Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 54 Ungültige Wahlvorschläge
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
1.die nicht fristgerecht eingereicht worden sind;
2.auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind;
3.die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen.
(2) Wahlvorschläge,
1.in denen die Bewerber nicht in der in § 52 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind;
2.denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerber nach § 52 Abs. 2 Satz 2 nicht beigefügt sind;
3.die infolge von Streichungen gemäß § 52 Abs. 4 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;
sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden sind.