Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 35 Abschlusslehrgang
(1) Im Abschlusslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter auf die Laufbahnprüfung vorbereitet.
(2) Der Abschlusslehrgang baut auf dem Einführungslehrgang auf. Ausbildungsschwerpunkt ist die praxisbezogene und anwendungsorientierte Vertiefung und Erweiterung der im Einführungslehrgang vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Behandelt werden Inhalte aus den folgenden Lehrgebieten:
1.allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik und der Projektarbeit,
2.allgemeine mathematische und technische Grundlagen sowie
3.fachtechnische Grundlagen des jeweiligen wehrtechnischen Fachgebiets.