Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 65 Abschlusszeugnis
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält mindestens
1.die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erworben hat,
2.die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und
3.die Abschlussnote.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Laufbahnprüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Ein unrichtig ausgestelltes Abschlusszeugnis ist zurückzugeben.
(4) Wird die Laufbahnprüfung nachträglich wegen einer Täuschung (§ 68 Absatz 4) für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.