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# § 18 Prüfungstermine für die staatliche Prüfung
(1) Für die zu prüfende Person muss die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festlegen. Der Beginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(2) Werden nach § 31 Absatz 2 bei einer Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils zentrale Aufgaben verwendet, so legt die zuständige Behörde für die Aufsichtsarbeit einen landeseinheitlichen Prüfungstermin fest.
(3) Der zu prüfenden Person werden in der Regel die Prüfungstermine spätestens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.