Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 5 Besondere Formen der Datenerhebung
Der Militärische Abschirmdienst darf Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, nach § 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erheben, soweit es
1.zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sowie zur Erforschung der dazu erforderlichen Quellen oder
2.zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Militärischen Abschirmdienstes gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten, auch nach § 2 Abs. 2,
erforderlich ist; § 9 Abs. 2 bis 4, § 9a Absatz 2 und 3 und § 9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.