Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 19 Bestehen der Masterprüfung, Gesamtnote
(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.
(2) Die Note der Masterprüfung wird aus den Bewertungen der Module mit folgender Gewichtung errechnet:
1.75 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewertungen der Modulprüfungen und
2.25 Prozent für die Bewertung des Moduls „Masterarbeit“.
(3) Beträgt die abschließende Rangpunktzahl 5 oder mehr, wird bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet; bei kleineren Nachkommawerten wird abgerundet.