Initial commit: Gesetze als Markdown

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# MASERNISCHIMPFANSPRV
**Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 2 Schutzimpfungen gegen Masern](§2.md)
- [§ 3 Außerkrafttreten](§3.md)

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# § 2 Schutzimpfungen gegen Masern
(1) Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes untergebracht sind, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine zweite Schutzimpfung gegen Masern, insbesondere mit einem Kombinationsimpfstoff.
(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes betreut werden, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine zweite Schutzimpfung gegen Masern, insbesondere mit einem Kombinationsimpfstoff.

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# § 3 Außerkrafttreten
§ 1 tritt am 31. März 2023 außer Kraft.