
(2) Der Sportbootführer hat im Gelegenheitsverkehr bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben.

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# § 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.als Unternehmen
a)entgegen § 6 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
b)entgegen § 8 Abs. 1 die Vermietung eines Sportbootes anordnet oder zulässt,
c)entgegen § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 ein Sportboot vermietet,
d)entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ein dort genanntes Boot oder einen dort genannten Rettungsring nicht bereithält,
e)entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist,
f)entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise gegeben werden,
g)entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden,
h)entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot mit den dort genannten Angaben versehen ist,
i)entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis gegeben wird,
j)entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass das Ein- oder Aussteigen überwacht wird,
k)entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden,
l)entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Ausrüstung vorhanden ist,
m)entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur in einem dort genannten Fall betrieben wird,
n)entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage den dort genannten Vorschriften entspricht,
o)entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit den dort genannten Warneinrichtungen ausgestattet ist,
p)entgegen § 8 Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
q)entgegen § 8a Absatz 7 Satz 1 den dort genannten Mietvertrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
r)entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Charterbescheinigung ausstellt,
s)entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Zweitschrift nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
t)einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.
2.als Sportbootführer
a)entgegen § 9 Absatz 5 eine im Charterschein eingetragene Beschränkung nicht beachtet,
b)entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,
c)entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist,
d)entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden,
e)entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden,
f)entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Ausrüstung vorhanden ist,
g)entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass keine offene Feuerstelle betrieben wird,
h)entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur in einem dort genannten Fall betrieben wird,
i)entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage den dort genannten Vorschriften entspricht,
j)entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit den dort genannten Warneinrichtungen ausgestattet ist,
k)entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt oder den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,
l)entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass eine Rettungsweste angelegt wird oder
m)entgegen § 10 Absatz 2 eine Aufgabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausübt.

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# § 12 Übergangsregelung
Nach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) ausgestellte Bootszeugnisse gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten Abnahmeprotokolls weiter, wenn eine Kopie dieses Abnahmeprotokolls den Bootszeugnissen beigefügt wird.

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# § 2 Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer
Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von dieser Verordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.

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# § 3 Grundregel, Zuständigkeit
(1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.
(2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig,
1.in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen ständigen Liegeplatz hat oder sich die Betriebsstätte befindet oder
2.das dem Sitz des Unternehmens am nächsten liegt.

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# § 4 Bootszeugnis
(1) Ein Bootszeugnis darf nur erteilt oder seine Gültigkeit verlängert werden, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot fahrtauglich ist (§ 5). Es wird für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises über die Fahrtauglichkeit erteilt. Sofern das Sportboot auch für den Gelegenheitsverkehr im Sinne des § 8a eingesetzt werden soll, ist der zuständigen Berufsgenossenschaft vor der Erteilung oder Verlängerung des Bootszeugnisses die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf für ein Sportboot, das der Richtlinie 2013/53/EU nicht unterliegt, ein Bootszeugnis erteilt werden, wenn das Sportboot über einen ausreichenden Restauftrieb verfügt, der es auch in überflutetem Zustand schwimmfähig erhält, wenn nicht durch andere geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel verstärkte Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Fahrtbeschränkungen, ein für das jeweilige Fahrtgebiet gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird.
(3) Das Unternehmen muss dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt jede bauliche oder sonstige Veränderung des Sportbootes, die dessen Fahrtauglichkeit beeinflussen kann, mitteilen. Sie ist vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt im Bootszeugnis einzutragen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot weiterhin fahrtauglich ist. Ist eine der in Satz 1 genannten Veränderungen nicht gemeldet worden, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Erteilung des Bootszeugnisses widerrufen.
(4) Für Sportboote, die auch im Geltungsbereich der See-Sportbootverordnung eingesetzt werden, kann an die Stelle des Bootszeugnisses nach Absatz 1 das Bootszeugnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 oder § 18 Abs. 1 der See-Sportbootverordnung treten, sofern darin als Fahrtbereich auch die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen eingetragen sind.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr kann Bootszeugnisse oder andere Zulassungsurkunden anerkennen, die nach landesrechtlichen Vorschriften erteilt werden. Die Muster dieser Urkunden werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

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# § 5 Nachweis über die Fahrtauglichkeit
(1) Nachweise über die Fahrtauglichkeit der Sportboote sind:
1.eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung,
2.ein gültiges Abnahmeprotokoll eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines nach Norm DIN EN ISO/IEC 17024, Ausgabe November 2012, von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen mit dem Inhalt der Anlage 2 oder
3.eine gültige EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs IV der Richtlinie 2013/53/EU.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit für Sportboote, die der Richtlinie 2013/53/EU nicht unterliegen, durch ein Abnahmeprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt bescheinigt werden. Bei neuen Sportbooten, die in Serie hergestellt werden und die mit einer Seriennummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen Prototyp vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt überprüfen lassen. Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Sportboote dieser Baureihe die Kopie des Abnahmeprotokolls für den Prototyp zusammen mit der Herstellerbescheinigung, die die Baugleichheit mit den übrigen Sportbooten dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die Seriennummern der Sportboote aufgeführt sind, für die er gelten soll.
(3) Durch den Nachweis über die Fahrtauglichkeit wird bescheinigt, dass das Sportboot zum Zeitpunkt der Abnahme oder im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt oder der Inbetriebnahme für fahrtauglich befunden worden ist.
(4) Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nummer 2 für neue Sportboote gelten zehn Jahre. Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Sportboote nach Absatz 1 Nummer 2 wird vom Sachverständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre. Sportboote nach Absatz 1 Nummer 3 müssen nach zehn Jahren ein Abnahmeprotokoll nach Absatz 1 Nummer 2 beim zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorlegen; hinsichtlich der Gültigkeit ist Satz 2 anzuwenden. Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für neue Sportbote gelten sechs Jahre. Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Sportboote nach Absatz 2 wird vom zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt festgelegt, längstens jedoch für sechs Jahre.
(5) Abnahmeprotokolle aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sind einschließlich der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt als gleichwertig anzuerkennen, wenn in ihnen das Schutzniveau der Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4 bescheinigt ist.

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# § 6 Verfahren
(1) Der Antrag auf Ausstellung und Verlängerung des Bootszeugnisses (§ 4 Abs. 1) sowie dessen Änderung (§ 4 Abs. 3) ist vom Unternehmen bei dem nach § 3 Abs. 2 zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zu stellen.
(2) Im Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses sind anzugeben:
1.Name und Anschrift des Unternehmens und der vertretungsberechtigten Personen sowie eine davon abweichende Anschrift einer besonderen Betriebsstätte,
2.Angaben darüber, ob für das Sportboot bereits ein Bootszeugnis beantragt oder ausgestellt war,
3.Angaben zum Sportboot:
a)Fahrzeugart und Hauptbaustoff,
b)Fabrikat, Hersteller, Baujahr,
c)Bau- oder Seriennummer oder internationale Bootsidentifizierungsnummer nach Norm DIN EN ISO 10087, soweit vorhanden,
d)Länge, gemessen über alles ohne bewegliche Teile, Breite über alles und maximaler Tiefgang,
e)Zahl der zugelassenen Personen,
f)technischen Daten aller Antriebsmotoren:Motornummer, Hersteller, Fabrikat, Antriebsart, Antriebsleistung in kW, Baujahr, Art des Motors,
4.Angaben darüber, auf welchen Wasserstraßen das Sportboot vermietet werden soll.
(3) Dem Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Änderung des Bootszeugnisses ist der Nachweis über die Fahrtauglichkeit nach § 5 beizufügen.
(4) In einem Antrag auf Verlängerung oder Änderung des Bootszeugnisses sind nur die Angaben nach Absatz 2 zu machen, die sich seit der letzten Antragstellung geändert haben.
(5) Soweit Zweifel an der Fahrtauglichkeit im Sinne des § 5 bestehen, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Vorlage weiterer Unterlagen und Gutachten verlangen. Es kann auch verlangen, dass das Sportboot zur Untersuchung auf dem Trockenen vorgeführt wird.
(6) Unbeschadet der Verpflichtung des Unternehmens nach den Absätzen 1 bis 4 hat dieses auch Änderungen bei den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 innerhalb von vier Wochen schriftlich gegenüber dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen.

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# § 7 Kennzeichen
(1) Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung oder mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu versehen.
(2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Absatz 3 Satz 1 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von
1.einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,
2.der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist, und
3.dem Kennbuchstaben „V“.
Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 30. Mai 2021 geltenden Fassung dieser Vorschrift erteilt worden sind, gelten weiter.

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# § 8 Gelegenheitsverkehr
(1) Eine Fahrt im Gelegenheitsverkehr ist auf die Beförderung von höchstens zwölf Fahrgästen und auf die Wasserstraßen der Zone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und der Zone 4, mit Ausnahme der Wasserstraße Oder, des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beschränkt.
(2) Unbeschadet der Festlegungen in dem Bootszeugnis oder der nach § 4 Absatz 5 anerkannten Zulassungsurkunde muss an Bord eines Sportbootes bei einer Fahrt im Gelegenheitsverkehr folgende Ausrüstung an Bord vorhanden sein:
1.eine für die jeweils befahrene Wasserstraße zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk zugelassene Sprechfunkanlage;
2.mindestens zwei Rettungsringe entsprechend Artikel 19.09 Nummer 1 ES-TRIN, die sich verwendungsbereit an geeigneter Stelle an Deck befinden und in ihrer Halterung nicht befestigt sind;
3.für jeden beförderten Fahrgast und jedes Besatzungsmitglied eine Rettungsweste nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN, wobei für die Fahrgäste auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten zulässig sind;
4.Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen und zur Bezeichnung der Fahrzeuge entsprechend ihrer Länge erforderlich sind;
5.Festmacheleinen, Schleppleinen, Wurfleinen, Fender;
6.ein geeigneter Verbandkasten mit einem Inhalt entsprechend der Norm DIN 13157, Ausgabe November 2009 oder DIN 13169, Ausgabe November 2009, der so untergebracht sein muss, dass er im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kann; sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch das nachstehende Symbol mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein:
[Tabelle]
7.ein Bootshaken;
8.ein Doppelglas, 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser.
(3) Offene Feuerstellen dürfen an Bord nicht betrieben werden.
(4) Flüssiggasanlagen dürfen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt. Die Flüssiggasanlagen müssen Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen; Artikel 17.13 Satz 3 und Artikel 17.15 Nummer 1 und 2 ES-TRIN sind nicht anzuwenden. Flüssiggasanlagen in geschlossenen Räumen müssen mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid und für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sein. Die gültige Bescheinigung des Sachverständigen über die Prüfung der Flüssiggasanlagen ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.
(5) Bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr haben alle Personen an Bord Rettungswesten anzulegen und der Sportbootführer seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben.
(6) Ein Sportboot darf während der Anwesenheit Beschäftigter im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes nur betrieben werden, wenn dabei sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Artikel 14.01 bis 14.06, 14.08, 14.09, 14.11 und 14.13 ES-TRIN unter Beachtung der baulichen und sonstigen technischen Besonderheiten des eingesetzten Sportbootes sinngemäß entsprochen wird. Weitergehende arbeitsschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Die zuständige Behörde erteilt das Bootszeugnis auf Vorschlag der zuständigen Berufsgenossenschaft mit den erforderlichen Auflagen.
(7) Das Unternehmen hat den im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs abgeschlossenen Mietvertrag dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausübung des Gelegenheitsverkehrs verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 oder Satz 1 verstoßen hat.

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# § 9 Charterbescheinigung
(1) Abweichend von § 8 Absatz 4 darf ein Unternehmen ein Sportboot von weniger als 15 Metern Länge auch vermieten an Personen, denen es eine amtlich anerkannte Bescheinigung über die ausreichende Befähigung des Mieters oder des von ihm bestimmten Bootsführers (Charterbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 4 nach Maßgabe der Absätze 2, 4 und 5 ausgestellt hat.
(2) Das zuverlässige Unternehmen darf eine Charterbescheinigung nur ausstellen:
1.zur Fahrt auf den in der Anlage 5 genannten Binnenschifffahrtsstraßen,
2.für Sportboote, die über fest eingebaute Schlafplätze verfügen und die Anforderungen nach Anlage 6 erfüllen,
3.an Personen,
a)deren Tauglichkeit und Zuverlässigkeit nicht offensichtlich ausgeschlossen ist,
b)über deren für die zu befahrende Binnenschifffahrtsstraße und das zu fahrende Sportboot ausreichende Befähigung sich das Unternehmen vergewissert und eine Einweisung nach Maßgabe der Anlage 4 durchgeführt hat.
Das zuverlässige Unternehmen hat eine Zweitschrift der Charterbescheinigung zu fertigen sowie diese für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ausstellung aufzubewahren und dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausstellung von Charterbescheinigungen verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel ein Unternehmen nicht, das wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Absatzes 2 oder des § 8 verstoßen oder Bediensteten des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes die Überprüfung einer Einweisung im Rahmen der Überwachung nach § 6 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes verweigert hat. Das Unternehmen hat das Verbot nach Satz 1 zu beachten.
(4) Das Unternehmen und dessen örtlich Bevollmächtigter gilt neben dem Sportbootführer als weiterer Verantwortlicher für dessen Pflichten.
(5) Der Sportbootführer muss die in der Charterbescheinigung eingetragenen Beschränkungen beachten.