Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 3 Übermittlungen der zuständigen Behörden
(1) Die Übermittlung in anonymisierter Form nach § 44a Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Übermittlung) ist
1.für Daten aus amtlichen Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 5,
2.für andere als die in Nummer 1 genannten und der Behörde vorliegenden Daten
elektronisch vorzunehmen.
(2) Die Übermittlung ist bis zum 15. Tag eines Monats für den Vormonat vorzunehmen.