Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 61 Gegenstand der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch.
(2) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildungsabschnitte nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 bis 11 und Absatz 3 Nummer 2. Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff insbesondere aus den Lehrinhalten der fachtheoretischen Lehrgänge nach den §§ 25 bis 35 aus.