Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 40 Durchführung der Klausuren und Leistungstests
(1) Jede Klausur und jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vor der Durchführung anzukündigen.
(2) Die Leistungen werden von der oder dem Lehrenden nach § 66 bewertet. Die Lehrenden legen die bewerteten Leistungen der Leitung der jeweiligen Ausbildungs- oder Lehreinrichtung vor. Die Leitung kann die Bewertungen ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. Eine Änderung ist schriftlich zu begründen.
(3) Spätestens eine Woche vor Beginn der Laufbahnprüfung sollen alle Leistungstests durchgeführt worden sein.