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# MSPTBEIHILFEANO
**Anordnung zur Übertragung der Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten und zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten](§1.md)
- [§ 2 Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten](§2.md)
- [§ 3 Vorbehalt des Selbsteintritts](§3.md)
- [§ 4 Inkrafttreten](§4.md)

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# § 1 Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten
In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen(§ 80 Bundesbeamtengesetz) wirddie Entscheidung über Widersprüche auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.

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# § 2 Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten
In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen(§ 80 Bundesbeamtengesetz) wirddie Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.

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# § 3 Vorbehalt des Selbsteintritts
Das Kuratorium behält sich vor, die Aufgaben und Befugnisse nach § 126 Absatz 3 und § 127 des Bundesbeamtengesetzes im Einzelfall selbst auszuüben.

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# § 4 Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.