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# MIT_BERMITV
**Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Mitteilungspflicht](§1.md)
- [§ 2 Mitteilungen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer](§2.md)
- [§ 3 Übermittlungen der zuständigen Behörden](§3.md)
- [§ 4 Nicht mehr anzuwendende Vorschriften](§4.md)
- [§ 5 Inkrafttreten](§5.md)

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# § 1 Mitteilungspflicht
Die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches besteht
1.für die in Anlage 1 genannten Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen,
2.für die in Anlage 2 genannten Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen,
3.für die in Anlage 3 genannten Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und
4.für die Summe der
a)in Anlage 1 Nummer 1 bis 17 genannten Kongenere,
b)in Anlage 2 Nummer 1 bis 12 genannten Kongenere,
c)in Anlage 3 Nummer 1 bis 6 genannten Kongenere.
Soweit die Untersuchung mit einer Untersuchungsmethode vorgenommen worden ist, mit der sich die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Kongenere nicht ermitteln lassen, besteht die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nur für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle als Stoffgruppe.

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# § 2 Mitteilungen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer
(1) Die Mitteilung nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Mitteilung) zu den in § 1 genannten Stoffen muss die Daten nach Maßgabe der Anlage 4 enthalten.
(2) Die Mitteilung muss in elektronischer Form erfolgen. Für die Mitteilung ist die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden und digital zu übermitteln. Ein Untersuchungsbericht kann der Mitteilung in Form einer digitalen Kopie beigefügt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers zulassen, dass
1.Mitteilungen schriftlich erfolgen,
2.der Untersuchungsbericht einer in Nummer 1 genannten Mitteilung beigefügt wird.
(4) Die Mitteilung ist innerhalb von 14 Tagen abzugeben, nach dem der zur Mitteilung Verpflichtete Kenntnis von einer mitteilungspflichtigen Tatsache erhalten hat. Eine mitteilungspflichtige Tatsache liegt erst vor, wenn das zugrunde liegende Untersuchungsergebnis endgültig feststeht. Abweichend von Satz 1 und 2 ist die Mitteilung unverzüglich abzugeben, wenn ein für das jeweilige Lebensmittel oder Futtermittel in einer auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzter Höchstgehalt überschritten worden ist.

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# § 3 Übermittlungen der zuständigen Behörden
(1) Die Übermittlung in anonymisierter Form nach § 44a Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Übermittlung) ist
1.für Daten aus amtlichen Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 5,
2.für andere als die in Nummer 1 genannten und der Behörde vorliegenden Daten
elektronisch vorzunehmen.
(2) Die Übermittlung ist bis zum 15. Tag eines Monats für den Vormonat vorzunehmen.

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# § 4 Nicht mehr anzuwendende Vorschriften
§ 75 Absatz 4 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist nicht mehr anzuwenden.

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# § 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.