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# MNRVAL
**Verordnung über Vergabe und Zusammensetzung der Mitgliedsnummer in der Alterssicherung der Landwirte**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Vergabe der Mitgliedsnummer](§1.md)
- [§ 2 Zusammensetzung der Mitgliedsnummer](§2.md)
- [§ 3 Inkrafttreten](§3.md)

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laws_md/mnrval/§1.md Normal file
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# § 1 Vergabe der Mitgliedsnummer
(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse vergibt an Versicherte, die bei ihr im Zeitpunkt der Vergabe versichert sind oder dort erstmalig versichert werden, eine Mitgliedsnummer, es sei denn, von einem anderen landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger ist bereits eine Mitgliedsnummer vergeben worden, die sich entsprechend § 2 zusammensetzt. Die landwirtschaftliche Alterskasse kann die Mitgliedsnummer für andere Personen vergeben, soweit dies zur Erfüllung der ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Ist bereits eine Mitgliedsnummer der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vergeben worden und ist diese Mitgliedsnummer entsprechend § 2 zusammengesetzt, hat die landwirtschaftliche Alterskasse diese zu übernehmen.
(2) Eine Mitgliedsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Ist die Mitgliedsnummer oder sind Bestandteile derselben unrichtig, erhält der Versicherte eine neue Mitgliedsnummer; die unrichtige Mitgliedsnummer ist nicht mehr zu verwenden. Eine Mitgliedsnummer ist auch dann nicht mehr zu verwenden, wenn sie an mehrere Versicherte vergeben worden ist. Ist an eine Person mehr als eine Mitgliedsnummer vergeben worden, sind alle bis auf eine als nicht mehr verwendbar zu kennzeichnen, wobei eine Verbindung zwischen den Mitgliedsnummern herzustellen ist.

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# § 2 Zusammensetzung der Mitgliedsnummer
(1) Die Mitgliedsnummer setzt sich zusammen aus
1.der Bereichsnummer,
2.der Seriennummer,
3.der Prüfziffer.
(2) Die ersten beiden Stellen der Mitgliedsnummer enthalten die Bereichsnummer. Die Bereichsnummern ergeben sich aus der Anlage 1.
(3) Die Stellen drei bis zehn der Mitgliedsnummer enthalten die achtstellige Seriennummer. Sie bezeichnet in aufsteigender Reihenfolge die Versicherten.
(4) Die elfte Stelle der Mitgliedsnummer enthält die Prüfziffer. Sie wird gemäß der Anlage 2 berechnet.

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# § 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.