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# § 13 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern:
1.einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer anderen geeigneten Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut worden ist, als dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person,
2.der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem für die Ausbildung zuständigen Mitglied der Schulleitung,
3.mindestens drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen
a)mindestens zwei Personen schulische Fachprüferinnen oder Fachprüfer sein müssen und
b)mindestens eine Person eine praktische Fachprüferin oder ein praktischer Fachprüfer sein muss.
(2) Zur schulischen Fachprüferin oder zum schulischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer an der Schule unterrichtet.
(3) Zur praktischen Fachprüferin oder zum praktischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist
1.in der Einrichtung, die der Träger der praktischen Ausbildung ist, oder
2.in einer weiteren für die praktische Ausbildung geeigneten Einrichtung.
(4) Zu Fachprüferinnen und Fachprüfern sollen die Lehrkräfte und praxisanleitenden Personen bestellt werden, die die zu prüfenden Personen überwiegend unterrichtet oder ausgebildet haben.
(5) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie für jedes Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 schlägt die Schule vor.