Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 16 Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der Anwärterinnen und Anwärter für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes festzustellen. Die Laufbahnprüfung besteht aus:
1.der Zwischenprüfung,
2.den Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung,
3.den Bewertungen in der berufspraktischen Ausbildung sowie
4.der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung.