Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

View File

@@ -0,0 +1,10 @@
# § 21 Dauer und Gliederung
(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und sechs Monate.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in die folgenden Ausbildungsabschnitte:
1.die Grundausbildung mit einer Dauer von zwölf Monaten,
2.die weitere Ausbildung mit einer Dauer von zwölf Monaten sowie
3.den Laufbahnlehrgang mit einer Dauer von sechs Monaten.
(3) Für Anwärterinnen und Anwärter in der Spitzensportförderung in der Bundespolizei kann die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums abweichende Regelungen für die Dauer und Gliederung der Ausbildung treffen. Die Dauer der Ausbildung einschließlich der Zeiten für das Training und die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen soll vier Jahre und einen Monat nicht überschreiten.