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# RAG_21
**Einundzwanzigstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus
der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für
Landwirte**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 2 Berlin-Klausel](§2.md)
- [§ 3](§3.md)
- [§ 3 Inkrafttreten](§3.md)
- [§ 4](§4.md)
- [§ 5](§5.md)
- [§ 6](§6.md)
- [§ 7](§7.md)
- [§ 8](§8.md)
- [§ 9](§9.md)
- [§ 10](§10.md)
- [§ 11](§11.md)
- [§ 12](§12.md)
- [§ 13](§13.md)
- [§ 14](§14.md)
- [§ 15](§15.md)
- [§ 16](§16.md)

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laws_md/rag_21/§1.md Normal file
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# § 1
-

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# § 10
(1) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,069 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kürzung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Geldleistung zugrunde liegt.
(2) Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt, daß der für Januar 1979 zu zahlende Betrag mit 1,069 zu vervielfältigen ist.

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# § 11
Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36.000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an die Stelle des Betrags von 36.000 Deutsche Mark der höhere Betrag.

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# § 12
In der Altershilfe für Landwirte werden entsprechend der Veränderung der Renten in der Rentenversicherung der Arbeiter bis zum Jahre 1981 die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 16 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040, 1744), bezeichneten monatlichen Altersgelder vom 1. Januar 1979 an auf 416,00 Deutsche Mark, vom 1. Januar 1980 an auf 432,70 Deutsche Mark und vom 1. Januar 1981 an auf 450,10 Deutsche Mark für den verheirateten Berechtigten sowie vom 1. Januar 1979 an auf 277,60 Deutsche Mark, vom 1. Januar 1980 an auf 288,70 Deutsche Mark und vom 1. Januar 1981 an auf 300,30 Deutsche Mark für den unverheirateten Berechtigten festgesetzt.

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# § 13
(1) Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 und 3 dieses Artikels anzupassen sind, Renten mit Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, Renten nach Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und die in § 2 Abs. 2 dieses Artikels genannten Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen, dürfen nach Anwendung der §§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes und §§ 75 und 76 des Reichsknappschaftsgesetzes zusammen mit der Rente aus der Unfallversicherung den Betrag nicht unterschreiten, der als Summe dieser Renten für Dezember 1963 gezahlt worden ist; Kinderzuschüsse und Kinderzulagen bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes. Ergibt in den übrigen Fällen die Anpassung nach dem Ersten Abschnitt dieses Artikels keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuzahlen.
(2) Ist eine Geldleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften festgestellt worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie bei der Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt dieses Artikels sein würde, ist dem Berechtigten die höhere Leistung zu gewähren.

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# § 14
(1) Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren, in dem die Berichtigung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung ist nur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, von dem an die Anpassung der Leistung nach diesem Gesetz wirksam wird, zulässig.
(2)Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.

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# § 15
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# § 16
(1) Bleibt die Entwicklung der durchschnittlichen Arbeitnehmereinkommen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren je um mehr als ein Viertel hinter den Annahmen der mittelfristigen Wirtschaftsprojektion der Bundesregierung für die Jahre 1978 bis 1982 zurück oder unterschreitet die Zahl der versicherungspflichtig Beschäftigten oder überschreitet die Zahl der Rentenempfänger die Annahmen des Rentenanpassungsberichts 1978 für den gleichen Zeitraum wesentlich, hat die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen bei den Einnahmen oder den Ausgaben oder bei beiden zusammen vorzuschlagen. Dabei ist die Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die Veränderung des Einkommens je Arbeitnehmer und die Entwicklung der Finanzlage der gesetzlichen Rentenversicherung, wie sie sich unter Beachtung des in § 1385 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 130 Abs. 1 Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes festgelegten Beitragssatzes ergibt, zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 gilt bis zur Neuregelung der Hinterbliebenenrenten entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1975 (BGBl. I S. 748).

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# § 2 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

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# § 3 Inkrafttreten
Es treten in Kraft: ...
die übrigen Vorschriften am Tag nach der Verkündung.

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# § 4
(1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde, wenn der nach § 5 dieses Artikels zu ermittelnde Anpassungsbetrag für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an mit 1,045 und für Bezugszeiten vom 1. Januar 1980 und 1. Januar 1981 an jeweils mit 1,04 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind in der ab 1. Juli 1977 maßgebenden Höhe sowie bei Waisenrenten für Halbwaisen der Betrag in Höhe dieses Kinderzuschusses und bei Waisenrenten für Vollwaisen der Betrag in Höhe von einem Einhundertzwanzigstel der bei der Anpassung nach § 2 Abs. 1 dieses Artikels zugrunde zu legenden allgemeinen Bemessungsgrundlage hinzugefügt würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. Bei Renten, die auf einem in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 eingetretenen Versicherungsfall beruhen, tritt an die Stelle des Faktors 1,04 bei der Anpassung zum 1. Januar 1981 der Faktor 1,03. Bei Waisenrenten auf Grund von Versicherungsfällen, die nach dem 31. Dezember 1977 eingetreten sind, tritt in den Fällen des § 1269 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung, § 46 Satz 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes und des § 69 Abs. 6 Satz 4 des Reichsknappschaftsgesetzes an Stelle des nach Satz 1 den Waisenrenten hinzuzufügenden Betrags die Hälfte dieses Betrags. Die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung bleiben unberührt. § 2 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels findet Anwendung.
(2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und auf die die §§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 75 und 76 des Reichsknappschaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupassen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der sich ergibt
a)bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2 dieses Artikels,
b)bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3 dieses Artikels angepaßt würden.

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# § 5
(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 dieses Artikels der Rentenzahlbetrag für den Monat Januar des jeweiligen Anpassungsjahrs ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung; bei Waisenrenten ist Anpassungsbetrag der Rentenzahlbetrag nach Abzug des Erhöhungsbetrags nach § 1269 Satz 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung, § 46 Satz 3 und 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 69 Abs. 6 Satz 3 und 4 des Reichsknappschaftsgesetzes. Ergibt sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente unrichtig festgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe der vorangegangenen Rentenanpassungsgesetze angepaßt worden ist, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich nach erneuter Anwendung der Vorschriften über die Feststellung, Umstellung und Anpassung als Rentenzahlbetrag für den nach Satz 1 maßgebenden Monat ergeben würde.
(2) In den Fällen, in denen für den nach Absatz 1 Satz 1 maßgebenden Monat keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem Tag vor Beginn dieses Monats ändert, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Absatzes 1 der Betrag, der für diesen Monat zu zahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.

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# § 6
(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, findet Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes unter Zugrundelegung der Werte nach § 3 Abs. 2 dieses Artikels Anwendung.
(2) Versichertenrenten der knappschaftlichen Rentenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne Leistungszuschlag, die nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, dürfen die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nicht überschreiten. Satz 1 gilt bei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage bei den Renten nach den §§ 64, 65 und 66 des Reichsknappschaftsgesetzes sechs Zehntel, bei Renten an Halbwaisen ein Zehntel und bei Renten an Vollwaisen ein Fünftel der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage tritt.
(3) Versichertenrenten ohne Kinderzuschuß und ohne Leistungszuschlag sowie Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, dürfen zusammen die in den §§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder die in den §§ 75 und 76 des Reichsknappschaftsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei der Berechnung der Renten nach § 2 dieses Artikels zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren sind.
(4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, dürfen zusammen die in den §§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung oder die in den §§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei der Berechnung der Renten nach § 3 dieses Artikels zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten.

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# § 7
Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar sind so anzupassen, daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der bisherigen Versicherungszeiten ergeben würde.

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# § 8
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, in der die in den §§ 1 bis 7 dieses Artikels aufgeführten Vorschriften im Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099) gewährt werden.

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# § 9
(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aus Anlaß der Veränderung der durchschnittlichen Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Kalenderjahren 1976 und 1977 die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahre 1976 oder früher eingetreten sind, und das Pflegegeld für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an nach Maßgabe der §§ 10 und 11 dieses Artikels angepaßt.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
soweit die Geldleistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach einem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,
soweit die Geldleistungen auf Grund des § 13 Abs. 2 des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes gewährt werden.
(3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar, die von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.
(4) In den Fällen der §§ 565 und 566 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (RGBl. I S. 107) und in den Fällen des § 573 Abs. 1 und des § 577 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 956), gilt als Unfalljahr das Jahr, für das der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgelegt worden ist.