Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

29
laws_md/rag_20/README.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,29 @@
# RAG_20
**Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der
Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 3](§3.md)
- [§ 4](§4.md)
- [§ 4](§4.md)
- [§ 5](§5.md)
- [§ 5](§5.md)
- [§ 6](§6.md)
- [§ 6](§6.md)
- [§ 7](§7.md)
- [§ 8](§8.md)
- [§ 9](§9.md)
- [§ 10](§10.md)
- [§ 11](§11.md)
- [§ 12](§12.md)
- [§ 13](§13.md)
- [§ 13 Änderung des Rentenreformgesetzes](§13.md)
- [§ 14](§14.md)

7
laws_md/rag_20/§1.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1
(1) Ist dem Leistungsbezieher vor dem 1. Juli 1977 eine medizinische oder berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation bewilligt worden, so wird Übergangsgeld nach den am 30. Juni 1977 geltenden Vorschriften gewährt.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat Versicherten, denen er vor dem 1. Juli 1978 berufsfördernde Maßnahmen bewilligt hat, diese bis zu ihrer Beendigung weiterzugewähren.
(3) Die nach Absatz 2 dem Träger der Rentenversicherung ab 1. Juli 1978 entstehenden Aufwendungen für Versicherte, die im Zeitpunkt der Antragstellung eine Versicherungszeit von weniger als 180 Kalendermonaten zurückgelegt haben, werden mit Ausnahme der Verwaltungskosten von der Bundesanstalt für Arbeit erstattet. Der Erstattungsbetrag für Aufwendungen im Jahre 1978 wird am 1. Januar 1979 fällig.

5
laws_md/rag_20/§10.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 10
(1) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,074 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kürzung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Geldleistung zugrunde liegt.
(2) Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt, daß der für Januar 1978 zu zahlende Betrag mit 1,074 zu vervielfältigen ist.

3
laws_md/rag_20/§11.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 11
Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36.000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an die Stelle des Betrags von 36.000 Deutsche Mark der höhere Betrag.

3
laws_md/rag_20/§12.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 12
In der Altershilfe für Landwirte werden wegen der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage in der Rentenversicherung der Arbeiter für das Jahr 1977 gegenüber derjenigen für das Jahr 1976 um 9,9 vom Hundert die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel II § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), bezeichneten Altersgelder ab 1. Januar 1978 für den verheirateten Berechtigten auf 398,00 Deutsche Mark und für den unverheirateten Berechtigten auf 265,60 Deutsche Mark monatlich festgesetzt.

6
laws_md/rag_20/§13.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,6 @@
# § 13 Änderung des Rentenreformgesetzes
Das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1373), wird wie folgt geändert:
1.Artikel 3 wird aufgehoben; die "Stiftung für die Alterssicherung älterer Selbständiger" wird aufgelöst.
2.Die bei der Stiftung nach Artikel 3 § 6 des Rentenreformgesetzes gestellten Anträge gelten als erledigt. Der Vorstand der Deutschen Ausgleichsbank führt die sich aus der Aufhebung der Stiftung ergebenden Maßnahmen als Abwickler ehrenamtlich durch; insoweit unterliegt er der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung.
3.Der Vorstand der Deutschen Ausgleichsbank hat insbesondere den Antragstellern unverzüglich die Aufhebung der Stiftung und die Erledigung ihrer Anträge mitzuteilen. Dabei sind die Antragsteller darauf hinzuweisen, daß sie eingereichte Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung zurückverlangen können. Im übrigen hat der Vorstand der Deutschen Ausgleichsbank alle die Stiftung betreffenden Vorgänge sechs Jahre lang seit der Aufhebung der Stiftung aufzubewahren.

5
laws_md/rag_20/§14.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 14
(1) Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren, in dem die Berichtigung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung ist nur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, von dem an die Anpassung der Leistung nach diesem Gesetz wirksam wird, zulässig.
(2)Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.

3
laws_md/rag_20/§2.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 2
Für die Jahre 1971 bis Juni 1977 verbleibt es bei den nach § 385 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung zu leistenden Beiträgen; § 393a Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung ist insoweit nicht mehr anzuwenden.

9
laws_md/rag_20/§3.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 3
(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte Betrag der Versichertenrente ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung, der Witwen- und Witwerrente ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung sowie der Waisenrente nach Abzug des Betrags in Höhe des Kinderzuschusses im Jahre 1957 mit 4,709 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind in der ab 1. Juli 1977 maßgebenden Höhe, die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung und bei Waisenrenten für Halbwaisen der Betrag in Höhe des ab 1. Juli 1977 maßgebenden Kinderzuschusses sowie bei Waisenrenten für Vollwaisen der Betrag in Höhe von einem Einhundertzwanzigstel der für Versicherungsfälle des Jahres 1977 maßgebenden allgemeinen Bemessungsgrundlage hinzugefügt würden; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 dieses Artikels ist anzuwenden.
(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der in diesen Vorschriften genannten Werte die nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:
[Tabelle]
(3) Die Verordnung über die Anwendung der Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf umzustellende Renten der Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (BGBl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 7.650 Deutsche Mark der Betrag von 34.273,70 Deutsche Mark, in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 171,60 Deutsche Mark der Betrag von 808,10 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrags von 471,60 Deutsche Mark der Betrag von 2.220,80 Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 4.281 Deutsche Mark der Betrag von 20.161 Deutsche Mark tritt.

3
laws_md/rag_20/§4.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 4
§ 32 Abs. 3 Satz 4 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung dieses Gesetzes gilt vom 1. Januar 1978 an auch für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1977 eingetreten sind.

3
laws_md/rag_20/§5.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 5
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

4
laws_md/rag_20/§6.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,4 @@
# § 6
Es treten in Kraft: ...
die übrigen Vorschriften am 1. Juli 1977.

3
laws_md/rag_20/§7.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 7
Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar sind so anzupassen, daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der bisherigen Versicherungszeiten ergeben würde.

3
laws_md/rag_20/§8.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 8
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, in der die in den §§ 1 bis 7 dieses Artikels aufgeführten Vorschriften im Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099) gewährt werden.

11
laws_md/rag_20/§9.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,11 @@
# § 9
(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aus Anlaß der Veränderung der durchschnittlichen Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Kalenderjahren 1975 und 1976 die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahre 1975 oder früher eingetreten sind, und das Pflegegeld für Bezugszeiten vom 1. Januar 1978 an nach Maßgabe der §§ 10 und 11 dieses Artikels angepaßt.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
soweit die Geldleistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach einem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,
soweit die Geldleistungen auf Grund des § 13 Abs. 2 des Neunzehnten Rentenanpassungsgesetzes gewährt werden.
(3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar, die von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.
(4) In den Fällen der §§ 565 und 566 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (RGBl. I S. 107) und in den Fällen des § 573 Abs. 1 und des § 577 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 956), gilt als Unfalljahr das Jahr, für das der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgelegt worden ist.