Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

View File

@@ -0,0 +1,18 @@
# § 38 Allgemeines
(1) Leistungsnachweise umfassen Klausuren und Leistungstests.
(2) Leistungstests können sein:
1.schriftliche Ausarbeitungen,
2.Referate,
3.schriftliche Tests,
4.mündliche Tests und
5.praktische Tests.
(3) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung (§ 23 Absatz 3) bestimmt die Aufgaben für die Klausuren und die Leistungstests.
(4) Die Klausuren sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt zu schreiben. In allen Lehrgangsklassen erhalten die Anwärterinnen und Anwärter die gleichen Prüfungsaufgaben.
(5) Die Ausbildungs- oder Lehreinrichtung legt für jede Klausur einen einheitlichen Bewertungsmaßstab fest.
(6) Für jede Klausur steht den Anwärterinnen und Anwärtern eine Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden zur Verfügung.