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# MOSELSCHPV_1997
**Moselschiffahrtspolizeiverordnung**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Begriffsbestimmungen](§1.md)
- [§ 1 Schiffsführer](§1.md)
- [§ 1 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord](§1.md)
- [§ 1 Allgemeine Sorgfaltspflicht](§1.md)
- [§ 1 Verhalten unter besonderen Umständen](§1.md)
- [§ 1 Benutzung der Wasserstraße](§1.md)
- [§ 1 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste](§1.md)
- [§ 1 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge](§1.md)
- [§ 1 Besetzung des Ruders](§1.md)
- [§ 1 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord](§1.md)
- [§ 1 Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord](§1.md)
- [§ 1 Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord](§1.md)
- [§ 1 Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust von
Gegenständen, Schiffahrtshindernisse](§1.md)
- [§ 1 Schutz der Schiffahrtszeichen](§1.md)
- [§ 1 Beschädigung von Anlagen](§1.md)
- [§ 1 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen
in die Wasserstraße](§1.md)
- [§ 1 Rettung und Hilfeleistung](§1.md)
- [§ 1 Anzeige von Unfällen, festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge](§1.md)
- [§ 1 Freimachen des Fahrwassers](§1.md)
- [§ 1 Besondere Anweisungen](§1.md)
- [§ 1 Überwachung](§1.md)
- [§ 1 Sondertransporte, Amphibienfahrzeuge, Militärfahrzeuge](§1.md)
- [§ 1 Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde](§1.md)
- [§ 1 Anordnungen vorübergehender Art der Moselkommission](§1.md)
- [§ 1 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen](§1.md)
- [§ 1 Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und
Löschplätze](§1.md)
- [§ 1 Laden, Löschen und Leichtern](§1.md)
- [§ 1 Sonderrechte der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden](§1.md)
- [§ 1 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen](§1.md)
- [§ 2 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe](§2.md)
- [§ 2 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge](§2.md)
- [§ 2 Schiffseichung](§2.md)
- [§ 2 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger](§2.md)
- [§ 2 Kennzeichen der Anker](§2.md)
- [§ 2 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen](§2.md)
- [§ 3 Begriffsbestimmungen und Anwendungen](§3.md)
- [§ 3 Lichter](§3.md)
- [§ 3 Flaggen, Tafeln und Wimpel](§3.md)
- [§ 3 Zylinder, Bälle und Kegel](§3.md)
- [§ 3 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter
und Sichtzeichen](§3.md)
- [§ 3](§3.md)
- [§ 3 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern,
Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt](§3.md)
- [§ 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung
von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren
Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung der Fähren in Fahrt](§3.md)
- [§ 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen
Vorrang besitzen](§3.md)
- [§ 3 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
in Fahrt](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden
Anlagen in Fahrt](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen](§3.md)
- [§ 3 Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge
bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge
und der Netze oder Ausleger](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge](§3.md)
- [§ 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper
und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt
gefährden können, und ihrer Anker](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden](§3.md)
- [§ 3 Zusätzliche Bezeichnung der Sondertransporte sowie der Fahrzeuge und schwimmenden Geräte, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen](§3.md)
- [§ 3 Schutz gegen Wellenschlag](§3.md)
- [§ 3 Notzeichen](§3.md)
- [§ 3 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten](§3.md)
- [§ 3 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden](§3.md)
- [§ 3 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander](§3.md)
- [§ 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern (Anlage 3: Bild 65)](§3.md)
- [§ 4 Allgemeines](§4.md)
- [§ 4 Gebrauch der Schallzeichen](§4.md)
- [§ 4 Verbotene Schallzeichen](§4.md)
- [§ 4 Notzeichen](§4.md)
- [§ 4 Sprechfunk](§4.md)
- [§ 4 Radar](§4.md)
- [§ 4 Inland AIS und Inland ECDIS](§4.md)
- [§ 5 Schiffahrtszeichen](§5.md)
- [§ 5 Bezeichnung der Wasserstraße](§5.md)
- [§ 6 Fahrt unter Segel](§6.md)
- [§ 6 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und
anderen Fahrzeugen](§6.md)
- [§ 6 Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge](§6.md)
- [§ 6 Allgemeine Grundsätze](§6.md)
- [§ 6 Begegnen Grundregeln](§6.md)
- [§ 6 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln](§6.md)
- [§ 6](§6.md)
- [§ 6 Begegnen im engen Fahrwasser](§6.md)
- [§ 6 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen](§6.md)
- [§ 6 Überholen Allgemeine Bestimmungen](§6.md)
- [§ 6 Überholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge](§6.md)
- [§ 6 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen](§6.md)
- [§ 6 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs](§6.md)
- [§ 6 Wenden](§6.md)
- [§ 6 Verhalten bei der Abfahrt](§6.md)
- [§ 6 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen
Teilen eines Schleppverbandes](§6.md)
- [§ 6 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und
Nebenwasserstraßen](§6.md)
- [§ 6 Fahrt auf gleicher Höhe, Verbot der Annäherung an
Fahrzeuge](§6.md)
- [§ 6 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen
oder Ketten](§6.md)
- [§ 6 Schiffahrt durch Treibenlassen](§6.md)
- [§ 6 Vermeidung von Wellenschlag](§6.md)
- [§ 6 Zusammenstellung der Verbände](§6.md)
- [§ 6 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen](§6.md)
- [§ 6 Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der
Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen](§6.md)
- [§ 6 Verhalten der Fähren](§6.md)
- [§ 6 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines](§6.md)
- [§ 6 Durchfahrt unter festen Brücken](§6.md)
- [§ 6 Durchfahrt der Bootsschleusen und Bootsgassen](§6.md)
- [§ 6 Durchfahren der Wehre](§6.md)
- [§ 6 Durchfahren der Schleusen](§6.md)
- [§ 6 Schleuseneinfahrt und -ausfahrt](§6.md)
- [§ 6 Vorrecht auf Schleusung](§6.md)
- [§ 6 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter](§6.md)
- [§ 6 Stillliegende Fahrzeuge](§6.md)
- [§ 6 Mit Radar fahrende Fahrzeuge](§6.md)
- [§ 6 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge](§6.md)
- [§ 6](§6.md)
- [§ 7 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen](§7.md)
- [§ 7 Liegeverbot](§7.md)
- [§ 7 Ankern und Benutzung von Stelzen oder Ankerpfählen](§7.md)
- [§ 7 Festmachen](§7.md)
- [§ 7 Liegestellen](§7.md)
- [§ 7 Besondere Liegestellen](§7.md)
- [§ 7 Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen](§7.md)
- [§ 7 Wache und Aufsicht](§7.md)
- [§ 8 Höchstabmessungen der Fahrzeuge und Verbände](§8.md)
- [§ 8 Fahrgeschwindigkeit](§8.md)
- [§ 8 Geschleppte und schleppende Schubverbände](§8.md)
- [§ 8 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter
mitführen](§8.md)
- [§ 8 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen](§8.md)
- [§ 8 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines
Schubverbandes](§8.md)
- [§ 8 Kupplungen der Schubverbände](§8.md)
- [§ 8 Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet](§8.md)
- [§ 8 Begehbarkeit der Schubverbände](§8.md)
- [§ 8](§8.md)
- [§ 8 Bleib-weg-Signal](§8.md)
- [§ 8 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind](§8.md)
- [§ 8 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen](§8.md)
- [§ 8 Anlegestellen für Fahrgastschiffe](§8.md)
- [§ 9 Fahrbeschränkungen](§9.md)
- [§ 9 Durchfahrt durch die Schleuse Metz außerhalb der Betriebszeiten](§9.md)
- [§ 9 Verkehrsregelung im Unterkanal der Koblenzer Schleusen](§9.md)
- [§ 9 Fahrt von Schubverbänden in der Moselmündung](§9.md)
- [§ 9 Meldepflicht](§9.md)
- [§ 10 Hochwassermarken](§10.md)
- [§ 10 Regeln für die Fahrt, wenn die Hochwassermarken erreicht
oder überschritten sind](§10.md)
- [§ 11 Begriffsbestimmungen und Anwendung](§11.md)
- [§ 11 Allgemeine Sorgfaltspflicht](§11.md)
- [§ 11 Verbot der Einbringung und Einleitung](§11.md)
- [§ 11 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord](§11.md)
- [§ 11 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen](§11.md)
- [§ 11 Sorgfaltspflicht beim Bunkern](§11.md)
- [§ 11 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)](§11.md)
- [§ 11 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich](§11.md)
- [§ 11 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge](§11.md)

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# § 1 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen können von der zuständigen Behörde mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

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# § 10 Regeln für die Fahrt, wenn die Hochwassermarken erreicht
oder überschritten sind
1.Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I, so ist
a)Schleppverbänden die Talfahrt verboten. Unbeschadet dieses Verbots haben sie den nächsten Sicherheitshafen oder den nächsten geeigneten Liegeplatz außerhalb der Schleusenvorhäfen aufzusuchen. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
b)Talfahrer, die dem Fahrverbot nach Buchstabe a nicht unterliegen, müssen auf den Strecken 4 km oberhalb der Schleusen von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Abstand von etwa 1.000 m halten, solange diese nicht in die oberen Schleusenvorhäfen eingefahren sind.
c)Fahrzeuge dürfen in den oberen Schleusenvorhäfen nicht stilliegen.
d)Unbeschadet der Bestimmungen des § 6.20 darf die Höchstgeschwindigkeit der Talfahrer gegenüber dem Ufer 20 km/h nicht überschreiten.
e)Fahrzeuge, die nach Stilliegezeiten in der Stauhaltung Stadtbredimus-Palzem ihre Fahrt zu Tal antreten wollen, müssen dies vorher ankündigen und ihre Abfahrtszeiten mit der Schleuse Stadtbredimus-Palzem abstimmen.
2.Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke II, ist Fahrzeugen mit Maschinenantrieb die Fahrt zu Tal verboten, deren Ladungsgewicht in Tonnen mehr als das 2,7fache ihrer Maschinen-Nennleistung in Kilowatt (etwa das 2fache in PS) beträgt. Unbeschadet dieses Verbots haben sie den nächsten Sicherheitshafen oder den nächsten geeigneten Liegeplatz außerhalb der Schleusenvorhäfen aufzusuchen.
3.Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke III, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs verboten. Unbeschadet dieses Verbots haben alle Fahrzeuge den nächsten Sicherheitshafen aufzusuchen oder - soweit dies nicht möglich ist - an der nächsten geeigneten Stelle außerhalb der Schleusenvorhäfen stillzuliegen.
4.Der obere Teil des oberen Vorhafens der Schleuse Koenigsmacker ist Sicherheitshafen.

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# § 11 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

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# § 2 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
1.Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, müssen ein Kennzeichen tragen.
2.Das Kennzeichen ist rechteckig mit der Aufschrift „LNG“ in weißen Buchstaben auf rotem Grund und einem weißen Rand von mindestens 5 cm Breite.
Die Länge der langen Seite des Rechtecks muss mindestens 60 cm betragen. Die Höhe der Schriftzeichen muss mindestens 20 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen.
3.Das Kennzeichen muss an einer geeigneten und gut sichtbaren Stelle angebracht sein.
4.Das Kennzeichen muss erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit es bei Nacht deutlich sichtbar ist.

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# § 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern (Anlage 3: Bild 65)
Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:
eine mindestens 1,00 m hohe, starre Nachbildung des Buchstabensignals „A“ des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.

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# § 4 Inland AIS und Inland ECDIS
1.Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgerüstet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein.Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge:
a)Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,
b)Kleinfahrzeuge, ausgenommen
Polizeifahrzeuge, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und
Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen,
c)Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
d)schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.
2.Das Inland AIS Gerät muss folgende Anforderungen erfüllen:
a)das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein;
b)das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für Tankschiffe mit dem Navigationsstatus „festgemacht“;
c)es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbands im Sendebetrieb sein;
d)die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Geräts müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.
2a.Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht,
a)wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat,
b)für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.
3.Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I des ES-RIS entsprechen.
4.Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS übermittelt werden:
a)User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
b)Schiffsname;
c)Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS;
d)einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
e)Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
f)Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
g)Position (WGS 84);
h)Geschwindigkeit über Grund;
i)Kurs über Grund;
j)Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
k)Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
l)Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11;
m)Rufzeichen.
5.Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren:
a)Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
b)Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
c)Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS;
d)Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
e)Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.
6.Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.
7.Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.
8.Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.

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# § 5 Bezeichnung der Wasserstraße
1.Anlage 8 enthält die Schiffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schiffahrt zu erleichtern. Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Schiffahrtszeichen verwendet werden.
2.Anlage 8 bestimmt zudem die Schiffahrtszeichen für die Bezeichnung von vorübergehend bestehenden gefährlichen Stellen und Hindernissen.

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# § 6
(weggefallen)

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# § 7 Wache und Aufsicht
1.Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten
a)von stillliegenden Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,
b)von stillliegenden Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, und
c)von stillliegenden Fahrgastschiffen, auf denen sich Fahrgäste befinden.
2.Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das
a)bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 4a.02 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein ist,
b)bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 4.01 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein ist.
3.An Bord stillliegender Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
a)Flüssigerdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird,
b)die technischen Daten des LNG-Systems der Fahrzeuge aus der Ferne abgelesen werden und
c)die Fahrzeuge von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden.
4.An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
a)diese in einem Hafenbecken stillliegen und
b)die zuständige Behörde die Fahrzeuge von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreit.
5.Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu.
6.Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz der Wache und der Aufsicht verantwortlich.

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# § 8 Anlegestellen für Fahrgastschiffe
1.Fahrgastschiffe dürfen nur an Anlegestellen anlegen, die von der zuständigen Behörde allgemein, im Einzelfall oder für den Schiffsbetrieb zugelassen sind.
2.Diese Fahrzeuge dürfen an den Anlegestellen nur so lange liegenbleiben, wie dies zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste sowie zum Laden und Löschen von Gütern notwendig ist. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

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# § 9 Meldepflicht
1.Die Schiffsführer der Verbände und der nachfolgend aufgeführten Fahrzeuge müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 11 genannten Strecken oder bei Antritt der Fahrt innerhalb dieser Strecken auf dem bekannt gegebenen Kanal über Sprechfunk melden:
a)Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;
b)Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN bei - gefügten Verordnung;
c)Fahrzeuge, die Container befördern;
d)Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;
e)Kabinenschiffe;
f)Seeschiffe;
g)Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;
h)Sondertransporte nach § 1.21.
2.Im Rahmen der Meldung nach Nummer 1 sind anzugeben:
a)Schiffsname des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
b)einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
c)Art des Fahrzeugs oder Verbands und bei Verbänden, Art aller Fahrzeuge gemäß Anlage 12;
d)Tragfähigkeit des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
e)Länge und Breite des Fahrzeugs und bei Verbänden Länge und Breite des Verbands und aller Fahrzeuge im Verband;
f)Vorhandensein eines LNG-Systems an Bord;
g)bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt:
aa)die UN-Nummer oder Nummer des Gefahrguts;
bb)die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrguts;
cc)die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe des Gefahrguts;
dd)die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
ee)die Anzahl blauer Lichter/blauer Kegel;
h)bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung nicht dem ADN unterliegt und die nicht in einem Container befördert werden: Art und Menge der Ladung;
i)Anzahl der an Bord befindlichen Container entsprechend ihrer Größe, ihres Types und ihres Beladungszustandes (beladen oder unbeladen) und die jeweilige Stauplanposition der Container;
j)Containernummer der Gefahrgutcontainer;
k)Anzahl der an Bord befindlichen Personen;
l)Standort, Fahrtrichtung;
m)Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
n)Fahrtroute mit Angabe von Start- und Zielhafen;
o)Beladehafen;
p)Entladehafen.
3.Die unter Nummer 2 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe l und m können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer seiner Meldepflicht nach Nummer 1 genügen.
4.Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet,
a)muss die Meldung gemäß den Bestimmungen von Teil IV des ES-RIS erfolgen,
b)ist abweichend von Nummer 2 Buchstabe c der Typ des Fahrzeugs oder Verbands gemäß der Anlage 6 „Fahrzeug- und Verbandstyp (Binnenschifffahrt)“ des ES-RIS anzugeben.
5.Die Meldung nach Nummer 2 mit Ausnahme der Angaben von Buchstabe l und m muss bei folgenden Fahrzeugen auf elektronischem Wege erfolgen:
a)Verbänden und Fahrzeugen, die Container an Bord haben,
b)Verbänden und Fahrzeugen, bei denen mindestens ein Fahrzeug zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmt ist, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung.
6.Unterbricht ein Verband oder ein Fahrzeug nach Nummer 1 die Fahrt für mehr als zwei Stunden, hat der Schiffsführer dies der zuständigen Behörde nach Nummer 11 unverzüglich zu Beginn und am Ende der Unterbrechung über Sprechfunk mitzuteilen.
7.Ändern sich die Angaben nach Nummer 2 während der Fahrt in der Strecke, wo die Meldepflicht gilt, ist dies der zuständigen Behörde nach Nummer 11 unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung der Angaben ist über Sprechfunk, schriftlich oder auf elektronischem Wege zu übermitteln.
8.Folgende Fahrzeuge oder Verbände, die in die Mosel einfahren, müssen an den weiteren Meldepunkten in ihrer Fahrtrichtung nur noch die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a bis c wiederholen:
a)Fahrzeuge oder Verbände, die bereits eine vollständige Meldung nach Nummer 2 abgegeben haben,
b)Fahrzeuge oder Verbände, die bereits auf dem Rhein eine Meldung nach § 12.01 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben haben,
c)Fahrzeuge oder Verbände, die bereits auf der Saar eine Meldung nach § 20.15 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abgegeben haben.
Bei Verbänden müssen diese Angaben nur für das Fahrzeug mitgeteilt werden, das die Hauptantriebskraft stellt.
9.Unabhängig der Verpflichtung nach Nummer 1 müssen sich die Schiffsführer aller Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Fähren und Kleinfahrzeuge, auf dem von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Kanal bei Vorbeifahrt am Tafelzeichen B.11 in ihrer Fahrtrichtung melden und die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a bis c machen. Bei Verbänden müssen diese Angaben nur für das Fahrzeug mitgeteilt werden, das die Hauptantriebskraft stellt.
10.Die meldepflichtige Moselstrecke nach Nummer 1 sowie die Meldepunkte innerhalb dieser Strecke sind mit dem Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) und einer Zusatztafel „Meldepflicht“ gekennzeichnet.
11.Auf den Strecken
a)Moselmündung (km 0) bis Sauermündung (km 205,87),
b)Sauermündung (km 205,87) bis Apach (km 242,21) und
c)Apach (km 242,21) bis zur Schleuse Metz (km 296,88),
die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel „Meldepflicht“ gekennzeichnet sind, gilt die Meldepflicht nach Nummer 1 mit folgenden Maßgaben:
-auf der Strecke nach Buchstabe a sind die Angaben nach Nummer 2 vom Schiffsführer an die Revierzentrale Oberwesel zu übermitteln,
-auf der Strecke nach Buchstabe b sind die Angaben nach Nummer 2 vom Schiffsführer an die jeweiligen Schleusen zu übermitteln,
-auf der Strecke nach Buchstabe c sind die Angaben nach Nummer 2 vom Schiffsführer an die Leitzentrale Kœnigsmacker zu übermitteln.
12.Die zuständige Behörde kann für Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung sowie Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen.