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# § 26 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“
(1) Im Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern die fachtechnischen Grundlagen der Aufklärung, insbesondere der Nachrichtengewinnung und Nachrichtenbearbeitung bei dem Bundesnachrichtendienst, vermittelt.
(2) Inhaltliche Schwerpunkte des Lehrgangs sind Auftrag, Gliederung und Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes im Allgemeinen und der Abteilung Technische Aufklärung im Besonderen. Insbesondere werden den Anwärterinnen und Anwärtern
1.technische Grundlagen zum Themenbereich Kommunikation vermittelt,
2.Prozesse und Erfassungssysteme in der Nachrichtengewinnung und Nachrichtenerfassung sowie deren technische Möglichkeiten und technische Grenzen vorgestellt,
3.die rechtlichen Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vermittelt,
4.aktuelle länder- und themenbezogene Aufklärungsschwerpunkte vermittelt.