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# MBERGBGEBV
**Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Zuständigkeitsbereich Meeresbodenbergbau**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen](§1.md)
- [§ 2 Übergangsbestimmung](§2.md)
- [§ 3 Inkrafttreten](§3.md)

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# § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
(2) Auslagen werden gesondert nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes erhoben.

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# § 2 Übergangsbestimmung
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuelle zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist die Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159) in der bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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# § 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.