Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 76 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis
(1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.
(2) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt die Einstellungsbehörde neben dem Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung in schriftlicher oder elektronischer Form ein Dienstzeugnis aus. In dem Dienstzeugnis sind die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte anzugeben.