Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 27 Fachrangpunktzahlen, Fachnoten und Ausbildungsabschnittsrangpunktzahlen
(1) Für jede Anwärterin und jeden Anwärter wird in jedem Ausbildungsabschnitt für jedes Fach, für das die Durchführung mindestens eines Leistungstests vorgesehen ist, eine Fachrangpunktzahl berechnet. Der jeweiligen Fachrangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Fachnote.
(2) Für jeden Ausbildungsabschnitt ist eine Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl zu berechnen.
(3) Die Gewichtungssystematik zur Berechnung der Fachrangpunktzahl und der Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl wird im Ausbildungsplan geregelt.