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# SAFLEISCHWIG
**Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Zielsetzung](§1.md)
- [§ 2 Geltungsbereich](§2.md)
- [§ 3 Haftung für Sozialversicherungsbeiträge](§3.md)
- [§ 4 Arbeitsmittel, Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung](§4.md)
- [§ 5 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts, Aufrechnungsverbot](§5.md)
- [§ 6 Erstellen von Dokumenten](§6.md)
- [§ 6 Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal](§6.md)
- [§ 6 Prüfung und Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung](§6.md)
- [§ 7 Bußgeldvorschriften](§7.md)
- [§ 8 Evaluation](§8.md)

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# § 1 Zielsetzung
Ziele des Gesetzes sind die Sicherung von Rechten und Ansprüchen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die Verhinderung von Umgehungen der Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Beauftragung von Nachunternehmern in der Fleischwirtschaft.

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# § 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Fleischwirtschaft. Zur Fleischwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gehören Betriebe im Sinne von § 6 Absatz 9 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
(2) Die §§ 6 bis 6b finden auf das Fleischerhandwerk keine Anwendung. Zum Fleischerhandwerk im Sinne dieses Gesetzes gehören Unternehmer der Fleischwirtschaft, die in der Regel nicht mehr als 49 Personen tätig werden lassen und
1.ihre Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 der Handwerksordnung handwerksmäßig betreiben und in die Handwerksrolle des zulassungspflichtigen Handwerks oder in das Verzeichnis des zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind oder
2.juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sind, deren Mitglieder oder Gesellschafter ausschließlich Unternehmer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 sind.
Bei der Bestimmung der Anzahl der in der Regel tätigen Personen nach Satz 2 sind auch die bei Nachunternehmern tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sowie Selbstständige mitzuzählen. Nicht berücksichtigt werden bei der Bestimmung der Anzahl der in der Regel tätigen Personen nach Satz 2 solche Personen, die ausschließlich mit dem Verkauf und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten befasst sind, sowie Auszubildende in der Ausbildung zur Fachverkäuferin oder zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk mit Schwerpunkt Fleischwirtschaft.

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# § 3 Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
(1) § 28e Absatz 3a, Absatz 3b Satz 1, Absatz 3c Satz 1, Absatz 3e, Absatz 3f Satz 1 und 2 und Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für Unternehmer der Fleischwirtschaft, die andere Unternehmer mit Tätigkeiten des Schlachtens oder der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Absatz 9 Satz 2 bis 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes beauftragen, mit der Maßgabe entsprechend, dass der Nachweis entsprechend § 28e Absatz 3b Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausschließlich durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher entsprechend § 28e Absatz 3f Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden kann.
(2) § 150 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt, soweit er die entsprechende Geltung von in Absatz 1 genannten Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch anordnet, entsprechend für Unternehmer der Fleischwirtschaft.

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# § 4 Arbeitsmittel, Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung
(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Arbeitsmittel, die aus Hygienegründen oder Gründen der Arbeitssicherheit vorgeschriebene besondere Arbeitskleidung (Schutzkleidung) und persönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und instand zu halten.
(2) Eine Vereinbarung, durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet werden, Arbeitsmittel, Schutzkleidung oder persönliche Schutzausrüstung auf eigene Kosten zu beschaffen oder instand zu halten, ist unwirksam.

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# § 5 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts, Aufrechnungsverbot
(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.
(2) Die Aufrechnung gegenüber dem unpfändbaren Teil des Arbeitsentgelts ist unzulässig.

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# § 6 Prüfung und Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
(1) Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung.
(2) Die §§ 2 bis 6, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
1.die dortigen Befugnisse, Duldungs- und Mitwirkungspflichten auch gegenüber Inhabern im Sinne des § 6a Absatz 3 sowie Personen, welche die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation gestatten, Anwendung finden,
2.die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes, Satzungen, Gesellschaftsverträge und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Vorgaben nach § 6a geben, und
3.die nach § 5 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, auch in Verbindung mit Nummer 1, zur Mitwirkung Verpflichteten die Unterlagen nach Nummer 2 vorzulegen haben.

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# § 7 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem anderen die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, ganz oder teilweise gestattet und weiß oder wenigstens fahrlässig nicht weiß, dass der andere
1.entgegen § 6a Absatz 1 Satz 1 den Betrieb oder die übergreifende Organisation nicht richtig führt,
2.entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer tätig werden lässt oder
3.entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbstständigen tätig werden lässt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 28e Absatz 3c Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.entgegen § 6 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder § 17c Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
3.entgegen § 6a Absatz 1 Satz 1 einen Betrieb oder eine übergreifende Organisation nicht richtig führt,
4.entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer tätig werden lässt,
5.entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbstständigen tätig werden lässt oder
6.entgegen § 6a Absatz 2 Satz 3 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder einen Selbstständigen tätig werden lässt oder eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer überlässt..
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 sowie des Absatzes 2 Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
1.in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 2 bis 6 die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich und
2.in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 der Versicherungsträger.

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# § 8 Evaluation
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird die Regelung zur Einschränkung des Einsatzes von Fremdpersonal in der Fleischwirtschaft einschließlich der Einschränkung des Anwendungsbereichs der Regelung für das Fleischerhandwerk im Jahr 2023 evaluieren.